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VfGH vom 30.11.1989, G231/89

VfGH vom 30.11.1989, G231/89

Sammlungsnummer

12227

Leitsatz

Zulässige Individualanträge von erdölimportierenden Handelsgesellschaften auf Aufhebung von Bestimmungen des Erdöl-Bevorratungs- und MeldeG 1982; aus dem Gesetz selbst erfließende Verpflichtung zum Abschluß von Verträgen mit einem bestimmten mit Bundeshaftung ausgestatteten Lagerhalter zwecks Übernahme eines Teiles der Vorratspflicht; keine Beseitigung der Zulässigkeit des Antrages durch die Möglichkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides, der Anhängigkeit eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein vertretungsbefugtes Organ und des nach Einbringung des Antrages erfolgten Außerkrafttretens einer Gesetzesbestimmung; Sicherung der Energieversorgung im öffentlichen Interesse gelegen; Verstoß gegen das Gleichheitsgebot durch sachwidrige Benachteiligung der an der Lagergesellschaft nicht beteiligten Erdölimporteure; Durchblick auf die hinter der juristischen Person stehenden Rechtsträger; Ziel der Überbindungspflicht ist wirtschaftliche Entlastung der Lagergesellschaft; Verletzung des Eigentumsrechtes durch die in der Überbindungspflicht gelegene, nicht im Allgemeininteresse erforderliche Eigentumsbeschränkung

Spruch

1. ArtII § 4 Abs 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1984 und BGBl. Nr. 652/1987, war verfassungswidrig.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Feststellung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

2. Die Wortfolge "1. Verträge über die Lagerung von Pflichtvorräten an Erdöl und Erdölprodukten mit einem mit Bundeshaftung ausgestatteten behördlich genehmigten Lagerhalter abzuschließen (Lagervertragspflicht) sowie" in ArtII § 2 Abs 1 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1984, 652/1987 und 339/1988, sowie ArtII § 3 Abs 1 desselben Gesetzes werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Wirksamkeit.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

3. Die Anträge auf Aufhebung des ArtII §§2 (mit Ausnahme der Z 1 im Abs 1), 3 Abs 2-5 und 4 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1984, 652/1987 und 339/1988, werden zurückgewiesen.

4. Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ist schuldig, der antragstellenden "T" Mineralölprodukte-Großhandel Gesellschaft m.b.H. & Co KG

S 59.750,40, der antragstellenden R Gesellschaft m.b.H.

S 62.750,40, den Antragstellern C K & Sohn S 62.750,40 und der antragstellenden Niederösterreichischen Außenhandelsgesellschaft m. b.H. S 27.000,-, jeweils zu Handen ihrer Vertreter als Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Die Antragsteller "T" Mineralölprodukte - Großhandel Gesellschaft mbH & Co KG (zu G139/88 bzw. G232/89),

R Gesellschaft mbH (zu G140/88 bzw. G76/89), C K & Sohn (zu G141/88 bzw. G77/89) und Niederösterreichische Außenhandelsgesellschaft mbH (zu G146/88) begehren die Aufhebung des ArtII § 4 Abs 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. 546, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. 266/1984 und 652/1987 gemäß Art 140 Abs 1 B-VG, bzw. die Feststellung gemäß Art 140 Abs 4 B-VG, daß die genannte Gesetzesvorschrift verfassungswidrig war.

b) ArtII § 4 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982 in der Fassung BGBl. 652/1987 lautete:

"§4 (1) Die Vorratspflicht kann nach Wahl des Vorratspflichtigen auf folgende Weise erfüllt werden:

1. durch Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch den Vorratspflichtigen;

2. durch gemeinsame Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch zwei oder mehrere Vorratspflichtige;

3. durch privatrechtlichen Vertrag, der den Vertragspartner verpflichtet, eine bestimmte Menge an Erdöl oder Erdölprodukten zur Verfügung zu halten;

4. durch Übernahme der Vorratspflicht gemäß § 5.

(2) Vorratspflichtige müssen 16 % ihrer Vorratspflicht an einen mit Bundeshaftung ausgestatten behördlich genehmigten Lagerhalter (§5 Abs 6) überbinden."

Diese Vorschrift trat gemäß ArtIII Abs 3 des Bundesgesetzes BGBl. 652/1987 mit in Kraft und mit dem Inkrafttreten der Neuregelung der Erdölbevorratungspflicht durch das Bundesgesetz BGBl. 339/1988 (siehe diese unten II.) mit gemäß ArtV Abs 2 dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

c) Die Antragsteller sind durchwegs Handelsgesellschaften, die Erdöl oder Erdölprodukte aufgrund einschlägiger Berechtigungen nach Österreich importieren. Sie begründen ihre Antragslegitimation damit, daß sie aufgrund des ArtII § 4 Abs 2 Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 in der Fassung BGBl. 652/1987 verpflichtet gewesen seien, Verträge über die Lagerung von Pflichtvorräten an Erdöl und Erdölproukten mit einem mit Bundeshaftung ausgestatteten behördlich genehmigten Lagerhalter abzuschließen und daß der Gesetzgeber dadurch ganz entscheidend in ihre Rechte eingegriffen habe. Die gesetzliche Verpflichtung zur Überbindung ihrer Vorratspflicht bestehe unmittelbar, ohne daß darüber durch Bescheid oder gerichtliche Verfügung abzusprechen sei. Der Umfang der Vorratspflicht sowie die Art und Weise, wie diese zu erfüllen sei, seien durch das Gesetz eindeutig bestimmt, sodaß das Gesetz in die Rechtssphäre der Vorratspflichtigen unmittelbar und aktuell eingreife. Im Falle der Übertretung der Überbindungspflicht müßten die Antragsteller als Vorratspflichtige gemäß § 21 Abs 1 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982 in der Fassung BGBl. 546/1982 damit rechnen, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zum zweifachen des Wertes der fehlenden Menge der Pflichtnotstandsreserve bestraft zu werden. Die Provozierung eines derartigen Strafbescheides sei den Antragstellern unzumutbar.

d) Die Antragsteller behaupten durch die angeführte Gesetzesbestimmung in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz, Unverletzlichkeit des Eigentums, Freiheit der Erwerbsbetätigung und auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gemäß § 1 Datenschutzgesetz, sowie in ihren Rechten durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt worden zu sein.

Im einzelnen führen die Antragsteller aus, daß ArtII § 4 Abs 2 Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 in der Fassung BGBl. 652/1987 deswegen gegen den Gleichheitssatz verstoße, weil dadurch ein einziges Rechtssubjekt, nämlich die Erdöl-Lagergesellschaft mbH in Lannach als einziger mit Bundeshaftung ausgestatteter, behördlich genehmigter Lagerhalter gegenüber allen anderen Lagerhaltern, darunter auch die Antragsteller selbst, ohne sachlichen Grund bevorzugt würde. Was die Frage der Durchführung der Lagerhaltung betreffe, bestehe kein sachlicher Grund einer Unterscheidung zwischen der Erdöl-Lagergesellschaft mbH und den Antragstellern. Tatsächlich handle es sich bei den aufgrund der Kontrahierungspflicht mit der Erdöl-Lagergesellschaft mbH (mit Rücksicht auf die behördlich genehmigten allgemeinen Bedingungen und Tarife) "vorgeschriebenen Lagergebühren um eine indirekte Steuer zur Finanzierung der Erdöl-Lagergesellschaft mbH in Lannach, für die ansonsten die Republik Österreich haftpflichtig wäre". Unsachlich sei die Bevorzugung der Erdöl-Lagergesellschaft mbH in Lannach nicht zuletzt deshalb, weil dadurch ein Unternehmen begünstigt werde, an welchem ausschließlich Konkurrenten der Antragsteller als Gesellschafter (nämlich die Mineralölfirmen ÖMV zu 51%, Shell zu 16,7%, Mobil-Oil zu 14,4%, BP zu 8,7%, Agip zu 4,6% und Total zu 4,6%) beteiligt seien.

In diesem Zusammenhang verweisen die Antragsteller (unter D)a) ihres Antrages) auch darauf, daß zumindest die Hauptgesellschafterin aus der Tätigkeit der Erdöl-Lagergesellschaft mbH erheblichen wirtschaftlichen Nutzen dadurch gezogen habe, daß jene bis zur Errichtung eigener Tanklager durch diese deren Vorratspflichten zu einem Tarif übernommen habe, der sonst nirgends am Markt zu erreichen gewesen wäre, und daß jene Gesellschafterin aus dem Verkauf und Rückkauf von Erdöl an und von der Erdöl-Lagergesellschaft mbH mehrfach Gewinne zu Lasten dieser gezogen habe.

Unsachlich sei die Verpflichtung zur teilweisen Überbindung der Vorratspflicht auch deshalb, weil dadurch dem Ziel des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes nicht nur nicht entsprochen, sondern geradezu "entgegengewirkt" werde. Dieses Ziel, nämlich im Krisenfall eine bestmögliche Versorgung der österreichischen Bevölkerung mit Erdöl und Erdölprodukten sicherzustellen, solle nämlich gemäß § 5 Abs 6 des Gesetzes auch dadurch erreicht werden, daß die Lagerhaltung bei der Standortwahl der Lager regionale Versorgungsgesichtspunkte zu berücksichtigen habe. Dieses Ziel des Gesetzes könne aber nur durch eine regionale Aufgliederung der Erdöllager, nicht hingegen durch ein einziges, "zu Lasten der übrigen österreichischen Regionen, insbesondere des Westens des Bundesgebietes, konzentriertes" Erdöllager erreicht werden.

Dem Gleichheitssatz widerspreche ferner die nachträgliche Schlechterstellung von Vorratspflichtigen, die zur Erfüllung ihrer Vorratspflicht große Investitionen zur Errichtung eigener Lager getätigt hätten, im Verhältnis zu jenen, die der Überbindung von Anfang an den Vorzug gegeben hätten, weil der Aufwand für die Errichtung der eigenen Lager mit einem erheblichen Anteil als "frustriert" anzusehen sei, also die "Eigenlagerer" im Verhältnis zu den anderen mit zusätzlichen Kosten belastet seien.

Der Antragsteller zu G146/88 sieht ferner eine Gleichheitswidrigkeit der wiedergegebenen Gesetzesbestimmung darin, daß mit den Kosten der an sich gerechtfertigten Vorratspflicht durch die Verpflichtung zu deren Überbindung nur eine kleine Gruppe von Wirtschaftstreibenden und nicht die Allgemeinheit belastet werde, der diese Vorratspflicht zugute komme. Außerdem seien Erdölimporteure im Vergleich zu anderen Vorratspflichtigen durch die Verpflichtung zur Überbindung ihrer Vorratspflicht auf ein zentrales Lager ohne sachliche Rechtfertigung schlechtergestellt.

Der Zwang, bei der Erdöl-Lagergesellschaft mbH einlagern zu müssen, wird ferner von den Antragstellern als verfassungswidriger Eingriff in ihr Eigentumsrecht im weitesten Sinn gesehen, weil es sich beim Einlagervertrag angesichts der behördlich genehmigten Bedingungen und Tarife für diesen Vertrag um einen diktierten Vertrag handle und kraft Punkt 16 der allgemeinen Bedingungen für die Einlagerung die zur Erfüllung der von der Erdöl-Lagergesellschaft mbH übernommenen Vorratspflichten angeschafften Waren ausschließlich in deren Eigentum stünden und weder während der Laufzeit der Übernahmeverträge noch nach deren Beendigung irgendeiner Verfügung durch die Vertragspartner unterlägen. Daraus resultiere auch, daß im Gegensatz zur Selbsteinlagerung keinerlei Beteiligung an allfälligen stillen Reserven bestehe, die durch spätere Verteuerungen ursprünglich günstiger eingekaufter Lagerbestände entstünden.

Der Eigentumseingriff sei mangels eines öffentlichen Interesses verfassungsrechtlich unzulässig, weil die Überbindungspflicht lediglich gesetzlich begründet worden sei, um die schwerst überschuldete Erdöllagergesellschaft mbH zu sanieren bzw. die Inanspruchnahme der vorgenommenen Bundeshaftung hintanzuhalten.

Bei der Überbindungspflicht handle es sich um ein verfassungswidriges Sonderopfer der Erdölimporteure, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes eines bestimmten Lagerhalters Eingriffe in ihr Eigentumsrecht dulden müßten.

Behauptet wird ferner ein Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art 6 StGG, weil die Antragsteller als Erdölimporteure verpflichtet würden, auf eigene Kosten bei einem Unternehmen, an welchem ausschließlich Konkurrenzunternehmen beteiligt seien, ohne hinreichendes öffentliches Interesse einen Lagerbestand zu halten.

Die Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gemäß § 1 Datenschutzgesetz wird schließlich damit begründet, daß für Zwecke des gesetzlich vorgeschriebenen Vertragsabschlusses mit der Erdöl-Lagergesellschaft mbH die Höhe der 16%igen Vorratspflicht bekanntgegeben und dadurch das Interesse an der Geheimhaltung schutzwürdiger Geschäftsdaten gegenüber einem Konkurrenten preisgegeben werden müsse.

Schließlich wird behauptet, daß die Verfassungsbestimmung des ArtI des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982 als Kompetenzgrundlage nicht ausreichend sei, weil der Verweis auf die ArtII und III des Gesetzes, die ihrerseits nicht als Verfassungsbestimmung ergangen seien, nicht ausreichend determiniert sei und durch einfach-gesetzliche Änderungen der ArtII und III der Kompetenzbestimmung des ArtI jeweils ein anderer Inhalt zugeordnet werden könnte.

2. Die Bundesregierung bestreitet in ihrer Äußerung vom sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit der Individualanträge.

a) Die Zulässigkeit der Individualanträge wird von der Bundesregierung mit der Begründung verneint, "daß den Antragstellern bei der gegebenen Sach- und Rechtslage die Erreichung eines Feststellungsbescheides durchaus möglich gewesen wäre, um in der Folge im Rahmen einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof ein Normprüfungsverfahren herbeizuführen".

In ihrer Äußerung vom verweist die Bundesregierung ferner darauf, daß ab nur mehr der ArtII § 4 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982 idF des Bundesgesetzes BGBl. 339/1988 wirksam sei, nicht dagegen die außer Kraft getretene Bestimmung des ArtII § 4 Abs 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982 idF des Bundesgesetzes BGBl. 652/1987. Da ein Individualantrag gemäß Art 140 B-VG voraussetze, daß die angefochtene Bestimmung für den Antragsteller - zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes - unmittelbar wirksam sei, fehle den Antragstellern mangels unmittelbarer Wirksamkeit der angefochtenen Norm die für die Anfechtung erforderliche Legitimation (vgl. VfSlg. 9868/1983).

b) Zur behaupteten Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vermeint die Bundesregierung, daß es dieses Grundrecht nicht verbiete, "daß durch eine neue gesetzliche Regelung Verpflichtungen geschaffen werden, die es nach der bisherigen Rechtslage nicht gab. Nur dann, wenn diese neuen Verpflichtungen Differenzierungen aufwiesen, die nicht sachlich begründbar wären, widersprächen diese Neuregelungen dem Gleichheitssatz."

Nach Meinung der Bundesregierung hat die Verpflichtung der Vorratspflichtigen, 16% ihrer Vorratspflicht an einen mit Bundeshaftung ausgestatteten behördlich genehmigten Lagerhalter zu überbinden, den Zweck,

"die durch das EBMG geschaffene Konzeption der Krisenbevorratung, als deren wesentliches Element eine Lagergesellschaft anzusehen ist, aufrecht zu erhalten. Maßnahmen, mit denen die Aufrechterhaltung eines bestehenden Ordnungssystems bezweckt wird, sind jedoch nicht unsachlich und verstoßen daher auch nicht gegen den Gleichheitssatz.

Was im übrigen die behauptete nachträgliche Schlechterstellung von Vorratspflichtigen, die sich eigener Lager in Erfüllung ihrer Vorratspflicht bedienen, anbelangt, ist festzuhalten, daß durch die dem EBMG zugrundeliegende Bevorratungskonzeption kein Importeur verhalten wurde, Eigenlager zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven zu errichten. Durch die Bestimmungen über die gemeinsame Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch mehrere Vorratspflichtige (§4 Z 2 EBMG), die Möglichkeit der Vorratspflicht dadurch zu entsprechen, daß durch privatrechtlichen Vertrag ein Vertragspartner verpflichtet wird, eine bestimmte Menge von Erdöl oder Erdölprodukten zur Verfügung zu halten (§4 Z 3 leg. cit.) sowie die Möglichkeit einer Überbindung an einen behördlich genehmigten Lagerhalter hatten die Vorratspflichtigen die Möglichkeit ohne zusätzliche Investitionen in Vorratslagern ihren Vorratspflichten nachzukommen. Eine Notwendigkeit zur Errichtung von Eigenlagern hat sich sohin auch dann nicht ergeben, wenn der Vorratspflichtige seine Vorratspflicht nicht gemäß § 4 Z 4 an einen behördlich genehmigten Lagerhalter überbunden hat.

Zur behaupteten Gleichheitsverletzung durch den "Einlagerungszwang bei der Konkurrenz" ist zu bemerken, daß eine Konkurrenzierung der Importeure durch eine Lagergesellschaft im Sinne des § 5 Abs 6 EBMG schon allein deswegen ausgeschlossen erscheint, da die von der Lagergesellschaft gehaltenen Lager nicht Bestandteil kommerzieller bzw. operationeller Lager sind. Schon allein aus diesem Umstand ergibt sich, daß Lagergesellschaften nicht auf Preisschwankungen auf dem Erdölmarkt durch Lagerab- bzw. -aufbau reagieren können. Dies hat zur Folge, daß die Kosten der Lagerhaltung in einer Lagergesellschaft immer höher sein werden als bei Eigenlagerung oder bei Lagerung bei einem Vertragspartner gemäß § 4 Abs 2 Z 3 EBMG. Aufgabe der Krisenvorsorge im Rahmen der wirtschaftlichen Landesverteidigung ist es jedoch, die Funktionssicherheit der Träger des Bevorratungssystems sowie deren Einsatzbereitschaft sicherzustellen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es sachlich gerechtfertigt, Kostennachteile, die Trägern von zentralen Krisenlagern entstehen, die sich durch einen hohen Grad an Zugriffsmöglichkeit sowie beschleunigter Ablaufflexibilität auszeichnen, durch eine Verpflichtung der Importeure zu einer Zwangsüberbindung auszugleichen."

Den behaupteten Eingriff in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit verneint die Bundesregierung deshalb, weil es im öffentlichen Interesse gelegen sei, ein Bevorratungssystem, das es den Lenkungsbehörden im Krisenfall ermögliche, rasch auf ein zentrales Krisenlager bestimmten Ausmaßes zu greifen, aufrecht zu erhalten. Dazu wird insbesondere auf die Ausführungen in den Erläuterungen zu ArtII Z 4 der Regierungsvorlage (405 BlgNR XVII. GP) zur angefochtenen gesetzlichen Bestimmung verwiesen. Dort wird ausgeführt:

"Durch diese Bestimmung werden die Voraussetzungen geschaffen, daß in Krisenfällen weiterhin Lenkungsmaßnahmen unverzüglich ergriffen werden können und Österreich seinen aus dem IEP-Übereinkommen erfließenden Verpflichtungen in optimalem Ausmaß entsprechen kann.

Der Ölpreisverfall sowie der Rückgang der Importmengen hatten zur Folge, daß eine Aufrechterhaltung von Krisenlagern durch Lagerhalter, die keine Geschäfte betreiben, die nicht unmittelbar oder mittelbar dem Unternehmensgegenstand dienen, unter den bisherigen gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht mehr möglich ist. Die unveränderte Beibehaltung der gegenwärtigen Rechtslage hätte daher zur Folge, daß das Krisenlager Lannach, dem bei der Sicherstellung einer Energienotversorgung zentrale Bedeutung zukommt, liquidiert werden müßte. Aus der Sicht der wirtschaftlichen Landesverteidigung ist es jedoch unbedingt erforderlich, sicherzustellen, daß insbesondere am Beginn einer Versorgungskrise der rasche unproblematische Zugriff auf ein Krisenlager, das in die bestehende Versorgungslogistik voll integriert ist, gewährleistet ist. Diese Voraussetzungen treffen in erhöhtem Ausmaß auf das Krisenlager Lannach zu, zumal dieses Lager durch die bestehende Pipeline-Verbindung mit der Raffinerie Schwechat in das Mineralölversorgungssystem voll eingebunden ist. Durch die Lagerung von Rohöl ist überdies gewährleistet, daß eine flexible Nutzung dieser Bestände möglich ist.

Eine Liquidation des zentralen Krisenlagers Lannach würde sohin sowohl der Verteidigungsdoktrin, die das verfassungsmäßige Bekenntnis zur umfassenden Landesverteidigung konkretisiert und ausdrücklich die 'Sicherstellung einer Energienotversorgung' fordert, widersprechen, als auch die Funktionsfähigkeit der in Erfüllung des IEP-Übereinkommens entwickelten Krisenkonzeption in Frage stellen.

Um zu gewährleisten, daß in Krisenfällen Lenkungsmaßnahmen weiterhin unverzüglich ergriffen werden können und Österreich seinen aus dem IEP-Übereinkommen erfließenden Verpflichtungen optimal entsprechen kann, war die Aufnahme dieser Bestimmung erforderlich."

Daraus ist nach Meinung der Bundesregierung ersichtlich, daß die in der Novelle getroffene Regelung zur Verwirklichung der beschriebenen wirtschaftspolitischen Zielvorstellungen und nicht zum Zweck der Hintanhaltung der Aktualisierung der Bundeshaftung erfolgt sei.

Infolge der unterschiedlichen Kostenstruktur bei der Lagerung von Pflichtnotstandsreserven in zentralen Krisenlagern, die nicht Bestandteil der kommerziellen bzw. operationalen Lager seien, und jenen Lagern, die von Vorratspflichtigen selbst oder deren Vertragspartnern gemäß § 4 Abs 2 Z 3 Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz gehalten würden, ist es nach Auffassung der Bundesregierung zur Zielerreichung der dem Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz zugrundeliegenden Bevorratungskonzeption adäquat und sachlich gerechtfertigt, wenn Importeure verpflichtet würden, einen geringen Teil ihrer Vorratspflicht an eine Lagergesellschaft zu überbinden, die ein zentrales Krisenlager habe, insbesondere dann, wenn - wie dies im bestehenden Bevorratungssystem der Fall sei - dies die einzige Möglichkeit darstelle, die Funktionsfähigkeit des Krisenlagers für den Krisenfall zu erhalten.

Zum behaupteten Eingriff in die Unverletzlichkeit des Eigentums entgegnet die Bundesregierung, daß es sich bei der gesetzlich statuierten Erdölbevorratungspflicht lediglich um eine eigentumsbeschränkende Regelung handle, die aus den dargelegten öffentlichen Interessen an einer solchen Erdölbevorratung auch verfassungsrechtlich zulässig sei. Abgelehnt wird von der Bundesregierung auch das behauptete Vorliegen eines "Sonderopfers", das als Rechtsgrundlage für Entschädigungen in das österreichische Recht anders als im deutschen Recht keinen allgemeinen Eingang gefunden habe.

Das Grundrecht auf Datenschutz wird nach Meinung der Bundesregierung durch die Überbindungspflicht deshalb nicht verletzt, weil die Ermittlung und Verarbeitung von Daten durch die Erdöl-Lagergesellschaft mbH als Lagerhalter "im Lichte des Art 8 Abs 2 MRK nach der Spruchpraxis der Europäischen Kommission für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte damit gerechtfertigt werden (kann), daß ... sie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes dient, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und nicht unverhältnismäßig ist. Eine Überbindungsverpflichtung ist nach Auffassung der Bundesregierung nur sinnvoll, wenn ihr Ausmaß quantitativ festgelegt wird."

Zur behaupteten mangelnden Kompetenz des Bundes zur Erlassung des ArtII § 4 Abs 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982 idF des Bundesgesetzes BGBl. 652/1987 verweist die Bundesregierung auf ArtI der Novelle zum Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz, BGBl. 652/1987, durch den "mittels Verfassungsbestimmung ein Sonderkompetenztatbestand für den Bund zur Regelung der in Rede stehenden Vorschriften erlassen" worden sei. Gerade durch die Verweisung des Sonderkompetenztatbestandes des Erdöl- Bevorratungs- und Meldegesetzes auf die einfachgesetzlichen Bestimmungen der ArtII und III sei sichergestellt, daß alle in diesen Artikeln enthaltenen Regelungen, die nicht bereits durch die bestehenden Kompetenzvorschriften gedeckt seien, von dem Sonderkompetenztatbestand zugunsten des Bundes erfaßt würden.

c) Die Bundesregierung stellt sohin den Antrag, die Individualanträge auf Aufhebung des ArtII § 4 Abs 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. 546, idF des Bundesgesetzes BGBl. 652/1987, mangels Antragslegitimation zurückzuweisen.

Für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof die Antragslegitimation der Antragsteller als gegeben erachten sollte, stellt die Bundesregierung in ihrer Ausfertigung vom den Antrag, auszusprechen, daß die angefochtene Gesetzesbestimmung nicht verfassungswidrig war.

II. 1.a) Die Antragsteller "T" Mineralölprodukte-Großhandel Gesellschaft mbH & Co KG (zu G177/88 und G231/89), R Gesellschaft mbH (zu G16/89 und G75/89) und C K & Sohn (zu G17/89 und G74/89) begehren die Aufhebung des ArtII §§2, 3 und 4 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. 546, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. 266/1984, 652/1987 und 339/1988 gemäß Art 140 Abs 1 B-VG.

b) ArtII §§2, 3 und 4 des Erdöl- Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982 in der Fassung BGBl. 339/1988 lauten:

"§2 (1) Zur Sicherung der Versorgung mit Erdöl und Erdölprodukten haben physische und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Erdöl oder Erdölprodukte importieren (Importeure), nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. Verträge über die Lagerung von Pflichtvorräten an Erdöl und Erdölprodukten mit einem mit Bundeshaftung ausgestatteten behördlich genehmigten Lagerhalter abzuschließen (Lagervertragspflicht) sowie

2. Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten im Inland zu halten (Vorratspflicht).

Sofern es sich um Importeure mit dem Sitz im Ausland handelt, treffen diese Verpflichtungen den inländischen Warenempfänger (ersten inländischen Abnehmer).

(2) Geringfügige Importe, wie in Fahrzeugen mitgeführte Reserven an Treibstoff für den Betrieb dieser Fahrzeuge und kleine Mengen, die von Endverbrauchern für den eigenen Bedarf eingeführt werden, begründen keine Lagervertrags- und Vorratspflicht.

§ 3 (1) Die Verpflichtung zum Abschluß eines Lagervertrages mit einem mit Bundeshaftung ausgestatteten behördlich genehmigten Lagerhalter beträgt ab 1. März jeden Jahres bis 28. Feber des Folgejahres (Bevorratungsperiode)


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1.
für Rohöl 4%
2.
für Benzine und Mitteldestillate (einschließlich Ofenheizöl) 5%
3.
für Heizöle 2%


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der im Vorjahr importierten Menge (Abs5).

(2) Die Verpflichtung zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven beträgt ab 1. März jeden Jahres bis 28. Feber des Folgejahres (Bevorratungsperiode)


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1.
für Rohöl 21%
2.
für Benzine und Mitteldestillate (einschließlich Ofenheizöl) 20%
3.
für Heizöle 23%


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der im Vorjahr importierten Menge (Abs5). Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann die in diesem Absatz genannten Prozentsätze durch Verordnung ändern, wenn dies zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen, die sich aus dem IEP-Übereinkommen ergeben, erforderlich ist.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann die Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind, durch Verordnung abweichend von Abs 2 neu festsetzen, wenn dies zur Wiederauffüllung der Pflichtnotstandsreserven nach vorangegangenen Lenkungsmaßnahmen erforderlich ist.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann abweichend von Abs 2 auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid die Höhe der Pflichtnotstandsreserven festsetzen und den Zeitraum der Wiederauffüllung dem Vorratspflichtigen vorschreiben, wenn Pflichtnotstandsreserven durch Kriegseinwirkungen, Terroraktionen, Sabotage, technische Gebrechen, höhere Gewalt oder auf andere Weise vernichtet worden sind.

(5) Der Vorjahresimport wird durch die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr (Importperiode) aus dem Zollausland in den freien inländischen Verkehr verbrachten Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten bestimmt. Er ist um jene Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten zu vermindern, welche der Vorratspflichtige im gleichen Zeitraum aus dem Zollinland in den ausländischen Verkehr verbrachte. Dabei kann der Export von Rohöl oder Erdölprodukten unter Zugrundelegung des Umrechnungsschlüssels gemäß § 8 Abs 4 vom Import an Rohöl abgezogen werden. Der Import an Erdölprodukten kann durch den Export von Erdölprodukten innerhalb der Gruppen von


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1.
Benzinen und Testbenzinen;
2.
Petroleum und Gasölen;
3.
Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausgenommen Schmierölen für schmierende Zwecke), anderen Ölen und Rückständen
vermindert werden.


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§4 (1) Die Vorratspflicht (§2 Abs 1 Z 2) kann nach Wahl des Vorratspflichtigen auf folgende Weise erfüllt werden:


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1. durch Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch den Vorratspflichtigen;
2. durch gemeinsame Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch zwei oder mehrere Vorratspflichtige;
3. durch privatrechtlichen Vertrag, der den Vertragspartner verpflichtet, eine bestimmte Menge an Erdöl oder Erdölprodukten zur Verfügung zu halten;
4. durch Übernahme der Vorratspflicht gemäß § 5.

(2) Im Falle der Vorratshaltung gemäß Abs 1 Z 3 müssen die Verträge eine Laufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen. Der Vertragsabschluß ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bis zum Beginn der Bevorratungsperiode durch entsprechende Belege nachzuweisen. Die Lagerhaltung von Pflichtnotstandsreserven gemäß Abs 1 Z 3 darf nur in Tanklagern erfolgen, die eine Mindestgröße von 500 m3 aufweisen. Dritte, die eine Verpflichtung zur Lagerhaltung auf Grund privatrechtlicher Verträge übernommen haben, dürfen diese Verpflichtung nicht weiter überbinden."

c) Die Antragsteller begründen ihre Antragslegitimation zur Anfechtung der wiedergegebenen Bestimmungen des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 339/1988 damit, daß sie seit nicht mehr durch ArtII § 4 Abs 2 Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 in der Fassung BGBl. 652/1987, sondern infolge der Novelle BGBl. 339/1988 durch die wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet seien, Verträge über die Lagerung von Pflichtvorräten an Erdöl- und Erdölprodukten mit einem mit Bundeshaftung ausgestatteten behördlich genehmigten Lagerhalter abzuschließen und daß dadurch der Gesetzgeber unmittelbar in ihre Rechte eingegriffen habe. Im übrigen sind die Ausführungen der Antragsteller gleichlautend den oben I. 1. c. wiedergegebenen Überlegungen zur Antragslegitimation bezüglich ArtII § 4 Abs 2 Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 in der Fassung BGBl. 652/1987.

Mit Rücksicht darauf, daß die angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen gemäß ArtV Abs 2 des Bundesgesetzes BGBl. 339/1988 erst mit in Kraft traten, wiederholten die unter a. angeführten Antragsteller ihre Anträge nach diesem Zeitpunkt (vgl. die zu G231/89, G74/89 und G75/89 gestellten Anträge), um keine Zweifel an ihrer unmittelbaren Betroffenheit durch die angefochtenen Gesetzesvorschriften zu lassen.

d) Gegen die angefochtenen Gesetzesbestimmungen erheben die Antragsteller die gleichen verfassungsrechtlichen Einwände wie gegen deren - wie unter I. beschriebenen - ebenfalls angefochtene Vorgängerbestimmung, d.i. ArtII § 4 Abs 2 Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 in der Fassung BGBl. 652/1987 (vgl. diese verfassungsrechtlichen Bedenken unter I. 1. d.).

Zusätzlich wird vom Antragsteller zu G177/88 durch die angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen darin eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erblickt, "daß diese finanziellen Mehrverpflichtungen, die sich aus dem Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz ergeben, nur die Erdölimporteure, nicht jedoch die inländischen Erdölproduzenten treffen." Es sei nicht einzusehen, warum zum Wohle der gesamten Volkswirtschaft lediglich erdölimportierende, nicht jedoch auch erdölerzeugende inländische Unternehmungen - wenn überhaupt - einen Vorrat zur Deckung von Pflichtnotstandsreserven halten müßten. Der gegenständliche, gesetzliche Zustand führe dazu, daß Erdölimporteure im Krisenfalle zur Deckung eines Inlandsbedarfes beitragen müßten, während Erdölproduzenten in ihren Dispositionen über das von ihnen produzierte Erdöl völlig frei wären und dieses gerade in einem Krisenfalle äußerst gewinnbringend ins Ausland veräußern könnten.

2. Die Bundesregierung bestreitet in ihrer Äußerung vom sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit der unter I. dargestellten Individualanträge.

a) Die Zulässigkeit der Individualanträge, soweit sie vor dem eingebracht wurden, erscheint der Bundesregierung mangels unmittelbarer Betroffenheit der Antragsteller nicht gegeben, weil erst ab diesem Zeitpunkt die angefochtenen Bestimmungen gemäß ArtV Abs 2 der Novelle des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes, BGBl. 339/1988, in Kraft getreten seien.

Ferner ist die Bundesregierung der Meinung, daß § 2,§ 3 Abs 3, 4 und 5 sowie § 4 nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragstellter eingreifen würden und für die Anfechtung von § 3 Abs 1 und 2 Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz ein zumutbarer Weg durch Erwirkung eines Feststellungsbescheides über den Umfang der Lagerhaltungs- bzw. Vorratspflicht gegeben sei.

b) In der Sache verweist die Bundesregierung auf ihre - in ihrem wesentlichen Inhalt oben I. 2. b. wiedergegebene - Äußerung vom .

Sie führt ferner zu den Bedenken der unterschiedlichen Behandlung von Erdölimporteuren und Erdölerzeugern durch das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz aus, daß dieses Gesetz sicherstellen will, daß Österreich 90 Tage lang den Verbrauch an Erdöl ohne Netto-Erdöleinfuhren decken könne.

Die Krise, gegen die das Gesetz Vorsorge treffen will, habe ihre Ursache in der Importabhängigkeit Österreichs in Bezug auf Erdöl und Erdölprodukte. Österreich decke seinen Bedarf an Erdöl und Erdölprodukten überwiegend aus Einfuhren (89% bezogen auf den Heizwert im Jahr 1987). Das angefochtene Gesetz treffe sohin im Hinblick auf diese Einfuhren, die Möglichkeit ihres Ausfalles und der daraus zu befürchtenden Krise für die österreichische Volkswirtschaft Vorsorge. Im Hinblick auf die österreichischen Erdölerzeuger seien Maßnahmen der Vorratspflicht auch deshalb nicht erforderlich, weil dieses Erdöl im Krisenfall für Österreich jederzeit verfügbar sei.

c) Die Bundesregierung stellt sohin die Anträge, die Individualanträge auf Aufhebung des ArtII §§2, 3 und 4 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. 546, idF des Bundesgesetzes BGBl. 339/1988, mangels Antragslegitimation zurückzuweisen; für den Fall, daß die Antragslegitimation der Antragsteller aber als gegeben erachtet werde, die angefochtenen Gesetzesbestimmungen nicht als verfassungswidrig aufzuheben; im Falle der Aufhebung aber für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Bestimmungen eine Frist von einem Jahr zu bestimmen, um die allenfalls erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit:

Gemäß Art 140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Voraussetzung der Antragslegitimation ist sohin einerseits, daß der Antragstellter behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteter Weise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 10.511/1985).

a) Nach den unwidersprochen gebliebenen Behauptungen sind die Antragsteller Erdölimporteure, denen durch ArtII § 4 Abs 2 Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 idF des Bundesgesetzes BGBl. 652/1987 die Verpflichtung auferlegt wurde, ihrer Vorratspflicht nach § 4 Abs 1 des Gesetzes dadurch nachzukommen, daß sie 16% dieser Vorratspflicht an einen mit Bundeshaftung ausgestatteten behördlich genehmigten Lagerhalter überbinden, sohin mit einem derartigen Lagerhalter Verträge über die Lagerung von Pflichtvorräten an Erdöl und Erdölprodukten abschließen. Die aus diesem gesetzlichen Gebot resultierende Verpflichtung traf die Antragsteller zu G139-141/88 und G146/88 während der Geltungsdauer der Regelung, d.i. zwischen und unmittelbar, ohne daß es eines konkretisierenden richterlichen oder verwaltungsbehördlichen Aktes bedürft hätte oder ein solcher gesetzlich vorgesehen wäre.

Auch die von der Bundesregierung gegen die Zulässigkeit der Individualanträge ins Treffen geführte Möglichkeit, vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anfechtbare Feststellungsbescheide über die Überbindungspflicht zu erwirken, schließt ein Verfahren nach Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG für die Antragsteller nicht aus. Ihre Verpflichtung zur Überbindung ihrer Vorratspflicht ergibt sich nämlich auf eine jeden Zweifel ausschließende Weise aus dem Gesetz selbst. Bereits in seinen Erkenntnissen VfSlg. 10.842/1986 und 11.402/1987 hat der Verfassungsgerichtshof erkennen lassen, daß die rechtliche Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid zu erlassen, die Zulässigkeit des Individualantrages nach Art 140 Abs 1 B-VG dann nicht beseitigt, wenn der einzige Zweck des Feststellungsbescheides darin bestünde, damit ein Mittel zu gewinnen, um die gegen ein Gesetz bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Daran kann auch nichts änderen, daß in dem zu B1117/88 vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ein gegenüber einem am vorliegenden Verfahren nicht Beteiligten ergangener Feststellungsbescheid über die Überbindungspflicht, der sich auf ArtII § 4 Abs 2 Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 idF BGBl. 652/1987 beruft, angefochten wurde.

Auch die - in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der Bundesregierung mitgeteilte - Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung der Überbindungsverpflichtung nach dem genannten Gesetz vermag die Zulässigkeit der Individualanträge nicht zu beseitigen: die - von Art 140 Abs 1 B-VG ausgeschlossene - Doppelgeleisigkeit des Rechtszuges liegt hier schon deswegen nicht vor, weil Verwaltungsstrafverfahren nur gegen physische Personen durchgeführt werden können, mögen auch juristische Personen (wie die Antragsteller) gemäß § 9 Abs 7 VStG für die Geldstrafen, die über ihre zur Vertretung nach außen berufenen Organe verhängt wurden, haften.

Der Verfassungsgerichtshof teilt auch nicht die Meinung der Bundesregierung, daß die Individualanträge unzulässig seien, weil die angefochtene Bestimmung des ArtII § 4 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982 idF des Bundesgesetzes BGBl. 652/1987 bereits außer Kraft getreten ist.

Wie nämlich Art 140 Abs 4 B-VG erkennen läßt, ist ein Gesetzesprüfungsverfahren, das von einer Person eingeleitet wurde, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, auch dann fortzusetzen, wenn das Gesetz im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten ist. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in VfSlg. 9096/1981 zur Zulässigkeit eines Gesetzesprüfungsverfahrens über Individualantrag ausgesprochen, daß die bekämpfte Gesetzesstelle zumindest zum Zeitpunkt der Antragstellung (noch) eine behauptete und tatsächlich vorliegende (nachteilige) rechtliche Wirkung für den Antragsteller haben muß, mag auch das Gesetz inzwischen bereits außer Kraft getreten sein (Art140 Abs 4 B-VG).

Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel daran, daß die angefochtene gesetzliche Bestimmung des ArtII § 4 Abs 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982 idF BGBl. 652/1987 zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Antragsteller unmittelbar wirksam war. Bei einem Individualantrag, der sich auf ein zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung, nicht aber zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (noch) geltendes Gesetz bezieht, kann es nicht vom zeitlichen Ablauf des Verfahrens vor dem Gerichtshof abhängen, ob der an sich zulässige Gesetzesprüfungsantrag zu einer Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache führt. Die Antragsteller haben sohin ihre Antragslegitimation nicht dadurch verloren, daß die von ihnen angegriffenen Gesetzesbestimmungen während des von ihnen initiierten Gesetzesprüfungsverfahrens außer Kraft traten.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sind die Individualanträge zu G139/88 bzw. G232/89, G140/88 bzw. 76/89, G141/88 bzw. G77/89 sohin zulässig.

b) ArtII § 2 Abs 1 Z 1 und § 3 Abs 1 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982 idF des Bundesgesetzes BGBl. 339/1988 normiert mit Wirkung ab (vgl. ArtV Abs 2 des Bundesgesetzes BGBl. 339/1988) die Verpflichtung von Erdölimporteuren zum Abschluß eines Lagervertrages mit einem mit Bundeshaftung ausgestatteten behördlich genehmigten Lagerhalter (Lagervertragspflicht) zwar neu (die Vorschrift bemißt insbesondere die Lagervertragspflicht unmittelbar anhand der im Vorjahr importierten Menge an Rohöl, Benzinen und Heizölen statt wie bisher an der Vorratspflicht), ändert jedoch in der Sache nichts am vorhergehenden Rechtszustand: Die Antragsteller zu G177/88 bzw. G231/89, G16/89 bzw. G75/89 und G17/89 bzw. G74/89 als Erdölimporteure sind seit unmittelbar, kraft Gesetz, ohne jedwede weitere richterliche oder verwaltungsbehördliche Verfügung verpflichtet, Verträge über die Lagerung von Pflichtvorräten an Erdöl und Erdölprodukten mit einem bestimmten Lagerhalter abzuschließen.

Den Antragstellern steht auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um die durch die behauptete Verfassungswidrigkeit des ArtII § 2 Abs 1 Z 1 und § 3 Abs 1 Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 idF BGBl. 339/1988 bewirkte Rechtsverletzung abzuwehren. Nach den sinngemäß geltenden Ausführungen unter a. schließt die Möglichkeit von Feststellungsverfahren und der Erlassung von Feststellungsbescheiden gegenüber den Antragstellern, die ihr Rechtsschutzziel ausschließlich in der Aufhebung der in ihrem Umfang und ihrer Wirkung nach eindeutig bestimmten gesetzlichen Verpflichtung erblicken, den Antrag nach Art 140 Abs 1 B-VG nicht aus.

Auf den Einwand der Bundesregierung, daß die unmittelbare Betroffenheit der Antragsteller zu G177/88, G16/89 und G17/89 mangels Wirksamkeit der angefochtenen Normen zum Zeitpunkt der Antragstellung (noch) nicht gegeben war (vgl. dagegen jedoch schon VfSlg. 10.606/1985), erübrigte sich ein Eingehen des Verfassungsgerichtshofes, weil diese Anträge unter den Zahlen G231/89, G75/89 und G74/89 zu einem Zeitpunkt wiederholt wurden, zu dem die Lagervertragspflicht gemäß den angefochtenen Gesetzesbestimmungen für die Antragsteller jedenfalls bereits bestand.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sind die Anträge, ArtII § 2 Abs 1 Z 1 und § 3 Abs 1 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982 idF BGBl. 339/1988 als verfassungswidrig aufzuheben, zulässig.

c) Unzulässig ist hingegen der Antrag insoweit, als er ArtII § 2 (in seinem restlichen Umfang), § 3 Abs 3, 4, 5 und § 4 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982 idF BGBl. 339/1988 betrifft. Die Antragsteller sind hinsichtlich dieser gesetzlichen Bestimmungen ihrer Verpflichtung gemäß § 62 Abs 1 VerfGG 1953 nicht nachgekommen, "die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen". Die von den Antragstellern dargelegten Bedenken sind nämlich deckungsgleich mit den unter I. 1. d. wiedergegebenen Bedenken gegen die Überbindungspflicht gemäß der vordem geltenden Rechtslage und beziehen sich sohin nur auf die Lagervertragspflicht gemäß ArtII § 2 Abs 1 Z 1 und § 3 Abs 1 leg. cit. Soweit ganz allgemein die Erdölbevorratungspflicht unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes in Frage gestellt wird, fehlt es an einer Darlegung der speziell die Vorschriften des ArtII § 2 Abs 1 (mit Ausnahme der Z 1) und Abs 2, § 3 Abs 2-5 und § 4 leg. cit. betreffenden Bedenken im einzelnen.

Die mangelnde Darlegung (im Sinne des § 62 Abs 1 VerfGG 1953) hinreichender verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Bestimmungen des ArtII § 2 Abs 1 (mit Ausnahme der Z 1) und Abs 2, § 3 Abs 2-5 und § 4 Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 idF BGBl. 339/1988 führt sohin zur Zurückweisung der Anträge, soweit mit diesen die Aufhebung der genannten gesetzlichen Bestimmungen begehrt wird.

2. Zum Inhalt der zulässigen Gesetzesprüfungsanträge:

a) Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner, zur Stammfassung des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes, BGBl. 318/1976, in VfSlg. 8813/1980 vertretenen Auffassung. Er hat dort bereits ausgeführt, daß die Sicherung der Energieversorgung Österreichs auch in Krisenzeiten ein wirtschaftspolitisches Ziel ist, dessen Erreichung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dem Sachlichkeitsgebot nicht widerstreitet. Eine ausreichende Reserve an Erdöl und Erdölprodukten bildet die Grundlage für die Sicherung des Wirtschaftsablaufes beim Auftreten von Importschwierigkeiten. Es ist daher verständlich, wenn der Gesetzgeber in erster Linie das Halten von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten vorgeschrieben hat. Er hat damit auch dem Art 2 Z 1 des Übereinkommens über ein internationales Energieprogramm, BGBl. 317/1976, entsprochen, mit dem sich die Teilnehmerstaaten (darunter Österreich) verpflichtet haben, ausreichende Notstandsreserven an Öl zu unterhalten, um ohne Netto-Öleinfuhren den Verbrauch mindestens 60 Tage lang decken zu können.

Der Verfassungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis auch festgestellt, daß die grundsätzliche Verpflichtung, Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten zu halten, alle Importeure gleich trifft und alle Importeure gemäß § 4 des Erdöl- Bevorratungs- und Meldegesetzes "dieselbe Möglichkeit (haben), auf welche Weise sie ihrer Vorratspflicht nachkommen". Aufgrund dieser Überlegungen verneinte der Verfassungsgerichtshof seinerzeit eine Verletzung des Gleichheitssatzes durch die Vorschriften des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes, welche die Haltung von Pflichtnotstandsreserven zum Gegenstand haben.

Mit der Novelle BGBl. 652/1987 hat der Gesetzgeber die Vorratspflicht der Erdölimporteure dadurch verändert, daß er diese verpflichtete, 16% ihrer Vorratspflicht an einen mit Bundeshaftung ausgestatteten behördlich genehmigten Lagerhalter zu überbinden. Als derartiger Lagerhalter kommt aufgrund der durch das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz, BGBl. 161/1977 idF BGBl. 339/1988, ausgesprochenen Ermächtigung zur Übernahme der Bundeshaftung lediglich die Erdöl-Lagergesellschaft mbH in Betracht. An dieser Gesellschaft sind ausschließlich selbst erdölimportierende Mineralölfirmen beteiligt. Anstelle der ursprünglichen Wahlfreiheit der Erdölimporteure, ihrer gesetzlichen Vorratspflicht gemäß § 4 Abs 1 Z 1-4 Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 1. durch eigene Haltung von Pflichtnotstandsreserven, 2. durch gemeinsame Haltung von Plichtnotstandsreserven, 3. durch privatrechtlichen Vertrag mit einem Lagerhalter oder 4. durch Übernahme der Vorratspflicht durch einen Lagerhalter nachzukommen, verpflichtet die angefochtene Regelung die vorratspflichtigen Erdölimporteure, über 16% ihrer Vorratspflicht mit der Erdöl-Lagergesellschaft mbH einen Vertrag abzuschließen, wonach diese Gesellschaft die Vorratspflichten übernimmt. Die auf diese Weise von der Erdöl-Lagergesellschaft mbH gehaltenen Vorräte stehen kraft deren (behördlich genehmigten) allgemeinen Geschäftsbedingungen (P. 16) in deren Eigentum und unterliegen weder während der Laufzeit der Übernahmeverträge noch nach deren Beendigung der Verfügung durch die Vertragspartner. Das Entgelt für die Übernahme der Lagerung durch die Erdöl-Lagergesellschaft mbH wird bis zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung des Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vom Gesetz (ArtIV Abs 3 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982 bzw. ArtIII Abs 1 des Bundesgesetzes BGBl. 339/1988) in Gestalt eines (Höchst-)Tarifes festgelegt, der kraft allgemeiner Geschäftsbedingungen den Verträgen zugrunde liegt und daher auch nicht unterschritten werden darf.

b) Die Antragsteller behaupten, die Überbindungspflicht gemäß ArtII § 4 Abs 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. 546, idF des Bundesgesetzes BGBl. 652/1987 verletze den Gleichheitssatz.

Der Gleichheitssatz (Art7 B-VG) richtet sich auch an den Gesetzgeber. Er zieht ihm insofern inhaltliche Schranken, als dadurch sachlich nicht begründbare gesetzliche Regelungen verfassungsrechtlich verboten werden (vgl. zB VfSlg. 8457/1978, 10.064/1984, 11.369/1987, 11.402/1987).

Zwar ist es dem (einfachen) Gesetzgeber von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl. zB VfSlg. 7864/1976, 7996/1977). Der Verfassungsgerichtshof hat sohin unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgebotes nicht zu beurteilen, ob eine Regelung zweckmäßig ist, oder ob mit ihr der optimale Weg zur Zielerreichung beschritten wird. Hingegen hat der Gerichtshof, wie er in VfSlg. 8457/1978 formulierte, dem Gesetzgeber unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes dann entgegenzutreten, wenn dieser bei der Bestimmung der einzusetzenden Mittel die ihm von Verfassungs wegen gesetzten Schranken überschreitet: Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er das sich aus dem Gleichheitsgebot ergebende Sachlichkeitsgebot verletzt, wenn er also beispielsweise zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht oder wenn die vorgesehenen, an sich geeigneten Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führen.

Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur angefochtenen gesetzlichen Bestimmung (405 BlgNR XVII. GP) sowie aus der Äußerung der Bundesregierung ergibt, dient die mit Bundeshaftung ausgestattete Erdöl-Lagergesellschaft mbH in Lannach sowohl der wirtschaftlichen Landesverteidigung als auch der Funktionsfähigkeit der in Erfüllung des IEP-Übereinkommens entwickelten Krisenkonzeption. Diese Ziele durch die Aufrechterhaltung des zentralen Krisenlagers Lannach (zusätzlich zur dezentralen Haltung der sonstigen Pflichtnotstandsreserven) sicherzustellen, bildete ein zweifelsohne berechtigtes, auch vom Standpunkt des Gleichheitssatzes aus nicht zu beanstandendes, weil sachlich gerechtfertigtes Anliegen des Gesetzgebers.

Bei der Erdöl-Lagergesellschaft mbH im Lannach handelt es sich kraft dem Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz, BGBl. 161/1977 idF BGBl. 339/1988, um den einzigen mit Bundeshaftung ausgestatteten behördlich genehmigten Lagerhalter gemäß § 5 Abs 6 Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982. Trotz der von den Erläuterungen angeführten Umstände, nämlich Ölpreisverfall und Rückgang der Importmengen, bestand angesichts der aufgrund des Gesetzes übernommenen Bundeshaftung keine unmittelbare Gefahr für die wirtschaftliche Existenz des Krisenlagers Lannach. Nach der ursprünglichen gesetzlichen Konzeption war es eben Aufgabe des Bundes, durch die Übernahme der Bundeshaftung unvorhersehbaren wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Erdöl-Lagergesellschaft mbH zu begegnen. Die Überbindungspflicht aufgrund der angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen dient sohin - zumindest unmittelbar - nicht der Aufrechterhaltung des zentralen Krisenlagers Lannach, sondern seiner Finanzierung und damit der wirtschaftlichen Entlastung der an der Erdöl-Lagergesellschaft mbH beteiligten Erdölimporteure sowie des Bundes.

Von der Sache her nicht zu rechtfertigen ist es jedoch, wenn der Gesetzgeber sein wahres Ziel, d.i. die wirtschaftliche Entlastung des Bundes und der an der Erdöl-Lagergesellschaft mbH beteiligten Erdölimporteure, dadurch zu erreichen trachtet, daß er alle Erdölimporteure zwingt, einen nicht unwesentlichen Teil ihrer Vorratspflicht zu behördlich fixierten Bedingungen und Preisen, welche ihre eigenen Lagerhaltungskosten wesentlich übersteigen, an jene Gesellschaft zu überbinden. Dabei ergibt sich die Unsachlichkeit der gesetzlichen Regelung der Überbindungspflicht aus dem Zusammenhalt mehrerer, unterschiedlicher Elemente, die insgesamt zu einer sachwidrigen Benachteiligung eines Teils der Erdölimporteure führen:

So ist bei Prüfung der sachlichen Rechtfertigung einer Norm, die eine einzige Gesellschaft des Handelsrechts benachteiligt oder - wie hier - begünstigt, von wesentlicher Bedeutung, in wessen Eigentum die Anteilsrechte an jener Gesellschaft stehen, wer sohin wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 10841/1986 ausgesprochen hat, materiell belastet bzw. - wie hier - begünstigt wird. Ebenso wie eine gesetzliche Regelung zu Lasten einer bestimmten Gesellschaft zulässig sein kann, wenn der Durchblick auf die hinter der juristischen Person stehenden Rechtsträger die Regelung objektiv als sachlich erweist (so VfSlg. 10841/1986), kann umgekehrt ein derartiger Durchblick die unsachliche Bevorzugung bestimmter hinter der juristischen Person stehender Rechtsträger erweisen. Im vorliegenden Fall steht die durch die angefochtene gesetzliche Bestimmung begünstigte Erdöl-Lagergesellschaft mbH unbestritten im Eigentum verschiedener, selbst Erdöl importierender Gesellschaften. Die Regelung begünstigt sohin eine Gesellschaft, die einem Teil der Erdölimporteure gehört. Sie belastet gleichzeitig alle Erdölimporteure mit der Überbindungspflicht. Sie wirkt sich dementsprechend unterschiedlich auf die Erdölimporteure aus, je nachdem sie an der begünstigten Erdöl-Lagergesellschaft mbH beteiligt sind oder nicht, weil die einen ihrer Überbindungspflicht gleichsam in ihrer eigenen Gesellschaft nachkommen, die anderen hingegen nicht.

Da die auf die Erdöl-Lagergesellschaft mbH überbundenen Vorratspflichten weder mit einer Verfügungsbefugnis noch mit dem Eigentumsrecht der überbindungspflichtigen Erdölimporteure über das eingelagerte Erdöl verbunden sind, haben diese Erdölimporteure keinen Anteil an den im Falle steigender Erdölpreise bestehenden Gewinnchancen der Lagergesellschaft. Bei den von den Erdölimporteuren mit der Erdöl-Lagergesellschaft mbH abzuschließenden Verträgen handelt es sich nämlich um "diktierte Verträge", deren Bedingungen nicht unter Berücksichtigung der Erdölpreiserwartungen der Geschäftspartner ausgehandelt werden können, sondern vom Gesetzgeber bzw. von der Verwaltungsbehörde derart festgelegt werden, daß dadurch die wirtschaftliche Existenz der Erdöl-Lagergesellschaft mbH in Lannach ohne Inanspruchnahme der Bundeshaftung sichergestellt erscheint. Somit wird durch die Überbindungspflicht praktisch das wirtschaftliche Risiko der Erdöl-Lagergesellschaft mbH bzw. ihrer Anteilseigner zu Lasten aller Erdölimporteure beseitigt.

Damit erweist sich aber die gesetzliche Regelung als eine schwerwiegende Diskriminierung der an der Erdöl-Lagergesellschaft mbH in Lannach nicht beteiligten Erdölimporteure, welche von der Sache her, nämlich vom Ziel der Aufrechterhaltung des zentralen Krisenlagers in Lannach, nicht gerechtfertigt werden kann.

c) Die angefochtene gesetzliche Bestimmung verstößt aber auch gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit des Eigentums gemäß Art 5 StGG und Art 1 des (Ersten) Zusatzprotokolls zur MRK.

Ebenso wie ein Hoheitsakt, der ein bestimmtes Rechtsgeschäft über ein vermögenswertes Privatrecht im Einzelfall unmöglich macht, in das Eigentumsrecht eingreift (vgl. , sowie die ständige Judikatur des VfGH zum Grundverkehrsrecht, z.B. VfSlg. 5149/1965, 5683/1968, 7538/1975, 9014/1981, 9913/1984), bewirkt auch ein Gesetz, das zum Abschluß eines privatrechtlichen Vertrages verpflichtet, einen Eingriff in das Eigentumsrecht seiner Normadressaten. Da sich die verfassungsrechtliche Eigentumsgewährleistung gemäß der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 1523/1946, 1542/1947, 4010/1961, 7160/1973, 8201/1977, 9392/1982, 9887/1983, 10409/1985) auf alle privaten Vermögensrechte erstreckt, umfaßt sie auch das Recht zum Abschluß privatrechtlicher Verträge. Der Staat darf demzufolge - gleichgültig ob er den Abschluß bestimmter Verträge verhindert oder umgekehrt dazu zwingt - in die Privatautonomie lediglich unter den Voraussetzungen eingreifen, die die Verfassungsordnung ganz allgemein für die Zulässigkeit von Eigentumseingriffen vorsieht. (Fröhler-Oberndorfer, Das Wirtschaftsrecht als Instrument der Wirtschaftspolitik, 1969, S. 15 ff.; Korinek, Die Beschränkung der Privatautonomie durch Wirtschaftsgesetze, JBl. 1982, S. 29; Wenger, Grundriß des österreichischen Wirtschaftsrechts, 1989, Rz 302 ff.).

Die Verpflichtung zur Überbindung der Erdöl-Bevorratungspflicht durch Abschluß entsprechender privatrechtlicher Verträge greift sohin ins Eigentumsrecht ein. Sie bildet eine Eigentumsbeschränkung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dazu VfSlg. 6780/1972 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg. 9189/1981; ) gilt der erste Satz des Art 5 StGG ebenso für Eigentumsbeschränkungen, auf die sich allerdings auch der im zweiten Satz des zitierten Artikels festgelegte Gesetzesvorbehalt erstreckt: Der Gesetzgeber kann daher verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unverletzlichkeit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl. VfSlg. 9189/1981) und soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. VfSlg. 9911/1983, 11402/1987; ).

Auch die gesetzliche Verpflichtung zum Abschluß von Verträgen zur Überbindung der Vorratspflicht ist als Eigentumsbeschränkung sohin verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn sie gemäß dem zweiten Absatz des Art 1 des (Ersten) Zusatzprotokolls zur MRK "in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse ... erforderlich" ist. Wie die Darstellung unter b. bereits erwiesen hat, dient die Überbindungspflicht der wirtschaftlichen Entlastung der Erdöl-Lagergesellschaft mbH bzw. ihrer Gesellschafter und letztlich auch des Bundes mit Rücksicht auf die von diesem für die Erdöl-Lagergesellschaft mbH übernommene Haftung. Es ist jedoch nicht im Allgemeininteresse erforderlich, daß einzelne Importeure anstelle anderer Importeure für die aus einer zentralen Erdölvorratshaltung entstehenden wirtschaftlichen Lasten aufkommen. Das gilt jedenfalls im Verhältnis zur Erdöl-Lagergesellschaft mbH und zu ihren Gesellschaftern. Gegenüber diesen Rechtssubjekten kann die in der Überbindungspflicht gelegene Eigentumsbeschränkung schon deswegen nicht im Allgemeininteresse erforderlich sein, weil es sich dabei eben nur um die wirtschaftliche Besserstellung Einzelner handelt (vgl. ähnlich schon VfSlg. 1853/1949; ).

Doch auch mit Rücksicht auf die vom Bund übernommene Haftung ist die Überbindungspflicht nicht im Allgemeininteresse erforderlich, weil der Bund seine im Allgemeininteresse gelegenen finanziellen Verpflichtungen aus dem Steueraufkommen, sohin aus Mitteln abzudecken hat, die auch von der Allgemeinheit stammen. Es ist dem Gesetzgeber auch vom Standpunkt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes aus betrachtet nicht gestattet, eine dem Staat kraft Gesetz erwachsende oder von ihm übernommene finanzielle Verpflichtung durch die unter b) dargestellten unsachlichen Eingriffe in die Privatautonomie einzelner Erdölimporteure abzuwenden.

ArtII § 4 Abs 2 Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 in der Fassung BGBl. 652/1987 legt sohin eine nicht im Allgemeininteresse erforderliche Eigentumsbeschränkung fest und verstößt somit gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art 5 StGG und Art 1 des (Ersten) Zusatzprotokolls zur MRK.

d) Wie bereits oben (1.b.) ausgeführt, regelt ArtII § 2 Abs 1 Z 1 und § 3 Abs 1 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982 idF des Bundesgesetzes BGBl. 339/1988 mit Wirkung ab die Verpflichtung von Erdölimporteuren zum Abschluß eines Lagervertrages mit einem mit Bundeshaftung ausgestatteten behördlich genehmigten Lagerhalter (Lagervertragspflicht) zwar neu, ohne jedoch in der Sache, soweit sie für die verfassungsrechtliche Beurteilung von Bedeutung ist, den (bereits unter b. und c. als verfassungswidrig erkannten) Rechtszustand, wie er durch ArtII § 4 Abs 2 Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 idF BGBl. 652/1987 geschaffen worden war, zu ändern. Auch ArtII § 2 Abs 1 Z 1 und § 3 Abs 1 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982 idF BGBl. 339/1988 ist sohin wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz und gegen die Unversehrtheit des Eigentums verfassungswidrig.

e) ArtII § 4 Abs 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. 546, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. 266/1984 und BGBl. 652/1987, trat mit dem Inkrafttreten der durch die Novelle BGBl. 339/1988 bewirkten Änderungen dieses Gesetzes gemäß ArtV Abs 2 der Novelle BGBl. 339/1988 mit außer Kraft. Der Verfassungsgerichtshof hatte sich daher gemäß Art 140 Abs 4 B-VG auf den Ausspruch zu beschränken, daß ArtII § 4 Abs 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. 546, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. 266/1984 und BGBl. 652/1987, verfassungswidrig war. Die noch geltende Bestimmung der Z 1. in ArtII § 2 Abs 1 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. 546, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. 266/1984, BGBl. 652/1987 und BGBl. 339/1988, sowie ArtII § 3 Abs 1 desselben Gesetzes waren hingegen gemäß Art 140 Abs 3 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben.

3. Der Ausspruch, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten, beruht auf Art 140 Abs 6 erster Satz B-VG. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur Kundmachung erfließt aus Art 140 Abs 5 erster Satz B-VG und § 64 Abs 2 VerfGG 1953.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 a VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 9.958,40 (zu G139/88, 177/88, 231/89 und 232/89), je S 10.458,40 (zu G140/88, 141/88, 16/89, 17/89, 74-77/89) sowie S 4.500,- (zu G146/88) enthalten.