VfGH vom 27.02.1999, g227/98

VfGH vom 27.02.1999, g227/98

Sammlungsnummer

15435

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der unterschiedlichen Behandlung von - mit freiwilligen Beiträgen erworbenen - Versicherungszeiten (keine Anrechnung von Schul- und Studienzeiten) bei Ermittlung des Überweisungsbetrages im Fall des Übertritts in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis

Spruch

Der Wortteil "Beitrags" im Wort "Beitragsmonat" in § 308 Abs 3 litb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. Nr. 31/1973, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B2243/97 das Verfahren über eine auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien anhängig, mit welchem über einen aus Anlaß des Übertrittes in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung von Beiträgen iS des § 308 Abs 3 ASVG abgesprochen wurde. Die Nichteinbeziehung von Schul- und Studienzeiten in den Jahren 1988 und 1989 iSd § 227 Abs 2 ASVG, für deren Leistungswirksamkeit die Beschwerdeführerin freiwillig Beiträge nachentrichtet hatte, wurde in diesem Bescheid (im wesentlichen) damit begründet, daß nach § 308 Abs 3 ASVG in der am geltenden Fassung dem Versicherten nur Beiträge für Beitragsmonate der Pflichtversicherung, der freiwilligen Versicherung und Höherversicherung sowie die nach § 31 des ersten Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes entrichteten Beiträge, nicht jedoch die Beiträge, welche für Ersatzmonate gemäß § 227 Abs 1 Z 1 ASVG entrichtet wurden, zu erstatten seien.

2.1. § 308 Abs 3 ASVG idF BGBl. Nr. 31/1973 (der letzte Satz des Abs 3 idF BGBl. Nr. 335/1993) - der in Prüfung gezogene Wortteil ist hervorgehoben - lautete wie folgt (diese Bestimmung wurde mittlerweile durch Art 34 Z 136 des StrukturanpassungsG 1996 BGBl. Nr. 201/1996 aufgehoben, ist aber gemäß § 563 Abs 11 ASVG auf Personen, die vor dem in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen worden sind - daher auch in dem dem Verfahren B2243/97 zugrundeliegenden Fall -, weiterhin anzuwenden):

"(3) Ist nach Abs 1 ein Überweisungsbetrag zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger dem Versicherten

a) die Beiträge für jeden vor dem Stichtag nach Abs 7 liegenden Beitragsmonat der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz und für jeden vor dem Stichtag nach Abs 7 liegenden Beitragsmonat nach § 61 Abs 1 Z 2 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. nach § 55 Abs 1 Z 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, der nicht nach Abs 1 in der Pensionsversorgung angerechnet

wurde, mit 7 v.H. der Berechnungsgrundlage nach

Abs6,

b) die Beiträge für jeden vor dem Stichtag nach Abs 7 liegenden Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung nach diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, der nicht

nach Abs 1 in der Pensionsversorgung angerechnet

wurde, mit 14 v.H. der Berechnungsgrundlage nach

Abs6,

c) die für vor dem Stichtag nach Abs 7 liegende Zeiten entrichteten Beiträge zur Höherversicherung nach

diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, soweit sie nicht nur nach den §§70 und 249 als entrichtet gelten,

aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung

geltenden Aufwertungsfaktor (§108 c),

d) die Beiträge für jeden nach dem Stichtag nach Abs 7 liegenden Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung nach diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, sofern sie

nicht nach einer pensions(renten)versicherungspflichtigen

Nebenbeschäftigung entrichtet wurden, aufgewertet

mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden

geltenden Aufwertungsfaktor (§108 c) und

e) die nach § 31 des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes entrichteten Beiträge, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (§108 c)

zu erstatten. Diese Beiträge sind dem Versicherten auf seinen Antrag auch dann zu erstatten, wenn ein Überweisungsbetrag nach Abs 1 deswegen nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber keinen Versicherungsmonat anrechnet. § 107 a ist sinngemäß anzuwenden."

2.2. Diese Bestimmung steht in folgendem Zusammenhang:

Von der Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung für Dienstnehmer und ihnen gleichgestellte Personengruppen (§4 ASVG) sind gemäß § 5 Abs 1 Z 3 ASVG Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer der in dieser Bestimmung näher bezeichneten Gebietskörperschaften und anderer öffentlich-rechtlicher Dienstgeber, darunter auch zum Bund, ua unter der Voraussetzung befreit, daß ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf (im Verhältnis zum ASVG zumindest) gleichwertige Ruhe- und Versorgungsgenüsse zusteht (sog. "pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis").

Die im Zeitpunkt eines Übertritts von einem nach dem ASVG vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zu einem der genannten pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisse in der gesetzlichen Sozialversicherung erworbenen Pensionsversicherungszeiten (Beitragsmonate der Pflichtversicherung, Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, Zeiten einer Höherversicherung, Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung ua) werden nun durch § 308 ASVG nach Maßgabe und im Ausmaß ihrer durch den öffentlichen-rechtlichen Dienstgeber erfolgten Anrechnung dadurch in dessen Pensionssystem übergeleitet, daß der Sozialversicherungsträger an den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber einen sog. Überweisungsbetrag leistet, der nach § 308 Abs 3 ASVG berechnet wird. Werden vom öffentlich-rechtlichen Dienstgeber Schul- und Studienzeiten (die nach den Bestimmungen des ASVG leistungswirksam sind) für den Ruhegenuß angerechnet, wird auch für solche Monate ein Überweisungsbetrag geleistet.

Versicherungszeiten, die auf Zeiträume entfallen, die vom öffentlich-rechtlichen Dienstgeber nicht angerechnet werden, wurden bis zum Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, aus Anlaß des Übertritts in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis dadurch "entfertigt", daß dem Versicherten für diese Versicherungszeiten ein Erstattungsbetrag geleistet wird, dessen Berechnung der vorerwähnte § 308 Abs 3 ASVG regelt. Diese Regelung sieht die Berücksichtigung von in der Pensionsversicherung leistungswirksamen Schul- oder Studienzeiten nicht vor.

Die Leistung sowohl des Überweisungsbetrages, als auch des Erstattungsbetrages hat zur Folge, daß die davon erfaßten Versicherungszeiten gemäß § 310 ASVG in ihren Wirkungen für die Pensionsversicherung (nach dem ASVG oder einem der anderen Sozialversicherungsgesetze) erlöschen.

3. Beim Verfassungsgerichtshof sind aus Anlaß der Beratung über die eingangs genannte Beschwerde Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Wortteils "Beitrags" im Wort "Beitragsmonat" in § 308 Abs 3 litb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. Nr. 31/1973, entstanden. Er hat daher beschlossen, gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieses Wortteils einzuleiten.

Seine Bedenken hat der Gerichtshof im Prüfungsbeschluß vom wie folgt umschrieben:

"Schul- und Studienzeiten im Sinne des § 227 Abs 1 Z 1 ASVG galten bis zum Inkrafttreten der 44. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 609/1987, als Ersatzzeiten für Anwartschaft und Leistungsbemessung von Pensionsleistungen ohne weitere Voraussetzungen. Durch ArtIV Z 2 litb dieser Novelle wurde mit der Anfügung eines Abs 2 an § 227 ASVG eine Regelung eingeführt, derzufolge sich diese Ersatzzeiten im wesentlichen nur mehr dann auch auf die Bemessung von Leistungen (d.h. auf den Steigerungsbetrag iSd § 261 Abs 1 ASVG) auswirken sollten, wenn für sie - näher bestimmte - Beiträge entrichtet worden sind (wobei im Übergang in ArtIV Z 7 und 8 der 44. Novelle eine einschleifende Etappenregelung nach Geburtsjahrgängen vorgesehen wurde). Mit dem StrukturanpassungsG 1996, BGBl. Nr. 201, wurden diese Anrechnungsbestimmungen dahingehend verschärft, daß diese Zeiten bei Direktpensionen auch für die Wartezeit nur mehr in jenem Ausmaß berücksichtigt werden sollten, in welchem Beiträge entrichtet worden sind.

An der Systematik des Gesetzes (d.h. an der Zuordnung solcher, durch Beitragszahlungen leistungswirksamer Monate zu den 'Ersatzzeiten' und damit zur Gruppe der im übrigen ohne Beiträge anzurechnenden Zeiten wie jenen des § 227 Abs 1 Z 2 ff. ASVG) hat der Gesetzgeber nichts geändert.

In § 308 Abs 1 ASVG (betreffend den Überweisungsbetrag an den Dienstgeber eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses) hat der Gesetzgeber diese Zeiten (sofern sie vom Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften angerechnet werden) als 'Ersatzmonate nach .. § 227 Abs 1 Z 1, soweit sie leistungswirksam sind' berücksichtigt.

§ 308 Abs 3 ASVG (betreffend den Erstattungsbetrag an den Versicherten) sieht in der hier noch anzuwendenden Fassung hingegen in diesen Fällen die Leistung eines Erstattungsbetrages durch den zuständigen Versicherungsträger an den Versicherten nur für (vom Dienstgeber nicht angerechnete und daher vom Überweisungsbetrag des Abs 1 nicht erfaßte) Beitragsmonate der Pflichtversicherung, der freiwilligen Versicherung, der Höherversicherung und für nach § 31 des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes entrichtete Beiträge vor, nicht aber auch für (leistungswirksame) Ersatzzeiten nach § 227 Abs 1 ASVG, für welche Beiträge nach § 227 Abs 2 ASVG entrichtet wurden.

Dieser Ausschluß der Leistung eines Erstattungsbetrages für solche Ersatzzeiten dürfte die Vorschrift des § 308 Abs 3 ASVG, wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt, mit Gleichheitswidrigkeit belasten.

Wenn der Gesetzgeber in Fällen der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis für vom neuen Dienstgeber nicht angerechnete Beitragsmonate die Leistung eines Erstattungsbetrages an den Versicherten vorsieht, so muß eine solche Regelung in sich sachlich sein.

Es ist dem Verfassungsgerichtshof jedoch vorläufig nicht erkennbar, welcher Umstand einen Ausschluß der für Ersatzzeiten geleisteten Beiträge im Zusammenhang mit der Leistung eines Erstattungsbetrages rechtfertigen könnte. Der bloß aus der vom Gesetzgeber gewählten Systematik resultierende Umstand, daß es sich bei Schul- und Studienzeiten, für welche (freiwillig) Beiträge (nach)entrichtet worden sind, um Ersatzmonate und nicht ebenfalls um Beitragsmonate (der freiwilligen Versicherung) handelt, vermag - wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt - nicht zu rechtfertigen, daß gerade diese Beiträge von der Beitragserstattung ausgeschlossen sind. Es scheint vielmehr - setzt man das Faktum der Entrichtung von Beiträgen im Hinblick auf eine künftige Leistung aus der Pensionsversicherung jeweils voraus - die allenfalls im Zusammenhang mit der Leistungsbemessung maßgebende Einstufung solcher Versicherungszeiten als Beitrags- oder als Ersatzzeiten überhaupt keinen Bezug zu der ganz anders gearteten Sachfrage der Behandlung dieser Versicherungszeiten im Zusammenhang mit der Beitragserstattung zu haben.

Wenn sich der Gesetzgeber dazu entschlossen hat, alle Beitragszeiten der Pflichtversicherung, welche der Dienstgeber im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis nicht anrechnet, durch die Leistung eines Erstattungsbetrages an den Versicherten endgültig zu entfertigen, dürfte er auch gehalten sein, freiwillig zur Sicherung oder Erhöhung einer künftigen Leistung aus der Pensionsversicherung im Nachhinein entrichtete Beiträge in dieses System einzubeziehen. Es ist evident, daß die Zurückbehaltung solcher Beiträge nicht mit der seinerzeitigen Verpflichtung zur Beitragsentrichtung gerechtfertigt werden kann, wenn eine solche Verpflichtung nie bestanden hat. Der Ausschluß dieser Beiträge von der Erstattung dürfte aber auch mit dem Argument der seinerzeitigen (freiwilligen) Zugehörigkeit zu einer Risikogemeinschaft aller Versicherten und der daraus (zumindest für einen bestimmten Zeitraum) resultierenden (potentiellen) Leistungsverpflichtung des Versicherungsträgers sachlich nicht gerechtfertigt werden können, wenn diese Beiträge gerade wegen der Entfertigung aller übrigen, vom Dienstgeber des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses nicht angerechneten, seinerzeit beitragspflichtigen Versicherungszeiten für eine künftige Leistung wertlos werden.

Auch scheint es unsachlich zu sein, innerhalb freiwillig entrichteter Beiträge zwar Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung (einschließlich der Höherversicherung) im allgemeinen in das System der Beitragserstattung einzubeziehen, jedoch bestimmte, ebenso freiwillig eingezahlte Beiträge für Schul- oder Studienzeiten davon auszuschließen.

Der Sitz der möglichen Verfassungswidrigkeit scheint der Wortteil 'Beitrags' im Wort 'Beitragsmonat' in § 308 Abs 3 litb ASVG zu sein, da es offenkundig dieser Wortteil ausschließt, in verfassungskonformer Interpretation die freiwillige Nachentrichtung von Beiträgen für die genannten Ersatzzeiten unter den Begriff der freiwilligen Versicherung zu subsumieren, gelten doch nach dem Konzept des Gesetzgebers Schul- und Studienzeiten auch im Falle der Nachentrichtung als Ersatzzeiten (und nicht als Beitragszeiten). Nach der Aufhebung dieses Wortteiles (bzw. dem Ausspruch, daß dieser verfassungswidrig war), dürfte einer solchen Interpretation kein Hindernis entgegenstehen."

4. Der Bundeskanzler hat mitgeteilt, daß die zur Vertretung des in Prüfung gezogenen Gesetzes berufene Bundesregierung beschlossen hat, von der Erstattung einer meritorischen Äußerung Abstand zu nehmen. Weiters hat auch die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten als mitbeteiligte Partei des eingangs erwähnten Beschwerdeverfahrens erklärt, keine Äußerung zu erstatten.

5. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

5.1. Die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes in seinem Prüfungsbeschluß, daß die in Prüfung gezogene Vorschrift bei der Erlassung des bekämpften Bescheides angewendet wurde und daß er sie bei der Entscheidung im Beschwerdeverfahren anzuwenden hätte, trifft zu. Der angefochtene Bescheid stützt sich ausdrücklich auf § 308 Abs 3 ASVG. Die in Prüfung gezogene Bestimmung ist somit präjudiziell iSd Art 140 Abs 1 B-VG. Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, ist das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.

5.2. Die Bundesregierung ist den im Prüfungsbeschluß dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes nicht entgegengetreten. Auch ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes zerstreuen würde; diese haben sich als zutreffend erwiesen:

§ 308 Abs 3 ASVG in der Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 sieht im Fall der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis die Leistung von Erstattungsbeiträgen für alle - nicht als ruhegenußfähig angerechneten und daher nicht überweisungsfähigen - Beitragszeiten der Pflichtversicherung, der freiwilligen Versicherung, der Höherversicherung und für nach § 31 Abs 1 Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz entrichtete Beiträge vor, nicht aber auch für Ersatzzeiten nach § 227 Abs 1 ASVG, für die Beiträge nach § 227 Abs 2 ASVG entrichtet wurden.

Wenn der Gesetzgeber bei Übertritt in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis die Erstattung von Beiträgen für jene Versicherungszeiten vorsieht, die nach Überweisung von Beiträgen für die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis angerechneten Zeiten iS des § 308 Abs 1 ASVG verbleiben, so muß eine solche Regelung in sich sachlich sein. Sie darf insbesondere innerhalb der für eine Erstattung von Beiträgen in Betracht kommenden Zeiten nicht unsachlich differenzieren. Die in § 308 Abs 3 ASVG vorgesehene unterschiedliche Behandlung innerhalb der Versicherungszeiten, die mit freiwilligen Beiträgen erworben worden sind, entbehrt jeder sachlichen Rechtfertigung und verstößt daher gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz.

6. Es war daher der im Spruch näher bezeichnete Wortteil als verfassungswidrig aufzuheben.

§ 308 Abs 3 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. Nr. 31/1973, steht mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich noch in Geltung. Es war daher im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Gesetzen mit beschränktem zeitlichen Anwendungsbereich (s VfSlg. 14278 und die dort zitierte Vorjudikatur) mit einer Aufhebung nach Art 140 Abs 3 B-VG und nicht mit einem Ausspruch nach Art 140 Abs 4 B-VG vorzugehen.

7. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung ergibt sich aus Art 140 Abs 5 erster Satz B-VG und § 64 Abs 2 VerfGG.

8. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.