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VfGH vom 07.03.1992, g220/90

VfGH vom 07.03.1992, g220/90

Sammlungsnummer

13023

Leitsatz

Keine Kompetenzwidrigkeit des KAG sowie der landesausführungsgesetzlichen Bestimmungen des Tir KAG, Vlbg SpitalG und Stmk KAG hinsichtlich der Zuordnung von selbständigen Ambulatorien zum Tatbestand "Heil- und Pflegeanstalten"; verfassungskonforme Abgrenzung zwischen Krankenanstalten in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums und ärztlichen Ordinationsstätten; Aufhebung von die Bedarfsprüfung für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung normierenden Bestimmungen des KAG, Tir KAG, Vlbg SpitalG, Stmk KAG und Krnt KAO 1978 wegen Bewirkung eines Konkurrenzschutzes von privaten erwerbswirtschaftlich geführten Krankenanstalten; unverhältnismäßiger Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit

Spruch

I. 1. § 3 Abs 2 lita des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 1/1957, über Krankenanstalten (Krankenanstaltengesetz - KAG) idF BGBl. Nr. 565/1985 und die Wortfolge "die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, bei Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums (§2 Abs 1 Z 7), sofern nicht Abs 6 anzuwenden ist, auch die zuständige Ärztekammer und" in § 3 Abs 3 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 1/1957, über Krankenanstalten (Krankenanstaltengesetz - KAG) idF BGBl. Nr. 282/1988 werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

2. § 2 Abs 1 Z 7 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 1/1957, über Krankenanstalten (Krankenanstaltengesetz - KAG) idF BGBl. Nr. 281/1974 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

3. Die zu G136/91, G146/91 und G148/91 eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren werden hinsichtlich des zweiten Satzes des § 3 Abs 3 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 1/1957, über Krankenanstalten (Krankenanstaltengesetz - KAG) idF BGBl. Nr. 282/1988 - ausgenommen die Wortfolge "die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, bei Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums (§2 Abs 1 Z 7), sofern nicht Abs 6 anzuwenden ist, auch die zuständige Ärztekammer und" - eingestellt.

II. 1. Die Wortfolge "überdies die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, bei Ambulatorien auch die Ärztekammer für Tirol," in § 3 Abs 3 des Gesetzes vom , LGBl. für Tirol Nr. 5/1958, über Krankenanstalten (Tiroler Krankenanstaltengesetz - Tir. KAG) idF LGBl. für Tirol Nr. 31/1988 sowie § 3a Abs 2 lita des Gesetzes vom , LGBl. für Tirol Nr. 5/1958, über Krankenanstalten (Tiroler Krankenanstaltengesetz - Tir. KAG) idF LGBl. für Tirol Nr. 31/1988 werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.

2. § 1 Abs 3 litg des Gesetzes vom , LGBl. für Tirol Nr. 5/1958, über Krankenanstalten (Tiroler Krankenanstaltengesetz - Tir. KAG) idF LGBl. für Tirol Nr. 79/1976 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

III. 1. § 9 Abs 2 lita und § 9 Abs 5 des Gesetzes über

Heil- und Pflegeanstalten (Spitalgesetz - SpG), Anlage zur Verordnung der Landesregierung über die Neukundmachung des Spitalgesetzes, Vorarlberger LGBl. Nr. 1/1990, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Vorarlberg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Vorarlberger Landesgesetzblatt verpflichtet.

2. § 3 litg des Gesetzes über Heil- und Pflegeanstalten (Spitalgesetz - SpG), Anlage zur Verordnung der Landesregierung über die Neukundmachung des Spitalgesetzes, Vorarlberger LGBl. Nr. 1/1990, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

IV. 1. § 3 Abs 2 lita des Gesetzes vom , LGBl. für die Steiermark Nr. 78/1957, zur Ausführung des Ersten Teiles des Bundesgesetzes vom über Krankenanstalten (Krankenanstaltengesetz - KAG), BGBl. Nr. 1/1957, und der grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, (Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz - KALG) idF LGBl. für die Steiermark Nr. 77/1987, § 3 Abs 3 erster Satz und § 4 Abs 2 des Gesetzes vom , LGBl. für die Steiermark Nr. 78/1957, zur Ausführung des Ersten Teiles des Bundesgesetzes vom über Krankenanstalten (Krankenanstaltengesetz - KAG), BGBl. Nr. 1/1957, und der grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, (Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz - KALG) idF LGBl. für die Steiermark Nr. 38/1989 werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Die aufgehobenen Bestimmungen sind auch auf jenen Sachverhalt nicht mehr anzuwenden, der den vom Verwaltungsgerichtshof zu G14,15/92 gestellten Anträgen zugrundeliegt.

Der Landeshauptmann von Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für die Steiermark verpflichtet.

2. § 1 Abs 3 Z 7 des Gesetzes vom , LGBl. für die Steiermark Nr. 78/1957, zur Ausführung des Ersten Teiles des Bundesgesetzes vom über Krankenanstalten (Krankenanstaltengesetz - KAG), BGBl. Nr. 1/1957, und der grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, (Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz - KALG) idF LGBl. für die Steiermark Nr. 30/1982 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

3. Der zu G222/90 protokollierte Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Gesetzesprüfung wird hinsichtlich des zweiten und dritten Satzes des § 3 Abs 3 des Gesetzes vom , LGBl. für die Steiermark Nr. 78/1957, zur Ausführung des Ersten Teiles des Bundesgesetzes vom über Krankenanstalten (Krankenanstaltengesetz - KAG), BGBl. Nr. 1/1957, und der grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, (Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz - KALG) idF LGBl. für die Steiermark Nr. 38/1989 zurückgewiesen.

V. § 7 lita der Krankenanstaltenordnung 1978, Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom , Zl. Verf-61/1/77, über die Wiederverlautbarung der Krankenanstaltenordnung (KAO), LGBl. für Kärnten Nr. 34/1978, idF LGBl. für Kärnten Nr. 25/1987 war verfassungswidrig.

Die Wortfolge "die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten," in § 9 Abs 2 der Krankenanstaltenordnung 1978, Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom , Zl. Verf-61/1/77, über die Wiederverlautbarung der Krankenanstaltenordnung (KAO), LGBl. für Kärnten Nr. 34/1978, idF LGBl. für Kärnten Nr. 18/1989 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Kärnten ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Kärnten verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Beim Verfassungsgerichtshof sind

16 Gesetzesprüfungsverfahren anhängig, die entweder von Amts wegen oder aufgrund von Gesetzesprüfungsanträgen des Verwaltungsgerichtshofes eingeleitet wurden. Es liegen ihnen Beschwerden gegen Bescheide zugrunde, mit denen die Bewilligung für die Errichtung einer Krankenanstalt entweder in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums oder in der Betriebsform eines Sanatoriums mangels Bedarfes versagt wird.

1.1. Die Gesetzesprüfungsverfahren G217,218/90, G219,220/90, G135,136/91, G145,146/91, G147,148/91 und G297,298/91 wurden von Amts wegen aus Anlaß der Beschwerden zu B458/90, B459/90, B1329/90, B1107/90, B1140/90 und B564/91, mit denen jeweils die bescheidmäßige Versagung der Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium bekämpft wird, eingeleitet.

Die Anlaßfälle sind durch nachstehende, für die Gesetzesprüfungsverfahren wesentliche Umstände gekennzeichnet:

1.1.1. (B458/90) Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom wurde der St.-L-T Gesellschaft m.b.H. die Genehmigung zur Verlegung der mit Errichtungsbewilligungsbescheid vom in Form eines selbständigen Ambulatoriums genehmigten privaten Krankenanstalt an einen neuen Standort in Innsbruck erteilt. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für die Erweiterung der privaten Krankenanstalt St.-L-T Innsbruck durch Aufstellung eines Computertomographen wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom gemäß § 5 iVm § 3a Abs 2 lita und Abs 4 des Gesetzes vom , LGBl. für Tirol Nr. 5/1958, über Krankenanstalten (Tiroler Krankenanstaltengesetz - Tir. KAG) keine Folge gegeben. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß kein begründeter sachlicher Anhaltspunkt für einen Bedarf im Sinne der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen gefunden werden könne. Die positiven Äußerungen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol als gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, der Ärztekammer für Tirol und des Landessanitätsrates wiesen den Bedarf nicht schlüssig nach. Ferner äußerten sich die Tiroler Gebietskrankenkasse und der Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst zur Bedarfsfrage.

Das aus Anlaß dieser Beschwerde eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren ist zu G217,218/90 protokolliert.

1.1.2. (B459/90) Dem Antrag der I f C Gesellschaft m.b.H. auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine private Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums zum Betrieb eines Computertomographen und anderer bildgebender Verfahren in Innsbruck wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom gemäß § 3a Abs 2 lita und Abs 4 Tir. KAG mit der wesentlichen Begründung, es bestünde kein Bedarf nach einer solchen Krankenanstalt, nicht Folge gegeben. Im Ermittlungsverfahren wurden zur Bedarfsfrage die Ärztekammer für Tirol, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol und der Landessanitätsrat gehört; ferner äußerten sich die Tiroler Gebietskrankenkasse und der Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst zur Bedarfsfrage.

Das aus Anlaß dieser Beschwerde eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren ist zu G219,220/90 protokolliert.

1.1.3. (B564/91) Dem Antrag der K P B Gesellschaft m.b.H. & CO KG auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine private Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom gemäß § 3 und § 3a Tir. KAG insofern nicht Folge gegeben, als die Durchführung einzelner, im Bescheid näher bezeichneter Behandlungen bei "einheimischen Patienten" von der Bewilligung ausgenommen wurden. Die Einschränkung der Errichtungsbewilligung wurde damit begründet, daß hinsichtlich dieser Leistungsangebote ein Bedarf der "einheimischen Bevölkerung" nicht gegeben sei.

Im Ermittlungsverfahren wurden der Landessantitätsrat, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft als Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, die Ärztekammer für Tirol, die Tiroler Gebietskrankenkasse und die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel gehört.

Das aus Anlaß dieser Beschwerde eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren ist zu G297,298/91 protokolliert.

1.1.4. (B1329/90) Dem Antrag der C T Gesellschaft m.b.H. auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine chirurgische Tagesklinik zur Behandlung von HNO-Krankheiten in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gemäß § 3 litg des Gesetzes über Heil- und Pflegeanstalten (Spitalgesetz - SpG), Anlage zur Verordnung der Landesregierung über die Neukundmachung des Spitalgesetzes, Vorarlberger LGBl. Nr. 1/1990 (im folgenden: Vbg. SpG), mit Standort Lustenau wurde mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom gemäß § 9 Abs 2 und 5 Vbg. SpG nach Einholung von Stellungnahmen der Fachvertretung der Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten sowie Mineralquellenbetriebe bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg als gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, der Ärztekammer für Vorarlberg als gesetzliche Berufsvertretung der Ärzte und des Landessanitätsrates mangels Bedarfes keine Folge gegeben.

Das aus Anlaß dieser Beschwerde eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren ist zu G135,136/91 protokolliert.

1.1.5. (B1140/90) Dem Antrag der P K f T Gesellschaft m.b.H. auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine private Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gemäß § 3 litg Vbg. SpG in Röthis wurde mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom gemäß § 9 Abs 2 und 5 Vbg. SpG nach Einholung der Stellungnahmen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg (Fachvertretung der Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten sowie Mineralquellenbetriebe) und der Ärztekammer für Vorarlberg mangels Bedarfes keine Folge gegeben.

Das aus Anlaß dieser Beschwerde eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren ist zu G147,148/91 protokolliert.

1.1.6. (B1107/90) Dem Antrag Dris. C K und Dris. B S auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein Dialyseinstitut in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gemäß § 1 Abs 3 Z 7 des Gesetzes vom , LGBl. für die Steiermark Nr. 78/1957, zur Ausführung des Ersten Teiles des Bundesgesetzes vom über Krankenanstalten (Krankenanstaltengesetz - KAG), BGBl. Nr. 1/1957, und der grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, (Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz - KALG) - im folgenden:

Stmk. KALG - mit Standort Schladming wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom gemäß §§3 und 4 Stmk. KALG mangels Bedarfes keine Folge gegeben. Im Ermittlungsverfahren wurde das Evangelische Diakoniewerk Gallneukirchen als Rechtsträger des im Einzugsgebiet gelegenen allgemeinen öffentlichen Diakonissen-Krankenhauses Schladming, das Diakonissen-Krankenhaus Schladming, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft als Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, die Politische Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Gröbming, der Amtsarzt der Politischen Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Gröbming, die Ärztekammer für Steiermark sowie der Landessanitätsrat und die Fachabteilung für das Gesundheitswesen gehört.

Das aus Anlaß dieser Beschwerde eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren ist zu G145,146/91 protokolliert.

1.1.1.1. Aus Anlaß der Beschwerden zu B458/90, B459/90 und B564/91 beschloß der Verfassungsgerichtshof am bzw. am , gemäß Art 140 Abs 1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs 3 litg, des § 3a Abs 2 lita und der Wortfolge "überdies die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, bei Ambulatorien auch die Ärztekammer für Tirol," in § 3 Abs 3 Tir. KAG sowie die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs 1 Z 7, des § 3 Abs 2 lita und der Wortfolge "die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, bei Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums (§2 Abs 1 Z 7), sofern nicht Abs 6 anzuwenden ist, auch die zuständige Ärztekammer und" in § 3 Abs 3 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 1/1957, über Krankenanstalten (Krankenanstaltengesetz - KAG) von Amts wegen zu prüfen.

1.1.1.2. Aus Anlaß der Beschwerden B1329/90 und B1140/90 beschloß der Verfassungsgerichtshof am , gemäß Art 140 Abs 1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des § 3 litg, des § 9 Abs 2 lita und des § 9 Abs 5 Vbg. SpG sowie die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs 1 Z 7 , des § 3 Abs 2 lita und des § 3 Abs 3 Satz 2 KAG von Amts wegen zu prüfen.

1.1.1.3. Aus Anlaß der Beschwerde zu B1107/90 beschloß der Verfassungsgerichtshof am , gemäß Art 140 Abs 1 die Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs 3 Z 7, des § 3 Abs 2 lita, des § 3 Abs 3 Satz 1 und des § 4 Abs 2 Stmk. KALG sowie die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs 1 Z 7, des § 3 Abs 2 lita und des § 3 Abs 3 Satz 2 KAG von Amts wegen zu prüfen.

1.2. Die Gesetzesprüfungsverfahren G291,292/91 und G295,296/91 wurden von Amts wegen aus Anlaß der Beschwerden zu B772/89 und B496/91, mit denen jeweils die bescheidmäßige Versagung der Errichtungsbewilligung für ein Sanatorium bekämpft wird, eingeleitet.

Die Anlaßfälle sind durch nachstehende, für die Gesetzesprüfungsverfahren wesentliche Umstände gekennzeichnet:

1.2.1. (B772/89) Dem Antrag der P H Gesellschaft m.b.H. auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine Krankenanstalt in der Betriebsform eines Sanatoriums wurde (nach Aufhebung des im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheides der Kärntner Landesregierung durch den Verwaltungsgerichtshof) mit (Ersatz-)Bescheid der Kärntner Landesregierung vom gemäß § 4 Abs 2 iVm § 7 lita der Krankenanstaltenordnung 1978, Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom , Zl. Verf-61/1/77, über die Wiederverlautbarung der Krankenanstaltenordnung (KAO) - im folgenden: Ktn. KAO - (abermals) mangels Bedarfes keine Folge gegeben.

Das aus Anlaß dieser Beschwerde eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren ist zu G291,292/91 protokolliert.

1.2.2. (B496/91) Dem Antrag der St.-L-T Gesellschaft m.b.H. auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine Bettenstation in der Tagesklinik wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom insofern Folge gegeben, als die Errichtung des Sanatoriums ausschließlich zum Zweck der stationären Aufnahme von Schwangeren für den Fall der Entbindung genehmigt wurde. Im übrigen wurde gemäß § 3a Abs 2 lita und Abs 4 Tir. KAG der Antrag mit der Begründung abgewiesen, daß ein Bedarf auf allen übrigen medizinischen Fachgebieten (einschließlich der Frauenheilkunde) nicht vorliege.

Im Ermittlungsverfahren wurden zur Bedarfsfrage die Kammer der gewerblichen Wirtschaft als gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, einige andere in Tirol befindliche Krankenanstalten und der Landessanitätsrat gehört.

Das aus Anlaß dieser Beschwerde eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren ist zu G295,296/91 protokolliert.

1.2.1.1. Aus Anlaß der Beschwerde zu B772/89 beschloß der Verfassungsgerichtshof am , gemäß Art 140 Abs 1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des § 7 lita Ktn. KAO und der Wortfolge "die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten," in § 9 Abs 2 Ktn. KAO sowie die Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs 2 lita KAG und der Wortfolge "die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten," in § 3 Abs 3 KAG von Amts wegen zu prüfen.

1.2.1.2. Aus Anlaß der Beschwerde zu B496/91 beschloß der Verfassungsgerichtshof am , gemäß Art 140 Abs 1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten," in § 3 Abs 3 und des § 3a Abs 2 lita Satz 1 und 2 Tir. KAG sowie die Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs 2 lita KAG und der Wortfolge "die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten," in § 3 Abs 3 KAG von Amts wegen zu prüfen.

1.3. Die Gesetzesprüfungsverfahren G198,200/90, G201,202/90, G222,223/90, G287,288/90, G128,129/91 und G273,274/91 wurden aufgrund von Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art 140 Abs 1 B-VG eingeleitet, die er aus Anlaß der bei ihm zu den Zlen. 90/18/0073, 90/18/0071, 90/18/0105, 90/18/0211, 90/18/0267 und 91/18/0157 anhängigen Beschwerden, mit denen jeweils die bescheidmäßige Versagung der Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium bekämpft wird, stellte.

Des weiteren langten beim Verfassungsgerichtshof am - hg. zu G14,15/92 protokollierte - Anträge des Verwaltungsgerichtshofes ein, die er aus Anlaß einer bei ihm am eingelangten und zu Z 92/11/0013 (früher: 90/18/0201) anhängigen Beschwerde stellte, mit der ebenfalls eine bescheidmäßige Versagung der Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium bekämpft wird.

Diese Beschwerdefälle sind durch nachstehende, für die Gesetzesprüfungsverfahren wesentliche Umstände gekennzeichnet:

1.3.1. G198,200/90 (90/18/0073): Bei dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der Tiroler Landesregierung handelt es sich um denselben Bescheid, gegen den beim Verfassungsgerichtshof die zu B458/90 protokollierte Beschwerde erhoben wurde. Hinsichtlich des Sachverhaltes reicht es daher, auf Punkt 1.1.1. zu verweisen.

1.3.2. G201,202/90 (90/18/0071): Bei dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der Tiroler Landesregierung handelt es sich um denselben Bescheid, der Gegenstand des beim Verfassungsgerichtshof zu B459/90 protokollierten Beschwerdeverfahrens ist. Hinsichtlich des Sachverhaltes genügt es daher, auf Punkt 1.1.2. zu verweisen.

1.3.3. G273,274/91 (91/18/0157): Bei dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der Tiroler Landesregierung handelt es sich um denselben Bescheid, der Gegenstand des beim Verfassungsgerichtshof zu B564/91 protokollierten Beschwerdeverfahrens ist. Hinsichtlich des Sachverhaltes genügt es daher, auf Punkt 1.1.3. zu verweisen.

1.3.4. G128,129/91 (90/18/0267): Der diesem Verfahren zugrundeliegende Bescheid der Vorarlberger Landesregierung ist auch Gegenstand des zu B1329/90 protokollierten Beschwerdeverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof. Im Hinblick auf die Sachverhaltsdarstellung wird daher auf Punkt 1.1.4. verwiesen.

1.3.5. G287,288/90 (90/18/0211): Der in diesem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid der Vorarlberger Landesregierung ist ebenfalls Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof (B 1140/90). Hinsichtlich des Sachverhaltes genügt es daher, auf die Ausführungen unter Punkt 1.1.5. zu verweisen.

1.3.6. G222,223/90 (90/18/0105): Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom wurde das Ansuchen der "G" G-Gesellschaft m.b.H. & CO KG um Erteilung der "Errichtungsbewilligung für ein Institut für physikalische Therapie in der Betriebsform eines Ambulatoriums" nach § 1 Abs 7 Stmk. KALG mit Standort Judenburg unter Berufung auf die §§3 und 4 leg.cit. "mangels Bedarfes abgewiesen". Im Zuge des Ermittlungsverfahrens waren Stellungnahmen ua. der Kammer der gewerblichen Wirtschaft (Fachvertretung der Heilbäder, Kur- und Krankenanstalten sowie Mineralquellenbetriebe), der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. als Rechtsträgerin des Landeskrankenhauses Judenburg sowie der Ärztekammer für Steiermark zur Bedarfsfrage eingeholt worden.

1.3.7. G14,15/92 (92/11/0013 früher: 90/18/0201): Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom wurde der Antrag der F P Gesellschaft m.b.H. auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für "ein Physikalisches Ambulatorium" in Bruck a.d. Mur unter Berufung auf die §§3 und 4 Stmk. KALG "mangels Bedarfes abgewiesen".

1.3.1.1. Aus Anlaß der unter 1.3.1., 1.3.2. und 1.3.3. genannten Beschwerden stellt der Verwaltungsgerichtshof die Anträge, die Wortfolge "die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, bei Ambulatorien auch die Ärztekammer für Tirol" in § 3 Abs 3 Tir. KAG und den § 3a Abs 2 lita Tir. KAG sowie den § 3 Abs 2 lita KAG und die Wortfolge "die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, bei Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums (§2 Abs 1 Z 7), sofern nicht Abs 6 anzuwenden ist, auch die zuständige Ärztekammer und" in § 3 Abs 3 KAG als verfassungswidrig aufzuheben.

1.3.1.2. Anläßlich der unter 1.3.4. und 1.3.5. genannten Beschwerden stellt der Verwaltungsgerichtshof die Anträge, § 9 Abs 2 lita und § 9 Abs 5 (ausgenommen die Worte "bei der Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Zahnambulatoriums auch die der Dentisten") Vbg. SpG sowie § 3 Abs 2 lita KAG und die Wortfolge "die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten bei Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums (§2 Abs 1 Z 7), sofern nicht Abs 6 anzuwenden ist, auch die zuständige Ärztekammer und" in § 3 Abs 3 KAG als verfassungswidrig aufzuheben.

1.3.1.3. Mit den aufgrund der unter 1.3.6. und 1.3.7. genannten Beschwerden gestellten Anträgen begehrt der Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung des § 3 Abs 2 lita, des § 3 Abs 3 sowie des § 4 Abs 2 (mit Ausnahme der Worte "und bei Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Zahnambulatoriums auch die Österreichische Dentistenkammer über die Behandlungsmöglichkeiten durch die in der Umgebung niedergelassenen Dentisten") Stmk. KALG sowie des § 3 Abs 2 lita KAG und der Wortfolge "die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, bei Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums (§2 Abs 1 Z 7), sofern nicht Abs 6 anzuwenden ist, auch die zuständige Ärztekammer und" in § 3 Abs 3 KAG.

1.4. Das Gesetzesprüfungsverfahren G275,276/91 wurde aufgrund von Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art 140 Abs 1 B-VG eingeleitet, die er aus Anlaß der bei ihm zu Z 91/18/0170 anhängigen Beschwerde, mit der die bescheidmäßige Versagung der Errichtungsbewilligung für ein Sanatorium bekämpft wird, stellte.

Bei dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der Tiroler Landesregierung handelt es sich um denselben Bescheid, gegen den beim Verfassungsgerichtshof die zu B496/91 protokollierte Beschwerde erhoben wurde. Hinsichtlich des Sachverhaltes genügt es daher, auf Punkt 1.2.2. zu verweisen.

2. Die für die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten hier maßgeblichen Bestimmungen - die (wenn auch nur in einem der anhängigen Verfahren) in Prüfung stehenden Regelungen sind hervorgehoben - lauten wie folgt:

2.1. Bundesgesetzliche Grundsatzbestimmungen des Krankenanstaltengesetzes:

Nach § 1 Abs 1 KAG sind "unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) ... Einrichtungen zu verstehen, die

a) zur Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,

b) zur Vornahme operativer Eingriffe,

c) zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung oder

d) zur Entbindung

bestimmt sind".

Nach § 2 Abs 1 KAG sind Krankenanstalten im Sinne des § 1 KAG:

"1. Allgemeine Krankenanstalten ...

2. Sonderkrankenanstalten ...

3. Heime für Genesende ...

4. Pflegeanstalten für chronisch Kranke ...

5. Gebäranstalten und Entbindungsheime;

6. Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen;

7. selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist."

Im Anschluß an diese im Hauptstück A des Ersten Teiles enthaltenen Begriffsbestimmungen finden sich im Hauptstück B allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten:

"§3 (1) Krankenanstalten bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betriebe einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn insbesondere

a) der Bedarf im Hinblick auf den angegebenen Anstaltszweck (§2 Abs 1) unter Beachtung der Höchstzahl an systemisierten Betten nach dem jeweiligen Landes-Krankenanstaltenplan (§10 a) gegeben ist;

b) ...

(3) Im Bewilligungsverfahren nach Abs 2 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Außerdem ist im Bewilligungsverfahren bei Prüfung des Bedarfes nach Abs 2 lita die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, bei Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums (§2 Abs 1 Z 7), sofern nicht Abs 6 anzuwenden ist, auch die zuständige Ärztekammer und bei Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Zahnambulatoriums auch die Österreichische Dentistenkammer zu hören.

(4) ..."

2.2. Die Ausführungsbestimmungen der Bundesländer Tirol, Vorarlberg, Steiermark und Kärnten lauten:

2.2.1. Tiroler Krankenanstaltengesetz:

In Ausführung der §§1 und 2 KAG bestimmt das Tir. KAG:

"§1

(1) Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen, die ...

(2) Als Krankenanstalten gelten auch ...

(3) Krankenanstalten im Sinne der Abs 1 und 2 sind:

a) ...

...

f) Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die höheren Ansprüchen hinsichtlich der Verpflegung und der Unterbringung, insbesondere durch eine niedrigere Bettenanzahl in den Krankenzimmern und eine bessere Ausstattung und Lage der Krankenzimmer, entsprechen;

g) selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Solche Einrichtungen gelten auch dann als selbständige Ambulatorien, wenn sie über eine angemessene Zahl von Betten verfügen, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich sind;

h) ..."

In Ausführung der grundsatzgesetzlichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten (§§3 ff. KAG) enthält das Tir. KAG folgende Bestimmungen:

"§3

(1) Die Errichtung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Errichtungsbewilligung) ...

(2) In einem Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung sind ...

(3) Vor der Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung sind der Landessanitätsrat, zur Frage des Bedarfes überdies die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, bei Ambulatorien auch die Ärztekammer für Tirol, bei Zahnambulatorien überdies die Österreichische Dentistenkammer zu hören. Weiters ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Ansuchen vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(4) ..."

"§3a

(1) Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um Erteilung der Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Errichtungsbewilligung ist, soweit im Abs 5 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Es muß ein Bedarf nach einer Krankenanstalt der vorgesehenen Art gegeben sein. Der Bedarf ist nach der Anzahl und der Betriebsgröße der nach der Verkehrslage in angemessener Entfernung bestehenden gleichartigen oder ähnlichen Krankenanstalten, bei den unter § 62a Abs 2 fallenden Krankenanstalten überdies unter Bedachtnahme auf die Höchstzahl der systemisierten Betten nach dem Tiroler Krankenanstaltenplan (§62a), zu beurteilen. Bei selbständigen Ambulatorien ist überdies auf die in angemessener Entfernung bestehenden Ordinationsstätten von praktischen Ärzten und von Fachärzten des einschlägigen Fachgebietes und deren Ausstattung mit medizinisch-technischen Apparaten Bedacht zu nehmen.

b) ...

(4) Liegt auch nur eine der Voraussetzungen nach Abs 2 nicht vor, so ist die Errichtungsbewilligung zu versagen.

(5) ..."

2.2.2. Vorarlberger Spitalgesetz:

"§3

Betriebsformen

Krankenanstalten sind:

a) ...

g) Selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist."

"§9

Errichtungsbewilligung

(1) Krankenanstalten dürfen - unbeschadet sonstiger Erfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften - nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet werden (Errichtungsbewilligung). Unter Errichtung ist sowohl die Neuerstellung einer Krankenanstalt als auch die Ausgestaltung eines bisher anderen Zwecken gewidmeten Gebäudes zu einer solchen zu verstehen.

(2) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
ein Bedarf besteht,
b)
...

(3) ...

(5) Der Bedarf ist nach der Anzahl und der Betriebsgröße der bestehenden Krankenanstalten mit gleichartigem Anstaltszweck, nach der Verkehrslage, nach der Einwohnerzahl und nach den Erfahrungen über die Häufigkeit der in Betracht kommenden Behandlungsfälle zu beurteilen; bei den Krankenanstalten nach § 60 Abs 2 ist überdies die Höchstzahl der systemisierten Betten nach dem Spitalplan zu beachten. Bei selbständigen Ambulatorien ist außerdem auf die bestehenden Ordinationsstätten von praktischen Ärzten und Fachärzten des einschlägigen Fachgebietes und deren medizinisch-technische Einrichtung Bedacht zu nehmen. Ein Bedarf ist dann nicht mehr anzunehmen, wenn die dem Anstaltszweck entsprechende Versorgung des in Betracht kommenden Personenkreises bereits ausreichend gesichert ist. Bei Prüfung des Bedarfes nach Abs 2 lita ist im Bewilligungsverfahren die gesetzliche Interessensvertretung der privaten Krankenanstalten, bei der Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums, sofern nicht Abs 4 anzuwenden ist, auch die gesetzliche Berufsvertretung der Ärzte, bei der Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Zahnambulatoriums auch die der Dentisten zu hören.

(6) ..."

2.2.3. Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz:

"§1

(1) ...

(3) Krankenanstalten im Sinne des Abs 1 sind:

1. ...

7. Selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige, 24 Stunden nicht überschreitende, Unterbringung zur Durchführung ambulanter, diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist. Die angemessene Zahl von Betten ist im Rahmen der Bedarfsprüfung gemäß § 3 Abs 3 festzustellen.

(4) ..."

"§3

(1) Die Errichtung einer Krankenanstalt bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Diese kann unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn

a) ein Bedarf nach einer Krankenanstalt im Hinblick auf den angegebenen Anstaltszweck (§1 Abs 3 und § 2a) unter Beachtung der Höchstzahl der systemisierten Betten nach dem Landes-Krankenanstaltenplan (§24) gegeben ist;

b) ...

(3) Der Bedarf ist nach dem örtlichen Bereich und nach dem Personenkreis, für welche die Anstalt zunächst bestimmt ist (Einzugsgebiet), nach der Anzahl und der Größe der in angemessener Entfernung gelegenen gleichartigen oder ähnlichen Krankenanstalten und nach der Verkehrslage, bei selbständigen Ambulatorien (§1 Abs 3 Z. 7) überdies unter Bedachtnahme auf die Behandlungsmöglichkeiten durch die in der Umgebung niedergelassenen praktischen Ärzte oder Fachärzte der einschlägigen Fachgebiete zu beurteilen. Ein Bedarf nach Sanatorien (§1 Abs 3 Z. 6) ist auch dann nicht als gegeben anzunehmen, wenn das Verhältnis der Zahl der Sanatoriumsbetten einer Fachrichtung im Land zur Bettenanzahl der Sonderklasse der entsprechenden Fachrichtung der öffentlichen sowie privaten, gemeinnützigen Krankenanstalten der im § 1 Abs 3 Z. 1 und 2 bezeichneten Art im Land einen von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzenden Wert (Verhältniszahl) überschreitet. Bei der Festsetzung der Verhältniszahl ist unter Bedachtnahme auf den Landes-Krankenanstaltenplan (§24 Abs 2) sicherzustellen, daß die eine wirtschaftliche Führung zulassende Belagsstärke der Betten der Sonderklasse in den öffentlichen sowie privaten, gemeinnützigen Krankenanstalten der erwähnten Art im Land gewährleistet bleibt.

(4) ..."

"§4

(1) ...

(2) Bei Prüfung des Bedarfes (§3 Abs 2 lita und Abs 3) sind die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten und die Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten im Einzugsgebiet zu hören und bei Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums (§1 Abs 3 Z. 7), sofern nicht § 5a anzuwenden ist, auch die Ärztekammer für Steiermark insbesondere über die Behandlungsmöglichkeiten durch die in der Umgebung niedergelassenen praktischen Ärzte und Fachärzte und bei Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Zahnambulatoriums auch die Österreichische Dentistenkammer über die Behandlungsmöglichkeiten durch die in der Umgebung niedergelassenen Dentisten zu befragen.

(3) ..."

2.2.4. Kärntner Krankenanstaltenordnung:

"§2

Einteilung der Krankenanstalten

Die Krankenanstalten werden eingeteilt in

1. ...

6. Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen;

7. ..."

"§4

Bewilligung zur Errichtung

(1) ...

(2) Die Errichtung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Erteilung der Bewilligung liegt, unbeschadet der Bestimmungen des § 11 Abs 1, im freien Ermessen."

"§7

Sachliche Voraussetzungen

Die Bewilligung zur Errichtgung einer Krankenanstalt darf weiters nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Es muß der Bedarf nach einer Krankenanstalt der vom Bewerber angegebenen Art unter Beachtung der Höchstzahl an systemisierten Betten nach dem Landes-Krankenanstaltenplan (§3a) gegeben sein; der Bedarf ist nach der Anzahl und der Betriebsgröße der in Kärnten gelegenen gleichartigen und verwandten Krankenanstalten und nach der Verkehrslage zu beurteilen, bei Ambulatorien (§2 Z 7) auch unter Bedachtnahme auf die im politischen Bezirk, in dem das Ambulatorium errichtet werden soll, niedergelassenen praktischen Ärzte und Fachärzte des oder der betreffenden Fachgebiete, bei Zahnambulatorien auch unter Bedachtnahme auf die im politischen Bezirk niedergelassenen Dentisten;

b) ..."

"§9

Einholung von Stellungnahmen

(1) Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, ob gegen die Bewilligung vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Bedenken bestehen. Außerdem ist der Landessanitätsrat anzuhören.

(2) Zur Frage des Bedarfes nach § 7 ist die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, bei Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums (§2 Z 7), sofern nicht § 12a anzuwenden ist, auch die zuständige Ärztekammer und bei Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Zahnambulatoriums auch die Österreichische Dentistenkammer zu hören."

3. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes:

3.1. In den Verfahren betreffend selbständige Ambulatorien:

Ausgehend von der vorläufigen Annahme, daß er die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Tir. KAG, des Vbg. SpG und des Stmk. KALG bei Beurteilung der an ihn gerichteten Beschwerden anzuwenden und bei Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen auch die in Prüfung gezogenen grundsatzgesetzlichen Bestimmungen heranzuziehen haben werde, äußerte der Verfassungsgerichtshof zum einen das Bedenken, daß eine historische Betrachtung, die den Inhalt einer Kompetenzregelung zum Versteinerungszeitpunkt () beurteilt, dazu zu führen scheint, daß Ambulatorien dem Kompetenztatbestand "Heil- und Pflegeanstalten" nur dann zuzuordnen sind, wenn sie in solchen Anstalten errichtet sind. Dem Verfassungsgerichtshof erschien es - auch unter der Annahme einer intrasystematischen Fortentwicklung des Kompetenztatbestandes "Heil- und Pflegeanstalten" - fraglich, ob Ambulatorien auch dann dem Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG zu unterstellen sind, wenn es sich um Einrichtungen handelt, die mit Heil- und Pflegeanstalten in keinem Konnex stehen, was dann der Fall sein dürfte, wenn es sich um selbständige Einrichtungen handelt, die nicht einmal eine kurzfristige Unterbringung von Patienten erlauben. Diesfalls dürfte es sich vielmehr um eine Regelung handeln, die dem Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" des Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG unterliegt.

Zum anderen vermeinte der Verfassungsgerichtshof, daß - gemessen an den Voraussetzungen, unter denen eine Bedarfsprüfung verfassungsmäßig zu beurteilen ist - die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sowohl der Landesausführungsgesetze als auch des Bundesgrundsatzgesetzes, die die Bedarfsprüfung betreffen, nicht gerechtfertigt sein dürften und führte dazu aus:

"Wohl könnte sich die Bedarfsprüfung für öffentliche Krankenanstalten als verfassungsrechtlich unbedenklich erweisen (vgl. zB VfSlg. 10386/1985), aber selbst wenn sich eine Rechtfertigung dafür fände, daß die Errichtungsbewilligung für öffentliche Krankenanstalten von einer Bedarfsprüfung abhängig gemacht wird, meint der Verfassungsgerichtshof vorläufig, daß Gleiches für die Bewilligung von Ambulatorien jedenfalls dann nicht zutreffen dürfte, wenn es sich dabei um private, erwerbswirtschaftlich geführte Einrichtungen handelt. Jedenfalls scheint es dem Verfassungsgerichtshof nicht adäquat zu sein, eine Bedarfsprüfung auch dort vorzusehen, wo es sich um einen Konkurrenzschutz für private Ambulatorien handelt. Die Bedarfsprüfung dürfte bei derartigen privaten Ambulatorien aber auch im Hinblick auf den Bestandschutz öffentlicher Krankenanstalten nicht zu rechtfertigen sein, weil von diesen ärztliche Behandlungen und Untersuchungen grundsätzlich in anderer Form durchgeführt werden als an den - etwa in Form von Tageskliniken betriebenen - Ambulatorien."

3.2. In den Verfahren betreffend Sanatorien:

Auch in diesen Fällen ging der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, daß er die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Ktn. KAO und des Tir. KAG bei Beurteilung der an ihn gerichteten Beschwerden anzuwenden und bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen auch die in Prüfung gezogenen grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des KAG heranzuziehen haben werde, und formulierte seine Bedenken wie folgt:

"Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen dürften - gemessen an den Voraussetzungen, unter denen eine Bedarfsprüfung verfassungsmäßig zu beurteilen ist - nicht gerechtfertigt sein.

Wohl könnte sich die Bedarfsprüfung für öffentliche und private gemeinnützige Krankenanstalten als verfassungsrechtlich unbedenklich erweisen (vgl. zB VfSlg. 10389/1985). Aber selbst wenn sich eine Rechtfertigung dafür fände, daß die Errichtungsbewilligung für öffentliche und private gemeinnützige Krankenanstalten von einer Bedarfsprüfung abhängig gemacht wird, meint der Verfassungsgerichtshof vorläufig, daß Gleiches für die Bewilligung von Sanatorien, die ja private, erwerbswirtschaftlich geführte Einrichtungen sind, nicht zutreffen dürfte. Jedenfalls scheint es dem Verfassungsgerichtshof nicht adäquat zu sein, eine Bedarfsprüfung auch dort vorzusehen, wo es sich um einen Konkurrenzschutz für private, auf Gewinn gerichtete Krankenanstalten handelt.

Die Bedarfsprüfung bei Sanatorien dürfte aber auch im Hinblick auf den Bestandschutz öffentlicher sowie privater gemeinnütziger Krankenanstalten nicht zu rechtfertigen sein; Sanatorien unterscheiden sich nämlich von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten grundsätzlich sowohl hinsichtlich der Art der Finanzierung der Errichtungs- und Betriebskosten als auch hinsichtlich der Be- und Verrechnung von Unterbringungs- und Behandlungsgebühren. Ein Bestandschutz durch eine Bedarfsprüfung scheint daher schon aufgrund der unterschiedlichen Einrichtungsformen nicht angebracht zu sein.

Eine Vergleichbarkeit von Sanatorien mit öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten dürfte, wenn überhaupt, nur für den Bereich der in letzteren allfällig eingerichteten Sonderklasse bestehen. Eine sich möglicherweise aus einer Betriebspflicht öffentlicher und privater gemeinnütziger Krankenanstalten ergebende Rechtfertigung für eine Bedarfsprüfung dürfte sich allerdings nicht auch auf die in diesen Krankenanstalten eingerichtete Sonderklasse erstrecken, weil es sich hiebei um freiwillige Einrichtungen dieser Krankenanstalten handeln dürfte, sodaß deren Träger insofern eine Betriebspflicht nicht treffen dürfte.

Dazu kommt, daß für öffentliche und private gemeinnützige Krankenanstalten die Einrichtung einer Sonderklasse ausschließlich durch die gesetzliche Festsetzung eines bestimmten Prozentsatzes des Bettenbestandes der Anstalt begrenzt zu sein scheint, im übrigen es aber diesen Krankenanstalten frei stehen dürfte, ohne Rücksicht auf einen Bedarf eine Sonderklasse einzurichten."

4. Das Vorbringen des Verwaltungsgerichtshofes:

4.1. In den aufgrund von Beschwerden betreffend selbständige Ambulatorien gestellten Anträgen:

Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich durch Verweis auf die hg. Beschlüsse vom , B494/89 (das mit diesem Beschluß eingeleitete Normenprüfungsverfahren wurde zwar mit Beschluß vom , G164,165/90, aus den dort näher dargelegten Gründen eingestellt, hatte aber dieselben Bedenken zum Gegenstand wie die in der Folge genannten Beschlüsse), und vom , B458/90 und B459/90, dem dort vom Verfassungsgerichtshof geäußerten Bedenken (vgl. 3.1.) an, daß die angefochtenen Bestimmungen gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit zu verstoßen scheinen. Nicht geteilt werden vom Verwaltungsgerichtshof allerdings die kompetenzrechtlichen Bedenken.

4.2. In dem aufgrund der unter 1.4. genannten Beschwerde (gegen die Versagung der Errichtungsbewilligung für ein Sanatorium) gestellten Antrag führt der Verwaltungsgerichtshof aus, daß Sanatorien - ebenso wie selbständige Ambulatorien - private, erwerbswirtschaftlich geführte Einrichtungen seien und daß daher die Bedarfsprüfung aus den vom Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluß vom , B494/89 (vgl. dazu 4.1.), genannten Gründen verfassungswidrig sein dürfte.

5. Äußerungen:

5.1. In den Gesetzesprüfungsverfahren betreffend selbständige Ambulatorien hat die Bundesregierung, die Tiroler Landesregierung, die Vorarlberger Landesregierung und die Steiermärkische Landesregierung jeweils eine Äußerung abgegeben, in der sie beantragen, die in Prüfung gezogenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Die Bundesregierung hat für den Fall der Aufhebung der in Prüfung gezogenen bundesgesetzlichen Bestimmungen beantragt, für deren Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr festzulegen.

5.1.1. Die Bundesregierung hat zur Verteidigung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen des KAG folgende Äußerung erstattet:

"1. Zu den kompetenzrechtlichen Bedenken:

...

Zur historischen Entwicklung der für Krankenanstalten relevanten sanitätsgesetzlichen Vorschriften wird auf folgendes hingewiesen:

Bis zum Inkrafttreten des Krankenanstaltengesetzes, StGBl. Nr. 327/1920, stellte § 2 litb des Gesetzes vom 30. April 1870, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, RGBl. Nr. 68, (sog. Reichssanitätsgesetz) die für Heil- und Pflegeanstalten grundlegende Rechtsvorschrift dar. § 2 litb leg.cit. bestimmte, daß der Staatsverwaltung insbesondere 'die Oberaufsicht über alle Kranken-, Irren-, Gebär-, Findel- und Ammenanstalten, über die Impfinstitute, Siechenhäuser und andere derlei Anstalten, dann über die Heilbäder und Gesundbrunnen, ferner die Bewilligung zur Errichtung von solchen Privatanstalten' obliege.

Hinsichtlich der Errichtung und insbesondere der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes bestanden keine einheitlichen Vorschriften, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren wies zwischen den einzelnen Königreichen und Ländern erhebliche Unterschiede auf (vgl. Mayrhofer/Pace, Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst, 5. Aufl., Bd 3, 1897, 172ff). Hinsichtlich der allein einer generellen Bewilligungspflicht unterliegenden privaten, von § 2 litb des Reichssanitätsgesetzes erfaßten Anstalten ist hingegen auf den Erlaß des k.k. Ministeriums des Innern vom 2. März 1892, Zl. 14.498 ex 1891, betreffend die bei der Bewilligung zur Errichtung von privaten Humanitäts-, Heil- und Kuranstalten, Heilbädern und Gesundbrunnen aller Art festzuhaltenden Grundsätze (abgedruckt in Wentzel, Sanitätsgesetze 1954, 618) zu verweisen. Der genannte Erlaß verweist eingangs auf die steigende Popularität der 'sogenannten Kneippschen Heilmethode' und nimmt dies zum Anlaß zu bestimmen, daß es nur der politischen Landesbehörde zustehe 'die Bewilligung zur Errichtung von derartigen zu Heilzwecken bestimmten Privatanstalten jeder Art zu erteilen'. 'Die Errichtung von privaten Humanitäts-, Heil- und Kuranstalten, Heilbäder und Gesundbrunnen jeder Art ist an eine behördliche Konzession gebunden.'

Der Ministerialerlaß betraf somit einen sehr weiten Kreis von Privatanstalten und normierte eine Bewilligungspflicht für private Sanitätsanstalten jeder Art. Aus der beispielhaften Aufzählung der in Betracht kommenden Einrichtungen ergibt sich, daß der Bewilligungspflicht auch Einrichtungen mit einem solchen Therapieangebot unterworfen waren, welches nach der heutigen Terminologie typisch für Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien ist. Dies gilt etwa für die aufgezählten Therapieformen der Bäder und Gesundbrunnen, die wohl nicht nur von Patienten in Anspruch genommen wurden, die sich in stationärer Behandlung befanden, aber auch für die 'Errichtung einer Anstalt, in der elektrische Lichtbäder verabreicht werden sollen' ( Z 2410, Budw 2447/A).

Durch das Krankenanstaltengesetz, StGBl. Nr. 327/1920, wurde in der Folge nur für öffentliche Heil- und Pflegeanstalten eine neue gesetzliche Grundlage geschaffen. Hinsichtlich der privaten 'Sanitätsanstalten' blieb es bei der bisherigen Rechtsgrundlage, dem § 2 litb des Reichssanitätsgesetzes und dem zitierten Ministerialerlaß aus 1892.

Anläßlich der Schaffung der Kompetenzbestimmungen der Bundesverfassung stellte das Staatsamt für soziale Verwaltung (Volksgesundheitsamt) in einer Anfragebeantwortung an die Staatskanzlei vom , Zl 28607/VG/1919 (abgedruckt in Ermacora, Die Entstehung der Bundesverfassung 1920, Bd III, 1986, 37) fest, daß in die Grundsatzgesetzgebung des Bundes und die Ausführungsgesetzgebung der Länder die Materie 'Heil- und Pflegeanstalten und Ambulatorien' fallen sollte. Dieser Vorschlag wurde von den Redakteuren des Kompetenzkataloges aufgegriffen. Der vom Unterausschuß des Verfassungsausschusses beschlossene Text enthielt in Art 12 Z 2 die Formulierung 'Heil- und Pflegeanstaltenwesen einschließlich Ambulatorien' (Ermacora, 257). Ohne Diskussion wurde diese Bestimmung vom Verfassungsausschuß endgültig im Sinne von 'Heil- und Pflegeanstalten' formuliert (Ermacora, 276).

Der Entfall des Wortes Ambulatorien in Art 12 Z 2 (nunmehr: Z 1) des Kompetenzkataloges könnte nun dahingehend gedeutet werden, daß Ambulatorien ohnedies als vom Begriff 'Heil- und Pflegeanstalten' miterfaßt verstanden wurden (die ursprüngliche Formulierung: 'einschließlich' würde dies sogar nahelegen). Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilen wollte, ist aber folgendes zu erwägen: Aus dem Schreiben des Staatsamtes für Gesundheit vom (Ermacora, 153) geht hervor, daß eine Abstimmung des Kompetenztatbestandes auf das in Arbeit befindliche Krankenanstaltengesetz, welches die Einrichtung, die Erhaltung und den Betrieb öffentlicher Heil- und Pflegeanstalten regeln sollte, vorgesehen war. Dieser Umstand und die Tatsache, daß das Krankenanstaltengesetz in seinem § 29 nur Anstaltsambulatorien erfaßte, könnte nun so verstanden werden, daß selbständige Ambulatorien nicht unter Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG zu subsumieren seien. Dem ist entgegenzuhalten, daß zwar eine bestimmte Wechselwirkung zwischen dem Krankenanstaltengesetz 1920 und der Kompetenzbestimmung des Art 12 Z 2 (nunmehr: Z 1) B-VG nicht zu leugnen sein wird, bei genauerer Betrachtung zeigt sich aber, daß sich der Anwendungsbereich des Krankenanstaltengesetzes 1920 wohl kaum mit dem gesamten Umfang des Kompetenzbegriffes 'Heil- und Pflegeanstalten' decken kann. Während nämlich dieses Krankenanstaltengesetz nur die öffentlichen Heil- und Pflegestätten umfaßt, bezieht sich Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG zweifellos auch auf private Heil- und Pflegeanstalten. Für diese Auslegung spricht zum einen schon der Wortlaut der Kompetenzbestimmung - andernfalls hätte der Gesetzgeber von 'öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten' gesprochen. Zum anderen legt dies aber auch das einhellige und unwidersprochen gebliebene Verständnis des einfachen (Landes)Gesetzgebers nahe:

Das Krankenanstaltengesetz aus dem Jahr 1920 trat nämlich zufolge der Bestimmung des § 3 Abs 2 des Verfassungsgesetzes betreffend den Übergang zur bundesstaatlichen Verfassung, StGBl. Nr. 451/1920, in der Fassung der Übergangsnovelle, BGBl. Nr. 269/1925, mit außer Kraft. Die Bestimmungen des Krankenanstaltengesetzes aus dem Jahr 1920 wurden jedoch von allen Ländern weitgehend als Landesgesetz übernommen, wobei sie jeweils um Vorschriften betreffend die Errichtung und den Betrieb nichtöffentlicher Heil- und Pflegeanstalten ergänzt (vgl. die in Wentzel, Sanitätsgesetze, abgedruckten Landesgesetze, 557 ff) und dabei z.T. - etwa in Kärnten - auch der Ministerialerlaß 1892 als landesrechtliche Vorschrift rezipiert wurden (Wentzel, 561; gewisse Unklarheiten bestanden freilich: so nennt Adamovich, Grundriß des österreichischen Staatsrechtes, 2. Aufl, 1932, 405, zwar einerseits den Ministerialerlaß 1892 als die für Privatanstalten maßgebliche Rechtsnorm, welche in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sei, verweist aber zugleich kommentarlos auf eine Wiener landesgesetzliche Regelung über die Bewilligungspflicht privater Heil- und Pflegeanstalten).

Festzuhalten ist daher, daß auch private Heil- und Pflegeanstalten - obwohl diese im Jahr 1920 nicht vom Krankenanstaltengesetz erfaßt waren - dem Kompetenztatbestand 'Heil- und Pflegeanstalten' zuzuzählen sind. Für die Erfassung jener Einrichtungen, die als private Heil- und Pflegeanstalten anzusehen sind, ist der Ministerialerlaß aus 1892 von maßgebender Bedeutung (vgl. Mayrhofer/Pace, Handbuch, Bd 3, 1897, 216; Adamovich, Grundriß, 1932, 405; Wentzel, Sanitätsgesetze, 1954, 618), wobei schon dargelegt wurde, daß dieser auch Einrichtungen erfaßte, die nach der Terminologie des Krankenanstaltengesetzes 1957 als 'selbständige Ambulatorien' zu qualifizieren sind. Dieser Befund findet seine Bestätigung in einem Erlaß des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , Z 41.437, Abt. 18/1924 (abgedruckt in Kohler, Die sanitären Vorschriften Niederösterreichs, 1928, 207), in dem hinsichtlich eines zahnärztlichen Ambulatoriums (in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums) ausdrücklich § 2 litb des Reichssanitätsgesetzes als Rechtsgrundlage herangezogen wird und der ausführt, 'daß laut ArtIV des Gesetzes vom , RGBl. Nr. 457, der Verband der Krankenkassen die subjektive Handlungsfähigkeit besitze, eigene Heil-(Rekonvaleszenten-)Anstalten zu errichten, demnach auch zahnärztliche Ambulatorien errichten dürfe, hiezu aber die Bewilligung der Landesbehörde nach § 2 litb des Reichssanitätsgesetzes vom 30. April 1870, RGBl. Nr. 68, und nach dem Erlasse des ehemaligen M.I. vom 2. März 1892, Z. 40.498/91, zu erwirken habe. Die Erteilung einer Befugnis auf Grund des Zahntechnikergesetzes vom , StGBl. Nr. 326, erscheine unzulässig, da das Gesetz die Erteilung einer solchen Befugnis an juristische Personen nicht in Aussicht genommen hat, vielmehr im § 4 die Voraussetzungen für die Erteilung solcher Befugnisse taxativ aufzählt.'

Während also die Länder im Gegensatz zum Bundes-(oder Staats-)gesetzgeber des Jahres 1920 den ihnen zur Verfügung stehenden Kompetenzbereich ausschöpften, wurde diese Entwicklung vom Bundesgesetzgeber im Jahre 1957 auf grundsatzgesetzlicher Ebene nachvollzogen. Die Typisierung der Betriebsformen von Krankenanstalten in § 2 Abs 1 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, geht insoweit nicht über die bisherigen landesgesetzlichen Regelungen hinaus, als neben dem Sanatorium (Z6) das selbständige Ambulatorium (Z7) nach wie vor nur in der Form einer privaten Krankenanstalt eingerichtet werden kann.

2. Zu den grundrechtlichen Bedenken:

Zur Zulässigkeit der Bedarfprüfung im Krankenanstaltenrecht ist allgemein auf folgendes hinzuweisen:

Der Bedarfsprüfung unterliegen grundsätzlich alle Krankenanstalten, und zwar sowohl solche, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen werden kann, als auch solche, denen dieses Recht nicht verliehen werden kann. Zu den letzteren zählen Sanatorien (§2 Abs 1 Z 6 KAG) und selbständige Ambulatorien (§2 Abs 1 Z 7 KAG), die also - von der Stellung des Trägers der betreffenden Einrichtung unabhängig - keinesfalls das Öffentlichkeitsrecht erlangen können. Als Kriterium für die Bedarfsprüfung ist nach § 3 Abs 2 lita KAG der Bedarf im Hinblick auf den bestehenden Anstaltszweck (§2 Abs 1 KAG) vorgesehen.

Da ein Bedarf dann, wenn die dem Anstaltszweck entsprechende Versorgung des in Betracht kommenden Personenkreises bereits ausreichend gesichert ist, nicht mehr anzunehmen ist, und eine Errichtungsbewilligung daher aus diesem Grund zu versagen wäre, greift § 3 Abs 2 lita KAG prinzipiell in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit ein. Im Lichte der jüngeren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sind gesetzliche Beschränkungen der Erwerbsausübung gemäß Art 6 StGG zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, geeignet, zur Zielerreichung adäquat und auch sonst sachlich gerechtfertigt sind (vgl. ua. VfSlg. 10179/1984, 10932/1986, 11494/1987, Erkenntnis vom , G79/88).

a) Zunächst muß ein solcher Eingriff also im öffentlichen Interesse gelegen sein:

Als ein öffentliches Interesse, das für die genannte Beschränkung ins Treffen geführt werden kann, ist das Interesse an einer umfassenden und hochwertigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung und das Interesse, die der öffentlichen Hand daraus entstandenen finanziellen Belastungen gering zu halten, zu nennen. Bei dem verfolgten Ziel handelt es sich nun um ein für den Staat höchst bedeutsames Anliegen, zu dessen Sicherung es auch geboten und zulässig sein muß, bestehende Krankenanstalten, die eine derart qualifizierte Gesundheitsvorsorge in ihrem Bestand abzusichern haben, vor Konkurrenz zu schützen.

Von den genannten öffentlichen Interessen ist auch die in § 2 Abs 2 lita KAG angeführte Festlegung einer Höchstzahl an systemisierten Betten nach dem jeweiligen Landes-Krankenanstaltenplan geleitet.

In die Reduzierung der systemisierten Betten in Krankenanstalten wurden in der Novelle des KAG 1988 nunmehr auch private, nicht gemeinnützige Krankenanstalten und damit auch private Sanatorien einbezogen. Diese Maßnahme steht in engem Zusammenhang mit der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl Nr. 619/1988, und der neuerlichen bundesgesetzlich vorgesehenen Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, die beide eine Bettenreduzierung in der Höhe von 2600 im Rahmen der Krankenanstalten (einschließlich der privaten nicht gemeinnützigen Krankenanstalten) vorsehen (vgl. Art 1 Abs 2 der Vereinbarung und § 1 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds). Die Länder haben gemäß § 10a Abs 1 KAG Höchstgrenzen für die Zahl der systemisierten Betten für bestimmte öffentliche, private gemeinnützige und private nicht gemeinnützige Krankenanstalten in den von ihnen zu erlassenden Krankenanstaltenplänen zu bestimmen, die bei der Bedarfsprüfung gemäß § 3 Abs 2 lita KAG einzuhalten sind.

Die Bundesregierung übersieht nicht, daß § 10a Abs 2 und 3 KAG bereits außer Kraft getreten sind, meint jedoch, daß dies im gegebenen Zusammenhang keine Bedeutung hat. Die in § 10a Abs 3 KAG vorgesehenen Höchstzahlen gelten zwar nicht, doch haben die Länder im Rahmen des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds den aktuellen Stand von Akutbetten bekanntgegeben und gemäß § 1 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Einrichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds in der Fondsversammlung einem Abbau von insgesamt 2158 Akutbetten zugestimmt. Dieser Beschluß der Fondsversammlung (Punkt 21 der Tagesordnung der 24. Sitzung der Fondsversammlung am ) tritt nunmehr an die Stelle des § 10a Abs 3 KAG.

Maßgeblich für die Einbeziehung auch der privaten, nicht gemeinnützig geführten Krankenanstalten in die Höchstgrenzenregelung für systemisierte Betten in der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG, § 1 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds und § 10a Abs 1 KAG waren vor allem Wirtschaftlichkeitsüberlegungen. Es hat sich nämlich in der Praxis gezeigt, daß es zunehmend zu einer Ausgliederung von eine Gewinnerzielung ermöglichenden Bereichen medizinischer Versorgung in neu errichtete, private nicht gemeinnützig geführte Krankenanstalten kam, die sich vor allem durch sogenannte 'Hotelleistungen' auszeichneten. Im Regelfall wurden von diesen privaten Krankenanstalten Leistungen der medizinischen Versorgung übernommen, die keinen hohen Einsatz an Finanzmitteln erfordern, während kostenintensive Leistungen bei den öffentlichen Krankenanstalten verblieben. Das hat zur Folge, daß sich die Ertragslage öffentlicher Krankenanstalten weiter verschlechtert, da durch diesen Umstand die Möglichkeit eines finanziellen Ausgleichs zwischen verschiedenen Gruppen von Leistungen im Rahmen öffentlicher Krankenanstalten beschränkt wird. Dies verschärft die Finanzierungsprobleme bei der Führung öffentlicher Krankenanstalten weiter und läßt eine Verschlechterung der umfassenden und qualitativ hochwertigen medizinischen Versorgung befürchten. Der Gesetzgeber sah sich daher veranlaßt, auch private nicht gemeinnützige Krankenanstalten in die Begrenzung der Bettenanzahl einzubeziehen.

Die vom Verfassungsgerichtshof für Konzessionen von Apotheken (VfSlg. 10386/1985) im Hinblick auf das Ziel der Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten entwickelte Argumentation, die die Zulässigkeit eines Konkurrenzschutzes bejaht hat, läßt sich wohl auch auf den Fall der Bedarfsprüfung im Krankenanstaltenrecht übertragen, wenn man das besondere öffentliche Interesse an der Sicherung einer umfassenden, qualitativ hochwertigen und erschwinglichen Gesundheitsversorgung in Betracht zieht (vgl. auch die ähnliche Argumentation im Kraftfahrlinienbereich im Interesse der Optimierung des öffentlichen Personenverkehrs - vgl. das Erkenntnis vom , G229/89 ua. - und im Kreditwesenbereich im Hinblick auf die besondere Bedeutung dieses Bereiches in einer Volkswirtschaft - vgl. das Erk. vom , B688/88).

b) Das vom Gesetzgeber eingesetzte Mittel der Beschränkung der Erwerbsausübung muß zur Zielerreichung tauglich sein:

Das zu dem oben geschilderten öffentlichen Zweck eingesetzte Mittel der Bedarfsprüfung erscheint insoferne zulässig, als es zum einen auf etwaige Lücken in der medizinischen Versorgung Rücksicht nimmt, gleichzeitig aber einen scharfen Konkurrenzkampf vermeidet, der - da er unvermeidlich zu einschneidenden Sparmaßnahmen führen würde - für die Benutzer der Anstalten ein beträchtliches Gefahrenpotential bedeutet. Zudem darf nicht übersehen werden, daß die Gesamtheit der verschiedenen medizinischen Einrichtungen ein vom Gesetzgeber beabsichtigtes, aufeinander abgestimmtes System darstellt und ungebremstes Wachstum in einzelnen Bereichen andere Träger insoweit in Mitleidenschaft ziehen würde, als diesen die Möglichkeit genommen werden würde, einen finanziellen Ausgleich zwischen verschiedenen Arten angebotener Leistungen herzustellen.

c) Zur Adäquanz (Angemessenheit, Verhältnismäßigkeit) des Eingriffes:

Der Grundsatz der Adäquanz im engeren Sinn fordert, daß der durch eine die Erwerbsausübung beschränkende Maßnahme bewirkte Grundrechtseingriff nicht in erheblichem Mißverhältnis zum Gewicht des (der) vom Gesetzgeber verfolgten Zieles (Ziele) stehen darf. Bei diesem Abwägungsprozeß ist grundsätzlich davon auszugehen, daß bei zunehmender Schwere des Eingriffes auch das verfolgte öffentliche Interesse ein besonders wichtiges sein muß (vgl. ua. das Erkenntnis vom , G79/87). Selbst wenn dies etwa für die Vermeidung von zusätzlichen Belastungen der öffentlichen Hand - wie sie etwa aus einem rapiden Anwachsen selbständiger Ambulatorien für die bestehenden Anstaltsambulatorien zu erwarten wären; ähnliche Überlegungen gelten in höherem Maße für das Verhältnis von Sanatorien zu öffentlichen Krankenanstalten - noch fraglich sein sollte, so muß das öffentliche Interesse an einer flächendeckenden, bestmöglichen und erschwinglichen Gesundheitsversorgung der gesamten Bevölkerung zweifellos als ein Ziel von derart überragender Bedeutung angesehen werden, daß das vom Gesetzgeber zur Zweckverwirklichung eingesetzte Mittel der Bedarfsprüfung bzw. des Konkurrenzschutzes nicht als unverhältnismäßig angesehen werden kann.

Darüber hinaus muß bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Lichte des Grundrechtes auf Erwerbsfreiheit auch ins Kalkül gezogen werden, ob es nicht andere, in die Grundrechtsposition weniger gravierend eingreifende Mittel gibt, die den erwünschten Zweck in gleicher Weise zu erfüllen geeignet sind (vgl. ). Im Hinblick auf die Ausführungen unter Pkt. b) erscheint der Bundesregierung derzeit ein solches Mittel nicht ersichtlich.

d) Zur Bettenhöchstzahl:

Schließlich weist die Bundesregierung noch darauf hin, daß bei der Bedarfsprüfung betreffend selbständige Ambulatorien die 'Höchstzahl an systemisierten Betten nach dem jeweiligen Landes-Krankenanstaltenplan (§10a)' selbstverständlich nicht zu beachten ist, weil Ambulatorien definitionsgemäß (vgl. § 2 Abs 1 Z 7 KAG) nicht für die stationäre Behandlung vorgesehen sind und allfällig vorhandene Betten nur für 'eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen' verwendet werden. ...

3. Zum Anhörungsrecht der Selbstverwaltungskörper:

...

Seitens der Bundesregierung wird im Hinblick auf die obigen Ausführungen unter Punkt I.2. zu den grundrechtlichen Bedenken darauf verwiesen, daß auch die Bestimmungen in § 3 Abs 3 KAG über die Anhörung bestimmter Selbstverwaltungskörper zur Bedarfsfrage als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet werden.

..."

5.1.2. Die Tiroler Landesregierung führte zur Verteidigung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Tir. KAG folgendes aus:

"1. Hinsichtlich der Frage, ob selbständige Ambulatorien unter den Kompetenztatbestand 'Heil- und Pflegeanstalten' subsumierbar sind, hat der Verfassungsgerichtshof ... auf die heranzuziehenden Interpretationsmethoden, nämlich die 'Versteinerungstheorie' und das 'Prinzip der intrasystematischen Fortentwicklung' hingewiesen.

Bereits in der Stammfassung des geltenden Krankenanstaltengesetzes wird der Begriff Krankenanstalt definiert (§1) und ausdrücklich bestimmt, welche Einrichtungen als Krankenanstalten gelten (§2). Demnach sind auch selbständige Ambulatorien Krankenanstalten (§2 Abs 1 Z. 7). Diesen kann nach § 14 des Krankenanstaltengesetzes nicht das Öffentlichkeitsrecht verliehen werden (vgl. auch §§1 und 22 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes).

Das zum Versteinerungszeitpunkt geltende Krankenanstaltengesetz, StGBl. Nr. 327/1920, definiert weder ausdrücklich und abstrakt, was unter einer Krankenanstalt zu verstehen ist, noch findet sich der Begriff selbständiges Ambulatorium. Im § 3 wird angeführt, welche Krankenanstalten das Öffentlichkeitsrecht erlangen und als öffentliche Heil- und Pflegeanstalten errichtet werden können. Wie bereits angeführt, scheint der Begriff selbständiges Ambulatorium nicht auf. Verglichen mit der geltenden Rechtslage ist jedoch zu beachten, daß sich das Krankenanstaltengesetz, StGBl. Nr. 327/1920, ausdrücklich auf öffentliche Heil- und Pflegeanstalten bezieht (vgl. Titel). Deshalb ist es auch nicht verwunderlich, wenn im § 29 leg.cit. nur von der Errichtung von Ambulatorien in öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten die Rede ist. Ambulatorien sind nach § 29 Abs 2 des Krankenanstaltengesetzes, StGBl. Nr. 327/1920, für die ärztliche Behandlung unbemittelter Kranker bestimmt, die der Anstaltspflege nicht bedürfen. Nähere Hinweise über Ambulatorien oder gar Andeutungen, ob es neben den hier gemeinten auch noch andere Arten von Ambulatorien, etwa selbständige gibt, sind auch aus den Materialien nicht zu entnehmen. In der Vorlage der Staatsregierung (764 der Beilagen zum Stenographischen Protokoll, 95. Sitzung der konstituierenden Nationalversammlung der Republik Österreich, , S. 25) wird lediglich auf die erste ärztliche Hilfepflicht nach § 29 Abs 4 leg.cit. hingewiesen. Aus der Formulierung des § 18 der II. Durchführungsverordnung zum Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 506/1923, wonach 'die Ambulatorien in den öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten Einrichtungen für die grundsätzlich unentgeltliche ärztliche Behandlung von nicht bettlägerigen unbemittelten Kranken, ohne deren gleichzeitige Unterbringung und Verpflegung in der Anstalt sind', könnte aus der besonderen Hervorhebung 'Ambulatorien in öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten' geschlossen werden, daß es jedenfalls auch noch andere Arten von Ambulatorien gibt. Auffallend ist, daß den hier in Rede stehenden Ambulatorien vor allem eine soziale Komponente zukommt. Auch dies läßt den Schluß zu, daß es daneben auch noch Ambulatorien mit anderen Aufgaben geben könnte.

In dem zum Versteinerungszeitpunkt geltenden Gesetz vom , LGBl. Nr. 163/1922, betreffend die öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten in Niederösterreich ist im § 21 von ambulatorischer Behandlung - allerdings bezogen auf die Pflegegebühren - die Rede. Aber auch dieses Gesetz bezieht sich, wie der Titel bereits aussagt, auf die öffentlichen Krankenanstalten.

Aus den zum Versteinerungszeitpunkt geltenden Vorschriften über die öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten, die in diesem Zusammenhang auch Bestimmungen über Ambulatorien enthalten, kann daher nicht vorbehaltslos abgeleitet werden, daß selbständige Ambulatorien, die nicht öffentliche Krankenanstalten sind, nicht unter den Kompetenztatbestand 'Heil- und Pflegeanstalten' subsumiert werden können.

Im 19. Jahrhundert wurde eine allgemeine Regelung des Krankenanstaltenwesens nicht getroffen, doch sind bestimmte Teilgebiete einer Regelung zugeführt worden (vgl. Ausschußbericht, 164 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates VIII. G.P., S. 1). Es handelt sich dabei um die im § 66 Z. 1 bis 5 des Krankenanstaltengesetzes angeführten Vorschriften. Diese wurden erst mit dem Krankenanstaltengesetz, allerdings unter dem Hinweis auf eine mögliche materielle Derogation ('soweit sie noch in Geltung stehen'), außer Kraft gesetzt. Diese Vorschriften jedenfalls dürften zum Versteinerungszeitpunkt in Geltung gestanden haben. Das Krankenanstaltengesetz, StGBl. Nr. 327/1920, etwa enthält keine Außerkraftsetzungsbestimmung.

Kein Zweifel besteht, daß zum Versteinerungszeitpunkt private Heil- und Pflegeanstalten bestanden haben und daran auch rechtliche Folgen geknüpft wurden. So bezieht sich das Gesetz RGBl. Nr. 22/1864 auf öffentliche Gebär- und Irrenanstalten. Nach dem Gesetz RGBl. Nr. 58/1869 wird eine Frist bestimmt, nach Ablauf welcher die Verpflegskosten-Ersatzansprüche der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten an die Landesfonds erlöschen. Nach § 2 litb des Gesetzes vom 30. April 1870, RGBl. Nr. 68, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes obliegt der Staatsverwaltung insbesondere die Oberaufsicht über alle Kranken-, Irren-, Gebär-, Findel- und Ammenanstalten, über die Impfinstitute, Siechenhäuser und anderen derartigen Anstalten, dann über die Heilbäder und Gesundbrunnen, ferner die Bewilligung zur Errichtung von solchen Privatanstalten. Nach § 4e leg.cit. obliegt der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich die unmittelbare sanitätspolizeiliche Überwachung der in der Gemeinde befindlichen privaten Heil- und Gebäranstalten. In der Verordnung RGBl. Nr. 71/1874 wird ausdrücklich zwischen privaten und öffentlichen Irrenanstalten unterschieden. Der im § 66 Z. 5 Krankenanstaltengesetz angeführte Erlaß bezieht sich auf private Humanitäts-, Heil- und Kuranstalten, Heilbäder und Gesundbrunnen aller Art

Der Verfassungsgerichtshof wies ... darauf hin, daß es sich bei den selbständigen Ambulatorien vielmehr um eine Regelung zu handeln scheint, die dem Kompetenztatbestand 'Gesundheitswesen' (Art10 Abs 1 Z. 12 B-VG) unterliege (wie etwa § 23 des Ärztegesetzes 1984 ...).

Eine dem § 23 (Ordinations- und Apparategemeinschaften) des Ärztegesetzes 1984 entsprechende Vorschrift dürfte zum Versteinerungszeitpunkt nicht bestanden haben. Eine solche Vorschrift kannten weder die Ärzteordnung, BGBl. Nr. 430/1937, noch das Ärztegesetz, BGBl. Nr. 92/1949. Es kann daher mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß die im Versteinerungszeitpunkt geltenden Vorschriften (s. § 24 der Ärzteordnung) solche Einrichtungen nicht vorsahen.

Pernthaler (Raumordnung und Verfassung, 1. Band, 1975, S. 192) führt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aus, daß im Kompetenztatbestand Gesundheitswesen (dieser Bereich im hier verstandenen Sinn wird durch die Änderung des Art 10 Abs 1 Z. 12 B-VG auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 175/1983, der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, und des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 445/1990 nicht berührt) drei integrierte Zuständigkeitskomplexe enthalten seien, nämlich

1. das allgemeine Sanitätswesen (mit den im Art 10 Abs 1 Z. 12 aufgezählten Ausnahmen), das dem erwähnten allgemeinen Schutz des Volksgesundheit zugeordnet sei;

2. die sanitäre Aufsicht in bestimmten Fällen spezieller Landeszuständigkeiten der Gesundheitspflege, insbesondere der Heil- und Pflegeanstalten und Kurorte und

3. die Regelung des Berufs- und Organisationsrechtes der Ärtze, Apotheker und anderer Gesundheitspflegeberufe, soweit nicht Spezialkompetenzen Platz greifen.

Im Lichte dieser Ausführungen dürften Ambulatorien, gleichgültig, ob sie selbständig oder im Zusammenhang mit einer Krankenanstalt betrieben werden, jedenfalls nicht dem Organisationsrecht der Ärzte und anderer Gesundheitspflegeberufe zuzuordnen sein. Sie können daher auch nicht unter den Kompetenztatbestand 'Gesundheitswesen' subsumiert werden. Da ein anderer Kompetenztatbestand wohl nicht in Betracht kommt, muß nach Ansicht der Tiroler Landesregierung davon ausgegangen werden, daß selbständige Ambulatorien eine Angelegenheit der 'Heil- und Pflegeanstalten' und daher nach Art 12 Abs 1 Z. 1 B-VG Bundessache in der Gesetzgebung über die Grundsätze und Landessache in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung sind. Zu diesem Ergebnis gelangt man auch unter Heranziehung des 'Prinzips der intrasystematischen Fortentwicklung' (vgl. Funk, Das System der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung im Lichte der Verfassungsrechtsprechung, 1980, S. 77 ff.). Wegen des völligen Fehlens einer Beziehung zum ärtzlichen Organisationsrecht kann sinnvollerweise für selbständige Ambulatorien nur im Kompetenztatbestand 'Heil- und Pflegeanstalten' ein vorgezeichneter institutioneller Rahmen gesehen werden.

2. Zur Erwerbsausübungsfreiheit verwies der Verfassungsgerichtshof ... auf seine ständige Judikatur zur Erwerbsausübungsfreiheit und führte unter Hinweis auf VfSlg. 10386/1985 an, daß sich die Bedarfsprüfung für öffentliche Krankenanstalten als verfassungsrechtlich unbedenklich erweisen könnte. ...

Wie bereits ausgeführt, darf selbständigen Ambulatorien nicht das Öffentlichkeitsrecht verliehen werden. Zu beachten ist, daß bei Aufhebung des § 3a Abs 2 lita des Tiroler Krankenanstaltengesetzes und des § 3 Abs 2 lita des Krankenanstaltengesetzes gesetzestechnisch gesehen auch die Vorschriften über die Bedarfsprüfung für öffentliche Krankenanstalten wegfallen würden. Sowohl § 59 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes als auch § 40 des Krankenanstaltengesetzes weisen jeweils darauf hin, daß die Hauptstücke A und B zur Gänze (sie enthalten u.a. auch die Regelungen über die Bedarfsprüfung) auch für private Krankenanstalten gelten. Andererseits bestehen gegen die Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen keine Bedenken ...

Nach der ... ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkt, jedoch nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse sie gebietet, sie zur Zielrichtung geeignet und adäquat ist und sie auch sonst sachlich gerechtfertigt werden kann. Nach Barfuß (Neue Entwicklung in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, ÖJZ, 1989, S. 673 ff., hier S. 677) lasse sich aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ein zweistufiger Prüfungsvorgang erkennen. Zuerst sei zu prüfen, ob die gesetzliche Regelung Ziele verfolge, die im öffentlichen Interesse liegen. Es handle sich hier um eine Art'Vertretbarkeitskontrolle'. Dem Gesetzgeber werde innerhalb der verfassungsrechtlichen Schranken ein relativ weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Der Verfassungsgerichtshof trete dem Gesetzgeber nur dann entgegen, wenn er Ziele verfolge, die keinesfalls als im öffentlichen Interesse liegend anzusehen seien. In der zweiten Stufe prüfe der Verfassungsgerichtshof die Geeignetheit, Adäquanz und sonstige sachliche Rechtfertigung der zur Zielrichtung eingesetzten Mittel genau nach.

Im Licht dieser Auführungen und aus dem Verständnis des öffentlichen Interesses als Wohl der Allgemeinheit besteht kein Zweifel, daß an einer klaglosen Krankenanstaltenbetreuung ein öffentliches Interesse besteht (vgl. auch VfSlg. 10386/1985, S. 288).

Es ist nunmehr zu fragen, ob eine Bedarfsprüfung bei der Errichtungsbewilligung für Ambulatorien, die private, erwerbswirtschaftlich geführte Einrichtungen sind, zur Zielerreichung geeignet und adäquat ist und sie auch sonst sachlich gerechtfertigt werden kann.

Der Verfassungsgerichtshof hielt es ... für denkmöglich, daß sich die Bedarfsprüfung für öffentliche Krankenanstalten als verfassungsrechtlich unbedenklich erweisen könnte und verweist auf das Erkenntnis VfSlg. 10386/1985.

In diesem Erkenntnis erklärte der Verfassungsgerichtshof, daß bei der Prüfung der möglichen Existenzgefährdung einer bestehenden Apotheke es nicht auf die in den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Apothekeninhabers gelegene wirtschaftliche Lage ankommen könne, insbesondere nicht auf die konkrete Rechtsform und die sonstigen rechtlichen Verhältnisse, unter denen die Apotheke geführt wird. Das öffentliche Interesse verlange nur, daß die bestehende Apotheke ordnungsgemäß geführt wird und daß der gesetzlichen Betriebspflicht ordnungsgemäß nachgekommen werden kann. Maßgebend sei also allein die Frage, ob die betreffende Apotheke im Falle des Entstehens einer weiteren Apotheke infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten außerstande wäre, die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung zu gewährleisten.

In diesem Erkenntnis VfSlg. 11503/1987 führte der Verfassungsgerichtshof aus, daß die Ordnung der Leichenbestattung auf eine den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechende Weise ... aus mehreren Gründen im besonderen Maße im öffentlichen Interesse liege. Sie müsse unter allen Umständen gewährleistet sein. Würden die Leistungen nicht von privaten Unternehmen erbracht, so müßte die öffentliche Hand dafür vorsorgen. Es liege daher auch im öffentlichen Interesse, Werbe- und sonstige Konkurrenzstrategien auf diesem Gebiet auszuschalten. ...

Im Lichte dieser Erkenntnisse drängt sich die Frage auf, ob im Interesse einer ordnungsgemäßen Krankenanstaltenbetreuung für private Ambulatorien wirklich die gleichen Kriterien gelten wie für andere Erwerbstätigkeiten. Es ist zu prüfen, ob in der Bedarfsprüfung nicht etwa nur ein Konkurrenzschutz (vgl. VfSlg. 11276/1987), sondern vielmehr die Vorsorge für eine ausreichende Krankenanstaltsbetreuung gesehen werden muß. Zwar gilt die Verpflichtung zur Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege (§18 des Krankenanstaltengesetzes, § 25 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes) auf Grund deren Definition als Einrichtungen für die Untersuchung oder Behandlung von Personen, die einer Aufnahme in die Anstaltspflege nicht bedürfen (§2 Abs 1 Z. 7 des Krankenanstaltengesetzes, § 1 Abs 3 litg des Tiroler Krankenanstaltengesetzes) nicht für selbständige Ambulatorien. Selbständige Ambulatorien sind aber Krankenanstalten (§2 Abs 1 Z. 7 des Krankenanstaltengesetzes, § 1 Abs 3 litg des Tiroler Krankenanstaltengesetzes). Unter Krankenanstalten sind Einrichtungen zu verstehen, die

a) zur Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,

b) zur Vornahme operativer Eingriffe,

c) zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung oder

d) zur Entbindung

bestimmt sind ... (§1 des Krankenanstaltengesetzes, § 1 Abs 1 und 2 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes).

Nach § 59 lite des Tiroler Krankenanstaltengesetzes darf unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe auch in privaten Krankenanstalten niemandem verweigert werden ...

Aus dem Bericht und Antrag des Ausschusses für soziale Verwaltung (vgl. Beilage 164 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates VIII GP, S. 5 und 6) wird nicht ausdrücklich auf die Gründe für die Normierung des Bedarfes als Bewilligungsvorausssetzung eingegangen. Unter anderem wird aber ausgeführt: 'Aus Gründen der Sicherung einer Planung auf dem Gebiet des Krankenanstaltenwesens wird nicht nur ein Bewilligungsverfahren für den Betrieb, sondern vielmehr auch ein solches für die in Aussicht genommene Errichtung einer Krankenanstalt vorgesehen. Gerade auf dem Gebiet des Krankenanstaltenwesens ist es erforderlich, überflüssige oder unzweckmäßige Krankenhausbauten zu verhindern und nur die Errichtung solcher Krankenanstalten die Zustimmung zu erteilen, die im Rahmen einer von einem Land oder mehreren Ländern in Aussicht zu nehmenden Planung den sanitären, technischen und auch wirtschaftlichen Grundsätzen entsprechen.

Nach § 338 Abs 2 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 408/1990, ist durch Verträge nach Abs 1 die ausreichende Versorgung der Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen mit den gesetzlich und satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen sicherzustellen. Diese Vorschrift gilt auch für die Regelung der Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Krankenanstalten (§338 Abs 3 leg.cit.). Die Träger privater Krankenanstalten trifft an sich keine Verpflichtung, Anspruchsberechtigte der Sozialversicherungsträger aufzunehmen. Es steht ihnen aber frei, durch privatrechtlichen Vertrag mit Sozialversicherungsträgern eine Aufnahmepflicht zu begründen, den Aufgenommenen von Ansprüchen des Krankenanstaltsträgers freizustellen und statt dessen Ansprüche auf Verpflegungskostenersatz gegenüber dem Sozialversicherungsträger zu begründen (vgl. Selb, Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zueinander und zu Dritten, in: Tomandl, System des Österreichischen Sozialversicherungsrechts, S. 627). Jedenfalls können die Träger der Sozialversicherung in Erfüllung ihrer, ihnen nach § 338 Abs 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zugewiesenen Verpflichtung auch mit Trägern privater Krankenanstalten entsprechende Verträge abschließen.

Insgesamt läßt sich daraus für private Krankenanstalten, zu denen die selbständigen Ambulatorien gehören, folgendes ableiten:

Ihre Aufgaben lassen sich nicht mit beliebigen Erwerbstätigkeiten vergleichen, sondern berühren den für die Menschen besonders wichtigen Bereich der Gesundheitsvorsorge. Werbe- und Konkurrenzstrategien, die für andere Unternehmen durchaus ihre Berechtigung haben können, sind schon aus Gründen der Humanität für die Krankenanstaltsbetreuung zu vermeiden. Dafür spricht auch das Werbeverbot nach § 13 des Krankenanstaltengesetzes (§21 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes). Das ganze mit der Gesundheitsvorsorge im Zusammenhang stehende System (Ärzte, Krankenanstalten, Sozialversicherungen und dergleichen) ist doch eher auf die Befriedigung eines bestehenden Bedarfes denn auf Expansion oder Erweckung von Bedürfnissen, wie es bei anderen Erwerbstätigkeiten selbstverständlich sein mag, ausgerichtet. Eine bloß polizeiliche Überwachung, ob die entsprechenden Vorschriften auch eingehalten werden, ist nicht ausreichend. Der ganze Komplex Krankenanstaltsbetreuung erfordert Planungstätigkeit, möglichste Vermeidung von Fehlerquellen, aber auch, soweit es um die unmittelbare medizinische Betreuung geht, eine Garantie der Gleichbehandlung unabhängig von den finanziellen und örtlichen Verhältnissen. Letzteres steht mit den privaten Krankenanstalten nicht im Widerspruch, weil dadurch die öffentliche Vorsorge entlastet wird. Dies kommt wieder dem gesamten Betreuungssystem zugute.

Die Bedarfsprüfung bei Errichtungsbewilligungen für Ambulatorien, die private, erwerbswirtschaftlich geführte Einrichtungen sind, ist daher nach Ansicht der Tiroler Landesregierung ein taugliches, adäquates und auch sonst sachlich gerechtfertigtes Mittel zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Krankenanstaltsbetreuung."

5.1.3. Die Vorarlberger Landesregierung verzichtet auf eine Äußerung zu den vom Gerichtshof formulierten kompetenzrechtlichen Bedenken und verteidigt die die Bedarfsprüfung betreffenden Bestimmungen des Vbg. SpG folgendermaßen:

"Zu Bedenken aus der Sicht der Erwerbsausübungsfreiheit ...:

Die Vorarlberger Landesregierung möchte auf folgende Zusammenhänge hinweisen:

Die Länder als Träger von Privatrechten sind durch die Grundsatzbestimmung des § 18 des Krankenanstaltengesetzes verpflichtet, für Personen, deren geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in eine Krankenanstalt erfordert, Krankenanstaltspflege sicherzustellen. Die den Ländern damit übertragene Aufgabe ist durch § 18 Abs 2 in Verbindung mit § 2a einerseits und durch § 10a des Krankenanstaltengesetzes andererseits näher bestimmt:

Je nach örtlichen Verhältnissen ist für

50.000 - 90.000 Bewohner eine Standardkrankenanstalt, für 250.000 - 300.000 Bewohner, mindestens aber in jedem Land, eine Schwerpunktkrankenanstalt einzurichten.

In jedem Land, dessen Einwohnerzahl eine Million übersteigt, soll ferner eine Zentralkrankenanstalt eingerichtet werden. Für jede der eben genannten Kategorien von Krankenanstalten werden außerdem organisatorische und personelle Mindestanforderungen festgelegt. Gleichzeitig werden die Länder verpflichtet, für die Allgemeinen Krankenanstalten ebenso wie für die Sonderkrankenanstalten (öffentliche wie private, gemeinnützige wie nicht gemeinnützige) und für die privaten, nicht gemeinnützigen Sanatorien die Bettenhöchstzahlen in einem Krankenanstaltenplan festzulegen. Die Bettenhöchstzahlen der (öffentlichen wie der privaten gemeinnützigen) Allgemeinen Krankenanstalten und der öffentlichen Sonderkrankenanstalten, ausgenommen Krankenanstalten für Psychiatrie und Neurologie, sind Land für Land schon durch das Krankenanstaltengesetz festgelegt.

Es ist evident, daß dieses aufwendige und geschlossene System den Zweck verfolgt, das Angebot an Spitalsbetten mit dem Bedarf so weit als möglich zur Deckung zu bringen. Seinen Grund hat dieses Bemühen in den außerordentlichen finanziellen Belastungen, die das Vorhalten einer flächendeckenden, qualifizierten Anstaltspflege für alle davon betroffenen Haushalte bedeutet. Die Lastverteilungsmechanismen, welche in den staatsrechtlichen Vereinbarungen über die Krankenanstaltenfinanzierung (vgl. derzeit BGBl. Nr. 619/1988), aber auch in Regelungen einzelner Länder (vgl. für Vorarlberg das Spitalbeitragsgesetz, LGBl. Nr. 8/1987) geschaffen wurden, belegen das. Sie stützen das oben beschriebene, hoheitlich angelegte System überdies durch privatwirtschaftliche Maßnahmen.

Die Frage, ob die österreichische Verfassungsordnung, die von einer grundsätzlich freiheitlich-individualistischen Wirtschaftsordnung ausgeht, es dem einfachen Gesetzgeber gestattet, einen gesamtwirtschaftlich doch so bedeutsamen Sektor wie jenen des Krankenanstaltenwesens einem planwirtschaftlichen Regime zu unterstellen (vgl. K. Korinek, Die verfassungsrechtliche Garantie einer marktwirtschaftlichen Ordnung durch die österreichische Bundesverfassung, Wpol.Bl. 1976, 87), ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es muß aber klar sein, daß das Grundrecht der Freiheit der Erwerbsausübung - das seinerseits die eben erwähnte grundsätzlich marktwirtschaftliche Wirtschaftsverfassung mitträgt - einem planwirtschaftlichen Bereich gegenüber andere Wirkungen entfaltet als in einem Regelungsumfeld, das von marktwirtschaftlichen Grundsätzen beherrscht ist.

Im Sinne der Ausführungen des vorigen Absatzes sollte unbestritten sein, daß Regelungen, die das Ziel verfolgen, die Bereitstellung von Leistungen der Krankenanstaltspflege im üblichen Sinne über den Bedarf hinaus zu verhindern, zulässig sein müssen.

Fraglich mag auf den ersten Blick freilich erscheinen, ob die selbständigen Ambulatorien mit anderen Betriebsformen von Krankenanstalten in ein wirtschaftliches Konkurrenzverhältnis treten können. Für selbständige Ambulatorien, die Betten führen, ist diese Frage wohl unschwer mit ja zu beantworten. Aber auch für jene selbständigen Ambulatorien, die keine Betten führen, trifft dies zu.

Bei den von selbständigen Ambulatorien erbrachten Leistungen handelt es sich um mehr oder minder große, spezielle Teilbereiche aus den Leistungskatalogen 'klassischer' Anstaltsformen. Das Leistungsangebot der selbständigen Ambulatorien ist aufgrund wirtschaftlicher Gesichtspunkte mehrfach beschränkt:

o Es werden nur Sonderklassepatienten (meist mit Krankenzusatzversicherungen) aufgenommen, die kostendeckende Pflegeentgelte leisten,

o es werden Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden angeboten,

die mit Hilfe medizinisch-technischer Geräte in großer Zahl lukrativ vorgenommen werden können,

o es werden medizinisch gesehen leichte Behandlungsfälle, etwa in

niedrigen Operationsklassen, übernommen und

o es werden nur Fälle behandelt, die voraussichtlich

komplikationslos verlaufen; sollte es dennoch zu Komplikationen kommen oder stationäre Krankenhausaufenthalte notwendig werden, so erfolgt die Einweisung der betreffenden Patienten in öffentliche oder private gemeinnützige Krankenanstalten, für die Aufnahmepflicht besteht (§16 Abs 1 litb des Krankenanstaltengesetzes und entsprechende landesausführungsgesetzliche Regelungen).

Wirtschaftlich betrachtet hat die durch den Bestand selbständiger Ambulatorien bewirkte 'Funktionsteilung' zur Folge, daß die wirtschaftlich interessanten Behandlungsfälle von den 'klassischen' Krankenanstalten abgezogen werden, während diesen

o die Behandlung der medizinisch und pflegerisch aufwendigeren

und damit kostenintensiveren Fälle,

o die Behandlungsfälle der allgemeinen Gebührenklasse, durch die

zufolge der bei weitem nicht kostendeckenden Leistungen der Sozialversicherungsträger große Abgänge entstehen,

o die Vorhalteleistungen für Behandlungsfälle, die von den Ambulatorien nicht zu Ende geführt werden können, o und die mit der Ausbildung zum Arzt bzw. zum Facharzt

verbundenen Lasten

verbleiben.

Von den eben aufgezeigten Zusammenhängen ausgehend ist es klar, daß die Errichtung selbständiger Ambulatorien ohne Rücksicht auf die Bedarfsfrage zu einer Störung des oben dargestellten Systems mit keineswegs vernachlässigbaren Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, einschließlich jener der Sozialversicherungsträger, führt.

Abschließend kann daher gesagt werden:

Die vom Gesetzgeber vorgesehene Bedarfsprüfung für selbständige Ambulatorien


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
dient den Interessen an einer hochstehenden, flächendeckenden medizinischen Versorgung der Bevölkerung zu noch tragbaren finanziellen Bedingungen.
-
Sie ermöglicht die notwendige Feinabstimmung zwischen den bereits gebotenen medizinischen und pflegerischen Leistungen einerseits und allenfalls (trotz der Vorschrift des § 18 des Krankenanstaltengesetzes und der entsprechenden landesausführungsgesetzlichen Regelungen) vorhandenen Versorgungslücken andererseits. Die Bedarfsprüfung verhindert somit nicht marktwirtschaftliche Lösungen im Krankenanstaltenbereich, sondern eröffnet im Rahmen eines grundsätzlich planwirtschaftlichen Modells begrenzte Möglichkeiten zu deren Verwirklichung. Sie entspricht somit dem Grundsatz möglichster Schonung individualistischer Positionen (Verhältnismäßigkeitsprinzip)."

5.1.4. Die Steiermärkische Landesregierung schließt sich in ihrer Äußerung hinsichtlich der kompetenzrechtlichen Bedenken den Ausführungen der Bundesregierung in ihrer Stellungnahme an, weil die Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Kompetenztatbestandes "Heil- und Pflegeanstalten" (Art12 Abs 1 Z 1 B-VG) als Grundlage für die in Prüfung gezogenen Bestimmungen in erster Linie die Grundsatzgesetzgebung des Bundes treffen.

Zu den grundrechtlichen Bedenken führt die Steiermärkische Landesregierung aus:

"Der Bedarfsprüfung unterliegen grundsätzlich alle Krankenanstalten, sowohl solche, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen werden kann, als auch solche, denen dieses Recht nicht verliehen werden kann. Zu letzteren zählen Sanatorien und selbständige Ambulatorien. Als Kriterium für die Bedarfsprüfung ist nach § 3 Abs 2 lita KAG (bzw. § 3 Abs 2 lita Steiermärkisches KALG) der Bedarf im Hinblick auf den bestehenden Anstaltszweck (§2 Abs 1 KAG und § 1 Abs 3 und § 2a Steiermärkisches KALG) vorgesehen.

Ist die dem Anstaltszweck entsprechende Versorgung des in Betracht kommenden Personenkreises bereits ausreichend gesichert, wäre ein Bedarf nicht mehr anzunehmen und eine Errichtungsbewilligung aus diesem Grund zu versagen. § 3 Abs 2 lit.a Steiermärkisches KALG (bzw. § 3 Abs 2 lita KAG) greift daher prinzipiell in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit ein. Nach der neueren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sind gesetzliche Beschränkungen der Erwerbsausübung gemäß Art 6 StGG zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, geeignet, zur Zielerreichung adäquat und auch sonst sachlich gerechtfertigt sind (vgl. z.B. VfSlg 10179/1984, 11494/1987 u.a.).

1. Zum öffentlichen Interesse:

Das öffentliche Interesse ist im gegebenen Fall zweifellos darin zu sehen, eine umfassende und hochwertige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen und die der öffentlichen Hand daraus entstandenen finanziellen Belastungen gering zu halten. Da es sich bei diesem Ziel um ein für den Staat sehr bedeutsames Anliegen handelt, muß es zu dessen Sicherung auch geboten und zulässig sein, bestehende Krankenanstalten, die eine derart qualifizierte Gesundheitsvorsorge in ihrem Bestand abzusichern haben, vor Konkurrenz zu schützen.

Die genannten öffentlichen Interessen sind auch bestimmend für die im § 3 Abs 2 lita Steiermärkisches KALG (bzw. KAG) angesprochene Festlegung einer Höchstzahl an systemisierten Betten nach dem Landes-Krankenanstaltenplan. In die Reduzierung der systemisierten Betten in Krankenanstalten wurden durch die Novelle des KAG 1988 auch private, nicht gemeinnützige Krankenanstalten und damit auch private Sanatorien einbezogen. Diese Maßnahme steht in engem Zusammenhang mit der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 619/1988, und der neuerlichen bundesgesetzlich vorgesehenen Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, die beide eine Bettenreduzierung in der Höhe von 2600 im Rahmen der Krankenanstalten (einschließlich der privaten, nicht gemeinnützigen Krankenanstalten) vorsehen (vgl. Art 1 Abs 2 der Vereinbarung und § 1 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds). Die Länder haben gemäß § 10a KAG Höchstgrenzen für die Zahl der systemisierten Betten für bestimmte öffentliche, private gemeinnützige und private nicht gemeinnützige Krankenanstalten in den von ihnen zu erlassenden Krankenanstaltenplänen zu bestimmen. Diese sind bei der Bedarfsprüfung gemäß § 3 Abs 2 lita Steiermärkisches KALG (bzw. KAG) einzuhalten.

Maßgeblich für die Einbeziehung auch der privaten, nicht gemeinnützig geführten Krankenanstalten in die Höchstgrenzenregelung für systemisierte Betten in der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG, § 1 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds und § 10a KAG waren vor allem Wirtschaftlichkeitsüberlegungen. Es hat sich nämlich in der Praxis gezeigt, daß es zunehmend zu einer Ausgliederung von eine Gewinnerzielung ermöglichenden Bereichen medizinischer Versorgung in neuerrichtete, private, nicht gemeinnützig geführte Krankenanstalten kam, die sich vor allem durch sogenannte 'Hotelleistungen' auszeichnen. Im Regelfall wurden von diesen privaten Krankenanstalten Leistungen der medizinischen Versorgung übernommen, die keinen hohen Einsatz an Finanzmitteln erfordern, während kostenintensive Leistungen bei den öffentlichen Krankenanstalten verbleiben. Das hat zur Folge, daß sich die Ertragslage öffentlicher Krankenanstalten weiter verschlechtert, da durch diesen Umstand die Möglichkeit eines finanziellen Ausgleichs zwischen verschiedenen Gruppen von Leistungen im Rahmen öffentlicher Krankenanstalten beschränkt wird. Dies verschärft die Finanzierungsprobleme bei der Führung öffentlicher Krankenanstalten weiter und läßt eine Verschlechterung der umfassenden und qualitativ hochwertigen medizinischen Versorgung befürchten. Dadurch sah sich der Gesetzgeber veranlaßt, auch private nicht gemeinnützige Krankenanstalten in die Begrenzung der Bettenanzahl einzubeziehen.

Die Argumentation des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis VfSlg 10386/1985, worin er im Falle der Konzessionen von Apotheken im Hinblick auf das Ziel der Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten die Zulässigkeit eines Konkurrenzschutzes bejaht hat, kann auch auf den Fall der Bedarfsprüfung im Krankenanstaltenrecht übertragen werden, zumal wenn man das besondere öffentliche Interesse an der Sicherung einer umfassenden, qualitativ hochwertigen und erschwinglichen Gesundheitsversorgung in Betracht zieht.

2. Zur Eignung des Mittels der Bedarfsprüfung:

Die Bedarfsprüfung als Mittel zur Erreichung des oben dargestellten öffentlichen Zweckes erscheint insofern als zulässig, als es zum einen auf etwaige Lücken in der medizinischen Versorgung Rücksicht nimmt, gleichzeitig aber einen scharfen Konkurrenzkampf vermeidet, der - da er unvermeidlich zu einschneidenden Sparmaßnahmen führen würde - für die Benutzer der Anstalten ein beträchtliches Gefahrenpotential bedeutet. Weiters darf nicht übersehen werden, daß die Gesamtheit der verschiedenen medizinischen Einrichtungen ein vom Gesetzgeber beabsichtigtes, aufeinander abgestimmtes System darstellt und ungebremstes Wachstum in einzelnen Bereichen andere Träger insoweit in Mitleidenschaft ziehen würde, als diesen die Möglichkeit genommen werden würde, einen finanziellen Ausgleich zwischen verschiedenen Arten angebotener Leistungen herzustellen.

3. Zur Adäquanz des Eingriffes:

Der Grundsatz der Adäquanz im engeren Sinn fordert, daß der durch eine, die Erwerbsausübung beschränkende Maßnahme bewirkte Grundrechtseingriff nicht in erheblichem Mißverhältnis zum Gewicht des (der) vom Gesetzgeber verfolgten Zieles (Ziele) stehen darf. Bei diesem Abwägungsprozeß ist grundsätzlich davon auszugehen, daß bei zunehmender Schwere des Eingriffes auch das verfolgte öffentliche Interesse ein besonders wichtiges sein muß. Das öffentliche Interesse an einer flächendeckenden, bestmöglichen und erschwinglichen Gesundheitsversorgung der gesamten Bevölkerung muß zweifellos als ein Ziel von derart überragender Bedeutung angesehen werden, daß das vom Gesetzgeber zur Zweckverwirklichung eingesetzte Mittel der Bedarfsprüfung bzw. des Konkurrenzschutzes nicht als unverhältnismäßig angesehen werden kann. Andere, in die Grundrechtsposition weniger gravierend eingreifende Mittel erscheinen derzeit nicht gegeben.

Die Steiermärkische Landesregierung vertritt daher die Ansicht, daß die ... Bestimmungen des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 78/1957, sowie des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, nicht verfassungswidrig sind."

5.1.5. Auf Einladung des Verfassungsgerichtshofes haben auch die Ämter der Kärntner, der Wiener, der Salzburger und der Öberösterreichischen Landesregierung Stellungnahmen abgegeben, in denen ebenfalls - ausnahmslos - für die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen eingetreten wird.

5.2. In den Gesetzesprüfungsverfahren betreffend Sanatorien hat die Bundesregierung in allen drei Verfahren auf ihre in den Gesetzesprüfungsverfahren betreffend selbständige Ambulatorien abgegebene Äußerung (s. 5.1.1.) verwiesen. Die von der Tiroler Landesregierung in den Gesetzesprüfungsverfahren G275,276/91 und G295,296/91 erstatteten Äußerungen decken sich im wesentlichen mit den unter 5.1.2. wiedergegebenen Ausführungen der Tiroler Landesregierung zur Bedarfsprüfung bei der Errichtung von selbständigen Ambulatorien.

Die Kärntner Landesregierung führt zur Verteidigung der in den in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Ktn. KAO normierten Bedarfsprüfung aus:

"... das Kärntner Ausführungsgesetz (ist) hinsichtlich der

Regelung der Bedarfsprüfung für die Erteilung der Bewilligung zur

Errichtung einer Krankenanstalt an die entsprechenden

grundsatzgesetzlichen Vorgaben des KAG gebunden ... Ein Abweichen

von den diesbezüglichen grundsatzgesetzlichen Anordnungen des KAG in der Ktn. KAO hätte einen Widerspruch zwischen Grundsatzgesetz und Ausführungsgesetz und damit die Verfassungswidrigkeit der diesbezüglichen ausführungsgesetzlichen Landesbestimmungen zur Folge. Der Kärntner Landesgesetzgeber war daher gehalten, die im KAG vorgesehenen Normierungen hinsichtlich der Bedarfsprüfung bei der Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt in der Ktn. KAO auszuführen, ohne daß ihm in diesem Zusammenhang eine Beurteilung der Verfassungskonformität der grundsätzlichen Bestimmungen des KAG zustehen würde.

...

Die Kärntner Landesregierung erachtet die vom Verfassungsgerichtshof im Einleitungsbeschluß gegen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Ktn. KAO erhobenen Bedenken wegen Verstoßes gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit für nicht begründet:

aa) Einer Bewilligung für die Errichtung bedürfen gemäß § 4 iVm § 2 der Ktn. KAO sämtliche Krankenanstalten. Als sachliche Voraussetzungen normiert § 7 lita leg.cit. das Vorliegen eines entsprechenden Bedarfes. Der dadurch bewirkte Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit liegt jedoch nach Ansicht der Kärntner Landesregierung zweifellos im öffentlichen Interesse:

Zum einen gibt es ein elementares öffentiches Interesse an einer gleichmäßigen und auf hohem medizinischen Niveau stehenden Gesundheitsversorgung der Bevölkerung. Zum anderen darf nicht übersehen werden, daß die Finanzierung dieser medizinischen Versorgung zu einem großen Teil aus öffentlichen Mitteln erfolgt und es daher (auch) im öffentlichen Interesse gelegen ist, die in diesem Zusammenhang entstehenden finanziellen Belastungen gering zu halten. In Anbetracht des Umstandes, daß (private) Sanatorien im Regelfall keine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung gewährleisten, sondern lediglich bestimmte medizinische Leistungen anbieten, deren Honorierung überdurchschnittlich ist, erscheint der durch die Bedarfsprüfung bewirkte Konkurrenzschutz bestehender Krankenanstalten als gerechtfertigt. Im Hinblick auf ihr beschränktes medizinisches Angebot und auf die insoferne im Vergleich zu öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten reduzierten infrastrukturellen Erfordernisse weisen (private) Sanatorien häufig eine bedeutend günstigere Kostenrelation auf. Im Fall einer Verschärfung des Konkurrenzkampfes zwischen öffentlichen Krankenanstalten und (privaten) Sanatorien bei Beseitigung des derzeitigen Konkurrenzschutes wäre demnach ein weiteres Auseinanderklaffen der Kostenrelationen zu befürchten.

Im gegebenen Zusammenhang ist auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 10386/1985 (Bedarfsprüfung bei der Verleihung von Apothekenkonzessionen) zu verweisen, wo der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die Sicherung zur ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln die Zulässigkeit eines Konkurrenzschutzes in der Form einer Bedarfsprüfung ausdrücklich für zulässig erachtet hat. Die dort angestellten Überlegungen sind nach Auffassung der Kärntner Landesregierung ohne weiteres auf die Frage der Bedarfsprüfung im Krankenanstaltenrecht zu übertragen.

bb) Daß das derzeit bestehende System der Bedarfsprüfung zur Erreichung der ... dargestellten öffentlichen Zielsetzungen tauglich ist, kann nicht ernstlich bestritten werden, zumal es einem scharfen Konkurrenzkampf zwischen verschiedenen Arten von Krankenanstalten vorbeugt.

cc) Im Hinblick auf das elementare öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen, auf hohem medizinischen Niveau stehenden und (weiterhin auch aus öffentlichen Mitteln) finanzierbaren Gesundheitsversorgung der Bevölkerung kann das zur Erreichung dieser Ziele vorgesehene Mittel der Bedarfsprüfung nach Ansicht der Kärntner Landesregierung auch nicht als unverhältnismäßig qualifiziert werden.

dd) Zu der vom Verfassungsgerichtshof in Zweifel gezogenen Konkurrenzsituation zwischen öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten einerseits und (privaten) Sanatorien andererseits, darf darauf hingewiesen werden, daß die verschiedenen infrastrukturellen medizinischen Einrichtungen in einer öfffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalt ein komplexes, aufeinander abgestimmtes System darstellen. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß die dem Träger öffentlicher Krankenanstalten - über die für die allgemeine Gebührenklasse vorgesehenen Kostenersätze - zufließenden Einnahmen von Sonderklassepatienten eine bedeutsame Reduzierung des Abdeckungsbedarfes bei der Krankenanstaltenfinanzierung bewirken. Sie ermöglichen somit einen (partiellen) finanziellen Ausgleich zwischen den verschiedenen Arten der angebotenen medizinischen Leistungen.

ee) Hinsichtlich der vom Verfassungsgerichtshof gleichfalls in Prüfung gezogenen Wortfolge 'die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten' in § 9 Abs 2 der Ktn. KAO darf auf die obigen Ausführungen verwiesen werden."

6. Der Verfassungsgerichtshof hat die genannten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

7. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit der Gesetzesprüfungsverfahren erwogen:

7.1. Zur Zulässigkeit der von Amts wegen eingeleiteten Verfahren:

Der Verfassungsgerichtshof hat in den die Prüfungsverfahren einleitenden Beschlüssen angenommen, daß die Beschwerden zulässig seien und daß er bei der Entscheidung über diese Beschwerden die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des KAG und der jeweiligen Landesausführungsgesetze anzuwenden hätte.

Diese Annahme trifft hinsichtlich des zweiten Satzes des § 3 Abs 3 KAG idF LGBl. Nr. 282/1988 insoweit nicht zu, als die Bestimmung eine Anhörungspflicht der Österreichischen Dentistenkammer bei der Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Zahnambulatoriums enthält. Unter Berücksichtigung der sprachlichen Fassung ist die Prüfung daher auf die Wortfolge "die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, bei Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums (§2 Abs 1 Z 7), sofern nicht Abs 6 anzuwenden ist, auch die zuständige Ärztekammer und" zu beschränken und sind im übrigen hinsichtlich des zweiten Satzes des § 3 Abs 3 KAG die Verfahren G136/91, G146/91 und G148/91 einzustellen.

Im übrigen sind die von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren zulässig: In diesen Verfahren ist weder vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen, daß die vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes über die Zulässigkeit der Beschwerden und über die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen unzutreffend wären; auch sonst liegen alle Prozeßvoraussetzungen vor.

7.2. Zur Zulässigkeit der Anträge des Verwaltungsgerichtshofes:

Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iS des Art 140 B-VG bzw. des Art 139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, daß die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlaßfall bildet (zB VfSlg. 7999/1977, 9811/1983, 10296/1984, 11565/1987).

Dies trifft tatsächlich für den zweiten und dritten Satz des § 3 Abs 3 Stmk. KALG zu, deren Aufhebung vom Verwaltungsgerichtshof anläßlich der bei ihm zu Z 90/18/0105 anhängigen Beschwerde (vgl. 1.3.6.) mit dem hg. zu G222/90 protokollierten Prüfungsantrag begehrt wird.

Gegenstand des Anlaßverfahrens bildet die Abweisung der begehrten Erteilung einer Errichtungsbewilligung für ein Ambulatorium mangels Bedarfes. Der zweite und dritte Satz des § 3 Abs 3 Stmk. KALG kann vom Verwaltungsgerichtshof im dort anhängigen Anlaßverfahren deshalb nicht anzuwenden sein, weil der zweite Satz Sanatorien betrifft und der dritte Satz eine Bedachtnahme auf den Landes-Krankenanstaltenplan anordnet, um sicherzustellen, daß der eine wirtschaftliche Führung zulassende Auslastungsgrad der Sonderklasse gewährleistet bleibt. Es ist daher denkunmöglich, daß diese Bestimmungen im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid eine Voraussetzung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Anlaßfall bilden. Ein sprachlich untrennbarer Zusammenhang besteht nicht. Der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zu G222/90 auf Aufhebung des § 3 Abs 3 zweiter und dritter Satz Stmk. KALG ist daher zurückzuweisen.

Im übrigen wird in den Äußerungen die Antragslegitimation des Verwaltungsgerichtshofes nicht bestritten und seinem Vorbringen hinsichtlich der Präjudizialität der angefochtenen Vorschriften nicht entgegengetreten.

Da der Verwaltungsgerichtshof auch dem Erfordernis des § 62 Abs 1 zweiter Satz VerfGG (Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen) dadurch nachgekommen ist, daß er sich den in den Einleitungsbeschlüssen des Verfassungsgerichtshofes dargelegten Bedenken hinsichtlich der Erwerbsausübungsfreiheit angeschlossen hat (vgl. zB VfSlg. 11190/1986), sind die Anträge daher aus den unter 7.1. dargelegten Gründen zulässig.

8. In der Sache selbst hat der Verfassungsgerichtshof erwogen:

8.1. Zu den Kompetenzbedenken:

Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen stützen sich kompetenzrechtlich auf den Tatbestand "Heil- und Pflegeanstalten" (Art12 Abs 1 Z 1 B-VG).

Der Verfassungsgerichtshof hegte das Bedenken, daß eine historische Betrachtung dazu führen dürfte, daß Ambulatorien dem Kompetenztatbestand "Heil- und Pflegeanstalten" nur dann zuzuordnen sind, wenn sie in Anstalten errichtet sind, die der stationären Behandlung Kranker dienen. Dem Verfassungsgerichtshof erschien es - auch unter der Annahme einer intrasystematischen Fortentwicklung des Kompetenztatbestandes "Heil- und Pflegeanstalten" - fraglich, ob Ambulatorien auch dann dem Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG zu unterstellen sind, wenn es sich um Einrichtungen handelt, die sich nicht in Anstalten befinden, die der stationären Behandlung von Patienten dienen; diesfalls dürfte es sich vielmehr um eine Regelung handeln, die dem Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" des Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG unterliegt.

Diese Bedenken haben sich jedoch aus folgenden Gründen nicht erhärtet:

8.1.1. Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG bestimmt, daß das Gesundheitswesen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist, hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten jedoch nur die sanitäre Aufsicht. Im übrigen ist gemäß Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG in Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten die Gesetzgebung über die Grundsätze Bundessache, die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung Landessache.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind verfassungsrechtliche Begriffe, die in der Verfassung selbst nicht näher umschrieben sind, in dem Sinn zu verstehen, der ihnen nach dem Stand und der Systematik der Rechtsordnung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der die entsprechenden Begriffe enthaltenden Verfassungsnormen zugekommen ist (VfSlg. 9337/1982 mwH auf die Vorjudikatur). Da der hier maßgebliche Teil des Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG durch die Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988 (ArtI Z 3), BGBl. Nr. 685/1988, nicht geändert wurde und da auch die Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1974 (ArtI Z 11a), BGBl. Nr. 444/1974, und das Bundesverfassungsgesetz vom , BGBl. Nr. 175/1983, mit dem das B-VG idF von 1929 geändert wird (ArtI Z 2), keine Änderung des Kompetenzbegriffes "Heil- und Pflegeanstalten" in Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG bewirkt haben, fallen unter diesen Kompetenztatbestand alle Vorschriften, die nach dem Stand und der Systematik der einfachen Gesetze am - typisch - als heil- und pflegeanstaltsrechtliche Vorschriften anzusehen waren (VfSlg. 10831/1986 mwH auf die Vorjudikatur) oder doch als systemimmanente Weiterentwicklung anzusehen sind.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzartikel am war für öffentliche Krankenanstalten das Gesetz vom , StGBl. Nr. 327/1920, über die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb öffentlicher Heil- und Pflegeanstalten (im folgenden: KAG 1920) maßgeblich.

§ 29 KAG 1920 regelte die Errichtung von Ambulatorien in öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten. Diese Ambulatorien waren gemäß § 29 Abs 2 leg.cit. für die ärztliche Behandlung mittelloser Personen, die einer Anstaltspflege nicht bedurften, bestimmt.

Wenn der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 4093/1961 davon ausgegangen ist, daß der Verfassungsgesetzgeber des Jahres 1920 mit "Heil- und Pflegeanstalten" jene meinte, die einige Monate vorher im KAG 1920 geregelt worden waren, bezog sich diese Aussage angesichts des Themas des damaligen Verfahrens von vornherein nur auf die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb öffentlicher Heil- und Pflegeanstalten.

Für private Krankenanstalten war das Gesetz vom 30. April 1870, RGBl. Nr. 68/1870, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes (im folgenden: ReichssanitätsG) maßgeblich; nach § 2 ReichssanitätsG oblag der Staatsverwaltung insbesondere "die Oberaufsicht über alle Kranken-, Irren-, Gebär-, Findel- und Ammenanstalten, über die Impfinstitute, Siechenhäuser und andere derlei Anstalten, dann über die Heilbäder und Gesundbrunnen, ferner die Bewilligung zur Errichtung von solchen Privatanstalten". Nach § 4 leg.cit. oblag der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich ua. "die unmittelbare sanitätspolizeiliche Überwachung der in der Gemeinde befindlichen privaten Heil- und Gebäranstalten".

Daraus ergibt sich, daß es im Versteinerungszeitpunkt Ambulatorien jedenfalls als Teileinheiten von öffentlichen Krankenanstalten gegeben hat, in denen für mittellose Patienten, die zwar ärztlicher Behandlung, nicht aber einer Anstaltspflege bedurften, durch Ärzte, die in diesen öffentlichen Krankenanstalten beschäftigt waren, sachgemäße Hilfe zu leisten war. Ambulatorien als eigener Anstaltstyp waren dem KAG 1920 fremd. Im ReichssanitätsG wurden Ambulatorien nicht ausdrücklich genannt; im § 2 leg.cit. werden aber auch Einrichtungen aufgezählt, in denen Personen offenbar ohne stationäre Aufnahme ärztlich behandelt wurden (zB Impfinstitute und Heilbäder; vgl. auch Z 2410, abgedruckt in: Budwinsky, Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, A, Nr. 2447 A). Diese privaten Krankenanstalten unterlagen einer sanitätspolizeilichen Aufsicht; ihre Errichtung bedurfte zusätzlich einer behördlichen Bewilligung (vgl. dazu VfSlg. 1990/1950).

Wie den Vorarbeiten und Entwürfen zum B-VG 1920 zu entnehmen ist, knüpfte der Verfassungsgesetzgeber bei der Erlassung der Kompetenzartikel offensichtlich an die vorgefundene einfachgesetzliche Rechtslage an, ohne jedoch kompetenzrechtlich zwischen öffentlichen und privaten Krankenanstalten zu unterscheiden (vgl. dazu insbesondere Ermacora, Die Entstehung der Bundesverfassung 1920, Materialien und Erläuterungen, Band III, 1986, zB S. 43,126,153,167,184,205 f.,214,221,256 f.,261 f. und 267).

Aus den Materialien geht hervor, daß zunächst zwar wiederholt von "Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Ambulatorien" die Rede war, daß aber die Bestimmung des Art 12 Abs 1 Z 2 (nunmehr: Z 1) B-VG bzw. des Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG schließlich vom Verfassungsausschuß endgültig und ohne Diskussion im Sinne von "Heil- und Pflegeanstalten" bzw. "Gesundheitswesen ...; hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten jedoch nur die sanitäre Aufsicht" formuliert wurde (vgl. die Anfragebeantwortung des Staatsamtes für soziale Verwaltung (Volksgesundheitsamt) vom , Z 28607/VG/1919, an die Staatskanzlei, in:

Ermacora, aaO, S. 37 ff.; Stellungnahme des Staatsamtes für Gesundheit anläßlich der Übersendung eines legistischen Vorentwurfes einer Kompetenzverteilung, in: Ermacora, aaO, S. 152 f.; den Kompetenzkatalog, wie er den Beratungen des Unterausschusses zugrunde lag, in: Ermacora, aaO, S. 212 ff.; den Text der Fassung der Kompetenzbestimmungen nach dem Stand vom , wie er dem Verfassungsausschuß vorgelegt wurde, in: Ermacora, aaO, S. 260 ff., insbesondere S. 276).

Zwar könnte dies so gedeutet werden, daß der Verfassungsgesetzgeber Ambulatorien nicht in den Kompetenztatbestand des Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG aufnehmen wollte; es liegt aber angesichts des Folgenden die Annahme näher, daß er es nicht für notwendig befunden hat, Ambulatorien gesondert zu erwähnen. Als Teileinheiten einer (öffentlichen) Krankenanstalt fielen sie ohnedies unter den Begriff "Heil- und Pflegeanstalten", wohingegen die vom ReichssanitätsG erfaßten Einrichtungen für die ärztliche Betreuung von Personen, die einer Anstaltspflege nicht bedurften, dann unter den Begriff "Heil- und Pflegeanstalten" subsumiert werden konnten, wenn sie Anstaltscharakter hatten.

Daraus ergibt sich, daß es bei der endgültigen Formulierung des Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG bzw. Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG einer

besonderen Erwähnung von Ambulatorien gar nicht mehr bedurfte, denn: Handelt es sich um Anstalten, so unterliegen sie Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG, ausgenommen die sanitäre Aufsicht, die Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG zugehört; handelt es sich bei Ambulatorien aber nicht um Anstalten, so ist auf sie Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG nicht anwendbar.

Es ist daher der Frage nachzugehen, ob (wann) nicht in einem Konnex zu Krankenanstalten stehende Einrichtungen, in denen Personen behandelt werden, die keiner stationären Aufnahme bedürfen, Merkmale aufweisen, die typisch für Heil- und Pflegeanstalten sind, bzw. ob (wann) solche Einrichtungen dem Kompetenzbegriff "Gesundheitswesen" unterliegen.

Tatsächlich werden in selbständigen Ambulatorien an Patienten Leistungen ohne stationäre Aufnahme, also ambulant erbracht, die (jedenfalls zum Teil) auch in ärztlichen Ordinationen erbracht werden.

Da auch in Privatordinationen von Ärzten ebenso wie in selbständigen Ambulatorien die Behandlung von Patienten unter Verwendung medizinischer Apparate typisch ist, können für eine unterschiedliche kompetenzrechtliche Zuordnung selbständiger Ambulatorien und ärztlicher Ordinationen nur andere Aspekte entscheidend sein.

Für Krankenanstalten ist es, wie der Verfassungsgerichtshof bereits darlegte, charakteristisch, daß es sich um Einrichtungen handelt, in denen Sachwerte und persönliche Leistungen bestimmter Art zu einer organisatorischen Einheit zusammengefaßt sind und in dieser Gestalt der Erfüllung bestimmter Aufgaben gewidmet in Erscheinung treten (vgl. das in diesem Sinne - unter beispielhafter Nennung eines Krankenhauses - den Anstaltscharakter umschreibende Erkenntnis VfSlg. 3296/1957). Typisches Merkmal von Einrichtungen, die dem Kompetenztatbestand "Heil- und Pflegeanstalten" zuzuordnen sind, ist - weiters - eine Anstaltsordnung, der sowohl die Patienten als auch die Ärzte unterliegen, ebenso aber das Vorliegen eines (Behandlungs-)Vertrages (welcher Art immer) mit dem Träger der einer sanitären Aufsicht unterliegenden Einrichtung, der jedenfalls auch eine Rechtsbeziehung zwischen diesem Träger und den Benützern dieser Einrichtung begründet.

Für eine ärztliche Behandlung in der Ordination eines freiberuflich tätigen Arztes ist - gleichgültig wie die Ordination organisiert ist (Ordinationsgemeinschaften, Apparategemeinschaften) - demgegenüber die unmittelbare Verantwortung des behandelnden Arztes gegenüber dem Patienten prägend.

Das unterscheidende Merkmal zwischen Ambulatorien, die dem Kompetenztatbestand "Heil- und Pflegeanstalten" zuzurechnen sind und den dem Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" zuzuzählenden Ärztepraxen ist somit letztlich bei ersteren eine organisatorische Einrichtung im oben beschriebenen Sinn, während nach dem Ärzterecht bei Ordinationen die medizinische Eigenverantwortlichkeit des behandelnden Arztes gegenüber dem Patienten maßgeblich ist.

8.1.2. Der Begriff des selbständigen Ambulatoriums ist in den in Prüfung gezogenen Bestimmungen des § 2 Abs 1 Z 7 KAG sowie des § 1 Abs 3 litg Tir. KAG, des § 3 litg Vbg. SpG und des § 1 Abs 3 Z 7 Stmk. KALG einerseits durch eine beispielsweise Aufzählung (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), andererseits durch eine organisatorisch-zweckgerichtete Umschreibung (selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung und Behandlung von Personen dienen) und schließlich durch eine negative Abgrenzung (nur ambulante Behandlung) bestimmt. Der Verwendungszweck einer Einrichtung als selbständiges Ambulatorium erfährt laut dem letzten Satz der eben genannten Bestimmungen aber auch dann keine Änderung, wenn eine angemessene Zahl von Betten vorhanden ist, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist.

Nach § 2 Abs 3 KAG sind "Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und deren Organisation der einer Anstalt entspricht, ... nicht als Ordinationsstätten von Ärzten anzusehen. Sie unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes." In diesem Punkt nicht wörtlich gleichlautend, aber dem Inhalt nach ident sind die Bestimmungen des § 1 Abs 3 lith Tir. KAG, des § 2 Abs 4 Vbg. SpG und des § 1 Abs 4 Stmk. KALG.

Die Möglichkeit oder Unmöglichkeit mehrere Personen gleichzeitig zu behandeln, ist jedoch - wie sich aus § 2 Abs 3 KAG (arg. "deren Organisation einer Anstalt entspricht") - für sich allein kein unterscheidendes Kriterium zwischen einer Ordinationsstätte und einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums im Sinne des KAG (so auch Kux/Emberger/Neudorfer/Chlan/Mahn, Ärztegesetz, 3. Auflage, S. 130 f.).

Das maßgebliche Kriterium für eine Krankenanstalt in Form eines selbständigen Ambulatoriums im Sinne des in Prüfung gezogenen § 2 Abs 1 Z 7 KAG sowie der entsprechenden landesausführungsgesetzlichen Bestimmungen bildet somit das Vorliegen einer organisatorischen Einheit sowie der Abschluß eines (Behandlungs-)Vertrages nicht (nur) mit dem Arzt, sondern (auch) mit dieser Einrichtung und die sanitäre Beaufsichtigung derselben.

8.1.3. Die sich hieraus ergebende Abgrenzung zwischen selbständigen Ambulatorien und ärztlichen Ordinationsstätten erlaubt offensichtlich ein verfassungskonformes Verständnis der in Prüfung gezogenen Bestimmungen aus der Sicht des Kompetenztatbestandes "Heil- und Pflegeanstalten" (Art12 Abs 1 Z 1 B-VG) und der damit im Einklang stehenden Kompetenzregelung des Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG (Gesundheitswesen ... hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten ... jedoch nur die sanitäre Aufsicht).

8.1.4. Die in den Einleitungsbeschlüssen aufgeworfenen kompetenzrechtlichen Bedenken treffen somit nicht zu.

8.2. Zu den Bedenken gegen die Bedarfsprüfung:

In den hg. Einleitungsbeschlüssen und (diesen folgend) in den Prüfungsanträgen des Verwaltungsgerichtshofes wurde das Schwergewicht der Bedenken gegen die die Bedarfsprüfung normierenden Bestimmungen des Bundesgrundsatzgesetzes und der Ausführungsgesetze der Bundesländer Tirol, Vorarlberg, Steiermark und Kärnten darauf gelegt, daß es nicht adäquat zu sein scheine, eine Bedarfsprüfung dort vorzusehen, wo es sich um einen Konkurrenzschutz für private, erwerbswirtschaftlich geführte Krankenanstalten handle.

Dieses Bedenken wird durch die von der Bundesregierung und den Landesregierungen vorgetragenen Argumente sowie die sonstigen Ergebnisse des Prüfungsverfahrens nicht entkräftet.

8.2.1. Einer Bedarfsprüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung unterliegen alle in § 2 Abs 1 KAG (bzw. § 1 Abs 3 Tir. KAG, § 3 Vbg. SpG, § 1 Abs 3 Stmk. KALG und § 2 Ktn. KAO) angeführten Krankenanstalten, und zwar unabhängig davon, ob es sich hiebei um öffentliche, private gemeinnützige oder private erwerbswirtschaftlich geführte Einrichtungen handelt.

Als Kriterium für die Bedarfsprüfung ist nach § 3 Abs 2 lita KAG der Bedarf im Hinblick auf den angegebenen Anstaltszweck (§2 Abs 1 KAG) unter Berücksichtigung der Höchstzahl an systemisierten Betten nach dem jeweiligen Landes-Krankenanstaltenplan (§10a KAG) vorgesehen.

In Ausführung dieser Grundsatzbestimmungen sehen die jeweiligen Landesgesetze vor, daß der Bedarf nach der Anzahl und der Betriebsgröße der nach der Verkehrslage in angemessener Entfernung bestehenden gleichartigen Krankenanstalten, der Einwohnerzahl, der Häufigkeit der in Betracht kommenden Behandlungsfälle und der Höchstzahl an systemisierten Betten zu beurteilen ist. Bei selbständigen Ambulatorien ist weiters auf die bestehenden Ordinationsstätten von praktischen Ärzten und Fachärzten der einschlägigen Fachgebiete und die dort vorhandene medizinisch-technische Einrichtung Bedacht zu nehmen.

8.2.2. Die Bestimmungen des § 3 KAG sowie der §§3 und 3a Tir. KAG, des § 9 Vbg. SpG, der §§3 und 4 Stmk. KALG und der §§7 und 9 Ktn. KAO sehen eine Bedarfsprüfung vor und greifen, da auch private erwerbswirtschaftlich geführte Anstalten betroffen werden, in das durch Art 6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung ein.

Der Gesetzgeber ist nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 3968/1961, 4011/1961, 5871/1968, 9233/1981) durch Art 6 StGG ermächtigt, die Ausübung der Berufe dergestalt zu regeln, daß sie unter gewissen Voraussetzungen erlaubt oder unter gewissen Umständen verboten ist (also auch den Erwerbsantritt behindernde Vorschriften zu erlassen), sofern er dabei den Wesensgehalt des Grundrechtes nicht verletzt und die Regelung auch sonst nicht verfassungswidrig ist.

Eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkt ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse sie gebietet, sie zur Zielerreichung geeignet und adäquat ist und sie auch sonst sachlich gerechtfertigt werden kann (vgl. zB VfSlg. 10179/1984, 10386/1985, 10932/1986, 11276/1987, 11483/1987, 11494/1987, 11503/1987, 11749/1988).

Errichtet das Gesetz eine Schranke schon für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit, die der Betroffene, der alle subjektiven Voraussetzungen erfüllt, aus eigener Kraft nicht überwinden kann - eine Schranke, wie sie etwa die Bedarfsprüfung darstellt -, so liegt grundsätzlich ein schwerer Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleistete Erwerbsausübungsfreiheit vor, der nur angemessen ist, wenn dafür besonders wichtige öffentliche Interessen sprechen und wenn keine Alternativen bestehen, um den erstrebten Zweck in einer gleich wirksamen, aber das Grundrecht weniger einschränkenden Weise zu erreichen (s. auch hiezu die oben zitierte Rechtsprechung).

8.2.3. Die Bundesregierung und die jeweiligen Landesregierungen führen als öffentliches Interesse, das für die Bedarfsprüfung ins Treffen geführt werden könne, zum einen das Interesse an einer umfassenden und hochwertigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung an, zum anderen das Interesse, die der öffentlichen Hand daraus entstehenden finanziellen Belastungen gering zu halten. Da das öffentliche Interesse an einer flächendeckenden, bestmöglichen und erschwinglichen medizinischen Versorgung der gesamten Bevölkerung als ein Ziel von derart überragender Bedeutung angesehen werden müsse, sei das vom Gesetzgeber zur Zweckverwirklichung eingesetzte Mittel der Bedarfsprüfung bzw. des Konkurrenzschutzes auch nicht als unverhältnismäßig zu qualifizieren.

8.2.4. Der Verfassungsgerichtshof pflichtet der Bundesregierung und den Landesregierungen bei, daß der medizinischen Versorgung der Bevölkerung durch gemeinnützige Einrichtungen, unabhängig davon, ob sie von einer Gebietskörperschaft, einem sonstigen Rechtsträger oder von Privatpersonen betrieben werden, vorrangige Bedeutung zukommt. Dies insbesondere auch deshalb, weil durch öffentliche Mittel eine für den einzelnen finanziell tragbare medizinische Behandlung sichergestellt wird.

Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen bringen aber weder eine Subsidiarität der medizinischen Versorgung der Bevölkerung durch private erwerbswirtschaftlich geführte Krankenanstalten gegenüber der vorhin erwähnten "öffentlichen" medizinischen Versorgung zum Ausdruck noch beschränken sie sich auf eine Sicherung der bestehenden gemeinnützigen Krankenanstalten, deren Finanzierung durch öffentliche Mittel erfolgt, oder auf die Hintanhaltung der Gefährdung einer Versorgungsfunktion, die öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten - jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. VfSlg. 12065/1989) - zukommt (vgl. hiezu die Überlegungen des VfGH im Erk. vom , B610/89 und die dort zitierte Vorjudikatur); sie bewirken vielmehr (auch) einen Konkurrenzschutz von privaten erwerbswirtschaftlich geführten Krankenanstalten untereinander.

Dies erhellt insbesondere auch daraus, daß die in Prüfung gezogenen Bestimmungen spezifisch auf die Bedarfsprüfung von Einrichtungen mit gleichartigem Anstaltszweck abzielen: So ist der Bedarf nach selbständigen Ambulatorien nur im Vergleich zu schon bestehenden selbständigen Ambulatorien, aber nicht im Verhältnis zu anderen (privaten oder öffentlichen) Krankenanstalten zu beurteilen. Aus der gesetzlichen Regelung folgt nämlich, daß es bei (privaten) selbständigen Ambulatorien um Einrichtungen geht, die nicht einer Pflege, sondern (nur) der Behandlung von Patienten dienen.

Aber auch bei Sanatorien handelt es sich um private erwerbswirtschaftlich geführte Krankenanstalten (vgl. § 2 Abs 1 KAG und die entsprechenden landesausführungsgesetzlichen Regelungen). Auch insofern ist der Bedarf (jedenfalls auch) im Vergleich zu schon bestehenden privaten erwerbswirtschaftlich geführten Sanatorien maßgeblich (und zwar unabhängig davon, ob diese mit anderen, in § 2 Abs 1 KAG genannten Betriebsformen vergleichbar sind).

In solchen Fällen bewirkt die Bedarfsprüfung einen Konkurrenzschutz für bestehende private erwerbswirtschaftlich geführte Krankenanstalten; bei diesen hat aber deren Rechtsträger das Unternehmerrisiko zu tragen. Für private erwerbswirtschaftlich geführte Krankenanstalten untereinander stellt die durch die in Prüfung gezogenen Bestimmungen angeordnete Bedarfsprüfung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit dar (vgl. zB VfSlg. 11558/1987, 12094/1989).

8.2.5. Aus dem Gesagten ergibt sich somit, daß die Bestimmungen über die Bedarfsprüfung in Fällen, bei denen es um das Verhältnis von privaten erwerbswirtschaftlich geführten Krankenanstalten zueinander geht, keine sachliche Rechtfertigung finden; da sprachlich eine Trennung der Regelung, die es erlauben würde, nur derartige Anwendungsfälle, die einen unzulässigen Konkurrenzschutz bewirken, aus dem Rechtsbestand auszuscheiden, nicht möglich ist, waren die die Bedarfsprüfung anordnenden Bestimmungen insgesamt aufzuheben; ebenso waren die damit in einem untrennbaren sachlichen Zusammenhang stehenden Bestimmungen, die die Anhörungsrechte der gesetzlichen Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten und der zuständigen Ärztekammer vorsehen, aufzuheben. (Die die Sozialversicherungsträger betreffenden Bestimmungen des § 3 Abs 5 KAG (sowie die diesbezüglichen landesausführungsgesetzlichen Regelungen) werden durch dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht betroffen.)

Des weiteren war auszusprechen, daß § 7 lita Ktn. KAO idF LGBl. Nr. 25/1987 verfassungswidrig war, da diese Bestimmung durch das Gesetz vom , LGBl. für Kärnten Nr. 52/1990, mit dem die Krankenanstaltenordnung 1978 geändert wird, novelliert wurde.

Die übrigen Aussprüche stützen sich auf Art 140 Abs 5 B-VG.

Eine Einbeziehung der beim Verfassungsgerichtshof zu G14,15/92 protokollierten Anträge des Verwaltungsgerichtshofes war nicht mehr möglich; der Verfassungsgerichtshof hat jedoch beschlossen, von der ihm gemäß Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen und (mit dem Abs 4 des Abschnittes IV.1. des Spruches) die Anlaßfallwirkung auch für die den Anträgen zugrundeliegende, beim Verwaltungsgerichtshof zu Z A4/92 (92/11/0013 früher: 90/18/0201) anhängige Rechtssache herbeizuführen. Damit erübrigt sich eine weitere Erledigung dieser Gesetzesprüfungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes.