VfGH vom 13.10.2016, G219/2015
Leitsatz
Teilweise Stattgabe eines Drittelantrags von Abgeordneten zum Tiroler Landtag auf Aufhebung von Bestimmungen des Flurverfassungslandesgesetzes 1996 in der Fassung 2014; Gleichheitswidrigkeit der Regelungen über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut; zugrundeliegende Prämisse einer Korrelation zwischen erbrachten Leistungen und Ausschüttungen für die als Regelfall angeordnete wechselseitige Abgeltung der vermögenswerten Ansprüche zwischen Nutzungsberechtigten und substanzberechtigter Gemeinde nicht zutreffend; Abweisung des Antrags hinsichtlich der Bestimmungen über die zu leistenden Alm- bzw Weidebeiträge; im Übrigen Zurückweisung des Antrags
Spruch
I. 1. § 86d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl Nr 74 idF LGBl Nr 70/2014, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.
3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
4. Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
II. Der Antrag wird abgewiesen, soweit er sich gegen § 36h Abs 3 und 4 sowie gegen § 36k Abs 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl Nr 74 idF LGBl Nr 70/2014, richtet.
III. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art 140 Abs 1 Z 3 B VG iVm Art 42 Tir. Landesordnung 1989 gestützten Antrag begehren 15 Abgeordnete zum Tiroler Landtag,
1. § 36h Abs 3 lita,
2. die Worte "den Durchschnitt der in einem Wirtschaftsjahr für die Ausübung von Nutzungsrechten auf einer Alm- bzw. Weidefläche nach § 33 Abs 2 litc Z 1 für die Erhaltung und Bewirtschaftung zu leistenden Alm- bzw. Weidebeiträge sowie" in § 36k Abs 2,
3. die Worte "a und" im zweiten Klammerausdruck in § 36k Abs 2
( in eventu zu den Anträgen 1., 2. und 3. § 36h zur Gänze und § 36k Abs 2),
4. § 46 Abs 1,
5. in § 49a Abs 1 die Wortfolge "sowie im Fall des § 49b Abs 1 erster Satz auch den sonstigen Nutzungsberechtigten",
6. in § 49a Abs 2 lita das Wort "oder",
7. § 49a Abs 2 litb mit Ausnahme des Punktes (".") am Schluss,
8. in § 49a Abs 3 erster Satz die Wortfolge "welches eine Einigung über die Art der Auseinandersetzung im Sinn des § 49b Abs 1, 2 oder 3 sowie über die Art und das Ausmaß der den Parteien zuzuweisenden Abfindungen und Entschädigungen zu enthalten hat",
9. in § 49a Abs 3 zweiter Satz die Wortfolgen "im Sinn des § 49g" und ", aus der insbesondere hervorgeht, ob im Fall der Abfindung der substanzberechtigten Gemeinde in Grundstücken die Bedeckung der Nutzungsrechte auf den der Agrargemeinschaft verbleibenden Grundstücken gewährleistet wäre",
10. § 49a Abs 4,
11. § 49b Abs 1,
12. § 49b Abs 2,
13. in § 49b Abs 3 das Wort "auch",
14. in § 49d Abs 1 die Wortfolge ", der auf jede Partei entfallenden Grundstücke bzw. Teilflächen (Abfindungen)",
15. § 49f Abs 1,
16. § 49f Abs 2,
17. § 49g erster und zweiter Satz,
18. § 49h Abs 3 letzter Satz,
19. § 49i lita und
20. § 86d
Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (in der Folge: TFLG 1996), LGBl 74 idF LGBl 70/2014 (§46 Abs 1 leg.cit. idF LGBl 74/1996), als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die [mittels Hauptantrag] zur Aufhebung beantragten Gesetzesbestimmungen sind hervorgehoben):
1. Das TFLG 1996 lautet auszugsweise:
"§13
Bewertung der Grundstücke
(1) Die Bewertung der Grundstücke hat auf Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender Erklärungen der Parteien oder unter Mitwirkung der Zusammenlegungsgemeinschaft im Wege der Ermittlung durch die Agrarbehörde (amtliche Bewertung) nach gleichartigen, für jedes Grundstück, unabhängig von seiner Zuordnung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und unabhängig von der Person des jeweiligen Besitzers, anzuwendenden Wertermittlungsgrundlagen zu erfolgen.
(2) Bei der Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke ist jedes Grundstück, bei verschiedener Beschaffenheit seiner Teile jeder Grundstücksteil, nach dem Nutzen zu schätzen, den es bei üblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.
(3) Die amtliche Bewertung hat zu erfolgen:
a) durch Festlegung der der Bewertung zugrundeliegenden Bonitätsklassen an Hand von Mustergründen;
b) durch Einreihung der einzelnen Grundstücke oder Grundstücksteile in die einzelnen Bonitätsklassen;
c) durch die Ermittlung des Vergleichswertes jeder einzelnen Bonitätsklasse nach dem Nutzen. Die Vergleichswerte sind in Zahlen (Punkten) auszudrücken.
(4) Bei der Bewertung der Grundstücke sind auch die auf den Grundstücken ruhenden Lasten, wie beispielsweise Zaunlasten, Leitungsrechte und dergleichen, sowie die aus der Lage des Grundstückes sich ergebenden Nutzungsbeschränkungen, wie beispielsweise Lage in einem Quell- und Brunnenschutzgebiet, Grundwasserschutz- und Grundwasserschongebiet, Naturschutzgebiet, hochwasser- oder lawinengefährdeten Gebiet und mit den Grundstücken verbundene Mitgliedschaften an Realgemeinschaften, wie beispielsweise Wassergenossenschaften, Bringungsgemeinschaften und dergleichen, zu berücksichtigen.
(5) Das Zugehör der Grundstücke ist gesondert zu schätzen.
(6) Der Zusammenlegung unterzogene Grundstücke mit besonderem Wert, wie Grundstücke im Bauland, Sonder- und Vorbehaltsflächen, Schottergruben und dergleichen, und in Anspruch genommene Grundstücke (§2 Abs 2 litb) sind entweder mit einem Punktezuschlag zu bewerten, der dem Unterschied zwischen dem kapitalisierten Nutzen (Abs2) und dem Verkehrswert gleichkommt, oder, wenn ein landwirtschaftlicher Nutzen nicht anfällt, nach dem Verkehrswert zu schätzen. Der Verkehrswert ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Grundstücke ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie ohne Rücksicht auf die Zusammenlegung bei einer Veräußerung ortsüblich zu erzielen wäre. Der äußerlich nicht erkennbare besondere Wert von Grundstücken ist durch die Parteien geltend zu machen. Die Agrarbehörde hat die Parteien ausdrücklich darauf hinzuweisen.
(7) Die Bewertung nach Abs 5 ist nur vorzunehmen, wenn im Zuge der Neuordnung die betreffenden Grundstücke ganz oder zum Teil einem anderen Eigentümer als Grundabfindung zugewiesen werden.
(8) Bei Waldgrundstücken ist der Boden- und der Bestandeswert getrennt zu schätzen.
§14
Bewertungsplan
(1) Über die Ergebnisse der Bewertung im Sinne des § 13 Abs 2 und 3 ist ein Bescheid (Bewertungsplan) zu erlassen.
(2) Dieser besteht aus:
a) einer planlichen Darstellung (Bewertungskarte);
b) einer Zusammenstellung der Bewertungsgrundlagen im Sinne des § 13 Abs 3;
c) einer nach Eigentümern geordneten Zusammenstellung der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke unter Anführung der Katastralgemeinde, der Zahl der Grundbuchseinlage, der Grundstücksnummer, des Ausmaßes der Flächen der einzelnen Bonitätsklassen und des in Punkten ausgedrückten Gesamtvergleichswertes jedes einzelnen Grundstückes.
(3) Gegen den Bewertungsplan steht den Parteien sowohl hinsichtlich eigener als auch hinsichtlich fremder Grundstücke die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen.
§15
Neubewertung der Grundstücke
(1) Treten Wertänderungen durch Elementarereignisse oder durch Änderungen der Flächenwidmung nach der Bewertung, jedoch vor der vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke ein, so sind die betroffenen Grundstücke neu zu bewerten.
(2) Das Ergebnis der Neubewertung ist in einem den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Neubewertungsplan) zusammenzufassen; die Bestimmungen des § 14 gelten sinngemäß.
§21
Errechnung der Abfindungen; Nachbewertung
(1) Wertänderungen infolge gemeinsamer Maßnahmen oder Anlagen sind durch eine Nachbewertung festzustellen.
(2) Das Ergebnis der Nachbewertung ist in einem den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Nachbewertungsplan) zusammenzufassen; die §§13 und 14 gelten sinngemäß.
(3) Der Errechnung der Abfindungen sind die Ergebnisse der Bewertung im Sinne der §§13 bis 15 und des Abs 1 zugrunde zu legen.
(4) Ergibt sich nach Abdeckung der Abfindungsansprüche ein Überschuß an Grund, so ist die Art seiner Verwendung (§20 Abs 3 und 8) vom Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft vorzuschlagen.
(5) Eine unvermeidbare, die Bewirtschaftung erschwerende Form eines Abfindungsgrundstückes ist durch einen entsprechenden Wertabschlag zu berücksichtigen.
§31
Flurbereinigungsverfahren
Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen des ersten Abschnittes mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:
1. Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.
2. Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen wurden, zu bezeichnen.
3. An die Stelle der Zusammenlegungsgemeinschaft tritt die Flurbereinigungsgemeinschaft.
4. Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid gegründet und aufgelöst.
5. Die Wahl eines Ausschusses entfällt. An die Stelle des Ausschusses tritt die Vollversammlung der Mitglieder der Flurbereinigungsgemeinschaft. Diese hat aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen, wenn es die Agrarbehörde verlangt.
6. Die Bewertung der Grundstücke nach § 13 Abs 2 und 3 entfällt, wenn sämtliche Parteien erklären, daß die Grundstücke gleichwertig seien.
7. Besitzstandsausweis- und Bewertungsplan können auch gemeinsam mit dem Flurbereinigungsplan erlassen werden.
8. Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.
2. HAUPTSTÜCK
Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken
1. Abschnitt
Agrargemeinschaftliche Grundstücke, Agrargemeinschaften, Aufsicht
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§33
Agrargemeinschaftliche Grundstücke
(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
a) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S. 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
b) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
c) Grundstücke, die
1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);
d) Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs3) bestehen (Teilwälder). Diese Grundstücke zählen im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach litc zum Gemeindegut; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der litc Z 2 bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der litc Z 2 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt.
(3) Teilwaldrechte sind Holz- und Streunutzungsrechte, die auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Abs 1 genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.
(5) Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs 2 litc Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
a) die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
b) den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling).
Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs 2 litc Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.
(6) Ob ein Grundstück ein agrargemeinschaftliches Grundstück ist, hat im Zweifel die Agrarbehörde zu entscheiden. Die gemeinderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(7) Ein Grundstück kann auf Antrag des bücherlichen Eigentümers von der Agrarbehörde neu als agrargemeinschaftliches Grundstück gewidmet werden. Teilwaldrechte können nicht neu begründet werden.
§36f
Zugriffsrecht der substanzberechtigten Gemeinde, Abwicklung des Geldverkehrs, Einsichtnahme, Aufbewahrungsfristen
(1) Die substanzberechtigte Gemeinde kann jederzeit auf Substanzerlöse zugreifen. Der Substanzverwalter ist verpflichtet, Aufträgen der substanzberechtigten Gemeinde auf Auszahlung ziffernmäßig bestimmter Beträge unverzüglich nachzukommen, soweit dadurch die Zahlungsfähigkeit der Agrargemeinschaft, insbesondere die Bedeckung laufender Ausgaben und bereits bekannter Zahlungsverpflichtungen, nicht gefährdet wird.
(2) Im Rahmen der laufenden Gebarung nach § 36e Abs 1 sind die Leistung und die Annahme von Zahlungen betreffend das Substanzkonto nur aufgrund schriftlicher Auszahlungs- oder Einzahlungsanordnungen des Substanzverwalters gestattet. Eine Zahlungsanordnung darf nur ausgestellt werden, wenn die Bedeckung im Voranschlag vorhanden, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Leistung bestätigt und die Leistung fällig ist. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit und die Zahlungsanordnung müssen mit vollem Namenszug eigenhändig von einem Stellvertreter des Substanzverwalters bestätigt werden. Für die Leistung und Annahme von Zahlungen betreffend das Abrechnungskonto im Rahmen der laufenden Gebarung nach § 36e Abs 2 gilt dies sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Auszahlungs- oder Einzahlungsanordnung vom Obmann auszustellen und von einem weiteren Mitglied des Ausschusses, im Fall des § 35 Abs 6 von einem weiteren Mitglied der Agrargemeinschaft, zu bestätigen ist.
(3) Dem Substanzverwalter ist in die Aufzeichnungen und Belege der laufenden Gebarung nach § 36e Abs 2, dem Obmann in die Aufzeichnungen und Belege der laufenden Gebarung nach § 36e Abs 1 jederzeit auf Verlangen im Gemeindeamt Einsicht zu gewähren. Sie sind jeweils berechtigt, von diesen Aufzeichnungen und Belegen Abschriften anzufertigen oder auf Kosten der substanzberechtigten Gemeinde bzw. der Nutzungsberechtigten Kopien oder Ausdrucke zu erstellen.
(4) Alle Aufzeichnungen und Belege sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Während eines anhängigen Auseinandersetzungsverfahrens (§§49a ff) oder eines anhängigen Verfahrens zur Abänderung des Regulierungsplanes (§69) sind diese Aufzeichnungen und Belege auch über diese Frist hinaus für die Dauer dieses Verfahrens aufzubewahren.
§36h
Sicherung der Ausübbarkeit der Nutzungsrechte, Bewirtschaftungsbeitrag
(1) Die Agrargemeinschaft hat die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten. Der Substanzverwalter hat zu diesem Zweck insbesondere sicherzustellen, dass die dafür erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Erhaltung der notwendigen Infrastruktur getroffen werden.
(2) Nutzungsberechtigte, die ihre land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte tatsächlich ausüben, haben zu jenen Aufwendungen der Agrargemeinschaft, die zur Gewährleistung der Ausübbarkeit ihrer Nutzungsrechte erforderlich sind (Abs1), jährlich im Nachhinein einen Bewirtschaftungsbeitrag zu leisten.
(3) Der auf die landwirtschaftliche Nutzung (Weide) und der auf die forstwirtschaftliche Nutzung (Wald) entfallende Teil des Bewirtschaftungsbeitrages ist jeweils gesondert zu ermitteln. Dessen Höhe bestimmt sich
a) für den auf die landwirtschaftliche Nutzung (Weide) entfallenden Teil nach dem Durchschnitt der im jeweiligen politischen Bezirk in einem Wirtschaftsjahr für die Ausübung von Nutzungsrechten auf einer Alm- bzw. Weidefläche im Sinn des § 33 Abs 2 litc Z 1 für die Erhaltung und Bewirtschaftung zu leistenden Alm- bzw. Weidebeiträge,
b) für den auf die forstwirtschaftliche Nutzung (Wald) entfallenden Teil nach dem Durchschnitt der im jeweiligen politischen Bezirk in einem Wirtschaftsjahr für die Nutzung von 1m³ Rechtholz (Bauholz, Brennholz) vom Waldeigentümer für die Wiederaufforstung, die Jungwaldpflege und die Erhaltung der forstlichen Bringungsanlagen, im Fall von Teilwäldern ausschließlich für die Erhaltung der forstlichen Bringungsanlagen, zu tragenden Aufwand.
Erstreckt sich das Gebiet einer Agrargemeinschaft über mehrere politische Bezirke, so ist der Bewirtschaftungsbeitrag der Agrargemeinschaft aus den in der Verordnung nach § 36k Abs 2 festgelegten Ausgangsbeträgen der betreffenden Bezirke im Verhältnis der im jeweiligen Bezirk gelegenen Weide- und Waldflächen der Agrargemeinschaft zu ermitteln. Der so ermittelte Bewirtschaftungsbeitrag ist auf jene Nutzungsberechtigten, die im betreffenden Wirtschaftsjahr ihr Nutzungsrecht tatsächlich ausgeübt haben, unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausmaßes dieser Ausübung umzulegen.
(4) Der Substanzverwalter hat nach dem Ende jedes Wirtschaftsjahres unverzüglich den Bewirtschaftungsbeitrag nach Abs 3 zu ermitteln und den zur Zahlung verpflichteten Nutzungsberechtigten den jeweils auf sie entfallenden Anteil am Bewirtschaftungsbeitrag vorzuschreiben. Die Nutzungsberechtigten haben den ihnen vorgeschriebenen Betrag binnen zwei Wochen auf das Substanzkonto einzuzahlen. Nicht fristgerecht geleistete Zahlungen hat der Substanzverwalter nachweislich einzumahnen. Anhängige Verfahren nach § 37 Abs 7 stehen der Leistungsverpflichtung der Nutzungsberechtigten nicht entgegen.
§36k
Verordnungsermächtigung
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben, die Erstellung und die Form der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie des Abschlusses und des Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten, die hiefür jeweils zu verwendenden Formulare, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Führung von Aufzeichnungen, die Prüfung der Jahresrechnung und des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten durch die Rechnungsprüfer sowie die Vorlage der Jahresrechnung an die Agrarbehörde und ihre Veröffentlichung im Internet zu erlassen.
(2) Die Landesregierung hat alle drei Jahre den Durchschnitt der in einem Wirtschaftsjahr für die Ausübung von Nutzungsrechten auf einer Alm- bzw. Weidefläche nach § 33 Abs 2 litc Z 1 für die Erhaltung und Bewirtschaftung zu leistenden Alm- bzw. Weidebeiträge sowie den Durchschnitt der in einem Wirtschaftsjahr für die Nutzung von 1m³ Rechtholz (Bauholz, Brennholz) vom Waldeigentümer für die Wiederaufforstung, die Jungwaldpflege und die Erhaltung der forstlichen Bringungsanlagen, jeweils gegliedert nach politischen Bezirken, zu erheben und die Ausgangsbeträge für die Ermittlung des Bewirtschaftungsbeitrages (§36h Abs 3 lit a und b) für jeden politischen Bezirk durch Verordnung festzusetzen.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, dass eine von den Organen der Agrargemeinschaft zu besorgende Angelegenheit ausschließlich den Substanzwert betrifft (§36c Abs 1), sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betrifft (§36c Abs 4) bzw. ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betrifft (§36c Abs 5).
2. Abschnitt
Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung
§41
(1) Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann durch Teilungen oder Regulierungen erfolgen.
(2) Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen einer Agrargemeinschaft, soweit diese auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 litc Z 2 besteht, und der substanzberechtigten Gemeinde sowie im Fall des § 49b Abs 1 erster Satz auch den sonstigen Nutzungsberechtigten hat im Auseinandersetzungsverfahren nach den §§49a bis 49j zu erfolgen.
1. Hauptteilung
§44
Ermittlungsverfahren, Gegenstand des Ermittlungsverfahrens
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist bei einer Hauptteilung die Feststellung der Grenzen des Gebietes, der zugehörigen Grundstücke, ihre Einschätzung und Bewertung, die Feststellung der Parteien, des Ausmaßes ihres Anspruches (Anteilsrechtes oder Forderungsrechtes), der auf jede Partei entfallenden Teilfläche (Abfindung), die Ermittlung und Planung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen sowie die Feststellung der Grundlagen für die Regulierung aller sonstigen Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse, die anläßlich der Hauptteilung einer Regulierung bedürfen. Das Ermittlungsverfahren hat sich auch auf die Erhebung zu erstrecken, ob und inwieweit an allen oder einzelnen Teilen noch bestimmte gemeinschaftliche Benützungsrechte der Parteien fortzubestehen haben. Solche gemeinsame Benützungsrechte sind jedoch nur im Fall unbedingter wirtschaftlicher Notwendigkeit zuzulassen.
§45
Ansprüche der Parteien
(1) Bei der Hauptteilung hat jede Partei nach dem festgestellten Wert ihres Anteilsrechtes Anspruch auf den vollen Gegenwert, und zwar tunlichst in Grundstücken.
(2) Erfolgt die Auseinandersetzung zwischen einer Gemeinde einerseits und einer oder mehreren Agrargemeinschaften andererseits, so gebührt der Gemeinde, wenn sie Eigentümerin der der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke ist, über den ihr nach Abs 1 zustehenden Gegenwert hinaus ein Anteil, der dem Wert dieser Grundstücke, vermindert um den festgestellten Wert der Anteilsrechte, entspricht.
(3) Unerhebliche Verschiedenheiten zwischen dem Anspruch einer Partei und dem Wert des ihr zugewiesenen Teiles können in Geld ausgeglichen werden. Die Bestimmungen der §§20 und 22 sind sinngemäß anzuwenden.
§46
Bewertung der Grundstücke, Ausgleichungen, Forderungsrechte, Grunddienstbarkeiten, Gegenleistungen
(1) Die Bewertung der Grundstücke hat sinngemäß nach den Bestimmungen der §§13, 14, 15, 21 und 31 Z 6 zu erfolgen.
(2) Ziffernmäßig bestimmte Forderungen, die auf dem der Hauptteilung unterzogenen Grundstück versichert sind, sind auf die den einzelnen Parteien zuzuweisenden Teile nach dem Verhältnis ihres Wertes aufzuteilen. Finden die aufgeteilten Forderungen nicht innerhalb der ersten zwei Drittel des bezüglichen Teiles ihre vollständige Deckung, so sind die nicht in dieser Art gedeckten Reste der Teilforderungen von den einzelnen Parteien zurückzuzahlen. Der Gläubiger kann die Annahme einer angebotenen Zahlung nicht verweigern.
(3) Lautet eine auf dem der Teilung unterzogenenen Grundstück bücherlich versicherte Forderung auf keinen ziffernmäßig bestimmten Betrag, so hat die Agrarbehörde zur Feststellung eines solchen Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem ein solches zustande kommt oder nicht, entweder nach den Bestimmungen des Abs 2 vorzugehen oder die Forderung simultan auf alle Teile zu verweisen.
(4) Grunddienstbarkeiten, die infolge der Hauptteilung entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben, neue Grunddienstbarkeiten nur in dem für die zweckmäßige Benützung der Teile erforderlichen Ausmaß aufzuerlegen.
§47
Gemeinsame wirtschaftliche Anlagen
Hinsichtlich der Kosten für die Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen sind die Bestimmungen des § 23 Abs 2 litb Z 7 sinngemäß anzuwenden. Die für diese Anlagen benötigten Flächen sind bei der Ermittlung des für die Teilung zur Verfügung stehenden Gebietes vorweg abzuziehen.
§48
Hauptteilungsplan
Die Hauptteilung ist durch Plan der Agrarbehörde auszusprechen, der sich auf die Feststellung des auf jede Partei entfallenden Teiles des bisher gemeinschaftlichen Gebietes und die anläßlich der Hauptteilung notwendige Regulierung der Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erstrecken hat.
§49
Übergabe der Abfindungen, Vermarkung, Abschluß des Verfahrens, nachträgliche Wertausgleichungen, Außerkraftsetzung des Hauptteilungsplanes
Ist der Hauptteilungsplan rechtskräftig geworden, so ist die Übernahme der Abfindungen zu verfügen und die Vermarkung und weiters die grundbücherliche Durchführung zu veranlassen. Nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Hauptteilungsverfahren abzuschließen.
1a. Auseinandersetzungsverfahren
§49a
Zweck und Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens
(1) Das Auseinandersetzungsverfahren dient der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen einer Agrargemeinschaft, soweit diese auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 litc Z 2 besteht, und der substanzberechtigten Gemeinde sowie im Fall des § 49b Abs 1 erster Satz auch den sonstigen Nutzungsberechtigten .
(2) Das Auseinandersetzungsverfahren ist mit Bescheid (Einleitungsbescheid) einzuleiten
a) auf gemeinsamen Antrag der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde oder
b) von Amts wegen .
(3) Anträgen nach Abs 2 lita kann ein Übereinkommen zwischen der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde beigeschlossen werden, welches eine Einigung über die Art der Auseinandersetzung im Sinn des § 49b Abs 1, 2 oder 3 sowie über die Art und das Ausmaß der den Parteien zuzuweisenden Abfindungen und Entschädigungen zu enthalten hat . Das Übereinkommen hat auf einer dem Antrag ebenfalls anzuschließenden sachverständigen Bewertung im Sinn des § 49g zu beruhen , aus der insbesondere hervorgeht, ob im Fall der Abfindung der substanzberechtigten Gemeinde in Grundstücken die Bedeckung der Nutzungsrechte auf den der Agrargemeinschaft verbleibenden Grundstücken gewährleistet wäre . Soweit das Übereinkommen und die sachverständige Bewertung dem Gesetz entsprechen, ist das Auseinandersetzungsverfahren auf deren Grundlage durchzuführen. Andernfalls hat die Agrarbehörde der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde die Verbesserung bzw. die Ergänzung des Übereinkommens bzw. der sachverständigen Bewertung binnen angemessener Frist aufzutragen. Erfolgt die Verbesserung bzw. die Ergänzung nicht fristgerecht, so gilt der Antrag als zurückgezogen.
(4) Von Amts wegen ist das Auseinandersetzungsverfahren einzuleiten, wenn
a) die weitere gemeinschaftliche Nutzung der Grundstücke im Sinn des § 33 Abs 2 litc Z 2 aufgrund einer gegenüber sonstigen Nutzungen erheblich in den Hintergrund getretenen Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke nicht mehr zweckmäßig scheint, oder
b) eine ordnungsgemäße Wirtschaftsführung aufgrund von wiederholten Streitigkeiten zwischen der substanzberechtigten Gemeinde und der Agrargemeinschaft, insbesondere im Sinn des § 37 Abs 7 litb oder hinsichtlich der Anwendung der §§36e bis 36i, dauerhaft gefährdet scheint, oder
c) trotz einer den Hinweis auf die Rechtsfolge nach dieser Bestimmung enthaltenden agrarbehördlichen Aufforderung die Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe vernachlässigt oder die bestellten Organe ihre gesetz- und satzungsmäßigen Aufgaben vernachlässigen.
(5) Im Einleitungsbescheid sind die dem Verfahren unterzogenen Grundstücke festzustellen; besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 litc Z 2, so ist weiters festzustellen, welche agrargemeinschaftlichen Grundstücke nicht dem Auseinandersetzungsverfahren unterzogen werden.
(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 54 Abs 6 sind die betroffenen Anteilsrechte anlässlich der Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens mit gesondertem Bescheid als erloschen zu erklären.
§49b
Inhalt des Auseinandersetzungsverfahrens
(1) Das Auseinandersetzungsverfahren besteht in der Auflösung der Agrargemeinschaft, der Übertragung der Grundstücke im Sinn des § 33 Abs 2 litc Z 2 in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde und der Ablöse der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die substanzberechtigte Gemeinde in Geld, wenn
a) die Bedeckung dieser Nutzungsrechte bei Abfindung der substanzberechtigten Gemeinde in Grundstücken auf den der Agrargemeinschaft verbleibenden Grundstücken nicht mehr gewährleistet wäre,
b) es im Interesse der Verbesserung der Agrarstruktur oder im Interesse der Landeskultur nicht geboten ist, die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte statt in Geld in Grundstücken abzulösen,
c) die Agrargemeinschaft mit Beschluss der Vollversammlung der Ablöse der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die substanzberechtigte Gemeinde in Geld zustimmt und
d) nicht nach Abs 3 vorgegangen wird.
Lehnt die Agrargemeinschaft trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach lita, b und d die Ablöse der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die substanzberechtigte Gemeinde in Geld mit Beschluss der Vollversammlung (§36c Abs 5) ab, so besteht das Auseinandersetzungsverfahren in der Übertragung der Grundstücke im Sinn des § 33 Abs 2 litc Z 2 in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde, wobei die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hierauf nur insoweit aufrechterhalten werden dürfen, als dies zu deren weiteren Bedeckung erforderlich ist, sowie der anlässlich der Auseinandersetzung erforderlichen Regulierung aller sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
(2) Das Auseinandersetzungsverfahren besteht in der Abfindung der substanzberechtigten Gemeinde in Grundstücken oder, wenn die substanzberechtigte Gemeinde dem zustimmt, ganz oder teilweise in walzenden Anteilsrechten, wenn
a) die Bedeckung der auf den Grundstücken im Sinn des § 33 Abs 2 litc Z 2 lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte auf den der Agrargemeinschaft verbleibenden Grundstücken gewährleistet ist und
b) nicht nach Abs 3 vorgegangen wird.
In einem solchen Fall bleibt die Agrargemeinschaft auf den nicht der substanzberechtigten Gemeinde zugewiesenen Grundstücken bestehen und hat die anlässlich der Auseinandersetzung erforderliche Regulierung aller sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erfolgen.
(3) Mit der aufgrund eines Beschlusses der Vollversammlung (§36c Abs 5) gegebenen Zustimmung der Agrargemeinschaft kann das Auseinandersetzungsverfahren auch in der Übertragung des Eigentums an den Grundstücken im Sinn des § 33 Abs 2 litc Z 2 auf die substanzberechtigte Gemeinde unter Aufrechterhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hierauf und der anlässlich der Auseinandersetzung erforderlichen Regulierung aller sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestehen.
§49c
Sonstiges Vermögen der Agrargemeinschaft
(1) Im Zug des Auseinandersetzungsverfahrens ist, soweit in den Abs 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, jedenfalls das Eigentum am sonstigen Vermögen der Agrargemeinschaft in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde zu übertragen. Zum sonstigen Vermögen der Agrargemeinschaft zählen insbesondere auch die Substanzerlöse.
(2) Der auf dem Abrechnungskonto ausgewiesene Kontostand verbleibt in den Fällen des § 49b Abs 2 bei der Agrargemeinschaft. In allen anderen Fällen ist dieser zwischen den Nutzungsberechtigten entsprechend dem Verhältnis ihrer Anteilsrechte zueinander, sind keine Anteilsrechte festgelegt, zu gleichen Teilen, aufzuteilen.
(3) Im besonderen Fall des § 49d Abs 2 erfasst die Übertragung des Eigentums am sonstigen Vermögen nicht die nach dieser Bestimmung ausgeschiedenen Vermögensteile; für diese gilt Abs 2 erster Satz sinngemäß.
§49d
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens
(1) Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist die Feststellung der Grenzen des Gebietes, der zugehörigen Grundstücke, ihre Einschätzung und Bewertung, die Feststellung der Parteien, des Ausmaßes ihres Anspruches (Anteils- bzw. land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechtes) , der auf jede Partei entfallenden Grundstücke bzw. Teilflächen (Abfindungen) sowie die Feststellung der Grundlagen für die Regulierung aller sonstigen Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse, die anlässlich des Auseinandersetzungsverfahrens einer Regulierung bedürfen.
(2) Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 litc Z 2, so ist weiters festzustellen, welche Teile des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaft aus dem Verfahren auszuscheiden sind, weil es sich dabei nicht um Substanzerlöse handelt.
§49e
Kundmachung der Verfahrenseinleitung
Nach Rechtskraft der Einleitungsentscheidung hat die Agrarbehörde die Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens im Bote für Tirol kundzumachen sowie im redaktionellen Teil zweier in Tirol weit verbreiteter Tageszeitungen und nach § 72 Abs 2 durch Anschlag an der Amtstafel der Agrarbehörde und der betroffenen Gemeinden bekannt zu machen. Dabei ist auch auf die agrarbehördlichen Verfügungen hinzuweisen, die die Agrarbehörde im Auseinandersetzungsbescheid nach § 49i litc und d zu treffen hat. Wurde das Auseinandersetzungsverfahren auf gemeinsamen Antrag der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde, dem ein Übereinkommen im Sinn des § 49a Abs 3 zugrunde liegt, eingeleitet, so ist in der Kundmachung darauf besonders hinzuweisen.
§49f
Ansprüche der Parteien
(1) Im Fall des § 49b Abs 1 erster Satz sind die Grundstücke im Sinn des § 33 Abs 2 litc Z 2 in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde zu übertragen und gebührt den Nutzungsberechtigten der festgestellte Wert ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte. Im Fall des § 49b Abs 1 zweiter Satz sind die zur Bedeckung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte weiterhin erforderlichen Grundstücke im Sinn des § 33 Abs 2 litc Z 2 unter Aufrechterhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hierauf, alle anderen Grundstücke im Sinn des § 33 Abs 2 litc Z 2 jedoch frei von den vormals darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten, in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde zu übertragen. Grundstücke mit besonderem Wert im Sinn des § 13 Abs 6 sind der substanzberechtigten Gemeinde tunlichst frei von land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten zu übertragen.
(2) Im Fall des § 49b Abs 2 bestehen folgende Ansprüche:
a) für die substanzberechtigte Gemeinde hinsichtlich ihrer walzenden Anteilsrechte und für die Agrargemeinschaft ein Anspruch auf den vollen Gegenwert nach dem festgestellten Wert der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte, und zwar tunlichst in Grundstücken,
b) über den nach lita ermittelten Wert hinaus für die substanzberechtigte Gemeinde ein Anteil, der dem Wert der Grundstücke im Sinn des § 33 Abs 2 litc Z 2, vermindert um den festgestellten Wert der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte nach lita entspricht; der substanzberechtigten Gemeinde sind vornehmlich Grundstücke mit besonderem Wert im Sinn des § 13 Abs 6 zuzuweisen.
Der nach lita und b ermittelte Anteil kann der substanzberechtigten Gemeinde mit ihrer Zustimmung auch ganz oder teilweise in walzenden Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft abgegolten werden.
(3) Im Fall des § 49b Abs 3 sind die Grundstücke im Sinn des § 33 Abs 2 litc Z 2 in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde unter Aufrechterhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hierauf zu übertragen.
§49g
Bewertung
Die Bewertung der Grundstücke im Sinn des § 33 Abs 2 litc Z 2 und der Anteilsrechte hat sinngemäß nach den Bestimmungen der §§13, 14, 15 und 31 Z 6 zu erfolgen. Unerhebliche Verschiedenheiten zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert des zugewiesenen Teiles können in Geld ausgeglichen werden. Das sonstige Vermögen der Agrargemeinschaft ist nicht Gegenstand der Bewertung.
§49h
Bücherlich sichergestellte Forderungen, Grunddienstbarkeiten
(1) Ziffernmäßig bestimmte Forderungen, die auf einem dem Auseinandersetzungsverfahren unterzogenen Grundstück oder einer dem Auseinandersetzungsverfahren unterzogenen Liegenschaft bücherlich sichergestellt sind, bleiben, wenn dieses Grundstück oder diese Liegenschaft ganz oder teilweise der substanzberechtigten Gemeinde zugewiesen wird, auf diesem Teil versichert, sofern die Forderungen innerhalb der ersten zwei Drittel des Wertes des bezüglichen Teiles ihre vollständige Bedeckung finden. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die nicht in dieser Art gedeckten Reste der Teilforderungen dem Gläubiger von der substanzberechtigten Gemeinde sofort zurückzuzahlen. Der Gläubiger darf die Annahme einer angebotenen Zahlung nicht verweigern.
(2) Lautet eine Forderung, die auf einem dem Auseinandersetzungsverfahren unterzogenen Grundstück oder auf einer der Auseinandersetzungsverfahren unterzogenen Liegenschaft bücherlich sichergestellt ist, auf keinen ziffernmäßig bestimmten Betrag, so hat die Agrarbehörde zur Feststellung eines solchen Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem, ob ein solches zustande kommt oder nicht, entweder nach den Bestimmungen des Abs 1 vorzugehen oder die Forderung auf den Teil zu verweisen, der der substanzberechtigten Gemeinde zugewiesen wird.
(3) Grunddienstbarkeiten, die infolge der Auseinandersetzung entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben. In den Fällen des § 49b Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 sind bei Bedarf neue Grunddienstbarkeiten in dem für die zweckmäßige Benützung der Teile erforderlichen Ausmaß aufzuerlegen.
§49i
Auseinandersetzungsbescheid
Der abschließende Bescheid der Agrarbehörde über die Auseinandersetzung (Auseinandersetzungsbescheid) hat insbesondere zu enthalten:
a) die Feststellung und Zuweisung der Abfindungen und Entschädigungen,
b) die Übertragung des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der im § 49c Abs 2 und im § 49d Abs 2 genannten Vermögensteile, in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde,
c) die Übertragung aller übertragbaren Rechtsverhältnisse, die sich auf die der substanzberechtigten Gemeinde zugewiesenen Grundstücke bzw. Abfindungen und das Vermögen nach litb beziehen, auf die substanzberechtigte Gemeinde,
d) die Verfügung, dass auch allfällige im Auseinandersetzungsbescheid nicht erfasste übertragbare Rechtsverhältnisse im Sinn der litc mit Rechtskraft des Auseinandersetzungsentscheidung auf die substanzberechtigte Gemeinde übergehen,
e) wenn anlässlich der Auseinandersetzung die Regulierung der sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig ist, weiters
1. die Beschreibung der zum Regulierungsgebiet gehörenden Grundstücke unter Anführung der Grundstücksnummern, der Kulturgattungen, der Zahlen der Grundbuchseinlagen und der Katasterausmaße,
2. das Verzeichnis der Anteilsrechte,
3. die Feststellung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit und die möglichen Nutzungen des Regulierungsgebietes sowie die Grundsätze, nach denen die den Anteilsrechten entsprechenden Nutzungen ausgeübt werden können,
4. die Feststellungen im Sinn des § 64 Z 4 und die Entscheidung darüber, welcher Rechtsnatur diese Nutzungen sind,
5. Satzungen nach § 36 sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der §§66 und 67.
Die Satzungen und die Wirtschaftspläne nach lite Z 5 können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.
§49j
Rechtskraft der Auseinandersetzungsentscheidung, Abschluss des Auseinandersetzungsverfahrens
Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Auseinandersetzungsentscheidung endet die Eigenschaft der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 litc Z 2. Die Übernahme der zu übertragenden Grundstücke ist zu verfügen. Weiters sind die Vermarkung und die grundbücherliche Durchführung zu veranlassen. Nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Auseinandersetzungsverfahren durch Kundmachung des Eintritts der Rechtskraft der Auseinandersetzungsentscheidung im Bote für Tirol sowie entsprechende Bekanntmachung im redaktionellen Teil zweier in Tirol weit verbreiteter Tageszeitungen und durch Anschlag an der Amtstafel der Agrarbehörde und der betroffenen Gemeinden nach § 72 Abs 2 abzuschließen.
§86d
Vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 litc Z 2
(1) Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 litc Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 70/2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf
a) geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§33 Abs 5), die nach dem erfolgt sind, jedoch mit Ausnahme von solchen Zuwendungen, die aus dem Überling (§33 Abs 5 litb) oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 7/2010 mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde aus Substanzerlösen (§33 Abs 5 lita) erfolgt sind,
b) geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§33 Abs 5), die nach dem ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind,
c) die angemessene finanzielle Abgeltung einer besonderen, über den für die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten erforderlichen Aufwand hinausgehenden unternehmerischen Leistung der Agrargemeinschaft bzw. ihrer Mitglieder (Abs4), durch die im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens, das nach § 37 Abs 4 bzw. einer diesem entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmung agrarbehördlich genehmigt oder bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 33/1969 betrieben wurde, Vermögenswerte geschaffen wurden, aus denen die substanzberechtigte Gemeinde weiterhin über die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten hinausgehende Substanzerlöse erzielen kann.
(2) Ansprüche nach Abs 1 lita, b und c sind im Verfahren nach § 37 Abs 7 mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 70/2014 bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist.
(3) Im Fall des Abs 1 litb hat die Agrarbehörde Gegenleistungen aus entgeltlichen Rechtsgeschäften, die der Agrargemeinschaft zugutekamen, angemessen zu berücksichtigen.
(4) Eine besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs 1 litc liegt dann vor, wenn durch die Agrargemeinschaft bzw. ihre Mitglieder im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens Leistungen, Kenntnisse oder Fähigkeiten eingebracht oder Risiken übernommen wurden, wodurch nicht nur die unternehmenstypische Fruchtziehung ermöglicht, sondern auch der Unternehmenswert nachhaltig gesteigert wurde. Keine besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs 1 litc stellen alle für den unternehmenstypischen Betrieb notwendigen Leistungen sowie bloß unternehmenswerterhaltende Maßnahmen dar; gleiches gilt, wenn die unternehmerische Tätigkeit lediglich die Verwaltung von Beteiligungsrechten umfasste.
(5) Ein Antrag nach Abs 1 litc ist von der Agrargemeinschaft zu stellen; er bedarf eines Beschlusses der Vollversammlung (§36c Abs 5). Dem Antrag ist ein von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten über die Bewertung der von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachten besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs 1 litc anzuschließen; dieses hat jedenfalls
a) eine Bewertung des aktuellen Unternehmenswertes einschließlich der besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs 1 litc unter Berücksichtigung aller geldwerten unentgeltlichen Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus Mitteln des Unternehmens,
b) eine Aufstellung aller der Substanz zuzurechnenden Bestandteile des Unternehmenswertes wie insbesondere die Bereitstellung von Sach- und Geldmitteln, fiktive Grundbereitstellungs- und Fremdfinanzierungskosten sowie
c) eine Aufstellung aller für den typischen Unternehmensbetrieb erforderlichen Betriebs-, Personal- und Erhaltungskosten
zu beinhalten.
(6) Im Fall des Abs 1 litc können die Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 litc Z 2 und die substanzberechtigte Gemeinde während der im Abs 2 bestimmten Frist vor der Agrarbehörde auch ein Übereinkommen erzielen. Dieses Übereinkommen hat jedenfalls die von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachte besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs 1 litc genau zu bezeichnen sowie die dafür der Agrargemeinschaft zugewiesene finanzielle Abgeltung und die Modalitäten ihrer Leistung zu regeln. Das Zustandekommen eines Übereinkommens bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde und eines Beschlusses der Vollversammlung (§36c Abs 5). Das Übereinkommen bedarf zu seiner Wirksamkeit weiters der Genehmigung der Agrarbehörde. Dem Antrag auf Genehmigung ist ein von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten über die Bewertung der von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachten besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs 1 litc, das den Vorgaben des Abs 5 zweiter Satz zu entsprechen hat, anzuschließen. Die agrarbehördliche Genehmigung eines solchen Übereinkommens darf nur versagt werden, wenn ein Beschluss des Gemeinderates oder der Vollversammlung nicht vorliegt, das vorgelegte Gutachten den Vorgaben des Abs 5 zweiter Satz nicht entspricht oder sich aufgrund des vorgelegten Gutachtens ergibt, dass die der Agrargemeinschaft zugewiesene finanzielle Abgeltung außer Verhältnis zum Wert der besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs 1 litc steht.
§86e
Übergangsbestimmungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 litc Z 2
(1) Bis zur Festlegung des Sitzes einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 litc Z 2 nach § 36a Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2014 gilt als Sitz dieser Agrargemeinschaft das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde, im Fall des § 36j Abs 2 das Gemeindeamt jener substanzberechtigten Gemeinde mit der höchsten Einwohnerzahl.
(2) Die erstmalige Bestellung des Substanzverwalters nach § 36b Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2014 hat für den Rest der laufenden Funktionsperiode des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde zu erfolgen. Bis zu dieser Bestellung hat der Bürgermeister der substanzberechtigten Gemeinde, bei Vorliegen einer Unvereinbarkeit nach § 36b Abs 4 erster Satz der Bürgermeister-Stellvertreter, die Aufgaben und Befugnisse des Substanzverwalters wahrzunehmen.
(3) Mit Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 70/2014 endet die Funktionsperiode der bestellten Rechnungsprüfer von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 litc Z 2. Der erste und zweite Rechnungsprüfer sind nach § 36b Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2014 neu zu bestellen. Die Bestellung des ersten Rechnungsprüfers hat für den Rest der laufenden Funktionsperiode des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde zu erfolgen. Bis zur Bestellung des zweiten Rechnungsprüfers haben die bisher bestellten Rechnungsprüfer der Agrargemeinschaft dessen Aufgaben gemeinsam wahrzunehmen.
(4) Der Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 litc Z 2 hat in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes im Sinn des § 33 Abs 2 litc Z 2 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling) dem Substanzverwalter innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 70/2014 alle
a) rechtserheblichen Dokumente, wie insbesondere Verträge, Vereinbarungen, gerichtliche, finanz- und verwaltungsbehördliche Entscheidungen, für die Agrargemeinschaft in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingebrachte Schriftsätze und sonstige Eingaben,
b) Unterlagen über die Wirtschaftsführung, Pläne und Aufzeichnungen,
c) Unterlagen über die Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und -ausdrucke, Verzeichnisse und Belege,
d) Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen,
e) Schlüssel und sonstige Behelfe, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind,
zu übergeben und dem Substanzverwalter allfällige Losungsworte mitzuteilen sowie auf sämtlichen betroffenen Konten, Wertpapierdepots und dergl. die für die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz erforderlichen Zeichnungsberechtigungen einzuräumen und sonstige Zugänge zu gewähren. Weiters hat der Obmann den Substanzverwalter unverzüglich über aufrechte Vertretungsverhältnisse in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren zu informieren und die Kontaktdaten der von der Agrargemeinschaft in diesen Verfahren bevollmächtigten Vertreter bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Übergabe betrifft Dokumente, Unterlagen bzw. Aufzeichnungen nach lita, b und c unabhängig davon, ob sie papiergebunden oder (auch) in elektronischer Form vorhanden sind. Gehen dem Obmann derartige Dokumente bzw. Unterlagen, etwa durch an ihn gerichtete Postsendungen, auch nach dem Zeitpunkt der Übergabe im Sinn des ersten Satzes noch zu, so hat er diese jeweils unverzüglich dem Substanzverwalter zu übergeben.
(5) Befinden sich im Abs 4 genannte Gegenstände, Dokumente und Unterlagen in der Verfügungsgewalt anderer Mitglieder der Agrargemeinschaft oder gehen sie diesen zu, so gelten die Verpflichtungen nach Abs 4 für diese sinngemäß.
(6) Die Finanzgebarung von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 litc Z 2 ist nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 70/2014 unverzüglich nach den Vorgaben des § 36e Abs 1, 2 und 3 in Verbindung mit der Verordnung nach § 36k Abs 1 einzurichten; die seit dem angefallenen Einnahmen und Ausgaben sind nachzuerfassen. Die Jahresrechnung und der Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten sind erstmals für das gesamte Wirtschaftsjahr 2014 in der nach § 36e Abs 1 und 2 in Verbindung mit der Verordnung nach § 36k Abs 1 vorgesehenen Form zu erstellen. Gleiches gilt für die Ermittlung und Vorschreibung des Bewirtschaftungsbeitrages (§36h Abs 2) sowie für die Leistung einer allfälligen Bewirtschaftungsabgeltung (§36i Abs 5). Der Voranschlag nach § 36e Abs 1 bzw. 2 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr 2015 zu erstellen.
§87
Inkrafttreten, allgemeine Übergangsbestimmungen
(1) Die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde, wie die Liste der Parteien, das Verzeichnis der Anteilsrechte, weiters die Zusammenlegungs-, Teilungs- und Regulierungspläne, bleiben in Kraft und sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
(2) Stehen Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen."
2. § 72 des Gesetzes vom über die Regelung des Gemeindewesens in Tirol (Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO), LGBl 36 idF LGBl 11/2012, lautet:
"§72
Umlegung der Lasten des Gemeindegutes
(1) Der Gemeinderat hat durch Verordnung
a) die auf dem Gemeindegut lastenden Abgaben und Betriebskosten,
b) die Aufwendungen zur dauernden Hebung der Ertragsfähigkeit und
c) einen weiteren Beitrag für die Nutzung des Gemeindegutes, sofern ein solcher in den letzten vierzig Jahren erhoben worden ist,
auf die berechtigten Liegenschaften nach sachlichen Merkmalen, wie dem Verhältnis der bezogenen Nutzungen zum Gesamtertrag, dem Verhältnis der einzelnen Nutzungsrechte zur Gesamtheit der Nutzungsrechte und dergleichen umzulegen. Der umzulegende Gesamtbetrag und der Verteilungsschlüssel sind bis längstens Ende Februar des folgenden Kalenderjahres für das abgelaufene Kalenderjahr festzusetzen.
(2) Der Bürgermeister hat den einzelnen Nutzungsberechtigten den entsprechenden Betrag in Rechnung zu stellen. Er ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung zu entrichten. § 10 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl Nr 55, wird nicht berührt."
3. Die Verordnung der (Tiroler) Landesregierung vom über die Festsetzung der Ausgangsbeträge für die Ermittlung des Bewirtschaftungsbeitrages im Sinn des § 36h Abs 3 lita und b des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (in der Folge: Bewirtschaftungsbeitragsverordnung 2014), LGBl 78, lautet samt Promulgationsklausel (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"Aufgrund des § 36k Abs 2 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl Nr 74/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 70/2014, wird verordnet:
§1
Landwirtschaftliche Nutzung
Der Ausgangsbetrag für die Ermittlung des auf die landwirtschaftliche Nutzung (Weide) entfallenden Teiles des Bewirtschaftungsbeitrages (§36h Abs 3 lita des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996) wird einheitlich für alle Bezirke Tirols entsprechend der Bewirtschaftungsart wie folgt festgesetzt:
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a) | Milchkuhalm mit Milchverarbeitung | Euro 167,- je gealpte Milchkuh |
b) | Milchkuhalm ohne Milchverarbeitung | Euro 41,- je gealpte Milchkuh |
c) | alle übrigen Bewirtschaftungsarten | Euro 23,-- je Großvieheinheit |
§2
Forstwirtschaftliche Nutzung
(1) Der Ausgangsbetrag für die Ermittlung des auf die forstwirtschaftliche Nutzung (§36h Abs 3 litb TFLG 1996) von unverteiltem Wald entfallenden Teiles des Bewirtschaftungsbeitrages wird in den in der Folge angeführten politischen Bezirken je Festmeter bezogenen Rechtholzes wie folgt festgesetzt:
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a) | Imst | Euro 3,40 | |
b) | Innsbruck-Land | Euro 3,80 | |
c) | Innsbruck-Stadt | Euro 5,40 | |
d) | Kitzbühel | Euro 2,70 | |
e) | Kufstein | Euro 3,40 | |
f) | Landeck | Euro 3,10 | |
g) | Lienz | Euro 4,40 | |
h) | Reutte | Euro 3,50 | |
i) | Schwaz | Euro 3,30 | |
(2) Der Ausgangsbetrag für die Ermittlung des auf die forstwirtschaftliche Nutzung (§36h Abs 3 litb TFLG 1996) von Teilwäldern entfallenden Teiles des Bewirtschaftungsbeitrages wird in den in der Folge angeführten politischen Bezirken je Festmeter bezogenen Rechtholzes wie folgt festgesetzt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | Imst | Euro 2,50 | |
b) | Innsbruck-Land | Euro 2,20 | |
c) | Innsbruck-Stadt | Euro 2,70 | |
d) | Kitzbühel | Euro 1,80 | |
e) | Kufstein | Euro 2,40 | |
f) | Landeck | Euro 2,20 | |
g) | Lienz | Euro 2,50 | |
h) | Reutte | Euro 2,60 | |
i) | Schwaz | Euro 1,80 | |
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Die antragstellenden Abgeordneten legen ihre Bedenken wie folgt dar:
1.1. Zu den Bewirtschaftungskosten und -beiträgen führen die Antragsteller aus, es sei ein allgemein sachliches Rechtsprinzip, dass die Kosten von Maßnahmen diejenigen tragen müssten, denen sie zugute kämen oder kommen sollten (vgl. § 483 ABGB). Es wäre daher unsachlich und gleichheitswidrig, wenn die Gemeinde einen Aufwand tragen müsse, der den Nutzungsberechtigten zugute komme. Dazu komme noch, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Leiterkenntnis VfSlg 9336/1982 ausgesprochen habe, es stelle eine unsachliche Benachteiligung der nicht in der Agrargemeinschaft anteilsberechtigten Gemeindebürger dar, wenn die mehr als hundert Jahre alten Nutzungsrechte über das historische Maß hinaus erweitert würden. Als eine solche Erweiterung sei es aber auch anzusehen, wenn die Gemeinde in einem das historische Maß übersteigenden Umfang Aufwendungen tragen müsse, die den Nutzungsberechtigten dienen würden.
Schon nach der historischen Rechtslage hätten die am Gemeindegut Nutzungsberechtigten jene Auslagen zu tragen gehabt, die zur Erzielung der ihnen zustehenden Nutzungen erforderlich gewesen seien (vgl. nunmehr § 72 TGO). Demgegenüber ermögliche zumindest die Regelung des § 36h Abs 3 lita iVm Abs 1 TFLG 1996, dass die Gemeinde mit unverhältnismäßig hohen Beiträgen zu Maßnahmen belastet werde, die auch oder möglicherweise überwiegend oder sogar vollständig den am Gemeindegut Nutzungsberechtigten zugute kämen. Die Höhe der für die Beweidung zu leistenden Bewirtschaftungsbeiträge werde nicht anhand des dafür nötigen (durchschnittlichen) tatsächlichen Aufwandes, sondern anhand von Vergleichsbeträgen festgelegt, die durchwegs weit darunter lägen. Dies liege daran, dass in den für das typische Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 litc Z 1 leg.cit. erlassenen Regulierungsplänen geradezu regelmäßig eine Zuordnung von Teilen des Substanzwertes (der Erlöse aus dem Substanzwert) an die Nutzungsberechtigten vorgesehen sei, indem Aufwendungen zur Bewirtschaftung des typischen Gemeindegutes zum Großteil oder gar zur Gänze aus Substanzerlösen finanziert würden. Dadurch würden jene Beiträge, die für die Sömmerung einer Kuh im typischen Gemeindegut bezahlt würden, kein geeignetes Maß für einen sachlich angemessenen, mit dem Gleichheitsgrundsatz übereinstimmenden Beitrag zu den für die Nutzungsberechtigten erbrachten bzw. nötigen Aufwendungen darstellen. Zwar seien durch § 33 Abs 5 TFLG 1996 und ArtII Abs 2 des Gesetzes LGBl 7/2010 Regulierungspläne, die einen Teil des Substanzwertes den Nutzungsberechtigten zuordnen würden, auch für typische Gemeindegutsagrargemeinschaften außer Kraft gesetzt worden, doch würden diese Bestimmungen auf Grund der bisherigen Spruchpraxis der Agrarbehörden nach wie vor angewendet werden. Gemäß § 36h Abs 3 lita TFLG 1996 sollten nun diese zum Nachteil der Gemeinde viel zu geringen Bewirtschaftungsbeiträge, die für Weidenutzungen im typischen Gemeindegut geleistet würden, auch das Maß für die Bewirtschaftungsbeiträge bilden, die für die Ausübung der Weidenutzung im atypischen Gemeindegut geleistet werden müssten. Dies widerspreche dem Rechtssatz, dass es keine Gleichbehandlung im Unrecht geben dürfe. In der Praxis würden die in der Bewirtschaftungsbeitragsverordnung 2014 für die landwirtschaftliche Nutzung (Weide) festgesetzten Bewirtschaftungsbeiträge weit unter jenen Beträgen liegen, die Betreiber von privaten Almen für die Aufnahme von Lehnvieh verlangen müssten, um kostendeckend wirtschaften zu können (€ 167,– statt € 300,– pro Jahr für die Sömmerung einer Milchkuh). Darin liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung der Mitglieder jener Agrargemeinschaften, die offenkundig verfassungswidrig Eigentümer von Gemeindegut geworden seien. Die rechtliche Ursache dieser verfassungswidrigen Privilegierung liege aber nicht in der Verordnung selbst, sondern darin, dass das TFLG 1996 in der Verordnungsermächtigung (§36h Abs 3 lita iVm § 36k Abs 2 leg.cit.) nicht dafür Sorge trage, dass die Bewirtschaftungsbeiträge zumindest im Durchschnitt mit den für die Weidenutzungsberechtigten anteilig erbrachten Aufwendungen überstimmen würden.
§36h Abs 3 lita TFLG 1996 erweitere daher die schon seit mehr als hundert Jahren bestehenden Privilegien Weidenutzungsberechtigter noch mehr als bisher und erlege diesen ohne erkennbare sachliche Rechtfertigung geringere Bewirtschaftungsbeiträge auf als denjenigen, auf die § 72 TGO anwendbar sei, und als den im selben Gebiet Holznutzungsberechtigten, deren Bewirtschaftungsbeiträge sich gemäß § 36h Abs 3 litb TFLG 1996 sehr wohl nach dem durchschnittlichen Aufwand richten würden. Die Bestimmung verstoße somit gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen das Eigentumsgrundrecht, weil sie iVm § 36h Abs 1 leg.cit. bewirke, dass die Gemeinde aus Substanzerträgen einen Teil jener Aufwendungen zahlen müsse, die nicht ihr, sondern den Nutzungsberechtigten zugute kämen.
Eventualiter werde die Aufhebung des gesamten § 36h und des § 36k Abs 2 TFLG 1996 beantragt: Dass die Nutzungsberechtigten Bewirtschaftungsbeiträge zahlen müssten, sei eine Folge der der Agrargemeinschaft in § 36h Abs 1 leg.cit. auferlegten Verpflichtung, für die Ausübbarkeit der Nutzungsrechte zu sorgen. Daher bestehe zwischen § 36h Abs 1 und 3 TFLG 1996 ein innerer Zusammenhang. Da die Verpflichtung, für die Ausübbarkeit der Nutzungsrechte zu sorgen, und jene, Bewirtschaftungsbeiträge zu zahlen, einander gegenseitig bedingen würden, sei auch § 36h Abs 2 leg.cit. Teil dieses Regelungssystems, der im Falle einer Aufhebung des § 36h Abs 1 TFLG 1996 für sich allein nicht Bestand haben könnte. Der Zusammenhang zwischen Abs 2 und Abs 1 des § 36h leg.cit. ergebe sich auch aus der in letzterer Bestimmung enthaltenen Verweisung auf erstere. Wenn § 36h Abs 1 und 2 TFLG 1996 aufgehoben würde, würden auch der Einleitungssatz und litb des § 36h Abs 3 leg.cit. keinen Sinn mehr ergeben, weil die Ermittlung des Bewirtschaftungsbeitrages konsequenzlos bliebe. Daher müsste im Falle einer Aufhebung der Abs 1 und 2 des § 36h TFLG 1996 auch der Einleitungssatz des Abs 3 leg.cit. aufgehoben werden. Auch die beiden letzten Sätze des § 36h Abs 3 TFLG 1996 ergäben im Falle der Aufhebung des restlichen Textes des Abs 3 leg.cit. für sich allein keinen Sinn mehr, weshalb deren Aufhebung beantragt werde. § 36h Abs 4 TFLG 1996 hätte für sich allein ebenfalls keinen Sinn mehr, wenn die Abs 1 bis 3 leg.cit. aufgehoben würden, weshalb auch die Aufhebung dieser Bestimmung beantragt werde. Würde § 36h TFLG 1996 aufgehoben werden, verlöre damit auch § 36k Abs 2 leg.cit. seinen Anwendungsbereich, weshalb auch die Aufhebung dieser Bestimmung beantragt werde.
1.2. Gegen die zur Aufhebung beantragten Teile des durch das Gesetz LGBl 70/2014 eingefügten und in den §§49a ff. TFLG 1996 geregelten Auseinandersetzungsverfahrens (sowie gegen § 46 Abs 1 leg.cit.) bringen die Antragsteller – auf das Wesentliche zusammengefasst – folgende Bedenken vor:
1.2.1. Die Wortfolge ", aus der insbesondere hervorgeht, ob im Fall der Abfindung der substanzberechtigten Gemeinde in Grundstücken die Bedeckung der Nutzungsrechte auf den der Agrargemeinschaft verbleibenden Grundstücken gewährleistet wäre" in § 49a Abs 3 zweiter Satz TFLG 1996 sowie § 49b Abs 1 lita und Abs 2 lita leg.cit. würden die Möglichkeit erwähnen, dass eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung, bei der die substanzberechtigte Gemeinde in Grundstücken abgefunden werde, auch so gestaltet werden könnte, dass auf den der Agrargemeinschaft verbleibenden Grundstücken die Bedeckung der (aller) Nutzungsrechte gewährleistet sei, wodurch ein Teil des (der Gemeinde allein zustehenden) Substanzwertes unentgeltlich an eine nur mehr von am Gemeindegut Nutzungsberechtigten gebildete Gemeinschaft übertragen würde. Gemeindevermögen würde in diesem Fall an einen ohnehin bereits durch die Nutzungsrechte privilegierten Teil der Gemeindebürger verschenkt werden, was zu einer sachlich nicht gerechtfertigten (somit gleichheits- und verfassungswidrigen) Benachteiligung der durch die Gemeinde repräsentierten Gemeindebürger führen würde. Im Falle der Abfindung der Gemeinde in Grundstücken verliere die Gemeinde den Substanzwert an den der Agrargemeinschaft verbleibenden Grundstücken (dieser gehe auf die Agrargemeinschaft über). Blieben aber auf den der Agrargemeinschaft verbleibenden Grundstücken die Nutzungsrechte vollständig bedeckbar, behielten die Nutzungsberechtigten alle Rechte, die ihnen vor der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zugestanden seien und erhielten zusätzlich noch (ohne Gegenleistung) den Substanzwert an den der Agrargemeinschaft verbleibenden Grundstücken, was wiederum dem Erkenntnis VfSlg 9336/1982 widersprechen würde. Eine örtliche Verlagerung der Nutzungen müssten die Nutzungsberechtigten schon auf Grund ihrer Verpflichtung zur schonenden Rechtsausübung hinnehmen, sofern dies für die Gemeinde wesentliche Vorteile bringe und die Ausübung der Nutzungsrechte nicht wesentlich erschwert oder gefährdet wäre (diese Verpflichtung lasse sich auch aus dem Schikaneverbot iZm Dienstbarkeiten ableiten). Die angegriffenen Regelungen könnten auch nicht unter Hinweis auf das Erkenntnis VfSlg 17.503/2005 gerechtfertigt werden. Auch sei § 49f Abs 2 TFLG 1996 nicht geeignet, die Bedenken gegen § 49b Abs 2 lita leg.cit. zu zerstreuen.
1.2.2. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis VfSlg 17.503/2005 ausgeführt, auf eine Auseinandersetzung unter mehreren Berechtigten an ein und derselben Sache könnten zwar die allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen einer Enteignung nicht übertragen werden, doch müsste eine solche Auseinandersetzung in sachlicher Weise und unter angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Teile erfolgen. Da aber § 49a Abs 4 TFLG 1996 eine Berücksichtigung der Interessen der Gemeinde nicht vorsehe, entspreche diese Bestimmung nicht den aus dem Gleichheitsgrundsatz und dem Eigentumsgrundrecht abgeleiteten Anforderungen des Verfassungsgerichtshofes, wie sie im erwähnten Erkenntnis formuliert seien. Dieses Bedenken treffe auch auf § 49b Abs 1 litb leg.cit. zu, würde aber noch dadurch verstärkt, dass in dieser Bestimmung die Bedachtnahme auf die Interessen der Nutzungsberechtigten ausdrücklich angeordnet werde ("wenn es im Interesse der Verbesserung der Agrarstruktur oder im Interesse der Landeskultur nicht geboten ist").
1.2.3. Gegen § 49g erster Satz TFLG 1996 bestehe das Bedenken, dass – von unzureichenden Ausnahmen abgesehen – die Bewertung der Grundstücke nur nach dem Nutzen erfolgen solle, was für eine Auseinandersetzung zwischen einer substanzberechtigten Gemeinde und den am Gemeindegut Nutzungsberechtigten nicht sachgerecht sei, weil dabei der Substanzwert vernachlässigt werde und die Gemeinde diesen als Folge dieser Art der Schätzung verliere (dieser Effekt werde durch § 13 Abs 6 leg.cit. lediglich etwas abgeschwächt, aber nicht beseitigt). Bei einer bloß auf die zum Schätzungszeitpunkt zufällig ausgeübte Nutzung eines Grundstückes eingeschränkten Bewertung würden denkbare Verwendungsmöglichkeiten mit Einfluss auf den Wert eines Grundstückes (wie zB Flächen für die Sportausübung, Veranstaltungszentren und Deponien) entschädigungslos entzogen werden. Zwischen dem kapitalisierten Ertragswert und dem Verkehrswert von land- und/oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken bestehe geradezu regelmäßig ein eklatanter Unterschied, dessen Vernachlässigung die Gemeinde in sachlich nicht gerechtfertigter Weise sehr benachteiligen würde. Zudem bestehe beim Gemeindegut die Besonderheit, dass der Gemeinde die Anwartschaft auf frei werdende Nutzungsrechte zustehe, was bei der Wertermittlung nicht außer Acht gelassen werden dürfe. Durch die in § 49g erster Satz TFLG 1996 enthaltene Verweisung auf § 31 Z 6 leg.cit. werde der substanzberechtigten Gemeinde die Möglichkeit eröffnet, auf eine Bewertung zu verzichten, ohne die sie gar nicht beurteilen könne, ob sie und damit ein Teil ihrer Bürger nicht allenfalls gleichheitswidrig übervorteilt würde.
1.2.4. Die Aufhebung der Wortfolge "sowie im Fall des § 49b Abs 1 erster Satz auch den sonstigen Nutzungsberechtigten" in § 49a Abs 1 TFLG 1996 werde beantragt, weil sich diese Verweisung auf die Bestimmung des § 49b Abs 1 leg.cit. beziehe, deren Aufhebung ebenfalls beantragt werde.
Im Falle der beantragten Aufhebung einzelner Arten des Auseinandersetzungsverfahrens wäre die Behörde bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 49a Abs 4 TFLG 1996 verpflichtet, die einzig verbleibende Art des Auseinandersetzungsverfahrens (amtswegig) durchzuführen, was vom Gesetzgeber so nicht beabsichtigt gewesen sei. Aus diesem Grund würde die Verpflichtung zur amtswegigen Durchführung des Auseinandersetzungsverfahrens zur Gänze zur Aufhebung beantragt. Als Folge davon würden auch die Aufhebung des § 49a Abs 2 litb TFLG 1996 sowie des – andernfalls sinnlos werdenden – Wortes "oder" in § 49a Abs 2 lita leg.cit. beantragt.
Bei der in § 49b Abs 3 TFLG 1996 geregelten Art der Auseinandersetzung erhielten die Parteien weder Abfindungen noch Entschädigungen. Im Falle der Aufhebung der Abs 1 und 2 des § 49b leg.cit. sei die Wortfolge "welches eine Einigung über die Art der Auseinandersetzung im Sinn des § 49b Abs 1, 2 oder 3 sowie über die Art und das Ausmaß der den Parteien zuzuweisenden Abfindungen und Entschädigungen zu enthalten hat" in § 49a Abs 3 TFLG 1996 überflüssig, weshalb deren Aufhebung beantragt werde. Durch die beantragte Aufhebung des § 49g erster Satz leg.cit. enthalte diese Bestimmung keine nähere Definition des Begriffes "Bewertung" mehr, weshalb ein Verweis auf die genannte Norm in § 49a Abs 3 TFLG 1996 sinnlos wäre, sodass auch die Aufhebung der Wortfolge "im Sinn des § 49g" in § 49a Abs 3 leg.cit. beantragt werde.
Die beantragte Aufhebung des § 49b Abs 1 lita TFLG 1996 habe lediglich die Konsequenz, dass damit (in Verbindung mit den anderen beantragten Aufhebungen) klargestellt werde, dass eine nur mehr aus Nutzungsberechtigten bestehende Agrargemeinschaft nicht gleichzeitig alle Nutzungsrechte behalten und zusätzlich auch noch den Substanzwert der zur Bedeckung ihrer Nutzungsrechte erforderlichen Grundstücke unentgeltlich lukrieren könne.
§49b Abs 1 erster Satz TFLG 1996 sei aufzuheben, weil der Gesetzgeber durch litb dieser Bestimmung zu erkennen gegeben habe, dass die Ablöse der Nutzungsrechte in Geld mit dem öffentlichen Interesse der Verbesserung der Agrarstruktur oder dem Interesse der Landeskultur nicht vereinbar sein könnte. In diesen Fällen würden zwar die öffentlichen Interessen nicht gebieten, die Nutzungsrechte in Grundstücken abzulösen (litb dieser Bestimmung wäre daher jedenfalls aufzuheben), doch könne es Fälle geben, in denen eine Auseinandersetzung, bei der die Nutzungsrechte in Geld abgelöst werden sollten, wegen eines Verstoßes gegen die genannten öffentlichen Interessen nicht zu genehmigen wäre. Die Aufhebung lediglich der lita und b des § 49b Abs 1 leg.cit. würde den Willen des Gesetzgebers unzulässig verändern, weshalb die Aufhebung des ersten Satzes des § 49b Abs 1 TFLG 1996 zur Gänze beantragt werde. Der zweite Satz dieser Bestimmung bilde mit dem ersten eine untrennbare Einheit, weil dieser nur zur Anwendung komme, wenn die Voraussetzungen der lita, b und d des ersten Satzes dieser Bestimmung vorlägen, weshalb auch die Aufhebung des zweiten Satzes und damit des gesamten Abs 1 des § 49b TFLG 1996 beantragt werde.
Würde lita des § 49b Abs 2 leg.cit. aufgehoben werden, hätte dies zur Konsequenz, dass die in § 49b Abs 2 leg.cit. normierten Arten der Auseinandersetzung immer Platz zu greifen hätten, wenn nicht nach § 49b Abs 3 TFLG 1996 vorgegangen werde, womit der Inhalt der gesetzlichen Anordnung in unzulässiger Weise verändert würde. Daraus folge, dass zwischen lita und dem Rest der Bestimmung des § 49b Abs 2 TFLG 1996 ein so untrennbarer Zusammenhang bestehe, dass nur der gesamte § 49b Abs 2 leg.cit. aufgehoben werden könne, weshalb dies beantragt werde. Wenn § 49b Abs 2 TFLG 1996 aufgehoben werde, müsse auch der Verweis auf diese Bestimmung in § 49a Abs 3 leg.cit. aufgehoben werden (dieser sei in der zur Aufhebung beantragten Wortfolge des § 49a Abs 3 TFLG 1996 enthalten).
Da im Falle der Aufhebung der Abs 1 und 2 des § 49b leg.cit. nur mehr die in § 49b Abs 3 TFLG 1996 beschriebene Vorgangsweise als dem Gesetz entsprechende Art der Auseinandersetzung übrig bliebe (und demzufolge nur noch diese Art von der Agrarbehörde einem Auseinandersetzungsverfahren zugrunde gelegt werden müsste, wenn sie vereinbart werde), müsse das Wort "auch" in § 49b Abs 3 leg.cit. aufgehoben werden, weil diese Regelung sonst so verstanden werden könnte, dass auch noch andere Arten der Auseinandersetzung von der Agrarbehörde einem Auseinandersetzungsverfahren zugrunde gelegt werden müssten, wenn sie vereinbart würden.
Wegen eines untrennbaren Zusammenhanges mit den angefochtenen Abs 1 und 2 des § 49b TFLG 1996 werde die Aufhebung der Wortfolge ", der auf jede Partei entfallenden Grundstücke bzw. Teilflächen (Abfindungen)" in § 49d Abs 1 leg.cit. beantragt, weil im Falle der Aufhebung der Abs 1 und 2 des § 49b TFLG 1996 nur mehr die in § 49b Abs 3 leg.cit. beschriebene Vorgangsweise als dem Gesetz entsprechende Art der Auseinandersetzung übrig bliebe und diese nicht vorsehe, dass auf jede Partei Grundstücke bzw. Teilflächen (Abfindungen) entfallen könnten.
Im Falle der Aufhebung des § 49b Abs 1 TFLG 1996 müsse auch die Bestimmung des § 49f Abs 1 leg.cit. aufgehoben werden, weil letztere Norm Regelungen für den Fall der ersteren treffe, die nach deren Aufhebung keinen Anwendungsbereich mehr hätten. Dies gelte auch für § 49f Abs 2 leg.cit. im Falle der Aufhebung des § 49b Abs 2 TFLG 1996.
Die Aufhebung des § 49a Abs 2 lita TFLG 1996 werde nicht beantragt, obwohl im Falle der Aufhebung der Abs 1 und 2 des § 49b leg.cit. nur mehr die in § 49b Abs 3 TFLG 1996 genannte Art der Auseinandersetzung möglich wäre, weil der Verfassungsgerichtshof dem Gesetz keine weiteren verfassungskonformen Möglichkeiten der Auseinandersetzung hinzufügen könne, und die Aufhebung weiterer Bestimmungen die Wahlfreiheit der substanzberechtigten Gemeinde und der Agrargemeinschaft, miteinander eine bestimmte Art der Auseinandersetzung zu vereinbaren, nur noch weiter einschränken würde.
Zwischen dem ersten Satz des § 49g TFLG 1996 und jenen Bestimmungen des Auseinandersetzungsverfahrens, welche unterstellen würden, dass es auch eine Auseinandersetzung geben könnte, bei der Nutzungsberechtigte alle ihre Nutzungsrechte zur Gänze behalten und den Substanzwert der von ihnen genutzten Flächen zusätzlich erhalten würden (Wortfolge in § 49a Abs 3 sowie § 49b Abs 1 lita und Abs 2 lita leg.cit.) bestehe zweifelsohne ein untrennbarer Zusammenhang, weil eine derartige Auseinandersetzung nur dann möglich sei, wenn man den Substanzwert der bei der Agrargemeinschaft verbleibenden Grundstücke mit null bewerte, was das TFLG 1996 durch den in seinem § 49g enthaltenen Verweis auf die Bestimmungen der §§13, 14, 15 und 31 Z 6 leg.cit. ermögliche. Als Folge der Aufhebung des ersten Satzes des § 49g TFLG 1996 müsse auch der Verweis auf § 49g leg.cit. in § 49a Abs 3 leg.cit. aufgehoben werden.
Im Falle der Aufhebung der Abs 1 und 2 des § 49b TFLG 1996 verbleibe für den zweiten Satz des § 49g leg.cit. kein Anwendungsbereich mehr, weil die allein verbleibende Art der Auseinandersetzung gemäß § 49b Abs 3 TFLG 1996 keine Abfindungen in Grund vorsehe, weshalb der Fall, dass es einen Unterschied zwischen Abfindungsanspruch und Wert des zugewiesenen Teiles gebe, der in Geld auszugleichen wäre, nicht vorkommen könne, sodass auch die Aufhebung des § 49g zweiter Satz leg.cit. beantragt werde.
Auch der letzte Satz des § 49h Abs 3 TFLG 1996 hätte im Falle der Aufhebung der Abs 1 und 2 des § 49b leg.cit. keinen Anwendungsbereich mehr, weshalb dessen Aufhebung beantragt werde. Dies gelte auch für § 49i lita TFLG 1996, weil im Falle der Aufhebung der Abs 1 und 2 des § 49b leg.cit. die allein verbleibende Art der Auseinandersetzung gemäß § 49b Abs 3 leg.cit. keine Abfindungen in Grund vorsehe und es auch keine Entschädigung geben könne.
Die übrigen Bestimmungen des Auseinandersetzungsverfahrens würden durch die Aufhebung des § 49g erster Satz TFLG 1996 nicht die gemäß Art 18 B VG erforderliche Bestimmtheit verlieren, weil sich die Art der vorzunehmenden Bewertung aus dem Zweck des Auseinandersetzungsverfahrens ergebe, das nicht dazu dienen dürfe, das Vermögen der Beteiligten zu vermehren oder zu vermindern. Überdies habe der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen VfSlg 9336/1982 und 17.503/2005 die anzuwendenden Bewertungskriterien soweit herausgearbeitet, dass eine Bewertung auch ohne nähere gesetzliche Determinierung verfassungskonform vorgenommen werden könne.
Die aufgezeigte Verfassungswidrigkeit des § 49g TFLG 1996 erstrecke sich nicht auf die §§13 bis 15 leg.cit., weil zwischen Bestimmungen, die für ein Zusammenlegungsverfahren gelten würden, und solchen, die eine Auseinandersetzung mehrerer Beteiligter an derselben Sache regeln würden, kein untrennbarer systematischer Zusammenhang bestehe (im Zusammenlegungsverfahren bestehe auch die Gefahr einer Vernachlässigung des Substanzwertes nicht in einem dem Teilungs- bzw. Auseinandersetzungsverfahren vergleichbaren Ausmaß).
Schließlich werde die Aufhebung des mit § 49g erster Satz TFLG 1996 fast wörtlich übereinstimmenden § 46 Abs 1 leg.cit. beantragt. Die Anforderungen an eine sachgerechte Bewertung seien im Verfahren zur Teilung von typischem Gemeindegut, das noch im Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde stehe, genau dieselben wie im Verfahren zur Auseinandersetzung zwischen der substanzberechtigten Gemeinde und der Agrargemeinschaft beim atypischen Gemeindegut. In beiden Verfahren sei eine Bewertung nur sachgerecht, wenn sie Gewähr dafür biete, dass die Gemeinde nicht Teile des ihr zustehenden Substanzwertes verliere und dass nicht Nutzungsrechte in Anteile an der Substanz umgewandelt würden. Diesen Anforderungen entspreche § 46 Abs 1 leg.cit. ebensowenig wie § 49g erster Satz TFLG 1996.
1.3. Durch die Übergangsbestimmung des § 86d TFLG 1996 würde es nach dem – auf das Wesentliche zusammengefassten – Vorbringen der Antragsteller zu einer entschädigungslosen Enteignung von Teilen des Substanzwertes kommen:
1.3.1. Mit der Bestimmung des § 86d Abs 1 erster Satz TFLG 1996 werde der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des atypischen Gemeindegutes (das frühere Alleineigentum der Gemeinde sei durch die Übertragung des Gemeindegutes an die Agrargemeinschaft in ein Anteilsrecht, also in ein Recht aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, verwandelt worden, das nun auch das Recht auf die Substanz des Gemeindegutes beinhalte) ohne hinreichende sachliche Rechtfertigung als erloschen erklärt (vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis würden als abgegolten gelten, obwohl sie in Wahrheit nicht abgegolten seien), wodurch der Gleichheitsgrundsatz und das Eigentumsgrundrecht verletzt würden.
Die §§33 Abs 5, 36f Abs 1 und 86e Abs 4 TFLG 1996 stünden in Widerspruch zu § 86d Abs 1 erster Satz leg.cit., sodass die letztgenannte Norm auch gegen Art 18 B VG verstoße.
Mit § 86d Abs 1 TFLG 1996 würden alle seit Übertragung des Gemeindegutes ins Eigentum einer Agrargemeinschaft entstandenen Ansprüche enteignet, soweit nicht die Ausnahmen der lita bis c leg.cit. greifen würden, weil die Gemeinden, denen das bücherliche Eigentum am Gemeindegut im Zuge von Regulierungen entzogen worden sei, vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl 70/2014 (und den darin erstmals vorgesehenen Verjährungsbestimmungen) am ihre aus dem Substanzwert abgeleiteten vermögensrechtlichen Forderungen zurück bis zur "offenkundig verfassungswidrigen" Übertragung des Eigentums am Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft geltend machen hätten können. Entgegen den Erläuternden Bemerkungen (zur RV 157/14 BlgLT [Tir.] 16. GP, 33), nach denen das gesamte vorhandene Vermögen der Agrargemeinschaften zur Gänze auf den Substanzverwalter übergehe und daher nicht Gegenstand der in § 86d Abs 1 TFLG 1996 geregelten vermögensrechtlichen Auseinandersetzung für die Vergangenheit sei, werde in § 86d Abs 1 lita und b leg.cit. vorhandenes Substanzvermögen der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft als erloschen erklärt. Lit.a und b des § 86d Abs 1 leg.cit. würden zumindest verhindern, dass Ansprüche gegen Nutzungsberechtigte oder Dritte geltend gemacht werden könnten, denen vor den erwähnten Stichtagen Teile des (der Gemeinde zustehenden) Substanzwertes (von der Agrargemeinschaft) zugeeignet worden seien. Da die Regelung des § 86d TFLG 1996 der Gemeinde einen Teil des vorhandenen Vermögens der Agrargemeinschaft (nämlich die Ansprüche auf Rückzahlung/Rückstellung des rechtswidrig entnommenen Substanzvermögens) nehme, verstoße sie auch gegen das vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 aus dem Eigentumsgrundrecht der Gemeinden und aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitete Gebot, auch zu prüfen, "wie sich eine neue Anteilsfeststellung auf vorhandenes Vermögen der Agrargemeinschaft" auswirke. Unterstelle man, dass von der Generalklausel des § 86d Abs 1 erster Satz TFLG 1996 nur jenes Vermögen betroffen sei, dessen tatsächliche oder symbolische Übergabe nicht in § 86e Abs 4 leg.cit. angeordnet sei, ergebe sich, dass (vorbehaltlich der lita bis c des § 86d Abs 1 leg.cit.) folgende Ansprüche als erloschen erklärt worden seien:
– Ansprüche, die eine Agrargemeinschaft am gegen ein Mitglied gehabt habe (unabhängig davon, ob die Forderung der Agrargemeinschaft unbestritten oder bestritten, anerkannt oder vielleicht sogar rechtskräftig festgestellt worden sei bzw. ob das Mitglied mittels rechtskräftigem Leistungsbescheid zu einer Zahlung verpflichtet worden sei [die andere, sich rechtstreu verhaltende Mitglieder geleistet hätten] oder der Agrargemeinschaft in welcher Verschuldensform immer einen Schaden zugefügt habe);
– Zuwendungen (zB über den Umfang der alten Übung oder den Haus- und Gutsbedarf weit hinausgehende Holzbezüge, Verteilung von Erlösen aus Grundstücksverkäufen, Bezug von Freikarten oder Geld von Liftgesellschaften für die Benützung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, Veräußerung von Grundstücken an Agrargemeinschaftsmitglieder weit unter dem Verkehrswert);
– Ansprüche, die ein Mitglied am gegen eine Agrargemeinschaft gehabt habe (zB "angespartes" Nutzholzguthaben, Forderungen aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag, Rückgängigmachung von [als Teil des Substanzwertes der Gemeinde zustehenden] Zuwendungen der Agrargemeinschaft an ihre nutzungsberechtigten Mitglieder);
– Steuernachzahlungen (die Gemeinde müsse für das, was ihr unrechtmäßig entzogen worden sei, die Steuern zahlen, ohne von den auf ihre Kosten unrechtmäßig Bereicherten Ersatz verlangen zu können).
Die für die Regelung des § 86d TFLG 1996 in den Erläuternden Bemerkungen (zur RV 157/14 BlgLT [Tir.] 16. GP, 33 ff.) genannten Gründe würden diese nicht rechtfertigen:
– es sei keineswegs typisch, dass keine Unterlagen (über Entnahmen aus der Substanz und erbrachte Leistungen für deren Bewirtschaftung zB in der Urkundensammlung des Grundbuches oder in Waldwirtschaftsplänen) mehr vorhanden seien (§86d TFLG 1996 bringe auch feststellbare Ansprüche zum Erlöschen);
– es sei auch keineswegs typisch, dass Nutzungsberechtigte Aufwendungen für die Bewirtschaftung der Substanz erbracht und sich diese mehr als zehn Jahre lang nicht abgelten hätten lassen (Kauf-, Miet-, Pacht- und Dienstbarkeitsverträge seien idR aufbewahrt worden);
– die Unauffindbarkeit von Unterlagen betreffe die Sphäre der Nutzungsberechtigten und gehe teils auch auf unredliches Verhalten zurück, das es keinesfalls rechtfertigen könne, bestehende Ansprüche (und damit dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz unterliegendes Vermögen) zu vernichten (bzw. zu enteignen);
– nachdem Aufbewahrungspflicht und Haftung in der österreichischen Rechtsordnung nicht korrespondieren würden, sei es gleichheitswidrig, für die am Gemeindegut Nutzungsberechtigten ein derartiges Privileg zu normieren;
– die Tatsache, dass der Gesetzgeber die Geltendmachung der Ansprüche auch für jene Zeit nicht zulasse, in der die Agrargemeinschaften nach den für sie geltenden Satzungen sogar dazu verpflichtet gewesen seien, die Unterlagen aufzubewahren, führe die Argumentation der Erläuternden Bemerkungen ad absurdum , nach denen die in § 86d TFLG 1996 normierte Enteignung notwendig wäre, weil Unterlagen fehlen würden und deshalb eine detaillierte Rückerfassung, Ermittlung und Aufrechnung der durch die Nutzungsberechtigten erbrachten Leistungen nicht mit vertretbarem Aufwand sachgerecht möglich wäre;
– es sei ein Widerspruch, wenn die Tiroler Landesregierung in den Erläuternden Bemerkungen einerseits behaupte, die Klärung der wechselseitigen Ansprüche zwischen Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern sowie zwischen den Mitgliedern untereinander würde extrem komplexe und langwierige Ermittlungsverfahren erfordern, und andererseits behaupte, schon zu wissen, was bei solchen Verfahren herauskäme, nämlich, dass insbesondere die Gemeinden nichts zu bekommen hätten, weil sich die von den Nutzungsberechtigten aus der Substanz entnommenen Vermögenswerte einerseits und die von diesen bei der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke erbrachten Leistungen andererseits gegenseitig aufheben würden;
– eine Durchschnittsbetrachtung (gegenseitige Ansprüche heben sich "in der Regel" wechselseitig auf) sei schon wegen der Verschiedenheit der von § 86d Abs 1 TFLG 1996 betroffenen Ansprüche nicht möglich;
– Erlöse von Grundstücksverkäufen würden weder mit einem Bewirtschaftungsaufwand korrelieren, noch würden sich der Verkaufserlös und der mit dem Verkauf verbundene Aufwand im Regelfall gegenseitig aufheben;
– Mitglieder, die sich Substanzvermögen ihrer Agrargemeinschaften zugewendet hätten (zB unrechtmäßige Bereicherung der Mitglieder durch Ausschüttung von Erlösen aus Grundstücksverkäufen), würden in § 86d Abs 1 TFLG 1996 – dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend (vgl. VfSlg 14.681/1996) – gleich behandelt werden wie solche, die dieses in der Agrargemeinschaft behalten hätten (zB Erwerb von Grundstücken aus erwirtschafteten Substanzerlösen [und damit Erhaltung des Substanzvermögens]);
– Grundbenützungsentgelte (zB für Schilifte und Pisten, Langlaufloipen, Golfplätze, Schottergruben, Handymasten sowie für ober- und unterirdische Leitungen, aber auch die Jagdpacht) sowie daraus lukrierte und an die Mitglieder ausgeschüttete Entgelte würden nicht mit den Bewirtschaftungsaufwendungen (so solche überhaupt in den jeweiligen Bereichen anfielen) korrespondieren;
– Substanzerlöse seien regelmäßig zur Deckung der Bewirtschaftungskosten verwendet worden (es bestehe daher kein Leistungsüberschuss der Nutzungsberechtigten, sondern ein Anspruch der Gemeinde auf Nachzahlung der unterlassenen Beiträge zu den Bewirtschaftungskosten);
– die Erlöschenserklärung der aus dem TFLG 1996 resultierenden Ansprüche könne nicht mit dem Schutz des Vertrauens auf die Übereinstimmung dieses Gesetzes mit der Verfassung gerechtfertigt werden (es könne keine Rede davon sein, dass es für die Rechtsunterworfenen nicht erkennbar gewesen wäre, dass die Nutzung des Gemeindegutes auch über den Haus- und Gutsbedarf hinaus sowie auch zu nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken verfassungswidrig sei [dies hätte nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 9336/1982 spätestens seit 1982 klar sein müssen]);
– die Satzungen hätten die Erhaltung des agrargemeinschaftlichen Vermögens vorgeschrieben (sodass niemand auf diese das Vertrauen stützen habe können, Vermögenswerte aus der Substanz entnehmen zu dürfen);
– derjenige, der als am Gemeindegut Nutzungsberechtigter darauf vertraut habe, sich auch einen Teil der Substanz aneignen zu dürfen, habe zumindest die ihm mögliche und zumutbare Sorgfalt verletzt (auch Nichtjuristen habe klar sein müssen, dass es nicht rechtens sein könne, den Gemeinden das Eigentum am Gemeindegut zu nehmen und es nur einem kleinen Kreis von alteingesessenen Grundeigentümern zu schenken);
– das Vertrauen in eine denkunmögliche, weil verfassungswidrige Verwaltungspraxis rechtfertige keine verfassungswidrigen Gesetze (der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis VfSlg 19.802/2013 darauf hingewiesen, er habe schon in seinem Erkenntnis VfSlg 9336/1982 klargestellt, dass der Überling der Gemeinde zustehe);
– die Bestimmung des § 86d TFLG 1996 nehme auch den siegreichen Gemeinden den Prozesserfolg und gerate dadurch in Widerspruch mit § 87 Abs 2 VfGG, zumal ein "Aushebeln" der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes (und sei es auch nur für die Vergangenheit) durch den einfachen Gesetzgeber schon deshalb nicht in Frage komme, weil der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen VfSlg 9336/1982, 18.446/2008 und 19.802/2013 den zwingenden Inhalt verfassungsrechtlicher Bestimmungen dargelegt habe, an den der einfache Gesetzgeber gebunden sei;
– in Wahrheit seien nicht die am Gemeindegut bloß Nutzungsberechtigten durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage (die gerade nicht vorgesehen habe, dass sich die Nutzungsberechtigten über das zur Deckung ihres althergebrachten Haus- und Gutsbedarfes erforderliche Ausmaß hinaus aus dem Gemeindegut Vermögensvorteile zuwenden hätten dürfen) enttäuscht worden, sondern es würden die Gemeinden durch § 86d Abs 1 TFLG 1996 in ihrem berechtigten Vertrauen auf die bis dahin geltende Rechtslage und die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes enttäuscht (der durch die genannte Bestimmung bewirkte Anspruchsverlust stelle eine Rechtsfolge der viele Jahre andauernden Untätigkeit der Agrarbehörde dar [schon in seinem Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, es wäre längst Aufgabe der Agrarbehörde gewesen, die mit Wirksamwerden des Erkenntnisses VfSlg 9336/1982 eingetretene Änderung der Verhältnisse von Amts wegen aufzugreifen]); die Bestimmung des § 86d TFLG 1996 wirke zurück (und verstoße mangels hinreichender sachlicher Rechtfertigung dafür gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Eigentumsgrundrecht), weil sie für Sachverhalte, die vor ihrem Inkrafttreten verwirklicht worden seien, nachträglich die Rechtsfolge ändere, indem diese Ansprüche – abgesehen von den explizit genannten Ausnahmen – als erloschen erklärt würden.
Schon die Übertragung des Gemeindegutes ins Eigentum der Agrargemeinschaften (wodurch die ehemals aus dem Eigentum der Gemeinde resultierenden Ansprüche überhaupt erst in solche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis umgewandelt worden seien) sei offenkundig verfassungswidrig gewesen (VfSlg 18.446/2008). Die Agrarbehörde habe bis 2008 keinerlei Maßnahmen gesetzt, um das für das Gemeindegut wesentliche Substanzrecht der Gemeinde zur Geltung zu bringen, obwohl spätestens seit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 9336/1982 klar sein habe müssen, dass die Berücksichtigung des der Gemeinde allein zustehenden Substanzrechtes verfassungsrechtlich geboten sei (vgl. VfSlg 18.446/2008). Weder das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz, noch der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung, noch der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hätten es auch nur einer einzigen Gemeinde ermöglicht, auf die erwirtschafteten Substanzerlöse zuzugreifen (die Bestimmung des § 36 Abs 2 TFLG 1996 idF LGBl 7/2010, nach der die Gemeinde berechtigt gewesen wäre, die aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge jederzeit zu entnehmen, sei totes Recht geblieben).
Die Regelung des § 86d Abs 1 erster Satz TFLG 1996 verstoße somit auch deshalb gegen den Gleichheitssatz, weil sie plötzlich und überraschend Ansprüche für erloschen erkläre, ohne den Betroffenen eine praktikable Möglichkeit einzuräumen, diese (bisher unbefristet einklagbaren) Ansprüche geltend zu machen. Der Hauptgrund dafür, dass diese nunmehr als erloschen erklärten Ansprüche bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl 70/2014 überhaupt noch offen gewesen seien, liege in der pflichtwidrigen Untätigkeit der Agrarbehörde. Außerdem werde dadurch der Prozesserfolg, den die Gemeinden in zahlreichen, ziemlich aufwendigen Prozessen vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes erringen hätten können, durch Gesetz für die Vergangenheit weithin wieder "wegnormiert".
Mit der Formulierung "[v]ermögensrechtliche Ansprüche […] aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses" in § 86d Abs 1 erster Satz TFLG 1996 könnten nur solche gemeint sein, für die das Mitgliedschaftsverhältnis nicht den Rechtsgrund, sondern nur den Anlass bilde bzw. gebildet habe. Die Regelung solcher Ansprüche falle jedoch nicht in die Kompetenz des Landesgesetzgebers (es handle sich um keine Angelegenheit der Bodenreform iSd Art 12 Abs 1 Z 3 B VG), sondern in jene des Bundesgesetzgebers (es handle sich um eine Angelegenheit des Zivilrechtswesens iSd Art 10 Abs 1 Z 6 B VG). Es sei auch nicht ersichtlich, warum es zur Regelung des Rechtes der Agrargemeinschaften iSd Art 15 Abs 9 B VG unerlässlich sein sollte, auch Regelungen für Ansprüche zu treffen, für welche die Mitgliedschaft in der Agrargemeinschaft lediglich den Anlass, nicht aber den Rechtsgrund bilde bzw. gebildet habe. Die Wortfolge "und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses" in § 86d Abs 1 erster Satz TFLG 1996 sei daher kompetenz- und damit verfassungswidrig.
1.3.2. § 86d Abs 1 lita TFLG 1996 ordne für gleichwertige Sachverhalte ohne ersichtliche sachliche Rechtfertigung unterschiedliche Rechtsfolgen an:
– erfolge eine Zuwendung aus dem Substanzwert vor dem , könne sie nicht zurückgefordert werden, nach diesem Stichtag sei eine Rückforderung uU möglich (der relevante Stichtag müsse – auf Grund der Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen – jeweils zehn Jahre vor dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwSlg. 3560 A/1954 [der Einwand, die Gemeinde sei nicht als politische Gemeinde, sondern als Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten anzusehen, stelle sich als Versuch einer juristischen Konstruktion dar, die im Gesetz keinerlei Deckung finde], vor den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 4229/1962 [Gemeindegut stelle Eigentum der Gemeinde iSd Art 5 StGG dar, mag es auch mit Nutzungsrechten der ehemaligen Marktkommune belastet sein] bzw. 9336/1982 [nach den Ausführungen in VfSlg 18.446/2008 hätte spätestens ab VfSlg 9336/1982 klar sein müssen, dass das Recht der Gemeinde auf die Substanz des Gemeindegutes zur Geltung gebracht werden müsste] oder vor der intensiven medialen Berichterstattung [zur Unrechtmäßigkeit der Übertragung von Gemeindegut ins Eigentum der Agrargemeinschaften] im Jahr 2005 liegen);
– § 86d Abs 1 lita TFLG 1996 behandle Ansprüche auf Rückerstattung unentgeltlicher Zuwendungen aus dem Substanzwert einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft ohne sachliche Rechtfertigung wesentlich schlechter als § 86d Abs 1 litc leg.cit. Ansprüche auf finanzielle Abgeltung einer besonderen unternehmerischen Leistung der Agrargemeinschaft bzw. ihrer Mitglieder, die ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Einbringung geltend gemacht werden könnten (bei Ansprüchen gegen die Gemeinde scheine es zB keine Rolle zu spielen, dass angeblich keine Unterlagen mehr vorhanden seien und dass sich Ansprüche angeblich wechselseitig aufheben würden);
– Zuwendungen könnten uU zurückgefordert werden, Aneignungen nicht (weiters seien gleichheitswidrigerweise auch zB Ersatzansprüche wegen vorsätzlicher, grob oder leicht fahrlässiger Schadenszufügung, Bereicherungs- und Verwendungsansprüche, Ansprüche aus rechtskräftigen Leistungsbescheiden, streitanhängige Ansprüche, Ansprüche eines Mitgliedes aus angespartem Nutzholzguthaben und Ansprüche auf Weiterleitung von Zahlungen, die ein Mitglied für die Agrargemeinschaft in Empfang genommen habe, nicht zugelassen);
– unentgeltliche Zuwendungen könnten uU zurückgefordert werden, eine Rückforderung sei jedoch ausgeschlossen, wenn ihnen eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung gegenüber gestanden sei (der Schaden sei zB beim Verschenken eines 1.000 m 2 großen Baugrundstückes im Wert von € 250.000,– gleich groß wie bei einem Verkauf eines 2.000 m 2 großen Baugrundstückes im Wert von € 500.000,– um € 250.000,–);
– es sei auch keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar, warum § 86d Abs 1 lita TFLG 1996 nur die unentgeltlichen Zuwendungen, § 86d Abs 1 litb leg.cit. hingegen auch entgeltliche Zuwendungen erfasse;
– habe eine Gemeinde nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl 7/2010 einer (unentgeltlichen) Zuwendung zugestimmt, sei eine Rückforderung ausgeschlossen, obwohl eine solche Zustimmung zumindest idR verfassungswidrig und wohl in vielen Fällen als Untreue strafbar gewesen sei und nach wie vor sei (die Zustimmung der Gemeinde, dass die Mitglieder einer Gemeindegutsagrargemeinschaft bzw. die am Gemeindegut Nutzungsberechtigten über die ihnen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes ihrer Stammsitzliegenschaften nach alter Übung zustehenden Naturalnutzungsrechte hinaus Vorteile und/oder Zuwendungen aus dem Substanzwert erhalten [oder sich aneignen] würden, verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen gesetzliche Verbote und sei daher gemäß § 879 ABGB absolut nichtig); die Wortfolgen "jedoch mit Ausnahme von solchen Zuwendungen, die" und "nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 7/2010 mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde aus Substanzerlösen (§33 Abs 5 lita) erfolgt sind" in § 86d Abs 1 lita TFLG 1996 seien daher gleichheitswidrig.
1.3.3. Die Wortfolgen "jedoch mit Ausnahme von solchen Zuwendungen, die aus dem Überling (§33 Abs 5 litb)" und "erfolgt sind" in § 86d Abs 1 lita TFLG 1996 sowie § 86d Abs 1 litb leg.cit. seien verfassungswidrig, weil die Forderungen auf Rückerstattung von Zuwendungen aus dem Überling in noch weitergehendem Maß als erloschen erklärt worden seien als die übrigen Forderungen auf Rückerstattung von Zuwendungen aus dem Substanzwert, was ebenfalls eine sachlich nicht gerechtfertigte und daher gleichheitswidrige Ungleichbehandlung darstelle. Der Verfassungsgerichtshof habe schon in seinem Erkenntnis VfSlg 9336/1982 ausgesprochen, dass (auch) der Überling den Gemeinden zustehe, worauf er in seinem Erkenntnis VfSlg 19.802/2013 ausdrücklich hingewiesen habe. Auch die in § 86d Abs 1 litb TFLG 1996 beschriebenen Ansprüche würden ohne sachliche Rechtfertigung deutlich schlechter gestellt als die in § 86d Abs 1 litc leg.cit. beschriebenen Ansprüche, die unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung geltend gemacht werden könnten (also von der in § 86d Abs 1 leg.cit. verfügten Anspruchsvernichtung ausgenommen würden). Auch deshalb verstoße die Bestimmung des § 86d Abs 1 litb TFLG 1996 gegen den Gleichheitsgrundsatz.
1.3.4. Die in § 86d Abs 1 litc TFLG 1996 beschriebenen Ansprüche auf Abgeltung besonderer unternehmerischer Leistungen der Agrargemeinschaft bzw. ihrer Mitglieder könnten unabhängig davon geltend gemacht werden, zu welchem Zeitpunkt diese erbracht worden und ob noch Unterlagen vorhanden seien. Damit würden diese Ansprüche ohne sachliche Rechtfertigung anders behandelt als die in § 86d Abs 1 lita und b leg.cit. beschriebenen Ansprüche, was gleichheitswidrig sei. § 86d Abs 1 TFLG 1996 habe in gleichheitswidriger und das Eigentumsgrundrecht verletzender Weise für sich allenfalls aufrechenbar gegenüberstehende Ansprüche verschiedene bzw. keine Erlöschensfrist festgelegt, wodurch der Saldo der einander aufrechenbar gegenüberstehenden Forderungen zum Nachteil der Gemeinde verändert werde. An der aufgezeigten Verfassungswidrigkeit ändere auch § 86d Abs 5 lita leg.cit. nichts, weil in dem nach dieser Bestimmung vorzulegenden Gutachten nicht alle Zuwendungen aus dem Substanzwert berücksichtigt werden müssten und die in § 86d Abs 1 lita und b leg.cit. normierten Verfristungen für die betreffenden Zuwendungen anzuwenden seien. Auch die in § 86d Abs 1 litc TFLG 1996 normierte Gleichstellung von unternehmerischen Leistungen der Mitglieder (diese hätten uU Anspruch auf Abgeltung) und der Agrargemeinschaft (für von dieser übernommene Risiken hafte der der Gemeinde zustehende Substanzwert des Gemeindegutes, sodass dafür keine finanzielle Abgeltung zu leisten sei) sei sachlich nicht gerechtfertigt und daher gleichheitswidrig.
1.3.5. In Hinblick auf § 86d Abs 2 TFLG 1996 bringen die Antragsteller vor, es scheine mit der Verfassungsrechtslage nicht vereinbar zu sein, es den Gemeinden (bzw. den von den Gemeinden zu bestellenden Substanzverwaltern) freizustellen, durch bloße Untätigkeit während zweier Jahre eine schon geschehene verfassungswidrige Privilegierung jener Gemeindebürger, die zugleich Mitglieder einer Gemeindegutsagrargemeinschaft seien, und denen Teile des Substanzwertes zugewendet worden seien, für immer irreversibel zu machen. Es sei – angesichts der bisher gemachten Erfahrungen – sehr wahrscheinlich, dass bis zum Ende der in § 86d Abs 2 leg.cit. normierten Präklusionsfrist () bei weitem nicht alle zu Recht bestehenden Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere solche auf Rückstellung von Zuwendungen aus dem Substanzwert, geltend gemacht würden (ein nicht unerheblicher Teil dieser Zuwendungen aus dem Substanzwert sei zumindest mit Duldung, wenn nicht sogar mit aktiver Unterstützung der derzeit amtierenden Gemeindeführungen erfolgt; mehrere Strafverfahren hätten lediglich deshalb nicht zu einer Verurteilung geführt, weil das Gericht die innere Tatseite [Wissentlichkeit] nicht als erwiesen angesehen habe). Dazu komme, dass es noch eine Reihe von Agrargemeinschaften gebe, bei denen noch gar nicht geklärt sei, ob sie Gemeindegutsagrargemeinschaften seien oder nicht. Darüber hinaus seien alle Unterlagen bisher ausschließlich von Organen der Agrargemeinschaften verwaltet worden, sodass diese alleine über jene Informationen verfügen würden, die zur erfolgversprechenden Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Zuwendungen aus dem Substanzwert erforderlich seien. Es sei nicht gesichert, dass die Gemeinden überhaupt rechtzeitig über alle zur Beurteilung der Erfolgsaussichten von möglichen Ansprüchen gegen Mitglieder erforderlichen Informationen verfügen würden. Die Notwendigkeit, Regressansprüche gegen Agrargemeinschaftsmitglieder geltend zu machen, könne sich auch erst in Zukunft (zB als Folge einer Steuerprüfung) herausstellen. Die Agrarbehörde habe sich in der Zeit von 2008 bis 2013 konsequent geweigert, die Nutzungsrechte entsprechend dem aktuellen Bedarf herabzusetzen (obwohl sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 18.446/2008 ergeben hätte, dass sie von Amts wegen genau dies tun müsste), sodass die in Rede stehende Frist verstrichen sein könnte, bevor die meisten Gemeinden überhaupt wissen würden, wie groß der ihnen zustehende Überling sei, aus dem sich die Nutzungsberechtigten (gestützt auf eine denkunmögliche Vollzugspraxis der Agrarbehörden) viele Jahrzehnte lang unrechtmäßig bereichert hätten. § 86d Abs 2 TFLG 1996 verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie gegen das Eigentumsgrundrecht, weil darin ohne hinreichende sachliche Rechtfertigung Ansprüche vernichtet würden und somit Eigentum entzogen werde. Die Aufhebung des § 86d Abs 2 leg.cit. wäre auch notwendig, damit die Aufhebung des § 86d Abs 1 TFLG 1996 nicht wirkungslos bleibe (Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis könnten verfristet sein, bevor sie überhaupt geltend gemacht hätten werden können).
1.3.6. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 86d Abs 3 TFLG 1996 selbst würden keine Bedenken bestehen, doch werde ihre Aufhebung beantragt, weil sie im Falle der Aufhebung des § 86d Abs 1 leg.cit. keinen Anwendungsbereich mehr hätte.
1.3.7. Auch gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 86d Abs 4 TFLG 1996 würden keine Bedenken bestehen, doch hätte die darin enthaltene Definition einer besonderen unternehmerischen Leistung nach der Aufhebung des § 86d Abs 1 litc leg.cit. keinerlei normativen Inhalt mehr, weshalb auch die Aufhebung des § 86d Abs 4 TFLG 1996 beantragt werde.
1.3.8. § 86d Abs 5 erster Halbsatz TFLG 1996 sei unsachlich und verstoße daher gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil nur die Agrargemeinschaft, nicht aber auch ihre Mitglieder einen Antrag stellen könnten, die von ihnen angeblich erbrachten besonderen unternehmerischen Leistungen abzugelten (es werde übersehen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen VfSlg 19.018/2010 und 19.059/2010 klargestellt habe, dass auch der Gemeinde in einer Gemeindegutsagrargemeinschaft die Stellung eines Mitgliedes zukomme). Im Falle der Aufhebung des § 86d Abs 1 litc TFLG 1996 würde der gesamte § 86d Abs 5 leg.cit. unanwendbar, weshalb dessen Aufhebung beantragt werde.
1.3.9. § 86d Abs 6 letzter Satz TFLG 1996 sei verfassungswidrig, weil es sich um eine vom AVG (dessen §§45 Abs 2, 52 und 56) abweichende Verfahrensvorschrift handle (die Agrarbehörde wäre an ein Beweismittel – noch dazu an ein Privatgutachten – gebunden), die jedoch zur Regelung des Gegenstandes nicht erforderlich iSd Art 11 Abs 2 B VG sei, sodass der Landesgesetzgeber nicht für deren Erlassung zuständig sei. Wenn § 86d Abs 1 litc TFLG 1996 aufgehoben werde, bleibe für § 86d Abs 6 leg.cit. kein Anwendungsbereich mehr, weshalb zwischen diesen beiden Bestimmungen ein untrennbarer Zusammenhang bestehe und auch die Aufhebung der letztgenannten Norm beantragt werde.
. Ihren Antrag gemäß Art 140 Abs 7 B VG begründen die Einschreiter damit, dass § 86d Abs 1 erster Satz TFLG 1996 die nicht unter lita bis c leg.cit. fallenden Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und auf Grund des Mitgliedschaftsverhältnisses mit dem Inkrafttreten der Novelle zum TFLG 1996 LGBl 70/2014 am zum Erlöschen gebracht habe. Mit einer Aufhebung dieser Bestimmung ex nunc oder mit der Setzung einer Frist gemäß Art 140 Abs 5 B VG würden diese als erloschen erklärten Ansprüche nicht wieder aufleben, weshalb beantragt werde, der Verfassungsgerichtshof möge, wenn er § 86d TFLG 1996 aufhebe, gemäß Art 140 Abs 7 B VG aussprechen, dass § 86d leg.cit. auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden sei.
2. Die Tiroler Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Zulässigkeit von weiten Teilen des Antrages bestreitet und den erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt:
2.1. Der Antrag sei in jenen Teilen unzulässig, in denen die Einschreiter eine – vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – fehlerhafte Abgrenzung des Anfechtungsgegenstandes vornehmen oder ihre Bedenken unzureichend darlegen würden:
2.1.1. Das Aufhebungsbegehren der Antragsteller betreffend § 36h Abs 3 lita TFLG 1996 sei zu eng gefasst, weil bei Entsprechen als normative Anordnung übrig bliebe, dass sich die Höhe des Bewirtschaftungsbeitrages nach dem Gesetz lediglich für die forstwirtschaftliche Nutzung bestimmen ließe. Es bliebe somit die Art der Ermittlung des auf die landwirtschaftliche Nutzung entfallenden Teiles des Bewirtschaftungsbeitrages völlig offen, was dem offensichtlich vom Gesetzgeber für die Festlegung dieses Beitrages vorgesehenen System widerspräche (es entstünde ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbarer Inhalt der Regelungen des Bewirtschaftungsbeitrages).
Zudem sei die Aufhebung von § 36h Abs 3 lita TFLG 1996 nicht geeignet, die von den Antragstellern behauptete Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, weil durch die Aufhebung eine Regelungslücke hinsichtlich des auf die landwirtschaftliche Nutzung (Weide) entfallenden Teiles des Bewirtschaftungsbeitrages entstünde, die – als nicht planwidrige Lücke – auch nicht im Wege der Analogie (zB durch sinngemäße Anwendung des § 483 ABGB oder des § 72 TGO) geschlossen werden könnte. Der Gesetzgeber habe eine abschließende öffentlich-rechtliche Regelung im TFLG 1996 schaffen wollen. Darüber hinaus entstünde eine – vor dem Hintergrund des verfassungsgesetzlich garantierten Gleichheitssatzes bedenkliche – Schieflage im Verhältnis zu den weiterhin detailliert geregelten Bestimmungen zur Ermittlung des auf die forstwirtschaftliche Nutzung (Wald) entfallenden Teiles des Bewirtschaftungsbeitrages.
Auch die Aufhebungsbegehren betreffend zwei Wortfolgen in § 36k Abs 2 TFLG 1996 seien zu eng gefasst, weil durch die beantragte Aufhebung lediglich die Verordnungsermächtigung zur Festlegung des Ausgangsbetrages für den auf die forstwirtschaftliche Nutzung entfallenden Teil des Bewirtschaftungsbeitrages im Gesetz verbliebe, wodurch das vom Gesetzgeber für die Festlegung der für den Bewirtschaftungsbeitrag maßgeblichen Ausgangsbeträge vorgesehene System derart verzerrt würde, dass eine Ermittlung des Bewirtschaftungsbeitrages in der vom Gesetzgeber gewollten Art und Weise nicht mehr gewährleistet wäre. Zusätzlich würde sich durch die Aufhebung der Worte "a und" in § 36k Abs 2 leg.cit. (fälschlicherweise) ergeben, dass der Bewirtschaftungsbeitrag ausschließlich auf Grund des Ausgangsbetrages für die Ermittlung des auf die forstwirtschaftliche Nutzung entfallenden Teiles zu berechnen wäre, wodurch das Gesetz einen völlig anderen Inhalt erhalten würde.
Die Antragsteller würden das Aufhebungsbegehren hinsichtlich zweier Wortfolgen in § 36k Abs 2 TFLG 1996 auf ihre Ausführungen zu § 36h Abs 3 lita leg.cit. und die Bewirtschaftungsbeitragsverordnung 2014 stützen, doch blieben sie es – trotz des vorliegenden systematischen Zusammenhanges zwischen § 36h Abs 3 und § 36k Abs 2 TFLG 1996 – schuldig auszuführen, worin konkret die Verfassungswidrigkeit der Verordnungsermächtigung in § 36k Abs 2 leg.cit. liegen solle und warum diese durch das spezifische Aufhebungsbegehren beseitigt werden könne.
Der Eventualantrag der Einschreiter sei zu unbestimmt und zu weit gefasst, weshalb auch dieser unzulässig sei: Er werde pauschal "zu 1), 2) und 3)" gestellt, sodass nicht klar sei, ob der Eventualantrag für den Fall gestellt werde, dass die Antragsteller nur mit einem der drei (diesfalls käme es zu einem unzulässigen doppelten Aufhebungsbegehren gegenüber jenen Bestimmungen, die der Verfassungsgerichtshof bereits auf Grund eines Hauptantrages aufgehoben habe) oder mit sämtlichen drei angeführten Hauptanträgen nicht durchdringen würden. Der Antrag auf Aufhebung des § 36h TFLG 1996 zur Gänze sei zu weit gefasst, weil dieser nicht nur den Bewirtschaftungsbeitrag, sondern in seinem Abs 1 auch die Sicherung der Ausübbarkeit der Nutzungsrechte normiere, die wiederum – entgegen den Ausführungen der Antragsteller – in keinem derart inneren Zusammenhang mit den Regelungen des Bewirtschaftungsbeitrages nach § 36h Abs 3 leg.cit. stehe, dass es ihrer Aufhebung zur Beseitigung der behaupteten Verfassungswidrigkeit bedürfte. Der Antrag sei auch hinsichtlich der begehrten Aufhebung des § 36h Abs 2 TFLG 1996 (darin werde lediglich die Verpflichtung zur Zahlung eines Bewirtschaftungsbeitrages dem Grunde nach angeordnet) überschießend, weil auch diese Norm in keinem derart inneren Zusammenhang mit den Regelungen des Bewirtschaftungsbeitrages nach § 36h Abs 3 leg.cit. stehe, dass sie deshalb aufzuheben wäre.
2.1.2. Der Aufhebungsantrag betreffend § 46 Abs 1 TFLG 1996 sei zu eng gefasst, weil diese Bestimmung wesentlicher Teil eines größeren Systems (jenes der Hauptteilung) sei, das durch die beantragte Aufhebung wesentlich verändert würde (verschiedene Bestimmungen würden an den Wert von Grundstücken anknüpfen oder deren Bewertung voraussetzen). Außerdem sei fraglich, ob die behauptete Verfassungswidrigkeit durch die beantragte Aufhebung beseitigt werden könne, weil die Bewertung – dann ungeregelter – essentieller Bestandteil des Hauptteilungsverfahrens sei. Die verbleibende gesetzliche Regelung entspräche einerseits nicht mehr dem vom Gesetzgeber intendierten Regelungssystem und verstieße andererseits gegen das verfassungsrechtliche Determinierungsgebot des Art 18 B VG.
Das zu eng gefasste Aufhebungsbegehren des § 49b Abs 1 und 2 TFLG 1996 schlage auch auf den Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "sowie im Fall des § 49b Abs 1 erster Satz auch den sonstigen Nutzungsberechtigten" in § 49a Abs 1 leg.cit. durch. Mit dem Entfall der bezeichneten Wortfolge werde diese Bestimmung dahingehend modifiziert, dass das Auseinandersetzungsverfahren nur mehr der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen einer Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde dienen würde und der sonstige Nutzungsberechtigte nicht mehr berücksichtigt werden könnte, wodurch dem Gesetz ein völlig veränderter Inhalt unterstellt würde, der dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbar sei.
Auch der Antrag auf Aufhebung des Wortes "oder" in § 49a Abs 2 lita TFLG 1996 und des § 49a Abs 2 litb leg.cit. mit Ausnahme des Punktes am Schluss sei zu eng gefasst, weil bei Entsprechen die Möglichkeit der amtswegigen Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens vollständig wegfiele, wodurch das vom Gesetzgeber vorgesehene System der Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens (entweder auf gemeinsamen Antrag der Parteien oder von Amts wegen) gravierend verändert würde. Bei antragsgemäßer Aufhebung würde das Ziel der Regelung, eine Auseinandersetzung in jenen sachlich begründeten Fällen, in denen die Aufrechterhaltung der Organisationsform einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft nicht mehr zweckmäßig sei, notfalls auch von Amts wegen einleiten zu können (inhaltliche Weichenstellungen oder Entscheidungen für das Auseinandersetzungsverfahren seien damit nicht unmittelbar verbunden), vollständig unterminiert.
Durch die beantragte Aufhebung der Wortfolgen "welches eine Einigung über die Art der Auseinandersetzung im Sinn des § 49b Abs 1, 2 oder 3 sowie über die Art und das Ausmaß der den Parteien zuzuweisenden Abfindungen und Entschädigungen zu enthalten hat", "im Sinn des § 49g" und ", aus der insbesondere hervorgeht, ob im Fall der Abfindung der substanzberechtigten Gemeinde in Grundstücken die Bedeckung der Nutzungsrechte auf den der Agrargemeinschaft verbleibenden Grundstücken gewährleistet wäre" in § 49a Abs 3 TFLG 1996 würde diese Bestimmung ihres vom Gesetzgeber zugedachten Sinnes entleert werden, weil nach dem Wegfall der zitierten Wortfolgen weder der Inhalt des Übereinkommens noch die Erfordernisse der sachverständigen Bewertung eindeutig bestimmbar wären. Könnten dem Gesetz keine Vorgaben für den Inhalt des Übereinkommens und die sachverständige Bewertung (mehr) entnommen werden, könne auch keine – vom verbleibenden § 49a Abs 3 dritter Satz leg.cit. dennoch normierte – Prüfung erfolgen, weshalb die zuletzt genannte Norm hätte mitangefochten werden müssen.
Der Antrag auf Aufhebung des § 49a Abs 4 TFLG 1996 sei zu eng gefasst, weil dadurch (iZm der beantragten Aufhebung des § 49a Abs 2 litb leg.cit.) das Auseinandersetzungsverfahren im Ergebnis auf ein rein antragsgebundenes Verfahren reduziert werden solle (eine amtswegige Einleitung solle ausgeschlossen sein), wodurch das vom Gesetzgeber vorgesehene System der Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens (entweder auf gemeinsamen Antrag der Parteien oder von Amts wegen) gravierend abgeändert würde. Die antragsgemäße Aufhebung ließe einen dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren Regelungstorso hinsichtlich der Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens verbleiben, weil gerade für bestimmte, sachlich gebotene Sachverhalte, bei deren Vorliegen die Aufrechterhaltung der Organisationsform einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft entweder aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen oder auf Grund von nachhaltigen Störungen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht mehr angemessen scheine, eine Auflösung der Agrargemeinschaft auch von Amts wegen ermöglicht werden sollte (so sei zB in den Fällen des § 49a Abs 4 litb und c TFLG 1996 [wiederholte Streitigkeiten und Vernachlässigung der Bestellung der Organe bzw. der Pflichten] nicht anzunehmen, dass eine gemeinsame Antragstellung durch Gemeinde und Agrargemeinschaft erfolge).
Auch die Aufhebungsanträge betreffend § 49b Abs 1 und 2 TFLG 1996 seien zu eng gefasst, weil dadurch (iZm der beantragten Aufhebung des § 49a Abs 2 litb und Abs 4 leg.cit.) das vom Gesetzgeber in drei Varianten konzipierte Auseinandersetzungsverfahren auf eine einzige Möglichkeit (Rückübertragung der Grundstücke des atypischen Gemeindegutes auf Grund einer gemeinsamen Antragstellung) reduziert werde, wodurch der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck unterminiert würde, eine gänzliche Auflösung der Agrargemeinschaft im Wege der Auseinandersetzung zu ermöglichen. Die falsche Abgrenzung des Aufhebungsumfanges zeige sich auch an den – nicht zur Aufhebung beantragten – Verweisen auf die genannten Bestimmungen (§49c Abs 2 TFLG 1996 verweise auf § 49b Abs 2 leg.cit., § 74 Abs 7 TFLG 1996 verweise auf § 49b Abs 1 erster Satz leg.cit.), die (wie die Normen, in denen sie enthalten seien) ihren Sinn verlieren würden.
Bei antragsgemäßer Aufhebung des Wortes "auch" in § 49b Abs 3 TFLG 1996 bliebe das Wort "kann" isoliert stehen, was auf ein – vom Gesetzgeber nicht intendiertes – behördliches Ermessen schließen lassen würde (nach der antragsgemäßen Aufhebung des § 49b Abs 1 und 2 leg.cit. gäbe es keine anderen Möglichkeiten der Auseinandersetzung), für dessen Ausübung es an Kriterien fehlen würde, wodurch eine nicht hinreichend determinierte Regelung verbliebe.
Das zu eng gefasste Aufhebungsbegehren des § 49b Abs 1 und 2 TFLG 1996 schlage auch auf den damit in Zusammenhang stehenden Antrag auf Aufhebung der Wortfolge ", der auf jede Partei entfallenden Grundstücke bzw. Teilflächen (Abfindungen)" in § 49d Abs 1 leg.cit. durch. Mit dem Entfall der bezeichneten Wortfolge würde das Ermittlungsverfahren dahingehend reduziert, dass die auf jede Partei entfallenden Grundstücke bzw. Teilflächen (Abfindungen) nicht mehr festzustellen wären, sodass die Behörde die Frage der Bedeckbarkeit der Nutzungsrechte auf den der Agrargemeinschaft verbleibenden Grundstücken und damit die Rechtsfrage, nach welcher Variante das Auseinandersetzungsverfahren zu führen sei (Variante 1 oder 2), nicht beurteilen könnte (es verbliebe ohnedies nur die Variante 3), wodurch dem Gesetz ein völlig veränderter Inhalt unterstellt werde, der dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbar sei. Darüber hinaus hätte das Aufhebungsbegehren die beantragte Aufhebung des § 49g erster und zweiter Satz TFLG 1996 berücksichtigen und daher in § 49d leg.cit. auch die Bestimmungen über die Bewertung der Grundstücke mitumfassen müssen.
Auch auf die Anträge auf Aufhebung des § 49f Abs 1 und 2 TFLG 1996 schlage das zu eng gefasste Aufhebungsbegehren des § 49b Abs 1 und 2 leg.cit. durch. Durch die beantragte Aufhebung dieser Bestimmungen solle nämlich lediglich ein einziges zulässiges Ergebnis des Auseinandersetzungsverfahrens (§49b Abs 3 TFLG 1996) verbleiben, wodurch dem Gesetz ein völlig veränderter Inhalt unterstellt werde, der dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbar sei.
Der Antrag auf Aufhebung des § 49g erster und zweiter Satz TFLG 1996 sei zu eng gefasst, weil bei Entsprechen als Regelung lediglich der Satz "Das sonstige Vermögen der Agrargemeinschaft ist nicht Gegenstand der Bewertung." verbliebe, wobei völlig unklar sei, welches Vermögen unter den Begriff "sonstiges" Vermögen falle und welches Vermögen das "reguläre" (zu bewertende) Vermögen darstelle. Einmal mehr verbliebe ein dem Gesetzgeber nicht zusinnbarer Regelungstorso, der überdies nicht hinreichend determiniert wäre, womit gegen die aus dem Legalitätsprinzip folgenden Anforderungen verstoßen würde. Die falsche Abgrenzung des Aufhebungsumfanges betreffend § 49g TFLG 1996 zeige sich überdies darin, dass bei antragsgemäßer Aufhebung die Bestimmungen des § 49a Abs 3 und des § 49d Abs 1 leg.cit. einen maßgeblichen Anknüpfungspunkt (hinsichtlich der Bewertung von Grundstücken) und damit ihren vom Gesetzgeber zugedachten Sinn verlieren würden, weshalb diese Bestimmungen vom Aufhebungsbegehren mitumfasst sein müssten. Das System des Auseinandersetzungsverfahrens würde seines Inhaltes entleert oder zumindest in unzulässigem Maß verzerrt, wenn entsprechend dem Aufhebungsbegehren die materiellen Bestimmungen der Bewertung von Grundstücken entfielen.
Das zu eng gefasste Aufhebungsbegehren des § 49b Abs 1 und 2 TFLG 1996 schlage auch auf den Antrag auf Aufhebung des § 49h Abs 3 letzter Satz leg.cit. durch. Mit dem Entfall der zuletzt genannten Bestimmung würde die Möglichkeit wegfallen, dass in den Fällen des § 49b Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 TFLG 1996 bei Bedarf neue Grunddienstbarkeiten in dem für die zweckmäßige Benützung der Teile erforderlichen Ausmaß auferlegt werden könnten, wodurch dem Gesetz ein völlig veränderter Inhalt unterstellt werde, der dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbar sei.
Schließlich sei auch der Antrag auf Aufhebung des § 49i lita TFLG 1996 zu eng gefasst, weil das zu eng gefasste Aufhebungsbegehren des § 49b Abs 1 und 2 leg.cit. auch auf diesen Antrag durchschlage. Mit dem Entfall von § 49i lita TFLG 1996 würde der gesetzlich festgelegte Inhalt des Auseinandersetzungsbescheides dahingehend modifiziert, dass dieser die Feststellung und Zuweisung der Abfindungen und Entschädigungen nicht mehr enthielte, wodurch dem Gesetz ein völlig veränderter Inhalt unterstellt werde, der dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbar sei.
Aus dem pauschalen Verweis auf die Bedenken gegen § 49g erster Satz TFLG 1996 sei nicht zu erkennen, ob die allgemein zur Bewertung angeführten Bedenken auch hinsichtlich § 46 Abs 1 leg.cit. vorgebracht würden, weil diese nicht in schlüssig nachvollziehbarer Weise als Begründung für das Aufhebungsbegehren betreffend § 46 Abs 1 leg.cit. erkannt bzw. diesem Aufhebungsbegehren als Begründung zugeordnet werden könnten. Dies betreffe insbesondere den Verweis auf § 31 Z 6 TFLG 1996, zu dem im Antrag ausschließlich allgemeine Ausführungen erfolgen würden. Soweit die Antragsteller darauf verweisen würden, dass die Bewertung im Verfahren zur Teilung von typischem (also im bücherlichen Eigentum der Gemeinde stehendem) Gemeindegut den gleichen Anforderungen entsprechen müsse wie die Bewertung im Verfahren zur Auseinandersetzung von atypischem Gemeindegut (iSd Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008), so liege allein darin keine ausreichende Begründung des Aufhebungsbegehrens betreffend § 46 Abs 1 TFLG 1996 vor, weil es die Antragsteller schuldig blieben, einen Vergleich beider Verfahren (der Hauptteilung und der Auseinandersetzung) anzustellen und die sich aus dem bücherlichen Eigentum der Gemeinde ergebenden Besonderheiten im Falle einer Hauptteilung einer Agrargemeinschaft auf typischem Gemeindegut darzustellen. Mit einer derart verallgemeinerten Übertragung des Vorbringens betreffend die behauptete Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Auseinandersetzung auf jene des Hauptteilungsverfahrens kämen die Einschreiter jedenfalls ihrer spezifischen Begründungspflicht nicht nach.
Beim Antrag auf Aufhebung des § 49a Abs 4 TFLG 1996 würden die Antragsteller den stufenförmigen Aufbau des Auseinandersetzungsverfahrens verkennen: Die genannte Bestimmung betreffe ausschließlich die bescheidmäßige Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens, die jedoch keine materielle Entscheidung über den Inhalt der Auseinandersetzung beinhalte, auf das sich das Vorbringen der Einschreiter offenbar beziehe. Zur Interessenabwägung bei der Verfahrenseinleitung würden die Antragsteller nichts vorbringen, sodass sie wiederum ihrer spezifischen Begründungspflicht nicht nachkommen würden.
Die Antragsteller würden iZm der beantragten Aufhebung des ersten Satzes des § 49g TFLG 1996 übersehen, dass die Bestimmungen der §§14 und 15 leg.cit. einen selbstständigen normativen Inhalt aufweisen würden, und würden es verabsäumen, ausreichende Bedenken diesbezüglich darzulegen. Dasselbe treffe auf das Aufhebungsbegehren betreffend den zweiten Satz des § 49g TFLG 1996 zu, zu dem lediglich vorgebracht werde, dieser müsse in Folge der Aufhebung des ersten Satzes dieser Bestimmung ebenso aufgehoben werden. Auch in diesem Fall würden die Antragsteller ihrer spezifischen Begründungspflicht nicht nachkommen.
2.2. Die inhaltliche Begründetheit des Antrages hinsichtlich der Aufhebung (von Teilen) des § 36h und § 36k Abs 2 TFLG 1996 sowie des § 86d leg.cit. bestreitet die Tiroler Landesregierung – auf das Wesentliche zusammengefasst – mit folgenden Argumenten:
2.2.1. Zur sachgerechten Kostenbeteiligung der Nutzungsberechtigten führt die Tiroler Landesregierung aus, das von den Antragstellern herangezogene allgemeine sachliche Prinzip, dass derjenige die Kosten einer Maßnahme zu tragen habe, dem diese zugute komme, sei der Verfassung nicht zu entnehmen, weshalb die angefochtenen Bestimmungen schon aus diesem Grund nicht verfassungswidrig sein könnten. Innerhalb der aus dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot und dem Eigentumsschutz erfließenden Grenzen bestehe bei der Begründung subjektiver Rechte an fremder oder gemeinsamer Sache ein beträchtlicher gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum zur Regelung der (anteiligen) Kostentragung durch die Nutzungsberechtigten. Es liege auch keine iSd Erkenntnisses VfSlg 9336/1982 unzulässige Teilhabe an der Substanz vor, weil die Regelungen betreffend den Bewirtschaftungsbeitrag Ausfluss der durch das Gesetz LGBl 70/2014 (insbesondere durch die neu geschaffenen §§36a bis 36k TFLG 1996) erfolgten konsequenten Trennung der Ansprüche der substanzberechtigten Gemeinde und der Nutzungsberechtigten innerhalb der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft seien und einen angemessenen Beitrag der Nutzungsberechtigten für die Ausübung ihrer Nutzungsrechte sicherstellen sollten. Der Vergleich mit den gemeinderechtlichen Vorschriften zum Gemeindegut zeige, dass die Nutzungsberechtigten am Gemeindegut für die Nutzung Umlagen zu bezahlen hätten, sie aber nicht sämtliche Lasten des Gemeindegutes zu tragen (sondern angemessene anteilige Beiträge zu entrichten) hätten. Es sei im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Verständnis des Substanzwertes konsequent und geradezu systemimmanent, dass die finanziellen Mittel für die Erhaltung und Bewirtschaftung der im zivilrechtlichen und bücherlichen Eigentum der Agrargemeinschaft stehenden Grundstücke aus den der Substanz zuzuordnenden Vermögenswerten der Agrargemeinschaft stammen würden, denn auf Grund der Beschränkung der Nutzungsrechte auf den tatsächlichen Haus- und Gutsbedarf bis zum Höchstmaß des historischen Haus- und Gutsbedarfes seien nahezu sämtliche finanziellen Mittel und Vermögenswerte der Agrargemeinschaft der Substanz zuzurechnen.
2.2.2. Zum Anteil der Nutzungsberechtigten an der Kostentragung führt die Tiroler Landesregierung aus, das TFLG 1996 sehe einen sachgerechten Ausgleich vor, weil die Nutzungsberechtigten einen angemessenen, der Ausübung ihrer Nutzungsrechte entsprechenden Bewirtschaftungsbeitrag zu entrichten hätten (der auf den Überling sowie land- und forstwirtschaftsfremde Nutzungen entfallende Teil dieser Kosten sei aus der Substanz zu tragen, weil die Erlöse aus diesen auch der Substanz zufielen). Würde der Gesetzgeber die Nutzungsberechtigten zur Zahlung marktüblicher Entgelte für die Ausübung des Weiderechtes verpflichten, würden die – als vermögenswertes Recht dem Eigentumsschutz unterliegenden – Nutzungsrechte in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf null reduziert (es verblieben die nackten, ihres wirtschaftlichen Wertes entkleideten Rechte, Vieh auftreiben zu dürfen). Die Ermittlung des Bewirtschaftungsbeitrages erfolge sachgerecht anhand der Vergleichswerte der für die Ausübung von Nutzungsrechten auf Weiden des typischen Gemeindegutes zu leistenden Kosten, weil die Berechnung eines durchschnittlichen Weidezinses auf Grundlage des tatsächlichen Aufwandes (ohne eine unsachliche Schwankungsbreite, die systematisch zu Härtefällen führen würde) vor dem Hintergrund der sehr unterschiedlichen natürlichen und organisatorischen Voraussetzungen der Almen praktisch unmöglich sei. Das Argument der Antragsteller, die im Vergleichswertverfahren ermittelten Beträge für den auf die landwirtschaftliche Nutzung (Weide) entfallenden Teil des Bewirtschaftungsbeitrages lägen durchwegs weit unter dem tatsächlichen durchschnittlichen Aufwand, weil für das typische Gemeindegut in der Regel Regulierungspläne erlassen worden wären, die die Substanzerlöse ganz oder zumindest zu einem großen Teil den Nutzungsberechtigten zugeordnet hätten, stelle schon grundsätzlich keine Frage der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes dar, sondern betreffe die Gesetzmäßigkeit der – nicht angefochtenen – Bewirtschaftungsbeitragsverordnung 2014. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass kein Regulierungsplan der für die Ermittlung der Ausgangsbeträge für den Bewirtschaftungsbeitrag im Zuge der Erlassung der genannten Verordnung erhobenen und ausgewerteten Agrargemeinschaften Substanzerlöse (ganz oder teilweise) den Nutzungsberechtigten zugeordnet habe (solche dem Gesetz widersprechenden Regulierungspläne wären gemäß § 87 Abs 2 TFLG 1996 nicht anzuwenden und würden auch von den Agrarbehörden nicht angewendet werden; entsprechende Satzungsbestimmungen müssten binnen eines Jahres abgeändert und der Agrarbehörde zur Genehmigung vorgelegt werden). Die Behauptungen der Antragsteller betreffend die durch einen angeblich zu geringen Bewirtschaftungsbeitrag verursachte strukturell defizitäre Gebarung von atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften mit Weidenutzung würden sich auf Grund der bisher nach den neuen Vorgaben der Rechnungsführung erstellten Rechnungsabschlüsse als unrichtig erweisen (nur rund ein Drittel der Agrargemeinschaften würde negativ bilanzieren; die Agrargemeinschaften hätten im Jahr 2014 [einschließlich der wenigen negativ abschließenden] zusammen einen Gewinn iHv ca. € 270.000,– erwirtschaftet).
2.2.3. Durch die in der Verordnungsermächtigung des § 36k Abs 2 TFLG 1996 vorgesehene Gliederung der konkreten Ermittlung des auf die landwirtschaftliche Nutzung (Weide) entfallenden Teiles des Bewirtschaftungsbeitrages nach Bezirken solle sichergestellt werden, dass regionale Besonderheiten berücksichtigt würden (diese Ermittlung sei periodisch alle drei Jahre [bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auch früher] zu wiederholen, um angemessen auf agrarstrukturelle und preisliche Entwicklungen reagieren zu können). Entgegen den Behauptungen der Antragsteller habe die Einbeziehung (einer geringen, repräsentativen Anzahl) regulierter typischer Gemeindegutsagrargemeinschaften in die Vergleichswertuntersuchung den auf die landwirtschaftliche Nutzung (Weide) entfallenden Teil des Bewirtschaftungsbeitrages nicht verringert (im Gegenteil).
2.2.4. Da die Antragsteller ihren Eventualantrag auf Aufhebung des § 36h und des § 36k Abs 2 TFLG 1996 lediglich damit begründen würden, dass ein zusammenhängendes Regelungssystem zwischen den Bestimmungen der Abs 1 bis 4 des § 36h und des § 36k Abs 2 leg.cit. bestünde (aber keine zusätzlichen inhaltlichen Begründungen erstatten würden), verweise die Tiroler Landesregierung zur Verfassungskonformität der in Rede stehenden Bestimmungen auf die soeben wiedergegebenen Ausführungen.
2.2.5. Die angefochtenen Bestimmungen über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 litc Z 2 TFLG 1996 (§86d leg.cit.) seien vor dem Hintergrund der komplexen rechtlichen und tatsächlichen Ausgangslage zu sehen und stünden im Zusammenhang mit den sonstigen, durch die Novelle LGBl 70/2014 neu geschaffenen Regelungen zur Sicherstellung des Substanzanspruches der Gemeinde. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Organisation und der Gebarung von atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften und der vermögensrechtlichen Ansprüche ihrer Mitglieder würden sich vielfältige Vorgaben für den Gesetzgeber nicht nur aus den allgemeinen verfassungsrechtlichen Schranken des Sachlichkeitsgebotes und des verfassungsrechtlichen Effizienzprinzips sowie der Beachtung der verfassungsrechtlichen Erfordernisse der Selbstverwaltung, sondern vor allem auch aus der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. vor allem VfSlg 18.446/2008, 18.933/2009, 19.262/2010, 19.320/2011 und 19.802/2013) ergeben.
Die Novelle zum TFLG 1996 LGBl 70/2014 sichere den Substanzanspruch der Gemeinde dadurch, dass die Bewirtschaftung der Substanz der Grundstücke des atypischen Gemeindegutes einschließlich aller Dispositionen über Substanzerlöse und das gesamte vorhandene Vermögen der Agrargemeinschaft mit ihrem Inkrafttreten zur Gänze auf den Substanzverwalter übergegangen seien (schon seit der Novelle LGBl 7/2010 hätte zudem in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betroffen hätten, ein Organbeschluss nur mit Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden können).
Im Zuge der in der Nachkriegszeit (oder bereits früher) durchgeführten Regulierungen von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut seien die im Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 als verfassungswidrig erkannten Eigentumsübertragungen erfolgt. Ungeachtet des seit dieser Eigentumsübertragung bestehenden Substanzanspruches der Gemeinde habe die Agrargemeinschaft (deren gewählte Organe) seit diesem (jahrzehntelang zurückliegenden) Zeitpunkt über das ihr übertragene Vermögen als zivilrechtliche Eigentümerin disponiert. Eine vollständige Aufarbeitung der gegenseitig bestehenden vermögensrechtlichen Ansprüche der Mitglieder einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft (substanzberechtigte Gemeinde einerseits und Nutzungsberechtigte andererseits) hätte daher zurück bis zum Zeitpunkt der Regulierung (der verfassungswidrigen Eigentumsübertragung) zu erfolgen sowie die Beschränkungen der Dispositionsfreiheit und Ansprüche der Nutzungsberechtigten rückwirkend auf die faktisch erfolgte freie Wirtschaftsführung der Agrargemeinschaft umzulegen. Dies umfasse für jede Agrargemeinschaft eine nahezu unüberschaubare Zahl an wirtschaftlichen Vorgängen seit der Eigentumsübertragung.
Soweit die Antragsteller behaupten würden, dass alle für eine derartige Rückrechnung relevanten Unterlagen betreffend alle relevanten Ansprüche in den Agrargemeinschaften bzw. von der Agrarbehörde aufbewahrt würden, würden sie verkennen, dass dazu Unterlagen über alle (auch geringfügigen) Geschäftstätigkeiten in den vergangenen Jahrzehnten erforderlich seien, die tatsächlich nicht über die vergangenen Jahrzehnte lückenlos vorliegen würden und für die es auch keine gesetzliche oder satzungsmäßige Aufbewahrungspflicht über zehn Jahre hinaus gegeben habe. Im Ergebnis würde eine umfassende, alle Positionen seit der Regulierung erfassende Aufrollung der Bewirtschaftungs- und Vermögensverhältnisse in jeder einzelnen atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft die Vollziehung und die Betroffenen vor weitgehend unlösbare faktische Probleme stellen. Eine mit solchen strukturellen Vollzugsproblemen belastete Regelung würde auch dem verfassungsrechtlichen Effizienzprinzip widersprechen.
Die vollständige Aufarbeitung sämtlicher wirtschaftlicher Vorgänge bis zurück zur seinerzeitigen (verfassungswidrigen) Regulierung würde für jede der 254 aktenkundigen atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften in Tirol einen immensen Verfahrensaufwand bedeuten. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen mit dem Vollzug des TFLG 1996 idF LGBl 7/2010 (insbesondere auch im Zusammenhang mit den in Bezug auf atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften durchgeführten Feststellungs- und Regulierungsverfahren) wäre zu erwarten, dass im Falle der behördlichen Entscheidung über die wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche für die Vergangenheit für jede einzelne Agrargemeinschaft sowohl die substanzberechtigte Gemeinde als auch die Agrargemeinschaft bzw. die Nutzungsberechtigten in der Mehrzahl dieser Verfahren sämtliche zulässigen Rechtsmittel ausschöpfen würden, was erneut landesweit zu jahrelangen Rechtsstreitigkeiten führen würde.
Angesichts dieser Ausgangslage könne dem Landesgesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn sich dieser im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes dafür entschieden habe, gesetzlich eine alternative Lösung zu verwirklichen, die unter angemessener Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und Ansprüche die negativen Konsequenzen einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung für die Vergangenheit im Rahmen hunderter Verfahren vor der Agrarbehörde vermeide, für eine rasche Klärung der Situation sorge und damit den Interessen der Rechtssicherheit, des Rechtsfriedens und der Verfahrensökonomie besser Rechnung trage (und zudem den grundrechtlichen Anforderungen entspreche).
2.2.6. Mit ihrem Bedenken, § 86d TFLG 1996 stehe in Widerspruch zu anderen Bestimmungen dieses Gesetzes und genüge den Anforderungen des Art 18 B VG nicht, würden die Antragsteller verkennen, dass das vorhandene Vermögen der Agrargemeinschaft (vgl. die Regelungen zur Durchsetzung des Substanzanspruches betreffend das vorhandene Vermögen [zB § 36a Abs 1, § 36f Abs 1 und § 86e Abs 4 TFLG 1996]) strikt von den § 86d leg.cit. unterfallenden Ansprüchen zu trennen sei (ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Determinierungsgebot sei nicht ersichtlich).
Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit umfasse lediglich zugunsten der substanzberechtigten Gemeinde alle Vermögenswerte aus der Substanz, die die Agrargemeinschaft ersatzlos (also ohne eine Gegenleistung, die im Vermögen der Agrargemeinschaft als Surrogat erhalten geblieben sei, wie sogenannte Ausschüttungen) verlassen hätten und zugunsten der Nutzungsberechtigten alle Aufwendungen für das agrargemeinschaftliche Vermögen, die über das für die Bewirtschaftung bzw. Ausübung der Nutzungsrechte notwendige Ausmaß hinaus erbracht worden seien (alle anderen Vermögenswerte oder Aufwendungen seien im vorhandenen Vermögen sowie der gesetz- und satzungsmäßigen Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens aufgegangen, sodass sie entweder als Teil des Vermögens der Agrargemeinschaft noch vorhanden [und damit den §§36a bis 36k TFLG 1996 unterliegen würden] oder im Rahmen redlicher und zweckmäßiger Wirtschaftsführung rechtmäßig verbraucht worden seien [zB Abschreibungen für Betriebsmittel]; insbesondere seien allfällige Ansprüche aus – von den Antragstellern unzutreffend als Zuwendungen iSd § 86d TFLG 1996 bezeichneten – seinerzeit abgeschlossenen zivilrechtlichen Rechtsgeschäften für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit unbeachtlich [es handle sich dabei nicht um Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis oder auf Grund des Mitgliedschaftsverhältnisses]).
Der Gesetzgeber gehe im Regelfall davon aus, dass Vermögensentnahmen ohne Gegenleistung (Ausschüttungen/Spenden) und eingebrachte Leistungen der Nutzungsberechtigten einander aufheben würden. Leistungen der Nutzungsberechtigten für die Substanz seien schon regelmäßig dadurch abgegolten, dass diese auch eine Teilhabe an (den Früchten) der Substanz hätten. In Hinblick auf den satzungsmäßigen Zweck der Agrargemeinschaften, die gesetz- und satzungsmäßigen Vorgaben für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und die Kontrolle dieser Vorgaben durch die Agrarbehörde im Rahmen ihrer Zweckmäßigkeitsaufsicht könne im Regelfall davon ausgegangen werden, dass keine übermäßigen, der Wahrung und Mehrung des Gemeinschaftsvermögens schädlichen Vermögensentnahmen (Ausschüttungen) vorgenommen hätten werden können. Ein Mehr an zulässigen Ausschüttungen habe im Regelfall mit einer überdurchschnittlichen Wirtschaftsleistung und somit mit einem Mehr an erbrachten Leistungen der Nutzungsberechtigten einhergehen müssen (Vermögensentnahmen [Ausschüttungen] und erbrachte Leistungen würden sich in einer Art beweglichem System bedingen). Einzelne abweichende (in der Terminologie des Verfassungsgerichtshofes als Härtefälle bezeichnete) Fälle würden eine derartige Regelung noch nicht verfassungswidrig machen.
Die in § 86d TFLG 1996 angeordnete wechselseitige Kompensation von Ansprüchen aus einer rückwirkenden vermögensrechtlichen Auseinandersetzung (also von Ansprüchen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl 70/2014 entstanden seien) erweise sich daher als eine zulässige Pauschalierung im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes. Die Substanzeinnahmen der weit überwiegenden Anzahl von atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften würden sich auf die Jagdpacht und auf Einnahmen aus der Wald- oder Almbewirtschaftung (Überling) beschränken (die von den Antragstellern ins Treffen geführten hohen Substanzeinnahmen aus der Verpachtung von Flächen für zB Schilifte und pisten, Schottergruben und Golfplätze würden nur wenige Ausnahmefälle betreffen, die nicht verallgemeinerungsfähig seien). Die der Agrarbehörde vorliegenden Akten würden belegen, dass in der Vergangenheit diese Erlöse aus Jagdpacht und Überling vorrangig (um als Agrargemeinschaft möglichst positiv wirtschaften zu können) wieder in die Wald- bzw. Weidewirtschaft reinvestiert worden seien (zB durch den Bau und die Erhaltung von Bringungsanlagen und Wegen, Neubau und Erhaltung von Almgebäuden). Die von den Antragstellern gebrachten Beispiele von unverhältnismäßigen, das Substanzvermögen mindernden Ausschüttungen würden sich auf drei von 254 aktenkundigen atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften beziehen und nicht den Regelfall darstellen (es handle sich um Härtefälle).
Die Nutzungsberechtigten hätten im Vertrauen auf die unbeschränkte zivilrechtliche Verfügungsgewalt der Agrargemeinschaft Aufwendungen für die Substanz (insbesondere durch Arbeitsleistungen und wirtschaftliche Betätigung) erbracht. Umgekehrt hätten die Nutzungsberechtigten erhaltene Ausschüttungen aus der Substanz im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit ihres Handelns in gutem Glauben vereinnahmt. Diese Dispositionen über Jahrzehnte rückabzuwickeln, würde nicht nur die Rechtssicherheit erschüttern, sondern hätte auch (grob) unbillige Ergebnisse und Härten im Einzelfall zur Folge. Ein solcher Eingriff in die Rechtssicherheit werde auch nicht durch den Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 14.681/1996 gerechtfertigt, weil diesem eine grundsätzlich andere Konstellation zugrunde gelegen sei. Durch § 86d TFLG 1996 würden nicht systematisch jene bevorzugt, die sich rechtswidrig verhalten hätten. Vielmehr würden Treu und Glauben in die Rechtmäßigkeit eines (rückblickend betrachtet) in Wahrheit rechtswidrigen Verhaltens geschützt. Auch in Anbetracht der jahrzehntelangen redlichen einheitlichen Bewirtschaftung des atypischen Gemeindegutes durch die Agrargemeinschaften bzw. die Nutzungsberechtigten würde die Anerkennung der nach Auffassung der Antragsteller bestehenden individuellen Rückforderungsansprüche der substanzberechtigten Gemeinde gegenüber allen derzeitigen Mitgliedern der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft schon hinsichtlich des jeweils Verpflichteten (zB Erben, Käufer) zu unsachlichen Ergebnissen führen.
2.2.7. Die Regelung des § 86d TFLG 1996 sehe – entgegen der Rechtsansicht der Antragsteller – gerade keine Vernichtung des Substanzanspruches der Gemeinde vor, sondern gehe vom Bestehen der – ausgehend von einer Durchschnittsbetrachtung – pauschaliert gleichwertigen öffentlich-rechtlichen Ansprüche aus, die nicht durch zivilrechtliche Titel untergehen könnten und sich auf Grund wechselseitiger Aufrechnung gegenseitig aufheben würden. Es liege auch keine Rückwirkung im rechtlichen Sinne vor.
Das Vertrauen der Agrargemeinschaften, ihrer Organe und der Nutzungsberechtigten in ihre Dispositionsbefugnis über die Substanz könne nicht retrospektiv beurteilt werden (dies sei erst durch das Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 in einer für die Betroffenen eindeutigen Art und Weise klargestellt worden). Diese Dispositionen seien im Rahmen der gesetz- und satzungsmäßigen einheitlichen Bewirtschaftung des als Agrargemeinschaft organisierten atypischen Gemeindegutes in Treu und Glauben sowie im Vertrauen auf rechtskräftige Bescheide und den Grundbuchstand getroffen worden, wobei die Wirtschaftsführung keineswegs ausschließlich zum Schaden der Substanz (und damit materiell zulasten der Gemeinde) erfolgt sei. Für die Nutzungsberechtigten sei (subjektiv) auch nach dem Erkenntnis VfSlg 9336/1982 (bzw. der Novelle LGBl 18/1984) nicht allgemein klar und ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass sie durch die weitere Bewirtschaftung und Nutzung der Substanz einen eigentlich verfassungswidrigen Zustand prolongiert hätten (auch die Gemeinden dürften die nunmehr als offenkundig erkannte Verfassungswidrigkeit der seinerzeitigen Eigentumsübertragung nicht eindeutig erkannt haben, hätten sie doch sonst schon gegen die Eigentumsübertragung anlässlich der Regulierung Rechtsmittel erhoben und schon früher Verfahren vor der Agrarbehörde zur Geltendmachung ihres Substanzanspruches angestrengt).
Einzelne gesetzwidrige Vorgehensweisen von Gemeindeorganen hätten mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Bestimmung nichts zu tun. Die Fiskalgeltung der Grundrechte bewirke auch nicht die Nichtigkeit iSd § 879 ABGB von Zustimmungen, Verträgen und sonstigen Vereinbarungen der Gemeinde.
Die Agrarbehörde sei nach dem Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 auch keineswegs untätig gewesen, sondern habe eine Prüfung sämtlicher aktenkundiger Agrargemeinschaften (über 1000) daraufhin vorgenommen, ob bei diesen die Konstellation des atypischen Gemeindegutes vorliege, und in der Folge Feststellungsverfahren (derzeit seien 254 atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften aktenkundig) sowie Verfahren zur Abänderung (und Anpassung an die verfassungsrechtlichen Vorgaben) von Regulierungsplänen durchgeführt.
Soweit die Antragsteller behaupten würden, in der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung für die Vergangenheit einen generellen Schulderlass für die Nutzungsberechtigten zu erkennen (sämtliche Ansprüche der Agrargemeinschaft gegen die Nutzungsberechtigten würden aufgehoben), sei dies unzutreffend. Der Anspruch des Nutzungsberechtigten auf Holzbezug würde erst bei Vorliegen eines tatsächlichen Bedarfes entstehen (die fiktiven Nutzholzansparungen aus der Vergangenheit würden lediglich der einfacheren Berechnung der Nutzungsrechte dienen und blieben bestehen). Agrargemeinschaften würden ihre Forderungen gegenüber ihren Mitgliedern im Regelfall unverzüglich geltend machen (die Auswirkungen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung für die Vergangenheit auf die laufenden Pflichten der Agrargemeinschaftsmitglieder seien daher lediglich einmalig und geringfügig); außerdem sei die Leistungsmoral der zu Schichten verpflichteten Mitglieder von Agrargemeinschaften überaus hoch (jährlich seien nur ein bis zwei Fälle bekannt, in denen Schichten nicht geleistet würden und die Agrarbehörde einschreiten müsse). Wenn ein Organ (bzw. ein von diesem beauftragter Erfüllungsgehilfe) eine Leistung oder eine Ware für die Agrargemeinschaft in Empfang nehme, werde diese unmittelbar durch die Agrargemeinschaft vereinnahmt (es sei daher denkunmöglich, dass in dieser Konstellation ein Anspruch zwischen der Agrargemeinschaft und dem nutzungsberechtigten Organwalter entstehe, der der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung für die Vergangenheit unterliege). Die Befürchtungen der Antragsteller, vergangene (nunmehr ohnehin nicht mehr erfolgende) Ausschüttungen könnten zukünftige Folgewirkungen in Form von die Substanz belastenden Steuernachzahlungen haben, seien unberechtigt, weil das Bundesministerium für Finanzen im Erlasswege klargestellt habe, dass die Steuerpflicht in der beschriebenen Konstellation den Empfänger der Ausschüttung treffe (und direkt diesem vorzuschreiben sei).
Soweit die Einschreiter vorbringen würden, die von § 86d TFLG 1996 erfassten Ansprüche "aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses" stünden in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem Mitgliedschaftsverhältnis zur Agrargemeinschaft, weil dieses für derartige Ansprüche lediglich den ursächlichen Anlass (nicht aber den Rechtsgrund) bilde, sei ihnen zu entgegnen, dass die Nutzungsberechtigten sich an der wirtschaftlichen Betätigung im Rahmen der einheitlichen Bewirtschaftung des atypischen Gemeindegutes in der Organisationsform der Agrargemeinschaft im Glauben beteiligt hätten, diese wirtschaftliche Betätigung sei Bestandteil ihrer Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Da jedoch diese Beteiligung der Nutzungsberechtigten auf Grund der Verfassungswidrigkeit der Eigentumsübertragung zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig "aus dem Mitgliedschaftsverhältnis" erfolgen habe können (die Nutzungsberechtigten würden nach dem Erkenntnis VfSlg 19.320/2011 in Ansehung des Substanzwertes über keinerlei Rechte verfügen), scheine es angezeigt, diese Ansprüche als "aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses" zu beschreiben (sie würden im [falschen] Glauben an Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gründen und wären sonst überhaupt nicht entstanden).
Die Regelung der in Rede stehenden Ansprüche "aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses" würde sich – entgegen dem Vorbringen der Antragsteller – sehr wohl auf den Kompetenztatbestand des Art 12 Abs 1 Z 3 B VG (Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung) stützen können, unter den "Aktionen der Landeskultur fallen, durch welche die gegebenen Bodenbesitzverhältnisse, Benützungsverhältnisse und Bewirtschaftungsverhältnisse den geänderten sozialen und wirtschaftlichen Anschauungen oder Bedürfnissen entsprechend einer planmäßigen Neuordnung und Regulierung unterzogen werden sollen" (vgl. VfSlg 1390/1931, 4027/1961, 9173/1981 und 9432/1982). Unter dem Begriff "agrarische Operationen" seien Aktionen der Zusammenlegung, Enklavenbereinigung im Waldland sowie die Regulierung und Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke zu verstehen (vgl. VfSlg 1390/1931, 4027/1961, 5741/1968 und 6508/1971). Die rechtliche Sanierung der verfassungswidrig erfolgten Eigentumsübertragung betreffe die Stellung der Gemeinde als Mitglied der Agrargemeinschaft sowie die Auswirkung geänderter Verhältnisse auf die Regulierung und sei somit eine Frage der (Folge )Regulierung, weshalb sie schon deswegen dem Bodenreformgesetzgeber obliege. Darüber hinaus sei zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes "sich der historische Inhalt des Kompetenztatbestandes 'Bodenreform' wesensgemäß auch auf zivilrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Bodenreform" erstrecke (vgl. VfSlg 19.320/2011 mwN).
2.2.8. Zwingende Gründe für eine (vom Regelfall der grundsätzlich angeordneten Anspruchskompensation abweichende) Rückrechnung würden sich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum atypischen Gemeindegut und zum Substanzanspruch der Gemeinde ergeben (vgl. VfSlg 18.446/2008 und 19.802/2013). Um hinsichtlich der gesetzlich angeordneten Stichtage mit der auf Grund der sich daran knüpfenden Rechtsfolgen notwendigen Sicherheit von einer umfassenden Publizität der maßgeblichen Inhalte dieser Rechtsprechung ausgehen zu können, habe der Gesetzgeber bei der Festlegung der konkreten Stichtage auf den Zugang der diesbezüglichen behördlichen Informationsschreiben abgestellt. Dieser sei jeweils mit jenem Zeitpunkt angenommen worden, zu dem die Zustellfiktion des § 36 Abs 2 ZustellG (drei Tage nach Abfertigung) hinsichtlich der des jeweiligen Informationsschreibens der Agrarbehörde erster Instanz eingetreten sei (das Schreiben betreffend das Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 stamme vom , jenes betreffend das Erkenntnis VfSlg 19.802/2013 vom ). Spätestens dann habe jedenfalls von der Kenntnis der betroffenen Verkehrskreise über die Inhalte der genannten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und deren rechtliche Konsequenzen ausgegangen werden können. Die Stichtagsregelungen würden – ausgehend von und anknüpfend an die Entwicklung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum atypischen Gemeindegut seit dem Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 – einen angemessenen Interessenausgleich schaffen und seien in sich schlüssig sowie sachgerecht (es finde keine Benachteiligung der substanzberechtigten Gemeinden gegenüber den Nutzungsberechtigten statt). Die Annahme der Antragsteller in ihren Vorschlägen für verschiedene Stichtage, dass historische Ereignisse bzw. höchstgerichtliche Erkenntnisse vor mehreren Jahrzehnten sämtliche Normunterworfenen (im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung) dazu veranlasst hätten, alle zu diesem Zeitpunkt vorhandenen (entsprechend der Aufbewahrungspflicht) und alle zukünftigen Unterlagen (bis zur Novelle LGBl 70/2014) unbeschränkt aufzubewahren, sei lebensfremd.
2.2.9. Der Ausnahmetatbestand des § 86d Abs 1 lita TFLG 1996 nehme auf das Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 Bezug, in dem u.a. klargestellt worden sei, dass der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes der Gemeinde zustehe (ab diesem Erkenntnis sei klar gewesen, dass Verfügungen der Agrargemeinschaftsorgane, die die Substanz schmälern würden, unzulässig seien). Der genannte Ausnahmetatbestand umfasse daher sämtliche vermögenswerten Zuwendungen (ohne Gegenleistung) aus der Substanz (unentgeltliche Zuwendungen). Dies betreffe Ausschüttungen und Spenden. Dies sei – entgegen dem Vorbringen der Antragsteller – sowohl sach- als auch systemgerecht:
– bei Zuwendungen, für die eine Gegenleistung erbracht worden sei (entgeltliche Zuwendungen), seien (lediglich) vorhandene Vermögenswerte der Agrargemeinschaft in andere Vermögenswerte umgewandelt worden (die Gegenleistung sei in das Vermögen der Agrargemeinschaft vereinnahmt worden und stelle das vermögensrechtliche Surrogat der Zuwendung im vorhandenen Vermögen der Agrargemeinschaft dar);
– seien im Einzelfall Zuwendungen an einzelne Personen zum Schaden der Substanz bzw. grob nachteilig für diese erfolgt, könne das diesen zugrunde liegende zivilrechtliche Rechtsgeschäft allenfalls nichtig sein, was aber eine rein zivilrechtliche Frage darstelle (in gleicher Weise wäre in solchen Fällen die zivil- und strafrechtliche Verantwortung der handelnden Agrargemeinschaftsorgane zu prüfen);
– solche vereinzelt möglicherweise vorliegenden Fälle hätten freilich keinen Einfluss auf die Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmung, weil diese zivilrechtliche Rechtsgeschäfte zwischen der Agrargemeinschaft und Dritten sowie daraus allenfalls abzuleitende Rückforderungsansprüche gar nicht erfasse und deren Durchsetzbarkeit im Zivilrechtsweg auch nicht entgegenstehe.
Der Ausnahmetatbestand des § 86d Abs 1 lita TFLG 1996 umfasse nicht den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling), weil die bis zum Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestätigte Verwaltungspraxis diesen nicht zur Substanz gezählt habe, weshalb die Nutzungsberechtigten bis zum Erkenntnis VfSlg 19.802/2013 (in dem diese Rechtsansicht als verfehlt angesehen worden sei) auf ihre Verfügungsgewalt hinsichtlich des Überlings hätten vertrauen können, was angesichts der vorliegenden rechtlich besonders komplexen Ausgangslage nicht zu beanstanden sei.
Der in Rede stehende Ausnahmetatbestand umfasse weiters nicht jene Zuwendungen aus der Substanz, die nach der Novelle LGBl 7/2010 mit Zustimmung der Gemeinde erfolgt seien, was insofern systemgerecht sei, als der substanzberechtigten Gemeinde hinsichtlich des Substanzanspruches eine eigentumsrechtlich geschützte Position zukomme (sie habe die volle Dispositionsbefugnis über den Substanzwert, sodass mit ihrer Zustimmung Substanzvermögen auch verschenkt werden könne [davon blieben die Bestimmungen über die interne Verantwortlichkeit der Gemeindeorgane bei der Verwaltung des Substanzanspruches unberührt]).
Eine Aneignung von Vermögenswerten der Agrargemeinschaft ohne genehmigenden Akt der Agrargemeinschaft (Beschluss des zuständigen Organes) bzw. ohne einen unmittelbar im Gesetz oder im Regulierungsplan begründeten Titel sei schlichtweg strafrechtlich zu beurteilen. Da in diesem Fall auch kein Anspruch aus dem Mitgliedschaftsverhältnis bzw. auf Grund des Mitgliedschaftsverhältnisses vorliege, unterfalle eine derartige Aneignung von vornherein nicht der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung für die Vergangenheit (sondern sei zivil- und strafrechtlich zu sanktionieren).
Die Antragsteller würden nicht vorbringen, welche spezifischen zwingenden Gründe es erfordern würden, zahlreiche (weitere) Ansprüche in den Ausnahmetatbestand des § 86d Abs 1 lita TFLG 1996 miteinzubeziehen (und diese damit von der pauschal angeordneten Kompensation auszunehmen). Es entspreche den vom Gesetzgeber in diesem Zusammenhang verfolgten Zielsetzungen, dass diese Ansprüche den gesetzlichen Kompensationsregelungen unterliegen würden. Der bloße Umstand, dass auch andere Ansprüche im Einzelfall in einem entsprechenden Verfahren in eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen wären, mache die in Rede stehenden Regelungen nicht verfassungswidrig. Zu umfangreiche Ausnahmetatbestände könnten – im Gegenteil – letztlich zur zu starken Aufweichung der deren Sachlichkeit tragenden Grundwertungen des Gesetzgebers (zugunsten einer pauschalierten wechselseitigen Kompensation) führen, sodass insgesamt ein gleichheitswidriges System entstünde (zu viele spezifische Ausnahmetatbestände könnten die Grundregel in eine unsachliche Schieflage bringen).
. Der Ausnahmetatbestand des § 86d Abs 1 litb TFLG 1996 nehme auf das Erkenntnis VfSlg 19.802/2013 Bezug, in dem u.a. klargestellt worden sei, dass jedwedes Vermögen einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft auf Grund des durch die Nutzungsrechte vermittelten Anspruches auf reine Naturalbezüge ausschließlich der Substanz zuzurechnen sein müsse (ab diesem Erkenntnis sei klar gewesen, dass jedwede Disposition über Vermögen der Agrargemeinschaft [mit Ausnahme der Ausübung der Nutzungsrechte] ohne Zustimmung der Gemeinde unzulässig sei).
Der in Rede stehende Ausnahmetatbestand umfasse daher sämtliche vermögenswerten Zuwendungen (mit oder ohne Gegenleistung) aus der Substanz einschließlich des Überlings (unentgeltliche und entgeltliche Zuwendungen), die ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde aus dem Vermögen der Agrargemeinschaft gemacht worden seien. Da (nahezu) das gesamte Vermögen einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft der Substanz zuzurechnen sei, bedürfe auch der Abschluss von Verträgen mit marktüblichen Gegenleistungen bzw. zu marktüblichen Bedingungen der Zustimmung der Gemeinde (weil mit dem Vertragsabschluss über Substanzvermögen disponiert werde), weshalb § 86d Abs 1 litb leg.cit. keine Einschränkung auf unentgeltliche Zuwendungen vorsehe.
Der Rückrechnung nach diesem Ausnahmetatbestand würde damit jede Zuwendung unterliegen, mit der Verpflichtungen zulasten des Substanzvermögens verbunden seien (somit sämtliche unentgeltlichen Rechtsgeschäfte zulasten der Agrargemeinschaft und sämtliche entgeltlichen Rechtsgeschäfte der Agrargemeinschaft), die ohne Zustimmung der Gemeinde geschlossen worden sei (dies umfasse neben Ausschüttungen und Spenden insbesondere auch Kauf-, Dienstleistungs- und Werkverträge).
. Soweit die Antragsteller vorbringen würden, die ausnahmsweise finanzielle Abgeltung für Ansprüche aus einer besonderen unternehmerischen Leistung (vgl. § 86d Abs 1 litc TFLG 1996) wäre insofern unzulässigerweise bevorzugend, als diese im Gegensatz zu den sonstigen Ausnahmetatbeständen des § 86d Abs 1 lita und b leg.cit. nicht an eine Frist gebunden wäre, würden sie verkennen, dass diese differenzierte Regelung auf wesentlichen Unterschieden im Tatsächlichen beruhe. Die zuletzt genannten Tatbestände würden Zuwendungen umfassen, das seien idR einmalige Entnahmen aus dem agrargemeinschaftlichen Vermögen. Insoweit derartige Dispositionen auf Grund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung absolut unzulässig gewesen seien (also entgegen den Vorgaben der entsprechenden Erkenntnisse VfSlg 18.446/2008 bzw. 19.802/2013 sowie den daran anknüpfenden Informationen und Anordnungen der Agrarbehörde getroffen worden seien), sei eine Geltendmachung daraus erfließender Ansprüche der Gemeinde möglich, weil in diesen Fällen bewusst verfassungsgerichtlichen Erkenntnissen und behördlichen Anordnungen zuwider gehandelt worden sei und die handelnden Personen somit keinesfalls schutzwürdig gewesen seien. Im Gegensatz dazu umfasse der Tatbestand des § 86d Abs 1 litc TFLG 1996 inhaltlich ausschließlich auf die jeweiligen Unternehmen bezogene Sachverhalte. Für den Aufbau derartiger Unternehmen sei eine Vielzahl an Leistungen und Eigenmitteln über einen längeren Zeitraum (insbesondere in der [länger zurückliegenden] Gründungsphase) erforderlich gewesen. Solle dafür eine finanzielle Abgeltung gewährt werden, sei die Berücksichtigung auch dieser länger zurückliegenden Leistungen sachlich geboten. Zudem seien die tatbestandlichen Voraussetzungen der besonderen unternehmerischen Leistung dem Charakter einer Ausnahmebestimmung entsprechend äußerst restriktiv gefasst (vgl. § 86d Abs 4 leg.cit.); bereits die Antragstellung sei an die Beibringung eines sachverständigen Gutachtens geknüpft (vgl. § 86d Abs 5 leg.cit.). Insbesondere müsse die besondere Leistung, um überhaupt abgeltungsfähig zu sein, über jene Aufwendungen hinausgehen, die idR zum Aufbau und Betrieb eines solchen Unternehmens erforderlich seien. Dabei sei auch zu beachten, dass sämtliche vermögensrelevanten Sachverhalte zu berücksichtigen seien, sodass das Ergebnis einer vermögensrelevanten Auseinandersetzung für eine bestimmte Unternehmung nach § 86d Abs 1 litc leg.cit. nach Einrechnung aller Zuwendungen aus den Mitteln des Unternehmens sowie der aus der Substanz aufgewendeten Mittel (vgl. § 86d Abs 5 lita und b leg.cit.) für die Agrargemeinschaft (die Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten) auch negativ ausfallen könnte.
Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller sei die in § 86d Abs 1 litc TFLG 1996 vorgesehene Antragslegitimation der Agrargemeinschaft sachgerecht und systemkonform. Bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung für die Vergangenheit handle es sich um Ansprüche zwischen der substanzberechtigten Gemeinde einerseits und der Agrargemeinschaft bzw. den Nutzungsberechtigten andererseits. Letztere würden im Verfahren nach der genannten Norm, in dem es um die Abgeltung von Leistungen beim Aufbau eines gerade nicht von einzelnen Nutzungsberechtigten, sondern von der Agrargemeinschaft als juristische Person betriebenen Unternehmens gehe, folgerichtig durch die Agrargemeinschaft mediatisiert. Daher trete in diesem Verfahren auch die Agrargemeinschaft nach außen (im Verwaltungsverfahrensrechtsverhältnis) gegenüber der substanzberechtigten Gemeinde auf.
. Die Behauptung der Antragsteller, die Substanzverwalter oder die Gemeindeorgane könnten sich nicht binnen angemessener Frist (vgl. § 86d Abs 2 TFLG 1996) einen Überblick zur allfälligen Stellung von Anträgen nach § 86d Abs 1 leg.cit. verschaffen, entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen (236 von 254 aktenkundigen atypischen Agrargemeinschaften hätten der Agrarbehörde die Rechnungsabschlüsse für das Jahr 2014 vorgelegt [ein Großteil davon habe bereits zur Kenntnis genommen werden können], in 15 Fällen sei eine Verlängerung der Frist gewährt worden, lediglich in zwei Fällen seien nicht gesetzeskonforme Unterlagen vorgelegt worden und in einem weiteren Fall sei ein Strafverfahren wegen nicht fristgerechter Vorlage der Unterlagen eingeleitet worden). Es finde eine intensive Informations- und Schulungstätigkeit der Agrarbehörde, der für Gemeindeangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit im Amt der Tiroler Landesregierung und der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretungen statt.
Es sei für die Tiroler Landesregierung auch nicht erkennbar, wie die im Gesetz enthaltene materielle Ausschlussfrist des § 86d Abs 2 TFLG 1996 für die Geltendmachung entsprechender Ansprüche Gemeindeorgane daran hindern könnte, rechtzeitig allfällige Ansprüche in einem entsprechenden Verfahren vor der Agrarbehörde geltend zu machen (sollte die Qualifikation der Agrargemeinschaft als atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft oder der Substanzanspruch der Gemeinde unklar sein, wäre dies jeweils als Vorfrage zu klären).
Mit dem Hinweis auf durchgeführte (mit Freispruch beendete) Strafverfahren sei keine Bindungswirkung hinsichtlich der Begehung des objektiven Tatbestandes oder einer in irgendeiner Form verwerflichen moralischen Schuld verbunden.
Die in § 86d Abs 2 TFLG 1996 normierte zweijährige Frist sei auch nicht zu kurz bemessen, weil die Substanzverwalter innerhalb dieser Frist zumindest zwei vollständige Rechnungsabschlüsse zu erstellen hätten, sodass von einer strukturellen Minderinformation der wesentlichen Entscheidungsträger keine Rede sein könne. Dem Gesetzgeber komme beim Vorsehen von Grenzen von Ausnahmeregelungen (vgl. § 86d Abs 1 lita, b und c leg.cit.) ein weiter Gestaltungsspielraum zu, um den durch die Kompensation verfolgten Zweck der Rechtsbereinigung nicht durch eine allzu lange Frist für Ausnahmeanträge zu unterlaufen.
. Die Bestimmung des § 86d Abs 6 letzter Satz TFLG 1996 ordne keineswegs eine feste Beweisregel in dem Sinne an, dass die Behörde an ein bestimmtes Beweismittel bzw. Beweisergebnis gebunden wäre. Vielmehr handle es sich um einen (negativ formulierten) materiellen Genehmigungstatbestand. Die Agrarbehörde habe die für ein Übereinkommen erforderliche Bewilligung zu erteilen, wenn kein Versagungsgrund nach § 86d Abs 6 letzter Satz leg.cit. gegeben sei (Nichtvorliegen der Beschlüsse der zuständigen Organe der Gemeinde bzw. der Agrargemeinschaft, das Gutachten entspreche nicht dem Gesetz oder belege bereits ein unsachliches Wertverhältnis). Da es sich um keine verfahrensrechtliche Vorschrift handle, würden die auf Art 11 Abs 2 B VG gestützten Bedenken der Antragsteller von vornherein ins Leere gehen.
. Da § 86d TFLG 1996 – entgegen dem Vorbringen der Antragsteller – gerade keine rückwirkende Anspruchsvernichtung anordne, sondern vom Bestehen dieser Ansprüche ausgehe (das Gesetz sehe für diese eine pauschale wechselseitige Kompensation vor), sei der auf Art 140 Abs 7 B VG gestützte Antrag der Einschreiter nicht erforderlich, dass im Falle der Aufhebung § 86d TFLG 1996 auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden wäre. Würde § 86d leg.cit. vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden, bestünden die Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis bzw. auf Grund des Mitgliedschaftsverhältnisses unverändert fort. Mangels der gesetzlich angeordneten wechselseitigen Kompensation könnten sämtliche Ansprüche bis zum Zeitpunkt der seinerzeitigen (verfassungswidrigen) Eigentumsübertragung zurück jederzeit von jeder substanzberechtigten Gemeinde bzw. jeder Agrargemeinschaft bzw. deren Nutzungsberechtigten geltend gemacht werden. Die Ermittlung im Einzelfall wäre kaum mit der notwendigen Genauigkeit durchzuführen, würde aber einen immensen Verwaltungsaufwand bedeuten (nach der Aufhebung wäre mit einer Vielzahl an Verfahren zu rechnen). Die so verursachte Rechtsunsicherheit und dadurch ausgelöste Prozessflut habe der Gesetzgeber gerade durch eine abschließende vermögensrechtliche Regelung für die Vergangenheit vermeiden wollen. Selbst im Falle der Aufhebung des § 86d TFLG 1996 wäre dem Gesetzgeber daher die Möglichkeit zuzugestehen, seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum derart auszuüben, entsprechend seiner ursprünglichen Intention (unter Berücksichtigung der sich aus einem allfälligen aufhebenden Erkenntnis ergebenden Determinanten dafür) eine abschließende Regelung für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit zu normieren. Die Bemessung der Frist hätte dabei so zu erfolgen, dass unter Berücksichtigung allfälliger legistischer Vorkehrungen ein nahtloser Übergang zu einer verfassungsmäßigen Neuregelung möglich sei. Im Falle einer Aufhebung des § 86d leg.cit. sollte daher nach Art 140 Abs 5 B VG eine ausreichende Frist für das Inkrafttreten der Aufhebung angeordnet werden.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat am eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Gemäß Art 140 Abs 1 Z 3 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages, wenn dies landesverfassungsgesetzlich vorgesehen ist. Die einschreitenden 15 (teils ehemaligen) Abgeordneten verkörpern mehr als ein Drittel der 36 Mitglieder des Tiroler Landtages (vgl. Art 16 Abs 1 Tir. Landesordnung 1989 und § 1 Abs 1 Tir. Landtags-Wahlordnung 2011), Art 42 Tir. Landesordnung 1989 normiert, dass wenigstens ein Drittel der Abgeordneten das Recht hat, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Landesgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu stellen; dem in Art 140 Abs 1 Z 3 B VG normierten Erfordernis ist daher entsprochen.
1.2. Der Umstand, dass zwei der 15 Antragsteller aus dem Tiroler Landtag ausgeschieden sind, ist für die Zulässigkeit des Drittelantrages ohne Bedeutung. Bei einem Gesetzesprüfungsverfahren, das auf Antrag eines Drittels der Mitglieder eines Landtages durchgeführt wird, handelt es sich um ein Verfahren sui generis , in dem sich die Prüfung der Legitimation – in Abweichung von der grundsätzlichen verfahrensrechtlichen Regel, nach der es bei der Beurteilung der Prozessvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der Entscheidung ankommt – auf den Zeitpunkt der Antragstellung zu beziehen hat. Das zur Antragstellung legitimierte Drittel der Mitglieder des Tiroler Landtages ist ab dem Zeitpunkt der wirksamen und zulässigen Antragstellung einer einheitlichen Verfahrenspartei gleichzuhalten, die als solche unabhängig davon fortbesteht, ob einzelne ihrer Mitglieder aus dem Landtag ausscheiden (vgl. VfSlg 19.800/2013 mwN).
1.3. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2001). Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Gesetzesbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).
Wie der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit Anträgen nach Art 140 Abs 1 Z 1 litc B VG sowie zu Anträgen nach Art 140 Abs 1 Z 1 lita B VG bereits ausgesprochen hat, macht eine zu weite Fassung des Antrages diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit die unmittelbare und aktuelle Betroffenheit durch alle von einem Antrag nach Art 140 Abs 1 Z 1 litc B VG erfassten Bestimmungen gegeben ist oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies, ist der Antrag in der Sache begründet, im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (siehe ua.; vgl. zu auf Art 140 Abs 1 Z 1 lita B VG gestützten Anträgen von Gerichten, die, soweit die Präjudizialität für den gesamten Antrag gegeben ist, im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im übrigen Teil abzuweisen sind, VfSlg 19.746/2013 und 19.905/2014). Umfasst ein Antrag nach Art 140 Abs 1 Z 1 litc B VG auch Bestimmungen, die den Antragsteller nicht unmittelbar und aktuell in seiner Rechtssphäre betreffen, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrages (; VfSlg 19.942/2014; siehe auch VfSlg 18.298/2007, 18.486/2008). Anträge von Gerichten nach Art 140 Abs 1 Z 1 lita B VG sind nach dieser Rechtsprechung dann partiell zurückzuweisen, wenn der Antrag auch Bestimmungen umfasst, die für das antragstellende Gericht offenkundig nicht präjudiziell sind, und die angefochtenen Bestimmungen insoweit offensichtlich trennbar sind (VfSlg 19.939/2014).
Diese Überlegungen sind auf Anträge auf abstrakte Normenkontrolle gemäß Art 140 Abs 1 Z 3 B VG zu übertragen (vgl. ua.). Soweit ein solcher Antrag die Aufhebung von Bestimmungen begehrt, gegen die im Einzelnen konkrete Bedenken in schlüssiger und überprüfbarer Weise dargelegt werden (siehe zur abstrakten Normenkontrolle VfSlg 14.802/1997, 17.102/2004 und im Übrigen etwa VfSlg 11.888/1988, 12.223/1989; ; VfSlg 19.938/2014; zuletzt ua. – die Zuordnung pauschal vorgetragener Bedenken zu einzelnen angefochtenen Bestimmungen ist demgegenüber nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, siehe nur VfSlg 17.102/2004, weiters etwa VfSlg 13.123/1992, 17.099/2003; zuletzt VfSlg 19.938/2014), oder mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, ist der Antrag daher, wenn auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, zulässig. Umfasst ein Antrag nach Art 140 Abs 1 Z 3 B VG darüber hinaus noch weitere Bestimmungen, führt dies, wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind, zur partiellen Zurückweisung des Antrages (vgl. bereits VfSlg 14.802/1997).
1.4. Die von den Antragstellern iZm den Bewirtschaftungskosten und beiträgen vorgebrachten Bedenken richten sich gegen die Bestimmung der Höhe des auf die landwirtschaftliche Nutzung (Weide) entfallenden Teiles des Bewirtschaftungsbeitrages in § 36h Abs 3 lita TFLG 1996. Die behauptete Verfassungswidrigkeit könnte nach dem Dafürhalten der Einschreiter durch die Aufhebung der genannten Gesetzesstelle sowie durch die zweier Wortfolgen in § 36k Abs 2 leg.cit. ( in eventu durch die Aufhebung des § 36h und des § 36k Abs 2 TFLG 1996) beseitigt werden.
Die Tiroler Landesregierung bestreitet die Zulässigkeit des Antrages auf Aufhebung des § 36h Abs 3 lita TFLG 1996 mit dem Argument, bei Entsprechen entstünde ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbarer Inhalt der Regelungen des Bewirtschaftungsbeitrages, die entstehende Lücke könnte auch nicht im Wege der Analogie geschlossen werden.
Der Antrag auf Aufhebung zweier Wortfolgen in § 36k Abs 2 TFLG 1996 sei nach Ansicht der Tiroler Landesregierung unzulässig, weil bei Stattgabe eine Ermittlung des Bewirtschaftungsbeitrages in der vom Gesetzgeber gewollten Art und Weise nicht mehr gewährleistet sei (das Gesetz würde einen völlig veränderten Inhalt erhalten); zudem würden die Antragsteller die Bedenken gegen die Verordnungsermächtigung in § 36k Abs 2 leg.cit. nicht ausreichend darlegen.
Nach Meinung der Tiroler Landesregierung sei der Eventualantrag der Einschreiter einerseits zu unbestimmt, weil er pauschal "zu 1), 2) und 3)" gestellt werde, sodass nicht klar sei, ob der Eventualantrag für den Fall gestellt werde, dass die Antragsteller nur mit einem der drei oder mit sämtlichen drei angeführten Hauptanträgen nicht durchdringen würden. Andererseits sei der Eventualantrag zu weit gefasst, weil die Abs 1 und 2 des § 36h TFLG 1996 – entgegen den Ausführungen der Antragsteller – in keinem derart inneren Zusammenhang mit den Regelungen des Bewirtschaftungsbeitrages nach § 36h Abs 3 leg.cit. stünden, dass es ihrer Aufhebung zur Beseitigung der behaupteten Verfassungswidrigkeit bedürfte. Aus diesen Gründen sei auch der Eventualantrag unzulässig.
Der Antrag auf Aufhebung des § 36h Abs 3 lita TFLG 1996 sowie zweier Wortfolgen in § 36k Abs 2 leg.cit. erweist sich als zu eng und damit als unzulässig, weil § 36h Abs 3 und § 36k Abs 2 leg.cit. in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, was auch aus der Anknüpfung des § 36h Abs 3 vorletzter Satz TFLG 1996 an die in der Verordnung nach § 36k Abs 2 leg.cit. festgelegten Ausgangsbeträge für die Ermittlung des auf die land- und forstwirtschaftliche Nutzung (Weide und Wald) entfallenden Teiles des Bewirtschaftungsbeitrages bei der Ermittlung des Bewirtschaftungsbeitrages einer Agrargemeinschaft, deren Gebiet sich über mehrere politische Bezirke erstreckt, erhellt.
1.5. Der auf Aufhebung des § 36h und des § 36k Abs 2 TFLG 1996 gerichtete Eventualantrag erweist sich hingegen teilweise als zulässig. Einerseits ist er bestimmt genug, weil sich aus dem Vorbringen der Antragsteller ergibt, dass die von ihnen behauptete Verfassungswidrigkeit (wenn nicht durch die Aufhebung des § 36h Abs 3 lita und die zweier Wortfolgen in § 36k Abs 2 leg.cit.) auch durch die Aufhebung des § 36h und des § 36k Abs 2 TFLG 1996 beseitigt werden könnte. Andererseits macht die zu weite Anfechtung der nicht in einem untrennbaren Zusammenhang zu § 36h Abs 3 und 4 TFLG 1996 stehenden Abs 1 und 2 des § 36h leg.cit. nicht den ganzen Eventualantrag unzulässig, sondern führt lediglich zu seiner Zurückweisung in jenem auf Aufhebung des § 36h Abs 1 und 2 TFLG 1996 gerichteten Teil. Im Übrigen, also soweit er sich auf Aufhebung des § 36h Abs 3 und 4 sowie des § 36k Abs 2 TFLG 1996 richtet, ist der Eventualantrag zulässig.
1.6. Die von den Antragstellern gegen die angefochtenen Teile des durch das Gesetz LGBl 70/2014 eingefügten und in den §§49a ff. TFLG 1996 geregelten Auseinandersetzungsverfahrens (sowie gegen § 46 Abs 1 leg.cit.) vorgebrachten Bedenken richten sich im Wesentlichen gegen zwei in § 49b Abs 1 und 2 leg.cit. normierte Varianten dieses Verfahrens (Auflösung der Agrargemeinschaft, Übertragung der Grundstücke iSd § 33 Abs 2 litc Z 2 TFLG 1996 in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde und Ablöse der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten durch die substanzberechtigte Gemeinde in Geld oder Grundstücken [Variante 1] und Abfindung der substanzberechtigten Gemeinde in Grundstücken oder – mit ihrer Zustimmung – ganz oder teilweise in walzenden Anteilsrechten unter Fortbestand der Agrargemeinschaft auf den nicht der substanzberechtigten Gemeinde zugewiesenen Grundstücken [Variante 2]; nach dem Willen der Einschreiter soll lediglich die dritte [in § 49b Abs 3 TFLG 1996 geregelte] Variante dieses Verfahrens [einvernehmliche Rückführung der Organisationsform der atypischen in eine typische Gemeindegutsagrargemeinschaft durch Übertragung des Eigentums an den Grundstücken iSd § 33 Abs 2 litc Z 2 TFLG 1996 auf die substanzberechtigte Gemeinde unter Aufrechterhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte darauf] bestehen bleiben), gegen die in § 49a Abs 2 litb und Abs 4 TFLG 1996 geregelte (amtswegige) Art der Einleitung dieses Verfahrens (nach dem Willen der Einschreiter soll lediglich die zweite [in § 49a Abs 2 lita und Abs 3 TFLG 1996 geregelte] Variante der Einleitung dieses Verfahrens [gemeinsamer Antrag der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde] bestehen bleiben) und gegen den Verweis in § 49g erster Satz TFLG 1996 auf die für die Bewertung der Grundstücke iSd § 33 Abs 2 litc Z 2 leg.cit. (und der Anteilsrechte) im Auseinandersetzungsverfahren sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der §§13, 14, 15 und 31 Z 6 leg.cit. (die auch im Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Hauptteilungs-, Einzelteilungs- und Regulierungsverfahren zumindest sinngemäß zur Anwendung kommen). Die beantragte Aufhebung der übrigen Bestimmungen des Auseinandersetzungsverfahrens (und des § 46 Abs 1 TFLG 1996) wird von der Einschreitern mit einem (unterschiedlich engen) Zusammenhang mit den genannten Normen begründet.
Dem Gesetzgeber der Novelle LGBl 70/2014 kam es darauf an, ein (vom Teilungs- und Regulierungsverfahren verschiedenes [vgl. § 41 Abs 2 TFLG 1996]) Verfahren zur Auseinandersetzung zwischen einer Agrargemeinschaft, soweit diese auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 litc Z 2 leg.cit. besteht, und der substanzberechtigten Gemeinde (bzw. den sonstigen Nutzungsberechtigten) zu normieren. In zwei (von drei vorgesehenen) Varianten dieses eigenen Verfahrens soll eine weitgehende Entflechtung der Rechtsbeziehungen zwischen der substanzberechtigten Gemeinde und der Agrargemeinschaft stattfinden. Das Auseinandersetzungsverfahren soll (nicht nur auf gemeinsamen Antrag der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde, sondern) auch amtswegig eingeleitet werden können, wenn bestimmte objektive Kriterien den Fortbestand der Organisation des Gemeindegutes in Form der atypischen Gemeindegutsgrargemeinschaft als nicht mehr zweckmäßig erscheinen lassen. Die Bewertung der Grundstücke und Anteilsrechte in diesem Verfahren soll nach den gleichen Grundsätzen wie in den übrigen im TFLG 1996 geregelten Verfahren erfolgen. Da durch die begehrte Aufhebung der umschriebenen wesentlichen Teile des Auseinandersetzungsverfahrens in ihrer Gesamtheit dem "verbleibenden Rest" des in den §§49a ff. TFLG 1996 normierten Regelungssystems dieses Verfahrens (und die Aufhebung des § 46 Abs 1 leg.cit. dem übrig bleibenden, in den §§44 ff. leg.cit. geregelten Hauptteilungsverfahren) ein dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (vgl. VfSlg 19.800/2013), erweist sich der Antrag als unzulässig, soweit er nur auf Aufhebung von Teilen der §§49a ff. TFLG 1996 (und von § 46 Abs 1 leg.cit.) gerichtet ist.
Die Beseitigung von zwei Varianten des Auseinandersetzungsverfahrens (und die gravierende Veränderung der verbleibenden Variante), von einer (der amtswegigen) Art der Einleitung dieses Verfahrens und des Verweises auf die für die Bewertung der Grundstücke iSd § 33 Abs 2 litc Z 2 TFLG 1996 (und der Anteilsrechte) in diesem Verfahren sinngemäß anzuwendenen Bestimmungen (die auch auf sämtliche anderen im genannten Gesetz geregelten Verfahrensarten [zumindest sinngemäß] anzuwenden sind) käme damit einem Akt der positiven Gesetzgebung gleich, der dem Verfassungsgerichtshof nicht zukommt (vgl. mwN).
Wenn die Normen aber im Falle ihrer bloß teilweisen Aufhebung einen Inhalt erhielten, der dem Normgeber nicht mehr zusinnbar ist, müssten sie für den Fall ihrer Verfassungswidrigkeit zur Gänze aufgehoben und daher – wegen der Bindung des Verfassungsgerichtshofes an den gestellten Antrag – auch zur Gänze angefochten werden (vgl. ).
1.7. Da hinsichtlich des auf Aufhebung des § 86d TFLG 1996 gerichteten Antrages keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag insoweit als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
2.2. Der Antrag ist – soweit er zulässig ist – teilweise begründet.
2.2.1. Nach dem Vorbringen der Antragsteller verstoße die angefochtene Bestimmung des § 36h Abs 3 lita TFLG 1996 gegen den Gleichheitssatz und das Eigentumsgrundrecht, weil sie iVm § 36h Abs 1 leg.cit. bewirke, dass die Gemeinde aus Substanzerträgen einen Teil jener Aufwendungen zahlen müsse, die nicht ihr, sondern den Nutzungsberechtigten zugute kämen (diese Verfassungswidrigkeit könne durch die beantragte Aufhebung dieser Bestimmung sowie durch jene zweier Wortfolgen in § 36k Abs 2 TFLG 1996 beseitigt werden).
2.2.2. Die Tiroler Landesregierung bestreitet dies mit dem Hinweis, dass die Nutzungsberechtigten einen angemessenen, der Ausübung ihrer Nutzungsrechte entsprechenden Bewirtschaftungsbeitrag zu entrichten hätten (der auf den Überling sowie land- und forstwirtschaftsfremde Nutzungen entfallende Teil dieser Kosten sei aus der Substanz zu tragen, weil die Erlöse aus diesen auch der Substanz zufielen); die Verpflichtung zur Zahlung marktüblicher Entgelte für die Ausübung des Weiderechtes würde die – als vermögenswertes Recht dem Eigentumsschutz unterliegenden – Nutzungsrechte in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf null reduzieren.
2.2.3. Gegen die Bestimmung der Höhe des auf die landwirtschaftliche Nutzung (Weide) entfallenden Teiles des Bewirtschaftungsbeitrages nach dem Durchschnitt der im jeweiligen politischen Bezirk in einem Wirtschaftsjahr für die Ausübung von Nutzungsrechten auf einer Alm- bzw. Weidefläche iSd § 33 Abs 2 litc Z 1 TFLG 1996 für die Erhaltung und Bewirtschaftung zu leistenden Alm- bzw. Weidebeiträge gemäß § 36h Abs 3 lita leg.cit. bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken:
Der Verfassungsgerichtshof vermag dem Landesgesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn dieser mit § 36h Abs 3 TFLG 1996 die Grundlage dafür geschaffen hat, die Bemessung der Bewirtschaftungsbeiträge für die Ausübung sowohl der land- als auch der forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch eine generelle Norm vorzunehmen, die sich auf bestimmte Durchschnittsgrößen im jeweiligen politischen Bezirk stützt. § 36h Abs 3 leg.cit. ermöglicht somit weder für die Benutzung von Weide noch von Wald eine Abrechnung der tatsächlich aufgelaufenen Aufwendungen in der jeweiligen einzelnen atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft.
Es verletzt – entgegen den Behauptungen der Antragsteller – weder den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz noch das Eigentumsgrundrecht, wenn der Gesetzgeber innerhalb des ihm im vorliegenden Zusammenhang eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes zur Festsetzung eines angemessenen Beitrages ermächtigt und bei der Bemessung an sachliche Gesichtspunkte – wie hier an die Höhe des für die Ausübung von Nutzungsrechten auf Weiden des typischen Gemeindegutes zu leistenden Zinses – anknüpft.
Im Übrigen stützen die Antragsteller ihre Bedenken auf die – von der Tiroler Landesregierung widerlegte – Prämisse, die herangezogenen Vergleichswerte von Alm- bzw. Weidebeiträgen in typischen Gemeindegutsagrargemeinschaften würden auf Grund gesetzwidriger (Substanzerlöse ganz oder teilweise den Nutzungsberechtigten zuordnender) Regulierungspläne weit unter dem tatsächlichen durchschnittlichen Aufwand liegen.
2.2.4. Die Antragsteller bringen gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 86d Abs 1 erster Satz TFLG 1996 u.a. das Bedenken vor, dass mit dieser Generalklausel der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des atypischen Gemeindegutes ohne hinreichende sachliche Rechtfertigung als erloschen erklärt werde (vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis würden als abgegolten gelten, obwohl sie in Wahrheit nicht abgegolten seien), wodurch der Gleichheitsgrundsatz und das Eigentumsgrundrecht verletzt würden. Davon seien zB auch Grundbenützungsentgelte (zB für Schilifte und Pisten, Golfplätze, Schottergruben, Handymasten sowie für ober- und unterirdische Leitungen) betroffen, obwohl diese nicht mit den Bewirtschaftungsaufwendungen (so solche überhaupt in den jeweiligen Bereichen anfielen) korrespondieren würden.
2.2.5. Die Tiroler Landesregierung wendet in diesem Zusammenhang (u.a. auch) ein, die in § 86d TFLG 1996 angeordnete wechselseitige Kompensation von Ansprüchen aus einer rückwirkenden vermögensrechtlichen Auseinandersetzung erweise sich als eine zulässige Pauschalierung im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes. Die Substanzeinnahmen der weit überwiegenden Anzahl von atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften würden sich auf die Jagdpacht und auf Einnahmen aus der Wald- und Almbewirtschaftung (Überling) beschränken. Die von den Antragstellern ins Treffen geführten hohen Substanzeinnahmen aus der Verpachtung von Flächen für zB Schilifte und pisten, Schottergruben und Golfplätze würden nur wenige Ausnahmefälle betreffen und seien daher nicht verallgemeinerungsfähig. Einzelne – vom Regelfall, dass Vermögensentnahmen ohne Gegenleistung (Ausschüttungen/Spenden) und eingebrachte Leistungen der Nutzungsberechtigten einander aufheben würden – abweichende (in der Terminologie des Verfassungsgerichtshofes als Härtefälle bezeichnete) Fälle würden eine derartige Regelung noch nicht verfassungswidrig machen.
2.2.6. Der – zuständige (vgl. VfSlg 19.320/2011 mwN) – Tiroler Landesgesetzgeber hat in der Novelle LGBl 70/2014 eine Pauschalregelung getroffen, wonach das gesamte vorhandene bewegliche und unbewegliche Vermögen der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft einschließlich der vorhandenen Rücklagen in die Verfügungsbefugnis des Substanzverwalters und damit mittelbar der substanzberechtigten Gemeinde übergeht (vgl. insbesondere § 33 Abs 5, § 36f Abs 1 und § 86e Abs 4 TFLG 1996). § 86d Abs 1 TFLG 1996 ergänzt diese Bestimmungen und trifft insbesondere Regelungen in Bezug auf jene vermögenswerten Ansprüche, die sich auf zeitlich näher umgrenzte Zeiträume beziehen, in denen bestimmte Zuwendungen erfolgt sind, wobei der Gesetzgeber den Grundsatz zugrundegelegt hat, dass sich diese Substanzwerte nicht (mehr) im Vermögen der Agrargemeinschaft befinden und daher nicht von § 86e Abs 4 leg.cit. erfasst sind. Bei diesem Verständnis der genannten Normen vermag der Verfassungsgerichtshof den von den Antragstellern ob der Bestimmtheit des § 86d Abs 1 erster Satz TFLG 1996 vorgebrachten Bedenken (vgl. Art 18 B VG) nicht zu folgen.
Dem Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht entgegenzutreten, wenn er im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften und Gemeinden für die Vergangenheit einer generellen – und damit notwendigerweise pauschalierenden – Lösung zuführt, solange er dabei sachlich vorgeht. Eine Pauschalregelung, die in ein Gesamtsystem eingebettet ist, das insbesondere gewährleistet, dass der substanzberechtigten Gemeinde Zugriff auf das gesamte vorhandene bewegliche und unbewegliche Vermögen eröffnet wird, ohne dass die Gemeinde diesbezüglich – abgesehen von den Fällen des § 86d Abs 1 litc TFLG 1996 – mit vermögensrechtlichen Ansprüchen aus der Vergangenheit belastet wird, ist grundsätzlich geeignet, die Basis für eine sachgerechte vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu bilden.
Mit § 86d Abs 1 TFLG 1996 erfasst der Gesetzgeber den Zeitraum ab den rechtskräftigen Regulierungen, in denen das formale Eigentum den Agrargemeinschaften übertragen wurde, was zum Verlust des Alleineigentums der Gemeinden und zu dessen Verwandlung in Anteile an den neu gebildeten Agrargemeinschaften (vgl. VfSlg 18.446/2008) geführt hat. § 86d Abs 1 erster Satz leg.cit. sieht als Regelfall vor, dass vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und auf Grund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 litc Z 2 leg.cit., den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem entstanden sind, als wechselseitig abgegolten gelten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. In § 86d Abs 1 lita, b und c leg.cit. werden derartige – vom Regelfall – abweichende Regelungen getroffen.
§86d Abs 1 erster Satz TFLG 1996 liegt aber eine Prämisse zugrunde, die einer verfassungsrechtlichen Prüfung in Hinblick auf den Gleichheitssatz nicht standzuhalten vermag:
So führen die Erläuternden Bemerkungen (zur RV 157/14 BlgLT [Tir.] 16. GP, 34; ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen) aus,
"dass sich die hier in Rede stehenden denkbaren wechselseitigen Ansprüche aus der Vergangenheit im Regelfall gegenseitig aufheben werden: Denn die Leistungen der Nutzungsberechtigten für die Substanz sind bereits dadurch abgegolten, dass diese einerseits auf die 'Betriebsmittel' und das sonstige Vermögen der Agrargemeinschaft kostenlos zugreifen und dieses nutzen konnten (sich also insofern – mitunter beträchtliche – Anfangsinvestitionen erspart haben) sowie andererseits eine angemessene Teilhabe an (den Früchten) der Substanz hatten, wobei in diesem Zusammenhang die Beachtung des satzungsmäßigen Zwecks der Agrargemeinschaft in Verbindung mit der Aufsicht durch die Agrarbehörde (vgl. § 37 Abs 1 [TFLG 1996], wonach sich diese sowohl auf die Einhaltung der maßgeblichen Rechtsvorschriften als auch auf die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaft erstreckt) – wiederum im Regelfall – sichergestellt haben sollte, dass keine übermäßigen, der Wahrung und Mehrung des Gemeinschaftsvermögens schädlichen Vermögensentnahmen (Ausschüttungen) vorgenommen werden konnten. Vielmehr kann angenommen werden, dass einem Mehr an zulässigen Ausschüttungen (für die bis zum Inkrafttreten der TFLG-Novelle LGBl Nr 77/1998 am eine aufsichtsbehördliche Genehmigungspflicht bestand und die auch nach diesem Zeitpunkt – wie die gesamte Wirtschaftsführung der Agrargemeinschaft – der Aufsicht durch die Agrarbehörde unterlagen) mit einer überdurchschnittlichen Wirtschaftsleistung und somit in aller Regel mit einem Mehr an durch die Nutzungsberechtigten erbrachten Leistungen einherging. Weniger Leistungen der Nutzungsberechtigten im Rahmen der Bewirtschaftung der Substanz bedeuteten hingegen regelmäßig weniger Einnahmen und infolge dessen auch weniger Spielraum für zulässige Ausschüttungen, was im Rahmen der Aufsicht durch die Agrarbehörde auch überwacht wurde. Insofern bedingten sich Ausschüttungen und erbrachte Leistungen wechselseitig in der Art eines beweglichen Systems. Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die Teilhabe der Nutzungsberechtigten am jeweils erwirtschafteten Überling, durch dessen in der Regel jährliche Inanspruchnahme durch die Agrargemeinschaft bzw. die Nutzungsberechtigten jedenfalls auch eine Abgeltung für die Belastungen durch die Bewirtschaftung der bestehenden öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechte und für die Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Flächen im Sinn des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes [VfSlg 19.802/2013 (S. 365)] erfolgt ist (in diesem Sinn auch , Pkt. 4.4.4.). Vor diesem Hintergrund ist insbesondere auch anzunehmen, dass der getätigte Aufwand für im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung über die Jahre ggf. erzielte Ertragssteigerungen (etwa durch eine Erhöhung des jährlichen Hiebsatzes) einschließlich der dafür allenfalls durch Mitglieder erbrachten Eigenleistungen (z.B. im Zusammenhang mit Wegebau) als abgegolten anzusehen ist. Denn je höher dieser Aufwand war, desto höher waren die erzielten Ertragssteigerungen und die Teilhabe an den – entsprechend gesteigerten – Erträgen aus der Bewirtschaftung der Grundstücke des atypischen Gemeindegutes und der Substanzerlöse."
Demnach geht der Gesetzgeber der Novelle LGBl 70/2014 bei der von ihm in § 86d Abs 1 erster Satz TFLG 1996 als Regelfall der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 litc Z 2 leg.cit. angeordneten wechselseitigen Abgeltung der vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl 70/2014 entstandenen (Tag der Kundmachung: ) vermögenswerten Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und auf Grund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer solchen Agrargemeinschaft, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde von einer gewissen Korrelation von erbrachten Leistungen und vorgenommenen zulässigen Ausschüttungen aus. Diese Prämisse mag im Rahmen einer (zulässigen) Durchschnittsbetrachtung für die Vergangenheit zB (vor dem Erkenntnis VfSlg 19.802/2013) auf den genannten Bereich der land- und forstwirtschaftlichen – also agrarischen – Nutzung (Überling) zutreffen. Sie trifft jedoch auf jene Fälle nicht zu, in denen in der Regel keine Korrelation zwischen den vereinnahmten Beträgen einerseits und den erbrachten Leistungen der Nutzungsberechtigten andererseits besteht, wie zB bei den von den Antragstellern angesprochenen Grundbenützungsentgelten (für Schilifte und Pisten, Golfplätze, Schottergruben, Handymasten sowie für ober- und unterirdische Leitungen).
Dem von der Landesregierung vorgebrachten Argument, es handle sich dabei um das Vorliegen von wenigen, in der Terminologie des Verfassungsgerichtshofes als "Härtefälle" zu bezeichnenden Einzelfällen, die die in Rede stehende gesetzliche Regelung noch nicht verfassungswidrig machen würden, ist entgegenzuhalten, dass die unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzunehmenden "Härtefälle" in der Regel Folgen einer (zulässigen) Durchschnittsbetrachtung sind und ihre Ursache darin haben, dass der Gesetzgeber nicht in der Lage ist, alle Fallgestaltungen und daher auch nicht jene, die dann als Härtefall empfunden werden, vorherzusehen und bei seinen Regelungen im Voraus zu bedenken, maW dass es sich um nicht vermeidbare "Systemfehler" handelt (vgl. dazu VfSlg 19.763/2013 mwH auf die Vorjudikatur). Diese Härtefälle zeichnen sich teils durch ihr seltenes Vorkommen, teils durch ein relativ geringes Maß der Intensität des für die Betroffenen im Verhältnis zu anderen eintretenden Nachteils aus (vgl. VfSlg 19.031/2010).
Bei den angesprochenen Erlösen handelt es sich jedoch keineswegs um nicht vorhersehbare Fallkonstellationen. Angesichts der namhaften Beträge, die im Einzelfall strittig sein können, kann auch nicht von einem geringen Maß der Intensität gesprochen werden.
Bei diesem Ergebnis kann dahin gestellt bleiben, ob der Gesetzgeber von Verfassungs wegen überhaupt gehalten ist, angesichts des von ihm geschaffenen Pauschalsystems, wonach nunmehr das gesamte vorhandene bewegliche und unbewegliche Vermögen der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft in die Verfügungsbefugnis des Substanzverwalters und damit mittelbar der substanzberechtigten Gemeinde übergegangen ist, eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich jener vermögenswerten Ansprüche zu treffen, die an weit in der Vergangenheit liegende Sachverhalte anknüpft und den Zeitraum ab rechtskräftiger Erlassung der Regulierungsbescheide erfasst.
§86d Abs 1 TFLG 1996 trifft mit seiner Differenzierung hinsichtlich der unentgeltlichen und entgeltlichen Zuwendungen in den lita und b zudem eine Regelung, die einer verfassungsrechtlichen Prüfung in Hinblick auf den Gleichheitssatz ebenfalls nicht standzuhalten vermag:
Mit dem Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 hat der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf VfSlg 9336/1982 klargestellt, dass der Substanzwert am Gemeindegut seit jeher der Gemeinde zugestanden ist. Wenn nun geldwerte entgeltliche Zuwendungen (ohne Zustimmung der Gemeinde), die den Substanzwert der Gemeinde geschmälert haben, nur unter den engen Voraussetzungen des § 86d Abs 1 litb TFLG 1996 einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung unterliegen, wird damit gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstoßen.
Ebenso verletzt das Abstellen auf Informationsschreiben der Agrarbehörde erster Instanz im Gefolge von Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, weil damit an Vorgänge angeknüpft wird, die zur Gänze vom Belieben und von manipulativen Umständen einer Verwaltungsbehörde abhängen. Dabei wird nicht übersehen, dass mangels Aufhebung von Gesetzesbestimmungen keine Kundmachung in einem Gesetzblatt zu erfolgen hatte. Solche Beschwerden stattgebende (nicht mündlich verkündete) Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes entfalten ihre Rechtswirkungen mit ihrer Zustellung (vgl. § 26 VfGG).
Dem Gesetzgeber wäre es von Verfassungs wegen hingegen nicht verwehrt, im Rahmen des geschaffenen Gesamtsystems auch auf – sachlich gerechtfertigte – Stichtage abzustellen; eine solche Regelung kann in der Anknüpfung an die Erkenntnisse VfSlg 18.446/2008 und – in Hinblick auf den Überling – VfSlg 19.802/2013 liegen, aber auch an normativ angeordnete Aufbewahrungsfristen für Aufzeichnungen und Belege.
§86d Abs 1 erster Satz TFLG 1996 stellt die (auf einer nicht tragfähigen Prämisse aufbauende) Grundregel für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 litc Z 2 leg.cit. dar. Der zweite Satz dieser Bestimmung knüpft an "solche Ansprüche" an und normiert die (in den lita und b Gleichheitswidrigkeiten aufweisenden) Ausnahmen davon, sodass zwischen dem ersten und zweiten Satz des § 86d Abs 1 TFLG 1996 ein untrennbarer Zusammenhang besteht. Die übrigen Absätze stehen wiederum in untrennbarem Zusammenhang zu den Ausnahmetatbeständen der lita bis c des § 86d Abs 1 TFLG 1996 (vgl. die Bezugnahme in § 86d Abs 2 auf § 86d Abs 1 lita, b und c leg.cit., jene in § 86d Abs 3 auf § 86d Abs 1 litb TFLG 1996 und schließlich jene in § 86d Abs 4, 5 und 6 jeweils auf § 86d Abs 1 litc leg.cit.), sodass § 86d TFLG 1996 zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben ist.
Die Regelung eines besonderen Härtefalles wie in § 86d Abs 1 litc sowie Abs 4, 5 und 6 TFLG 1996 begegnet – auch in Hinblick auf die von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken ob einer Verletzung des Art 11 Abs 2 B VG durch die von ihnen angenommene Bindung der Agrarbehörde an ein Privatgutachten durch die keine verfahrensrechtliche Regelung darstellende Bestimmung des § 86d Abs 6 letzter Satz leg.cit. – hingegen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Ebensowenig kann der Verfassungsgerichtshof finden, dass eine (wie die in § 86d Abs 2 TFLG 1996 normierte) Frist von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl 70/2014 (bis ) für die Geltendmachung der in § 86d Abs 1 lita, b und c TFLG 1996 geregelten Ansprüche durch schriftlichen Antrag bei der Agrarbehörde vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber mit der genannten Novelle erkennbar angestrebten Herstellung von Rechtssicherheit und -frieden unangemessen kurz bemessen wäre.
V. Ergebnis
1. § 86d TFLG 1996 ist daher wegen Verstoßes gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren im Antrag dargelegten Bedenken.
Der Antrag ist abzuweisen, soweit er sich gegen § 36h Abs 3 und 4 sowie gegen § 36k Abs 2 TFLG 1996 richtet.
Im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen.
2. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstelle gründet sich auf Art 140 Abs 5 dritter und vierter Satz B VG.
3. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art 140 Abs 6 erster Satz B VG.
4. Die Verpflichtung des Landeshauptmannes von Tirol zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art 140 Abs 5 erster Satz B VG und § 64 Abs 2 VfGG iVm § 2 Abs 1 liti Tir. Landes-VerlautbarungsG 2013.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2016:G219.2015