VfGH vom 02.12.1997, g217/96
Sammlungsnummer
15027
Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit von Übergangsbestimmungen im Verwaltungsstrafrecht betreffend die Weiterführung anhängiger Verfahren nach der alten Rechtslage bei Einrichtung der Unabhängigen Verwaltungssenate; kein Widerspruch zur Menschenrechtskonvention; verfassungskonforme weitere Anwendung verfassungsrechtlicher Grundsätze der Staatsorganisation für den jahrzehntelangen Vollzug des Verwaltungsstrafrechts im maßgeblichen Übergangszeitraum
Spruch
Den Anträgen wird keine Folge gegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen G217-221/96, G251-253/96, G355/96 und G47/97 Verfahren über Anträge des Verwaltungsgerichtshofs anhängig, mit denen gemäß Art 140 Abs 1 B-VG im jeweiligen Hauptantrag die Aufhebung des Abs 2 des VStG-Übergangsrechts 1991, BGBl. Nr. 52/1991, sowie in den jeweiligen Eventualanträgen die Aufhebung einzelner materieller Verwaltungsstrafnormen bzw. der Ausspruch, daß diese verfassungswidrig waren, begehrt wird. In sämtlichen Anlaßfällen wurden die Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof in Verwaltungsstrafverfahren, die bereits am anhängig waren, mit nach dem ergangenen Berufungsentscheidungen der im Instanzenzug "sachlich übergeordnete(n) Behörde" (im Sinne des § 51 Abs 1 VStG 1950 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 358/1990) bestraft.
1.1. Der Verwaltungsgerichtshof beantragt (Z A36/96) in dem beim Verfassungsgerichtshof zu G217/96 protokollierten Verfahren,
"1.) den Absatz 2 des VStG-Übergangsrechts 1991, Anlage 2 der Wiederverlautbarungskundmachung, BGBl. Nr. 52/1991, als verfassungswidrig aufzuheben,
2.) in eventu auszusprechen, daß
a) in § 74 Abs 3 Z. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86, die Worte 'Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe derart zu beeinflussen, daß diese verdorben, verfälscht, nachgemacht oder wertgemindert sind, oder', in eventu § 74 Abs 3 Z. 1 leg.cit. zur Gänze,
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b) | §74 Abs 2 Z. 1 leg.cit. und | |||||||||
c) | die Paragraphenbezeichnung '20' in § 74 Abs 5 Z. 3 leg.cit. | |||||||||
bis zum Ablauf des verfassungswidrig waren, in eventu die in Punkt 2.) genannten Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben." |
In dem diesem Antrag zugrundeliegenden Anlaßfall wurden über den Beschwerdeführer mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom gemäß § 74 Abs 3 Z 1 iVm. § 28 Abs 1 litb Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, (im folgenden: LMG), gemäß § 74 Abs 2 Z 1 iVm. § 7 Abs 1 litb und § 8 litg LMG sowie gemäß § 74 Abs 5 Z 3 iVm. § 20 LMG Geldstrafen unter gleichzeitiger Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.
1.2. Zur Zahl A38/96 beantragt der Verwaltungsgerichtshof in dem beim Verfassungsgerichtshof zu G219/96 protokollierten Verfahren,
"1.) den Absatz 2 des VStG-Übergangsrechts 1991, Anlage 2 der Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 52/1991, als verfassungswidrig aufzuheben,
2.) in eventu auszusprechen, daß die Worte ', kosmetische Mittel' und die Worte 'kosmetische Mittel,' in § 74 Abs 1 des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86, bis zum Ablauf des verfassungswidrig waren, in eventu diese Worte als verfassungswidrig aufzuheben."
Im zugrundeliegenden Anlaßverfahren wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom gemäß § 74 Abs 1 iVm. § 26 Abs 1 litd und § 9 Abs 1 litb LMG eine Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
1.3. In dem beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl G251/96 protokollierten Verfahren beantragt der Verwaltungsgerichtshof (Z A43/96),
"1.) den Abs 2 des VStG - Übergangsrechts 1991, Anlage 2 der Wiederverlautbarungskundmachung, BGBl. Nr. 52/1991, als verfassungswidrig aufzuheben,
2.) in eventu auszusprechen, daß die Verweisung '77 Abs 1
Z. 19' in § 74 Abs 5 Z. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975)
bis zum Ablauf des verfassungswidrig war, in eventu die in Pkt. 2. genannte Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben."
Im zugrundeliegenden Anlaßverfahren wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom über den Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs 5 Z 1 iVm. § 77 Abs 1 Z 19 LMG sowie §§3 Abs(gemeint wohl: Z 7 und 9a der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 eine Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
1.4. Weiters beantragt der Verwaltungsgerichtshof (Z A45/96) in dem beim Verfassungsgerichtshof zu G253/96 protokollierten Verfahren,
"1.) den Absatz 2 des VStG-Übergangsrechts 1991, Anlage 2 der Wiederverlautbarungskundmachung, BGBl. Nr. 52/1991, als verfassungswidrig aufzuheben,
2.) in eventu auszusprechen, daß
die Verweisung '26 Abs 2' in § 74 Abs 5 Z. 3 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975) bis zum Ablauf des verfassungswidrig war,
in eventu die in Punkt 2.) genannte Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben."
In dem diesem Antrag zugrundeliegenden Anlaßverfahren wurden über den Beschwerdeführer - nachdem der im ersten Rechtsgang ergangene Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 92/10/0095, 0112 aufgehoben worden war - mit Ersatzbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom gemäß § 74 Abs 5 Z 3 iVm. § 26 Abs 2 LMG zwei Geldstrafen unter Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.
1.5. Zu den Zahlen A37/96 und A39/96 stellt der Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß zweier bei ihm anhängiger Verfahren zwei gleichlautende, beim Verfassungsgerichtshof zu G218/96 und G 0220/96 protokollierte Anträge, und zwar,
"1.) den Absatz 2 des VStG-Übergangsrechts 1991, Anlage 2 der Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 52/1991, als verfassungswidrig aufzuheben,
2.) in eventu auszusprechen, daß § 34 Abs 1 litc des Landschaftsschutzgesetzes, Anlage zur Neuverlautbarungskundmachung Vorarlberger LGBl. Nr. 1/1982, bis zum Ablauf des ,
in eventu daß § 34 Abs 3 leg.cit. bis zum Ablauf des , verfassungswidrig war,
in eventu die in Punkt 2.) genannten Bestimmungen als
verfassungswidrig aufzuheben."
In den zugrundeliegenden Anlaßverfahren wurden über die Beschwerdeführer mit Bescheiden der Vorarlberger Landesregierung vom 6. bzw. gemäß § 34 Abs 3 Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz, LGBl. Nr. 1/1982, (im folgenden: Vlbg LSchG 1982) iVm. den §§3 Abs 1 lita und 34 Abs 1 litc Vlbg LSchG 1982 je eine Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
1.6. Zur Zahl A40/96 beantragt der Verwaltungsgerichtshof in dem beim Verfassungsgerichtshof zu G221/96 protokollierten Verfahren,
"1.) Absatz 2 des VStG-Übergangsrechts 1991, Anlage 2 der Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 52/1991, als verfassungswidrig aufzuheben,
2.) in eventu auszusprechen, daß § 15 Abs 1 des Preisgesetzes, BGBl. Nr. 260/1976 in der Fassung BGBl. Nr. 337/1988, bis zum Ablauf des verfassungswidrig war, in eventu auszusprechen, daß diese Bestimmung verfassungswidrig war."
In dem zugrundeliegenden Anlaßverfahren wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom April 1992 gemäß § 15 Abs 1 Preisgesetz, BGBl. Nr. 260/1976 idF BGBl. Nr. 337/1988, (im folgenden: PreisG 1976) eine Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
1.7. Zur Zahl A34/97 beantragt der Verwaltungsgerichtshof in dem beim Verfassungsgerichtshof zu G47/97 protokollierten Verfahren,
"1.) Absatz 2 des VStG-Übergangsrechts 1991, Anlage 2 der Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 52/1991, als verfassungswidrig aufzuheben,
2.) in eventu auszusprechen, daß die Wortfolge '11c Abs 1 bis 5' in § 16 Abs 1 des Preisgesetzes, BGBl. Nr. 260/1976 in der Fassung BGBl. Nr. 337/1988, bis zum Ablauf des verfassungswidrig war, in eventu auszusprechen, daß diese Bestimmung verfassungswidrig war."
In dem zugrundeliegenden Anlaßverfahren wurde über den Beschwerdeführer - nachdem der im 1. Rechtsgang ergangene Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Z 90/17/0426, aufgehoben worden war - mit Ersatzbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom gemäß § 16 Abs 1 iVm. § 11c Abs 2 PreisG 1976 eine Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
1.8. Weiters beantragt der Verwaltungsgerichtshof zur Z A 44/96 in dem beim Verfassungsgerichtshof zu G252/96 protokollierten Verfahren,
"1.) den Abs 2 des VStG-Übergangsrechts 1991, Anlage 2 der Wiederverlautbarungskundmachung, BGBl. Nr. 52/1991, als verfassungswidrig aufzuheben,
2.) in eventu auszusprechen, daß § 84 Z. 7 des Arzneimittelgesetzes bis zum verfassungswidrig war,
in eventu die im Punkt 2. genannte Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben."
In dem zugrundeliegenden Anlaßverfahren wurde über die Beschwerdeführerin mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom gemäß § 84 Z 7 iVm. § 26 Abs 1 Arzneimittelgesetz (die maßgebliche Fassung ist im Antrag des Verwaltungsgerichtshofes nicht angeführt) eine Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
1.9. Schließlich beantragt der Verwaltungsgerichtshof (Z A62/96) in dem beim Verfassungsgerichtshof zu G355/96 protokollierten Verfahren,
"1. den Absatz 2 des VStG-Übergangsrechts 1991, Anlage 2 der Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 52/1991, als verfassungswidrig aufzuheben,
2. in eventu auszusprechen, daß § 28 Abs 1 litc (richtig wohl: § 38 Abs 1 litc) des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 15/1975, bis zum Ablauf des verfassungswidrig war."
In dem zugrundeliegenden Anlaßverfahren wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom gemäß § 38 Abs 1 litc iVm. § 6 Abs 3 litb des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 15/1975, (im folgenden: TNSchG) in Verbindung mit § 9 VStG eine Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
2. Die für die Beurteilung der Anträge ua. maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten wie folgt:
2.1. § 51 Abs 1 VStG 1950 idF vor BGBl. Nr. 358/1990 lautete:
"Im Verwaltungsstrafverfahren steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an die im Instanzenzug sachlich übergeordnete Behörde zu. Entscheidungen solcher Behörden sind in allen Fällen endgültig."
§51 Abs 1 VStG 1950 idF BGBl. Nr. 358/1990, in Kraft getreten am , sowie § 51 Abs 1 VStG idF der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 52/1991, herausgegeben am , sowie idF BGBl. Nr. 666/1993, in Kraft getreten am , hatten folgenden Wortlaut:
"Dem Beschuldigten steht das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde."
Auch der nunmehr geltende Wortlaut des § 51 Abs 1 VStG idF BGBl. Nr. 620/1995, in Kraft getreten am , sieht im Verwaltungstrafverfahren die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vor.
Absatz 2 des Übergangsrechts zum VStG 1950 (VStG-Übergangsrecht 1991), Anlage 2 der Wiederverlautbarungskundmachung, BGBl. Nr. 52/1991, lautet:
"(2) Am anhängige Verfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 358/1990 () geltenden Rechtslage zu Ende zu führen."
In den Erläuterungen zur RV ( 1090 BlgNR, XVII. GP, 8) zur VStG-Novelle 1990, BGBl. 358, heißt es nur:
"Mit der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, wurden die verfassungsrechtlichen Grundlagen für unabhängige Verwaltungssenate in den Ländern geschaffen. ..."
2.2. Österreich hat zur EMRK iSd. Art 64 EMRK ua. den "Vorbehalt" erklärt, daß
"1. die Bestimmungen des Artikels 5 der Konvention mit der Maßgabe angewendet werden, daß die in den Verwaltungsverfahrengesetzen, BGBl. Nr. 172/1950, vorgesehenen Maßnahmen des Freiheitsentzuges unter der in der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof unberührt bleiben; ..." (BGBl. Nr. 210/1958).
2.3. Die Bestimmung des Art 8 des Bundesverfassungsgesetzes vom über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, (im folgenden: PersFrSchG) lautet auszugsweise:
"(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit in Kraft.
(2) ...
(3) Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, bleibt unberührt.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes anhängige Verfahren, die in diesem Bundesverfassungsgesetz geregelte Angelegenheiten betreffen, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen; dies gilt auch für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem Verfassungsgerichtshof.
(5) ..."
Die Übergangsbestimmung des ArtIX Abs 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom , mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird (Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988), BGBl. Nr. 685, (im folgenden: B-VG-Novelle 1988), welche ua. die Einrichtung der unabhängigen Verwaltungssenate vorsah, bestimmt:
"(2) Am anhängige Verfahren, die in diesem Bundesverfassungsgesetz geregelte Angelegenheiten betreffen, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen; dies gilt auch für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem Verfassungsgerichtshof."
Im Bericht des VA (817 BlgNR, XVII. GP, 7) heißt es dazu:
"Diese Übergangsregelung besagt, daß für anhängige Verfahren, und zwar auch solche, die erst in der ersten Instanz anhängig sind, noch keine Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate gegeben sein soll."
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinen Anträgen aus, daß die belangten Berufungsbehörden die bei ihm angefochtenen Bescheide offenkundig in Anwendung des Abs 2 des VStG-Übergangsrechts 1991 erlassen hätten. Auf diese Bestimmung stütze sich die von ihnen in Anspruch genommene Zuständigkeit, - in Ausnahme von der Zuständigkeit der seit zur Berufungsentscheidung berufenen unabhängigen Verwaltungssenate - über die Berufungen in der Sache nach dem zu entscheiden. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe Abs 2 des VStG-Übergangsrechts 1991 anläßlich der Prüfung der angefochtenen Bescheide anzuwenden, ebenso wie er die in den Eventualanträgen bezeichneten Verwaltungsstrafnormen, insbesondere auch unter dem Prüfungsgesichtspunkt einer allfälligen Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörden (§42 Abs 2 Z 2 VwGG), anzuwenden habe.
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof formuliert in seinen Anträgen das Bedenken, daß in den Anlaßfällen über strafrechtliche Anklagen entgegen der im Verfassungsrang stehenden Konventionsbestimmung des Art 6 Abs 1 EMRK keine als Tribunal eingerichteten Behörden in der Sache entschieden haben.
3.2.1. Die Übergangsbestimmungen des Art 8 Abs 4 PersFrSchG und des ArtIX Abs 2 der unter anderem die Einrichtung der unabhängigen Verwaltungssenate regelnden B-VG-Novelle 1988 seien nicht geeignet, dieses Bedenken auszuschließen. Wenn in den beiden verfassungsrechtlichen Übergangsbestimmungen vorgesehen werde, daß am anhängige Verfahren, die (jeweils) "in diesem Bundesverfassungsgesetz" geregelte Angelegenheiten betreffen, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind, so beziehe sich die "bisherige Rechtslage" auf die in den beiden Bundesverfassungsgesetzen geregelten Angelegenheiten. Es werde damit nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die zu Ende zu führenden Verfahren in Relation zum neu geregelten Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) und zur neu eingerichteten Behördenstruktur (B-VG-Novelle 1988 hinsichtlich der unabhängigen Verwaltungssenate) verfassungsrechtlich abgedeckt würden. Den Übergangsvorschriften könne jedoch nicht entnommen werden, daß die anzuwendende einfachgesetzliche Rechtslage auch in anderer Hinsicht verfassungsrechtlich unangreifbar gemacht werden sollte und allfällige sonstige Verfassungswidrigkeiten saniert werden sollten. Wenn also aus Anlaß eines solchen zu Ende zu führenden Verfahrens Bedenken gegen eine einfachgesetzliche Bestimmung wegen Widerspruchs zur bisherigen Verfassungsrechtslage entstünden, dann sei es den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht verwehrt, eine allfällige Verfassungswidrigkeit aufzugreifen. Jedenfalls gelte dies für den Fall, daß ein Widerspruch der (in den zu Ende zu führenden Verfahren) anzuwendenden einfachgesetzlichen Rechtslage zur EMRK bestehen sollte (Hinweis auf VfSlg. 13139/1992). Dies folge insbesondere auch aus Art 8 Abs 3 PersFrSchG, demzufolge die EMRK "unberührt" bleibe, sowie aus der Aufrechterhaltung des österreichischen Vorbehalts zu Art 5 EMRK (der offenbar auch deswegen aufrechterhalten worden sei, um gerade für die Übergangsfälle eine konventionsgemäße Absicherung zu gewährleisten).
3.2.2. Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 11506/1987 und VfSlg. 11834/1988 ausgeführt habe, müsse bei strafrechtlichen Anklagen im Sinne des Art 6 Abs 1 EMRK ein Organ, das als unabhängiges Tribunal zu qualifizieren sei, selbst den Sachverhalt feststellen und die Entscheidung fällen. Die bloß nachprüfende Kontrolle durch ein Tribunal, etwa durch den Verfassungs- oder den Verwaltungsgerichtshof, genüge dieser Rechtsprechung zufolge den Anforderungen des Art 6 Abs 1 EMRK nicht. In diesem Sinn habe auch der EGMR in seinem Urteil vom , ÖJZ 1995, 954 ff, im Fall Gradinger seine Auffassung wiederholt, daß Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, die nicht selbst den Anforderungen des Art 6 Abs 1 EMRK genügen, einer nachprüfenden Kontrolle durch ein "gerichtliches Organ, das eine umfassende Zuständigkeit hat" (a judicial body that has full jurisdiction) unterliegen müssen; weiters habe er begründet, warum "in diesen (verwaltungsstrafrechtlichen) Angelegenheiten" weder der Verfassungsgerichtshof noch der Verwaltungsgerichtshof ein solches Organ sei.
Die Verwaltungsübertretungen, um die es in den Anlaßfällen geht, bildeten ihrem Inhalt nach wegen des vom Gesetzgeber dem sanktionierten Verhalten gegenüber ausgesprochenen Unwerturteiles den Gegenstand einer strafrechtlichen Anklage im Sinne des Art 6 Abs 1 EMRK. Die eingeschrittenen Verwaltungsstrafbehörden seien keine Tribunale im Sinne dieser Bestimmung.
Die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelung hänge daher davon ab, ob sie in dem gemäß Art 64 EMRK erklärten Vorbehalt Österreichs zu Art 5 EMRK Deckung finde.
Nach der bisherigen österreichischen Rechtsprechung decke dieser Vorbehalt nicht bloß gesetzliche Regelungen über die Verhängung von Freiheitsstrafen, sondern auch solche über die Verhängung von Geldstrafen durch Verwaltungsbehörden, gleichgültig, welche materiellen Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 10 VStG den Tatbestand enthielten. Der genannte Vorbehalt schließe für alle diese Verfahren auch die Anwendung des Art 6 EMRK aus (vgl. VfSlg. 11369/1987, VfSlg. 11834/1988). Der Vorbehalt zu Art 5 EMRK umfasse nach dieser Rechtsprechung auch Gesetze, die nach Inkrafttreten der EMRK () erlassen wurden, sofern gleichartige Straftatbestände bereits in Verwaltungsvorschriften enthalten waren, die vor dem erlassen wurden (vgl. VfSlg. 8234/1978, 10291/1984, 11369/1987, 11523/1987, 11917/1988).
Anders als Rill (Die Artikel 5 und 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die Praxis der Straßburger Organe und des Verfassungsgerichtshofes und das österreichische Verfassungssystem, in: Winkler-FS (1989), 13, 19), der die Auffassung vertrete, daß im Hinblick auf die Abgrenzbarkeit der einschlägigen österreichischen Verwaltungsstrafnormen (§10 VStG) "auch Art 64 Abs 2 EMRK den österreichischen Vorbehalt nicht gefährden" dürfte, sei der EGMR in seiner jüngsten Rechtsprechung von höheren Anforderungen des Art 64 EMRK an den Bestimmtheitsgrad eines Vorbehaltes ausgegangen. Im Urteil vom im Fall Chorherr, dem eine Festnehmung im Zusammenhalt mit Übertretungen der ArtVIII und IX Abs 1 Z 1 EGVG zugrundelag, habe der EGMR zwar ausgesprochen, daß der österreichische Vorbehalt zu Art 5 EMRK nicht jenen Grad der Allgemeinheit aufweise, den Art 64 Abs 1 EMRK verbiete, und im übrigen mit Art 64 Abs 2 EMRK im Einklang stehe. Die Schlußfolgerungen aus diesem Fall habe der EGMR jedoch in seinem Urteil im Fall Gradinger gezogen, bei dem es um eine Verwaltungsstrafe nach der StVO ging. In Ziffer 39 dieser Entscheidung (Wiedergabe nach ÖJZ 1995, 955) heißt es, daß der EGMR
"... im Chorherr gg Österreich-U festgestellt habe,
daß Österreichs Vorbehalt zu Art 5 MRK mit Art 64 vereinbar sei
... Es verbleibt daher lediglich festzustellen, ob die im
vorliegenden Fall angewendeten Bestimmungen von diesem Vorbehalt erfaßt sind. Sie unterscheiden sich in bestimmten wesentlichen Punkten von denen, um die es im Chorherr-Fall ging. Der GH bemerkt, daß Herr Gradinger sein Beschwerdevorbringen auf Art 6 EMRK stützte; hingegen erwähnt der Wortlaut des Vorbehalts, auf den sich die Regierung beruft, nur Art 5 und nimmt ausdrücklich nur auf Maßnahmen der Freiheitsentziehung Bezug. Außerdem kommt der Vorbehalt nur zum Tragen, wenn die materiellen und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen eines oder mehrerer der vier in ihm genannten Gesetze angewendet worden sind. Im vorliegenden Fall wurden jedoch die materiellen Bestimmungen eines anderen Gesetzes, nämlich der StVO 1960, angewendet. Diese Erwägungen bilden eine ausreichende Grundlage für die Schlußfolgerung, daß der in Rede stehende Vorbehalt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt. (Z39)"
Der Verwaltungsgerichtshof gehe von der "Auffassung des EGMR" aus, "daß bei der Auslegung der Begriffe 'Vorbehalt allgemeiner Art' und 'kurze Inhaltsangabe des betreffenden Gesetzes' im Art 64 EMRK ein strengerer Maßstab als in der bisherigen Rechtsprechung angelegt werden" müsse, weil es Zweck dieser Konventionsbestimmung sei, "eine Garantie zu bieten - insbesondere für die anderen Vertragsparteien und die Konventionsorgane -, daß ein Vorbehalt nicht über die von dem betreffenden Staat ausdrücklich ausgeschlossenen Vorschriften hinausgeht" (vgl. E des EGMR im Fall Chorherr, Z 21, und die dort zitierten Urteile des EGMR in den Fällen Belilos und Weber). Der Verwaltungsgerichtshof gehe weiters davon aus, daß unter Bedachtnahme auf den mit der jeweiligen Rechtslage nicht vertrauten multilateralen Vertragspartner nur das im Vorbehalt klar erkennbar Erklärte den Umfang des Vorbehaltes bestimmen könne. Dieses Erfordernis sei insbesondere aus Art 64 Abs 2 EMRK abzuleiten. Im Zweifel sei ein Vorbehalt konventionskonform, d.h. so auszulegen, daß er nicht als unwirksam angesehen werden müsse.
Auf dem Boden des Urteils des EGMR in der Sache Gradinger bedeute dies für den österreichischen Vorbehalt zu Art 5 EMRK, daß er wirksam nur für die dort bezeichneten Maßnahmen des Freiheitsentzuges, nicht aber für die Verhängung von Geldstrafen abgegeben wurde (so bereits Kopetzki, Zur Anwendbarkeit des Art 6 MRK im (österreichischen) Verwaltungsstrafverfahren, ZaöRV 1982, 1, 48). Darüberhinaus sei der Hinweis des Vorbehalts auf die Fundstelle im BGBl. Nr. 172/1950 zwar als taugliche "kurze Inhaltsangabe des betreffenden Gesetzes" anzusehen, nicht allerdings hinsichtlich der in § 10 VStG verwiesenen Verwaltungsvorschriften, nach denen sich jeweils Strafart und Strafsatz richten.
Es bestehe somit das Bedenken, daß die in den angefochtenen Bescheiden verhängten Geld- und (Ersatz-)Freiheitsstrafen im Vorbehalt zu Art 5 EMRK keine Deckung fänden und daher zu Unrecht von Verwaltungsbehörden verhängt worden seien, die nicht als Tribunale im Sinne des Art 6 Abs 1 EMRK eingerichtet seien.
3.2.3. Im Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zu dem beim Verfassungsgerichtshof zu G219/96 protokollierten Verfahren (siehe oben 1.2.) wird als weitere Begründung des Bedenkens, daß nach der Rechtsordnung im Anlaßfall entgegen Art 6 Abs 1 EMRK keine als Tribunal eingerichtete Behörde entschieden habe, vorgebracht, daß das im LMG enthaltene - und der Bestrafung im Anlaßfall zugrundeliegende - lebensmittelrechtliche Verbot auch wahrheitsgemäßer gesundheitsbezogener Angaben ("dermatologisch geprüft") und der entsprechende Verwaltungsstraftatbestand am nicht der österreichischen Rechtsordnung angehört hätten und auch nicht als intrasystematische Rechtsfortbildung gleichartiger, im genannten Zeitpunkt bereits vorhanden gewesener Verwaltungsstraftatbestände angesehen werden könne.
3.2.4. Zu dem mit den Hauptanträgen begehrten Aufhebungsumfang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, daß die Aufhebung des Abs 2 des VStG-Übergangsrechts 1991 die einfachste Art sei, die Rechtslage zu bereinigen und dadurch für alle noch anhängigen Übergangsverfahren eine Berufungsentscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu ermöglichen. Für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof der Auffassung sein sollte, daß die Hauptanträge auf Aufhebung des Abs 2 des VStG-Übergangsrechts 1991 überschießend sein sollten, weil damit auch vom Vorbehalt zu Art 5 EMRK gedeckte Übergangsfälle (überflüssigerweise) erfaßt würden, blieben als Sitz der Verfassungswidrigkeit die präjudiziellen Stellen der jeweiligen Verwaltungsstrafnorm, hinsichtlich derer mit dem jeweiligen Eventualantrag die Aufhebung bzw. der Ausspruch begehrt wurde, daß diese verfassungswidrig waren.
3.3. Zur Begründung des Eventualantrages in dem beim Verfassungsgerichtshof zu G355/96 protokollierten Verfahren (siehe oben 1.9.) weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, "daß auch eine Verfassungswidrigkeit der ... angeführten Norm des Tiroler Naturschutzgesetzes aus den in den Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom , B266/94, sowie vom 26. und , B434/96 und B1522/95, dargelegten Gründen gegeben sein könnte" (Verstoß gegen Art 97 Abs 2 B-VG).
4.1. Die Bundesregierung hat von der ihr in den vorliegenden Verfahren eingeräumten Möglichkeit einer meritorischen Äußerung Abstand genommen und im übrigen für den Fall der Aufhebung beantragt, für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen, um die allenfalls erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen.
4.2. Der Landeshauptmann von Wien hat in den beim Verfassungsgerichtshof zu G219/96 (siehe oben 1.2.) und G253/96 (siehe oben 1.4.) protokollierten Verfahren im wesentlichen gleichlautende Äußerungen erstattet und beantragt, den Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes keine Folge zu geben.
Der - dem Urteil des EGMR vom im Fall Gradinger folgenden - Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, daß der Vorbehalt zu Art 5 EMRK nur für die dort bezeichneten Maßnahmen des Freiheitsentzuges, nicht aber für die Verhängung von Geldstrafen abgegeben worden sei und der Hinweis des Vorbehalts auf die Fundstelle in BGBl. Nr. 172/1950 zwar als taugliche "kurze Inhaltsangabe des betreffenden Gesetzes", nicht jedoch der im § 10 VStG verwiesenen Verwaltungsvorschriften angesehen werden könne, sei nicht zu folgen. Im Vorbehalt würden deshalb nur Maßnahmen des Freiheitsentzuges, nicht jedoch auch Geldstrafen erwähnt, weil er sich auf die ausschließlich Maßnahmen des Freiheitsentzuges regelnde Bestimmung des Art 5 EMRK beziehe. Es habe daher kein Anlaß bestanden, im Vorbehalt auch Geldstrafen ausdrücklich zu erwähnen. Für Gesetze, die vom Geltungsbereich des Vorbehaltes umfaßt seien, fände nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch Art 6 Abs 1 EMRK keine Anwendung. Dem damaligen Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, daß er die Verhängung von Freiheitsstrafen, nicht aber die Verhängung von Geldstrafen durch Verwaltungsbehörden für zulässig erklären wollte. Der Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 11506/1987) habe daher mit Hilfe eines Größenschlusses die Anwendbarkeit des Vorbehaltes auf Geldstrafen ausgedehnt, da "diese gemeinsam mit einer Ersatzarreststrafe verhängt werden und es widersinnig wäre, für Geldstrafen höhere Verfahrensgarantien zu gewähren als für Freiheitsstrafen". Auch Geldstrafen seien daher grundsätzlich vom Vorbehalt zu Art 5 EMRK erfaßt.
Auch der Auffassung, daß der Vorbehalt dem Bestimmtheitsgebot des Art 64 EMRK lediglich hinsichtlich der Verwaltungsverfahrensgesetze (EGVG, AVG, VStG, VVG), nicht jedoch hinsichtlich der gemäß § 10 VStG verwiesenen materiellen Verwaltungsvorschriften entspreche, könne der Landeshauptmann von Wien nicht folgen. Würde man nämlich "der Rechtsprechung des EGMR" folgen, würde dies bedeuten, daß keiner der zum damaligen Zeitpunkt in Geltung gestandenen Verwaltungsstraftatbestände vom Vorbehalt umfaßt wäre und es wäre dem (damaligen) "Bundesgesetzgeber" zu unterstellen, eine völlig inhaltsleere Regelung getroffen zu haben. Aus dem Zweck dieser Bestimmung sei vielmehr abzuleiten, daß sämtliche am in Geltung gestandenen Verwaltungsstrafvorschriften, auf welche § 10 VStG verweise, vom Vorbehalt umfaßt werden sollten. Es sei auch für den Vertragspartner nachvollziehbar, welche Bestimmungen dies seien, sodaß auch dem Bestimmtheitsgebot des Art 64 EMRK Rechnung getragen werde. Davon ausgehend, könne auch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes aufrechterhalten werden, wonach nach dem erlassene Verwaltungsstrafnormen vom Vorbehalt gedeckt seien, wenn ähnliche Verwaltungsstraftatbestände in dem genannten Zeitpunkt bereits vorhanden waren. Da die angewendeten Verwaltungsstrafnormen des LMG zum Zeitpunkt der Erklärung des Vorbehaltes am zwar noch nicht in Geltung gestanden sind, das Lebensmittelgesetz 1951 jedoch "ähnliche Verwaltungsstraftatbestände" enthalten habe, seien sie vom Vorbehalt zu Art 5 EMRK gedeckt.
4.3. Die Vorarlberger Landesregierung hat in den beim Verfassungsgerichtshof zu G218/96 und G220/96 protokollierten Verfahren (siehe oben 1.5.) eine Äußerung erstattet.
Auf Grund der neueren Judikatur des EGMR (im Fall Gradinger) würden die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegenüber Abs 2 des VStG-Übergangsrechts 1991 im Ergebnis geteilt; den Eventualanträgen auf Feststellung, daß die angewendeten Verwaltungsstrafnormen des Vlbg. LSchG 1982 verfassungswidrig waren, könne jedoch nicht gefolgt werden. Wenn die Verhängung der Verwaltungsstrafen vor der Einrichtung der unabhängigen Verwaltungssenate im Hinblick auf Art 5 und 6 EMRK und die neueste Judikatur des EGMR problematisch gewesen sei, so sei dies nicht daran gelegen, daß für bestimmte Handlungen Straftatbestände und Strafrahmen festgesetzt worden sind, sondern daran, daß "verfahrensrechtliche Vorschriften (§51 VStG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 358/1990 und VwGG) im Zusammenhang mit bundesverfassungsrechtlich vorgegebenen Organisationsbestimmungen (etwa über die Landesregierung, die gemäß § 51 VStG Berufungsbehörde war), deren Regelung nicht in die Zuständigkeit des Landes fiel", nicht den Garantien der Art 5 und 6 EMRK entsprochen haben.
Es werde daher beantragt, den Hauptanträgen des Verwaltungsgerichtshofes stattzugeben oder sämtlichen Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes keine Folge zu geben.
4.4. Die Steiermärkische Landesregierung (Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung wurde dem Landeshauptmann der Steiermark als belangte Behörde im Anlaßfall vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumt) erstattete in den beim Verfassungsgerichtshof zu G221/96 (siehe oben 1.6.) und G251/96 (siehe oben 1.3.) protokollierten Verfahren eine Äußerung. Darin verweist sie auf das zum Vorbehalt zu Art 5 EMRK ergangene Erkenntnis VfSlg. 11506/1987, wonach es widersinnig wäre, für Geldstrafen höhere Verfahrensgarantien zu gewähren als für Freiheitsstrafen. Dieser Grundsatz könne als "Teil jenes gemeinsamen Erbes an geistigen Gütern und politischen Überlieferungen" angesehen werden, auf den die Präambel zur EMRK Bezug nehme. Dieser Grundsatz sei in der europäischen Rechtstradition so selbstverständlich, daß er auch durch jene Vertragspartner der EMRK erkannt werden könne, die mit der österreichischen Rechtslage im einzelnen nicht vertraut seien. Folgte man der Auffassung des EGMR im Fall Gradinger, bedeutete dies, daß Österreich durch seinen Beitritt zur EMRK hingenommen hätte, daß sein gesamtes damaliges System des Verwaltungsstrafrechts, soweit in ihm Geldstrafen vorgesehen sind, nicht mehr zulässig sei, und die Verpflichtung übernommen hätte, seine staatliche Organisation und sein Rechtsschutzsystem grundlegend zu ändern.
Der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, könnte ein Urteil des EGMR bewirken, daß eine Bestimmung der EMRK für sich allein oder im Hinblick auf einen österreichischen Vorbehalt zur Konvention in einem völlig anderen Sinn als bisher zu verstehen sei und daß "dieses geänderte Verständnis vom Verfassungsgerichtshof als österreichische Verfassungsnorm zur Grundlage für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit österreichischer Rechtsvorschriften herangezogen werden müßte". Somit wäre der EGMR ermächtigt, österreichisches Verfassungsrecht zu schaffen. Eine derartige Ermächtigung könnte jedoch nur "in dem für eine Totalrevision der Bundesverfassung vorgesehenen Verfahren geschaffen werden". (Hinweis auf VfSlg. 11500/1987).
4.5. Die Tiroler Landesregierung erstattete in den beim Verfassungsgerichtshof zu G355/96 protokollierten Verfahren (siehe oben 1.9.) eine Äußerung und beantragte, der Verfassungsgerichtshof wolle nicht in eventu aussprechen, daß die angefochtene Bestimmung des TNSchG bis zum Ablauf des verfassungswidrig war.
§18 Abs 1 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 31/1951, iVm. Gewässerschutzverordnung, LGBl. Nr. 9/1959, habe bereits einen ähnlichen Verwaltungsstraftatbestand wie den angefochtenen vorgesehen, sodaß dieser vom Vorbehalt zu Art 5 EMRK gedeckt sein dürfte.
Der Landesgesetzgeber hätte auf Grund des seinerzeitigen Art 11 Abs 5 B-VG auch gar nicht die Möglichkeit gehabt, einen dem Art 6 EMRK entsprechenden Rechtschutz durch Tribunale vorzusehen.
Eine Verfassungswidrigkeit aus den in den Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom , B266/94, sowie vom 26. und , B434/96 und B1522/95, dargelegten Gründen (zur diesbezüglichen Behauptung des Verwaltungsgerichtshofes siehe oben 3.3.) liege nicht vor, weil die Bundesregierung in ihrer Sitzung vom beschlossen habe, der Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung des NTSchG nach Art 97 Abs 2 B-VG zuzustimmen (Schreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom , Z 651097/2-VI/2/75).
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur (VfSlg. 9811/1983, 11565/1987, 12189/1989) feststellte, ist er nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung ein gemäß Art 140 Abs 1 B-VG die Aufhebung eines Gesetzes beantragendes Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, es sei denn, daß es denkunmöglich ist, daß das betreffende Gericht die betreffenden Gesetzesbestimmungen in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hat.
Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel, daß der Verwaltungsgerichtshof sowohl den Abs 2 des VStG-Übergangsrechts 1991, Anlage 2 der Wiederverlautbarungskundmachung, BGBl. 52/1991, als auch die unter I.1.1 bis 1.9. genannten materiellen Verwaltungsstrafbestimmungen in den jeweiligen, im Sachverhalt unter I.1. genannten Beschwerdefällen anzuwenden hat.
Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sind die wegen ihres gemeinsamen Themas zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung vom Verfassungsgerichtshof verbundenen Anträge des Verwaltungsgerichtshofs zulässig.
2. In der Sache folgt der Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof in dessen Deutung der verfassungsrechtlichen Übergangsvorschriften des Art 8 Abs 4 PersFrSchG sowie des ArtIX Abs 2 der B-VG-Novelle 1988 nicht.
Der Bundesgesetzgeber hat mit der VStG-Novelle 1990, BGBl. 358, im 5. Abschnitt des VStG den "Rechtsschutz durch unabhängige Verwaltungssenate" in Ausführung des PersFrSchG sowie vor allem der B-VG-Novelle 1988, welche die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern in den Art 129a ff B-VG verfassungsrechtlich verankerte, näher geregelt und festgelegt. In direktem Zusammenhang mit den Verfassungsvorschriften und in Ausführung des Art 8 Abs 4 PersFrSchG sowie des ArtIX Abs 2 B-VG-Novelle 1988 hat der einfache Gesetzgeber im ArtII Abs 2 der VStG-Novelle 1990, BGBl. 358, (wiederverlautbart in der Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl. 52/1991 als Abs 2 VStG-Übergangsrecht 1991) teilweise wörtlich, ansonsten sinngemäß übereinstimmend ausgesprochen, daß "am anhängige Verfahren ... nach der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 358/1990 () geltenden Rechtslage zu Ende zu führen" sind. Daß die "bisherige Rechtslage" im Sinne des ArtIX Abs 2 der B-VG-Novelle 1988 die bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. 358/1990, über die verwaltungsstrafrechtliche Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate geltende Rechtslage des VStG bildete, steht außer Zweifel. Der Verfassungsgerichtshof geht demgemäß davon aus, daß es nicht erst der einfache Gesetzgeber (in der VStG-Novelle 1990, BGBl. 358), sondern bereits der Verfassungsgesetzgeber (in Art 8 Abs 4 PersFrSchG sowie vor allem in ArtIX Abs 2 der B-VG-Novelle 1988) ausdrücklich anordnete und damit auch für zulässig erklärte, daß die am bereits anhängigen Verfahren verwaltungsstrafrechtlicher Art nicht vor den als Tribunale im Sinne des Art 6 EMRK einzurichtenden unabhängigen Verwaltungssenaten weiter und zu Ende geführt werden sollen, sondern - unter Aufrechterhaltung der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof - von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, die jedenfalls bis für Verwaltungsstrafverfahren zuständig waren.
Angesichts dieser vom Verfassungsgesetzgeber in Art 8 Abs 4 PersFrSchG sowie in ArtIX Abs 2 B-VG-Novelle 1988 selbst getroffenen Entscheidung muß es jedenfalls für den, ausschließlich dem Vollzug des österreichischen Verfassungsrechts verpflichteten Verfassungsgerichtshof dahingestellt bleiben, ob die geschilderte verfassungsrechtliche - und vom einfachen Gesetzgeber nur in Vollzug der betreffenden bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften übernommene - Übergangsregelung des Abs 2 VStG-Übergangsrechts 1991 auch mit Art 6 Abs 1 EMRK in Zusammenhalt mit dem von Österreich erklärten Vorbehalt zu Art 5 EMRK zu vereinbaren ist.
Der Verfassungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf seine Ausführungen in VfSlg. 11500/1987, S. 365:
"Der VfGH sieht sich zwar grundsätzlich gehalten, der MRK als Verfassungsnorm jenen Inhalt zu unterstellen, der ihr auch als internationalem Instrument zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zukommt. Er hat daher bei ihrer Auslegung insbesondere der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes als dem zur Auslegung der MRK zunächst berufenen Organ besonderes Gewicht einzuräumen. Er kann diese Haltung aber nicht unter allen Umständen einnehmen. Wie er an späteres Verfassungsrecht auch dann gebunden wäre, wenn sich aus ihm Änderungen gegenüber den Grundsätzen der MRK ergeben würden, kann bestimmten Auslegungsergebnissen auch Staatsorganisationsrecht im Verfassungsrang entgegenstehen. Freilich unterstellt der Gerichtshof dem späteren Verfassungsrecht nach Möglichkeit einen Inhalt, der es mit der MRK verträglich macht (...). An die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Staatsorganisation ist der Gerichtshof aber auch im Falle eines Widerspruches zur Konvention gebunden. Stehen sie einer möglichen Auslegung der MRK entgegen, kann er diese Auslegung seiner Entscheidung nicht zugrunde legen. Selbst wenn daher der Europäische Gerichtshof eine Konventionswidrigkeit der österreichischen Rechtsordnung in diesem Punkte annehmen sollte, könnte dieser Verstoß nur durch den Verfassungsgesetzgeber selbst geheilt werden."
Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar mit seiner in den Prüfungsanträgen aufgestellten Behauptung im Recht, daß den genannten verfassungsrechtlichen Übergangsbestimmungen des Art 8 Abs 4 PersFrSchG und des ArtIX Abs 2 der B-VG-Novelle 1988 nicht die Absicht zu entnehmen ist, die anzuwendende einfach-gesetzliche Rechtslage schlechthin verfassungsrechtlich unangreifbar zu machen. Keinesfalls war es jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof zu meinen scheint, die Absicht des Verfassungsgesetzgebers, den Sinngehalt der genannten verfassungsrechtlichen Übergangsvorschriften darauf zu beschränken, daß lediglich "die zu Ende zu führenden Verfahren in Relation zum neu geregelten Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG aus 1988) und zur neu eingerichteten Behördenstruktur (B-VG-Novelle 1988 hinsichtlich der unabhängigen Verwaltungssenate) verfassungsrechtlich abgedeckt werden".
Der Sinngehalt der verfassungsrechtlichen Übergangsvorschriften ebenso wie des damit völlig konformen Abs 2 des VStG-Übergangsrechts 1991 ist es vielmehr, die vor der Einrichtung der unabhängigen Verwaltungssenate bestehenden verfassungsrechtlichen Grundsätze der für den Vollzug des Verwaltungsstrafrechtes zuständigen Staatsorganisation weiterhin auf die - am - anhängigen Verwaltungsstrafverfahren anwenden zu lassen. Die genannten verfassungsrechtlichen Übergangsvorschriften wären nämlich unverständlich, hätte der Verfassungsgesetzgeber dadurch zwar die Zuständigkeit der neu geschaffenen unabhängigen Verwaltungssenate für jene Übergangsfälle ausgeschlossen, ohne dadurch gleichzeitig die bisherige Behördenorganisation für jene Übergangsfälle aufrechtzuerhalten. Die verfassungsrechtliche Aussage dieser Übergangsvorschriften beschränkt sich nicht auf die Feststellung der Unzuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate für die am bereits anhängigen Verwaltungsstrafverfahren, sondern bezweckt die fortdauernde Geltung des vordem geltenden Zuständigkeitsrechts bei jenen Verfahren.
Insbesondere sieht sich der Verfassungsgerichtshof im Gegensatz zu der vom Verwaltungsgerichtshof in seinen Prüfungsanträgen vertretenen Rechtsmeinung nicht veranlaßt, aufgrund einer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Jahr 1995 (Fall Gradinger, Urteil vom , ÖJZ 1995, 954 ff) entwickelten Rechtsauffassung die für den jahrzehntelangen Vollzug des Verwaltungsstrafrechtes maßgeblichen Grundsätze der österreichischen Behördenorganisation - entgegen den mit dem Vorbehalt zu Art 5 EMRK vom österreichischen Bundesverfassungsgesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Überlegungen (vgl. dazu auch die RV 459 BlgNR, VIII. GP, 32/33 und 37/38) - im nachhinein als verfassungswidrig zu verstehen.
Den Primäranträgen des Verwaltungsgerichtshofs auf Aufhebung des Abs 2 des VStG-Übergangsrechtes 1991, Anlage 2 der Wiederverlautbarungskundmachung, BGBl. 52/1991, war daher ebensowenig wie seinen auf die Aufhebung der jeweiligen materiellen Verwaltungsstrafbestimmungen gerichteten Eventualanträgen, soweit sich diese Anträge auf das dargestellte Bedenken stützten, Folge zu geben.
3. Angesichts der unter II.2. angestellten Überlegungen vermag der Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof aber auch nicht zu folgen, wenn dieser in dem zu G219/96 protokollierten Verfahren die Verfassungswidrigkeit einzelner Wortfolgen in § 74 Abs 1 LMG mit der Begründung behauptet, daß die dadurch mit Strafe bedrohte Verwaltungsübertretung des Verbotes (auch) wahrheitsgemäßer gesundheitsbezogener Angaben am nicht der österreichischen Rechtsordnung angehört hat und daher vom österreichischen Vorbehalt zu Art 5 EMRK entsprechend dessen bisherigem Verständnis durch den VfGH (VfSlg. 8234/1978, 11917/1988 mit weiteren Hinweisen) nicht erfaßt war (VfSlg. 11834/1988, 12162/1989). Demgegenüber meint der Verfassungsgerichtshof nunmehr, daß den geschilderten verfassungsrechtlichen Übergangsvorschriften des Art 8 Abs 4 PersFrSchG sowie des ArtIX Abs 2 der B-VG-Novelle 1988 der Sinn beizumessen ist (und ihnen demgemäß die normative Bedeutung zukommt), daß alle am anhängigen Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen der bisherigen Behördenorganisation, also von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung unter der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes abzuschließen sind. Dieser bereits oben (II.2.) herausgestellte Sinngehalt der verfassungsrechtlichen Übergangsvorschriften muß auch für die Ahndung jener Verwaltungsstraftatbestände Geltung besitzen, deren Deckung durch den österreichischen Vorbehalt zu Art 5 EMRK aus welchen Gründen immer fraglich ist, sofern die betreffenden Strafverfahren nur am anhängig waren (, mag sich der Verfassungsgerichtshof mit diesem Problem auch in VfSlg. 13139/1992 nicht auseinandergesetzt haben).
Der zu G219/96 protokollierte Eventualantrag des Verwaltungsgerichtshofs, auszusprechen, daß die Worte "kosmetische Mittel" in § 74 Abs 1 LMG bis zum Ablauf des verfassungswidrig waren, bzw. die betreffenden Worte als verfassungswidrig aufzuheben, war sohin gleichfalls abzuweisen.
4. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in dem zu G355/96 beim Verfassungsgerichtshof protokollierten Verfahren § 38 Abs 1 litc TNSchG für verfassungswidrig erachtet, weil der "in den Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom , B266/94, sowie vom 26. und , B434/96 und B1522/95", vorläufig angenommene Kundmachungsmangel vorliegen könnte, ist diesem Bedenken entsprechend dem Hinweis der Tiroler Landesregierung zu entgegnen, daß die Bundesregierung mit Beschluß vom der Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung jedenfalls des den Gegenstand der Anfechtung bildenden TNSchG gemäß Art 97 Abs 2 B-VG zugestimmt hat. (Schreiben des Bundeskanzleramtes vom , GZ 651097/2-VI/2/75).
Dem Eventualantrag des Verwaltungsgerichtshofs, § 38 Abs 1 litc TNSchG, als verfassungswidrig aufzuheben bzw. festzustellen, daß diese Bestimmung bis zum Ablauf des verfassungswidrig war, wird sohin ebenfalls keine Folge gegeben.
Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 1. Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung vom Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Fundstelle(n):
NAAAE-26408