VfGH vom 13.12.2001, g213/01
Sammlungsnummer
16404
Leitsatz
Aufhebung der "Ortstafelregelung" im Volksgruppengesetz wegen Widerspruchs der Beschränkung des Anbringens zweisprachiger topographischer Bezeichnungen auf Gebietsteile mit mehr als 25 Prozent nicht deutschsprachigen Volksgruppenangehörigen zum Staatsvertrag von Wien 1955; auch Ortschaften und Gemeindeverwaltungsteile "Verwaltungsbezirke" im Sinne des Staatsvertrages; einheitliches Verständnis des Begriffes der "gemischten Bevölkerung" im Staatsvertrag; Gesetzwidrigkeit der Topographieverordnung im Hinblick auf fehlende zweisprachige Ortstafeln in der Ortschaft St. Kanzian am Klopeiner See angesichts eines - auf Grund der Ergebnisse der Volkszählungen über einen längeren Zeitraum betrachtet - Minderheitenprozentsatzes von mehr als 10 Prozent; in der Folge Aufhebung von Ortsbezeichnungen in einer Verordnung über Straßenverkehrszeichen im Verlauf der St. Kanzianer Straße L 116; Präjudizialität dieser Verordnung sowie der den Ortsnamen regelnden Topographieverordnung und des Volksgruppengesetzes als gesetzlicher Grundlage unabhängig von den Auswirkungen im Anlassfall
Spruch
1. Die Wortfolge "wegen der verhältnismäßig beträchtlichen Zahl (ein Viertel) der dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen" in § 2 Abs 1 Z 2 des Volksgruppengesetzes, BGBl. 1976/396, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
2. Die Wortfolge "In der Gemeinde Bleiburg in den Gebieten der ehemaligen Gemeinden Feistritz ob Bleiburg und Moos, in der Gemeinde Eisenkappel-Vellach im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Vellach, in der Gemeinde Globasnitz und in der Gemeinde Neuhaus im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Schwabegg." in § 1 Z 2 der Verordnung der Bundesregierung vom über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, BGBl. 306, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.
Die Bundesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
3.1. In § 1 Abschnitt B) Punkt 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zl. 4642/1/81, betreffend Straßenverkehrszeichen im Verlauf der St. Kanzianer Straße L 116, idF der Verordnung vom , Zl. 2856/1/92, werden die Ortsbezeichnungen: "St. Kanzian" und "St. Kanzian, Klopein" als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.
Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
3.2. Im Übrigen wird die in Prüfung gezogene Bestimmung der genannten Verordnung nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu Zl. B2075/99 das Verfahren über eine auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:
1.1. Über den in der Gemeinde Eberndorf (Bezirk Völkermarkt) wohnhaften Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von St. Kanzian eine Geldstrafe von ATS 500,-- verhängt. Diese Strafverfügung wurde im Wege der Hinterlegung am zugestellt.
Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Zustellung der Strafverfügung in slowenischer Sprache, weil er sich im Verfahren seiner Muttersprache bedienen wolle. Daraufhin stellte ihm die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt im Wege der Hinterlegung am eine Ausfertigung der Strafverfügung in slowenischer Sprache zu.
1.2. Mit Schriftsatz vom (bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt eingelangt am ) erhob der Beschwerdeführer in slowenischer Sprache Einspruch gegen diese Strafverfügung, wobei er die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung zugab, deren Strafbarkeit jedoch unter Hinweis darauf verneinte, dass die zu Grunde liegenden Verordnungen, mit denen der Bereich des Dorfes St. Kanzian als Ortsgebiet bestimmt sei, nicht gehörig kundgemacht worden seien; auf den Hinweiszeichen (Ortstafeln) sei die Ortsbezeichnung nur in Deutsch und nicht - wie Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien 1955 gebiete - auch in Slowenisch angebracht.
Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt am ein im Spruch mit der Strafverfügung identisches Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer am in deutscher und in slowenischer Sprache zugestellt wurde.
1.3. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, in der er iW die Ausführungen aus dem Einspruch wiederholte und beantragte, das Straferkenntnis aufzuheben.
Mit Bescheid vom gab der UVS für Kärnten der Berufung statt und hob das angefochtene Straferkenntnis "infolge Unvereinbarkeit mit der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung vom " auf.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine zu B2611/96 protokollierte, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
In Stattgebung dieser Beschwerde hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom den Bescheid des UVS für Kärnten vom wegen Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auf.
2.1. Daraufhin wies der UVS für Kärnten mit (Ersatz-)Bescheid vom die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom (vgl. oben Pkt. 1.2.) erneut ab.
2.2. Gegen diesen (Ersatz-)Bescheid richtet sich die oben unter Pkt. 1. erwähnte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass dieser Beschwerde am beschlossen, gemäß Art 139 und 140 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit der im Spruch genannten Verordnungs- und Gesetzesbestimmungen einzuleiten.
Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet und beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle - hinsichtlich der im Spruch unter Pkt. 1. und 2. genannten Bestimmungen - aussprechen, dass sie nicht als verfassungs- bzw. gesetzwidrig aufzuheben sind.
Auch die Kärntner Landesregierung hat - vom Verfassungsgerichtshof eingeladen, zu den im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken Stellung zu nehmen - eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, dass die in Prüfung gezogenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen nicht als verfassungs- bzw. gesetzwidrig aufzuheben sind.
Ebenso hat die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt als - hinsichtlich der im Pkt. 3. des Spruches genannten Verordnungsbestimmung - verordnungserlassende Behörde eine Äußerung erstattet.
Schließlich hat der Beschwerdeführer im eingangs genannten Bescheidprüfungsverfahren zu den Äußerungen der Bundesregierung und der Kärntner Landesregierung Stellung genommen.
II. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1.1. Die Z 3 des im Verfassungsrang stehenden, mit "Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten" überschriebenen Art 7 des Staatsvertrages von Wien lautet wie folgt:
"3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfaßt."
1.2.1. Im Abschnitt I "Allgemeine Bestimmungen" des Volksgruppengesetzes, BGBl. 1976/396, sieht § 2 Folgendes vor (die in Prüfung gezogene Wortfolge ist hervorgehoben):
"§2. (1) Durch Verordnungen der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates sind nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen:
1. Die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder.
2. Die Gebietsteile, in denen wegen der verhältnismäßig beträchtlichen Zahl (ein Viertel) der dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind.
3. Die Behörden und Dienststellen, bei denen zusätzlich zur deutschen Amtssprache die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe zugelassen wird, wobei jedoch das Recht der Verwendung dieser Sprache auf bestimmte Personen oder Angelegenheiten beschränkt werden kann.
(2) Bei Erlassung der in Abs 1 vorgesehenen Verordnungen sowie bei der Vollziehung des Abschnittes III dieses Bundesgesetzes sind bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist auf die zahlenmäßige Größe der Volksgruppe, die Verbreitung ihrer Angehörigen im Bundesgebiet, ihr größenordnungsmäßiges Verhältnis zu anderen österreichischen Staatsbürgern in einem bestimmten Gebiet sowie auf ihre besonderen Bedürfnisse und Interessen zur Erhaltung und Sicherung ihres Bestandes Bedacht zu nehmen. Hiebei sind die Ergebnisse amtlicher statistischer Erhebungen mitzuberücksichtigen."
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 217 BlgNR 14. GP 9 wird dazu u.a. Folgendes ausgeführt:
"Zur Frage der topographischen Bezeichnungen ist zu bemerken, daß der Entwurf davon ausgeht, daß solche Bezeichnungen in Gebietsteilen angebracht werden sollen, in denen eine verhältnismäßig beträchtliche Zahl von Volksgruppenangehörigen wohnhaft (ist). Diese Regelung entspricht im wesentlichen den im Völkerrecht bekannten sogenannten Minderheitenschutzbestimmungen und auch den Bedürfnissen der Volksgruppenangehörigen. Zur Auslegung des Begriffes 'verhältnismäßig beträchtliche Zahl' von Volksgruppenangehörigen, der im übrigen aus Art 68 des Staatsvertrages von St. Germain übernommen wurde, wurde im Entwurf als Indikator ein Viertel der Bevölkerung bezeichnet. Mit dieser Regelung ließ sich der Entwurf von dem dem italienisch-jugoslawischen Memorandum vom angeschlossenen 'statuto speciale per le minoranze' vom gleichen Tag leiten, das solche topographischen Bezeichnungen in Punkt 5 Abs 3 in jenen Gemeinden vorsieht 'nei quali gli appartenente al detto gruppo etnico costituiscono un elemento rilevante (almeno un quarto) della popolazione'. Abweichend von diesem Beispiel sieht aber der vorliegende Gesetzentwurf vor, daß nicht 'wenigstens' ein Viertel der Bevölkerung (wie in dem zitierten Statut; 'almeno'), sondern 'etwa' ein Viertel der Bevölkerung der Volksgruppe zugehören muß. Dadurch soll vermieden werden, daß bloß geringfügige Veränderungen in der Bevölkerungsstruktur die gesetzliche Verpflichtung nach sich ziehen, Änderungen in den einmal vorgenommenen topographischen Bezeichnungen durchzuführen."
1.2.2. § 12 des Volksgruppengesetzes lautet samt Überschrift wie folgt:
"ABSCHNITT IV
Topographische Bezeichnungen
§12. (1) Im Bereiche der gemäß § 2 Abs 1 Z. 2 bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, in deutscher Sprache und in der Sprache von in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Bezeichnung von Örtlichkeiten, die außerhalb des Bereiches solcher Gebietsteile liegen.
(2) In der Verordnung nach § 2 Abs 1 Z. 2 sind auch die Örtlichkeiten, die für eine zweisprachige Bezeichnung in Betracht kommen, sowie die topographischen Bezeichnungen in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppen festzulegen, die neben der deutschsprachigen Bezeichnung anzubringen sind. Hiebei ist auf die örtliche Übung und auf die Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung Bedacht zu nehmen.
(3) Topographische Bezeichnungen, die nur in der Sprache einer Volksgruppe bestehen, sind von Gebietskörperschaften unverändert zu verwenden."
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 217 BlgNR 14. GP 13 wird dazu u.a. Folgendes ausgeführt:
"Diese Bestimmung enthält Regelungen in Ausführung des Art 7 Z. 3 des Staatsvertrages von Wien 1955. Er bezieht sich auf die zweisprachigen topographischen Aufschriften und Bezeichnungen. Die Verpflichtung zur Anbringung solcher zweisprachiger topographischer Bezeichnungen trifft den Staat, weshalb der Entwurf vorsieht, daß nur solche topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden.
Die Festlegung dieser zweisprachigen topographischen Bezeichnungen hat durch eine Verordnung der Bundesregierung gemäß Abs 2 zu erfolgen, um eine einheitliche Bezeichnung sicherzustellen."
1.2.3.1. Die Verordnung der Bundesregierung vom über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, BGBl. 306, lautet wie folgt (die in Prüfung gezogene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Auf Grund des § 2 Abs 1 und des § 12 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
§1. In folgenden Gebietsteilen (§2 Abs 1 Z. 2 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976) sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl in deutscher als auch slowenischer Sprache anzubringen:
1. Im politischen Bezirk Klagenfurt Land:
In der Gemeinde Ebental im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Radsberg,
in der Gemeinde Ferlach im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Windisch-Bleiberg, in der Gemeinde Ludmannsdorf in den Gebieten der ehemaligen Gemeinden Ludmannsdorf und Oberdörfl und in der Gemeinde Zell;
2. im politischen Bezirk Völkermarkt:
In der Gemeinde Bleiburg in den Gebieten der ehemaligen Gemeinden Feistritz ob Bleiburg und Moos, in der Gemeinde Eisenkappel-Vellach im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Vellach, in der Gemeinde Globasnitz und in der Gemeinde Neuhaus im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Schwabegg.
§2. Ehemalige Gemeinden im Sinne dieser Verordnung sind die von bestehenden Gemeinden (§1) erfaßten Gebiete von Gemeinden nach dem Stand zum .
§3. Diese Verordnung tritt mit in Kraft."
1.2.3.2. Gestützt auf § 2 Abs 1 Z 2 und § 12 Abs 2 Volksgruppengesetz wurden mit Verordnung der Bundesregierung vom , BGBl. 308, für dort näher bezeichnete Ortschaften in den im politischen Bezirk Klagenfurt Land gelegenen Gemeinden Ebental, Ferlach, Ludmannsdorf und Zell sowie in den im politischen Bezirk Völkermarkt gelegenen Gemeinden Bleiburg, Eisenkappel-Vellach, Globasnitz und Neuhaus slowenische Bezeichnungen festgelegt.
1.3.1.1. Der mit "Begriffsbestimmungen" überschriebene § 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, in der hier maßgeblichen Fassung, enthält in Abs 1 Z 15 die folgende Regelung:
"15. Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen 'Ortstafel' (§53 Z. 17a) und 'Ortsende' (§53 Z. 17b);"
1.3.1.2. Die - Hinweiszeichen betreffenden - Bestimmungen des § 53 Abs 1 Z 17a und Z 17b StVO, auf die in § 2 Abs 1 Z 15 leg. cit. verwiesen wird, sowie § 53 Abs 2 StVO lauten wie folgt:
"(1) Die Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:
...
17a. 'ORTSTAFEL'
[Ortstafel nicht darstellbar !!!]
Dieses Zeichen gibt den Namen eines Ortes an und ist jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen. Ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist. Auf Autobahnen, ausgenommen am Ende einer Ausfahrtsstraße, darf dieses Zeichen nicht angebracht werden. Bei Orten, die berechtigt sind, die Bezeichnung Erholungsdorf zu führen, kann eine grüne Tafel mit der weißen Aufschrift 'Erholungsdorf' unterhalb der Ortstafel angebracht werden.
17b. 'ORTSENDE'
[Ortstafel nicht darstellbar !!!]
Dieses Zeichen ist auf der Rückseite des Zeichens 'Ortstafel' anzubringen; dem Zeichen kann ein Hinweis auf die Entfernung bis zum nächsten Ort mit Verkehrsbedeutung beigefügt werden. ...
(2) Auf Vorwegweisern, Wegweisern und Orientierungstafeln sind die Namen von Orten, die im Ausland liegen, nach der offiziellen Schreibweise des betreffenden Staates anzugeben (zB Bratislava, Sopron, Maribor). Die zusätzliche Anführung einer allfälligen deutschsprachigen Ortsbezeichnung ist zulässig (zB Preßburg, Ödenburg, Marburg)."
1.3.1.3. Abs 2 des mit "Fahrgeschwindigkeit" überschriebenen § 20 StVO lautet auszugsweise wie folgt:
"(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren."
1.3.1.4. Abs 1 des mit "Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise" überschriebenen § 43 StVO sieht u.a. Folgendes vor:
"(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
...
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
..."
1.3.1.5. Der die "Kundmachung der Verordnungen" regelnde § 44 StVO sieht im hier vorliegenden Zusammenhang u.a. Folgendes vor:
"(1) Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Bundesstraße mit Vorrang', 'Bundesstraße ohne Vorrang', 'Landes- oder Bezirksstraße', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. ..."
1.3.1.6. Gemäß § 94b StVO obliegt die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes grundsätzlich den Bezirksverwaltungsbehörden.
1.4. Am erließ die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt zur Zl. 4642/1/81 eine Verordnung betreffend Straßenverkehrszeichen im Verlauf der St. Kanzianer Straße L 116, die auszugsweise wie folgt lautet:
"Auf Grund der Bestimmung des § 96 Abs 2 in Verbindung mit § 94b der StVO werden die seit dem Inkrafttreten der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der derzeit geltenden Fassung, verfügten und angebrachten Straßenverkehrszeichen generell neu erfaßt und der geltenden Gesetzeslage gemäß §§43 und 44 leg.cit. neu verordnet:
§1
Im Verlauf der St. Kanzianer Straße L 116 ab der Grafensteiner Straße (L 107) ab Bezirksgrenze der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt über Dullach und St. Kanzian am Klopeiner See zur Seeberg Straße (B 82) in Kühnsdorf werden nachstehende dauernde Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote verfügt:
...
B) HINWEISZEICHEN:
1. Bei km 9,795 und km 10,510 'Ortstafel' und 'Ortsende' mit der Ortsbezeichnung 'St. Kanzian', gemäß § 53 Zl. 17a und 17b leg.cit.
...
§2
Diese Verordnung tritt betreffend der im § 1 angeführten und bereits angebrachten Verkehrszeichen am in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten sämtliche Verordnungen gemäß §§43 und 44 der StVO in der derzeit geltenden Fassung im Verlauf der St. Kanzianer Straße L 116, die dauernd erlassen wurden, außer Kraft.
Temporär erlassene Verordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§3
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen in Entsprechung des § 99 der StVO 1960 in der derzeit geltenden Fassung bestraft."
Am erließ die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt zu Zahl 2856/1/92 eine weitere Verordnung, die auszugsweise wie folgt lautet:
"Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt verordnet gemäß §§43 Abs 1 und 44 Abs 1 in Verbindung mit § 94b der StVO 1960, BGBl. Nr. 159 in der derzeit geltenden Fassung, nachstehende Verkehrsbeschränkungen für die St. Kanzianer Landesstraße:
§1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zahl: 4642/1/81, wird hinsichtlich § 1, Abschnitt B)
HINWEISZEICHEN, Punkt 1., wie folgt geändert:
Punkt 1. lautet:
Bei km 9,795 'Ortstafel' und 'Ortsende' mit der Ortsbezeichnung 'St. Kanzian' und bei km 10,950 'Ortstafel' und 'Ortsende' mit der Ortsbezeichnung 'St. Kanzian, Klopein' gemäß § 53, Z 17a und 17b leg. cit."
(Aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten und der Äußerung der verordnungserlassenden Behörde ergibt sich, dass das Hinweiszeichen "Ortsende" am in der dieser Verordnung als "dem geänderten Standort" entsprechenden Weise "überstellt" worden sei.)
III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Was das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen anlangt, so ist der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss - vorläufig - von Folgendem ausgegangen:
"Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die vorliegende Beschwerde zulässig ist.
Ferner nimmt der Verfassungsgerichtshof - vorläufig - an, dass er bei Entscheidung dieser Rechtssache die im Spruch genannten Rechtsvorschriften anzuwenden hätte:
Die belangte Behörde begründet nämlich die hier bekämpfte Entscheidung iW wie folgt (die für die Beurteilung der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen im Besonderen bedeutsamen Ausführungen sind hervorgehoben):
'Seitens der Erstinstanz wurde das Verfahren zweisprachig abgeführt und demgemäß das Straferkenntnis dem Beschuldigten auch in der Volksgruppensprache (Slowenisch) zugestellt. Dagegen hat er unter Gebrauch der slowenischen Volksgruppensprache das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Darin wird von ihm, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, keineswegs in Abrede gestellt, zur angeführten Tatzeit an der näher bezeichneten Örtlichkeit als Lenker des dem Kennzeichen nach näher bezeichneten Fahrzeuges eine Geschwindigkeit von 65 km/h eingehalten zu haben. Unstrittig ist auch, dass die Geschwindigkeitsmessung innerhalb eines durch die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt verordneten und entsprechend dieser Verordnung durch die Hinweiszeichen gemäß §§53 Z 17)a und 53 Z 17)b StVO kundgemachten Ortsgebietes erfolgt ist. Der Beschuldigte vermeint vielmehr lediglich, deshalb zu Unrecht wegen eines Verstoßes nach § 20 Abs 2 StVO bestraft worden zu sein, weil mangels Doppelsprachigkeit der das Ortsgebiet der Gemeinde St. Kanzian kundmachenden Hinweiszeichen ein Kundmachungsmangel vorliege.
Dieses Vorbringen war jedoch aus nachstehenden Erwägungen nicht geeignet, der Berufung zu einem Erfolg zu verhelfen.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass sämtliche Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung über die Festlegung des Ortsgebietes 'St. Kanzian' sowie sämtliche Bestimmungen über die Kundmachung dieser Verordnung auf der Basis der Regelungen der Straßenverkehrsordnung eingehalten wurden. Die Gemeinde St. Kanzian ist auch nicht in den in der Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen bezeichneten Gebieten, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, enthalten. Die zu Grunde liegende Verordnung sieht auch keine doppelsprachige Kundmachung vor. Gegenteiliges wird vom Beschuldigten selbst nicht einmal behauptet. Daraus erhellt nun aber, dass der vom Beschuldigten behauptete Kundmachungsmangel nicht vorliegt. Der Beschuldigte hat daher den von ihm unbestritten gebliebenen Verstoß nach (§) 20 Abs 2 verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.
Die Strafbemessung wurde nicht ausdrücklich bekämpft und kann der erkennende Senat nicht finden, dass die Erstinstanz dabei von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte. Das Vorliegen von Milderungsgründen wurde vom Beschuldigten selbst nicht einmal behauptet. Ausgehend von der nicht unwesentlichen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit kann zudem auch nicht von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, sodass auch bei Vorliegen des Milderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit eine Strafherabsetzung nicht in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Dass die ausgesprochene Geldstrafe seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht berücksichtige, hat der Beschuldigte gleichfalls nicht einmal behauptet.'
Die belangte Behörde scheint sich somit bei Erlassung des bekämpften Bescheides u.a. auf die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen gestützt zu haben. Im Hinblick darauf dürften aber im verfassungsgerichtlichen Bescheidprüfungsverfahren sowohl die im Spruch bezeichneten Bestimmungen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , idF der Verordnung vom (vgl. dazu etwa VfSlg. 4470/1963, S 426, Pkt. II.2.; 5376/1966, S 615, Pkt. I), als auch die dort genannten Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung BGBl. 1977/306 präjudiziell sein. Dies unabhängig davon, ob die allfällige Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen im verfassungsgerichtlichen Bescheidprüfungsverfahren überhaupt zum Tragen kommt (vgl. VfSlg. 9755/1983, 11.190/1986, 13.015/1992), also zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führt. Bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit der im Spruch genannten Bestimmung der Verordnung BGBl. 1977/306 dürfte weiters auch die im Spruch genannte Wortfolge in § 2 Abs 1 Z 2 VolksgruppenG anzuwenden sein, und zwar insoferne, als sie eine der gesetzlichen Grundlagen für eben diese Verordnung bildet. Somit scheint auch diese Bestimmung des VolksgruppenG im vorliegenden Zusammenhang präjudiziell iSd. Art 140 Abs 1 B-VG zu sein.
An dieser Stelle ist auch auf Folgendes hinzuweisen:
Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen in § 2 Abs 1 Z 2 des VolksgruppenG sowie in § 1 Z 2 der insbesondere darauf gestützten Verordnung BGBl. 1977/306 scheinen für die Gemeinde St. Kanzian das Anbringen topographischer Bezeichnungen in slowenischer Sprache (geradezu) auszuschließen (vgl. dazu die im Erkenntnis , unter Pkt. III.3.1.1. angestellten Erwägungen zur korrespondierenden Bestimmung der Verordnung BGBl. 1977/307 betreffend die Zulassung der slowenischen Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen im politischen Bezirk Völkermarkt; was die hier in Prüfung gezogene Bestimmung in § 2 Abs 1 Z 2 VolksgruppenG betrifft, so dürfte insoferne sinngemäß das Gleiche zutreffen, als danach das Anbringen zweisprachiger topographischer Bezeichnungen ausdrücklich auf Gebietsteile beschränkt wird, in denen eine 'verhältnismäßig beträchtliche Zahl (ein Viertel)' - hier: der slowenischen Volksgruppe - wohnt (in dieser Hinsicht dürfte sich somit § 2 Abs 1 Z 2 VolksgruppenG von der die Zulassung u.a. des Slowenischen als Amtssprache zusätzlich zum Deutschen betreffenden Regelung des § 2 Abs 1 Z 3 VolksgruppenG unterscheiden, auf die die mit dem oben erwähnten Erkenntnis vom , V91/99, aufgehobene Bestimmung in § 2 Abs 2 Z 3 der Verordnung BGBl. 1977/307 gestützt war)).
Bloß der Vollständigkeit halber wird auch noch auf Folgendes hingewiesen: Der Annahme, dass im Anlassbeschwerdeverfahren auch die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des VolksgruppenG und der darauf gestützten Verordnung BGBl. 1977/306 präjudiziell sein dürften, scheint auch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht entgegenzustehen, dass es kein subjektives Recht auf Anbringung eines Hinweiszeichens (einer Ortstafel) gemäß § 44 Abs 1 und § 53 Z 17a und 17b StVO in deutscher und slowenischer Sprache gebe (VfSlg. 10.209/1984). Im vorliegenden Fall scheint es nämlich um die - gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfende - Frage zu gehen, ob die - wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt - von der belangten Behörde bei Erlassung des mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheides angewendete Bestimmung der diesbezüglichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt ordnungsgemäß kundgemacht wurde und somit rechtmäßig ist oder nicht.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorzuliegen scheinen, dürfte das hiemit eingeleitete Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren zulässig sein."
1.2. Gegen die im Prüfungsbeschluss vorläufig geäußerte Auffassung, dass die Beschwerde zulässig sei, bringen weder die Kärntner Landesregierung noch die Bundesregierung etwas vor. Es ist auch sonst nichts hervorgekommen, was gegen diese Auffassung spräche.
1.3.1. Zur Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen vertritt die Kärntner Landesregierung in ihrer Äußerung den folgenden Standpunkt:
"a) ... Wie der Verfassungsgerichtshof jüngst in seinem
Erkenntnis vom , G103/00, ... neuerlich dargelegt hat,
obliegt ihm gemäß Art 140 Abs 1 erster Satz B-VG ein umfassender Prüfungsauftrag hinsichtlich der von ihm in einer anhängigen Rechtssache anzuwendenden Rechtsvorschriften.
...
Diese ... sehr weitgesteckte Prüfungsingerenz des
Verfassungsgerichtshofes überträgt ihm letztlich ... auch den
Auftrag, jeglichen Bedenken im Hinblick auf Verfassungs- oder Gesetzeskonformität gegenüber Rechtsvorschriften, die er in einem anhängigen Verfahren anzuwenden hätte, nachzugehen und diese einer Prüfung zu unterziehen. Daraus folgt, dass Bedenken im Hinblick auf Verfassungs- und Gesetzeskonformität gegenüber jenen in einem anhängigen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht vorliegen, gegen die der Verfassungsgerichtshof keinen Anlass sieht, sie einem derartigen amtswegigen Prüfungsverfahren zu unterziehen.
b) Umgelegt auf den entscheidungsgegenständlichen Fall bedeutet es, dass der Verfassungsgerichtshof davon ausgeht, dass, falls sich die im Unterbrechungsbeschluss vorläufig angenommenen Bedenken im Prüfungsverfahren als gerechtfertigt erweisen sollten, mit der intendierten Aufhebung der näher bezeichneten Normen die Voraussetzungen für eine einwandfreie Entscheidungsgrundlage in dem an ihn herangetragenen Beschwerdefall gesichert wären.
Gegenstand des vom UVS für Kärnten erlassenen und beim Verfassungsgerichtshof bekämpften (Ersatz-)Bescheides ist die verwaltungsstrafrechtliche Ahndung einer Geschwindigkeitsübertretung in einem Ortsgebiet, die vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten wird, es wird allerdings dagegen ein Kundmachungsmangel der das Ortsgebiet kundmachenden Hinweiszeichen mangels zweisprachiger Ausführung des Ortsnamens vorgebracht.
Rechtsgrundlage für die Anbringung des Hinweiszeichens 'Ortstafel' ist § 53 Abs 1 Z 17a der Straßenverkehrsordnung 1960, worin neben der optischen Darstellung des Hinweiszeichens normiert ist, dass 'dieses Zeichen ... den Namen eines Ortes an-(gibt) und jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen (ist)'. Diese seit dem Inkrafttreten der Straßenverkehrsordnung 1960 am unverändert in Geltung stehende Bestimmung nimmt konkret auf die aus Art 7 Z 3 des Staatsvertrags von Wien abzuleitende Verpflichtung zur zweisprachigen Ausführung topographischer Aufschriften und Bezeichnungen nicht Bedacht. Auch die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Staatsvertrages in Geltung gestandene Vorgängerregelung, das Straßenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 46/1947, nahm auf diesen Verfassungsauftrag nicht konkret Rücksicht.
...
Im Standardkommentar zur Straßenverkehrsordnung (Messiner, Straßenverkehrsordnung, Manz'sche Große Gesetzesausgabe in der Fassung der 20. StVO-Novelle, 10. überarbeitete und aktualisierte Auflage, S 988), wird zur Frage der zweisprachigen Ortstafeln in Kärnten folgende Feststellung getroffen: 'die StVO sieht im § 53 Abs 1 Z 17a und 17b - anders als im § 53 Abs 2 - die Kundmachung von zweisprachigen (Orts-)Tafeln nicht vor. Auch § 43 oder eine andere straßenpolizeiliche Bestimmung bieten für die V von zweisprachigen Ortstafeln keine gesetzliche Grundlage.' In einer früheren Auflage dieses Standardkommentars (Kammerhofer - Benes, Straßenverkehrsordnung in der Fassung der 10. StVO-Novelle,
7. Auflage, S 512) wurde zu dieser Regelung Folgendes ausgeführt:
'auf dem Hinweiszeichen Ortstafel ist der amtliche Name anzugeben. Hinweise, die lediglich der Information des Straßenbenützers dienen, sind ebenso unzulässig wie Angaben über die wirtschaftliche oder kulturelle Bedeutung des betreffenden Ortes.'
c) Wenn der Verfassungsgerichtshof, ungeachtet dieser offensichtlich fehlenden konkreten Anordnung in der Straßenverkehrsordnung, in 'Verwaltungsbezirken mit gemischter Bevölkerung' die Ortsnamen auf den Ortstafeln zweisprachig auszuführen - obwohl im Gegensatz dazu in § 53 Abs 2 StVO für im Ausland liegende Orte die offizielle Schreibweise des betreffenden Staates angeordnet wird, mit der potenziellen zusätzlichen Ausführung der deutschsprachigen Ortsbezeichnung - und in Kenntnis der dazu bestehenden einschlägigen Rechtsmeinungen in den Standardkommentaren, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 53 Abs 1 Z 17a der Straßenverkehrsordnung hegt, so ist davon auszugehen, dass diese Haltung wohlüberlegt und begründet ist.
Nachdem im zitierten Standardkommentar von Messiner auf S 998
zusätzlich festgehalten wird, dass 'weitere Angaben (wie zB des
politischen Bezirkes .... ) auf Grund der gesetzlich vorgeschriebenen
Ausführungsform .... nicht zulässig (sind)', andererseits aber dieser
Kommentierung gemäß 'im Verkehrszeichen selbst .... der Name des
Ortes, wie er in den Straßenkarten aufscheint und nicht der der Gemeinde anzugeben (ist) bzw. laut der Vorgängerauflage des Kommentars (Kammerhofer - Benes, Straßenverkehrsordnung in der Fassung der 10. StVO-Novelle, 7. Auflage, S 512) 'der amtliche Name anzugeben' ist, könnte eine denkbare Begründung für das dessen ungeachtet anzunehmende Nichtbestehen verfassungsrechtlicher Bedenken auf Seiten des Verfassungsgerichtshofes allenfalls in den Möglichkeiten bestehen, die in diesem Zusammenhang § 54 der Straßenverkehrsordnung 1960 eröffnet. Danach können nämlich ua. unter den in § 53 StVO genannten Straßenverkehrszeichen 'auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden'. Dies würde einen rechtlich einwandfreien Weg eröffnen, die slowenische Ortsbezeichnung staatsvertragskonform als eine sich auf das Hinweiszeichen 'Ortstafel' beziehende, dieses erweiternde Zusatztafel anzubringen, ohne dass gegen die gesetzlich im § 53 Abs 1 Z 17a StVO festgelegte Ausführungsform der Ortstafel verfassungsrechtliche Bedenken vorzubringen wären.
Damit könnte auch den Bedenken in den Kommentaren zur Straßenverkehrsordnung Rechnung getragen werden, wonach die Ortstafel selbst nicht mit Zusatzinformationen überladen werden solle, um die Aufnahmefähigkeit der Verkehrsteilnehmer nicht zu überfordern. Hat doch die Ortstafel primär die Funktion, die Verkehrsteilnehmer, die sich durchwegs mit der auf Freilandstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf das mit der Ortstafel gekennzeichnete Ortsgebiet zubewegen, auf das vielfältige Gefahrenpotential in diesem Bereich aufmerksam zu machen und insbesondere zu einer entsprechenden Reduktion der Geschwindigkeit zu verhalten. Mit der als Erklärungsversuch für das Nichtbestehen von verfassungsrechtlichen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes entwickelten 'Zusatztafelvariante' würden sich auch die weiteren, wohl jedenfalls im Zusammenhang mit der Anbringung der slowenischen Ortsbezeichnung im Hinblick auf die gesetzlich vorgegebene Ausführungsform der Ortstafel zusätzlich zu klärenden Fragen, wie insbesondere die Reihung, die Position und die Schriftgröße der Ortsnamen, nicht stellen.
d) Es wird nicht verkannt, dass diese Überlegungen die bisherige Praxis der Gestaltung zweisprachiger Ortstafeln im gemischtsprachigen Gebiet rechtlich in völlig neuem Licht erscheinen lassen. Für diese Überlegungen scheinen aber auch die staatsvertraglichen Bindungen Österreichs infolge des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen, kundgemacht im Bundesgesetzblatt Nr. 291/1982, Relevanz zu haben. Nach diesem Übereinkommen, zu dessen Umsetzung sich Österreich nach Art 3 Abs 3 spätestens innerhalb von 15 Jahren nach dem Inkrafttreten verpflichtet hat, soll das internationale Verständnis der Zeichen dadurch erleichtert werden, dass 'das in diesem Übereinkommen festgelegte Verkehrszeichensystem auf charakteristischen Formen und Farben jeder Gruppe von Zeichen sowie auf der möglichst weitgehenden Verwendung von ausdrucksvollen Symbolen (beruht), nicht aber (in der Verwendung) von Aufschriften' (Art8 Abs 1). Nach Art 18 dieses Übereinkommens wird unter der Überschrift 'Ortstafeln' festgelegt, dass die Ortstafeln dazu verwendet werden können, 'den Namen eines Ortsgebiets' anzugeben. Die Zeichen E9a oder E9b des Anhanges 5 des Übereinkommens, die nach dessen Abschnitt C wiedergegeben sind, sind nach Art 18 Abs 2 des Übereinkommens an den Ortseingängen aufzustellen. Im Hinblick auf das Bemühen dieses Übereinkommens, das internationale Verständnis der Zeichen zu erleichtern und demnach vorzugsweise mit ausdrucksvollen Symbolen anstelle von Aufschriften zu operieren, eröffnet Art 8 Abs 3 ausdrücklich die Möglichkeit, die Verständlichkeit der Zeichen durch Aufschriften auf einer Zusatztafel zu erleichtern. Solche Aufschriften sind nach Art 8 Abs 5 'in der Landessprache oder in einer oder mehreren der Landessprachen anzubringen'.
Ein weiteres Indiz für das Zutreffen dieses Erklärungsversuches für das Nichtbestehen verfassungsrechtlicher Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen die einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung betreffend das Hinweiszeichen 'Ortstafel' könnte auch darin gesehen werden, dass der Verfassungsgerichtshof im gegenständlichen Verfahren ebenso gegen die Verordnung, mit der die slowenischen Bezeichnungen für Ortschaften festgesetzt werden, BGBl. Nr. 308/1977, Gesetzeskonformitätsbedenken nicht erhoben hat. Nachdem in dieser Verordnung eine normative Festlegung der slowenischen Bezeichnung für die Ortschaft St. Kanzian nicht vorgesehen ist, würde der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt eine hoheitsrechtlich grundgelegte Vorgabe für die slowenische Ortschaftsbezeichnung dieses Ortes fehlen. Diese wäre allerdings Voraussetzung, um sie bei der Erlassung einer Verordnung auf der Grundlage der Straßenverkehrsordnung, mit der die Ortsbezeichnung auf der Ortstafel festgelegt werden soll, berücksichtigen zu können. Die Bezirkshauptmannschaft ist nämlich im übrigen bei der Wahl der Ortsbezeichnungen an die, im Sinne von § 3 Abs 2 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, dem jeweiligen Gemeinderat vorbehaltene Namensfestlegung bei den Ortschaften gebunden.
e) Welche Begründung aber auch immer den Verfassungsgerichtshof veranlasst haben mag, gegen die in der Straßenverkehrsordnung gesetzlich festgeschriebene Ausführungsform der Ortstafel keine verfassungsrechtlichen Bedenken anzumelden, jedenfalls ist aus dem Umstand der verfassungsrechtlichen Bedenkenfreiheit, trotz Fehlens eines konkreten Auftrages zur zweisprachigen Gestaltung im Sinne von Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien die Schlussfolgerung angezeigt, dass die Kundmachung der Hinweiszeichen 'Ortstafel' und 'Ortsende' mit der Ortsbezeichnung 'St. Kanzian' bei km 9,795 und 10,950 auf der St. Kanzianer Landesstraße L 116 gesetzeskonform erfolgte, was weiter bedeutet, dass damit auch die im Beschluss vom angenommene Präjudizialität im Zusammenhang mit der Entscheidung über die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde gegen den (Ersatz-)Bescheid des UVS für Kärnten vom nicht gegeben ist."
1.3.2. Im Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die im Prüfungsbeschluss - vorläufig - vertretene Auffassung des Verfassungsgerichtshofes spräche, dass er bei seiner Entscheidung im Anlassbeschwerdeverfahren die im Spruch genannten Rechtsvorschriften anzuwenden hätte. Die gegenteilige Auffassung der Kärntner Landesregierung teilt der Verfassungsgerichtshof auf Grund der folgenden Erwägungen nicht:
1.3.2.1. Es ist evident, dass sich die im Anlassbeschwerdeverfahren belangte Behörde bei Erlassung des bekämpften Bescheides ausdrücklich auf die in Prüfung gezogene Bestimmung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt betreffend Straßenverkehrszeichen im Verlauf der St. Kanzianer Straße L 116 gestützt hat (vgl. die entsprechenden, im Prüfungsbeschluss - im dortigen Pkt. II.2.2.1. - wiedergegebenen und hervorgehobenen Passagen der Begründung dieses Bescheides); es weist auch nichts darauf hin, dass dies geradezu denkunmöglich geschehen sei. Schon im Hinblick darauf ist aber diese Verordnungsbestimmung - nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zusammenfassend dazu zuletzt , Pkt. II.2.2.4.1) - im vorliegenden Zusammenhang präjudiziell iSd. Art 139 Abs 1 B-VG (zum Umfang der Aufhebung der als rechtswidrig erkannten Bestimmung s. unten Pkt. 4.3.). Dies unabhängig davon, ob die allfällige Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung im verfassungsgerichtlichen Bescheidprüfungsverfahren überhaupt zum Tragen kommt (vgl. VfSlg. 9755/1983, 11.190/1986, 13.015/1992), also zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führt (s. auch dazu unten Pkt. 4.3.); in Wahrnehmung seiner durch Art 139 Abs 1 erster Satz B-VG auferlegten Rechtsbereinigungsfunktion ist der Verfassungsgerichtshof - bei Vorliegen entsprechender Bedenken - nämlich verpflichtet, jede in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwendende Verordnungsbestimmung auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfen.
Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Verordnungsbestimmung ist aber auch der Umstand von Bedeutung, dass gemäß § 53 Abs 1 Z 17a StVO auf den Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" der "Name des Ortes" anzugeben ist. Insoweit dieser Name durch Rechtsvorschriften näher geregelt ist, sind daher auch diese Rechtsvorschriften bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der das Anbringen der Ortstafel regelnden Verordnung iSd. Art 139 Abs 1 erster Satz B-VG vom Verfassungsgerichtshof "anzuwenden". Im vorliegenden Zusammenhang trifft dies insbesondere für die in Prüfung gezogene Bestimmung der Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen zu, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind; und zwar insoferne, als sie u.a. für die - in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See im politischen Bezirk Völkermarkt gelegene - Ortschaft St. Kanzian eine Ortsbezeichnung in slowenischer Sprache ausschließt (in diesem Sinne in vergleichbarem Zusammenhang das Erkenntnis , Pkt. III.3.1.1.).
Der Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen des § 53 Abs 1 Z 17a und 17b StVO in seinem Beschluss vom nicht als verfassungsrechtlich bedenklich in Prüfung gezogen hat, ändert an all dem nichts. Erklärend wird an dieser Stelle hinzugefügt, dass die genannten Bestimmungen der StVO hinsichtlich der Ortsbezeichnung bloß auf die - allfälligen - Rechtsvorschriften betreffend den "Namen des Ortes" (weiter) verweisen und insoferne im Hinblick auf Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien zu keinen Bedenken Anlass gaben und geben. Ähnliches gilt auch für die in der Äußerung der Kärntner Landesregierung genannten Bestimmungen des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen, BGBl. 1982/291.
Auch aus dem Umstand, dass die Verordnung der Bundesregierung, mit der slowenische Bezeichnungen für Ortschaften festgesetzt werden, BGBl. 1977/308, nicht in Prüfung gezogen wurde, lässt sich für den genannten Standpunkt der Kärntner Landesregierung nichts gewinnen, zumal die unterlassene Festsetzung einer slowenischen Bezeichnung für St. Kanzian (am Klopeiner See) erst die Folge des Umstandes ist, dass solche Gebietsteile nicht in die Verordnung BGBl. 1977/306 aufgenommen wurden.
1.3.2.2. Ebensowenig ist aber auch zu erkennen, inwiefern die von der Kärntner Landesregierung in ihrer Äußerung vorgetragenen Argumente etwas an der im Prüfungsbeschluss entwickelten Auffassung ändern sollten, der zu Folge bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit der im Spruch genannten Bestimmung der Verordnung BGBl. 1977/306 weiters auch die im Spruch genannte Wortfolge in § 2 Abs 1 Z 2 Volksgruppengesetz anzuwenden sein dürfte, und zwar deshalb, weil diese Bestimmung eine der gesetzlichen Grundlagen für eben diese Verordnung bildet.
1.3.3. Damit erweisen sich aber sämtliche der in Prüfung gezogenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen im vorliegenden Zusammenhang als präjudiziell iSd. Art 139 Abs 1 und Art 140 Abs 1 B-VG.
1.4. Da sämtliche Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist das eingeleitete Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.
2.1. Der Verfassungsgerichtshof stützte seine Bedenken, die in Prüfung gezogenen Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen könnten verfassungs- bzw. gesetzwidrig sein, auf die folgenden Erwägungen:
"(a) In seinem Erkenntnis vom , V91/99, hat der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der die Zulassung der slowenischen und der kroatischen Sprache als Amtssprache zusätzlich zum Deutschen betreffenden Regelung des Art 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien iW die folgende Auffassung vertreten:
'Vorweg wird allgemein darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung (s. dazu va. das ... Erkenntnis VfSlg. 12.836/1991 mwH) festhält, derzufolge unter dem Begriff (des Verwaltungsbezirkes mit) 'gemischte(r) Bevölkerung' ein Gebiet zu verstehen sei, in dem 'eine größere Zahl der dort wohnenden Personen zur Minderheit gehören müsse' bzw. hiefür ein 'nicht ganz unbedeutender (Minderheiten)Prozentsatz' zu fordern sei, und dass den diesbezüglichen Feststellungen 'bloß eine vergröberte statistische Erfassung zugrundezulegen' sei, wie sie sich va. aus den einschlägigen statistischen Erhebungen im Rahmen der Volkszählungen ergeben.
Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, dass unter dem Begriff 'Verwaltungsbezirk' iSd. Art 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien (auch) die Gemeinden, als die kleinsten territorialen Verwaltungseinheiten, zu verstehen sind. Der Verfassungsgerichtshof geht dabei davon aus, dass die in diesem Zusammenhang in den verschiedenen authentischen Texten des Staatsvertrages von Wien (vgl. dessen Art 38 Z 1) verwendeten Begriffe sehr allgemein und unbestimmt gehalten und in verschiedene Richtungen hin deutbar sind (s. dazu insbesondere den umfassenden Hinweis auf die einschlägige Literatur bei Kolonovits, Sprachenrecht in Österreich, Wien 1999, S 138-145). Im Hinblick darauf erscheint eine an 'Ziel und Zweck' (vgl. Art 31 Abs 1 und Art 33 Abs 4 des Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. 1980/40) dieser staatsvertraglichen Regelung - das ist die Möglichkeit der Bewahrung und Pflege der eigenen (Minderheiten)Sprache (s. dazu va. VfSlg. 9801/1983, S 147) - orientierte Auslegung geboten. Dabei ist aber Folgendes zu berücksichtigen: Sowohl die slowenische als auch die kroatische Volksgruppe siedeln in den in Betracht kommenden Bundesländern in unterschiedlicher Dichte, in räumlicher Verzahnung mit der deutschen Volksgruppe und größtenteils in Streulage (idS - für die slowenische Volksgruppe - schon VfSlg. 9224/1981). So erweist sich unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Volkszählungen 1951 bis 1991 insbesondere, dass selbst in politischen Bezirken, in denen der Anteil der slowenisch (bzw. kroatisch) sprechenden Einwohner bezirksweit einen durchaus bedeutenden Prozentsatz ausmacht, in einer Reihe von Gemeinden entweder überhaupt keine Minderheitenangehörigen leben oder die Minderheit doch nur einen ganz unbedeutenden Prozentsatz ausmacht. Demgemäß ist dem Begriff 'Verwaltungsbezirk' gemäß Art 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien ein Verständnis beizulegen, das sich an den tatsächlichen, dh. gemeindebezogenen, Siedlungsschwerpunkten dieser Volksgruppen orientiert. Darüber hinaus gebietet diese staatsvertragliche Regelung aber auch die Zulassung des Slowenischen (bzw. Kroatischen) als Amtssprache zusätzlich zum Deutschen vor den Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Sprengel die jeweilige Minderheit - bezirksweit - einen nicht ganz unbedeutenden Prozentsatz ausmacht.
(Dem) steht ... auch das Erkenntnis VfSlg. 9224/1981 nicht entgegen, in dem der Verfassungsgerichtshof ausführt, das Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe im Südkärntner Raum erstrecke sich auf die Statutarstädte Klagenfurt und Villach und auf die politischen Bezirke Hermagor, Klagenfurt Land, Villach Land und Völkermarkt. Dies zum einen deshalb, weil auch in diesem Erkenntnis betont wird, dass die slowenische Volksgruppe 'in unterschiedlicher Dichte, in räumlicher Verzahnung mit der deutschen Volksgruppe und größtenteils in Streulage' siedle und zum anderen deshalb, weil Gegenstand dieses Erkenntnisses nicht die Amtssprachenregelung bildet, sondern die damit nicht vergleichbare (weil notwendiger Weise vergröbernde) Wahlkreiseinteilung für die Landtagswahlen.'
(b) Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass
diese Erwägungen auch für die im vorliegenden Fall maßgebliche
Bestimmung des Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien
zutreffen, der zu Folge in den in Betracht kommenden 'Bezirken die
Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in
slowenischer ... Sprache wie in Deutsch' zu verfassen sind. Somit
dürfte auch in dieser Hinsicht auf die maßgeblichen Verhältnisse
(arg.: 'mit ... gemischter Bevölkerung ...') in der jeweiligen
Gemeinde abzustellen sein. Dass § 2 Abs 1 Z 2 VolksgruppenG sowie die Verordnung BGBl. 1977/306 sogar auf 'Gebietsteile' bzw. auf das Gebiet 'ehemaliger Gemeinden' abstellen, die nunmehr bloße Teile einer (neuen und größeren) Gemeinde darstellen, dürfte damit nicht im Widerspruch stehen. Diese Regelung(stechnik) scheint vielmehr von der Absicht getragen zu sein, nach dem Inkrafttreten des Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien eingetretene Änderungen der Gemeindestruktur zu berücksichtigen. Für den hier vorliegenden Zusammenhang scheint dieser Gesichtspunkt freilich ohne Bedeutung, da die Struktur der Gemeinde St. Kanzian (am Klopeiner See) in diesem Zeitraum keine maßgeblichen Änderungen erfahren haben dürfte.
Darüber hinaus ist dazu auch noch auf Folgendes hinzuweisen:
Im vorliegenden Fall geht es um das Anbringen der Hinweiszeichen 'Ortstafel' und 'Ortsende' iSd. § 53 Abs 1 Z 17a und 17b StVO, die der Kundmachung straßenverkehrspolizeilicher Verordnungen dienen (vgl. § 43 Abs 1 StVO). Diese Hinweiszeichen dürften - geradezu typischer Weise - dem Tatbestand des Verfassens von 'Bezeichnungen ... topographischer Natur' iSd. Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien unterfallen (vgl. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 217 BlgNR 14. GP 10).
(c) Im Erkenntnis vom , V91/99, hat der Verfassungsgerichtshof folgende Auffassung vertreten:
'Dem Begriff (des Verwaltungsbezirkes mit) 'gemischte(r) Bevölkerung' unterfällt - ausgehend davon, dass in einem solchen Gebiet 'eine größere Zahl der dort wohnenden Personen zur Minderheit gehören müsse' bzw. hiefür ein 'nicht ganz unbedeutender (Minderheiten-)Prozentsatz' zu fordern sei, und dass den diesbezüglichen Feststellungen 'bloß eine 'vergröberte statistische Erfassung zugrundezulegen sei'' (VfSlg. 12.836/1991, S 204, unter Berufung auf VfSlg. 11.585/1987, S 751) - auch (schon) eine Gemeinde, die - so wie die Gemeinde Eberndorf - bei der Volkszählung 1991 einen Anteil von 10,4 % slowenisch sprechender österreichischer Wohnbevölkerung aufwies und in der dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt bei den vorhergehenden Volkszählungen 8,0 % (1951), 10,0 % (1961), 15,9 % (1971) und 9,5 % (1981) betrug, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei diesen Volkszählungen auf die windischsprachige Bevölkerung 39,8 % (1951), 23,5 % (1961), 6,0 % (1971), 5,5 % (1981),und 1,9 % (1991) und auf die deutschsprachige Bevölkerung 52,2 % (1951), 66,4 % (1961), 77,9 % (1971), 84,9 % (1981) und 87,2 % (1991) entfielen. (Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass daran auch der Umstand nichts ändert, dass bei der geheimen Erhebung der Muttersprache am in Eberndorf - bei 5.518 Teilnahmeberechtigten und 4.926 (89,3 %) Teilnehmerinnen/Teilnehmern - 4.481 (90,1 %) Deutsch und bloß 157 (3,2 %) Slowenisch als Muttersprache angegeben haben.)
Der Verfassungsgerichtshof teilt - im Hinblick auf seine bisherige einschlägige Rechtsprechung, die zu ändern er keinen Anlass sieht, - die ... Auffassung ... nicht, dass jede staatliche Regelung, die sich innerhalb der durch die völkerrechtliche Praxis bestimmten Bandbreite von 5 bis 25 % hält, staatsvertragskonform sei. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich dazu vor allem durch die Überlegung bestimmt, dass die im Zuge der Verhandlungen über den Staatsvertrag von Wien ursprünglich - seitens des Vereinigten Königreiches - ventilierte Beschränkung auf Verwaltungsund Gerichtsbezirke mit einem 'beträchtlichen Anteil' von Angehörigen der Minderheiten zu Gunsten des - sowjetischen - Textvorschlages: 'Verwaltungs- und Gerichtsbezirke mit gemischter Bevölkerung' fallen gelassen wurde (Stourzh, Um Einheit und Freiheit, Staatsvertrag, Neutralität und das Ende der Ost-West-Besetzung Österreichs 1945 - 1955, 1998, 159f.). Daraus ist für den hier vorliegenden Zusammenhang abzuleiten, dass angesichts der oben angegebenen (Minderheiten)Prozentsätze am Vorliegen 'gemischter Bevölkerung' kein Zweifel bestehen kann.'
(d) Ausgehend vom (diesbezüglich identischen) Wortlaut des Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien dürfte dem Begriff (des Verwaltungsbezirkes mit) 'gemischter Bevölkerung' im zweiten Satz dieser Bestimmung keine andere Bedeutung zukommen als im ersten Satz. Im Hinblick darauf scheint aber - unter Zugrundelegung der soeben wiedergegebenen Ausführungen in dem in Rede stehenden Erkenntnis - eine Regelung wie die des § 2 Abs 1 Z 2 VolksgruppenG, der zu Folge zweisprachige topographische Bezeichnungen (nur) für Gebietsteile vorgesehen sind, in denen eine 'verhältnismäßig beträchtliche Zahl (ein Viertel)' von Volksgruppenangehörigen wohnt, dem Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien zu widersprechen (gleichartige Bedenken äußern Marauhn, Die rechtliche Stellung der Minderheiten in Österreich, in: Frowein/Hofmann/Oeter (Hrsg.), Das Minderheitenrecht europäischer Staaten, Teil 1 (1993) 225 (234);
Öhlinger, Der Verfassungsschutz ethnischer Gruppen in Österreich, in:
FS Koja (1998) 371 (380); Österreichische Rektorenkonferenz (Hrsg.), Lage und Perspektiven der Volksgruppen in Österreich (1989) 157).
Daran dürfte - wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt - auch die in seinem Erkenntnis VfSlg. 12.836/1991 vertretene Auffassung nichts ändern, dass deshalb, weil 'topographische Aufschriften der in Rede stehenden Art nach dem Sinn und Zweck der Norm nicht einzelnen Minderheitsangehörigen Erleichterung bringen, (sondern) der Allgemeinheit Kenntnis geben sollen, daß hier eine ins Auge springende - verhältnismäßig größere - Zahl von Minderheitsangehörigen lebt, ... nach der Wortsinnauslegung (so wie für Art 7 Z 3 zweiter Satz) auch für Art 7 Z 3 erster Satz StV 1955 ein zumindest nicht ganz unbedeutender (Minderheiten-)Prozentsatz gefordert werden' müsse. (Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es in dem mit diesem Erkenntnis entschiedenen Fall um die Statutarstadt Eisenstadt ging, die - so der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter - 'nach den ... als Richtschnur herangezogenen, vom Amt der Burgenländischen Landesregierung (Abteilung IV) herausgegebenen Burgenländischen Statistiken (Neue Folge, Heft 4, Eisenstadt 1985, betreffend die Umgangssprache der Burgenländer) ... unter den Ortschaften mit mindestens 5 % kroatisch sprechenden Einwohnern nicht aufscheint und nach dem Ergebnis der Volkszählung (1981) einen Anteil der kroatisch sprechenden österreichischen Wohnbevölkerung von nur 1,9 % aufweist, also einen sehr kleinen Bevölkerungsprozentsatz, der noch nicht von einer 'gemischten Bevölkerung' im dargelegten verfassungsrechtlichen Sinn sprechen' lasse.) Vielmehr scheint dieses Erkenntnis auf eine diesbezügliche Kongruenz der Regelungen des Art 7 Z 3 erster und zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien hinzudeuten (idS auch Sturm, Der Minderheiten- und Volksgruppenschutz, in: Machacek/Pahr/Stadler (Hrsg.), Grund- und Menschenrechte in Österreich, Bd. II (1992) 77 (110)). Eine Auslegung, der zu Folge dem in Rede stehenden Begriff in Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien, etwa deshalb, weil es in einem Fall um die Amtssprache, im anderen Fall aber um topographische Bezeichnungen und Aufschriften gehe und hiefür ein jeweils unterschiedlicher Standard des Volksgruppenschutzes zu unterstellen sei, ein anderer Inhalt zukomme als dem gleich lautenden Terminus im ersten Satz dieser Bestimmung und somit für Regelungen betreffend das Anbringen zweisprachiger topographischer Bezeichnungen und Aufschriften ein höherer Minderheitenprozentsatz, nämlich mindestens 25% der Wohnbevölkerung, vorgesehen werden dürfe als für Regelungen über die Amtssprache, scheint im Hinblick darauf geradezu ausgeschlossen zu sein.
Auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (217 BlgNR 14. GP 9) dürfte sich für die Verfassungskonformität der in Prüfung gezogenen Regelung nichts gewinnen lassen. Der Verfassungsgerichtshof vermag - jedenfalls vorläufig - schon angesichts des abweichenden Wortlautes des Art 68 des Staatsvertrages von St. Germain (arg.: 'eine verhältnismäßig beträchtliche Zahl') nicht zu sehen, inwiefern diese Bestimmung für die Auslegung des Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien Bedeutung haben sollte. Auch der dortige Hinweis auf den 'Entwurf von dem dem italienisch-jugoslawischen Memorandum vom angeschlossenen 'statuto speziale per le minoranze'' dürfte angesichts der spezifischen Entstehungsgeschichte des Art 7 Z 3 Staatsvertrag von Wien (s. dazu das Erkenntnis , Pkt. III.3.2.3.) ins Leere gehen (vgl. dazu im Übrigen Veiter, Das neue österreichische Volksgruppenrecht, in: Veiter (Hrsg.), System eines internationalen Volksgruppenrechts, III. Teil, 1978, 300, 335 f, der die Relevanz dieses Hinweises aus anderen Gründen in Zweifel zieht).
(e) Sollten die soeben dargelegten Bedenken zutreffen und daher die in Prüfung gezogene Wortfolge in § 2 Abs 1 Z 2 des VolksgruppenG aufzuheben sein, so dürfte - gemessen an der dann bestehenden Gesetzeslage - die in Prüfung gezogene Bestimmung der Verordnung BGBl. 1977/306 aus den selben Erwägungen gegen § 2 Abs 2 VolksgruppenG verstoßen und somit gesetzwidrig sein wie dies für die mit dem Erkenntnis vom , V91/99, aufgehobene Bestimmung in § 2 Abs 2 Z 3 der Verordnung BGBl. 1977/307 zutraf (vgl. va. Pkt. III.3.3. dieses Erkenntnisses). Dabei geht der Verfassungsgerichtshof im hier vorliegenden Fall vorläufig davon aus, dass die Gemeinde St. Kanzian (am Klopeiner See) bei der Volkszählung 1991 einen Anteil von 14,5 % slowenisch sprechender österreichischer Wohnbevölkerung aufwies und dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt bei den vorhergehenden Volkszählungen 20,9 % (1951), 13,2 % (1961), 16,6 % (1971) und 18,4 % (1981) betrug, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei diesen Volkszählungen auf die windischsprachige Bevölkerung 28,3 % (1951), 12,9 % (1961), 5,6 % (1971), 1,4 % (1981) und 1,7 % (1991) und auf die deutschsprachige Bevölkerung 50,6 % (1951), 73,6 % (1961), 78,1 % (1971), 79,7 % (1981) und 82,6 % (1991) entfielen. (Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass daran auch der Umstand nichts ändert, dass bei der geheimen Erhebung der Muttersprache am in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See bei 3.684 Teilnahmeberechtigten und 3.360 (91,2 %) Teilnehmerinnen/Teilnehmern 2.941 (87,5 %) Deutsch und bloß 84 (2,5 %) Slowenisch als Muttersprache angegeben haben.)
Für den Fall des Zutreffens auch dieses Bedenkens und der daraus folgenden Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmung in § 1 Z 2 der Verordnung BGBl. 1977/306 dürfte aber - gemessen an der dann bestehenden Rechtslage, nämlich der dann (wieder) unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien (vgl. in eben diesem Sinne , Pkt. III.3.4.) - auf Grund der soeben angestellten Erwägungen auch die in Prüfung gezogene Bestimmung in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt als dem Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien widersprechend rechtswidrig sein."
2.2.1. Die Kärntner Landesregierung führt dazu in ihrer Äußerung Folgendes aus:
"(A.) Zu den Bedenken betreffend das Volksgruppengesetz:
a) Die Kärntner Landesregierung stimmt der vorläufigen
Annahme des Verfassungsgerichtshofes zu, dass das Hinweiszeichen
'Ortstafel' im Sinne vom § 53 Abs 1 Z 17a der Straßenverkehrsordnung
'topographische Bezeichnungen' enthält, indem darauf der 'Name des
Ortes' anzugeben ist. Ausgehend von der Bedeutung des Begriffes
Topographie, der sich vom griechischen 'topographein' ableitet, das
'einen Ort beschreiben' bedeutet, wird die Beurteilung des
Verfassungsgerichtshofes, dass 'diese Hinweiszeichen .... - geradezu
typischerweise - dem Tatbestand des Verfassens von 'Bezeichnungen
.... topographischer Natur' im Sinne des Art 7 Z 3 zweiter Satz des
Staatsvertrages von Wien unterfallen', geteilt.
b) Wenn der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss davon ausgeht, dass die Erwägungen, die ihn in seinem Erkenntnis vom , Zl. V91/99, dazu veranlassten, unter dem Begriff 'Verwaltungsbezirke' im Sinne des Art 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien (auch) die Gemeinden als kleinste territoriale Verwaltungseinheit zu subsumieren, 'auch für die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien zutreffen,' so kann die Kärntner Landesregierung dieser Auffassung nur bedingt folgen. Zu dieser Rechtsauffassung gelangt der Verfassungsgerichtshof im genannten Erkenntnis mit einer an 'Ziel und Zweck' dieser staatsvertraglichen Regelung orientierten Auslegung, wie sie die Art 31 Abs 1 und 33 Abs 4 des Übereinkommens über das Recht der Verträge ... gebieten. Der Verfassungsgerichtshof geht dabei davon aus, dass die 'in den verschiedenen authentischen Texten des Staatsvertrages von Wien (vgl. dessen Art 38 Z 1) verwendeten Begriffe sehr allgemein und unbestimmt gehalten sind und in verschiedene Richtungen hin deutbar sind' (in diesem Zusammenhang wird auf den umfassenden Hinweis auf die einschlägige Literatur bei Kolonovits, Sprachenrecht in Österreich, Wien 1999, S 138 bis 145 verwiesen).
Der Verfassungsgerichtshof verweist bei dieser an Ziel und Zweck orientierten Auslegung auf die räumlich nicht geschlossene Präsenz der Volksgruppe (wie er bereits in VfSlg. Nr. 9224/1981 festgehalten hat, siedelt die Volksgruppe 'in unterschiedlicher Dichte, in räumlicher Verzahnung mit der deutschen Volksgruppe und größtenteils in Streulage') und berücksichtigt die Ergebnisse der Volkszählung 1951 bis 1991, aus denen sich ergibt, 'dass selbst in politischen Bezirken, in denen der Anteil der slowenisch ... sprechenden Einwohner bezirksweit einen durchaus bedeutenden Prozentsatz ausmacht, in einer Reihe von Gemeinden entweder überhaupt keine Minderheitenangehörigen leben oder die Minderheit doch nur einen ganz unbedeutenden Prozentsatz ausmacht'. Diese Umstände veranlassen den Verfassungsgerichtshof 'dem Begriff 'Verwaltungsbezirk' gemäß Art 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien ein Verständnis beizulegen, das sich an den tatsächlichen, dh. gemeindebezogenen Siedlungsschwerpunkten dieser Volksgruppe orientiert,' woraus er folgert, dass unter dem Begriff 'Verwaltungsbezirk' die Gemeinden als die 'kleinsten territorialen Verwaltungseinheiten zu verstehen sind.' Dabei wird allerdings vernachlässigt, dass diese Interpretation im Erkenntnis vom , Zl. V91/99, wohl nur im Zusammenhang mit der Zulassung der slowenischen Sprache als Amtssprache zusätzlich zum Deutschen angezeigt erscheint. Das Abstellen auf die Gemeinden als Administrativeinheiten ist in diesem Zusammenhang vor allem auch durch den Umstand gerechtfertigt, dass für die Inanspruchnahme dieses Rechtes auf unterster Ebene die Gemeindeämter als Amtsstellen der Gemeinden und behördliche Hilfsapparate der Gemeindevertretungsorgane in Betracht kommen.
Wenn man den Begriff 'Verwaltungsbezirk' im Sinne von Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages einer an Ziel und Zweck orientierten Auslegung im Sinne von Art 31 Abs 1 und Art 33 Abs 4 des Übereinkommens über das Recht der Verträge, ... unterzieht, so erscheint es gerechtfertigt, dem Begriff 'Verwaltungsbezirk' sogar ein Verständnis zu unterlegen, das auch auf die unter der Gemeindeebene bestehende(n) lokalen Siedlungszentren abstellt. Der von mangelnder Geschlossenheit gekennzeichnete Siedlungsbestand der Slowenen in Kärnten wirkt sich nämlich auch auf Gemeindeebene in der Form aus, dass in Gemeinden, in denen der Anteil der slowenisch sprechenden Einwohner insgesamt einen durchaus bedeutenden Prozentsatz ausmacht, neben Gebietsteilen mit hoher Siedlungsdichte der slowenisch sprechenden Volksgruppe solche liegen, in denen überhaupt keine Angehörigen der Volksgruppe leben oder die Volksgruppe nur einen ganz unbedeutenden Prozentsatz ausmacht. Die Berücksichtigung dieser Siedlungsstreuung rechtfertigt vor allem unter Rücksichtnahme auf die vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. Nr. 12.836 formulierten Zielstellung der topographischen Aufschriften, wonach diese der Allgemeinheit Kenntnis geben sollen, 'daß hier eine ins Auge springende - verhältnismäßig größere - Zahl von Minderheitsangehörigen lebt', unter den auslegungsbedürftigen Begriff 'Verwaltungsbezirk' im Sinne von Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien (auch) räumliche Untergliederungen innerhalb der Gemeinden zu subsumieren.
Ein derartiges Verständnis erscheint vor allem im Hinblick darauf angezeigt, dass die Kärntner Gemeindestruktur im Zuge des Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetzes aus dem Jahre 1972 (LGBl. Nr. 63) durch Gemeindezusammenlegungen (aus vormals 203 Gemeinden wurden 129) einem starken Wandel in Richtung (flächenmäßige) Großgemeinden unterworfen wurde, die sich aber ihrerseits wiederum im Regelfall aus, was die Volksgruppenpräsenz anbelangt, sehr unterschiedlich besiedelten Gebietsteilen zusammensetzen.
Ein solcher, unter der Gemeindeebene anzusetzender Topographieregelungsbezug stünde auch mit den Bestimmungen des Volksgruppengesetzes in Einklang, wenn dort in § 2 Abs 1 Z 2 als Gebietseinheit, in der bei entsprechender Volksgruppenrepräsentanz das Anbringen zweisprachiger topographischer Bezeichnungen angeordnet wird, nicht von 'Gemeinden' sondern von 'Gebietsteilen' die Rede ist. Im Bericht des Verfassungsausschusses (299 der Beilagen zu den Sten. Prot. d. NR XIV. GP), wird der Begriff 'Gebietsteile' mit der Gemeindestruktur des Jahres 1955 in Beziehung gebracht, wodurch deutlich wird, dass der Gesetzgeber des Jahres 1976 damit (auch) unter der Gemeindeebene bestehende Gliederungseinheiten als Topographieregelungsansatz in Betracht gezogen hat.
c) Ebenso nicht zu folgen vermag die Kärntner Landesregierung der Argumentation im Unterbrechungsbeschluss, wonach es angesichts des '(diesbezüglich identischen) Wortlaut(s)' im Art 7 Z 3 erster und zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien 'geradezu ausgeschlossen' sei, dass 'dem in Rede stehenden Begriff (gemischte Bevölkerung) in Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien, etwa deshalb, weil es in einem Fall um die Amtssprache, im anderen Fall aber um topographische Bezeichnungen und Aufschriften gehe und hiefür ein jeweils unterschiedlicher Standard des Volksgruppenschutzes zu unterstellen sei, ein anderer Inhalt zukomme als dem gleichlautenden Terminus im ersten Satz dieser Bestimmung und somit für Regelungen betreffend das Anbringen zweisprachiger topographischer Bezeichnungen auf Aufschriften ein höherer Minderheitenprozentsatz, nämlich mindestens 25% der Wohnbevölkerung, vorgesehen werden dürfe, als für Regelungen über die Amtssprache.'
Wie der Verfassungsgerichtshof vor allem (im) Zusammenhang mit der Klärung des Begriffes 'Verwaltungsbezirk' in seiner bisherigen Judikatur schon wiederholt dargetan hat, sind 'die in diesem Zusammenhang in den verschiedenen authentischen Texten des Staatsvertrages von Wien (vgl. dessen Art 38 Z 1) verwendeten Begriffe sehr allgemein und unbestimmt gehalten und in verschiedene Richtung hin deutbar' (zuletzt im Erkenntnis vom , Zl. V91/99, in dem auch auf die einschlägige Literatur bei Kolonovits, Sprachenrecht in Österreich, Wien 1999, S 138 bis 145, verwiesen wird). Dieser Auslegungszugang zu einzelnen Begriffen des Staatsvertrages bietet sich nicht nur im Zusammenhang mit der Interpretation des Begriffes 'Verwaltungsbezirke' an, er wird genauso bei der Auslegung der Wortfolge 'gemischte Bevölkerung' in Betracht zu ziehen sein, zumal der Auslegungsspielraum bei dieser Begriffsfolge noch weitergehend ist, muss man doch von einer 'Mischung' der Bevölkerung schon ausgehen, wenn sich nur ein einziger Angehöriger der slowenischen Volksgruppe in der Gesamtbevölkerung der betreffenden Gebietseinheit findet, bis hin zum gegenteiligen Extremfall, dass sich die Gesamtbevölkerung mit einer einzigen Ausnahme aus Volksgruppenangehörigen zusammensetzt.
Dass im Gegenstand ein gleiches Begriffsverständnis eben nicht wirklich 'Ziel und Zweck' des Übereinkommens berücksichtigt, lässt wohl auch die differenzierte Wortwahl des Verfassungsgerichtshofes in seiner bisherigen Judikatur, einerseits in Fragen der Amtssprache und andererseits in Topographieangelegenheiten, vermuten.
Während der Verfassungsgerichtshof, wie zuletzt im Erkenntnis vom , Zl. V91/99, wo es um die Frage ging, ob in einer Gemeinde die slowenische Sprache zusätzlich als Amtssprache zum Deutschen gilt, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur betonte, dass unter dem Begriff des Verwaltungsbezirkes mit gemischter Bevölkerung 'ein Gebiet zu verstehen sei, in dem 'eine größere Zahl der dort wohnenden Personen zur Minderheit gehören müsse' bzw. hiefür ein 'nicht ganz unbedeutender (Minderheiten)Prozentsatz' zu fordern sei' hat er demgegenüber in seinem die topographischen Aufschriften betreffenden Erkenntnis VfSlg. Nr. 12.836/1991 zusätzlich verlangt, dass in einem solchen Gebiet 'eine ins Auge springende - verhältnismäßig größere - Zahl von Minderheitsangehörigen lebt'. Die Zusatzforderung nach einer 'ins Auge springenden' Zahl ist fraglos als zusätzliches Quantitätskriterium zu bewerten, das bei der Beurteilung der Frage, ab welchem Anteil der Angehörigen der Volksgruppe topographische Aufschriften zweisprachig ausgeführt sein müssen, zu berücksichtigen ist. Es wird zwar auch mit diesem Ansatz für eine Konkretisierung des Begriffes 'gemischter Bevölkerung' nach Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages 1955 noch eine große Bandbreite an möglichen anzuknüpfenden Größenordnungen offen gelassen, ab denen ein derartig vermittelter Anspruch gegeben ist. Es 'springt' allerdings nach dem allgemeinen Verständnis dieser Redewendung erst dann etwas 'ins Auge', wenn es sich vom restlichen Hintergrund abhebt, wobei einmal offen bleiben mag, ob das Vergleichsmerkmal die übrige Bevölkerung der betroffenen Gebietseinheit ist, oder ob der Vergleich zum übrigen Mischungsdurchschnitt im Siedlungsraum der Volksgruppe anzustellen ist. Jedenfalls wird mit dieser differenzierten Wortwahl in der Judikatur das Verständnis gefördert, dass der Begriff 'gemischte Bevölkerung' im Zusammenhang mit der Frage der zweisprachigen topographischen Aufschriften ein qualifizierteres Maß an Repräsentanz der Angehörigen der slowenischen Volksgruppe zu erfordern scheint als bei der Beurteilung der Frage, ob die slowenische Sprache zusätzlich als Amtssprache Verwendung zu finden hat.
Die im Erkenntnis VfSlg. Nr. 12.836/1991 gewählte Diktion hebt sich von der sonst im Zusammenhang mit der mit dem Amtssprachenanspruch gewählten Begriffswahl, wo von 'einer größeren Zahl der dort wohnenden Personen' bzw. einem 'nicht ganz unbedeutenden (Minderheiten)Prozentsatz' die Rede ist, auch insofern unverkennbar ab, als dort von einer 'verhältnismäßig' größeren Zahl von Minderheitsangehörigen die Rede ist. Auch diese Variation in der Begriffsdeutung kann als Indiz dafür gedeutet werden, dass der Repräsentationsgrad der Volksgruppe in Gebieten, in denen topographische Aufschriften zweisprachig auszuführen sind, ein größerer sein soll, als in Gebieten, in denen (nur) die zusätzliche slowenische Amtssprache verbindlich sein soll. Nur nebenbei sei angemerkt, dass sich der Begriff 'verhältnismäßig', wie er im Erkenntnis VfSlg. Nr. 12.836 im Zusammenhang mit 'größere Zahl von Minderheitsangehörigen' verwendet wird, auch im zur Prüfung stehenden Satzteil von § 2 Abs 1 Z 2 des Volksgruppengesetzes, dort allerdings verknüpft mit der Wortfolge 'beträchtlichen Zahl' enthalten ist.
Ein differenziertes Verständnis ist dem Begriff 'gemischte Bevölkerung' im Art 7 Z 3 erster und zweiter Satz des Staatsvertrages aus 1955 jeweils aber auch auf Grund des bereits zitierten Auftrages der Wiener Vertragsrechtskonvention, wonach völkerrechtliche Regelungen vorrangig nach Ziel und Zweck auszulegen sind, zu unterstellen. Während es im Fall des Anspruches darauf, die slowenische Sprache zusätzlich als Amtssprache verwenden zu können, darum geht, dass dem einzelnen Minderheitenangehörigen kein Nachteil daraus entstehen sollte, dass er seine Kontaktnahme mit Ämtern und Behörden besser in der ihm allenfalls geläufigeren slowenischen Sprache oder der Dialektform seiner Umgebung pflegen kann oder dies bevorzugt, geht es im Zusammenhang mit der Anbringung von zweisprachigen topographischen Aufschriften, wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. Nr. 12.836 selbst betont hat, nicht darum 'einzelnen Minderheitsangehörigen Erleichterung (zu) bringen', diese Regelung verfolgt vielmehr die Zielsetzung, die Allgemeinheit darauf aufmerksam zu machen, 'dass hier eine ins Auge springende - verhältnismäßig größere - Zahl von Minderheitsangehörigen lebt'. Im Sinne der vom Verfassungsgerichtshof schon wiederholt eingeforderten volksgruppenfreundlichen Interpretation der Minderheiten-Schutzbestimmungen des Staatsvertrages (vgl. insb. VfSlg. Nr. 12.245/1989), wird man bei der Festlegung des Anspruches auf die Verwendung der slowenischen Sprache als Amtssprache demnach möglichst großzügig vorgehen müssen, weil es dem einzelnen Minderheitsangehörigen nicht zum Nachteil gereichen sollte, dass die Siedlungsdichte der Volksgruppe in seinem Umfeld eher gering ist, wobei aber doch in Folge des damit verbundenen organisatorischen Aufwandes bei den betreffenden Ämtern und Dienststellen ein Mindestbedarf gegeben sein muss, um die verbindliche Festschreibung eines solchen Anspruches zu rechtfertigen. Bei der Anbringung zweisprachiger topographischer Aufschriften geht es hingegen, wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. Nr. 12.836 formuliert hat, darum, 'der Allgemeinheit Kenntnis (zu) geben ...., dass hier eine ins Auge springende - verhältnismäßig größere - Zahl von Minderheitsangehörigen lebt,' es geht dabei also um ein Volksgruppenrecht. Wenn man dabei nach dem üblichen Sinngehalt der Redewendung 'dass etwas ins Auge springt' davon ausgehen wird müssen, dass dies dann der Fall ist, wenn sich dieser Gegenstand (Umstand) deutlich von seiner Umgebung abhebt (hervorsticht), rechtfertigt das den Schluss - umgesetzt auf den Volksgruppenanteil - dass dieser dann 'ins Auge springt', wenn er überwiegt, also die 50%-Grenze überschritten hat. Die Konkretisierung des Gesetzgebers in § 2 Abs 1 Z 2 des Volksgruppengesetzes, wonach eine derartige Verpflichtung zur Anbringung zweisprachiger topographischer Aufschriften bereits bestehen soll, wenn der Anteil der dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen ein Viertel ausmacht, würde nach diesem Verständnis der Wendung 'ins Auge springen' eine eher zurückhaltende, durchaus dem Verständnis des Verfassungsgerichtshofes von Sinn und Zweck der Regelung des Art 7 Z 3 zweiter Satz StV 1955, wie er es in VfSlg. Nr. 12.836 konkretisiert hat, gerecht werdende Umsetzung darstellen.
d) Näher einzugehen im Zusammenhang mit den aus dem Unterbrechungsbeschluss abzuleitenden Zweifeln an der Verfassungskonformität der die topographischen Aufschriften betreffenden Regelungen im Volksgruppengesetz, wonach diese in Gebietsteilen zweisprachig anzubringen sind, in denen eine 'verhältnismäßig beträchtliche Zahl (ein Viertel)' Volksgruppenangehörige sind, ist auf den Stellenwert der Volkszählungsergebnisse für die Ermittlung der Volksgruppenzugehörigkeit.
Die österreichische Bundesregierung hat in ihrem Grundlagenbericht über die Lage der Volksgruppen in Österreich aus dem Jahre 1991 in diesem Zusammenhang Folgendes festgehalten:
'Gemäß § 1 Abs 3 des Volksgruppengesetzes ist 'das Bekenntnis zu einer Volksgruppe ... frei' und niemand verpflichtet, seine 'Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen'. Zieht man außerdem noch in Betracht, dass das nach der Legaldefinition der Volksgruppe (§1 Abs 3 des Volksgruppengesetzes) maßgebende sprachliche Element die Muttersprache ist, bei den Volkszählungen aufgrund des Volkszählungsgesetzes im Zehnjahresabstand aber stets nach der Umgangssprache gefragt wird, so ergibt sich daraus, dass derzeit keine rechtliche Möglichkeit besteht, exakte Angaben über die Zahl der Volksgruppenangehörigen zu erhalten. Da außerdem der Begriff der 'Umgangssprache' unterschiedlichen Interpretationen zugänglich ist - je nachdem, ob man den 'Umgang' des Befragten auf dessen gesamten Umgang oder nur beschränkt auf die Familie oder andere Lebensbereiche bezieht -, könnten die Volkszählungsergebnisse nicht mehr als einen Anhaltspunkt für die zahlenmäßige Stärke einer Volksgruppe liefern.
Neben den Ergebnissen der ordentlichen Volkszählungen können als weitere Anhaltspunkte für die zahlenmäßige Stärke einer Volksgruppe die Verbreitung der betreffenden Sprache im Unterricht (zB in Kärnten die Zahl der Anmeldungen zum zweisprachigen Unterricht an Volksschulen), das Vorhandensein bzw. die Reichweite lokaler Vereinigungen der Volksgruppe (zB Kulturvereine), die Wahlergebnisse wahlwerbender Gruppen (Parteien) bzw. Kandidaten mit volksgruppenspezifischer Zielsetzung insbesondere auf lokaler (Gemeinde-)Ebene, die Verbreitung der Massenmedien in der Volksgruppensprache (Hörer-, Seher- bzw. Leserzahlen) und jedenfalls auch der Gebrauch der Volksgruppensprache im kirchlichen Leben herangezogen werden. Es versteht sich von selbst, dass nahezu jeder dieser Anhaltspunkte durch verschiedene, nicht unbedingt volksgruppenspezifische Faktoren bedingt ist (zB ist es vorstellbar, dass eine volksgruppenpolitisch aktive politische Gruppierung aus weltanschauchlichen Gründen nur einen Teil der Volksgruppe anspricht; Daten über die Kirchensprache erfassen nur den kirchlich aktiven Teil der Volksgruppe usw.) und daher für sich allein ebenfalls nicht aussagekräftig ist. Es müssen daher stets alle verfügbaren Anhaltspunkte berücksichtigt werden. Selbst dann lassen sich aber niemals exakte Zahlen angeben. Was hingegen angegeben werden kann, sind auf Schätzungen beruhende Annäherungswerte bzw. die Größenverhältnisse, insbesondere auch die Angabe, ob in einem Gebiet überhaupt keine oder in geringerer oder größerer Zahl Volksgruppenangehörige leben.
Die dargestellte Unschärfe bei Beurteilung der zahlenmäßigen Stärke einer Volksgruppe bedeutet indes nicht, dass die die Volksgruppen betreffenden Rechtsvorschriften nicht vollziehbar wären bzw. staatliche Maßnahmen zugunsten der Volksgruppen nicht getroffen werden könnten. Sofern die Rechtsvorschriften nicht ohnehin einen bestimmten räumlichen Bereich festlegen (zB das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten), enthalten sie in aller Regel derartige Formulierungen, dass sie der Verwaltung den unter den gegebenen Umständen notwendigen Spielraum einräumen. Kennzeichnend hiefür ist etwa § 2 Abs 2 des Volksgruppengesetzes, der für die Erlassung der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verordnungen (zB betreffend die Amtssprache) sowie für die Volksgruppenförderung als Maßstäbe zuerst die bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtung(en) nennt und dann ausführt: 'Darüber hinaus ist auf die zahlenmäßige Größe der Volksgruppe, die Verbreitung ihrer Angehörigen im Bundesgebiet, ihr größenordnungsmäßiges Verhältnis zu anderen österreichischen Staatsbürgern in einem bestimmten Gebiet sowie auf ihre besonderen Bedürfnisse und Interessen zur Erhaltung und Sicherung ihres Bestandes Bedacht zu nehmen. Hiebei sind die Ergebnisse amtlicher statistischer Erhebungen mitzuberücksichtigen.'
... Lediglich in ganz seltenen Ausnahmefällen sehen Rechtsvorschriften die Bindung der Vollziehung an eine bestimmte zahlenmäßige Stärke (bzw. einen Prozentsatz) von Volksgruppenangehörigen vor, zB für die Anbringung zweisprachiger topographischer Bezeichnungen (gem. § 2 Abs 1 Z 2 des Volksgruppengesetzes 'ein Viertel' der in den betreffenden Gebietsteilen wohnhaften Volksgruppenangehörigen).
Daraus ergibt sich, dass die Statistiken bzw. insbesondere die amtlichen Ergebnisse der ordentlichen Volkszählungen nach der Rechtslage weit weniger relevant sind, als dies die Häufigkeit ihrer Heranziehung in einschlägigen Arbeiten und öffentlichen Dikussionen vermuten ließe.'
Die Ergebnisse der Volkszählung zwischen 1910 und 1981 sind in diesem Grundlagenbericht folgendermaßen aufgelistet worden:
'Volkszählung
1910 1923 1951 1971 1981
Slowenisch
Kärnten 66.463 34.650 19.658 20.972 16.552'
Um einen Eindruck zu vermitteln, wie sehr die angegebenen Daten der Volkszählungen nur einen Anhaltspunkt für die zahlenmäßige Stärke einer Volksgruppe bilden, hat die Bundesregierung in diesem Grundlagenbericht aus dem Jahre 1991 diesen Ergebnissen Schätzungen von Experten sowie Selbsteinschätzungen der Volksgruppen gegenübergestellt. Bezogen auf die slowenische Volksgruppe in Kärnten wurde in diesem Zusammenhang folgendermaßen berichtet:
'Die Zahl der Kärntner Slowenen wird sehr unterschiedlich eingeschätzt. Heraud-Matscher-Zwitter gelangen in ihrem Gutachten über die 'rechtliche Stellung der slowenischen Minderheit in Kärnten, verglichen mit der rechtlichen Stellung der slowenischen Minderheit in Friaul-Julisch Venetien' (teilweise abgedruckt in Unkart-Glantschnig-Ogris, 'Zur Lage der Slowenen in Kärnten', Klagenfurt 1984) bis zu einer Gesamtzahl der Kärntner Slowenen in der Größenordnung von etwa 40.000 (S 150f), wobei sie ausführen:
'Für das gesamte Bundesland Kärnten wird die Zahl der Personen, die sich zur slowenischen Volksgruppe bekennen, aufgrund der Sprachenangaben bei den ordentlichen Volkszählungen, der Anmeldung zum zweisprachigen Unterricht, ferner aufgrund von Rückschlüssen aus regionalen und lokalen Wahlen (dabei wird nicht verkannt, dass gerade dieser Faktor in seinem Aussagewert eher problematisch ist) sowie aus der Frequenz slowenischer Einrichtungen und Veranstaltungen, von amtlicher österreichischer Seite auf derzeit (1980) 15.000 bis 18.000 geschätzt; das sind etwa 3% der Gesamtbevölkerung des Landes (525.000 Einwohner lt. Volkszählung 1971).
Von ganz anderen Voraussetzungen gehen die slowenischen Organisationen in Kärnten aus, welche in den Zahlenangaben über den Bestand der Volksgruppe vor allem auch die weiteren zirka 20.000-25.000 Personen einbezogen wissen wollen, die das Slowenische bzw. einen slowenischen Dialekt mehr oder weniger als Umgangssprache verwenden, es aber bei den Volkszählungen nicht angeben, sondern als Umgangssprache teilweise 'windisch'
(allein oder in Kombination mit 'deutsch') anführen.'
In dem im Vorjahr (datiert mit ) erstatteten Bericht der Republik Österreich gemäß Art 25 Abs 1 des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten wurden die Hinweise auf die Bedingtheit der Aussagen der Volkszählungsergebnisse aus dem Grundlagenbericht der Bundesregierung des Jahres 1991 im wesentlichen übernommen, diese aber um die Ergebnisse der letzten Volkszählung des Jahres 1991 ergänzt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass von den 530.726 österreichischen Staatsbürgern in Kärnten
14.850 Slowenisch als Umgangssprache angegeben haben. Auch die bereits im Grundlagenbericht des Jahres 1991 angemerkte Schwierigkeit bei der Einschätzung der Zahl der Kärntner Slowenen wurde neuerlich vorgebracht.
...
(Das) Auseinanderklaffen zwischen den Schätzungen über die Zahl der einzelnen Minderheitenangehörigen und den Volkszählungsergebnissen ist, wie der Bericht der Bundesregierung gemäß Art 25 Abs 1 des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten zeigt, offensichtlich eine durchgängige Erfahrung auch bei anderen Volksgruppen. So wird in diesem Bericht einerseits die Zahl der burgenländischen Kroaten mit rund 30.000 geschätzt (S 4), während auf der S 14 das Volkszählungsergebnis 1991 mit 19.109 wiedergegeben wird. Auf S 4 wird weiters darauf hingewiesen, dass etwa 12.000 burgenländische Kroaten in Wien leben, in der Wiedergabe der Volkszählungsergebnisse auf der S 14 wird berichtet, dass 1991 in Wien 6.604 österreichische Staatsbürger kroatisch als Umgangssprache angegeben haben.
Diese Erfahrungen bestätigen sich auch (auf) internationaler Ebene. Beispielhaft sei in diesem Zusammenhang der periodische Bericht des Generalsekretariats des Europarates gemäß Art 15 der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen vom zitiert, der auf S 20 wie folgt lautet:
'The actual population with minority identity and commitment is somewhere between the census figures and the estimated figures. The great difference between the estimated and declared figures can best be explained by bitter historical experience: for instance, in the case of the German minority census data from 1941 served as the basis for deportation after the Second World War, and as a basis for collective disenfranchisement.'
Wenn man in Betracht zieht, dass die inoffiziellen Schätzungen der Bundesregierung, wie sie im Bericht der Republik gemäß Art 25 Abs 1 des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten erstattet wurde, zum Teil 100% und mehr über den Umgangssprachenangaben laut den Volkszählungsergebnissen liegen, so zeigt sich mit aller Deutlichkeit die Problematik, die sich aus der vorrangigen Orientierung an den Volkszählungsergebnissen bei der Beurteilung der Frage des Volksgruppenanteils ergibt, wie er als Grundlage zur Umsetzung von Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien zu ermitteln ist. Diese Erkenntnisse rechtfertigen aber auch die eher zurückhaltende Nennung der Ergebnisse amtlicher statistischer Erhebungen als Grundlagen für die Verordnungserlassung im § 2 Abs 2 des Volksgruppengesetzes, in dem diese dort ausdrücklich nur als 'mitzuberücksichtigen(de)' Daten angeführt sind.
Diese Erkenntnisse entschärfen aber gleichzeitig auch die dem Unterbrechungsbeschluss zu Grunde liegenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelungen im Volksgruppengesetz, unter welchen Voraussetzungen in einzelnen Gebietsteilen topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind.
Im Zusammenhang mit der von der Bundesregierung im Grundlagenbericht über die Lage der Volksgruppen in Österreich aus dem Jahr 1991 festgestellten fehlenden 'rechtliche(n) Möglichkeit ..., exakte Angaben über die Zahl der Volksgruppenangehörigen zu erhalten' und der aus dieser Unschärfe bei der Beurteilung der zahlenmässigen Stärke der Volksgruppe resultierenden Unsicherheit bei der Umsetzung der Minderheitenschutzbestimmungen des Staatsvertrages von Wien muss in Erinnerung gerufen werden, dass die maßgeblichen politischen Verantwortungsträger stets darum bemüht waren und weiterhin sind, diese Unsicherheiten nicht zum Nachteil für die Volksgruppe wirken zu lassen, sondern vielmehr durch vertrauensbildendes Entgegenkommen und im Einvernehmen mit den Volksgruppenvertretern auf der Ebene des Volksgruppenbeirates sowie auch auf informeller Ebene einen Interessensausgleich zu suchen. Es muss aber in diesem Zusammenhang auch in Erinnerung gerufen werden, dass im Zuge der Vorbereitung des Volksgruppengesetzes im Jahre 1976 auf politischer Ebene ein Gesamtpaket geschnürt wurde, das schließlich in einer förmlichen Parteienvereinbarung vom gipfelte. Gegenstand dieses Paketes war auch eine demographische Ermittlung der Zusammensetzung der Bevölkerung auf der Grundlage einer Volkszählungsgesetz-Novelle. Wenn wesentliche Eckpunkte des seinerzeitigen Gesamtpaketes durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes eine Veränderung erfahren sollten, wird dies ein Hinterfragen dieses Gesamtpaketes bedingen.
e) Eine nähere Auseinandersetzung erfordert auch die Übernahme der Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes, wie er sie im Erkenntnis vom , Zl. V91/99, im Zusammenhang mit dem Zustandekommen der Minderheitenschutzbestimmungen des Staatsvertrages von Wien angestellt hat, auch im vorliegenden Prüfungsverfahren. Ohne die vom Verfassungsgerichtshof dabei zum Ausdruck gebrachte, ablehnende Position zur Annahme, 'dass jede staatliche Regelung, die sich innerhalb der durch die völkerrechtliche Praxis bestimmten Bandbreite von 5 bis 25% hält, staatsvertragskonform sei', inhaltlich in Diskussion ziehen zu wollen - offensichtlich wird dabei auf die Darstellung von Matscher in: Europa Ethnica 3/1976, S 120, reagiert - muss dabei doch angemerkt werden, dass die Minderheitenschutzbestimmungen des Staatsvertrages von Wien nicht nur 'sehr allgemein und unbestimmt gehalten und in verschiedene Richtung hin deutbar sind' (wie der Verfassungsgerichtshof zuletzt im oben erwähnten Erkenntnis vom anmerkte), es wird dabei auch den Sonderbeauftragten der drei Alliierten ein hohes Maß an Detailkenntnissen über den Bestand und die Siedlungsverhältnisse der slowenischen Volksgruppe in Kärnten unterstellt. Diese wären allerdings auch Voraussetzung dafür, um dem Zustandekommen der letztlich einvernehmlich gewählten Vertragsfassung auch eine bewusste inhaltliche Gestaltungsabsicht in die intendierte Richtung hin unterstellen zu können.
Alleine der Umstand, auf den auch Matscher in seinem Beitrag in der Dokumentation über die rechtliche Stellung der Volksgruppen in Österreich, herausgegeben vom Bundeskanzleramt im Jahr 1977, S 24, hingewiesen hat 'nämlich dass in Art 7 Abs 3 von 'Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens .... mit slowenischer .... oder gemischter Bevölkerung' die Rede ist, obwohl es in Kärnten keine Gebiete mit (rein) slowenischer, sondern nur solche mit gemischte(r) Bevölkerung gibt', ist in diesem Zusammenhang als Indiz anzuführen, dass der Wissens- und Kenntnisstand der Sonderbeauftragten überschätzt wird. Gleiches gilt laut Matscher, a.a.0., für die Annahme des Bestandes 'einer slowenischen oder einer gemischten Bevölkerung auch in der Steiermark', obwohl dort 'auch zur Zeit der Vorbereitung und der Unterzeichnung des Staatsvertrages eine slowenische Minderheit in signifikanter Größe nicht mehr vorhanden' war. Matscher hat diese Umstände als Gründe dafür genannt, dass die Minderheitenschutzbestimmungen im Staatsvertrag so unklar artikuliert wurden und eine 'nähere Bezeichnung des für Minderheitenschutzbestimmungen in Frage kommenden Gebiets, allenfalls auch durch Vermerkung in Kartenwerken, die dem Staatsvertrag angeschlossen werden, wie dies auch bezüglich anderer vom Staatsvertrag geregelter Materien geschehen ist', unterblieben ist.
Gerade diese Umstände sind aber im Sinne von Art 32 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge BGBl. Nr. 40/1980 als ergänzende Auslegungsmittel zu berücksichtigen, wenn die Auslegung des Vertrages im Lichte seines Zieles und Zweckes nach Art 31 Abs 1 'die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt'.
Vor allem der viel diskutierte Klammerausdruck '(ein Viertel)', der an der Obergrenze der völkerrechtlichen Bandbreite angesiedelt ist (vgl. Kolonovits, Sprachenrecht in Österreich, S 115, Fußnote 552), zeigt sich bei einer derartigen Betrachtungsweise in einem anderen Licht. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Größenordnung laut Motivenberichten zum Volksgruppengesetz (217 der Beilagen zu den Sten. Prot. des NR, XIV GP S 9), abweichend vom beispielgebenden, dem italienisch-österreichischen Memorandum vom angeschlossenen 'statuto speciale per le minoranze' nicht 'wenigstens' ein Viertel der Bevölkerung (wie in dem zitierten Statut), sondern 'etwa' ein Viertel der Bevölkerung bedeuten sollte, wobei allerdings das 'etwa' im Zuge der parlamentarischen Beratungen aus nicht näher nachvollziehbaren Gründen letztlich abhanden gekommen ist.
f) Die vom Verfassungsgerichtshof im Gegenstand aufgeworfene Fragestellung konzentriert sich letztlich auf den Klärungsbedarf des in Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien verwendeten Begriffes 'gemischte Bevölkerung', über dessen historisches Zustandekommen insbesondere auf die ... beigeschlossene Darstellung des Kärntner Landesarchivs zu verweisen ist. Einen maßgeblichen Gesichtspunkt bei der Sinnermittlung dieses Begriffes bildet fraglos der Umstand, dass eine in einem britischen Gegenvorschlag zum sowjetischen Entwurf des Minderheitenschutzartikels enthaltene Wendung, der zufolge es sich um eine 'considerable proportion', also um einen beträchtlichen Anteil, handeln müsse, bei der Fassung des endgültigen Entwurfes durch die Sonderbeauftragten der Außenminister im Jahre 1949 fallen gelassen und in der Folge nicht mehr aufgenommen worden ist. Matscher hat in seinem Beitrag in Europa Ethnica 3/1976 S 120 daraus den Schluss gezogen, 'dass bei den Alliierten ein Konsens darüber bestand, dass der maßgebende Prozentsatz nicht zu hoch angesetzt werden dürfe. Mehr gibt diese historische Interpretation aber nicht her.'
Dass die Beantwortung dieser Frage äußerst schwierig ist, verdeutlicht wohl am besten der Umstand, dass die zur Klärung der mit der Festlegung des Rahmens des Art 7 Z 3 und dessen inhaltliche Ausführung verbundenen Probleme Ende 1972 eingerichtete 'Studienkommission für Probleme der slowenischen Volksgruppe' beim Bundeskanzleramt - in den Medien vereinfacht 'Ortstafelkommission' genannt - immerhin zweieinhalb Jahr lang bemüht war, teils in Unterausschüssen teils im Plenum, Lösungsvorschläge auszuarbeiten. Übereinstimmung bestand in dieser Studienkommission allerdings darüber, dass der für die Handhabung der Bestimmungen von Art 7 Z 3 des Staatsvertrages maßgebende Prozentsatz an slowenischer Bevölkerung umso kleiner sein muss, je größer die in Betracht gezogene Gebietseinheit ist (Zwischenbericht der Studienkommission aus dem Jahre 1974, wiedergegeben bei Veiter, Ortstafelkommission, S 133 ff.). Wie groß aber ein solcher Prozentsatz sein sollte, blieb auch durch die Studienkommission unbeantwortet. Wie aus dem Schlussbericht der Studienkommission vom Juni 1975, wiedergegeben bei Veiter, Ortstafelkommission, S 342 f, zu entnehmen ist, hat die Studienkommission grundsätzlich den Standpunkt vertreten, 'dass die Frage, welcher Prozentsatz an Minderheitenangehörigen - gemessen an der Gesamtbevölkerung in einem bestimmten territorialen Bereich - erreicht sein muss, damit Maßnahmen nach Art 7 (Z) 3 des Staatsvertrages von Wien geboten erscheinen, eine wissenschaftlich nicht exakt lösbare, insoweit eine politische sei'.
Laut dem Kurzprotokoll über die Sitzung der Unterkommission der Studienkommission vom , GZ 51.810-2a/74 (bei Veiter, Ortstafelkommission, nicht wiedergegeben), hat Veiter den wechselseitigen Zusammenhang des territorialen Gebietsbezug(es) mit dem Prozentsatz folgendermaßen spezifiziert: 'für das gemischtsprachige Gebiet im Sinne der schulrechtlichen Regelung 5%, für politische Bezirke und Gerichtsbezirke 10%, für Gemeinden 20%'.
Kann man, wie bereits ausführlich zu begründen versucht wurde, davon ausgehen, dass dem Begriff 'Verwaltungsbezirke' im Sinne von Art 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien in Verbindung mit Art 7 Z 3 zweiter Satz hinsichtlich der Verpflichtung zur Anbringung zweisprachiger topographischer Aufschriften ein Verständnis zu unterlegen ist, das sich an den tatsächlichen Siedlungsschwerpunkten der Volksgruppe unter der Gemeindeebene orientiert, weil damit am ehesten der Zweckbestimmung der topographischen Aufschriften entsprochen wird, zu signalisieren 'dass hier eine ins Auge springende - verhältnismäßig größere - Zahl von Minderheitsangehörigen lebt', so erweist sich die Festlegung in § 2 Abs 1 Z 2 des Volksgruppengesetzes mit dem 'Viertel' als Indikator gleichsam als eine logische Fortentwicklung und Umsetzung des von Veiter in der Sitzung der Unterkommission der Studienkommission vom konkretisierten wechselseitigen Zusammenhangs des territorialen Gebietsbezuges mit dem jeweiligen Volksgruppenanteil. Damit aber scheint wohl auch die Umsetzung des Verständnisses der Staatsvertragspartner vom Begriff 'gemischte Bevölkerung', wie sie es im Zusammenhang mit der Verpflichtung, topographische Aufschriften zweisprachig auszuführen, verknüpft haben, gewährleistet.
(B.) Zu den Bedenken betreffend die Topographieverordnung und die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt über die Ortstafeln des Ortsgebietes von St. Kanzian.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Unterbrechungsbeschluss ... ausgeführt hat, sind die Bedenken gegen die in Prüfung gezogene Bestimmung der Topographieverordnung sowie jener der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt untrennbar mit den verfassungsrechtlichen Bedenken der in Prüfung gezogenen Wortfolge des § 2 Abs 1 Z 2 des Volksgruppengesetzes verknüpft. Nachdem im vorstehenden Teil der Äußerung ausführlich darzulegen versucht wurde, warum diese Bedenken gegen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Volksgruppengesetzes nicht geteilt werden, erübrigt sich auch ein Eingehen auf die bedingten Gesetzeskonformitätsbedenken im Unterbrechungsbeschluss.
Ungeachtet der bereits ... angemerkten Vorbehalte gegen eine vorrangige Beurteilung des Volksgruppenanteils anhand der Volkszählungsdaten sei ergänzend festgehalten, dass in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See im Rahmen der Volkszählung 1991 eine Wohnbevölkerung von 4.103 Personen erfasst wurde, darunter 3.933 Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Von den österreichischen Staatsbürgern haben 572 Personen oder 14,5% slowenisch und weitere 65 Personen oder 1,7% 'windisch' als Umgangssprache angegeben. Im Personenblatt der Volkszählung 1991 wurde unter Pkt. 7 die Frage nach der Umgangssprache gestellt. Acht Antwortmöglichkeiten (deutsch, kroatisch, slowenisch, tschechisch, ungarisch, serbo-kroatisch, türkisch und andere) waren mittels Kästchen zum Ankreuzen vorgegeben, daneben bestand zusätzlich die Möglichkeit, eine andere Umgangssprache mittels wörtlicher Ausfüllung anzugeben. In den 'Erläuterungen zum Personenblatt' wurde zur Frage nach der Umgangssprache angeführt, dass dabei jene Sprache anzugeben ist (auch mehrere Sprachen), die gewöhnlich im privaten Bereich (Familie, Verwandte, Freunde usw.) gesprochen wird. Fremdsprachenkenntnisse waren nicht anzugeben. Dadurch, dass gegebenenfalls mehrere Umgangssprachen angeführt werden konnten (deutsch und slowenisch), sind in den Veröffentlichungen der Volkszählungsergebnisse 1991 (Hauptergebnisse I Kärnten) unter den Angaben 'Slowenisch' und 'Windisch' auch Kombinationsformen untereinander bzw. Kombinationen mit 'Deutsch' subsumiert.
In der Wiedergabe der auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerde (im) Unterbrechungsbeschluss wird ... die Volkszählung 1951 hinsichtlich der Umgangssprachenverteilung in der Gemeinde St. Kanzian herangezogen. Die angeführten Zahlen weichen vom tatsächlichen Volkszählungsergebnis geringfügig ab: 1951 wies die Gemeinde St. Kanzian eine Wohnbevölkerung von 2.651 Personen auf, davon haben 1.304 Personen oder 49,2% 'slowenisch', 'windisch' oder eine Kombinationsform dieser beiden Angaben bzw. eine Kombination mit 'deutsch' angegeben. Erwähnt muss noch werden, dass 1951 die Umgangssprachenangaben für die gesamte Wohnbevölkerung ausgewiesen wurden, nicht aber für die österreichischen Staatsbürger. Dies gilt auch für die Volkszählung 1961: von den 3.015 Einwohnern in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See (Wohnbevölkerung) haben 787 Personen oder 26,1% angegeben, 'slowenisch' oder 'windisch' (einschließlich Kombinationen) zu sprechen."
Der Äußerung der Kärntner Landesregierung ist als Beilage eine Darstellung des Kärntner Landesarchivs "Zur Entstehungsgeschichte von Artikel 7 (3) des österreichischen Staatsvertrages" angeschlossen, die im Wesentlichen auf dem Werk von Stourzh, Um Einheit und Freiheit. Staatsvertrag, Neutralität und das Ende der Ost-West-Besetzung Österreichs 1945-1955, 1998, basiert. In dieser Darstellung wird u.a. Folgendes ausgeführt:
"Massive Vorbehalte hatte der russische Delegierte auch gegen den Ausdruck 'considerable proportion', den die westliche Seite aus völkerrechtlichen Minderheitenschutzbestimmungen nach dem Ersten Weltkrieg entnommen hatte. Der sowjetische Vorschlag, nämlich der Hinweis auf Verwaltungseinheiten 'with a Slovene or Croat or mixed population' setzte sich letzlich durch und hat auch in den endgültigen Text des Staatsvertrages Eingang gefunden.
'Die Diskussion um Begriffe wie 'beträchtlicher Anteil' oder 'gemischte Bevölkerung' zeichnete sich durch einen hohen Grad von Abstraktion aus. Der britische Sonderbeauftragte Mallet meinte, allen diesen Begriffen mangle es an Präzision, und einer sei so schlecht wie der andere, doch legten sich die Sonderbeauftragten auf keinen bestimmten Prozentsatz fest. Während der Beratungen wurde übrigens auf konkrete Zahlen oder Statistiken über die Bevölkerungsverhältnisse nicht eingegangen. Ohne Zweifel war den Sonderbeauftragten noch aus den ersten Phasen der Staatsvertragsverhandlungen bekannt, daß es auseinanderklaffende und daher umstrittene Zahlen gab' (Stourzh, Um Einheit und Freiheit, S 160). Die westlichen Delegierten waren z.B. schon anläßlich der Londoner Staatsvertragsverhandlungen im Februar 1947 höchst befremdet darüber gewesen, daß sich die jugoslawische Seite bei ihrer Behauptung, daß es in Kärnten 120.000 Slowenen gäbe, auf österreichische Nationalitätenstatistiken aus dem Jahre 1846 (sic!) berief, während die österreichische Seite unter Heranziehung der Volkszählung des Jahres 1934 von 26.000 Slowenen sprach (Stourzh, Um Einheit und Freiheit, S 70). Konkreten Festlegungen gingen die Delegierten daher 1949 bewußt aus dem Weg. Die Diskussion um den Artikel 7 war überhaupt nur ein Randthema der Pariser Staatsvertragsrunde, in der Fragen des Deutschen Eigentums, der sowjetischen Reparationsforderungen und der österreichischen Erdölfelder die Delegierten ungleich stärker beschäftigten. Auch der österreichische Außenminister Gruber drängte auf einen raschen Abschluß des Minderheitenschutzartikels. Die österreichische Seite unterbreitete zwar eigene Vorschläge, die auch Eingang in den Textentwurf der Westalliierten fanden, 'aber wenn sie die Russen nicht akzeptieren, sollten wir unserer Delegation die Anweisung geben, die russischen Vorschläge anzunehmen.' (Stourzh, Um Einheit und Freiheit, S 157f., insb. Anm. 112)."
2.2.2. Die Bundesregierung äußert sich in ihrer Stellungnahme zum Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes iW wie folgt:
"Der Verfassungsgerichtshof weist in seinem Unterbrechungsbeschluss ... ausdrücklich darauf hin, dass selbst in politischen Bezirken, in denen der Anteil der slowenisch sprechenden Einwohner bezirksweit einen durchaus bedeutenden Prozentsatz ausmacht, in einer Reihe von Gemeinden entweder überhaupt keine Minderheitenangehörigen leben oder die Minderheit doch nur einen ganz unbedeutenden Prozentsatz ausmacht.
Diese Situation ist nach Auffassung der Bundesregierung auch für die Gemeinden typisch. Die Kärntner Gemeindestruktur ist im besonderen dadurch gekennzeichnet, dass zahlreiche Gemeinden eine hohe Anzahl von Ortschaften aufweisen. So setzt sich das Gemeindegebiet St. Kanzian aus 37 Ortschaften (eine davon mit der Bezeichnung St. Kanzian, dem Tatort der Verwaltungsübertretung im Bescheidbeschwerdeverfahren) zusammen. In einer Gemeinde können Ortschaften mit einem hohen Anteil an slowenisch sprechender Bevölkerung neben Ortschaften bestehen, die keinen oder nur einen sehr geringen Anteil slowenisch sprechender Bevölkerung aufweisen. Würde nun Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien so verstanden, dass der Begriff 'Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung' unterhalb der Gemeindeebene keiner weiteren Untergliederung mehr zugänglich sei, hätte dies zur Folge, dass auch in Ortschaften mit keiner slowenischsprechenden Bevölkerung topographische Bezeichnungen zweisprachig erfolgen müssten. Dies stünde aber in einem Spannungsverhältnis zur Aussage des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis VfSlg. 12.836/1991, wonach zweisprachige topographische Aufschriften der in Rede stehenden Art nach dem Sinn und Zweck der Norm nicht einzelnen Minderheitsangehörigen Erleichterung bringen, sondern vielmehr der Allgemeinheit Kenntnis geben sollen, dass in einem solchen Gebiet eine ins Auge springende - verhältnismäßig größere - Zahl von Minderheitsangehörigen lebt.
Im Lichte dieser zuletzt genannten Aussage des Verfassungsgerichtshofes erscheint der Bundesregierung die Auffassung vertretbar, dass - hinsichtlich der auslegungsbedürftigen Formulierung 'in solchen Bezirken' - der unterschiedliche Zweck von Topographie- und Amtssprachenregelungen es rechtfertigen könnte, jeweils unterschiedliche Anteilsgrößen von Volksgruppenangehörigen an der Gesamtbevölkerung für die Bezeichnung als 'Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung' iSd Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien - ungeachtet der vom Verfassungsgerichtshof hervorgehobenen Tatsache, dass sein zweiter Satz hinsichtlich der Verwaltungs- und Gerichtsbezirke auf den ersten Satz verweist - vorzusehen.
Dies würde wiederum bedeuten, dass die zur Amtssprachenregelung getroffenen Aussagen im Erkenntnis vom , V91/99, nicht schematisch auf die Topographieregelungen übertragen werden dürfen, sondern dass unter Bezirken mit gemischter Bevölkerung hinsichtlich der Topographieregelungen nur die 'Bezirke' (dh im vorliegenden Fall Ortschaften) zu verstehen sind, in denen eine 'verhältnismäßig beträchtliche Zahl' von Volksgrupenangehörigen wohnt.
Ein Normenverständnis, das bei zweisprachigen topographischen Bezeichnungen und Aufschriften die Information der Allgemeinheit darüber, dass in diesem Gebiet eine verhältnismäßig größere Zahl von slowenischsprechenden Einwohnern lebt, in den Vordergrund stellt, müsste es auch mit Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien vereinbar sehen, innerhalb einer Gemeinde mit gemischter Bevölkerung auch hinsichtlich der topographischen Aufschriften und Bezeichnungen in den jeweiligen Ortschaften auf denselben Prozentsatz, wie er an sich für die Gemeinde insgesamt gilt, abzustellen. Dies hätte zur Folge, dass trotz des grundsätzlich gemeindebezogenen Prozentsatzes nur in denjenigen Ortschaften, in denen dieser Prozentsatz erreicht wird, topographische Bezeichnungen und Aufschriften zweisprachig sein müssen.
Die Bundesregierung verkennt nicht, dass in territorialer Hinsicht der Begriff 'Ortschaft' oder 'Ortsgebiet' unterschiedlich zu verstehen ist. Das Ortsgebiet im Sinne der Straßenverkehrsordnung ist als das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen 'Ortstafel' und 'Ortsende' definiert, wobei die Ortstafel jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen ist; ein Gebiet gilt dann als verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht zu erkennen ist (§2 Abs 1 Z 15 iVm § 53 Abs 1 Z 17a und Z 17b StVO). Dieses Territorium kann durchaus kleiner sein als die Ortschaft im Sinne des § 3 Abs 3 bis 5 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, die darunter das Siedlungsgebiet mit geschlossener Nummerierung versteht (vgl. hiezu Sturm - Havranek, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung, 1998, 2. Aufl., FN 3 zu § 3). Auch die Burgenländische Gemeindeordnung definiert den Begriff 'Ortschaft' in § 1 Abs 1 als zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde und teilt gemäß § 1 Abs 3 leg.cit. den Verwaltungssprengel Gemeindegebiet in verwaltungsorganisatorischer Hinsicht in Ortsverwaltungsteile mit Ortsausschüssen (§33a Abs 3 leg.cit.) ein. Es kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass aus den jeweiligen Volkszählungen vergröberte statistische Daten Aufschluss darüber geben können, ob dort (nämlich in den Ortschaften bzw. Ortsverwaltungsteilen) eine ins Auge springende - verhältnismäßig beträchtliche - Zahl slowenisch sprechender österreichischer Wohnbevölkerung lebt. Insofern könnte davon ausgegangen werden, dass auch ein ortschaftsbezogener Topographieregelungsansatz mit Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien vereinbar ist."
3. Das Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren hat nichts ergeben, was die im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken entkräften könnte.
3.1. Das "Anbringen" der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" iSd. § 53 Abs 1 Z 17a und 17b StVO, die der Kundmachung straßenverkehrspolizeilicher Verordnungen dienen (vgl. § 43 Abs 1 StVO), unterfällt - wie übrigens auch die Kärntner Landesregierung in ihrer Äußerung zum Prüfungsbeschluss ausdrücklich einräumt - geradezu typischer Weise dem Tatbestand des Verfassens von "Bezeichnungen und Aufschriften ... topographischer Natur" iSd. Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien (vgl. dazu auch 517 BlgNR 7. GP 3).
3.2.1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis die Auffassung vertreten, dass unter dem Begriff "Verwaltungsbezirk" iSd. Art 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien neben den politischen Bezirken auch die Gemeinden zu verstehen sind. Im Einzelnen wurde diese Rechtsauffassung wie folgt begründet:
"Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass ... die in diesem Zusammenhang in den verschiedenen authentischen Texten des Staatsvertrages von Wien (vgl. dessen Art 38 Z 1) verwendeten Begriffe sehr allgemein und unbestimmt gehalten und in verschiedene Richtungen hin deutbar sind (s. dazu insbesondere den umfassenden Hinweis auf die einschlägige Literatur bei Kolonovits, Sprachenrecht in Österreich, Wien 1999, S 138-145). Im Hinblick darauf erscheint eine an 'Ziel und Zweck' (vgl. Art 31 Abs 1 und Art 33 Abs 4 des Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. 1980/40) dieser staatsvertraglichen Regelung - das ist die Möglichkeit der Bewahrung und Pflege der eigenen (Minderheiten)Sprache (s. dazu va. VfSlg. 9801/1983, S 147) - orientierte Auslegung geboten. Dabei ist aber Folgendes zu berücksichtigen: Sowohl die slowenische als auch die kroatische Volksgruppe siedeln in den in Betracht kommenden Bundesländern in unterschiedlicher Dichte, in räumlicher Verzahnung mit der deutschen Volksgruppe und größtenteils in Streulage (idS - für die slowenische Volksgruppe - schon VfSlg. 9224/1981). So erweist sich unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Volkszählungen 1951 bis 1991 insbesondere, dass selbst in politischen Bezirken, in denen der Anteil der slowenisch (bzw. kroatisch) sprechenden Einwohner bezirksweit einen durchaus bedeutenden Prozentsatz ausmacht, in einer Reihe von Gemeinden entweder überhaupt keine Minderheitenangehörigen leben oder die Minderheit doch nur einen ganz unbedeutenden Prozentsatz ausmacht. Demgemäß ist dem Begriff 'Verwaltungsbezirk' gemäß Art 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien ein Verständnis beizulegen, das sich an den tatsächlichen, dh. gemeindebezogenen, Siedlungsschwerpunkten dieser Volksgruppen orientiert. Darüber hinaus gebietet diese staatsvertragliche Regelung aber auch die Zulassung des Slowenischen (bzw. Kroatischen) als Amtssprache zusätzlich zum Deutschen vor den Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Sprengel die jeweilige Minderheit - bezirksweit - einen nicht ganz unbedeutenden Prozentsatz ausmacht."
3.2.1.2. Die Bundesregierung und die Kärntner Landesregierung meinen nun, dass sich diese Erwägungen im normativen Zusammenhang des - das Verfassen von Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch betreffenden - Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien auch auf "die unter der Gemeindeebene bestehenden lokalen Siedlungszentren" bzw. auf "räumliche Untergliederungen innerhalb der Gemeinde" übertragen ließen und solcherart "auch ein ortschaftsbezogener Topographieregelungsansatz mit Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien vereinbar" wäre. Dem ist auf Grund der folgenden Überlegungen im Ergebnis Recht zu geben:
Bei einer an "Ziel und Zweck" des Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien orientierten Auslegung ist - wie der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis VfSlg. 12.836/1991 ausgesprochen hat - davon auszugehen, dass "Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur (in slowenischer oder kroatischer Sprache) nach dem Sinn und Zweck dieser (Staatsvertrags-)Norm ... der Allgemeinheit Kenntnis geben sollen, dass hier eine ins Auge springende - verhältnismäßig größere - Zahl von Minderheitsangehörigen lebt" (so wie es nach dem oben wiedergegebenen Erkenntnis Sinn und Zweck des Art 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien ist, der Minderheit als solcher "die Möglichkeit der Bewahrung und Pflege der eigenen (Minderheiten-)Sprache" zu geben). Im vorliegenden Fall geht es dabei allein um topographische (Orts-)Bezeichnungen in Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 17a und 17b StVO ("Ortstafel", "Ortsende"), somit um die Bezeichnung des "Ortsgebietes" iSd. § 2 Abs 1 Z 15 StVO, nicht aber um andere Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur iSd. Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien.
In den Gemeindeordnungen, u.zw. auch der nach Art 7 Z 3 des Staatsvertrages in Betracht kommenden Länder, ist nun aber die - von der Bundesverfassung vorgefundene und als weiterhin zulässig erachtete (vgl. dazu va. 639 BlgNR 9. GP 14) - (Unter-)Gliederung des Gemeindegebietes in Ortschaften und (Gemeinde-)Verwaltungssprengel vorgesehen (s. dazu im Besonderen VfSlg. 8283/1978, ua.; ferner etwa Neuhofer, Gemeindegebiet und Gemeindebewohner, in: Fröhler/Oberndorfer (Hrsg.), Das österreichische Gemeinderecht, 2. Bd., 51-53; derselbe, Gemeinderecht2 (1998) 98f., 114f.; Oberndorfer, Stadtrechtsreform in Österreich (1976) 75f.; Sturm/Havranek, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung2 (1998) 9-13). So trifft etwa § 3 Abs 2 bis 5 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. 1998/66, nähere Regelungen über die Bildung oder Auflassung von Ortschaften, worunter Siedlungen mit geschlossener Nummerierung verstanden werden, sowie die Festlegung oder Änderung der Namen von Ortschaften (vgl. dazu eingehend Sturm/Havranek, aaO). Auch zu Folge § 1 Abs 3 und 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung ist - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - die Unterteilung des Verwaltungssprengels des Gemeindegebietes in "Ortsverwaltungsteile" vorgesehen.
Weiters trifft es zu, dass sowohl die slowenische als auch die kroatische Volksgruppe innerhalb der dafür in Betracht kommenden Gemeinden Kärntens und des Burgenlandes in unterschiedlicher Dichte siedelt. So erweist sich etwa unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Volkszählung 1991, dass selbst in Gemeinden, in denen der Anteil der slowenisch- bzw. kroatischsprechenden Einwohner gemeindeweit einen durchaus bedeutenden Prozentsatz ausmacht, in einzelnen Ortschaften bzw. Gemeindeverwaltungsteilen entweder überhaupt keine Minderheitenangehörigen leben oder die Minderheit doch nur einen ganz unbedeutenden Prozentsatz ausmacht.
Mit Blick auf den hier vorliegenden Fall ist schließlich auch noch Folgendes zu bedenken:
Es geht um das "Anbringen" der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" iSd. § 53 Abs 1 Z 17a und 17b StVO, die der Kundmachung straßenverkehrspolizeilicher Verordnungen (§43 Abs 1 StVO), im Besonderen der normativen Festlegung des Ortsgebietes iSd. § 2 Abs 1 Z 15 iVm. § 20 Abs 2 StVO, dienen. Wie oben erwähnt unterfällt das Anbringen solcher Hinweiszeichen in geradezu typischer Weise dem Tatbestand des Verfassens von "Bezeichnungen und Aufschriften ... topographischer Natur" iSd. Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien. Nun besteht aber zwischen den soeben genannten Bestimmungen der StVO und den oben erwähnten gemeinderechtlichen Regelungen über die (Unter-) Gliederung des Gemeindegebietes in Ortschaften bzw. Gemeindeverwaltungsteile folgender normativer Zusammenhang: Gemäß § 53 Abs 1 Z 17a StVO hat das Hinweiszeichen "den Namen des Ortes" anzugeben. Dabei handelt es sich um den "amtlichen Namen" des jeweiligen Ortes, der "nicht identisch sein (muss) mit dem Namen der ... Gemeinde" (Messiner, Straßenverkehrsordnung10, 988). Damit ist aber - gegebenenfalls - nichts anderes gemeint als die Bezeichnung der jeweiligen (Unter-)Gliederung des Gemeindegebietes, die sich auf Grund der oben genannten gemeinderechtlichen Vorschriften ergibt. Auch der Umstand, dass das damit bezeichnete Gebiet der Ortschaft bzw. des Gemeindeverwaltungsteiles im gemeinderechtlichen Sinn nicht notwendiger Weise kongruent mit dem in derselben Weise bezeichneten "Ortsgebiet" im straßenverkehrsrechtlichen Sinn ist, ändert an diesem normativen Zusammenhang nichts.
Von all dem ausgehend ist dem Begriff "Verwaltungsbezirk" gemäß Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien, insoweit es um das Verfassen von "Bezeichnungen und Aufschriften ... topographischer Natur" in Form der in Rede stehenden straßenverkehrsrechtlichen Hinweiszeichen geht, aber ein Verständnis beizulegen, das sich an den tatsächlichen, dh. - gegebenenfalls - ortschaftsbezogenen, Siedlungsschwerpunkten der betreffenden Volksgruppe orientiert. Demgemäß sind unter dem Begriff "Verwaltungsbezirk" in diesem normativen Zusammenhang auch "Ortschaften" oder "Gemeindeverwaltungsteile" im mehrfach erwähnten gemeinderechtlichen Sinn zu verstehen.
3.2.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dazu zuletzt ) ist unter dem Begriff (des Verwaltungsbezirkes mit) "gemischte(r) Bevölkerung" iSd. Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien ein Gebiet zu verstehen, in dem "eine größere Zahl der dort wohnenden Personen zur Minderheit gehören müsse" bzw. für das ein "nicht ganz unbedeutender (Minderheiten)Prozentsatz" vorliege, wobei den diesbezüglichen Feststellungen "bloß eine vergröberte statistische Erfassung zugrundezulegen" sei, wie sie sich va. aus den einschlägigen statistischen Erhebungen im Rahmen der Volkszählungen ergebe.
Ausgehend davon hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis mit Bezug auf Art 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien Folgendes ausgesprochen:
"Dem Begriff (des Verwaltungsbezirkes mit) 'gemischte(r) Bevölkerung' unterfällt ... auch (schon) eine Gemeinde, die ... bei der Volkszählung 1991 einen Anteil von 10,4% slowenisch sprechender österreichischer Wohnbevölkerung aufwies und in der dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt bei den vorhergehenden Volkszählungen 8,0% (1951), 10,0% (1961), 15,9% (1971) und 9,5% (1981) betrug, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei diesen Volkszählungen auf die windischsprachige Bevölkerung 39,8% (1951), 23,5% (1961), 6,0% (1971), 5,5% (1981) und 1,9% (1991) und auf die deutschsprachige Bevölkerung 52,2% (1951), 66,4% (1961), 77,9% (1971), 84,9% (1981) und 87,2% (1991) entfielen. (Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass daran auch der Umstand nichts ändert, dass bei der geheimen Erhebung der Muttersprache am ... - bei 5.518 Teilnahmeberechtigten und 4.926 (89,3%) Teilnehmerinnen/Teilnehmern -
4.481 (90,1%) Deutsch und bloß 157 (3,2%) Slowenisch als Muttersprache angegeben haben.)
Der Verfassungsgerichtshof teilt - im Hinblick auf seine bisherige einschlägige Rechtsprechung, die zu ändern er keinen Anlass sieht, - die ... Auffassung ... nicht, dass ... jede staatliche Regelung, die sich innerhalb der durch die völkerrechtliche Praxis bestimmten Bandbreite von 5 bis 25% hält, staatsvertragskonform sei. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich dazu vor allem durch die Überlegung bestimmt, dass die im Zuge der Verhandlungen über den Staatsvertrag von Wien ursprünglich - seitens des Vereinigten Königreiches - ventilierte Beschränkung auf Verwaltungs- und Gerichtsbezirke mit einem 'beträchtlichen Anteil' von Angehörigen der Minderheiten zu Gunsten des - sowjetischen - Textvorschlages:
'Verwaltungs- und Gerichtsbezirke mit gemischter Bevölkerung' fallen gelassen wurde (Stourzh, Um Einheit und Freiheit, Staatsvertrag, Neutralität und das Ende der Ost-West-Besetzung Österreichs 1945 - 1955, 1998, 159f.). Daraus ist für den hier vorliegenden Zusammenhang abzuleiten, dass angesichts der oben angegebenen (Minderheiten)Prozentsätze am Vorliegen 'gemischter Bevölkerung' kein Zweifel bestehen kann."
3.2.2.2. Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, dass dem Begriff (des Verwaltungsbezirkes mit) "gemischte(r) Bevölkerung" in Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien keine andere Bedeutung zukommt als im ersten Satz dieser Bestimmung.
Schon der diesbezüglich identische Wortlaut (arg.: "In s o l c h e n Bezirken ..." (Hervorhebung nicht im Original)) legt diese Auslegung nahe.
Vor allem aber führt in dieser (das Tatbestandselement: "gemischte Bevölkerung" betreffenden) Hinsicht (anders als bei der Auslegung des Begriffes "Verwaltungsbezirk") auch eine an "Ziel und Zweck" des Staatsvertrages von Wien orientierte Auslegung (vgl. Art 31 Abs 1 und Art 33 Abs 4 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. 1980/40) zu keinem anderen Ergebnis: Aus der Entstehungsgeschichte des Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien (s. dazu auch die von der Kärntner Landesregierung diesbezüglich vorgelegte Darstellung, die sich ebenso wie der Verfassungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis auf Stourzh, Einheit, stützt) ergibt sich nämlich unbestrittener Maßen, dass die im Zuge der Verhandlungen über den Staatsvertrag von Wien ursprünglich - seitens des Vereinigten Königreiches - ventilierte Beschränkung auf Verwaltungs- und Gerichtsbezirke mit einem "beträchtlichen Anteil" ("considerable proportion") von Angehörigen der Minderheiten letztlich zu Gunsten des - gerade nicht in dieser Weise spezifizierenden - sowjetischen Textvorschlages: "(Verwaltungs- und Gerichtsbezirke) mit gemischter Bevölkerung" fallen gelassen wurde und dass die österreichische Seite bereit war, diesen sowjetischen Vorschlag zu akzeptieren, um den Abschluss des Staatsvertrages zu fördern (eingehend dazu Stourzh, Einheit, 159f.). Auch wenn man nun - ganz im Sinne der von der Kärntner Landesregierung in ihrer Äußerung (unter Berufung auf Matscher, Art 7 des Österreichischen Staatsvertrages 1955 und die slowenische Minderheit in Kärnten, Europa Ethnica 1976, 116 (120)) vertretenen Argumentation - meint, daraus ließe sich bloß der Schluss ziehen, "bei den Alliierten habe Konsens darüber bestanden, dass der maßgebende Prozentsatz nicht zu hoch angesetzt werden dürfe, mehr gebe diese historische Interpretation nicht her", wird daraus doch zumindest eines deutlich: In der internationalen Praxis hat sich - was für die völkerrechtskonforme Auslegung der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien von besonderer Bedeutung ist - für die Einräumung von Minderheitenrechten ein relevanter Prozentsatz von 5 bis 25% (vgl. etwa Beilage II S 2 zum Schlussbericht der Studienkommission für Probleme der slowenischen Volksgruppe in Kärnten, Bundeskanzleramt - GZ 601.167/43-VI/1/75), äußerstenfalls von 30% herausgebildet (so der Vertreter der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung unter Berufung auf Hilpold, Modernes Minderheitenrecht, 2001, 281 f.; vgl. dazu insb. auch Matscher, Die slowenische und die kroatische Volksgruppe in Österreich, in: Bundeskanzleramt (Hrsg.), Die rechtliche Stellung der Volksgruppen in Österreich, 1977, 7, 13; dagegen jedoch ("nirgendwo in der Staatenpraxis kommt ein so hoher Prozentsatz wie 30% vor") Veiter, Das neue österreichische Volksgruppenrecht, in: Veiter, System eines internationalen Volksgruppenrechts, 3. Bd., 1978, 300, 335). Ausgehend davon ist es aber angesichts der Zwecksetzung und der Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden staatsvertraglichen Regelung, die nicht nur eine völkerrechtliche Verpflichtung Österreichs konstituiert, sondern auch einen Maßstab des Verfassungsrechtes bildet, ausgeschlossen, diese Vorschrift im Sinne des Erfordernisses eines Minderheitenprozentsatzes von wenigstens 25% - somit im obersten Bereich des erwähnten Rahmens - zu deuten.
3.2.2.3.1. Das von der Kärntner Landesregierung vertretene "differenzierte Verständnis des Begriffes 'gemischte Bevölkerung' im Art 7 Z 3 erster und zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien" lässt sich auch nicht auf das Erkenntnis VfSlg. 12.836/1991 stützen. Darin hat der Verfassungsgerichtshof nämlich ua. Folgendes ausgeführt:
"Der Verfassungsgerichtshof ging bereits im Erkenntnis VfSlg. 11.585/1987 davon aus, daß in einem Gebiet mit 'gemischter Bevölkerung' eine größere Zahl der dort wohnenden Personen zur Minderheit gehören müsse, und daß dieser Feststellung bloß eine 'vergröberte statistische Erfassung' zugrundezulegen sei (S 751). Demnach ist ein 'Verwaltungsbezirk', in dem lediglich sehr wenige Kroaten wohnen, grundsätzlich noch kein Bezirk mit 'gemischter Bevölkerung'.
Zu diesem Normverständnis führt vor allem auch Art 7 Z 3 z w e i t e r Satz StV 1955, der vorschreibt, daß 'in solchen Bezirken', dh. in Verwaltungs- und Gerichtsbezirken mit kroatischer oder gemischter Bevölkerung iSd Art 7 Z 3 e r s t e r Satz StV 1955, die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur in kroatischer Sprache und in Deutsch verfaßt werden. Da topographische Aufschriften der in Rede stehenden Art nach dem Sinn und Zweck der Norm nicht einzelnen Minderheitsangehörigen Erleichterung bringen, vielmehr der Allgemeinheit Kenntnis geben sollen, daß hier eine ins Auge springende - verhältnismäßig größere - Zahl von Minderheitsangehörigen lebt, muß nach der Wortsinnauslegung auch für Art 7 Z 3 e r s t e r Satz StV 1955 ein zumindest nicht ganz unbedeutender (Minderheiten-)Prozentsatz gefordert werden; eine Auslegung, die durch die in VfSlg. 9801/1983 (S 147) enthaltene Aussage gestützt wird, daß nicht etwa nur die Unverständlichkeit der Staatssprache für die Minderheit, sondern die Möglichkeit der Bewahrung und Pflege der eigenen (Minderheiten-)Sprache Grund für die Zulassung des Kroatischen als Amtssprache sei.
Diese Kriterien einer 'gemischten Bevölkerung', wie sie Art 7 Z 3 StV 1955 insgesamt statuiert, sind für Eisenstadt und damit im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt; denn in diesem Zusammenhang ist zu bedenken, daß nach den schon im Erkenntnis VfSlg. 11.585/1987 (S 752) als Richtschnur herangezogenen, vom Amt der Burgenländischen Landesregierung (Abteilung IV) herausgegebenen Burgenländischen Statistiken (Neue Folge, Heft 4, Eisenstadt 1985, betreffend die Umgangssprache der Burgenländer) die Statutarstadt Eisenstadt unter den Ortschaften mit mindestens 5 % kroatisch sprechenden Einwohnern nicht aufscheint und nach dem Ergebnis der Volkszählung (1981) einen Anteil der kroatisch sprechenden österreichischen Wohnbevölkerung von nur 1,9 % aufweist, also einen sehr kleinen Bevölkerungsprozentsatz, der noch nicht von einer 'gemischten Bevölkerung' im dargelegten verfassungsrechtlichen Sinn sprechen läßt. (Bezöge man Art 7 Z 3 StV 1955 auf die - damals letzte - Volkszählung (1951), würde dies am Ergebnis nichts ändern: damals betrug der in Rede stehende Anteil nämlich nur 0,63 %.)"
Anders als die Kärntner Landesregierung meint, ergibt sich daraus kein Hinweis darauf, dass der Verfassungsgerichtshof den Begriff (des Verwaltungsbezirkes mit) "gemischte(r) Bevölkerung" in Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages im Verhältnis zu jenem im ersten Satz dieser Bestimmung "differenziert" gesehen hätte. Im Gegenteil: Das einheitliche Verständnis dieses Begriffes in beiden Bestimmungen wird geradezu aus Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien entwickelt und - ausgehend davon - auf den ersten Satz dieser Bestimmung übertragen, und zwar auf Grund der Überlegung, dass es in beiden Bestimmungen nicht (nur) darum geht, einzelnen Minderheitsangehörigen Erleichterungen zu bringen, sondern - in Bezug auf den zweiten Satz - der Allgemeinheit Kenntnis zu geben, dass hier eine größere Zahl von Minderheitsangehörigen lebt bzw. - in Bezug auf den ersten Satz - einer solchen Gruppe von Minderheitsangehörigen die Bewahrung und Pflege der eigenen (Minderheiten-)Sprache zu ermöglichen. Dabei ist - mit Blick auf den hier vorliegenden Fall - besonders hervorzuheben, dass der Verfassungsgerichtshof in dem in Rede stehenden Erkenntnis der Statutarstadt Eisenstadt das Vorliegen des Tatbestandselementes "gemischte Bevölkerung", wie es - so wörtlich - Art 7 Z 3 des Staatsvertrages "insgesamt statuiert", iW deshalb ausgeschlossen hat, weil diese Gemeinde nach den als maßgeblich erachteten Ergebnissen der einschlägigen statistischen Erhebungen im Rahmen der Volkszählung "unter den Ortschaften mit mindestens 5% kroatisch sprechenden Einwohnern" nicht aufscheint und "einen Anteil der kroatisch sprechenden österreichischen Wohnbevölkerung von nur 1,9% aufweist".
3.2.2.3.2. Insoweit die Kärntner Landesregierung bei der Auslegung des Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien aber auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des - mehr als ein Jahrzehnt nach dem Abschluss dieses Staatsvertrages erlassenen - Volksgruppengesetzes (217 BlgNR 14. GP 9; s. dazu oben Pkt. II.1.2.1.) abstellt, ist insbesondere auf Folgendes hinzuweisen:
Gerade angesichts des von Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien in der hier maßgeblichen Hinsicht deutlich abweichenden Wortlautes des Art 68 des Staatsvertrages von St. Germain (arg.: "... eine verhältnismäßig beträchtliche Zahl anderssprachiger als deutscher österreichischer Staatsangehöriger ...") ist nicht zu sehen, inwiefern ausgerechnet diese Bestimmung für die Auslegung des Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien Bedeutung haben sollte. Auch der Hinweis in den erwähnten Erläuterungen auf den "Entwurf von dem dem italienisch-jugoslawischen Memorandum vom angeschlossenen 'statuto speziale per le minoranze'" geht angesichts der - wie soeben erwähnt - spezifischen Entstehungsgeschichte des Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien völlig ins Leere (vgl. dazu im Übrigen Veiter, Das neue vsterreichische Volksgruppenrecht, in: Veiter (Hrsg.), System eines internationalen Volksgruppenrechts, III. Teil, 1978, 300, 335f., der die Relevanz dieses Hinweises auch aus anderen Gründen in Zweifel zieht).
3.2.2.4. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass dem Begriff "gemischte Bevölkerung" im Zusammenhang mit dem zweiten Satz des Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien keine andere Deutung gegeben werden kann als im ersten Satz (so schon Kolonovits, Einige Überlegungen zum aktuellen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zur Amtssprache, JBl. 2001, 356 (361)), hier allerdings auf Grund der oben angestellten Überlegungen im Sinne der Äußerungen der Kärntner Landesregierung und der Bundesregierung auf "Ortschaften" bezogen.
3.2.3. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich aber auch nicht veranlasst, von seiner ständigen Rechtsprechung abzugehen, der zu Folge bei Beurteilung der Frage, ob in einem bestimmten Gebiet eine größere Anzahl der dort wohnenden Personen zur Minderheit gehört, va. von einschlägigen statistischen Erhebungen auszugehen sei, die sich im Rahmen der Volkszählungen ergeben. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Äußerung der Kärntner Landesregierung laufen letztlich darauf hinaus, dass die - von wem auch immer angestellten - Schätzungen über die Zahl der Volksgruppenangehörigen einerseits und die Volkszählungsergebnisse andererseits "auseinanderklaffen". Damit wird aber - und darauf kommt es in diesem Zusammenhang allein an - nicht dargetan, dass und aus welchem Grund die einschlägigen statistischen Erhebungen, die sich im Rahmen der Volkszählungen ergeben, nicht geeignet wären, das Vorliegen "gemischter Bevölkerung" iSd. Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien für ein bestimmtes Gebiet zu ermitteln. (Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass jedenfalls nach dem von der Kärntner Landesregierung - offenbar als maßgeblich - zitierten "Grundlagenbericht der Bundesregierung über die Lage der Volksgruppen in Österreich" (1991) für die hier in Rede stehende slowenische Volksgruppe in Kärnten das einschlägige Ergebnis der Volkszählung 1981 - 16.552 - und das Ergebnis der Schätzung von amtlicher österreichischer Seite "auf derzeit (1980) 15.000 bis 18.000" ohnedies gar nicht nennenswert differieren.)
4.1. Im Hinblick auf all diese Erwägungen erweist sich aber § 2 Abs 1 Z 2 Volksgruppengesetz, insoweit danach das Anbringen zweisprachiger topographischer Bezeichnungen auf Gebiet(steil)e beschränkt wird, in denen eine verhältnismäßig beträchtliche Zahl, nämlich ein Viertel, von nicht deutschsprachigen - hier also slowenischsprachigen - Volksgruppenangehörigen wohnhaft ist, als dem Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien, der für österreichische Staatsangehörige u.a. der slowenischen Minderheit in Kärnten besondere Rechte statuiert, widersprechend und somit verfassungswidrig (in diesem Sinne auch Marauhn, Die rechtliche Stellung der Minderheiten in Österreich, in: Frowein/Hofmann/Oeter (Hrsg.), Das Minderheitenrecht europäischer Staaten, Teil 1 (1993) 225 (234); Öhlinger, Der Verfassungsschutz ethnischer Gruppen in Österreich, in: FS Koja (1998) 371 (380); Österreichische Rektorenkonferenz (Hrsg.), Lage und Perspektiven der Volksgruppen in Österreich (1989) 157).
4.2. Gemessen an der im Hinblick auf diese Aufhebung bestehenden Gesetzeslage verstößt aber die in Prüfung gezogene Bestimmung der Verordnung BGBl. 1977/306 aus den selben Erwägungen gegen § 2 Abs 2 Volksgruppengesetz wie dies für die mit dem Erkenntnis vom V91/99 (vgl. v.a. Pkt. III.3.3.) aufgehobene Bestimmung in § 2 Abs 2 Z 3 der Verordnung BGBl. 1977/307 zutraf. In diesem Erkenntnis vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass die Gemeinde Eberndorf dem Begriff des Verwaltungsbezirkes mit gemischter Bevölkerung iSd. Art 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien unterfällt. Dabei ist der Verfassungsgerichtshof im Einzelnen davon ausgegangen, dass diese Gemeinde bei der Volkszählung 1991 einen Anteil von 10,4% slowenisch sprechender österreichischer Wohnbevölkerung aufwies und dass dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt bei den vorhergehenden Volkszählungen 8,0% (1951), 10,0% (1961), 15,9% (1971) und 9,5% (1981) betrug, wobei zu berücksichtigen sei, dass bei diesen Volkszählungen auf die windischsprachige Bevölkerung 39,8% (1951), 23,5% (1961), 6,0% (1971), 5,5% (1981) und 1,9% (1991) und auf die deutschsprachige Bevölkerung 52,2% (1951), 66,4% (1961), 77,9% (1971), 84,9% (1981) und 87,2% (1991) entfielen.
Der Verfassungsgerichtshof bleibt - wie oben unter Pkt. III.3.2.2.4. ausgeführt - auch im hier vorliegenden Fall - in dem freilich auf Grund der oben angestellten Überlegungen im Sinne der Äußerungen der Kärntner Landesregierung und der Bundesregierung auf "Ortschaften" abzustellen ist - bei dieser Rechtsprechung. Im Hinblick darauf ist auch noch eine Ortschaft, die wie die Ortschaft St. Kanzian am Klopeiner See in der gleichnamigen Gemeinde, über einen längeren Zeitraum betrachtet, einen Minderheitenprozentsatz von mehr als 10% aufweist, als Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung iSd. Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien zu qualifizieren. Im Einzelnen ergibt sich nämlich, dass diese Ortschaft bei der Volkszählung 1991 einen Anteil von 9,9% slowenisch sprechender österreichischer Wohnbevölkerung aufwies und dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt bei den vorhergehenden Volkszählungen, soweit dem Verfassungsgerichtshof ortschaftsweise Auswertungen vorliegen, 14,1% (1961) und 14,9% (1971) betrug, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei diesen Volkszählungen auf die windischsprachige Bevölkerung 4,0% (1961), 5,2% (1971) und 0% (1991) und auf die deutschsprachige Bevölkerung 81,9% (1961), 79,9% (1971) und 90,1% (1991) entfielen.
4.3. Auf Grund der selben Erwägungen (s. dazu auch oben Pkt. III.1.3.2.1.) erweist sich schließlich auch die in Prüfung gezogene Bestimmung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt als dem Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien widersprechend. Zur Beseitigung dieser Rechtswidrigkeit reicht es jedoch aus, in dieser Bestimmung bloß die Anordnung der - allein deutschsprachigen - Ortsbezeichnungen: "St. Kanzian" und "St. Kanzian, Klopein" aufzuheben, nicht aber auch den sonstigen Regelungsgehalt der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung, der zu Folge - somit auch mit Wirkung für den Anlassfall - das Ortsgebiet iSd. § 2 Abs 1 Z 15 iVm. § 20 StVO als solches festgelegt ist.
5. Die in Prüfung gezogenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen waren somit im bezeichneten Umfang als verfassungs- bzw. gesetzwidrig aufzuheben.
6. Der jeweilige Ausspruch über das Inkrafttreten der Aufhebung stützt sich auf Art 139 Abs 5 dritter Satz bzw. Art 140 Abs 5 dritter und vierter Satz B-VG. Die Einräumung einer Frist schien dem Verfassungsgerichtshof erforderlich, um sowohl dem Gesetzgeber als auch den in Betracht kommenden Verordnungsgebern die Erlassung von (Ersatz-)Regelungen zu ermöglichen, die dem Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien entsprechen. Im Hinblick darauf sind vergleichbare, auf die §§43 iVm. 53 Z 17a und 17b StVO gestützte Verordnungen, die Ortschaften betreffen, die unter Zugrundelegung der vom Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Erkenntnis vertretenen Rechtsauffassung dem Begriff des Verwaltungsbezirkes mit gemischter Bevölkerung unterfallen, in dieser Hinsicht auf Dauer dieser Frist unangreifbar geworden.
7. Die jeweilige Verpflichtung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung gründet sich auf Art 139 Abs 5 erster Satz bzw. Art 140 Abs 5 erster Satz B-VG.