VfGH vom 13.12.2019, G211/2019 ua (G211-213/2019-21)
Leitsatz
Verletzung der sozialen Selbstverwaltung durch eine Bestimmung des Beamten-Kranken- und UnfallversicherungsG betreffend die Entsendung der Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstnehmer durch den zuständigen Bundesminister; Entsendung durch aus dem Kreis der Dienstnehmer gewählte Funktionsträger geboten
Spruch
I.§133 des Bundesgesetzes vom über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG), BGBl Nr 200/1967, idF BGBl I Nr 100/2018 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III.Die Bundeskanzlerin ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
IV.Der Antrag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte auf Aufhebung des § 426, § 427, § 428, § 429, § 430, § 538u, § 538v, § 538x, § 538y und § 538z des Bundesgesetzes vom über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl Nr 189/1955, idF BGBl I Nr 100/2018 wird abgewiesen.
V.Der Antrag der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien auf Aufhebung des § 426, § 429, § 538u, § 538v, § 538x, § 538y und § 538z ASVG idF BGBl I Nr 100/2018 wird abgewiesen.
VI.Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
VII.Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) ist schuldig, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 1.548,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I.Antrag
1.Gestützt auf Art 140 Abs 1 Z 1 litc B-VG, begehren die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien und der bei der zweitantragstellenden Partei beschäftigte Drittantragsteller in ihrem zu G211-213/2019 protokollierten Antrag,
"sämtliche durch das SV-OG BGBl I Nr 100/2018 novellierte Bestimmungen des ASVG und sozialversicherungsrechtlicher Nebengesetze […] wegen Verstoßes gegen Art 1, Art 120b B-VG, Art 120c B-VG, Art 7 B-VG und Art 2 StGG […]",
in eventu ("Erster Eventualantrag") Art 1 Z 155 SV-OG, Art 1 Z 156 SV-OG, Art 1 Z 157 SV-OG, Art 1 Z 158 SV-OG, Art 1 Z 190 SV-OG, Art 4 Z 81 SV-OG wegen Verstoßes gegen Art 120b B-VG, Art 120c B-VG, Art 7 B-VG und Art 2 StGG,
in eventu ("Zweiter Eventualantrag") § 420 Abs 6 Z 5 ASVG,§ 420 Abs 7 ASVG,§ 420 Abs 8 ASVG,§ 426 ASVG,§ 427 ASVG,§ 428 ASVG,§ 429 ASVG,§ 430 ASVG,§ 441a ASVG,§ 441b ASVG,§ 538u ASVG,§ 538v ASVG,§ 538x ASVG,§ 538y ASVG,§ 538z ASVG, je in der Fassung des SV-OG wegen Verstoßes gegen Art 120b B-VG, Art 120c B-VG, Art 7 B-VG und Art 2 StGG,
in eventu ("Dritter Eventualantrag")
"1. § 426 Abs 1 und 2 ASVG idF SV-OG (BGBl I 100/2018), § 538v Abs 3 vierter Satz ASVG idF SV-OG, § 538x Abs 4 vierter Satz ASVG idF SV-OG, § 538y Abs 4 vierter Satz ASVG idF SV-OG sowie die unmittelbar iSd Rsp des VfGH (VfSlg 16.756/2002, 17023, 17.797/2006, 18.087/2007) an § 426 Abs 1 und 2 ASVG idF SV-OG (BGBI 100/2018) anknüpfenden Normen" § 427 ASVG idF SV-OG (BGBl I 100/2018), § 428 ASVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018), § 429 ASVG idF SVOG (BGBl I 100/2018) § 441a ASVG idF SVOG (BGBI I 100/2018), § 441b ASVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018) "und die damit untrennbar verbundene Übergangsbestimmung des § 718 Abs 7a ASVG idF des SV-OG BGBl I 100/2018, wegen Verstoßes gegen Art 120b B-VG, Art 120c B-VG, Art 7 B-VG und Art 2 StGG"
und
"2. § 420 Abs 6 Z 5 idF SVOG (BGBI I 100/2018), sowie die unmittelbar iSd Rsp des VfGH (VfSlg 16.756/2002, 17023, 17.797/2006, 18.087/2007) an § 420 Abs 6 Z 5 idF SV-OG (BGBl I 100/2018) anknüpfenden Normen" § 420 Abs 7 ASVG idF SV-OG (BGBl I 100/2018), § 420 Abs 8 ASVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018) "und die damit untrennbar verbundene Übergangsbestimmung des § 718 Abs 7a ASVG idF des SV-OG BGBI I 100/2018, wegen Verstoßes gegen Art 120b B-VG, Art 120c B-VG, Art 7 B-VG und Art 2 StGG"
und
"3. § 133 B-KUVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018), sowie die unmittelbar iSd Rsp des VfGH (VfSlg 16.756/2002, 17023, 17.797/2006, 18.087/2007) an § 133 B-KUVG idF SV-OG idF SV-OG (BGBI 100/2018) anknüpfenden Normen" § 138 B-KUVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018), § 441a ASVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018), § 441b ASVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018), § 538z ASVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018) "und die damit untrennbar verbundene Übergangsbestimmung des § 718 Abs 7a ASVG idF des SV-OG BGBl I 100/2018, wegen Verstoßes gegen Art 120b B-VG, Art 120c B-VG, Art 7 B-VG und Art 2 StGG"
und
4. "§441a Abs 1 ASVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018), sowie die unmittelbar iSd Rsp des VfGH (VfSlg 16.756/2002, 17023, 17.797/2006, 18.087/2007) an § 441a Abs 1 ASVG idF SV-OG (BGBl 100/2018) anknüpfende Norm" § 538z ASVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018) "und die damit untrennbar verbundene Übergangsbestimmung des § 718 Abs 7a ASVG idF des SVOG BGBI I 100/2018, wegen Verstoßes gegen Art 120a B-VG und Art 120c B-VG […]"
kostenpflichtig als verfassungswidrig aufzuheben.
II.Rechtslage
1.Am wurde im Bundesgesetzblatt das Sozialversicherungs- Organisationsgesetz (SV-OG), BGBl I 100/2018, kundgemacht. Es ändert mit seinem Art 1 das ASVG (89. Novelle zum ASVG), mit seinen Art 2 bis 7 sowie 11 bis 52 verschiedene weitere Gesetze, hebt mit Art 10 das Notarversicherungsgesetz 1972 auf und schafft mit seinen Art 8 und 9 zwei neue Bundesgesetze, nämlich das Notarversorgungsgesetz (NVG 2020) und das Bundesgesetz zur Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariats. Die 89. Novelle zum ASVG (Art1 SV-OG) tritt gemäß der Schlussbestimmung des § 718 ASVG idF dieser Novelle (diese Schlussbestimmung trat mit in Kraft) überwiegend zum in Kraft (§718 Abs 1 Z 3 ASVG), einzelne Änderungen traten jedoch bereits zum (so ua die § 538t bis 538z ASVG idF BGBl I 100/2018) bzw zum in Kraft (§718 Abs 1 Z 1 und 2 ASVG idF BGBl I 100/2018).
2.Die § 456a, 538t bis 538z und 718 bis 720 ASVG idF des SV-OG, BGBl I 100/2018, lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper
§456a. (1) Die einzelnen Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Dachverbandes haben zur Regelung der Vorgangsweise bei der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Geschäfte für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche Geschäftsordnungen zu beschließen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die ordnungsgemäße Einberufung und Abwicklung der Sitzungen (Verhandlungsleitung, Berichterstattung, Antragsrechte, Protokollführung usw) zu enthalten haben.
(2) Die Geschäftsordnungen (samt Anhang) der Verwaltungskörper und jede ihrer Änderungen sind innerhalb von vier Wochen nach der Beschlussfassung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Grundsätze der jeweiligen Mustergeschäftsordnung eingehalten werden.
(3) Die Geschäftsordnungen der Verwaltungsräte haben Anhänge zu enthalten, in denen der Zeitpunkt und der Wortlaut ihrer Beschlüsse anzuführen sind, mit denen sie einzelne ihrer Obliegenheiten dem Obmann/der Obfrau oder die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten, insbesondere jener nach § 432 Abs 1 Z 1 bis 4, dem Büro des Versicherungsträgers übertragen haben. Diese Anhänge sind in ihrer jeweils gültigen Form unverzüglich allen Versicherungsvertreter/inne/n des Versicherungsträgers sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen und außerdem im Internet zu verlautbaren.
(4) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat bis längstens durch Verordnung für den Verwaltungsrat und die Hauptversammlung gesonderte Mustergeschäftsordnungen aufzustellen, wobei die Mustergeschäftsordnung für den Verwaltungsrat auch einen Anhang nach Abs 3 zu enthalten hat. Diese Mustergeschäftsordnungen gelten so lange unmittelbar als Geschäftsordnungen für die genannten Verwaltungskörper, bis für den einzelnen Verwaltungskörper eine Geschäftsordnung nach Abs 1 erlassen worden ist.
(5) Die Abs 3 und 4 sind auf die Verwaltungskörper des Dachverbandes sinngemäß anzuwenden.
[…]
8. Unterabschnitt
Zusammenführung der Gebietskrankenkassen
Österreichische Gesundheitskasse – Errichtung
§538t. (1) Die Burgenländische, Kärntner, Niederösterreichische, Oberösterreichische, Salzburger, Steiermärkische, Tiroler, Vorarlberger und Wiener Gebietskrankenkasse werden ab mit Wirksamkeit ab zur Österreichischen Gesundheitskasse zusammengeführt. Die Österreichische Gesundheitskasse ist Versicherungsträger im Sinne des § 32.
(2) Alle Rechte und Verbindlichkeiten der im Abs 1 genannten Gebietskrankenkassen gehen mit auf die Österreichische Gesundheitskasse über. Sie ist ab zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am geltenden Vorschriften von den in Abs 1 genannten Gebietskrankenkassen zu besorgen sind. Der Österreichischen Gesundheitskasse obliegt die Erstellung der Rechnungsabschlüsse, der Geschäftsberichte (§444 Abs 1) und der statistischen Nachweisungen (§444 Abs 2) für das Jahr 2019 für die im Abs 1 genannten Gebietskrankenkassen.
(3) Personen, die am in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskrankenkasse stehen, sind ab Bedienstete der Österreichischen Gesundheitskasse.
Österreichische Gesundheitskasse – Versicherungsvertreter/innen und
Konstituierung der Verwaltungskörper
§538u. (1) Die Versicherungsvertreter/innen der Österreichischen Gesundheitskasse sind erstmals bis nach den Bestimmungen der § 420 ff. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 in die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse zu entsenden, wobei die Entsendung mit wirksam wird. Unvereinbarkeitsbestimmungen sind mit Wirksamkeit der Entsendung anzuwenden.
(2) Die Mitglieder des Überleitungsausschusses (§538v) sind ab die Mitglieder des Verwaltungsrates der Österreichischen Gesundheitskasse. Der/Die Vorsitzende des Überleitungsausschusses und der/die Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden übernehmen ab die Funktion des/der Obmannes/Obfrau und des/der Stellvertreters/Stellvertreterin.
(3) Die Hauptversammlung (§419 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) und die Landesstellenausschüsse (§419 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) sind vom Verwaltungsrat nach dessen erstmaligem Zusammentreten einzuberufen. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt § 431 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018.
(4) Die Amtsdauer nach § 425 beginnt für alle Verwaltungskörper mit .
Überleitungsausschuss – Errichtung
§538v. (1) Für den Zeitraum bis wird ein Überleitungsausschuss nach den für den Verwaltungsrat maßgeblichen Bestimmungen der § 420 ff. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 gebildet. Die Mitglieder des Überleitungsausschusses dürfen keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören. Die § 448 und 449 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 sind hinsichtlich des Überleitungsausschusses sinngemäß anzuwenden. Kommt ein gültiger Beschluss (Abs3) des Überleitungsausschusses nicht zustande, so kann der/die Vorsitzende, wenn wichtige Interessen der Österreichischen Gesundheitskasse gefährdet scheinen, die Angelegenheit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Entscheidung vorlegen. Sind finanzielle Interessen des Bundes berührt, so ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(2) Im Fall der Verhinderung der im Abs 1 genannten Versicherungsvertreter/innen kann eine Übertragung des Stimmrechtes nach § 420 Abs 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 erfolgen. Im Übrigen finden für die Mitglieder des Überleitungsausschusses die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versicherungsvertreter/innen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 sinngemäß Anwendung.
(3) Die Mitglieder des Überleitungsausschusses sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass der Überleitungsausschuss ab seine Aufgaben und Obliegenheiten nach § 538w wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Überleitungsausschuss konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hierbei den Vorsitz. Der/Die Vorsitzende hat der Gruppe der Dienstgeber/innen anzugehören; der/die Stellvertreter/in hat der Gruppe der Dienstnehmer/innen anzugehören. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern im § 432 Abs 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 nichts anderes bestimmt ist. Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin einberufen. Der Überleitungsausschuss hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.
(4) Die Organisation der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses obliegt bis zur Bestellung des leitenden Angestellten der Österreichischen Gesundheitskasse (§538w Abs 4) einem/einer von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestellenden/zu bestellender kommissarischen Leiter/in, der/die von den leitenden Angestellten der Gebietskrankenkassen (des Hauptverbandes) zu unterstützen ist. Für die Durchführung der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses sowie die Vorbereitungshandlungen der Zusammenführung der Versicherungsträger ist der kommissarische Leiter/die kommissarische Leiterin bzw der/die bestellte leitende Angestellte ausschließlich dem Überleitungsausschuss verantwortlich. Der/Die kommissarische Leiter/Leiterin kann sich zur Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben der Infrastruktur der Gebietskrankenkassen (des Hauptverbandes) bedienen. Mit Bestellung des/der leitenden Angestellten der Österreichischen Gesundheitskasse geht diese Aufgabe auf diese/n über, wobei er/sie von den leitenden Angestellten der Gebietskrankenkassen (des Hauptverbandes) zu unterstützen ist. In den Angelegenheiten des § 538w sind die leitenden Angestellten der Gebietskrankenkassen an die Weisungen des kommissarischen Leiters/der kommissarischen Leiterin bzw des/der bestellten leitenden Angestellten der Österreichischen Gesundheitskasse gebunden.
(5) Der Überleitungsausschuss kann in der Zeit bis Rechte und Pflichten für die Österreichische Gesundheitskasse begründen. Der Hauptverband hat diese Rechte und Pflichten bis wahrzunehmen. Der zur Ausführung der Tätigkeit des Überleitungssauschusses erforderliche sowie auf Grund seiner Beschlüsse anfallende Aufwand ist anteilsmäßig im Verhältnis der Anspruchsberechtigten der Gebietskrankenkassen zum Stichtag zu tragen. Zur Ermittlung der jeweiligen Anteile sind diese Aufwendungen beim Hauptverband in einem eigenen Rechenkreis darzustellen.
Überleitungsausschuss – Aufgaben
§538w. (1) Folgende Beschlüsse aus dem Wirkungsbereich der Verwaltungskörper der Gebietskrankenkassen sind, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Genehmigungsrechte (§§448 und 449 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018), allein durch den Überleitungsausschuss zu fassen:
1. Beschlüsse betreffend EDV und Informatik, mit welchen die Verfügungen über einen 100 000 Euro übersteigenden Betrag getroffen werden;
2. sämtliche Beschlüsse betreffend
a. Leiter/innen des gehobenen und des höheren Dienstes sowie Angestellte des bereichsleitenden und des leitenden Dienstes nach der DO. A, soweit diese im Verwaltungsdienst tätig sind,
b. Ärzte und Ärztinnen, die nach § 37 Z 1 und 2 DO. B eingereiht sind,
c. Höherreihungen außerhalb der am gültigen Dienstpostenpläne,
d. Personalaufnahmen im Verwaltungsbereich und
e. Beschlüsse betreffend Angelegenheiten gemäß dem Fünften Abschnitt (Personal) des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, BGBl I Nr 100/2018.
(2) Der Überleitungsausschuss kann sämtliche Beschlüsse, für deren Wirksamkeit die Zustimmung der Kontrollversammlung erforderlich ist, vor Beschlussfassung im Vorstand der jeweiligen Gebietskrankenkasse an sich ziehen und über diese Angelegenheiten selbst entscheiden. Darüber hinaus kann er auch sämtliche Entscheidungen, die in den Aufgabenbereich des Vorstandes (§434) der Gebietskrankenkassen fallen und die sich auf die Zusammenführung der Versicherungsträger auswirken, jederzeit an sich ziehen. Im Übrigen haben die Vorstände der zusammenzuführenden Versicherungsträger die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Obliegenheiten bis zu erfüllen.
(3) Der Überleitungsausschuss hat unter sinngemäßer Anwendung des § 443 für das Jahr 2020 eine konsolidierte Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen, sowie längstens bis einen Jahresvoranschlag zu beschließen.
(3a) Der Überleitungsausschuss hat die für die Zusammenführung der Gebietskrankenkassen erforderlichen vorbereitenden Handlungen zu setzen.
(4) Der Überleitungsausschuss hat für die Österreichische Gesundheitskasse mit Wirkung ab den/die leitende/n Angestellte/n und dessen/deren drei ständige Stellvertreter/innen sowie mit Wirkung ab den leitenden Arzt/die leitende Ärztin und dessen/deren ständige/n Stellvertreter/in für jeweils 5 Jahre (§460 Abs 3a) zu bestellen; hinsichtlich der Bestellung dieser Personen nach dem sind die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Verwaltungskörper berufen.
(5) Die Gebietskrankenkassen haben dem Überleitungsausschuss auf sein Verlangen sämtliche zur Erfüllung der diesem nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen Mitteilungen zu machen. Der Ausschuss kann die notwendigen Erhebungen durch eines oder mehrere seiner Mitglieder auch unmittelbar bei den einzelnen Versicherungsträgern durchführen.
(6) Der Überleitungsausschuss kann zu allen Sitzungen der Verwaltungskörper der Gebietskrankenkassen Vertreter/innen entsenden, denen beratende Funktion zukommt. Er ist von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihm auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Tagesordnungen, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter/innen und
Konstituierung der Verwaltungskörper
§538x. (1) In die Verwaltungskörper der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach den Bestimmungen der § 420 ff. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 sind die Versicherungsvertreter/innen bis zu entsenden. Die Entsendung wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wirksam. Unvereinbarkeitsbestimmungen sind mit Wirksamkeit der Entsendung anzuwenden.
(2) Die Entsendung in den Verwaltungsrat (§419 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) wird mit wirksam. Dieser hat bis ausschließlich die Aufgaben nach § 538w wahrzunehmen, ab seine Aufgaben und Obliegenheiten nach § 432 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018. Abweichend von § 538w Abs 4 kann die Bestellung der stellvertretenden leitenden Angestellten bis spätestens vorgenommen werden. Vom bis dürfen die Mitglieder des Verwaltungsrates keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören.
(3) Die Entsendungen in die Hauptversammlung (§419 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) und in die Landesstellenausschüsse (§419 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) werden mit wirksam. Diese Verwaltungskörper haben ihre Aufgaben ab diesem Zeitpunkt wahrzunehmen.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass der Verwaltungsrat ab seine Aufgaben und Obliegenheiten nach § 538w wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Verwaltungsrat konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Verwaltungsrates aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hierbei den Vorsitz. Er/Sie muss der Gruppe der Dienstgeber/innen angehören. Der/Die Stellvertreter/in hat jener Gruppe anzugehören, der nicht der/die Vorsitzende angehört. Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin einberufen. Der Verwaltungsrat hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.
(5) Die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse sind vom Verwaltungsrat erstmals nach dessen Konstituierung so einzuberufen, dass diese ihre Aufgaben ab wahrnehmen können. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt § 431 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018.
(6) Die Amtsdauer nach § 425 beginnt für alle Verwaltungskörper mit .
(7) Für die Durchführung der Bürogeschäfte des Verwaltungsrates ist der/die bestellte leitende Angestellte ausschließlich dem Verwaltungsrat verantwortlich.
Pensionsversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter/innen und
Konstituierung der Verwaltungskörper
§538y. (1) In die Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt nach den Bestimmungen der § 420 ff. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 sind die Versicherungsvertreter/innen bis zu entsenden. Die Entsendung wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wirksam. Unvereinbarkeitsbestimmungen sind mit Wirksamkeit der Entsendung anzuwenden.
(2) Die Entsendung in den Verwaltungsrat (§419 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) wird mit wirksam. Dieser hat bis ausschließlich die Aufgaben nach § 538w wahrzunehmen, ab seine Aufgaben und Obliegenheiten nach § 432 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018. Abweichend von § 538w Abs 4 kann die Bestellung der stellvertretenden leitenden Angestellten bis spätestens vorgenommen werden. Vom bis dürfen die Mitglieder des Verwaltungsrates keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören.
(3) Die Entsendungen in die Hauptversammlung (§419 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) und in die Landesstellenausschüsse (§419 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) werden mit wirksam. Diese Verwaltungskörper haben ihre Aufgaben ab diesem Zeitpunkt wahrzunehmen.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Pensionsversicherungsanstalt sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass der Verwaltungsrat ab seine Aufgaben und Obliegenheiten nach § 538w wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Verwaltungsrat konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Verwaltungsrates aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hierbei den Vorsitz. Der/Die Vorsitzende hat der Gruppe der Dienstnehmer/innen anzugehören; der/die Stellvertreter/in hat der Gruppe der Dienstgeber/innen anzugehören. Der erstmalige Wechsel des Vorsitzes nach § 430 Abs 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 erfolgt mit . Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin einberufen. Der Verwaltungsrat hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.
(5) Die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse sind vom Verwaltungsrat erstmals nach dessen Konstituierung so einzuberufen, dass diese ihre Aufgaben ab wahrnehmen können. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt § 431 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018.
(6) Die Amtsdauer nach § 425 beginnt für alle Verwaltungskörper mit .
(7) Für die Durchführung der Bürogeschäfte des Verwaltungsrates ist der/die bestellte leitende Angestellte ausschließlich dem Verwaltungsrat verantwortlich.
Dachverband der Sozialversicherungsträger – Mitglieder und
Konstituierung der Verwaltungskörper
§538z. (1) Der/Die jeweilige Vorsitzende des Verwaltungsrates bzw Überleitungsausschusses der Sozialversicherungsträger sowie deren Stellvertreter/in sind ab Mitglieder der Überleitungskonferenz, die in sinngemäßer Anwendung des § 441a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 zu bilden ist. Die § 448 und 449 sind hinsichtlich des Überleitungsausschusses sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Mitglieder der Überleitungskonferenz sind ab die Mitglieder der Konferenz und haben ab diesem Zeitpunkt ihre Aufgaben und Obliegenheiten nach § 441c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 wahrzunehmen.
(3) Die Hauptversammlung besteht ab aus den in § 441b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 genannten Personen. Sie hat ihre Aufgaben ab diesem Zeitpunkt wahrzunehmen. Die Hauptversammlung ist von der Überleitungskonferenz erstmals nach deren Konstituierung so einzuberufen, dass sie ihre Aufgaben ab wahrnehmen kann. Hinsichtlich der Angelobung der Mitglieder gilt § 431 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018.
(4) Die Amtsdauer nach § 425 beginnt für alle Verwaltungskörper mit .
(5) Die Mitglieder der Überleitungskonferenz sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass die Überleitungskonferenz ab ihre Aufgaben und Obliegenheiten nach Abs 7 wahrnehmen kann. Mit ihrem ersten Zusammentreten ist die Überleitungskonferenz konstituiert. Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende des Überleitungsausschusses für die Österreichische Gesundheitskasse. Die Überleitungskonferenz wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in einberufen. Die Überleitungskonferenz hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.
(6) Die Überleitungskonferenz hat bis ausschließlich die Aufgaben nach Abs 7 wahrzunehmen. Für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung gilt § 441a Abs 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018. Kommt ein gültiger Beschluss der Überleitungskonferenz nicht zustande, so kann der/die Vorsitzende, wenn wichtige Interessen des Dachverbandes gefährdet scheinen, die Angelegenheit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Entscheidung vorlegen. Sind finanzielle Interessen des Bundes berührt, so ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(7) Die Aufgaben der Überleitungskonferenz sind:
1. die Bestellung des Büroleiters/der Büroleiterin mit Wirkung ab ;
2. Erstellung des Voranschlags für 2020;
3. Vorbereitung der Überstellung der Mitarbeiter/innen des Hauptverbandes;
4. Vorbereitungshandlungen in Bezug auf die künftigen Aufgaben des Dachverbandes sowie Übertragung derselben an die Sozialversicherungsträger.
(8) Die Organisation der Bürogeschäfte der Überleitungskonferenz obliegt bis zur Bestellung des Büroleiters/der Büroleiterin des Dachverbandes (Abs7 Z 1) einem/einer von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestellenden/zu bestellender kommissarischen Leiter/in, der/die von den leitenden Angestellten des Hauptverbandes zu unterstützen ist. Mit Bestellung des Büroleiters/der Büroleiterin des Dachverbandes geht diese Aufgabe auf diese/n über, wobei er/sie von den leitenden Angestellten des Hauptverbandes zu unterstützen ist. In den Angelegenheiten des Abs 7 sind die leitenden Angestellten des Hauptverbandes an die Weisungen des kommissarischen Leiters/der kommissarischen Leiterin bzw des/der bestellten Büroleiters/Büroleiterin des Dachverbandes gebunden.
(9) Das Büro des Hauptverbandes hat die Überleitungskonferenz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Der Hauptverband hat der Überleitungskonferenz auf ihr Verlangen sämtliche zur Erfüllung der dieser nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen Mitteilungen zu machen. Der Ausschuss kann die notwendigen Erhebungen durch eines oder mehrere seiner Mitglieder auch unmittelbar bei den einzelnen Versicherungsträgern durchführen.
(10) Die Überleitungskonferenz kann zu allen Sitzungen der Verwaltungskörper des Hauptverbandes Vertreter/innen entsenden, denen beratende Funktion zukommt. Sie ist von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihr auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Tagesordnungen, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.
[…]
Schlussbestimmungen zu Art 1 des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018
(89. Novelle)
§718. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 in Kraft:
1. mit die § 51 Abs 1 Z 2, 53a Abs 1, 319a Abs 2, 447f Abs 18, 456a sowie der 8. Unterabschnitt des Abschnittes I des Zehnten Teiles samt Überschrift;
2. mit § 716 Abs 7;
3. mit die Überschrift zu § 3, die § 3 Abs 1 und 4, 5 Abs 1 Z 3 litb und c sowie Z 8 und 9, 5a und 5b samt Überschriften, 7 Z 2 lita und c, Z 3 litb, Z 4, 8 Abs 1 Z 1 lita sublitbb und cc, Abs 1 Z 3 lite, 9 erster Satz, 11 Abs 2, 12 Abs 7, 14 Abs 2 erster Satz, 15 Abs 3 Z 3, 16 Abs 4 und 5, 17 Abs 1 Z 1 lita und Abs 2, die Überschrift zu Abschnitt III des Ersten Teiles, der erste und zweite Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles samt Überschriften, der 3. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles samt Überschriften, 31, 31a Abs 1 erster Satz, Abs 3 Z 1 litb, Abs 4 letzter Satz, Abs 7 erster Satz, Abs 8 dritter und vierter Satz, Abs 9 letzter Satz und Abs 10 zweiter Satz, 31b Abs 1 erster und zweiter Satz, Abs 2 erster, zweiter, fünfter und neunter Satz, Abs 2a, Abs 3 zweiter Satz sowie Abs 4 erster und letzter Satz, 31c Abs 2 Z 6 und Abs 4 zweiter Satz, 31d Abs 1, Abs 2 Einleitung und Abs 3 erster Satz, die Überschrift zum 5. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles, 32 Abs 1 und 2, 32a Abs 3, 37c erster Satz, 37d erster Satz, 41 Abs 1 und 4 erster Satz, 42a, 42b Abs 2, 4 sowie Abs 5 erster und zweiter Satz, 49 Abs 4 erster Satz, Abs 6 und 7 Einleitung sowie Abs 9 Z 5, 51d Abs 4 erster Satz, 53b Abs 1 und 3, 67a Abs 5 letzter Satz und Abs 5a, 67b Abs 5, 67c Abs 1, 70 Abs 1 erster Satz und Abs 2 erster Satz sowie Abs 4, 70a Abs 1 und 3, 73 Abs 2, 4 und 5, 74 Abs 3 Z 3, 75a samt Überschrift, 80a Abs 6 und 8, 80c Abs 1, Abs 2 erster Satz und Abs 4, 81 Abs 1 erster Satz, Abs 2, Abs 2a, Abs 2b erster Satz und Abs 3 letzter Satz, 81a, 82 Abs 1 erster Satz und Abs 3 erster Satz sowie Abs 5 erster Satz, 84 Abs 6, 84a Abs 1 erster Satz, Abs 2 Einleitung, Abs 3 und Abs 5 Z 2 sowie letzter Satz, 84c, 85 Abs 2, 99 Abs 3 Z 1 litb, 109 erster und zweiter Satz, 110 Abs 1 Z 1, Z 2 lita und b sowie Z 3 und Abs 4, 123 Abs 9 lite, 131 Abs 1, 132a Abs 6, 132b Abs 2 erster Satz, Abs 4 und 6, 132c Abs 3 erster Satz, 135 Abs 3a, 136 Abs 5 und 6, 143c Abs 2 erster und zweiter Satz, 144 Abs 1 erster Satz und Abs 6, 148 Z 3 zweiter Satz, Z 8 zweiter Satz und Z 10 zweiter Satz, 149 Abs 1 erster Satz, Abs 3 erster und zweiter Satz, Abs 3a, Abs 3b erster Satz und Abs 4 zweiter Satz, 152 samt Überschrift, 153 Abs 4a, 153a Abs 3 erster und zweiter Satz sowie Abs 5 erster und zweiter Satz, 154a Abs 7 vorletzter Satz, 155 Abs 4, 194 erster Satz, 213a Abs 4 erster Satz, 231 Z 1 litb, 232 Abs 3, 243 Abs 1 Z 1 und Z 2 lith, 307c zweiter Satz, 307d Abs 2 Z 1, 307g Abs 3 und 4, die Überschrift zum Fünften Teil, 318 Abs 1 Einleitung, 319a Abs 1 und Abs 5 erster Halbsatz, die Überschrift zum 4. Unterabschnitt des Fünften Teiles, 321 Abs 2, 322 Abs 2, 322a Abs 1, Abs 2 erster Satz, Abs 6, Abs 7 erster Halbsatz und Abs 8 erster Halbsatz, 322b Abs 1 erster Satz sowie Abs 2 dritter und vierter Satz, die Überschrift zum Sechsten Teil, 338 Abs 1 erster, dritter und vierter Satz, 339 Abs 1 erster und zweiter Satz, die Überschrift zu Abschnitt II des Sechsten Teiles, 340 Abs 1 und 3, 340a zweiter Satz, 341 Abs 1, 342 Abs 1 Einleitungssatz und Abs 1 Z 3 und 6 sowie Abs 2b und 2c, 342a Abs 4 dritter Satz und Abs 5 erster Satz, 342b Abs 1 zweiter und dritter Satz, Abs 2 Z 7 sowie Abs 4, 342c Abs 3 zweiter Satz, Abs 7 zweiter Satz, Abs 12 vierter Satz und Abs 13 erster Satz, 342d Abs 1 und Abs 2 letzter Satz, 343 Abs 1 zweiter und fünfter Satz und Abs 1a, 343a Abs 1 erster Halbsatz, 343b Abs 1, 343c Abs 1, 343d Abs 1 Z 3 und 4 sowie Abs 2 Z 2, 343e Abs 1 erster Satz, Abs 2 erster Satz sowie Abs 4 dritter und vierter Satz, 343f erster bis dritter Satz, 345 Abs 1 letzter Satz, 346 Abs 2 dritter Satz, Abs 4 Z 3 und Abs 5 vierter und fünfter Satz, 347 Abs 2 erster Satz, Abs 3, 3a, 4, 6 dritter und vierter Satz sowie Abs 7, 347b Abs 2 erster und zweiter Satz sowie Abs 3, 348 Abs 1, Abs 2 zweiter Satz und Abs 4 erster Satz, die Überschrift zu Abschnitt III des Sechsten Teiles, 348a Abs 1 zweiter Satz, Abs 3 Einleitung sowie Abs 4 erster Satz, 348b Abs 1 und 2, 348c Abs 1 erster Satz, Abs 2 und Abs 3 vierter Satz, 348d Abs 2 zweiter Satz, Abs 3 erster und vierter Satz, Abs 4 zweiter und vierter Satz sowie Abs 5, 348e Abs 1 erster und zweiter Satz sowie Abs 2 zweiter Satz, 348g zweiter Satz, die Überschrift zu Abschnitt IV des Sechsten Teiles, 349 Abs 2 zweiter und dritter Satz, 349a zweiter Satz, 350 Abs 1 Z 3 und Abs 3, 351a erster Halbsatz, 351c Abs 1 erster, dritter und vierter Satz, Abs 2 Einleitung, Abs 5 erster Satz, Abs 6 fünfter Satz, Abs 9a Z 1 dritter Satz und Z 3, Abs 10 Z 1 Einleitung und litb zweiter Satz, Z 2 Einleitung und litb zweiter Satz, Z 3 erster Satz, Z 4 sowie Z 5 und 11 erster, dritter und fünfter Satz, die Überschrift zu § 351d, 351d Abs 1 erster Satz und Abs 3, 351e Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 zweiter Satz, 351f Abs 1 erster, dritter und vierter Satz sowie Abs 2 erster Satz, 351g Abs 1 erster und letzter Satz, Abs 1a zweiter, dritter, vierter und letzter Satz, Abs 1b letzter Satz, Abs 1c zweiter Satz, Abs 2 dritter und vierter Satz, Abs 3, Abs 4 erster und dritter Satz sowie Abs 5, 351h Abs 2, Abs 3 erster, dritter und vierter Satz, Abs 4 erster, dritter und vierter Satz sowie Abs 5 erster, zweiter, vierter und fünfter Satz, 351i Abs 3 zweiter Satz, 351j Abs 1 vierter Satz, 354 Z 1, 355 Z 5, 360 Abs 1 erster und zweiter Satz, Abs 3 erster Satz, Abs 5 sowie Abs 6 erster und vierter Satz, 360a erster und zweiter Satz, 367a Abs 3 erster Satz, 412a erster Satz sowie Z 2 lita, 412b Abs 1 und 2, 412c Abs 1 bis 4, 412d Z 1 und 2, 413 samt Überschrift, der Abschnitt I des Achten Teiles, die Abschnitte II und III des Achten Teiles samt Überschriften, der Abschnitt IVa des Achten Teiles samt Überschriften, 443 und 444 samt Überschriften, 446 Abs 1 erster und zweiter Satz, Abs 3 sowie Abs 4 erster Satz, 446a erster Satz, 447 Abs 1 und 1a, 447a samt Überschrift, 447f Abs 3, Abs 5 Z 2, Abs 6a, Abs 7a vorletzter und letzter Satz, Abs 9 erster und zweiter Satz, Abs 11 zweiter Satz, Abs 13 letzter Satz, Abs 15 erster Satz und Abs 17 erster Satz, 447g Abs 2 dritter Satz, 447h samt Überschrift, 447i Abs 1 erster und zweiter Satz sowie Abs 4 erster Satz, der Abschnitt VI des Achten Teiles, die Überschrift zu 453, 453 Abs 1 Z 4, Abs 2 und 3, 454 samt Überschrift, 455 Abs 2 erster Satz, 456 Abs 1 und 2, 457 Abs 1 und 3, 458 erster Satz, 459, 459d Abs 1 und Abs 2 erster Satz, 459e Abs 1 erster Satz, 459g Abs 3 zweiter Satz, 460 Abs 1, Abs 1a erster Satz, Abs 3, Abs 3b, 4 und 4a, 460c letzter Satz, 460d erster Satz, 471i und 479 Abs 2 Z 4.
(1a) § 717b in der Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes 2019 wird durch § 717b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 ersetzt.
(2) Es treten außer Kraft:
1. mit Ablauf des die § 79c samt Überschrift, 347 Abs 5;
2. mit Ablauf des § 716 Abs 2, 3, 5 und 6;
3. mit Ablauf des die § 2 Abs 2 Z 15, 70 Abs 3, 71 samt Überschrift, 129 samt Überschrift sowie 319a Abs 6, der Abschnitt IV des Achten Teiles, 445 samt Überschrift, 447b samt Überschrift, der erste und zweite Unterabschnitt des Abschnittes II sowie der Abschnitt IIa des Neunten Teiles samt Überschriften;
4. mit Ablauf des § 319a samt Überschrift.
(3-7) […]
(7a) § 420 Abs 6 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 ist auf Personen, die vor dem als Versicherungsvertreter/innen in einen nach dem genannten Bundesgesetz neu einzurichtenden Verwaltungskörper entsendet werden, so anzuwenden, dass der Nachweis der fachlichen Eignung bis längstens zum Ablauf des bei sonstiger Enthebung nach § 423 Abs 1 Z 5 zu erbringen ist.
(8) Die Betriebskrankenkassen der Wiener Verkehrsbetriebe, Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg werden mit Wirksamkeit ab aufgelöst.
(8a-19) […]
Zuständigkeitsänderungen
§719. Sind auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im sachlichen Wirkungsbereich der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) vorgesehen, so gelten auch die Zuständigkeitsvorschriften in anderen Bundesgesetzen als entsprechend geändert.
Ersetzung von Begriffen
§720. Werden in anderen Bundesgesetzen die in der linken Spalte genannten Begriffe verwendet, so treten mit an deren Stelle – in der grammatikalisch richtigen Form – die in der rechten Spalte genannten Begriffe. Dies gilt nicht für die Verwendung dieser Begriffe in Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie in In-Kraft-Tretens- und Außer-Kraft-Tretens-Bestimmungen.
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Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger | Dachverband der Sozialversicherungsträger |
Wiener Gebietskrankenkasse | Österreichische Gesundheitskasse |
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse | Österreichische Gesundheitskasse |
Burgenländische Gebietskrankenkasse | Österreichische Gesundheitskasse |
Oberösterreichische Gebietskrankenkasse | Österreichische Gesundheitskasse |
Steiermärkische Gebietskrankenkasse | Österreichische Gesundheitskasse |
Kärntner Gebietskrankenkasse | Österreichische Gesundheitskasse |
Salzburger Gebietskrankenkasse | Österreichische Gesundheitskasse |
Tiroler Gebietskrankenkasse | Österreichische Gesundheitskasse |
Vorarlberger Gebietskrankenkasse | Österreichische Gesundheitskasse |
(örtlich zuständige) Gebietskrankenkasse(n) | Österreichische Gesundheitskasse |
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft | Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen |
Sozialversicherungsanstalt der Bauern | Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen |
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter | Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau |
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau | Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau" |
3.Die § 23, 26, 418 bis 437, 441 bis 441f und 448 bis 452a ASVG idF des SV-OG, BGBl I 100/2018, lauten ab. wie folgt:
"ABSCHNITT III
Versicherungsträger und ihre Zuständigkeit; Dachverband der
Sozialversicherungsträger
1. UNTERABSCHNITT
Träger der Versicherung und ihre Aufgaben
Träger der Krankenversicherung
§23. (1) Träger der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für das ganze Bundesgebiet ist die Österreichische Gesundheitskasse mit dem Sitz in Wien.
(2) Der Träger der Krankenversicherung nach Abs 1 führt die Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch und wirkt an der Durchführung der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz mit. Insbesondere obliegt es ihm, für die Krankenbehandlung der Versicherten und ihrer Familienangehörigen ausreichend Vorsorge zu treffen. Im Falle eines vertragslosen Zustandes kann die Übernahme dieser Versorgung durch die Länder vereinbart werden. Der Träger der Krankenversicherung hat diese Verpflichtung höchstens im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Aufwendungen für ärztliche Hilfe im niedergelassenen Bereich zu übernehmen.
(3) Der Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, nach den hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen
1. Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten, sonstige Einrichtungen der Krankenbehandlung und
2. Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes
zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen. Träger der Krankenversicherung, die am eine Krankenanstalt im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl Nr 1/1957, betreiben, sind ab diesem Zeitpunkt zu deren Betrieb verpflichtet.
(4) Der Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, sich davon zu überzeugen, dass die ärztlichen Anordnungen und die Bestimmungen der Krankenordnung von der versicherten Person eingehalten werden. Der Träger der Krankenversicherung ist weiters berechtigt, den Gesundheitszustand der erkrankten Person zu prüfen.
[…]
2. UNTERABSCHNITT
Zuständigkeit der Versicherungsträger
Sachliche Zuständigkeit der Träger der Krankenversicherung
§26. (1) Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die Österreichische Gesundheitskasse sachlich zuständig.
(2) Wird ein/e Dienstnehmer/in in demselben Beschäftigungsverhältnis vorübergehend, jedoch nicht länger als drei Monate, in einer Art beschäftigt, die die Zugehörigkeit zu einem anderen Versicherungsträger begründen würde, so bleibt die Zuständigkeit des bisherigen Versicherungsträgers auch für die Dauer der vorübergehenden Beschäftigung unberührt.
(3) Für Personen, denen Leistungen der beruflichen Ausbildung gewährt werden (§4 Abs 1 Z 8), bleibt für die Dauer dieser Ausbildung jener Träger der Krankenversicherung sachlich zuständig, der die der Ausbildung zuletzt vorangegangene Krankenversicherung durchgeführt hat.
[…]
ACHTER TEIL
Aufbau der Verwaltung
ABSCHNITT I
Verwaltungsstellen der Versicherungsträger
Haupt-, Landes- und Außenstellen
§418. (1) Die Verwaltung der Versicherungsträger ist durch Hauptstellen, durch Landesstellen nach Maßgabe der Abs 3 und 4 und, soweit dies nach Abs 5 vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen.
(2) Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers zu errichten. Die Hauptstelle hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz den Landesstellen zugewiesen sind.
(3) Die Österreichische Gesundheitskasse und die Pensionsversicherungsanstalt haben in jedem Bundesland jeweils eine Landesstelle für das betreffende Bundesland einzurichten. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat Landesstellen in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, in Linz für das Land Oberösterreich, in Salzburg für die Länder Salzburg, Tirol und Vorarlberg sowie in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten zu errichten.
(4) Die Landesstellen nach Abs 3 haben die Hauptstelle in Angelegenheiten des allgemeinen Versicherten- und Dienstgeber/innenservice zu unterstützen und die im § 434 Abs 2 bis 4 genannten Aufgaben zu besorgen. Verantwortlicher im Sinne des Art 4 Z 7 DSGVO ist hinsichtlich dieser Aufgaben stets die Hauptstelle des Versicherungsträgers.
(5) Die Versicherungsträger können, soweit eine im Verhältnis zu den Versicherten und den Dienstgeber/inne/n örtlich nahe Verwaltung zweckmäßig ist, Außenstellen einrichten.
ABSCHNITT II
Verwaltungskörper der Versicherungsträger
Arten der Verwaltungskörper
§419. Die Verwaltungskörper der Versicherungsträger sind
1. der Verwaltungsrat,
2. die Hauptversammlung und
3. die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen.
Versicherungsvertreter/innen
§420. (1) Die Verwaltungskörper bestehen aus Vertreter/inne/n der Dienstnehmer/innen und der Dienstgeber/innen (Versicherungsvertreter/innen).
(2) Versicherungsvertreter/innen können Personen sein, die nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen sind, am Tag der Berufung das 18. Lebensjahr vollendet und, wenn es sich nicht um Bedienstete von Gebietskörperschaften handelt, ihren Wohnort, Beschäftigungsort oder Betriebssitz im Sprengel des Versicherungsträgers haben. Sie müssen entweder seit mindestens sechs Monaten in Österreich als Dienstnehmer/innen oder Unternehmer/innen tätig sein oder
1. Bevollmächtigte von Dienstgeber/inne/n oder
2. Vorstandsmitglieder oder Bedienstete öffentlich-rechtlicher Interessenvertretungen oder von Organisationen der Dienstnehmer/innen bzw Dienstgeber/innen oder
3. Bedienstete von Gebietskörperschaften
sein.
(3) Die Versicherungsvertreter/innen müssen, soweit es sich nicht um Angehörige des im Abs 2 Z 2 und 3 umschriebenen Personenkreises handelt, im Zeitpunkt ihrer Entsendung dem betreffenden Versicherungsträger bzw der betreffenden Landesstelle als pflichtversicherte Dienstnehmer/innen oder Dienstgeber/innen von solchen oder als freiwillig Versicherte angehören.
(4) Jedes Mitglied eines Verwaltungskörpers führt in diesem eine Stimme. Das Mitglied kann jedoch auch zwei Stimmen führen, wenn es von einem anderen Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betraut worden ist. Das Recht den Vorsitz zu führen kann nicht übertragen werden. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen.
(5) Die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zum Versicherungsträger. Hiefür gebühren Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen:
1. Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe von Richtlinien nach § 30a Abs 1 Z 31.
2. Die Obmänner/Obfrauen und ihre Stellvertreter/innen, die Vorsitzenden der Hauptversammlungen und ihre Stellvertreter/innen sowie die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Dachverbandes durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der Versicherten des jeweiligen Versicherungsträgers zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40 % des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen.
3. Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Dachverbandes festzusetzen ist.
§107 Abs 4 ist anzuwenden.
(6) Von der Entsendung in das Amt eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin sind ausgeschlossen:
1. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Nationalrates, des Bundesrates, der Landtage, der Bundesregierung und der Landesregierungen;
2. Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Dachverbandes;
3. Personen, die auf Grund einer von ihnen ausgeübten Erwerbstätigkeit mit einem Versicherungsträger oder dem Dachverband in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen stehen;
4. Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist;
5. Personen, deren fachliche Eignung nicht durch den Besuch einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen samt erfolgreich absolviertem Eignungstest nachgewiesen ist.
(7) Den Eignungstest nach Abs 6 Z 5 hat eine Prüfungskommission durchzuführen, die beim Dachverband einzurichten ist. Die Mitglieder dieser Kommission sind von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(8) Die Prüfungskommission nach Abs 7 besteht aus drei Mitgliedern. Als Prüfer/innen für die Gegenstände 'Organisationsrecht der Sozialversicherung', 'Strukturen der Selbstverwaltung und Aufsichtsrecht', 'Rechte und Pflichten der Versicherungsvertreter/innen', 'Leistungsrecht der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung' sowie 'Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen' sind fachkundige Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu bestellen. Als Prüfer/innen für die Gegenstände 'Finanzierungsströme der öffentlichen Hand' und 'Grundzüge der Buchhaltung und Bilanzierung sowie volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen' sind fachkundige Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen zu bestellen. Näheres über die Organisation der Prüfungskommission sowie über die Gestaltung des Lehrplanes und die Anrechenbarkeit gleichwertiger Ausbildungsteile oder beruflich erworbener Qualifikationen ist durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
Bestellung der Versicherungsvertreter/innen
§421. (1) Die Versicherungsvertreter/innen sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer/innen und der Dienstgeber/innen unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung (§420 Abs 6 Z 5) und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper der Versicherungsträger zu entsenden. Dabei ist die Geschlechterparität durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern in den Verwaltungskörpern zu beachten.
(2) Die Interessenvertretungen nach Abs 1 haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ (z. B. Vollversammlung, Hauptversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d‘Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs 5 Z 1 und 2 vorzunehmen; sind die Interessenvertretungen mehrerer Länder oder eine bundesweite Interessenvertretung zur Entsendung berufen, so sind dabei die jeweiligen (bei bundesweiter Zuständigkeit: sämtliche) Landesmandatsergebnisse zusammenzuzählen. Soweit die Wirtschaftskammern zur Entsendung berechtigt sind, hat die Nominierung der Versicherungsvertreter/innen nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen) zu erfolgen. Bei der Entsendung von Versicherungsvertreter/inne/n in die Landesstellenausschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Pensionsversicherungsanstalt ist das jeweilige Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Die Entsendung von Versicherungsvertreter/inne/n in die Landesstellenausschüsse der Österreichischen Gesundheitskasse erfolgt von den Interessenvertretungen nach Abs 1 auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertretungen auf Landesebene, die bei der Erstattung ihres Vorschlages das jeweilige Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen haben.
(3) Bestehen keine Interessenvertretungen nach Abs 1, so sind die Versicherungsvertreter/innen der Dienstnehmer/innen/gruppe vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft, zu entsenden. Die Versicherungsvertreter/innen der Dienstgeber/innen/gruppe sind in einem solchen Fall von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden.
(4) Unzulässig ist die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter/in
1. sowohl in den Verwaltungsrat als auch in einen Landesstellenausschuss desselben Versicherungsträgers;
2. sowohl in einen Landesstellenausschuss als auch in die Hauptversammlung als weitere/n Versicherungsvertreter/in nach § 426 Abs 2 Z 1 desselben Versicherungsträgers;
3. in die Verwaltungskörper mehrerer Versicherungsträger.
(5) Kommen mehrere entsendeberechtigte Stellen in der Gruppe der Dienstgeber/innen oder in der Gruppe der Dienstnehmer/innen in Betracht, so hat die Aufsichtsbehörde (§448) die auf die einzelnen Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n unter Bedachtnahme auf die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer/innen in den den einzelnen Stellen zugehörigen Gruppen von Dienstnehmer/inne/n oder Dienstgeber/inne/n festzusetzen. Die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer/innen ist auf Grund einer Stichtagserhebung zum 1. Juli jenes Kalenderjahres zu ermitteln, das der Neubestellung der Verwaltungskörper zweitvorangeht. Die Berechnung der auf die einzelnen Stellen entfallenden Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n hat nach dem System d‘Hondt zu erfolgen, wobei
1. die Wahlzahl ungerundet zu errechnen ist und
2. bei gleichem Anspruch mehrerer Stellen auf einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin nach dieser Berechnung das Los entscheidet.
Die Aufteilung gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer. Vor der Aufteilung der Zahl der Versicherungsvertreter/innen ist den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen und Gewerkschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Die Aufsichtsbehörde hat die in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen und Gewerkschaften aufzufordern, die Vertreter/innen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat die Aufsichtsbehörde selbst die Versicherungsvertreter/innen zu bestellen. Im Fall der Säumigkeit einer öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung hat die Aufsichtsbehörde dabei nach dem System d’Hondt unter Zugrundelegung des Mandatsergebnisses der Wahl zum satzungsgebenden Organ dieser Interessenvertretung unter sinngemäßer Anwendung des Abs 5 Z 1 und 2 vorzugehen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein; Abs 2 erster Satz letzter Halbsatz ist anzuwenden.
(7) In den Fällen der Abs 5 und 6, in denen der Wirkungsbereich der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen sich nicht über mehr als ein Land erstreckt und eine für das gesamte Bundesgebiet zuständige öffentlich-rechtliche Interessenvertretung nicht besteht, ist der Berechnung der auf diese Gruppe von Dienstnehmer/inne/n entfallenden Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n die Gesamtzahl der im Bundesgebiet in Betracht kommenden Dienstnehmer/innen zugrunde zu legen. Es sind sodann die Versicherungsvertreter/innen von jener Interessenvertretung zu entsenden, die für sich allein die größte Zahl von Dienstnehmer/inne/n vertritt. Diese hat dabei das Einvernehmen mit den übrigen für diese Gruppe von Dienstnehmer/inne/n in Betracht kommenden Interessenvertretungen herzustellen.
(8) Scheidet ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin dauernd aus, so hat die Stelle, die die ausgeschiedene Person bestellt hat, für den Rest der Amtsdauer einen neuen Versicherungsvertreter/eine neue Versicherungsvertreterin zu bestellen. Ist die Neubestellung durch eine Enthebung (§423) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Neubestellung.
Ablehnung des Amtes und Recht zur Amtsausübung
§422. (1) Das Amt eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wiederbestellung für die nächste Amtsdauer abgelehnt werden.
(2) Der Versicherungsvertreter/Die Versicherungsvertreterin hat von der Annahme seiner/ihrer Bestellung (§421) den Versicherungsträger nachweislich in Kenntnis zu setzen und ist unbeschadet des § 425 zweiter Satz ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Mitteilung beim Versicherungsträger zur Ausübung seines/ihres Amtes ab dem Zeitpunkt, ab dem er/sie bestellt ist, berechtigt.
Enthebung von Versicherungsvertreter/inne/n
§423. (1) Ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin ist seines/ihres Amtes zu entheben:
1. wenn Tatsachen bekannt werden, die seine/ihre Bestellung ausschließen würden;
2. wenn der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin seine/ihre Pflichten verletzt;
3. a) wenn er/sie als Vertreter/in der Dienstnehmer/innen entsendet worden ist, aber seit mehr als drei Monaten dem betreffenden Versicherungsträger nicht mehr als pflichtversicherter Dienstnehmer/pflichtversicherte Dienstnehmerin angehört, oder
b) wenn er/sie als Vertreter/in der Dienstgeber/innen entsendet worden ist, aber seit mehr als drei Monaten nicht mehr Dienstgeber/in eines/einer bei dem betreffenden Versicherungsträger pflichtversicherten Dienstnehmers/Dienstnehmerin ist,
in beiden Fällen jedoch nur, wenn er/sie nicht zu jenen Personen zählt, die im § 420 Abs 2 Z 1 bis 3 angeführt sind;
4. wenn ein wichtiger persönlicher Grund zur Enthebung vorliegt und der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin seine/ihre Enthebung unter Berufung darauf beantragt;
5. wenn einer der im § 420 Abs 6 genannten Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten ist.
Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters/der Versicherungsvertreterin nach Z 4 oder 5 ist die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören.
(2) Die Enthebung der Obmänner/Obfrauen und ihrer Stellvertreter/innen sowie der Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse und ihrer Stellvertreter/innen steht der Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Versicherungsvertreter/innen dem Obmann/der Obfrau bzw dem/der Vorsitzenden des jeweiligen Landesstellenausschusses zu.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvertreter/innen auf begründeten Antrag der zur Entsendung berufenen Stelle ihres Amtes entheben.
(4) Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin nach Abs 1 Z 1 bis 3 sowie Abs 2 und 3 ist diesem/dieser Gelegenheit zur Äußerung zu geben und gleichzeitig die entsendeberechtigte Stelle (§421) zu verständigen. Der vom Obmann/der Obfrau oder vom/von der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses enthobenen Person steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.
(5) Die Aufsichtsbehörde hat dem Antrag einer entsendeberechtigten Stelle (§421) auf Enthebung der von dieser entsendeten Versicherungsvertreter/innen zu entsprechen, wenn der Antrag wegen der Neuwahl in die betreffende Interessenvertretung innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl gestellt wird. In diesem Fall entfällt die Anhörung der zu enthebenden Versicherungsvertreter/innen.
(6) Ist das Mitglied eines Verwaltungskörpers gleichzeitig auch Mitglied eines anderen Verwaltungskörpers bei ein und demselben Versicherungsträger (§426 Abs 2), so erstreckt sich die Enthebung auch auf das Amt in anderen Verwaltungskörpern.
(7) Von einer Enthebung ist die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen, die die entsendeberechtigte Stelle zur Entsendung eines neuen Versicherungsvertreters/einer neuen Versicherungsvertreterin aufzufordern hat.
(8) Der Beschwerde gegen die Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin von seinem/ihrem Amt kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Aufhebung der Entscheidung über die Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin wirkt nicht zurück.
Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter/innen
§424. Die Mitglieder der Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Dachverbandes haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit und zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet des Amtshaftungs- und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der dem Versicherungsträger (dem Dachverband) aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die Versicherungsträger (der Dachverband) können auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht ein Versicherungsträger (der Dachverband) trotz mangelnder Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung anstelle und auf Kosten des Versicherungsträgers (des Dachverbandes) geltend machen.
Amtsdauer
§425. Die Amtsdauer der Verwaltungskörper währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Verwaltungskörper die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Verwaltungskörper zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers.
Zusammensetzung der Verwaltungskörper
§426. (1) Der Verwaltungsrat und die Landesstellenausschüsse bei der Österreichischen Gesundheitskasse, bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und bei der Pensionsversicherungsanstalt setzt sich je zur Hälfte aus Vertreter/inne/n der Dienstnehmer/innen und Vertreter/inne/n der Dienstgeber/innen zusammen.
(2) Die Hauptversammlung bei der Österreichischen Gesundheitskasse, bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und bei der Pensionsversicherungsanstalt setzt sich zusammen aus
1. zwölf Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen und zwölf Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstgeber/innen, wobei die ersten sechs Mitglieder der jeweiligen Gruppe die Mitglieder des jeweiligen Verwaltungsrates sind,
2. den Vorsitzenden der jeweiligen Landesstellenausschüsse samt ihren Stellvertreter/inne/n,
3. jeweils drei Senior/inn/envertreter/inne/n, die vom Bundesseniorenbeirat zu entsenden sind,
4. jeweils drei Behindertenvertreter/inne/n, von denen je einer/eine vom ÖZIV Bundesverband, vom Österreichischen Behindertenrat und vom Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich zu entsenden ist.
Die Versicherungsvertreter/innen nach Z 1, die zugleich Mitglieder des Verwaltungsrates sind, sind in der Hauptversammlung auf die Zahl der Versicherungsvertreter/innen jener Gruppe nach § 421 Abs 2 bis 5 anzurechnen, der sie im Verwaltungsrat angehören.
Verwaltungsrat
§427. Die Zahl der Versicherungsvertreter/innen im Verwaltungsrat beträgt:
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1. | bei der Österreichischen Gesundheitskasse | 12; | |
2. | bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt | 12; | |
3. | bei der Pensionsversicherungsanstalt | 12. | |
Hauptversammlung
§428. Die Zahl der Versicherungsvertreter/innen in der Hauptversammlung beträgt:
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1. | bei der Österreichischen Gesundheitskasse | 42; | |
2. | bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt | 32; | |
3. | bei der Pensionsversicherungsanstalt | 42. | |
Landesstellenausschüsse
§429. Die Zahl der Versicherungsvertreter/innen in jedem Landesstellenausschuss beträgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | bei der Österreichischen Gesundheitskasse | 10; | |
2. | bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt | 6; | |
3. | bei der Pensionsversicherungsanstalt | 6. | |
Vorsitz in den Verwaltungskörpern
§430. (1) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der/die vom Verwaltungsrat gewählte Obmann/Obfrau. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der/die von der Hauptversammlung gewählte Vorsitzende.
(2) Der Verwaltungsrat der Österreichischen Gesundheitskasse sowie der Pensionsversicherungsanstalt hat aus seiner Mitte zu Beginn jeder Amtsperiode auf Vorschlag der Gruppe der Dienstnehmer/innen und auf Vorschlag der Gruppe der Dienstgeber/innen je einen Obmann/eine Obfrau aus der Dienstnehmer/innen- und aus der Dienstgeber/innengruppe zu wählen. Diese führen abwechselnd jeweils für die Dauer von sechs Monaten den Vorsitz. Für die Wahl ist jeweils die einfache Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die einfache Mehrheit der Gruppe erforderlich, der die zu wählende Person angehört. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe jener Versicherungsvertreter/innen, der die zu wählende Person angehört. Der/Die den Vorsitz nicht führende Obmann/Obfrau ist Stellvertreter/in des/der den Vorsitz führenden Obmannes/Obfrau.
(3) Der Verwaltungsrat der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt hat für seine Amtsdauer aus seiner Mitte einen Obmann/eine Obfrau zu wählen. Er/Sie muss der Gruppe der Dienstgeber/innen angehören. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit sowohl aller Mitglieder des Verwaltungsrates als auch der Gruppe der Dienstgeber/innen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe der Dienstgeber/innen. Im Anschluss an die Wahl des Obmannes/der Obfrau ist für diesen/diese aus der Mitte des Verwaltungsrates auf dieselbe Weise ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen zu wählen.
(3a) Die Hauptversammlung der Österreichischen Gesundheitskasse sowie der Pensionsversicherungsanstalt hat aus ihrer Mitte zu Beginn jeder Amtsperiode je eine/n Vorsitzende/n aus der Dienstnehmer/innen- und aus der Dienstgeber/innengruppe zu wählen. Diese führen abwechselnd jeweils für die Dauer von sechs Monaten den Vorsitz, beginnend mit jenem/jener Vorsitzenden, der/die nicht der Gruppe angehört, der der/die den Vorsitz führende Obmann/Obfrau des Verwaltungsrates angehört. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit der Mitglieder der Hauptversammlung erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe jener Versicherungsvertreter/innen, der die zu wählende Person angehört. Die den Vorsitz nicht führende Person ist Stellvertreter/in der den Vorsitz führenden Person. Die Vorsitzenden dürfen weder dem Verwaltungsrat noch einem Landesstellenausschuss angehören. Darüber hinaus dürfen sie nicht derselben wahlwerbenden Gruppe angehören, der der Obmann/die Obfrau des Verwaltungsrates zuzurechnen ist.
(3b) Die Hauptversammlung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt hat für ihre Amtsdauer aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n zu wählen. Er/Sie muss der Gruppe der Dienstgeber/innen angehören. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder der Hauptversammlung erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe der Dienstgeber/innen. Im Anschluss an die Wahl des/der Vorsitzenden ist für diese/n aus der Mitte der Hauptversammlung ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen zu wählen. Der/Die Vorsitzende sowie sein/seine/ihr/ihre Stellvertreter/in dürfen weder dem Verwaltungsrat noch einem Landesstellenausschuss angehören. Darüber hinaus dürfen diese Personen nicht derselben wahlwerbenden Gruppe angehören, der der Obmann/die Obfrau des Verwaltungsrates bzw sein/seine/ihr/ihre Stellvertreter/in zuzurechnen ist.
(4) Die Landesstellenausschüsse der Österreichischen Gesundheitskasse sowie der Pensionsversicherungsanstalt haben aus ihrer Mitte zu Beginn jeder Amtsperiode auf Vorschlag der Gruppe der Dienstnehmer/innen und auf Vorschlag der Gruppe der Dienstgeber/innen je einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende aus der Dienstnehmer/innen- und aus der Dienstgeber/innengruppe zu wählen. Diese führen abwechselnd jeweils für die Dauer von sechs Monaten den Vorsitz. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Landesstellenausschusses erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe jener Versicherungsvertreter/innen, der die zu wählende Person angehört. Der/Die den Vorsitz nicht führende Vorsitzende ist Stellvertreter/in der den Vorsitz führenden Person. Der/Die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter bzw seine/ihre Stellvertreterin vertreten den jeweiligen Landesstellenausschuss in der Hauptversammlung (§426 Abs 2 Z 2).
(5) Die Landesstellenausschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt haben für ihre Amtsdauer einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende aus ihrer Mitte zu wählen. Er/Sie muss der Gruppe der Dienstgeber/innen angehören. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Landesstellenausschusses erforderlich. Im Anschluss daran ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin des/der Vorsitzenden zu wählen, der/die der Gruppe der Dienstnehmer/innen anzugehören hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe jener Versicherungsvertreter/innen, der die zu wählende Person angehört. Der/Die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter bzw seine/ihre Stellvertreterin vertreten den jeweiligen Landesstellenausschuss in der Hauptversammlung (§426 Abs 2 Z 2).
(6) Die gewählten Obmänner/Obfrauen sowie die gewählten Vorsitzenden der Hauptversammlungen und der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind, wenn sie die Annahme der Wahl dem zur Wahl berufenen Verwaltungskörper ausdrücklich erklärt haben, sogleich oder ab einem anlässlich der Wahl vom Verwaltungskörper festgelegten Zeitpunkt zur Ausübung ihrer Funktion berechtigt.
(7) Scheidet ein Vorsitzender/eine Vorsitzende (ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin) eines Verwaltungskörpers infolge Enthebung (§423) vom Amt als Versicherungsvertreter/in aus und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen einer bereits erfolgten Wahl des Nachfolgers/der Nachfolgerin und es ist neuerlich eine entsprechende Wahl durchzuführen.
Angelobung der Versicherungsvertreter/innen
§431. Die Obmänner/Obfrauen und ihre Stellvertreter/innen, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Versicherungsvertreter/innen vom Obmann/von der Obfrau bzw vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach § 424 hinzuweisen.
ABSCHNITT III
Aufgaben der Verwaltungskörper
Aufgaben des Verwaltungsrates und Vertretung des Versicherungsträgers
§432. (1) Dem Verwaltungsrat obliegt die Geschäftsführung, soweit diese nicht gesetzlich der Hauptversammlung oder einem Landesstellenausschuss zugewiesen ist, die Vertretung des Versicherungsträgers sowie die Vorbereitung der in der Hauptversammlung zu treffenden Beschlüsse. Er kann einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann/der Obfrau und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen. Tunlichst dem Büro zu übertragen hat der Verwaltungsrat unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit und seiner Weisungsbefugnis
1. laufende Verwaltungsgeschäfte, sofern im Einzelfall das Eineinhalbfache des für das jeweilige Jahr festgesetzten Schwellenwertes für Dienstleistungen nach § 12 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 nicht überschritten wird,
2. Personalangelegenheiten mit Ausnahme des bereichsleitenden und leitenden Dienstes sowie der Leiter/innen des höheren Dienstes nach der DO. A und des ärztlichen Dienstes nach § 37 Z 1 und 2 DO. B,
3. die Entscheidung in Leistungsangelegenheiten nach den vom Verwaltungsrat zu erlassenden Richtlinien und
4. die Vertretung des Versicherungsträgers nach außen in jenen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Verwaltungsrates oder der Hauptversammlung bedürfen.
Dem Verwaltungsrat ist über die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach Z 1 gemäß der Geschäftsordnung nachträglich, mindestens halbjährlich Bericht zu erstatten.
(2) Die Vertretungsbefugnis natürlicher Personen wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde oder einen Auszug aus dem die sonstigen Betroffenen erfassenden Teil des Ergänzungsregisters (§6 Abs 4 in Verbindung mit § 2 Z 7 des E-Government-Gesetzes, BGBl I Nr 10/2004) nachgewiesen.
(3) In folgenden Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse des Verwaltungsrates zu ihrer Wirksamkeit der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen sowohl in der Gruppe der Dienstnehmer/innen als auch in der Gruppe der Dienstgeber/innen:
1. die dauernde Veranlagung von Vermögensbeständen;
2. der Abschluss von Verträgen mit den im Sechsten Teil bezeichneten und sonstigen Vertragspartner/inne/n, wenn diese Verträge eine wesentliche dauernde Belastung des Versicherungsträgers herbeiführen;
3. die Erlassung von Richtlinien nach § 84 Abs 6 über die Verwendung der Mittel des Unterstützungsfonds;
4. der Abschluss von Landes-Zielsteuerungsübereinkommen nach dem G-ZG.
(4) Der Verwaltungsrat darf Beschlüsse
1. über die Erwerbung, Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden oder von Einrichtungen in fremden Gebäuden, die Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung, der Anstaltspflege, der Jugendlichen- und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen, der Erbringung von Zahnbehandlung oder Zahnersatz, der Unfallheilbehandlung, der Rehabilitation, der Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, der Krankheitsverhütung oder der Gesundheitsvorsorge dienen sollen, sowie
2. über Umbauten von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist,
nur dann fassen, wenn ein Bedarf für das jeweilige Bauvorhaben besteht. Die Bedarfsprüfung ist vom Versicherungsträger vorzunehmen und hat sich auf den Bereich der gesamten Sozialversicherung zu erstrecken. Die Grundsätze für die Bedarfsprüfung sind von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen und haben jedenfalls Näheres über den Ablauf und den Umfang der Prüfung sowie die dabei auszuarbeitenden Unterlagen zu enthalten. Nach Abschluss des Bauvorhabens ist der Aufsichtsbehörde eine von den zuständigen Verwaltungskörpern des Versicherungsträgers gebilligte Schlussabrechnung vorzulegen.
(5) Beschlüsse des Verwaltungsrates über die Erstellung von Dienstpostenplänen (§460 Abs 1), soweit sie sich auf die Gehaltsgruppen F (Höherer Dienst) und G (Leitender Dienst) der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A) erstrecken, bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
[…]
ABSCHNITT IVa
Verwaltungskörper des Dachverbandes
Arten der Verwaltungskörper
§441. Die Verwaltungskörper des Dachverbandes sind
1. die Konferenz der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Konferenz genannt) und
2. die Hauptversammlung der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Hauptversammlung genannt).
Konferenz
§441a. (1) Die Konferenz besteht aus den Obmännern/Obfrauen und ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen
1. der Österreichischen Gesundheitskasse,
2. der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
3. der Pensionsversicherungsanstalt,
4. der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und
5. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
(2) Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Ein gültiger Beschluss erfordert Einstimmigkeit, wobei jedem Mitglied eine Stimme zukommt. Kommt kein gültiger Beschluss zustande und wird die Angelegenheit auf Antrag eines Mitgliedes der Konferenz in einer weiteren Sitzung behandelt, so bedarf ein gültiger Beschluss der Zustimmung von mindestens sieben Mitgliedern.
(3) Die Beschlüsse der Konferenz sind im Internet zu veröffentlichen.
(4) Die Konferenz hat aus ihrer Mitte zu Beginn jeder Amtsperiode zwei Vorsitzende zu wählen. Diese führen abwechselnd jeweils für die Dauer von sechs Monaten den Vorsitz. Die den Vorsitz nicht führende Person ist Stellvertreter/in der den Vorsitz führenden Person. Für die Wahl ist die Mehrheit nach Abs 2 erforderlich. Bei der Wahl ist zu bestimmen, welcher/welche Vorsitzende im ersten halben Jahr der Amtsperiode den Vorsitz führt.
(5) Der/Die Vorsitzende hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung der Konferenz zu sorgen, die Konferenz zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer von der Konferenz zu beschließenden Geschäftsordnung (§456a) zu treffen.
Hauptversammlung
§441b. (1) Die Hauptversammlung besteht aus
1. den vorsitzführenden Obmännern/Obfrauen der Verwaltungsräte der im § 441a Abs 1 genannten Versicherungsträger,
2. den Vorsitzenden der Hauptversammlung und deren Stellvertreter/innen der im § 441a Abs 1 genannten Versicherungsträger,
3. drei Senior/inn/envertreter/inne/n, die vom Bundesseniorenbeirat zu entsenden sind,
4. drei Behindertenvertreter/inne/n, von denen je einer/eine vom ÖZIV Bundesverband, vom Österreichischen Behindertenrat und vom Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich zu entsenden ist.
(2) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf – wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – der Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Die im Abs 1 Z 3 und 4 genannten Mitglieder haben beratende Stimme.
(3) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der/die jeweilige Vorsitzende der Hauptversammlung jenes Trägers, der auch den Vorsitz in der Konferenz führt. Dieser wird vertreten von seinem/ihrem/seiner/ihrer Stellvertreter/in.
(4) Dem/Der Vorsitzenden obliegt die Vertretung der Hauptversammlung gegenüber den Versicherungsträgern. Er/Sie hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung der Hauptversammlung Sorge zu tragen, die Sitzungen der Hauptversammlung zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer von der Hauptversammlung zu beschließenden 'Geschäftsordnung der Hauptversammlung' (§456a) zu treffen.
Aufgaben der Konferenz
§441c. (1) Der Konferenz obliegt die Besorgung aller Aufgaben des Dachverbandes, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung zugewiesen sind. Sie vertritt den Dachverband nach außen.
(2) Die Konferenz kann unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Verantwortlichkeit die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Dachverbandes übertragen; § 432 Abs 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Konferenz hat einen Jahresbericht des Dachverbandes und der bei ihm errichteten Fonds zu erstellen, der aus dem Rechnungsabschluss und den statistischen Nachweisungen besteht.
Aufgaben der Hauptversammlung
§441d. (1) Die Hauptversammlung hat mindestens zweimal im Jahr zusammenzutreten.
(2) Der Hauptversammlung obliegt
1. die Beschlussfassung über den von der Konferenz vorgelegten Jahresvoranschlag (Haushaltsplan einschließlich Investitionsplan) des Dachverbandes; dieser ist der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen;
2. die Genehmigung des durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüften Rechnungsabschlusses;
3. die Entlastung der Konferenz; diese ist der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die beeidete Wirtschaftsprüferin nach Abs 2 Z 2 ist von der Hauptversammlung zu beauftragen.
Büro des Dachverbandes
§441e. (1) Die Leitung des Büros des Dachverbandes obliegt dem Büroleiter/der Büroleiterin des Dachverbandes, der/die von der Konferenz im Wege einer öffentlichen Stellenausschreibung für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt wird. Dabei ist das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl I Nr 26/1998, anzuwenden, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. Auf die gleiche Weise kann ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin des Büroleiters/der Büroleiterin des Dachverbandes bestellt werden.
(2) Der Büroleiter/Die Büroleiterin des Dachverbandes und sein/ihr Stellvertreter bzw seine/ihre Stellvertreterin sind an die Weisungen der Konferenz gebunden; sie haben der Konferenz regelmäßig über die ihnen übertragenen Aufgaben zu berichten und alle Aufklärungen zu geben und alle Unterlagen vorzulegen, die die Konferenz zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigt.
[…]
ABSCHNITT VI
Aufsicht des Bundes
Aufsichtsbehörde
§448. (1) Die Versicherungsträger und der Dachverband samt ihren Anstalten und Einrichtungen unterliegen der Aufsicht des Bundes. Die Aufsicht ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auszuüben.
(2) Der Aufsicht des Bundes unterliegen auch die im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen nach § 81 Abs 2 errichteten (gegründeten) Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen der Dachverband oder mindestens ein Versicherungsträger im Rahmen eines solchen Finanzierungs- und Betreibermodells beteiligt ist. Dies gilt jedenfalls so lange, als die Beteiligung des Dachverbandes bzw der Versicherungsträger ein Ausmaß von mindestens 50% umfasst oder die Gesellschafts- oder Stimmrechtsanteile mindestens 50% betragen. Im Fall einer Minderheitsbeteiligung des Dachverbandes bzw der Versicherungsträger sind die Aufsichtsrechte des Bundes in geeigneter Weise sicherzustellen.
(3) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann bestimmte Bedienstete ihres Bundesministeriums mit der Aufsicht über die Versicherungsträger und den Dachverband betrauen; der Bundesminister für Finanzen kann zu den Sitzungen der Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Dachverbandes einen Vertreter/eine Vertreterin zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes entsenden. Den mit der Ausübung der Aufsicht bzw mit der Wahrung der Interessen des Bundes betrauten Bediensteten und ihren Stellvertreter/inne/n sind Aufwandsentschädigungen zu gewähren, deren Höhe 14% bzw für die Stellvertreter/innen 7% des Gehaltes eines Abgeordneten zum Nationalrat entspricht und die monatlich auszuzahlen sind. Bei mehrfacher Aufsichtstätigkeit gebührt nur eine, und zwar die jeweils höhere Aufwandsentschädigung.
(4) Der Vertreter/Die Vertreterin der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die gegen eine Rechtsvorschrift oder in wichtigen Fragen (§449 Abs 2) gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen oder die die finanziellen Interessen des Bundes berühren, Einspruch mit aufschiebender Wirkung erheben. Der Vertreter/Die Vertreterin des Bundesministers für Finanzen kann Einspruch mit aufschiebender Wirkung gegen Beschlüsse erheben, die die finanziellen Interessen des Bundes berühren oder in wichtigen Fragen (§449 Abs 2) gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen. Der/Die Vorsitzende hat die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben wurde, vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Bei einem Einspruch des Vertreters/der Vertreterin des Bundesministers für Finanzen hat die Aufsichtsbehörde die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu treffen.
Aufgaben der Aufsicht
§449. (1) Die Aufsichtsbehörde hat die Gebarung der Versicherungsträger und des Dachverbandes zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass im Zuge dieser Gebarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Sie kann ihre Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erstrecken. Sie soll sich in diesen Fällen auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverantwortung der Versicherungsträger und des Dachverbandes nicht unnötig eingreifen. Die Aufsichtsbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben.
(2) Wichtige Fragen im Sinne des Abs 1 sind insbesondere die Einhaltung der im Rahmen der Zielsteuerung nach § 441f abgestimmten Ziele, die Sicherstellung einer nachhaltig ausgeglichenen Gebarung sowie Beschlüsse, deren finanzielle Auswirkungen ein Ausmaß von 10 Millionen Euro innerhalb eines Kalenderjahres oder innerhalb von fünf Kalenderjahren übersteigen. Auch alle Angelegenheiten nach § 432 Abs 3 sind wichtige Fragen im Sinne des Abs 1.
(3) Der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere, Schriften und sonstige Bestände vorzulegen und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes geforderten Mitteilungen zu machen; alle Verlautbarungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Diese Verpflichtung trifft die Träger der Pensionsversicherung als Empfänger/innen des Bundesbeitrages nach § 80 auch gegenüber dem Bundesminister für Finanzen. Die Aufsichtsbehörde kann die Satzungen und Krankenordnungen jederzeit überprüfen und Änderungen solcher Bestimmungen verlangen, die mit dem Gesetz in Widerspruch stehen oder dem Zweck der Versicherung zuwiderlaufen. Wird diesem Verlangen nicht binnen drei Monaten entsprochen, so kann sie die erforderlichen Verfügungen von Amts wegen treffen.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Verwaltungskörper mit einer bestimmten Tagesordnung zu Sitzungen einberufen werden. Wird dem nicht entsprochen, so kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten. Sie kann zu allen Sitzungen Vertreter/innen entsenden, denen beratende Stimme zukommt. Die Aufsichtsbehörde, der/die mit der Aufsicht betraute Bedienstete der Aufsichtsbehörde und der Vertreter/die Vertreterin des Bundesministers für Finanzen sind von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln. Auf Verlangen des Vertreters/der Vertreterin der Aufsichtsbehörde oder des Vertreters/der Vertreterin des Bundesministers für Finanzen ist die Beschlussfassung zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu vertagen. Dieses Verlangen kann für ein und denselben Tagesordnungspunkt höchstens zwei Mal erfolgen.
(5) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Versicherungsträger (den Dachverband) amtlichen Untersuchungen zu unterziehen, wobei sie sich bei Untersuchungen der Versicherungsträger der Mitwirkung des Dachverbandes sowie geeigneter Sachverständiger bedienen kann. Bei Untersuchungen der Pensionsversicherungsanstalt kann der Bundesminister für Finanzen durch einen Vertreter/eine Vertreterin mitwirken. Die Aufsichtsbehörde hat eine solche amtliche Untersuchung anzuordnen, wenn der Bundesminister für Finanzen dies zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes verlangt.
Entscheidungsbefugnis
§450. (1) Die Aufsichtsbehörde hat vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit anderer Stellen und unbeschadet der Rechte Dritter bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder sowie über die Auslegung der Satzung zu entscheiden.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, wenn ein Träger der Krankenversicherung seiner Verpflichtung zur Abfuhr der anderen Stellen gebührenden Beiträge oder zur Weiterleitung der für fremde Rechnung eingehobenen Beiträge, Umlagen und dergleichen nicht nachkommt, die zur Sicherstellung der pünktlichen Abfuhr erforderlichen Veranlassungen namens des säumigen Trägers der Krankenversicherung selbst zu treffen.
Vorläufige Geschäftsführung und Vertretung
§451. (1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Verwaltungskörper, wenn sie ungeachtet zweimaliger schriftlicher Verwarnung gesetzliche oder satzungsmäßige Bestimmungen außer Acht lassen, aufzulösen und die vorläufige Geschäftsführung und Vertretung vorübergehend einem vorläufigen Verwalter/einer vorläufigen Verwalterin zu übertragen. Diesem/Dieser ist ein Beirat zur Seite zu stellen, der im gleichen Verhältnis wie der aufgelöste Verwaltungskörper aus Vertreter/inne/n der Dienstgeber/innen und der Dienstnehmer/innen bestehen soll und dessen Aufgaben und Befugnisse von der Aufsichtsbehörde bestimmt werden. Die § 420 Abs 2 bis 6 und 432 sind auf die Mitglieder des Beirates entsprechend anzuwenden. Der vorläufige Verwalter/Die vorläufige Verwalterin hat binnen acht Wochen vom Zeitpunkt seiner/ihrer Bestellung an die nötigen Verfügungen wegen Neubestellung des Verwaltungskörpers nach § 421 zu treffen. Ihm/Ihr obliegt die erstmalige Einberufung der Verwaltungskörper.
(2) Die Bestimmungen des Abs 1 über die Auflösung eines Verwaltungskörpers und die Übertragung der vorläufigen Geschäftsführung und Vertretung auf einen vorläufigen Verwalter/eine vorläufige Verwalterin sind entsprechend anzuwenden, solange und soweit ein Verwaltungskörper die ihm obliegenden Geschäfte nicht ausführt.
(3) Verfügungen des vorläufigen Verwalters/der vorläufigen Verwalterin, die über den Rahmen laufender Geschäftsführung hinausgehen, wie insbesondere derartige Verfügungen über die dauernde Anlage von Vermögensbeständen im Wert von mehr als 14 534,57 €, über den Abschluss von Verträgen, die den Versicherungsträger für länger als sechs Monate verpflichten, und über den Abschluss, die Änderung oder Auflösung von Dienstverträgen mit einer Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten oder von unkündbaren Dienstverträgen, bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Kosten der Aufsicht
§452. Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten den Versicherungsträger (Dachverband). Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten haben die Versicherungsträger und der Dachverband durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des betreffenden Versicherungsträgers (des Dachverbandes) zu bestimmen.
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
§452a. Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden."
4.§168a des Bundesgesetzes vom über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG), BGBl 200/1967, idF BGBl I 100/2018 lautet wie folgt:
"5. UNTERABSCHNITT
Zusammenführung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und
der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und
Bergbau – Errichtung
§168a. (1) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau werden ab mit Wirksamkeit ab zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zusammengeführt. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ist Versicherungsträger im Sinne des § 10.
(2) Alle Rechte und Verbindlichkeiten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau gehen mit auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau über. Sie ist ab zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am geltenden Vorschriften von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu besorgen sind. Der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau obliegt die Erstellung der Rechnungsabschlüsse, der Geschäftsberichte (§151 Abs 1) und der statistischen Nachweisungen (§151 Abs 2) für das Jahr 2019 für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.
(3) Personen, die am in einem Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder zur Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau stehen, sind ab Bedienstete der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau."
5.Die – mit dem dritten Eventualantrag angefochtenen – § 133 und 138 B-KUVG idF BGBl I 100/2018 lauten ab wie folgt:
"Entsendung der Versicherungsvertreter/innen
§133. (1) Die Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen sind von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden, und zwar auf Vorschlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes im Einvernehmen mit der in Betracht kommenden Gewerkschaft. Die Gewerkschaften haben ihre Vorschläge nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ (z. B. Vollversammlung, Hauptversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d‘Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs 2 Z 1 und 2 zu erstellen.
(2) Kommen mehrere vorschlagsberechtigte Gewerkschaften in der Gruppe der Dienstnehmer/innen in Betracht, so hat die Aufsichtsbehörde die auf die einzelnen Gewerkschaften entfallende Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n unter Bedachtnahme auf die Zahl der den einzelnen Gewerkschaften zugehörigen und nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten aktiven Dienstnehmer/inne/n festzusetzen. Die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer/innen ist auf Grund einer Stichtagserhebung zum 1. Juli jenes Kalenderjahres zu ermitteln, das der Neubestellung der Verwaltungskörper zweitvorangeht. Die Berechnung der auf die einzelnen Gewerkschaften entfallenden Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n hat nach dem System d‘Hondt zu erfolgen, wobei
1. die Wahlzahl ungerundet zu errechnen ist und
2. bei gleichem Anspruch mehrerer Gewerkschaften auf einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin nach dieser Berechnung das Los entscheidet.
Die Aufteilung gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer. Vor Aufteilung der Zahl der Versicherungsvertreter/innen ist den vorschlagsberechtigten Gewerkschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstgeber/innen sind für Landesstellenausschüsse vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau zu entsenden. Für den Verwaltungsrat entsendet je einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin aus der Gruppe der Dienstgeber/innen
1. der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport;
2. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
3. die Wirtschaftskammer Österreich.
Dies gilt entsprechend für die Entsendung in die Hauptversammlung.
(4) Bei der Entsendung nach den Abs 1 und 3 ist auf die fachliche Eignung (§132 Abs 6 Z 5) und durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen. Unzulässig ist die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter/in
1. sowohl in den Verwaltungsrat als auch in einen Landesstellenausschuss der Versicherungsanstalt;
2. in die Verwaltungskörper mehrerer Versicherungsträger.
(5) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat, sofern sie nicht selbst zur Entsendung berechtigt ist, die in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Vertreter/innen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Werden die Vertreter/innen innerhalb dieser Frist nicht entsendet, so hat sie die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.
(6) Scheidet ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin dauernd aus seinem/ihrem Amt aus, so hat die Stelle, die die ausgeschiedene Person entsendet hat, für den Rest der Amtsdauer einen neuen Versicherungsvertreter/eine neue Versicherungsvertreterin zu entsenden. Ist die neue Entsendung durch eine Enthebung (§135) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der neuen Entsendung.
[…]
Zusammensetzung der Verwaltungskörper
§138. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Vertreter/inne/n der Dienstnehmer/innen und aus drei Vertreter/inne/n der Dienstgeber/innen.
(2) Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus
1. 14 Versicherungsvertreter/inne/n aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen und sechs Versicherungsvertreter/inne/n aus der Gruppe der Dienstgeber/innen, wobei die ersten sieben Mitglieder der Gruppe der Dienstnehmer/innen bzw drei Mitglieder der Gruppe der Dienstgeber/innen Mitglieder des Verwaltungsrates sind,
2. den Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse samt ihren Stellvertreter/inne/n,
3. drei Senior/inn/envertreter/inne/n, die vom Bundesseniorenbeirat zu entsenden sind,
4. drei Behindertenvertreter/inne/n, von denen je einer/eine vom ÖZIV Bundesverband, vom Österreichischen Behindertenrat und vom Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich zu entsenden ist.
(3) Der Landesstellenausschuss für Wien, Niederösterreich und Burgenland besteht aus sechs Vertreter/inne/n der Dienstnehmer/innen und aus zwei Vertreter/inne/n der Dienstgeber/innen, die übrigen Landesstellenausschüsse bestehen jeweils aus drei Vertreter/inne/n der Dienstnehmer/innen und aus einem Vertreter/einer Vertreterin der Dienstgeber/innen."
6.Die § 1 und 4 des Bundesgesetzes vom über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG), BGBl 626/1991, lauten:
"Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Aufgabenstellung
§1. Die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte sind berufen, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu vertreten und zu fördern.
[…]
Abschnitt 2
Aufgaben
Eigener Wirkungsbereich
§4. (1) Die Arbeiterkammern sind berufen, alle zur Interessenvertretung der Arbeitnehmer einschließlich der zuvor als Arbeitnehmer beschäftigten Arbeitslosen und Pensionisten - erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen.
(2) In Durchführung der Interessenvertretungsaufgabe gemäß Abs 1 sind die Arbeiterkammern insbesondere berufen,
1. Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen und Gesetzesvorhaben abzugeben und den gesetzgebenden Körperschaften Berichte und Vorschläge zu erstatten;
2. den Verwaltungsbehörden Vorschläge und Berichte zu erstatten, zu Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen und auf sonstige in Gesetzen vorgesehene Weise an der staatlichen Verwaltung teilzunehmen;
3. Vertreter in Körperschaften oder sonstige Einrichtungen zu entsenden oder Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies in Gesetzen vorgesehen ist;
4. bei allen Maßnahmen und Einrichtungen mitzuwirken, die das Arbeitsverhältnis betreffen oder die zur Hebung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Arbeitnehmer und ihrer Familien beitragen; Einrichtungen, die diesen Zwecken dienen, zu schaffen, zu verwalten oder zu unterstützen;
5. in Angelegenheiten der Bildung, der Kultur, des Umweltschutzes, des Konsumentenschutzes, der Freizeitgestaltung, des Schutzes und der Förderung der Gesundheit, der Wohnverhältnisse und der Förderung der Vollbeschäftigung Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen zu schaffen, zu verwalten oder zu unterstützen;
6. an Maßnahmen der Wirtschaftsverwaltung, insbesondere an der Festsetzung von Preisen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen jeder Art und an Wettbewerbsregelungen mitzuwirken;
7. wissenschaftliche Erhebungen und Untersuchungen, die die Lage der Arbeitnehmern betreffen, durchzuführen oder sonst daran mitzuwirken;
8. über alle die Interessen der Arbeitnehmer betreffenden Angelegenheiten zu informieren;
9. die Tätigkeit der in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu unterstützen;
10. die Interessen der Arbeitnehmer in internationalen Beziehungen durch Gutachten, Vorschläge und sonstige gesetzliche Mitwirkungsrechte wahrzunehmen sowie die Beziehungen zu ausländischen und internationalen Organisationen und Körperschaften zu pflegen."
III.Antragsvorbringen und Vorverfahren
1.Die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien und der bei der zweitantragstellenden Partei beschäftigte Drittantragsteller bringen zu ihrer Antragslegitimation Folgendes vor:
"II. Betroffenheit und Antragslegitimation
Die Erst-Antragstellerin ist gemäß § 3 Abs 1 Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) eine Körperschaft öffentlichen Rechts und wird aus den Kammern der Arbeiter und Angestellten (Landesarbeitskammern, unter anderem der Zweit-Antragstellerin) gebildet (§3 Abs 2 AKG). Als mit Rechtspersönlichkeit eingerichtete Körperschaft öffentlichen Rechts und Selbstverwaltungskörper sind die Erst-Antragstellerin und Zweit-Antragstellerin Trägerinnen von Rechten und Pflichten und können demnach, ebenso wie der Dritt-Antragsteller als natürliche Person, iSd Art 140 Abs 1 Z 1 litc B-VG durch ein verfassungswidriges Gesetz in ihren subjektiven Rechten verletzt werden.
Mit BGBI 100/2018 wurde durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (idF: SV-OG) das ASVG dahingehend novelliert, dass es zu einer grundlegend neuen Organisation der österreichischen Sozialversicherungsträger kommt. Wichtige Merkmale dieser Neuorganisation sind auch die Abschaffung der bisherigen Mehrheiten der ArbeitnehmervertreterInnen in den Selbstverwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger (nach dem ASVG), die Streichung oder Beschränkung von Entsenderechten der Bundesarbeitskammer in die neu geschaffenen Verwaltungskörper Verwaltungsräte, Hauptversammlungen und Landesstellenausschüsse der Sozialversicherungsträger und die Einführung eines Eignungstestes für VersicherungsvertreterInnen.
Der Dritt-Antragsteller ist bei der Arbeiterkammer Wien beschäftigt und als Dienstnehmer bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) – künftig bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) – krankenversichert, bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) pensionsversichert und bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) unfallversichert. Durch die paritätische Entsendung von Dienstnehmer- und Dienstgebervertretern in die Verwaltungskörper der genannten Versicherungsträger wird das Recht des Dritt-Antragstellers nach demokratischen Prinzipien an der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung teilzunehmen und repräsentiert zu werden, verletzt.
Die Antragslegitimation im Hinblick auf einen Individualantrag setzt einen nachteiligen, unmittelbaren und aktuellen Eingriff in die Rechtssphäre bzw rechtliche Position der Antragsteller voraus.
Die Antragsteller sind durch diese Neuregelungen unmittelbar in ihren subjektiven Rechten betroffen, die Erwirkung eines Bescheides zur Bekämpfung der rechtswidrigen Regelungen ist nicht möglich oder nicht tunlich, daher sind alle drei zur Antragstellung legitimiert. Im Folgenden wird die Betroffenheit und Antragslegitimation der Antragsteller näher ausgeführt.
II.1. Zur Einführung der Parität in den Verwaltungskörpern der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) und der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) gemäß § 426 ASVG idF SV-OG:
II.1.1. Betroffenheit:
Durch das SV-OG werden anstelle der bisherigen Verwaltungskörper bzw Selbstverwaltungsgremien Vorstand, Kontrollversammlung, Generalversammlung und Landesstellenausschüsse als neue Verwaltungskörper der Verwaltungsrat, die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse – am Sitz der Landesstellen – eingeführt.
Gemäß § 420 Abs 1 ASVG idF SV-OG bestehen die Verwaltungskörper aus den VersicherungsvertreterInnen. Gemäß § 420 Abs 1 ASVG idF SV-OG sind die VersicherungsvertreterInnen der DienstnehmerInnen von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen in den Verwaltungsrat zu entsenden. Gegenüber der bisherigen Rechtslage ergibt sich durch das SV-OG eine wesentliche Änderung der Zusammensetzung der (neuen) Verwaltungskörper bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA): Der Verwaltungsrat der ÖGK setzt sich nicht wie bisher der Vorstand bei den Gebietskrankenkassen zu vier Fünfteln aus Vertreterinnen der Dienstnehmerinnen und einem Fünftel aus Vertreterinnen der DienstgeberInnen zusammen, sondern je zur Hälfte aus Vertreterinnen der Dienstnehmerinnen und Vertreterinnen der DienstgeberInnen. Der Verwaltungsrat der PVA setzt sich nunmehr ebenfalls je zur Hälfte aus VertreterInnen der DienstnehmerInnen und VertreterInnen der DienstgeberInnen zusammen, statt wie bisher der Vorstand aus zwei Dritteln aus VertreterInnen der DienstnehmerInnen und aus einem Drittel aus VertreterInnen der DienstgeberInnen.
Bei der AUVA werden nach dem SV-OG zwar wie bisher die Verwaltungskörper je zur Hälfte aus VertreterInnen der DienstnehmerInnen und VertreterInnen der DienstgeberInnen gebildet. Allerdings sind die DienstgeberInnen selbst ab gem. § 24 iVm § 28 Z 2 ASVG idF SV-OG nicht mehr bei der AUVA, sondern in der neu geschaffenen Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen unfallversichert.
In allen drei Versicherungsträgern wird die Zahl der Versicherungsvertreter im generellen Repräsentationsgremium der Versicherten, der Hauptversammlung (früher Generalversammlung) drastisch verkürzt.
Gemäß § 1 iVm § 4 Abs 1 AKG sind die Erst-Antragstellerin und Zweit-Antragstellerin berufen, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einschließlich der zuvor als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigten Arbeitslosen und Pensionisten zu vertreten und zu fördern und alle erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zur Interessensvertretung zu treffen.
Gemäß § 4 Abs 2 Z 3 AKG sind die Erst-Antragstellerin und Zweit-Antragstellerin in Durchführung der Interessenvertretungsaufgabe berufen, Vertreter in Körperschaften oder sonstige Einrichtungen zu entsenden, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist.
Die Betroffenheit der Erst-Antragstellerin und der Zweit-Antragstellerin ergibt sich insbesondere aus § 4 Abs 2 Z 3 AKG iVm Art 120c Abs 1 B-VG und den Neuregelungen des SV-OG. § 426 Abs 1 ASVG idF SV-OG greift nachteilig in die Rechtssphäre der Erst-Antragstellerin und Zweit-Antragstellerin ein, da die Entsendung in die Verwaltungsräte der ÖGK, der PVA und der AUVA nicht, wie von der Bundesverfassung vorgesehen, nach demokratischen Prinzipien erfolgen kann. Durch die in § 426 Abs 1 ASVG idF SV-OG vorgesehene paritätische Besetzung von Dienstnehmer- und Dienstgebervertretern insbesondere im Verwaltungsrat ist die Gewichtung von Dienstnehmer- und Dienstgeberinteressen undemokratisch zu Lasten der Dienstnehmer verzerrt. Dieses Ungleichgewicht in den Verwaltungskörpern bewirkt eine schwerwiegende Verschiebung der Einflussmöglichkeiten zum Nachteil der DienstnehmerInnenvertreterInnen.
Auch § 426 Abs 2 ASVG und die § 427, 428 und 429 greifen nachteilig in die Rechtssphäre der Erst-Antragstellerin und Zweit-Antragstellerin ein, dies zum einen wegen der paritätischen Zusammensetzung der Gremien und zum anderen wegen der zu geringen Anzahl an Versicherungsvertretern, die in die Gremien zu entsenden sind.
In die Generalversammlungen der neun Gebietskrankenkassen, der PVA und der AUVA sind derzeit 450 Versicherungsvertreter entsandt (326 DN- und 124 DG-Vertreter), weitere 108 Vertreter sind in die Kontrollversammlungen dieser Träger entsandt (25 DN- und 83 DG-Vertreter).
Statt bisher 558 Versicherungsvertreter (351 DN, 207 DG) sind künftig in den neuen Gremien 240 Vertreter (120 DN, 120 DG) vorgesehen. Die Zahl der von den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer zu entsendenden VersicherungsvertreterInnen wird (ohne StellvertreterInnen) von 351 auf 120 (sohin um zwei Drittel) reduziert.
Die Zahl der künftig bei der ÖGK pflichtversicherten Dienstnehmer betrug zum 3.128.282, von diesen sind 2.936.265 (rund 94 %) Mitglied der Bundesarbeitskammer. In der PVA sind von 3.417.766 pflichtversicherten Dienstnehmern 3.064.601 (rund 90 %) Mitglied der Bundesarbeitskammer und bei der AUVA sind von 3.419.731 pflichtversicherten Dienstnehmern 3.221.839 (94 %) Mitglieder der Bundesarbeitskammer (Quelle: Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom an die Erstantragstellerin).
Die radikale Verkleinerung der Gremien führt zu Verzerrungen bei der Repräsentation der Versicherten durch ihre Versicherungsvertreter und zu einer unzureichenden Berücksichtigung der Ergebnisse der Arbeiterkammerwahlen in der Selbstverwaltung der Sozialversicherung. Gem. § 421 Abs 1 iVm § 426 Abs 2 ASVG idF des SV-OG sind von 21 Versicherungsvertreterinnen der DienstnehmerInnen in der Hauptversammlung der ÖGK lediglich 12 (zwölf!) Dienstnehmermandate in der Hauptversammlung nach dem Bundeswahlergebnis der Arbeiterkammerwahlen aufzuteilen, die weiteren 9 Mandate werden von den Vorsitzenden der Landesstellen (in die nach den Landeswahlergebnissen zu entsenden ist) besetzt. Dies führt zu enorm hohen Wahlzahlen (1 Versicherungsvertreter repräsentiert rund 250.000 bei den Arbeiterkammerwahlen wahlberechtigte Versicherte) und in der Folge zur unzureichenden Repräsentation der Versicherten und zum Ausschluss von kleineren Fraktionen der Bundesarbeitskammer und der Landesarbeiterkammern aus der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung.
Zum Vergleich: Derzeit sind beispielsweise in die Generalversammlung der PVA 77 der 80 DienstnehmervertreterInnen von der Bundesarbeitskammer zu entsenden (die anderen drei vom ÖGB). Demnach repräsentiert ein von der Arbeiterkammer entsandter Versicherungsvertreter rund 39.000 bei den AK-Wahlen wahlberechtigte Versicherte (das entspricht im Großen und Ganzen auch dem Repräsentationsverhältnis im Nationaltrat: Bei 6,4 Mio Wahlberechtigten und 183 Abgeordneten, vertritt ein Mandatar des Nationalrates rund 35.000 Wähler und Wählerinnen). Die neuen Wahlzahlen führen zu unzureichender Repräsentation der Versicherten in den Gremien der Sozialversicherungsträger und verstoßen daher gegen das Prinzip der Selbstverwaltung gem. Art 120c B-VG.
Die Entsendung von Dienstnehmervertretern in die Selbstverwaltung der Sozialversicherung nach demokratischen Prinzipien ist eine (verfassungs)gesetzlich festgelegte Aufgabe und Rechtspflicht der Erst- und Zweit-Antragstellerin (indirekte Wahl, abgeleitete Selbstverwaltung), die sie durch die Neuregelung des SVOG, insbesondere die Beschränkung der Rechte zur Entsendung von VersicherungsvertreterInnen, nicht mehr im gesetzlich geforderten Umfang wahrnehmen kann. Die Beschneidung des Entsenderechts betrifft die Erst-Antragstellerin und Zweit-Antragstellerin demnach direkt.
Auch der Drittantragsteller ist durch die Beschneidung der Entsenderechte der Erst- und Zweitantragstellerin direkt betroffen, da seine Rechte in der Selbstverwaltung der Sozialversicherung nun nicht mehr nach demokratischen Prinzipien wahrgenommen werden. Die demokratische Legitimation der Selbstverwaltung der Sozialversicherung stellt jedoch ein Kernelement der von Staatsverwaltung weisungsfreien Selbstverwaltung dar.
II.1.2. Eingriff in die Rechtssphäre bzw rechtliche Position
Gemäß § 4 Abs 2 Z 3 AKG sind die Erst-Antragstellerin und die Zweit-Antragstellerin in Durchführung der Interessenvertretungsaufgabe berufen, Vertreter in Körperschaften oder sonstige Einrichtungen zu entsenden, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist. Damit nehmen die Erst-Antragstellerin und die Zweit-Antragstellerin die Entsendung von Versicherungsvertretern in die Gremien der Sozialversicherungsträger – im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches – im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse ihrer Mitglieder (ua des Dritt-Antragstellers) wahr (VfSlg 17023/2003).
Nach der Judikatur des VfGH schafft die Bildung der Verwaltungskörper durch indirekte Wahl im Wege der öffentlich-rechtlichen Interessensvertretungen hinreichende Garantie dafür, dass die Verwaltung der Sozialversicherung nach den Grundsätzen der Demokratie zustande kommt. Gegen die indirekte (abgeleitete) Organbestellung durch die gesetzlichen Interessensvertretungen gibt es aus diesem Grunde keine relevanten verfassungsrechtlichen Bedenken (VfSlg 17023/2003). Gem. Art 120c Abs 1 B-VG sind die Organe der Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger (sonstige Selbstverwaltung) aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.
Die Entsendeberechtigung der Erst-Antragstellerin hinsichtlich der Entsendung von VersicherungsvertreterInnen der DienstnehmerInnen in die Verwaltungskörper der bundesweit eingerichteten ÖGK, AUVA bzw PVA gemäß § 426, 428 und 429 ASVG idF SVOG iVm § 1 und 4 Abs 2 Z 3 AKG iVm Art 120c Abs 1 BVG ist als subjektiv-öffentliches Recht zu qualifizieren. Zudem ist die Erst-Antragstellerin hinsichtlich der bundesweiten Träger ÖGK, AUVA und der PVA, die jeweils ihren Sitz in Wien haben, nach § 421 ASVG idF des SVOG die sachlich und örtlich zuständige gesetzliche Interessenvertretung der DienstnehmerInnen zur Bestellung von Versicherungsvertretern.
§426 ASVG idF SV-OG greift nachteilig in die Rechtssphäre der Erst-Antragstellerin ein, da sie in das geschäftsführende (Verwaltungsrat) und in das repräsentative (Hauptversammlung) Organ der PVA nicht wie bisher 2/3 der Mandatare entsenden kann, sondern nur noch die Hälfte; dies obwohl sie mehr als 90 % der pensionsversicherten Dienstnehmer vertritt (ua den Dritt-Antragsteller) und die Dienstgeber nicht bei der PVA pensionsversichert sind. Durch die Neuregelung kann sie ihrer Rechtspflicht, nach demokratischen Prinzipien in die Selbstverwaltung der PVA zu entsenden, nicht nachkommen.
§426 ASVG idF SV-OG greift nachteilig in die Rechtssphäre der Erst-Antragstellerin ein, da sie in das geschäftsführende (Verwaltungsrat) und in das repräsentative (Hauptversammlung) Organ der ÖGK nur die Hälfte der Mandatare entsenden kann, obwohl sie mehr als 94 % der krankenversicherten Dienstnehmer (ua den Dritt-Antragsteller) vertritt und die Dienstgeber nicht bei der ÖGK krankenversichert sind. Dadurch kann sie ihrer Rechtspflicht, nach demokratischen Prinzipien in die Selbstverwaltung der ÖGK zu entsenden, nicht nachkommen.
§426 ASVG idF SV-OG greift nachteilig in die Rechtssphäre der Erst-Antragstellerin ein, da sie in das geschäftsführende (Verwaltungsrat) und in das repräsentative (Hauptversammlung) Organ der AUVA nur die Hälfte der Mandatare entsenden kann, obwohl sie mehr als 94 % der unfallversicherten Dienstnehmer (ua den Dritt-Antragsteller) vertritt und die Dienstgeber nicht – mehr – bei der AUVA unfallversichert sind. Dadurch kann sie ihrer Rechtspflicht, nach demokratischen Prinzipien in die Selbstverwaltung der AUVA zu entsenden, nicht nachkommen.
§426 iVm § 428 ASVG idF SV-OG greift nachteilig in die Rechtssphäre der Erst-Antragstellerin ein, da sie in das repräsentative (Hauptversammlung) Organ der PVA, der ÖGK und der AUVA nur zwölf Versicherungsvertreter direkt entsenden kann, obwohl diese in der PVA 3.064.601, in der ÖGK 2.936.265, und in der AUVA 3.221.839 Versicherte repräsentieren. Dadurch kann sie ihrer Rechtspflicht, nach demokratischen Prinzipien, nämlich repräsentativ nach dem System d'Hondt, in die Selbstverwaltung der Sozialversicherung zu entsenden, nicht nachkommen.
§426 iVm § 429 ASVG idF SV-OG greift nachteilig in die Rechtssphäre der Erst- und Zweit-Antragstellerin ein, da sie in das regionale (Landesstelle) Organ der PVA, ÖGK und AUVA nur drei bzw fünf Versicherungsvertreter nominieren (Zweit-Antragstellerin) bzw entsenden (Erst-Antragstellerin) kann, obwohl diese in der Landesstelle Wien der PVA 694.671[,] der ÖGK 667.723, und der AUVA 1.338.548 Versicherte repräsentieren. Dadurch können sie ihrer Rechtspflicht, nach demokratischen Prinzipien, nämlich repräsentativ nach dem System d'Hondt, in die Selbstverwaltung der Sozialversicherung zu entsenden, nicht nachkommen.
§426 iVm § 428 und 429 ASVG idF SV-OG greifen nachteilig in die Rechtssphäre des Dritt-Antragstellers ein, da die Erst-Antragstellerin in die geschäftsführenden (Verwaltungsräte) und in die repräsentativen (Hauptversammlungen) Organe der PVA, der ÖGK und der AUVA nur die Hälfte der Mandatare entsenden kann, obwohl sie mehr als 90 % der pensionsversicherten und 94 % der kranken- und unfallversicherten DienstnehmerInnen vertritt und die Dienstgeber nicht bei der PVA, ÖGK und AUVA versichert sind. Dadurch ist er in seinem verfassungsrechtlich geschütztem Recht auf repräsentative Beteiligung an der Selbstverwaltung in der PVA, ÖGK und AUVA verletzt.
Die demokratische Legitimation der Selbstverwaltung der Sozialversicherung ist ein Kernelement der von der Staatsverwaltung weisungsfreien Selbstverwaltung. Die Versicherten (ua der Dritt-Antragsteller) legitimieren die Selbstverwaltung der Sozialversicherung durch ihr Wahlrecht zu den Arbeiterkammerwahlen.
Die vorgesehene Parität in den Verwaltungsräten der ÖGK, der PVA und der AUVA stellen einen erheblichen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des/r Dritt-Antragstellers/in auf Mitwirkung bei der Bildung der ihn/ihr als Mitglied der ÖGK verwaltenden Organe und ein Hindernis für die wirksame Repräsentation seiner/ihrer Interessen im Sozialversicherungsträger dar. Dieser Umstand stellt nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH einen Rechtseingriff dar (vgl VfSlg 14.535/1996).
II.1.3. Unmittelbarkeit und Aktualität des Rechtseingriffs
Die Amtsdauer der Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), der Gebietskrankenkassen (GKK) und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt währt zufolge § 425 des Bundesgesetzes vom , BGBI Nr 1-89, über die Allgemeine Sozialversicherung (ASVG) jeweils fünf Jahre. Die derzeit laufende Amtsperiode hat am begonnen und würde daher mit Ablauf des enden (Das heißt auch, bei einer etwaigen Aufhebung der Bestimmungen über die neuen Verwaltungskörper im SV-OG könnte die Amtsperiode der 'alten' Verwaltungskörper bis Ende 2020 weiterlaufen).
Aufgrund der sich durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG, BGBI I, Nr 100/2018) ergebenden Änderungen des ASVG beginnt die neue Amtsperiode der neuen Verwaltungskörper mit . Im Hinblick auf die vorgesehenen Überleitungsbestimmungen, insbesondere die Errichtung der Verwaltungsräte in der PVA und AUVA und des Überleitungsausschusses in der ÖGK ab , war die Neubildung der Verwaltungskörper bis längstens vorzunehmen. Für die Entsendung der Versicherungsvertreter/innen waren die maßgeblichen Bestimmungen durch die Erst-Antragstellerin und Zweit-Antragstellerin bereits idF des SV-OG anzuwenden.
Nach § 538u (Hauptversammlung und Landesstellenausschüsse der ÖGK), § 538v (Überleitungsausschuss der ÖGK), § 538x (Verwaltungsrat, Hauptversammlung, Landesstellenausschüsse der AUVA) und § 538y (Verwaltungsrat, Hauptversammlung, Landesstellenausschüsse der PVA) je des ASVG waren die Versicherungsvertreter/innen nach den Bestimmungen der § 420 ff ASVG idF des SV-OG bis zu entsenden. Die Entsendungen in die Verwaltungsräte (AUVA, PVA) und den Überleitungsausschuss (ÖGK) wurden mit wirksam, die Entsendungen in die Landesstellenausschüsse und die Hauptversammlung erst mit .
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat die Erst-Antragstellerin mit Schreiben vom […] zur Entsendung der Versicherungsvertreter in die genannten Verwaltungskörper aufgefordert.
Gem. § 421 Abs 2 letzter Satz idF SV-OG erfolgt die Entsendung von VersicherungsvertreterInnen in den Landesstellenausschuss Wien der ÖGK durch die Erst-Antragstellerin auf Vorschlag der Zweit-Antragstellerin, wobei dem Vorschlag das Wahlergebnis der Wiener Arbeiterkammerwahl zu Grunde zu legen ist.
Die rechtlich geschützten Interessen der Erst-Antragstellerin und Zweit-Antragstellerin sind damit aktuell und nicht bloß potentiell iSd Zulässigkeitskriterien des VfGH für einen Individualantrag beeinträchtigt.
Die § 426, 428 und 429 ASVG idF SVOG entfalten aufgrund der obigen Ausführungen demnach bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine unmittelbare Wirkung auf die Rechtssphäre der Erst-Antragstellerin und Zweit-Antragstellerin, da mit durch die Konstituierung des Überleitungsausschusses der ÖGK sowie der Verwaltungsräte der AUVA und der PVA bereits die Umsetzung der Parität der Vertreter der DienstnehmerInnen und der DienstgeberInnen hergestellt ist und damit zu Lasten der Erst-Antragstellerin und Zweit-Antragstellerin die Begrenzung der zahlenmäßigen Entsenderechte sowie der damit mittelbar verbundenen Einfluss- bzw Entscheidungsmöglichkeiten auf den Sozialversicherungsträger eingetreten ist. Ebenfalls sind die Verzerrungen der Repräsentation der Versicherten und der Wahlergebnisse der Arbeiterkammerwahlen durch die Zusammensetzung der Hauptversammlungen mit lediglich zwölf direkt durch die Erst-Antragstellerin entsendeten Versicherungsvertretern bereits eingetreten.
Die Erst- und Zweitantragstellerin haben die Entsendung bzw Nominierung in die genannten Verwaltungskörper gem. der Ergebnisse der Arbeiterkammerwahlen 2014 vorgenommen. Die arbeiterkammerzugehörigen Versicherten (ua der Dritt-Antragsteller) sind damit faktisch unzureichend in der Selbstverwaltung der Sozialversicherung repräsentiert und in ihren/seinen demokratischen Rechten verletzt. Die Verwaltungskörper sind nicht demokratisch konstituiert und daher nicht legitimiert für die Versicherten (ua den Drittantragsteller) Entscheidungen zu treffen. Die Verwaltungsräte der PVA und AUVA und der Überleitungsausschuss der ÖGK sind bereits seit konstituiert. Insbesondere der Überleitungsausschuss der ÖGK hat bereits zum Nachteil der Versicherten (ua des Dritt-Antragstellers) Beschlüsse gefasst.
Die angefochtenen Bestimmungen bewirken einen unmittelbaren Eingriff in die Rechte aller Antragsteller, ohne dass es eines weiteren Rechtsaktes bedarf.
II.1.4. Bestimmtheit des Eingriffs
Der Eingriff ist durch § 426, 428 und 429 ASVG idF SVOG selbst eindeutig bestimmt und betrifft das Entsenderecht der Erst-Antragstellerin und das Vorschlagsrecht der Zweit-Antragstellerin und die Verkürzung der demokratischen Rechte des Drittantragstellers.
II.1.5. Nachteiligkeit des Eingriffs
Die Verwaltungskörper der ÖGK setzen sich nicht wie bisher die Generalversammlung, der Vorstand und die Landesstellenausschüsse bei den Gebietskrankenkassen zu vier Fünfteln aus Vertretern der Dienstnehmer und einem Fünftel aus Vertretern der Dienstgeber zusammen, sondern je zur Hälfte aus Vertretern der Dienstnehmer und Vertretern der Dienstgeber. Der Verwaltungsrat der PVA setzt sich nunmehr ebenfalls je zur Hälfte aus Vertretern der Dienstnehmer und Vertretern der Dienstgeber zusammen, statt wie bisher aus zwei Dritteln aus Vertretern der Dienstnehmer und aus einem Drittel aus Vertretern der Dienstgeber.
Bei der AUVA werden zwar wie bisher die Verwaltungskörper je zur Hälfte aus VertreterInnen der DienstnehmerInnen und VertreterInnen der DienstgeberInnen gebildet. Allerdings sind die DienstgeberInnen ab gem § 24 iVm § 28 Z 2 ASVG idF SVOG nicht mehr bei der AUVA, sondern in der neu geschaffenen Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen unfallversichert.
Gemäß § 1 AKG sind die Erst-Antragstellerin und Zweit-Antragstellerin berufen, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu vertreten und zu fördern. Die angefochtenen Normen sind deshalb klar nachteilig für die Erst- und Zweit-Antragstellerin.
Gemäß § 4 Abs 2 Z 3 AKG ist die Erst-Antragstellerin und Zweit-Antragstellerin in Durchführung der Interessenvertretungsaufgabe berufen, Vertreter in Körperschaften oder sonstige Einrichtungen zu entsenden, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist.
Es ist die gesetzliche Pflicht der Erst-Antragstellerin und der Zweit-Antragstellerin auf Grundlage der Ergebnisse der Arbeiterkammerwahlen eine auf demokratische Prinzipien beruhende Selbstverwaltung der Dienstnehmer in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger herzustellen. Dieser gesetzlichen Pflicht können die Erst- und Zweitantragstellerin zu ihrem Nachteil und zum Nachteil der Versicherten nicht mehr nachkommen. Der Nachteil für die Erst- und Zweitantragstellerin besteht in einer Beschneidung der Möglichkeiten der Interessensvertretung innerhalb der Sozialversicherung. Der Nachteil des Drittantragstellers besteht darin, dass seine Interessen durch die Erst- und Zweitantragstellerin bzw durch die Dienstnehmervertreter in der ÖGK, der PVA und der AUVA nicht mehr entsprechend wahrgenommen werden können. Vor allem weil, die Dienstgebervertreter geradezu gegenläufige Interessen vertreten.
ÖGK-Generaldirektor Bernhard Wurzer, der im Weisungszusammenhang mit dem Überleitungsausschuss den Fusionsprozess der 9 GKK zur ÖGK leitet erklärte am Freitag dem vor Journalisten […], er rechne damit, dass es bis zum Ende seiner Funktionsperiode 2024 dauern werde, bis innerhalb der GKK alle Leistungen harmonisiert sind. Skeptisch ist der ÖGK-Generaldirektor bezüglich einer späteren Harmonisierung auch mit Selbstständigen und Beamten. Er begründet dies mit den dort praktizierten Selbstbehalten und mit verfassungsrechtlichen Problemen. Bezüglich der Fusionskosten teilte Wurzer mit, dass für heuer 7,1 Millionen Euro beschlossen wurden, wovon 4,4 Mio. schon beauftragt seien. Er geht allerdings davon aus, dass da noch einiges dazukommen wird. Wie hoch die Fusionskosten letztlich sein werden, konnte er nicht abschätzen. Weiters erklärte er, dass aus mehr als 2.700 Fragestellungen 21 Arbeitsgruppen gebildet wurden, in denen rund 600 Mitarbeiter der derzeitigen Kassen insgesamt 62 Projekte abarbeiten. Von den derzeit rund 12.000 Mitarbeitern in den Krankenkassen werden in den nächsten fünf Jahren etwa ein Drittel in Pension gehen.
Diese Ausführungen des Generaldirektors der ÖGK zeigen die nachteiligen Auswirkungen der paritätischen Besetzung des Überleitungsausschusses. Die Leistungsharmonisierung innerhalb der GKK verzögert sich um Jahre, eine Leistungsharmonisierung nach oben (Richtung Leistungsniveau der Beamten) wie von der London School of Economics empfohlen wird überhaupt in Frage gestellt […]. Die Fusionskosten und der Personaleinsatz für die Fusion sind enorm und es werden rigorose Personaleinsparungen (Nichtnachbesetzungen) angekündigt.
Die Dienstnehmervertreter im Überleitungsausschuss bzw ab im Verwaltungsrat können nichts davon verhindern oder beeinflussen, weil sie für jeden noch so kleinen Beschluss die Zustimmung zumindest eines Dienstgebervertreters benötigen.
Die Bundesarbeitskammer hat bei einem führenden Betriebswirt ein Gutachten über die Annahmen der Bundesregierung betreffend die Kosten und Einsparungen der Fusion der Gebietskrankenkassen zur ÖGK in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten zeigt eine Unterschätzung des Aufwandes für die Fusion, eine Überschätzung der Einsparungen und gravierende methodische Mängel […]. Die Dienstnehmervertreter haben – wie bereits ausgeführt – keine Möglichkeit die Fehlentwicklungen dieser unvorbereiteten Fusion im Interesse der Versicherten zu beeinflussen.
Der Grundsatz der Stimmengleichheit für Dienstnehmer und Dienstgeber in den Selbstverwaltungsgremien ist insbesondere für die Gruppe der Mitglieder jener Selbstverwaltung (den verwalteten Dienstnehmern, welcher der Dritttantragsteller angehört) nachteilig, da nun die Möglichkeit geschaffen wird die Durchsetzung der Interessen der Mitglieder dieses Selbstverwaltungsträgers zu verhindern.
II.2. Zum Eignungstest für VersicherungsvertreterInnen gemäß § 420 Abs 6 Z 5 Abs 7 und Abs 8 ASVG idF SV-OG:
II.2.1. Betroffenheit
Gemäß § 420 Abs 1 ASVG idF SV-OG bestehen die Verwaltungskörper, wie bereits ausgeführt, aus VertreterInnen der DienstnehmerInnen und der DienstgeberInnen.
Die Entsendung in das Amt eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin eines Verwaltungskörpers ist gemäß § 420 Abs 6 Z 5 ASVG idF SVOG für Personen ausgeschlossen, deren fachliche Eignung nicht durch einen erfolgreich absolvierten Eignungstest nachgewiesen ist.
Diesen Eignungstest hat gemäß § 420 Abs 7 ASVG idF SV-OG eine Prüfungskommission beim Dachverband durchzuführen, deren Mitglieder von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (BMASGK) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen (BMF) (vgl § 420 Abs 8 ASVG idF SV-OG) zu bestellen sind. Die Organisation der Prüfungskommission und insbesondere die Anrechenbarkeit gleichwertiger Ausbildungsteile oder beruflich erworbener Qualifikationen hinsichtlich des Eignungstests sind durch Verordnungen des BMASGK im Einvernehmen mit dem BMF festzusetzen.
Für die Erst-Antragstellerin sowie die Zweit-Antragstellerin und deren Recht auf Entsendung von VersicherungsvertreterInnen in die Verwaltungskörper stellt die Normierung eines Eignungstests einen nachteiligen Eingriff dar. Ein Eignungstest mit hohen fachlichen Hürden schränkt das Recht der Erst-Antragstellerin und Zweit-Antragstellerin, VersicherungsvertreterInnen in demokratischer Form aufgrund der Wahlergebnisse zu den satzungsgebenden Organen auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe und sohin nach deren Auswahl zu entsenden (bzw für die Zweit-Antragstellerin nach dem SVOG vorzuschlagen), ein. Denn nur die Erst-Antragstellerin (und damit indirekt die in ihr vertretenen ArbeitnehmervertreterInnen) als entsendungsberechtigte Stelle hat zu beurteilen, von welchen Personen die bestmögliche Wahrnehmung der Interessen der Versicherten zu erwarten ist. Die Zweitantragstellerin ist wiederum in ihrem Vorschlagsrecht eingeschränkt, das zur Erstantragstellerin Gesagte gilt ceteri paribus. Das demokratische Recht der gesetzlichen Interessenvertretung, Mitglieder aus dem Kreis der Versicherten in die Verwaltungskörper zu entsenden[,] wird daher durch die Einführung des Eignungstests stark eingeschränkt und widerspricht darüber hinaus dem demokratischen Prinzip. Zudem liegt ein nachteiliger Eingriff in das Recht auf Selbstverwaltung der Erst-Antragstellerin und Zweit-Antragstellerin vor, denn durch die genannte Bestimmung wird eine Kompetenz der Selbstverwaltung in die staatliche Verwaltung transferiert.
Die Bestimmung des § 420 Abs 6 Z 5 ASVG idF SV-OG (Eignungstest) greift unmittelbar und tatsächlich in die Rechtssphäre der Erst-Antragstellerin und Zweit-Antragstellerin ein. Die rechtlich geschützten Interessen und insbesondere das Recht auf Selbstverwaltung sind aktuell und nicht bloß potentiell betroffen. Dies ergibt sich schon daraus, dass hinsichtlich der neuen 'Österreichischen Gesundheitskasse' (ÖGK) ein Überleitungsausschuss für den Zeitraum bis nach den für den Verwaltungsrat maßgeblichen Bestimmungen der § 420 ff ASVG idF SV-OG bereits zu bilden war und die Erst-Antragstellerin zur Entsendung von VersicherungsvertreterInnen bereits verpflichtet war. Schon bei dieser Entsendung – aber auch bei allen künftigen Entsendungen – war auf die Bestimmung des § 420 Abs 6 Z 5 ASVG idF SV-OG (Eignungstest) inhaltlich Bedacht zu nehmen.
Nach den oben genannten Ausführungen sind die Erst-Antragstellerin und Zweit-Antragstellerin zur Antragstellung legitimiert, da das Recht der Erst-Antragstellerin und Zweit-Antragstellerin, VersicherungsvertreterInnen zwar aufgrund der entsprechenden Wahlergebnisse, aber grundsätzlich nach freier Auswahl in die Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger zu entsenden, durch die genannten Bestimmungen des ASVG idF SV-OG verletzt wird und die Erlangung eines Bescheides, der im Verwaltungswege bekämpft werden könnte, nicht möglich ist und die angefochtenen Regelungen ohne eine verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidung unmittelbar gegenüber der erst-Antragstellerin und der Zweit-Antragstellerin wirksam geworden sind.
II.2.2. Vorliegen eines Rechtseingriffs:
Für die Erst-Antragstellerin und Zweit-Antragstellerin und deren Recht auf Entsendung von Versicherungsvertretern in die Verwaltungskörper stellt die Normierung eines Eignungstests einen nachteiligen Eingriff dar. Ein Eignungstest mit hohen fachlichen Hürden schränkt das Recht der Erst-Antragstellerin und Zweit-Antragstellerin, Versicherungsvertreter aufgrund der Wahlergebnisse zu den satzungsgebenden Organen auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe und sohin nach deren Belieben zu entsenden, ein. Denn nur die Erst-Antragstellerin und Zweit-Antragstellerin als entsendungsberechtigte (bzw hinsichtlich der Zweit-Antragsteller als vorschlagsberechtigte) Stelle hat zu beurteilen, von welchen Personen die bestmögliche Wahrnehmung der Interessen der Versicherten zu erwarten ist. Das demokratische Recht der gesetzlichen Interessenvertretung, Mitglieder aus dem Kreis der Versicherten in die Verwaltungskörper zu entsenden – ein Eignungstest für Abgeordnete widerspräche klar dem demokratischen Prinzip. Zudem liegt ein nachteiliger Eingriff in das Recht auf Selbstverwaltung der Erst-Antragstellerin und Zweit-Antragstellerin vor, denn durch die genannte Bestimmung wird eine Kompetenz der Selbstverwaltung in die staatliche Verwaltung transferiert.
Die Bestimmung des § 420 Abs 6 Z 5 ASVG idF SVOG greift unmittelbar und tatsächlich in die Rechtssphäre der Erst-Antragstellerin und Zweit-Antragstellerin ein. Die rechtlich geschützten Interessen und insbesondere das Recht auf Selbstverwaltung sind aktuell und nicht bloß potentiell betroffen. Dies ergibt sich schon daraus, dass hinsichtlich der ÖGK ein Überleitungsausschuss für den Zeitraum bis nach den für den Verwaltungsrat maßgeblichen Bestimmungen der § 420 ff ASVG idF SVOG zu bilden ist.
Angemerkt wird, dass auch VersicherungsvertreterInnen selbst durch die Bestimmung des § 420 Abs 6 Z 5 ASVG idF SV-OG in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht durch Annahme eines Mandats einer entsendeberechtigten Stelle in einen Verwaltungskörper entsendet zu werden, verletzt sein können. Auch in diesem Fall wäre die Provozierung eines negativen Eignungstests und die Bekämpfung der diesbezüglichen Entscheidung unzumutbar iS der Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Individualantrag.
Der Rechteeingriff ist auch unmittelbar, da gesetzlich vorgeschrieben und wird ohne dass es einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung bedarf unmittelbar für die Erst-Antragstellerin und Zweit-Antragstellerin wirksam.
II.2.3. Unmittelbarkeit und Aktualität des Rechtseingriffs:
Die angefochtenen Normen treten zwar gem § 718 Abs 1 Z 3 ASVG idF BGBI I 100/2018 mit in Kraft, allerdings sind die angefochtenen Bestimmungen bereits anzuwenden, sodass für Mitglieder der Verwaltungskörper eine Frist bis Ende 2021 für die Erbringung des erwähnten Nachweises (bei sonstigem Amtsverlust) vorgesehen (§718 Abs 7a ASVG) ist. § 718 Abs 7a ASVG idF SVOG ist bereits mit Kundmachung in Kraft getreten, sodass die Legisvakanz des § 420 Abs 6 Z 5 ASVG nur insofern zu verstehen ist, als das Alt-Recht für die bis Ende 2019 tätigen VersicherungsvertreterInnen und die dortigen Entsende- und Enthebungsbestimmungen weiterhin im Rechtsbestand verbleiben sollen. Der Gesetzgeber hat sich also durch Anordnung einer Legisvakanz und gleichzeitiger Anordnung des Geltens auf bestimmte Sachverhalte eines Kunstgriffs bedient, bereits 'belegte' Nummerierungen im ASVG kurzzeitig doppelt verwenden zu können. Dies erhärtet sich auch durch die Anordnungen der § 538u Abs 1, 538x Abs 1 sowie 538y Abs 1 ASVG idF SVOG. Dort ordnet der Gesetzgeber jeweils für die Entsendung in die neuen Verwaltungskörper die Anwendung 'der § 420ff in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI I Nr 100/2018' an. Der Ausdruck 'ff' ist als fortfolgend insofern an der Systematik des Gesetzes auszurichten, als die normativen Vorgaben zu Entsendung und Enthebung gänzlich wirken sollen, daher 'ff' die Bestimmungen bis inklusive § 431 ASVG idF SVOG umfasst. Mit § 432 ASVG beginnt ein neuer Abschnitt. Damit sind aber auch die angefochtenen Teile des § 423 ASVG idF SVOG bereits anzuwenden und entfalten Rechtswirkung. Dies wird umso mehr dadurch erhärtet, als beispielsweise in § 538u ASVG die Nicht-Anwendung von Unvereinbarkeitsbestimmungen ('Unvereinbarkeitsbestimmungen sind mit Wirksamkeit der Entsendung anzuwenden') angeordnet wird, andere Bestimmungen der § 420ff ASVG idF SVOG jedoch bereits anwendbar sind.
Da der Überleitungsausschuss (ÖGK) bzw die Verwaltungsräte (PVA, AUVA) bereits seit April 2019 bestehen, ist auch ab diesem Zeitpunkt stets damit zu rechnen, dass dessen Mitglieder auch bereits seit diesem Zeitpunkt jederzeit für den Nachweis der Eignung durch das Sozial- bzw Finanzministerium herangezogen werden könnten und letztendlich eine verfassungswidrige Prüfung ablegen würden. Die VersicherungsvertreterInnen müssten in Anbetracht dieser Situation bereits 'auf Verdacht' mit der Prüfungsvorbereitung beginnen.
Ebenso ist ein Zuwarten auf das tatsächliche Inkrafttreten dann nicht zumutbar, wenn die künftige Rechtsvorschrift den Verlust einer Berechtigung mit sich bringt; es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, dass, sofern eine Norm eine Berechtigung mit einem gewissen künftigen Zeitpunkt zum Erlöschen bringt, mit der Antragstellung nicht bis zu diesem Zeitpunkt, zu welchem die Berechtigung kraft Gesetzes verloren geht, zugewartet werden muss (VfSlg 16.120/2001, VfSlg 11.402/1987, VfSlg 15.523/1999, VfSlg 19.352/2011) (vgl VfSlg 19.352/2011). Dies ist deshalb im vorliegenden Sachverhalt einschlägig, weil gem § 428 Abs 8 ASVG (alte und neue Fassung) der Bekämpfung einer Enthebung aufschiebende Wirkung nicht zukommt.
II.2.4. Bestimmtheit des Eingriffs
Die Notwendigkeit der Feststellung der fachlichen Eignung von künftigen Versicherungsvertreter/innen ist in den angefochtenen Normen eindeutig bestimmt. Der in der verfassungsrechtlichen Debatte zu diesem Thema vorgetragene Einwand, nicht die gesetzliche Bestimmung, sondern erst die auf Grund der Bestimmung zu erlassende Verordnung sei bekämpfbar, ist entgegenzutreten, da die nach § 420 Abs 8 ASVG idfd SV-OG zu erlassende Verordnung nicht den Eignungstest an sich, sondern lediglich die Organisation der Prüfungskommission und die inhaltliche Abgrenzung des Prüfungsstoffes sowie allfällig anzurechnender Qualifikationen betrifft. Die durch den Gesetzgeber in § 420 ASVG idfd SV-OG vorgenommene Einschränkung der Auswahlmöglichkeiten für Personen, die als VersicherungsvertreterInnen entsandt werden sollen, wird durch die Verordnung nicht berührt, sondern ist bereits in der gesetzlichen Bestimmung angelegt.
II.2.5. Nachteiligkeit des Eingriffs
Die angefochtenen Normen sind zweifelsfrei für die Erst-Antragstellerin und Zweit-Antragstellerin nachteilig. Durch die Einführung des Eignungstests, wird das Recht der Erst-Antragstellerin und Zweit-Antragstellerin die für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter ihrer Meinung nach am 'geeignetsten' Personen auszuwählen in einem unzumutbaren Ausmaß eingeschränkt. Damit sinkt nicht nur die Qualität der demokratisch verankerten Repräsentation der AK-Zugehörigen und Versicherten in den jeweiligen Trägern, sondern auch der bürokratische Aufwand zur Vorbereitung des Eignungstests und der Erfassung der Ablegung steigt.
II.3. Zur Entsendung von VertreterInnen der EisenbahnerInnen in den Verwaltungsrat der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß § 133 B-KUVG idF SV-OG an Stelle der Erst-Antragstellerin:
II.3.1. Betroffenheit
Durch das SV-OG wird anstelle der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) die Versicherungsanstalt für öffentlichen Dienst, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) geschaffen.
Die VAEB entstand 2004 durch den Zusammenschluss der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und des österreichischen Bergbaus (§538h ASVG).
Wie bereits oben ausgeführt, ist die Erst-Antragstellerin gemäß § 4 Abs 2 Z 3 AKG in Durchführung der Interessenvertretungsaufgabe berufen, VertreterInnen in Körperschaften oder sonstige Einrichtungen zu entsenden, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist. Die Erst-Antragstellerin war gemäß [§] 421 Abs 1a ASVG idF vor dem SV-OG zur Entsendung der VersicherungsvertreterInnen der Dienstnehmerinnen in die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau gesetzlich berechtigt.
Nunmehr sind gemäß § 133 Abs 1 B-KUVG die VersicherungsvertreterInnen aus der Gruppe der DienstnehmerInnen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden, und zwar auf Vorschlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes im Einvernehmen mit der in Betracht kommenden Gewerkschaft, wobei die Gewerkschaften ihre Vorschläge grundsätzlich nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweils satzungsgebundenen Organ auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d'Hondt zu erstellen haben.
Ein Entsenderecht der Erst-Antragstellerin durch § 133 B-KUVG ist nicht mehr vorgesehen (vlg. § 4 Abs 2 Z 3 AKG) und entfällt sohin.
Der Entfall der Entsendeberechtigung greift nachteilig in die rechtlich geschützte Position der Erst-Antragstellerin ein, denn es wird ihr die gesetzliche Aufgabe der Interessenvertretung der von ihr vertretenen DienstnehmerInnen in der BVAEB unmöglich gemacht.
II.3.2. Eingriff in die Rechtssphäre
Die durch das Gesetz vorgenommene Neuregelung der Entsendung der VertreterInnen der Eisenbahnerinnen in den Verwaltungsrat nimmt der Erst-Antragstellerin ausdrücklich ein ihr bislang gesetzlich zuerkanntes Recht. Sie wird dadurch aktuell (es gelten bereits die Übergangsbestimmungen) und nachteilig (sie verliert eine Rechtsposition) beeinträchtigt.
Der durch den Gesetzgeber vorgenommene Eingriff in das Entsenderecht der Erst-Antragstellerin ist unmittelbar (die Neuregelung wird wirksam, ohne dass es eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung bedürfte), so dass die Erst-Antragstellerin sofort in ihren gesetzlich zuerkannten Rechten beeinträchtigt wird.
Die Abgrenzung, welche DienstnehmerInnen in welchem Träger versichert sind, wurde von § 26 Abs 1 Z 4 ASVG in § 1 Abs 1 Z 25 bis 38 BKUVG idF SVOG verschoben. Beispielsweise sind auch zukünftig MitarbeiterInnen von Schlaf- und Speisewagenbetrieben in der BVAEB versichert. Diese[…] Personen üben unzweifelhaft keine hoheitlichen Aufgaben aus, sie sind daher AK Zugehörige und auch zu den AK-Wahlen berechtigt (dies gilt im Übrigen auch für einige BVA-Versicherte). Durch das SVOG hat sich weder der in der bisherigen VAEB versicherte Personenkreis noch die Zugehörigkeit zu den Arbeiterkammern (beispielsweise zur Zweitantragstellerin) verändert. Die DienstnehmerInnen haben im neuen Versicherungsträger im Verwaltungsrat sieben von zehn Stimmen. Laut Jahresbericht der österreichischen Sozialversicherung 2019 (S 24) gibt es rund 164.000 VAEB Beitragsleistende und rund 579.000 BVA Beitragsleistende. Daher sind rund 22 % des Beitragsleistenden Anteils der neuen BVAEB aus der VAEB zugewandert, was im Verwaltungsrat 1,54 DN-Mandaten entspräche. Rechnet man dann noch die BVA-Versicherten AK-Zugehörigen dazu, kann gerundet von mindestens 2 DN-Mandaten ausgegangen werden.
Anders als die hoheitlich tätigen öffentlich Bediensteten, für die Personalvertretungen eingerichtet sind, verfügen die EisenbahnerInnen und Bergleute (sowie die nicht hoheitlich tätigen Vertragsbediensteten und BeamtInnen) über eine gesetzliche Interessenvertretung – die Arbeiterkammer.
Mit dem SV-OG schafft der Gesetzgeber durch die BVAEB einen neuen Allsparten-Träger. Wenn zwar bisher die Bundesarbeitskammer voll in die VAEB entsendeberechtigt war, in die BVA jedoch nicht, lässt sich das womöglich aufgrund der historisch vorgefundenen Trägerstruktur und BVA-intern durch die Verteilung der Versicherten (AK-Zugehörige und nicht Zugehörige) argumentieren. Da der Gesetzgeber aber ausdrücklich eine neue Struktur geschaffen hat, ist nunmehr für die bisherigen BVA- und VAEB-Versicherten eine Entsendung durch die gesetzliche Interessenvertretung abzubilden und zumindest zwei DN-Mandate nicht durch die freiwillige berufliche Interessenvertretung zu beschicken.
Wie bereits unter II.1.2. ausgeführt gibt es gegen die indirekte (abgeleitete) Organbestellung durch die gesetzlichen Interessensvertretungen keine relevanten verfassungsrechtlichen Bedenken (VfSlg[.] 17023/2003).
II.3.3. Unmittelbarkeit und Aktualität des Rechtseingriffs
Der durch den Gesetzgeber vorgenommene Eingriff in das Entsenderecht der Erst-Antragstellerin ist unmittelbar (die Neuregelung wird wirksam, ohne dass es eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung bedürfte), so dass die Erst-Antragstellerin sofort in ihren gesetzlich zuerkannten Rechten beeinträchtigt wird.
Konkret verliert die BAK das Entsenderecht für rund 22 % der BVAEB Beitragsleistenden (bzw 20 % der Anspruchsberechtigten), das sind alle bisher VAEB Zugehörigen. Wie oben ausgeführt, dürfte es sich dabei um rund zwei DN-VersicherungsvertreterInnen im Verwaltungsrat der BVAEB handeln. Da die Entsendung in die neuen Verwaltungskörper bereits erfolgte (durch das BMASGK), wirkt der Eingriff bereits.
II.3.4. Bestimmtheit des Eingriffs
Der Eingriff ist eindeutig bestimmt und betrifft unmittelbar das Entsenderecht der Erst-Antragstellerin.
II.3.5. Unmittelbarkeit des Eingriffs
Die Erst-Antragstellerin ist durch die Aberkennung eines gesetzlich normierten Entsenderechts unmittelbar nachteilig betroffen. Zudem hätte der Gesetzgeber in der neuen Riskengemeinschaft der BVAEB, deren Eignung als Riskengemeinschaft zweifelhaft ist, auch die AK-Zugehörigkeit abbilden müssen. Wie oben ausgeführt, sind die überwiegende Zahl der VAEB Versicherten und ein Teil der BVA Versicherten in einer gesetzlichen Interessenvertretung zusammengefasst. Dieser kommt primär das Entsenderecht zu.
II.4. Dachverband - Zu § 441a Abs 1 ASVG idF SV-OG:
II.4.1. Betroffenheit
Durch die in § 441a Abs 1 ASVG idF SV-OG (BGBl I 100/2018) normierte Zusammensetzung der Konferenz des Dachverbandes aus den Obmännern/Obfrauen und ihren StellvertreterInnen der ÖGK, der AUVA, der PVA, der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) sowie der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) kommt es zu einem Übergewicht von sechs (6) DienstgebervertreterInnen gegenüber vier (4) DienstnehmerInnenvertreterInnen in der Zusammensetzung der Konferenz.
Zudem stellen die von der Bundesarbeitskammer entsendeten drei Versicherungsvertreter, die Obleute bzw Stellvertreter der PVA, ÖGK und AUVA die Minderheit dar und können in einer zweiten Abstimmung bei jedem Beschluss mit 7:3 überstimmt werden, obwohl diese drei Mandatare eindeutig die bei Weitem überwiegende Mehrheit der Versicherten vertreten. Das Gremium setzt sich zusammen aus drei Dienstgebervertretern der ÖGK, PVA und AUVA, zwei Vertretern der Selbstständigen und zwei Beamtenvertretern. Keiner dieser sieben Vertreter ist demokratisch[…] dazu legitimiert, die drei Millionen pensionsversicherten, die drei Millionen unfallversicherten und die drei Millionen krankenversicherten DienstnehmerInnen (mit Angehörigen und Pensionsbeziehern sieben […] Millionen) zu vertreten. Die einzigen die dazu berufen sind, sind die von der Bundesarbeitskammer entsprechend den Ergebnissen der Arbeiterkammerwahlen entsendeten Versicherungsvertreter (indirekte demokratische Legitimation der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung).
Dieses völlige Fehlen der demokratischen Legitimation der genannten sieben Delegierten des Dachverbandes widerspricht dem Demokratiegebot in Art 120c BVG und dem unten näher ausgeführten österreichischen System der Sozialpartnerschaft, welches auf einem Vorrang der gemeinsamen Interessen von Dienstgebern und Dienstnehmern beruht. Damit greift die bekämpfte Regelung in Art 120a Abs 2 BVG ein, welcher der Erst-Antragstellerin und Zweit-Antragstellerin unmittelbar ein subjektives Recht auf einen Ausgleich der zwischen Dienstnehmern und Dienstgebern bei vielfach gegenläufigen Partikularinteressen sichert […].
Der Dachverband gilt laut dem Hauptverbandserkenntnis des VfGH als ein Versicherungsträger der Versicherungsträger. Insofern scheint es konsequent die Versicherungsträger in ihm zusammenzuführen. Jedoch erscheint das Prinzip 'ein Obmann/eine Obfrau, ein/e StellvertreterIn eine Stimme' erstens im Licht der völlig unterschiedlichen Verteilung der Versicherten und zweitens angesichts der Arten der Träger (Einsparten vs Mehrsparten) hinsichtlich der demokratischen Repräsentanz nicht verfassungskonform. Zu erstens sei nochmals angeführt, dass beispielsweise in der ÖGK rund sieben Mio Menschen versichert sind, in der BVAEB und der SVS jeweils nur ein Bruchteil. Trotzdem haben beide Träger gleich viele Stimmen. Zu zweitens ist auszuführen, dass SVS und BVAEB Mehrspartenträger sind, die also den Gesichtspunkt von Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung abdecken, PVA, AUVA und ÖGK nicht. Hier wird also Ungleiches (Ein- vs Mehrsparten) gleich behandelt.
II.4.2. Vorliegen eines Rechtseingriffs
Durch die in § 441a Abs 1 ASVG idF SV-OG (BGBl I 100/2018) normierte Zusammensetzung der Konferenz des Dachverbandes aus den Obmännern/Obfrauen und ihren StellvertreterInnen bei der ÖGK, der AUVA, der SVG, der SVS sowie der BVAEB kommt es einerseits zu einem Übergewicht von sechs (6) DienstgebervertreterInnen über vier DienstnehmerInnenvertreterInnen. Dieses Übergewicht an DienstgebervertreterInnen widerspricht dem unten näher ausgeführten österreichischen System der Sozialpartnerschaft, welches auf einem 'Vorrang der gemeinsamen Interessen von Dienstgebern und Dienstnehmern' beruht. Damit greift die bekämpfte Regelung in Art 120a Abs 2 BVG ein, welcher der Erst-Antragstellerin unmittelbar ein subjektives Recht auf einen Ausgleich der zwischen Dienstnehmern und Dienstgebern vielfach gegenläufigen Partikularinteressen sichert […]. Andererseits werden die von der Bundesarbeitskammer entsendeten Versicherungsvertreter zu einer Minderheitsfraktion obwohl sie die überwiegende Mehrheit der Versicherten vertreten. Dadurch ist der Dachverband nicht ausreichend demokratisch[…] legitimiert und verstößt damit gegen Art 120c Abs 2 B-VG. Darüber hinaus ist die Zusammensetzung des Dachverbandes dadurch auch unsachlich im Sinne des Gleichheitsgebots des Art 7 BVG.
II.4.3. Unmittelbarkeit und Aktualität des Rechtseingriffs
Der Eingriff in die Rechtssphäre der Erst-Antragstellerin ist unmittelbar, da der Eingriff durch § 441a ASVG idF SV-OG selbst eindeutig bestimmt ist und indirekt das Entsenderecht der Erst-Antragstellerin betrifft.
Gemäß der bereits am in Kraft getretenen Bestimmung des § 538z Abs 1 ASVG idF SV-OG sind der jeweilige Vorsitzende des Verwaltungsrates bzw Überleitungsausschusses der Sozialversicherungsträger sowie deren Stellvertreter/in ab dem Mitglieder der Überleitungskonferenz, die in sinngemäßer Anwendung der § 441a ASVG idF SV-OG zu bilden ist.
Sohin entfaltet die betreffende Bestimmung jedenfalls bereits unmittelbare Wirkung auf die Rechtssphäre der Erst-Antragstellerin, da die Entsendungen gemäß § 538u ASVG idF SV-OG erstmalig schon am vorzunehmen waren.
II.4.4. Bestimmtheit des Eingriffs
Die gesetzliche Neuregelung ist klar und bestimmt. Sie hat eine Beschränkung des Rechtes der Erst-Antragstellerin gemäß § 1 AKG und § 4 Abs 2 Z 3 AKG zur Folge. Die Neuregelung verletzt auch die Bestimmung des Art 120a Abs 2 BVG, wonach die Erst-Antragstellerin in Durchführung der Interessenvertretungsaufgabe berufen ist, Vertreter in Körperschaften oder sonstige Einrichtungen zu entsenden und damit unmittelbar ein subjektives Recht der Erst-Antragstellerin auf einen Ausgleich der zwischen Dienstnehmern und Dienstgebern bei vielfach gegenläufigen Partikularinteressen […][.]
II.4.5. Nachteiligkeit des Eingriffs
Wie bereits ausgeführt, ist die Erst-Antragstellerin gemäß § 1 AKG berufen, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu vertreten und zu fördern. Demnach ist die angefochtene Norm klar nachteilig für die Erst-Antragstellerin.
III. PRÜFGEGENSTAND:
III.1. Zur Einführung der Parität in den Verwaltungskörpern der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) und der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) gemäß § 426 ASVG idF SV-OG:
Die Erst-Antragstellerin und Zweit-Antragstellerin erachten
·§426 ASVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018), § 538v Abs 3 vierter Satz ASVG idF SV-OG, § 538x Abs 4 vierter Satz ASVG idF SV-OG, § 538y Abs 4 vierter Satz ASVG idF SV-OG
sowie die unmittelbar iSd Rsp des VfGH (VfSlg 16.756/2002, 17023/2003, 17.797/2006, 18.087/2007) an § 426 Abs 1 und 2 ASVG idF SV-OG (BGBl 100/2018) anknüpfenden Normen
-§427 ASVG idF SV-OG (BGBl I 100/2018);
-§428 ASVG idF SV-OG (BGBl I 100/2018);
-§429 ASVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018);
-§441a ASVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018);
-§441b ASVG idF SV-OG (BGBl I 100/2018);
als verfassungswidrig und fechten diese daher vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß den nachfolgend konkret dargelegten Bedenken und im Umfang der unter Punkt VI. formulierten Anträge an.
III.2. Zum Eignungstest für VersicherungsvertreterInnen gemäß § 420 Abs 6 bis 8 ASVG idF SV-OG:
Die Erst-Antragstellerin und Zweit-Antragstellerin erachten
·§420 Abs 6 Z 5 idF SVOG (BGBI I 100/2018),
sowie die unmittelbar iSd Rsp des VfGH (VfSlg 16.756/2002, 17.797/2006, 18.087/2007) an § 420 Abs 6 Z 5 idF SV-OG (BGBI I 100/2018) anknüpfenden Normen
-§420 Abs 7 ASVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018);
-§420 Abs 8 ASVG idF SV-OG (BGBl I 100/2018);
als verfassungswidrig und ficht diese daher vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß den nachfolgend konkret dargelegten Bedenken und im Umfang der unter Punkt VI. formulierten Anträge an.
III.3. Zur Entsendung von VertreterInnen der Eisenbahnerinnen in den Verwaltungsrat der BVAEB durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß § 133 B-KUVG idF SV-OG an Stelle der Erst-Antragstellerin:
Die Erst-Antragstellerin erachtet
·§133 B-KUVG idF SV-OG (BGBl I 100/2018),
sowie die unmittelbar iSd Rsp des VfGH (VfSlg 16.756/2002, 17.797/2006, 18.087/2007) an § 133 B-KUVG idF SV-OG idF SV-OG (BGBI 100/2018) anknüpfenden Normen
-§138 B-KUVG idF SV-OG (BGBl I 100/2018)
-§441a ASVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018);
[-]§441b ASVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018);
-§538z ASVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018);
als verfassungswidrig und ficht diese daher vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß den nachfolgend konkret dargelegten Bedenken und im Umfang der unter Punkt VI. formulierten Anträge an.
III.4. Dachverband - zu § 441a Abs 1 ASVG:
Die Erst-Antragstellerin erachtet
·§441a Abs 1 ASVG idF SV-OG (BGBl I 100/2018),
sowie die unmittelbar iSd Rsp des VfGH (VfSlg 16.756/2002, 17.797/2006, 18.087/2007) an § 426 Abs 1 ASVG idF SV-OG (BGBI 100/2018) anknüpfende[…] Norm
- § 538z ASVG idF SVOG (BGBl I 100/2018);
als verfassungswidrig und ficht diese daher vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß den nachfolgend konkret dargelegten Bedenken und im Umfang der unter Punkt VI. formulierten Anträge an.
IV.5. Kein anderer zumutbarer Umweg
Ein zumutbarer Umweg zur Bekämpfung der angefochtenen Bestimmungen steht der Erst- und Zweit-Antragstellerin ebenso wenig offen wie dem Dritt-Antragsteller. Es existiert kein gerichtliches oder Behördenverfahren, welches von den Antragstellern herangezogen werden könnte, um einen Bescheid zu erwirken und im Wege der Bescheidbeschwerde sämtliche Bedenken iSd obig angeführten an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Den Antragstellern steht kein anderer zumutbarer Umweg offen um die betreffenden Normen zu bekämpfen.
Gemäß § 421 Abs 6 ASVG idF SV-OG hat die Aufsichtsbehörde (BMASGK) die in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen aufzufordern, die Versicherungsvertreter innerhalb einer angemessenen Frist in die Verwaltungskörper zu entsenden. Im Fall der Säumigkeit einer öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung hat die Aufsichtsbehörde selbst – wenn auch unter Zugrundelegung des Mandatsergebnisses der Wahl zum satzungsgebenden Organ dieser Interessenvertretung, jedoch ohne an einen Vorschlag der wahlwerbenden Gruppe gebunden zu sein – die Versicherungsvertreter in die Verwaltungskörper zu entsenden. Für die Erst- und Zweit-Antragstellerin wäre es jedoch unzumutbar, die Frist zur Entsendung verstreichen zu lassen und von ihrem Entsenderecht nicht Gebrauch zu machen und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde in weiterer Folge zu bekämpfen, um die Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmung geltend zu machen. Die Unzumutbarkeit ergibt sich insbesondere daraus, dass in diesem Fall die Erst- und Zweit-Antragstellerin ihrem gesetzlichen Auftrag der Wahrnehmung der DienstnehmerInneninteressen nicht nachkommen würde.
Andere Möglichkeiten, einen bekämpfbaren Bescheid zu erwirken, liegen, so weit ersichtlich, nicht vor."
2.Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie zur Frage der Zulässigkeit des Antrages keine näheren Ausführungen trifft und in der Sache auf ihre Äußerung zu den beim Verfassungsgerichtshof zu G67/2019 und G113/2019 protokollierten Verfahren verweist.
IV.Zulässigkeit
1.Gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litc B‐VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litc B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.
Nicht jedem Normadressaten kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).
Bei der Prüfung der Antragslegitimation hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art 140 Abs 1 Z 1 litc B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 10.353/1985, 14.130/1995, 15.306/1998, 16.890/2003, 18.357/2008, 18.740/2009, 19.919/2014). Es braucht nicht untersucht zu werden, ob ein Gesetz sonstige unmittelbare Wirkungen für einen Antragsteller hat (vgl etwa VfSlg 8404/1978, 10.429/1985, 11.012/1986, 17.768/2006, 19.971/2015).
2.Der Drittantragsteller ist Arbeitnehmer der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien und bringt unter anderem vor, künftig Versicherter der Österreichischen Gesundheitskasse zu sein. Wie der Verfassungsgerichthof bereits in seiner Entscheidung VfSlg 19.919/2014 ausgesprochen hat, gibt es kein subjektives Recht von Mitgliedern eines Selbstverwaltungskörpers, unabhängig von den den Selbstverwaltungskörper konstituierenden Bestimmungen einem bestimmten Selbstverwaltungskörper anzugehören. Daraus folgt, dass es kein subjektives Recht der Mitglieder eines Selbstverwaltungskörpers auf Fortbestand dieses Selbstverwaltungskörpers gibt.
In diesem Sinne ist die im vorliegenden Antrag gerügte Änderung der Organisationsstruktur der Sozialversicherung nicht geeignet, eine unmittelbare rechtliche Betroffenheit des Drittantragsstellers zu begründen. Sein Antrag ist dementsprechend zurückzuweisen.
3.Die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (erstantragstellende Partei) und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien (zweitantragstellende Partei) sind Körperschaften öffentlichen Rechts, die gemäß § 1 AKG berufen sind, "die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu vertreten und zu fördern".
Der erst- und zweitantragstellenden Partei stand gemäß § 421 ASVG idF vor BGBl I 100/2018 das Recht zu, als örtlich und sachlich zuständige öffentlich-rechtliche Interessenvertretungen der Dienstnehmer Versicherungsvertreter in die Wiener Gebietskrankenkasse und in andere Sozialversicherungsträger zu entsenden.
Dennoch erweisen sich der Haupt- und die Eventualanträge der erst- und zweitantragstellenden Partei als teilweise unzulässig:
3.1.Mit ihrem Hauptantrag begehren die erst- und die zweitantragstellende Partei die Aufhebung "sämtliche[r] durch das SV-OG BGBl I Nr 100/2018 novellierte[r] Bestimmungen des ASVG und sozialversicherungsrechtlicher Nebengesetze als verfassungswidrig".
Das SV-OG ist ein "Sammelgesetz", das in 52 Artikel gegliedert ist. Es ändert neben dem ASVG 47 weitere Gesetze, enthält drei neue Gesetze und hebt ein Gesetz auf. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, einen pauschal gegen alle durch ein umfangreiches Sammelgesetz novellierte Bestimmungen "des ASVG und sozialversicherungsrechtlicher Nebengesetze" gerichteten Antrag auf die zur Beseitigung der geltend gemachten Verfassungswidrigkeiten notwendigerweise anzufechtenden bzw aufzuhebenden Bestimmungen zu reduzieren (vgl etwa ). Der Hauptantrag ist damit wegen mangelnder Bestimmtheit (§15 Abs 2 VfGG) unzulässig.
3.2.Mit ihrem ersten Eventualantrag begehren die erst- und die zweitantragstellende Partei die Aufhebung von Art 1 Z 155, Z 156, Z 157, Z 158 und Z 190 sowie von Art 4 Z 81 SV-OG, BGBl I 100/2018, als verfassungswidrig.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bilden die Bestimmungen eines Gesetzes eine untrennbare Einheit mit den diese Bestimmungen novellierenden gesetzlichen Bestimmungen, sodass grundsätzlich eine generelle Norm in jener Fassung zu bekämpfen ist, die durch Novellierungsanordnungen herbeigeführt wurde, und zwar auch dann, wenn nur in den Novellierungsanordnungen die behauptete Rechtswidrigkeit liegt. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn sich die behauptete Rechtswidrigkeit in der Erlassung der Novellierungsanordnungen erschöpft; in diesem Fall ist die Bekämpfung der Novellierungsanordnung als solche zulässig, weil mit ihrer Entfernung aus dem Rechtsbestand die behauptete Rechtswidrigkeit beseitigt würde (VfSlg 16.764/2002, 19.522/2011, 19.919/2014). Die im ersten Eventualantrag genannten Novellierungsanordnungen erschöpfen sich – mit Ausnahme von Art 1 Z 157 SV-OG – nicht in einer Aufhebung bestehender Bestimmungen. Der Fall ist auch nicht mit jenem vergleichbar, den der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 19.919/2014 zu beurteilen hatte. Was hingegen Art 1 Z 157 SV-OG anlangt, dessen Regelungsgehalt sich tatsächlich in der ersatzlosen Aufhebung des Abschnittes IV des Achten Teiles des ASVG (§§440 bis 440f ASVG über "Beiräte") erschöpft, ist festzuhalten, dass die von der erst- und der zweitantragstellenden Partei behauptete Verfassungswidrigkeit alleine durch die Aufhebung des Art 1 Z 157 SV-OG nicht beseitigt würde. Aus diesen Gründen ist auch der erste Eventualantrag zur Gänze unzulässig.
3.3.Mit ihrem zweiten Eventualantrag begehren die erst- und zweitantragstellende Partei die Aufhebung der § 420 Abs 6 Z 5, Abs 7 und Abs 8, 426 bis 430, 441a, 441b und 538u bis 538z ASVG idF BGBl I 100/2018. Den vorgebrachten Bedenken entsprechend können die angefochtenen Bestimmungen den folgenden vier (unabhängigen) Bedenkenkreisen zugeordnet werden:
3.4.Zur paritätischen Besetzung und zur Vertreterzahl (§§426 bis 430 ASVG,§ 538u ff. ASVG)
3.4.1.Die erst- und zweitantragstellende Partei bringen zu ihrer Antragslegitimation vor, der Verwaltungsrat der Österreichischen Gesundheitskasse setze sich künftig nicht mehr (wie bisher der Vorstand der Gebietskrankenkassen) zu vier Fünfteln, sondern nur noch zur Hälfte aus Dienstnehmervertretern zusammen. Entsprechendes gelte für den Verwaltungsrat der Pensionsversicherungsanstalt (bisher habe der Vorstand zu zwei Dritteln aus Dienstnehmervertretern bestanden). Bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt bleibe zwar der Anteil an Dienstnehmervertretern im Vergleich zu bisher gleich; die Dienstgeber selbst seien allerdings ab nicht mehr in der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, sondern in der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen unfallversichert (§24 iVm § 28 Z 2 ASVG idF BGBl I 100/2018). In allen drei Versicherungsträgern werde die Zahl der Versicherungsvertreter in der Hauptversammlung "drastisch gekürzt". Die erst- und zweitantragstellende Partei seien gemäß § 1 und § 4 Abs 1 AKG zur Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer sowie bestimmter Arbeitsloser und Pensionisten und gemäß § 4 Abs 2 Z 3 AKG zur Entsendung von Vertretern in Körperschaften und sonstige Einrichtungen, sofern dies gesetzlich vorgesehen sei, berufen. Ihre Betroffenheit ergebe sich "insbesondere aus § 4 Abs 2 Z 3 AKG iVm Art 120c Abs 1 B-VG und den Neuregelungen des SV-OG". § 426 Abs 1 ASVG idF BGBl I 100/2018 greife nachteilig in ihre Rechtssphäre ein, weil die Entsendung in die Verwaltungsräte der Österreichischen Gesundheitskasse, der Pensionsversicherungsanstalt und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt "nicht, wie in der Bundesverfassung vorgesehen, nach demokratischen Grundsätzen erfolgen kann". Durch die vorgesehene paritätische Besetzung sei die Gewichtung von Dienstnehmer- und Dienstgebervertretern undemokratisch zu Lasten der Dienstnehmer verzerrt. Auch § 426 Abs 2 und die § 427, 428 und 429 ASVG idF BGBl I 100/2018 würden nachteilig in die Rechtssphäre der erst- und zweitantragstellenden Partei eingreifen, und zwar zum einen wegen der paritätischen Zusammensetzung der Gremien und zum anderen wegen der zu geringen Anzahl an Versicherungsvertretern, die in die Gremien zu entsenden seien. Die "radikale Verkleinerung" der Gremien führe zu Verzerrungen bei der Repräsentation der Versicherten durch ihre Versicherungsvertreter und zu einer unzureichenden Berücksichtigung der Ergebnisse der Arbeiterkammerwahlen in der Selbstverwaltung der Sozialversicherung. Die Entsendung von Dienstnehmervertretern in die Selbstverwaltung nach demokratischen Prinzipien sei "eine (verfassungs-)gesetzlich festgelegte Aufgabe und Rechtspflicht" der erst- und zweitantragstellenden Partei; die "Beschneidung des Entsenderechts" treffe sie demnach direkt. Die Entsendeberechtigung der erstantragstellenden Partei "gemäß § 426, 428 und 429 ASVG idF SV-OG iVm § 1 und 4 Abs 2 Z 3 AKG iVm Art 120c Abs 1 B-VG" sei als subjektiv-öffentliches Recht zu qualifizieren.
3.4.2.Vor diesem Hintergrund erweist sich der zweite Eventualantrag hinsichtlich der erstantragstellenden Partei als insofern zulässig: Das Entsendungsrecht ist dem Grundsatz nach zwar in § 421 ASVG geregelt; diese Bestimmung hat sich jedoch durch das SV-OG insofern nicht verändert, als weiterhin die geschäftsführenden Organe der "örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber" zur Entsendung von Versicherungsvertretern berufen sind. Die von den antragstellenden Parteien geltend gemachten Verfassungswidrigkeiten beziehen sich ausschließlich auf die durch das SV-OG in den § 426 ff. ASVG eingeführte Parität zwischen Vertretern der Dienstnehmer und Dienstgeber. Die aktuelle Betroffenheit der beiden antragstellenden Parteien ergibt sich daraus, dass gemäß § 538v ASVG bereits mit Wirksamkeit vom der Überleitungsausschuss einzusetzen war, der nach den § 420 ff. ASVG zu bilden war. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entsendung in die Verwaltungskörper der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (§538x ASVG) und der Pensionsversicherungsanstalt (§538y ASVG).
Die erstantragstellende Partei ist durch die genannten Bestimmungen somit aktuell und unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen, sodass sich ihr zweiter Eventualantrag insofern als zulässig erweist. Hinsichtlich der zweitantragstellenden Partei ergibt sich eine unmittelbare Betroffenheit hingegen nur hinsichtlich § 426 und § 429 ASVG idF BGBl I 100/2018 iVm den § 538u ff. ASVG idF BGBl I 100/2018, weil ihr lediglich insofern Mitwirkungsrechte zustehen.
3.5.Zum "Eignungstest" (§420 Abs 6 Z 5 ASVG,§ 420 Abs 7 und Abs 8 ASVG)
3.5.1.Die erst- und zweitantragstellende Partei bringen vor, § 420 Abs 6 Z 5 ASVG idF BGBl I 100/2018, wonach Personen, deren fachliche Eignung nicht durch einen näher bestimmten Eignungstest nachgewiesen ist, von der Entsendung in das Amt eines Versicherungsvertreters ausgeschlossen sind, greife in ihr Entsende- bzw Vorschlagsrecht ein, weil sie dadurch in der Auswahl der zu entsendenden Personen eingeschränkt würden.
3.5.2.Der zweite Eventualantrag erweist sich hinsichtlich der Anfechtung der Bestimmungen über den sogenannten "Eignungstest" als zu eng. Die antragstellenden Parteien hätten jedenfalls auch § 421 ASVG idF BGBl I 100/2018 (mit)anfechten müssen, weil sich die Reichweite (der Beschränkung) ihres Entsendungsrechtes erst in Zusammenschau mit dieser Bestimmung ergibt. Der zweite Eventualantrag ist daher, soweit er sich auf § 420 Abs 6 Z 5 ASVG,§ 420 Abs 7 und Abs 8 ASVG bezieht, zurückzuweisen.
3.6.Konferenz des Dachverbandes und Hauptversammlung (§§441a und 441b ASVG)
3.6.1.§441a ASVG idF BGBl I 100/2018 regelt die Organisation der Konferenz des Dachverbandes. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit (§32 leg. cit.), in dem (ausschließlich) bestimmte Sozialversicherungsträger zusammengeschlossen sind (§30 Abs 1 leg. cit.). Weder räumt das Gesetz den Arbeiterkammern eine Entsendebefugnis in die Konferenz des Dachverbandes noch räumte es eine Entsendebefugnis in die Trägerkonferenz des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (§441a ASVG idF vor BGBl I 100/2018) ein.
3.6.2.Die erst- und zweitantragstellende Partei bringen zu ihrer Betroffenheit vor, durch § 441a Abs 1 ASVG idF BGBl I 100/2018 komme es zu einem Übergewicht von sechs Dienstgebervertretern gegenüber vier Dienstnehmervertretern in der Konferenz des Dachverbandes. Zudem stellten die von der erstantragstellenden Partei entsendeten drei Versicherungsvertreter (nämlich die Obleute bzw Stellvertreter der Pensionsversicherungsanstalt, der Österreichischen Gesundheitskasse und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt) die Minderheit dar, die in einer zweiten Abstimmung überstimmt werden könne, obwohl diese drei Mandatare eindeutig die bei Weitem überwiegende Mehrheit der Versicherten verträten. Weder die Dienstgebervertreter noch die Selbständigenvertreter noch die Beamtenvertreter seien demokratisch dazu legitimiert, die drei Millionen unfall- und krankenversicherten Dienstnehmer zu vertreten (dazu sei einzig die erstantragstellende Partei berufen). Dieses völlige Fehlen der demokratischen Legitimation widerspreche dem Demokratiegebot des Art 120c B-VG und greife in das subjektive Recht der erst- und zweitantragstellenden Partei nach Art 120a Abs 2 B-VG ein. Auch die Zusammensetzung des Dachverbands sei unsachlich. § 441a ASVG idF BGBl I 100/2018 beschränke auch das Recht der erstantragstellenden Partei gemäß § 1 und 4 Abs 2 Z 3 AKG.
3.6.3.Damit gelingt es den erst- und zweitantragstellenden Parteien nicht, einen Eingriff in ihre Rechtssphäre darzulegen. Weder die Art 120a Abs 2 und Art 120c Abs 1 B-VG noch § 1 und § 4 Abs 2 Z 3 AKG begründen eine Rechtssphäre der Arbeiterkammern, die durch § 441a ASVG idF BGBl I 100/2018 berührt würde. Auch hat § 441a ASVG idF BGBl I 100/2018 die erst- und zweitantragstellende Partei weder zum Adressaten noch enthält er ihnen Entsendebefugnisse vor, die ihnen zuvor zugestanden wären.
3.7.Hinsichtlich der erstantragstellenden Partei erweist sich der zweite Eventualantrag somit (nur) in Bezug auf die § 426, 427, 428, 429, 430, 538u, 538v, 538x, 538y und 538z ASVG idF BGBl I 100/2018, hinsichtlich der zweitantragstellenden Partei hingegen (nur) in Bezug auf die § 426, 429, 538u, 538v, 538x, 538y und 538z ASVG idF BGBl I 100/2018 als zulässig.
3.8.Mit ihrem dritten, in vier Teilanträge gegliederten Eventualantrag wenden sich die erst- und zweitantragstellende Partei erstens gegen die § 426, 427, 428, 429, 441a und 441b ASVG idF BGBl I 100/2018 (ferner gegen den jeweils vierten Satz in den § 538v Abs 3, 538x Abs 4 und 538y Abs 4 leg. cit.), zweitens gegen § 420 Abs 6 Z 5 leg. cit., drittens gegen § 133 B-KUVG idF BGBl I 100/2018 und viertens gegen § 441a Abs 1 ASVG idF BGBl I 100/2018 sowie – jeweils – gegen nach Meinung der antragstellenden Parteien damit in Zusammenhang stehende (anknüpfende oder untrennbar verbundene, näher bezeichnete) Bestimmungen.
3.8.1.Hinsichtlich des ersten, zweiten und vierten Teilantrages des dritten Eventualantrages ist auf die entsprechenden Ausführungen zum zweiten Eventualantrag (hinsichtlich des ersten Teilantrages ist auf Punkt IV.3.4., hinsichtlich des zweiten Teilantrages auf Punkt IV.3.5. und hinsichtlich des vierten Teilantrages auf Punkt IV.3.6.) zu verweisen.
3.8.2.Hinsichtlich des dritten Teilantrages des dritten Eventualantrages bringt die erstantragstellende Partei zusammengefasst vor, dass sie durch den Entfall des Entsenderechtes in die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau nach § 133 B-KUVG idF BGBl I 100/2018 unmittelbar in ihrer Rechtssphäre beeinträchtigt sei.
3.8.3.Gemäß § 168a Abs 1 B-KUVG idF BGBl I 100/2018 werden die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ab mit Wirksamkeit vom zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zusammengeführt. Gemäß § 168a Abs 2 leg. cit. gehen alle Rechte und Verbindlichkeiten der erstgenannten Versicherungsanstalten mit auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau über. Gemäß § 421 Abs 1a ASVG idF vor BGBl I 100/2018 hatte die erstantragstellende Partei die Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstnehmer in die Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu entsenden. Gemäß § 133 Abs 1 B-KUVG idF vor BGBl I 100/2018 hatte der Bundesminister für Gesundheit die Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstnehmer in die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu entsenden und hiezu Vorschläge des Österreichischen Gewerkschaftsbundes einzuholen. Gemäß § 133 Abs 1 B-KUVG idF BGBl I 100/2018 entsendet künftig die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auf Vorschlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes die Dienstnehmervertreter in die Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
3.8.4.Die erstantragstellende Partei bringt zu ihrer Betroffenheit vor, "ein Entsenderecht [… sei] durch § 133 B-KUVG nicht mehr vorgesehen (vgl § 4 Abs 2 Z 3 AKG) und entfällt sohin". Der Entfall der Entsendeberechtigung greife nachteilig in die rechtlich geschützte Position der erstantragstellenden Partei ein, weil ihr die gesetzliche Aufgabe der Interessenvertretung der von ihr vertretenen Dienstnehmer in der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau unmöglich gemacht würde. Die durch das Gesetz vorgenommene Neuregelung der Entsendung nehme der erstantragstellenden Partei ausdrücklich ein ihr bislang gesetzlich zuerkanntes Recht. Sie werde dadurch infolge Verlustes einer Rechtsposition beeinträchtigt. Infolge der "Zuwanderung" von bisherigen Versicherten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit Arbeiterkammerzugehörigkeit in den neuen Versicherungsträger stünden der erstantragstellenden Partei zwecks Abbildung der Arbeiterkammerzugehörigkeit dieser Versicherten anteilig entsprechende Entsenderechte zu.
3.8.5.Der dritte Eventualantrag der erstantragstellenden Partei erweist sich hinsichtlich seines dritten Teilantrages als zulässig: Durch § 133 B-KUVG idF BGBl I 100/2018 wird das Entsendungsrecht der erstantragstellenden Partei in die Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau beseitigt und geht hinsichtlich der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau in die Kompetenz der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (auf Vorschlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes) über. Die erstantragstellende Partei ist daher durch § 133 B-KUVG idF BGBl I 100/2018 unmittelbar in ihrer Rechtssphäre berührt, weswegen sich ihr dritter Eventualantrag hinsichtlich dieser Bestimmung als zulässig erweist.
V.In der Sache
1.Zur paritätischen Besetzung und zur Vertreterzahl (§§426 bis 430 ASVG,§ 538u ff. ASVG)
Die erst- und zweitantragstellende Partei bringen im Wesentlichen dieselben Bedenken gegen die paritätische Besetzung der Verwaltungskörper vor, wie sie die Antragsteller in dem beim Verfassungsgerichtshof zu G78-81/2019 ua protokollierten Verfahren dargelegt haben.
Der Verfassungsgerichtshof kann daher auf die diesbezüglichen Erwägungen zur Verfassungskonformität dieser Regelungen im heutigen Erkenntnis zu dieser Zahl verweisen (siehe Punkt IV.2.2. des heutigen Erkenntnisses zu G78-81/2019 ua).
2.Zu § 133 B-KUVG
2.1.Die erstantragstellende Partei erachtet § 133 B-KUVG idF SV-OG auch deswegen als verfassungswidrig, weil das Übergewicht an DienstgebervertreterInnen dem österreichischen System der Sozialpartnerschaft widerspreche, welches auf einem Vorrang der gemeinsamen Interessen von Dienstgebern und Dienstnehmern beruhe. Dies stehe im Widerspruch zu Art 120a Abs 2 B-VG.
Der Gesetzgeber habe seinen großen rechtspolitischen Spielraum bei der Bildung, Auflösung und Umgestaltung von Versicherungsgemeinschaften, auch wenn diese als Selbstverwaltungskörper organisiert sind, überschritten, weil die demokratische Legitimation, die aus der Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Interessenvertretung resultiere, in § 133 B-KUVG nicht beachtet werde. Alle Eisenbahner und Bergleute seien Mitglieder der Arbeiterkammer, daraus resultiere die abgeleitete demokratische Legitimation der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung. Welche DienstnehmervertreterInnen von der erstantragstellenden Partei zu entsenden seien, werde in den Personalvertretungswahlen der Eisenbahn- und Bergbaubetriebe entschieden. Ein Entsenderecht der Aufsichtsbehörde der erstantragstellenden Partei sei zum einen ein Eingriff in deren eigenen Wirkungsbereich und damit ein Eingriff in die Selbstverwaltung und zum anderen in die demokratische Legitimation der Selbstverwaltung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau. Ein von der Aufsichtsbehörde auf Vorschlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes entsendeter Versicherungsvertreter sei nicht demokratisch legitimiert. Das in § 133 B-KUVG normierte Entsendungsrecht der Bundesministerin verstoße sohin gegen Art 120a und Art 120c B-VG.
2.2.Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg 17.023/2003 mit näherer Begründung ausgeführt hat, sind die Organe der Selbstverwaltungskörper im Sinne des Art 120c Abs 1 B-VG in der sozialen Selbstverwaltung indirekt oder "abgeleitet" in dem Sinne zu bestellen, als Versicherungsvertreter (wenn nicht aus der Mitte der Österreichischen Gesundheitskasse angehörenden Dienstnehmer und Dienstgeber unmittelbar, so doch) aus dem Kreis dort gewählter Funktionsträger der zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber zu entsenden sind (vgl dazu auch Punkt IV.2.2.3.6 des heutigen Erkenntnisses zu G78-81/2019 ua).
Eben diesem verfassungsrechtlichen Gebot gemäß Art 120c Abs 1 B-VG widerspricht die Regelung des § 133 B-KUVG. Nach § 133 Abs 1 B-KUVG erfolgt nämlich die Entsendung der VersicherungsvertreterInnen aus der Gruppe der Dienstnehmer nicht durch aus dem Kreis der Dienstnehmer gewählte Funktionsträger der (zuständigen) öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung, sondern durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, also durch ein Organ, das in keiner Weise eine (indirekte) demokratische Legitimation besitzt, die Interessen der Dienstnehmer zu vertreten. Aus diesem Grund erweist sich § 133 Abs 1 B-KUVG und die damit in Zusammenhang stehenden sonstigen Absätze des § 133 B-KUVG als verfassungswidrig.
VI.Ergebnis
1.§133 B-KUVG, BGBl 200/1967, idF BGBl I 100/2018 wird wegen Verstoßes gegen Art 120c Abs 1 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben.
2.Der Antrag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte auf Aufhebung des § 426, § 427, § 428, § 429, § 430, § 538u, § 538v, § 538x, § 538y und § 538z ASVG idF BGBl I 100/2018 wird abgewiesen.
3.Der Antrag der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien auf Aufhebung des § 426, § 429, § 538u, § 538v, § 538x, § 538y und § 538z ASVG idF BGBl I 100/2018 wird abgewiesen.
4.Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
5.Die Verpflichtung der Bundeskanzlerin zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und des damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Ausspruches erfließt aus Art 140 Abs 5 erster Satz B-VG und § 64 Abs 2 VfGG iVm § 3 Z 3 BGBlG.
6.Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 65a VfGG. Da die erstantragstellende Partei nur zu einem Teil ihres Antrages erfolgreich war, ist ihr der Pauschalsatz nur in halber Höhe zuzusprechen (vgl etwa VfSlg 16.282/2001). In den zugesprochen Kosten ist Umsatzsteuer iHv € 218,– und eine Eingabengebühr iHv € 240,– enthalten.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:VFGH:2019:G211.2019 |
Schlagworte: | Sozialversicherung, Behördenorganisation, Selbstverwaltungsrecht, Krankenversicherung, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Individualantrag |
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