VfGH vom 13.06.2002, g211/01
Sammlungsnummer
16538
Leitsatz
Keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit durch die Ermächtigung zur Festlegung verbindlicher Tarife im Gelegenheitsverkehrsgesetz sowie einer darauf gestützten Taxitarifverordnung; öffentliches Interesse an verbindlicher Tarifordnung infolge Konsumentenschutzfunktion; geprüfte Regelung adäquat zur Erreichung dieses Ziels; keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes, keine Unverhältnismäßigkeit
Spruch
Die Anträge werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. § 14 Abs 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelverkG), BGBl. 112, ermächtigt den Landeshauptmann für den mit Personenkraftwagen ausgeübten Gelegenheitsverkehr durch Verordnung verbindliche Tarife festzulegen; er lautet wie folgt:
"§14. (1) Der Landeshauptmann kann auf Anregung der zuständigen Fachgruppe oder von Amts wegen unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse (Art und Umfang der verschiedenen Leistungen und des hiefür erforderlichen Aufwandes sowie Interessen der Kunden) für den mit Personenkraftwagen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehr - ausgenommen Beförderungen von Schülern auf Grund des § 30f des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376 - nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie in jenen Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde festgelegt werden soll, auch dieser, verbindliche Tarife festlegen. In den Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde gelten soll, kann auch diese die Festlegung verbindlicher Tarife anregen. Die Tarife sind durch Verordnung zu bestimmen und können für das gesamte Bundesland, für einzelne Verwaltungsbezirke oder für einzelne Gemeinden festgelegt werden. Für Beförderungen aus besonderen Anlässen können im Tarif Sondervereinbarungen (Pauschale) festgelegt werden."
2. Gestützt auf diese Ermächtigung erließ der Landeshauptmann von Salzburg die Verordnung vom über verbindliche Tarife für das Taxigewerbe in den Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein, Sbg. Landes-Zeitung Nr. 33 vom , (im folgenden: Gasteiner TaxitarifVO), deren §§1 bis 3 wie folgt lauten:
"TARIFE
§1
(1) Für Taxifahrten innerhalb des Gebietes der Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein sind folgende Tarife in Rechnung zu stellen:
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1. | Als Grundtaxe 1 einschließlich der Streckentaxe für eine Anfangsstrecke von 108 m 38 S; |
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2. | als Streckentaxe 1 für die Anfangsstrecke (Zif. 1) folgende Wegstrecke je begonnene 108 m 2 S; |
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3. | als Grundtaxe II einschließlich der Streckentaxe für eine Anfangsstrecke von 42 m 38 S; |
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4. | als Streckentaxe II für die der Anfangsstrecke (Zif. 3) folgende Wegstrecke je begonnene 42 m 2 S; | |||||||||
ab 1501 m gefahrene Strecke ist von Streckentaxe II auf Streckentaxe III zu schalten; |
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5. als Streckentaxe III je begonnene 96 m 2 S; |
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6. | als Streckentaxe IV für unmittelbar anschließende Retourfahrten (§2 Abs 3) je begonnene 515 m 2 S; |
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7. als Zeittaxe für Wartezeiten je (volle) 30 Sekunden 2 S; |
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8. | als Nachtzuschlag für Fahrten in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr 16 S; |
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9. als Zuschlag 6 S. |
(2) Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Fahrpreis zuzüglicher allfälliger Zuschläge (gemäß Abs 1) darf nicht verlangt werden. Die Fahrpreisanzeiger müssen dem Abs 1 entsprechend eingestellt sein. Die Umschaltung auf die einzelnen Streckentaxen einschließlich der Zuschlagsverrechnung während der Nachtzeit (§1 Abs 1 Z 8) hat automatisch zu erfolgen.
Besondere Tarifbestimmungen
§2
(1) Die Grundtaxen gelten für jegliche Fahrten bis zur und ab der Aufnahmestelle.
(2) Die Grundtaxe 1 und die Streckentaxe I gelten für Fahrten mit ein bis vier Personen, die Grundtaxe II sowie die Streckentaxe II und III für Fahrten mit mehr als vier Personen.
(3) Die Streckentaxe IV gilt für Retourfahrten, die im unmittelbaren Anschluss an eine mit denselben Fahrgästen durchgeführte Hinfahrt stattfindet und über die gleiche Fahrtstrecke wie bei der Hinfahrt führt. In diesen Fällen ist ab Beginn der Retourfahrt sofort auf Streckentaxe IV zu schalten.
(4) Die Zeittaxe darf bei Betriebs- und Wagenstörungen nicht angewendet werden; der Zeitantrieb des Fahrpreisanzeigers ist in diesen Fällen abzuschalten.
(5) Im Fall des Versagens des Fahrpreisanzeigers während der Fahrt ist für die Fahrt das Dreifache der Zeittaxe einzuheben. Der Fahrgast darf nicht zum Aussteigen verhalten werden. Ein neuer Fahrgast darf bei schadhaftem Fahrpreisanzeiger nicht mehr aufgenommen werden.
Zuschläge
§3
(1) Zuschläge gemäß § 1 Abs 1 Zif. 9 dürfen nur eingehoben werden:
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a) | für Gepäckstücke, ausgenommen Rollstühle und Handgepäck (z. B. |
Aktentaschen, Aktenkoffer-, Hand- und Einkaufstaschen) je
Gepäckstück 1 Zuschlag
b) je km Anfahrt zur Aufnahmestelle, der außerhalb des
Ortsgebietes der Standortgemeinde liegt und der auf der Fahrt
mit dem Fahrgast nicht mehr zurückgefahren wird 2 Zuschläge
c) für Bergfahrten, und zwar auf den Breitenberg 3 Zuschläge
zum Hartlbauer, Dorfgastein 3 Zuschläge
nach Sportgastein 3 Zuschläge
in das Schizentrum Angertal 3 Zuschläge
zur ÖBB-Haltestelle Hofgastein 2 Zuschläge
zur ÖBB-Haltestelle Angertal 3 Zuschläge
zum Cafe Gamskar, Hofgastein 3 Zuschläge
nach Windischgrätz 6 Zuschläge
auf die Bellevuealm 6 Zuschläge
nach Radern 5 Zuschläge
zum Hartlbauer, Hofgastein 5 Zuschläge
auf den Faschingberg 5 Zuschläge
zum Grabnerbauer 6 Zuschläge
zum Annen-Cafe 5 Zuschläge
zum Hauserbauer, Dorfgastein 6 Zuschläge
nach Mitterberg (Naglmayr) 5 Zuschläge
auf die Strohlechenalm 9 Zuschläge
nach Brandeben 9 Zuschläge
d) für die Montage von Schneeketten 8 Zuschläge
e) 1. für die Behebung von Wagenverunreinigungen, die größeren
Aufwand verursacht 50 Zuschläge
2. für die Behebung von Wagenverunreinigungen, die geringeren
Aufwand verursacht 25 Zuschläge"
In § 4 werden die Fahrpreise für über die Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein hinausgehende Fahrten der freien Vereinbarung anheimgestellt und dem Lenker bestimmte Auskunftspflichten auferlegt; § 5 erklärt Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung als Verwaltungsübertretungen gemäß § 15 Abs 1 Z 5, Abs 2 und 3 des GelverkG.§ 6 der Verordnung regelt deren Inkrafttreten und trifft damit im Zusammenhang stehende Bestimmungen.
II. 1. Beim Obersten Gerichtshof ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs gegen eine vom Oberlandesgericht Linz bestätigte einstweilige Verfügung des Landesgerichtes Salzburg anhängig. Mit dieser wurde der Beklagten zur Sicherung eines (inhaltsgleichen) Anspruches der Klägerin auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen aufgetragen,
"es im geschäftlichen Verkehr bei der Ausübung des Taxi- und Mietwagengewerbes ab sofort bis zur rechtskräftigen Beendigung des ... Verfahrens zu unterlassen, Preise anzubieten oder tatsächlich zu gewähren, die unter den Tarifen liegen, die in der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom über verbindliche Tarife für das Taxigewerbe in den Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein verordnet sind".
2. Aus Anlaß dieses Verfahrens stellte der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof zunächst den Antrag, § 14 Abs 1 GelverkG als verfassungswidrig aufzuheben. Dieser wurde mit hg. Beschluss vom , G57/00, im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, daß es für die Zulässigkeit der Anfechtung dieser (bloß) eine Verordnungsermächtigung enthaltenden Gesetzesbestimmung erforderlich gewesen wäre, die im Anlaßfall maßgebliche Gasteiner TaxitarifVO ebenfalls anzufechten.
3. Mit den nunmehr vorliegenden, auf Art 89 Abs 2 iVm Art 139 und Art 140 B-VG gestützten Anträgen begehrt der Oberste Gerichtshof, die §§1, 2 und 3 der aufgrund des § 14 Abs 1 GelverkG erlassenen Gasteiner TaxitarifVO als gesetzwidrig und § 14 Abs 1 GelverkG "insoweit als verfassungswidrig aufzuheben, als der Landeshauptmann ermächtigt wird, auf Anregung der zuständigen Fachgruppe verbindliche Tarife festzulegen".
Hiezu führt er - nach Darstellung des seiner Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhaltes - aus, daß er bei der Entscheidung über den ordentlichen Revisionsrekurs die §§1 bis 3 Gasteiner TaxitarifVO anzuwenden habe. Dieser Verordnung sei - wie der Oberste Gerichtshof erhoben habe - ein Schreiben der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW in der Wirtschaftskammer Salzburg vom vorausgegangen, in dem eine Änderung des Taxitarifs für die Gemeinden Dorfgastein, Bad Hofgastein und Bad Gastein angeregt wurde. Vor Erlassung der Verordnung seien die Sektion Verkehr der Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die betroffenen Gemeinden angehört worden. Die Gasteiner TaxitarifVO beruhe auf der Verordnungsermächtigung des § 14 Abs 1 GelverkG, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit der Oberste Gerichtshof folgendes Bedenken hege:
"Art 6 Abs 1 StGG garantiert jeder inländischen Person das Recht auf freie Erwerbstätigkeit. Die Erwerbsfreiheit darf nur beschränkt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist und die beschränkende Maßnahme zur Verwirklichung dieses öffentlichen Interesses geeignet und adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen ist (H. Mayer, [B-VG2 (1997)] 488f mwH).
Die Erlassung verbindlicher Taxitarife schränkt die Erwerbsfreiheit ein. Im öffentlichen Interesse könnte eine solche Einschränkung liegen, wenn andernfalls die Versorgung der Bevölkerung mit Taxidienstleistungen gefährdet wäre. Grund dafür könnte sein, dass bei Fehlen eines verbindlichen Taxitarifs überhöhte Preise für Taxidienstleistungen verlangt würden oder dass die Taxiunternehmer einem ruinösen Wettbewerb ausgesetzt wären, der die Versorgung mit Taxidienstleistungen gefährdete.
Der Schutz der Kunden vor überhöhten Taxitarifen könnte nur ein öffentliches Interesse an Höchsttarifen und nicht auch an Mindesttarifen begründen. Angesichts der - jedenfalls in den größeren Städten - großen Zahl von Taxiunternehmen ist aber anzunehmen, dass der Wettbewerb zwischen den Taxiunternehmen überhöhte Preise verhindern werde. Auch in anderen Bereichen der Versorgung mit notwendigen Gütern wird der Preiswettbewerb zugelassen und auf die regulierende Kraft des Markts vertraut.
Ein öffentliches Interesse an Mindesttarifen könnte nur damit begründet werden, dass der andernfalls zu befürchtende ruinöse Wettbewerb die Versorgung mit Taxidienstleistungen gefährdete. Für eine derartige Entwicklung bestehen aber schon wegen der Struktur des Marktes, den eine Vielzahl von kleinen und das Fehlen von den Markt dominierenden großen Anbietern kennzeichnet, keine Anhaltspunkte. Es ist vielmehr anzunehmen, dass Angebot und Nachfrage auch bei Taxidienstleistungen zu für Unternehmer und Kunden annehmbaren Preisen führen werden.
Ein öffentliches Interesse an der Festlegung verbindlicher Taxitarife ist demnach nicht zu erkennen. Sie widerspricht auch der mit dem Wegfall der Bedarfsprüfung (VSlg 10.932) eingeleiteten Liberalisierung des Marktes an Taxidienstleistungen. Nunmehr ist zwar der freie Zugang zum Markt gewährleistet; die wirtschaftliche Betätigung auf dem Markt ist aber durch verbindliche Taxitarife weiterhin eingeschränkt. Dadurch wird die durch den Wegfall der Bedarfsprüfung notwendig gewordene Anpassung des Angebots an die Nachfrage erschwert, wenn nicht gar verhindert. Dies widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem bedarfsgerechten und für Unternehmer und Kunden zufriedenstellenden Angebot an Taxidienstleistungen."
Werde aber - so der Oberste Gerichtshof weiter - die Verordnungsermächtigung des § 14 Abs 1 GelverkG als verfassungswidrig aufgehoben, so werde damit der Gasteiner TaxitarifVO die Grundlage entzogen, was deren Gesetzwidrigkeit bewirke.
4. a) Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie zunächst die Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsantrages in Frage stellt:
"Es fällt auf, dass mit dem vorliegenden Antrag (lediglich) begehrt wird, der Verfassungsgerichtshof wolle § 14 Abs 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 idF BGBl. Nr. 112/1996 'insoweit als verfassungswidrig aufheben, als der Landeshauptmann ermächtigt wird, auf Anregung der zuständigen Fachgruppe verbindliche Tarife festzulegen.' Welcher Normteil der genannten Gesetzesbestimmung nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes der Aufhebung verfallen soll, um die als verfassungswidrig erachtete Ermächtigung des Landeshauptmannes aus dem Rechtsbestand zu entfernen, wird indes nicht dargelegt. Da der Verfassungsgerichtshof seiner ständigen Rechtsprechung zufolge nicht befugt ist, Rechtsvorschriften auf Grund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen bzw Normteile das antragstellende Gericht ins Auge gefasst haben könnte, in Prüfung zu ziehen (vgl. zB VfSlg. 8552/1979, 11152/1986, 11802/1988 und 14587/1996), erweist sich der vorliegende Antrag nach Auffassung der Bundesregierung schon mangels genauer Bezeichnung des Anfechtungsgegenstandes als unzulässig."
Unter Bezugnahme auf den hg. Beschluß vom , G57/00, vertritt die Bundesregierung weiters die Auffassung, daß die nunmehrige Anfechtung zwar der dort vom Verfassungsgerichtshof vertretenen Rechtsansicht insoweit Rechnung trägt, als zusätzlich auch näher bezeichnete Bestimmungen der Gasteiner TaxitarifVO angefochten werden. Der Oberste Gerichtshofe habe jedoch in seinem Anfechtungsschriftsatz weder Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmungen dargelegt noch die Maßgeblichkeit der hinsichtlich der angefochtenen Gesetzesstellen vorgetragenen Bedenken für die mitangefochtenen Verordnungsstellen behauptet:
"Damit erweist sich der vorliegende Verordnungsprüfungsantrag jedoch im Hinblick auf § 57 Abs 1 zweiter Satz VerfGG 1953, dem zufolge die gegen die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung(sstellen) sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen sind (vgl. in diesem Zusammenhang zB VfSlg 12564/1990, 13809/1994 und 14802/1997) als unzulässig, was wiederum im Lichte des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom , G57/00, auch die Unzulässigkeit der Anfechtung von Teilen des § 14 Abs 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 nach sich zieht, weil diese eine zulässige Anfechtung der auf Grund der in Rede stehenden Gesetzesstelle erlassenen Verordnung voraussetzt."
b) Die Bundesregierung meint, die Frage, ob durch die angefochtene Regelung in unverhältnismäßiger und damit verfassungswidriger Weise in das durch Art 6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit eingegriffen wird, aus folgenden Erwägungen verneinen zu können:
"Taxis werden von ihrem Funktionszweck, wie auch der Linienverkehr, zum Bereich des öffentlichen Nahverkehrs gezählt. Der Linienverkehr ist dadurch charakterisiert, dass er für jedermann zugänglich an öffentlichen Orten bereitgehalten wird, eine Beförderungspflicht besteht, fixe Fahrpreise festgelegt sind und eine bestimmte, vorgegebene Strecke befahren wird. Das Taxi stellt eine Ergänzung dazu dar, wobei der Unterschied lediglich darin besteht dass keine vorgegebene Strecke befahren wird sondern vom Konsumenten individuell Fahrziel und Fahrstrecke bestimmt werden können. Ebenso wie beim Linienverkehr werden Taxis jedoch für jedermann zugänglich an öffentlichen Orten bereitgehalten, es bestehen eine Beförderungspflicht und verbindliche Tarife. Beim Linienverkehr ist es selbstverständlich, dass der Fahrpreis festgelegt ist und kein Fahrgast mit dem Lenker vor der Fahrt den Preis für den Fahrschein individuell vereinbaren muss.
Für den Konsumenten würde durch den Wegfall der verbindlichen Tarife für Taxis eine große Unsicherheit entstehen. In den meisten Fällen wird ein Taxi vom Konsumenten sofort benötigt, weshalb er (im Gegensatz zu vielen anderen Bereichen der Wirtschaft) nicht Zeit hat, umfangreiche Preisvergleiche anzustellen. Verschärft wird diese Situation noch dadurch, dass es in Österreich viele kleingewerbliche Taxiunternehmen (ca. 11 000) mit durchschnittlich zwei Fahrzeugen gibt, die im Falle des Wegfalls verbindlicher Preise jeder für sich den Tarif festlegen würde.
Auch bei der weit verbreiteten Bestellung eines Taxis per Funkzentrale wäre es für den Konsumenten weiters kaum möglich, den billigsten Anbieter zu wählen, da die Funkzentrale den Auftrag nur vermittelt. Die Taxizentrale müsste alle Tarife aufliegen haben, um den jeweils billigsten nennen und weitervermitteln zu können, wobei der Kunde keinerlei Kontrollmöglichkeit hätte. Ähnlich wäre die Situation auch, wenn man beim Standplatz anruft, um ein Taxi anzufordern.
Ein weiteres Problem stellt die Preisauszeichnung dar. Beim Taxistandplatz sind die Tarife nicht ausgezeichnet, sie sind lediglich im Taxi ersichtlich. Auch wenn es eine Preisauszeichnung gäbe, wäre eine Auszeichnung bei freien Tarifen nur mit großem Aufwand möglich, weil Standplätze für jeden Taxiunternehmer zugänglich sind. Es müssten also alle diesen Standplatz anfahrenden Taxiunternehmer dort ihre Tarife auszeichnen; allein in Wien gibt es jedoch 3203 Taxiunternehmer. Somit müsste der Konsument von Taxi zu Taxi gehen und fragen, wer den billigsten Tarif hat. Sollte nur ein Taxi beim Standplatz stehen, wäre die Möglichkeit eines Preisvergleiches gar nicht gegeben. Der Konsument müsste zum nächsten Taxistandplatz gehen oder einen möglicherweise unangemessen hohen Fahrpreis in Kauf nehmen.
Insofern zeigt sich, dass eine mögliche Verbilligung der Taxitarife durch deren völlige Freigabe aufgrund faktischer Gegebenheiten vom Konsumenten kaum ausgenützt werden könnte, während er aber die geschilderten Nachteile in Kauf nehmen müsste. Ein derartiges Ergebnis liefe dem öffentlichen Interesse an einer möglichst weit gehenden Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zuwider."
Weiters weist die Bundesregierung darauf hin, daß auch international, insbesondere im Bereich der Europäischen Union, die Festlegung von Tarifen üblich sei, und hält zusammenfassend fest, daß
"verbindliche Tarife zwar eine Einschränkung der Erwerbsfreiheit darstellen, diese Beschränkung jedoch durch ein öffentliches Interesse an einem möglichst einfachen Zugang zum öffentlichen Verkehr sowie einer möglichst breiten Nutzung desselben gerechtfertigt ist. Durch die in der Verordnungsermächtigung vorgesehene Anhörung der jeweiligen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte bei der Festsetzung der verbindlichen Tarife werden beide am Taxigewerbe beteiligten Verkehrskreise miteinbezogen. Weiters sind die tatsächlichen Gegebenheiten mit zu berücksichtigen, wodurch Angebot und Nachfrage in die Tarifgestaltung miteinfließen."
Schließlich gibt die Bundesregierung zu erwägen, daß
"der Oberste Gerichtshof der Sache nach unter dem Aspekt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts der Erwerbsausübungsfreiheit offenkundig lediglich Bedenken gegen die Festlegung von Mindesttarifen hegt. Der Oberste Gerichtshof räumt ausdrücklich ein, dass der Schutz der Kunden vor überhöhten Taxitarifen ein öffentliches Interesse an Höchsttarifen begründen könnte. Es stellt sich daher die Frage, ob die angefochtene Regelung auf dem Boden der vom Obersten Gerichtshof vorgetragenen Bedenken selbst dann, wenn man den vorstehenden Ausführungen der Bundesregierung nicht folgen wollte, nicht doch einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist. Sollte die Festsetzung von Mindesttarifen zur Vermeidung eines ansonsten drohenden ruinösen Wettbewerbs im Hinblick auf das erwähnte Grundrecht tatsächlich unverhältnismäßig und somit verfassungswidrig sein, dann könnte die angefochtene Bestimmung nämlich dahingehend ausgelegt werden, dass sie den Landeshauptmann lediglich zur Festlegung von Tarifen ermächtigt, die ausschließlich dem vom Obersten Gerichtshof als verfassungsrechtlich zulässig angesehenen Schutz der Kunden vor überhöhten Taxitarifen dienen. Ein solches vom Wortlaut her jedenfalls mögliches Verständnis der angefochtenen Norm würde sie diesfalls als verfassungskonform erscheinen lassen. Erlaubt eine Regelung jedoch mehrere Interpretationen, dann ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs jener Interpretation der Vorzug zu geben, die die Bestimmung als verfassungskonform erscheinen lässt (vgl. zB VfSlg. 11466/1987, 12776/1991 und 15672/1999)."
5. Der Landeshauptmann von Salzburg legte im Verordnungsprüfungsverfahren die auf die angefochtene Verordnung bezughabenden Akten vor, ohne jedoch eine Äußerung zu erstatten.
Der gleichfalls zur Äußerung gemäß § 58 VfGG aufgeforderte Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat weder Akten vorgelegt noch eine Äußerung erstattet.
III. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit erwogen:
1. Es ist im Verfahren nicht zweifelhaft geworden, daß der Oberste Gerichtshof bei seiner Entscheidung die §§1 bis 3 der Gasteiner TaxitarifVO und - als deren gesetzliche Grundlage - mittelbar - auch - § 14 Abs 1 GelverkG anzuwenden hat.
2. a) Wenn die Bundesregierung einwendet, daß sich der Gesetzesprüfungsantrag als unzulässig erweisen dürfte, weil der Verordnungsprüfungsantrag keine ausreichende Darlegung der Bedenken enthalte und daher für sich unzulässig sei, ist ihr entgegenzuhalten, daß der Antrag des Obersten Gerichtshofes darauf gegründet ist, daß § 14 Abs 1 GelverkG als der Erwerbsfreiheit widerstreitend verfassungswidrig sei und die §§1 bis 3 der Gasteiner TaxitarifVO nach dessen Aufhebung mit Gesetzlosigkeit belastet wären. Mit diesen Ausführungen wird aber dem Gebot des § 57 Abs 1 zweiter Satz VfGG, "die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen", entsprochen.
b) Aber auch der zweite, gegen die Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens erhobene Einwand der Bundesregierung erweist sich als unbegründet:
Der Bundesregierung ist zwar zuzustimmen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Anträge nach Art 140 Abs 1 B-VG, die nicht begehren, das - nach Auffassung des Antragstellers verfassungswidrige - Gesetz "seinem ganzen Inhalte nach" oder in "bestimmte[n] Stellen" aufzuheben (§62 Abs 1 erster Satz VfGG), als unzulässig zurückzuweisen sind. Es bildet daher eine Prozeßvoraussetzung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Art 140 Abs 1 B-VG, daß im Antrag die zur Aufhebung beantragten Stellen des Gesetzes klar und unmißverständlich bezeichnet werden.
Diesem Erfordernis ist der Oberste Gerichtshof jedoch hinreichend nachgekommen, wenn er begehrt, § 14 Abs 1 GelverkG "insoweit als verfassungswidrig aufzuheben, als der Landeshauptmann ermächtigt wird, auf Anregung der zuständigen Fachgruppe verbindliche Tarife festzulegen". Er wendet sich damit gegen die an den Landeshauptmann gerichtete und der angefochtenen Verordnung zugrundeliegende Ermächtigung, aufgrund einer Anregung der Fachgruppe verbindliche Tarife festzusetzen und damit der Sache nach gegen den ersten Satz des § 14 Abs 1 leg.cit. Denn dieser Satz bildet angesichts des Umstandes, daß auch eine amtswegige Festlegung von Tarifen auf eine Anregung zurückgehen kann [vgl. Rill, Grundfragen des österreichischen Preisrechts III, ÖZW 1975, 97 (103); vgl. dazu auch die Erläuterungen zur RV 799 BlgNR 15. GP, 13, zu § 10a Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1952 idF der Novelle BGBl. 486/1981 (nunmehr: § 14 GelverkG 1996): "Die vorliegende Fassung sieht vor, daß Tarife auch von Amts wegen festgelegt werden können, nimmt aber auch darauf Bedacht, daß Tarifvorschläge in der Regel von den zuständigen Interessensvertretungen gemacht werden, ..."], insgesamt eine untrennbare Einheit.
3. Da sohin alle Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, sind die auf Art 139 Abs 1 und Art 140 Abs 1 B-VG gestützten Anträge zulässig.
IV. In der Sache hat der Gerichtshof erwogen:
1. a) Die Vorläuferbestimmungen des geltenden § 14 Abs 1
GelverkG 1996 zeigen folgendes Bild: Die GewO 1859, RGBl. 227, sah in ihrem § 55 u.a. für "Transport- und Platzdienstgewerbe" je nach den örtlichen Verhältnissen vom Innenminister zu erlassende "Preissatzungen" vor. Diese Ermächtigung wurde durch die Novelle RGBl. 39/1883 dahin geändert, daß seither § 51 GewO 1859 die "Festsetzung von Maximaltarifen" durch die politische Landesbehörde vorsah. Im wesentlichen gleichen Inhalts ordnete § 51 GewO 1859 idF RGBl. 26/1907 und der (Wv.)Kundmachung RGBl. 199/1907 an, daß für die "Transport- und Platzdienstgewerbe ... Maximaltarife festgesetzt werden [können]". Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, BGBl. 85/1952, übernahm in seinem § 12 Abs 2 die Anwendbarkeit der §§51 Abs 1 und 4 ("Festsetzung von Maximaltarifen") der Gewerbeordnung. Auch die Übergangsbestimmung des § 376 Z 36 litd GewO 1973 ermächtigte den Landeshauptmann "[f]ür den Anwendungsbereich des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes" für die "gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs Höchsttarife fest[zu]legen".
Erst mit ArtIII des Bundesgesetzes vom , mit dem u.a. das GelverkG 1952 geändert wurde, BGBl. 486/ 1981, wurde die zitierte Übergangsbestimmung beseitigt. Gleichzeitig wurde im besagten Gesetz bestimmt, daß nicht nur die aufgrund des § 376 Z 36 litd GewO 1973 erlassenen Höchsttarifverordnungen als Bundesgesetze befristet in Geltung bleiben, sondern es wurde mit ArtI Z 14 des Bundesgesetzes BGBl. 486/1981 in das GelverkG 1952 unter der Überschrift "Tarife" ein § 10a eingefügt, der den derzeit geltenden Gesetzeswortlaut, also insbesondere die Ermächtigung des Landeshauptmannes zur Festlegung "verbindliche[r] Tarife" beinhaltet. Anläßlich der Wiederverlautbarung des GelverkG 1952 in BGBl. 112/1996 erhielt § 10a GelverkG im als solchen wiederverlautbarten "Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996" die Bezeichnung § 14.
b) Der Vergleich der Textierung der in Prüfung stehenden Vorschrift mit den zuvor kurz wiedergegebenen Vorläuferbestimmungen bestätigt, was schon der Wortlaut der Bestimmung nahelegt, daß nämlich die vom Gesetzgeber bewußt formulierte und gezielte Ermächtigung zur Festlegung "verbindliche[r] Tarife" im § 14 GelverkG 1996 (bzw. in § 10a GelverkG 1952 idF BGBl. 486/1981), nicht wie vordem zur Festlegung von Höchsttarifen führen soll, sondern daß die nach der derzeit geltenden gesetzlichen Ermächtigung zu erlassenden Tarife - wie dies auch die mit der angefochtenen Verordnung vom festgelegten Tarife zeigen - als Fixtarife gelten sollen, bei denen nicht nur Über-, sondern auch Unterschreitungen unzulässig sind.
Die von der Bundesregierung in Erwägung gezogene, restriktive Auslegung des § 14 Abs 1 GelverkG, die den Bedenken des Obersten Gerichtshofes den Boden entziehen soll, derzufolge das Gesetz den Landeshauptmann lediglich zur Festlegung von Tarifen ermächtigt, die als Höchsttarife ausschließlich dem "Schutz der Kunden vor erhöhten Taxitarifen dienen", scheidet damit aus.
2. Der antragstellende Oberste Gerichtshof erachtet - wie dargelegt (vgl. Pkt. II.3.) - die angefochtene Gesetzesbestimmung ausschließlich deshalb für verfassungsrechtlich bedenklich, weil sie dem auch den Gesetzgeber bindenden Grundrecht der Erwerbausübungsfreiheit widerspreche. Der Verfassungsgerichtshof hat sich daher auf die Erörterung dieser Frage zu beschränken und ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den geltend gemachten Gründen verfassungswidrig ist (vgl. etwa VfSlg. 12.592/1990, 15.193/1998). Hiezu hat der Gerichtshof erwogen:
a) Die Festlegung von Fixtarifen, zu der der Gesetzgeber ermächtigt, greift in den Schutzbereich des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Erwerbsausübungsfreiheit gemäß Art 6 StGG ein. Dieses Grundrecht steht allerdings unter Gesetzesvorbehalt. Der Gesetzesvorbehalt ermächtigt freilich nicht zu jedweder Einschränkung der grundrechtlich gewährleisteten Freiheit. Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß der Gesetzgeber gemäß Art 6 StGG ermächtigt ist, die Ausübung der Berufe dergestalt zu regeln, daß sie unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt und unter bestimmten Voraussetzungen verboten ist, sofern die gesetzliche Regelung, die die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkt, durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, dieser adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen ist (vgl. VfSlg. 11.276/1987, 12.098/1989, 12.379/1990, 12.481/1990, 12.677/1991, 14.611/1996, 15.509/1999). Eine gesetzliche Regelung, die wie die Ermächtigung zur Festlegung verbindlicher Tarife in die Freiheit der Erwerbsbetätigung eingreift, muß daher diesen Kriterien entsprechen; sie muß sich bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe als verhältnismäßig erweisen.
Dabei steht dem Gesetzgeber bei der Regelung der Erwerbsausübung ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen, als bei Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf (also den Erwerbsantritt) beschränken, weil und insoweit durch solche die Ausübung einer Erwerbstätigkeit regelnden Vorschriften der Eingriff in die Erwerbsfreiheit weniger gravierend ist, als durch Vorschriften, die den Zugang zum Beruf überhaupt behindern (vgl. VfSlg. 15.509/1999, S 519, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).
b) Die angefochtene Gesetzesbestimmung bewirkt nun zwar keine Beschränkung des Erwerbsantritts, sondern stellt bloß eine Ausübungsregel dar, sie ist aber ungeachtet dessen von erheblichem Gewicht, zählt doch die Festlegung von Preisen für angebotene Leistungen zum Kern unternehmerischer Betätigung (vgl. VfSlg. 12.390/1990 zum Verbot des Verkaufs von Waren unter dem Einstandspreis). Ein solcher Eingriff ist zwar nicht absolut unzulässig (vgl. VfSlg. 12.481/1990 zum Mindesttarif für Ziviltechniker), erfordert es aber doch, daß er durch gewichtige öffentliche Interessen gerechtfertigt ist und die verfügten Maßnahmen zur Zielerreichung auch geeignet und dieser adäquat sind. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist weiters zu untersuchen, ob der Eingriff auch sonst sachlich gerechtfertigt ist.
c) Mit der Festlegung eines verbindlichen Tarifs wird dieser auch zum Mindesttarif. Mindesttarife aber dienen prinzipiell und vorwiegend dem Konkurrenzschutz. Daß der Konkurrenzschutz an sich kein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel gesetzgeberischer Maßnahmen in einer auf Erwerbsfreiheit gründenden marktwirtschaftlichen Ordnung bildet, hat der Verfassungsgerichtshof gerade mit Blick auf Taxis in Zusammenhang mit der Aufhebung der gesetzlich vorgesehenen Bedarfsprüfung bereits ausgesprochen (VfSlg. 10.932/1986) und in mehreren Erkenntnissen, andere Wirtschaftszweige betreffend, die vom Gesetzgeber erwerbseinschränkenden Regelungen unterworfen wurden, wiederholt (vgl. insb. VfSlg. 11.483/1987 zum Güterbeförderungsgewerbe und VfSlg. 12.383/1990 zur entgeltlichen Musikervermittlung). An dieser Einschätzung vermag auch die Befürchtung der Bundesregierung, daß die Freigabe der Taxitarife als Mindesttarife nachteilige Wettbewerbsauswirkungen haben könnte, nichts zu ändern.
Freilich ist zu bedenken, daß die Festlegung verbindlicher Tarife angesichts der besonderen Gegebenheiten im Bereich des Gelegenheitsverkehrs im Hinblick auf die fehlende Transparenz des Marktes und die Sicherstellung einer korrekten, nachprüfbaren Verrechnung erbrachter Leistungen eine wichtige Ordnungsfunktion hat. Im Normalfall wird - worauf die Bundesregierung zutreffend hinweist - der Konsument nämlich kaum in der Lage sein, umfangreiche Preisvergleiche anzustellen, geschweige denn mit dem Taxiunternehmer in Preisgespräche einzutreten.
Vor allem für jene Personen, die mit den Gegebenheiten in ihnen fremden Gebieten nicht ausreichend vertraut sind (wie insb. Touristen), kommt einer verbindlichen Tarifordnung in diesem Zusammenhang eine wichtige (Konsumenten-)Schutzfunktion zu. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, daß diese Zielsetzungen der Regelung nicht im öffentlichen Interesse lägen. Überdies bietet die Festlegung von verbindlichen Taxitarifen auch eine geeignete Basis dafür, ein System der Verrechnung der erbrachten Leistungen (etwa mittels eines geeichten Taxameters) vorzusehen, das transparent und nachprüfbar ist und den Konsumenten Gewähr für eine korrekte Berechnung der Entgelte zu bieten vermag.
d) Die in Prüfung stehende Regelung ist dieser Zielsetzung auch adäquat. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß auch die (bloße) - das Grundrecht der Erwerbsausübungsfreiheit weniger stark einschränkende - Festlegung von Höchsttarifen eine Ordnungsfunktion im beschriebenen Sinn hätte, doch macht die Festlegung von verbindlichen Tarifen angesichts der besonderen Gegebenheiten bei der Nachfrage nach Dienstleistungen von Taxiunternehmern diesen Markt stärker transparent und ist besser geeignet, eine Nachprüfung des vom Unternehmer begehrten Entgelts durch den Konsumenten sicherzustellen. Daß das in einem Fremdenverkehrsland wie Österreich besonders wichtig ist, ist einsichtig. Angesichts dieser Erwägungen ist der Gerichtshof daher der Ansicht, daß der Gesetzgeber den ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat, wenn er der Lösung einer Ermächtigung auch zur Festlegung von Fixtarifen den Vorzug gegeben hat.
e) Die Festlegung von verbindlichen Tarifen für Dienstleistungen nach dem GelverkG ist für sich auch nicht unverhältnismäßig. Unverhältnismäßig könnte es allenfalls sein, würden verbindliche Tarife für Gebiete oder Bereiche festgelegt, für die die eben dargelegten, die Tariffestlegung rechtfertigenden Gründe nicht gegeben sind, oder wenn sie in einer unangemessenen Höhe festgelegt würden. Derartige Vorwürfe würden aber den Vollzug der gesetzlichen Vorschrift treffen, nicht jedoch diese selbst.
f) Die Bedenken des Obersten Gerichtshofes ob der Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs 1 GelverkG 1996 erweisen sich daher nicht als berechtigt.
3. Die §§1, 2 und 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom über verbindliche Tarife für das Taxigewerbe in den Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein, Sbg. Landes-Zeitung Nr. 33 vom , hält der Oberste Gerichtshof unter der Prämisse für gesetzwidrig, daß die angefochtene Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig aufzuheben ist. Diesfalls fehle der zitierten Verordnung nämlich die kraft Art 18 Abs 2 B-VG erforderliche gesetzliche Grundlage. Da die Prämisse des Obersten Gerichtshofes, wie eben dargelegt wurde, nicht zutrifft, geht auch das gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung geltend gemachte Bedenken ins Leere.
4. Die Anträge sind daher als unbegründet abzuweisen.
Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung beschlossen werden.