VfGH vom 06.12.2017, G202/2017

VfGH vom 06.12.2017, G202/2017

Leitsatz

Abweisung eines Drittelantrages von Mitgliedern des Bgld Landtages auf Aufhebung von Bestimmungen des Bgld Jagdgesetzes 2017 betreffend den Beitrag der Jagdgenossenschaften zur Wildschadensverhütung sowie betreffend die Zusammensetzung des Vorstandes des Landesjagdverbandes; Eigentumsbeschränkung durch Regelung der Verwendung des Pachtbetrages im öffentlichen Interesse liegend und zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele der Wildschadensprävention oder der Lebensraumverbesserung für das Wild geeignet und auch verhältnismäßig; Anwendung der Regelung auch auf bestehende Jagdpachtverträge aus Sicht des Vertrauensschutzes unbedenklich; Entsendung von - nicht aus dem Kreis der Mitglieder des Landesjagdverbandes stammenden - Mitgliedern des Vorstandes durch die Aufsichtsbehörde angesichts deren bloß beratender Stimme unbedenklich; teilweise Zurückweisung des Antrages als zu eng im Hinblick auf die gesetzgeberische Absicht, eine beschränkte (verschuldensunabhängige) Haftung des Jagdausübungsberechtigten für Wildschäden einzuführen

Spruch

I.Der Antrag wird zurückgewiesen, soweit er die folgenden Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl für das Burgenland Nr 24 betrifft: § 105 Abs 2 Satz 1 bis 3 sowie Satz 6 und Satz 7; § 105 Abs 2 Satz 4 in Verbindung mit § 105 Abs 3 Satz 1 sowie der Wortfolge "Wird seitens der oder des Jagdausübungsberechtigten einer derartigen Vereinbarung oder Verfügung nicht nachgekommen oder" in § 105 Abs 3 Satz 2; § 105 Abs 2 Satz 4; und § 105 Abs 2 Satz 4 in Verbindung mit der Wortfolge "verletzt die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter ihre oder seine Mitteilungspflicht gemäß § 109 Abs 6, so reduziert sich der Beitrag gemäß Abs 2 auf 80%." in § 105 Abs 3 Satz 1.

II.Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.Antrag und Rechtslage

1.Mit dem vorliegenden, auf Art 140 Abs 1 Z 3 B-VG gestützten Antrag begehren zwölf Abgeordnete zum Burgenländischen Landtag die Aufhebung näher genannter Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 (Bgld. JagdG 2017), LGBl 24.

2.Die im Antrag angefochtenen Bestimmungen betreffen Regelungen im Hinblick auf die Verwendung des Pachtbetrages (Pkt. 2.1.), das Haftungsregime für Wildschäden (Pkt. 2.2.) und die Zusammensetzung des Vorstandes des Bgld. Landesjagdverbandes (Pkt. 2.3.).

2.1.In Bezug auf die Vorschreibung der Verwendung des Pachtbetrages gemäß § 50 Abs 2 iVm § 105 Abs 3 Bgld. JagdG 2017 wird folgender Hauptantrag und werden folgende Eventualanträge gestellt:

2.1.1.Mit dem Hauptantrag begehren die Antragsteller die Aufhebung von § 50 Abs 2 Bgld. JagdG 2017 zur Gänze sowie der Wortfolgen "Werden gemäß § 50 Abs 2 gemeinsame Maßnahmen vereinbart oder von der Bezirksverwaltungsbehörde verfügt, und werden diese nicht eingehalten oder" und "Wird seitens der oder des Jagdausübungsberechtigten einer derartigen Vereinbarung oder Verfügung nicht nachgekommen oder" in § 105 Abs 3 Bgld. JagdG 2017.

2.1.2.Mit dem ersten Eventualantrag wird die Aufhebung der Wortfolgen "oder, wenn ein derartiger Bedarf nicht besteht, für lebensraumverbessernde Maßnahmen", "oder lebensraumverbessernde"und"oder lebensraumverbessernden" in § 50 Abs 2 Bgld. JagdG 2017 begehrt.

2.1.3.Mit dem zweiten Eventualantrag wird die Aufhebung der Wortfolgen "oder, wenn ein derartiger Bedarf nicht besteht, für lebensraumverbessernde Maßnahmen", "oder lebensraumverbessernde"und"oder lebensraumverbessernden" in § 50 Abs 2 Bgld. JagdG 2017 sowie der Wortfolgen "Werden gemäß § 50 Abs 2 gemeinsame Maßnahmen vereinbart oder von der Bezirksverwaltungsbehörde verfügt, und werden diese nicht eingehalten oder" und "Wird seitens der oder des Jagdausübungsberechtigten einer derartigen Vereinbarung oder Verfügung nicht nachgekommen oder" in § 105 Abs 3 Bgld. JagdG 2017 begehrt.

2.2.In Bezug auf die Einführung einer (absoluten) Höchsthaftungsgrenze und einer (relativen) Begrenzung des Wildschadenersatzes gemäß § 105 Abs 2 und 3 Bgld. JagdG 2017 werden folgende Haupt- und Eventualanträge gestellt:

2.2.1.Mit dem ersten Hauptantrag begehren die Antragsteller die Aufhebung von § 105 Abs 2 Satz 1 bis 3 sowie Satz 6 und Satz 7 Bgld. JagdG 2017.

2.2.2.Mit dem zweiten Hauptantrag begehren die Antragsteller die Aufhebung von § 105 Abs 2 Satz 4 Bgld. JagdG 2017 iVm § 105 Abs 3 Satz 1 Bgld. JagdG 2017 sowie der Wortfolge "Wird seitens der oder des Jagdausübungsberechtigten einer derartigen Vereinbarung oder Verfügung nicht nachgekommen oder" in § 105 Abs 3 Satz 2 Bgld. JagdG 2017.

2.2.3.Mit dem ersten Eventualantrag (zum zweiten Hauptantrag) wird die Aufhebung von § 105 Abs 2 Satz 4 Bgld. JagdG 2017 begehrt.

2.2.4.Mit dem zweiten Eventualantrag (zum zweiten Hauptantrag) wird die Aufhebung von § 105 Abs 2 Satz 4 Bgld. JagdG 2017 iVm der Wortfolge "verletzt die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter ihre oder seine Mitteilungspflicht gemäß § 109 Abs 6, so reduziert sich der Beitrag gemäß Abs 2 auf 80%." in § 105 Abs 3 Satz 1 Bgld. JagdG 2017 begehrt.

2.3.In Bezug auf die Zusammensetzung des Vorstandes des Bgld. Landesjagdverbandes wird die Aufhebung der Wortfolge „und den zwei weiteren gemäß § 119 Abs 1 von der Aufsichtsbehörde entsandten Personen, welche dem Vorstand mit beratender Stimme angehören“ in § 123 Abs 1 Bgld. JagdG 2017 beantragt.

II.Rechtslage

Die relevanten Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 (Bgld. JagdG 2017), LGBl 24, lauten wie folgt:

"§50

Verwendung des Pachtbetrages

(1) Der Pachtbetrag einschließlich eines im Sinne des § 18 Abs 3 etwa entrichteten Entgeltes ist abzüglich der die Jagdgenossenschaft belastenden Kosten der Verwaltung auf alle Eigentümerinnen und Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der Grundstücke aufzuteilen. Dabei haben jene Grundstücke außer Betracht zu bleiben, auf denen die Jagd ruht (§20 Abs 1 und 2).

(2) 10% des jährlichen Jagdpachtbetrages sind für wildschadensverhütende Maßnahmen oder, wenn ein derartiger Bedarf nicht besteht, für lebensraumverbessernde Maßnahmen im jeweiligen Jagdjahr, spätestens allerdings bis zum Ende der Jagdperiode, zu verwenden, wobei der jeweilige Betrag auf Hunderterbeträge gerundet werden kann. Über die Verwendung des Pachtentgelts für wildschadensverhütende oder lebensraumverbessernde Maßnahmen ist gemeinsam mit der oder dem Jagdausübungsberechtigten zu entscheiden und darüber im Jagdausschuss sodann ein Beschluss zu fassen. Kommt es über die wildschadensverhütenden oder lebensraumverbessernden Maßnahmen zu keinem Einvernehmen zwischen dem Jagdausschuss und der oder dem Jagdausübungsberechtigten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten oder des Jagdausschusses über die Errichtung und Durchführung derartiger Maßnahmen zu entscheiden, wobei die Auswirkungen auf die Wildschadensituation zu berücksichtigen sind. Der Beschluss oder die rechtskräftige Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde sind gemäß § 30 Abs 10 auszuhängen.

(3) Der auf einen Jagdeinschluss (§16 Abs 3) entfallende Pachtbetrag ist nur unter die Eigentümerinnen und Eigentümer jener Grundstücke, die den Jagdeinschluss bilden, zu verteilen.

(4) Innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Erlag des jährlichen Pachtbetrages hat der Jagdausschuss ein Verzeichnis der auf die einzelnen Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer nach dem zugrundegelegten Maßstab (Abs1) entfallenden Anteile durch zwei Wochen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist mit dem Beifügen kundzumachen, dass Beschwerden gegen die Feststellung der Anteile innerhalb zweier Wochen, von dem Anschlag der Kundmachung an gerechnet, schriftlich bei der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses einzubringen sind. Eingebrachte Beschwerden sind von der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses ohne Verzug der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die hierüber entscheidet. Die Gemeinde hat dem Jagdausschuss in die zur Berechnung der Pachtbetragsanteile erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren.

(5) Nach rechtskräftiger Bestimmung der Anteile hat die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses in ortsüblicher Weise kundzumachen, dass die Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer ihre Anteile binnen einer kalendermäßig festzusetzenden Frist von sechs Monaten beheben können. Anteilsbeträge, die binnen dieser Frist nicht behoben werden, verfallen zu Gunsten der Jagdgenossenschaft.

(6) Entgegen der vorstehenden Bestimmungen kann der Jagdausschuss eine andere Verwendung des Pachtbetrages beschließen, wenn die vorgesehene Verwendung im allgemeinen Interesse der Land- und Forstwirtschaft liegt, der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke dienlich ist, zur Bestreitung der Kosten, die für die im Genossenschaftsjagdgebiet liegenden Grundstücke anfallen erforderlich ist, oder der Lebensraumverbesserung dient. Ein solcher Beschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Erlag des jährlichen Pachtbetrages zu fassen und bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder des Jagdausschusses. Der Beschluss ist unverzüglich zwei Wochen hindurch zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen. Er tritt nur dann in Kraft, wenn nicht mehr als 35% der sonst Bezugsberechtigten - nach der Fläche gerechnet - dagegen Widerspruch erhebt. Darauf ist in der Verlautbarung hinzuweisen.

(7) Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet hat der Jagdausschuss einen Beschluss im Sinne des Abs 6 für jeden zu einer Gemeinde gehörenden Teil des gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes gesondert zu fassen, falls nicht sämtliche Mitglieder des Jagdausschusses der anderen als der im Abs 1 genannten Verwendung des Pachtbetrages zustimmen.

(8) Die Aufteilung oder andere Verwendung des Pachtbetrages darf erst nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Verpachtung bzw. nach Ablauf des Jagdjahres erfolgen.

§105

Haftung für Jagd- und Wildschäden

(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet,

1. den bei Ausübung der Jagd von ihr oder ihm selbst, von seinen Jagdgästen, Jagdschutzorganen und Treiberinnen und Treibern sowie durch die Jagdhunde dieser Personen an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen dieses Bodens verursachten Schaden (Jagdschaden);

2. den innerhalb ihres oder seines Jagdgebietes vom Wild an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Wildschaden), sofern dieser nicht auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen nach den Bestimmungen des § 20 Abs 1 und 2 die Jagd ruht, oder sofern dieser nicht von ganzjährig geschonten Wildarten verursacht wurde, nach den Vorschriften dieses Gesetzes

zu ersetzen.

(2) Der zu ersetzende Wildschaden pro Jagdrevier und Jahr wird durch die Höchsthaftungsgrenze festgelegt. Diese Höchsthaftungsgrenze für den zu ersetzenden Wildschaden für ein Jagdjahr errechnet sich pro Jagdrevier aus der gesamten Jagdgebietsfläche in Hektar mit dem Multiplikator 30. Der so ermittelte Betrag stellt die Haftungsobergrenze für Wildschäden im jeweiligen Jagdrevier in Euro dar (Höchsthaftungsgrenze). Generell haben die oder der Jagdausübungsberechtigte der geschädigten Person einen Beitrag in der Höhe von 90% des Wildschadens zu leisten. Im Umkreis von 50 m von regelmäßig bewohnten Gebäuden sowie auf Grundstücken, die wenigstens zu 75% von bebauten Grundstücken oder Umfriedungen umgrenzt sind, wobei die bebauten Grundstücke oder Umfriedungen höchstens 20 m voneinander entfernt sein dürfen, hat die oder der Jagdausübungsberechtigte der geschädigten Bewirtschafterin oder dem geschädigten Bewirtschafter einen Betrag von 50% des Wildschadens zu leisten, sofern im Jagdpachtvertrag nicht anderes vereinbart ist. Bei Überschreitung der Höchstentschädigungsgrenze wird der Wildschaden den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern aliquot entschädigt. Bei Überschreitung der Höchstentschädigungsgrenze ist ein Nachweis über vorliegende Wildschadensforderungen gegenüber dem Jagdausschuss offen zu legen.

(3) Werden gemäß § 50 Abs 2 gemeinsame Maßnahmen vereinbart oder von der Bezirksverwaltungsbehörde verfügt, und werden diese nicht eingehalten oder verletzt die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter ihre oder seine Mitteilungspflicht gemäß § 109 Abs 6, so reduziert sich der Beitrag gemäß Abs 2 auf 80%. Wird seitens der oder des Jagdausübungsberechtigten einer derartigen Vereinbarung oder Verfügung nicht nachgekommen oder erfolgen Kirrungen ohne schriftliche Zustimmung gemäß § 88 Abs 1, so hat der oder die Jagdausübungsberechtigte den Wildschaden zur Gänze zu tragen.

(4) Im Wege eines zwischen der oder dem Jagdausübungsberechtigten und den einzelnen Grundbesitzerinnen und Grundbesitzern unmittelbar abgeschlossenen Übereinkommens können über den Ersatz der Jagd- und Wildschäden von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die auf eine solche Vereinbarung gestützten Ansprüche sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

§109

Wildschäden an gartenmäßig bewirtschafteten Grundstücken und sonstigen wertvollen Anpflanzungen oder an der Feld- oder Waldgrenze

(1) Wildschäden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, Baum- und Rebschulen, Christbaumkulturen und Forstgärten, auf denen die Jagd nicht ohnedies gemäß § 20 Abs 1 und 2 ruht, und an einzelstehenden Bäumen sind nur dann zu ersetzen, wenn erwiesen ist, dass die Besitzerin oder der Besitzer vergeblich solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die eine ordentliche Landwirtin oder ein ordentlicher Landwirt derartige Anpflanzungen zu schützen pflegt.

(2) Landwirtschaftliche Kulturen mit einem Rohertrag von mehr als 5 000 Euro pro Hektar, ausgenommen Weingärten, sind den Kulturen des Abs 1 gleichgestellt, sofern sie nicht ortsüblich sind. Als Grundlage für die Ortsüblichkeit wird die Fläche der Jagdgebietsfeststellung herangezogen, wobei Kulturarten, die in den vergangenen fünf Jahren jeweils mit einem Flächenanteil an der landwirtschaftlichen Nutzfläche in der jeweiligen Katastralgemeinde von mehr als 1%, mindestens jedoch 10 ha gesät oder gepflanzt wurden, als ortsüblich gelten.

(3) Als solche Vorkehrungen sind entweder das Einfrieden des Grundstückes mit einem hasendichten, mindestens 200 cm hohen Zaun, oder das Umkleiden der Stämme mit Baumkörben, Stroh, Schilf und dergleichen, bei Baumformen jedoch, bei denen auch das Astwerk durch Wild gefährdet ist, die Umwehrung des ganzen Baumes oder der ordnungsgemäße Anstrich mit amtlich anerkannten Wildverbissmitteln anzusehen. Die Umwehrung muss so angebracht sein, dass das Wild nicht an die gefährdeten Baumteile gelangen kann. Baum- und Rebschulen sowie Intensivobstanlagen sind durch eine hasendichte, mindestens 200 cm hohe Einfriedung zu schützen.

(4) Bei einem bedrohlichen Anhäufen der Schneelage ist die oder der Jagdausübungsberechtigte oder das Jagdschutzorgan binnen drei Tagen auf diese Situation aufmerksam zu machen. Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat dann allenfalls Wild auszutreiben oder zu erlegen.

(5) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat der Besitzerin oder dem Besitzer einer Baumschule oder Intensivobstanlage die Wildschäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass die oder der Jagdausübungsberechtigte der Aufforderung der Besitzerin oder des Besitzers, eingedrungenes jagdbares Wild zu erlegen (§101 Abs 4) nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist.

(6) Auf nachweisliches Verlangen der oder des Jagdausübungsberechtigten hat die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter von Ackerflächen, die innerhalb von 10 m zur Waldgrenze liegen, die oder den Jagdausübungsberechtigten zu verständigen, wann die Aussaat von Ackerfrüchten voraussichtlich vorgenommen wird, damit die oder der Jagdausübungsberechtigte Maßnahmen zur Wildschadensabwehr setzen kann.

§119

Stellung des Burgenländischen Landesjagdverbandes zu den Behörden

(1) Der Burgenländische Landesjagdverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Diese kann zu allen Sitzungen der Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes zwei namhaft gemachte Vertreter entsenden. Dazu ist die Aufsichtsbehörde zwei Wochen vor den jeweiligen Sitzungen der Organe einzuladen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Gebarung des Burgenländischen Landesjagdverbandes überprüfen. Alle Wahlergebnisse, der Tätigkeitsbericht des Vorstandes und die Prüfungsberichte der Rechnungsprüfung sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Zudem hat der Burgenländische Landesjagdverband der Aufsichtsbehörde auf Verlangen jene Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Einhebung der Jagdabgabe sowie der Einhebung der Jagdkartenabgabe stehen, zu übermitteln.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Maßnahmen von Organen des Burgenländischen Landesjagdverbandes, durch die Gesetze und Verordnungen, die Satzungen oder öffentliche Interessen verletzt werden, aufzuheben. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die den Bestimmungen des § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 161/2013, unterliegen. Die Aufhebung von Beschlüssen ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Beschlussfassung mehr als drei Jahre verstrichen sind.

(4) Die im § 121 Abs 3 Z 1 und 2 genannten Beschlüsse der Vollversammlung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

(5) Der Burgenländische Landesjagdverband hat innerhalb seines Wirkungsbereiches dem Amte der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, gutachterliche Äußerungen abzugeben und diese Behörden in Jagdangelegenheiten zu unterstützen.

(6) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Angelegenheiten der Jagd berühren, sind dem Burgenländischen Landesjagdverband unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

(7) Die Behörden haben der Landesgeschäftsstelle des Burgenländischen Landesjagdverbandes die für die jagdliche Verwaltung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, sofern diese Daten nicht aus dem digitalen Jagdkataster ersichtlich sind. Insbesondere sind die Feststellungsbescheide (§13), die rechtswirksamen Anzeigen der Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung (§42), der Verpachtungen im Wege des freien Übereinkommens (§§36 ff), ferner die Verpachtungen von Eigenjagdgebieten (§58), Bescheide über die Verweigerung und den Entzug von Jagdkarten (§§64 und 65) sowie je ein Exemplar der genehmigten Abschusspläne und der Abschusslisten zur Verfügung zu stellen.

§120

Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes

Die Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes sind

1. die Vollversammlung (Landesjagdtag),

2. der Ausschuss,

3. der Vorstand,

4. die oder der Verbandsvorsitzende, mit dem Titel Landesjägermeisterin oder Landesjägermeister,

5. der Finanzkontrollausschuss,

6. die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt zur Interessensvertretung der Verbandsmitglieder,

7. in den Jagdbezirken die Bezirksversammlung (Bezirksjagdtag), die Delegierten, die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister und die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter.

§121

Vollversammlung (Landesjagdtag)

(1) Die Vollversammlung (der Landesjagdtag) besteht aus den Delegierten (§127). An der Vollversammlung nehmen mit beratender Stimme die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses, die Referentinnen und Referenten (§122 Abs 3 Z 9) und der Vorsitz des Finanzkontrollausschusses teil. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben ihre Identität zu Beginn der Vollversammlung bei Bedarf mit einem amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.

(2) Die Vollversammlung hat aus der Mitte der Verbandsmitglieder auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen

1. den Vorsitz (Landesjägermeisterin oder Landesjägermeister) und die Stellvertretung,

2. ein weiteres Vorstandsmitglied sowie ein Ersatzmitglied,

3. je drei Mitglieder und Ersatzmitglieder des Finanzkontrollausschusses,

4. eine Verbandsanwältin oder einen Verbandsanwalt und zwei Ersatzmitglieder.

(3) Der Vollversammlung obliegt ferner

1. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss, über den Verbandsbeitrag und außerordentliche Umlagen sowie über Verfügungen, die das Verbandsvermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten Jahresvoranschlag vorgesehen sind;

2. die Beschlussfassung über die Satzungen, die Geschäftsordnung und die Dienstordnung der Bediensteten des Burgenländischen Landesjagdverbandes;

3. die Beschlussfassung über Anträge, die von Verbandsmitgliedern gemäß der Geschäftsordnung rechtzeitig eingebracht werden;

4. die Überwachung der Geschäftsführung der Verbandsorgane;

5. die Beschlussfassung über die Entlastung der Verbandsorgane auf Grund des Tätigkeitsberichtes;

6. die Genehmigung des jährlichen 'Jagdlichen Berichtes';

7. die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an Personen, die sich in hervorragender Weise um die Jagd im Burgenland verdient gemacht haben;

8. die Beschlussfassung über die Verleihung der Funktion einer Ehrenlandesjägermeisterin oder eines Ehrenlandesjägermeisters oder einer Ehrenbezirksjägermeisterin oder eines Ehrenbezirksjägermeisters auf Grund eines Antrages des Verbandsausschusses.

(4) Die Vollversammlung ist vom Verbandsvorsitz oder im Falle der Verhinderung von der Stellvertretung einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher, eine Vollversammlung, in der Wahlen gemäß Abs 2 durchzuführen sind, mindestens acht Wochen vorher, zu erfolgen.

(5) - (7) […]

§122

Ausschuss

(1) Der Ausschuss setzt sich aus dem Vorstand, den Bezirksjägermeisterinnen und Bezirksjägermeistern und deren Stellvertretung im jeweiligen Jagdbezirk zusammen. Scheidet eines der sieben weiteren Mitglieder aus dem jeweiligen Jagdbezirk vor Ablauf der Funktionsperiode aus, rückt das jeweilige Ersatzmitglied nach. Im Falle der Verhinderung hat das Ausschussmitglied sein Ersatzmitglied zu entsenden.

(2) Den Ausschusssitzungen können die Referentinnen und Referenten mit beratender Stimme beigezogen werden.

(3) Dem Ausschuss obliegt die Beratung und Beschlussfassung in nachstehenden Angelegenheiten:

1. die Erstellung einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit der Organe und der Geschäftsstellen des Burgenländischen Landesjagdverbandes;

2. die Bestellung der Bediensteten der Landesgeschäftsstelle;

3. die Genehmigung von Geschäften, die über den Rahmen der laufenden Gebarung hinausgehen;

4. die Einholung von Berichten des Vorstandes;

5. die Erstellung des Voranschlages für das kommende und die Verfassung des Rechnungsabschlusses für das vergangene Geschäftsjahr und deren Vorlage an die Vollversammlung zur Beschlussfassung;

6. die Festlegung von Reise- und Aufwandsentschädigungen für die in Verbandsangelegenheiten tätigen Personen;

7. die Antragstellung an die Vollversammlung über die Höhe des Verbandsbeitrages, über die Einhebung außerordentlicher Umlagen und über Verfügungen über das Verbandsvermögen;

8. die Durchführung der erforderlichen Vorbereitungen für die Abhaltung der Vollversammlung und die Bestimmungen des Zeitpunktes;

9. die Bestellung von Referentinnen und Referenten im Rahmen der jagdlichen Verwaltung für einzelne Sachgebiete;

10. die Zuerkennung jagdlicher Ehrenzeichen an verdiente Verbandsmitglieder.

(4) Die Sitzungen des Ausschusses sind vom Verbandsvorsitz nach Bedarf, mindestens aber zweimal in jedem Jahr sowie dann einzuberufen, wenn dies von drei Bezirksjägermeisterinnen oder Bezirksjägermeistern oder von drei Ausschussmitgliedern verlangt wird. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.

(5) Der Ausschuss ist bei Anwesenheit des Verbandsvorsitzes oder der Stellvertretung und von neun Ausschussmitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(6) […].

§123

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Verbandsvorsitz (Landesjägermeisterin oder Landesjägermeister), der Stellvertretung, einem weiteren Mitglied und den zwei weiteren gemäß § 119 Abs 1 von der Aufsichtsbehörde entsandten Personen, welche dem Vorstand mit beratender Stimme angehören. Die oder der leitende Angestellte der Landesgeschäftsstelle und die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an. Im Falle der Verhinderung hat jedes Vorstandsmitglied sein Ersatzmitglied zu entsenden.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere

1. die Vorbereitung sämtlicher Obliegenheiten des Ausschusses sowie die Führung der laufenden Geschäfte des Burgenländischen Landesjagdverbandes im Rahmen des Voranschlages und der Beschlüsse des Ausschusses;

2. die Erstattung von Anträgen und Stellungnahmen an die Behörden, insbesondere zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;

3. die Erstellung einer Dienstordnung für die Bediensteten der Landesgeschäftsstelle.

(3) Die Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, jedenfalls aber dann einzuberufen, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.

(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit des Vorsitzes und einem weiteren stimmberechtigten Vorstandsmitglied beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(5) Sind die oder der Verbandsvorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung oder das andere Mitglied bzw. das Ersatzmitglied aus dem Vorstand vor Ablauf ihrer Funktionsperiode ausgeschieden, so ist für die restliche Dauer der Funktionsperiode binnen einem Monat eine Ersatzwahl vorzunehmen. Wenn jedoch nur eines der drei gewählten Vorstandsmitglieder ausscheidet, so hat die Ersatzwahl bei der nächsten Vollversammlung zu erfolgen.

(6) Der für eine Funktionsperiode gewählte Vorstand hat seine Tätigkeit bis zur erfolgten Neuwahl auszuüben."

III.Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.Zur Vorschreibung der Verwendung des Pachtbetrages gemäß § 50 Abs 2 iVm § 105 Abs 3 Bgld. JagdG 2017:

1.1.Die Antragsteller machen geltend, dass die Regelung des § 50 Abs 2 Bgld. JagdG 2017 verfassungswidrig sei, weil es sich dabei erstens um eine zivilrechtliche Regelung handle, die nicht durch Art 15 Abs 9 B-VG gedeckt sei, weil die Bestimmung zweitens im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele einen unverhältnismäßigen Eigentumseingriff darstelle und drittens, weil die Regelung, indem sie auf bereits bestehende Jagdpachtverträge durchschlage, Jagdgenossenschaften in ihrem Eigentumsrecht und in ihrem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz verletze.

1.1.1.In ihrem Vorbringen, wonach § 50 Abs 2 Bgld. JagdG 2017 eine nicht durch Art 15 Abs 9 B-VG gedeckte zivilrechtliche Regelung sei, führen die Antragsteller im Wesentlichen aus, dass die sogenannte "lex Starzynski" des Art 15 Abs 9 B-VG die Länder dazu ermächtige, im Bereich ihrer Gesetzgebung die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen u.a. auch auf dem Gebiet des Zivilrechts zu treffen. Die Pflicht zur Verwendung von 10% des Jagdpachtzinses für wildschadensverhütende Maßnahmen, sei nach Ansicht der Antragsteller betreffend Wildschäden ein geradezu klassischer Anwendungsfall des Art 15 Abs 9 B-VG. In diesem Sinne stehe es dem Landesgesetzgeber als Jagdrechtsgesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu, zivilrechtliche Regelungen auf Grund des Art 15 Abs 9 B-VG zu treffen, um solcherart den Besonderheiten iZm Wildschäden Rechnung zu tragen (VfSlg 8849/1980, 15.197/1998, 18.102/2007, 19.146/2010).

§50 Abs 2 Bgld. JagdG 2017, welcher eine Pflicht der Jagdgenossenschaft zur Verwendung von 10% des Jagdpachtzinses für wildschadensverhütende Maßnahmen oder, wenn ein derartiger Bedarf nicht bestehe, für lebensraumverbessernde Maßnahmen vorsehe, sei eine zivilrechtliche Regelung (hiebei verweisen die Antragsteller auf § 3 MRG zur Pflicht des Vermieters zur Verwendung der Mietzinsreserven für Erhaltungsarbeiten).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zuletzt VfSlg 19.427/2011) erfordere Art 15 Abs 9 B-VG, dass die betreffenden zivilrechtlichen Bestimmungen in einem unerlässlichen Zusammenhang mit anderen Bestimmungen stünden, die den Hauptinhalt des Gesetzes bildeten. Auch dürfe eine nach Art 15 Abs 9 B-VG an sich zulässige zivilrechtliche Regelung nicht über seinen Zweck hinausgehen und das notwendige Maß überschreiten (VfSlg 6061/1969, 6343/1970, 7563/1975; vgl. dazu Mayer/Muzak, B-VG5 [2015] Art 15 B-VG VII.3.). Diesen Anforderungen werde die Regelung des § 50 Abs 2 Bgld. JagdG 2017 jedoch nicht gerecht.

Es möge nach Ansicht der Antragsteller zwar zutreffen, dass die Pflicht der Jagdgenossenschaft, 10% des Jagdpachtzinses für wildschadensverhütende Maßnahmen zu verwenden, als Ausfluss einer sie treffenden Schadensminderungspflicht angesehen werden könne. Allerdings gehe die Regelung über ihren Zweck hinaus und überschreite das notwendige Maß bzw. verfehle das damit verfolgte Ziel, sodass ihr der durch Art 15 Abs 9 B-VG geforderte unerlässliche Zusammenhang mit der Landesmaterie fehle. Dies ergebe sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 759 BlgLT 21. GP, 90), wo die Regelung wie folgt begründet werde:

"Weiters wird durch die Regelung, dass 10% für wildschadensverhütende Maßnahmen oder für die Schaffung von lebensraumverbessernden Maßnahmen zu verwenden sind, ein Ausgleich geschaffen und gewährleistet, dass alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft auch einen Beitrag zur Wildschadensprävention leisten, da es sehr oft vorkommt, dass nur wenige Landwirtinnen und Landwirte mit Feldstücken an Randgebieten größere Wildschäden zu tragen haben, während aber die Jagdgenossenschaft durch den erhöhten Pachtbetrag wegen des hohen Wildstandes profitiert."

Bei näherer Betrachtung gehe die Regelung des § 50 Abs 2 Bgld. JagdG 2017 dabei jedoch über diesen in den Materialien offen gelegten Zweck hinaus und verfehle diesen sogar geradezu: Es fehle nämlich ein Mechanismus, der sicherstelle, dass die aus den Jagdpachterlösen zu deckenden wildschadensverhütenden Maßnahmen gerade dort zu treffen seien, wo die größten Wildschäden eintreten würden. Zwar sehe § 50 Abs 2 Bgld. JagdG 2017 vor, dass über wildschadensverhütende Maßnahmen das Einvernehmen zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Jagdausschuss als Organ der Jagdgenossenschaft herzustellen sei; Mechanismen, die etwa im Sinne eines Minderheitenrechts den von Wildschäden besonders betroffenen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft die Möglichkeit geben würden, rechtlich durchzusetzen, dass die wildschadensverhütenden Maßnahmen, wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage angesprochen, bei ihnen getroffen werden, würden aber gänzlich fehlen. Daran ändere auch der vorletzte Satz des § 50 Abs 2 Bgld. JagdG 2017 nichts, der unter Umständen die Bezirksverwaltungsbehörde dazu berufe, über die zu treffenden wildschadensverhütenden Maßnahmen unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Wildschadensituation zu entscheiden, weil Voraussetzung für eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde bloß sei, dass zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und der Jagdgenossenschaft kein Einvernehmen bestehe. Liege ein solches Einvernehmen hingegen vor, so sei eine weitere Rücksichtnahme auf die Interessen jener Jagdgenossenschaftsmitglieder, die von Wildschäden besonders betroffen seien, gesetzlich nicht vorgesehen und auch nicht geboten.

Was hingegen die Pflicht anlangt, 10% des Jagdpachterlöses subsidiär für lebensraumverbessernde Maßnahmen zu verwenden, so handle es sich hiebei um keine zivilrechtliche Regelung mehr, welche durch die Besonderheiten der Jagd gerechtfertigt sei. Die ganz unspezifisch angesprochene "Verbesserung des Lebensraums" weise nämlich keinen konkreten Konnex zur Materie der Jagd auf. Beim Begriff des "Lebensraums" handle sich vielmehr um einen Begriff, der gleichermaßen auch im Burgenländischen Naturschutzrecht verwendet werde (zB §§6, 7, 10, 13, 14, 15, 15a, 16c, 21, 22a, 22b, 22c, 22d, 27, 47, 48, 76a Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl 27/1991 idgF). Die Regelung sei daher schon allein deshalb nicht durch Art 15 Abs 9 B-VG gedeckt.

1.1.2.In Bezug auf einen im Hinblick auf die verfolgten Ziele unverhältnismäßigen Eigentumseingriff führen die Antragsteller aus, dass die Pflicht der Jagdgenossenschaft, 10% des jährlichen Jagdpachtbetrages für die in § 50 Abs 2 Bgld. JagdG 2017 genannten Maßnahmen zu verwenden, diese in der Nutzung ihres Vermögens beschränke und einen Eingriff in das durch Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK geschützte Grundrecht auf Eigentum der Jagdgenossenschaft darstelle. Eine Eigentumsbeschränkung sei nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur zulässig, wenn sie zum einen im öffentlichen Interesse gelegen und zum anderen verhältnismäßig sei (siehe dazu etwa VfSlg 13.659/1993, 14.075/1995, 14.141/1995); speziell mit der Prüfung des Allgemeininteresses verknüpft, spielten zudem Sachlichkeitsüberlegungen eine Rolle (zB VfSlg 13.501/1993, 15.771/2000).

Genau diesen Anforderungen entspreche der vorliegende Eigentumseingriff jedoch nicht. Die Antragsteller würden nicht verkennen, dass die Pflicht, 10% des jährlichen Jagdpachtbetrages für wildschadensverhütende Maßnahmen zu verwenden, eine Schadensminderungspflicht der Jagdgenossenschaft iZm Wildschäden darstelle. Diese können vor dem Hintergrund der verschuldensunabhängige Haftung der Jagdausübungsberechtigten nach den §§105 ff. Bgld. JagdG 2017 im öffentlichen Interesse gelegen sein und auch einem fairen Interessenausgleich dienen. Allerdings verfehle die vorliegende Regelung, wie bereits im Rahmen der Bedenken in Bezug auf Art 15 Abs 9 B-VG dargelegt, das damit verfolgte Ziel deutlich, weil jeglicher Mechanismus fehle, über den durchsetzbar sei, dass im Rahmen der Jagdgenossenschaft die wildschadensverhütenden Maßnahmen gerade bei jenen Grundeigentümern getroffen werden, die davon besonders betroffen seien. Insofern sei die Regelung schon allein deshalb verfassungswidrig, weil sie zur Zielerreichung nicht geeignet und daher unverhältnismäßig sei.

Die Pflicht der Jagdgenossenschaft, 10% des jährlichen Jagdpachtbetrages subsidiär für lebensraumverbessernde Maßnahmen zu verwenden, sei schon allein deshalb verfassungswidrig, weil sie an die – wie zuvor dargelegt – verfassungswidrige Pflicht zur Verwendung für wildschadensverhütende Maßnahmen anknüpfe. Unabhängig davon sei diese Pflicht aber auch deshalb verfassungswidrig, weil es keinen sachlichen Grund und damit kein öffentliches Interesse dafür gebe, gerade Jagdgenossenschaften für lebensraumverbessernde Maßnahmen, ohne dass diese einen konkreten Konnex zur Materie der Jagd aufweisen müssten, in die Pflicht zu nehmen. Dies auch mit Blick darauf, dass bei Eigenjagden keine derartige Verpflichtung vorgesehen sei. Nichts anderes gelte im Übrigen selbst dann, wenn man ein öffentliches Interesse an der Lebensraumverbesserung anerkennen würde, weil bereits außerhalb des Jagdrechts zahlreiche Programme und Maßnahmen existierten, die auf eine Verbesserung der einschlägigen Lebensräume abzielten. Schließlich sei die Pflicht der Jagdgenossenschaft, 10% des jährlichen Jagdpachtbetrages subsidiär für lebensraumverbessernde Maßnahmen zu verwenden, aber auch deshalb verfassungswidrig, weil sie dem Primärziel, 10% des Jagdpachtbetrages zum Zweck der Wildschadensverhütung zu verwenden, geradezu diametral zuwiderlaufe. Durch Maßnahmen zur Lebensraumverbesserung werde nämlich Wild geradezu angezogen, was die Wildpopulation erhöhe und somit die Gefahr von Wildschäden signifikant steigere.

1.1.3.Zur Verletzung des Eigentumsrechts und des Vertrauensschutzes infolge eines Durchschlagens der Regelung auf bereits bestehende Jagdpachtverträge führen die Antragsteller aus, dass mangels entsprechender Übergangsbestimmungen § 50 Abs 2 Bgld. JagdG 2017 auch auf die für die laufende Jagdperiode 2015 bis 2023 abgeschlossene Jagdpachtverträge durchschlage. Eine derartige Regelung sei jedoch weder mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie, noch mit dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz vereinbar.

Im Burgenländischen Jagdrecht bestehe alternativ zur Versteigerung auch die Möglichkeit, Genossenschaftsjagden im Wege des freien Übereinkommens zu verwerten. Dies habe zur Folge, dass der Pachtvertrag und damit auch der Pachtzins das Ergebnis der freien Vereinbarung zwischen Jagdgenossenschaft und Jagdausübungsberechtigtem sei.

Erfolge nun aber für die laufende Jagdperiode ab 2015 die Verwertung von Genossenschaftsjagden im Wege des freien Übereinkommens, so habe keine Möglichkeit bestanden, die nunmehrige Pflicht zur Verwendung von 10% des Jagdpachtbetrages in der Preisfindung zu berücksichtigen. Auch fehle jegliche Regelung, die die Jagdgenossenschaft zu einer einseitigen Preisanpassung ermächtige. Es komme auch keine vorzeitige Kündigung des Jagdpachtvertrages während der laufenden Jagdperiode in Betracht, weil Dauerschuldverhältnisse mit bestimmter Vertragsdauer (hier: Jagdperiode) vorzeitig nur aus wichtigem Grund kündbar seien.

Im Ergebnis bedeute dies, dass die Regelung des § 50 Abs 2 Bgld. JagdG 2017, wonach 10% der Jagdpachterlöse zweckgebunden zu verwenden seien, dem durch die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie gebotenen billigen Ausgleich zwischen dem Allgemeininteresse und denen des Grundrechtsschutzes nicht gerecht werde, weil insoweit überfallsartig in bestehende Jagdpachtverträge, die jedenfalls bei der freihändigen Verpachtung durch ein bestimmtes Äquivalenzverhältnis gekennzeichnet seien, eingegriffen werde.

Unabhängig davon stelle die Regelung des § 50 Abs 2 Bgld. JagdG 2017, soweit sie sich auf bestehende Jagdpachtverträge auswirke, einen unzulässigen Eingriff in den aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz dar, weil auf diese Art und Weise in die Erwartungshaltung auf Grund langfristig getroffener Dispositionen (Abschluss von Jagdpachtverträgen mit einem bestimmten Pachtzins für die Jagdperiode 2015 bis 2023) eingegriffen werde (vgl. dazu VfSlg 16.689/2002, 16.754/2002, 16.850/2003, 19.722/2012).

Der durch die Regelung bewirkte Eingriff sei dabei ungeachtet dessen, dass bloß 10% des Jagdpachtbetrages zweckgebunden zu verwenden seien, auch erheblich nachteilig, weil er den letztendlich aus der Jagdverpachtung erzielten Reinertrag um weit mehr als 10% kürze. Dies ergebe sich bereits allein aus § 50 Abs 1 Bgld. JagdG 2017, wonach aus dem Jagdpachtbetrag zunächst die die Jagdgenossenschaft belastenden Kosten zu decken seien, bevor der Rest auf die in die Jagdgenossenschaft einbezogenen Grundeigentümer aufzuteilen sei.

An diesen Bedenken ändere jeweils auch der Umstand nichts, dass § 50 Abs 2 Bgld. JagdG 2017 der Übergangsbestimmung des § 170 Abs 6 leg.cit. zufolge erst am in Kraft trete, weil auch dieses Inkrafttretensdatum während der laufenden Jagdperiode 2015 bis 2023 gelegen sei.

1.2.Die Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der den diesbezüglich im Antrag erhobenen Bedenken im Wesentlichen wie folgt entgegengetreten wird:

1.2.1.Zum Nichtvorliegen einer zivilrechtlichen Regelung iSd Art 15 Abs 9 B-VG führt die Landesregierung eingangs aus, dass die Behauptungen der Antragsteller fehlgingen, weil es sich bei § 50 Abs 2 Bgld. JagdG 2017 um keine zivilrechtliche Regelung handle.

So ginge der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon aus, dass Regelungen, die Rechtsbeziehungen der Bürger "unter sich" betreffen, in den Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" (Art10 Abs 1 Z 6 B-VG) fielen und in Gesetzgebung und Vollziehung daher Bundessache seien. Dem Landesgesetzgeber sei die Erlassung solcher zivilrechtlichen Bestimmungen nur auf Grund von Art 15 Abs 9 B-VG und daher nur insoweit erlaubt, als dies zur Regelung eines in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallenden Gegenstandes erforderlich sei (vgl. etwa VfSlg 9580/1982).

Bei der in Rede stehenden Bestimmung des § 50 Abs 2 Bgld JagdG 2017 handle es sich nun aber gerade nicht um eine solche zivilrechtliche Bestimmung. Es würden durch sie keine "Rechtsbeziehungen der Bürger unter sich" geregelt, vielmehr begründe sie eine (öffentlich-rechtliche) Verpflichtung der Jagdgenossenschaft zur Setzung von wildschadensverhütenden Maßnahmen (bzw. − soweit an solchen kein Bedarf bestehe − von lebensraumverbessernden Maßnahmen) in einem bestimmten, von der Höhe des Jagdpachtbetrages abhängigen Ausmaß.

Insoweit sei auch die von den Antragstellern zitierte Rechtsprechung, wonach schadenersatzrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit Wildschäden "geradezu ein klassischer Anwendungsfall des Art 15 Abs 9 B-VG" seien, nicht einschlägig. Es handle sich bei der hier in Rede stehenden Bestimmung nämlich nicht um eine Regelung, die sich mit der (zivilrechtlichen) Frage befasse, ob bzw. in welchem Ausmaß oder unter welchen Voraussetzungen jemand (der Jagdausübungsberechtigte) einem anderen (dem Geschädigten) für Wildschäden hafte.

Auch der von den Antragstellern zum "Beleg" des zivilrechtlichen Charakters der angefochtenen Norm ins Treffen geführte Verweis auf § 3 MRG gehe ins Leere. Diese Bestimmung regle, zu welchen Erhaltungsmaßnahmen der Vermieter im Anwendungsbereich des MRG verpflichtet sei (§1096 ABGB statuiere bekanntlich eine umfassende, und sohin weit über § 3 MRG hinausgehende, Erhaltungspflicht des Vermieters). Von der hier in Rede stehenden Bestimmung unterscheide sich § 3 MRG jedoch in entscheidender Hinsicht. So sei es Hauptzweck des § 3 MRG, dass die gemäß § 1096 ABGB grundsätzlich umfassende Erhaltungspflicht des Vermieters im Anwendungsbereich des MRG reduziert werde. In weiterer Folge lege § 3 MRG zwar fest, aus welchen Mitteln der Vermieter die noch von ihm zu setzenden Erhaltungsmaßnahmen zu finanzieren habe; wesentliches Regelungsanliegen sei dabei aber vor allem festzulegen, was zu tun wäre, wenn die einzusetzenden Mittel (die erzielten Mietzinsreserven) nicht ausreichten, um sämtliche zu setzenden Erhaltungsmaßnahmen zu finanzieren. Ganz besonders deutlich werde der Unterschied zwischen den in § 3 MRG festgelegten Erhaltungspflichten des Vermieters und den Pflichten der Jagdgenossenschaft dadurch, dass die Pflichten des Vermieters solche seien, die gegenüber dem Mieter bestehen würden. Folglich sei dem Vermieter – wenn er seinen Verpflichtungen nicht nachkomme – auf Antrag des Mieters die Vornahme der gebotenen Maßnahmen gerichtlich aufzutragen (vgl. § 6 MRG). Im Unterschied dazu bestehe die Verpflichtung zur Setzung von wildschadensverhütenden Maßnahmen nach § 50 Abs 2 Bgld. JagdG 2017 gerade nicht gegenüber einem privaten Dritten, weshalb auch niemandem ein Recht eingeräumt sei, die Setzung dieser Maßnahmen gerichtlich oder behördlich durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund werde deutlich, dass es sich zwar bei § 3 MRG um eine zivilrechtliche Regelung handle, die die Rechtsbeziehung zwischen Mieter und Vermieter im Anwendungsbereich des MRG gestalte. Durch § 50 Abs 2 Bgld. JagdG 2017 werde aber gerade keine Rechtsbeziehung zwischen Privaten gestaltet, sondern der Jagdgenossenschaft eine (öffentlich-rechtliche) Verpflichtung auferlegt.

Im Ergebnis handle es sich bei § 50 Abs 2 Bgld. JagdG 2017 nicht um eine zivilrechtliche Regelung; Art 15 Abs 9 B-VG sei daher nicht einschlägig. Sämtliches Vorbringen der Antragsteller, das auf dem zivilrechtlichen Charakter der angefochtenen Bestimmung basiere, sei unbeachtlich.

1.2.2.Zur "Erforderlichkeit" der Bestimmung zur Regelung des Gegenstandes führt die Landesregierung aus, dass selbst wenn man ungeachtet obiger Ausführungen davon ausgehe, es handle sich bei der in Rede stehenden Regelung um eine zivilrechtliche Bestimmung, sich diese als von Art 15 Abs 9 B-VG gedeckt erweise. Verstehe man § 50 Abs 2 Bgld. JagdG 2017 als Teil des sonderzivilrechtlichen Regelungskomplexes betreffend den Schadenersatz für Wildschäden, ergebe sich die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung dieser Bestimmung aus der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Dieser gehe generell davon aus, dass es an sich sachlich begründet sei, auf Grund der gegebenen Besonderheiten das Schadenersatzrecht für Wildschäden einer speziellen, von den Schadenersatzbestimmungen des ABGB allenfalls abweichenden Regelung zu unterziehen. Dazu sei nach Art 15 Abs 9 B-VG der "Landesgesetzgeber als Jagdgesetzgeber" zuständig (grundlegend VfSlg 8849/1978). Dies würden auch die Antragsteller nicht bestreiten.

Im Wesentlichen hätten sich die Ausführungen der Antragsteller zur fehlenden "Erforderlichkeit" der Regelung darauf beschränkt, zu behaupten, dass die Regelung als solche nicht verhältnismäßig sei, weil ein Mechanismus fehle, der sicherstelle, dass die aus den Jagdpachterlösen zu finanzierenden wildschadensverhütenden Maßnahmen gerade dort getroffen werden, wo die größten Wildschäden eintreten würden. Damit würden die Antragsteller aber das vom Gesetzgeber verfolgte Regelungsanliegen verkennen. Anlass für die Erlassung der Regelung sei der Umstand gewesen, dass mitunter eine kleine Zahl von Landwirten (in Feldstücken an Randgebieten) von Wildschäden betroffen sei. Deshalb sei eine Verpflichtung der Jagdgenossenschaft, die von einem hohen Wildstand profitiere, zur Setzung von wildschadensverhütenden Maßnahmen gesetzlich vorgesehen worden. Es möge zwar zutreffen, dass die in Rede stehende Bestimmung die Jagdgenossenschaft nicht ausdrücklich dazu verpflichte, die Maßnahmen dort zu setzen, wo Wildschäden tatsächlich eintreten würden. Nichtsdestotrotz sei sichergestellt, dass genau dies passiere: Gemäß § 50 Abs 2 Bgld. JagdG 2017 seien die Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Jagdausübungsberechtigten zu setzen. Nun sei der Jagdausübungsberechtigte gemäß § 105 Bgld. JagdG 2017 dazu verpflichtet, verschuldensunabhängig für eingetretene Wildschäden zu haften. Aus welchem Grund ein Jagdausübungsberechtigter vor diesem Regelungshintergrund der Setzung von Maßnahmen an einer Stelle, wo überhaupt keine Wildschäden eintreten (könnten), zustimmen sollte, obwohl er gleichzeitig verpflichtet sei, tatsächlich eintretende Schäden zu ersetzen, würden auch die Antragsteller nicht zu erklären vermögen.

Der "Mechanismus", durch den sichergestellt werde, dass die von der Jagdgenossenschaft zu setzenden wildschadensverhütenden Maßnahmen gerade dort getroffen werden, wo die größten Wildschäden eintreten würden, liege sohin in der angeordneten Zustimmungspflicht des Jagdausübungsberechtigten, der wiederum auf Grund seiner verschuldensunabhängigen Haftungsverpflichtung ein besonderes Interesse daran habe, dass die angesprochenen Maßnahmen ebendort gesetzt werden, wo die größten Schäden eintreten würden. Auch die subsidiär angeordnete Verpflichtung zur Setzung "lebensraumverbessernder" Maßnahmen trage dazu bei, dass dann, wenn ein entsprechender Bedarf bestehe, tatsächlich wildschadensverhütende Maßnahmen gesetzt werden. Immerhin werde bei Negierung eines solchen Bedarfs der entsprechende Betrag nicht "frei", sondern müsse dennoch – wenn auch anderweitig – investiert werden. Ein "Anreiz", einen bestehenden Bedarf zu leugnen, werde so zusätzlich vermieden. Damit ergebe sich, dass das von den Antragstellern vorgetragene Argument, die Regelung des § 50 Abs 2 Bgld. JagdG 2017 überschreite das notwendige Maß bzw. verfehle das von ihr verfolgte Ziel, ins Leere gehe.

1.2.3.Auch die subsidiär angeordnete Verpflichtung zur Setzung "lebensraumverbessernder" Maßnahmen bewirke nicht die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung: Selbst wenn man – entgegen der von der Landesregierung vertretenen Auffassung − eine Anwendbarkeit des Art 15 Abs 9 B-VG bejahen wollte, ergebe sich, dass diese Regelung sehr wohl in einem unerlässlichen Sachzusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des JagdG stehe und auch nicht über ihren Zweck hinausgehe bzw. das notwendige Maß nicht überschreite. Durch die subsidiäre Verpflichtung zur Setzung von "lebensraumverbessernden" Maßnahmen werde zunächst sichergestellt, dass kein "Anreiz" geschaffen werde, einen bestehenden Bedarf zur Setzung wildschadensverhütender Maßnahmen zu leugnen. Zusätzlich werde gewährleistet, dass der in Rede stehende Betrag in der Höhe von 10% des Jagdpachterlöses jedenfalls in das jeweilige Jagdrevier investiert und der Lebensraum für die Wildtiere erhalten bleibe bzw. verbessert werde. Auch werde durch solche "lebensraumverbessernden" Maßnahmen der Zweck der Wildschadensverhütung – entgegen der von den Antragstellern vertretenen Auffassung – gerade nicht konterkariert, sondern im Gegenteil zusätzlich befördert. So könne durch lebensraumverbessernde Maßnahmen etwa der Wildwechsel verändert oder Wild überhaupt von intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen ferngehalten werden.

Ganz generell verfolge das Bgld. JagdG 2017 – neben der Erhaltung und der Weiterentwicklung einer naturnahen und nachhaltigen Jagd auf freilebendes Wild – auch die Ziele der Erhaltung einer gesunden und stabilen Wildpopulation in ihrer Artenvielfalt unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und ökonomischer Belange, des Schutzes von im Bestand bedrohtem Wild, der Stärkung von dessen Population und der Erhaltung und Verbesserung seiner Lebensräume sowie der Sicherung des Anspruches des Wildes auf Ruhezeiten und Rückzugsräume (vgl. § 1 Bgld. JagdG 2017). Dass es sich bei derartigen Zielsetzungen auch um im öffentlichen Interesse gelegene Ziele (der Jagd) handle, habe der Verfassungsgerichtshof jüngst in seinem Erkenntnis vom zu G7/2016 bejaht. Folglich sei nicht einzusehen, aus welchem Grund der hier besprochene Regelungsaspekt nicht in einem unerlässlichen Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des Bgld. JagdG 2017 stehe oder über seinen Zweck hinausgehe bzw. das notwendige Maß überschreite.

Im Ergebnis zeige sich sohin, dass, wenn man – entgegen der von der Landesregierung vertretenen Auffassung dennoch – davon ausgehe, dass die Verpflichtung zur Setzung von wildschadensverhütenden bzw. subsidiär lebensraumverbessernden Maßnahmen eine zivilrechtliche Bestimmung iSd Art 15 Abs 9 B-VG sei, diese zulässigerweise vom Landesgesetzgeber als Jagdgesetzgeber (bzw. Natur- und Landschaftsschutzgesetzgeber) erlassen worden sei.

1.2.4.Schließlich führt die Landesregierung aus, dass § 50 Abs 2 Bgld. JagdG 2017 verhältnismäßig sei. Mit der Verhütung von Wildschäden bzw. dem Schutz von im Bestand bedrohtem Wild, der Stärkung der Population, der Erhaltung und Verbesserung seiner Lebensräume sowie der Sicherung des Anspruches des Wildes auf Ruhezeiten und Rückzugsräume, verfolge das Bgld. JagdG 2017 und mit ihm auch der hier in Rede stehende § 50 Abs 2 leg.cit. im öffentlichen Interesse gelegene Ziele. Die Setzung von wildschadensverhütenden bzw. lebensraumverbessernden Maßnahmen sei auch grundsätzlich geeignet, Wildschäden zu verhüten bzw. den Lebensraum zu verbessern. Auch sei gesetzlich sichergestellt, dass jeweils zweckentsprechende Maßnahmen gesetzt werden; damit sei die in Rede stehende Verpflichtung zur Setzung solcher Maßnahmen auch zur Zielerreichung geeignet. Andere Gründe, die gegen die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden Bestimmung sprechen würden, seien für die Landesregierung nicht ersichtlich.

1.2.5.Soweit die Antragsteller in der Folge behaupteten, dass die Verpflichtung von Jagdgenossenschaften zur (subsidiären) Setzung von lebensraumverbessernden Maßnahmen unsachlich sei, würden sie verkennen, dass die Jagd (und damit auch eine Jagdgenossenschaft) weit mehr Funktionen habe als das bloße Jagen von Tieren in Erfüllung von verfügten und freigegebenen Abschüssen. Freilich mache es auch der Umstand, dass es allgemeine Programme gebe, die auf die Verbesserung einschlägiger Lebensräume abzielten, nicht unsachlich, eine Jagdgenossenschaft (subsidiär) zur Setzung von besonderen, lebensraumverbessernden Maßnahmen in ihrem Genossenschaftsjagdgebiet zu verpflichten. Der von den Antragstellern behauptete verfassungswidrige Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums liege nicht vor.

Schließlich liege nach Ansicht der Landesregierung auch kein sachlich nicht gerechtfertigter Eingriff in bestehende Pachtverträge vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes seien unter dem Aspekt "Vertrauensschutz" des Gleichheitssatzes drei Problembereiche angesprochen: die Rückwirkung gesetzlicher Regelungen, Eingriffe in Rechtspositionen sowie die Enttäuschung faktischer Dispositionen, die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage vorgenommen wurden (vgl. Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht11, 2016, Rz 786 ff. mwN). Eine rückwirkende gesetzliche Regelung liege nicht vor, vielmehr trete die angefochtene Bestimmung gemäß § 170 Abs 6 Bgld. JagdG 2017 erst mit in Kraft. Die in Rede stehende Bestimmung bewirke auch keinen unzulässigen Eingriff in Rechtspositionen iSd einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. Der Verfassungsgerichtshof gehe in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genieße (vgl. VfSlg 16.687/2002 mwN). Vielmehr bleibe es dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes unbenommen, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (zB VfSlg 18.010/2006 mwN). Nur unter besonderen Umständen müsse den Betroffenen zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse die Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen (vgl. etwa VfSlg 13.657/1993, 15.373/1998, 16.754/2002 mwN). Hier lägen keine Umstände vor, die ein Vertrauen der Jagdgenossenschaften darauf schützten, dass ihnen vom Gesetzgeber während der gesamten laufenden Jagdperiode, sohin bis Ende 2022 (bzw. nunmehr Ende Jänner 2023), keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegt werden. Auch die Antragsteller behaupteten nicht das Vorliegen solcher besonderen Umstände, sondern beschränkten sich darauf, ganz generell darauf hinzuweisen, dass es bestehende Verträge gebe. Allein dies begründe keine Gleichheitswidrigkeit der angefochtenen Regelung. Der Gesetzgeber habe schließlich auch keinen Anlass gegeben, bestimmte faktische Dispositionen im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage zu setzen. Vielmehr sei es das Wesen eines jeden, auf längere Zeit abgeschlossenen, privatrechtlichen Vertrages, dass jede Vertragspartei das Risiko trage, dass sich gesetzliche Regelungen während der Vertragslaufzeit änderten und sich so die von ihr zu tätigenden Aufwendungen erhöhten. Im Ergebnis liege der von den Antragstellern behauptete Verstoß gegen den aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Vertrauensschutz sohin nicht vor.

Soweit das Vorbringen der Antragsteller dahingehend zu verstehen sei, dass auch ein verfassungswidriger Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums behauptet werde, weil § 50 Abs 2 Bgld. JagdG 2017 dem gebotenen "billigen Ausgleich zwischen dem Allgemeininteresse und denen des Grundrechtsschutzes" nicht gerecht werde, weil "überfallsartig in bestehende Jagdpachtverträge eingegriffen wird", weist die Landesregierung in ihrer Äußerung darauf hin, dass mit der in Rede stehenden Bestimmung gerade kein Eingriff in bestehende Verträge bewirkt werde. Zwischen Privaten abgeschlossene, zivilrechtliche Verträge würden durch die in Rede stehende Bestimmung nicht berührt werden. Vielmehr werde den Jagdgenossenschaften eine (öffentlich-rechtliche) Verpflichtung auferlegt. Schon aus diesem Grund gehe das auf eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums gerichtete Vorbringen der Antragsteller ins Leere.

1.3.Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes erstattete eine Äußerung, in der er sich insgesamt auf die zu § 50 Abs 2 und § 105 Abs 2 und 3 Bgld. JagdG 2017 und diesbezüglich ausschließlich auf die im Zusammenhang mit Art 15 Abs 9 B-VG aufgeworfenen Bedenken beschränkt und im Wesentlichen wie folgt ausführt:

1.3.1.Soweit die Antragsteller in ihrem Antrag auf § 3 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl 520/1981, verweisen, erscheine dieser Vergleich verfehlt. § 3 MRG lege die Pflicht des Vermieters fest, die gemäß § 3 Abs 1 und 2 durchzuführenden Erhaltungsarbeiten aus den in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren erzielten Mietzinsreserven zu bedecken. Im Unterschied zu § 50 Abs 2 Bgld. JagdG 2017 komme den Mietern gemäß § 37 Abs 1 Z 2 MRG aber auch ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Durchführung der genannten Er-haltungsarbeiten zu. § 3 MRG knüpfe dabei an das Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter an und forme dieses punktuell durch zwingendes Recht aus. § 50 Abs 2 Bgld. JagdG 2017 stelle hingegen auf das Verhältnis der Jagdgenossenschaftsmitglieder untereinander ab, das nicht als synallagmatisches Verhältnis ausgestaltet sei.

1.3.2.Zum vorgebrachten Bedenken, dass die Verwendung des Jagdpachterlöses für lebensraumverbessernde Maßnahmen in keinerlei Konnex zur Jagd stehe, merkt der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes an, dass der Erhalt und die Verbesserung des Lebensraums des Wildes bereits in früheren Fassungen des Burgenländischen Jagdgesetzes als eines der Ziele des Jagdrechts genannt gewesen sei. Die meisten Jagdgesetze der Länder enthielten entsprechende Bestimmungen. Die Jagd diene daher sowohl dem Zweck der nachhaltigen Vermeidung von Wildschäden sowie anderen Schäden in der Vegetation als auch dem scheinbar in Kontrast dazu stehenden Zweck der Sicherung des Lebensraumes des Wildes. Schon aus diesem Grund sei den Ausführungen der Antragsteller in diesem Punkt nicht zu folgen.

1.3.3.Bestimmungen über die Verwendung des Reinerlöses fielen nicht in den Bereich der Jagdausübung im allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft oder Jagdpolizei, sondern würden zum Bereich des "Zivilrechtswesens" gemäß Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG gehören. Schon in seinem Erkenntnis VfSlg 6209/1970 (zum Tiroler Jagdgesetz) habe der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass Bestimmungen über die Beschlussfassung über den Reinerlös aus der Jagdpacht als im Sinne des Art 15 Abs 9 B-VG zur Regelung des Gegenstandes "erforderlich" und "unerlässlich" angesehen werden könnten, weil Regelungen über die Verwendung der Pachtbeträge unvollständig seien, wenn sie nicht auch die Möglichkeit zur Beschlussfassung über den Reinerlös miteinschließen würden. Hinsichtlich der – zum damaligen Zeitpunkt nicht mitangefochtenen – Regelung über die Verwendung des Jagdpachterlöses selbst habe der Verfassungsgerichtshof nichts ausgeführt, sich aber auch nicht zur amtswegigen Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens veranlasst gesehen. Im vorliegenden Zusammenhang erscheine es für den Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes dennoch fraglich, ob die gesetzliche Zweckwidmung von 10% des Pachterlöses für wildschadensverhütende und lebensraumverbessernde Maßnahmen tatsächlich "erforderlich" iSd dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei, dh. inwiefern sie in einem unerlässlichen rechtstechnischen Zusammenhang mit den Hauptinhalten des Jagdgesetzes stehen würden. Die Regelung diene zwei Zwecken: Einerseits sollten Wildschäden verhindert werden; andererseits sollte der Lebensraum von im Bestand bedrohtem Wild geschützt werden. Beide Zwecke seien sowohl aus jagdwirtschaftlichen als auch aus jagdpolizeilichen Gründen zentrale Regelungsinhalte des Jagdrechts. Die zivilrechtliche Regelung stehe daher nicht nur in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einer in die Kompetenz des Landes fallenden Materie, sie habe auch offenkundig nur ergänzenden Charakter.

Allerdings sei für den Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes nicht ersichtlich, inwiefern die Regelungen über die Wildschadensverhütung und Lebensraumverbesserung ohne die Erlassung einer Zweckwidmung für 10% des Jagdpachterlöses normativ unvollständig wären. Dies insbesondere deshalb, weil das Bgld. JagdG 2017 eine Reihe von anderen Regelungen enthalte, die mit § 50 Abs 2 Bgld. JagdG 2017 in keinem Zusammenhang stünden und die als ausreichend erschienen, um die Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Wildschadenschutzes und der Lebensraumverbesserung wirksam auszuüben. So würde dem Zweck der Wildschadensverhütung bereits durch § 105 Bgld. JagdG 2017 Rechnung getragen werden, der die Haftung des Jagdberechtigten für Wildschäden festlege. Insofern scheine auch keine Notwendigkeit für einen Ausgleich zwischen den Grundeigentümern zu bestehen; denn jene Grundstückseigentümer, die stärker von Wildschäden betroffen seien, würden die Möglichkeit haben, die entstandenen Kosten auf Grund der Haftung des Jagdausübungsberechtigten für Wildschäden im Einzelfall ersetzt zu bekommen. Im Hinblick auf lebensraumverbessernde Maßnahmen verweist der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes auf § 169 Abs 1 Z 1 Bgld. JagdG 2017, der vorsehe, dass die Jagdabgabe, die gemäß § 166 Abs 2 leg.cit. von den Jagdpächtern zu entrichten sei, auch zur Erhaltung und Verbesserung des Lebensraumes des Wildes zu verwenden sei. Nach dieser Bestimmung vereinbare – unter Rückgriff auf die Instrumente des allgemeinen Zivilrechts (wie insbesondere Verträge) – der Landesjagdverband mit den Grundeigentümern Maßnahmen zur Verbesserung des Lebensraumes des Wildes. Durch solche Vereinbarungen werde gewährleistet, dass sowohl die Interessen der Grundeigentümer als auch die der Jagdausübungsberechtigten entsprechend berücksichtigt werden würden. Da den Jagdausübungsberechtigten gemäß § 2 Abs 2 Bgld. JagdG 2017 die alleinige Befugnis zur Ausübung der Jagd und daher auch der Hege des Wildes zukomme, erscheine die Zuweisung der Kostenlast für lebensraumverbessernde Maßnahmen an die Jagdausübungsberechtigten [und nicht die Jagdgenossenschaft] gerechtfertigt.

Vor diesem Hintergrund ist der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes der Ansicht, dass die zusätzliche Einführung zivilrechtlicher Regelungen betreffend die Verwendung des Jagdpachtbetrages daher im Ergebnis nicht mehr vom Kompetenztatbestand des Art 15 Abs 9 B-VG gedeckt sei.

2.Zur Einführung einer (absoluten) Höchsthaftungsgrenze und einer (relativen) Begrenzung des Wildschadenersatzes gemäß § 105 Abs 2 und 3 Bgld. JagdG 2017:

2.1.Die Antragsteller legen ihre Bedenken im Wesentlichen wie folgt dar:

2.1.1.§105 Abs 2 und 3 Bgld. JagdG 2017 sei nach Ansicht der Antragsteller verfassungswidrig, weil die Bestimmung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Eigentumsrechte jener Grundeigentümer, deren Liegenschaften in eine Genossenschaftsjagd miteinbezogen werden, darstelle, weil es diesem Sonderhaftungsregime an jeglicher sachlicher Rechtfertigung fehle und weil die betreffenden zivilrechtlichen Regelungen nicht gemäß Art 15 Abs 9 B-VG durch Besonderheiten des Jagdrechts gerechtfertigt sei.

2.1.2.Regelungen, welche – wie § 105 Abs 2 und 3 Bgld. JagdG 2017 – die Höhe von Schadenersatzansprüchen begrenzten, stellten als Eigentumsbeschränkung einen Eingriff in die durch Art 5 StGG und Art 1 1. ZPMRK geschützte Eigentumsgarantie dar. Ein derartiger Eingriff sei nur zulässig, wenn er im öffentlichen Interesse gelegen und auch verhältnismäßig sei (zB VfSlg 9911/1983, 13.659/1993, 14.075/1995, 14.141/1995); dabei sei insbesondere auch ein fairer Ausgleich zwischen dem Schutz des Eigentumsrechts und den Erfordernissen des Allgemeininteresses herbeizuführen (zB VfSlg 14.503/1996).

Diesen Anforderungen würden die angefochtenen Regelungen jedoch in keiner Weise gerecht werden, wobei zwischen der [absoluten] Höchsthaftungsgrenze gemäß § 105 Abs 2 Satz 1 bis 3 Bgld. JagdG 2017 einerseits und der [relativen] Begrenzung der Haftung auf 90% des Schadens andererseits durch Satz 4 leg.cit. zu unterscheiden sei.

2.1.2.1. § 105 Abs 2 Bgld. JagdG 2017 sehe in seinen Sätzen 1 bis 3 eine Höchsthaftungsgrenze für Wildschäden pro Jagdjahr vor, die sich pro Jagdrevier aus der gesamten Jagdgebietsfläche in Hektar (ha) mit dem Multiplikator 30 errechne. Dies bedeute nichts anderes, als dass Wildschäden in einem Jagdrevier den Betroffenen nur ersetzt werden, wenn sie im Durchschnitt nicht mehr als € 30,- pro ha ausmachten.

In der Praxis führe diese absolute Höchsthaftungsgrenze dazu, dass Wildschäden vielfach nicht einmal ansatzweise in voller Höhe gedeckt werden könnten. Die Antragsteller verweisen in diesem Zusammenhang auf ein Dokument der Landwirtschaftskammer, das für die einzelnen Kulturpflanzen eine Aufstellung des Ertragsentganges pro m² enthalte. Danach würde etwa bei Futterweizen ein Entschädigungsmittelwert von € 0,219/m², bei Körnermais ein Entschädigungsmittelwert von € 0,263/m² und bei Saatmais ein Entschädigungsmittelwert von € 0,497/m² angegeben werden; bei biologisch wirtschaftenden Betrieben erhöhten sich diese Werte um jeweils 40%. Gehe man von einer Genossenschaftsjagd mit 300 ha aus, so sei die diesbezügliche Höchsthaftungsgrenze von € 9.000,- (= € 30,- x 300 ha) bei nichtbiologischer Landwirtschaft bei Saatmais ab 1,81 ha (€ 9.000,- / 0,497 = 18.108 m²), bei Körnermais ab 3,42 ha (€ 9.000,- / 0,263 = 34.220 m²) und bei Futterweizen ab 4,11 ha (€ 9.000,- / 0,219 = 41.095 m²) bereits aufgebraucht.

Im Ergebnis bedeute dies, dass es unter Zugrundelegung dieser Parameter für die volle Ausschöpfung der Höchsthaftungsgrenze genüge, wenn bei Saatmais ca. 0,6% der Jagdfläche, bei Körnermais ca. 1,15% der Jagdfläche und bei Futterweizen ca. 1,37% der Jagdfläche durch Wildschäden zerstört werden.

Jedoch sei für die Antragsteller zunächst einmal nicht ersichtlich, welche im öffentlichen Interesse gelegenen Motive der Gesetzgeber mit dieser Regelung überhaupt verfolge; die Materialien zum Bgld. JagdG 2017 erschöpften sich vielmehr in der allgemeinen Ausführung, dass der Landesgesetzgeber auf Grund des Art 15 Abs 9 B-VG das Schadenersatzrecht für Wildschäden einer speziellen, von den Schadenersatzbestimmungen des ABGB allenfalls abweichenden Regelung zuführen dürfe.

Zu überlegen wäre eine Rechtfertigung in der Theorie allenfalls damit, dass an der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd zur Verhinderung von Wildschäden und Wildunfällen in Österreich ein besonderes öffentliches Interesse bestehe () und dass eine höhenmäßig unbegrenzte Haftung des Jagdausübungsberechtigten für Wildschäden dazu führen könne, dass sich für Genossenschaftsjagden kein Jagdausübungsberechtigter finde. Dazu sei allerdings festzuhalten, dass für eine derartige Annahme jegliche empirische Grundlage fehle.

Ganz im Gegenteil sei es so, dass die Höchsthaftungsgrenze des § 105 Abs 2 Bgld. JagdG 2017 eben nicht den durch die Eigentumsgarantie gebotenen fairen Interessenausgleich verwirkliche: Zu berücksichtigen sei nämlich auch, dass die Überlassung ihrer Liegenschaften durch die Mitglieder einer Jagdgenossenschaft an den Jagdausübungsberechtigten zur Jagdausübung nicht auf Freiwilligkeit beruhe, sondern Ausfluss einer – als solcher verfassungskonformen (vgl. dazu ) – gesetzlichen Verpflichtung sei. Überdies liege es im Allgemeinen nur in der Ingerenz des Jagdausübungsberechtigten (und nicht auch der Mitglieder der Jagdgenossenschaft), durch entsprechende Ausübung der Jagd für die Verhinderung von Wildschäden zu sorgen und solcherart seine Haftung zu vermindern. Diese ausschließliche Ingerenz des Jagdausübungsberechtigten erkenne im Übrigen auch das Bgld. JagdG 2017 selbst an: In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage werde die Regelung des § 105 Abs 2 Satz 5 Bgld. JagdG 2017, der die Höhe des Wildschadenersatzes im Umkreis bewohnter Gebäude und bebauter Grundstücke auf 75% bzw. 50% begrenze, nämlich damit begründet, dass im verbauten Gebiet eine ordentliche und weidgerechte Bejagung auf Grund der Sicherheit von Menschen nicht immer gewährleistet werden könne.

Dazu komme, dass das Bgld. JagdG 2017 dort, wo es um den Schutz besonders wertvoller Kulturen gehe und wo sich eine Höchsthaftungsgrenze in besonderer Form auswirke, § 109 Bgld. JagdG 2017 ohnehin Verpflichtungen des Grundeigentümers vorsehe, die darauf abzielten, eine allfällige Haftung des Jagdausübungsberechtigten für Wildschäden zu vermindern; gleichartige Regelungen im Oberösterreichischen Jagdgesetz habe zudem der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 8849/1980 als sachlich gerechtfertigt und damit verfassungskonform qualifiziert. Wenn nun aber das Bgld. JagdG 2017 mit dem § 109 leg.cit., der sich zudem in gleichartiger Form auch schon bisher in § 115 Bgld. JagdG 2004 befunden habe, ohnehin sachliche Regelungen zur Verminderung der Haftung für Wildschäden treffe, so sei es klar unverhältnismäßig, die Haftung für Wildschäden darüber hinaus auch noch insgesamt der Höhe nach zu beschränken.

Die [relative] Begrenzung des Wildschadenersatzes gemäß § 105 Abs 2 Satz 4 Bgld. JagdG 2017 auf maximal 90% des Wildschadens sei aus denselben Gründen wie die Höchsthaftungsgrenze gemäß Satz 1 bis 3 verfassungswidrig. Auch hier bleibe auf Grund der Materialien völlig im Dunkeln, welches Allgemeininteresse der Bgld. Landesgesetzgeber hiedurch auf verhältnismäßige Weise verwirklichen wollte. Jene Argumente, die zuvor gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 105 Abs 2 Satz 1 bis 3 Bgld. JagdG 2017 ins Treffen geführt wurden, würden auch hier gelten.

Zur Verletzung des Gleichheitssatzes führen die Antragsteller aus, dass sich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 8849/1980, 15.917/2000) ergebe, dass landesgesetzliche Regelungen, welche die Haftung für Wildschäden abweichend vom allgemeinen Schadenersatzregime des ABGB regeln, am Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes zu messen und nur dann sachlich gerechtfertigt und damit verfassungskonform seien, wenn sie durch die Besonderheiten der Jagd gerechtfertigt seien. Auch vor diesem Hintergrund erweise sich die Höchsthaftungsgrenze gemäß § 105 Abs 2 Satz 1 bis 3 Bgld. JagdG 2017 sowie die Haftungsbeschränkung auf maximal 90% des Schadens nach § 105 Abs 2 Satz 4 Bgld. JagdG 2017 als verfassungswidrig.

Was die Haftungshöchstgrenze pro Jagdjahr in Höhe von € 30,-, multipliziert mit der Hektaranzahl des Jagdreviers, anlange, so sei unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes kein sachlicher Grund ersichtlich, der diese Höchsthaftungsgrenze rechtfertige. Ganz im Gegenteil würden jene Argumente, die bereits oben unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie vorgebracht wurden, auch hier gelten.

Aus denselben Gründen wie der Höchsthaftungsgrenze fehle aber auch der Begrenzung des Wildschadenersatzes mit 90% der Schadenssumme jegliche sachliche Rechtfertigung, sodass auch insoweit auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden könne.

2.1.3.Bezüglich eines Verstoßes gegen Art 15 Abs 9 B-VG führen die Antragsteller aus, dass die sog. "lex Starzynski" die Länder dazu ermächtige, im Bereich ihrer Gesetzgebung die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen u.a. auch auf dem Gebiet des Zivilrechts zu treffen. Als Ausfluss des Art 15 Abs 9 B-VG sei der Landesgesetzgeber insbesondere befugt, das Haftungsregime für Wildschäden abweichend von den allgemeinen Schadenersatzbestimmungen des ABGB zu regeln. Dies gelte allerdings nur, soweit dies erforderlich sei, um Besonderheiten iZm Wildschäden Rechnung zu tragen.

Besonderheiten von Wildschäden, denen dadurch Rechnung getragen werden müsse, dass für Wildschäden pro Jagdjahr als allgemeine, undifferenzierte Regelung nur bis zu einem Höchstbetrag von € 30,-, multipliziert mit der Hektaranzahl des Jagdreviers bzw. nur mit maximal 90% des Schadens gehaftet werde, seien aus Sicht der Antragsteller jedoch nicht ersichtlich. Dies gelte umso weniger, wenn man all jene Argumente ins Treffen führe, die eine derartige Haftungsbegrenzung unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie und des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig erscheinen ließen. Auch hier gelte wiederum, dass kein öffentliches Interesse an diesen Haftungsbegrenzungen ersichtlich sei, die Überlassung von Grundstücken einer Genossenschaftsjagd zur Bejagung sei Ausfluss einer gesetzlichen Verpflichtung, die Ingerenz bezüglich der Verhinderung von Wildschäden liege im Allgemeinen ausschließlich beim Jagdausübungsberechtigten und dort, wo dessen Ingerenz zur Verhinderung von Wildschäden an wertvollen Kulturen gegeben sei, verpflichte § 109 Bgld. JagdG 2017 den Besitzer ohnehin dazu, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

2.2. Die Landesregierung bestreitet diesbezüglich die Zulässigkeit des Antrages und tritt den Ausführungen der Antragsteller auch inhaltlich entgegen:

2.2.1.Zur Zulässigkeit des Antrages führt die Landesregierung aus, dass der Anfechtungsumfang bezüglich § 105 Abs 2 und 3 Bgld. JagdG 2017 unrichtig abgegrenzt sei. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes seien sowohl im amtswegig als auch auf Antrag eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung notwendig so zu ziehen, dass "einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden". Dieser Grundposition folgend habe der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden dürfe. Der Umfang einer zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmung sei derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werde, als zur Beseitigung der zulässigerweise geltend gemachten Rechtswidrigkeit erforderlich sei, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfahren würde (vgl. VfSlg 19.825/2013 mwN).

Im Hinblick auf die behauptete Verfassungswidrigkeit des § 105 Abs 2 und 3 Bgld. JagdG 2017 hätten die Antragsteller den Anfechtungsumfang zu eng gezogen. Würde den bezughabenden Anträgen der Antragsteller stattgegeben werden, verbleibe nämlich eine Norm mit einem Inhalt, der dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbar sei.

Die Antragsteller würden im hier gegebenen Zusammenhang die Aufhebung von § 105 Abs 2 Satz 1 bis 3 sowie Satz 6 und Satz 7 Bgld. JagdG 2017 sowie in verschiedenen Eventualanträgen die zusätzliche Aufhebung auch von § 105 Abs 2 Satz 4 und § 105 Abs 3 Satz 1 Bgld. JagdG 2017 (oder Wortfolgen daraus) beantragen. Eine Aufhebung des gesamten § 105 Bgld. JagdG 2017 bzw. des gesamten durch das Bgld. JagdG 2017 normierten Haftungsregimes werde nicht beantragt. Damit sei der Anfechtungsumfang zu eng gezogen.

Bei einer bloßen Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen verbleibe nämlich jedenfalls § 105 Abs 1 Z 2 Bgld. JagdG 2017 im Rechtsbestand. Dieser würde – nach Entfall der Haftungsbeschränkungen − eine unbeschränkte verschuldensunabhängige Haftung des Jagdausübungsberechtigten für Jagdschäden normieren. Gerade dies könne dem Gesetzgeber jedoch nicht zugesonnen werden. Der Gesetzgeber habe offenkundig gewollt – in Abweichung von den allgemeinen Schadenersatzregelungen des ABGB – eine beschränkte verschuldensunabhängige Haftung des Jagdausübungsberechtigten anzuordnen. Dass der Gesetzgeber eine unbeschränkte verschuldensunabhängige Haftung anordnen habe wollen, sei nicht ersichtlich. Zudem wäre zu überlegen, ob – im Hinblick auf die gegebenen Ingerenzmöglichkeiten auch der betroffenen Landwirte zur Verhinderung von Wildschäden – eine solche unbeschränkte verschuldensunabhängige Haftung überhaupt ihrerseits verfassungskonform sei. Der von den Antragstellern gezogene Anfechtungsumfang erweise sich als zu eng, der Antrag sei daher in dieser Hinsicht zurückzuweisen.

2.2.2.Inhaltlich ist die Landesregierung der Ansicht, dass ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nicht vorliege. Die Antragsteller behaupteten, dass Regelungen, die die Höhe von Schadenersatzansprüchen begrenzten, "als Eigentumsbeschränkung einen Eingriff in die durch Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK geschützte Eigentumsgarantie [darstellen]". Eine nähere Begründung für diese Behauptung würden die Antragsteller nicht geben.

2.2.2.1.Die Landesregierung weist darauf hin, dass es sich bei jenen jagdrechtlichen Regelungen, die die Haftung für Wildschäden zum Gegenstand haben, um – vom allgemeinen Schadenersatzrecht des ABGB abweichende – zivilrechtliche Bestimmungen handle, zu deren Erlassung auf Grund von Art 15 Abs 9 B-VG der Landesgesetzgeber als Jagdrechtsgesetzgeber zuständig sei. Als Regelungen des Zivilrechts würden die angesprochenen Haftungsbestimmungen das Verhältnis der Bürger "unter sich" (vgl. § 1 ABGB) betreffen.

Damit sei aber klar, dass mit den in Rede stehenden Bestimmungen keine staatlichen Beschränkungen einer Grundrechtsposition im Sinne eines Eingriffs in diese vorgenommen werden würden; die fraglichen Normen regelten eben nicht die Rechtsstellung des Einzelnen gegenüber dem Staat. Der Anwendungsbereich des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums in dessen Funktion als "staatsgerichtetes Abwehrrecht" sei daher nicht eröffnet.

Allerdings – und möglicherweise würden die Antragsteller mit ihrem Vorbringen darauf hinauswollen – enthielten manche Grundrechte (unter ihnen auch das durch Art 1 1. ZPEMRK garantierte Recht auf Schutz des Eigentums) auch "Gewährleistungspflichten", also an den Gesetzgeber adressierte Verpflichtungen, nicht nur ungerechtfertigte (staatliche) Eingriffe in Grundrechtspositionen zu unterlassen, sondern den vom jeweiligen Grundrecht geschützten Bereich durch entsprechende Regelungen auch gegenüber Eingriffen von (anderen) Privaten abzusichern. Ein Anwendungsfall dieser Gewährleistungspflichten seien ganz allgemein die Bestimmungen des Zivil- und Strafrechts. Da im Zivilrecht einander häufig gegenläufige Grundrechtspositionen gegenüberstehen würden, sei der Gesetzgeber – auf Grund der ihn treffenden Gewährleistungsverpflichtung − gehalten, für einen Ausgleich dieser widerstreitenden Interessen zu sorgen; gerade im nicht rechtsgeschäftlichen Bereich (etwa im deliktischen Schadenersatzrecht) komme dem Gesetzgeber jedoch ein besonders großer Gestaltungsspielraum zu.

Zum Haftungsregime für Wildschäden nach dem Bgld. JagdG 2017 sei nach Ansicht der Landesregierung vor dem Hintergrund des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Schutz des Eigentums nach Art 1 1. ZPEMRK zu prüfen, ob der Landesgesetzgeber mit der Erlassung der angefochtenen Bestimmung den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum überschritten habe. Entgegen der Auffassung der Antragsteller verbiete sich hiebei eine isolierte Betrachtung bloß der festgelegten Höchsthaftungsgrenzen. Vielmehr sei der gesamte Regelungskomplex betreffend die Haftung für Wildschäden zu betrachten.

Dabei falle zunächst auf, dass § 105 Abs 1 Z 1 Bgld. JagdG 2017 – in Abweichung von den Bestimmungen des ABGB – eine verschuldensunabhängige Haftung des Jagdausübungsberechtigten für Wildschäden innerhalb seines Jagdgebietes statuiere. Ausgenommen davon seien lediglich Schäden an solchen Grundstücken, auf denen die Jagd ruhe, sowie Schäden, die von ganzjährig geschonten Wildarten verursacht werden. Diese Haftung bestehe jedoch – wie ausdrücklich vorgesehen sei – (nur) "nach den Vorschriften dieses Gesetzes". § 105 Abs 2 Bgld. JagdG 2017 bestimme sodann, dass die Haftung des Jagdausübungsberechtigten nur bis zu einer "Haftungshöchstgrenze" bestünde. Die Begrenzung der Haftung erfolge dabei in mehrfacher Hinsicht.

Nach Ansicht der Landesregierung überschreite der Gesetzgeber den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum dabei jedoch nicht. Die Beantwortung der Frage, ob der Gesetzgeber bei der Festlegung des Haftungsregimes für Wildschäden den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum beachtet habe, müsse naturgemäß vor dem Hintergrund der einschlägigen Interessenlagen sowie der gegebenen Ingerenzmöglichkeiten erfolgen. Zunächst sei zu bemerken, dass die Frage nach der Haftung für Wildschäden im Spannungsfeld der unterschiedlichen Interessen an der Jagdausübung einerseits und dem Schutz der Land- und Forstwirtschaft andererseits stehe (vgl. ).

Für die verschuldensunabhängige Haftung könne das Moment der Gefährlichkeit der Tiere ins Treffen geführt werden und der Umstand, dass dem Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten die Abwehr des Schadens durch Tötung der Tiere genommen werde (; siehe auch ). Umgekehrt sei aber zu beachten, dass die Verhinderung von Wildschäden nicht in der ausschließlichen Ingerenz des Jagdausübungsberechtigten liege. Zunächst sei es jedem Landwirt unbenommen (auch außerhalb des Regelungsregimes des § 109 Bgld. JagdG 2017), selbst wildschadensverhütende Maßnahmen zu setzen. Auch habe es der jeweilige Landwirt in der Hand, welche Pflanzen wo angebaut bzw. auch, welche Pflanzen wann im Jahresverlauf angebaut werden. Werde beispielsweise Winterraps bereits im August/September gesät, könne der Jagdausübungsberechtigte den Eintritt von Wildschäden, die meist in der Zeit von Jänner bis März entstehen, kaum vermeiden, weil in dieser Zeit Rotwild geschont werden müsse. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller sei es daher gerade nicht richtig, dass es nur in der Ingerenz des Jagdausübungsberechtigten liege, durch entsprechende Ausübung der Jagd für die Verhinderung von Wildschäden zu sorgen. Vielmehr habe auch der jeweilige Grundeigentümer bzw. Nutzungsberechtigte die Möglichkeit, das Risiko von Wildschäden zu minimieren bzw. seien umgekehrt die Ingerenzmöglichkeiten des Jagdausübungsberechtigten ebenfalls beschränkt.

Angesichts dieser bloß beschränkten Möglichkeiten des Jagdausübungsberechtigten zur Verhinderung von Wildschäden bzw. umgekehrt der sehr wohl auch bestehenden Möglichkeiten der Landwirte, Wildschäden zu vermeiden, erscheine es höchst zweifelhaft, ob eine unbeschränkte verschuldensunabhängige Haftung des Jagdausübungsberechtigten überhaupt noch sachlich gerechtfertigt, also verfassungskonform sein könne (dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, in der an die Zulässigkeit von Abweichungen von den Haftungsregelungen des ABGB besonders strenge Anforderungen gestellt werden würden; vgl. VfSlg 18.546/2008, 19.508/2011).

2.2.2.2.Zur Festlegung einer beschränkten verschuldensunabhängigen Haftung ("Selbstbehalt des Geschädigten") vertritt die Landesregierung die Auffassung, dass das gesetzlich vorgegebene Haftungsregime des Bgld. JagdG 2017 das "Risiko" von Wildschäden auf die beteiligten Personen aufteile und damit den unterschiedlichen Interessenlagen und unterschiedlichen Ingerenzmöglichkeiten angemessen Rechnung trage:

Durch die Festlegung einer generellen Haftungsgrenze des Jagdausübungsberechtigten (90%) bzw. umgekehrt gewendet eines "Selbstbehaltes" des Geschädigten (iHv 10%) werde dem Umstand Rechnung getragen, dass es eben nicht nur der Jagdausübungsberechtigte sei, der den Eintritt von Wildschäden verhindern könne, sondern sehr wohl auch der Eigentümer bzw. Nutzer der betroffenen Grundstücke das Risiko von Wildschäden verringern könne, etwa durch entsprechende Bepflanzung unter Berücksichtigung von Schonzeiten oder die Setzung von wildschadensverhütenden Maßnahmen. Gerade durch die gesetzliche Festlegung eines "Selbstbehaltes" für die betroffenen Landwirte werde für diese ein angemessener Anreiz geschaffen, sich selbst im Rahmen ihrer Möglichkeiten um die Verhinderung von Wildschäden zu bemühen (ohne dass eine konkrete Maßnahmensetzung vorgegeben werde, wie dies mit § 109 Abs 1 Bgld. JagdG 2017 bezüglich "wertvoller Kulturen" geschehe). Beachtenswert sei, dass nur die verschuldensunabhängige Haftung eine Begrenzung erfahre. Soweit der Jagdausübungsberechtigte den Wildschaden verschuldet habe, sei es dem Geschädigten freilich unbenommen, einen vollständigen Ersatz des erlittenen Schadens zu verlangen.

Dass die Möglichkeiten des Jagdausübungsberechtigten, durch entsprechende Bejagung Wildschäden zu vermeiden, im bebauten bzw. bewohnten Gebiet (weiter) eingeschränkt seien, werde mit § 105 Abs 2 Satz 4 Bgld. JagdG 2017 berücksichtigt. Dort werde die verschuldensunabhängige Haftung mit 50% des entstandenen Schadens festgelegt. Neuerlich beziehe sich diese gedeckelte Ersatzpflicht nur auf die verschuldensunabhängige Haftung, ein vollständiger Ersatz des Schadens bei Verschulden des Jagdausübungsberechtigten sei freilich auch in diesen Fällen möglich.

Gemäß § 105 Abs 3 Bgld. JagdG 2017 habe der Jagdausübungsberechtigte in jenen Fällen, in denen vereinbarte bzw. verfügte wildschadensverhütende Maßnahmen nicht gesetzt worden seien oder der Bewirtschafter einer Mitteilungspflicht nach § 109 Abs 6 Bgld. JagdG 2017 nicht nachgekommen sei, verschuldensunabhängig für Wildschäden nur im Ausmaß von 80% zu haften. Diese Regelung spreche somit zwei Konstellationen an, in denen die Ingerenzmöglichkeiten des Jagdausübungsberechtigten zur Vermeidung von Wildschäden zusätzlich begrenzt worden seien (weil er darauf vertraut habe – und darauf vertrauen habe dürfen –, dass vereinbarte bzw. verfügte Wildschadensmaßnahmen gesetzt werden würden bzw., dass der Bewirtschafter die Aussaat gemäß § 109 Abs 6 Bgld. JagdG 2017 melde) und das von ihm zu tragende Haftungsrisiko entsprechend reduziere.

Dort, wo das Haftungsrisiko besonders groß sei, weil "wertvolle Kulturen" angepflanzt seien, nehme § 109 Bgld. JagdG 2017 den Landwirt zusätzlich in die Pflicht und sehe eine Haftung des Jagdausübungsberechtigten (nur) dann vor, wenn angemessene Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden "vergeblich" gewesen seien. Auch hier erfolge somit eine gewisse Aufteilung des Risikos zwischen dem zur Schadensverhinderung bzw. -minimierung verpflichteten Landwirt und dem Jagdausübungsberechtigten (der für trotz entsprechender Maßnahmensetzung eingetretene Schäden zu haften habe). Angesichts dessen, dass es nicht im Einflussbereich des Jagdausübungsberechtigten liege, ob "wertvolle Kulturen" angepflanzt werden würden und für ihn somit ein weitaus höheres Haftungsrisiko bestehe, erweise sich auch diese Risikoaufteilung als sachlich (so auch ausdrücklich VfSlg 8849/1980).

Schließlich werde mit § 105 Abs 3 letzter Satz Bgld. JagdG 2017 angeordnet, dass der Jagdausübungsberechtigte, der seinerseits vereinbarte bzw. verfügte wildschadensverhütende Maßnahmen nicht gesetzt habe, einen entstandenen Schaden zur Gänze zu tragen habe. Auch dies sei sachlich, weil hier dem Umstand Rechnung getragen werde, dass sich der Jagdausübungsberechtigte selbst "Versäumnisse" bei der Wildschadensprävention vorwerfen lassen müsse.

Im Ergebnis sei festzuhalten, dass das Bgld. JagdG 2017 mit der Festlegung unterschiedlicher Höchstgrenzen für die verschuldensunabhängige Haftung des Jagdausübungsberechtigten den unterschiedlichen Gegebenheiten und den jeweils unterschiedlichen Ingerenzmöglichkeiten angemessen Rechnung trage und daher sachlich sei. Jedenfalls sei kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dem dargestellten Regelungsregime den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum überschritten habe.

2.2.2.3.Zur betragsmäßig festgelegte Höchsthaftungsgrenze weist die Landesregierung zunächst darauf hin, dass die von den Antragstellern unterstellte Betrachtungsweise, wonach Wildschäden nur ersetzt werden würden, "wenn sie im Durchschnitt nicht mehr als EUR 30,- pro Hektar ausmachen", falsch sei. Dies sei nur dann richtig, wenn das gesamte Jagdgebiet landwirtschaftlich genutzt werde und sämtliche Anpflanzungen durch Wildschaden zerstört worden seien. Dies sei jedoch schon rein geographisch (auf Grund von Waldanteilen in jedem Jagdgebiet) nicht möglich. Auch komme es tatsächlich nicht vor, dass – selbst unter Berücksichtigung von Waldgebieten – derart großflächig ein und dieselbe Kultur angebaut werde, die durch einen Wildschadensvorfall vernichtet werden könne (bzw. wäre dies umgekehrt ein den Wildschaden geradezu "provozierendes" Verhalten des betroffenen Landwirtes).

Die Höhe des maximalen Haftungsbetrags sei nach dem Willen des Gesetzgebers gerade darauf ausgerichtet, dass dieser im Regelfall nicht erreicht werde. Zweck der auch betragsmäßigen Haftungsbeschränkung sei, dass der Jagdausübungsberechtigte in jenen Fällen, in denen auf Grund einer besonders "wildschadensgeneigten" Bepflanzung der eingetretene Schaden besonders hoch sei, eben nicht den gesamten (über den "Selbstbehalt" hinausgehenden) Schaden tragen müsse. Als ultima ratio solle die betragsmäßig festgelegte Höchstgrenze den Jagdausübungsberechtigten sohin vor einer ausufernden Schadenersatzpflicht schützen. Im Regelfall sei aber auch in Hinkunft davon auszugehen, dass der gesamte (den "Selbstbehalt" übersteigende) Wildschaden ersetzt werde.

Im Übrigen gelte auch hier, dass die Haftungsgrenze nur im Hinblick auf die verschuldensunabhängige Haftung des Jagdausübungsberechtigten maßgeblich sei. Wie auch bei den prozentuell festgelegten Haftungsbegrenzungen sei es jedem Geschädigten unbenommen, einen darüber hinausgehenden Schaden von demjenigen, der diesen tatsächlich verschuldet habe, zu begehren. Treffe den Jagdausübungsberechtigten sohin ein Verschulden an dem entstandenen Wildschaden, sei auch er – unabhängig von einer betragsmäßig festgelegten Höchsthaftungsgrenze – nach den allgemeinen Regelungen des ABGB zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet.

Abschließend und "nur der Vollständigkeit halber" merkt die Landesregierung zu dem "Rechenbeispiel" der Antragsteller an, dass dieses auf Zahlen der Landwirtschaftskammer Wien (und nicht der Landwirtschaftskammer Burgenland) zurückgehe und diese Zahlen zudem veraltet seien (Jahr 2011). Auch sei unklar, ob die vorgelegten Zahlen den mit einem Ernteausfall zwangsläufig einhergehenden Förderausfall berücksichtigten (gemäß § 110 Abs 1 Bgld. JagdG 2017 sei als "Wildschaden" nur der jeweils auf dem Markt erzielbare Preis zu ersetzen, hiebei seien Zahlen der Burgenländischen Landwirtschaftskammer zugrunde zu legen). Die von den Antragstellern ins Treffen geführten Zahlen seien daher schon von vornherein nicht maßgeblich.

Zusammenfassend sei zu konstatieren, dass mit den gesetzlichen Regelungen über die Haftung für Wildschäden ein ausgewogener Ausgleich zwischen den Interessen des Jagdausübungsberechtigten und jenen der Grundstückseigentümer (Landwirte) hergestellt und den diesen jeweils zukommenden Ingerenzmöglichkeiten angemessen Rechnung getragen werde. Nur ergänzend sei ins Treffen zu führen, dass die gesetzlichen Regelungen ohnehin durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten verändert werden könnten (vgl. § 105 Abs 4 Bgld. JagdG 2017). Auch in dieser Hinsicht sei sohin die "Eingriffsintensität" der Regelungen abgemildert. Im Ergebnis habe der Gesetzgeber den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

2.2.3.Zum behaupteten Verstoß gegen den Gleichheitssatz weist die Landesregierung noch einmal auf einen "Denkfehler" der Antragsteller hin. Diese würden die betragsmäßig festgelegte Höchsthaftungsgrenze beanstanden und dabei übersehen, dass diese Grenze nur auf die mit dem Bgld. JagdG 2017 geregelte verschuldensunabhängige Haftung des Jagdausübungsberechtigten für Wildschäden Anwendung finde. Bei der Beurteilung der "Sachlichkeit" der in Rede stehenden Regelung sei also nicht zu fragen, ob die Festlegung einer Höchsthaftungsgrenze im Vergleich zu einer unbeschränkten verschuldensunabhängigen Haftung des Jagdausübungsberechtigten sachlich sei. Vielmehr sei sie den allgemeinen Regelungen über die grundsätzlich nur verschuldensabhängige Haftung des ABGB gegenüberzustellen. Dass es aber gerade sehr wohl sachlich sei, hinsichtlich Wildschäden eine "strengere" Haftpflicht des Jagdausübungsberechtigten vorzusehen, als dies nach den allgemeinen Schadenersatzregelungen des ABGB der Fall sei, habe der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach bestätigt bzw. würden nicht einmal die Antragsteller bestreiten.

2.2.4.Die Landesregierung führt weiters ins Treffen, dass der von den Antragstellern behauptete Verstoß gegen Art 15 Abs 9 B-VG nicht fundiert sei. Der Verfassungsgerichtshof bejahe in ständiger Rechtsprechung die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Erlassung von besonderen Haftungsregelungen bezüglich Wildschäden (vgl. VfSlg 8849/1980). Wenn aber eine unbeschränkte verschuldensunabhängige Haftung des Jagdausübungsberechtigten zulässigerweise vorgesehen werden könne, sei nicht einzusehen, warum Regelungen, die eine verschuldensunabhängige Haftung des Jagdausübungsberechtigten bis zu einem gewissen Ausmaß bzw. Höchstbetrag vorsehen würden, nicht durch Art 15 Abs 9 B-VG gedeckt sein sollten.

Die Landesregierung wiederholt, dass es nicht darum gehe, ob die Haftungsbegrenzungen im öffentlichen Interesse gelegen seien (so aber die Antragsteller), sondern darum, ob die Festlegung der (beschränkten) verschuldensunabhängigen Haftung des Jagdausübungsberechtigten im öffentlichen Interesse gelegen sei. Dass dies nicht der Fall sei, hätten die Antragsteller nicht einmal behauptet (dies sei durch die bereits mehrfach angesprochene, einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes abgesichert; vgl. etwa VfSlg 8849/1980, 15.917/2000, 19.146/2010). Im Ergebnis zeige sich, dass auch § 105 Abs 2 und 3 Bgld. JagdG 2017 nicht verfassungswidrig seien.

2.3.In der vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes erstatteten Äußerung führt dieser im Wesentlichen wie folgt zu den zu § 105 Abs 2 und 3 Bgld. JagdG 2017 aufgeworfenen Bedenken im Zusammenhang mit Art 15 Abs 9 B-VG aus:

2.3.1.Hinsichtlich der Beschränkung des Haftungsanspruchs des Grundeigentümers gegen den Jagdausübungsberechtigten würden die Antragsteller zutreffend vorbringen, dass der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertrete, dass es im Hinblick auf die gegebenen Besonderheiten sachlich begründet sei, für Wildschäden eine spezielle, von den Schadenersatzbestimmungen des ABGB allenfalls abweichende Regelung zu erlassen. Der Landesgesetzgeber sei daher gemäß Art 15 Abs 9 B-VG befugt, in seinen Jagdgesetzen eigene Bestimmungen über den Wildschadenersatz vorzusehen (vgl. dazu VfSlg 8849/1980, 15.917/2000, 18.102/2007 und 19.146/2010). Im Übrigen sei die Judikatur zu Haftungsregelungen für Wildschäden jedoch eher kasuistisch.

Durch die angefochtenen Bestimmungen werde einerseits die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes für Jagdausübungsberechtigte betragsmäßig gedeckelt und andererseits ein Selbstbehalt des Jagdgrundeigentümers für Wildschäden eingeführt. Wie die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes erkennen lasse, stelle die Haftung für Wildschäden grundsätzlich eine Sonderproblematik dar. Das allgemeine Zivilrecht enthalte für derartige Mischformen zwischen Eingriffshaftung und Gefährdungshaftung keine allgemeinen Regeln über die Höhe des Schadenersatzes. Für Gefährdungshaftungen an sich bestünden keine allgemeinen Haftungsbestimmungen. Sie seien in zum Teil sehr unterschiedlichen Sondergesetzen enthalten. Im Bereich der Gefährdungshaftung seien Haftungsgrenzen aber durchaus üblich, wobei die konkrete Ausgestaltung den jeweiligen Sondergesetzen zu entnehmen sei.

Soweit die angefochtene Regelung eine betragsmäßige Begrenzung des Schadenersatzbetrages einführe, verweist der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes auf das Erkenntnis VfSlg 8989/1980, in dem der Verfassungsgerichtshof festgestellt habe, dass Regelungen, mit denen die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes näher bestimmt werde, keine notwendige Ergänzung der bestehenden Bestimmungen darstellten und daher in keinem ausreichenden inneren, rechtstechnischen Zusammenhang zu den übrigen Haftungsbestimmungen für Wildschäden stehen würden. Eine derartige Regelung gehe daher über den Umfang des Art 15 Abs 9 B-VG hinaus.

Hinsichtlich der Einführung des Selbstbehaltes für Wildschäden könne allenfalls der Umstand, dass sich der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 19.146/2010 nicht zur amtswegigen Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens veranlasst gesehen habe, als Indiz für die kompetenzrechtliche Zulässigkeit einer solchen Regelung angesehen werden. Zentraler Regelungsinhalt dieser Bestimmung sei aber die Ausgestaltung der Höhe des zu leistenden Schadenersatzes, auch wenn statt einer betragsmäßigen Grenze oder einer am Marktwert orientierten Betragshöhe eine prozentuelle Höchstgrenze des Schadenersatzes festgelegt werde. Dem Erkenntnis VfSlg 8989/1980 folgend müsse daher wohl auch bei dieser Bestimmung das Vorliegen eines rechtstechnischen Zusammenhangs mit den übrigen Haftungsbestimmungen des Jagdrechts verneint werden.

Im Übrigen enthielten auch die Gesetzesmaterialien zu den angefochtenen Bestimmungen keinerlei Ausführungen dazu, worin die spezielle Sonderproblematik im Zusammenhang mit der Höhe der Wildschadenshaftung bestehe, die durch die Einführung eines Selbstbehaltes des Grundstückseigentümers gelöst werden könne.

3.Zur Zusammensetzung des Vorstandes des Bgld. Landesjagdverbandes gemäß § 123 Abs 1 Bgld. JagdG 2017:

3.1.Die Antragsteller legen ihre Bedenken im Wesentlichen wie folgt dar:

Art120c Abs 1 B-VG bestimme, dass die Organe der Selbstverwaltungskörper der sonstigen Selbstverwaltung, dh. der nichtterritorialen Selbstverwaltung, aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden seien. Beim Bgld. Landesjagdverband handle es sich um einen derartigen Selbstverwaltungskörper, er erfülle alle Merkmale eines Selbstverwaltungskörpers.

Vor diesem Hintergrund entspreche die Regelung des § 123 Abs 1 Bgld. JagdG 2017 aber nicht den Anforderungen des Art 120c Abs 1 B-VG: Durch § 120 Z 3 Bgld. JagdG 2017 werde der Vorstand als eines der Organe des Bgld. Landesjagdverbandes eingerichtet, was im Hinblick auf Art 120c Abs 1 B-VG erfordere, dass sämtliche Vorstandsmitglieder aus dem Kreis des Bgld. Landesjagdverbandes nach demokratischen Grundsätzen zu bilden seien.

§123 Abs 1 Bgld. JagdG 2017 sehe aber vor, dass der Vorstand des Bgld. Landesjagdverbandes neben dem Verbandsvorsitz, der Stellvertretung sowie einem weiteren Mitglied, die gemäß § 121 Abs 2 Z 1 und 2 Bgld. JagdG 2017 von der Vollversammlung des Bgld. Landesjagdverbandes aus der Mitte der Verbandsmitglieder zu wählen seien, auch aus zwei weiteren gemäß § 119 Abs 1 Bgld. JagdG 2017 von der Aufsichtsbehörde entsandten Personen bestehe. Die Namhaftmachung und damit Bestellung dieser zwei von der Aufsichtsbehörde entsandten Personen obliege dabei, wie sich aus § 119 Abs 1 Bgld. JagdG 2017 ergebe, der Landesregierung.

Somit würden aber nicht sämtliche Mitglieder des Organs Vorstand des Bgld. Landesjagdverbandes aus dem Kreis der Mitglieder dieser Selbstverwaltungskörperschaft gebildet werden, was die Regelung im Hinblick auf Art 120c Abs 1 B-VG verfassungswidrig mache.

In diesem Zusammenhang weisen die Antragsteller überdies auf das Erkenntnis VfSlg 17.023/2003 zur Hauptverbandsreform hin, in dem der Verfassungsgerichtshof festgehalten habe, dass jedenfalls die mit "entscheidungswichtigen Aufgaben und Befugnissen" betrauten Organe des Selbstverwaltungskörpers von diesem „autonom“, dh. aus der Mitte seiner Angehörigen, zu bestellen seien, um demokratisch legitimiert zu sein. Der Vorstand des Bgld. Landesjagdverbandes, der im Hinblick auf seine Aufgaben iSd § 123 Abs 2 Bgld. JagdG 2017 in jedem Fall als ein solches Organ mit "entscheidungswichtigen Aufgaben und Befugnissen" zu qualifizieren sei, erfülle wegen seiner Zusammensetzung auf Grund der von der Aufsichtsbehörde iSd § 119 Abs 1 leg.cit entsandten Personen diese Anforderungen jedoch gerade nicht.

Die Verfassungswidrigkeit infolge eines Verstoßes der Zusammensetzung des Vorstandes des Bgld. Landesjagdverbandes gegen Art 120c Abs 1 B-VG werde im Übrigen auch nicht dadurch beseitigt, dass die von der Landesregierung als Aufsichtsbehörde nach § 119 Abs 1 Bgld. JagdG 2017 entsandten Vorstandsmitglieder dem Vorstand bloß mit beratender Stimme angehörten. Denn durch § 123 Abs 1 Bgld. JagdG 2017 würden diese entsandten Personen dennoch zu Mitgliedern des Organs Vorstand des Selbstverwaltungskörpers Bgld. Landesjagdverband erklärt. Allein die Tatsache, dass der Bgld. Landesgesetzgeber diese Personen zu Mitgliedern des Vorstands mache, mache die Regelung vielmehr schon verfassungswidrig.

Bestätigt werde diese Verfassungswidrigkeit auch dadurch, dass § 119 Abs 1 Bgld. JagdG 2017 die von der Landesregierung als Mitglieder in den Vorstand des Landesjagdverbandes entsandten Mitglieder auch als wesentliche Organe der Aufsicht einrichte: Dies folge aus dem Kontext des § 119 Abs 1 Bgld. JagdG 2017, wonach der Bgld. Landesjagdverband der Aufsicht der Landesregierung unterstehe und diese zu allen Sitzungen der Organe des Bgld. Landesjagdverbandes zwei namhafte Vertreter entsenden könne; eben jene Vertreter, die dem Vorstand gleichzeitig als Mitglieder angehörten. Durch diese Konstruktion werde eine Stellung als "Mischorgan" geschaffen. Die von der Landesregierung in den Vorstand des Bgld. Landesjagdverbandes als Organmitglieder entsandten Vertreter fungierten gleichzeitig auch als Organe der Aufsicht. Dies stehe aber im Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Konzept der sonstigen Selbstverwaltung, das von einer Dichotomie von weisungsfrei zu besorgender Selbstverwaltung einerseits und staatlicher Aufsicht andererseits ausgehe. Daraus folge, dass ein Organ der staatlichen Aufsicht über einen Selbstverwaltungskörper auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gleichzeitig auch Organ dieses Selbstverwaltungskörpers selbst sein könne, mag ihm auch aus seiner Eigenschaft als Organ des Selbstverwaltungskörpers kein Stimmrecht zukommen.

3.2.Die Landesregierung tritt dem in ihrer Äußerung wie folgt entgegen:

Die von den Antragstellern behauptete Verfassungswidrigkeit des § 123 Abs 1 Bgld. JagdG 2017 liege nicht vor, weil in der angefochtenen Bestimmung ausdrücklich vorgesehen sei, dass die von der Aufsichtsbehörde entsandten Personen dem Vorstand bloß mit beratender Stimme angehörten. Es könne nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grund die gesetzliche Bestimmung einer "Beratung" des Vorstandes mit Art 120c Abs 1 B-VG in Widerspruch stehen solle. Dies auch deshalb, weil sämtliche Rechte von Vorstandsmitgliedern (Verlangen der Einberufung einer Vorstandssitzung [§123 Abs 3 Bgld. JagdG 2017]; Herbeiführung der Beschlussfähigkeit des Vorstands durch Anwesenheit [§123 Abs 4 Bgld. JagdG 2017]) ausschließlich "stimmberechtigten" Vorstandsmitgliedern eingeräumt seien.

Die "stimmberechtigten" Vorstandsmitglieder würden auch "nach demokratischen Grundsätzen" gewählt werden. Die drei stimmberechtigten Vorstandsmitglieder (Verbandsvorsitz [Landesjägermeister] und Stellvertretung sowie ein weiteres Mitglied) würden durch den Landesjagdtag (= Vollversammlung; § 121 Abs 2 Z 1 und 2 Bgld. JagdG 2017) gewählt werden. Der Landesjagdtag wiederum bestehe aus den Delegierten (vgl. § 121 Abs 1 Bgld. JagdG 2017), diese würden wiederum gemäß § 127 Abs 1 Bgld. JagdG 2017 vom Bezirksjagdtag "aus seiner Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts" gewählt werden. Dem Bezirksjagdtag gehörten wiederum alle Mitglieder des Bgld. Landesjagdverbandes an, die ihre Mitgliedschaft vom Jagdbesitz einer Jagdkarte ableiten, die von einer im Jagdbezirk gelegenen Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt werde, die im Jagdbezirk das Jagdausübungsrecht besitzen oder die im Jagdbezirk den Jagdschutz ausüben würden (vgl. § 126 Abs 1 Bgld. JagdG 2017). Damit sei die mittelbare demokratische Legitimation der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder gewährleistet.

Im Wesentlichen reduziere sich die Beanstandung der Antragsteller sohin darauf, dass die "Berater" als "Mitglieder" des Vorstandes bezeichnet werden. Im Sinne des Grundsatzes "falsa demonstratia non nocet" vermöge dies jedoch eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung nicht zu begründen.

3.3.Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes erstattete diesbezüglich keine Äußerung.

4.Auf die Äußerung der Landesregierung erstatteten die Antragsteller eine Replik, in der sie dem Vorbringen der Landesregierung entgegentreten.

IV.Erwägungen

1.Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1.Gemäß Art 140 Abs 1 Z 3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auch auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages, wenn dies landesverfassungsgesetzlich vorgesehen ist. Art 36 Abs 1 Bgld. L-VG, LGBl 42/1981, idF LGBl 54/2005 normiert, dass ein Drittel der Mitglieder des Landtages das Recht hat, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Landesgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu stellen.Dem in Art 140 Abs 1 Z 3 B-VG festgelegten Erfordernis ist entsprochen, die einschreitenden zwölf Abgeordneten verkörpern ein Drittel der Mitglieder des Landtages (vgl. § 1 Abs 1 Bgld. Landtagswahlordnung 1995, LGBl 4/1996);.

1.2.Ein von Mitgliedern des Landtages gestellter Antrag ist zulässig, sobald das Gesetz rechtswirksam erlassen wurde, und zwar auch dann, wenn es noch nicht in Kraft getreten ist (vgl. zB VfSlg 16.911/2003 mwN). Das Inkrafttreten von § 50 Abs 2 und § 105 Abs 2 und 3 Bgld. JagdG 2017 am (kundgemacht am ) steht daher dem Antrag nicht entgegen.

1.3.Soweit sich der Antrag auf die Aufhebung der im ersten und zweiten Hauptantrag sowie auf die in den beiden Eventualanträgen näher genannten Wortfolgen in § 105 Abs 2 und 3 Bgld. JagdG 2017 bezieht (siehe oben Pkt. II.2.2.), ist er unzulässig.

1.3.1.Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

1.3.2.Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2001, 20.000/2015). Die Antragsteller haben all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung der Antragsteller teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.972/2015).

Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; ; , G444/2015; , G662/2015), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl. zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015; ).

Vor diesem Hintergrund sind die Haupt- und Eventualanträge auf Aufhebung der dort näher genannten Wortfolgen in § 105 Abs 2 und 3 Bgld. JagdG 2017 (siehe oben Pkt. II.2.2.) zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gilt für den Fall, dass bei Aufhebung bloß eines Teiles einer Bestimmung der Sinn der verbleibenden Bestimmung nicht mehr dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen entspricht, dass nur der Antrag auf Aufhebung der gesamten Regelung zulässig ist (zB VfSlg 16.911/2003 mwN). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil es die Antragsteller unterlassen haben, § 105 Abs 1 Z 2, § 105 Abs 2 und 3 Bgld. JagdG 2017 zur Gänze anzufechten. Diese Bestimmungen stehen untereinander in einem untrennbaren Zusammenhang, indem sie das System der verschuldensunabhängigen beschränkten Haftung festlegen. Zudem würde der nach der beantragten Aufhebung verbleibende Teil des § 105 Abs 2 einen völlig veränderten Inhalt bekommen, weil nur mehr eine ausnahmsweise beschränkte verschuldensunabhängige Haftung festgelegt würde, auf die sich dann die Bestimmungen des Abs 3 bezögen.

Die Landesregierung weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass bei einer Aufhebung der angefochtenen Wortfolgen eine unbeschränkte (verschuldensunabhängige) Haftung des Jagdausübungsberechtigten für Jagdschäden verbleiben würde. Dies kann dem Gesetzgeber jedoch nicht zugesonnen werden, weil er eben diese bis zur Änderung bestehende unbeschränkte (verschuldensunabhängige) Haftung beseitigen wollte.

Aus den Materialien zu § 105 Bgld. JagdG 2017 (RV 759 BlgLT 21. GP, 99) wird diese Absicht des Gesetzgebers deutlich. Es sollte vom bisherigen Haftungsregime abgewichen werden:

"[…] Entgegen den bisher geltenden Bestimmungen trägt nun die oder der Jagdausübungsberechtigte ab 1. Janner 2018 mit einem Betrag von 90 % des Wildschadens je geschädigtem Grundstück bei. Für Schäden an Kulturen im Umkreis von 50 m von regelmäßig bewohnten Gebäuden sowie auf Grundstücken, die wenigstens zu 75 % von bebauten Grundstücken oder Umfriedungen umgrenzt sind, wobei die bebauten Grundstücke oder Umfriedungen höchstens 20 m voneinander entfernt sein dürfen, leistet die oder der Jagdausübungsberechtigte einen Beitrag in der Höhe von 50 % zum Wildschaden. Damit soll berücksichtigt werden, dass im verbauten Gebiet eine ordentliche und weidgerechte Bejagung auf Grund der Sicherheit von Menschen nicht immer gewährleistet werden kann. Hinsichtlich der Höchstentschädigungsgrenze wird klargestellt, dass beispielsweise bei einer Reviergröße von 1 000 ha der maximale Entschädigungsbetrag 30 000 Euro beträgt."

Damit erweisen sich die Haupt- und Eventualanträge auf Aufhebung der näher genannten Wortfolgen in § 105 Abs 2 und 3 Bgld. JagdG 2017 als zu eng gefasst. Durch die beantragte Aufhebung würde die gesetzgeberische Absicht, eine beschränkte (verschuldensunabhängige) Haftung einzuführen, gleichsam ins Gegenteil verkehrt. Der Regelung würde ein gänzlich veränderter, dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben werden, weil sich die Haftung für Wildschäden zu einer unbeschränkten (verschuldensunabhängigen) Haftung veränderte (vgl. zB VfSlg 19.411/2011, 19.639/2012), die der Landesgesetzgeber beseitigen wollte.

1.3.3.Insoweit ist dieser Teil des Antrages zurückzuweisen.

1.4.Der Behandlung des Antrages stehen sonst keine Prozesshindernisse entgegen, er ist daher im Übrigen zulässig.

2.In der Sache

2.1.Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2.Zur Vorschreibung der Verwendung des Pachtbetrages gemäß § 50 Abs 2 Bgld. JagdG 2017:

2.2.1.Das Vorbringen der Antragsteller, wonach § 50 Abs 2 Bgld. JagdG 2017 eine zivilrechtliche Regelung darstelle, die nicht durch Art 15 Abs 9 B-VG gedeckt sei, einen unverhältnismäßigen Eigentumseingriff darstelle sowie gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz verstoße, trifft nicht zu.

2.2.2.Wenn die Antragsteller (sowie der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes in seiner Äußerung) § 50 Abs 2 Bgld. JagdG 2017 als zivilrechtliche Regelung qualifizieren und den unerlässlichen Zusammenhang mit dem Jagdrecht verneinen, verkennen sie, dass es sich bei dieser Regelung um keine, die Beziehungen der Bürger unter sich betreffende, in das Zivilrechtswesen fallende Bestimmung handelt:

Der Verfassungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis VfSlg 9580/1982 grundlegend mit dem Begriff des Zivilrechtswesens und der Abgrenzung dieses Kompetenzbereiches von anderen Zuständigkeitsbereichen auseinandergesetzt. Regelungen, die nach ihrer Struktur Rechtsbeziehungen der Bürger unter sich betreffen, fallen demnach in den Kompetenztatbestand des Zivilrechtswesens (siehe auch VfSlg 9906/1983).

Eigentumsbeschränkungen, die den Rechtsverkehr betreffen – wie die Begründung des Jagdrechts für Nichteigentümer, den Entzug des Jagdrechts des Eigentümers oder die Entscheidung über den Ersatz von Jagd- und Wildschäden (zB VfSlg 1712/1948, 3151/1957, 8989/1980, 11.591/1987, 11.646/1988) – sind dem Zivilrechtswesen zuzurechnen, während im öffentlichen Interesse erfolgte Beschränkungen des Umgangs mit einer Sache, die ohne Bezugnahme auf das Verhältnis der Bürger unter sich gelten – wie Maßnahmen zum Schutz des Waldes gegen Wildschäden oder die Sperre von Jagdgebieten (VfSlg 4348/1963, 10.292/1984,) – öffentlichrechtlichen Charakter haben und somit nicht dem Zivilrechtswesen zuzurechnen sind (vgl. VfSlg 19.202/2010).

Selbst wenn dem Eigentümer oder sonst privatrechtlich Berechtigten im öffentlichen Interesse Pflichten auferlegt werden, sich eine solche Bestimmung jedoch grundsätzlich an jedermann richtet, der in die Lage kommt, ein bestimmtes Verhalten zu setzen, ist seine privatrechtliche Stellung regelmäßig nur der Anknüpfungspunkt der Regelung und nicht ihr Gegenstand (s. VfSlg 9580/1982).

§50 Abs 2 Bgld. JagdG 2017 betrifft nicht die Rechtsbeziehung zwischen der Jagdgenossenschaft und dem Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke. Diese Rechtsbeziehung ist vielmehr nur der Anknüpfungspunkt für eine öffentlichrechtliche Pflicht. Die Jagdgenossenschaft wird nämlich verpflichtet, in einem bestimmten Ausmaß wildschadensverhütende oder lebensraumerhaltende Maßnahmen zu setzen. Hiebei handelt es sich um eine eigentumsbeschränkende Bestimmung öffentlichrechtlichen Charakters, welche den an die Eigentümer fließenden Jagdpachtbetrag neben den Verwaltungskosten reduziert und die Leistung der im Gesetz genannten Maßnahmen vorschreibt.

Dafür spricht auch der Umstand, dass § 50 Abs 2 Bgld. JagdG 2017 einen relativen Anteil des jährlichen Jagdpachtbetrages für die Setzung von im öffentlichen Interesse liegenden Maßnahmen vorschreibt und somit die Verfügung nicht frei nach dem Willen der Jagdgenossenschaft erfolgt, sondern als öffentlichrechtliche Verpflichtung gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. VfSlg 6209/1970). Zudem zeigt der Umstand, dass über die konkrete Verwendung der Jagdausschuss und die Jagdausübungsberechtigten zu entscheiden haben und diese Entscheidung mangels Einvernehmen von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffen werden kann, dass es sich bei der Regelung nicht nur um die Abgrenzung des Interesses einzelner Personen handelt, sondern dass öffentliche Interessen im Vordergrund stehen (vgl. VfSlg 6862/1972), deren Durchsetzung durch eine Verwaltungsbehörde erzwingbar ist. Folgerichtig wird auch die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen.

Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht das vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes zitierte Erkenntnis VfSlg 6209/1970 zum Tiroler Jagdgesetz, in dem die konkreten Bestimmungen über die Verwendungen des Reinerlöses der bei der Jagdgenossenschaft eingehenden Pachtbeträge dem Zivilrechtswesen zuzuordnen waren. Im zitierten Erkenntnis ging es konkret um eine Bestimmung des Tiroler Jagdgesetzes, die vorsah, dass es der Vollversammlung vorbehalten war, alleine die "Zuwendung" des Reinerlöses zu beschließen. Die – vom Verfassungsgerichtshof als unsachlich qualifizierte – Bestimmung ordnete an, dass der Jagdgenossenschaft die unbegrenzte Vollmacht übertragen wurde, nach "Gutdünken" über den Reinerlös zu verfügen, ihn also auch ihren Mitgliedern zu entziehen. Hierin liegt der wesentliche Unterschied zur Regelung des § 50 Abs 2 Bgld. JagdG 2017.

2.2.2.1.Bei Regelungen zur Beitragsleistung für die Wildschadensverhütung, die Lenkung der Wildwechsel sowie die Erhaltung und Verbesserung der Wildlebensräume handelt es sich um im öffentlichen Interesse gelegene Ziele der Jagd, deren Erreichung in die Kompetenz der Länder als Jagdrechtsgesetzgeber gemäß Art 15 Abs 1 B-VG fällt (vgl. ).

2.2.2.2.Die Eigentumsbeschränkung des § 50 Abs 2 Bgld. JagdG 2017 fällt daher in den Zuständigkeitsbereich der Länder gemäß Art 15 Abs 1 B-VG.

2.2.3.Dem Antragsvorbringen, wonach die Bestimmung des § 50 Abs 2 Bgld. JagdG 2007 verfassungswidrig sei, weil sie einen unverhältnismäßigen Eigentumseingriff vorsehe, ist Folgendes entgegenzuhalten:

2.2.3.1.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dazu VfSlg 6780/1972 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg 12.227/1989, 15.367/1998, 15.771/2000) gilt der erste Satz des Art 5 StGG auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann aber angesichts des in Art 1 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl. VfSlg 9189/1981, 10.981/1986 und 15.577/1999) und soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. zB VfSlg 9911/1983, 14.535/1996, 15.577/1999 und 17.071/2003) und nicht unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VfSlg 13.587/1993, 14.500/1996, 14.679/1996, 15.367/1998 und 15.753/2000).

2.2.3.2.Der Verfassungsgerichtshof hat zunächst keine Zweifel, dass die vorliegende Eigentumsbeschränkung durch § 50 Abs 2 Bgld. JagdG 2007 im öffentlichen Interesse liegt und auch nicht in anderer Weise gegen einen bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt.

2.2.3.3.Der Verfassungsgerichtshof geht überdies davon aus, dass die angefochtenen Bestimmungen zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele, nämlich der Wildschadensprävention oder der Lebensraumverbesserung für das Wild (dazu bereits oben Pkt. 2.2.1.3.) jedenfalls geeignet sind.

2.2.3.4.Der Eingriff durch die zwingende Setzung wildschadensverhütender oder lebensraumverbessernder Maßnahmen im Ausmaß von 10% des jährlichen Jagdpachtbetrages ist im Übrigen auch verhältnismäßig:

Die Geeignetheit ergibt sich insbesondere auf Grund des auch von der Landesregierung vorgebrachten Umstandes, dass durch die angefochtenen Bestimmungen sichergestellt werden soll, dass die von der Jagdgenossenschaft zu setzenden wildschadensverhütenden Maßnahmen dort getroffen werden, wo die größten Wildschäden eintreten. Wegen der verschuldensunabhängigen Haftungsverpflichtung des Jagdausübungsberechtigten hat dieser ein besonderes Interesse daran, die angesprochenen Maßnahmen dort zu setzen, wo die größten Schäden eintreten. Die Höhe des zu leistenden Beitrages für die Wildschadensprävention oder Lebensraumverbesserung für das Wild ist nicht unangemessen. Die Regelung darf nicht isoliert betrachtet werden. Sie berücksichtigt den Umstand, dass nur wenige Landwirte mit Feldstücken an Randgebieten größere Wildschäden zu tragen haben, während die Jagdgenossenschaft insgesamt durch den erhöhten Pachtbetrag wegen des hohen Wildstandes profitiert (s. RV 759 BlgLT 21. GP, 90). Würde den Jagdausübungsberechtigten neben der Entrichtung des Pachtbetrages und der Haftung für Wildschäden auch die Pflicht treffen, die in § 50 Abs 2 Bgld. JagdG 2017 genannten Maßnahmen zu leisten, würde ihm eine finanzielle Last für Investitionen auferlegt werden, von denen vor allem der Grundeigentümer profitiert. Die vorliegende Regelung führt daher insgesamt zu einem verhältnismäßigen Ausgleich bei der Erreichung der im öffentlichen Interesse liegenden Maßnahmen.

2.2.3.5.Die angefochtene Bestimmung ist daher wegen des behaupteten Verstoßes gegen das Grundrecht auf Unversehrt des Eigentums nicht zu beanstanden.

2.2.4.Schließlich kann der Verfassungsgerichtshof auch nicht erkennen, dass die Bestimmung des § 50 Abs 2 Bgld. JagdG 2017 gegen den aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Vertrauensschutz und gegen das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums "infolge des Durchschlagens der Regelung auf bereits bestehende Jagdpachtverträge" verstößt.

2.2.4.1.Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt (vgl. VfSlg 16.687/2002, 19.933/2014 beide mwN). Es bleibt vielmehr dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums grundsätzlich unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (zB VfSlg 16.754/2002, 18.010/2006 beide mwN). Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Bestimmung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

2.2.4.2.Zu keinem anderen Ergebnis führen in dieser Frage die von den Antragstellern geltend gemachten Bedenken in Bezug auf einen Verstoß gegen das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, die Antragsteller bringen in diesem Zusammenhang die selben Argumente wie im Hinblick auf den Gleichheitssatz vor. Diesbezüglich kann auf die obigen Erwägungen unter Pkt. 2.2.4. verwiesen werden.

2.2.5.Aus all diesen Gründen erweisen sich die von den Antragstellern in Bezug auf § 50 Abs 2 Bgld. JagdG 2017 geäußerten Bedenken als nicht zutreffend.

2.3.Zur Zusammensetzung des Vorstandes des Bgld. Landesjagdverbandes gemäß § 123 Bgld. JagdG 2017:

2.3.1.Der Verfassungsgerichtshof teilt die Bedenken der Antragsteller, wonach die Zusammensetzung des Vorstandes des Bgld. Landesjagdverbandes auf Grund der Entsendung zweier nicht stimmberechtigter, beratender Personen durch die Landesregierung als Aufsichtsbehörde gegen Art 120c Abs 1 B-VG verstoße, nicht.

2.3.2.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind (jedenfalls) die mit "entscheidungswichtigen Aufgaben und Befugnissen" betrauten Organe des Selbstverwaltungskörpers (die leitenden Organe, vgl. VfSlg 11.469/1987) von diesem "autonom" (VfSlg 8644/1979), dh. aus der Mitte seiner Angehörigen, zu bestellen, um demokratisch legitimiert zu sein. Diese demokratische Bestellung der Organe entspricht einem Kerngedanken der Selbstverwaltung (VfSlg 17.023/2003 mwN), bestätigt durch Art 120c Abs 1 B-VG (VfSlg 19.751/2013).

Das Bgld. JagdG 2017 unterscheidet in § 123 Bgld. JagdG 2017 bezüglich der Mitglieder des Vorstandes zwischen "stimmberechtigten Mitgliedern" und Vorstandsmitgliedern mit lediglich "beratender Stimme". So gehören dem Vorstand neben den beiden von der Aufsichtsbehörde gemäß § 119 Abs 1 Bgld. JagdG 2017 bestellten Personen, gemäß § 123 Abs 1 letzter Satz leg.cit. auch die oder der leitende Angestellte der Landesgeschäftsstelle und die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt mit beratender Stimme an. Die beiden zuletzt genannten Mitglieder werden gemäß § 122 Abs 3 Z 2 Bgld. JagdG 2017 vom Ausschuss bzw. gemäß § 121 Abs 2 Z 4 leg.cit. von der Vollversammlung mittelbar bzw. unmittelbar aus dem Kreis der Mitglieder des Landesjagdverbandes gewählt.

Die "entscheidungswichtigen Aufgaben und Befugnisse" kommen ausschließlich den stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstandes zu: Die Einberufung des Vorstandes obliegt gemäß § 123 Abs 3 Bgld. JagdG 2017 zwei stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern, für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes bedarf es gemäß § 123 Abs 4 Satz 1 leg.cit. der Anwesenheit des (stimmberechtigten) Vorsitzes und eines weiteren stimmberechtigten Vorstandsmitgliedes und schließlich sind Beschlüsse des Vorstandes gemäß § 123 Abs 4 Satz 2 leg.cit. nur mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Die Aufgabe der nicht stimmberechtigten Mitglieder beschränkt sich somit auf eine etwaige Beratung und ihre fakultative Anwesenheit bei Vorstandssitzungen. Das gilt sowohl für die von der Aufsichtsbehörde entsandten Mitglieder als auch für den oder die leitende Angestellte der Landesgeschäftsstelle und die Verbandsanwältin oder den Verbandsanwalt. Dass die von der Aufsichtsbehörde entsandten Mitglieder nicht aus dem Kreis der Mitglieder des Landesjagdverbandes stammen, ist vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich unbedenklich.

2.3.3.Dieses Ergebnis wird zudem dadurch unterstrichen, dass gemäß Art 120b Abs 1 B-VG dem Bund oder dem Land den Selbstverwaltungskörpern gegenüber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung ein Aufsichtsrecht zukommt. Jene Gebietskörperschaft, die zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten eines bestimmten Selbstverwaltungskörpers zuständig ist, kommt grundsätzlich auch die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung in Bezug auf die Aufsicht zu. Den Ländern kommt somit die Kompetenz für die Aufsicht über die Landesjagdverbände zu (vgl. Stolzlechner, Art 120b in Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, Rz 23). Die Instrumente zur Wahrnehmung der Aufsicht bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind so zu gestalten, dass die Eigenständigkeit der Selbstverwaltungsorgane bei der Erledigung von Selbstverwaltungsaufgaben gewahrt bleibt und die Aufsichtsbehörde nicht in die Lage versetzt wird, selbst Entscheidungen bei Erfüllung von Selbstverwaltungsaufgaben zu treffen (vgl. VfSlg 14.394/1995, Stolzlechner, aaO, Rz 29). Bei der Einrichtung der Aufsichtsinstrumente hat der Gesetzgeber jedenfalls einen weiten Spielraum (s. Eberhard, Nichtterritoriale Selbstverwaltung (2014) 394 f. mwN.). Dieser ist durch die Bestimmung, dass zwei Mitglieder durch die Landesregierung als Aufsichtsbehörde in den Vorstand zu entsenden sind, nicht überschritten, weil der Aufsichtsbehörde damit keine Entscheidungsbefugnis zukommt. Die entsandten Mitglieder sind nur beratend tätig und müssen auch nicht anwesend sein.

2.3.4.Vor diesem Hintergrund treffen die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragsteller nicht zu.

2.3.5.Die von den Antragstellern in Bezug auf die angefochtene Wortfolge in § 123 Bgld. JagdG 2017 geltend gemachten Bedenken erwiesen sich somit ebenfalls als unzutreffend.

V.Ergebnis

1.Der erste (Haupt-)Antrag hinsichtlich § 105 Abs 2 Satz 1 bis 3 sowie Satz 6 und Satz 7 Bgld. JagdG 2017; der zweite (Haupt-)Antrag hinsichtlich § 105 Abs 2 Satz 4 iVm § 105 Abs 3 Satz 1 sowie der Wortfolge „Wird seitens der oder des Jagdausübungsberechtigten einer derartigen Vereinbarung oder Verfügung nicht nachgekommen oder“ in § 105 Abs 3 Satz 2 Bgld. JagdG 2017; sowie der diesbezüglich erste Eventualantrag hinsichtlich § 105 Abs 2 Satz 4 Bgld. JagdG 2017 und der zweite Eventualantrag hinsichtlich § 105 Abs 2 Satz 4 Bgld. JagdG 2017 iVm der Wortfolge „verletzt die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter ihre oder seine Mitteilungspflicht gemäß § 109 Abs 6, so reduziert sich der Beitrag gemäß Abs 2 auf 80%.“ in § 105 Abs 3 Satz 1 Bgld. JagdG 2017, sind als unzulässig zurückzuweisen.

2.Im Übrigen ist der Antrag abzuweisen.

3.Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2017:G202.2017
Schlagworte:
Jagdrecht, Wildschaden, Kompetenz Bund - Länder Jagdwesen, Eigentumsbeschränkung, Vertrauensschutz, VfGH / Prüfungsumfang

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