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VfGH vom 02.07.2009, g18/08

VfGH vom 02.07.2009, g18/08

Sammlungsnummer

18838

Leitsatz

Abweisung von Anträgen eines Landesgerichtes auf Aufhebung einer Bestimmung des ABGB betreffend Entschädigungsansprüche von Sachwaltern; kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht wegen eines verfassungsrechtlich bedenklichen "Automatismus" der Entschädigungsregelung im Hinblick auf die Vermögenssituation des Pflegebefohlenen angesichts der Möglichkeit einer Reduzierung der Entschädigungsleistung

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Vor dem Landesgericht Feldkirch sind mehrere Verfahren

über Entschädigungsansprüche von Sachwaltern gemäß § 276 ABGB anhängig. In deren Rahmen sind bei diesem Gericht Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von § 276 Abs 1 dritter Satz ABGB idF BGBl. I 92/2006 entstanden. Es sah sich daher veranlasst, gemäß Art 89 Abs 2 B-VG Anträge auf Aufhebung dieser Bestimmung zu stellen. Diese Anträge sind beim Verfassungsgerichtshof zu den Zahlen G18/08, G22/08, G28/08, G32/08, G49/08 und G60/08 anhängig.

2.1. Die dabei maßgeblichen Bestimmungen stehen in folgendem rechtlichen Zusammenhang:

2.2. Die relevanten Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 946/1811 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I 92/2006, in Kraft getreten mit (ArtX § 3 SWRÄG 2006), lauten:

"Fünftes Hauptstück

Von der Sachwalterschaft, der sonstigen gesetzlichen Vertretung
und der Vorsorgevollmacht

Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters oder
Kurators

a) für behinderte Personen;

§268. (1) Vermag eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist (behinderte Person), alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen.

(2) Die Bestellung eines Sachwalters ist unzulässig, soweit Angelegenheiten der behinderten Person durch einen anderen gesetzlichen Vertreter oder im Rahmen einer anderen Hilfe, besonders in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder im Rahmen sozialer oder psychosozialer Dienste, im erforderlichen Ausmaß besorgt werden. Ein Sachwalter darf auch dann nicht bestellt werden, soweit durch eine Vollmacht, besonders eine Vorsorgevollmacht, oder eine verbindliche Patientenverfügung für die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person im erforderlichen Ausmaß vorgesorgt ist. Ein Sachwalter darf nicht nur deshalb bestellt werden, um einen Dritten vor der Verfolgung eines, wenn auch bloß vermeintlichen, Anspruchs zu schützen.

(3) Je nach Ausmaß der Behinderung sowie Art und Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten ist der Sachwalter zu betrauen

1. mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten, etwa der Durchsetzung oder der Abwehr eines Anspruchs oder der Eingehung und der Abwicklung eines Rechtsgeschäfts,

2. mit der Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten, etwa der Verwaltung eines Teiles oder des gesamten Vermögens, oder,

3. soweit dies unvermeidlich ist, mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person.

(4) Sofern dadurch nicht das Wohl der behinderten Person gefährdet wird, kann das Gericht auch bestimmen, dass die Verfügung oder Verpflichtung hinsichtlich bestimmter Sachen, des Einkommens oder eines bestimmten Teiles davon vom Wirkungsbereich des Sachwalters ausgenommen ist.

...

Bestellung

§273. (1) Bei der Auswahl des Sachwalters oder Kurators ist auf die Art der Angelegenheiten, die für die zu vertretende Person (den Pflegebefohlenen) zu besorgen sind, zu achten.

(2) Mit der Sachwalterschaft oder Kuratel dürfen nicht betraut werden

1. nicht eigenberechtigte Personen;

2. Personen, von denen, besonders auch wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, eine dem Wohl des Pflegebefohlenen förderliche Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel nicht zu erwarten ist.

§274. (1) Derjenige, den das Gericht zum Sachwalter (Kurator) bestellen will, hat alle Umstände, die ihn dafür ungeeignet erscheinen lassen, dem Gericht mitzuteilen. Unterlässt er diese Mitteilung schuldhaft, so haftet er für alle dem Pflegebefohlenen daraus entstehenden Nachteile.

(2) Ein Rechtsanwalt oder Notar kann die Übernahme einer Sachwalterschaft (Kuratel) nur ablehnen, wenn ihm diese unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann. Dies wird bei mehr als fünf Sachwalterschaften (Kuratelen) vermutet.

Rechte und Pflichten

§275. (1) Die Sachwalterschaft (Kuratel) umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die dem Sachwalter (Kurator) übertragenen Angelegenheiten zu besorgen. Der Sachwalter (Kurator) hat dabei das Wohl des Pflegebefohlenen bestmöglich zu fördern.

(2) In wichtigen, die Person des Pflegebefohlenen betreffenden Angelegenheiten hat der Sachwalter (Kurator) die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Ohne Genehmigung getroffene Maßnahmen oder Vertretungshandlungen sind unzulässig und unwirksam, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt.

(3) In Vermögensangelegenheiten gelten die §§229 bis 234 sinngemäß."

2.3. Bis zum Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 (SWRÄG 2006), BGBl. I 92, galten die (für die übrigen obsorgeberechtigten Personen weiterhin bestehenden) kindschaftsrechtlichen Bestimmungen der §§266 und 267 ABGB über die Entschädigungs-, Entgelt- und Aufwandsersatzansprüche auch für Sachwalter und Kuratoren (vgl. § 282 Abs 1 ABGB idF BGBl. I 135/2000: "Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des dritten Hauptstücks sowie die Bestimmungen dieses Hauptstücks für sonstige mit der Obsorge betraute Personen auch auf die Rechte und Pflichten des Sachwalters [Kurators] entsprechend anzuwenden.").

§§266 und 267 ABGB lauten in den nach wie vor in Kraft stehenden Fassungen BGBl. I 98/2001 bzw. I 135/2000 wie folgt:

"Entschädigung

§266. (1) Der nach § 187 mit der Obsorge betrauten Person gebührt unter Bedachtnahme auf Art und Umfang ihrer Tätigkeit und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung, soweit dadurch die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Kindes nicht gefährdet wird.

(2) Sofern das Gericht nicht aus besonderen Gründen eine geringere Entschädigung für angemessen findet, beträgt sie fünf vom Hundert sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, sind nicht als Einkünfte zu berücksichtigen. Übersteigt der Wert des Vermögens des minderjährigen Kindes 10 000 Euro, so kann das Gericht überdies pro Jahr bis zu zwei vom Hundert des Mehrbetrags als Entschädigung gewähren, soweit sich die mit der Obsorge betraute Person um die Erhaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung von Bedürfnissen des Kindes besonders verdient gemacht hat. Betrifft die Obsorge nur einen Teilbereich der Obsorge oder dauert die Tätigkeit der mit der Obsorge betrauten Person nicht ein volles Jahr, so vermindert sich der Anspruch auf Entschädigung entsprechend.

(3) Bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen der mit der Obsorge betrauten Person kann das Gericht die Entschädigung auch höher als nach Abs 2 erster Satz bemessen, jedoch nicht höher als zehn vom Hundert der Einkünfte.

Entgelt und Aufwandsersatz

§267. (1) Nützt die mit der Obsorge betraute Person für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten übertragen werden müsste, ihre besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so hat sie hiefür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung jedoch nicht, soweit beim minderjährigen Kind die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sind oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt werden.

(2) Zur zweckentsprechenden Ausübung der Obsorge notwendige Barauslagen, tatsächliche Aufwendungen und die Kosten der Versicherung der Haftpflicht nach § 264 sind der mit der Obsorge betrauten Person vom minderjährigen Kind jedenfalls zu erstatten, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden.

(3) Ansprüche nach den Abs 1 und 2 bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Kindes gefährdet wäre."

2.4. Mit dem Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 (SWRÄG 2006), BGBl. I 92, wurden mit Wirkung vom in § 276 ABGB neue und eigenständige Regelungen für die Entschädigung, das Entgelt und den Aufwandersatz von Sachwaltern und Kuratoren geschaffen.

2.4.1. § 276 ABGB in der Fassung des SWRÄG 2006 lautet (der angefochtene Satz ist hervorgehoben):

"Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz

§276. (1) Dem Sachwalter (Kurator) gebührt unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere auch im Bereich der Personensorge, und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung. Diese beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind; bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des Sachwalters kann das Gericht die Entschädigung auch mit bis zu zehn Prozent dieser Einkünfte bemessen. Übersteigt der Wert des Vermögens des Pflegebefohlenen 10 000 Euro, so ist darüber hinaus pro Jahr zwei Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren. Das Gericht hat die Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält.

(2) Nützt der Sachwalter (Kurator) für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten entgeltlich übertragen werden müsste, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so hat er hiefür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung jedoch nicht, soweit beim Pflegebefohlenen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sind oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt werden.

(3) Die zur zweckentsprechenden Ausübung der Sachwalterschaft (Kuratel) notwendigen Barauslagen, die tatsächlichen Aufwendungen und die Kosten einer zur Deckung der Haftung nach § 277 abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sind dem Sachwalter vom Pflegebefohlenen jedenfalls zu erstatten, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden.

(4) Ansprüche nach den vorstehenden Absätzen bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet wäre."

2.4.2. In den Materialien (RV 1420 BlgNR 22. GP, 14 f.) wird zu den Neuerungen der mit dem SWRÄG 2006 geschaffenen Entschädigungsregelung Folgendes ausgeführt:

"Sachwalter und Kuratoren haben nach dem bislang geltenden Recht Anspruch auf Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz (§§266,

267 ABGB), sie hafteten nach §§264, 265 ABGB. Da es ... ein Ziel

dieser Sachwalterrechtsreform ist, das Sachwalterrecht vom Kindschaftsrecht abzukoppeln, wird in § 276 unter weitgehender Beibehaltung der bisherigen Rechtslage die Grundlage für den Anspruch auf Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz geschaffen.

§ 276 Abs 1 entspricht § 266 Abs 1 erster Halbsatz ABGB, die Ausmessung des Entschädigungsanspruchs folgt im Wesentlichen § 266 Abs 2 und 3 ABGB. Die im Begutachtungsentwurf vorgesehene Herabsetzung des Grenzwertes an Vermögen (5 000 Euro statt 10 000 Euro), ab dem jährlich bis zu 2 % vom Mehrbetrag des Vermögens als Entschädigung gewährt werden kann, wurde vielfach kritisiert und ist daher nicht mehr im vorliegenden Entwurf enthalten. Stattdessen wurde vorgeschlagen, dem Sachwalter (Kurator) grundsätzlich immer - und nicht wie bisher nur bei 'besonderer Verdienstlichkeit' - 2 % von jenem Betrag als Entschädigung zuzusprechen, der über dem Schwellenwert von 10 000 Euro an Vermögen liegt. Diese Anregung wurde aufgegriffen, da sie sozial verträglicher als die Herabsetzung des Schwellenwertes ist. Bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen kann das Gericht weiterhin die Entschädigung aus den Einkünften anheben (auf zwischen 5 % und 10 % der Nettoeinkünfte). Hervorzuheben ist, dass hier durchaus auch im Rahmen der vom Sachwalter zu leistenden 'Personensorge' besonders umfangreiche und erfolgreiche Bemühungen Platz greifen und einen höheren Entschädigungsanspruch begründen können. Die Betroffenen wünschen sehr oft regelmäßige Kontakte mit dem Sachwalter und möchten ihre individuellen Bedürfnisse berücksichtigt wissen, sie schätzen etwa die Organisation von Besuchsdiensten, Urlauben oder zusätzlichen Therapien. Solche Tätigkeiten sind von der Personensorge umfasst (s. die Erläut. zu § 282), sie sind für den Betroffenen oft bedeutender als etwa die Einrichtung der Wohnung und können mit einem enormen Aufwand verbunden sein. Bei Vorliegen besonderer Gründe - etwa bei sehr eingeschränktem Wirkungskreis des Sachwalters - kann das Gericht aber auch eine geringere Entschädigung, also weniger als 5 % vom Einkommen bzw. weniger als 2 % des Vermögens über 10 000 Euro, zusprechen.

§ 276 Abs 2 entspricht dem § 267 Abs 1 ABGB. Hinzuweisen ist darauf, dass aus der Formulierung des § 279 Abs 4 ('besondere Anforderungen') Sachwaltervereine keinen Anspruch auf Entgelt ableiten können, da sie ihre Tätigkeit nicht entgeltlich einem Dritten übertragen können. Ein Entgeltanspruch für rechtsfreundliche Vertretung ist wiederum dann zu verneinen, wenn beim Pflegebefohlenen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sind oder die Kosten vom Gegner zu ersetzen und auch tatsächlich einbringlich sind. In jenen Verfahren, in denen beim Betroffenen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sind, kann ungeachtet des Umstandes, dass ein Rechtsanwalt als Sachwalter (Kurator) bestellt ist, Verfahrenshilfe bewilligt werden und der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer den Sachwalter (Kurator) als Verfahrenshelfer bestellen. So kann dem Sachwalter (Kurator) seine Tätigkeit für den Pflegebefohlenen im Rahmen der Pauschalvergütung angerechnet werden.

§ 276 Abs 3 regelt den Aufwandersatz und entspricht inhaltlich dem § 267 Abs 2 ABGB.

§ 276 Abs 4 weicht insofern von der geltenden Rechtslage (§266 Abs 1 zweiter Halbsatz ABGB;§ 267 Abs 3 ABGB) ab, als ein Anspruch auf Aufwandersatz - anders als der Entschädigungs- und Entgeltanspruch - jedenfalls besteht, also auch dann, wenn durch diesen die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet wird. Der Sachwalter oder Kurator soll also, wenn er schon ein 'Ehrenamt' wahrnimmt, wenigstens die von ihm getätigten Ausgaben ersetzt erhalten. Dies erscheint im Hinblick auf die Grenzen der Exekutierbarkeit eines solchen Aufwandersatzanspruchs vertretbar."

3. Die Anträge des Landesgerichtes Feldkirch sind im Wesentlichen ident formuliert und im Einzelnen wie folgt begründet:

"Das Rekursgericht hegt Bedenken an der Verfassungskonformität der Regelung in § 276 Abs 1 3. Satz ABGB. Sie verletzt nämlich zu Lasten des Pflegebefohlenen das mit § 276 ABGB verfolgte Ziel, die Bemühungen des Sachwalters in quantitativer und qualitativer Sicht mit einer dem getätigten Aufwand entsprechenden, somit angemessenen Entschädigung abzugelten. Mit der im dritten Satz getroffenen Regelung wird auf 2 % des den Schwellenwert von EUR 10.000,-- übersteigenden Vermögens der pflegebefohlenen Person gegriffen, auch wenn - wie im hier vorliegenden Fall - durchaus angemessene (laufende) Nettoeinkünfte als Grundlage für eine Festsetzung der Entschädigung vorhanden sind und der Sachwalter keinen bzw einen nur sehr geringen Aufwand im Zusammenhang mit der Verwaltung des vorhandenen Vermögens hatte. Zwar gibt der letzte Satz des § 276 Abs 1 ABGB dem Gericht ein Instrument zur Gestaltung des Entschädigungsanspruchs des Sachwalters der Höhe nach in die Hand: Es kann die Entschädigung mindern, also weniger als 5 % vom Einkommen bzw weniger als 2 % des Vermögens über EUR 10.000,-- zusprechen, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält. Dazu wird aber vertreten, dass dies nur bei besonders eingeschränktem Wirkungskreis oder sehr kurzfristigem Einsatz des Sachwalters der Fall sein kann (Barth/Ganner, Handbuch des Sachwalterrechts, 114). Die (absolute) Grenze für die Zuerkennung von Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz zieht erst § 276 Abs 4 ABGB, wonach dem Pflegebefohlenen jener Betrag verbleiben muss, ohne den die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wäre. Orientierungsgrößen hiefür sind der Richtsatz für die Ausgleichszulage nach dem ASVG und das Existenzminimum nach § 291a EO (...). Auf besondere Bemühungen, besonderen Einsatz (etwa im Bereich der Personensorge, die die Materialien hervorheben) kommt es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht mehr an. Auch die frühere Regelung, wonach 'bis zu 2 %' Vermögensentschädigung gewährt werden konnten, soweit sich die mit der Sachwalterschaft betraute Person um die Erhaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung der Bedürfnisse des Pflegebefohlenen besonders verdient gemacht hatte, ist dem Pauschalsatz von 2 % gewichen. Diese Neuregelung interpretiert Weitzenböck in Schwimann ABGB Ergänzungsband Rz 3 f wörtlich wie folgt: 'Bei allem Verständnis für fiskalische Interessen an einem höheren 'Selbstfinanzierungsgrad' der Sachwalterschaft ist diese Neuregelung als geradezu unverschämter Griff nach dem Vermögen der Pflegebefohlenen mE höchst problematisch.'

Das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums ist verfassungsgesetzlich durch Art 5 StGG und Art 1 1. ZProtEMRK gewährleistet. Bei der hier dem Verfassungsgerichtshof zur Beurteilung vorgelegten Regelung (§276 Abs 1 3. Satz ABGB) handelt [es] sich um eine Eigentumsbeschränkung, die den Wesensgehalt des Grundrechtes auf Eigentum berührt und in der vorliegenden Form nicht durch das öffentliche Interesse (an der ausreichenden Dotierung der Sachwaltervereine durch die Besachwalterten) begründet ist. Der Gesetzgeber unterliegt dem Sachlichkeitsgebot und hat bei der Festlegung von im öffentlichen Interesse gelegenen Eigentumsbeschränkungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (...). Es muss zum einen bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Regelung und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffes das öffentliche Interesse überwiegen und es darf ferner der zur Verwirklichung einer im überwiegenden öffentlichen Interesse getroffenen Regelung vorgenommene Eigentumseingriff nicht weiter gehen, als dies zur Erreichung des Regelungszieles notwendig ist (...). Vermögenswerte von Besachwalterten einzubeziehen, ohne einen Konnex zur 'Verdienstlichkeit' oder zum insgesamt mit der Sachwalterschaft verbundenen Aufwand herzustellen, wie dies etwa § 266 Abs 2 ABGB bei Obsorgeberechtigten tut, erscheint diesen Grundsätzen nicht zu entsprechen. Ebensowenig ist es mit dem Sachlichkeitsgebot in Einklang zu bringen, dass begüterten Pflegebefohlenen unabhängig vom entstandenen Aufwand eine 'Querfinanzierung' der Sachwalterschaftsvereine auferlegt wird. Das Argument in der Regierungsvorlage, dass im Gegenzug darauf verzichtet wurde, den Grenzwert bei EUR 10.000,-- zu belassen und nicht auf EUR 5.000,-- herabzusetzen, hat dagegen kaum Gewicht, weil dadurch im Ergebnis nur eine 'Entlastung' von EUR 100,-- (= 2 % von EUR 5.000,--) erzielt wird. Entscheidend erscheint vielmehr, dass das Merkmal der 'Verdienstlichkeit' fallen gelassen wurde bzw kein anderes Kriterium, das einen Konnex zwischen der Tätigkeit des Sachwalters und der Höhe der Entschädigung herstellen würde, an deren Stelle getreten ist.

Gemäß § 6 ABGB darf einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Für die Auslegung eines Gesetzes ist der kundgemacht[e] Text maßgebend; der Auslegende hat nach der objektiven Methode die Frage zu beantworten, was dieser Text bedeutet. Gelangt er ohne Heranziehung der Entstehungsgeschichte und des Motivenberichts oder auch gewichtiger Vorgänge im Nationalrat zu einem klaren Ergebnis, so muss dieses Ergebnis maßgebend sein, weil das Vertrauen auf den kundgemachten Wortlaut der Gesetze ein wesentliches Element des Rechtsstaats ist. Die Gesetzesauslegung hat mit der Erforschung des Wortsinns der Norm zu beginnen und innerhalb des durch den äußerst möglichen Wortsinn abgesteckten Rahmens nach der Bedeutung eines Ausdrucks im allgemeinen Sprachgebrauch oder dem des Gesetzgebers und in seinem Zusammenhang innerhalb der getroffenen Regelung zu fragen. Maßgebend ist also der sich in erster Linie aus dem Wortlaut ergebende objektive Sinngehalt einer Bestimmung. Auch eine weite Auslegung muss am äußersten Wortsinn der anzuwendenden Bestimmung ihre Grenze finden, die auch mit den sonstigen Interpretationsmethoden nicht überschritten werden darf. Damit ist die Grenze zwischen Wortinterpretation und ergänzender Rechtsfortbildung gezogen (vgl Dittrich/Tades ABGB36 § 6 E 9 bis 11). Bei der hier zu behandelnden Regelung ist die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung, aber auch die in der Regierungsvorlage dokumentierte Absicht des Gesetzgebers derart eindeutig, dass ohne Überschreitung der zuvor dargestellten Grenzen der Auslegung kein anderes Interpretationsergebnis erzielbar ist, als dass dem Sachwalter in 'Normalfällen' (neben den von den Einkünften zu bemessenden Entschädigung) pauschal eine weitere Entschädigung in Höhe von 2 % von dem das EUR 10.000,-- übersteigende Vermögen des Pflegebefohlenen zusteht. Dass der letzte Satz des § 276 Abs 1 ABGB vorsieht, dass das Gericht die Entschädigung zu mindern hat, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält, kann nach Meinung des Rekursgerichtes zu keinem verfassungskonformen Ergebnis führen, weil damit für 'Normalfälle' - als solche werden die anzusehen sein, bei denen sich Pensionseinkommen und Aufwand des Sachwalters im üblichen Rahmen bewegen - die Anwendung des 3. Satzes nicht ausgeschlossen wird. Außerdem sieht der 4. Satz nur eine 'Minderung' und nicht den 'Entfall' des vermögensbezogen zu ermittelnden Entschädigungsanteils vor. Auch aus diesem Grund erscheint ein verfassungskonformes Auslegungsergebnis nicht erzielbar zu sein.

Ausgehend von diesen Überlegungen ist das Rekursgericht zusammenfassend der Auffassung, dass die zitierte Bestimmung dem in Art 5 StGG und Art 1 1. ZProtEMRK verankerten Eigentumsrecht widerspricht. Auf Grund dieser Überlegungen sieht sich das Rekursgericht demnach verpflichtet, den aus dem Spruch ersichtlichen Aufhebungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen."

4. Die Bundesregierung erstattete in allen anhängigen Verfahren eine gleich lautende Äußerung, in der sie beantragt, die Anträge abzuweisen. Für den Fall der Aufhebung der angefochtenen gesetzlichen Bestimmung stellt die Bundesregierung den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Art 140 Abs 5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr bestimmen, "da im Falle einer Aufhebung ohne Fristsetzung bis auf weiteres überhaupt kein Anspruch auf Entschädigung auf Grundlage des Vermögens bestünde, was nicht nur die zahlreichen Sachwalter, sondern auch die Sachwalterschaftsvereine und in Bezug auf letztgenannte im Ergebnis auch das Bundesministerium für Justiz budgetär treffen würde".

Begründend führt sie im Einzelnen Folgendes aus:

"2. Zum Anspruch auf Entschädigung nach § 276 Abs 1 ABGB im Allgemeinen

Mit § 276 ABGB i.d.F. des am in Kraft getretenen Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006 - SWRÄG 2006, BGBl. I Nr. 92, wurde eine eigenständige Regelung für die Entschädigung, das Entgelt und den Aufwandersatz von Sachwaltern und Kuratoren geschaffen. Die nach wie vor geltenden kindschaftsrechtlichen Bestimmungen der §§266, 267 ABGB fanden bis dahin gemäß § 282 Abs 1 ABGB (in der bis geltenden Fassung) auch auf Sachwalter und Kuratoren Anwendung (statt vieler Weitzenböck in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB³ I [2005] § 282 Rz 1). Die - auch die Vermögensanlegungspolitik der gesetzlichen Vertreter steuernde - Entschädigung der gesetzlichen Vertreter war vor dem SWRÄG 2006 somit für Minderjährige und die vorwiegend älteren unter Sachwalterschaft stehenden Menschen gleich geregelt und - entsprechend ihrer Einordnung im Kindschaftsrecht - primär an den Erfordernissen eines heranwachsenden Menschen orientiert.

§ 276 ABGB i.d.g.F. entspricht weitgehend den Regelungen der §§266, 267 ABGB. Ein Unterschied besteht aber darin, dass nach der kindschaftsrechtlichen Vorschrift des § 266 ABGB, wenn der Wert des Vermögens 10.000 Euro übersteigt, das Gericht zusätzlich zum prozentual von den Einkünften zu bemessenden Entschädigungsanspruch 'pro Jahr bis zu zwei vom Hundert des Mehrbetrags als Entschädigung gewähren [kann], soweit sich die mit der Obsorge betraute Person um die Erhaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung von Bedürfnissen des Kindes besonders verdient gemacht hat', während nach der sachwalterrechtlichen Vorschrift des § 276 Abs 1 Satz 3 ABGB, wenn der Wert des Vermögens des Pflegebefohlenen 10.000 Euro übersteigt, zusätzlich zum prozentuell von den Einkünften zu bemessenden Entschädigungsanspruch 'pro Jahr zwei Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren' ist. Der Wortlaut des § 276 Abs 1 Satz 3 ABGB macht den nach dem Vermögenswert zu bemessende[n] Entschädigungsanspruch somit nicht mehr von einer 'besonderen' Verdienstlichkeit des Anspruchberechtigten abhängig und erhebt ihn vom Ausnahmefall zum - wenngleich nicht ausnahmslosen - Regelfall. Das ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Obsorge von Eltern, Großeltern und Pflegeeltern ohne Anspruch auf Entschädigung zu besorgen ist. 'Andere' mit der Obsorge betraute Personen nach dem Vierten Hauptstück sind als Nachfolger der mit dem KindRÄG 2001 beseitigten Vormünder aufzufassen und haben - mit Ausnahme des Jugendwohlfahrtsträgers (s. § 214 Abs 1 ABGB) - Anspruch auf Entschädigung. Die Sachwalterschaft hat sich seit längerer Zeit vom Instrument der rechtlichen Betreuung psychisch kranker - auch junger - Menschen zur rechtlichen Fürsorge für vorwiegend ältere Menschen gewandelt und ist dementsprechend zahlenmäßig stark gestiegen (EB RV 1420 BlgNR 22. GP 7). Entgeltansprüche von Vermögensverwaltern junger Menschen führen zur Schmälerung von deren Startvoraussetzungen, während die bei Vermögensverwaltern von vorwiegend älteren Menschen bei entsprechender Vermögenslage deren eigene Chancen kaum beeinträchtigen, aber zu einer gewissen Minderung der Erbschaft nach dem Tod der betreffenden Person führen.

Es trifft zu, dass durch das SWRÄG 2006 bei der Entschädigung auf Basis des 10.000 Euro übersteigenden Vermögens für den Bereich der Sachwalterschaft (und der Kuratel) die im § 266 Abs 2 ABGB (nunmehr nur noch für 'andere' mit der Obsorge betraute Personen) normierte Einschränkung der besonderen Verdienstlichkeit um die Erhaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung von Bedürfnissen des Pflegebefohlenen beseitigt wurde. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des SWRÄG 2006 (1420 BlgNR 22. GP 14) ist bei § 276 Abs 1 ABGB auch 'grundsätzlich immer - und nicht wie bisher nur bei 'besonderer Verdienstlichkeit' - 2 % von jenem Betrag als Entschädigung zuzusprechen, der über dem Schwellenwert von 10.000 Euro an Vermögen liegt.' Es darf aber nicht übersehen werden, dass gemäß Satz 1 leg. cit. weiterhin für die Gebührlichkeit der Entschädigung vom Gericht stets auf Art und Umfang der Tätigkeit des Sachwalters und den damit gewöhnlich verbundenen Aufwand an Zeit und Mühe Bedacht zu nehmen ist. In diesem Zusammenhang betonen die Gesetzesmateralien besonders den Bereich der Personensorge (EB RV 1420 BlgNR 22. GP 14). Aus Satz 1 wird auch von der Lehre abgeleitet, dass der Anspruch nach Satz 3 leg. cit. einen Bezug des vom Gericht festgelegten Wirkungskreises des Sachwalters (Kurators) zum Vermögen des Betroffenen voraussetzt (Hopf in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kurzkommentar zum ABGB2 [2007] § 276 Rz 2).

Die dargestellte Abweichung des Entschädigungsanspruchs im Sachwalterrecht (§276 ABGB) von jenem im Kindschaftsrecht (§266 ABGB) ist sachlich gerechtfertigt. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass der Vermögenserhaltung und -vermehrung im Sachwalterrecht auf Grund der grundsätzlich verschiedenen Klientel keine so große Bedeutung zukommt wie im Kindschaftsrecht. Bei Minderjährigen kommt auf Grund der natürlichen Verhältnisse, insbesondere der typischen Lebenserwartung, der Erhaltung bzw. Vermehrung des Vermögens ein ungleich höherer Stellenwert zu als im Rahmen der Sachwalterschaft, in welchem Bereich man es überwiegend mit betagten Menschen zu tun hat. Es ist auch älteren Menschen eher zuzumuten, die Verwaltung ihres Vermögens selbst zu finanzieren, während dies im Kindschaftsrecht - statistisch betrachtet - geradezu zur Ausnahme wird.

3. Zur behaupteten Unanwendbarkeit des § 276 Abs 1 Satz 4 ABGB

Das LG Feldkirch gesteht zu, dass nach § 276 Abs 1 Satz 4 ABGB zwar die Möglichkeit besteht, dass das Gericht den Anspruch nach § 276 Abs 1 Satz 3 ABGB mindert, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält. Dazu werde aber vertreten (so das LG Feldkirch wörtlich ...), 'dass dies nur bei besonders eingeschränktem Wirkungskreis oder sehr kurzfristigem Einsatz des Sachwalters der Fall sein kann (Barth/Ganner, Handbuch des Sachwalterrechts, 114)'. Dem LG Feldkirch ist hierbei offenkundig ein Versehen unterlaufen, zumal der betreffende Satz bei Barth/Ganner in Barth/Ganner (Hrsg.), Handbuch des Sachwalterrechts (2007) 114 tatsächlich wie folgt lautet: 'Dies kann etwa bei besonders eingeschränktem Wirkungskreis oder sehr kurzfristigem Einsatz des Sachwalters der Fall sein.' Die genannten Autoren vertreten also eindeutig die Ansicht, dass auch außerhalb eines besonders eingeschränkten Wirkungskreises oder eines sehr kurzfristigen Einsatzes des Sachwalters eine richterliche Minderung nach Satz 4 des § 276 Abs 1 möglich ist. Ebenso nennen die historischen Materialien zum SWRÄG 2006 den Umstand, dass ein sehr eingeschränkter Wirkungsbereich des Sachwalters vorliegt, nur demonstrativ ('etwa') als einen besonderen Grund, der das Gericht zum Zuspruch von weniger als 2 % des Vermögens über 10.000 Euro berechtige (EB RV 1420 BlgNR 22. GP 14 f). Sonstige Literaturstellen, die für eine rigide Interpretation des Anwendungsbereiches des richterlichen Mäßigungsrechts nach Satz 4 leg. cit. eintreten würden, werden vom LG Feldkirch nicht angeführt und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr wird in der Lehre ausdrücklich festgehalten, dass der Anspruch nach Satz 3 durch die Kürzungsbestimmung des Satzes 4 eingeschränkt wird (Hopf in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kurzkommentar zum ABGB2 [2007] § 276 Rz 2).

Es ist daher nicht einzusehen, warum ein Gericht nicht vom Mäßigungsrecht nach Satz 4 leg. cit. auch in den vom LG Feldkirch

thematisierten Fällen ('wenn ... durchaus angemessene [laufende]

Nettoeinkünfte als Grundlage für eine Festsetzung der Entschädigung vorhanden sind und der Sachwalter keinen bzw. einen nur sehr geringen Aufwand im Zusammenhang mit der Verwaltung des vorhandenen Vermögens hatte') Gebrauch machen können soll. Dass derartige Fälle 'Normalfälle' darstellten und daher mangels Vorliegens 'besonderer Gründe' eine Anwendung des Satzes 4 ausscheide - so das LG Feldkirch -[,] überzeugt nicht. Satz 4 legt vielmehr äußerst weitgehend dem Gericht eine Verpflichtung zur Anspruchsminderung auf, 'wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält'. Gerade der dem LG Feldkirch vorliegende Gerichtsfall erfüllt offenkundig die Voraussetzung des Satzes 4, dass 'besondere Gründe' vorliegen müssen. Ebendieser Ansicht war offenbar auch das Erstgericht, das den vom Sachwalter begehrten Anspruch erheblich minderte. Besondere Gründe - also gerade keine 'Normalfälle' - werden entgegen der vom LG Feldkirch vertretenen Sichtweise jedenfalls auch dann anzunehmen sein, wenn zwischen dem sich aus § 276 Abs 1 Satz 3 ergebenden Anspruch und dem Einsatz des Sachwalters im Entlohnungszeitraum ein Missverhältnis bestünde (vgl. zum richterlichen Mäßigungsrecht nach § 1336 ABGB Danzl in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kurzkommentar zum ABGB2 [2007] § 1336 Rz 9).

Im Übrigen ist - entgegen der Rechtsansicht des LG Feldkirch - auch bei richterlichen Mäßigungsrechten eine 'Herabsetzung auf Null', somit der gänzliche Entfall des Anspruchs, nicht unbekannt und wäre demnach auch bei § 276 Abs 1 Satz 3 denkbar (vgl. aus der Judikatur des OGH REDOK 775; ZAS 1985, 27 [Kerschner]; WBl 1993, 399; infas 2002, A 103). Es darf hierbei auch darauf hingewiesen werden, dass die Vornahme einer Mäßigung nach § 276 Abs 1 Satz 4 ABGB keineswegs im Belieben des Gerichtes steht. Dieses 'hat' - so der Wortlaut des Satzes 4 - sie vielmehr vorzunehmen, 'wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält'.

4. Zum Gebot einer verfassungskonformen Interpretation

Bestehen Zweifel, wie eine Vorschrift zu verstehen ist, so ist jener Auslegung der Vorzug einzuräumen, bei der die Vorschrift mit höherrangigem Recht nicht im Widerspruch steht. Im Falle einer auf Gesetzesebene befindlichen Vorschrift ist demnach jene Auslegung zu wählen, bei der die Vorschrift verfassungskonform erscheint (Gebot der verfassungskonformen Interpretation ...). Im vorliegenden Fall findet sich die Möglichkeit zu einer richterlichen Mäßigung (Satz 4) unmittelbar im Anschluss an die vom LG Feldkirch beanstandete Bestimmung (Satz 3). Nach der Gesetzessystematik würde es daher naheliegen, das richterliche Mäßigungsrecht auch auf den Anspruch nach Satz 3 zu beziehen. Vor allem aber ist Satz 4 von seinem Wortlaut her derart weit gefasst, dass auch die vom LG Feldkirch

genannten Konstellationen ('wenn ... durchaus angemessene [laufende]

Nettoeinkünfte als Grundlage für eine Festsetzung der Entschädigung vorhanden sind und der Sachwalter keinen bzw. einen nur sehr geringen Aufwand im Zusammenhang mit der Verwaltung des vorhandenen Vermögens hatte') sowie der ihm zur Entscheidung vorliegende Gerichtsfall unter die Bestimmung subsumierbar sind. Es ist daher nicht nur von der Gesetzessystematik, sondern auch von einer am Wortlaut orientierten Gesetzesauslegung her möglich, in derartigen Fällen den Anspruch nach Satz 3 einer richterlichen Mäßigung nach Satz 4 zu unterziehen. Folglich ist durchaus Raum für eine verfassungskonforme Interpretation.

Zusammengefasst ist eine verfassungskonforme Interpretation möglich, sodass keine Veranlassung besteht, Satz 3 als verfassungswidrig aufzuheben. Sollte Satz 4 einer solchen Auslegung entgegenstehen, so wäre er von der Verfassungswidrigkeit mit umfasst und hätte folgerichtig ebenfalls angefochten werden müssen.

5. Weitere Argumente des LG Feldkirch

Das LG Feldkirch meint, dass das öffentliche Interesse an der angefochtenen Bestimmung in einer 'ausreichenden Dotierung der Sachwaltervereine durch die Besachwalterten' bestehe und dass es dem Sachlichkeitsgebot widerspreche, dass begüterten Pflegebefohlenen unabhängig vom entstandenen Aufwand eine 'Querfinanzierung' der Sachwaltervereine auferlegt werde. Dem ist zu erwidern, dass mit der Entschädigungsregelung des § 276 Abs 1 Satz 3 ABGB keine Besserstellung bzw. besondere Bevorzugung alleine der Sachwaltervereine erzielt wird, da diese Bestimmung für alle Sachwalter gleichermaßen gilt. Auch aus den Gesetzesmaterialen kann die vom LG Feldkirch unterstellte Absicht des Gesetzgebers nicht abgeleitet werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gerade im Fall der Sachwaltervereine nur ein relativ geringer Teil der Gesamtkosten (vor Inkrafttreten des SWRÄG 2006: rund 20 %) durch die Einnahmen aus Aufwandersatz und Entschädigung abgedeckt wird. Mit einer wesentlichen Steigerung dieses Prozentsatzes ist auch nach Inkrafttreten des SWRÄG 2006 nicht zu rechnen, da § 276 Abs 1 Satz 3 ABGB wohl nur bei einem kleinen Teil der Klientel der Sachwaltervereine überhaupt zur Anwendung kommen wird.

Das Institut der Sachwalterschaft dient in erster Linie den Interessen der Betroffenen. Deswegen ist ein finanzieller Beitrag der Betroffenen zu den Kosten der Sachwalterschaft grundsätzlich sachlich gerechtfertigt. Dem vom antragstellenden Gericht verwendeten Ausdruck 'Querfinanzierung' ist nur dann zuzustimmen, wenn damit gemeint ist, dass wohlhabendere Betroffene einen größeren Beitrag leisten als andere. Dies trifft zu, ist aber auch gerechtfertigt: Es ist nämlich zu bedenken, dass ein größeres Vermögen auch eine größere Verantwortlichkeit des Sachwalters und eine[n] größeren Arbeitsaufwand bedeutet und darüber hinaus eben auch die Möglichkeit einräumt, die erbrachten Leistungen auch angemessen zu entlohnen. Es ist der Erfahrung nach einfacher, eine Sachwalterschaft für einen Betroffenen mit durchschnittlichem Vermögen zu führen als für eine sehr reiche Person, die z.B. mehrere Zinshäuser besitzt, die eine entsprechende Verwaltung erfordern. Selbst wenn es sich beim Vermögen nicht um Liegenschaften, sondern um Finanzkapital handeln sollte, so bringt es gleichwohl eine Pflicht des Sachwalters (einen entsprechenden Bestellungskreis nach § 268 Abs 3 ABGB vorausgesetzt) zur regelmäßigen Überprüfung, ob die Gelder (noch) bestmöglich angelegt sind, mit sich, wie auch das Haftungsrisiko des Sachwalters für ihm unterlaufende Fehler bei sehr hohem Kapitalstand naturgemäß höher ist. Zumindest im Regelfall wird daher ein größeres Vermögen einen größeren Arbeitsaufwand des Sachwalters nach sich ziehen; daher sollten Aufwand und Entlohnung des Sachwalters auch bei größeren Vermögen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Von diesem Gedanken ausgehend statuiert § 276 Abs 1 Satz 3 - im Sinne einer verfassungsrechtlich zulässigen Durchschnittsbetrachtung - pauschal einen zweiprozentigen Entschädigungsanspruch des Sachwalters hinsichtlich des 10.000 Euro übersteigenden Vermögens, wobei dieser Anspruch aber zwecks Berücksichtigung von Einzelfällen nach richtiger Ansicht der im Satz 4 leg. cit. normierten Mäßigung unterliegt. Im Ergebnis wird daher auch keine 'echte', unsachgerechte Quersubventionierung von vermögenderen Besachwalterten zu solchen bewirkt, die weniger vermögend sind. Angemerkt sei, dass eine am Umfang der verwalteten Vermögensmasse orientierte Entlohnung auch in der Privatwirtschaft durchaus üblich ist."

5. Die beteiligte Partei im zu G60/08 protokollierten Verfahren erstattete eine Äußerung, in der sie die angefochtene Bestimmung verteidigt und im Übrigen beantragt, "den Antragsteller bzw den Bund zum Ersatz der Kosten zu verpflichten".

II. Der Verfassungsgerichtshof hat in den - gemäß §§404 Abs 2, 187 Abs 2 ZPO (§35 Abs 1 VfGG) zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Gesetzesprüfungsverfahren erwogen:

A. Zur Zulässigkeit der Anträge:

In den Verfahren ist nichts hervorgekommen, was an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung zweifeln ließe. Sämtliche Anträge des Landesgerichtes Feldkirch erweisen sich sohin als zulässig.

B. In der Sache:

1. Vorauszuschicken ist, dass der Verfassungsgerichtshof im Normenkontrollverfahren auf die Erörterung der im Prüfungsantrag (bzw. im amtswegigen Prüfungsbeschluss) dargelegten Bedenken beschränkt ist (zB VfSlg. 14.802/1997 mwN).

2. Die Bedenken des Landesgerichtes Feldkirch, dass § 276 Abs 1 dritter Satz ABGB idF BGBl. I 92/2006 gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verstoße, weil damit in pauschaler sowie unsachlicher Weise und unabhängig vom jeweiligen Aufwand des Sachwalters ein Anspruch auf 2 vH des 10.000,-- Euro übersteigenden Vermögens des Pflegebefohlenen eingeräumt würde, treffen im Ergebnis aus den folgenden Erwägungen nicht zu:

3.1. Den Schutz des Art 5 StGG genießt jedes vermögenswerte Privatrecht (vgl. zB VfSlg. 8201/1977, 9887/1983, 10.322/1985 und 16.636/2002).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dazu VfSlg. 6780/1972 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg. 12.227/1989, 15.367/1998, 15.771/2000) gilt der erste Satz des Art 5 StGG auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann aber angesichts des in Art 1 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl. VfSlg. 9189/1981, 10.981/1986 und 15.577/1999), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. zB VfSlg. 9911/1983, 14.535/1996, 15.577/1999 und 17.071/2003) und nicht unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VfSlg. 13.587/1993, 14.500/1996, 14.679/1996, 15.367/1998 und 15.753/2000).

3.2. Entschädigungsansprüche, die der jeweilige Sachwalter gegenüber der besachwalterten Person im Hinblick auf deren Vermögen geltend machen kann, greifen nach dem Gesagten in deren Eigentumsrecht ein. Das antragstellende Gericht erachtet diesen Eingriff als unverhältnismäßig, weil die Entschädigungsregelung des § 276 Abs 1 ABGB im Fall eines 10.000,-- Euro übersteigenden Vermögens des Pflegebefohlenen eine - über die zwischen 5 und 10 vH der jährlichen Einkünfte betragende Entschädigung hinausgehende - Entschädigung von 2 vH dieses Mehrbetrags vorsehe, sodass diese unabhängig vom Aufwand des Sachwalters und damit "pauschal" gebühre.

3.3. Damit geht das antragstellende Gericht von einer unzutreffenden Prämisse aus:

3.3.1. Gemäß § 276 Abs 1 erster Satz ABGB gebührt einem Sachwalter eine jährliche Entschädigung "unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit" und des damit "verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe", im Besonderen im Bereich der Personensorge (§282 ABGB). Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass dem Sachwalter eine gemessen an seiner Mühewaltung angemessene Entschädigung gebührt.

3.3.2. Die folgenden Sätze dieser Gesetzesbestimmung geben vor dem Hintergrund des ersten Satzes nun einerseits Anhaltspunkte für die Bemessung der Entschädigung, begrenzen aber andererseits diese der Höhe nach, während § 276 Abs 4 ABGB überdies sicherstellt, dass Ansprüche auf Entschädigung nach den "vorstehenden Absätzen" insoweit nicht bestehen, als sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährden würden.

a) Grundsätzlich bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, wenn der Gesetzgeber den Pflegebefohlenen, für den Leistungen eines Sachwalters erbracht worden sind, zur Finanzierung dieser Leistung nicht nur nach Maßgabe seines Einkommens, sondern auch nach Maßgabe seines Vermögens heranzieht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sichergestellt ist, dass das dem Pflegebefohlenen Zumutbare auf der einen und die Grenze der Angemessenheit der Entschädigung nach Maßgabe der erbrachten Leistungen auf der anderen Seite jeweils nicht überschritten werden.

b) Der zweite und der dritte Satz des § 276 Abs 1 ABGB lassen nun zwar grundsätzlich eine Entschädigungshöhe von 5 bis 10 vH des Einkommens zuzüglich eines Betrages von 2 vH des den Wert von 10.000,-- Euro übersteigenden Vermögens zu und umschreiben damit in einer sehr vergröbernden Weise das dem Pflegebefohlenen - vorbehaltlich des § 276 Abs 4 ABGB - Zumutbare. Der sich (arg. "die Entschädigung") auf das Ergebnis der Bemessung nach den Bemessungsgrundsätzen des zweiten und dritten Satzes beziehende vierte Satz lässt es dann aber zu, eine dem Pflegebefohlenen aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenssituation an sich zumutbare, aber aufgrund der Umstände unangemessen hohe Entschädigungsleistung auf das nach den Grundsätzen des ersten Satzes Angemessene zu reduzieren.

c) Es spricht nämlich nichts dagegen, einen besonderen Grund für eine Verminderung der Entschädigung im Sinne des § 276 Abs 1 letzter Satz ABGB jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Bemessung des Entgelts des Sachwalters nach dem zweiten und dritten Satz dieser Bestimmung zwar nicht zu einer Gefährdung der Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen (insoweit wäre sie durch § 276 Abs 4 ABGB begrenzt), jedoch zu einer unangemessen hohen Entschädigung führen würde. Dabei ist es gleichgültig, ob sich die Unangemessenheit der Entschädigung etwa daraus ergibt, dass das Vermögen (und damit die nach dem Vermögen bemessene Entgeltkomponente nach dem angefochtenen dritten Satz dieser Gesetzesstelle) besonders hoch ist, oder daraus, dass der Aufwand des Sachwalters wegen der Umstände des Falles oder wegen eines eingeschränkten Wirkungsbereiches ein entsprechend geringer gewesen ist. Auch eröffnet der Begriff der "besonderen Gründe" dem Gericht die Möglichkeit der Bedachtnahme darauf, dass ein Vermögen nicht oder nur zum geringen Teil aus (leicht verwertbarem) Geldvermögen besteht und seine Verwertung zum Zwecke der Entschädigungsleistung an den Sachwalter dem Pflegebefohlenen ganz oder teilweise nicht zumutbar ist.

d) Sowohl in den Materialien zu § 276 ABGB (RV 1420 BlgNR

22. GP, S. 14 f.; arg: "etwa") als auch in der Literatur (vgl. dazu Barth/Ganner [Hrsg.], Handbuch des Sachwalterrechts, 2007, S. 114; Hopf, § 276 ABGB, in: Koziol/Bydlinski/Bollenberger [Hrsg.], Kurzkommentar zum ABGB, 2. Aufl. 2007, Rz 2) wird damit im Einklang betont, dass bei der Entscheidung über eine derartige Minderung die gesamten sachlichen und zeitlichen Rahmenbedingungen der Sachwalterschaft zu berücksichtigen sind und daher eine differenzierte Bandbreite an zu beurteilenden Kriterien gegeben ist.

3.3.3. Besteht also vom Konzept der Norm her kein Anlass, den Begriff der "besonderen Gründe" - wie dies das antragstellende Gericht unternimmt - in § 276 Abs 1 ABGB auf ganz selten vorkommende Konstellationen einzuschränken, sondern ihn verfassungskonform in den Dienst der Wahrung der Angemessenheit der dem Sachwalter gebührenden Entschädigung (und damit der Verhältnismäßigkeit des Eigentumseingriffs) zu stellen, so kann - entgegen der Ansicht des antragstellenden Gerichtes - von einem verfassungsrechtlich bedenklichen "Automatismus" der Entschädigungsregelung des angefochtenen dritten Satzes des § 276 Abs 1 ABGB im Hinblick auf die Vermögenssituation des jeweiligen Pflegebefohlenen nicht die Rede sein (so im Ergebnis auch Huter, Sachwalterentlohnung und das Vermögen des Betroffenen, EF-Z 2008, 47 [48 f.]).

3.4. Die Prämisse des antragstellenden Gerichtes erweist sich daher als unzutreffend, womit den Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Norm der Boden entzogen ist.

Die Anträge waren daher abzuweisen.

4. Dem Antrag der im zu G60/08 protokollierten Verfahren beteiligten Partei, "den Antragsteller bzw den Bund zum Ersatz der Kosten zu verpflichten", war schon deshalb nicht stattzugeben, da es im Falle von - wie hier - aufgrund von Gerichtsanträgen eingeleiteten Normenprüfungsverfahren Aufgabe der antragstellenden Gerichte ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für ihre Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (vgl. VfSlg. 10.832/1986, 14.314/1995).

5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.