VfGH vom 23.06.2005, g178/04

VfGH vom 23.06.2005, g178/04

Sammlungsnummer

17604

Leitsatz

Verstoß einer Übergangsbestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 über ein Bauverbot im Fall des Nichtbestehens eines ergänzenden Bebauungsplanes für ein nach dem Tir RaumOG 1984 als Bauland gewidmetes Grundstück gegen das gebotene faire Gleichgewicht zwischen öffentlichen Interessen an der Eigentumsbeschränkung und dem privaten Interesse am Schutz des Eigentums im Sinne der EMRK; keine Aufhebung des Grundtatbestandes betreffend die Verpflichtung zur Erlassung eines (allgemeinen und) ergänzenden Bebauungsplanes als Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung; Möglichkeit der Aufhebung der Baulandwidmung durch den Verfassungsgerichtshof bei Untätigkeit der Gemeinde; Ersatzvornahme durch die Tiroler Landesregierung vorgesehen; Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in Folge gesetzwidriger Untätigkeit des säumigen Verordnungsgebers - bei nicht der Übergangsbestimmung unterliegenden Fällen - von Umständen des Einzelfalles abhängig

Spruch

I. § 113 Abs 1 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 (TROG 2001), LGBl. für Tirol 2001/93, sowie die Wortfolge "oder § 113 Abs 1 zweiter Satz" in § 26 Abs 3 litc der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001), LGBl. für Tirol 2001/94, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

II. § 54 Abs 3 und 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 (TROG 2001), LGBl. für Tirol 2001/93, sowie die Wortfolge "§54 Abs 5" in § 26 Abs 3 litc der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001), LGBl. für Tirol 2001/94, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

III. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen B393/04 und 484/04 Beschwerden gemäß Art 144 B-VG anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1. Die Beschwerdeführerinnen sind jeweils Alleineigentümerinnen zweier aneinander grenzender Grundstücke in Innsbruck. Mit Anträgen vom (B393/04) bzw. (B448/04) suchten sie um Baubewilligungen zur Errichtung eines Wohnhauses auf ihren Grundstücken an. Zu diesem Zeitpunkt stand für beide Grundstücke der Verbauungsplan Nr. 51/S aus dem Jahre 1964 und - laut Flächenwidmungsplan Nr. HA-F1 (rechtskräftig seit ) - die Widmung "Wohngebiet" in Geltung. Mit trat der allgemeine Bebauungsplan HA B2 für die betroffenen Grundstücke in Kraft. Die Anträge auf Erteilung der Baubewilligung wurden mit Bescheiden vom September 2003 abgewiesen. Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit Berufungsbescheiden des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 6. Februar bzw. unter Berufung auf § 26 Abs 3 Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001) iVm §§54 Abs 5 und 113 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 (TROG 2001) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diese Berufungsbescheide richten sich die auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht werden und die kostenpflichtige Aufhebung der Bescheide beantragt wird. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass für den Fall, dass nur ein allgemeiner, nicht aber auch ein ergänzender Bebauungsplan vorliegt, die Bürger der Willkür der Behörden ausgesetzt seien und hoffen müssten, dass die Behörden auch einen ergänzenden Bebauungsplan erlassen. Der Umstand, dass eine Baubewilligung erlassen werden könne, wenn weder der allgemeine noch der ergänzende Bebauungsplan vorliegt, nicht allerdings wenn nur der allgemeine Bebauungsplan vorliegt, stelle eine verfassungswidrige Willkür dar, zumal hier eine Differenzierung zu Lasten des Bauwerbers vorgenommen werde, welche sachlich nicht gerechtfertigt sei.

II. 1. Aus Anlass der vorliegenden Beschwerdesachen leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 54 Abs 3 und 5, des § 113 Abs 1 sowie der Wortfolge "nach Abs 1 erster Satz" in § 113 Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 (TROG 2001), Anlage zur Kundmachung der Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. für Tirol 2001/93, sowie der Wortfolgen "§54 Abs 5," und "oder § 113 Abs 1 zweiter Satz" in § 26 Abs 3 litc der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001), Anlage zur Kundmachung der Landesregierung über die Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. für Tirol 2001/94, ein.

2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des TROG 2001 lauten (die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen sind hervorgehoben):

"II. Teil

Örtliche Raumordnung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§27

...

§29

Planungsinstrumente

(1) Jede Gemeinde hat durch Verordnung ein örtliches Raumordnungskonzept, einen Flächenwidmungsplan, allgemeine Bebauungspläne und ergänzende Bebauungspläne zu erlassen. Die Stadt Innsbruck kann das örtliche Raumordnungskonzept auch in Form von Teilkonzepten für einzelne Stadtteile und den Flächenwidmungsplan in Form von Teilplänen für größere funktional zusammenhängende Gebiete erlassen.

(2) ...

...

3. Abschnitt

Flächenwidmungsplan

§35

Inhalt

(1) Im Flächenwidmungsplan ist unbeschadet der Planungskompetenzen des Bundes und des Landes unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme für alle Grundflächen des Gemeindegebietes der Verwendungszweck durch die Widmung als Bauland, Freiland, Sonderfläche oder Vorbehaltsflächen festzulegen. Weiters ist der Verlauf der Straßen nach § 53 Abs 1 festzulegen. Die Widmung als Bauland, Sonderflächen und Vorbehaltsflächen sowie der Verlauf der Straßen nach § 53 Abs 1 sind zeichnerisch darzustellen. Die Widmungen als Freiland sind zeichnerisch darzustellen, soweit dies im Zusammenhang mit der Darstellung der als Bauland, Sonderflächen und Vorbehaltsflächen gewidmeten Grundflächen sowie des Verlaufes der Straßen nach § 53 Abs 1 erforderlich ist; im Übrigen können sie im Interesse der besseren Übersichtlichkeit zeichnerisch dargestellt werden.

(2) Im Flächenwidmungsplan sind die im § 28 Abs 2 und 3 genannten Anlagen, Gebiete und Grundflächen sowie die Verkehrsflächen nach § 53 Abs 3 ersichtlich zu machen.

(3) Die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung ist nach der Art, dem Verwendungszweck und den Verkehrsauswirkungen der jeweiligen baulichen Anlage sowie nach jenen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung, deren Durchführung technisch möglich und rechtlich sichergestellt ist, zu beurteilen.

...

§37

Bauland

(1) Als Bauland dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die sich für eine der jeweiligen Widmung (Abs3) entsprechende Bebauung in gesundheitlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht eignen.

Von der Widmung als Bauland sind insbesondere ausgeschlossen:

a) Grundflächen, soweit sie insbesondere unter Bedachtnahme auf Gefahrenzonenpläne wegen einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere Naturgefahren für eine widmungsgemäße Bebauung nicht geeignet sind;

b) Grundflächen, soweit sie aufgrund von Bodenbelastungen oder Immissionsbelastungen für eine widmungsgemäße Bebauung nicht geeignet sind;

c) Grundflächen, soweit deren verkehrsmäßige Erschließung oder Erschließung mit Einrichtungen zur Wasser-, Löschwasser- und Energieversorgung und zur Abwasserbeseitigung unvertretbar hohe Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln erfordern würde.

(2) Grundflächen, deren Eignung als Bauland insbesondere unter Bedachtnahme auf Gefahrenzonenpläne wegen einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere Naturgefahren nur unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen im Bereich von Gebäuden gegeben ist, dürfen nur dann als Bauland gewidmet werden, wenn sie innerhalb eines bestehenden zusammenhängenden Siedlungsbereiches oder unmittelbar im Anschluss daran gelegen sind und das Bauland dadurch nicht in Bereiche mit höheren Gefährdungspotentialen erweitert wird.

(3) Die Grundflächen im Bauland sind als Wohngebiet, Gewerbe- und Industriegebiet oder Mischgebiet zu widmen. Bei der Abgrenzung der Gebiete ist darauf Bedacht zu nehmen, dass gegenseitige Beeinträchtigungen, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, so weit wie möglich vermieden werden. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass zwischen Grundflächen für Anlagen von Betrieben im Sinne des § 1 Abs 2 lite und anderen Grundflächen im Bauland mit Ausnahme des Gewerbe- und Industriegebietes ein angemessener Schutzabstand verbleibt.

(4) Bei der Widmung von Grundflächen als Bauland mit Ausnahme von Gewerbe- und Industriegebiet ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese einen angemessenen Schutzabstand zu Bergbaugebieten für den obertägigen Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe aufweisen. Weiters ist auf sonstige Bergbaugebiete Bedacht zu nehmen.

§38

Wohngebiet

(1) Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:

a) Wohngebäude;

b) Gebäude, die der Unterbringung von nach § 12 Abs 1 litb zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen;

c) Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen;

d) Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der täglichen Versorgung oder der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung des betreffenden Gebietes dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.

(2) Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Abs 1 genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.

(3) Bestehen auf Grundflächen, die als Wohngebiet oder gemischtes Wohngebiet gewidmet sind, rechtmäßig bereits Gebäude für andere als die im Wohngebiet bzw. im gemischten Wohngebiet zulässigen Betriebe oder Einrichtungen, so dürfen darauf auch Gebäude für diese Betriebe oder Einrichtungen errichtet werden, wenn dadurch

a) gegenüber dem Baubestand im Zeitpunkt der Widmung als Wohngebiet bzw. gemischtes Wohngebiet die Baumasse mit Ausnahme jener von Nebengebäuden um insgesamt nicht mehr als 20 v. H., höchstens jedoch um 400 m³, vergrößert wird und die betriebliche oder sonstige Tätigkeit gegenüber diesem Zeitpunkt höchstens geringfügig erweitert wird und

b) die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich oder, sofern vom betreffenden Betrieb bzw. von der betreffenden Einrichtung solche Beeinträchtigungen bereits ausgehen, nicht mehr als bisher beeinträchtigt wird.

(4) Im Wohngebiet und im gemischten Wohngebiet dürfen unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden. Weiters dürfen sonstige Bauvorhaben, die einem im jeweiligen Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen, ausgeführt werden.

...

4. Abschnitt

Bebauungspläne

§54

Allgemeines

(1) In den allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplänen sind unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme die verkehrsmäßige Erschließung und die Art der Bebauung des Baulandes, der Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, der Sonderflächen für Einkaufszentren sowie jener sonstigen Sonderflächen und jener Vorbehaltsflächen, bei denen dies im Hinblick auf den besonderen Verwendungszweck im Interesse einer geordneten baulichen Entwicklung erforderlich ist, festzulegen. Die allgemeinen Bebauungspläne sind möglichst für größere funktional zusammenhängende Gebiete, die ergänzenden Bebauungspläne möglichst für funktional zusammenhängende Gebiete, zu erlassen.

(2) In die allgemeinen Bebauungspläne können auch Grundflächen einbezogen werden, die noch nicht als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind, sofern sie innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept für Siedlungszwecke und betriebliche Zwecke vorgesehenen Bereiche liegen. Ergänzende Bebauungspläne dürfen frühestens gleichzeitig mit der Widmung der betreffenden Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen erlassen werden.

(3) Ein ergänzender Bebauungsplan ist zu erlassen, sobald unter Bedachtnahme auf das örtliche Raumordnungskonzept im Hinblick auf die angestrebte bauliche Entwicklung in der Gemeinde ein Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht und die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung mit den Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen.

(4) Für Grundflächen, die aufgrund der Lage, Form oder Größe der einzelnen Grundstücke insgesamt einer geordneten und bodensparenden Bebauung entsprechend den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nicht zugänglich sind, dürfen ergänzende Bebauungspläne nicht erlassen werden.

(5) Die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden darf außer in den Fällen des § 55 Abs 1 nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.

§55

Ausnahmen

(1) Die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach § 54 Abs 1 besteht nicht

a) für einzelne unbebaute Grundstücke im Bereich zusammenhängend bebauter Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete, die aufgrund ihrer Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden können, und

b) für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw. weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist.

(2) Auf Grundstücken im Sinne des Abs 1 darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn der Neubau eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung des betreffenden Grundstückes unter Berücksichtigung der Erfordernisse einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung gewährleistet.

(3) Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung nach Abs 2 ist ein Gutachten eines Architekten, eines Ingenieurkonsulenten für Raumplanung und Raumordnung oder eines Amtssachverständigen mit einer diesen Personen vergleichbaren fachlichen Qualifikation einzuholen.

§56

Inhalte

(1) Im allgemeinen Bebauungsplan sind hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien (§58) der Straßen nach § 53 Abs 1 und hinsichtlich der Bebauung die Mindestbaudichten (§61) festzulegen. Im allgemeinen Bebauungsplan können weiters die Bauweisen (§60) festgelegt werden.

(2) In den ergänzenden Bebauungsplänen sind hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien der Straßen, die der inneren Erschließung des jeweiligen Gebietes dienen, und hinsichtlich der Bebauung die Höchstgröße der Bauplätze, die Baufluchtlinien (§59 Abs 1 und 2), die Bauhöhen (§62 Abs 1 bis 5) und, sofern diese nicht bereits im allgemeinen Bebauungsplan festgelegt worden sind, die Bauweisen festzulegen. In den ergänzenden Bebauungsplänen können weiters die Firstrichtungen und Dachneigungen, die Baugrenzlinien (§59 Abs 3) und die Höhenlage (§62 Abs 6) festgelegt sowie ergänzende Festlegungen über die Baudichten (§61) getroffen werden. Weiters kann in den ergänzenden Bebauungsplänen festgelegt werden, dass statt der Mindestabstände nach § 6 Abs 1 litb der Tiroler Bauordnung 2001 jene nach § 6 Abs 1 lita der Tiroler Bauordnung 2001 einzuhalten sind. Gegenüber den Grenzen zu Grundstücken, für die diese Festlegung nicht gilt, sind jedoch stets die Mindestabstände nach § 6 Abs 1 litb der Tiroler Bauordnung 2001 einzuhalten.

(3) Liegen die Voraussetzungen nach § 54 Abs 3 vor und ist ein allgemeiner Bebauungsplan noch nicht erlassen, so können die Festlegungen nach den Abs 1 und 2 in einem Bebauungsplan getroffen werden.

...

V. TEIL

Schluss- und Übergangsbestimmungen,

In-Kraft-Treten

§105

...

§107

Örtliche Raumordnungskonzepte,

bestehende Flächenwidmungspläne,

anhängige Verfahren

(1) Jede Gemeinde hat bis zum , die Stadt Innsbruck bis zum , ein örtliches Raumordnungskonzept zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Jede Gemeinde hat weiters innerhalb von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten des örtlichen Raumordnungskonzeptes den Flächenwidmungsplan neu zu erlassen oder den bestehenden Flächenwidmungsplan zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung nach diesem Gesetz und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist. Im Falle des § 111 hat die Gemeinde innerhalb dieser Frist einen Flächenwidmungsplan erstmalig zu erlassen.

(2) Die Flächenwidmungspläne nach § 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984, die am bestanden haben und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes noch bestehen, bleiben weiterhin aufrecht. Im Übrigen dürfen Flächenwidmungspläne nur mehr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes neu erlassen und geändert werden. Für das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes nach Abs 1 zweiter Satz gelten die §§64, 66 und 67. § 68 Abs 2 und 3 gilt nicht für Änderungen des Flächenwidmungsplanes, die vor dem In-Kraft-Treten des nach Abs 1 zweiter Satz neu erlassenen oder geänderten Flächenwidmungsplanes erfolgen.

(3) Anlässlich der Änderung des Flächenwidmungsplanes nach Abs 1 zweiter Satz ist der gesamte Flächenwidmungsplan entsprechend dem § 29 Abs 2 und 3 und der Verordnung nach § 29 Abs 4 neu zu fassen und zu erstellen.

(4) Bis zum In-Kraft-Treten des örtlichen Raumordnungskonzeptes darf der Flächenwidmungsplan nur geändert werden, wenn

a) ein wichtiger im öffentlichen Interesse gelegener Grund vorliegt und die Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung nach diesem Gesetz nicht widerspricht;

b) die Änderung zur Vermeidung von Nutzungskonflikten oder wechselseitigen Beeinträchtigungen erforderlich ist;

c) die Änderung zur Schaffung eines für ein bestimmtes Bauvorhaben ausreichend großen Bauplatzes erforderlich ist und die betreffende Grundfläche großteils bereits als Bauland, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche gewidmet ist;

d) die Änderung eine Festlegung nach § 12 Abs 2 zweiter und dritter Satz zum Inhalt hat.

Der Flächenwidmungsplan ist zu ändern, wenn die Voraussetzungen nach § 36 Abs 1 litc, d oder e vorliegen.

(5) Kommt die Gemeinde ihrer Verpflichtung nach Abs 1 erster Satz nicht nach oder wurde dem von ihr vorgelegten örtlichen Raumordnungskonzept die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt, so dürfen außer in den Fällen des Abs 4 litc und des § 36 Abs 1 litc, d und e keine weiteren Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet werden. In der Stadt Innsbruck gilt dies außer im Falle, dass einem entsprechenden Teilkonzept die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt wurde, nicht hinsichtlich jener Stadtteile, für die dieser Verpflichtung durch die Vorlage von Teilkonzepten entsprochen wurde.

(6) Unbeschadet des Abs 5 ist bis zum In-Kraft-Treten des örtlichen Raumordnungskonzeptes die Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren der Betriebstypen IV und VI abweichend vom § 8 Abs 4 erster Satz nur in den Randzonen der in einem Raumordnungsprogramm festgelegten Gemeinden oder Teile von Gemeinden auf Grundflächen zulässig, die am als Gewerbe- und Industriegebiet gewidmet waren.

§108

Bestehende Widmungen

(1) Auf die in Flächenwidmungsplänen nach § 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 festgelegten Widmungen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe der Abs 3 bis 7 anzuwenden.

(2) Auf die nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 erfolgten Widmungen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Widmungen als Sonderflächen für Abbaugebiete und Abbauanlagen nach § 51 Abs 1 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 10/1997 und des Gesetzes LGBl. Nr. 21/1998 gelten als Sonderflächen nach § 43 Abs 1 lita mit diesem Verwendungszweck.

(3) Bei Grundflächen im Bauland, die nach § 11 Abs 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 als Aufschließungsgebiet gekennzeichnet sind, entfällt die Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet.

(4) Wohngebiet nach § 12 Abs 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gilt als Wohngebiet nach § 38 Abs 1. Mischgebiet nach § 14 Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gilt als allgemeines Mischgebiet nach § 40 Abs 2. Fremdenverkehrsgebiet nach § 14 Abs 2 litb des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gilt als Tourismusgebiet nach § 40 Abs 4.

(5) Sonderflächen nach § 16 Abs 1 lita des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten als Vorbehaltsflächen nach § 52 Abs 1 lita. Abweichend vom § 52 Abs 5 entsteht das Recht des Grundeigentümers, die Einlösung der betreffenden Grundflächen durch die Gemeinde zu verlangen, nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten der seinerzeitigen Widmung als Sonderfläche. Wenn diese Frist am bereits abgelaufen war, ist das Einlöserecht des Grundeigentümers mit diesem Zeitpunkt entstanden. Sonderflächen nach § 16 Abs 1 litb des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten als Sonderflächen nach § 43 Abs 1 lita.

(6) Hauptverkehrsflächen nach § 17 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten, soweit die entsprechenden Straßen noch nicht bestehen,

a) wenn die Straße keine höhere als die im § 53 Abs 1 angeführte Verkehrsbedeutung aufweist, als Festlegungen über den Straßenverlauf nach § 53 Abs 1;

b) wenn die Straße eine höhere als die im § 53 Abs 1 angeführte Verkehrsbedeutung aufweist, als vorbehaltene Flächen nach § 53 Abs 2.

Im Übrigen hat die Gemeinde für die betreffenden Grundflächen spätestens anläßlich der Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 107 Abs 1 zweiter Satz eine mit dem umgebenden Widmungsbestand vereinbare Widmung festzulegen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Im Falle der litb entsteht abweichend vom § 53 Abs 2 vierter Satz das Recht des Grundeigentümers, von der Gemeinde die Aufhebung des Vorbehaltes zu verlangen, nach dem Ablauf von zehn Jahren nach dem In-Kraft-Treten der seinerzeitigen Widmung als Hauptverkehrsfläche. Wenn diese Frist am bereits abgelaufen war, ist das Einlöserecht des Grundeigentümers mit diesem Zeitpunkt entstanden.

(7) Hauptverkehrsflächen nach § 17 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten, soweit sie mit bestehenden Straßen übereinstimmen, als Verkehrsflächen nach § 53 Abs 3. Soweit diese Übereinstimmung nicht gegeben ist, hat die Gemeinde innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für die betreffenden Grundflächen eine mit dem umgebenden Widmungsbestand vereinbare Widmung festzulegen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

...

§112

Bebauungspläne

(1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Bebauungspläne nach § 18 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 dürfen nicht mehr geändert werden. Sie treten mit der Erlassung des allgemeinen Bebauungsplanes für die betreffenden Grundflächen, spätestens jedoch drei Jahre nach dem In-Kraft-Treten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 107 Abs 1 zweiter Satz, außer Kraft. Bis dahin ist auf die Festlegungen solcher Bebauungspläne, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen, im Bauverfahren Bedacht zu nehmen.

(2) Allgemeine und ergänzende Bebauungspläne dürfen bereits vor dem In-Kraft-Treten des örtlichen Raumordnungskonzeptes und des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 107 Abs 1 erlassen werden.

(3) Festlegungen über Geschossflächendichten und über die Anzahl der Vollgeschosse, die am bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, bleiben weiterhin aufrecht. § 61 und § 62 Abs 1 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 10/1997 und des Gesetzes LGBl. Nr. 21/1998 sind darauf weiter anzuwenden. Solche Festlegungen treten spätestens am außer Kraft.

(4) Festlegungen über Baugrenzlinien und Höhenlagen, die am bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, bleiben weiterhin aufrecht. § 59 Abs 3 bzw. § 62 Abs 4 in Verbindung mit § 61 Abs 6 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 10/1997 und des Gesetzes LGBl. Nr. 21/1998 sind darauf weiter anzuwenden.

(5) Abs 1 gilt sinngemäß für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes noch bestehende Verbauungspläne (Wirtschaftspläne), soweit sie den allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplänen nach diesem Gesetz vergleichbare Festlegungen enthalten.

§113

Bauverfahren

(1) Auf Grundstücken, die nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 als Bauland oder als Sonderflächen gewidmet worden sind, und auf Grundstücken, für die Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bestehen, darf abweichend vom § 54 Abs 5 die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 107 Abs 1 zweiter Satz auch erteilt werden, wenn der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan für das betreffende Grundstück noch nicht bestehen. Die Baubewilligung darf nicht erteilt werden, wenn für ein solches Grundstück zwar der allgemeine, nicht jedoch der ergänzende Bebauungsplan besteht. In die Frist nach dem ersten Satz sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor der Vorstellungsbehörde, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinne des § 69 nicht einzurechnen.

(2) Eine Baubewilligung nach Abs 1 erster Satz darf nur erteilt werden, wenn

a) die Bebauung des betreffenden Grundstückes einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung nicht zuwiderläuft;

b) die Bebauung des betreffenden Grundstückes einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung und Erschließung des betreffenden Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Gesamterschließung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht und

c) der Neubau eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung des betreffenden Grundstückes gewährleistet.

(3) Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 2 ist ein Gutachten eines Architekten, eines Ingenieurkonsulenten für Raumplanung und Raumordnung oder eines Amtssachverständigen mit einer diesen Personen vergleichbaren fachlichen Qualifikation einzuholen.

(4) Die Bestimmungen der Abs 1, 2 und 3 sind auf Bauverfahren, die am bereits anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Bestimmung des Abs 1 zweiter Satz ist weiters nicht auf am anhängige Bauverfahren anzuwenden."

2.2. § 26 der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001), Anlage zur Kundmachung der Landesregierung über die Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. für Tirol 2001/94, lautet (die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen sind hervorgehoben):

"Baubewilligung

(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.

(2) Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 24 Abs 8 nicht entsprochen wird.

(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass

a) das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder örtlichen Bauvorschriften widerspricht oder

b) durch das Bauvorhaben entgegen dem § 12 Abs 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 14 Abs 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder

c) das Bauvorhaben nach § 44 Abs 7,§ 54 Abs 5,§ 69 Abs 3 zweiter Satz,§ 74 Abs 7,§ 109 Abs 6 dritter Satz,§ 110 Abs 3 fünfter Satz oder § 113 Abs 1 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 unzulässig ist oder

d) bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 21 Abs 2 litd der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde für das Bauvorhaben nicht vorliegt.

(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen,

a) wenn im Zuge des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs 3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach § 21 Abs 3 oder 4 nicht macht oder

b) wenn der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§3) oder - außer im Falle von Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 - keine einheitliche Widmung aufweist oder

c) wenn das Bauvorhaben sonst baurechtlichen oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften widerspricht.

(5) Bauvorhaben, die auch einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, sind abweichend vom § 16 Abs 3 nicht daraufhin zu prüfen, ob im Hinblick auf ihre Einbindung in die Umgebung das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird.

(6) Liegen keine Gründe für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens vor, so hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen.

(7) Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch in seinem Wesen nicht verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass im Zuge der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen der Behörde vorgelegt werden müssen.

(8) Die Behörde hat dem Bauwerber die Baubewilligung in zweifacher Ausfertigung und unter Anschluss zweier mit dem Genehmigungsvermerk versehener Ausfertigungen der Planunterlagen zuzustellen. Der Genehmigungsvermerk hat das Datum und die Geschäftszahl der Baubewilligung zu enthalten.

(9) Ergibt sich nach der Erteilung der Baubewilligung, dass trotz bescheidgemäßer Ausführung des Bauvorhabens eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, so hat die Behörde dem Inhaber der Baubewilligung mit schriftlichem Bescheid andere oder zusätzliche Auflagen im Sinne des Abs 7 vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht."

3. Der Verfassungsgerichtshof ging vorläufig davon aus, dass die Beschwerden zulässig sind, dass die belangte Behörde bei Erlassung der Bescheide ua. die genannten, in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen angewendet hat und dass auch der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmungen bei der Beurteilung der Beschwerden anzuwenden hätte.

4. Er hegte ob der Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen folgende Bedenken:

"[...] Im Rahmen der örtlichen Raumordnung hat gemäß § 29 Abs 1 TROG 2001 jede Gemeinde durch Verordnung ein örtliches Raumordnungskonzept, einen Flächenwidmungsplan, allgemeine Bebauungspläne und ergänzende Bebauungspläne zu erlassen. Die Stadt Innsbruck kann das örtliche Raumordnungskonzept auch in Form von Teilkonzepten für einzelne Stadtteile und den Flächenwidmungsplan in Form von Teilplänen für größere funktional zusammenhängende Gebiete erlassen. Die näheren Bestimmungen über den allgemeinen und den ergänzenden Bebauungsplan enthält § 54 leg cit. Gemäß § 54 Abs 3 TROG 2001 ist ein ergänzender Bebauungsplan zu erlassen, sobald unter Bedachtnahme auf das örtliche Raumordnungskonzept im Hinblick auf die angestrebte Entwicklung in der Gemeinde ein Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundstücke besteht und die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung mit den Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen. Spezifische Regelungen hiezu enthalten die Absätze 4 und 5 der zuletzt genannten Bestimmung. Gemäß § 54 Abs 5 leg cit darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden (ausgenommen in den Fällen des § 55 Abs 1) nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.

§ 113 Abs 1 TROG 2001 sieht hievon für bestimmte Grundstücke, die nach dem TROG 1984 als Bauland oder als Sonderflächen gewidmet worden sind bzw für Grundstücke, für die Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bestehen, Ausnahmen vor. Gemäß dem zweiten Satz des § 113 Abs 1 leg cit darf die Baubewilligung nicht erteilt werden, wenn für ein solches Grundstück zwar der allgemeine, nicht jedoch der ergänzende Bebauungsplan besteht.

Gemäß § 26 Abs 3 litc TBO 2001 ist das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben ua nach § 54 Abs 5 oder § 113 Abs 1 zweiter Satz TROG 2001 unzulässig ist.

[...] Der Verfassungsgerichtshof hegt vorläufig das Bedenken, dass durch die in Prüfung genommenen Regelungen gegen das aus dem Gleichheitssatz erfließende allgemeine Sachlichkeitsgebot wie gleichermaßen gegen das dem Eigentumsschutz innewohnende Gebot der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs verstoßen wird.

Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung ein den Gesetzgeber bindendes allgemeines Sachlichkeitsgebot angenommen (vgl etwa VfSlg 13.781/1994, 14.362/1995, 15.836/2000).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl dazu VfSlg 6780/1972 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg 12.227/1989, 15.367/1998, 15.771/2000) gilt der erste Satz des Art 5 StGG auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann aber angesichts des in Art 1 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl VfSlg 9189/1981, 10.981/1986 und 15.577/1999), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl etwa VfSlg 9911/1983, 14.535/1996, 15.577/1999 sowie ua) und nicht unverhältnismäßig ist (s zB VfSlg 13.659/1993, 14.500/1996, 15.367/1998 und 15.753/2000).

Durch das - mit dem Gesetz LGBl für Tirol 1993/81 (TROG 1994) geschaffene - System der Gliederung der Bebauungspläne in einen allgemeinen und einen ergänzenden (§55 Abs 1 und 2 TROG 1994) sowie der Einführung des Erfordernisses des Vorliegens sowohl des allgemeinen wie des ergänzenden Bebauungsplanes als Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung (für den Neubau von Gebäuden, § 55 Abs 4 TROG 1994) wird in schwerwiegender Weise in das Eigentumsrecht und die daraus abgeleitete Baufreiheit (vgl VfSlg 8603/1979, 9306/1981, 12.163/1989, 15.577/1999) eingegriffen. Dies vor allem dort, wo allenfalls schon seit Jahrzehnten ein Grundstück als Bauland gewidmet war und gewidmet ist, gegebenenfalls auch die Erschließung sichergestellt ist. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass mit der verbindlichen Festlegung der Widmung durch den Verordnungsgeber auch jenes Maß an Rechtssicherheit einzutreten hat, welches es dem Rechtsunterworfenen ermöglichen soll, im Vertrauen auf die Rechtslage seine individuellen Planungsabsichten zu gestalten und mit der Rechtslage zu koordinieren (vgl VfSlg 11.374/1987, 11.914/1988, 13.282/1992 ua).

Durch die Normierung des Erfordernisses des Vorliegens sowohl des allgemeinen wie auch des ergänzenden Bebauungsplanes als Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden dürfte faktisch insoweit jede Neubautätigkeit hintangehalten werden können, und zwar zeitlich faktisch unbeschränkt (vgl dazu auch EGMR , Sporrong und Lönnroth, EuGRZ 1983, S 23 ff). Zwar übersieht der Verfassungsgerichtshof nicht, dass gemäß § 29 Abs 1 TROG 2001 eine - objektive - Verpflichtung der Gemeinde besteht, ua einen allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan zu erlassen. Es besteht aber seitens der Rechtsunterworfenen keine Möglichkeit, diese objektive Verpflichtung von Gemeindeorganen zur Erlassung von örtlichen Plänen rechtsförmlich durchzusetzen. Es scheint, dass dies dazu führt, dass in ganz Tirol zahlreiche Grundstücke, die seit Jahrzehnten als Bauland gewidmet sind, nicht bzw nicht mehr mit Gebäuden bebaut werden können; und dies, wie erwähnt, faktisch zeitlich unbefristet. Dies dürfte mit Art 6 StGG bzw mit Art 1 1. ZPEMRK nicht vereinbar sein.

Darüber hinaus dürften die genannten Regelungen in ihrem Zusammenhalt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass, wie dargestellt, die verbindliche Festlegung in Plänen ein entsprechendes Maß an Rechtssicherheit herbeiführen soll, ein unsachliches und unverhältnismäßiges Ergebnis bewirken.

Die in Prüfung genommenen Regelungen dürften im Ergebnis dazu führen, dass jedenfalls bei unbebauten Grundstücken die Folgen einer 'Umwidmung' von Bauland in Freiland herbeigeführt werden, ohne dass jedoch eine förmliche Änderung des Flächenwidmungsplanes erfolgt wäre. Eine solche 'Rückwidmung' ist aber nach der jahrzehntelangen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gründe und nach Abwägung des Für und Wider zulässig; Solches dürfte nicht durch eine überzogene Nutzung anderer Instrumente der örtlichen Raumordnung substituiert werden können.

Ferner scheint es aus Sicht des Gleichheitssatzes verfassungsrechtlich bedenklich, wenn der erste Satz des § 113 Abs 1 TROG 2001 den Neubau von Gebäuden auf näher umschriebenen Grundstücken bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes zulässt, wenn der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan für das betreffende Grundstück noch nicht bestehen. Nach dem zweiten Satz der genannten Bestimmung jedoch eine Baubewilligung ausnahmslos nicht erteilt werden darf, wenn für ein solches Grundstück zwar der allgemeine, nicht jedoch der ergänzende Bebauungsplan besteht. Jedenfalls vorläufig vermag der Verfassungsgerichtshof für diese Differenzierung keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen.

Aus dem Dargelegten ergibt sich schließlich, dass die in Prüfung genommenen Regelungen im Zusammenhalt mit den übrigen Bestimmungen des TROG 2001 betreffend allgemeine und ergänzende Bebauungspläne mit dem österreichischen Rechtsschutzsystem (vgl ua VfSlg 14.548/1996, 14.765/1997, 15.218/1998, 16.460/2002 sowie das hg Erkenntnis vom , G378/02) nicht in Einklang stehen dürften.

Dabei dürften jene - auf den Gleichheitssatz gestützten - Überlegungen eine Rolle spielen, die im Erkenntnis VfSlg 11.632/1988 angestellt wurden, dass nämlich eine als Übergangsregelung tolerierbare Rechtslage mit dem Verstreichen einer gewissen Frist normwidrig wird."

5. Die Tiroler Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, das Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich des § 54 Abs 3 und 5,§ 113 Abs 1 erster und dritter Satz und der Wortfolge "nach Abs 1 erster Satz" im § 113 Abs 2 TROG 2001, LGBl. Nr. 93, sowie der Wortfolge "§54 Abs 5," im § 26 Abs 3 litc TBO 2001, LGBl. Nr. 94, einzustellen und hinsichtlich des § 113 Abs 1 zweiter Satz TROG 2001 und der Wortfolge "oder § 113 Abs 1 zweiter Satz" im § 26 Abs 3 litc TBO 2001 auszusprechen, dass diese Bestimmungen nicht verfassungswidrig sind, bzw. in eventu auszusprechen, dass § 54 Abs 3 und 5,§ 113 Abs 1 und die Wortfolge "nach Abs 1 erster Satz" im § 113 Abs 2 TROG 2001, LGBl. Nr. 93, sowie die Wortfolgen "§54 Abs 5," und "oder § 113 Abs 1 zweiter Satz" im § 26 Abs 3 litc TBO 2001, LGBl. Nr. 94, nicht verfassungswidrig sind.

5.1. Die Tiroler Landesregierung führt zur Präjudizialität Folgendes aus:

"Was die Frage der Zulässigkeit der Gesetzesprüfungsverfahren anbelangt, teilt die Tiroler Landesregierung die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes unter Punkt III./1.1. des Prüfungsbeschlusses zur Frage der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen.

Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung ist aber darüber hinaus die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu den Anforderungen hinsichtlich der Abgrenzung des Prüfungsgegenstandes zu berücksichtigen. Grundsätzlich leitet der Verfassungsgerichtshof aus Art 140 B-VG das Gebot ab, durch Gesetzesprüfungsverfahren eine verfassungsrechtlich einwandfreie Rechtsgrundlage zu schaffen. Die Herstellung einer verfassungskonformen Rechtsgrundlage ist im konkreten Normprüfungsverfahren aber nur aus der Sicht des Anlassfalles gefordert. Diese Einschränkung bedeutet freilich nicht, dass die Auswirkungen einer Aufhebung auf die sonstige Rechtslage unbeachtlich wären. Vielmehr darf diese z.B. weder einen gemeinschaftsrechtswidrigen noch einen völlig veränderten Inhalt bekommen. Dass nach Aufhebung einer Bestimmung eine andere - im gegenständlichen Verfahren nicht beseitigbare - Verfassungswidrigkeit bestehen bleibt, schadet nicht. Soweit dies möglich ist, hat der Verfassungsgerichtshof aber auch diese zu vermeiden. (vgl. Rohregger, Art 140 B-VG, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz 215 und die zu FN 633, 634 und 635 verwiesene VfGH-Judikatur).

Wie [...] dargelegt, stand in den der Beschwerde zugrunde liegenden Anlassbauverfahren der Erteilung der Baubewilligung die Bestimmung des § 113 Abs 2 zweiter Satz TROG 2001 in Verbindung mit dem korrespondierenden Versagungsgrund nach § 26 Abs 3 litc TBO 2001 entgegen. Würde mit diesen Bestimmungen nämlich nicht angeordnet, dass auf Grundstücken im Sinne des § 113 Abs 1 erster Satz TROG 2001 die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden darf, wenn für diese zwar der allgemeine, nicht jedoch der ergänzende Bebauungsplan besteht, so wäre in beiden Anlassbauverfahren die Baubewilligung zu erteilen gewesen. Beide Grundstücke haben nämlich die Voraussetzung nach dieser Bestimmung erfüllt.

Sollten die vorläufigen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen zutreffen, so wären diese daher im Fall der Aufhebung ausschließlich des § 113 Abs 2 zweiter Satz TROG 2001 in Verbindung mit dem korrespondierenden Versagungsgrund nach § 26 Abs 3 litc TBO 2001 aus der Sicht der Anlassbeschwerdeverfahren nicht mehr von Belang. Auch würden sich bei einer Aufhebung in diesem Umfang keine Auswirkungen auf die sonstige Rechtslage ergeben. Gravierende Auswirkungen auf diese würden sich demgegenüber im Fall der Aufhebung des gesamten § 113 Abs 1 sowie der Wortfolge 'nach Abs 1 erster Satz' im § 113 Abs 2 TROG 2001 ergeben.

Eine Aufhebung in diesem weiteren Umfang würde nämlich dazu führen, dass vom § 113, der vom Gesetzgeber ausschließlich als Übergangsbestimmung für die im Abs 1 erster Satz genannten Grundstücke gedacht war, nur der Abs 2 mit Ausnahme der angeführten Wortfolge und die Abs 3 und 4 weiterhin dem Rechtsbestand angehören würden. Dabei entfiele aber jede nähere Determinierung, für welche Grundstücke die Bewilligungsvoraussetzungen nach Abs 2 gelten würden und in welchen Fällen dementsprechend im Bauverfahren ein Gutachten im Sinne des Abs 3 eingeholt werden müsste. Der Annahme einer allgemeinen Geltung dieser verbleibenden Bestimmungen stünde schon der Ausnahmecharakter entgegen, den der Gesetzgeber dem § 113 gegenüber dem Regelregime nach § 54 Abs 3 und 5 und § 55 klar erkennbar zugedacht hat. Auch die Reichweite der Ausnahme nach § 113 Abs 4 erster Satz wäre nicht mehr erkennbar (wogegen der Abs 4 zweiter Satz, der auf Abs 1 zweiter Satz verweist, in das Gesetzesprüfungsverfahren mit einzubeziehen sein dürfte). Es liegt auf der Hand, dass diese Konsequenzen mit dem Legalitätsprinzip nach Art 18 Abs 1 B-VG nicht vereinbar wären.

Wie bereits dargelegt, ist die Aufhebung des § 54 Abs 3 und 5 TROG 2001 in Verbindung mit dem bezüglichen Versagungsgrund nach § 26 Abs 3 litc TBO 2001 keineswegs erforderlich, um aus der Sicht der Anlassverfahren eine verfassungskonforme Rechtslage herzustellen. Die dazu ausschließlich notwendige Aufhebung des § 113 Abs 2 zweiter Satz TROG 2001 wiederum in Verbindung mit dem bezüglichen Versagungsgrund nach § 26 Abs 3 litc TBO 2001 hat auch auf das Regelregime nach den §§54 und 55 keine Auswirkungen. Umgekehrt ergäben sich aber im Fall der Aufhebung des § 54 Abs 3 und 5 TROG 2001 gravierende Auswirkungen auf die verbleibende Rechtslage. In diesem Fall würde die Verpflichtung, zusätzlich zum allgemeinen Bebauungsplan auch ergänzende Bebauungspläne zu erlassen, im Hinblick auf § 29 Abs 1 erster Satz und § 54 Abs 1 TROG 2001 bestehen bleiben. Der bisher im § 54 Abs 3 TROG 2001 geregelte Zeitpunkt der Erlassung der ergänzenden Bebauungspläne bliebe jedoch entgegen den Anforderungen, die sich aus dem Legalitätsprinzip nach Art 18 Abs 1 B-VG ergeben, offen. Auch wäre das Fehlen des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes im Bauverfahren ohne Belang, was schon angesichts dessen, dass die Bebauungsplanung der Durchsetzung wesentlicher örtlicher Raumordnungsziele dient, sachlich nicht begründbar wäre. Darüber hinaus ergäbe sich eine unsachliche Differenzierung im Verhältnis zu § 55 TROG 2001. Zwar müssen nach dem Abs 1 dieser Bestimmung für Baulückenbereiche und bereits bebaute Grundstücke unter bestimmten Voraussetzungen allgemeine und ergänzende Bebauungspläne nicht erlassen werden. Allerdings darf auf solchen Grundstücken die Baubewilligung für Neubauten mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn aufgrund eines Gutachtens im Sinne des Abs 3 feststeht, dass der Neubau eine zweckmäßige und Boden sparende Bebauung des Grundstückes unter Berücksichtigung einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde gewährleistet (Abs2). In diesen Ausnahmefällen ersetzt somit eine im Bauverfahren vorzunehmende Einzelfallprüfung die im Übrigen gebotene Erlassung von Bebauungsplänen. Es liegt auf der Hand, dass es sachlich nicht mehr begründbar wäre, im noch gewichtiger scheinenden Fall, dass ein allgemeiner und ein ergänzender Bebauungsplan an sich zu erlassen gewesen wären, auf eine entsprechende Einzelfallprüfung zu verzichten.

[...] Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung liegen daher nur in diesem eingeschränkten Umfang die Prozessvoraussetzungen für das Gesetzesprüfungsverfahren vor."

5.2. In der Sache führt die Tiroler Landesregierung aus, dass auch die in Prüfung gezogenen Bestimmungen verfassungskonform seien:

"Der Gesetzgeber kann [...] angesichts des im Art 1 Abs 1 des

1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern sie 'im Interesse der Förderung des allgemeinen Wohls' vorgesehen werden, d.h einem bestimmten öffentlichen Interesse dienen, und nicht unverhältnismäßig sind (vgl. Korinek, Art 5 StGG, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz 37 und 38 [1999]).

Angesichts des in Tirol aufgrund der geographischen Lage äußerst begrenzt zur Verfügung stehenden Siedlungsraumes ist die Gewährleistung einer Boden sparenden Bebauung eines der obersten Raumordnungsziele (vgl. § 1 Abs 2 lita und § 27 Abs 2 lite TROG 2001. Das in Prüfung gezogene Regelungsregime wurde mit dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. 81/1993, eingeführt. In den Erläuternden Bemerkungen zur RV (§§55 und 56) heißt es:

[...]

Im Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 (TROG 1984), LGBl. 38, das dem in Prüfung gezogenen Regelungsregime voranging, war zwar bereits eine einstufige Bebauungsplanung in Verordnungsform vorgesehen (vgl. die §§18 ff. TROG 1984), doch bestand nach diesem Gesetz keine Verknüpfung mit der Baubewilligung, weshalb auch ohne das Vorliegen eines Bebauungsplanes die Baubewilligung erteilt werden durfte.

Damit blieben wesentliche Raumordnungsinteressen, die über den Flächenwidmungsplan nicht umgesetzt werden konnten, auf der Strecke. Der Flächenwidmungsplan, der ausschließlich Widmungsfestlegungen enthält, regelt nämlich nur die Art der Nutzung des Baulandes, der Sonderflächen und der Vorbehaltsflächen. Der Flächenwidmungsplan trifft jedoch keine Festlegungen über die Art der Bebauung dieser Flächen; dies ist allein Sache der Bebauungspläne. Wie bereits erwähnt, ist aufgrund der Topographie Tirols der Siedlungsraum sehr knapp, was in Verbindung mit dem hohen Siedlungsdruck in weiten Teilen des Landes zu einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden zwingt.

Wie gleichfalls bereits erwähnt, ist die effektive Durchsetzung einer Boden sparenden Bauweise daher eines der wichtigsten Raumordnungsziele. In diesem Sinn sind bereits im allgemeinen Bebauungsplan die Mindestbaudichten festzulegen (§56 Abs 1 TROG 2001). Im ergänzenden Bebauungsplan ist darüber hinaus die Höchstgröße der Bauplätze festzulegen. Weitere Festlegungen des ergänzenden Bebauungsplanes, die (auch) der Durchsetzung einer Boden sparenden Bebauung dienen, sind jene über die Baufluchtlinien, die Bauhöhen und die Bauweisen (§56 Abs 2 TROG 2001). Diese Festlegungen dienen wesentlich auch der Sicherstellung der Homogenität der Bebauung, womit den Interessen des Schutzes des Orts- und Straßenbildes Rechnung getragen wird.

Die Bebauungspläne sind darüber hinaus aber auch notwendige Grundlage für eine ordnungsgemäße Verkehrserschließung des Baulandes. Im Flächenwidmungsplan wird nämlich nur der Verlauf jener Straßen festgelegt, die der Haupterschließung des Baulandes, das ist seine großräumige Erschließung bzw. die Herstellung der wichtigsten Verbindungen innerhalb desselben, dienen. Die Straßenfluchtlinien, die diese Straßen konkret abgrenzen, werden erst im allgemeinen Bebauungsplan festgelegt (vgl. § 56 Abs 1 TROG 2001). Die Planung der inneren Erschließung des Baulandes erfolgt zur Gänze durch die ergänzenden Bebauungspläne, indem darin die Straßenfluchtlinien dieser Straßen festgelegt werden (vgl. § 56 Abs 2 TROG 2001). Schließlich kommt den Bebauungsplänen auch im Hinblick auf die sonstige infrastrukturelle Erschließung des Baulandes, insbesondere mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, wesentliche Bedeutung zu. Die Leistungsfähigkeit dieser Einrichtungen muss nämlich auf die zu erwartende Siedlungsdichte, die wiederum wesentlich vom Bebauungsplan bestimmt wird, abgestimmt werden.

Betrachtet man zusammenfassend den Katalog der Ziele der örtlichen Raumordnung nach § 27 Abs 2 TROG 2001, so zeigt sich, dass ein wesentlicher Teil dieser Ziele über die Bebauungspläne umgesetzt oder mit umgesetzt wird. Im Einzelnen trifft dies jedenfalls auf die Ziele nach den lita, e, f und k dieser Bestimmung zu. Ein Blick auf die Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 1 bestätigt dieses Bild. Jedenfalls die Festlegungen nach den litb, f, g und h dieser Bestimmung sind wesentlich über die Bebauungsplanung umzusetzen.

Weiter konkretisiert werden die in das örtliche Raumordnungskonzept aufzunehmenden Festlegungen durch § 3 der Verordnung, mit der nähere Bestimmungen über die Bestandsaufnahme sowie über den Inhalt des örtlichen Raumordnungskonzeptes erlassen werden, LGBl. Nr. 122/1994. Auch hier zeigt sich, dass jedenfalls die Festlegungen nach den litb, d (hinsichtlich der Berücksichtigung der Verkehrserfordernisse und der Siedlungsentwicklung), g, h und i schwergewichtig über die Bebauungsplanung umzusetzen sind. Besonders wird auf die liti verwiesen, wonach ein Zeitplan für die fortschreitende Erstellung der Bebauungspläne unter Berücksichtigung des konkreten Baulandbedarfes und der finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde zur Schaffung der erschließungsmäßigen und infrastrukturellen Voraussetzungen festzulegen ist. Diesem Erfordernis wird durch die Zeitzonenfestlegungen in den örtlichen Raumordnungskonzepten entsprochen. Auf diese Weise wird insbesondere der im § 54 Abs 3 TROG 2001 nach allgemeinen Kriterien umschriebene Zeitpunkt, bis zu dem der ergänzende Bebauungsplan zu erlassen ist, in einer für Behörden und Rechtsunterworfene gleichermaßen nachvollziehbaren Weise präzisiert.

Es liegt auf der Hand, dass eine Einzelfallbeurteilung im Rahmen des jeweiligen Bauverfahrens eine vorausschauende gesamthafte Planung nicht ersetzen kann. Dementsprechend werden im § 55 Abs 1 TROG 2001 Ausnahmen von der im Übrigen verpflichtenden Bebauungsplanung nur für jene Bereiche zugelassen, bei denen im Hinblick auf die nur noch eingeschränkt mögliche bauliche Weiterentwicklung und die bereits vorhandene infrastrukturelle Erschließung für gesamtplanerische Überlegungen kaum mehr Raum bleibt (und diese daher auch nicht in dem Ausmaß erforderlich sind).

Eine geordnete Bebauungsplanung dient letztlich aber auch dem Schutz der Interessen des Bauwerbers und dem Nachbarschaftsschutz. Für den Bauwerber wird durch die Bebauungspläne ein hohes Maß an Planungssicherheit gewährleistet, die anders als eine Einzelfallbeurteilung im Bauverfahren die Gefahr aufwendiger Umplanungen weitestgehend ausschließt. Mit den Festlegungen der Bebauungspläne über die Baufluchtlinien, die Bauweisen, die Bauhöhe und gegebenenfalls auch die Baugrenzlinien werden die (auch) aus Nachbarsicht wesentlichen Grenzen zulässiger Bauführungen bestimmt.

[...]

[...] Dass sich der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Bebauungsplanung durchaus von Verhältnismäßigkeitsüberlegungen leiten ließ, zeigt ein Blick auf den seinerzeitigen § 115 TROG 1994 (nunmehr: § 113 TROG 2001), der das übergeleitete Bauland von der Neuregelung ausgenommen hat. In den Erläuternden Bemerkungen zur RV wird zu dieser Bestimmung Folgendes ausgeführt:

'Da im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes für das in den übergeleiteten Flächenwidmungsplänen bestehende Bauland ein allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan naturgemäß nicht besteht, käme es im Ergebnis einem gänzlichen Bauverbot gleich, würde man das im § 55 Abs 4 festgelegte Verbot der Erteilung der Baubewilligung vor Abschluss der Bebauungsplanung auch hier anwenden. Da dies sachlich jedoch nicht vertretbar wäre, soll diese Rechtsfolge nicht eintreten. Sobald jedoch die Bebauungsplanung erfolgt bzw. zumindest ein allgemeiner Bebauungsplan erlassen ist, soll jedoch auch hier vergleichbar dem § 55 Abs 4 die rechtliche Sicherstellung der darin vorgesehenen verkehrsmäßigen Erschließung Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung sein; dies jedoch korrespondierend mit Abs 2 nur für Neubauten mit Ausnahme von Nebengebäuden.

Es muss jedoch verhindert werden, dass eine Neubautätigkeit erfolgt, die der künftig anzustrebenden baulichen Entwicklung zuwiderläuft...'

Erst mit der zum Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 ergangenen

5. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 73/2001, wurde die in Rede stehende Privilegierung des übergeleiteten Baulandes zeitlich bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten des entsprechend den Festlegungen des Örtlichen Raumordnungskonzeptes neu erlassenen oder geänderten Flächenwidmungsplanes eingeschränkt, was mit der Änderung des § 114 Abs 1 durch diese Novelle zusammenhängt. Damit wurde nämlich die (bis dahin unbefristet vorgesehen gewesene) Fortgeltung der aus dem Regime des vormaligen Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 übergeleiteten einstufigen Bebauungspläne in gleicher Weise befristet (nunmehr § 112 Abs 1 zweiter Satz TROG 2001).

Dies alles zeigt, dass es das Bestreben des Landesgesetzgebers war, dem Entstehen eines allgemeinen Bauverbotes bzw. - im Sinne der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Prüfungsbeschluss - der Herbeiführung der Folgen einer 'Umwidmung' von Bauland in Freiland vorzubeugen. Dem entspricht es auch, dass § 29 Abs 1 TROG 2001 eine ausdrückliche Verpflichtung der Gemeinde zur Erlassung eines allgemeinen und eines ergänzenden Bebauungsplanes vorsieht.

Die vorhin unter Punkt 2 erwähnten Ausnahmen nach § 55 Abs 1 TROG 2001 von der Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne sind letztlich ebenfalls Ausfluss von Verhältnismäßigkeitsüberlegungen. Auf diese Weise besteht nämlich dort keine Verpflichtung zur Erlassung entsprechender Bebauungspläne, wo dies aufgrund der aus planerischer Sicht maßgebenden Gegebenheiten zur Durchsetzung wichtiger Gesetzesziele nicht oder nicht zwingend erforderlich ist. Dementsprechend ist der Gemeinde in diesen Ausnahmefällen ein Ermessen eingeräumt, ob sie der Bebauungsplanung oder der Einzelfallbeurteilung im jeweiligen Bauverfahren den Vorzug gibt.

[...] Betrachtet man die Rechtsentwicklung, so ist das mit dem seinerzeitigen Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 geschaffene System der zwingenden Bebauungsplanung an die Stelle der im § 11 Abs 4, 5 und 6 des vormaligen Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 vorgesehen gewesenen Regelung über die Aufschließungsgebiete getreten. Die Erläuternden Bemerkungen zu § 56 der RV weisen auf diesen Zusammenhang ausdrücklich hin. Nach diesen Bestimmungen konnten Grundflächen im Bauland, an deren Bebauung innerhalb der nächsten fünf Jahre kein Bedarf bestand und deren Erschließung aufgrund der Finanzlage der Gemeinde erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich war, sowie Grundstücke, deren Form einer geordneten Bebauung entgegenstand, im Flächenwidmungsplan als Aufschließungsgebiete gekennzeichnet werden. Für diese konnte durch Verordnung des Gemeinderates ein Bauverbot erlassen werden, das erst mit der Erlassung des Bebauungsplanes für das vom Bauverbot betroffene Gebiet außer Kraft trat. Auch nach der damaligen Rechtslage bestand eine ausdrückliche Verpflichtung der Gemeinde zur Erlassung eines Bebauungsplanes, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt waren. Nach § 18 Abs 3 leg. cit. entstand für das als Aufschließungsgebiet gekennzeichnete Bauland die Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes dann, wenn in der Gemeinde ein unmittelbarer Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung der betroffenen Grundflächen bestanden hat und der Erschließung dieses Gebietes aufgrund der der Gemeinde daraus erwachsenden Kosten keine öffentlichen Interessen entgegengestanden sind.

Im Wesentlichen entsprachen diese Voraussetzungen somit jenen, die nach dem nunmehrigen § 54 Abs 3 TROG 2001 die Verpflichtung zur Erlassung eines ergänzenden Bebauungsplanes auslösen. Die Erteilung der Baubewilligung hatte somit schon damals ein Tätigwerden des Verordnungsgebers zur Voraussetzung.

Auch ein Vergleich mit den Raumordnungsgesetzen der anderen Bundesländer zeigt, dass dies kein Spezifikum des Tiroler Raumordnungsrechtes ist. So sehen etwa die Raumordnungsgesetze von Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Salzburg und Steiermark die Festlegung von Aufschließungsgebieten vor, denen im Wesentlichen gemeinsam ist, dass Baubewilligungen erst nach deren Aufhebung erteilt werden dürfen. Auch in diesen Fällen ist die Erteilung der Baubewilligung sohin von einem weiteren Tätigwerden des Verordnungsgebers abhängig. In Wien besteht für das von Bebauungsplänen nicht erfasste Stadtgebiet eine Bausperre, die zur Folge hat, dass Baubewilligungen nur eingeschränkt erteilt werden dürfen.

Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung besteht das vorläufige Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, dass keine Möglichkeit bestehe, die bestehende Verpflichtung von Gemeindeorganen zur Erlassung von örtlichen Plänen rechtsförmlich durchzusetzen, und dass die Bestimmungen des TROG 2001 betreffend allgemeine und ergänzende Bebauungspläne mit dem österreichischen Rechtsschutzsystem nicht im Einklang stehen dürften, nicht zu Recht.

Nach dem Rechtsschutzsystem des B-VG ist nämlich im Verfahren zur Erlassung von Verordnungen ein Individualrechtsschutz gegen die Säumigkeit von Behörden, wie er in den auf die Erlassung von Bescheiden gerichteten Verwaltungsverfahren durch die Art 129a Abs 1 Z. 4 und 132 B-VG grundgelegt ist, nicht vorgesehen. Auch im Fall der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung sind dem Rechtsunterworfenen nicht jene Rechtsschutzmöglichkeiten eingeräumt, die ihm im Fall der Gesetzwidrigkeit eines an ihn gerichteten Bescheides zustehen. Ein Individualantrag nach Art 139 Abs 1 B-VG ist nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig. Im Übrigen besteht für den Rechtsunterworfenen nur nach Ausschöpfung des administrativen Instanzenzuges die Möglichkeit, eine von ihm behauptete Gesetzwidrigkeit einer (präjudiziellen) Verordnung im Beschwerdeweg an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes heranzutragen. Es war sohin eine offenkundige Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgesetzgebers, im Verfahren zur Erlassung von Verordnungen anders als im individuellen Verwaltungsverfahren einen Rechtsschutz nur in eingeschränkter Form zu gewährleisten.

Insofern kann die im Prüfungsbeschluss bezogene Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, die zu den Rechtsschutzerfordernissen im individuellen Verwaltungsverfahren ergangen ist, nicht ohne weiteres auf das Verfahren zur Erlassung von Verordnungen übertragen werden.

Wie dargelegt, ist es dem einfachen Gesetzgeber unter Beachtung der bundesverfassungsgesetzlichen Schranken nicht möglich, ein dem Verwaltungsverfahren in jeder Hinsicht vergleichbares Rechtsschutzniveau zu garantieren, wenn eine Verwaltungsbehörde ihrer Verpflichtung zur Erlassung einer Verordnung nicht nachkommt. Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung hindert dies den (an eben diese Schranken gebundenen) einfachen Gesetzgeber aber nicht, die Erlassung einer Verordnung zur notwendigen Voraussetzung für die Erlassung eines individuellen Verwaltungsaktes zu machen, sofern für eine solche Verknüpfung aus grundrechtlicher Sicht ausreichend gewichtige Gründe vorliegen. [...]

[...] Wird dieser Verpflichtung [zur Erlassung einer Verordnung] von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich nicht entsprochen, so bietet die im Art 119a B-VG verfassungsgesetzlich grundgelegte Gemeindeaufsicht Möglichkeiten der Abhilfe. Die in diesem Zusammenhang vorgesehenen Aufsichtsmittel reichen erforderlichenfalls bis hin zur Erlassung der entsprechenden Verordnung im Wege der Ersatzvornahme durch die Gemeindeaufsichtsbehörde.

Entsteht dem Rechtsunterworfenen ein Schaden dadurch, dass ein Verwaltungsorgan seiner Verpflichtung zur Erlassung einer Verordnung schuldhaft nicht nachkommt, so gewährleistet das Amtshaftungsrecht im Rahmen der ihm durch Art 23 B-VG zugedachten Rechtsschutzfunktion die Erlangung von vollständigem Schadenersatz, der gerichtlich durchsetzbar ist.

[...] Dazu kommt die strafrechtliche Verantwortlichkeit,

[...].

[...] Schließlich liegt nach Ansicht der Tiroler Landesregierung auch in Ansehung des zweiten Satzes des § 113 Abs 1 TROG 2001 eine unsachliche Differenzierung nicht vor. [...] Der durch die bereits erwähnte 5. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 73/2001, neu eingefügte zweite Satz dieser Bestimmung sieht vor, dass diese Privilegierung [des ersten Satzes] nicht mehr gilt, sobald die Gemeinde den allgemeinen Bebauungsplan erlassen hat.

Die Erläuternden Bemerkungen zur RV begründen dies wie folgt:

'§115 Abs 1 ermöglicht die Erteilung der Baubewilligung für Neubauten in dem vor dem gewidmeten Altbauland auch ohne das Vorliegen einer diesem Gesetz entsprechenden Bebauungsplanung. Diese Bestimmung entspricht in ihrer Grundkonzeption jener des bisherigen § 115 Abs 1. Die Erteilung der Baubewilligung soll aber anders als bisher nicht mehr zulässig sein, wenn zwar der allgemeine Bebauungsplan, nicht jedoch ein ergänzender Bebauungsplan besteht, was vor allem dadurch begründet ist, dass diese Bebauungspläne ein aufeinander abgestimmtes, in sich schlüssiges System bilden.'

Der Gesetzgeber wollte sohin mit dieser Bestimmung aufgrund der zwischenzeitlich gewonnenen Erfahrungen in der Vollziehung verhindern, dass der allgemeine Bebauungsplan, über den allein die maßgebenden (oben unter den Punkten 1 und 2 ausführlich dargelegten) Raumordnungsinteressen nicht durchgesetzt werden können, gleichsam ins Leere läuft. Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung war es angesichts des Gewichtes dieser Interessen im Rahmen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Landesgesetzgebers gelegen, diese Konsequenz hintanzuhalten. Abgesehen von dieser raumplanerischen Überlegung sprachen aber auch verwaltungsökonomische Überlegungen für eine entsprechende Einschränkung. Der mit der Erlassung der allgemeinen Bebauungspläne verbundene Planungsaufwand lässt sich nämlich kaum rechtfertigen, wenn diese bis auf weiteres die ihnen zugedachte Wirkung nicht oder nur sehr eingeschränkt entfalten können.

Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung ist daher auch § 113 Abs 1 zweiter Satz TROG 2001 entgegen der vorläufigen Annahme im Prüfungsbeschluss nicht gleichheitswidrig."

6. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Äußerung.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zum Prüfungsumfang:

1.1. Die Tiroler Landesregierung bestreitet die Präjudizialität des § 54 Abs 3 und 5 TROG 2001 und bringt vor, dass es einerseits aus Sicht der Anlassfälle ausreichend wäre, § 113 Abs 1 zweiter Satz TROG 2001 und die Wortfolge "oder § 113 Abs 1 zweiter Satz" in § 26 Abs 3 litc TBO 2001 aufzuheben, um eine verfassungskonforme Rechtslage herzustellen; andererseits würde eine Aufhebung im in Prüfung gezogenen Umfang die verbleibende Rechtslage gravierend verändern.

1.2. Der normative Gehalt der Übergangsbestimmung erschließt sich erst in Zusammenschau mit dem Grundtatbestand. Daher kann der Gerichtshof § 113 TROG 2001 nicht isoliert sondern nur im Zusammenhang mit §§54 ff TROG 2001 anwenden. Denn in Verbindung mit diesen Bestimmungen ordnet § 113 TROG 2001 für einen begrenzten Zeitraum ein abweichendes Bewilligungssystem an, das erst vor dem Hintergrund der §§54 ff TROG 2001 zu rechtfertigen ist (vgl. zur Präjudizialität der Regel- und Ausnahmebestimmungen VfSlg. 14.779/1997 und 14.805/1997). Der Verfassungsgerichtshof bleibt daher bei seiner Auffassung, dass die Bestimmung des § 113 im Zusammenhang mit §§54 ff TROG und den in Prüfung gezogenen Bestimmungen der TBO 2001 vor dem Hintergrund der im Prüfungsbeschluss gefassten Bedenken eine untrennbare Einheit darstellen und daher als solche präjudiziell sind.

Der Tiroler Landesregierung ist jedoch zuzugestehen, dass die - als Übergangsbestimmung konzipierte - Regelung des § 113 Abs 2 TROG 2001 im Falle der Aufhebung des Abs 1 zur Gänze und der Wortfolge "nach Abs 1 erster Satz" in § 113 Abs 2 insofern eine völlige Änderung des Inhalts erfahren würde, als ein offenbar auf alle Grundstücke - und nicht bloß auf jene nach dem TROG 1984 als Bauland oder Sonderflächen gewidmeten Grundstücke - anwendbarer "allgemeiner" Bewilligungstatbestand verbleiben würde.

2. In der Sache:

2.1. Die Rechtslage nach dem TROG 1984 sah innerhalb des Baulandes die Kategorie "Aufschließungsgebiet" vor. Nach § 11 Abs 4 TROG 1984 konnten Grundflächen innerhalb des Baulandes als Aufschließungsgebiet gekennzeichnet werden, soweit für deren widmungsgemäße Verwendung zumindest in der ersten Hälfte des Planungszeitraums (5 Jahre) voraussichtlich kein Bedarf bestand, deren Erschließung aufgrund der Finanzlage der Gemeinde erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich gewesen wäre oder die Form der in diesem Gebiet liegenden Grundstücke einer geordneten Bebauung entgegengestanden wäre. Die Festlegung des Baulandes hatte sich nach § 11 Abs 1 TROG 1984 nach dem in der Gemeinde im Planungszeitraum von zehn Jahren voraussichtlich bestehenden Bedarf zu richten. Für als Bauland ausgewiesene Grundflächen hatte die Gemeinde nach § 18 Abs 1 TROG 1984 einen Bebauungsplan zu erlassen. Für Bauland, das als Aufschließungsgebiet gekennzeichnet war, bestand die Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes erst dann, wenn in der Gemeinde ein unmittelbarer Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung dieser Grundstücke bestand und der Erschließung dieses Gebietes aufgrund der der Gemeinde daraus erwachsenden Kosten keine öffentlichen Interessen entgegenstanden.

Gemäß § 37 TROG 2001 dürfen als Bauland nur Grundflächen gewidmet werden, die sich für eine der jeweiligen Widmung entsprechende Bebauung in gesundheitlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht eignen. Von der Widmung als Bauland sind ua. insbesondere Grundflächen ausgeschlossen, deren Erschließung unvertretbar hohe Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln erfordern würde (litc). Zum Zeitpunkt der Baulandwidmung muss nach dem TROG 2001 daher weder ein Bedarf für die widmungsgemäße Verwendung eines Grundstückes noch seine tatsächliche Erschließung gegeben sein. Anders als das TROG 1984 enthält das TROG 2001 innerhalb des Baulandes keine Kategorie "Aufschließungsgebiet". An dessen Stelle führte das TROG 1994 das System der zweistufigen Bebauungsplanung ("ergänzender" und "allgemeiner" Bebauungsplan) ein - einschließlich des Verbotes der Erteilung der Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden für den Fall, dass kein allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan bestehen.

Aus den Erläuternden Bemerkungen des TROG 1994 zu den §§55 und 56 ergibt sich Folgendes:

"[...] Von der bisher einstufigen Bebauungsplanung, bei der sämtliche Festlegungen in einem einheitlichen Bebauungsplan getroffen werden, wird dabei abgegangen. Der Grund dafür liegt darin, daß sich diese Art der Bebauungsplanung in der Vergangenheit nicht bewährt hat. An sich wären die Gemeinden aufgrund des § 18 Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 verpflichtet gewesen, für die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesenen Grundflächen einen umfassenden Bebauungsplan zu erlassen. Von dieser Verpflichtung ausgenommen war nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle nur das Aufschließungsgebiet. Nach § 19 Abs 5 leg. cit. bestand schließlich die Möglichkeit der getrennten Erlassung eines Erschließungsplanes und eines Baudichtenplanes. Eine umfassende Bebauungsplanung setzt jedoch eine sehr eingehende Kenntnis der im Planungsgebiet anzustrebenden Art der Bebauung und seiner verkehrsmäßigen Erschließung voraus, die außer im Fall von Baulandwidmungen aus Anlaß bereits vergleichsweise konkreter Projekte in den meisten Fällen noch nicht gegeben ist. Die Folge war, daß eine große Zahl an Gemeinden ihrer Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen bis heute nicht oder nur teilweise nachgekommen ist. Dort, wo Bebauungspläne erlassen wurden, mußten diese vielfach wiederum geändert werden, um den aktuellen planerischen Anforderungen gerecht werden zu können.

Nunmehr soll daher für den Bereich des Baulandes und jener Sonderflächen und Vorbehaltsflächen, bei denen der festgelegte besondere Verwendungszweck dies erfordert, vorerst nur ein sogenannter allgemeiner Bebauungsplan erlassen werden. Dieser legt hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung lediglich die Straßenfluchtlinien der Straßen nach § 54 Abs 1 und hinsichtlich der Art der Bebauung die Mindestbaudichten fest. Diese Festlegungen müssen noch nicht unmittelbar grundstücksbezogen sein und können auch getroffen werden, ohne daß die künftige Art der baulichen Nutzung im einzelnen bereits feststeht.

[...]

Der Bebauungsplanung kommt im Bereich der örtlichen Raumordnung in Hinkunft schon deshalb eine zentrale Bedeutung zu, weil die Erreichung der aktuellen Raumordnungsziele im Bezug auf die Entwicklung des Baulandes ohne sie nicht möglich ist. Vor allem gilt dies im Hinblick auf die Durchsetzung einer Boden sparenden, aufeinander abgestimmten Bebauung der vorhandenen Bauplätze. Eine Bautätigkeit soll künftighin daher nur auf der Grundlage einer abgeschlossenen Bebauungsplanung möglich sein. Es würde den mit der Bebauungsplanung verfolgten Zielsetzungen widersprechen, würde man es zulassen, dass diese durch vorgezogene Baumaßnahmen unterlaufen oder gleichsam vor vollendete Tatsachen gestellt werden kann. In diesem Sinn lässt § 55 Abs 4 des Entwurfes die Erteilung einer Baubewilligung bei sonstiger Vernichtbarkeit des Baubescheides nur dann zu, wenn für das betreffende Grundstück sowohl ein allgemeiner als auch ein ergänzender Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte Verkehrserschließung rechtlich sichergestellt ist. Die im § 12 (richtig: § 11) Abs 4, 5 und 6 des geltenden Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 vorgesehene Widmung von Baulandflächen als Aufschließungsgebiet hat damit ihre Bedeutung verloren, weshalb der vorliegende Entwurf eine solche Widmung nicht weiter vorsieht.

[...]

Eine dem bisherigen § 18 Abs 2 des geltenden Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 entsprechende Möglichkeit, Gemeinden von der Verpflichtung zur Erlassung der Bebauungspläne zu befreien, ist im Entwurf nicht mehr vorgesehen; dies deshalb, weil die Tatsache, daß eine den aktuellen raumordnerischen Zielsetzungen entsprechende Baulandentwicklung zwingend eine Bebauungsplanung erfordert, für alle Gemeinden gleichermaßen Gültigkeit hat."

Nach § 115 Abs 1 TROG 1994, LGBl. Nr. 81/1993 durfte insbesondere für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes [] als Bauland und als Sonderflächen gewidmete Grundstücke abweichend von § 55 Abs 4 eine Baubewilligung auch erteilt werden, wenn der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan für das betreffende Grundstück noch nicht bestehen; "soweit diese Bebauungspläne jedoch bestehen, darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden zu bestehenden Gebäuden nur erteilt werden, wenn die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist." Nach der Übergangsbestimmung des § 115 Abs 1 TROG 1994 konnte somit auch wenn bloß ein allgemeiner Bebauungsplan erlassen worden war, unter näher bestimmten Voraussetzungen eine Baubewilligung erteilt werden. Die Übergangsbestimmung sollte - wie die Erläuternden Bemerkungen zu § 115 TROG ausführen - ein absolutes Bauverbot für bestehendes Bauland, für das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ein allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan naturgemäß nicht bestehen konnte, verhindern.

Ausnahmen von der Pflicht zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne - insbesondere im Fall der Schließung von Baulücken im Bereich zusammenhängend bebauter Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete und für bereits bebaute Grundstücke - wurden im Zuge der 5. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 73/2001, geschaffen (§55a). Liegt ein solcher Ausnahmetatbestand vor, so ist im Baubewilligungsverfahren unter Einholung eines raumordnungsfachlichen Gutachtens zu prüfen, ob eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung gewährleistet ist.

Ebenso durch die 5. Raumordnungsgesetz-Novelle wurde die Übergangsbestimmung des § 115 Abs 1 TROG 1997 dahingehend geändert, dass die Bewilligung für den Neubau von Gebäuden auf nach dem TROG 1984 insbesondere als Bauland gewidmeten Grundstücken im Falle des Fehlens des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 108 Abs 1 zweiter Satz erteilt werden darf. Die Erteilung der Baubewilligung sollte nach dieser Novelle - "anders als bisher" - nicht mehr zulässig sein, wenn zwar der allgemeine nicht jedoch ein ergänzender Bebauungsplan besteht. Dazu führen die Erläuternden Bemerkungen aus, dass die Bebauungspläne ein aufeinander abgestimmtes, in sich schlüssiges System bilden. Korrespondierend dazu sei auch die Zulässigkeit der Erteilung der Baubewilligung nach dem ersten Satz zeitlich befristet worden. Vor dieser Novelle war die Weitergeltung von Bebauungsplänen nach dem TROG 1984 zeitlich nicht beschränkt. Diese sollten nach § 114 Abs 1 TROG 1997 in der Fassung der 5. Novelle mit der Erlassung eines allgemeinen Bebauungsplanes spätestens jedoch drei Jahre nach dem In-Kraft-Treten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 108 Abs 1 zweiter Satz außer Kraft treten. Jede Gemeinde hat gemäß § 108 Abs 1 TROG 1997 (§107 Abs 1 TROG 2001) innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des örtlichen Raumordnungskonzeptes (Verpflichtung zur Erlassung gemäß § 107 Abs 1 bis , für die Stadt Innsbruck bis zum ) den Flächenwidmungsplan neu zu erlassen bzw. zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung nach dem TROG und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist. Wenn ein vor Erlassung des örtlichen Raumordnungskonzeptes erlassener Flächenwidmungsplan insbesondere mangels Widerspruchs zum örtlichen Raumordnungskonzept nicht mehr geändert wurde, so beginnt die dreijährige Frist des § 113 Abs 1 erster Satz im Anschluss an die zweijährige Frist des § 107 Abs 1 zweiter Satz TROG 2001 zu laufen, da sich ein Änderungsanlass des Flächenwidmungsplans wegen Widerspruchs zum örtlichen Raumordnungskonzept erst ab dessen Inkrafttreten herausstellen kann.

Allgemeine und ergänzende Bebauungspläne dürfen gemäß § 112 Abs 2 TROG 2001 bereits vor Erlassung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 107 Abs 1 TROG 2001 erlassen werden.

2.2. Aus der Darstellung der Rechtslage ergibt sich zu dem allgemeinen System der Bebauungsplanung nach §§54 ff TROG 2001 Folgendes:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dazu VfSlg. 6780/1972 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg. 12.227/1989, 15.367/1998, 15.771/2000) gilt der erste Satz des Art 5 StGG auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann aber angesichts des in Art 1 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl. VfSlg. 9189/1981, 10.981/1986 und 15.577/1999), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. etwa VfSlg. 9911/1983, 14.535/1996, 15.577/1999, 17.071/2003) und nicht unverhältnismäßig ist (s. zB VfSlg. 13.659/1993, 14.500/1996, 15.367/1998 und 15.753/2000).

Der Verfassungsgerichtshof hat zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen, dass die Ziele der örtlichen Raumordnung nach § 27 Abs 2 TROG 2001 (insbesondere gemäß lite, die Durchsetzung einer bodensparenden, aufeinander abgestimmten Bebauung der vorhandenen Bauplätze) auch durch die Erlassung von Bebauungsplänen umzusetzen sind und die Verknüpfung der Baubebwilligung mit der Bebauungsplanung ein dazu geeignetes Instrument darstellt. Der Verfassungsgerichtshof hält seine im Prüfungsbeschluss aufgestellten Bedenken aus folgenden Erwägungen nur zum Teil aufrecht:

Eine nach dem TROG 2001 bestehende Baulandwidmung kann einerseits "Bauland" sein, das die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 55 TROG 2001 erfüllt (zB. ein einzelnes unbebautes Grundstück im Bereich zusammenhängend bebauter Gebiete), oder "Bauland", für dessen widmungsgemäße Verwendung noch kein Bedarf besteht oder das nicht erschlossen ist und daher einem Aufschließungsgebiet im Sinne des TROG 1984 gleich kommt.

Die Änderung des Bebauungsplanungssystems steht mit der Aufgabe der Kategorie des "Aufschließungsgebietes" im Zusammenhang und ist auch in ihrem Effekt mit der Kennzeichnung als "Aufschließungsgebiet" vergleichbar. Der Verordnungsgeber ist gemäß § 29 Abs 1 TROG 2001 unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere zur Erlassung eines allgemeinen und - ebenso wie zur "Freigabe" des Aufschließungsgebietes (vgl. VfSlg. 12.755/1991, 13.986/1994) -, zu einem späteren Zeitpunkt zur Erlassung eines ergänzenden Bebauungsplans gemäß § 54 Abs 3 TROG 2001 verpflichtet (vgl. den zwingend im örtlichen Raumordnungskonzept zu erstellenden Zeitplan der Bebauungspläne nach § 3 der Verordnung der Landesregierung vom , mit der nähere Bestimmungen über die Bestandsaufnahme sowie über den Inhalt des örtlichen Raumordnungskonzeptes erlassen werden, LGBl. Nr. 122/1994). Es ist nicht unverhältnismäßig, dass der Verordnungsgeber etwa im Falle eines zwar als "Bauland" nach dem TROG 2001 gewidmeten - jedoch eigentlich noch die Eigenschaft eines "Aufschließungsgebietes" aufweisenden - unbebauten Grundstücks, das nicht im unmittelbaren Anschluss an zusammenhängend bebautes Gebiet liegt, noch keinen ergänzenden Bebauungsplan erlässt und damit zwingend noch keine Baubewilligung erteilt werden darf. Diese zwingende Rechtsfolge gilt - bei nicht der Übergangsbestimmung unterliegenden Fällen - für Grundstücke, die erst nach 1994 als "Bauland" gewidmet wurden. Die Eigentümer dieser Grundstücke sind im Hinblick auf die 1994 geänderte Rechtslage in ihrem Vertrauen auf vollwertiges "Bauland" weniger schützenswert als Eigentümer, deren Grundstücke bereits nach dem TROG 1984 - somit schon seit Jahrzehnten - als Bauland gewidmet waren. Dem trägt auch die Übergangsbestimmung des § 115 TROG 1994 (jetzt § 113 TROG 2001) großteils Rechnung.

Dazu kommt die Ausnahmebestimmung zu § 54 Abs 5 TROG 2001, nach der die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach § 55 TROG 2001 für bebaute Grundstücke oder unbebaute Grundstücke in zusammenhängend bebauten Gebieten oder im unmittelbaren Anschluss daran, wenn diese Grundstücke mit Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden können, nicht besteht. Diese Ausnahmebestimmung von der allgemeinen Verpflichtung der Bebauungsplanung nimmt in einer angemessenen Weise Bedacht auf eine geregelte Siedlungsentwicklung von innen nach außen.

Das System der Gliederung der Bebauungspläne in einen allgemeinen und einen ergänzenden sowie die Einführung des Erfordernisses des Vorliegens sowohl des allgemeinen wie des ergänzenden Bebauungsplans als Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung verstößt für seit dem TROG 1994 als Bauland gewidmete Grundstücke nur unter folgenden Voraussetzungen nicht gegen das dem Eigentumsschutz innewohnende Gebot der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes: Es muss sichergestellt sein, dass eine Baubewilligung für ein Vorhaben auf einem Baulandgrundstück, für das alle gesetzlichen Voraussetzungen einer Bebauung erfüllt sind, jedoch ein allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan im Widerspruch zu den Bestimmungen des TROG 2001 nicht erlassen wurde, innerhalb eines angemessenen Zeitraums erwirkt werden kann. Aus dem Blickwinkel der der Übergangsbestimmung des § 113 TROG 2001 unterliegenden Anlassfälle und des damit verbundenen Aufhebungsumfangs erübrigt es sich näher zu prüfen, ob die Untätigkeit des Verordnungsgebers in den Anlassverfahren gesetzmäßig ist.

Was den Rechtsschutz gegen die Untätigkeit des Verordnungsgebers betrifft, so geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass er einer Untätigkeit des Verordnungsgebers hinsichtlich der Erlassung eines allgemeinen oder ergänzenden Bebauungsplans - im Ergebnis vergleichbar mit dem Fall der Aufhebung einer "Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet" - zunächst insofern entgegentreten könnte, als er eine Baulandwidmung eines Grundstücks, für das entgegen der gesetzlichen Bestimmungen ohne erkennbare sachliche Begründung kein allgemeiner oder ergänzender Bebauungsplan erlassen wurde, aufheben könnte.

Der Tiroler Landesgesetzgeber hat gemäß § 71 TROG 2001 die Landesregierung im Fall der Untätigkeit der Gemeinde innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten der Aufhebung einer Widmung (Abs1) oder eines Bebauungsplanes (Abs2) durch den Verfassungsgerichtshof zu einer Ersatzvornahme einer der "Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Widmung [im Falle der Aufhebung eines Bebauungsplanes: Festlegungen zu treffen]" ermächtigt. Zweck der Regelung des § 71 TROG 2001 ist es gerade, der Untätigkeit des Verordnungsgebers im Falle der Aufhebung einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof entgegenzutreten.

Die Tiroler Landesregierung ist gemäß § 125 Tiroler Gemeindeordnung 2001 ("Ersatzvornahme") iVm Art 119a B-VG und in Zusammenschau mit § 71 TROG 2001 in Bindung an die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes nicht nur zur Festlegung einer Widmung, sondern gegebenenfalls auch zur Erlassung des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplans ermächtigt bzw. verpflichtet, wenn die Gemeinde dieser Verpflichtung nicht nachkommt.

Knüpft der Gesetzgeber die Wirksamkeit von Vorschriften, die für die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes wesentlich sind, an die Erlassung einer Verordnung, so macht er auch die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes von der (rechtzeitigen) Erlassung dieser Verordnung abhängig (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 11.632/1988, 13.177/1992, 13.890/1994). Daher könnte eine gesetzwidrige Untätigkeit des bei der Erlassung des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplans aus welchen Gründen auch immer säumigen Verordnungsgebers nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist die Verfassungswidrigkeit der der Erteilung der Baubewilligung entgegenstehenden Bestimmungen bewirken.

Es hängt demnach von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die dargestellten Möglichkeiten die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes im Falle der Säumigkeit des Verordnungsgebers verhindern können.

2.3. Die Bedenken gegen die Übergangsbestimmung des § 113 Abs 1 zweiter Satz TROG 2001 haben sich hingegen als zutreffend erwiesen:

Das durch die Übergangsbestimmung im Effekt bewirkte Bauverbot stellt eine Eigentumsbeschränkung dar, für deren Zulässigkeit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ua. im Urteil vom im Fall Sporrong-Lönnroth, EuGRZ 1983, S 523 ff, ein faires Gleichgewicht zwischen den öffentlichen Interessen an der Eigentumsbeschränkung und dem privaten Interesse an dem Schutz des Eigentums verlangt hat. Ein solches faires Gleichgewicht im Sinne des Art 1 1. ZPEMRK liegt nicht mehr vor, wenn in einem unangemessen langen Zeitraum trotz Vorliegens der Voraussetzungen keine Bebauungsplanung vorgenommen wird und dies auch nicht in einem absehbaren Zeitraum der Fall sein wird. Das Verbot der Erteilung der Baubewilligung für Bauland, das seit Jahrzehnten als solches gewidmet war und für das trotz der Einführung der zweistufigen Bebauungsplanung durch das TROG 1994 bis 2001 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der 5. Novelle zum TROG 1997) zwar ein allgemeiner Bebauungsplan, jedoch kein ergänzender Bebauungsplan erlassen wurde und für das die Erlassung eines ergänzenden Bebauungsplans innerhalb eines absehbaren Zeitraums auch nicht sichergestellt wäre, ist unverhältnismäßig und verstößt gegen das gebotene faire Gleichgewicht zwischen den öffentlichen Interessen an der Eigentumsbeschränkung und dem privaten Interesse an dem Schutz des Eigentums.

2.4. Im Hinblick auf die festgestellte Verfassungswidrigkeit ist es zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage ausreichend, § 113 Abs 1 zweiter Satz TROG 2001 sowie die Wortfolge "oder § 113 Abs 1 zweiter Satz" in § 26 Abs 3 litc TBO 2001 als verfassungswidrig aufzuheben; hingegen werden § 54 Abs 3 und 5 TROG 2001 sowie die Wortfolge "§54 Abs 5" in § 26 Abs 3 litc TBO 2001 nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Im Übrigen ist das Verfahren einzustellen.

3. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, stützt sich auf Art 140 Abs 6 erster Satz B-VG. Die Verpflichtung des Landeshauptmanns von Tirol zur unverzüglichen Kundmachung der Aussprüche ergibt sich aus Art 140 Abs 5 erster Satz

B-VG.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.