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VfGH vom 04.10.1991, g176/90

VfGH vom 04.10.1991, g176/90

Sammlungsnummer

12842

Leitsatz

Abweisung eines Antrags von Landtagsmitgliedern auf Aufhebung von Bestimmungen des Bgld KanalanschlußG 1989; keine Kompetenzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen mangels wasserrechtlichen Charakters; keine Unsachlichkeit der Ausnahmen bzw. der Befreiung von der Anschlußpflicht und der Fristen für den Anschluß; kein Verstoß der rückwirkenden Ausnahme oder Befreiung hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Vorgangsweise gegen das Determinierungsgebot

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem auf Art 140 B-VG gestützten, vom Präsidenten des Burgenländischen Landtages und 16 weiteren Abgeordneten zum Burgenländischen Landtag durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten Antrag begehren die Antragsteller, § 2 Abs 2 Z 2 und 3,§ 3 Abs 2 Z 4,§ 4 Abs 1 Z 1 und § 13 Abs 2, 3 und 4 des Gesetzes vom über den Anschluß an öffentliche Kanalisationsanlagen und deren Benützung sowie über die Aufhebung einer Bestimmung der Bgld. Bauordnung (Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989), LGBl. 27/1990, als verfassungswidrig aufzuheben.

Die Antragsteller behaupten, § 2 Abs 2 Z 2 und 3,§ 4 Abs 1 Z 1 und § 13 Abs 2 bis 4 des Burgenländischen Kanalanschlußgesetzes seien entgegen den Kompetenzbestimmungen der Art 10 bis 15 B-VG erlassen worden, alle angefochtenen Bestimmungen verstießen gegen den Gleichheitssatz und § 13 Abs 2 bis 4 sei überdies wegen Verstoßes gegen Art 18 B-VG verfassungswidrig.

2. Die gemäß § 63 Abs 1 VerfGG zur Vertretung des angefochtenen Gesetzes berufene Burgenländische Landesregierung hat im Verfahren über den Gesetzesprüfungsantrag keine Stellungnahme abgegeben.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach Art 140 Abs 1 dritter Satz B-VG iVm Art 36 Bgld. Landes-Verfassung (L-VG) kann mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages beantragen, daß ein Landesgesetz zur Gänze oder daß bestimmte Stellen eines Landesgesetzes vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben werden.

Nach Art 10 Abs 1 Bgld. L-VG besteht der Burgenländische Landtag aus 36 Mitgliedern. Der von 17 Landtagsabgeordneten eingebrachte Antrag ist daher zulässig, und zwar unabhängig davon, ob nach der Einbringung durch die darauffolgende Landtagswahl Veränderungen in der Zusammensetzung des Landtages eingetreten sind (vgl. VfSlg. 8644/1979, S 112f.).

2. § 2 des Burgenländischen Kanalanschlußgesetzes regelt die Anschlußpflicht an öffentliche Kanalisationsanlagen. Nach seinem Abs 1 sind die Eigentümer von Anschlußgrundflächen (das sind nach § 1 Abs 4 leg.cit. "bebaute oder unbebaute Grundflächen, die aus einem oder mehreren benachbarten Grundstücken bestehen, welche eine funktionelle oder wirtschaftliche Einheit bilden") verpflichtet, die Abwässer in die bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzuleiten. Unter Abwasser ist nach § 1 Abs 1 Schmutzwasser oder Niederschlagswasser aus dem Bereich von Anschlußgrundflächen zu verstehen, wobei Schmutzwasser nach § 1 Abs 2 leg.cit. "durch Nutzung in seiner Beschaffenheit nachteilig verändertes Wasser" ist, während "Niederschlagswasser" nach § 1 Abs 3 legt.cit. Wasser ist, "das von atmosphärischen Niederschlägen stammt und in seiner natürlichen Beschaffenheit nicht wesentlich nachteilig verändert ist". In Abs 2 des § 2 wird geregelt, in welchen Fällen die Anschlußpflicht nicht besteht. Die von den Antragstellern bekämpften Z 2 und 3 sehen folgendes vor:

"(2) Diese Verpflichtung besteht nicht

1. ...

2. für unbebaute Anschlußgrundflächen, wenn darauf keine Schmutzwässer anfallen und die Niederschlagswässer ohne nachteilige Auswirkungen und ohne Anlagen auf eigenem Grund versickern oder verrieseln können,

3. für Bauten, bei denen nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern oder verrieseln können. Bauten im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die mit Bauten, bei denen auch Schmutzwässer anfallen, nicht in Verbindung stehen oder im Falle des Abbruches der anderen Bauten für sich allein bestehen könnten,

4. ..."

§ 3 des Burgenländischen Kanalanschlußgesetzes regelt unter anderem die Festsetzung der Anschlußfrist; der von den Antragstellern bekämpfte § 3 Abs 2 Z 4 lautet:

"(2) Der Anschlußbescheid hat insbesondere zu enthalten:

...

4. die Frist für die Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Kanalisationsanlage. Diese darf für bereits bestehende anzuschließende Teile nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als sechs Monate ab Schaffung der Anschlußmöglichkeit durch den Kanalisationsunternehmer betragen. Bei Festsetzung der Frist ist auf die Anschlußverhältnisse (Länge des Hauskanals, Jahreszeit) Bedacht zu nehmen. Für Bauten oder andere Anlagen auf der Anschlußgrundfläche, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht fertiggestellt sind, ist festzulegen, daß der Anschluß spätestens vor ihrer erstmaligen Benützung durchzuführen ist."

In § 4 des Burgenländischen Kanalanschlußgesetzes ist die "Befreiung von der Anschlußpflicht" geregelt. Der von den Antragstellern bekämpfte § 4 Abs 1 Z 1 hat folgenden Wortlaut:

"(1) Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers der Anschlußgrundfläche, des Baues oder einer anderen Anlage von der Verpflichtung zum Anschluß zu befreien, wenn

1. die Entsorgung ohne Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer und ohne Nachteil für die Nachbarschaft sowie für Bauten des Antragstellers in anderer Weise möglich ist und wenn der Bau, eine andere Anlage oder die unverbaute Grundfläche so unbedeutend ist, daß die Gesamtkosten der Errichtung des Anschlusses einschließlich des Anschlußbeitrages in einem wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Mißverhältnis zum Verkehrswert des Baues oder der Anlage einschließlich des Bodenwertes oder der unverbauten Grundfläche stehen oder

2. ..."

§ 13 des Burgenländischen Kanalanschlußgesetzes (dessen Abs 2 bis 4 von den Antragstellern bekämpft werden) hat folgenden Wortlaut:

"§13

Übergangsbestimmungen

(1) Anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(2) § 2 Abs 2 und 3 sowie § 4 Abs 1 Z 2 sind auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits mit rechtskräftigem Bescheid über die Anschlußverpflichtung (Anschlußfrist) entschieden, die Anschlußbewilligung erteilt, der Anschluß bereits durchgeführt wurde oder die Anschlußfrist abgelaufen ist.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs 2 sowie für bereits bestehende Anschlußgrundflächen, Bauten oder sonstige Anlagen hat der Eigentümer derselben der Behörde in den Fällen des § 2 Abs 2 die Inanspruchnahme der Ausnahme von der Anschlußverpflichtung anzuzeigen, im Fall des § 2 Abs 3 sowie des § 4 Abs 1 Z 2 einen entsprechenden Antrag zu stellen.

(4) Anzeigen und Anträge nach Abs 3 sind bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafftreten dieses Gesetzes bei der Behörde einzubringen."

3.a) Die Antragsteller behaupten mit folgender Begründung, daß § 2 Abs 2 Z 2 und 3,§ 4 Abs 1 Z 1 und § 13 Abs 2, 3 und 4

Bgld. KanalanschlußG kompetenzwidrig erlassen worden seien:

Die Regelung der Abwasserbeseitigung von bebauten Liegenschaften, soweit sie die Einwirkung der Abwasserbeseitigung auf fremde Rechte oder auf öffentliche Gewässer betreffe, sei gemäß Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG Bundessache (Hinweis auf VfSlg. 4387/1963). Indem der Gesetzgeber eine Ausnahme von der Anschlußpflicht dann vorsehe, wenn die Möglichkeit des "Versickerns und Verrieselns" der Niederschlagswässer ohne nachteilige Auswirkungen möglich sei, stelle die Regelung darauf ab, ob eine Einwirkung der Abwässerbeseitigung auf fremde Rechte oder auf öffentliche Gewässer eintrete.

b) Der Verfassungsgerichtshof hat im Kompetenzfeststellungserkenntnis VfSlg. 4387/1963 folgenden Rechtssatz aufgestellt:

"Die Regelung der Abwässerbeseitigung von bebauten Liegenschaften ist, soweit sie die Einwirkung der Abwässerbeseitigung auf fremde Rechte oder auf öffentliche Gewässer betrifft, gemäß Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG (Wasserrecht) Bundessache."

Im übrigen ergibt sich aus diesem Erkenntnis, daß die Regelung der Anschlußpflicht unter eine Reihe von anderen Kompetenztatbeständen fallen kann, wobei der Verfassungsgerichtshof beispielsweise Gewerberecht und Gesundheitswesen sowie den Art 15 B-VG nannte. Insbesondere betonte der Verfassungsgerichtshof, daß es durchaus möglich ist, die Ableitung von Abwässern sowohl aus wasserrechtlichen als auch aus baurechtlichen Gesichtspunkten einer Regelung zu unterziehen.

Mit den bekämpften Bestimmungen hat der Landesgesetzgeber bloß eine Abgrenzung geschaffen, unter welchen Voraussetzungen eine Anschlußpflicht von Liegenschaften besteht. Die Abgrenzung allein bedeutet aber nicht, daß die Regelung der Anschlußpflicht unter den genannten wasserrechtlichen Gesichtspunkten erfolgt. Die Gestaltung der Ausnahmen in Z 2 und 3 des § 2 Abs 2 stellt einerseits gerade darauf ab, ob eine Liegenschaft bebaut ist oder nicht, andererseits, welche Art von Abwässern bei Bauten anfallen. § 4 Abs 1 sieht die Befreiung von der Anschlußpflicht für jene Fälle vor, in denen diese Verpflichtung gegenüber den öffentlichen Interessen, die mit der Anschlußpflicht verfolgt werden, unverhältnismäßig wäre. § 13 Abs 2 bis 4 enthält in diesem Zusammenhang eine rückwirkende Regelung. Keineswegs trifft der Landesgesetzgeber aber damit bereits eine Regelung, wie Abwässer abzuleiten sind, damit eine Einwirkung auf fremde Rechte oder auf öffentliche Gewässer vermieden wird. Diese Bestimmungen haben daher keinen wasserrechtlichen Charakter.

4.a) Die Antragsteller meinen, § 2 Abs 2 Z 2 und 3 seien insoweit unsachlich, als nach Z 2 die Ausnahme von der Anschlußpflicht nur dann bestehe, wenn die Niederschlagswässer auf eigenem Grund versickern oder verrieseln können, während bei Bauten nach Z 3 das "Erfordernis des Versickern-Könnens auf eigenem Grund" nicht bestehe. Ein hinreichender Grund für diese Differenzierung sei nicht ersichtlich.

b) Zunächst ist darauf zu verweisen, daß die von den Antragstellern vorgenommene Auslegung keinesfalls zwingend ist:

Während die Z 2 von unbebauten Grundstücken handelt, spricht die Z 3 nur von "Bauten"; in dieser Bestimmung ist nicht geregelt, wo die Niederschlagswässer, die bei diesen Bauten anfallen, versickern oder verrieseln können. Anders als die Z 2 nimmt nämlich die Z 3 nicht ein Grundstück schlechthin von der Anschlußpflicht aus, sondern nur bestimmte Bauten auf einer Liegenschaft, bei denen nur Niederschlagswässer anfallen. Es wäre eine Auslegung durchaus naheliegend, daß auch in diesem Fall das Versickern und Verrieseln auf eigenem Grund möglich sein muß, zumal die Ableitung der Niederschlagswässer auf fremden Grund der Zustimmung des anderen Grundstückseigentümers und überdies wohl einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf.

Aber selbst wenn die Auslegung der Antragsteller zuträfe, wäre die Differenzierung nicht unsachlich. Nach Z 2 sind Grundflächen von der Anschlußpflicht ausgenommen, bei denen typischerweise Vorkehrungen für eine Ableitung der Abwässer nicht erforderlich sind. Für Bauten besteht hingegen grundsätzlich Anschlußpflicht; nur dann, wenn aus den besonderen, unter Z 3 des § 2 genannten Umständen für (einzelne) Bauten der Anschluß nicht erforderlich ist, besteht die Anschlußpflicht nicht. Insoweit sind die Z 2 und 3 nicht vergleichbar.

Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf verweisen, daß es von verschiedenen natürlichen Gegebenheiten abhänge (etwa ob das betreffende Grundstück in Hanglage ist oder nicht), ob der Ausnahmetatbestand der Z 2 verwirklicht ist oder nicht, so betrifft dies keine aus der unterschiedlichen Regelung der Z 2 und Z 3 des § 2 Abs 2 Kanalanschlußgesetz folgende unterschiedliche Behandlung, sondern eben eine Folge natürlicher Gegebenheiten, die die Anwendung der Z 2 ermöglicht oder nicht. Keinesfalls ist der Gesetzgeber von vornherein verpflichtet, eine Anschlußpflicht von unbebauten Grundstücken vorzusehen, unabhängig davon, ob das Versickern oder Verrieseln durch natürliche Gegebenheiten erschwert wird oder nicht.

Sollte im übrigen die von den Antragstellern vorgenommene Auslegung zutreffen, daß auch bloß Bauten zur Ableitung von Niederschlagswässern von Grundstücken, bei denen das Versickern und Verrieseln auf eigenem Grund nicht möglich ist, als Bauten im Sinne der Z 3 zu qualifizieren sind, hätte es der Grundstückseigentümer ohnedies in der Hand, zwischen dem Anschluß an die öffentliche Kanalanlage und der Errichtung einer baulichen Anlage zur Ableitung der Niederschlagswässer zum Versickern und Verrieseln auf fremden Grund (sofern dies rechtlich zulässig ist) zu wählen. Die kritisierte (unsachliche) Differenzierung wäre dann im Ergebnis nicht (mehr) vorhanden.

5. Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Antragsteller, die § 2 Abs 2 Z 2 und 3 und § 4 Abs 1 Z 1 Burgenländisches Kanalanschlußgesetz seien deswegen gleichheitswidrig, weil eine Ausnahme bzw. eine Befreiung von der Anschlußpflicht wegen der Möglichkeit des "Versickerns oder Verrieselns" der Niederschlagswässer von örtlichen Gegebenheiten abhänge, etwa ob das Gebäude im geschlossenen Siedlungsgebiet, in Ortskernen oder in einer Rand- oder Streulage situiert sei. In Wahrheit trifft das Gesetz gerade eine (sachlich) differenzierende Regelung, indem es die Anschlußpflicht an die öffentliche Kanalanlage nicht schematisch für sämtliche Grundstücke vorsieht, sondern von den örtlichen Gegebenheiten abhängig macht. Es ist dem Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar, warum es unsachlich sein soll, auf derartige unterschiedliche Gegebenheiten abzustellen.

6.a) § 3 Abs 2 Z 4 Burgenländisches Kanalanschlußgesetz ist nach Auffassung der Antragsteller deswegen verfassungswidrig, weil die Frist für die Herstellung des Anschlusses unterschiedlich danach festzusetzen sei, ob im Zeitpunkt der Bescheiderlassung die anzuschließenden Bauten oder anderen Anlagen bereits fertiggestellt sind oder nicht.

b) Der Verfassungsgerichtshof vermag die behauptete Gleichheitswidrigkeit nicht zu erkennen: § 3 Abs 2 Z 4 legt Fristen für den Anschluß fest, und zwar ab dem Zeitpunkt, ab dem der Anschluß möglich ist (vgl. § 3 Abs 1 "Die Behörde hat frühestens nach dem Eintritt der Rechtskraft der wasserrechtlichen Bewilligung für den zur Entsorgung der betreffenden Anschlußgrundfläche geeigneten Straßenkanal einer öffentlichen Kanalisationsanlage den Eigentümer der Anschlußgrundfläche oder die diesem gemäß § 2 Abs 1 gleichzuhaltende Person mit schriftlichem Bescheid zum Anschluß zu verpflichten."). Zu diesem Zeitpunkt bestehen zwei Möglichkeiten: Die anzuschließenden Bauten bestehen bereits oder sie bestehen nicht. Für ersteren Fall sieht die Z 4 vor, daß die Frist zur Herstellung des Anschlusses nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als sechs Monate ab Schaffung der Anschlußmöglichkeit durch den Kanalisationsunternehmer betragen darf. Für noch nicht fertiggestellte Bauten auf der Anschlußgrundfläche ist hingegen ein Anschluß spätestens vor ihrer erstmaligen Benützung durchzuführen. Wenn der Gesetzgeber hiebei nicht auf den seltenen Fall Rücksicht nimmt, daß ein zum Zeitpunkt der Schaffung der Anschlußmöglichkeit bereits bestehendes Gebäude noch niemals benützt wurde, kann ihm Unsachlichkeit nicht vorgeworfen werden.

7. Das verfassungsrechtliche Vorbringen gegen § 13 Kanalanschlußgesetz geht dahin, die Abs 2 bis 4 des § 13 seien deswegen unbestimmt im Sinne des Art 18 B-VG, weil in ihnen nicht detailliert die verfahrensrechtliche Vorgangsweise bei der rückwirkenden Ausnahme oder Befreiung von der Anschlußpflicht geregelt ist. Dem ist zu erwidern, daß nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes das Verwaltungsverfahrensrecht genügend Möglichkeiten bietet, den inhaltlichen Geboten des Gesetzgebers in § 13 Abs 2 bis 4 Rechnung zu tragen.

Weiters machen die Antragsteller - im Ergebnis gleichheitsrechtliche - Bedenken deswegen geltend, weil die rückwirkende Herausnahme aus der Kanalanschlußverpflichtung auch abgabenrechtliche Auswirkungen hätte und hiedurch gravierende Folgen für die Gebührenhaushalte der Gemeinden eintreten könnten. Mit dem Hinweis auf diese Konsequenz wird nicht dargetan, daß die Regelung unsachlich wäre, zumal gegen die Sachlichkeit des von § 13 Abs 2 bis 4 leg.cit. umfaßten Personenkreises, dem diese Begünstigung zukommt, nichts einzuwenden ist.

III. Die von den Antragstellern geltend gemachten Bedenken treffen daher nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht zu. Dem Antrag ist daher keine Folge zu geben.

Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.