VfGH vom 24.06.2015, G171/2015 ua
Leitsatz
Aufhebung einer Bestimmung des BFA-Verfahrensgesetzes betreffend die verkürzte Beschwerdefrist für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mangels Erforderlichkeit einer vom VwGVG abweichenden Regelung
Spruch
I. § 16 Abs 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012, in der Fassung BGBl I Nr 68/2013, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III. Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
IV. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss, Anträge und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E874/2014 eine auf Art 144 B VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Der 1951 geborene Beschwerdeführer des Anlassverfahrens ist serbischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom sowohl hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl als auch von subsidiärem Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens nach Serbien ausgewiesen. Seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde mit vom Bundesverwaltungsgericht weiterbehandelt und von diesem mit Erkenntnis vom hinsichtlich der Gewährung von internationalem Schutz als unbegründet abgewiesen, die Ausweisung wurde jedoch gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs 20 Z 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl I 100 idF BGBl I 68/2013, aufgehoben und das Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) zurückverwiesen.
1.2. Mit Bescheid des BFA vom (durch Hinterlegung zugestellt am ) wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer des Anlassverfahrens gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I 100 idF BGBl I 68/2013, erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 48 FPG nach Serbien zulässig ist; weiters wurde gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens mit Telefax vom Beschwerde, die das BFA am dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.
1.4. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Berufung auf § 16 Abs 1 BFA-VG als verspätet zurück.
2. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs 1 BFA-VG idF BGBl I 68/2013 entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litb B VG beschlossen, diese Gesetzesbestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
3. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:
"§16 Abs 1 BFA-VG scheint gegen Art 136 Abs 2 B VG zu verstoßen. Art 136 Abs 2 B VG ordnet die einheitliche Regelung des Verfahrens der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Verwaltungsgerichts des Bundes für Finanzen) in einem besonderen Bundesgesetz an. Davon abweichende verfahrensrechtliche Regelungen können durch Bundes- oder Landesgesetz nur dann getroffen wer-den, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt.
Das VwGVG – das Bundesgesetz, welches im Sinne des Art 136 Abs 2 erster Satz B VG die einheitliche Regelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens enthält – legt in seinem § 7 Abs 4 die Beschwerdefrist mit vier Wochen fest. § 16 Abs 1 BFA-VG verkürzt diese Frist für alle Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide des BFA – abgesehen von Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger – auf zwei Wochen. Eine Ermächtigung zur Festlegung einer abweichenden Beschwerdefrist ist im VwGVG nicht enthalten. Daher wäre die Festlegung einer solchen abweichenden Frist nur zulässig, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , G148/2014 ausgesprochen, dass sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51 (1618 BlgNR 24. GP) ergibt, dass das Kriterium für die Erforderlichkeit abweichender Bestimmungen nach Art 136 Abs 2 dritter Satz B VG jenem des Art 11 Abs 2 letzter Halbsatz B VG entspricht. Vom VwGVG abweichende Regelungen – so auch der in Prüfung gezogene § 16 Abs 1 BFA-VG – dürfen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes 'unerlässlich' sind.
Eine solche Unerlässlichkeit vermag der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich des § 16 Abs 1 BFA-VG vorläufig nicht zu erkennen. Der Inhalt des § 16 Abs 1 BFA–VG war in der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl I 68/2013 noch nicht vorgesehen. In der Begründung des vom Innenausschuss des Nationalrates angenommenen Abänderungsantrages, durch welche die letztlich vom Nationalrat beschlossene und nunmehr in Prüfung gezogene Fassung des § 16 Abs 1 BFA-VG geschaffen wurde (wiedergegeben im AB 2215 BlgNR 24. GP), heißt es dazu nur:
'Da im Rahmen des parlamentarischen Prozesses zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr 33, in § 7 Abs 4 VwGVG in Abweichung zur bisherigen Regelung des AVG die Beschwerdefrist von zwei auf vier Wochen angehoben wurde, bedarf es dieser nun zum VwGVG abweichenden Regelung. Damit wird die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage betreffend die Frist zur Erhebung von Beschwerden normiert. Für die besonders schutzwürdige Gruppe der unbegleiteten Minderjährigen und Fremden[,] denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesamt zuerkannt wurde, soll die vierwöchige Beschwerdefrist des VwGVG gelten.'
Damit wird nur das Ziel der Regelung – eine von § 7 Abs 4 VwGVG abweichende Beschwerdefrist, die der Länge der vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz für den Verwaltungsinstanzenzug maßgeblichen Berufungsfrist nach dem AVG entspricht – dargelegt, nicht aber Gründe, welche die Unerlässlichkeit dieser Abweichung darlegen, die im Übrigen für sämtliche Verfahren vor dem BFA mit ihren unterschiedlichen Verfahrensgegenständen (vgl. § 3 Abs 2 BFA-VG) gegeben sein müsste. Auch für den Verfassungsgerichtshof sind vorderhand keine derartigen Gründe erkennbar, zumal er bereits in seinem Beschluss vom , E599/2014, mit dem ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 40 VwGVG eingeleitet wurde, vorläufig die Auffassung vertreten hat, dass die Bedeutung der Verfahren vor den Verwaltungsgerichten für die Beschwerdeführer angesichts des durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl I 51/2012, neu eingeführten Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des damit verbundenen beschränkten Zuganges zum Verwaltungsgerichtshof verglichen mit dem früheren Rechtsschutzsystem gestiegen sein dürfte."
4. Die Bundesregierung teilte dem Verfassungsgerichtshof im Rahmen des zu G171/2015 protokollierten amtswegigen Gesetzesprüfungsverfahrens mit, dass sie von einer Stellungnahme in der Sache Abstand nehme. Die übrigen Parteien des beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Ausgangsverfahrens haben sich am Gesetzesprüfungsverfahren nicht beteiligt.
5. Am stellte das Bundesverwaltungsgericht aus Anlass von drei bei ihm anhängigen Beschwerdefällen gegen Bescheide des BFA, in denen die Beschwerde erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 16 Abs 1 BFA VG (aber innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist des § 7 Abs 4 VwGVG) erhoben wurde, beim Verfassungsgerichtshof jeweils einen auf Art 140 Abs 1 Z 1 lita B VG gestützten Antrag auf Aufhebung des § 16 Abs 1 BFA VG. Diese am beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Anträge wurden zu G249, G250 und G253/2015 protokolliert. Das Bundesverwaltungsgericht gab zur Begründung der Anträge die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes im Prüfungsbeschluss zu G171/2015 wieder und erhob sie zu seinen eigenen Bedenken.
6. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst verwies am zu diesen Anträgen des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Mitteilung der Bundesregierung im Verfahren G171/2015, die den Hinweis enthält, dass sie auch für alle künftigen sachverhaltsähnlichen, mit diesem Verfahren verbundenen Verfahren zur Prüfung derselben Gesetzesbestimmung gilt. Die übrigen Parteien der Ausgangsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht haben sich an den Gesetzesprüfungsverfahren nicht beteiligt.
7. Am 3., 11., 12. und langten beim Verfassungsgerichtshof insgesamt fünf weitere Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes auf Aufhebung des § 16 Abs 1 BFA-VG, gestellt aus Anlass weiterer bei ihm anhängiger Beschwerdefälle, ein. Diese wurden zu G276, G294, G295, G300 und G308/2015 protokolliert. Auch in diesen Fällen erhob das Bundesverwaltungsgericht jeweils die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes im Prüfungsbeschluss zu G171/2015 zu seinen eigenen Bedenken.
II. Rechtslage
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1. Art 136 Abs 2 B VG lautet:
"Artikel 136. […]
(2) Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen wird durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt. Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung solcher Gesetzesvorhaben mitzuwirken. Durch Bundes- oder Landesgesetz können Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt.
[…]"
2. § 7 Abs 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I 33/2013, lautet auszugsweise:
"Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§7. […]
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B VG, gegen Weisungen gemäß Art 130 Abs 1 Z 4 B VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art 130 Abs 2 Z 1 B VG beträgt vier Wochen. […]"
3. Die §§3 und 16 Abs 1 BFA VG in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung BGBl I 68/2013 lauten:
"Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
§3. (1) Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.
(2) Dem Bundesamt obliegt
1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,
2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,
3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,
4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,
5. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und
6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53.
[…]
Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden
§16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
[…]"
III. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Verfahren erwogen:
1. Zur Zulässigkeit des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens und der Anträge
In den Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweisen sich die Gesetzesprüfungsverfahren insgesamt als zulässig.
2. In der Sache
Die im einleitenden Prüfungsbeschluss zu G171/2015 dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, denen das Bundesverwaltungsgericht in seinen Anträgen auf Aufhebung des § 16 Abs 1 BFA VG (G 249, G250, G253, G276, G294, G295, G300 und G308/2015) beigetreten ist, haben sich als zutreffend erwiesen. Der Verfassungsgerichtshof hält somit an seiner im Prüfungsbeschluss vertretenen Auffassung fest: Die in § 16 Abs 1 BFA VG vorgesehene Verkürzung der allgemeinen Beschwerdefrist des § 7 Abs 4 VwGVG gegen einen Bescheid des BFA auf zwei Wochen (abgesehen von Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger) ist nicht zur Regelung der vom BFA VG erfassten Gegenstände (vgl. § 3 Abs 2 leg.cit.) erforderlich iSd Art 136 Abs 2 B VG (vgl. , mit Verweis auf die Rechtsprechung zu Art 11 Abs 2 B VG, beginnend mit VfSlg 8945/1980).
IV. Ergebnis
1. § 16 Abs 1 BFA-VG idF BGBl I 68/2013 ist daher wegen Verstoßes gegen Art 136 Abs 2 B VG als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art 140 Abs 6 erster Satz B VG.
3. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich veranlasst, von der ihm durch Art 140 Abs 7 zweiter Satz B VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
4. Im Hinblick darauf, dass die zu G276, G294, G295, G300 und G308/2015 protokollierten Anträge genau dieselben Rechtsfragen wie das amtswegige Gesetzesprüfungsverfahren und die übrigen Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes aufwerfen, hat der Verfassungsgerichtshof gemäß § 19 Abs 3 Z 4 VfGG über diese Anträge jeweils ohne weiteres Verfahren entschieden.
5. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art 140 Abs 5 erster Satz B VG und § 64 Abs 2 VfGG iVm § 3 Z 3 BGBlG.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2015:G171.2015