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VfGH vom 14.12.1994, g168/94

VfGH vom 14.12.1994, g168/94

Sammlungsnummer

13982

Leitsatz

Zulässigkeit der aus Anlaß von Individualanträgen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des SchulorganisationsG betreffend die Ermächtigung zur Einführung weiterer Pflichtgegenstände in den Lehrplänen; Zulässigkeit der Individualanträge von Lehrberechtigten auf (teilweise) Aufhebung von Bestimmungen der LehrplanV über die Lehrpläne für Berufsschulen betreffend die Einführung des Pflichtgegenstandes "Berufsbezogene Fremdsprache" sowie die Erhöhung der Gesamtstundenzahl; Präjudizialität der in Prüfung gezogenen, eine gesetzliche Grundlage für die angefochtenen Verordnungsbestimmungen darstellenden Regelung des SchulorganisationsG gegeben; Verfassungswidrigkeit der Verordnungsermächtigung des SchulorganisationsG zur Einführung weiterer Pflichtgegenstände (über die für die einzelnen Schularten jedenfalls vorzusehenden Pflichtgegenstände hinaus) wegen Verstoß gegen das Determinierungsgebot

Spruch

In § 6 Abs 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des ArtI Z 2 der 14. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1993, werden als verfassungswidrig aufgehoben:

a) das Wort "jedenfalls" im ersten Satz;

b) das Wort "Pflichtgegenstände," im vierten Satz.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. 242/1962 (im folgenden: SchOG), enthält in seinem § 6 (in der hier maßgeblichen Fassung der 14. SchOG-Novelle, BGBl. 323/1993; die 15. SchOG-Novelle, BGBl. 512/1993, durch die § 6 neuerlich geändert wurde, betrifft nicht den - hier maßgeblichen - Abs 4 des § 6) Bestimmungen über Lehrpläne, die für alle in diesem Gesetz geregelten Schularten, somit auch für die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen), gelten. Über die Lehrpläne dieser Schulen finden sich besondere Bestimmungen in § 47 SchOG.

In § 6 Abs 1 SchOG (idF der 14. SchOG-Novelle) lautet der erste Satz:

"Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen Lehrpläne durch Verordnung festzusetzen."

Die Abs 2 und 4 (soweit hier von Bedeutung) des § 6 SchOG idF der 14. SchOG-Novelle lauten (Die in Prüfung gezogenen Worte sind hervorgehoben):

"(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:


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a)
die allgemeinen Bildungsziele,
b)
die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und didaktische Grundsätze,
c)
den Lehrstoff,
d)
die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, soweit dies im Hinblick auf die Bildungsaufgabe der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) sowie die Übertrittsmöglichkeiten erforderlich ist und
e) die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel),
f) soweit es schulautonome Lehrplanbestimmungen erfordern, sind Kernanliegen in den Bildungs- und Lehraufgaben oder den didaktischen Grundsätzen oder im Lehrstoff zu umschreiben.

(4) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) jedenfalls in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im II. Hauptstück für die einzelnen Schularten festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden. ..."

§ 47 SchOG (zuletzt geändert durch die 7. SchOG-Novelle, BGBl. 365/1982) hat folgenden Wortlaut:

"§47. Lehrplan der Berufsschulen

(1) Im Lehrplan (§6) der Berufsschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

1. Religion (nach Maßgabe der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes);


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2.
Unterrichtsgegenstände der Allgemeinbildung;
3.
betriebswirtschaftliche und die für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände.

(2) An jenen Berufsschulen, an denen Religion nach den Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes nicht als Pflichtgegenstand gelehrt wird, ist Religion als Freigegenstand vorzusehen.

(3) In einem, zwei oder drei Pflichtgegenständen im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichtes sind zwei Leistungsgruppen vorzusehen. Hievon hat eine Leistungsgruppe die zur Erfüllung der Aufgabe der Berufsschule notwendigen Erfordernisse und die andere ein erweitertes oder vertieftes Bildungsangebot zu vermitteln.

(4) Ferner sind im Lehrplan Leibesübungen als unverbindliche Übung und eine lebende Fremdsprache als Freigegenstand vorzusehen."

b) Auf Grund des SchOG, insbesondere der §§6 und 47, ergingen die (mehrfach novellierte) Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. 430/1976, sowie die Verordnung des (damaligen) Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom , mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden, BGBl. 555/1990. Mit der zuletzt genannten Verordnung wurde unter anderem der Pflichtgegenstand "Berufsbezogene Fremdsprache" an den Berufsschulen eingeführt.

2. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu V44/91 ein Verfahren über einen auf Art 139 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestützten (Individual-)Antrag anhängig, mit dem die Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport, BGBl. 555/1990, als gesetzwidrig begehrt wird. Der Erstantragsteller bildet als Lehrberechtigter Lehrlinge aus. Der Zweitantragsteller war (beim Erstantragsteller) Lehrling des Lehrberufes Elektroinstallateur. Der Antrag lautet:

"Es wird beantragt, die Anlage A Abschnitt III Unterabschnitt C ('Berufsbezogene Fremdsprache') und die Stundentafel in der Anlage A/4/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Elektroinstallateur, Betriebselektriker, Starkstrommonteur) der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst BGBl. 1976/430 über die Lehrpläne der Berufsschulen in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport BGBl. 1990/555 (ArtI Z 11, 54) als gesetzwidrig aufzuheben."

3. Zu V252/91 ist beim Verfassungsgerichtshof ferner ein Verfahren über einen auf Art 139 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestützten (Individual-)Antrag anhängig, mit dem gleichfalls die Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport, BGBl. 555/1990, als gesetzwidrig begehrt wird. Die erstantragstellende Gesellschaft bildet als Lehrberechtigte Lehrlinge aus. Der Zweitantragsteller war (bei der erstantragstellenden Gesellschaft) Lehrling des Lehrberufes Maurer. Der Antrag lautet:

"Es wird beantragt, die Anlage A Abschnitt III Unterabschnitt C ('Berufsbezogene Fremdsprache') und die Stundentafel in der Anlage A/1/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Maurer, Schalungsbauer) der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst BGBl 1976/430 über die Lehrpläne der Berufsschulen in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport BGBl 1990/555 (ArtI Z 11, 13) als gesetzwidrig aufzuheben."

4.a) Die erste der zu V44/91 und zu V252/91 angefochtenen Verordnungsbestimmungen wurde durch ArtI Z 11 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom , BGBl. 555, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden, in die Anlage A, Abschnitt III, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. 430/1976, idF mehrerer Novellen, als (neuer) Unterabschnitt C. eingefügt.

Durch die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden, BGBl. 757/1994 (Z5), wurde in der Anlage A der Verordnung BGBl. 430/1976 der Abschnitt III neu gefaßt, wobei ua. an die Stelle des durch die Verordnung BGBl. 555/1990 neu eingefügten Unterabschnittes "C. Berufsbezogene Fremdsprache" der Unterabschnitt "D. Berufsbezogene Fremdsprache" trat.

Der Unterabschnitt "C. Berufsbezogene Fremdsprache" der Verordnung BGBl. 430/1976, idF des ArtI Z 11 der Verordnung BGBl. 555/1990, - idF der Z 5 der Verordnung BGBl. 757/1994 nunmehr Unterabschnitt "D. Berufsbezogene Fremdsprache" - steht in folgendem normativen Zusammenhang:

In ArtI § 1 der Verordnung BGBl. 430/1976, in der - hier maßgeblichen - Fassung der Verordnung BGBl. 148/1984, lautet der im gegebenen Zusammenhang bedeutsame Einleitungssatz:

"§1. Für die Berufsschulen, ausgenommen die hauswirtschaftlichen Berufsschulen, sind die in den im folgenden genannten Anlagen enthaltenen Rahmenlehrpläne, jeweils in Verbindung mit Anlage A (mit Ausnahme der darin unter II wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht), anzuwenden:"

Die Anlage A ist folgendermaßen überschrieben:

"Allgemeines Bildungsziel, allgemeine didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen".

Der Abschnitt III der Anlage A hat folgende Überschrift:

"Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff, didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände".

Im Abschnitt III der Anlage A gehen dem (vormaligen)

Unterabschnitt "C. Berufsbezogene Fremdsprache", nunmehr

Unterabschnitt "D. Berufsbezogene Fremdsprache", folgende Unterabschnitte voraus:

"A. Politische Bildung"

"B. Deutsch und Kommunikation"

"C. Betriebswirtschaftlicher Unterricht"

b) Die zweite der zu V44/91 angefochtenen Verordnungsbestimmungen - es ist dies die Stundentafel der Anlage A/4/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Elektroinstallateur, Betriebselektriker, Starkstrommonteur) zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. 430/1976, idF mehrerer Novellen, - wurde durch ArtI Z 54 der bereits erwähnten Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport, BGBl. 555/1990, neu gefaßt.

Die zweite der zu V252/91 angefochtenen Verordnungsbestimmungen - es ist dies die Stundentafel in der Anlage A/1/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Maurer, Schalungsbauer) zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. 430/1976, idF mehrerer Novellen, - wurde durch ArtI Z 13 der bereits erwähnten Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport, BGBl. 555/1990, neu gefaßt.

c) In der Anlage A/4/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Elektroinstallateur, Betriebselektriker, Starkstrommonteur) lautet die - zur Gänze angefochtene - Stundentafel idF des ArtI Z 54 der Verordnung BGBl. 555/1990 (geringfügig geändert durch Z 7 der Verordnung BGBl. 757/1994) folgendermaßen:

"I. Stundentafel

Gesamtstundenzahl: 3 1/2 Schulstufen zu insgesamt 1 440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten Klasse 540, in der zweiten Klasse 360, in der dritten Klasse 360 und in der vierten Klasse 180 Unterrichtsstunden

Pflichtgegenstände Stunden

Religion1) 2)

Politische Bildung 80

Betriebswirtschaftlicher Unter-

richt 200-240

Wirtschaftskunde mit Schrift-

verkehr

Rechnungswesen3)

Fachunterricht 1 160-1 120

Berufsbezogene Fremdsprache4)

Grundlagen der Elektrotechnik3)

Fachkunde3)5)

Fachrechnen 3)6)

Fachzeichnen

Laboratoriumsübungen

Gesamtstundenzahl (ohne Religions- -------------

unterricht) 1 440

Freigegenstände

Religion1) 2)

Lebende Fremdsprache (als

zweite Fremdsprache bzw. als

Fortsetzung des Pflichtgegen-

standes 'Berufsbezogene

Fremdsprache' in der dem

halben Jahr entsprechenden

Schulstufe)4)

Unverbindliche Übungen

Leibesübungen4)

Förderunterricht4)

-------------


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1)
2) Siehe Anlage A, Abschnitt II.
3)
Dieser Pflichtgegenstand kann in Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot geführt werden.
4)
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
5)
Die Fachkunde kann in folgende Unterrichtsgegenstände geteilt werden: Werkstoff- und Materialkunde, Installationskunde, Licht- und Wärmetechnik, Maschinen- und Gerätekunde, Steuer- und Regeltechnik, Meßkunde.
6) Der Unterrichtsgegenstand 'Fachrechnen' kann in 'Grundlagen der Elektrotechnik' eingebaut werden."


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d) In der Anlage A/1/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Maurer, Schalungsbauer) lautet die - zur Gänze angefochtene - Stundentafel idF des ArtI Z 13 der Verordnung BGBl. 555/1990 (geringfügig geändert durch Z 7 der Verordnung BGBl. 757/1994) folgendermaßen:

"I. Stundentafel

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1 200 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

a) ganzjähriger Unterricht

Pflichtgegenstände Wochenstunden

Klasse

1. 2. 3.

Religion1) 2)

Politische Bildung3) 1 - 1

Betriebswirtschaftlicher Unter-

richt 5-6

Wirtschaftskunde mit Schrift-

verkehr3)

Rechnungswesen4)

Fachunterricht

Berufsbezogene Fremd-

sprache5) 1 1 1

Fachkunde4) 2 2 2

Fachrechnen4)6) 1 1 1

Fachzeichnen mit Konstruk-

tionslehre 3-8

Praktische Arbeit 8-3

--------------

Gesamtstundenzahl (ohne Religions-

unterricht) 12 9 9

b) lehrgangsmäßiger Unterricht

Unterrichtsstunden

Pflichtgegenstände Klasse

1. 2. 3.

Religion1) 2)

Politische Bildung 32 24 24

Betriebswirtschaftlicher Unter-

richt 200-240

Wirtschaftskunde mit Schrift-

verkehr

Rechnungswesen4)

Fachunterricht

Berufsbezogene Fremd-

sprache5) 40 40 40

Fachkunde4)6) 80 80 80

Fachrechnen4)7) 40 40 40

Fachzeichnen mit Konstruk-

tionslehre 120-320

Praktische Arbeit 320-120

-------------------

Gesamtstundenzahl (ohne Religions-

unterricht) 480 360 360

Freigegenstände

Religion1) 2)

Lebende Fremdsprache (als

zweite Fremdsprache)5)

Unverbindliche Übungen

Leibesübungen5)

Förderunterricht5)

------------


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1)
2) Siehe Anlage A, Abschnitt II.
3)
Die Aufteilung der Wochenstunden auf die drei Klassen kann in Politischer Bildung auch mit 0,5 - 0,5 - 1 und in Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr mit 1,5 - 0,5 - 1 bzw. 0,5 - 0,5 - 1 erfolgen, wobei die Gesamtwochenstundenzahl nicht geändert wird.
4) Dieser Pflichtgegenstand kann in Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot geführt werden.
5)
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
6)
Die Fachkunde kann in folgende Unterrichtsgegenstände geteilt werden: Baukunde, Werkstoffkunde, Geräte- und Maschinenkunde.
7) Der Unterrichtsgegenstand 'Fachrechnen' kann in der
2. Klasse auch in 'Fachkunde' eingebaut werden."


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5.a) Die Antragsteller erachten mit näherer Begründung ihre Legitimation zur Antragstellung als gegeben und die angefochtenen Verordnungsbestimmungen deshalb für gesetzwidrig, weil sie ihrer Ansicht nach in den - hier allein in Betracht kommenden - Bestimmungen des § 6 sowie des § 47 SchOG keine Deckung finden.


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b) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst erstattete jeweils eine Äußerung, in der er dafür eintrat, den jeweiligen (Individual-)Antrag als unzulässig zurückzuweisen, in eventu auszusprechen, daß die angefochtenen Verordnungsbestimmungen nicht als verfassungswidrig aufzuheben sind. Für den Fall der Aufhebung stellte der Bundesminister für Unterricht und Kunst den Antrag, für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat den zu V44/91 protokollierten (Individual-)Antrag, soweit er vom Zweitantragsteller eingebracht wurde, als unzulässig zurückgewiesen, gleichzeitig jedoch aus Anlaß dieses (teilweise zulässigen) Antrages sowie aus Anlaß des zu V252/91 protokollierten (ebenfalls teilweise zulässigen) Antrages beschlossen, von Amts wegen das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Wortes "jedenfalls" im ersten Satz und des Wortes "Pflichtgegenstände," im vierten Satz des § 6 Abs 4 SchOG idF des ArtI Z 2 der 14. SchOG-Novelle, einzuleiten.

1. Der Verfassungsgerichtshof ging aus folgenden Erwägungen davon aus, daß der zu V44/91 protokollierte (Individual-)Antrag, soweit er vom Erstantragsteller eingebracht wurde, - teilweise - zulässig ist:

"a) Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Anfechtungsberechtigt ist also von vornherein nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (s. etwa VfSlg. 10883/1986). Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG für die Antragslegitimation fordert (s. etwa VfSlg. 12359/1990). Voraussetzung der Antragslegitimation ist weiters, daß die bekämpfte Verordnung für den Antragsteller auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wirksam ist (vgl. etwa VfSlg. 12756/1991).

b) Der Unterabschnitt 'C. Berufsbezogene Fremdsprache' des Abschnittes III der Anlage A dürfte keineswegs nur im Zusammenhang mit der - hier maßgeblichen - Anlage A/4/1 Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Elektroinstallateur, Betriebselektriker, Starkstrommonteur Geltung haben. Vielmehr dürfte er, wie sich insbesondere aus dem (oben unter I.3.b wiedergegebenen) Einleitungssatz des § 1 der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, idF der Verordnung BGBl. 148/1984, zu ergeben scheint, auch in Verbindung mit den übrigen in der Anlage zur Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen genannten Rahmenlehrplänen gelten. Der (Individual-)Antrag dürfte sich demnach, soweit die Aufhebung des Unterabschnittes

'C. Berufsbezogene Fremdsprache' begehrt wird, als überschießend erweisen.

Auch soweit der Antrag auf die Aufhebung der Stundentafel in der Anlage A/4/1 Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Elektroinstallateur, Betriebselektriker, Starkstrommonteur der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen gerichtet ist, scheint er zu weit zu greifen. Es dürfte nämlich zur Beseitigung der behaupteten Gesetzwidrigkeit ausreichen, in der Stundentafel unter der Anführung der Pflichtgegenstände die Wendung 'Berufsbezogene Fremdsprache4)' und die Angabe der Stunden '1160 - 1120' sowie die Wendung 'Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht)' und die Angabe der Stunden '1440', ferner unter der Anführung der Freigegenstände die in runder Klammer stehende Wendung 'bzw. als Fortsetzung des Pflichtgegenstandes 'Berufsbezogene Fremdsprache' in der dem halben Jahr entsprechenden Schulstufe' aus dem Rechtsbestand zu entfernen.

c) In diesem Umfang dürfte der (Individual-)Antrag, soweit er vom Erstantragsteller eingebracht wurde, zulässig sein:

Der Erstantragsteller bildet als Lehrberechtigter Lehrlinge aus. Die anscheinend auch durch die Einführung des Pflichtgegenstandes 'Berufsbezogene Fremdsprache' bewirkte Erhöhung der Anzahl der Unterrichtsstunden dürfte sowohl eine Verlängerung der zum Schulbesuch erforderlichen Zeit (iS des § 9 Abs 5 erster Satz des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. 142/1969) als auch der Unterrichtszeit (iS des § 11 Abs 4 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 - KJBG, BGBl. 599/1987) bedeuten. Nach § 9 Abs 5 erster Satz des Berufsausbildungsgesetzes hat der Lehrberechtigte dem Lehrling die zum Schulbesuch erforderliche Zeit freizugeben. Gemäß § 11 Abs 4 KJBG ist den Jugendlichen die zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht erforderliche Zeit freizugeben. Für die Unterrichtszeit ist der Lohn (Lehrlingsentschädigung) weiterzuzahlen. Ferner ist die Unterrichtszeit in der Berufsschule, zu deren Besuch der Jugendliche verpflichtet ist, auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen (§11 Abs 5 KJBG). Es scheint, daß jedenfalls bei dieser Rechtslage, insbesondere angesichts der gebotenen Anrechnung der Dauer der Unterrichtszeit auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, die anscheinend auch durch die Einführung des Pflichtgegenstandes 'Berufsbezogene Fremdsprache' bewirkte Erhöhung der Anzahl der Unterrichtsstunden durch die angeführten Verordnungsbestimmungen auch für den Lehrberechtigten nicht bloß faktische, sondern auch rechtliche Wirkungen zeitigt, also dessen Rechtssphäre berührt."

2. Seine vorläufige Annahme, daß der zu V252/91 protokollierte (Individual-)Antrag - teilweise - zulässig ist, begründete der Verfassungsgerichtshof unter anderem mit folgenden Ausführungen:

"... b) Der Unterabschnitt 'C. Berufsbezogene Fremdsprache' des Abschnittes III der Anlage A dürfte keineswegs nur im Zusammenhang mit der - hier maßgeblichen - Anlage A/1/1 Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Maurer, Schalungsbauer Geltung haben. Vielmehr dürfte er, wie sich insbesondere aus dem (oben unter I.3.b wiedergegebenen) Einleitungssatz des § 1 der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, idF der Verordnung BGBl. 148/1984, zu ergeben scheint, auch in Verbindung mit den übrigen in der Anlage zur Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen genannten Rahmenlehrplänen gelten. Der (Individual-)Antrag dürfte sich demnach, soweit die Aufhebung des Unterabschnittes 'C. Berufsbezogene Fremdsprache' begehrt wird, als überschießend erweisen.

Auch soweit der Antrag auf die Aufhebung der Stundentafel in der 'Anlage A/1/1 Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Maurer, Schalungsbauer' der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen gerichtet ist, scheint er zu weit zu greifen. Es dürfte nämlich zur Beseitigung der behaupteten Gesetzwidrigkeit ausreichen, in den beiden Abschnitten der Stundentafel - 'a) ganzjähriger Unterricht' und 'b) lehrgangsmäßiger Unterricht' - jeweils die Wendung 'Berufsbezogene Fremdsprache' und die Angabe der Wochenstunden '1 1 1' bzw. der Unterrichtsstunden '40 40 40' sowie die Wendung 'Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht)' und die Angabe der Wochenstunden '12 9 9' bzw. der Unterrichtsstunden '480 360 360' aus dem Rechtsbestand zu entfernen.

In diesem Umfang dürfte der Antrag, soweit er vom Zweitantragsteller eingebracht wurde, zulässig sein.

c) Hinsichtlich der Angabe der auf die 'Berufsbezogene Fremdsprache' entfallenden Wochenstunden ('1 1 1') und Unterrichtsstunden ('40 40 40'), der Wendung 'Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht)' und der Angabe der Wochenstunden '12 9 9' sowie der Unterrichtsstunden '480 360 360' dürfte der Antrag auch zulässig sein, soweit er von der erstantragstellenden Gesellschaft eingebracht wurde.

Diese bildet als Lehrberechtigte Lehrlinge (so etwa auch den Zweitantragsteller) aus. Die anscheinend auch durch die Einführung des Pflichtgegenstandes 'Berufsbezogene Fremdsprache' bewirkte Erhöhung der Anzahl der Wochenstunden (bei ganzjährigem Unterricht) und der Unterrichtsstunden (bei lehrgangsmäßigem Unterricht) dürfte sowohl eine Verlängerung der zum Schulbesuch erforderlichen Zeit (iS des § 9 Abs 5 erster Satz des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. 142/1969) als auch der Unterrichtszeit (iS des § 11 Abs 4 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 - KJBG, BGBl. 599/1987) bedeuten. Nach § 9 Abs 5 erster Satz des Berufsbildungsgesetzes hat der Lehrberechtigte dem Lehrling die zum Schulbesuch erforderliche Zeit freizugeben. Gemäß § 11 Abs 4 KJBG ist den Jugendlichen die zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht erforderliche Zeit freizugeben. Für die Unterrichtszeit ist der Lohn (Lehrlingsentschädigung) weiterzuzahlen. Ferner ist die Unterrichtszeit in der Berufsschule, zu deren Besuch der Jugendliche verpflichtet ist, auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen (§11 Abs 5 KJBG). Es scheint, daß jedenfalls bei dieser Rechtslage, insbesondere angesichts der gebotenen Anrechnung der Dauer der Unterrichtszeit auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, die anscheinend auch durch die Einführung des Pflichtgegenstandes 'Berufsbezogene Fremdsprache' bewirkte Erhöhung der Anzahl der Wochenstunden bzw. Unterrichtsstunden durch die angeführten Verordnungsbestimmungen auch für den Lehrberechtigten nicht bloß faktische, sondern rechtliche Wirkungen zeitigt, also dessen Rechtssphäre berührt."

3. Der Verfassungsgerichtshof begründete seine vorläufige Annahme, daß er bei der Entscheidung über die beiden (Individual-)Anträge jeweils (auch) die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des § 6 Abs 4 SchOG idF der 14. SchOG-Novelle anzuwenden hätte, diese Bestimmungen somit präjudiziell seien, jeweils mit folgenden Ausführungen:

"2. § 6 des Schulorganisationsgesetzes wurde durch die 14. Schulorganisationsgesetz-Novelle mit Wirkung vom neu gefaßt. Der Verfassungsgerichtshof geht, da er die inhaltliche Gesetzmäßigkeit einer Verordnung anhand der im Zeitpunkt der Prüfung geltenden Gesetzeslage zu beurteilen hat (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 8572/1979), davon aus, daß er die mit dem vorliegenden (Individual-)Antrag zulässigerweise angefochtenen Verordnungsbestimmungen (auch) an § 6 des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung der 14. Novelle zu messen hätte. Es scheint nämlich, daß für die Verordnung BGBl. 555/1990, soweit sie die Einführung des Pflichtgegenstandes 'Berufsbezogene Fremdsprache' zum Inhalt hat, zumindest auch die Vorschrift des § 6 Abs 4 vierter Satz des Schulorganisationsgesetzes (idF der 14. Novelle) eine gesetzliche Grundlage bildet. Dies dürfte deshalb der Fall sein, weil diese Gesetzesbestimmung den Bundesminister für Unterricht und Kunst, der die Lehrpläne (auch) für die Berufsschulen zu erlassen hat, ermächtigt, in den Lehrplänen zusätzlich zu den in § 47 des Schulorganisationsgesetzes umschriebenen Pflichtgegenständen 'weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände' vorzusehen.

Es hat nun den Anschein, daß mit dieser gesetzlichen Ermächtigung nachträglich eine gesetzliche Grundlage für die Einführung des Pflichtgegenstandes 'Berufsbezogene Fremdsprache' durch die Verordnung BGBl. 555/1990 geschaffen wurde. Wollte man annehmen, daß die betreffenden Verordnungsbestimmungen bereits in § 47 Abs 1 Z 2 und/oder 3 des Schulorganisationsgesetzes ihre gesetzliche Deckung finden, so dürfte § 6 Abs 4 vierter Satz des Schulorganisationsgesetzes eine zusätzliche gesetzliche Grundlage bilden.

Mit dieser Regelung dürfte die Einfügung des Wortes 'jedenfalls' in den ersten Satz des § 6 Abs 4 des Schulorganisationsgesetzes in einem untrennbaren Zusammenhang stehen: Damit scheint zum Ausdruck zu kommen, daß der Verordnungsgeber für die Berufsschulen auch andere als die in § 47 Abs 1 des Schulorganisationsgesetzes umschriebenen Pflichtgegenstände einführen darf, und zwar unmittelbar auf Grund der ihm durch § 6 Abs 4 vierter Satz des Schulorganisationsgesetzes erteilten Ermächtigung."

4. Die Bundesregierung erstattete im Gesetzesprüfungsverfahren eine Äußerung, in der sie der im Beschluß über die Einleitung dieses Verfahrens dargelegten vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes, daß jeweils (auch) die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des § 6 Abs 4 SchOG idF der 14. SchOG-Novelle präjudiziell seien, mit folgenden Argumenten entgegentrat:

"Die verfahrensgegenständlichen Verordnungsbestimmungen haben ihre gesetzliche Grundlage ausschließlich im § 47 Abs 1 Z 2 SchOG, weil der Pflichtgegenstand 'Berufsbezogene Fremdsprache' ein Unterrichtsgegenstand der Allgemeinbildung im Sinne des § 47 Abs 1 Z 2 SchOG ist. Damit würden aber die in Prüfung gezogenen Worte 'jedenfalls' und 'Pflichtgegenstände' im § 6 Abs 4 SchOG nicht zur gesetzlichen Grundlage des angefochtenen Lehrplanes gehören und wären nicht präjudiziell.

Die Zulässigkeit dieser Zuordnung des Pflichtgegenstandes 'Berufsbezogene Fremdsprache' - unbeschadet der Berufsbezogenheit - zu den Unterrichtsgegenständen der Allgemeinbildung erscheint etwa durch einen Vergleich mit den Regelungen betreffend die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen bestätigt, die u.a. die Aufgaben haben, 'die erworbene Allgemeinbildung in einer der künftigen Berufstätigkeit des Schülers angemessenen Weise zu erweitern und zu vertiefen' (§52 SchOG) bzw. 'den Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung eines gehobenen Berufes ... befähigt' (§65 SchOG). Auch in den betreffenden Schularten der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sind also die fremdsprachlichen Unterrichtsgegenstände ungeachtet ihrer starken Berufsbezogenheit offenbar den allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen zuzuordnen.

Die systematische Gegenüberstellung von Unterrichtsgegenständen der Allgemeinbildung und von theoretischen und praktischen Unterrichtsgegenständen, die für den betreffenden Lehrberuf erforderlich sind, wie sie in den Z 2 und 3 des § 47 Abs 1 SchOG zum Ausdruck kommt, dürfte somit einer grundsätzlichen Einteilung der Unterrichtsfächer entsprechen, die sich durch das Schulrecht hindurchzieht, wobei die Fremdsprachen bei den allgemeinbildenden Fächern aufscheinen. Im einzelnen handelt es sich um den § 58 Abs 4, den § 60 Abs 2, den § 62 Abs 3, den § 63 Abs 4, den § 72 Abs 5, den § 74 Abs 2, den § 76 Abs 2, den § 96 Abs 1, den § 104 Abs 1 und den § 120 Abs 3 SchOG.

Ausgehend davon schließen der § 47 Abs 1 SchOG und der § 6 Abs 4 vierter Satz SchOG einander aber tatbestandsmäßig vollkommen aus: Die Pflichtgegenstände, die sich unter den Z 2 und 3 des § 47 Abs 1 SchOG subsumieren lassen, können von vornherein keine 'Pflichtgegenstände' im Sinne des § 6 Abs 4 vierter Satz SchOG sein, auf welche sich die in Prüfung gezogenen Worte beziehen.

Insoferne könnte auch der Argumentation auf Seite 11 des Unterbrechungsbeschlusses nicht beigepflichtet werden, daß § 6 Abs 4 vierter Satz des Schulorganisationsgesetzes eine zusätzliche gesetzliche Deckung bildet, selbst wenn die betreffenden Verordnungsbestimmungen bereits in § 47 Abs 1 Z 2 und/oder 3 des Schulorganisationsgesetzes ihre gesetzliche Deckung finden.

Von dem Verständnis ausgehend, daß zur Zeit der Schaffung der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen für diese bereits eine ausreichende gesetzliche Deckung im § 47 Abs 1 Z 2 SchOG gegeben war, spricht gegen die Annahme einer 'nachträglichen' Schaffung einer gesetzlichen Grundlage der Wortlaut der Erläuterungen anläßlich der 14. SchOG-Novelle, mit der die in Prüfung gezogenen Worte eingefügt wurden. Auf der Seite 14 der Erläuterungen zur Regierungsvorlage der 14. SchOG-Novelle (948 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP) findet sich zu Z 2 (§6) die Klarstellung, daß durch die Einfügung des Wortes 'jedenfalls' die Möglichkeit geschaffen werden soll, in schulautonomen Lehrplänen zusätzliche Unterrichtsgegenstände einrichten zu können.

5.a) Im Verfahren ist die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes über die teilweise Zulässigkeit des zu V44/91 protokollierten (Individual-)Antrages, soweit er vom Erstantragsteller eingebracht wurde, nicht entkräftet worden. Die Rechtssphäre des Erstantragstellers wird, da er als Lehrberechtigter Lehrlinge ausbildet, durch die in der Stundentafel enthaltene Angabe der auf den den Pflichtgegenstand "Berufsbezogene Fremdsprache" einschließenden Fachunterricht entfallenden Stunden ("1160-1120") sowie durch die Angabe der "Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht)" mit "1440" ungeachtet der Endigung des Lehrverhältnisses des Zweitantragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt. Der Verfassungsgerichtshof wird somit über diesen (Individual-)Antrag im Umfang seiner Zulässigkeit in der Sache zu entscheiden haben.

b) Im Verfahren hat sich ferner die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes über die teilweise Zulässigkeit des zu V252/91 protokollierten (Individual-)Antrages, soweit er von der erstantragstellenden Gesellschaft eingebracht wurde, bestätigt. Deren Rechtssphäre wird, da sie als Lehrberechtigte Lehrlinge ausbildet, durch die in der Stundentafel enthaltene Angabe der auf den Pflichtgegenstand "Berufsbezogene Fremdsprache" entfallenden Wochenstunden ("1 1 1") und Unterrichtsstunden ("40 40 40") sowie durch die Angabe der "Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht)" mit "12 9 9" Wochenstunden und mit "480 360 360" Unterrichtsstunden ungeachtet dessen nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt, daß das Lehrverhältnis des Zweitantragstellers inzwischen geendet hat. Der Verfassungsgerichtshof wird somit auch über diesen (Individual-)Antrag im Umfang seiner Zulässigkeit in der Sache zu entscheiden haben.

6. Der Verfassungsgerichtshof bleibt aus folgenden Erwägungen bei der Auffassung, daß die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des § 6 Abs 4 SchOG idF der 14. SchOG-Novelle präjudiziell sind:

a) Davon ausgehend, daß es sich bei dem mit der Verordnung BGBl. 555/1990 eingeführten Pflichtgegenstand "Berufsbezogene Fremdsprache" um einen "Unterrichtsgegenstand der Allgemeinbildung" iSd § 47 Abs 1 Z 2 SchOG handelt, die den Gegenstand des Verordnungsprüfungsverfahrens bildenden Verordnungsbestimmungen demnach (ausschließlich) in dieser Vorschrift ihre gesetzliche Grundlage haben, verneint die Bundesregierung die Präjudizialität der im Gesetzesprüfungsverfahren in Prüfung gezogenen Worte "jedenfalls" und "Pflichtgegenstände," in § 6 Abs 4 SchOG. Sie verweist unter Anführung von Beispielen zutreffend darauf, daß die in § 47 Abs 1 Z 2 und 3 SchOG zum Ausdruck kommende Gegenüberstellung von Unterrichtsgegenständen der Allgemeinbildung einerseits und von für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Unterrichtsgegenständen andererseits einer im Schulrecht durchgängig vorgenommenen Einteilung entspricht, in der die Fremdsprachen bei den allgemeinbildenden Fächern aufscheinen.

b) Im vorliegenden Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, daß nach § 47 Abs 4 SchOG eine lebende Fremdsprache im Lehrplan als Freigegenstand vorzusehen ist. Da somit der Gesetzgeber die Fremdsprache lediglich als Freigegenstand vorgesehen wissen wollte, ist es dem Verordnungsgeber verwehrt, sie unter Berufung auf § 47 Abs 1 Z 2 SchOG als Pflichtgegenstand vorzusehen. Es ist demnach rechtlich ausgeschlossen, die Fremdsprache zu den - gemäß § 47 Abs 1 Z 2 SchOG als Pflichtgegenstände vorzusehenden - "Unterrichtsgegenständen der Allgemeinbildung" zu zählen.

Wenngleich es angehen mag, den Unterrichtsgegenstand "Berufsbezogene Fremdsprache" als einen für einen bestimmten Lehrberuf erforderlichen praktischen Unterrichtsgegenstand gemäß § 47 Abs 1 Z 3 SchOG im Lehrplan für die betreffende Berufsschule als Pflichtgegenstand vorzusehen - was hier im übrigen auf sich beruhen kann -, so bietet diese gesetzliche Bestimmung doch keine rechtliche Grundlage dafür, diesen Unterrichtsgegenstand generell für alle Arten von Berufsschulen (für die dies nicht im Einzelfall schon geschehen ist) und somit ohne Prüfung des gesetzlichen Kriteriums der "Erforderlichkeit" vorzusehen. Es kann demnach eine solcherart den Unterrichtsgegenstand "Berufsbezogene Fremdsprache" generell für alle Arten von Berufsschulen einführende Lehrplanverordnung nicht auf § 47 Abs 1 Z 3 SchOG gestützt werden.

c) Nach § 6 Abs 1 erster Satz SchOG hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst (auch) für die Berufsschulen Lehrpläne durch Verordnung festzusetzen. Welche Unterrichtsgegenstände - somit auch welche Pflichtgegenstände - jedenfalls in den Lehrplänen für Berufsschulen vorzusehen sind, wird - iS des § 6 Abs 4 erster Satz SchOG (idF der 14. SchOG-Novelle) - in § 47 des Gesetzes festgesetzt. Nach § 6 Abs 4 vierter Satz SchOG können "darüber hinaus" in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände vorgesehen werden. Diese Ermächtigung wird nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls auch dem Bundesminister für Unterricht und Kunst eingeräumt, dem ja grundsätzlich die Zuständigkeit zur Erlassung der Lehrpläne zukommt (§6 Abs 1 erster Satz SchOG). An diesem normativen Gehalt der Bestimmung ändert auch die Aussage in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die 14. SchOG-Novelle (948 BlgNR 18. GP, zu Z 2 (§6), S. 14) nichts, wonach durch die Einfügung des Wortes "jedenfalls" in den ersten Satz des § 6 Abs 4 SchOG die Möglichkeit geschaffen werden sollte, in "schulautonomen Lehrplänen" (s. dazu § 6 Abs 1 und 3 SchOG: "schulautonome Lehrplanbestimmungen") zusätzliche Unterrichtsgegenstände einzurichten. Dazu kommt, daß entgegen der Aussage in den Erläuterungen die Einfügung des Wortes "jedenfalls" nicht die einzige Änderung ist, die in diesem Zusammenhang durch die 14. SchOG-Novelle vorgenommen wurde: Die Fassung des § 6 Abs 4 (neu) unterscheidet sich von jener des § 6 Abs 3 (alt) auch noch dadurch, daß nach der novellierten Fassung in den Lehrplänen über die nach dem II. Hauptstück des SchOG "jedenfalls" vorzusehenden Pflichtgegenstände hinaus auch Pflichtgegenstände (und verbindliche Übungen) als weitere Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden können. Das bedeutet, daß der Bundesminister für Unterricht und Kunst ermächtigt ist, im Lehrplan der Berufsschulen über die nach § 47 Abs 1 Z 2 und 3 SchOG vorzusehenden Pflichtgegenstände hinaus weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände vorzusehen.

Schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs 4 vierter Satz SchOG (arg. "Darüber hinaus" und "weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände") ergibt sich, daß durch § 6 Abs 4 vierter Satz SchOG nur Unterrichtsgegenstände erfaßt werden, die nicht schon nach § 47 Abs 1 Z 2 oder 3 SchOG als Pflichtgegenstände vorzusehen sind. Die Bundesregierung ist daher mit ihrer Auffassung im Recht, daß diese beiden Bestimmungen des SchOG einander tatbestandsmäßig ausschließen, Pflichtgegenstände, die sich unter § 47 Abs 1 Z 2 oder 3 SchOG subsumieren lassen, somit von vornherein nicht Pflichtgegenstände iS des § 6 Abs 4 vierter Satz SchOG sein können und daß daher - entgegen einer vorläufigen Annahme in dem das Gesetzesprüfungsverfahren einleitenden Beschluß - § 6 Abs 4 vierter Satz SchOG nicht (neben § 47 Abs 1 Z 2 oder 3 dieses Gesetzes) eine zusätzliche gesetzliche Grundlage für die Einführung des Pflichtgegenstandes "Berufsbezogene Fremdsprache" sein kann. Gleichwohl vermag § 6 Abs 4 vierter Satz SchOG, soweit er die Ermächtigung enthält, im Lehrplan der Berufsschulen über die nach § 47 Abs 1 Z 2 und 3 SchOG vorzusehenden Pflichtgegenstände hinaus weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände vorzusehen, die gesetzliche Grundlage für die generelle Einführung des Pflichtgegenstandes "Berufsbezogene Fremdsprache" an allen Arten von Berufsschulen abzugeben. Damit erweisen sich die in Prüfung gezogenen Worte in § 6 Abs 4 erster und vierter Satz SchOG als präjudiziell.

7. Die Gesetzesprüfungsverfahren sind somit, da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, zulässig.

III. In den Beschlüssen über die Einleitung der Gesetzesprüfungsverfahren hat der Verfassungsgerichtshof die gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen entstandenen Bedenken, die ihn zu diesen Beschlüssen bewogen haben, jeweils im wesentlichen folgendermaßen umschrieben:

"Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen das Bedenken, daß sie gegen Art 18 B-VG verstoßen. Es scheint nämlich, daß diese gesetzlichen Regelungen, indem sie den Verordnungsgeber schlechthin ermächtigen, in den Lehrplänen weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände vorzusehen, den Inhalt der Verordnungen nicht ausreichend vorherbestimmen. Während durch § 47 Abs 1 Z 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes die Unterrichtsgegenstände, die in den Lehrplänen für die Berufsschulen als Pflichtgegenstände vorzusehen sind, doch in bestimmter Weise inhaltlich umschrieben werden (Z2: Unterrichtsgegenstände der Allgemeinbildung; Z 3:

betriebswirtschaftliche und für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen theoretische und praktische Unterrichtsgegenstände), scheint es an jeglicher Determinierung der weiteren Unterrichtsgegenstände, die als Pflichtgegenstände vorzusehen der Verordnungsgeber ermächtigt wird, zu fehlen. Nicht nur scheint § 6 des Schulorganisationsgesetzes keinerlei einschränkende Kriterien zu enthalten, es dürften sich solche auch nicht etwa aus § 2 des Schulorganisationsgesetzes, der die 'Aufgabe der österreichischen Schule' umschreibt, gewinnen lassen. Aus der Zusammenschau der Vorschriften des § 6 und des § 47 des Schulorganisationsgesetzes scheint sich zu ergeben, daß unter den in § 6 Abs 4 vierter Satz des Schulorganisationsgesetzes gemeinten weiteren Unterrichtsgegenständen jedenfalls nicht solche zu verstehen sind, die unter § 47 Abs 1 Z 2 oder 3 dieses Gesetzes subsumiert werden können. Im gegenteiligen Fall dürfte nämlich die in Rede stehende Ermächtigung in § 6 Abs 4 vierter Satz des Schulorganisationsgesetzes überflüssig sein."

IV. Die Bundesregierung hat im Gesetzesprüfungsverfahren die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen mit folgenden Ausführungen verteidigt:

"Der Gesetzgeber wird durch Art 18 B-VG verpflichtet, den Regelungsspielraum der Verwaltung für die Erlassung von Durchführungsverordnungen soweit einzuengen, daß alle wesentlichen Merkmale des Verwaltungshandelns (hier: einer zusätzlichen Regelung im Verordnungswege) bereits dem Gesetz selbst zu entnehmen sind.

Das Schulrecht enthält nun aber nicht nur Verhaltensnormen und Ermächtigungen, sondern auch inhaltliche Vorgaben etwa in Form von Aufgabendefinitionen. Entsprechend einer systematischen Interpretation sind auch diese Regelungsinhalte zur näheren Bestimmung des Verwaltungshandelns heranzuziehen.

Gegenüber der Annahme, daß sich einschränkende Kriterien 'auch nicht etwa aus § 2 des Schulorganisationsgesetzes, der die 'Aufgabe der österreichischen Schule' umschreibt, gewinnen lassen', ist zu bedenken zu geben, daß der § 2 SchOG, der die Aufgaben der österreichischen Schule regelt, im gegenständlichen Zusammenhang durch den § 46 SchOG, der die Aufgaben der Berufsschule regelt, zu ergänzen ist. Wenn Lehrpläne für Berufsschulen auf Grund der Ausnahmeermächtigung des § 6 Abs 4 vierter Satz SchOG erlassen werden würden, dann wäre für diese Lehrplanfestlegungen auf jeden Fall der § 46 SchOG anzuwenden, welcher eine Reihe inhaltlicher Kriterien enthält: Demgemäß hat die Berufsschule die Aufgabe, in einem berufsbegleitenden fachlich einschlägigen Unterricht den berufsschulpflichtigen Personen die grundlegenden theoretischen Kenntnisse zu vermitteln, ihre betriebliche Ausbildung zu fördern und zu ergänzen sowie ihre Allgemeinbildung zu erweitern. Bei der Festlegung von weiteren Pflichtgegenständen gemäß § 6 Abs 4 vierter Satz SchOG bilden diese Aufgabendefinitionen inhaltliche Kriterien, die im Sinne der Determinierung zu beachten sind."

V. Die in den Beschlüssen über die Einleitung der Gesetzesprüfungsverfahren dargelegten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen gesetzlichen Bestimmungen sind nicht zerstreut worden:

1. § 6 Abs 1 erster Satz SchOG verpflichtet den Bundesminister für Unterricht und Kunst, durch Verordnung Lehrpläne für alle in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen, somit auch für die - in den §§46 bis 51 SchOG geregelten - Berufsschulen festzusetzen. Welche Unterrichtsgegenstände (d.s. Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) jedenfalls in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im II. Hauptstück des Schulorganisationsgesetzes ("Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation") für die einzelnen Schularten festgesetzt (§6 Abs 4 erster Satz SchOG). In diesem Sinn umschreibt § 47 SchOG ("Lehrplan der Berufsschulen") in Abs 1 die im Lehrplan der Berufsschulen vorzusehenden Gruppen von Pflichtgegenständen. Es sind dies Religion (nach Maßgabe der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes; Z 1), Unterrichtsgegenstände der Allgemeinbildung (Z2) sowie betriebswirtschaftliche und die für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände (Z3). Wie die Verwendung des Wortes "jedenfalls" in § 6 Abs 4 erster Satz SchOG erkennen läßt, sind die Pflichtgegenstände in § 47 Abs 1 dieses Gesetzes nicht abschließend festgelegt. Vielmehr ermächtigt § 6 Abs 4 vierter Satz SchOG den Bundesminister für Unterricht und Kunst, in den Lehrplänen - somit auch im Lehrplan der Berufsschulen - über die durch das Gesetz zwingend vorgesehenen Unterrichtsgegenstände hinaus weitere Unterrichtsgegenstände unter anderem als Pflichtgegenstände vorzusehen.

Welche Gegenstände dies sind, ist weder in § 6 Abs 4 noch in einer anderen Bestimmung des SchOG ausdrücklich festgelegt. Das Gesetz läßt aber auch jegliche sonstige Determinierung dieser Pflichtgegenstände - nur um solche geht es hier - vermissen.

Zu ihnen gehören jedenfalls nicht die von § 47 Abs 1 Z 2 oder 3 SchOG erfaßten, im Lehrplan der Berufsschulen zwingend vorzusehenden Pflichtgegenstände, weil es sich bei den unter § 6 Abs 4 vierter Satz SchOG fallenden Pflichtgegenständen um solche handelt, die über die für die einzelnen Schularten jedenfalls vorzusehenden Pflichtgegenstände hinaus (arg. "Darüber hinaus..."

und "weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände" in § 6 Abs 4 vierter Satz SchOG) vorgesehen werden können.

Kriterien zur Beurteilung, welche (nicht schon nach § 47 Abs 1 SchOG jedenfalls vorzusehenden) Pflichtgegenstände auf Grund der Vorschrift des § 6 Abs 4 vierter Satz SchOG vorgesehen werden können, lassen sich insbesondere auch nicht aus § 2 SchOG ("Aufgabe der österreichischen Schule") gewinnen, der es der österreichischen Schule unter anderem zur Aufgabe macht, die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbständigen Bildungserwerb zu erziehen. Ebensowenig liefert der erste Absatz des (mit der Marginalrubrik "Aufgabe der Berufsschule" versehenen) § 46 SchOG taugliche Kriterien dieser Art Nach dieser die Vorschrift des § 2 SchOG für den Bereich der Berufsschulen konkretisierenden Bestimmung hat die Berufsschule die Aufgabe, in einem berufsbegleitenden fachlich einschlägigen Unterricht den berufsschulpflichtigen Personen die grundlegenden theoretischen Kenntnisse zu vermitteln, ihre betriebliche Ausbildung zu fördern und zu ergänzen und ihre Allgemeinbildung zu erweitern. Dieser Regelung korrespondierend enthält § 47 Abs 1 SchOG eine inhaltliche Umschreibung jener Unterrichtsgegenstände, die der Lehrplan der Berufsschulen als Pflichtgegenstände vorzusehen hat. Während diese Umschreibung durch § 46 SchOG zusätzlich determiniert wird, läßt es demgegenüber das Gesetz unbestimmt, welche weiteren Pflichtgegenstände (auch) für Berufsschulen der Verordnungsgeber im Lehrplan vorsehen (und dadurch zugleich die Gesamtstundenzahl (§6 Abs 2 lite. SchOG) erhöhen) kann. Die Vorschrift des § 6 Abs 4 vierter Satz SchOG enthält demnach eine Verordnungsermächtigung, die gegen Art 18 B-VG verstößt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 11859/1988).

2. Mit dieser Bestimmung steht das Wort "jedenfalls" in § 6 Abs 4 erster Satz SchOG in einem untrennbaren inhaltlichen Zusammenhang. Es gewinnt seinen Sinn ausschließlich aus dem Zusammenhalt mit der in § 6 Abs 4 vierter Satz SchOG enthaltenen Ermächtigung, in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände (d.h. andere als die auf Grund des II. Hauptstückes des SchOG in den Lehrplänen zwingend vorzusehenden Unterrichtsgegenstände) als Pflichtgegenstände vorzusehen.

Es mußte demnach spruchgemäß entschieden werden.

VI. Die (unter Bedachtnahme auf die Dauer des Schuljahres vorgenommene) Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstellen gründet sich auf Art 140 Abs 5 dritter und vierter Satz B-VG.

Der Ausspruch, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten, beruht auf Art 140 Abs 6 erster Satz B-VG.

Der Ausspruch über die Kundmachungspflicht stützt sich auf Art 140 Abs 5 erster Satz B-VG und auf § 65 VerfGG.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.