TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VfGH vom 14.06.1991, g168/90

VfGH vom 14.06.1991, g168/90

Sammlungsnummer

12740

Leitsatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 60 und § 61 GSVG betreffend das Ruhen von Pensionsansprüchen bei Zusammentreffen mit Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz; Hinweis auf Aufhebung der Ruhensbestimmungen im ASVG durch den Verfassungsgerichtshof

Spruch

I. § 60 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes - GSVG, BGBl. 560/1978, war in den Fassungen der 3. GSVG-Novelle (BGBl. 586/1980), der 4. GSVG-Novelle (BGBl. 283/1981), der 5. GSVG-Novelle (BGBl. 589/1981), der 8. GSVG-Novelle (BGBl. 591/1983), der 9. GSVG-Novelle (BGBl. 485/1984), der 10. GSVG-Novelle (BGBl. 112/1986), der 15. GSVG-Novelle (BGBl. 750/1988) und der 17. GSVG-Novelle (BGBl. 295/1990) verfassungswidrig.

II. § 61 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes - GSVG, BGBl. 560/1978, war in der Fassung der 10. GSVG-Novelle (BGBl. 112/1986) verfassungswidrig.

Diese Gesetzesbestimmung ist auch in jener Rechtssache nicht mehr anzuwenden, welche dem Gesetzesprüfungsantrag des Oberlandesgerichtes Wien zu G228/91 zugrunde liegt.

III. Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Beim Verfassungsgerichtshof sind folgende (jeweils mit der Geschäftszahl des Verfassungsgerichtshofs und dem korrespondierenden Aktenzeichen des antragstellenden Gerichts) angeführte Verfahren über Anträge des Obersten Gerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte Wien, Linz und Graz nach Art 140 B-VG anhängig, mit denen die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes betreffend das Ruhen von Pensionsansprüchen beim Zusammentreffen mit einer Erwerbstätigkeit in bestimmten (ebenfalls jeweils angeführten) Fassungen geltend gemacht wird:

A. Anträge betreffend § 60 GSVG

a) anläßlich des Ruhens einer Alterspension:

1. G252,253/89 (OLG Wien 34 Rs 260/88; Ruhen und Überbezug vom bis ) - in den Fassungen der 8. und 9. Novelle;

2. G256/89 (OLG Wien 32 Rs 104/89; Ruhen vom bis ) - in der Fassung der 9. Novelle;

3. G129/90 (OGH 10 Ob S 50/90; Ruhen ab ) - in den Fassungen der 9., 10. und 15. Novelle;

4. G143/90 (OGH 10 Ob S 375/89; Ruhen vom bis ) - in den Fassungen der 9. und 10. Novelle;

5. G145/90 (OGH 10 Ob S 286/89; Ruhen und Überbezug vom bis ) - in den Fassungen von der 1. bis zur 10. Novelle;

6. G167/90 (OGH 10 Ob S 168/90; Ruhen und Überbezug ab ) - in den Fassungen der 3., 4., 5., 8., 9. und 10. Novelle;

7. G169/90 (OLG Linz 13 Rs 73/90; Ruhen und Überbezug vom bis ) - in den Fassungen der 9., 10. und 15. Novelle.

b) anläßlich des Ruhens einer Witwen(Witwer)pension:

1. G130/90 (OGH 10 Ob S 372/89; Ruhen vom bis ) - in den Fassungen der 9. und 10. Novelle;

2. G133/90 (OLG Linz 12 Rs 78/90; Ruhen ab ) - in den Fassungen der 9., 10., 15. und 17. Novelle; letztere deshalb, weil diese - obwohl erst nach der Antragstellung erlassen - gemäß ihrem ArtIV Abs 2 Z 3 auf den und damit auf die Zeit vor der Antragstellung so zurückwirkt, daß die in den Anträgen zitierte 16. Novellierung des § 60 GSVG außer Kraft gesetzt wird.

3. G185/90 (OLG Linz 13 Rs 89/90; Ruhen und Überbezug vom bis ) - in den Fassungen der 9. und 10. Novelle;

c) anläßlich des Ruhens einer Erwerbsunfähigkeitspension:

1. G90/91 (OLG Graz 8 Rs 84/90; Ruhen vom bis ) - in den Fassungen der 3., 4., 5., 8., 9. und 10. Novelle;

2. G131/91 (OLG Graz 7 Rs 23/91; Ruhen und Überbezug vom bis ) - in den Fassungen der 3., 4., 5., 8., 9. und 10. Novelle;

Die den gerichtlichen Verfahren zugrundeliegenden Klagen sind durch Entscheidungen des Sozialversicherungsträgers über das teilweise Ruhen von Pensionen und allfällige Rückforderungen eines Überbezuges während mehr oder weniger weit in die Vergangenheit reichender Zeiträume ausgelöst.

B. Anträge betreffend § 60 und § 61 GSVG anläßlich des gänzlichen Ruhens einer Witwen(Witwer)pension:

1. G112,113/90 (OGH 10 Ob S 345/88; Ruhen ab ) - § 60 in den Fassungen der 9. und 10. Novelle, § 61 in der Fassung der 10. Novelle;

Dem gerichtlichen Verfahren liegt eine Klage gegen den Bescheid des Sozialversicherungsträgers über das gänzliche Ruhen einer der Klägerin gebührenden Witwenpension infolge einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit zugrunde. In der Klage werden Bedenken gegen die vom Gesetzgeber in § 61 Abs 2 zweiter Halbsatz GSVG vorgenommene Einschränkung der Ausnahme vom gänzlichen Ruhen und die damit bewirkte Ungleichbehandlung innerhalb des Personenkreises der nach dem GSVG pflichtversicherten, selbständig erwerbstätigen Witwen geltend gemacht und die Zahlung der Witwenpension in der jeweils gesetzlichen Höhe beantragt.

2. G186,187/90 (OLG Linz 13 Rs 90/90; Ruhen ab ) - § 60 in den Fassungen der 9., 10., 15. und 17. Novelle (letztere deshalb, weil diese - obwohl erst nach der Antragstellung erlassen - gemäß ihrem ArtIV Abs 2 Z 3 auf den und damit auf die Zeit vor der Antragstellung so zurückwirkt, daß die in den Anträgen zitierte 16. Novellierung des § 60 GSVG außer Kraft gesetzt wird); § 61 in der Fassung der 10. Novelle;

Dem gerichtlichen Verfahren liegt eine Klage gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers über das gänzliche Ruhen einer der Klägerin gebührenden Witwenpension infolge einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit zugrunde. In der Klage führte die Klägerin aus, daß sie den Gewerbebetrieb ihres verstorbenen Mannes weiterführe. Die beklagte Partei wendete ein, selbst wenn die Klägerin den Betrieb ihres verstorbenen Ehemannes weiterführe, sei dieser Betrieb bereits vor dem Tod des Ehemannes übergeben worden und habe letzterer keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension gehabt.

C. Antrag betreffend § 60 und § 61 GSVG anläßlich des teilweisen Ruhens einer Witwen(Witwer)pension:

G258,259/90 (OGH 10 Ob S 334/90; Ruhen vom bis ) - § 60 GSVG in den Fassungen der 9. und 10. Novelle, § 61 in der Fassung der 10. Novelle;

Dem gerichtlichen Verfahren liegt eine Klage gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers über das teilweise Ruhen einer der Klägerin gebührenden Witwenpension infolge gewerblicher Einkünfte aus dem Verkauf des als Verlassenschaftsfortbetrieb geführten Unternehmens des verstorbenen Ehemannes zugrunde.

D. Antrag betreffend § 61 GSVG anläßlich des gänzlichen Ruhens einer Witwen(Witwer)pension:

G168/90 (OGH 10 Ob S 229/90; Ruhen ab ) - in der Fassung der 10. Novelle

Dem gerichtlichen Verfahren liegt eine Klage gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers über das gänzliche Ruhen einer der Klägerin gebührenden Witwenpension infolge einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit zugrunde. In der Klage mit dem Begehren auf Zahlung der Witwenpension lediglich unter der Anwendung der Ruhensbestimmungen des § 61 Abs 2 GSVG iVm § 60 GSVG behauptete die Klägerin, sie habe bis zum Tod ihres Gatten mit diesem gemeinsam einen Betrieb in Form einer bürgerlich rechtlichen Gesellschaft geführt; diesen Betrieb habe sie nach dem Tod ihres Ehemannes in Form eines Einzelunternehmens weitergeführt, weshalb zu Unrecht ein Ruhen nach § 61 Abs 1 GSVG ausgesprochen worden sei.

E. Anträge betreffend § 61 Abs 1 GSVG

a) anläßlich des gänzlichen Ruhens einer Witwen(Witwer)pension:

G192/90 (OLG Wien 34 Rs 70/90; Ruhen ab ) - in der Fassung der 10. Novelle;

Dem gerichtlichen Verfahren liegt eine Klage gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers, mit dem der Antrag der Klägerin, das (gänzliche) Ruhen der Witwenpension gemäß § 61 Abs 1 GSVG in Anwendung der Bestimmungen des § 61 Abs 2 GSVG iVm ArtII Abs 5 der 10. GSVG-Novelle aufzuheben, abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, daß gemäß § 61 Abs 2 GSVG die Ruhensbestimmungen des § 61 Abs 1 GSVG bei Witwenpensionen nur dann nicht anzuwenden sind, wenn die in Abs 2 normierten Voraussetzungen vorliegen.

b) anläßlich des gänzlichen Ruhens einer Erwerbsunfähigkeitspension:

G204/91 (OLG Wien 32 Rs 18/91; Ruhen und Überbezug ab ) - in der Fassung der 10. Novelle;

Dem gerichtlichen Verfahren liegt eine Klage gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers über das Ruhen einer dem Kläger zuerkannten Erwerbsunfähigkeitspension infolge einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit und die Rückforderung eines Überbezuges zugrunde.

II. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

In den §§60 und 61 GSVG werden Bestimmungen über das Ruhen von Pensionsansprüchen bei deren Zusammentreffen mit Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit getroffen.

Während § 60 GSVG beim Zusammentreffen eines Pensionsanspruchs aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz nicht begründenden Erwerbstätigkeit ein teilweises Ruhen der Pension vorsieht, bestimmt § 61 Abs 1 GSVG, daß beim Zusammentreffen eines Pensionsanspruchs aus der Pensionsversicherung mit einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit der Pensionsanspruch zur Gänze ruht. Von der Rechtsfolge des gänzlichen Ruhens werden in § 61 Abs 2 GSVG allerdings Witwen(Witwer)pensionen ausgenommen, "wenn die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (i.e. GSVG) begründende Erwerbstätigkeit ausschließlich in der Führung eines Betriebes besteht, den der verstorbene Betriebsinhaber im Zeitpunkt seines Todes geführt hatte oder dessen Führung er schon vorher seinem Ehegatten ganz oder teilweise übertragen hat und wenn er in der Folge einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension nach § 132 (GSVG) gehabt hat". Auf diese beiden Tatbestände wird der Anwendungsbereich des § 60 GSVG ausgedehnt.

A. § 60 Abs 1 GSVG in der Stammfassung (BGBl. 560/1978), die Absätze 1 und 2 des § 60 in den Fassungen der 8. Novelle (BGBl. 591/1983) und 9. Novelle (BGBl. 485/1984) sowie der gesamte § 60 in der Fassung der 17. Novelle (BGBl. 295/1990) lauteten wie folgt:

1. § 60 Abs 1 GSVG in der Stammfassung:

"§60. (1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme des Anspruches auf Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Abs2 und 3) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit, die nicht die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, erzielt, so ruht der Grundbetrag mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 4542 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 7811 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 4542 S und 7811 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Richtzahl (§47) vervielfachten Beträge. Das Ruhen des Grundbetrages entfällt bei Pensionen aus eigener Pensionsversicherung, sobald


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
der Pensionist das 65. Lebensjahr vollendet hat und
b)
die Summe der in dieser Pension berücksichtigten und
der nach deren Stichtag erworbenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder der freiwilligen
Versicherung mindestens 540 beträgt; hiebei sind die Beitragsmonate der Pensionsversicherung nach diesem und anderen Bundesgesetzen zusammenzuzählen.
Gebührt neben einer Pension aus eigener Pensionsversicherung, deren Grundbetrag wegen Zutreffens der Voraussetzungen gemäß lita und b nicht ruht, auch eine Witwenpension, so erstreckt sich der Entfall des Ruhens auch auf den Grundbetrag der Witwenpension."


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2. §60 Abs 1 und 2 GSVG in der Fassung der 8. GSVG-Novelle:

"§60. (1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme des Anspruches auf Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Abs3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit, die nicht die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, erzielt, so ruht unbeschadet des Abs 2 der Grundbetrag mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 3 200 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 7 000 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 3 200 S und 7 000 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab , die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Richtzahl (§47) vervielfachten Beträge.

(2) Ist Abs 1 auf einen Anspruch auf


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
Witwen-(Witwer-)pension anzuwenden,
b)
Erwerbsunfähigkeitspension anzuwenden und wird das Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, zu deren Ausübung der Versicherte durch Maßnahmen der Rehabilitation (§157 Abs 1) befähigt wurde oder auf Grund deren der Versicherte während des Anspruches auf diese Pension, ohne daß ihm Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind, mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in einer Pensionsversicherung erworben hat,
so ruht der Grundbetrag der Witwen-(Witwer-)pension bzw. der Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 5 959 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 10 247 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 5 959 S und 10 247 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab , die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Richtzahl (§47) vervielfachten Beträge."


Tabelle in neuem Fenster öffnen
3. §60 Abs 1 und 2 GSVG in der Fassung der 9. GSVG-Novelle:

"§60. (1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme des Anspruches auf Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Abs3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit, die nicht die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, erzielt, so ruhen unbeschadet des Abs 2 40 vH der Pension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 3 306 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 7 231 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 3 306 S und 7 231 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§47) vervielfachten Beträge.

(2) Ist Abs 1 auf einen Anspruch auf


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
Witwen(Witwer)pension anzuwenden,
b)
Erwerbsunfähigkeitspension anzuwenden und wird das Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, zu deren Ausübung der Versicherte durch Maßnahmen der Rehabilitation (§157 Abs 1 dieses Bundesgesetzes bzw. §§198 Abs 1 und 300 Abs 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 149 Abs 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) befähigt wurde oder aufgrund deren der Versicherte während des Anspruches auf diese Pension, ohne daß ihm Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind, mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat,
so ruhen 40 vH der Witwen(Witwer)pension bzw. der Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 6 156 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 10 585 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 6 156 S und 10 585 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§47) vervielfachten Beträge. Die Voraussetzung des Vorliegens von 36 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung entfällt, sofern der Versicherte Beitragsmonate der Pflichtversicherung erwirbt und ihm in dieser Zeit ein Freibetrag aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 65 vH nach § 106 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, gebührt."


Tabelle in neuem Fenster öffnen
4. §60 GSVG in der Fassung der 17. Novelle:

"§60. (1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme des Anspruches auf Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Abs3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit, die nicht die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, erzielt, so ruhen unbeschadet des Abs 2 40 vH der Pension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 8 000 S übersteigt, höchstens jedoch mit 50 vH des Betrages, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 14 000 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 8 000 S und 14 000 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab , die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§47) vervielfachten Beträge.

(2) Ist Abs 1 auf einen Anspruch auf Witwen(Witwer)pension anzuwenden, so ruhen 40 vH der Witwen(Witwer)pension mit 25 vH des Betrages, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 14 000 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag des Erwerbseinkommens. An die Stelle des Betrages von 14 000 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab , der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§47) vervielfachte Betrag.

(3) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs 1 gilt bei einer gleichzeitig ausgeübten

a) unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;

b) selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit.

Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 149 Abs 5 und 6 entsprechend anzuwenden. Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs 1 gelten auch die im § 23 Abs 2 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, bezeichneten Bezüge.

(4) Hat der Pensionsberechtigte Anspruch auf eine Beihilfe nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich, sind vom Erwerbseinkommen für jedes Kind, für das Anspruch auf eine Beihilfe besteht, 1 585 S im voraus abzusetzen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§47) vervielfachte Betrag.

(5) Gebührt im Anschluß an einen Entgeltbezug Krankengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder wird aus dieser Versicherung Anstaltspflege gewährt, so ruht für die Dauer des Anspruches auf Krankengeld oder der Gewährung von Anstaltspflege der Pensionsanspruch in der bisherigen Höhe weiter; hiebei ist die Verwirkung (§88 Abs 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder Versagung (§142 Abs 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) des Krankengeldanspruches dem Krankengeldanspruch gleichzuhalten. Der Gewährung von Anstaltspflege ist die Unterbringung des Versicherten in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderkrankenanstalt und der Ersatz der Verpflegskosten gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gleichzustellen.

(6) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung der Abs 1 bzw. 2 nicht während eines ganzen Kalenderjahres gegeben, weil

a) der Pensionsberechtigte nicht während des ganzen Jahres Anspruch auf Pension hatte oder


Tabelle in neuem Fenster öffnen
b)
nicht ständig erwerbstätig war oder
c)
hat der Pensionsberechtigte während der Zeit, in der
er Anspruch auf Pension hatte, ein Erwerbseinkommen (Abs3) erzielt, das in den einzelnen
Kalendermonaten nicht gleich hoch war,
kann er beim leistungszuständigen Versicherungsträger bis 31. März des folgenden Kalenderjahres beantragen, daß die Bestimmungen der Abs 1 bzw. 2 für das vorangegangene Kalenderjahr oder den Teil desselben, für den ein Pensionsanspruch bestand, neuerlich angewendet werden, in den Fällen der litb und c, sofern das erzielte Erwerbseinkommen während des ganzen Kalenderjahres das Zwölffache des nach § 5 Abs 2 litc des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommenden Monatseinkommens im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat; als monatlich erzieltes Erwerbseinkommen ist dabei das im Durchschnitt auf die Monate, in denen Pensionsanspruch bestand, entfallende Erwerbseinkommen anzunehmen. Eine solche neuerliche Feststellung kann jederzeit auch von Amts wegen erfolgen. Ergibt sich daraus ein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung gelangten monatlichen Pensionsbetrag, ist der Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten zu erstatten.

(7) Wird neben mehreren Pensionsansprüchen Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, ist zunächst Abs 1 auf Pensionsansprüche aus eigener Pensionsversicherung anzuwenden. Dabei sind diese Pensionsansprüche zu einer Einheit zusammenzufassen. Der Ruhensbetrag ist auf diese Pensionsansprüche nach deren Höhe aufzuteilen. Besteht auch Anspruch auf Witwen(Witwer)pension, sind alle Pensionsansprüche zu einer Einheit zusammenzufassen und um den Ruhensbetrag nach Abs 1 zu vermindern. Danach ist Abs 2 anzuwenden."

B. § 61 GSVG lautete in der Stammfassung, BGBl. 560/1978, sowie in der Fassung der 10. GSVG-Novelle, BGBl. 112/1986, wie folgt:

1. § 61 GSVG in der Stammfassung:

"§61. Übt der Pensionsberechtigte eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende selbständige Erwerbstätigkeit aus, so ruht der Pensionsanspruch mit Ausnahme eines Anspruches auf Waisenpension für die Dauer dieser Erwerbstätigkeit. Das Ruhen erfaßt auch die Zuschüsse und Zuschläge, jedoch nicht die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§141)."

2. § 61 GSVG in der Fassung der 10. GSVG-Novelle:

"§61. (1) Übt der Pensionsberechtigte eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende selbständige Erwerbstätigkeit aus, so ruht der Pensionsanspruch mit Ausnahme eines Anspruches auf Waisenpension für die Dauer dieser Erwerbstätigkeit.

(2) Abs 1 ist auf Witwen(Witwer)pensionen nicht anzuwenden, wenn die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausschließlich in der Führung eines Betriebes besteht, den der verstorbene Betriebsinhaber im Zeitpunkt seines Todes geführt hatte oder dessen Führung er schon vorher seinem Ehegatten ganz oder teilweise übertragen hat und wenn er in der Folge einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension nach § 132 gehabt hat. Eine solche Erwerbstätigkeit ist jedoch einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 60 gleichzuhalten."

C. Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 1991, BGBl. 157/1991, wurden die §§60 und 61 GSVG mit Wirksamkeit ab aufgehoben ( ArtII Z 1 und 2 iVm ArtXI).

III. 1. In den Anträgen machen der Oberste Gerichtshof sowie die Oberlandesgerichte Wien, Linz und Graz die Verfassungswidrigkeit der jeweils genannten Bestimmung(en) in den (ebenfalls jeweils genannten Fassungen) wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot geltend.

2.1. Der Oberste Gerichtshof legte die gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 60 GSVG sprechenden (und von den antragstellenden Oberlandesgerichten geteilten) Bedenken folgendermaßen dar:

Im Anschluß an die Wiedergabe seiner in den Gesetzesprüfungsverfahren G33,34/89 ua. gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 94 ASVG ausgeführten Bedenken (vgl. dazu den im hg. Erkenntnis vom , G33,34/89, S. 10 ff., zitierten Antrag des Obersten Gerichtshofes) führt der Oberste Gerichtshof aus:

"Diese gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 94 ASVG idF vor der

48. ASVGNov ... ausgeführten Bedenken bestehen auch gegen die im

wesentlichen gleiche Regelung des § 60 GSVG in den hier

anzuwendenden ... Fassungen ... Dazu wäre noch darauf zu verweisen,

daß in den Materialien (343 BlgNR 8.GP 56) die damalige Regelung des § 42 GSPVG nur damit begründet wurde, daß damit die gleiche Regelung wie im § 94 ASVG vorgesehen sei. Auch in den Materialien zu den GSVGNov, so auch zu der die wesentlichen Verschärfungen der Ruhensbestimmungen des § 60 GSVG einführenden 9.GSVGNov (einschließlich der Übergangsbestimmung des ArtII Abs 3) wird ausschließlich auf die Ausführungen zum gleichzeitig vorgelegten Entwurf der 40.ASVGNov verwiesen (328 BlgNR 16.GP). Die Begründung der Ruhensbestimmungen im GSPVG und im GSVG stimmt daher mit jener der Regelung des § 94 ASVG völlig überein, weshalb die gegen § 94 ASVG geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken auch für § 60 GSVG gelten ...

Aus dem Statistischen Handbuch für die Republik Österreich 1989 ergibt sich, daß sich die in der wiedergegebenen Begründung des an den Verfassungsgerichtshof gerichteten hg Antrages vom 10 Ob S 167/88 (s. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G33,34/89 ua.) angeführten statistischen Daten hinsichtlich der im Dezember 1986 nach § 94 ASVG ruhenden Pensionen im folgenden Jahr nicht wesentlich geändert hat. Im Dezember 1987 ruhten nämlich nach der zit Gesetzesstelle insgesamt 21.682 Pensionen, davon aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit 2.103, des Alters 3.798 und des Todes 15.781 (S. 138).

Von den insgesamt 1,335.506 Pensionen in der Pensionsversicherung der Unselbständigen (Stand Dezember 1987), davon 277.971 aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, 625.036 dem des Alters und 432.499 dem des Todes (S 137, 138) ruhten daher im genannten Monat nach § 94 ASVG insgesamt nur 1,62 %, also nach wie vor ein ganz geringer Teil.

Nach einer dem Obersten Gerichtshof bekanntgegebenen statistischen Auswertung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ruhten zum nach § 60 GSVG 2.119 Pensionen mit einem Ruhensbetrag von 4,008.315,60 S und nach § 61 GSVG 711 Pensionen mit einem Ruhensbetrag von 3,292.669,70 S. Von den nach § 60 GSVG ruhenden Pensionen waren 47 Erwerbsunfähigkeitspensionen, 283 Alterspensionen und 1.789 Witwen- und Witwerpensionen.

Nach dem erwähnten Statistischen Handbuch betrug der Gesamtstand der Pensionen in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft im Dezember 1987 142.375, davon 17.796 aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, 73.754 Alterspensionen und 46.202 Witwen- und Witwerpensionen (S 138).

Der Anteil der nach den §§60 und 61 GSVG ruhenden Pensionen betrug daher nicht einmal 2 % aller Pensionen und ist daher - auch wegen der absolut gesehen geringen Ruhensfälle - so gering, daß von diesem Ruhen weder eine nennenswerte Entlastung des Bundeshaushalts noch eine solche des Arbeitsmarktes bewirkt werden kann."

2.2. Seine Bedenken gegen § 61 GSVG legte der Oberste Gerichtshof (und ihm folgend die antragstellenden Oberlandesgerichte) wie folgt dar:

"Schon das GSPVG unterschied zwischen dem im § 42 geregelten Zusammentreffen eines Pensionsanspruches mit Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz nicht begründenden Erwerbstätigkeit und dem im § 43 geregelten Zusammentreffen eines Pensionsanspruches mit einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit. Nach der RV zum GSPVG 343 BlgNR 8. GP 56 sollte diese gegenüber dem ASVG neue Regelung des § 43 ein vollständiges Ruhen des Rentenanspruches für die Dauer einer selbständigen Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung nach dem GSPVG oder in der Pensionsversicherung nach einem anderen Bundesgesetz oder nach dem LZVG begründe, herbeiführen. Diese Regelung stehe in einem gewissen Zusammenhang mit der im § 72 Abs 2 vorgesehenen Voraussetzung für den Rentenanspruch, wonach die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes am Stichtag erloschen sein müsse. Es solle hintangehalten werden, daß der Versicherte nach Anfall der Rente in einem späteren Zeitpunkt wieder eine die Pflichtversicherung begründende selbständige Erwerbstätigkeit aufnehme, ohne daß dies einen Einfluß auf seinen Rentenanspruch haben würde, der Versicherte also die Möglichkeit hätte, die Wirkung der Anspruchsvoraussetzung des § 72 Abs 2 später wieder zunichte zu machen.

§ 43 GSPVG lautete in der Stammfassung:

'Übt der Rentenberechtigte eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung begründende selbständige Erwerbstätigkeit aus, so ruht der Rentenanspruch für die Dauer dieser Erwerbstätigkeit.'

Durch ArtI Z 9a und b der 1. GSPVGNov erhielt § 43 die Bezeichnung Abs 1, die Worte 'oder in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung' in diesem Absatz hatten zu entfallen und es wurde als Abs 2 angefügt:

'Der Rentenanspruch ruht für die Dauer einer selbständigen Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung begründet,

a) zur Gänze, sofern der für die gesamte bewirtschaftete Fläche für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag den Betrag von 56 S erreicht oder übersteigt, sofern aber dieser Meßbetrag den Betrag von 56 S nicht erreicht, nur wenn die persönliche Arbeitsleistung des Rentenberechtigten zur Aufrechterhaltung der Wirtschaft nicht notwendig ist;

b) mit 30 vH der Rente, wenn der für die gesamte bewirtschaftete Fläche ermittelte Meßbetrag den Betrag von 56 S nicht erreicht und die persönliche Arbeitsleistung des Rentenberechtigten zur Aufrechterhaltung der Wirtschaft notwendig ist.'

Die RV 622 BlgNR 8. GP 9 führte zu dieser (in ihrem ArtI Z 8) vorgeschlagenen Änderung aus, für Personen, die neben dem Gewerbebetrieb auch einen land-(forst-)wirtschaftlichen Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr führten, ergebe sich, daß sie bei Ausscheiden aus der Pflichtversicherung nach dem GSPVG auf Grund der Ruhensbestimmung des § 43 nicht in den tatsächlichen Rentengenuß kommen können, weil sie nunmehr der Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung unterliegen. Die vorgesehene eingeschränkte Ruhensregelung habe die Ruhensregelung des § 41 Abs 1 LZVG zum Vorbild, wonach Rentenansprüche aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung für die Dauer einer selbständigen Erwerbstätigkeit, welche die landwirtschaftliche Zuschußrente begründe, nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Gänze bzw. zum Teil zum Ruhen gebracht werden. Diese Einschränkung der Ruhensbestimmung erfasse nur das Zusammentreffen eines Rentenanspruches aus der Pensionsversicherung nach dem GSPVG mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft, nicht auch das Zusammentreffen mit einer die Pensionsversicherung nach dem GSPVG begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit; in letzterem Fall bleibe es bei der Regelung des § 43, wonach der Rentenanspruch für die Dauer einer solchen Erwerbstätigkeit zur Gänze zu ruhen habe.

Durch ArtI Z 5 der 4. GSPVGNov BGBl 1960/295 wurde § 43 Abs 1 folgender Satz angefügt:

'Das Ruhen erfaßt auch die Zuschüsse und Zuschläge, jedoch nicht die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§81).'

Durch ArtI Z 5 der 16. GSPVGNov BGBl 1967/68 erhielt § 43 folgende Fassung:

'Übt der Pensionsberechtigte eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende selbständige Erwerbstätigkeit aus, so ruht der Pensionsanspruch für die Dauer dieser Erwerbstätigkeit. Das Ruhen erfaßt auch die Zuschüsse und Zuschläge, jedoch nicht die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§81).'

Durch ArtI Z 11 der 18. GSPVGNov BGBl 1969/447 wurde im ersten Satz des § 43 nach Pensionsanspruch 'mit Ausnahme eines Anspruches auf Waisenpension' eingefügt.

Der Wortlaut des § 61 GSVG entsprach mit Ausnahme des durch § 141 ersetzten Klammerzitates dem Wortlaut des § 43 GSPVG idF der 18. Nov. Seit der 3. GSPVGNov (gemeint wohl: 3. GSVGNov) BGBl 1980/586 entfiel der letzte Satz.

Durch ArtI Z 14 der 10. GSVGNov BGBl 1986/112 erhielt der bisherige Inhalt des § 61 die Bezeichnung Abs 1; als Abs 2 wurde angefügt:

'Abs1 ist auf Witwen(Witwer)pensionen nicht anzuwenden, wenn die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausschließlich in der Führung eines Betriebes besteht, den der verstorbene Betriebsinhaber im Zeitpunkt seines Todes geführt hatte oder dessen Führung er schon vorher seinem Ehegatten ganz oder teilweise übertragen hat und wenn er in der Folge einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension nach § 132 gehabt hat. Eine solche Erwerbstätigkeit ist jedoch einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 60 gleichzuhalten.'

Die RV 775 BlgNR 16. GP führte zu dieser Novellierung aus:

'Im Rahmen der 6. BSVGNov wurde mit Wirksamkeit vom die Inanspruchnahme der Witwen(Witwer)pension im Falle der Fortführung des Betriebs des verstorbenen Ehegatten eröffnet und bestimmt, daß in diesen Fällen vom gänzlichen Ruhen der Pension Abstand genommen werde. Wird der land(forst)wirtschaftliche Betrieb des Verstorbenen vom überlebenden Ehegatten fortgeführt, so tritt nach der geänderten Rechtslage ein Ruhen der Hinterbliebenenpension nur nach Maßgabe der erzielten Erwerbseinkünfte ein. Eine Hinzurechnung von Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten bei Inanspruchnahme der Witwen(Witwer)pension ist weiterhin ausgeschlossen. Mit dem vorliegenden Änderungsvorschlag wird dem Anliegen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die die Auswirkungen der strengen Ruhensregelungen des § 61 GSVG beklagt, dadurch Rechnung getragen, daß die eingangs erwähnte Rechtslage des BSVG bezüglich des Anspruches auf Witwen(Witwer)pension und der Ausnahme vom gänzlichen Ruhen übernommen wird. Darüberhinaus werden die erwähnten Rechtsfolgen einer Betriebsfortführung nach dem Tode des Ehegatten auch für jene Fälle zu gelten haben, in denen eine Person schon zu Lebzeiten dem Ehegatten den Betrieb oder einen Teil desselben offensichtlich aus Gründen eines beeinträchtigten Gesundheitszustandes übergeben hat, was durch den Bezug einer Erwerbsunfähigkeitspension zum Ausdruck kommt. Mit einer solchen Änderung wird eine weitere Milderung von Härten in bezug auf die Inanspruchnahme der Witwen(Witwer)pension und auf die Ausnahme vom gänzlichen Ruhen erreicht ...'

Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien, das bis letzte Instanz in Leistungsstreitsachen war, unterschieden sich die §§42 und 43 GSPVG nur dadurch, daß nach § 42 das auf Grund unselbständiger Erwerbstätigkeit gebührende Entgelt nur in einem beschränkten Ausmaß zum Ruhen des Pensionsanspruches führte, während die auf Grund selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte nach § 43 das Ruhen des Pensionsanspruches zur Gänze zur Folge gehabt hätten. Diese unterschiedliche Regelung finde ausschließlich in praktischen Erwägungen ihre Begründung. Während bei unselbständiger Erwerbstätigkeit das erzielte Arbeitsentgelt feststellbar und überprüfbar sei, sei das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit schwer zu fassen. Ausschließlich diese Erwägungen wären maßgebend, daß bei selbständiger Erwerbstätigkeit der Pensionsanspruch zur Gänze ruhe ( SVSlg. 15.324). Die Regelung des § 43 GSPVG stehe in einem gewissen Zusammenhang mit der im § 72 Abs 2 leg. cit. vorgesehenen Voraussetzung für den Pensionsanspruch, wonach die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes und bei Gesellschaftsverhältnissen auch dieses am Stichtag erloschen sein müsse. Dadurch solle hintangehalten werden, daß der Versicherte nach Anfall der Pension in einem späteren Zeitpunkt wieder eine die Pflichtversicherung begründende selbständige Erwerbstätigkeit aufnehme, ohne daß dies einen Einfluß auf seinen Pensionsanspruch haben würde, der Versicherte also die Möglichkeit hätte, die Wirkung der Anspruchsvoraussetzung des § 72 Abs 2 GSPVG wieder zunichte zu machen. Daraus und aus § 42 leg. cit. sei daher der Grundgedanke abzuleiten, daß der Pensionsanspruch nur dann gebühren solle, wenn eine Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt werde ( SVSlg. 26.636 = SSV 18/113). Die Meinung, daß die Ruhensbestimmung des § 43 GSPVG nur aus § 72 Abs 2 lita leg. cit. heraus zu verstehen sei, könne nicht geteilt werden. So wie auch andere Ruhensbestimmungen im Sozialversicherungsrecht sei die genannte Bestimmung sowohl unter dem Gesichtspunkt der Versicherung als auch der Versorgung zu betrachten. So wie grundsätzlich die Alterspension ein Ersatz für das verlorengegangene Arbeitseinkommen sein solle, hafteten der Witwenpension Elemente des Unterhaltsrechtes an. Wenn nun eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werde, bestehe nach Meinung des Gesetzgebers keine Notwendigkeit für die Versorgung der Witwe. Der Grund der unterschiedlichen Regelungen der §§42 und 43 GSPVG sei nur in praktischen Erwägungen zu suchen ( SVSlg. 26.637). Die Differenzierung der Ruhensbestimmungen in den §§60 und 61 GSVG je nach dem, ob eine Pension aus der gewerblichen Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit oder mit Erwerbseinkommen aus einer anderen Tätigkeit zusammentreffe, sei eine logische Konsequenz aus der differenzierten Regelung, die der Gesetzgeber hinsichtlich des Rechtes zur Weiterführung einer die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit bei Erwerb des Pensionsanspruches nach dem ASVG einerseits und dem GSVG andererseits treffe und die der VfGH in seiner E17.3.1966 G25 bis 27/1965 als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen habe. Die andere Ausgangssituation in den Anspruchsvoraussetzungen rechtfertige die unterschiedlichen Ruhensbestimmungen ( SVSlg. 28.375).

Während das Nichtvorliegen eines Pflichtpensionsversicherungsverhältnisses bzw. einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag in den Pensionsversicherungen der Arbeiter und der Angestellten nur besondere Voraussetzung für die Alterspension (§253 Abs 1 und § 270 ASVG) und die vorzeitigen Alterspensionen (§253a Abs 1, § 253b Abs 1 litd und § 270 leg. cit), nicht aber auch für die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension (§254 bzw § 271 ASVG) ist, muß für einen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nach § 132 Abs 1 GSVG die für den Versicherten in Betracht kommende weitere Voraussetzung des § 130 Abs 2 leg. cit. zutreffen, zB bei den gemäß § 2 Abs 1 Z 1 Pflichtversicherten also am Stichtag die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes erloschen sein oder die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 3 Z 3 vorliegen. Für einen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nach § 123 Abs 1 BSVG muß die für den Versicherten in Betracht kommende weitere Voraussetzung des § 121 Abs 2 leg. cit. zutreffen, daß er am Stichtag keine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausübt. Die Ansprüche auf Hinterbliebenenpensionen sind allerdings auch nach dem GSVG und dem BSVG nicht an eine der genannten weiteren besonderen Voraussetzungen geknüpft. Deshalb war im vorliegenden Fall, in dem es um das Ruhen einer Witwenpension geht, auf die verfassungsrechtliche Problematik der dargestellten unterschiedlichen Regelung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen für die Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG einerseits und dem GSVG und BSVG andererseits nicht näher einzugehen. In diesem Zusammenhang sei aber bemerkt, daß der erkennende Senat in seinem Beschluß vom , 10 Ob S 194/88, beim Verfassungsgerichtshof den (zu G18/90 protokollierten) Antrag gestellt hat, im § 253 Abs 1 ASVG die Wortfolge '... und der (die) Versicherte am Stichtag (§223 Abs 2) weder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz noch nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz noch nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert ...' als verfassungswidrig aufzuheben.

Auch wenn man - wie der Verfassungsgerichtshof in seinen E5.12.1960 G10/60 VfSlg 3836 und G25 bis 27/65 VfSlg 5241 - davon ausgeht, daß der einfache Gesetzgeber grundsätzlich Ruhensbestimmungen vorsehen kann, muß er dabei selbstverständlich die Verfassungsvorschriften, insbesondere auch das Gleichheitsgebot beachten, das ihm Differenzierungen verbietet, die nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar sind (so die beiden zit E). Dem Gesetzgeber kommt zwar trotz des Gleichheitsgrundsatzes eine - freilich nicht unbegrenzte - rechtspolitische Gestaltungsfreiheit zu, die - außer bei einem Exzeß - nicht der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt und insoweit auch nicht mit den aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Maßstäben zu messen ist. Innerhalb dieser Grenzen ist die Rechtskontrolle nicht zur Beurteilung der Rechtspolitik berufen (VfSlg 9583 mwN). Der Gleichheitsgrundsatz verbietet dem Gesetzgeber ferner nur die Schaffung sachlich nicht begründbarer Differenzierungen (VfSlg. 6884 mwN), sodaß eine unterschiedliche Regelung, die aus entsprechenden Unterschieden im Tatsachenbereich gerechtfertigt sein kann, nicht gleichheitswidrig ist (VfSlg 7400 mwN, 7947, 8600).

Bei Berücksichtigung dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bestehen gegen die unterschiedliche Regelung des Ruhens beim Zusammentreffen eines Pensionsanspruches mit Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht begründenden (§60 GSVG) und begründenden (§61 GSVG) Erwerbstätigkeit erhebliche Bedenken.

Bei den das Zusammentreffen eines Pensionsanspruches mit Erwerbseinkommen regelnden Ruhensbestimmungen geht der Gesetzgeber davon aus, daß die Pension grundsätzlich Ersatz für entfallenes Erwerbseinkommen oder bei Witwenpensionen für den entfallenden Unterhaltsanspruch darstellt. Erwirbt daher ein Pensionist weiter Einkommen, wird (in der Regel nur) ein Teil der Pension - außer bei Knappschafts- und Waisenpensionen sowie beim Knappschaftssold - für die Dauer dieses Einkommensbezuges ruhendgestellt. Nur nach dem GSVG und BSVG sind die Ruhensfolgen dann wesentlich strenger, wenn eine die Versicherungspflicht nach diesen Gesetzen begründende selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird: Dann ruht die Pension nämlich grundsätzlich - mit Ausnahme eines Witwen- oder Witwerfortbetriebes zur Gänze (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 217 B; Teschner in Tomandl, SV-System 4. ErgLfg 419 f).

Teschner weist aaO zutreffend darauf hin, daß die wesentlich strengeren Ruhensfolgen des § 61 (Abs1) GSVG und des § 57 (Abs1) BSVG gleichheitswidrig und damit verfassungswidrig sind, weil die eine Pflichtversicherung begründende selbständige Erwerbstätigkeit nach diesen Gesetzesstellen zu einem vollständigen Ruhen der Pension (mit Ausnahme einer Waisenpension) führt, während jede sonstige Erwerbstätigkeit nur ein teilweises Ruhen zur Folge hat. Dazu kommt noch, daß für eine besondere Gruppe der Selbständigen, nämlich die (im Inland) freiberuflich selbständig Erwerbstätigen, die auf Grund des FSVG ua in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert sind, auch die Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit nur zum teilweisen Ruhen der Pension führt, weil ihr Pensionsanspruch nach § 10 FSVG nur nach Maßgabe des § 60 GSVG durch eine die Pflichtversicherung begründende selbständige Erwerbstätigkeit berührt wird.

Die in der RV zum GSPVG 343 BlgNR 8. GP 56 angeführte Begründung für das ausnahmsweise völlige Ruhen, nämlich der 'gewisse Zusammenhang' mit der (nunmehr im § 130 Abs 2 GSVG geregelten) besonderen Anspruchsvoraussetzung, könnte einerseits überhaupt nur auf die Alterspension, die vorzeitigen Alterspensionen und die Erwerbsunfähigkeitspension, nicht aber auf die Witwen(Witwer)pension passen, für die diese besondere Anspruchsvoraussetzung nicht besteht. Anderseits würde die erklärte Absicht, zu verhindern, daß der Versicherte nach Anfall der Pension wieder eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufnimmt, ohne daß dies einen Einfluß auf seinen Pensionsanspruch hätte, auch mit einem teilweisen Ruhen zu erreichen sein. Diese Absicht würde übrigens auch die Anordnung des vollständigen Ruhens der Alterspension und der vorzeitigen Alterspension nach dem ASVG nahelegen, die dort jedoch nicht vorgenommen wurde."

IV. 1. Aufgrund einer Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu bestimmten, in den Gesetzesprüfungsanträgen enthaltenen Tatsachenbehauptungen statistische Unterlagen übermittelt.

2. Die Bundesregierung hat weder zu den Anträgen eine Äußerung erstattet noch hat sie sich zu den ihr übersendeten (unter 1. erwähnten) statistischen Unterlagen geäußert.

3.1. Im Hinblick auf das hg. Erkenntnis vom , G33,34/89 ua., richtete der Verfassungsgerichtshof des weiteren an die Bundesregierung und alle Beteiligten die Aufforderung, zur Frage Stellung zu nehmen, ob und bejahendenfalls welche Unterschiede zwischen den Ruhensregelungen der §§60 und 61 GSVG und der Ruhensregelung des (aufgehobenen) § 94 ASVG bestehen.

3.2. Übereinstimmend wird in allen abgegebenen Stellungnahmen festgehalten, daß zwischen der Ruhensregelung des § 60 GSVG und jener des aufgehobenen § 94 ASVG - ausgenommen einen unbedeuteten Unterschied in der Formulierung jeweils in den Abs 7 - keine Unterschiede bestehen.

3.2.1. Zu § 61 GSVG weist die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme darauf hin, daß diese Bestimmung

"die konsequente Fortsetzung der gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung dar(stelle), daß Pensionsleistungen der Alterspension grundsätzlich nur dann gebühren sollen, wenn die die Pensionsversicherungspflicht begründende Tätigkeit aufgegeben wurde. § 61 GSVG war auch in systematischem Zusammenhang mit § 130 GSVG in der bis zum geltenden Fassung zu sehen, der in Abs 2 als Voraussetzung für den Anspruch auf Alterspension u.a. vorsah, daß die die Pflichtversicherung nach GSVG begründende Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes bzw. das die Pflichtversicherung nach GSVG begründende Gesellschaftsverhältnis oder die Berechtigung zu der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit erloschen oder die die Pflichtversicherung begründende selbständige Erwerbstätigkeit eingestellt ist."

3.2.2. Der Oberste Gerichtshof führte zu § 61 GSVG aus:

"§61 GSVG bedeutet ... gegenüber § 60 GSVG und damit auch gegenüber der aufgehobenen Bestimmung des § 94 ASVG eine wesentliche Erweiterung, weil danach bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit der gesamte Pensionsanspruch mit Ausnahme der Waisenpension sowie gewisser Witwenpensionen (§61 Abs 2 GSVG) zur Gänze ruht. Diese Bestimmung erscheint im Lichte des Erkenntnisses vom schon deshalb verfassungsrechtlich bedenklich, weil sie sich mit Ausnahme der Regelung des § 61 Abs 2 GSVG auch auf Witwenpensionen bezieht, bei denen der in der Begründung zu dieser Bestimmung hervorgehobene 'gewisse Zusammenhang' mit der besonderen Anspruchvoraussetzung des § 130 Abs 2 GSVG ... nicht in Frage kommt. Es ist kein sachlicher Grund dafür vorhanden, Witwenpensionen nach dem GSVG anders als Witwenpensionen nach dem ASVG zu behandeln. Ist sogar ein teilweises Ruhen von Witwenpensionen nach dem ASVG gleichheitswidrig, dann muß dies umso mehr für das gänzliche Ruhen von Witwenpensionen nach § 61 GSVG ... gelten."

3.2.3. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft führte in ihrer Stellungnahme aus:

"Die Bestimmung des § 60 GSVG entspricht im wesentlichen der

seinerzeitigen Bestimmung des § 94 ASVG. Bei einem Vergleich der

beiden Ruhensvorschriften muß allerdings betont werden, daß die

Bestimmung des § 60 GSVG im Verhältnis zu § 94 ASVG unter

Bedachtnahme auf die lex specialis des § 61 GSVG nur auf einen

Teilausschnitt der Fälle anzuwenden ist, in denen eine Pension nach

dem GSVG mit einem Erwerbseinkommen zusammentrifft. ... § 60 GSVG

bezieht sich ... in erster Linie nur auf Fälle des Zusammentreffens

einer Pension nach dem GSVG mit einem Einkommen aus einer

Erwerbstätigkeit, die nicht die Pflichtversicherung nach dem GSVG

begründet. Lediglich durch ... § 61 Abs 2 GSVG wurde der

Anwendungsbereich des § 60 GSVG auf das Zusammentreffen von

Witwen(Witwer)pensionen mit besonders qualifizierten

Erwerbstätigkeiten, die die Pflichtversicherung nach dem GSVG

begründen ... , ausgedehnt. Davon abgesehen bestand bis

für die Fälle des Zusammentreffens einer Pension nach dem GSVG mit einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit eine eigenständige Regelung, nämlich jene über das gänzliche Ruhen der Pension (§61 Abs 1 GSVG i.d.F. der 10. Novelle; zuvor § 61 GSVG bzw. § 43 GSPVG). ... § 94 ASVG unterschied jedoch nicht in der Rechtsfolge danach, ob eine die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründende oder eine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde.

Was nun die Bestimmung des § 61 Abs 1 GSVG ... anlangt, so

steht diese Bestimmung nach den Intentionen des Gesetzgebers (vgl.

RV zum GSPVG, ... 343 d. Blg. z. d. sten. Prot. d. NR VIII. GP ...)

'in einem gewissen Zusammenhang mit der im § 72 Abs 2 (GSPVG =

§130 Abs 2 GSVG) vorgesehenen Voraussetzung für den

Rentenanspruch, wonach die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes

am Stichtag erloschen sein muß.' ... In ... § 61 Abs 1 GSVG ist

sohin sehr stark der Grundgedanke ausgeprägt, daß die Pension an die Stelle eines vorher erzielten Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit treten soll, das gerade aus jener Tätigkeit stammte, die zwecks Erlangung einer Pension aufgegeben werden mußte.

Bei Betrachtung der Gesamtsituation im Bereich der Ruhensfälle nach dem GSVG fällt allerdings auf, daß es sich bei den Fällen des § 61 GSVG zum größten Teil um Witwen- und Witwerpensionen handelt, bei denen der oben wiedergegebene Grundgedanke nicht zum Tragen kommt. Statistisch ergibt sich nachstehendes Bild, wobei die durchschnittlichen Prozentsätze je für die Jahre 1979 - 1985 (Rechtslage vor der 10. Novelle zum GSVG) und 1986 - 1990 (Rechtslage nach der Schaffung des § 61 Abs 2 GSVG ...) angegeben werden:

Jahre vom Ruhen gemäß § 61 bzw. § 61 Abs 1 GSVG betroffene

Witwen(Witwer)pensionen sonstige Pensionen

1979 - 1985 90,39 % 9,61 %

1986 - 1990 86,26 % 13,74 %

...

Es zeigt sich also, daß in einem sehr hohen Ausmaß Witwen- und Witwerpensionen vom Totalruhen gemäß § 61 GSVG bzw. § 61 Abs 1 GSVG betroffen waren, also eine Pensionsart, bei der die in den Gesetzesmaterialien für dieses Ruhen ins Treffen geführte Grundüberlegung zumindest seit nicht releviert werden konnte.

In diesem Zusammenhang ist auf jene Rechtsentwicklung in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung hinzuweisen, die mit der ... 10. Novelle zum GSVG eine markante Zäsur erfahren hat. Nach der vor dem geltenden Rechtslage konnte die Witwen(Witwer)pension nach einem (einer) aktiven Gewerbetreibenden nur dann realisiert werden, wenn der Betrieb des (der) Verstorbenen vom überlebenden Ehegatten nicht fortgeführt bzw. wenn die Fortführungstätigkeit aufgegeben wurde (§136 GSVG i.d.F. vor der 10. Novelle zum GSVG). Für einen gewissen Teilbereich der Witwen(Witwer)pensionsaspiranten vor dem war also die damalige Rechtslage durchaus geeigntet, dem ursprünglich in den Erläuterungen zu § 43 GSPVG (= § 61 GSVG i.d.F. vor der 10. Novelle) dargelegten gesetzgeberischen Willen, wonach der Pensionsbezug die Aufgabe der die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit zur Voraussetzung haben sollte, zum Durchbruch zu verhelfen. Insoweit, also bezogen auf die sogenannten Fortbetriebsfälle, bildete die Bestimmung des § 61 GSVG eine Ergänzung des § 136 GSVG, der ja für sich genommen wiederum ein gewisses Korrelat zum § 130 Abs 2 GSVG darstellte.

Mit der 10. GSVG-Novelle ist allerdings eine einschneidende Gesetzesänderung mit Wirkung vom insofern eingetreten, als ab diesem Zeitpunkt für den Anspruch auf Witwen(Witwer)pension nicht mehr die Unterlassung bzw. Einstellung der Fortführungstätigkeit hinsichtlich des vom Verstorbenen hinterlassenen Betriebes gefordert wird, und führte daher ab dem genannten Zeitpunkt konsequenterweise auch diese Fortführungstätigkeit nicht mehr zu einem Totalruhen der Witwen(Witwer)pension. Ab dem waren somit aus bestimmten sozialpolitischen Überlegungen (s. die diesbezüglichen Erläuterungen der 10. GSVG-Novelle ...) gerade jene Bezieher(innen) von Witwen(Witwer)pensionen bei Ausübung einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit nicht mehr von einem Totalruhen betroffen, bei denen diese Erwerbstätigkeit ausschließlich in der Weiterführung des hinterlassenen Betriebes bestand. Hingegen war nach der Rechtslage ab der 10. Novelle zum GSVG das vollständige Ruhen nach wie vor für jene Witwen(Witwer)pensionen nach dem GSVG vorgesehen, die mit einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit der Witwe (des Witwers) zusammentrafen, welche Erwerbstätigkeit sich nicht bzw. nicht nur als 'Fortführungstätigkeit' hinsichtlich des Betriebes des (der) Verstorbenen, sondern vielmehr als eine eigenständige selbständige Erwerbstätigkeit darstellte, welch letztere vielfach sogar schon vor dem Tod des Ehegattens ausgeübt worden war. In gleicher Weise war die Witwen(Witwer)pension bis bei gleichzeitiger Ausübung einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit durch die Witwe (den Witwer) auch dann von einem Totalruhen betroffen, wenn der (die) Verstorbene bereits Bezieher(in) einer Pension nach dem GSVG war, es sei denn, es handelte sich um eine qualifizierte Fortbetriebstätigkeit im Sinne des § 61 Abs 2 zweiter Fall GSVG (Übertragung der Betriebsführung an den Ehegatten im Zusammenhang mit der Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension).

... Für die Zeit vor der nunmehr in Geltung stehenden und völlig harmonisierten Rechtslage in den Selbständigen- und Unselbständigen-Pensionsversicherungen vertritt die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Auffassung, daß im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , GZ. G33, 34/89-30, insoweit im wesentlichen ebenfalls jene Rechtssituation vorlag, die im Bereich der Unselbständigen-Pensionsversicherung zur Aufhebung der Bestimmungen über das Pensionsruhen bei Zusammentreffen einer Pension mit einem Erwerbseinkommen geführt hat. Dies vor allem im Hinblick darauf, daß ... in einem sehr hohen Ausmaß Hinterbliebenenpensionen von den gegenständlichen Ruhensregelungen des GSVG betroffen waren und sind.

..."

V. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat beschlossen, die Verfahren über die vorliegenden Anträge zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

2. Die Gesetzesprüfungsanträge sind - da sämtliche Prozeßvoraussetzungen gegeben sind - zulässig.

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hält sich nach seiner ständigen Rechtsprechung nicht für berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichts in der Hauptsache vorgreifen würde. Ein Antrag auf Gesetzesprüfung im Sinne des Art 140 B-VG darf daher nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig ist, daß das antragstellende Gericht das angefochtene Gesetz (die angefochtene Gesetzesstelle) anzuwenden hätte (vgl. zB VfSlg. 10296/1984). Davon kann in den vorliegenden Fällen aber nicht die Rede sein.

2.2. Der Oberste Gerichtshof und die anderen antragstellenden Gerichte gehen offensichtlich von der Annahme aus, daß die Tatbestände der §§60 und 61 Abs 1 und 2 GSVG in den von ihnen anzuwendenden, auf bestimmten GSVG-Novellen beruhenden Fassungen jeweils eine nicht trennbare Einheit bilden. Dieser Ansicht pflichtet der Verfassungsgerichtshof bei und verweist diesbezüglich auf sein Erkenntnis VfSlg. 11665/1988, das die Verfassungsmäßigkeit des (dem § 94 ASVG und damit auch den analogen Bestimmungen des GSVG; s.u.V. 3.1. nachgebildeten) § 40a des Pensionsgesetzes 1965 betraf (wobei allerdings in den vorliegenden Gesetzesprüfungssachen im Hinblick auf die sprachliche Fassung der §§60 und 61 GSVG eine Trennung dieser Gesetzesvorschriften nach Maßgabe persönlicher Geltungsbereiche - zB Bezieher einer Witwen(Witwer)pension - nicht in Betracht kommt).

3. Der Verfassungsgerichtshof hat sohin in die Behandlung der dargelegten Bedenken einzutreten:

Die Gesetzesprüfungsanträge sind gerechtfertigt.

In den §§60 und 61 GSVG werden Anordnungen über das Ruhen von Leistungsansprüchen getroffen, wobei insofern ein Unterschied besteht, als im § 60 GSVG - beim Zusammentreffen eines Leistungsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht begründenden Erwerbstätigkeit - ein bloß teilweises, im § 61 leg.cit. - beim Zusammentreffen eines Leistungsanspruches aus der Pensionsversicherung mit einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit - hingegen regelmäßig ein gänzliches Ruhen dieser Leistungsansprüche angeordnet wird, es sei denn eine Witwen(Witwer)pension trifft mit einem Einkommen aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit, die in der Fortführung des Gewerbebetriebes des verstorbenen Ehegatten durch die Witwe (den Witwer) besteht, zusammen. Diesfalls sieht § 61 Abs 2 GSVG die Anwendung der Ruhensbestimmung des § 60 leg.cit. vor; dieser unter dem Gesichtspunkt des Rechtsinstituts des "Ruhens von Leistungsansprüchen" bestehende Konnex wird durch die in § 61 Abs 2 GSVG enthaltene Verweisung auf § 60 GSVG auch im Normtext explizit zum Ausdruck gebracht.

3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G33,34/89 ua., die mit § 94 getroffene Ruhensregelung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG (BGBl. 189/1955) in der Fassung der 49. Novelle (BGBl. 294/1990) wegen Verstoßes gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot als verfassungswidrig aufgehoben sowie ausgesprochen, daß diese Bestimmung auch in den Fassungen von der 31. Novelle bis zur 48. Novelle zum ASVG aus dem gleichen Grunde verfassungswidrig war. Bei einem Vergleich zwischen § 60 GSVG und § 94 ASVG ergibt sich nicht nur aus dem jeweiligen Gesetzestext eine enge Parallelität (die sogar bis hin zur gesetzlichen Festlegung von nominell gleichen Betragsgrenzen reicht); auch aus den Gesetzesmaterialien geht zweifelsfrei hervor, daß der Gesetzgeber über den gesamten Zeitraum der Entwicklung des Sozialversicherungsrechts hinweg in beiden Bereichen jeweils identische Ziele verfolgt hat (vgl. die für den gegebenen Zusammenhang maßgeblichen Erläuterungen zur 3. GSVG-Novelle (536 BlgNR XV.GP unter Bezugnahme auf die 35. ASVG-Novelle), zur 4. GSVG-Novelle (672 BlgNR XV.GP unter Bezugnahme auf die 36. ASVG-Novelle), zur 5. GSVG-Novelle (908 BlgNR XV.GP unter Bezugnahme auf die 37. ASVG-Novelle), zur 8. GSVG-Novelle (82 BlgNR XVI.GP unter Bezugnahme auf die 39. ASVG-Novelle), zur 9. GSVG-Novelle (328 BlgNR XVI.GP unter Bezugnahme auf die 40. ASVG-Novelle), zur 10. GSVG-Novelle (775 BlgNR XVI.GP unter Bezugnahme auf die 41. ASVG-Novelle), zur 15. GSVG-Novelle (783 BlgNR XVII.GP unter Bezugnahme auf die 46. ASVG-Novelle) und zur 17. GSVG-Novelle (1278 BlgNR XVII.GP unter Bezugnahme auf die 49. ASVG-Novelle)). Schließlich ergeben sich für den tatsächlichen Bereich auch aus den von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten statistischen Unterlagen diesbezüglich keine signifikanten Unterschiede.

Aus allen diesen Gründen sind daher im Hinblick auf § 60 GSVG die gleichen Überlegungen maßgeblich, die den Verfassungsgerichtshof in seiner oben angesprochenen Entscheidung vom , G33,34/89 ua., zur Aufhebung des § 94 ASVG wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot veranlaßt haben, und auf die - um Wiederholungen zu vermeiden - hier verwiesen wird.

3.2. Aus den von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vorgelegten statistischen Unterlagen ergibt sich im Hinblick auf § 61 Abs 1 GSVG, der ein gänzliches Ruhen des Pensionsanspruches festlegt, daß von den von dieser Regelung erfaßten Fällen mehr als 86 % auf Witwen(Witwer)pensionen entfallen, während die davon betroffenen Alters- und Erwerbsunfähigkeitspensionen nicht einmal 14 % betragen.

Mit Recht wird in der Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auch darauf hingewiesen, daß in § 61 Abs 1 GSVG ab der 10. GSVG-Novelle kein Korrelat zu § 130 Abs 2 GSVG (wonach Voraussetzung für den Pensionsanspruch das Erlöschen der die Versicherungspflicht nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag ist) erblickt werden kann. Dies verbietet sich schon deshalb, weil die Fälle einer Betriebsfortführung nach dem verstorbenen Ehegatten von § 61 Abs 2 leg.cit. erfaßt sind. Im Hinblick darauf, daß es sich bei der überwiegenden Zahl der Ruhensfälle um Witwen(Witwer)pensionen handelt und die Regelung des § 61 Abs 1 GSVG eine sprachlich untrennbare Einheit bildet, treffen damit auch für § 61 Abs 1 die Bedenken zu, die zur Aufhebung des § 94 ASVG führten (vgl. hiezu auch S. 26 des Erkenntnisses vom , G33,34/89 ua.). Daß gemäß § 61 Abs 1 GSVG eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG begründende selbständige Erwerbstätigkeit zu einem gänzlichen Ruhen der Pension führt, ändert nämlich nichts am Charakter der Bestimmung als Ruhensregelung. Dies deshalb, weil ab der 10. Novelle zum GSVG der dem § 130 Abs 2 GSVG innewohnende Grundgedanke, daß die Pension an die Stelle des bisher erzielten Einkommens aus jener Erwerbstätigkeit treten soll, die zur Erlangung der Pension ausgeübt wurde, auf die von § 61 Abs 1 GSVG erfaßten Fälle schon vom Ansatz her nicht zutrifft. Kommt aber eine Rechtfertigung aus dieser Sicht nicht in Frage und betrifft die Regelung des § 61 Abs 1 leg.cit. in erster Linie Ruhensfälle für Witwen(Witwer)pensionen, so kommen damit die gleichen Bedenken zum Tragen, die zur Aufhebung des § 94 ASVG führten; eine sachliche Rechtfertigung für ein nicht bloß teilweises, sondern sogar gänzliches Ruhen der Pension kann sich umso weniger finden.

Aber auch § 61 Abs 2 GSVG erweist sich als verfassungswidrig, obwohl es sich entsprechend der Regelung nach der 10. GSVG-Novelle um Fälle einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit der Witwe (des Witwers) handelt, bei denen die Erwerbstätigkeit des Pensionsbeziehers eine "Fortführungstätigkeit" des Betriebes des verstorbenen Ehegatten betrifft. Hier können nämlich schon vom Ansatz her die Ziele - wie sie in den bereits zitierten Materialien vom Gesetzgeber mit der Regelung verfolgt werden - nicht zum Tragen kommen, sodaß, wie die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft richtig erkennt, die Regelung im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , G33,34/89 ua., ebenfalls mit Verfassungswidrigkeit belastet ist.

4. Es war daher festzustellen, daß die in Prüfung gezogenen, mit 1. April außer Kraft getretenen Bestimmungen verfassungswidrig waren.

Die übrigen Entscheidungen stützen sich auf Art 140 Abs 5 und 7 B-VG.

Eine Einbeziehung des beim Verfassungsgerichtshof zu G228/91 protokollierten Antrags des Oberlandesgerichts Wien auf Aufhebung des § 61 Abs 1 GSVG in der Fassung der 10. Novelle zum GSVG (31 Rs 80/91; gänzliches Ruhen einer Witwenpension ab ; Überbezug) war im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozeßgeschehen (Einlangen des Antrags am ) nicht mehr möglich. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch beschlossen, von der ihm gemäß Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen und (mit dem zweiten Absatz des Abschnitts II des Spruches) die Anlaßfallwirkung auch für diese beim Oberlandesgericht Wien anhängige Rechtssache herbeizuführen (vgl. zB VfSlg. 11455/1987, G33,34/89 ua.).

Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.