VfGH vom 24.09.2009, G165/08

VfGH vom 24.09.2009, G165/08

Sammlungsnummer

18885

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit von Bestimmungen des ASVG und des GSVG betreffend die Pensionserhöhung von Mindestpensionen für das Jahr 2008 durch eine - nicht für Pensionen unterhalb des Ausgleichszulagenrichtsatzes geltende - sozial gestaffelte außerordentliche Pensionsanpassung bei gleichzeitiger überdurchschnittlicher Erhöhung der Ausgleichszulagen; Ausgleichszulage als Leistung der Pensionsversicherung auf dem Versorgungsprinzip beruhend; keine unzulässige Differenzierung zwischen Beziehern von Pensionen unterhalb des Richtsatzes mit und ohne Ausgleichszulage (bei sonstigem Einkommen - Ehegatten - oder Auslandsaufenthalt); kein Eingriff ins Eigentumsrecht durch Regelungen über Pensionserhöhungen; Zurückweisung weiterer Gerichtsanträge wegen unzureichender Darlegung der Bedenken bzw zu engen Anfechtungsumfanges

Spruch

I. Die Anträge auf Aufhebung des § 634 Abs 10 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung der 68. ASVG-Novelle, BGBl. I Nr. 101/2007, und des § 319 Abs 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 in der Fassung der 33. GSVG-Novelle, BGBl. I Nr. 101/2007, werden abgewiesen.

II. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Beim Verfassungsgerichtshof sind insgesamt 143 Anträge

des Obersten Gerichtshofes, des Oberlandesgerichtes Wien und des Oberlandesgerichtes Linz gemäß Art 89 Abs 2 B-VG iVm Art 140 Abs 1 B-VG anhängig. In den diesen Anträgen zugrunde liegenden Verfahren sind bei den antragstellenden Gerichten Bedenken gegen die die Pensionsanpassung für das Jahr 2008 betreffenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung der 68. ASVG-Novelle, BGBl. I Nr. 101/2007, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 in der Fassung der 33. GSVG-Novelle, BGBl. I Nr. 101/2007, und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978 in der Fassung der 33. BSVG-Novelle, BGBl. I Nr. 101/2007, entstanden.

1.2. Der Oberste Gerichtshof begehrte in den hg. zu G165/08, G176/08, G177/08, G178/08, G179/08, G180/08, G186/08, G187/08, G188/08, G189/08, G190/08, G191/08, G192/08, G36/09 und G76/09 protokollierten Anträgen,

in § 634 Abs 10 ASVG idF der 68. ASVG-Novelle, BGBl. I 101/2007,

1. die Wortfolge ", die mehr als 746,99 € monatlich betragen," und

2. in Z 1 die Wortfolge "mehr als 746,99 €"

als verfassungswidrig aufzuheben.

Im gleichen Umfang stellten in den hg. zu G51/09, G52/09 und G57/09 protokollierten Verfahren das Oberlandesgericht Wien sowie in den hg. zu G185/08, G25/09, G47/09 und G48/09 protokollierten Verfahren das Oberlandesgericht Linz entsprechende Anträge.

1.3. Das Oberlandesgericht Linz begehrte in den hg. zu G92/09, G93/09, G94/09, G95/09, G96/09, G97/09, G98/09, G99/09, G100/09, G123/09, G124/09, G125/09, G126/09, G127/09, G128/09, G129/09, G130/09, G131/09, G132/09, G133/09, G134/09, G135/09, G136/09, G144/09, G145/09, G146/09, G148/09, G151/09, G152/09, G154/09, G155/09, G156/09, G157/09, G158/09, G159/09, G173/09, G174/09, G175/09, G176/09, G177/09, G178/09, G179/09, G180/09, G199/09, G200/09, G201/09, G202/09, G203/09, G204/09 und G213/09 protokollierten Anträgen,

§ 634 Abs 10 ASVG idF der 68. ASVG-Novelle, BGBl. I 101/2007, in eventu

in § 634 Abs 10 ASVG idF der 68. ASVG-Novelle, BGBl. I 101/2007,

1. die Wortfolge "die mehr als 746,99 € monatlich betragen" und

2. in Z 1 die Wortfolge "mehr als 746,99 €",

als verfassungswidrig aufzuheben.

1.4. Mit weiteren, auf Art 140 Abs 1 B-VG gestützten Anträgen begehrt das Oberlandesgericht Linz in den hg. zu G77/09, G78/09, G79/09, G82/09, G83/09, G85/09, G86/09, G87/09, G88/09, G89/09, G90/09, G91/09, G104/09, G105/09, G106/09, G107/09, G109/09, G110/09, G111/09, G112/09, G113/09, G114/09, G115/09, G116/09, G117/09, G118/09, G119/09, G138/09, G139/09, G147/09, G149/09, G150/09, G153/09, G160/09, G161/09, G162/09, G163/09, G164/09, G168/09, G169/09, G170/09, G171/09, G172/09, G181/09, G184/09, G185/09, G186/09, G187/09, G188/09, G189/09, G190/09, G191/09, G192/09, G193/09, G194/09, G195/09, G196/09, G197/09, G206/09, G207/09, G208/09, G209/09, G210/09, G211/09, G212/09 und G217/09 protokollierten Verfahren,

§ 634 Abs 10 ASVG und § 293 Abs 1 lita sublit. aa ASVG idF der 68. ASVG-Novelle, BGBl. I 101/2007,

in eventu

in § 634 Abs 10 ASVG idF der 68. ASVG-Novelle, BGBl. I 101/2007,

1. die Wortfolge ", die mehr als 746,99 € monatlich betragen," und

2. in Z 1 die Wortfolge "mehr als 746,99 €",

als verfassungswidrig aufzuheben.

1.5. Mit den hg. zu G166/08 und G167/08 protokollierten Anträgen begehrt der Oberste Gerichtshof,

in § 309 Abs 5 BSVG idF der 33. BSVG-Novelle, BGBl. I 101/2007,

1. die Wortfolge ", die mehr als 746,99 € monatlich betragen," und

2. in Z 1 die Wortfolge "mehr als 746,99 €"

als verfassungswidrig aufzuheben.

1.6.1. Mit den hg. zu G84/09 und zu G143/09 protokollierten Anträgen begehrt das Oberlandesgericht Linz,

§ 319 Abs 5 GSVG und § 150 Abs 1 lita sublit. aa GSVG idF der 33. GSVG-Novelle, BGBl. I 101/2007,

in eventu

in § 319 Abs 5 GSVG idF der 33. GSVG-Novelle, BGBl. I 101/2007,

1. die Wortfolge ", die mehr als 746,99 € monatlich betragen," und

2. in Z 1 die Wortfolge "mehr als 746,99 €",

als verfassungswidrig aufzuheben.

1.6.2. Mit dem hg. zu G214/09 protokollierten Antrag begehrt das Oberlandesgericht Wien,

in § 319 Abs 5 GSVG idF der 33. GSVG-Novelle, BGBl. I 101/2007,

1. die Wortfolge "die mehr als 746,99 € monatlich betragen" und

2. in Z 1 die Wortfolge "mehr als 746,99 €"

als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Sämtliche den Gerichtsanträgen zugrunde liegenden Sachverhalte sind sowohl für den Bereich des ASVG als auch des BSVG und des GSVG in den hier relevanten Punkten gleich gelagert:

Die klagenden Parteien bezogen von den beklagten Versicherungsanstalten jeweils eine monatliche Bruttopension in bestimmter Höhe. Alle Pensionen waren jeweils niedriger als der in § 293 ASVG normierte Ausgleichszulagen-Richtsatz in der Höhe von 746,99 € für das Jahr 2008. Die jeweilige Versicherungsanstalt hat mit Bescheid die Höhe der entsprechenden Pension ab festgestellt.

Gegen diese Bescheide erhoben die klagenden Parteien jeweils rechtzeitig Klage mit dem Begehren, ihre Pension zumindest in demselben Ausmaß anzupassen wie jene Pensionen über einem Betrag von 746,99 € monatlich, jedenfalls um einen Fixbetrag von 21 €. Die Bestimmung des § 634 Abs 10 ASVG (sowie die gleich lautenden Bestimmungen des § 309 Abs 5 BSVG und § 319 Abs 5 GSVG), welche nur für Pensionen von mehr als 746,99 € monatlich anstatt einer Vervielfachung der Pension um den allgemeinen Anpassungsfaktor von 1,017 für das Jahr 2008 eine (prozentuell) höhere Pensionserhöhung um den Fixbetrag von 21 € monatlich vorsehen, seien nach Ansicht der klagenden Parteien verfassungswidrig. Sie würden gegen den Gleichheitssatz und gegen die Eigentumsgarantie verstoßen, weil höhere Pensionen prozentuell stärker angehoben würden als niedrigere Pensionen. Diese Bestimmungen diskriminierten überdies mittelbar Frauen, deren Pensionen viel häufiger unter diesem Grenzbetrag lägen als jene von Männern.

II. Zur Rechtslage:

1.1. § 108h Abs 1 ASVG in der für die vorliegenden Anträge maßgeblichen Fassung BGBl. I 71/2003 regelt die jährliche Pensionsanpassung, die durch Vervielfachung der jeweiligen Pension mit einem durch Verordnung festzusetzenden Anpassungsfaktor erfolgt:

"Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung

§108h. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind

a) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§223 Abs 2) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,

b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§223 Abs 2) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,

mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt. Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag (§223 Abs 2) zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen; abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.

(2) Der Anpassung nach Abs 1 ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.

(3) - (5) ...".

1.2. Mit der Novelle BGBl. I 129/2008, in Kraft getreten am , entfiel der letzte Satz in § 108h Abs 1 leg.cit. Diese Änderung hat allerdings keine maßgebliche Bedeutung zur Beurteilung der im vorliegenden Fall aufgeworfenen Fragen.

1.3. Mit einer Verordnung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz (BGBl. II 337/2007) wurde der Anpassungsfaktor für das Jahr 2008 wie folgt festgesetzt:

"Auf Grund des § 108 Abs 5 in Verbindung mit § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2007, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2008 mit 1,017 festgesetzt."

2.1. Abweichend von § 108h Abs 1 ASVG normiert die Bestimmung des § 634 Abs 10 ASVG idF der 68. ASVG-Novelle, BGBl. I 101/2007, für das Jahr 2008 eine außerordentliche Pensionsanpassung:

"Schlussbestimmungen zu Art 4 des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 101/2007 (68. Novelle)

§634. (1) - (9) ...

(10) Abweichend von § 108h Abs 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2008 alle Pensionen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich

1. mehr als 746,99 € bis zu 1 050 €, so ist sie um 21 € zu erhöhen;

2. mehr als 1 050 € bis zu 1 700 €, so ist sie mit dem Faktor 1,020 zu vervielfachen;

3. mehr als 1 700 € bis zu 2 161,50 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,0 % auf 1,7 % linear absinkt;

4. mehr als 2 161,50 €, so ist sie um 36,75 € zu erhöhen.

(11) - (12) ...".

2.2. Parallel zu § 634 Abs 10 ASVG normiert § 309 Abs 5 BSVG:

"Schlussbestimmungen zu Art 6 des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 101/2007 (33. Novelle)

§309. (1) - (4) ...

(5) Abweichend von § 108h Abs 1 erster Satz ASVG sind im Kalenderjahr 2008 alle Pensionen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich

1. mehr als 746,99 € bis zu 1 050 €, so ist sie um 21 € zu erhöhen;

2. mehr als 1 050 € bis zu 1 700 €, so ist sie mit dem Faktor 1,020 zu vervielfachen;

3. mehr als 1 700 € bis zu 2 161,50 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,0 % auf 1,7 % linear absinkt;

4. mehr als 2 161,50 €, so ist sie um 36,75 € zu erhöhen.

(6) - (7) ...".

2.3. In gleicher Weise trifft § 319 Abs 5 GSVG folgende Regelung:

"Schlussbestimmungen zu Art 5 des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 101/2007 (33. Novelle)

§319. (1) - (4) ...

(5) Abweichend von § 108h Abs 1 erster Satz ASVG sind im Kalenderjahr 2008 alle Pensionen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich

1. mehr als 746,99 € bis zu 1 050 €, so ist sie um 21 € zu erhöhen;

2. mehr als 1 050 € bis zu 1 700 €, so ist sie mit dem Faktor 1,020 zu vervielfachen;

3. mehr als 1 700 € bis zu 2 161,50 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,0 % auf 1,7 % linear absinkt;

4. mehr als 2 161,50 €, so ist sie um 36,75 € zu erhöhen.

(6) - (7) ...".

3. Die die Ausgleichszulage betreffenden Bestimmungen des ASVG lauten in der hier maßgeblichen Fassung wie folgt:

"Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage

§292. (1) Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§293), so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension.

(2) Bei Feststellung des Anspruches nach Abs 1 ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) unter Bedachtnahme auf § 294 Abs 4 zu berücksichtigen.

(3) Nettoeinkommen im Sinne der Abs 1 und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 239,15 € heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab , der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs 6 mit dem Anpassungsfaktor (§108f) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (§257) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten (Elternteiles) Abs 8 anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen.

(4) - (13) ...".

3.1. Die Bestimmung des § 293 ASVG idF BGBl. I 101/2007 betreffend die Ausgleichszulagen-Richtsätze lautet (die angefochtene Wortfolge hervorgehoben):

"Richtsätze

§293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs 2


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten

(der Ehegattin) im gemeinsamen

Haushalt leben 1 120,00 €,

bb) wenn die Voraussetzungen nach aa)

nicht zutreffen 747,00 €,

b) für Pensionsberechtigte auf

Witwen(Witwer)pension 747,00 €,

c) für Pensionsberechtigte auf

Waisenpension:

aa) bis zur Vollendung des

24. Lebensjahres 274,76 €,

falls beide Elternteile verstorben

sind 412,54 €,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres 488,24 €,

falls beide Elternteile verstorben

sind 747,00 €.

Der Richtsatz nach lita erhöht sich um 78,29 € für jedes Kind (§252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab , die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs 6 mit dem Anpassungsfaktor (§108f) vervielfachten Beträge.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.

(4) Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist."

3.2. § 150 GSVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I 101/2007 enthält die Ausgleichszulagen-Richtsätze für den Bereich der gewerblichen Sozialversicherung (die angefochtene Wortfolge hervorgehoben):

"Richtsätze

§150. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs 2


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten

(der Ehegattin) im gemeinsamen

Haushalt leben 1 120,00 €,

bb) wenn die Voraussetzungen nach aa)

nicht zutreffen 747,00 €,

b) für Pensionsberechtigte auf

Witwen(Witwer)pension 747,00 €,

c) für Pensionsberechtigte auf

Waisenpension:

aa) bis zur Vollendung des

24. Lebensjahres 274,76 €,

falls beide Elternteile verstorben

sind 412,54 €,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres 488,24 €,

falls beide Elternteile verstorben

sind 747,00 €.

Der Richtsatz nach lita erhöht sich um 78,29 € für jedes Kind (§128), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§47) vervielfachten Beträge. Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 156a Abs 2, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 156a Abs 2 vorzunehmen.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.

(4) Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist."

4. Aus den Gesetzesmaterialien zur 68. ASVG-Novelle, BGBl. I 101/2007, ergibt sich, dass die in der Folge im Nationalrat beschlossenen Änderungen erst im Rahmen der Ausschussberatungen Eingang in den Gesetzestext gefunden haben. Im Ausschussbericht (AB 352 BlgNR 23. GP, 4 f.) heißt es dazu:

"Zu den §§293 Abs 1, 617 Abs 9 und 635 [gemeint wohl: 634] Abs 1 Z 1 sowie Abs 8 bis 11 ASVG; §§150 Abs 1 und 320 Abs 1 Z 1 sowie Abs 4 bis 7 GSVG; §§141 Abs 1 und 310 Abs 1 Z 1 sowie Abs 4 bis 7 BSVG:

In Gesprächen mit Vertretern des Österreichischen Seniorenrates wurde Einvernehmen über die Pensionsanpassung für das Jahr 2008 erzielt. Demnach werden folgende Maßnahmen getroffen:

1) Der Ausgleichszulagenrichtsatz für allein stehende PensionsbezieherInnen wird um 21 € auf 747 € erhöht; der Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare wird um rund 29 € auf 1 120 €

erhöht.

2) Pensionen bis zur Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes werden um 1,7 %, also mit dem Anpassungsfaktor auf Grund des VerbraucherInnenpreisindex, erhöht.

3) Im Übrigen werden die Pensionen sozial gestaffelt erhöht:

Beträgt die Pensionsleistung über 746,99 € bis zu 1 050 €, so beläuft sich die Erhöhung auf 21 € monatlich; beträgt die Leistung mehr als 1 050 € und höchstens 1 700 €, so wird sie um 2 % angepasst. Ab 1 700 € wird die prozentuelle Erhöhung linear auf 1,7 % abgeschmolzen und ab 2 161,50 € gebührt ein Fixbetrag in der Höhe von 36,75 € monatlich.

Darüber hinaus soll auch in den Jahren 2009 und 2010 zur Beachtung der sozialen Komponente bei der Pensionsanpassung die Pensionserhöhung teilweise mit einem Fixbetrag erfolgen, jedoch nur bezüglich jener Pensionen, die 55 % der Höchstbeitragsgrundlage überschreiten.

Die Pensionsanpassung für das Jahr 2008 berücksichtigt sowohl die Interessen der PensionsbezieherInnen als auch jene der aktiv Erwerbstätigen, dient der Armutsbekämpfung und ist nicht zuletzt auch dauerwirksam, weil von Einmalzahlungen abgesehen wird. Zu betonen ist auch, dass sie keinerlei Präzedenzwirkung entfaltet, da Basis für die zukünftigen Pensionsanpassungen der VerbraucherInnenpreisindex bleibt.

Auf der Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen werden sich die Mehrkosten für das Budget 2008 auf rund 95 Millionen Euro belaufen."

III. 1.1. Der Oberste Gerichtshof hat in seinem zu G165/08 protokollierten Antrag seine Bedenken gegen die Bestimmung des § 634 Abs 10 ASVG wie folgt dargelegt:

"3. Gegen die Bestimmung des § 634 Abs 10 ASVG idF [der]

68. ASVG-Novelle, BGBl I 2007/101, bestehen nach Ansicht des antragstellenden Gerichts folgende verfassungsrechtliche Bedenken:

3.1 Die Pensionsanpassung 2008 sieht eine nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelte Erhöhung vor, die höher ausfällt, je niedriger die Pension ist. So werden Pensionen von 747 bis 1.050 EUR um einen Fixbetrag von 21 EUR - das entspricht 2,81 % bis 2 % - erhöht. Beträgt die Pension mehr als 1.050 EUR und höchstens

1.700 EUR, so wird sie um 2 % erhöht. Pensionen über 1.700 bis 2.161,50 EUR werden um einen Prozentsatz, der mit zunehmender Pensionshöhe von 2 % auf 1,7 % absinkt, erhöht. Ab einer Pensionsleistung von mehr als 2.161,50 EUR gebührt ein Fixbetrag in der Höhe von 36,75 EUR. Die niedrigsten Pensionen (Pensionen unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz von 747 EUR) werden demgegenüber nur um 1,7 % erhöht. Demnach werden im Zuge der Pensionsanpassung 2008 Pensionen unter 747 EUR unterdurchschnittlich, nämlich um 1,7 % erhöht, während Pensionen zwischen 747 und 2.160 EUR stärker erhöht werden. Diese Regelung widerspricht nach Ansicht des antragstellenden Gerichts dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. Der Gleichheitsgrundsatz beinhaltet nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs auch ein allgemeines Sachlichkeitsgebot für gesetzliche Regelungen. Es erscheint verfassungswidrig, dass diejenigen, die eine besonders geringe Pension haben, eine vergleichsweise geringere Erhöhung erhalten als jene, die eine höhere Pension beziehen. Der Umstand, dass für PensionsbezieherInnen mit Pensionen unterhalb des Ausgleichszulagen-Richtsatzes von 747 EUR monatlich die Pensionsanpassung lediglich 1,7 % beträgt, während die Erhöhung höherer Pensionen bis zu 2,81 % beträgt, ist daher nach Ansicht des antragstellenden Gerichts unsachlich und damit verfassungswidrig.

3.2 Diese Verfassungswidrigkeit der Pensionserhöhung 2008 wird durch die gleichzeitig erfolgte Anhebung der Ausgleichszulagen-Richtsätze um 21 EUR für alleinstehende PensionsbezieherInnen und von ca 29 EUR für Ehepaare zwar in manchen Fällen gemildert, jedoch nicht grundsätzlich behoben. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Ausgleichszulage - im Gegensatz zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung - um keine (beitragsfinanzierte) Versicherungsleistung im engeren Sinn, sondern um eine Leistung mit Fürsorge-(Sozialhilfe-)charakter handelt. Es ist daher, wie auch die Klägerin zutreffend geltend macht, schon vom Ansatz her jedenfalls zweifelhaft, ob die Gewährung einer staatlichen Sozialleistung (Ausgleichszulage) überhaupt geeignet ist, eine Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Pensionsregelung zu sanieren. Weiters ist gemäß § 108h Abs 2 ASVG eine (erhöhte) Ausgleichszulage bei einer - auch zukünftigen - Pensionsanpassung nicht zu berücksichtigen, weshalb die Bezieher von Kleinstpensionen (unter dem Ausgleichzulagen-Richtsatz) durch eine zu geringe Erhöhung ihrer Pension im Zuge der Pensionsanpassung 2008 auch bei zukünftigen Pensionsanpassungen einen fortwirkenden Einkommensverlust erleiden können. Es erscheint auch sachlich nicht nachvollziehbar, dass Pensionen, die unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz liegen, geringer erhöht werden, als Pensionen über dem Ausgleichszulagen-Richtsatz, obwohl die PensionsbezieherInnen - wie die Klägerin - aufgrund eines höheren PartnerInneneinkommens gar keine Ausgleichszulage erhalten. Die Erhöhung der Ausgleichszulage kommt auch dann nicht zum Tragen, wenn in einem Haushalt lebende Ehegatten jeweils Pensionen unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende erhalten, die in der Summe jedoch den Ausgleichszulagen-Richtsatz für Ehepaare übersteigen. In diesem Fall ist ebenfalls sachlich nicht nachvollziehbar, warum die Pensionen der beiden Ehegatten nur um 1,7 % erhöht werden sollen, während andere betragsmäßig gleich hohe Pensionen um 2 % erhöht werden. Eine Sanierung dieser vom antragstellenden Gericht angenommenen Verfassungswidrigkeit ist auch weder durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz, SVÄG 2008, BGBl I 2008/92, noch durch das vom Nationalrat erst jüngst am beschlossene Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008, SRÄG 2008, BGBl I 2008/129, erfolgt.

3.3 Die dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken wegen Verletzung des Gleichheitssatzes bestehen auch im Hinblick auf einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht, wenn man davon ausgeht, dass der eigentumsrechtliche Schutz die im geltenden Recht allgemein vorgesehene jährliche Rentenanpassung (vgl § 108h ASVG) mitumfasst."

1.2. Die übrigen antragstellenden Gerichte schlossen sich diesen Bedenken an.

1.3. Die oben unter Pkt. I.1.4. und Pkt. I.1.6.1. genannten Anträge enthielten folgende ergänzende Ausführungen:

"Die vom antragstellenden [Obersten] Gerichtshof begehrte Aufhebung würde bewirken, dass alle Pensionen unter einem Betrag von 747 € (dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende) um 21 € zu erhöhen wären. Dieses Ergebnis wäre gleichheitsrechtlich bedenklich:

Die beantragte Aufhebung würde dazu führen, dass etwa Kleinstpensionen von unter 21 € im Ausmaß von 100 % und mehr erhöht würden, und zwar auch dann, wenn sie beispielsweise nur als Teilleistung zu einem ausländischen Bezug gewährt werden (das beträfe - im gesamten Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung - rund 30 000 Teilpensionen); eine Pension von 300 € würde immer noch eine Erhöhung um 7 % erfahren, eine Pension von 700 € eine Erhöhung um 3 %, wohingegen eine Pension von 747 € (also in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes) lediglich um 2,81 % angehoben wird.

Wie diese Beispiele belegen, wäre eine pauschale Anhebung aller Pensionen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz um 21 € sachlich kaum zu rechtfertigen. Es käme entgegen allen Grundsätzen der Sozialversicherung - auch bei Berücksichtigung ihrer sozialen Aspekte - zu einer Aufstockung kleiner Pensionen, die mit einer grundsätzlich an Inflation und Kaufkraft orientierten Pensionsanpassung nichts mehr zu tun hätte und keinerlei Rücksicht auf erworbene Beitragszeiten und sonstige Berechnungsgrundsätze nähme. Vor allem würde damit ein wesentlicher und integraler Aspekt der Pensionsanpassung 2008 ganz außer Acht gelassen, nämlich die außerordentliche Anhebung der Ausgleichszulagenrichtsätze, die durch die begehrte Aufhebung unberührt bliebe. Es ist daher primär der ganze § 634 Abs 10 ASVG, aber auch § 293 Abs 1 lita sublit aa ASVG anzufechten. Damit würde die Möglichkeit des Gesetzgebers gewahrt, im Fall einer Aufhebung das von ihm verfolgte Ziel einer sozial gestaffelten Erhöhung der Pensionsleistungen im Bereich der unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegenden Pensionen auf andere Weise zu erreichen; die - durch die Aufhebung allein der angefochtenen Wortfolgen bewirkte - pauschale Erhöhung um einen Fixbetrag von 21 €

zusätzlich zur überproportionalen Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze würde den Zielsetzungen des Gesetzgebers nicht entsprechen."

2. In den Gesetzesprüfungsverfahren erstattete die Bundesregierung jeweils eine gleich lautende Äußerung, in der sie die angefochtenen Gesetzesbestimmungen verteidigt und begehrt, die Anträge als unzulässig zurückzuweisen bzw. als unbegründet abzuweisen:

"Wie sich aus ... [dem] Ausschussbericht ergibt, betrachtete

der Gesetzgeber die Anhebung der Ausgleichszulagenrichtsätze in § 293 Abs 1 ASVG und die Erhöhung der Pensionen nach Maßgabe des § 634 Abs 10 ASVG als 'Gesamtpaket'. Dieses weicht in zweierlei Hinsicht von der Pensionsanpassung des Dauerrechts ab ('außerordentliche Pensionsanpassung'):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Die über 2 161,50 € liegenden (Höchst-)Pensionen werden um einen Fixbetrag erhöht (§634 Abs 10 Z 4 ASVG), was im Ergebnis eine niedrigere Erhöhung als jene auf Grundlage des gesetzlichen Anpassungsfaktors (1,7 %) bewirkt. (Diese Regelung ist nicht angefochten. Sie ist aber als einmaliges 'Sonderopfer' sachlich gerechtfertigt.)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Alle anderen Pensionen, auch die hier in Rede stehenden Pensionen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz, werden zumindest in der Höhe des gesetzlichen Anpassungsfaktors (1,7 %) oder stärker erhöht.

Die Pensionserhöhung für Klein- oder Kleinstpensionen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz setzt sich dabei aus zwei Komponenten zusammen: Zum einen werden diese Pensionen, die von der Bestimmung des § 634 Abs 10 ASVG nicht erfasst sind, gemäß § 108h Abs 1 ASVG mit dem Anpassungsfaktor von 1,7 % erhöht. Zum anderen profitieren diese Pensionen von der - über dem Anpassungsfaktor liegenden - Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze für Alleinstehende um 2,9 % und für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten um 2,6 %.

Ziel der außerordentlichen Pensionsanpassung 2008 ist demnach eine sozial gestaffelte Erhöhung der tatsächlichen Pensionsleistung, die umso höher ausfällt, je niedriger die Pension ist. Dieses Ziel wurde durch die überproportionale Anhebung der Ausgleichszulagenrichtsätze und die vergleichsweise stärkere Anhebung der (darüber liegenden) niedrigen Pensionseinkommen erreicht. Die außerordentliche Pensionsanpassung 2008 bildet damit auch einen wesentlichen sozialpolitischen Beitrag zur Armutsbekämpfung, zumal die überproportional angehobenen Ausgleichszulagenrichtsätze als (nicht zu unterschreitende) Bezugsgröße für die - zwischen Bund und Ländern in Verhandlung stehende - Bedarfsorientierte Mindestsicherung dienen sollen.

2. Zu den vorgebrachten Bedenken:

2.1 Zu den Bedenken hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes:

2.1.1 Nach Ansicht des antragstellenden Gerichtshofes widerspricht die bekämpfte Regelung dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Es erscheine verfassungswidrig, dass diejenigen, die eine besonders geringe Pension hätten, eine vergleichsweise geringere Erhöhung erhielten als jene, die eine höhere Pension bezögen. Der Umstand, dass für PensionsbezieherInnen mit Pensionen unterhalb des Ausgleichszulagenrichtsatzes von 747 € monatlich die Pensionsanpassung - auf Grund des Anpassungsfaktors - lediglich 1,7 % betrage, während die Erhöhung höherer Pensionen bis zu 2,81 % ausmache, sei daher unsachlich und damit verfassungswidrig. Diese Verfassungswidrigkeit werde durch die gleichzeitig erfolgte Anhebung der Ausgleichszulagenrichtsätze zwar in manchen Fällen gemildert, aber nicht grundsätzlich behoben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Ausgleichszulage - im Gegensatz zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung - um keine beitragsfinanzierte Versicherungsleistung im engeren Sinn, sondern um eine Leistung mit Fürsorge-(Sozialhilfe-)Charakter handle. Es sei daher schon vom Ansatz her jedenfalls zweifelhaft, ob die Gewährung einer staatlichen Sozialleistung (Ausgleichszulage) überhaupt geeignet sei, die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Pensionsregelung zu sanieren. Weiters sei gemäß § 108h Abs 2 ASVG eine erhöhte Ausgleichszulage bei einer - zukünftigen - Pensionserhöhung nicht zu berücksichtigen. Es erscheine auch sachlich nicht nachvollziehbar, dass Pensionen, die unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz lägen, auch dann geringer erhöht würden als Pensionen über dem Ausgleichszulagenrichtsatz, wenn die PensionsbezieherInnen auf Grund eines höheren Partnereinkommens gar keine Ausgleichszulage erhielten. Die Erhöhung der Ausgleichszulage komme auch dann nicht zum Tragen, wenn in einem Haushalt lebende Ehegatten jeweils Pensionen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende erhielten, die in der Summe jedoch den Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare überstiegen.

2.1.2 Vorauszuschicken ist, dass der Antrag nicht eine Kürzung von Pensionsansprüchen, die der Verfassungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt des aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Vertrauensschutzes prüft, sondern eine Erhöhung von Pensionsleistungen betrifft. Darüber hinaus handelt es sich wie dargestellt (...) um eine außerordentliche Pensionserhöhung, bei der (mit Ausnahme der Höchstpensionen) alle Pensionen zumindest im Ausmaß des gesetzlichen Anpassungsfaktors für das Jahr 2008 (1,7 %) oder stärker erhöht wurden. Überdies handelt es sich um eine auf ein Jahr beschränkte Sonderregelung (vgl. AB 352 BlgNR XXIII. GP[,] 5, wonach die Pensionsanpassung 2008 'keinerlei Präzedenzwirkung entfaltet, da Basis für [die] zukünftigen Pensionsanpassungen der VerbraucherInnenpreisindex [bleibt]', also die Dauerregelung des § 108h iVm § 108f ASVG).

Die Bundesregierung geht daher davon aus, dass der Gesetzgebung bei der Umsetzung dieser außerordentlichen Pensionserhöhung ein besonders weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt, und zwar sowohl hinsichtlich der Verteilung dieser außerordentlichen Erhöhung auf die unterschiedlichen Gruppen von PensionsbezieherInnen, als auch in Bezug auf die Art und Weise ihrer rechtstechnischen Gestaltung (zB Anknüpfung an die Ausgleichszulagenrichtsätze, Fixbeträge, prozentuelle Erhöhung).

2.1.3 Der antragstellende Gerichtshof stützt die behauptete Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen ausschließlich auf die Annahme, aus dem Gleichheitssatz ergebe sich das Gebot, dass niedrigere Pensionen stärker zu erhöhen seien als höhere Pensionen (...). Eine solche Annahme erscheint zumindest zweifelhaft und wird im Antrag auch nicht näher begründet. Selbst wenn der Gleichheitssatz dem Sozialversicherungsgesetzgeber solche weitreichenden Vorgaben machen würde, wovon die Bundesregierung im Hinblick auf den hier anzulegenden besonders weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum (...) nicht ausgeht, käme eine solche Annahme im Hinblick auf die (überproportionale) Erhöhung der Ausgleichszulage hier nicht zum Tragen.

2.1.4 Der Antrag hält es 'schon vom Ansatz her' für zweifelhaft, ob die 'Gewährung einer staatlichen Sozialleistung (Ausgleichszulage)' geeignet sein könne, die behauptete Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung zu 'sanieren'. Dem ist entgegen zu halten, dass es sich bei der Ausgleichszulage nicht um eine pensionsversicherungsfremde Sozialleistung handelt, die - wie etwa die Sozialhilfeleistungen der Länder - unabhängig von einem Sozialversicherungsverhältnis gewährt wird. Die Ausgleichszulage stellt zwar eine Leistung mit Fürsorgecharakter dar, indem sie über die versicherungsrechtlich (im Wesentlichen unter Abstellen auf die Bemessungsgrundlage und die anrechenbaren Versicherungsmonate) berechnete Pensionsleistung hinaus eine sozialversicherungsrechtliche Mindestsicherung gewährleistet. Sie ist aber letztlich - wie die Pension - eine Versicherungsleistung, was sich auch darin zeigt, dass sie einen Pensionsanspruch voraussetzt (vgl. § 292 Abs 1 ASVG). Ob und wieweit die Ausgleichszulage (aber auch die Pension) beitragsfinanziert ist, tut hier - zumal es sich um ein Umlageverfahren handelt - nichts zur Sache.

Selbst wenn man aber - wie offenbar der antragstellende Gerichtshof - von einem grundsätzlichen Unterschied zwischen der Ausgleichszulage und der Pension ausginge, folgt daraus keineswegs, dass es der Gesetzgebung von Verfassung[s] wegen untersagt war, bei der Ausgestaltung der außerordentlichen Pensionsanpassung 2008 die (Erhöhung der) Ausgleichszulage zu berücksichtigen. Andernfalls müsste der Gleichheitssatz den BezieherInnen niedriger Einkommen ein subjektives Recht gewährleisten, bei einer Pensionserhöhung unabhängig von einer (wie auch immer ausfallenden!) Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht eine niedrigere Pensionserhöhung zu erhalten als die BezieherInnen höherer Pensionen. Ein solcher Inhalt kann dem Gleichheitssatz aber nicht unterstellt werden.

2.1.5 Nach Auffassung der Bundesregierung stellt der Ausgleichszulagenrichtsatz einen sachlichen und damit zulässigen Anknüpfungspunkt für die Ausgestaltung der außerordentlichen Pensionserhöhung bei der Gruppe der Klein- und Kleinstpensionen dar. Das Ausgleichszulagenrecht ist das im ASVG vorhandene, auf die spezifische Situation besonders niedriger Pensionen 'maßgeschneiderte' sozialversicherungsrechtliche Instrumentarium, das einen integralen Bestandteil des österreichischen Pensionsversicherungsrechts darstellt. Es kann dem Gesetzgeber der außerordentlichen Pensionsanpassung nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er daran in - zulässigerweise - typisierender Betrachtung anknüpft (zur Zulässigkeit typisierender Regelungen im Sozialversicherungsrecht zB VfSlg. 10.089/1984, 15.850/2000).

Die Ausgleichszulage ist daher bei der Beurteilung der Erhöhung der Pensionsleistungen durch die außerordentliche Pensionsanpassung 2008 mit zu berücksichtigen. Dann zeigt sich aber, dass die überproportionale Anhebung der Ausgleichszulagenrichtsätze um 2,9 % für Alleinstehende und 2,6 % für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten das Höchstmaß der Pensionserhöhung darstellt, das - prozentuell betrachtet - bei keiner anderen Pension, egal welcher Höhe, überschritten wird.

Konsequenterweise wurden aber auch jene Pensionen, die unmittelbar über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegen, besonders stark erhöht, um eine unsachliche Schlechterstellung gegenüber den BezieherInnen der Ausgleichszulage zu vermeiden.

2.1.6 Das Anknüpfen an das Ausgleichszulagenrecht ermöglicht im Bereich niedriger und niedrigster Pensionen überdies eine besonders zielgenaue Umsetzung des mit der außerordentlichen Pensionsanpassung 2008 verfolgten Ziels einer sozial gestaffelten Pensionserhöhung. So setzten etwa eine Reihe sozialer Begünstigungen (Gebührenbefreiungen etc.) den Bezug einer Ausgleichszulage voraus. Gerade in diesem Segment käme es zu nicht unerheblichen Nachteilen für Personen, die infolge einer (überdurchschnittlichen) Pensionserhöhung den Ausgleichszulagenrichtsatz knapp überschreiten würden. Der wegfallenden Ausgleichszulage würde eine massive Mehrbelastung durch entfallende Gebührenbefreiungen gegenüberstehen, sodass auch unter diesem Blickwinkel die außerordentliche Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze die sachadäquate soziale Absicherung der BezieherInnen von Klein- und Kleinstpensionen darstellt.

Hinzuweisen ist auch noch darauf, dass die Bezieher von Klein- und Kleinstpensionen angesichts des Einsetzens einer effektiven lohnsteuerlichen Belastung bei PensionsbezieherInnen erst ab ca. 980 € von der Pensionsanpassung 2008 netto mehr profitiert haben als alle PensionsbezieherInnen mit einer darüber liegenden Pension, und zwar um zwei bis fünf Zehntel-Prozentpunkte. So wurden Pensionen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende (unter Berücksichtigung der jüngsten Erhöhung des Krankenversicherungsbeitragssatzes) netto um 1,54 % erhöht. Eine 1 000 €-Pension wurde netto um lediglich 1,21 % erhöht, eine 1 500 €-Pension um 1,20 %, eine 2 000 €-Pension um 1,18 % und eine 2 500 €-Pension um 0,99 %; lediglich Pensionen zwischen 747 € und dem Einsetzen der Steuerpflicht wurden netto stärker erhöht als Kleinstpensionen (und zwar zwischen 2,65 % und 2 %; ...). Dies erscheint aber - gerade unter dem Blickwinkel der Armutsbekämpfung - insbesondere deswegen gerechtfertigt, weil Pensionen in diesem Bereich die niedrigsten Pensionen sind, die die alleinige Grundlage zur Bestreitung des Lebensunterhaltes darstellen; BezieherInnen von Pensionen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz haben entweder Anspruch auf die Ausgleichszulage oder verfügen über ein zusätzliches anrechenbares Einkommen iS des § 292 Abs 2 und 3 ASVG.

Wie bereits ausgeführt (...), sollen die Ausgleichszulagenrichtsätze überdies die Bezugsgröße für die - zwischen Bund und Ländern in Verhandlung stehende - bedarfsorientierte Mindestsicherung bilden, sodass die außerordentliche Erhöhung der Pensionsleistungen im Wege einer Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze aus dem Blickwinkel der Armutsbekämpfung eine wesentlich breitenwirksamere Maßnahme darstellt als eine bloße Erhöhung der Pensionsleistungen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz.

2.1.7 Aus dem zuvor Gesagten folgt auch, dass die Erhöhung der Pensionen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz (bloß) mit dem Anpassungsfaktor des § 108h Abs 1 ASVG nicht unsachlich ist. Die Bezieher solcher Klein- oder Kleinstpensionen verfügen entweder über ein anrechenbares Einkommen iS des § 292 Abs 2 und 3 ASVG, oder sie haben einen Anspruch auf die Ausgleichszulage. Das ASVG geht daher nicht davon aus, dass unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegende Pensionen allein der Sicherung des Lebensunterhalts bzw. -standards dienen.

Aus demselben Grund ist es auch unbedenklich, dass die Ausgleichszulage gemäß § 108h Abs 2 ASVG nicht als Basis für kommende Pensionsanpassungen herangezogen wird, sodass es in den Folgejahren zu einer vergleichsweise niedrigeren Pensionsanpassung kommt. Dass die Ausgleichszulage nicht der gesetzlichen Pensionsanpassung unterliegt[,] ist nur folgerichtig, da sie eine bedarfsbezogene Leistung darstellt. Anders als der antragstellende Gerichtshof meint, führt dies aber keinesfalls zu einem 'fortwirkenden Einkommensverlust'; selbst bei Zugrundelegung einer - auf den Kaufkraftverlust Bedacht nehmenden - wirtschaftlichen Betrachtungsweise bleibt der Wert dieser Pensionen wegen ihrer Erhöhung mit dem gesetzlichen Anpassungsfaktor zumindest gleich.

2.1.8 Auch die vom antragstellenden Gerichtshof angesprochenen besonderen Konstellationen (...) können nach Auffassung der Bundesregierung nicht die Unsachlichkeit der angefochtenen Bestimmung aufzeigen: Liegt die Pension zwar unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende, besteht aber wegen einer PartnerInnenpension gemäß § 292 Abs 2 ASVG kein Anspruch auf die Ausgleichszulage, so kommt in aller Regel - wie etwa in dem dem Antrag zugrunde liegenden Fall, wo der Ehegatte der Klägerin eine Pension von 1 143,73 € brutto bezieht - die außerordentliche Pensionsanpassung der PartnerInnenpension zum Tragen.

2.1.9 Nach Auffassung der Bundesregierung hat der Gesetzgeber das mit der außerordentlichen Pensionsanpassung 2008 verfolgte Ziel einer der Armutsbekämpfung dienenden, sozial gestaffelten außerordentlichen Erhöhung der tatsächlichen Pensionsleistungen bei einer Gesamtbetrachtung dieser Maßnahmen in sachlicher und in sich schlüssiger Weise umgesetzt. Er hat dabei insbesondere auf Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Pensionsrechts Bedacht genommen, wonach unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegende Pensionen nicht (allein) zur Sicherung des Lebensunterhalts bzw. -standards gedacht sind, sondern dieser Personenkreis entweder über ein anderes anrechenbares Einkommen verfügt oder einen Anspruch auf die - überproportional erhöhte - Ausgleichszulage hat. Die stärksten Erhöhungen sollten nach dem sozialpolitischen Konzept des Gesetzgebers einerseits den BezieherInnen der Ausgleichszulage und andererseits den BezieherInnen der unmittelbar über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegenden Kleinpensionen - als den kleinsten Pensionen, von denen der Lebensunterhalt bestritten werden muss - zugute kommen.

2.2 Zu den Bedenken im Hinblick auf das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums:

2.2.1 Der antragstellende Gerichtshof meint, dass die bekämpfte Regelung aus den unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes geltend gemachten Bedenken auch einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums darstelle, 'wenn man davon ausgeht, dass der eigentumsrechtliche Schutz die im geltenden Recht allgemein vorgesehene jährliche Rentenanpassung (§108h ASVG) mitumfasst'.

2.2.2 Die behauptete Verfassungswidrigkeit liegt aber schon deshalb nicht vor, weil die BezieherInnen von Pensionen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz - neben der Erhöhung der Ausgleichszulage - genau die in § 108h ASVG vorgesehene Pensionserhöhung erhalten haben. 'Die im geltenden Recht allgemein vorgesehene jährliche Rentenanpassung' hat für den genannten Personenkreis somit Platz gegriffen, sodass von einem verfassungswidrigen Eingriff in das Eigentumsrecht keine Rede sein kann.

Auch ist nicht erkennbar, worin der öffentlich-rechtliche Anspruch bzw. das vermögenswerte Recht liegen soll, in das der Gesetzgeber durch die außerordentliche Pensionsanpassung eingegriffen hätte. Ein Recht auf eine den Anpassungsfaktor übersteigende Pensionserhöhung besteht jedenfalls nicht.

Darüber hinausgehende Sonderregelungen, die sich nach sozialen Aspekten richten, mögen am verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz zu messen sein, greifen aber nicht in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums ein.

3. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass aus Sicht der Bundesregierung eine Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung des § 634 Abs 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF der 68. ASVG-Novelle, BGBl. I Nr. 101/2007, nicht gegeben ist.

...

Die oben stehende Äußerung gilt auch für alle laufenden sowie für alle künftigen sachverhaltsähnlichen, mit dem gegenständlichen Verfahren verbundenen Verfahren zur Prüfung derselben Gesetzesbestimmung."

3. Die klagenden Parteien der Gerichtsverfahren erstatteten jeweils eine Äußerung, in der sie den Gerichtsanträgen beitraten.

4. Die Pensionsversicherungsanstalt, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern sowie die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nahmen von der Erstattung einer Äußerung jeweils Abstand.

IV. Der Verfassungsgerichtshof hat in den - gemäß §§404 Abs 2, 187 Abs 2 ZPO (§35 Abs 1 VfGG) zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Gesetzesprüfungsverfahren erwogen:

A. Zur Zulässigkeit der Anträge:

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art 140 B-VG bzw. des Art 139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

Gemäß § 15 Abs 2 VfGG hat ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof unter anderem ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz VfGG hat der Antrag gemäß Art 140 B-VG die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit sind präzise zu umschreiben, die Bedenken sind schlüssig und überprüfbar darzulegen

(VfSlg. 11.888/1988, 12.223/1989). Das Fehlen solcher Darlegungen führt zur sofortigen Zurückweisung des Antrages (VfSlg. 11.970/1989, 12.564/1990, 13.571/1993, 15.877/2000).

1.2. Soweit das Oberlandesgericht Linz auch die Bestimmungen über den Ehegattenrichtsatz in § 293 Abs 1 lita sublit. aa ASVG bzw. § 150 Abs 1 lita sublit. aa GSVG anficht, enthalten die Anträge keine Bedenken, aus denen das Oberlandesgericht die genannten Vorschriften als verfassungswidrig erachtet. Die vom antragstellenden Gericht in diesem Zusammenhang gegebene Begründung für die Einbeziehung auch dieser Bestimmungen in das Gesetzesprüfungsverfahren, es werde damit die "Möglichkeit des Gesetzgebers gewahrt, im Fall einer Aufhebung

das von ihm verfolgte Ziel ... auf andere Weise zu erreichen"

(gemeint: als durch eine Aufhebung nur eines Teils des § 634 Abs 10 ASVG bzw. des § 319 Abs 5 GSVG bewirkt würde), reicht dazu nicht aus:

Es ist damit nämlich weder dargetan, dass die angefochtene Bestimmung für das antragstellende Gericht im Ausgangsverfahren präjudiziell ist noch, dass sie mit den angefochtenen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang steht.

Der Anfechtung auch dieser Bestimmung ermangelt es in diesen Anträgen daher einer Darlegung der verfassungsrechtlichen Bedenken "im einzelnen", wie sie § 62 Abs 1 VfGG zwingend voraussetzt.

1.3. Sämtliche sich auf die Bestimmung des § 293 Abs 1 lita sublit. aa ASVG beziehenden Anträge genügen daher nicht den unverzichtbaren Formerfordernissen des § 62 Abs 1 VfGG. Da die Anträge des Oberlandesgerichtes Linz zu G77/09, G78/09, G79/09, G82/09, G83/09, G85/09, G86/09, G87/09, G88/09, G89/09, G90/09, G91/09, G104/09, G105/09, G106/09, G107/09, G109/09, G110/09, G111/09, G112/09, G113/09, G114/09, G115/09, G116/09, G117/09, G118/09, G119/09, G138/09, G139/09, G147/09, G149/09, G150/09, G153/09, G160/09, G161/09, G162/09, G163/09, G164/09, G168/08, G169/09, G170/09, G171/09, G172/09, G181/09, G184/09, G185/09, G186/09, G187/09, G188/09, G189/09, G190/09, G191/09, G192/09, G193/09, G194/09, G195/09, G196/09, G197/09, G206/09, G207/09, G208/09, G209/09, G210/09, G211/09, G212/09 und G217/09 im Hinblick auf die Bestimmung des § 293 Abs 1 lita sublit. aa ASVG keine Darlegung der Bedenken im Einzelnen enthalten, waren sie insoweit zurückzuweisen.

Dies gilt auch für die Anträge des Oberlandesgerichtes Linz zu G84/09 und G143/09, soweit darin die Aufhebung der Parallelbestimmung zu § 293 Abs 1 lita sublit. aa ASVG, nämlich § 150 Abs 1 lita sublit. aa GSVG, beantragt wird.

2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 8155/1977 (S 221) zusammenfassend dargelegt hat und woran er seither in ständiger Rechtsprechung festhält, ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Norm derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, hat der Verfassungsgerichtshof in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (vgl. dazu zB VfSlg. 10.936/1986 und im Ergebnis VfSlg. 10.384/1985). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Norm durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre (vgl. VfSlg. 12.465/1990, S 128; 13.915/1994, 15.090/1998).

2.2. Die in den vorliegenden Verfahren angefochtenen Bestimmungen des § 634 Abs 10 ASVG,§ 309 Abs 5 BSVG und des § 319 Abs 5 GSVG beruhen auf einem - die überdurchschnittliche Erhöhung der Ausgleichszulagen mit berücksichtigenden - Konzept und stehen daher je in einem untrennbaren Zusammenhang. Für den Fall der Aufhebung nur der angefochtenen Wortfolgen in diesen Bestimmungen würde es bei Pensionen unterhalb des Richtsatzes zu einer generellen Pensionserhöhung um einen Betrag von 21 € kommen, die aber bei einem Großteil der Kleinstpensionen, insbesondere auch der Teilpensionen aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen, zu einer unverhältnismäßigen Pensionserhöhung um 100 % und mehr führen würde. Dies bedeutete aber eine völlige Veränderung des Konzeptes des Gesetzgebers von Zusammenspiel prozentueller Erhöhungen und Erhöhungen um Fixbeträge. Zu einem derartigen, die Rechtslage grundlegend umgestaltenden Eingriff ist der Verfassungsgerichtshof jedenfalls dann nicht ermächtigt, wenn ein anderer Weg zur Bereinigung der von den antragstellenden Gerichten geltend gemachten Verfassungswidrigkeit offen steht, der dem Gesetzgeber gegebenenfalls die Möglichkeit einer seinem Konzept entsprechenden verfassungskonformen Neuregelung eröffnen würde.

Alle Anträge, die sich nur auf die Wortfolgen ", die mehr als 746,99 € monatlich betragen," und die Wortfolge "mehr als 746,99 €" in § 634 Abs 10 ASVG bzw. § 634 Abs 10 Z 1 ASVG sowie in § 309 Abs 5 BSVG bzw. § 309 Abs 5 Z 1 BSVG und in § 319 Abs 5 GSVG bzw. § 319 Abs 5 Z 1 GSVG beziehen, weisen daher einen zu engen Anfechtungsumfang auf. Daher waren sie als unzulässig zurückzuweisen (VfSlg. 12.762/1991, 13.299/1992, 17.681/2005, jeweils mwN).

Dies betrifft die sich auf die entsprechenden Wortfolgen in § 634 Abs 10 ASVG beziehenden Anträge des Obersten Gerichtshofes in den zu G165/08, G176/08, G177/08, G178/08, G179/08, G180/08, G186/08, G187/08, G188/08, G189/08, G190/08, G191/08, G192/08, G36/09 und G76/09 protokollierten Verfahren sowie die hg. zu G51/09, G52/09 und G57/09 protokollierten Anträge des Oberlandesgerichtes Wien und die in den hg. zu G185/08, G25/09, G47/09 und G48/09 protokollierten Verfahren gestellten Anträge des Oberlandesgerichtes Linz, sowie ferner die in den unter I.1.3. und I.1.4. genannten Verfahren jeweils gestellten Eventualanträge.

Aus diesem Grund waren auch die sich auf die entsprechenden Wortfolgen in § 309 Abs 5 BSVG beziehenden Anträge des Obersten Gerichtshofes in den hg. zu G166/08 und G167/08 protokollierten Verfahren zurückzuweisen.

In gleicher Weise betraf dies den vom Oberlandesgericht Wien zu § 319 Abs 5 GSVG gestellten Antrag im hg. zu G214/09 protokollierten Verfahren sowie die in den unter I.1.6.1. genannten Verfahren jeweils gestellten Eventualanträge.

3. Im Übrigen sind die Anträge zulässig.

B. In der Sache:

1. Die antragstellenden Gerichte vertreten auf das Wesentliche zusammengefasst die Auffassung, es sei verfassungswidrig, wenn bei Vornahme einer Pensionserhöhung durch den Gesetzgeber jene Personen, welche Anspruch auf eine geringe Pension in einem Ausmaß unterhalb des Ausgleichszulagenrichtsatzes haben, eine "vergleichsweise geringere" Pensionserhöhung erhalten (nämlich 1,7 %), als jene, die eine höhere Pension beziehen (bis zu 2,81 %). Die gleichzeitige Anhebung der Ausgleichszulage (ergänze: im Ausmaß der der Höhe nach unmittelbar oberhalb des Richtsatzes liegenden Pensionen) behebe diese Verfassungswidrigkeit nicht: zum einen deshalb, weil es sich dabei um eine Leistung mit "Fürsorgecharakter handle" und weil die Erhöhung der Ausgleichszulage bei zukünftigen Pensionsanpassungen nicht zu Buche schlage, zum anderen deshalb, weil nicht alle Bezieher solcher Kleinstpensionen eine Ausgleichszulage erhielten, wobei der Fall erwähnt wird, dass die Pensionen von Eheleuten zwar nicht für sich, sondern nur gemeinsam den Ausgleichszulagen-Richtsatz für Ehepaare überschreiten.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg. 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg. 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

3. Zu den Bedenken hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes:

3.1. Der Gleichheitssatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002).

3.2. Für die Beurteilung der angefochtenen Bestimmungen aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes kommt es - auch nach Auffassung der antragstellenden Gerichte - zunächst darauf an, ob das Rechtsinstitut der Ausgleichszulage und jenes der Pension insoweit in einem funktionalen Zusammenhang stehen, der es dem Gesetzgeber unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten erlaubt, außerordentliche Erhöhungen der Pensionen bei Pensionen unterhalb des Richtsatzes im Wege einer entsprechenden Erhöhung der Ausgleichszulage vorzunehmen.

3.3. Ausweislich der oben unter Pkt. II.4. wiedergegebenen Materialien wollte der Gesetzgeber - auf Grund von Forderungen des Österreichischen Seniorenrates - zusätzliche Pensionserhöhungen über die für alle Pensionen geltende Anpassung gemäß § 108h ASVG von 1,7 % hinaus gewähren, wobei diese Erhöhungen "sozial gestaffelt" vorgenommen wurden.

Dem Gesetzgeber steht bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen - wie der hier in Rede stehenden außerordentlichen Anhebung laufender Pensionsbezüge - sowohl ein weiter Beurteilungsspielraum als auch ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (zum sozialen Ausgleich als zulässiges Ziel des Sozialversicherungsrechts vgl. etwa VfSlg. 3265/1957; s. dazu auch Wiederin, Umverteilung und Existenzsicherung durch Sozialversicherungsrecht: Verfassungsrechtliche Absicherung sozialer Mindeststandards auch ohne "Sozialstaatsprinzip"?, in:

Kneihs/Lienbacher/Runggaldier [Hrsg.], Wirtschaftssteuerung durch Sozialversicherungsrecht?, 2005, 79 [83 ff.]). Die antragstellenden Gerichte bringen insoweit auch nichts Gegenteiliges vor, insbesondere bringen sie keine Bedenken gegen die soziale Staffelung der Maßnahmen vor, die in der Weise vorgenommen wurde, dass für Kleinpensionen bis 1050 € ein Zuschlag von 21 € und für Pensionen zwischen 1051 € und 1700 € eine erhöhte Pensionsanpassung mit 2 % (statt 1,7 %) gewährt wird und dass diese Pensionserhöhung bei Pensionen von mehr als 1700 € einschleifend wieder auf 1,7 % reduziert und die Erhöhung ab einer Pension von 2161,50 € um einheitlich 36,75 € vorgenommen wird.

3.4. Die Ausgleichszulage ist - mag sie auch fürsorgeähnliche Züge aufweisen - eine Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung und nicht etwa - wovon die antragstellenden Gerichte auszugehen scheinen - eine Erscheinungsform der Sozialhilfe (vgl. dazu Pfeil, Die Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 1994, 119 mwN; Schrammel, Das Sozialrecht in der Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes, VSSR 1983, 213 [229 f.]). Sie beruht auf dem Versorgungsprinzip, auf dessen Grundlage zB auch Hinterbliebenenpensionen vorgesehen sind. Versorgungselemente waren auch schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzartikel am typischerweise Teil des Sozialversicherungsrechts (zu schon zu diesem Zeitpunkt bestehenden Regelungen über den Rentenzuschuss im Rahmen der Pensionsversicherung s. Günther, Verfassung und Sozialversicherung, 1994, 34 f.). Zwar knüpft auch das Versorgungsprinzip (vgl. dazu VfSlg. 4714/1964, 5241/1966, 12.592/1990, 15.859/2000) im Allgemeinen insoweit in der Regel am Versicherungsprinzip an, als der Bezug einer beitragsgestützten Pensionsleistung (im Falle von Hinterbliebenenleistungen: der frühere Bezug bzw. eine erworbene Anwartschaft) Voraussetzung für die Gewährung der Versorgungsleistung ist; die jeweilige Regelung orientiert sich sodann jedoch nicht etwa am Prinzip der Äquivalenz von Beitrag und Leistung (das auch sonst dem österreichischen Sozialversicherungsrecht fremd ist - vgl. etwa VfSlg. 3670/1960, 4580/1963, 7047/1973), sondern - wenngleich in der Regel vergröbernd - am individuellen Versorgungsbedarf. Dabei kommt es darauf an, ob die Regelung an sich geeignet ist, dem tatsächlichen Versorgungsbedarf Rechnung zu tragen (vgl. zur Anforderung an diese Eignung das Erkenntnis VfSlg. 16.923/2003, S 1072 - Aufhebung von Teilen der Regelungen über die Hinterbliebenenpension); im Übrigen kommt dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Spielraum zu. Angesichts dessen ist die Ausgleichszulage als integrierender Teil des Pensionssystems der gesetzlichen Sozialversicherung bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit seiner Regelungen gegebenenfalls mit zu berücksichtigen.

3.5. Da zwischen der Erhöhung der unter dem Richtsatz liegenden Pensionsleistungen und einer dementsprechenden Erhöhung der Ausgleichszulage somit ein ausreichender Wirkungszusammenhang besteht, der die Verlagerung eines Teils der zusätzlichen Pensionserhöhungen auf die Ausgleichszulage an sich zulässt, um dem aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklichen Ziel des Gesetzgebers zu dienen, einen sozialen Ausgleich herzustellen, würden die Bedenken der antragstellenden Gerichte daher nur dann zutreffen, wenn diese Vorgangsweise innerhalb der Gruppe der Bezieher von Pensionen unterhalb des Ausgleichszulagenrichtsatzes zu Differenzierungen führen würde, die sachlich nicht zu rechtfertigen sind.

3.5.1. Differenzierungen bestehen in der Tat, zumal nicht alle Bezieher von Pensionen unterhalb des Richtsatzes eine Ausgleichszulage beziehen und daher auch nicht in den Genuss der außerordentlichen Pensionserhöhung kommen können. Es handelt sich dabei entweder um Personen, deren sonstiges Einkommen den Richtsatz erreicht, oder um Personen, die sich dauernd im Ausland aufhalten und deshalb keine Ausgleichszulage beziehen.

3.5.2. Diese Differenzierungen sind aber im Ergebnis nicht gleichheitswidrig:

a) Soweit die Ausgleichszulage deshalb nicht gebührt, weil das sonstige anrechenbare Einkommen des Pensionsbeziehers den (außerordentlich erhöhten) Richtsatz ohnehin erreicht, konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass bei der betreffenden Personengruppe ein Defizit an jenen materiellen Mitteln, um dessentwillen die außerordentliche Erhöhung der Ausgleichszulage vorgenommen wurde, gar nicht besteht. Insoweit liegt schon wegen der Unterschiede im Versorgungsbedarf eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht vor.

Diese Überlegung gilt für allein stehende Pensionsbezieher in gleicher Weise wie für Ehepaare: Für jeden der beiden Pensionsbezieher macht es in der Sache keinen Unterschied, ob der in Betracht kommende Richtsatz wegen eines anderwärtigen Erwerbseinkommens oder wegen des Pensionseinkommens des Partners nicht gebührt. Bei Pensionen von Ehepartnern liegt es in der Natur der Sache, dass die an der Einzelpension orientierte Anpassung anders ausfallen kann, als sie es wäre, wenn beide Pensionen in einer Hand vereinigt wären.

b) Wenn die Ausgleichszulage hingegen deshalb nicht gebührt, weil die betreffenden Personen dauernd im Ausland leben, so liegt darin in anderer Hinsicht ein Gesichtspunkt, der geeignet ist, die genannte Differenzierung sachlich zu rechtfertigen:

Es kann auf sich beruhen, inwieweit der Gesetzgeber - soweit nicht durch völkerrechtliche Verträge oder durch das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union anderes geboten ist - berechtigt ist, Leistungen der Sozialversicherung an einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zu binden. Er kann von Verfassungs wegen jedenfalls solche Maßnahmen an einen Aufenthalt im Inland binden, die zur Behebung eines Versorgungsdefizites bzw. zur Gewährleistung eines Versorgungsbedarfes im Sinne eines Existenzminimums gewährt werden, da diese Art der Vorsorge geradezu typischerweise auf die wirtschaftliche und soziale Situation im Inland Bezug nimmt und in keinem Zusammenhang mit möglicherweise ganz anders gearteten Verhältnissen in anderen Ländern steht. Dem Gesetzgeber kann daher aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn er den Personenkreis der im Ausland lebenden Pensionisten nicht an einer außerordentlichen Pensionserhöhung teilnehmen lässt, insoweit diese aus Gründen des sozialen Ausgleichs zulässigerweise über die - diesen Personen nicht gebührende - Ausgleichszulage vermittelt wird.

4. Zu den Bedenken im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums:

4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dazu VfSlg. 6780/1972 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg. 12.227/1989, 15.367/1998, 15.771/2000) gilt der erste Satz des Art 5 StGG auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann aber angesichts des in Art 1 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl. VfSlg. 9189/1981, 10.981/1986 und 15.577/1999), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. zB VfSlg. 9911/1983, 14.535/1996, 15.577/1999 und 17.071/2003) und nicht unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VfSlg. 13.587/1993, 14.500/1996, 14.679/1996, 15.367/1998 und 15.753/2000).

4.2. Der Pensionsanspruch nach den Bestimmungen des ASVG, BSVG und GSVG (der somit auf Beiträgen der Versicherten beruht) ist zwar ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, der grundsätzlich im Schutzbereich des Eigentumsrechts nach Art 1 1. ZPEMRK (EGMR

, Fall Feldbrugge, Serie A Nr. 99 = EuGRZ 1988, 14; EGMR

, Fall Deumeland, Serie A Nr. 100 = EuGRZ 1988, 20) steht.

Regelungen über eine Pensionserhöhung greifen aber im Allgemeinen nicht in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums ein (dazu, dass zwar bestehender Besitz, nicht aber das Recht zum Besitzerwerb in den Schutzbereich des Art 1 1. ZPEMRK fällt, vgl. EGMR , Fall Marckx, Serie A Nr. 31 = EuGRZ 1979, 454 [Z50]; hingegen zum Schutz vor Entziehung laufender Rentenzahlungen vgl. EGMR , Fall Ásmundsson, Appl. 60.669/00). Besonderheiten, die hier allenfalls eine andere Beurteilung gebieten könnten, sind jedoch nicht erkennbar.

5. Die Bedenken der antragstellenden Gerichte erweisen sich sohin als unbegründet. Die Anträge waren daher abzuweisen.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.