VfGH vom 26.02.2009, g165/07
Sammlungsnummer
18703
Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit der im Kärntner Objektivierungsgesetz für die Betrauung mit der Funktion des Landesamtsdirektor-Stellvertreters vorgesehenen Erlassung eines Bescheides der Landesregierung sowie der Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Verwaltungssenat; Sicherstellung des Zustimmungsrechtes der Bundesregierung bei Erlassung des Betrauungsbescheides verfassungsgesetzlich geboten
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Juni
2007, Z A2007/0145, aus Anlass einer bei ihm anhängigen Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten über die Bestellung des Landesamtsdirektor-Stellvertreters gemäß Art 140 Abs 1 B-VG den Antrag gestellt,
"a) die Wortfolge 'Landesamtsdirektor-Stellvertreter;' in § 13 Abs 1 lita des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl. Nr. 98/1992 in der Fassung LGBl. Nr. 50/2000,
b) in eventu § 16 Abs 5 des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl. Nr. 98/1992 in der Fassung LGBl. Nr. 50/2000,
als verfassungswidrig aufzuheben."
2. Die für den Antrag maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
2.1.1. Die für den vorliegenden Fall bedeutenden bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen lauten:
"(1) ...
(2) ...
(3) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, wird die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes von den obersten Organen des Bundes ausgeübt. Die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Länder wird von den obersten Organen der Länder ausgeübt; soweit dieses Gesetz entsprechende Ausnahmen hinsichtlich der Bediensteten des Bundes vorsieht, kann durch Landesverfassungsgesetz bestimmt werden, dass die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Landes von gleichartigen Organen ausgeübt wird.
(4) ...
(5) ...
(6) ..."
"Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung wird ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Landesamtsdirektor bestellt. Er ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Landeshauptmannes."
"(1) Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern erkennen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt,
...
3. in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze zugewiesen werden,
4. über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Z 1, soweit es sich um Privatanklagesachen oder um das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht handelt, und der Z 3.
(2) ...
(3) ..."
§ 8 Abs 5 lita Übergangsgesetz vom in der Fassung des B. G. Bl. 368 vom Jahre 1925 (im Folgenden: ÜG 1920) lautet:
"(5) ...
a) In der Landesinstanz bilden in jedem Land die bisherigen Behörden und Ämter der ehemals autonomen Verwaltung des Landes und die bisherige Behörde der politischen Verwaltung einschließlich der bei dieser Behörde vereinigten besonderen Verwaltungszweige eine einheitliche Behörde (Amt der Landesregierung; Artikel 106 des Bundes-Verfassungsgesetzes), deren Vorstand der Landeshauptmann ist. Der zur Leitung des inneren Dienstes berufene rechtskundige Verwaltungsbeamte (Landesamtsdirektor; Artikel 106 des Bundes-Verfassungsgesetzes) ist aus den Beamten der bisherigen autonomen oder politischen Verwaltung, die den Vorschriften über die Befähigung zur Ausübung des politischen Dienstes entsprechen, durch die Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung zu bestellen. Nähere Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen werden durch besonderes Bundesverfassungsgesetz erlassen."
§ 1 Abs 3 des Bundesverfassungsgesetzes vom , betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. 289/1925 (im Folgenden: BVG/Ämter der Landesregierungen) lautet:
"(3) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes (Landeshauptmann-Stellvertreters) obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor, in dessen Verhinderung dem in der gleichen Weise wie der Landesamtsdirektor zu bestellenden, den gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Landesamtsdirektor entsprechenden Beamten des Amtes der Landesregierung."
2.1.2. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Gesetzes vom über die Objektivierung des Auswahlverfahrens bei der Aufnahme in den Landesdienst und bei der Betrauung mit Leitungsfunktionen (Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG), LGBl. 98/1992, § 1 in der Stammfassung, §§13, 14 Abs 1, 2, 4 lita, 6, § 15 Abs 1 und § 16 idF LGBl. 50/2000 lauten (die im Haupt- und im Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"§1
Zielsetzung
Ziel dieses Gesetzes ist es, das Auswahlverfahren für die Aufnahme in den Landesdienst und für die Betrauung mit Leitungsfunktionen nach einheitlichen objektiven Kriterien zu gestalten.
...
3. Abschnitt
Betrauung mit Leitungsfunktionen im Landesdienst, ausgenommen in den Landeskrankenanstalten und der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, Beurteilung der Verwendung in Leitungsfunktionen
...
§13
Leitungsfunktionen
(1) Leitungsfunktionen im Sinne dieses Abschnittes sind:
a) Landesamtsdirektor; Landesamtsdirektor-Stellvertreter;
b) Leiter einer Abteilung des Amtes der Landesregierung;
c) Bezirkshauptmann;
d) Leiter einer Agrarbezirksbehörde;
e) Leiter der Dienststelle für Landesabgaben;
f) Leiter einer sonstigen Organisationseinheit im Bereich der Landesverwaltung, die ausschließlich oder überwiegend Angelegenheiten des Landes als Träger von Privatrechten besorgt.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Leitungsfunktionen nach Abs 1 litf festzulegen.
2. Teil
Betrauung mit Leitungsfunktionen
§14
Ausschreibung
(1) Vor jeder Betrauung mit einer Leitungsfunktion (§13) hat die Landesregierung diese Funktion jedenfalls in der Kärntner Landeszeitung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor Freiwerden der Funktion, jedenfalls aber zwei Monate nach Freiwerden der Funktion zu erfolgen.
(2) Die Funktion des Landesamtsdirektors (Landesamtsdirektor-Stellvertreters) ist - beschränkt auf rechtskundige Verwaltungsbeamte - jedenfalls auch in der Wiener Zeitung auszuschreiben.
(3) ...
(4) Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
a) den Personenkreis, der sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften (§§4 und 4a des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994; § 6 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994), nach besonderen für die Leitungsfunktion geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie gemäß Abs 2 und 3 um die Leitungsfunktion bewerben kann; ...
(5) ...
(6) Bewerber, die die Bedingungen der Ausschreibung nach Abs 4 lita oder sonstige in der Ausschreibung als verpflichtend angeführte Voraussetzungen nicht erfüllen oder die erforderlichen Unterlagen nicht beibringen, sind in das Objektivierungsverfahren (§15) nicht einzubeziehen.
(7) ...
§15
Objektivierungsverfahren
(1) Die Betrauung mit einer Leitungsfunktion darf nur nach Durchführung eines Objektivierungsverfahrens erfolgen.
(2) ...
(3) ...
(4) ...
(5) ...
(6) ...
(7) ...
(8) ...
§16
Betrauung
(1) Die Betrauung mit einer Leitungsfunktion (§13) hat - unbefristet - mit Bescheid der Landesregierung zu erfolgen. Die Betrauung mit der Funktion des Landesamtsdirektors (Landesamtsdirektor-Stellvertreters) bedarf der Zustimmung der Bundesregierung (§8 Abs 5 lita Übergangsgesetz 1920 idF BGBl. Nr. 368/1925; § 1 Abs 3 BVG BGBl. Nr. 289/1925).
(2) Die Landesregierung darf von mehreren Bewerbern nur denjenigen mit der Leitungsfunktion betrauen, von dem aufgrund seiner fachlichen und persönlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Leitungsfunktion verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllen wird.
(3) Parteien in dem der Betrauung mit einer Leitungsfunktion vorausgehenden Verwaltungsverfahren sind alle Bewerber, die nach § 14 Abs 6 in das Objektivierungsverfahren einzubeziehen sind. Sie bilden eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft und haben das Recht auf fehlerfreie Ausübung des der Landesregierung zukommenden Auswahlermessens im Sinne des Abs 2.
(4) Gleichzeitig mit der Betrauung mit einer Leitungsfunktion gemäß § 13 Abs 1 lita oder b ist der Bewerber in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land aufzunehmen, soferne noch kein solches besteht. Gleichzeitig mit der Betrauung mit einer leitenden Funktion gemäß § 13 Abs 1 litc bis f ist der Bewerber in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land aufzunehmen, soferne noch kein Dienstverhältnis zum Land besteht. Der 2. Abschnitt gilt für die Fälle des ersten und zweiten Satzes nicht.
(5) Gegen den Bescheid der Landesregierung, mit dem einer der Bewerber mit einer Leitungsfunktion betraut wird, ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten zulässig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Der unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten hat binnen drei Monaten über eine eingebrachte Berufung zu entscheiden."
2.1.3. § 12 Abs 2 des Gesetzes vom über den unabhängigen Verwaltungssenat (Kärntner Verwaltungssenatsgesetz - K-UVSG), LGBl. 104/1990, lautet:
"(2) Gegen Entscheidungen des Senates in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung den Ländern obliegt, kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Solche Entscheidungen sind der Landesregierung zuzustellen."
3. Zum Sachverhalt der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde, die den Anlass für den vorliegenden Antrag gab, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
3.1. Dem beim Verfassungsgerichtshof zu G165/07 protokollierten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes (A2007/0145) liege die Beschwerde einer als Abteilungsvorstand der Abteilung 13 - Soziales, Jugend, Familie und Frauen - des Amtes der Kärntner Landesregierung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehenden Beschwerdeführerin gegen einen vom Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten im Devolutionswege erlassenen Bescheid betreffend die Abweisung der Bewerbung der Beschwerdeführerin für die Funktion des Landesamtsdirektor-Stellvertreters gemäß § 13 Abs 1 lita, § 16 Abs 1 K-OG zu Grunde, dessen Spruch wie folgt laute:
"Der Devolutionswerber Dr. D. P. wird mit der Funktion des Landesamtsdirektor-Stellvertreters vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesregierung betraut.
Die Bewerbung der Devolutionswerberin Mag. B. B. um die Funktion der Stellvertreterin des Landesamtsdirektors wird unter Hinweis auf diese Entscheidung abgewiesen."
3.2. Mit Beschluss vom , B953/04, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde unter Berufung auf Art 144 Abs 2 zweiter Tatbestand B-VG ab und trat die Beschwerde zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ab.
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof führt im vorliegenden Antrag weiters Folgendes aus:
"Im Beschwerdefall sind die Wortfolge 'Landesamtsdirektor-Stellvertreter' in § 13 Abs 1 lita sowie § 16 Abs 5 K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, jeweils idF LGBl. Nr. 50/2000, präjudiziell.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist die Aufhebung der Wortfolge 'Landesamtsdirektor-Stellvertreter' in § 13 Abs 1 lita des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl. Nr. 98/1992 idF LGBl. Nr. 50/2000, ausreichend, um einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand auszuscheiden, als Voraussetzung für die Entscheidung im Anlassfall ist, und damit andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt. Die Aufhebung des § 16 Abs 5 K-OG wird sicherheitshalber eventualiter beantragt.
Aus folgenden Erwägungen hegt der Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen die angefochtene Wortfolge:
Die Schaffung der Funktion des Landesamtsdirektors bzw. des Landesamtdirektor-Stellvertreters steht nach ihrer Entstehungsgeschichte in untrennbarem Zusammenhang mit dem durch die B-VG-Novelle 1925, das ÜG 1920 idF der Novelle 1925 und dem BVG/Ämter der Landesregierungen verwirklichten Verwaltungsreformvorhaben der Beseitigung der Doppelgleisigkeit der Verwaltung in den Ländern durch die Schaffung eines einheitlichen Behördenapparates 'Amt der Landesregierung'. Dieses soll sowohl in der Landesverwaltung als Vollzugsapparat (in Unterstellung unter die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder bei Einführung des monokratischen Systems) als auch in der mittelbaren Bundesverwaltung (in Unterstellung unter den Landeshauptmann mit der in Art 103 Abs 2 B-VG vorgesehenen Möglichkeit der Einschaltung von Mitgliedern der Landesregierung) als Vollzugsapparat dienen. Damit im Zusammenhang steht auch die bundesverfassungsrechtlich hervorgehobene Stellung des Landesamtsdirektors (in seinem Verhinderungsfall des Landesamtsdirektor-Stellvertreters) als Leiter des inneren Dienstes einschließlich des der Bundesregierung eingeräumten Zustimmungsrechts im Falle ihrer Bestellung. Vor diesem Hintergrund erscheint aber der Bestellungsvorgang in Bezug auf den Landesamtsdirektor bzw. Landesamtsdirektor-Stellvertreter bundesverfassungsrechtlich abschließend geregelt zu sein, weshalb es ausgeschlossen erscheint, dass der Landesgesetzgeber eine Rechtslage schafft, in der der Fall eintreten kann, dass an Stelle der Landesregierung ein anderes Landesorgan (sei es im Berufungsweg, sei es auf Grund eines Devolutionsantrages) den dem Land zukommenden (Teil)Bestellungsakt zu setzen hat. In diesem Fall kommt den bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die Bestellung des Landesamtsdirektors bzw. Landesamtsdirektor-Stellvertreters (als den spezielleren Normen) eine Schrankenfunktion gegenüber Art 129a Abs 1 Z. 3 (und 4) B-VG zu. Der Grundsatz 'lex posterior derogat legi priori' kann auf das Verhältnis einer späteren generellen zu einer früheren speziellen Norm nicht ohne weiteres angewendet werden (vgl. dazu VfSlg. 12.184/1989). § 13 Abs 1 lita iVm § 16 Abs 5 K-OG könnten sich damit nicht auf die zuletzt genannte bundesverfassungsrechtliche Norm berufen; eine andere (bundes)verfassungsgesetzliche Bestimmung kommt als Grundlage für die genannten landesgesetzlichen Normen nicht in Betracht.
Die genannten Bestimmungen des K-OG begegnen aber auch unter einem anderen Gesichtspunkt für sich allein - allenfalls aber auch in Verbindung mit dem bereits Ausgeführten - verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Verfassungsgerichtshof hat in Zusammenfassung seiner bisherige Rechtsprechung zu Art 21 Abs 3 erster Satz B-VG in seinem Erkenntnis vom , G2/05 ua = VfSlg. 17.609, ausgesprochen:
'Gemäß Art 21 Abs 3 erster Satz B-VG idF BGBl. I 1999/8 [diese Bestimmung hat im hier maßgeblichen Zusammenhang gegenüber jener im entsprechenden Art 21 Abs 3 erster Satz B-VG idF vor dieser Novelle inhaltlich keine Änderung erfahren (vgl. VfSlg. 15.946/2000)] wird - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes [bzw. Landes] von den obersten Organen des Bundes [bzw. Landes] ausgeübt. Zur Bedeutung dieser Vorschrift vertrat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 14.896/1997 zum einen die Auffassung, dass 'zu der [dem jeweiligen obersten Organ] gemäß Art 21 Abs 3 erster Satz iVm. Art 19 Abs 1 B-VG zukommenden Diensthoheit über die Bediensteten
'... alle Rechtsakte, die sich auf die Begründung oder nähere
Gestaltung des Dienstverhältnisses beziehen' (Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 1987, S. 359), gehören', und führte zum anderen das Folgende aus:
'Im Lichte des Art 21 Abs 3 B-VG ist der VfGH der Auffassung, dass - sieht man vom Fall der vom Bundesverfassungsgesetzgeber vorgefundenen und akzeptierten Disziplinarkommissionen auf der
Grundlage der Dienstpragmatik ab ... - die von dieser Regelung des
B-VG als lex specialis gesetzten Grenzen auch dann zu beachten sind, wenn zur Diensthoheit zählende Befugnisse anderen Organen übertragen werden, was, wie der Gerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 2617/1953 ausgesprochen hat, nur zulässig ist, wenn dies in Unterordnung unter das von Verfassungs wegen dazu berufene Organ geschieht. Dass in Angelegenheiten der Diensthoheit die Betrauung von den jeweils zuständigen obersten Organen (Art21 Abs 3 B-VG) untergeordneten anderen Organen mit der Ausübung von Akten der Diensthoheit jedenfalls für deren Kernbereich die Leitungsbefugnis und damit die Verantwortlichkeit der obersten Organe nicht beseitigt werden darf, folgt unmittelbar aus der Vorschrift des Art 21 Abs 3 erster Satz B-VG, derzufolge die 'Diensthoheit gegenüber den
Bediensteten des Bundes ... von den obersten Organen des Bundes, die
Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Länder von den obersten Organen der Länder ausgeübt' wird. Diese bundesverfassungsgesetzlich normierte Letztverantwortlichkeit der obersten Organe für die Ausübung der Diensthoheit bleibt - dieser Gedanke liegt bereits dem schon zitierten Erkenntnis VfSlg. 2617/1953 zu Grunde - im Falle einer Übertragung von zur Diensthoheit zählenden Befugnissen an Organe, die den obersten vorgeschaltet sind, dann gewahrt, wenn der Weisungszusammenhang nicht unterbrochen und die Möglichkeit der Anrufung des jeweils zuständigen obersten Organs im Instanzenzug nicht ausgeschlossen wird.'
Vor dem Hintergrund dieses Verständnisses des Begriffes Diensthoheit scheint Art 21 Abs 3 Satz 2 B-VG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 8/1999 - diese Bestimmung hat gegenüber jener im entsprechenden Art 21 Abs 3 erster Satz B-VG idF vor dieser Novelle inhaltlich keine Änderung erfahren - eine abschließende Regelung zu enthalten, die gegenüber der generellen Ermächtigung des Art 129a Abs 1 Z. 3 B-VG als lex specialis (vgl. dazu VfSlg. Nr. 12.184/1989) anzusehen ist. Bei Beschränkung des Anwendungsbereiches des Art 129a Abs 1 Z. 3 B-VG durch Art 21 Abs 3 Satz 2 B-VG kann sich der einfache Landesgesetzgeber aber nicht auf die genannte bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung berufen und in Dienstrechtsangelegenheiten (die unter Art 21 Abs 3 Satz 2 B-VG fallen) eine Zuständigkeit des UVS (als Berufungsbehörde) begründen, was nach Art 129a Abs 1 Z. 4 B-VG auch die Anrufung des UVS über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zur Folge hätte. Die der Landesregierung (allgemein) gegen Entscheidungen des UVS nach § 12 Abs 2 des Kärntner Verwaltungssenatsgesetzes eingeräumte Amtsbeschwerdebefugnis an den Verwaltungsgerichtshof (die auch im Falle einer Entscheidung des UVS nach § 16 Abs 5 K-OG zum Tragen kommt) scheint nicht ausreichend zu sein, die 'Letztverantwortung' der Landesregierung ausreichend abzusichern. Auf das Spannungsverhältnis von Art 21 Abs 3 B-VG zu Art 129a Abs 1 Z. 3 B-VG wurde in den EB zu Art 1 Z. 9 (Punkt 4) der RV zur Novelle des K-OG, LGBl. Nr. 50/2000, mit dem das Recht der Betrauung mit Leitungsfunktionen neu geregelt wurde, hingewiesen, die Diensthoheit jedoch durch Art 129a Abs 1 Z. 3 B-VG als 'relativiert' angesehen (Zl. -2V-LG-76/34-2000, Seite 13 ff)."
4. Die Kärntner Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Abweisung des Antrages bzw. für den Fall der Aufhebung für das Außer-Kraft-Treten eine Frist von einem Jahr beantragt, um die erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen, und dem Verwaltungsgerichtshof Folgendes entgegenhält:
"a) Soweit ersichtlich, nimmt als einzige Norm des Bundesverfassungsrechtes § 1 Abs 3 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, ausdrücklich auf die Funktion des 'Landesamtsdirektor-Stellvertreters' Bezug. Danach obliegt im Fall der Verhinderung des Landesamtsdirektors dessen Vertretung einem Beamten des Amtes der Landesregierung, der 'in gleicher Weise wie der Landesamtsdirektor zu bestellen' ist und 'den gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Landesamtsdirektor zu entsprechen' hat.
Die 'gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Landesamtsdirektor' ergeben sich primär aus Art 106 erster Satz B-VG, wonach der Landesamtsdirektor 'ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter' zu sein hat, dh. er muss das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben (vgl. zB. Maier [gemeint wohl: Mayer], B-VG3 [2002] Art 106 B-VG II.; Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 [2007] RZ 827).
Den Bestellungsvorgang regelt weder das B-VG noch das BVG betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien. Vorschriften über die Art und 'Weise' der Bestellung des Landesamtsdirektors und damit auch seines Stellvertreters im Sinne des § 1 Abs 3 BVG Ämter der Landesregierungen enthält ausschließlich § 8 Abs 5 lita zweiter Satz des Übergangsgesetzes 1920 in der Fassung der Novelle 1925, BGBl. Nr. 368/1925. Danach ist der Landesamtsdirektor (und damit auch dessen Stellvertreter) 'aus den Beamten der bisherigen autonomen oder politischen Verwaltung, die den Vorschriften über die Befähigung zur Ausübung des politischen Dienstes entsprechen, durch die Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung zu bestellen'.
Schmitz, Der Landesamtsdirektor - Entstehung und Entwicklung (1977), 47 ff, führt zur Entstehungsgeschichte dieser Norm ua. folgendes aus:
Das aus der bisherigen 'Doppelgeleisigkeit' der Verwaltung in den Ländern entstehende Amt der Landesregierung war eine 'Behörde des Landes'. Die bisherigen Bundesangestellten in der politischen Verwaltung blieben jedoch Bundesbedienstete. Der Kompromiss zwischen den Forderungen der Großdeutschen (wonach die Beamten der politischen Verwaltung Bundesbeamte bleiben und die Landesregierungen angehalten werden sollten, sich vorwiegend dieses Personenkreises zu bedienen; insbesondere sollte der Landesamtsdirektor aus den Bundesbeamten entnommen werden) und den Wünschen der Länder (die Ernennung aller Beamten sollte nicht mehr dem Landeshauptmann[,] sondern der Landesregierung obliegen[,] und zwar ohne Zustimmungsrecht des Bundes zur Bestellung des Landesamtsdirektors) wurde in der Formel gefunden, dass der Landesamtsdirektor aus beiden Personalständen entnommen werden könne, aber die 'praktisch-politische Prüfung' aufzuweisen habe und die Bundesregierung zustimme. Damit erreichten die Großdeutschen, die in den Landesregierungen nur vereinzelt vertreten waren, dass der Bund es in der Hand hatte, eine entsprechende Berücksichtigung von Bundesbeamten bei der Bestellung des Landesamtsdirektors zu erzwingen. Die Sozialdemokratische Partei dagegen konnte darauf verweisen, dass unter anderem auch diese Bestimmung auf das Land Wien, in dem es keine Bundesbediensteten gab, keine Anwendung fand (§8 Abs 8 ÜG 1920 idF BGBl. Nr. 368/1925).
Das Erfordernis der Zustimmung durch die Bundesregierung wurde weder in den Text der Bundesverfassung noch in das BVG über die Ämter der Landesregierungen, sondern in das Übergangsgesetz 1920 aufgenommen, 'denn es handelte sich um ein neuerliches Provisorium'.
Mit Wegfall der Unterscheidung von Bundes- und Landesbeamten auf Länderebene sind aber die Gründe untergegangen, die 1925 zu dieser Bestimmung geführt haben. Mit Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht (1972), 588, FN 189, könnte man daher auch meinen, 'dass mit dem Wegfall des letzten aktiven Beamten, der aus der politischen oder autonomen Verwaltung in die Republik Österreich übernommen wurde, diese Bestimmung unanwendbar geworden und die Bestellung des Landesamtsdirektors nunmehr reine Landessache gemäß Art 15 Abs 1 B-VG sei, was insbesondere zur Folge hätte, dass die Zustimmung der Bundesregierung wegfiele'. Unter dieser Voraussetzung könnte wohl vom Landesgesetzgeber jedenfalls eine Kontrollkompetenz des unabhängigen Verwaltungssenates gegenüber der Landesregierung verfassungskonform vorgesehen werden (vgl. die Ausführungen unter litb).
Geht man dagegen mit der Praxis (vgl. Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht [1972], 588, FN 189) und der herrschenden Lehre (vgl. zB. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrechtl0 [2007] RZ 827; Mayer, B-VG3 [2002] Art 106 B-VG II.; Koja, Das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer2 [1988], 361; Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht II [1998] RZ 31015) davon aus, dass die Bestellung des Landesamtsdirektor - Stellvertreters durch die Landesregierung weiterhin der Zustimmung der Bundesregierung gemäß § 1 Abs 3 BVG Ämter der Landesregierungen iVm § 8 Abs 5 lita ÜG 1920 bedarf, so steht auch dies nach Ansicht der Kärntner Landesregierung einer 'Verrechtlichung' des Bestellungsvorganges im Sinne der Novelle LGBl. Nr. 50/2000 zum K-OG (vgl. Punkt 1 f) nicht entgegen.
Auch dann, wenn eine Entscheidung (hier: über die Bestellung eines Bewerbers zum Landesamtsdirektor - Stellvertreter) nur in einem spezifischen Zusammenwirken verschiedener oberster Organe der Verwaltung (hier: Zustimmung der Bundesregierung zur Bestellung durch die Landesregierung) zustande kommen kann, kann sie in Form eines Bescheides, in dessen Begründung die für die zu treffende Auswahl unter mehreren Bewerbern entscheidenden Gründe und Gegengründe einander gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen werden, ergehen (vgl. zB. VfSlg. 16906/2003; 16431/2002; 15826/2000). Wie der Verwaltungsgerichtshof in anderem Zusammenhang entschieden hat (vgl. VwSlg. 2028A; 7958A; 8959A; 9946A), ist die Erteilung bzw. Versagung der erforderlichen Zustimmung (der Bundesregierung zur Bestellung des Landesamtsdirektor - Stellvertreters) eine Tatsache, welche die entscheidungsbefugte Behörde als Tatbestandsmerkmal festzustellen und ihrer Entscheidung zugrunde zulegen hat (kritisch zu dieser Judikatur Kucsko-Stadlmayer, Der zustimmungsbedürftige Bescheid im österreichischen Rechtssystem, JBl 1983, 577ff; vgl. auch Kucsko-Stadlmayer, Zustimmungsbedürftiger Bescheid verfassungswidrig - Die Argumentation des VfGH zur Aufhebung des § 69 Wiener Bauordnung, ÖJZ 1987, 353 ff).
§ 8 Abs 5 lita zweiter Satz ÜG 1920, wonach der Landesamtsdirektor (und damit gemäß § 1 Abs 3 BVG Ämter der Landesregierungen auch sein Stellvertreter) durch die Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung zu bestellen ist, vermag daher nach Ansicht der Kärntner Landesregierung - auch im Hinblick auf das rechtsstaatliche Grundprinzip der Bundesverfassung - keine Ausnahme dieses Bestellungsvorganges von den im 6. Hauptstück des B-VG geregelten 'Garantien der Verfassung und Verwaltung', insbesondere von der rechtsstaatlich gebotenen Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verhaltens (auch) eines obersten Organes der Vollziehung zu begründen.
b) Nach der vom Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen VfSlg. 14896/1997, 15946/2000 und 17609/2005 entwickelten Rechtsprechung zu Art 21 Abs 3 B-VG ist die Betrauung von den (grundsätzlich zur Ausübung der Diensthoheit jeweils zuständigen) obersten Organen untergeordneten Organen mit der Ausübung von Akten der Diensthoheit durch den einfachen Gesetzgeber nur dann zulässig, wenn im 'Kernbereich' der Diensthoheit weder der Weisungszusammenhang zum (jeweils zuständigen) obersten Organ unterbrochen noch die Möglichkeit der Anrufung des (jeweils zuständigen) obersten Organes im Instanzenzug ausgeschlossen wird.
Die dieser Judikaturlinie des Verfassungsgerichtshofes zu Art 21 Abs 3 B-VG zugrunde liegenden Erkenntnisse betrafen sämtliche (einfach-gesetzliche) Regelungen, durch die die Ausübung diensthoheitlicher Befugnisse entweder Organen ausgegliederter Rechtsträger (VfSlg. 15946/2000 - Vorstand der Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, einer Anstalt des öffentlichen Rechts; VfSlg. 17609/2005 - Amt des Arbeitsmarktservice) oder einer durch Verfassungsbestimmung weisungsfrei gestellten (Objektivierungs-)Kommission (VfSlg. 14896/1997), nicht aber Behörden der (allgemeinen) staatlichen Verwaltung (wie etwa in dem dem Erkenntnis VfSlg. 9287/1981 zugrunde liegenden Fall) oder im B-VG selbst vorgesehenen, auch zur Kontrolle der obersten Organe zuständigen Kontrolleinrichtungen übertragen wurde (vgl. VfSlg. 15762/2000 und , V69/06).
Dass aber Art 21 Abs 3 B-VG - abgesehen von den nach seinem ersten Satz im B-VG ausdrücklich normierten Abweichungen ('Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist') - auch im Lichte des verfassungsmäßig festgelegten Kontrollsystems des B-VG bezüglich der gesamten öffentlichen Verwaltung systematisch zu interpretieren ist, hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 15762/2000 entschieden. Danach verleiht Art 21 Abs 3 B-VG - 'gleichsam klarstellend' - die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten (des Bundes und der Länder) den obersten Organen (des Bundes und der Länder) 'ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass das B-VG nicht anderes bestimmt'. Unter den hier bezogenen abweichenden Anordnungen sind aber nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes nicht bloß vom Einflussbereich eines obersten Organes 'explizit ausnehmende Vorschriften' zu verstehen, sondern auch solche Anordnungen, die sich 'aus dem verfassungsmäßig festgelegten Kontrollsystem des B-VG bezüglich der gesamten öffentlichen Verwaltung' als notwendig vorausgesetzt ergeben.
(Ausdrückliche) Ausnahmen zu Art 21 Abs 3 B-VG normieren daher nicht nur Art 30 Abs 3 bis 6 B-VG (Ausübung der Diensthoheit durch den Präsidenten des Nationalrates), Art 125 B-VG (Ausübung der Diensthoheit durch den Präsidenten des Rechungshofes), Art 148h Abs 1 und 2 B-VG (Ausübung der Diensthoheit durch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft), Art 106 B-VG und § 1 Abs 3 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925 (Ausübung von Teilzuständigkeiten aus dem Bereich der Diensthoheit durch den Landeshauptmann und den Landesamtsdirektor - vgl. VfSlg. 14896/1997), § 41a Abs 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (Ausübung von diensthoheitlichen Befugnissen durch die beim Bundeskanzleramt eingerichtete Berufungskommission - vgl. VfSlg. 14855/1997), § 17a Abs 2 und 3 des Poststrukturgesetzes (Ausübung von diensthoheitlichen Befugnissen durch den Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft - vgl. ). Weitere Ausnahmen zu Art 21 Abs 3 B-VG können sich sowohl aufgrund einer historischen Interpretation (Ausübung von diensthoheitlichen Befugnissen durch die vom Bundesverfassungsgesetzgeber des Jahres 1920 vorgefundenen und akzeptierten Disziplinarkommissionen - vgl. VfSlg. 3096/1956 und 14896/1997) als auch aufgrund einer systematischen Interpretation des B-VG (Ausübung der Diensthoheit durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes - vgl. VfSlg. 15762/2000; vgl. auch § 13 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, idF BGBl. I Nr. 123/2002) ergeben.
Das verfassungsmäßig festgelegte Kontrollsystem des B-VG bezüglich der gesamten öffentlichen Verwaltung sieht nun aber seit der B-VG-Novelle BGBl. Nr. 685/1988 im Sechsten Hauptstück ('Garantien der Verfassung und Verwaltung'), insbesondere in Art 129 B-VG, ausdrücklich vor, dass zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung nicht nur der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof, sondern auch die unabhängigen Verwaltungssenate berufen sind (zu Art 129 B-VG vgl. VfSlg. 15762/2000).
Hinsichtlich des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes war und ist aber unbestritten, dass sie auch Bescheide, die im 'Kernbereich der Diensthoheit' ergangen sind, überprüfen dürfen. Niemals kam der Gedanke auf, Art 21 Abs 3 B-VG sei 'lex specialis' zu Art 131 (und Art 132) oder Art 144 B-VG. Nichts anderes wird grundsätzlich daher im Verhältnis von Art 21 Abs 3 und Art 129a B-VG gelten.
Die Kärntner Landesregierung übersieht nicht, dass den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts im Gegensatz zu den unabhängigen Verwaltungssenaten (abgesehen von Art 132 B-VG) nur eine kassatorische Entscheidungsbefugnis zukommt. Diese Beschränkung der Zuständigkeit der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts auf die Kassation von als rechtswidrig erkannten Bescheiden ist aber bundesverfassungsrechtlich nicht zwingend vorgegeben; sie ergibt sich
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- | ebenso wie die Entscheidungsbefugnis der unabhängigen Verwaltungssenate in Angelegenheiten des Art 129a Abs 1 Z 3 B-VG - erst aus dem einfachen Gesetz (§87 Abs 1 VfGG; § 42 Abs 1 VwGG). Nun sieht aber auch § 67h AVG vor, dass in den Angelegenheiten des Art 129a Abs 1 Z 3 B-VG (§67a Abs 1 Z 1 AVG) § 66 AVG mit der Maßgabe gilt, dass der unabhängige Verwaltungssenat nur dann gemäß § 66 Abs 4 AVG in der Sache zu entscheiden hat, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Im Fall eines Widerspruchs der belangten Behörde hebt der unabhängige Verwaltungssenat den Bescheid auf, sofern dieser rechtswidrig ist. Rechtswidrigkeit liegt aber nicht vor, soweit die Gesetzgebung - wie etwa § 16 Abs 2 und 3 K-OG - von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt, die belangte Behörde aber davon (im vorliegenden Fall: von dem ihr eingeräumten Auswahlermessen) im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Nach § 67h Abs 2 AVG ist daher der UVS ebenso wie die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - auf eine bloß kassatorische Entscheidungsbefugnis beschränkt, wenn die belangte Behörde bei Vorlage der Berufung einer reformatorischen Entscheidung widerspricht. In diesem Fall kommt dem UVS nur eine Rechtmäßigkeitskontrolle zu, die eine eigenständige Ermessensübung ausschließt. Die belangte Behörde - im vorliegenden Fall die Landesregierung als zur Ausübung der Diensthoheit zuständige Behörde | |||||||||
- | verfügt daher über die Möglichkeit, durch den Widerspruch die Befugnis des UVS auf eine kassatorische Entscheidung unter Ausschluss der Ermessensübung zu beschränken, womit 'auch dem Gedanken zum Durchbruch verholfen (wird), dass solche Entscheidungen unter der Verantwortung der demokratisch legitimierten obersten Verwaltungsorgane getroffen werden sollen' (vgl. den Bericht des Verfassungsausschusses zum Verwaltungsreformgesetz 2001, 885 BlgNR | |||||||||
21. GP, 4). Hinzu kommt, dass § 12 Abs 2 des Kärntner Verwaltungssenatsgesetzes - K-UVSG, der Landesregierung gegen alle Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung den Ländern obliegt, insbesondere also auch in Angelegenheiten des K-OG, eine Amtsbeschwerdebefugnis im Sinne des Art 131 Abs 2 B-VG einräumt, die objektive Rechtmäßigkeit der Entscheidung des UVS daher auf Initiative der Landesregierung einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegt. |
Gemäß Art 129a Abs 1 Z 3 B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze zugewiesen werden. Als verfassungsrechtliche Regelung des Instanzenzuges tritt Art 129a B-VG zu den Vorschriften über die obersten Organe der Verwaltung (etwa in Art 20 Abs 3 B-VG) hinzu und durchbricht den Grundsatz, dass nach der Entscheidung eines obersten Organes eine Berufung an eine andere Verwaltungsbehörde nicht zulässig ist. In den Angelegenheiten nach Art 129a Abs 1 Z 3 B-VG kann daher vom Materiengesetzgeber eine Zuständigkeit auch zur Überprüfung von Entscheidungen oberster Organe vorgesehen werden (vgl. Köhler in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Kommentar zum Österreichischen Bundesverfassungsrecht, RZ 24 zu Art 129a B-VG; /01110 [gemeint wohl: 97/05/0110]; VfSlg. 15578/1999).
Gemäß Art 129a Abs 1 Z 4 B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern auch über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Z 3. Mit Art 129a Abs 1 Z 4 B-VG soll sichergestellt werden, dass auch ein Übergang der Entscheidungspflicht auf den UVS stattfinden kann und damit Säumnisschutz für jene Fälle besteht, in denen ein Rechtsmittel an den UVS offen steht. Diese Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate ist bundesverfassungsrechtlich verpflichtend vorgesehen, dh. der einfache Gesetzgeber (gemäß Art 129b Abs 5 der Bundesgesetzgeber) hat die entsprechende Kompetenz vorzusehen (vgl. Köhler in Korinek/Holoubek, Kommentar zum Österreichischen Bundesverfassungsrecht, RZ 60 zu Art 129a B-VG).
Der vom Verwaltungsgerichtshof gesehene Normenwiderspruch zwischen Art 21 Abs 3 B-VG (als 'lex specialis') und Art 129a Abs 1 Z 3 B-VG (als 'lex generalis') liegt daher nach Ansicht der Kärntner Landesregierung im gegebenen Zusammenhang (anders als etwa zwischen Art 118 Abs 4 und Art 129a Abs 1 Z 3 B-VG - vgl. VfSlg. 16320/2001) nicht vor; vielmehr können Art 129 und Art 129a Abs 1 Z 3 (und 4) B-VG mit Art 21 Abs 3 B-VG durchaus harmonisiert verstanden werden: Die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Länder wird demnach gemäß Art 21 Abs 3 zweiter Satz B-VG von der Landesregierung (in erster und letzter Instanz) ausgeübt, soweit nicht in Art 129a Abs 1 Z 3 (und 4) B-VG, anderes bestimmt ist, dh. soweit nicht der zur Regelung der Ausübung der Diensthoheit zuständige Landesgesetzgeber eine Kontrollkompetenz des unabhängigen Verwaltungssenates in diesen Angelegenheiten gegenüber der Landesregierung vorsieht.
c) Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17282/2004 (vgl. auch VfSlg. 16604/2002) von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der §§5 und 26 Abs 2 de[s] Kärntner Landeslehrergesetzes - K-LG, LGBl. Nr. 80/2000, zuletzt idF LGBl. Nr. 52/2003, ausgegangen ist, wonach gegen Bescheide der Landesregierung, mit denen Schulleiter ernannt werden, ebenfalls die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten zulässig ist.
Die Kärntner Landesregierung erachtet somit die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen die angefochtenen Bestimmungen des Kärntner Objektivierungsgesetzes für nicht gerechtfertigt."
5. Der Verfassungsgerichtshof lud das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst sowie die Landesregierungen ein, zu den im Gesetzesprüfungsantrag aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen.
5.1. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst erstattete eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
"2. Hinsichtlich Art 21 Abs 3 erster Satz B-VG hat das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Begutachtungsverfahren zur Änderung des Kärntner Objektivierungsgesetzes durch die Novelle LGBl. Nr. 50/2000 Folgendes ausgeführt:
'Unbestrittenermaßen zählt die Ernennung zu dem, was der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 14.896/1997 als 'Kernbereich der Diensthoheit' bezeichnete. In diesem Bereich müsse jedoch - so der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis - die Letztverantwortung bei den in Art 21 Abs 3 B-VG genannten Organen, im gegenständlichen Fall also bei der Landesregierung, liegen.
Im gegenständlichen Begutachtungsentwurf sind allerdings nicht unwesentliche Unterschiede zu der Rechtslage, die dem genannten Erkenntnis zugrundelag, auszumachen: Während nach dieser Rechtslage eine gemäß Art 20 Abs 1 B-VG weisungsfrei gestellte Behörde entschied, wird nun der UVS zur Entscheidung eingesetzt. Dieser kann jedoch gemäß Art 129a Abs 1 Z 3 B-VG in allen beliebigen Angelegenheiten durch Landesgesetz nach Erschöpfung des Instanzenzuges zuständig gemacht werden.
Fraglich ist, ob dies auch bedeutet, dass Art 21 Abs 3 B-VG deswegen eingeschränkt werden kann. Für diese Auslegung spricht vor allem, dass die UVS im Sechsten Hauptstück des B-VG und in Art 129 B-VG die UVS mit dem Verwaltungsgerichtshof in einem Atemzug als Einrichtungen zur Sicherung der gesamten Verwaltung genannt sind. Hinsichtlich des Verwaltungsgerichtshofes ist aber unbestritten, dass er auch Bescheide, die im 'Kernbereich der Diensthoheit' ergangen sind, etwa Versetzungsbescheide, überprüfen darf. Niemals kam der Gedanke auf, Art 21 Abs 3 B-VG sei lex specialis zu Art 131 B-VG. Nichts anderes wird grundsätzlich daher im Verhältnis von Art 21 Abs 3 und Art 129a Abs 1 Z 3 B-VG gelten.
Zu beachten ist allerdings, dass dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber dem UVS eine eingeschränkte Prüfungskompetenz zukommt. Während der Verwaltungsgerichtshof lediglich kassatorisch entscheidet und die Rechtmäßigkeit des Handelns der Behörde zu überprüfen hat, entscheidet der UVS - im Rahmen der subjektiven Rechte, die dem Berufungswerber zukommen - wie die Unterbehörde. Dies könnte im Ergebnis dazu führen, dass die Zulässigkeit eines Instanzenzuges an den UVS in Angelegenheiten der Diensthoheit, anders als die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, zu verneinen wäre.
Alles in allem spricht daher Vieles für die Zulässigkeit des im Gesetzesentwurf gewählten Weges, eine vorbehaltlose Bejahung der Verfassungskonformität ist jedoch nicht möglich.'
An dieser Auffassung hält das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weiterhin fest.
3. Hinsichtlich der Funktionen des Landesamtsdirektors und des Landesamtsdirektor-Stellvertreters tritt zur Problematik des Verhältnisses von Art 21 Abs 3 und Art 129a Abs 1 Z 3 B-VG noch die Frage, ob die Regelung des Bestellvorgangs durch das ÜG 1920 und das BVG Ämter LReg eine Zuständigkeit des UVS als Berufungsbehörde ausschließt.
3.1 Nach § 8 Abs 5 lita ÜG 1920 ist der Landesamtsdirektor durch die Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung zu bestellen; gemäß § 1 Abs 3 BVG Ämter LReg ist der Stellvertreter des Landesamtsdirektors in der gleichen Weise wie dieser zu bestellen.
Diese Bestimmungen regeln die Bestellung des Landesamtsdirektors und seines Stellvertreters nach Auffassung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst abschließend: Nach § 8 Abs 5 lita letzter Satz ÜG 1920 werden nähere Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen durch besonderes Bundesverfassungsgesetz erlassen. Dieses Bundesverfassungsgesetz, das BVG Ämter LReg, ermächtigt den Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung zur Erlassung einer Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung (§§2 Abs 2 und 3 Abs 2 BVG Ämter LReg); andere Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen (wozu auch die Bestellung des Landesamtsdirektors und seines Stellvertreters gehört) wurden nicht delegiert (vgl. zum abschließenden Charakter der §§2 Abs 2 und 3 Abs 2 BVG Ämter LReg, die insbesondere auch die Regelung der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung durch Landes[verfassungs]gesetz ausschließen, Koja, Das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer2 [1988] 363). Das schließt zwar nicht aus, dass die Landesgesetzgebung auf Grund ihrer Kompetenz in Angelegenheiten des Dienstrechts zB Bestimmungen über die Auswahl der Bewerber für die Funktionen des Landesamtsdirektors und des Landesamtsdirektor-Stellvertreters erlässt; für die Regelung der Bestellung selbst besteht aber keine Zuständigkeit der Landes(verfassungs)gesetzgebung (und auch keine der einfachen Bundesgesetzgebung).
Daran hat die Einführung der UVS durch die B-VG-Novelle 1988 schon deswegen nichts geändert, weil sich die Ermächtigung des Art 129a Abs 1 Z 3 B-VG, weitere Zuständigkeiten der UVS vorzusehen, auf die 'die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze' bezieht (und damit an die Kompetenz zur Gesetzgebung in der jeweiligen Sachmaterie anknüpft). Die Bestellung des Landesamtsdirektors und seines Stellvertreters ist aber, wie soeben dargelegt, nicht durch ein solches (einfaches) Gesetz zu regeln (vgl. auch die gleichlautende Wortfolge in Art 11 Abs 2 B-VG), sondern - ähnlich wie zB die Bestellung des Sicherheitsdirektors nach Art 78b B-VG - bundesverfassungsgesetzlich abschließend normiert.
3.2 Nach Ansicht des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst spricht auch einiges für die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass § 8 Abs 5 lita ÜG 1920 und § 1 Abs 3 BVG Ämter LRegG gegenüber Art 129a Abs 1 Z 3 und 4 B-VG als leges speciales anzusehen sind, denen durch die Erlassung der späteren Norm nicht (teilweise) derogiert werden sollte. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis 16.320/2001 (zu § 36 Abs 2 AVG) ausgeführt, dass dem Verfassungsgesetzgeber des Jahres 1988 bei der Beschlussfassung über die Einführung der UVS nicht unterstellt werden könne, dass in der Formulierung des Art 129a Abs 1 Z 3 B-VG ('in sonstigen Angelegenheiten, ...') eine pauschale Ermächtigung an den einfachen Gesetzgeber enthalten sein solle, entgegen Art 118 Abs 4 B-VG Entscheidungen über Rechtsmittel in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde an eine Behörde außerhalb der Gemeinde - den UVS - zu übertragen; in den Materialien zu Art 129a B-VG (132 BlgNR 17. GP) finde sich auch kein derartiger Hinweis. Ähnliches könnte für das Verhältnis des Art 129a Abs 1 Z 3 B-VG zu § 8 Abs 5 lita ÜG 1920 und § 1 Abs 3 BVG Ämter LReg gelten (auch wenn die zuletzt genannten Bestimmungen anders als Art 118 Abs 4 B-VG keine Rechtsmittelbeschränkung zum Inhalt haben, sondern eine behördliche Zuständigkeit festlegen, ohne Rechtsmittel explizit auszuschließen):
Ohne jeden Hinweis in den Gesetzesmaterialien kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Einführung der UVS entgegen § 8 Abs 5 lita ÜG 1920 und § 1 Abs 3 BVG Ämter LReg auch die Möglichkeit zu einer Bestellung des Landesamtsdirektors und seines Stellvertreters durch ein anderes Organ als die Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung geschaffen werden sollte.
4. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst teilt zusammengefasst die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass § 16 Abs 5 K-OG, soweit diese Bestimmung auch für die Betrauung mit der Funktion des Landesamtsdirektors und des Landesamtsdirektor-Stellvertreters gilt, gegen § 8 Abs 5 lita ÜG 1920 iVm. § 1 Abs 3 BVG Ämter LReg verstößt."
5.2. Die Länder Oberösterreich, Tirol und Wien erstatteten ebenfalls Stellungnahmen.
5.2.1. Die Oberösterreichische Landesregierung weist darauf hin, dass der Landesamtsdirektor bzw. der Landesamtsdirektor-Stellvertreter als "politischer Beamter" im Land Oberösterreich für die Dauer der Legislaturperiode bestellt werde. Der Landesamtsdirektor bzw. der Landesamtsdirektor-Stellvertreter unterliege nicht dem Auswahlverfahren nach dem Oberösterreichischen Objektivierungsgesetz 1994, LBGl. 102 (WV), sondern werde ausschließlich auf Grund verfassungsrechtlicher Bestimmungen (Art106 B-VG; § 8 Abs 5 lita ÜG 1920; § 1 Abs 3 B-VG Ämter der Landesregierungen) bestellt.
5.2.2. Die Tiroler Landesregierung führt in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen Folgendes aus:
"1. Dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren liegt ein Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten betreffend die Abweisung einer Bewerbung um die Funktion des Landesamtsdirektor-Stellvertreters und die Betrauung eines Mitbewerbers mit dieser Funktion zugrunde. Eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten für die Betrauung eines Bewerbers mit dieser Funktion wurde aufgrund des Vorliegens von Devolutionsanträgen betroffener Parteien und eines daraus abgeleiteten Übergangs der Entscheidungspflicht angenommen.
Eine derartige Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates wird aber aus folgenden Gründen bezweifelt:
Eine Entscheidungspflicht der Behörde im Sinn des § 73 Abs 1 AVG iVm § 1 Abs 1 DVG und die Möglichkeit einer Zuständigkeitsbegründung der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde bzw. des Unabhängigen Verwaltungssenates im Sinn des § 73 Abs 2 AVG iVm § 1 Abs 1 DVG setzt nach dem klaren Wortlaut des § 73 Abs 1 AVG und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen Antrag einer Partei voraus. Die Bewerbung um die Funktion eines Landesamtsdirektor-Stellvertreters aufgrund einer Ausschreibung kann aber nicht als Antrag in einem Verwaltungsverfahren qualifiziert werden, der eine Entscheidungspflicht der Behörde im Sinn des § 73 Abs 1 AVG bewirkt (vgl. schon VwSlg. 8454/1973 zur Bewerbung um einen Dienstposten). An diesem Ergebnis kann auch § 16 Abs 1 des Kärntner Objektivierungsgesetzes, wonach die Betrauung mit einer Leitungsfunktion mit Bescheid der Landesregierung zu erfolgen hat, nichts ändern. Insbesondere kann dem Landesgesetzgeber nicht unterstellt werden, damit eine Entscheidungspflicht der Landesregierung spätestens binnen sechs Monaten geschaffen zu haben.
Im Übrigen besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Recht zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht nur dann, wenn durch die Säumigkeit in die Rechtssphäre des Antragstellers eingegriffen wird (vgl. zB , zum Nachbarn im Bauverfahren; ). Im gegenständlichen Fall wäre von einem Eingriff in die Rechtssphäre der Bewerber aber erst dann auszugehen, wenn ein Mitbewerber mit der betreffenden Funktion betraut wird, sodass eine Anwendung des § 73 AVG schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.
Die eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bildenden Bewerber haben somit zwar Anspruch darauf, dass das Auswahlermessen im Sinn des Gesetzes ausgeübt wird (vgl. dazu VfSlg. 15.925/2000), nicht jedoch darauf, dass eine Auswahl innerhalb einer bestimmten Frist getroffen wird.
Ausgehend von den angeführten Überlegungen hat der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zukommt, weshalb der gegenständliche Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben wäre.
2. Ob der Verwaltungsgerichtshof im anhängigen Beschwerdeverfahren von den unter Punkt 1 dargestellten Überlegungen ausgegangen ist, kann insbesondere deshalb nicht beurteilt werden, da der Gesetzesprüfungsantrag keine näheren Ausführungen zur Präjudizialität enthält. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofes, § 16 Abs 5 des Kärntner Objektivierungsgesetzes sei präjudiziell, deutet allerdings darauf hin, dass eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten im Devolutionsweg vorderhand nicht verneint wurde.
Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, ist er zwar nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf jedoch ein Antrag im Sinn des Art 140 B-VG bzw. des Art 139 B-VG dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. zB VfSlg. 16.136/2001, 17.790/2006).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Präjudizialität in konkreten Gesetzesprüfungsverfahren und in Anbetracht des Umstandes, dass entsprechende Darlegungen im Antrag fehlen, kann nach Ansicht der Tiroler Landesregierung zumindest bezweifelt werden, dass die Anwendung der Bestimmung des § 16 Abs 5 des Kärntner Objektivierungsgesetzes in dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren denkmöglich erfolgt und diese Bestimmung somit präjudiziell ist.
3. Im Hinblick auf den Hauptantrag des Verwaltungsgerichtshofes und für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof der Präjudizialitätsannahme des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des § 16 Abs 5 des Kärntner Objektivierungsgesetzes nicht entgegen treten sollte, wird festgehalten, dass die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Einrichtung des Unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsbehörde im Verfahren über die Bestellung des Landesamtsdirektor-Stellvertreters geteilt werden.
Die bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen über die Bestellung des Landesamtsdirektors und seines Stellvertreters durch die Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung (§8 Abs 5 lita des Übergangsgesetzes 1920 iVm § 1 Abs 3 des BVG Ämter der Landesregierungen außer Wien) werden als abschließend angesehen. Insbesondere ist im Hinblick auf die Intentionen bei der Schaffung der verfassungsgesetzlichen Rahmenbedingungen für die Einrichtung der Unabhängigen Verwaltungssenate kein Anhaltspunkt für die Annahme ersichtlich, diese abschließenden bundesverfassungsgesetzlichen Regelungen hätten durch Art 129a Abs 1 Z. 3 B-VG eine Änderung in der Weise erfahren, dass bezüglich der Bestellung des Landesamtsdirektor-Stellvertreters durch die Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung noch ein Rechtszug an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig wäre. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Diensthoheit der Landesregierung nach Art 21 Abs 3 B-VG.
Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Schaffung eines Berufungsrechtes an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten in Angelegenheiten der Betrauung mit der Funktion des Landesamtsdirektor-Stellvertreters wird somit bezweifelt."
5.2.3. Die Wiener Landesregierung weist in ihrer Stellungnahme auf die für die Stadt Wien bzw. für das Land Wien geltende Sonderstellung hin und betont, dass Bedienstete der Stadt Wien nur dann keine Gemeindebediensteten seien, wenn bereits aus dem B-VG abzuleiten sei, dass ein Dienstverhältnis zum Land begründet werde. Bedienstete der Stadt Wien seien ausschließlich Gemeindebedienstete, und zwar unabhängig davon, ob sie Aufgaben auf dem Gebiet der Gemeinde-, Landes- oder Bundesvollziehung besorgten, weshalb Art 21 Abs 3 zweiter Satz B-VG auf diese nicht anzuwenden sei.
6. Auch die im Anlassverfahren beteiligte Partei erstattete eine Stellungnahme, in der die Abweisung des Antrags des Verwaltungsgerichtshofes mit näherer Begründung beantragt wird.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes erwogen:
A. Zur Zulässigkeit:
1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art 140 B-VG bzw. des Art 139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
Weiters hat der Verfassungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur ausgesprochen, dass der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit (oder als verfassungswidrig festzustellenden) Bestimmung derart abzugrenzen sei, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werde, als Voraussetzung für den Anlassfall sei, andererseits aber der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfahren solle (vgl. VfSlg. 8155/1977). Es ist dabei in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt (VfSlg. 7376/1974, 7726/1976, 13.701/1994). Die Grenzen einer (möglichen) Aufhebung müssen so gezogen werden, dass der verbleibende Gesetzesteil keinen völlig veränderten Inhalt bekommt, aber auch die mit der aufzuhebenden (bzw. als verfassungswidrig festzustellenden) Gesetzesbestimmung in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen erfasst werden. Der Verfassungsgerichtshof hält an diesen Grundsätzen, die sowohl auf von Amts wegen als auch auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren zutreffen (so VfSlg. 8155/1977, 13.701/1994), fest.
2. Dem Antragsvorbringen zu Folge hat die beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdesache einen auf Grund eines Devolutionsantrages erlassenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten zum Gegenstand, der die Abweisung einer Bewerbung um die Funktion des Landesamtsdirektor-Stellvertreters und gleichzeitig die Betrauung einer beteiligten Partei mit dieser Funktion gemäß § 13 Abs 1 lita, § 16 Abs 1 und § 16 Abs 5 K-OG iVm § 73 Abs 2 AVG betrifft. Der Verwaltungs- und der Verfassungsgerichtshof haben wiederholt dem in einen (verbindlichen) Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber ein Recht auf einen rechtlich begründeten (bescheidmäßigen) Abschluss des (mit der Ausschreibung eingeleiteten) Verfahrens zugesprochen (zB VwSlg. 15.744 A/2001; VfSlg. 14.298/1995, 15.365/1998). Es ist somit keineswegs denkunmöglich, dass die angefochtene Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bildet.
Ausgehend von der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erweist sich der auf Aufhebung der Wortfolge "Landesamtsdirektor-Stellvertreter;" in § 13 Abs 1 lita K-OG gerichtete Hauptantrag des Verwaltungsgerichtshofes als zulässig. Die behauptete Verfassungswidrigkeit - die Bestellung des Landesamtsdirektor-Stellvertreters durch den unabhängigen Verwaltungssenat - ergibt sich nämlich aus dem Zusammenwirken des § 13 Abs 1 lita K-OG mit § 16 Abs 5 K-OG.
B. In der Sache:
1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg. 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg. 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen die genannten Bestimmungen des K-OG zusammengefasst dahingehende Bedenken, dass der Bestellungsvorgang für den Landesamtsdirektor-Stellvertreter bundesverfassungsgesetzlich abschließend geregelt sei, sodass es ausgeschlossen sei, dass an Stelle der Landesregierung ein anderes Organ den der Landesregierung zukommenden (Teil)Bestellungsakt zu setzen habe. Insofern komme den bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Bestellung des Landesamtsdirektor-Stellvertreters eine Schrankenfunktion gegenüber Art 129a Abs 1 Z 3 (und Z 4) B-VG zu. Weiters erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Einbeziehung des unabhängigen Verwaltungssenates in den Bestellungsvorgang des Landesamtsdirektor-Stellvertreters deshalb als bedenklich, weil dies einen Verstoß gegen Art 21 Abs 3 B-VG darstelle.
1.2. Die gegen die genannten Bestimmungen des K-OG gerichteten Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes treffen nicht zu.
1.2.1. Für die Bestellung des Landesamtsdirektor-Stellvertreters werden auf bundesverfassungsgesetzlicher Ebene Regelungen in Art 106 B-VG, § 8 Abs 5 lita ÜG 1920 und § 1 Abs 3 BVG/Ämter der Landesregierungen getroffen. Den genannten und oben unter Punkt I.2.1.1. wiedergegebenen Bestimmungen zufolge muss der Landesamtsdirektor-Stellvertreter ein "rechtskundiger Verwaltungsbeamter" sein bzw. ist dieser "aus den Beamten der bisherigen autonomen oder politischen Verwaltung, die den Vorschriften über die Befähigung zur Ausübung des politischen Dienstes entsprechen, durch die Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung zu bestellen."
Auf bundesverfassungsrechtlicher Ebene wird demnach bestimmt, dass die Bestellung des Landesamtsdirektor-Stellvertreters durch das Zusammenwirken zweier Behörden - der Landesregierung und der Bundesregierung - zu erfolgen hat. Durch die "Zustimmungsklausel" wird der Bundesregierung die Befugnis zur Mitentscheidung eingeräumt (vgl. VfSlg. 4395/1963, 6472/1971, 6744/1972). Weder die Landesregierung noch die Bundesregierung sind gemäß § 8 Abs 5 lita ÜG 1920 ermächtigt, alleine den Landesamtsdirektor-Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung des Landesamtsdirektor-Stellvertreters bedarf des Tätigwerdens beider Behörden. Hinsichtlich weiterer Bestellungsmodalitäten (zB Bestellungsvorgang, Bestellungsakt) enthält die Bundesverfassung keine Vorgaben. Es ist daher durchaus zulässig, dass der Landesgesetzgeber - da es sich aus organisationsrechtlicher Sicht um die Bestellung eines Landesorgans handelt - die Bestellung näher regelt, solange dieser das bundesverfassungsgesetzliche Erfordernis der Zustimmung berücksichtigt.
Dem Landesgesetzgeber ist es dabei nicht verwehrt, zur Bestellung (zur Betrauung) mit einer Leitungsfunktion die Rechtsform des Bescheides vorzusehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VfSlg. 13.098/1992 Betrauung mit der Funktion eines Bezirkshauptmannes durch die Landesregierung; VfSlg. 9294/1981 sowie VfSlg. 16.433/2002 Bestellung eines Abteilungsleiters in einem Bundesministerium; VfSlg. 7381/1974 Betrauung mit der Funktion des Stellvertreters des Leiters einer Abteilung des Amtes der Landesregierung) solchen Erledigungen keine Bescheidqualität zuerkannte. Der Verfassungsgerichtshof stellte nämlich bei der Beurteilung der Rechtsqualität dieser Erledigungen im konkreten Fall jeweils auf die Form und den Inhalt der Erledigung ab und verwies darauf, dass diesbezüglich stets u.a. zu berücksichtigen ist, ob die Behörde von Rechts wegen zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet ist (was in keinem der zitierten Fälle der Fall war). Der Verfassungsgerichtshof hat aber nicht ausgesprochen, dass eine gesetzliche Bestimmung, die die Betrauung einer Person mit einer Funktion mittels Bescheid vorsieht, jedenfalls unzulässig ist. Vor diesem Hintergrund kann die Betrauung mit der Funktion des Landesamtsdirektor-Stellvertreters mit Bescheid erfolgen (vgl. zu Bestellungen im Schulbereich zB VfSlg. 14.298/1995 und im Bereich der Universitätsorganisation zB VfSlg. 15.365/1998).
1.2.2. Unter Zugrundelegung dieser Sichtweise ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts dagegen einzuwenden, wenn der Kärntner Landesgesetzgeber - unter Einhaltung der bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben - für die Betrauung mit der Funktion des Landesamtsdirektor-Stellvertreters die Erlassung eines Bescheides vorsieht. Dem in § 8 Abs 5 lita ÜG 1920 enthaltenen Erfordernis der Zustimmung der Bundesregierung zur Betrauung mit der Funktion des Landesamtsdirektor-Stellvertreters wird in § 16 Abs 1 K-OG entsprochen, wobei zufolge der Regelung des § 16 Abs 1 K-OG die Zustimmung der Bundesregierung eine Voraussetzung für die (rechtmäßige) Erlassung des Betrauungsbescheides bildet (so auch die Sichtweise der Kärntner Landesregierung, siehe dazu oben Punkt I.4.; vgl. zu anderen zustimmungsbedürftigen Rechtsakten VfSlg. 4395/1963, 6472/1971, 6744/1972).
1.2.3. Sieht der Landesgesetzgeber für die Bestellung des Landesamtsdirektor-Stellvertreters die Handlungsform des Bescheides vor, muss er das bundesverfassungsgesetzlich vorgegebene Zustimmungsrecht der Bundesregierung bei der Erlassung des Betrauungsbescheides sicherstellen. Wenn der Landesgesetzgeber gestützt auf Art 129a Abs 1 Z 3 B-VG den unabhängigen Verwaltungssenat zur Rechtskontrolle beruft - zur Zulässigkeit vgl. auch Punkt II.1.2.4. - so gilt für diesen kraft bundesverfassungsgesetzlicher Anordnung nichts anderes als für die Landesregierung: Wird der unabhängige Verwaltungssenat mittels Berufung gegen den Betrauungsbescheid der Landesregierung angerufen, hat er in Bezug auf die im § 8 Abs 5 lita ÜG 1920 vorgesehene Zustimmung der Bundesregierung lediglich zu prüfen, ob der von der Landesregierung ausgesprochenen Betrauung eine Zustimmung der Bundesregierung zu Grunde liegt. Wird aber der unabhängige Verwaltungssenat - wie im vorliegenden Anlassfall - auf Grund der Säumnis der Landesregierung zur Entscheidung zuständig, so hat er an Stelle der Landesregierung entsprechend den Vorgaben des § 8 Abs 5 lita ÜG 1920 sowie § 16 Abs 1 K-OG vor Erlassung seines Bescheides die erforderliche Zustimmung der Bundesregierung einzuholen.
1.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof hegte ferner das Bedenken, die Einbeziehung des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten widerspräche Art 21 Abs 3 B-VG. Dazu ist anzumerken, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G73/08 aussprach, dass auch in Ausübung der Diensthoheit erlassene Bescheide der Landesregierung der Kontrolle der unabhängigen Verwaltungssenate unterworfen werden können:
"Art 21 Abs 3 B-VG weist die Ausübung der Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Länder den obersten Organen der Länder zu. Aus dieser Vorschrift folgt - so der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 14.896/1997 (sowie VfSlg. 17.609/2005 u.a.) -, dass es verfassungsrechtlich unzulässig ist, die Möglichkeit der Anrufung des jeweils zuständigen obersten Organs im Instanzenzug und dessen durch Art 21 Abs 3 B-VG gebotene Letztverantwortlichkeit für die Ausübung der Diensthoheit auszuschließen. Werden zur Diensthoheit zählende Befugnisse anderen Organen übertragen, setzt dies stets voraus, dass dies in Unterordnung unter das von Verfassungs wegen dazu berufene Organ geschieht. Art 21 Abs 3 B-VG beruft damit zur Ausübung der Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Länder die obersten Organe der Länder - die Landesregierungen - in letzter Instanz. Art 21
Abs3 B-VG kann aber nicht als eine ... vom Rechtsschutzsystem des
Art129a B-VG abweichende Bestimmung gedeutet werden. Dies steht auch mit Art 129a Abs 1 Z 3 B-VG im Einklang, dem zufolge die unabhängigen Verwaltungssenate erst nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges - sofern ein solcher in Betracht kommt - zur Entscheidung berufen werden. Erst gegen einen Bescheid der in Ausübung der Diensthoheit in letzter Instanz berufenen Landesregierung kann die Möglichkeit der Berufung an die unabhängigen Verwaltungssenate vorgesehen werden. Dass es sich dabei um einen Bescheid eines obersten Organs iSd Art 19 Abs 1 B-VG handelt, steht ... der Einräumung dieses Rechtsschutzweges nicht entgegen."
2. Der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung der Wortfolge "Landesamtsdirektor-Stellvertreter;" in § 13 Abs 1 lita K-OG war daher abzuweisen.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.