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VfGH vom 27.02.2009, g160/08

VfGH vom 27.02.2009, g160/08

Sammlungsnummer

18711

Leitsatz

Keine Aufhebung der Beschränkung der Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungen mit den nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 vorgesehenen Prüfungen auf die nach den Rechtsvorschriften einer Gebietskörperschaft erfolgreich abgelegten Schilehrer- oder Sportlehrerprüfungen; kein Verstoß gegen die Erwerbsausübungsfreiheit bzw die Freiheit der Berufswahl und Berufsausbildung; Berücksichtigung sachlich gleichwertiger Ausbildungsalternativen

Spruch

Die Wortfolge "nach sonstigen Vorschriften des Bundes oder nach den Vorschriften eines anderen Landes oder Staates" in § 37 Abs 4 des Gesetzes vom , mit dem das Schischul- und Schibegleiterwesen geregelt wird (Tiroler Schischulgesetz 1995), LGBl. für Tirol Nr. 15/1995 in der Fassung LGBl. für Tirol Nr. 89/2002, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B2336/07 eine

Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (im Folgenden: UVS Tirol) anhängig, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung seiner Prüfung zum Snowboardlehrer-Anwärter, die er nach einem Ausbildungslehrgang beim Österreichischen Schiverband (ÖSV) positiv abgelegt hat, als einer Prüfung zum Snowboardlehrer-Anwärter nach § 26 des Gesetzes vom , mit dem das Schischul- und Schibegleiterwesen geregelt wird (Tiroler Schischulgesetz 1995, im Folgenden: Tir. SchischulG 1995), gleichwertig, gemäß § 37 Abs 4 leg.cit. abgewiesen worden ist. In der Begründung des Bescheides wurde insbesondere darauf verwiesen, dass nach § 37 Abs 4 Tir. SchischulG 1995 nur nach den Vorschriften des Bundes und eines anderen Landes oder Staates geregelte Prüfungen anerkannt werden könnten.

2. Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "nach sonstigen Vorschriften des Bundes oder nach den Vorschriften eines anderen Landes oder Staates" in § 37 Abs 4 Tir. SchischulG 1995, LGBl. 15 idF LGBl. 89/2002, entstanden, welche ihn veranlasst haben, diese Wortfolge mit Beschluss vom gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen in Prüfung zu ziehen.

3. Das Tir. SchischulG 1995, LGBl. 15 in der geltenden Fassung LGBl. 22/2008 lautet in seinen maßgeblichen Teilen wie folgt (die in Prüfung gezogene Wortfolge in § 37 Abs 4 leg.cit. idF LGBl. 89/2002 ist hervorgehoben):

"1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§1

Geltungsbereich

(1) Diesem Gesetz unterliegen, soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist,

a) das erwerbsmäßige Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Schilaufens einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über das Schilaufen (Erteilung von Schiunterricht) und

b) das erwerbsmäßige Begleiten von Personen beim Schilaufen auf Schipisten, Schirouten und Loipen.

(2) Eine Tätigkeit nach Abs 1 ist erwerbsmäßig, wenn sie gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt wird.

(3) Das Schilaufen im Sinne dieses Gesetzes umfaßt alle Arten des Schilaufens, insbesondere das alpine Schilaufen, das Snowboardfahren und das Langlaufen.

[...]

4. Abschnitt

Ausbildungslehrgänge, Prüfungen, Fortbildung

[...]

§25

Ausbildungslehrgang für die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung

(1) Der Tiroler Schilehrerverband hat zur Vorbereitung auf die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Snowboardlehrer-Anwärterprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Snowboardlehreranwärter sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Snowboardfahrens durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang nach Abs 1 zu erlassen. § 17 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.

(3) Der theoretische Teil hat jedenfalls die Gegenstände Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Snowboardunterricht für Kinder, Körperlehre und Erste Hilfe, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Einführung in die Alpinkunde und Einführung in eine lebende Fremdsprache zu umfassen. Der praktische Teil hat jedenfalls die Grundschule und praktisch-methodische Übungen des Snowboardfahrens zu umfassen.

(4) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs 1 dürfen nur Personen zugelassen werden, die die allgemeine Schulpflicht beendet haben und die entsprechende körperliche Eignung besitzen.

§26

Snowboardlehrer-Anwärterprüfung

(1) Zur Snowboardlehrer-Anwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und an einem Ausbildungslehrgang nach § 25 Abs 1 teilgenommen haben.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Snowboardlehreranwärter sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Snowboardfahrens durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung zu erlassen. § 18 Abs 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Sie hat jedenfalls die im § 25 Abs 3 genannten Gegenstände mit Ausnahme der Gegenstände Einführung in die Alpinkunde und Einführung in eine lebende Fremdsprache zu umfassen.

[...]

§37

Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen

(1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes und der Dauer der Ausbildungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 91/2005, und des Ausbildungslehrganges nach § 10 des Tiroler Bergsportführergesetzes durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Ausbildungen die Ausbildungslehrgänge nach § 17 Abs 1,§ 19 Abs 1,§ 21 Abs 1,§ 23 Abs 1,§ 25 Abs 1,§ 27 Abs 1,§ 29 Abs 1 und § 31 Abs 1 als gleichwertig ersetzen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person deren Ausbildung zum Schilehrer oder Sportlehrer nach sonstigen Vorschriften des Bundes oder nach den Vorschriften eines anderen Landes oder Staates nach Maßgabe der Gleichwertigkeit einer solchen Ausbildung mit einem der im Abs 1 genannten Ausbildungslehrgänge mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.

(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Prüfungsstoffes der Abschlußprüfungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern und der Berg- und Schiführerprüfung nach § 11 des Tiroler Bergsportführergesetzes durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Prüfungen die Prüfungen nach § 18,§ 20,§ 22,§ 24,§ 26,§ 28,§ 30 und § 32 als gleichwertig ersetzen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person eine nach sonstigen Vorschriften des Bundes oder nach den Vorschriften eines anderen Landes oder Staates erfolgreich abgelegte Schilehrer- oder Sportlehrerprüfung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit einer solchen Prüfung mit einer der im Abs 3 genannten Prüfungen mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.

(5) [...]

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor einer Entscheidung nach Abs 2, 4 oder 5 den Tiroler Schilehrerverband zu hören.

[...]

§39

Nachsicht von der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann einer Person auf deren Antrag die Nachsicht vom Erfordernis der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang für die Zulassung zur Prüfung nach § 18,§ 20,§ 22,§ 24,§ 26,§ 28,§ 30,§ 32 oder § 33 erteilen, wenn auf Grund einer sonstigen Ausbildung und der bisherigen Tätigkeit dieser Person angenommen werden kann, daß sie über die entsprechenden Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor einer Entscheidung nach Abs 1 den Tiroler Schilehrerverband zu hören."

4. Der Verfassungsgerichtshof ist im Prüfungsbeschluss vorläufig davon ausgegangen, dass die belangte Behörde bei der Erlassung des im Anlassbeschwerdeverfahren angefochtenen Bescheides die in Prüfung gezogene Wortfolge in § 37 Abs 4 Tir. SchischulG 1995 angewendet hat und dass daher auch der Verfassungsgerichtshof diese Gesetzesstelle anzuwenden hätte.

In der Sache hegte der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass die in Prüfung gezogene Wortfolge gegen die durch Art 6 StGG und Art 18 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und auf Freiheit der Berufswahl und Berufsausbildung verstoßen würde. Er legte seine Erwägungen wie folgt dar:

"2.4. Wie für das Erfordernis einer fundierten Ausbildung und die darauf beruhende Vorgabe standardisierter Ausbildungslehrgänge und Prüfungen für die Tätigkeit als Snowboardlehrer-Anwärter im Allgemeinen anzunehmen ist, dürfte die in § 37 Abs 4 Tir SchischulG 1995 niedergelegte Beschränkung der Möglichkeit, abgelegte Prüfungen zum Snowboardlehrer-Anwärter als den standardisierten Prüfungen gleichwertig anzuerkennen, auf Prüfungen nach sonstigen Vorschriften des Bundes, eines Landes oder eines anderen Staates nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes im öffentlichen Interesse an der Erreichung eines gewissen Qualitätsstandards in Bezug auf den Snowboard-Unterricht und am Schutz der Sicherheit und insbesondere auch der physischen Gesundheit jener Personen, die das Snowboardfahren erlernen möchten, liegen. Der Verfassungsgerichtshof vermag vorläufig auch nicht zu erkennen, dass eine Regelung wie jene in § 37 Abs 4 Tir SchischulG 1995 zur Erreichung dieses Ziels von vornherein ungeeignet wäre.

Der Gerichtshof hegt jedoch insbesondere im Hinblick auf das aus Art 18 StGG folgende Erfordernis, die Absolvierung ihrer Art nach gleichwertiger Ausbildungsgänge nicht schlechthin auszuschließen, Zweifel an deren Adäquanz. Aus § 37 Abs 4 Tir SchischulG 1995 dürfte folgen, dass die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungen, die nicht in sonstigen Vorschriften des Bundes oder eines anderen Landes oder Staates niedergelegt sind, unzulässig ist. Dieser Ausschluss dürfte insbesondere unabhängig davon gelten, ob diese Prüfungen - wie dies etwa im vorliegenden Fall aufgrund einer im Verwaltungsakt befindlichen Gegenüberstellung der Prüfungsordnungen anzunehmen ist - tatsächlich als den im Tir SchischulG 1995 vorgesehenen Prüfungen gleichwertig anzusehen sind. Die Anerkennungsentscheidung nach § 37 Abs 4 Tir SchischulG 1995 scheint sohin nicht an der Frage der Gleichwertigkeit anzuknüpfen, sondern allein an dem (formalen) Kriterium einer Grundlage der Prüfung in sonstigen Vorschriften des Bundes, eines Landes oder eines anderen Staates. Der Verfassungsgerichtshof kommt daher zum vorläufigen Schluss, dass durch § 37 Abs 4 Tir SchischulG 1995 Prüfungen, die das Ausbildungsziel in gleicher Weise wie die Ausbildungslehrgänge und Prüfungen nach dem Tir SchischulG 1995 und der Schilehrerverordnung verwirklichen lassen, aber nicht in Rechtsvorschriften einer der genannten Gebietskörperschaften vorgesehen sind, schlechthin ausgeschlossen werden.

Der Gerichtshof kann vorderhand nicht erkennen, inwiefern das Argument - wie es von der belangten Behörde vorgebracht wird -, dass eine private Einrichtung wie der ÖSV über die verschiedenen Prüfungsanforderungen jederzeit disponieren und deren Inhalte beliebig verändern könnte, eine Rechtfertigung für den gänzlichen Ausschluss von Prüfungen, deren Inhalte nicht durch gesetzliche Regelungen vorgegeben sind, von der Möglichkeit, als gleichwertig anerkannt zu werden, darstellt. Schließlich dürfte die Gleichwertigkeit bei der individuellen Anerkennung von Prüfungen nach § 37 Abs 4 Tir SchischulG 1995 jeweils anhand der im konkreten Einzelfall abgelegten Prüfung (bzw. dem darauf bezogenen Prüfungsstoff) festzustellen sein, sodass auf eine allfällige Abänderung der Prüfungsanforderungen - nach inhaltlicher Überprüfung der Gleichwertigkeit - mit einer Versagung der Anerkennung reagiert werden könnte.

2.5. Der Verfassungsgerichtshof hegt daher das Bedenken, dass die in Prüfung gezogene Wortfolge einen unverhältnismäßigen Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit der Erwerbsbetätigung nach Art 6 StGG und auf Freiheit der Berufswahl und Berufsausbildung nach Art 18 StGG bewirkt.

3. [...]

Im Gesetzesprüfungsverfahren wird auch zu klären sein, ob und inwieweit sich die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes durch das Argument einer höheren Glaubwürdigkeit von Prüfungen nach staatlichen Vorschriften oder Vorschriften der Länder bzw. eines - vergleichsweise höheren - Verwaltungsaufwandes ausräumen lassen, der aus der Notwendigkeit einer genaueren Kontrolle daraufhin, ob die Lehrpläne und Prüfungsordnungen privater Einrichtungen auch tatsächlich umgesetzt werden, resultieren könnte."

5. Die Tiroler Landesregierung erstattete auf Grund ihres Beschlusses vom eine Äußerung, in der sie den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes entgegen tritt und beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, dass die in Prüfung gezogene Wortfolge nicht verfassungswidrig ist.

Die Tiroler Landesregierung hält den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes im Einzelnen Folgendes entgegen:

"1. [...]

Die grundlegenden Vorschriften über die Durchführung der Prüfungen finden sich im Tiroler Schischulgesetz 1995 (vgl. die §§18, 20, 22, 24, 26, 28, 30 und 32). Näher ausgeführt sind diese in der Tiroler Schilehrerverordnung.

Voraussetzung für die Zulassung zu den Schilehrerprüfungen ist nach den vorhin zit. Gesetzesbestimmungen die Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang. Die Ausbildungslehrgänge werden vom Tiroler Schilehrerverband im übertragenen Wirkungsbereich durchgeführt (§42 Abs 1 litb leg.cit.).

2. Ein Ausbildungsmonopol des Tiroler Schilehrerverbandes besteht jedoch nicht. Auch ist der Zugang zu den Schilehrerberufen nicht derart reglementiert, dass die Ablegung der Schilehrerprüfungen nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 ausschließliche Zugangsvoraussetzung ist. Im Gegenteil sieht § 37 leg.cit. ein System der Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen vor, das durch das im § 38 leg.cit. vorgesehene gemeinschaftsrechtlich bestimmte System der Berufsanerkennung ergänzt wird.

Auf das Wesentliche zusammengefasst, werden einschlägige schulmäßige Ausbildungen im Rahmen der Bundesanstalt für Leibeserziehung nach Maßgabe der näheren Vorschriften der Tiroler Schilehrerverordnung generell anerkannt (§37 Abs 1 leg.cit. i.V.m. § 50 der Tiroler Schilehrerverordnung). Ebenso werden die diese Ausbildungen abschließenden Abschlussprüfungen als Schilehrerprüfungen anerkannt (§37 Abs 3 leg.cit. i.V.m § 51 der Tiroler Schilehrerverordnung). Die Anerkennung erfolgt in differenzierter Weise je nach dem, ob eine Ausbildung oder Prüfung der entsprechenden Schilehrerausbildung bzw. -prüfung zur Gänze oder nur teilweise entspricht, ganz oder hinsichtlich bestimmter Teile derselben. In den in Rede stehenden Fällen findet ein Verfahren zur Anerkennung der jeweiligen Ausbildung bzw. Prüfung nicht statt. Es genügt die Vorlage des Ausbildungsnachweises bzw. des Prüfungszeugnisses.

Dasselbe System ist hinsichtlich der Berg- und Schiführerausbildung und der korrespondierenden Berg- und Schiführerprüfung nach dem Tiroler Bergsportführergesetz, LGBl. Nr. 7/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 52/2008, vorgesehen.

Alle anderen reglementierten Schilehrer- und Sportlehrerausbildungen sowie die korrespondierenden Prüfungen werden auf der Grundlage einer Gleichwertigkeitsprüfung im Einzelfall nach Durchführung eines Anerkennungsverfahrens bescheidmäßig anerkannt (§37 Abs 2 und 4 leg.cit.). Umfasst sind Ausbildungen bzw. Prüfungen, die nach sonstigen Vorschriften des Bundes oder nach den Vorschriften eines anderen Bundeslandes oder Staates geregelt sind.

Auf der Ausbildungsebene besteht eine weitere Schiene für den Berufszugang in Form des Nachsichtsverfahrens nach § 39 leg.cit. [...]

3. [...]

Wie vorhin unter Punkt 2 dargetan wurde, bestehen auf der Ebene der Schilehrerausbildungen zum gesetzlich geregelten Ausbildungssystem, dessen Zulässigkeit im Prüfungsbeschluss nicht in Frage gestellt wird, jedenfalls umfassende und nicht diskriminierende Ausbildungsalternativen im Sinn der darin bezogenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. [...]

Auf der Ebene der Schilehrerprüfungen besteht dieses System mit der - vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss vorläufig als verfassungswidrig erachteten - Einschränkung, dass eine Berücksichtigung von Prüfungen, die nicht nach den Rechtsvorschriften einer Gebietskörperschaft geregelt sind, nicht vorgesehen ist. [...]

Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Abnahme einer gesetzlich vorgesehenen berufsrechtlichen Prüfung eine der (zumindest schlichten) Hoheitsverwaltung zuzurechnende staatliche Aufgabe ist. In einem solchen System sind die Prüfungsanforderungen und die Prüfungsabwicklung auf Gesetzes- oder Verordnungsebene in allgemein verbindlicher Weise festgelegt. Diese Agenden sind der Disposition der mit der Abnahme der Prüfung betrauten staatlichen Organe ebenso entzogen wie jener der Ausbildungseinrichtungen, denen die Prüfungsvorbereitung obliegt. Die von den mit der Abnahme der Prüfung betrauten Organen ausgestellten Prüfungszeugnisse sind öffentliche Urkunden, denen im Vergleich zu Privaturkunden eine höhere Beweiskraft und überdies ein spezieller strafrechtlicher Schutz zukommt (vgl. zur Beweiskraft auch § 47 AVG). Auch die Qualifikation der mit der Abnahme der Prüfungen betrauten Organe ist rechtlich verbindlich geregelt. Diese Organe unterliegen überdies der speziellen Verantwortlichkeit staatlicher Organe. So unterliegt der Vorsitzende der Prüfungskommission nach § 34 Abs 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 als Landesbediensteter auch in dieser Funktion der dienst- und gegebenenfalls disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Im Fall von wiederholten Pflichtverletzungen ist ihre Bestellung zu widerrufen (§34 Abs 5 leg.cit.). In qualifizierten Fällen eines gesetzwidrigen Verhaltens kommt überdies die spezielle strafrechtliche Verantwortlichkeit staatlicher Organe zum Tragen.

Insgesamt bietet daher ein staatliches Prüfungswesen im beschriebenen Sinn in einem hohen Maß Gewähr für eine faire, einheitliche und an den Erfordernissen des jeweiligen Berufes orientierte Prüfungsabwicklung, die sicherstellt, dass jene Personen, die die entsprechende Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, auch über die für die ordnungsgemäße Berufsausübung erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. [...]

Ein solches System gewährleistet nicht zuletzt auch die gebotene Objektivität und Neutralität. Das Einfließen wirtschaftlicher Interessen, wie es etwa bei einer Identität zwischen der Ausbildungseinrichtung und der zur Abnahme der Prüfungen zuständigen Stelle nicht vorweg ausgeschlossen werden könnte, wird hintan gehalten.

Bei einer von einer privaten Einrichtung abgenommenen Prüfung ist dies alles - auch wenn diese sich nach außen hin an den staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften orientiert - nicht der Fall. Auf eine wie im Anlassfall vom ÖSV ausschließlich im Rahmen seiner Vereinsautonomie durchgeführte Prüfung kommt staatlichen Stellen keine wie immer geartete Möglichkeit des Einflusses und der Kontrolle zu. Eine materielle Gleichwertigkeitsprüfung ex post, etwa in einem Anerkennungsverfahren, scheitert - von verwaltungsökonomischen Aspekten ganz abgesehen - wohl schon daran, dass die tatsächliche Prüfungspraxis oder auch das konkrete Prüfungsgeschehen als jene Umstände, denen mangels verbindlicher Rechtsnormen besondere Bedeutung zukommt, im Nachhinein wenn überhaupt, dann wohl nur sehr beschränkt nachvollzogen werden können.

Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung sprechen zusammenfassend daher gewichtige Argumente dafür, dass der Gesetzgeber zu Recht von einer höheren Glaubwürdigkeit staatlicher Prüfungen ausgeht. Insofern stellt es keinen nur formalen Aspekt dar, wenn der Gesetzgeber zwar eine Berücksichtigung privater Ausbildungen, nicht jedoch eine Gleichstellung bzw. Anerkennung von Prüfungen, die von privaten Einrichtungen in eigener Autonomie abgenommen werden, vorsieht.

[...]

4. Anders verhielte es sich, wenn der Gesetzgeber das Prüfungswesen durch ein System regeln würde, das die Anerkennung von fachlich geeigneten Einrichtungen als zur Abnahme der Schilehrerprüfungen befugte Stellen vorsieht (in einem weiteren Sinn vergleichbar etwa der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeit von staatlich akkreditierten Stellen in Bezug auf Produktanforderungen, insbesondere im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung). In diesem Fall würde sich die Einrichtung einer Prüfungskommission beim Amt der Landesregierung erübrigen. Zur Schaffung eines solchen Systems, nach dem das Prüfungswesen aus der staatlichen Verwaltung ausgegliedert und auf beliehene nicht staatliche Stellen übertragen würde, ist der Gesetzgeber jedoch nicht verpflichtet.

5. Auch ein Blick auf das Schulwesen zeigt, dass private Prüfungszeugnisse staatlichen Zeugnissen nicht ohne weiters gleichzuhalten sind. So ermöglicht das Privatschulgesetz des Bundes entsprechend der grundrechtlichen Verpflichtung nach Art 17 Abs 2 StGG privaten Schulerhaltern bei Vorliegen der im Einzelnen vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen zwar die Errichtung von Privatschulen. Schulzeugnissen gleichartiger öffentlicher Schulen gleichzuhaltende Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches dürfen Privatschulen jedoch nur dann ausstellen, wenn ihnen überdies das Öffentlichkeitsrecht nach den §§13 ff leg.cit. verliehen worden ist. Auch entsprechende Prüfungen dürfen nur unter dieser Voraussetzung abgenommen werden.

6. Die Bindung des Zuganges zu den Schilehrerberufen an die Ablegung einer staatlichen Prüfung ist nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass es sich beim Schisport um eine stark gefahrengeneigte Sportart handelt. Die fachliche Qualifikation der an Schischulen tätigen Lehrkräfte ist grundlegende Voraussetzung für die Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und sonstiger im Schiraum befindlicher Personen. Dem Umstand der besonderen Gefahrengeneigtheit hat der Verfassungsgerichtshof etwa auch im Erkenntnis VfSlg. 12.921 Rechnung getragen, in dem er eine gewerberechtliche Regelung, die die Prüfung von Maschinen oder Geräten nicht Ziviltechnikern schlechthin überlassen, sondern staatlich autorisierten Prüfanstalten mit entsprechendem Autorisationsumfang (das sind im Wesentlichen die heutigen akkreditierten Stellen) vorbehalten hat, unter Hinweis auf die davon ausgehenden Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Benutzer als unbedenklich erachtet hat.

Dem Umstand, dass mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit besondere Anforderungen verbunden sind, trägt der Verfassungsgerichtshof auch sonst in seiner Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Berufsantrittsvoraussetzungen Rechnung (vgl. etwa VfGH G266/07 vom zur verfassungsmäßigen Unbedenklichkeit des Ausschlusses eines individuellen Befähigungsnachweises nach der GewO 1994 hier für den Bereich des Gelegenheitsverkehrsgesetzes; Hinweis auch auf die Vorjudikatur).

IV.

Die Tiroler Landesregierung vertritt aus den [...] dargelegten Gründen die Ansicht, dass die in Prüfung gezogene Wortfolge [...] nicht verfassungswidrig ist."

6. Auch der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens erstattete eine Äußerung.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

A) Zur Zulässigkeit:

Den vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes, dass das Beschwerdeverfahren, das Anlass zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens gegeben hat, zulässig ist, und dass sowohl die belangte Behörde im Anlassverfahren als auch der Verfassungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die Beschwerde die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung anzuwenden hätten, wurde nicht entgegengetreten. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, ist das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.

B) In der Sache:

1. Das Tir. SchischulG 1995 legt fest, welche Ausbildungslehrgänge und Prüfungen zu absolvieren sind, um zur Ausübung der Tätigkeiten des Schilehrers, des Schiführers, des Snowboardlehrers und des Langlauflehrers berechtigt zu sein. Danach hat der Tiroler Schilehrerverband zur Vorbereitung auf die einzelnen Prüfungen nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen, die die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen vermitteln. Sofern ein Ausbildungslehrgang nicht beim Tiroler Schilehrerverband, sondern nach den Vorschriften des Bundes oder eines anderen Landes oder Staates absolviert wurde, kann dieser gemäß den Voraussetzungen des § 37 Abs 2 leg.cit. von der Bezirksverwaltungsbehörde als gleichwertig anerkannt werden. Daneben besteht nach § 39 leg.cit. die Möglichkeit der Nachsicht vom Erfordernis der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang durch die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn auf Grund einer sonstigen Ausbildung und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass die Person über die entsprechenden Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt. Die Prüfungen sind vor einer nach § 34 Abs 1 leg.cit. zusammengesetzten Prüfungskommission abzulegen. Nach § 37 Abs 3 leg.cit. hat die Landesregierung Abschlussprüfungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern und der Berg- und Schiführerprüfung generell durch Verordnung als den Prüfungen nach dem Tir. SchischulG 1995 gleichwertig anzuerkennen. Nach § 37 Abs 4 leg.cit. sind nach sonstigen Vorschriften des Bundes oder nach den Vorschriften eines anderen Landes oder Staates erfolgreich abgelegte Prüfungen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit einer solchen Prüfung mit Bescheid ganz oder teilweise als gleichwertig anzuerkennen. Eine Anerkennung anderer Prüfungen oder eine Nachsicht von einer Prüfung nach dem Tir. SchischulG 1995 ist nicht vorgesehen.

2. Der Verfassungsgerichtshof hegte in seinem Prüfungsbeschluss vorläufig das Bedenken, dass die Einschränkung in § 37 Abs 4 Tir. SchischulG 1995, wonach Prüfungen nur insoweit als den Prüfungen nach dem Tir. SchischulG 1995 gleichwertig anzuerkennen sind, als es sich um Prüfungen "nach sonstigen Vorschriften des Bundes oder nach den Vorschriften eines anderen Landes oder Staates" handelt, gegen die durch Art 6 StGG und Art 18 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit der Erwerbsausübung und auf Freiheit der Berufswahl und Berufsausbildung verstoßen könnte. Er ging vorderhand davon aus, dass die betreffende Wortfolge in § 37 Abs 4 Tir. SchischulG 1995 in die Freiheit zur Aufnahme einer Erwerbsbetätigung eingreifen dürfte. Die Regelung sei zwar im öffentlichen Interesse an einem gewissen Qualitätsstandard in Bezug auf den Unterricht und am Schutz der Sicherheit und insbesondere auch der physischen Gesundheit der Personen, die das Schi- oder Snowboardfahren erlernen möchten, gelegen und zur Erreichung dieses Zieles auch nicht von vornherein ungeeignet. Der Verfassungsgerichtshof hegte jedoch insbesondere im Hinblick auf das aus Art 18 StGG folgende Erfordernis, die Absolvierung ihrer Art nach gleichwertiger Ausbildungsgänge nicht schlechthin auszuschließen, Zweifel an der Adäquanz der Regelung, da sie die Anerkennung von Prüfungen, die keine Grundlage in sonstigen Vorschriften des Bundes, eines Landes oder eines anderen Staates haben, schlechthin - dh. unabhängig von deren tatsächlicher Gleichwertigkeit - ausschließe.

3. Der Verfassungsgerichtshof hält dieses Bedenken nach Durchführung des Gesetzesprüfungsverfahrens nicht aufrecht:

3.1. Durch die in Prüfung gezogene Wortfolge in § 37 Abs 4 Tir. SchischulG 1995 wird die Möglichkeit der Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungen mit den nach dem Tir. SchischulG 1995 vorgesehenen Prüfungen auf Prüfungen beschränkt, die nach sonstigen Vorschriften des Bundes oder nach den Vorschriften eines anderen Landes oder Staates erfolgreich abgelegt worden sind, sodass eine Anerkennung von Prüfungen, die von privaten Einrichtungen oder Organisationen ohne gesetzliche Grundlage durchgeführt werden, nicht möglich ist. Die Regelung greift insofern in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Aufnahme einer Erwerbsbetätigung ein.

3.2. Nach der ständigen Judikatur zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung nach Art 6 StGG (s. zB VfSlg. 10.179/1984, 12.921/1991, 15.038/1997, 15.700/1999, 16.120/2001 und 16.734/2003) sind gesetzliche, die Erwerbs(ausübungs)freiheit beschränkende Regelungen nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind. Darüber hinaus muss die Festsetzung von Bedingungen für den Antritt eines Erwerbszweiges im Sinne des Art 6 StGG in Zusammenhalt mit der Berufswahl- und Berufsausbildungsfreiheit gemäß Art 18 StGG verstanden werden (vgl. zum Folgenden VfSlg. 12.578/1990, 13.094/1992, 13.485/1993, 14.414/1996, 16.734/2003). Wenn es gemäß Art 18 StGG jedermann freisteht, "seinen Beruf zu wählen, wie und wo er will", so ist der Gesetzgeber zwar nicht gehindert, gemäß Art 6 StGG für den Antritt eines Erwerbszweiges entsprechende, für die Ausübung des Erwerbszweiges erforderliche und adäquate Ausbildungsgänge vorzuschreiben; er ist jedoch verfassungsrechtlich verpflichtet - soll das in Art 18 StGG gewährleistete Recht neben Art 6 StGG Bedeutung besitzen -, sachlich gleichwertige Ausbildungsalternativen zu berücksichtigen.

Der Gesetzgeber darf sohin auf Grund des Gesetzesvorbehaltes des Art 6 StGG zweifelsohne Regelungen treffen, mit denen der Erwerbsantritt von der Absolvierung bestimmter Berufsausbildungsgänge einschließlich entsprechender fachlicher Tätigkeiten abhängig gemacht wird; von fachlichen Tätigkeiten, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die für einen bestimmten Beruf erforderlich sind, und die daher im öffentlichen Interesse gelegen, zu dessen Verwirklichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich gerechtfertigt sind. Er ist jedoch kraft Art 18 StGG verhalten, dabei die Absolvierung ihrer Art nach gleichwertiger Ausbildungsgänge zuzulassen. Verfassungswidrig wäre - weil sie Art 6 in Verbindung mit Art 18 StGG zuwiderlaufen würde - sohin etwa eine rechtliche Regelung, welche fachliche Tätigkeiten als Ausbildungsmöglichkeiten ausschließt, obwohl diese das Ausbildungsziel verwirklichen lassen.

Dabei besitzt der Gesetzgeber zwar hinsichtlich des Ausbildungszieles ein beträchtliches Maß an Gestaltungsfreiheit. Sind jedoch im Hinblick auf das Ausbildungsziel sachlich gleichwertige Ausbildungsalternativen evidentermaßen vorhanden, so gebietet Art 18 StGG, diese Ausbildungsalternativen kraft Art 18 StGG ohne Diskriminierung zu berücksichtigen (so - in Zusammenhang mit gewerberechtlichen Befähigungsnachweisen - bereits VfSlg. 13.485/1993).

3.3. Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei der vorläufigen Annahme, dass die in Prüfung gezogene Regelung der Sicherstellung eines hohen Qualitätsstandards in Bezug auf die fachliche Qualifikation der an Schischulen tätigen Lehrkräfte und die damit in Zusammenhang stehende Gewährleistung der Sicherheit auf den Schipisten dient. Wie die Tiroler Landesregierung zutreffend ausführt, handelt es sich beim Schisport um eine Sportart, die mit Gefahren verbunden ist. Das mit der Regelung verfolgte Ziel liegt daher zweifellos im öffentlichen Interesse.

Im Hinblick auf dieses Ziel ist es sachlich gerechtfertigt, die Befugnis zur Ausübung der Tätigkeiten des Schi- und Snowboardlehrers an strenge Voraussetzungen hinsichtlich der erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen zu knüpfen. Der Verfassungsgerichtshof hält die Einschränkung, dass lediglich Prüfungen, die nach den Rechtsvorschriften einer Gebietskörperschaft erfolgreich abgelegt worden sind, als den nach dem Gesetz vorgesehenen Prüfungen gleichwertig anerkannt werden können, zur Erreichung dieses Zieles nicht nur für geeignet, sondern insbesondere aus den folgenden Gründen auch für adäquat und sonst sachlich gerechtfertigt:

Wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass die Abnahme von Prüfungen nach den Rechtsvorschriften einer Gebietskörperschaft regelmäßig durch staatliche oder zumindest unter staatlicher Aufsicht stehende Stellen erfolgt und dass die Einhaltung der in entsprechenden Rechtsvorschriften niedergelegten Prüfungsanforderungen im Allgemeinen nachgeprüft wird, vermag er sicherzustellen, dass die Absolventen der Prüfungen auch tatsächlich über die erforderliche Qualifikation verfügen. Dagegen kann bei Prüfungen, die von privaten Einrichtungen durchgeführt werden, mangels staatlicher Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten weder nachgeprüft werden, wie genau die (von der privaten Einrichtung selbst festgelegten) Prüfungsanforderungen eingehalten werden, noch kann nachgeprüft werden, ob sie überhaupt eingehalten werden. Gerade über die korrekte faktische Einhaltung der Prüfungsanforderungen kann auch eine allein an den formalen Prüfungsanforderungen orientierte nachfolgende Gleichwertigkeitsprüfung nicht Aufschluss geben, ohne dass ein - unter verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten - nicht mehr zu rechtfertigender Aufwand betrieben wird. Bei Prüfungen, die von privaten Einrichtungen ohne gesetzliche Grundlage autonom durchgeführt werden, kann daher nicht in ausreichend sicherem Maße Gewähr dafür geboten werden, dass die Absolventen über die - insbesondere im Hinblick auf die mit dem Schisport verbundenen Gefahren - notwendige fachliche Qualifikation verfügen. Dazu kommt, dass im Gegensatz zu Prüfungen vor staatlichen Stellen nicht ausgeschlossen werden kann, dass wirtschaftliche Interessen einer privaten Einrichtung, die entsprechende Kurse und Prüfungen anbietet, Einfluss auf die Einhaltung der Prüfungsanforderungen haben könnten.

3.4. Privaten Einrichtungen bleibt es unbenommen, ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen und Ausbildungskurse anzubieten und durchzuführen. Gemäß § 39 Abs 1 Tir. SchischulG 1995 besteht nämlich die Möglichkeit der Erteilung der Nachsicht von der Absolvierung der für die Teilnahme an einer Prüfung nach dem Tir. SchischulG 1995 vorgesehenen Ausbildungskurse, "wenn auf Grund einer sonstigen Ausbildung und der bisherigen Tätigkeit [der] Person angenommen werden kann, dass sie über die entsprechenden Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt". Die Anerkennung von absolvierten Ausbildungskursen als Voraussetzung für die Teilnahme an den entsprechenden Prüfungen nach dem Tir. SchischulG 1995 ist demgemäß auch unabhängig von der Durchführung der Ausbildungskurse nach sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes, eines Landes oder anderen Staates (s. dazu § 37 Abs 2 Tir. SchischulG 1995) möglich und bei Vorliegen der Gleichwertigkeit nach Maßgabe von Art 18 StGG auch geboten. Insofern hält das Tir. SchischulG 1995 auch eine Möglichkeit bereit, sachlich gleichwertige Ausbildungsalternativen im Sinne von Art 18 StGG (vgl. VfSlg. 13.485/1993) als Voraussetzung für die Absolvierung einer Prüfung nach dem Tir. SchischulG 1995 zu berücksichtigen. Dass diese Prüfung sodann vor einer staatlichen Stelle abgelegt werden muss, verstößt aus den oben dargelegten Gründen nicht gegen die Erwerbsfreiheit.

Die in Prüfung gezogene Wortfolge verstößt sohin nicht gegen die durch Art 6 StGG und Art 18 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit der Erwerbsausübung und auf Freiheit der Berufswahl und Berufsausbildung.

3.5. Die Wortfolge "nach sonstigen Vorschriften des Bundes oder nach den Vorschriften eines anderen Landes oder Staates" in § 37 Abs 4 Tir. SchischulG 1995 war daher nicht als verfassungswidrig aufzuheben.

III. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.