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VfGH vom 07.12.1994, g154/94

VfGH vom 07.12.1994, g154/94

Sammlungsnummer

13972

Leitsatz

Aufhebung des 3. Abschnitts ("Mautstraßenerhaltungsabgabe") des Sbg UmweltfondsG, LGBl 50/1992, wegen Verstoß gegen § 9 F-VG 1948 unter Hinweis auf die Begründung im E v , G101/94 ua.

Spruch

Der 3. Abschnitt ("Mautstraßenerhaltungsabgabe") des Salzburger Umweltfondsgesetzes, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 50/1992, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Im übrigen werden die Verfahren eingestellt.

Der Landeshauptmann von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt für das Land Salzburg verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B 1004-1006/93, B1549/93, B1931/93, B297-299/94, B608/94, B1572/94, B1573/94 und B1669/94 Beschwerden gemäß Art 144 B-VG gegen Bescheide der Salzburger Landesregierung anhängig, mit denen den beschwerdeführenden Gesellschaften Teilbeträge der Mautstraßenerhaltungsabgabe für das Jahr 1992 bzw. 1993 vorgeschrieben wurde. Die beschwerdeführenden Parteien machen in ihren Beschwerden ua. geltend, daß sie wegen Anwendung des - ihrer Meinung nach verfassungswidrigen - Salzburger Umweltfondsgesetzes, LGBl. 50/1992, in ihren Rechten verletzt wurden. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß dieser Beschwerden beschlossen, den 3. Abschnitt sowie die §§11 und 14 des genannten Gesetzes gemäß Art 140 Abs 1 B-VG auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Umweltfondsgesetzes, LGBl. 50/1992, lauten:

"1. Abschnitt

...

2. Abschnitt

...

3. Abschnitt

Mautstraßenerhaltungsabgabe

Gegenstand der Abgabe

§7

(1) Das Land erhebt von der Erhaltung von Mautstraßen im Land Salzburg eine ausschließliche Landesabgabe (Mautstraßenerhaltungsabgabe).

(2) Mautstraßen sind Straßen, für deren Benutzung die Benutzer ein privatrechtliches Entgelt oder eine öffentlich-rechtliche Abgabe zu entrichten haben.

(3) Von der Mautstraßenerhaltungsabgabe ist die Erhaltung von jenen Straßen ausgenommen, deren Jahresfrequenz weniger als 100.000 Kraftfahrzeuge beträgt.

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

§8

(1) Bemessungsgrundlage für die Mautstraßenerhaltungsabgabe sind die Länge der Mautstrecke und die Zahl der Kraftfahrzeuge, die die Mautstraße benutzen. Dafür sind die Verhältnisse im Jahr vor der Abgabepflicht maßgeblich. Die Mautstrecke bemißt sich von und bis zu jener Stelle, ab der die Benutzung der Straße für den allgemeinen Verkehr nur gegen Entrichtung einer Maut möglich ist; sie schließt solche Straßenteile ein, die zu besonderen Ausflugsorten u. dgl. führen. In jedem Fall reicht die für die Berechnung der Abgabe maßgebliche Strecke nur bis zur bzw. ab der Landesgrenze.

(2) Die jährliche Mautstraßenerhaltungsabgabe berechnet sich wie folgt: 20 g x volle Kilometer Mautstrecke x Zahl der Kraftfahrzeuge.

Abgabe- und Haftpflichtiger

§9

(1) Zur Entrichtung der Mautstraßenerhaltungsabgabe ist der Erhalter der Straße verpflichtet.

(2) Ist der Erhalter einer Mautstraße nicht auch deren Eigentümer, haftet der Eigentümer neben dem Erhalter für jene Abgabenbeträge, die auf die Zeiten, wenn auch nur Teile eines Jahres, ab Übertragung der Straßenerhaltung entfallen.

Fälligkeit

§10

Die Mautstraßenerhaltungsabgabe ist in vier gleichen Teilbeträgen am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember fällig.

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Aufzeichnungen und Abgabenerklärung

§11

(1) Die Abgabepflichtigen haben Aufzeichnungen über die Menge des jährlich in ihren Wasserkraftanlagen erzeugten elektrischen Stromes bzw. über die Zahl der Kraftfahrzeuge zu führen, die ihre Mautstraßen jährlich benutzt haben. Die Aufzeichnungen sind nach Stromerzeugungsanlagen bzw. Mautstraßen sowie nach Monaten zu gliedern.

(2) Die Abgabepflichtigen haben bis spätestens zum ersten Fälligkeitstermin im Jahr (§6 bzw. § 10) bei der Abgabenbehörde erster Instanz eine Abgabenerklärung einzureichen. In der Abgabenerklärung sind die Bemessungsgrundlagen für die jeweilige Abgabe, gegliedert nach Stromerzeugungsanlagen bzw. Mautstraßen, anzugeben und die jeweilige Jahresabgabe auszuweisen.

...

Inkrafttreten

§14

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem zweiten auf seine Kundmachung folgenden Monat in Kraft.

(2) Für das Jahr 1992 sind die Stromerzeugungs- und die Straßenerhaltungsabgabe in einer Höhe zu erheben, die dem Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Jahresende entspricht. Diese Abgabenschuld ist zu den im § 6 bzw. § 10 festgelegten Zeitpunkten anteilig zu entrichten. Zum ersten Fälligkeitszeitpunkt ist auch die erste Abgabenerklärung einzureichen."

3. Der Verfassungsgerichtshof ging in seinen Prüfungsbeschlüssen ( ua.; ua.; ua.) von der Präjudizialität des dritten Abschnitts sowie der §§11 und 14 des Salzburger Umweltfondsgesetzes, LGBl. 50/1992, bei seiner Entscheidung über die angeführten Beschwerden aus.

Der Verfassungsgerichtshof war vorläufig der Auffassung, daß bei Erlassung des Salzburger Umweltfondsgesetzes § 9 F-VG 1948 nicht beachtet wurde und demgemäß dieses Gesetz nicht auf dem verfassungsrechtlich für Landesabgabengesetze vorgesehenen Weg zustandegekommen sei.

4. In ihren Äußerungen beantragt die Salzburger Landesregierung, die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Salzburger Umweltfondsgesetzes, LGBl. 50/1992, nicht als verfassungswidrig aufzuheben; die Begründungen entsprechen im wesentlichen jenen der Äußerungen in den Verfahren zu G101/94 ua. und G202/94.

5. In den über Einladung des Verfassungsgerichtshofes abgegebenen Äußerungen zu G154-158/94 gehen die Ämter der Kärntner, Oberösterreichischen, Steiermärkischen, Tiroler, Vorarlberger und Wiener Landesregierung von der Rechtmäßigkeit des Salzburger Umweltfondsgesetzes in formeller und materieller Hinsicht aus; die Ämter der Burgenländischen und Niederösterreichischen Landesregierungen erstatteten keine Äußerungen.

II. 1. Da sowohl die Beschwerden, die Anlaß für die amtswegige Einleitung der Gesetzesprüfungsverfahren waren, zulässig sind als auch die in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen, die einen in sich zusammenhängenden Regelungskomplex über die Einhebung der sogenannten Mautstraßenerhaltungsabgabe bilden, eine Voraussetzung für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über jene Beschwerden sind, sind die Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.

2. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G101/94 ua., hob der Verfassungsgerichtshof den 2. Abschnitt sowie die §§11 und 14 des Salzburger Umweltfondsgesetzes, LGBl. 50/1992, als verfassungswidrig auf, da dieses Gesetz nicht auf dem verfassungsmäßig vorgesehenen Weg zustandegekommen war.

Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des (beiliegenden) Erkenntnisses vom heutigen Tag, G101/94 ua., verwiesen.

Demgemäß waren auch die im vorliegenden Fall in Prüfung gezogenen Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben, soweit sie nicht bereits Gegenstand der Aufhebung im Verfahren zu G101/94 ua. waren. Bezüglich der in diesen Verfahren aufgehobenen Vorschriften der §§11 und 14 leg.cit. war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

III.Die Verpflichtung zur Kundmachung der Aufhebung stützt sich auf Art 140 Abs 5 B-VG.

Dies konnte vom Verfassungsgerichtshof angesichts der erschöpfenden Erörterung der maßgeblichen Verfassungsfrage in den vorgelegten Schriftsätzen gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung beschlossen werden.

Fundstelle(n):
EAAAE-25880