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VfGH vom 25.06.2009, g153/08

VfGH vom 25.06.2009, g153/08

Sammlungsnummer

18808

Leitsatz

Stattgabe eines Drittelantrags von Abgeordneten des Burgenländischen Landtags auf Aufhebung von Bestimmungen des Burgenländischen Landes-Wirtschaftsförderungsgesetzes 1994 betreffend die zur Entscheidung über Wirtschafts- und Tourismusförderungen eingerichtete Beurteilungskommission; fehlende kompetenzrechtliche Grundlage der Regelung angesichts der Zuweisung der Förderungsvergabe an ein von der Landesregierung verschiedenes, von deren Weisungs- und Leitungsbefugnis ausgenommenes Organ des Landes

Spruch

Der zweite Satz des § 6 Abs 2 und § 7 des Burgenländischen Landes-Wirtschaftsförderungsgesetzes 1994, LGBl. für das Burgenland Nr. 33, in der Fassung LGBl. für das Burgenland Nr. 22/2008, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Landeshauptmann von Burgenland ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für das Land Burgenland verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. 13 der 36 Mitglieder des Burgenländischen Landtages

beantragen gemäß Art 36 Abs 1 des Burgenländischen Landes-Verfassungsgesetzes (Bgld. L-VG) iVm Art 140 Abs 1 B-VG die Aufhebung des § 6 Abs 2 zweiter Satz sowie des § 7 des Burgenländischen Landes-Wirtschaftsförderungsgesetzes 1994 (Bgld. WiFÖG 1994), LGBl. 33, in der Fassung LGBl. 22/2008, wegen Kompetenzwidrigkeit sowie wegen Verstoßes gegen Art 50 Abs 1, Art 59 Abs 2 und Art 29 Abs 2 und 3 Bgld. L-VG.

2. Der erste Abschnitt des Bgld. WiFÖG 1994 regelt die Ziele der Wirtschafts- und Tourismusförderung (§§1, 2 leg.cit.) und legt Förderungsschwerpunkte fest (§3 leg.cit.). Der zweite Abschnitt enthält Bestimmungen über die Förderungswerber (§4 leg.cit.). § 5 leg.cit. definiert als in Betracht kommende Förderungsmaßnahmen unter anderem "nicht rückzahlbare Zuschüsse sowie die Bereitstellung von Risikokapital und Darlehen" (Z1) und "die Übernahme von Bürgschaften" (Z2).

Die Bestimmungen des dritten Abschnittes ("Durchführung der Förderung") lauten auszugsweise wie folgt (die angefochtenen Gesetzesstellen sind hervorgehoben):

"§6

Förderungsstelle

(1) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Förderungsmaßnahmen gemäß § 5 dieses Gesetzes die Wirtschaftsservice Burgenland Aktiengesellschaft - WiBAG zu gründen.

(2) Die Wirtschaftsservice Burgenland Aktiengesellschaft - WiBAG ist mit der Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 Z 1 und 2, insbesondere der Begutachtung, der Abwicklung und der Kontrolle, treuhändig zu betrauen, dabei sind Förderungsansuchen oder sonstige Unterlagen, die als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden können, bei dieser Gesellschaft einzubringen. Die Entscheidung über die Förderungen gemäß § 5 Z 1 und 2 wird von der Beurteilungskommission gemäß § 7 getroffen. Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung und die vom Förderungswerber vorzulegenden Unterlagen sind von der Wirtschaftsservice Burgenland Aktiengesellschaft - WiBAG in Richtlinien festzulegen. Die Gewährung einer Förderung darf ausschließlich auf Basis der erlassenen Richtlinien erfolgen. Die Erlassung sowie die Änderung dieser Richtlinien erfolgt nach vorheriger Genehmigung durch die Landesregierung und sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. Die erstmalige Erlassung dieser Richtlinien kann durch die Landesregierung erfolgen.

(3) Die Entscheidung über und die Durchführung der Maßnahmen im Sinne des § 5 Z 3 bis 5 obliegen unter Beachtung der Zielsetzungen (§§1 und 2) und der Schwerpunkte (§3) grundsätzlich der Wirtschaftsservice Burgenland Aktiengesellschaft - WiBAG. Sie kann sich dabei auch anderer Rechtsträger bedienen.

(4) Über die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführten Maßnahmen hat die Wirtschaftsservice Burgenland Aktiengesellschaft - WiBAG der Landesregierung jährlich zu berichten.

§7

Beurteilungskommission

(1) Zur Entscheidung über die einzelnen Förderungen gemäß § 5 Z 1 und 2 wird eine Beurteilungskommission eingerichtet.

(2) Die Beurteilungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Für alle Mitglieder sind Ersatzmitglieder zu bestellen.

(3) Der Beurteilungskommission gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:

1. der Landeshauptmann,

2. jenes Mitglied der Landesregierung, dem nach der Referatseinteilung der Burgenländischen Landesregierung die Finanzangelegenheiten zugewiesen sind,

3. jenes Mitglied der Landesregierung, dem nach der Referatseinteilung der Burgenländischen Landesregierung die Wirtschaftsförderungsangelegenheiten zugewiesen sind,

4. ein von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland nominierter Vertreter und

5. ein von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland nominierter Vertreter.

(4) Unterstehen dem Landeshauptmann auch die Finanzangelegenheiten, so hat die Landesregierung ein anderes Mitglied gemäß Abs 3 Z 2 zu bestellen.

(5) Der Vorsitzende der Beurteilungskommission ist der Landeshauptmann. Im Falle seiner Verhinderung führt das gemäß Abs 3 Z 2 zuständige Mitglied der Landesregierung den Vorsitz.

(6) Die Mitglieder gemäß Abs 3 Z 4 und 5 und deren Ersatzmitglieder sind über Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland und über Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland von der Landesregierung zu bestellen. Ebenso sind die Ersatzmitglieder der übrigen Mitglieder der Beurteilungskommission auf Vorschlag der jeweiligen Mitglieder (Abs3 Z 1 bis 3) von der Landesregierung zu bestellen.

(7) Die Beurteilungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung das gemäß Abs 5 zuständige Mitglied der Landesregierung und mindestens zwei weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8) Die Aufgaben der Beurteilungskommission sind:

1. Entscheidung über die Vergabe von Landesförderungsmittel,

2. Entscheidung über von der EU- und/oder vom Bund kofinanzierte Projekte.

(9) Die Beurteilungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben."

Ihre derzeitige Fassung erhielten die §§6 und 7 des Bgld. WiFÖG 1994 mit dem Gesetz vom , LGBl. 22/2008. Die parlamentarischen Materialien enthalten zur Novelle der zitierten Bestimmungen folgende Erläuterungen (IA 674 BlgBgldLT 19. GP):

Zur Bezugnahme auf die Beurteilungskommission in § 6 Abs 2 Bgld. WiFÖG 1994:

"... Weiters wird klargestellt, dass die

Entscheidungskompetenz über die Förderungen gemäß § 5 Z 1 und 2 der Beurteilungskommission gemäß § 7 obliegt."

Zu § 7:

"Der Wirtschaftsförderungsfonds wird aus finanztechnischen Gründen aufgelöst und die Mittel dem Landeshaushalt zugeführt.

Durch die Auflösung des Wirtschaftsförderungsfonds wird ein neuer § 7 mit detaillierten Bestimmungen hinsichtlich der Beurteilungskommission formuliert. Die bisherige Konstellation von zwei Beurteilungskommissionen - einer Beurteilungskommission für wirtschaftliche Angelegenheiten und einer Beurteilungskommission für Tourismusangelegenheiten - soll durch die Errichtung bloß einer Beurteilungskommission abgeändert werden. Durch die Errichtung lediglich einer Beurteilungskommission, welcher die Entscheidung über die Vergabe von Landesförderungsmittel und über von der EU-und/oder vom Bund kofinanzierten Projekten obliegt, wird der Entscheidungsweg klar strukturiert und erheblich verkürzt. Der Entscheidungsprozess läuft damit rascher, effizienter und kostensparender ab."

3. Art 50 Abs 1 Bgld. L-VG lautet (samt Überschrift):

"III. VOLLZIEHUNG DES LANDES

A. LANDESREGIERUNG

Artikel 50

Aufgaben

(1) Die Landesregierung übt die Vollziehung des Landes aus."

Art 59 Bgld. L-VG lautet (samt Überschrift):

"Artikel 59

Geschäftsordnung der Landesregierung

(1) Die Landesregierung gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.

(2) In der Geschäftsordnung ist festzusetzen, welche Angelegenheiten der kollegialen Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung unterliegen und welche Angelegenheiten durch die einzelnen Mitglieder der Landesregierung selbständig erledigt werden können.

(3) Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden (Artikel 20 B-VG) wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister."

4. Zur Begründung ihres Antrages führen die Antragsteller Folgendes aus:

4.1. Mit dem Bgld. WiFÖG 1994 sei die Verwaltung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen für den gewerblichen und industriellen Bereich sowie für den Tourismusbereich vereinheitlicht und durch Einrichtung einer zentralen Förderstelle, der Wirtschaftsservice Burgenland Aktiengesellschaft - WiBAG, ausgegliedert worden. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf habe keinen Hinweis auf Beurteilungskommmissionen enthalten; dieser Hinweis sei erst später eingefügt worden. Zwischen dem Land und der zur Verwaltung der Wirtschaftsförderungsagenden errichteten WiBAG sei am ein Treuhandvertrag geschlossen worden.

Der Vorschlag zum Landesgesetz LGBl. 22/2008 sei im Landtag als Initiativantrag eingebracht und keinem Begutachtungsverfahren unterzogen worden.

4.2. Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung hätten die Gebietskörperschaften grundsätzlich die Wahl zwischen Eigenverwaltung und Ausgliederung. Unter Ausgliederung sei die Übertragung einer Aufgabe von der staatlichen Verwaltung auf einen vom Staat zwar verschiedenen, von diesem aber (organisatorisch) beherrschten Rechtsträger zu verstehen. Die Länder seien grundsätzlich befugt, ihre eigene Privatwirtschaftsverwaltung durch so genannte "Selbstbindungsgesetze" zu regeln. Eine gesetzliche Regelung sei insbesondere dann erforderlich, wenn die Verwaltungsmaterie bereits gesetzlich geregelt sei und wenn besondere Ziele, Kontrollen und Finanzierungsbestimmungen den öffentlichen Zweck sichern sollen. Von dieser Möglichkeit habe der Burgenländische Landtag mit dem Bgld. WiFÖG 1994 Gebrauch gemacht. Nach § 6 leg.cit. sei die Landesregierung verpflichtet, zur Durchführung der im Bgld. WiFÖG 1994 vorgesehenen Förderungsmaßnahmen die WiBAG zu errichten. Diese Gesellschaft sei treuhändig mit der Durchführung der Maßnahmen nach § 5 Z 1 und 2 leg.cit., insbesondere mit der Begutachtung, Abwicklung und der Kontrolle der Förderung, zu betrauen. Die Entscheidung über Förderungen gemäß § 5 Z 1 und 2 sei von der Beurteilungskommission nach § 7 leg.cit. zu treffen. Nach den Bestimmungen des Bgld. WiFÖG 1994 bediene sich die öffentliche Hand einer Gesellschaft zur Besorgung öffentlicher Aufgaben. Daher fänden die entsprechenden Rechtsnormen des Privatrechts Anwendung. Die Art und Weise der Einflussmöglichkeiten (zu ergänzen: der Landesregierung) auf diese Gesellschaft sei durch das Gesellschaftsrecht vorgegeben, im gegenständlichen Fall durch das Aktiengesetz.

Die Gesetzgebungskompetenz zur Abänderung des allgemeinen Gesellschaftsrechts stünde nach Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG nur dem Bund zu. Die Ermächtigung der Länder, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechts zu treffen (Adhäsionskompetenz - Art 15 Abs 9 B-VG), umfasse aus historischen und teleologischen Gründen nicht gesellschaftsrechtliche Bestimmungen. Die Übertragung der Entscheidung über die Förderungen gemäß § 5 Z 1 und 2 Bgld. WiFÖG 1994 auf eine Beurteilungskommission sei eine Art der Schaffung einer Sondergesellschaft, da sie - abweichend vom Gesellschaftsrecht - ein Entscheidungsorgan einsetze und den Vorstand der WiBAG an die Entscheidung dieser Kommission binde. Laut Treuhandvertrag stelle dies eine Weisung des Treuhandgebers an den Vorstand der WiBAG dar. Zur gesetzlichen Regelung dieser Materie fehle den Ländern die verfassungsmäßige Kompetenz. Die Regelung sei daher verfassungswidrig.

Das Land bediene sich einer Aktiengesellschaft zur Durchführung der Förderungsmaßnahmen, daher müsse es sich mit der Wahrnehmung seiner Mitspracherechte als Aktionär begnügen. Nach dem Aktiengesetz seien Vorstandsmitglieder an keine Weisungen gebunden, da sie unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten haben. Die Leitungsbefugnisse seien nicht durch Weisungen oder allgemeine Richtlinien anderer Gesellschaftsorgane oder Dritter einschränkbar. Die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über einzelne Förderungen an die Beurteilungskommission widerspreche den diesbezüglichen Bestimmungen des Aktiengesetzes und sei daher mangels Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung des Gesellschaftsrechts verfassungswidrig.

4.3. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gelte Art 20 Abs 1 B-VG dann nicht unmittelbar, wenn ausgegliederte Rechtsträger privaten oder öffentlichen Rechts zur Besorgung von Verwaltungsaufgaben berufen werden. Diesfalls müsse daher eine Bindung an Weisungen ausdrücklich normiert werden (Hinweis auf VfSlg. 16.400/2001), ebenso eine Aufsichtbefugnis. Weisungsbindungen, die gegenüber einem ausgegliederten Rechtsträger durch sondergesetzliche Regelungen, durch Satzung oder Vertrag eingerichtet werden, seien nicht geeignet, ein Weisungsverhältnis im staatsrechtlichen Sinn zu schaffen. Es handle sich vielmehr um Rechtsverhältnisse rein privatrechtlicher Natur. Die Gehorsamspflicht des angewiesenen Rechtsträgers und seiner Organe sei nicht nach Verfassungsrecht, sondern nach Privatrecht zu beurteilen. Die staatliche Verwaltung sei hierarchisch aufgebaut. Dieser Aufbau sei durch die Unterstellung aller Verwaltungsorgane unter die Leitungsbefugnisse eines obersten Organs und die Verantwortlichkeit diesem gegenüber charakterisiert und gelte auch für die Privatwirtschaftsverwaltung.

4.4. Die Beurteilungskommission handle als Organ der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes. Gemäß Art 50 Abs 1 Bgld. L-VG übe die Landesregierung die Vollziehung des Landes aus; zur "Vollziehung" in diesem Sinne zähle auch die Privatwirtschaftsverwaltung.

Nach Art 59 Abs 2 Bgld. L-VG sei in der Geschäftsordnung der Landesregierung festzusetzen, welche Angelegenheiten der kollegialen Beratung und Beschlussfassung der Landesregierung unterliegen und welche Angelegenheiten durch die einzelnen Mitglieder der Landesregierung selbständig erledigt werden können. Es sei also auch eine monokratische Vollziehung möglich. Die Verfassungsrechtslage gebiete nicht, dass die Landesregierung oder eines ihrer Mitglieder jede Angelegenheit der Vollziehung des Landes entscheiden muss. Die Regelungen seien so zu verstehen, dass sie das oberste Organ des Landes festlegen, jedoch dem Gesetzgeber gestatten, nachgeordnete Organe einzurichten, die den obersten Organen gegenüber weisungsgebunden sind.

Der Gesetzgeber sehe im Bgld. WiFÖG 1994 nun insofern eine "Mischorganisation" vor, als die Beurteilungskommission weder ein oberstes Organ noch ein einem obersten Organ nachgeordnetes Organ sei. Ein oberstes Organ sei sie deshalb nicht, weil ihr zwei Interessenvertreter - mit beschließender Stimme - angehören. Damit könne der Fall eintreten, dass zwei Mitglieder, die selbst nicht oberste Organe sind, zusammen mit einem Mitglied der Landesregierung die beiden anderen Mitglieder der Landesregierung überstimmen können. Ein nachgeordnetes Organ sei die Beurteilungskommission deshalb nicht, weil der Landeshauptmann und zwei weitere Mitglieder der Landesregierung selbst oberste Organe seien und daher nicht gleichzeitig - gleichsam sich selbst - nachgeordnet sein könnten.

Es sei dem Landesgesetzgeber nicht gestattet, ein (zusätzliches) oberstes Organ der Landesverwaltung einzurichten. Art 59 Abs 2 Bgld. L-VG bedeute, dass der Gesetzgeber an die in der Geschäftsordnung der Landesregierung festgelegten Vollzugsformen ebenso gebunden sei wie an die Referatseinteilung. Angelegenheiten, die einem bestimmten Mitglied der Landesregierung durch die Geschäftsordnung der Landesregierung und die Referatseinteilung zugewiesen sind, könnten daher durch Landesgesetz nicht anderen Organen übertragen werden.

Da die Wirtschaftsförderung durch die Referatseinteilung dem Landeshauptmann-Stellvertreter allein zur Besorgung zugewiesen sei, sei § 7 Bgld. WiFÖG 1994 auch wegen Verletzung der Geschäftsordnung der Landesregierung verfassungswidrig. Gemäß § 59 Abs 2 Bgld. L-VG sei die Aufgabenverteilung eine Kompetenz der Landesregierung und somit dem einfachen Landesgesetzgeber entzogen. Daher sei die Zusammensetzung der Beurteilungskommission gemäß § 7 Bgld. WiFÖG 1994 verfassungswidrig. Der Gesetzgeber verletze mit dieser Bestimmung die auch ihn bindende Geschäftsordnung der Landesregierung und schaffe ein Vollzugsorgan, das landesverfassungsrechtlich nicht vorgesehen sei. Diese Kommission sei weder ein oberstes Organ der Landesverwaltung noch einem solchen nachgeordnet. Es handle sich daher um eine verfassungsrechtlich nicht zulässige Organisationsform.

4.5. Nach Art 29 Abs 2 Bgld. L-VG sei jeder Gesetzesvorschlag, der technische Vorschriften enthält oder ändert, der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu übermitteln, es sei denn, es handle sich lediglich um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm. Nach Abs 3 leg.cit. dürfe die Beschlussfassung eines Landesgesetzes im Sinne des Abs 2 leg.cit. im Landtag erst nach Vorliegen der in den maßgeblichen europäischen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfolgen. Die Novelle des Bgld. WiFÖG 1994 durch LGBl. 22/2008 sei nicht notifiziert worden und daher verfassungswidrig.

5. Die Burgenländische Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie dem Antrag entgegentritt und dessen Zurück- bzw. Abweisung begehrt.

5.1. Der Zulässigkeit des Antrags hält die Landesregierung folgende Argumente entgegen:

5.1.1. Die Antragsteller hätten das Aufhebungsbegehren nicht so abgegrenzt, dass die von ihnen behauptete Verfassungswidrigkeit - sollte diese zutreffen - beseitigt wäre. Es seien nämlich ausschließlich die Regelungen betreffend die Beurteilungskommission angefochten, nicht aber die Regelungen des § 6 Abs 1 und 2 Bgld. WiFÖG 1994 (wonach die Landesregierung die WiBAG zu errichten und mit der Förderungsverwaltung treuhändig zu beauftragen habe). Damit seien nicht alle Bestimmungen vom Antrag umfasst, die aufzuheben wären, um die behauptete Kompetenzwidrigkeit einer sondergesellschaftsrechtlichen Regelung über die aktienrechtlichen Entscheidungszuständigkeiten innerhalb der WiBAG zu beseitigen, weil eine solche Verfassungswidrigkeit jedenfalls auch die Aufhebung weiterer Bestimmungen des Bgld. WiFÖG 1994, wie etwa § 6 Abs 1 und Abs 2 zweiter Satz leg.cit., erfordern würde.

5.1.2. Zu gering sei der Anfechtungsumfang aber auch, soweit die Antragsteller die Verfassungswidrigkeit auf das Unterbleiben einer Notifizierung an die Europäische Kommission stützen. Bei Zutreffen dieses Bedenkens sei nämlich die gesamte Novelle LGBl. 22/2008 von der Verfassungswidrigkeit betroffen, nicht nur die Regelung über die Beurteilungskommission.

Da der Verfassungsgerichtshof sowohl an die im Antrag geltend gemachten Bedenken als auch an den Umfang des Aufhebungsantrags insoweit gebunden sei, als er nicht mehr aufheben dürfe, als die Antragsteller zur Aufhebung beantragen, erweise sich das Aufhebungsbegehren als zu eng und sei als unzulässig zurückzuweisen.

5.2. In der Sache tritt die Burgenländische Landesregierung den Antragstellern einerseits hinsichtlich der kompetenzrechtlichen Bedenken, andererseits hinsichtlich der behaupteten Verletzung der Notifizierungspflicht entgegen. Zu den Bedenken, wonach die Bestimmungen über die Beurteilungskommission nach § 7 Bgld. WiFÖG 1994 die Stellung der Landesregierung als oberstes Organ der Vollziehung des Landes und ihre Kompetenz zur Festlegung der Geschäftseinteilung verletzten, führt die Äußerung Folgendes aus:

"Die Antragsteller vermeinen, dass die Einrichtung der Beurteilungskommission gemäß § 7 WiföG und ihre Betrauung mit der Entscheidung über Förderungen gemäß § 5 Z 1 und 2 WiföG deswegen verfassungswidrig sei, weil mit der Beurteilungskommission ein verfassungsrechtlich unzulässiges Organ der Landesverwaltung bzw ein verfassungsrechtlich unzulässig zusammengesetztes oberstes Organ eingerichtet werde.

Die Regelung des § 7 wie des § 6 Abs 2 Satz 2 WiföG über die Beurteilungskommission sind vor folgendem Hintergrund zu sehen:

Festzuhalten ist zunächst, dass diese Regelungen des WiföG die Zuständigkeit der Mitglieder der Landesregierung insbesondere aufgrund der Geschäftsordnung der Landesregierung unberührt lassen. Dies bedeutet insbesondere, dass die - gerade im Hinblick auf Fördermaßnahmen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung wesentliche - Entscheidungsbefugnis über die grundsätzliche Mittelzuweisung beim jeweils zuständigen Mitglied der Landesregierung, hier demjenigen Mitglied, dem nach der Referatseinteilung der Burgenländischen Landesregierung die Wirtschaftsförderungsangelegenheiten zugewiesen sind, verbleibt. Nur jene Mittel, die die Landesregierung für Fördermaßnahmen gemäß § 5 Z 1 und 2 WiföG zur Verfügung stellt, können in der Folge von der Beurteilungskommission zugesprochen und in weiterer Folge von der WiBAG abgewickelt und vergeben werden, das heißt mit den Förderungsnehmern ein entsprechender Fördervertrag geschlossen werden.

Nun ist es unstrittig, dass der Landesgesetzgeber Maßnahmen der Förderungsverwaltung ausgegliederten Rechtsträgern übertragen und diese, soweit ihnen einschlägige Aufgaben überantwortet sind, auch zur Entscheidung über Förderungen zuständig machen kann (nach herrschender Lehre und Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - siehe nur die zusammenfassenden Ausführungen bei Korinek, Staatsrechtliche Bedingungen und Grenzen der Ausgliederung und Beleihung, ÖZW 2000, 46 ff; selbst wenn man den speziellen Ansatz Korineks, der auch für privatwirtschaftliche Maßnahmen aus dem Organisationskonzept des B-VG über Sachlichkeitsgebot und Effizienzprinzip hinausgehend ableitet, dass nur 'vereinzelte Aufgaben' und keine 'Kernbereiche' auch im privatwirtschaftlichen Bereich ausgegliedert werden dürfen, stellt sich im vorliegenden Zusammenhang kein Problem, weil die Übertragung spezieller wirtschaftlicher Förderungsmaßnahmen auf einen ausgegliederten Rechtsträger auch diese Kriterien jedenfalls erfüllt - bestehen diesbezüglich für Ausgliederungen privatwirtschaftlicher Maßnahmen keine über das allgemeine Sachlichkeitsgebot und das Effizienzprinzip der Bundesverfassung hinausgehenden Anforderungen; insbesondere stellen sich jene Überlegungen, die die Rechtsprechung des VfGH im Zusammenhang mit der Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf ausgegliederte Rechtsträger entwickelt hat, in diesem Zusammenhang nicht).

Der Landesgesetzgeber könnte also verfassungsrechtlich zulässigerweise - daran würde ihn auch die Bestimmung des Art 59 L-VG und die auf dieser Basis erlassene Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung nicht hindern - die Aufgabe der Wirtschaftsförderung im Sinne des § 5 Z 1 und 2 WiföG zur Gänze einem ausgegliederten Rechtsträger, etwa der WiBAG, übertragen. Dass eine solche Vorgangsweise grundsätzlich nicht unsachlich ist und auch nicht gegen Effizienzgrundsätze verstößt, sondern ganz im Gegenteil eine effiziente Form der Förderungsdurchführung darstellen kann, zeigen eine Reihe einschlägiger Förderungsgesetze, die beispielsweise im Landwirtschafts- oder auch im Wohnbaubereich privatrechtliche Einrichtungen mit der Durchführung gesetzlich (im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung) geregelter Förderungsmaßnahmen betrauen.

Nun gibt es im Wesentlichen zwei Argumente, die im Bereich der Förderungsverwaltung, insbesondere eine 'Ausgliederung' der Förderungsmaßnahmen auf eine (privatrechtliche) Einrichtung zu begründen und in diesem Sinne auch sachlich zu rechtfertigen vermögen: Zum einen sind es Effizienzüberlegungen, die eine spezielle, für die in Rede stehenden Förderungsmaßnahmen 'maßgeschneiderte' Organisation der Förderungsverwaltung nahe legen und für die Bewältigung dieser Aufgabe besser geeignet erscheinen lassen als die allgemeine staatliche Verwaltung. Zum Zweiten können Legitimationsaspekte hinzutreten; in manchen Bereichen kann es von der Art der Fördermaßnahme her und auch aus dem Blickwinkel der potentiellen Förderungsnehmer wichtig sein, dass die Förderungsabwicklung und auch die Förderungsentscheidung ein Stück weit von der (an die politische Verwaltungsspitze weisungsgebundenen) allgemeinen staatlichen Verwaltung abgerückt und eigenen Rechtsträgern übertragen wird. Maßnahmen im Bereich der Wissenschafts- oder Kunstförderung sind hierfür ein prägnantes Beispiel.

Im vorliegenden Zusammenhang geht es um Maßnahmen der Wirtschaftsförderung, und hier wiederum um solche, die sich sehr oft durch eine 'Mischfinanzierung' dergestalt auszeichnen, dass die landesgesetzlich geregelten und aus dem Landesbudget finanzierten Wirtschaftsförderungen durch 'Kofinanzierungen' von Seiten des Bundes bzw insbesondere auch von Seiten der EU ergänzt werden. Derartige Förderungsmaßnahmen zeichnen sich typischerweise durch einen hohen Verwaltungsaufwand und durch eine hohe 'Technizität' der Förderungsabwicklung aus. Es bedarf eines gerüttelten Maßes an Spezialwissen, um die Förderungsanforderungen unterschiedlicher Träger der Förderungsfinanzierung, insbesondere der Europäischen Union, zu kennen, richtig anwenden zu können und insbesondere auch bei der Förderungsabwicklung keine Fehler zu machen, die letztlich dem einzelnen Förderungsnehmer, nämlich dem Wirtschaftstreibenden, 'auf den Kopf fallen'. Daher ist es gerade im Bereich der Wirtschaftsförderung naheliegend, eine eigene spezielle Einrichtung mit der Abwicklung der Förderungsmaßnahmen zu betrauen. Hier sprechen Effizienzgründe gerade für die Auslagerung der Förderungsmaßnahmen auf eine besondere Einrichtung.

Etwas weniger ausgeprägt ist im Zusammenhang mit Wirtschaftsförderungen der Aspekt, dass aus Sicht der Förderungsnehmer eine gewisse Distanz der Förderungsabwicklungsstelle von der staatlichen Verwaltung erforderlich ist, um die Förderung für diese Personen 'annehmbar' zu machen. Hier spricht bei Wirtschaftsförderungen vielmehr doch Einiges dafür, eine gewisse Verbindung zu den letztlich politisch verantwortlichen Organen der Verwaltung aufrechtzuerhalten.

Vor dem Hintergrund dieses Anforderungsprofils an die Förderungsorganisation sind nun die Bemühungen des Burgenländischen Landesgesetzgebers zu sehen, im WiföG einen Ausgleich zwischen diesen in unterschiedliche Richtungen zielenden Notwendigkeiten zu treffen. Er hat zum einen mit der Verpflichtung, die WiBAG mit der Durchführung im Sinne insbesondere der Begutachtung, der Abwicklung und der Kontrolle der in Rede stehenden Wirtschaftsförderungsmaßnahmen zu betrauen, den Anforderungen an eine effiziente Förderungsverwaltung Rechnung getragen. Die besondere, ausgegliederte Einrichtung soll hier vor allem jene Tätigkeiten übernehmen, für die Spezialwissen erforderlich ist, wofür diese Entscheidung daher besonders geeignet erscheint.

Dem steht das Bedürfnis gegenüber, die insbesondere wirtschaftspolitisch wichtige Entscheidung über die einzelnen Fördermaßnahmen auch an die jeweils zuständigen Entscheidungsträger im Rahmen der Verwaltung rückzubinden und auch die jeweils betroffenen gesetzlichen Interessenvertretungen einzubinden. Dem trägt das WiföG durch die Einrichtung der Beurteilungskommission Rechnung, de[r] alle für Maßnahmen der Wirtschaftspolitik wichtigen Mitglieder der Landesregierung - Landeshauptmann, Finanz- und Wirtschaftsreferent - ebenso angehören wie jeweils ein Vertreter der Wirtschafts- und der Arbeiter- und Angestelltenkammer.

Wichtig ist im vorliegenden Zusammenhang zu sehen, dass die Regelung des § 7 WiföG weder die demokratische Verantwortlichkeit der einzelnen in der Beurteilungskommission vertretenen Mitglieder der Landesregierung beschränkt, sie bleiben vielmehr dem Landtag für ihre Tätigkeit, mithin auch ihre Tätigkeit in der Beurteilungskommission, in vollem Umfang informations- und rechenschaftspflichtig. Zum Zweiten ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit insbesondere des Wirtschaftslandesrats bzw. der Tourismuslandesrätin, über die ihm bzw. ihr im Landeshaushalt zugewiesenen Mittel zur Wirtschaftsförderung zu gestionieren, nicht beschnitten wird.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beurteilungskommission als im Rahmen der Organisationskompetenz des Landes geschaffene kollegiale Verwaltungsstelle, die über eine begrenzte Aufgabenstellung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung entscheidet. Die Einrichtung einer solchen 'Beurteilungskommission' obliegt im Rahmen des Sachlichkeitsgebots und des Effizienzprinzips dem Landesgesetzgeber, solange er keine verfassungsrechtlichen Verpflichtungen verletzt. Er tut dies im vorliegenden Fall weder dadurch, dass er unzulässig in die Geschäftsverteilung der Landesregierung eingreift noch dadurch, dass er die demokratische Verantwortlichkeit oberster Landesverwaltungsorgane beschneidet, weil er etwa 'weisungsfreie' Verwaltungsorgane einführt, die in ihrem grundsätzlichen Verantwortungsbereich ihrer Leitungsbefugnis entzogen wären. Wie auch der Antrag zu Recht ausführt[,] wird mit der 'Beurteilungskommission' jedenfalls kein 'oberstes Organ' der Landesverwaltung geschaffen. Die ausschließlich im privatwirtschaftlichen Bereich tätig werdende Beurteilungskommission ist vielmehr eine Koordinationseinrichtung, die wirtschaftspolitisch relevante Entscheidungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes durch einzelne Organe unter Einbindung der gesetzlichen Interessenvertretungen zusammenführt. Eine Beschneidung verfassungsrechtlich oder landesverfassungsgesetzlich bestimmten (obersten) Organen der Landesverwaltung zwingend zugeordneter Zuständigkeiten ist durch die Einrichtung einer solchen Koordinationsstelle nicht zu sehen. Wie der Landesgesetzgeber in Wahrnehmung seiner Organisationskompetenz die Entscheidung über Wirtschaftsförderungsmaßnahmen gemäß § 5 Z 1 und 2 WiföG auch zur Gänze an eine ausgegliederte Einrichtung, etwa die WiBAG, übertragen könnte, so darf er, weil er die genannten verfassungsrechtlichen Schranken einhält, einen Teilaspekt der Durchführung dieser Förderungsmaßnahmen, nämlich die Entscheidung über die einzelnen Förderungen, einer solchen Beurteilungskommission übertragen. Es ist keine (Landes-)Verfassungsbestimmung ersichtlich, die dem Landesgesetzgeber solches verwehren würde."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag erwogen:

1. Zur Zulässigkeit:

1.1. Art 36 Abs 1 Bgld. L-VG ermächtigt mindestens ein Drittel der Mitglieder das Landtages zur Anfechtung eines Landesgesetzes im Sinne des Art 140 Abs 1 B-VG. In diesem Punkt bestreitet die Landesregierung die Legitimation der Antragsteller nicht. Sie beantragt die Zurückweisung des Antrages aber im Hinblick darauf, dass der Anfechtungsumfang zu gering sei, um den geltend gemachten Bedenken Rechnung zu tragen.

1.2. Die Bedenken der antragstellenden Abgeordneten lassen sich auf vier Punkte zusammenfassen.

1.2.1. Zum Ersten sei mit der Einrichtung der Beurteilungskommission und der Anordnung, wonach der Beurteilungskommission die Entscheidung über bestimmte Förderungen zukommt, vom Landesgesetzgeber eine Regelung gesellschaftsrechtlichen Inhalts getroffen worden, wodurch der Landesgesetzgeber die Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Regelung des Gesellschaftsrechts verletzt habe (Art10 Abs 1 Z 6 B-VG).

1.2.2. Zum Zweiten sei mit der Kommission ein verfassungswidriges Organ geschaffen worden, weil die Kommission eine Mischorganisation darstelle, die weder als nachgeordnetes noch als oberstes Organ der Vollziehung des Landes eingerichtet wurde. Verfassungswidrig sei dies deswegen, da einerseits der Landesgesetzgeber keine (weiteren) obersten Organe der Landesverwaltung schaffen dürfe und es andererseits die Zusammensetzung der Kommission, der drei Mitglieder der Landesregierung angehören, ausschließe, diese als ein der Landesregierung nachgeordnetes Organ zu betrachten (Art50 Abs 1 L-VG).

1.2.3. Drittens sei die Zusammensetzung der Kommission auch deshalb verfassungswidrig, weil die Aufteilung der Geschäfte zwischen der Landesregierung und ihren einzelnen Mitgliedern bzw. zwischen den Mitgliedern der Landesregierung untereinander ausschließlich in der von der Landesregierung zu beschließenden Geschäftsordnung zu erfolgen habe (Art59 Abs 2 L-VG) und somit nicht durch Gesetz geregelt werden dürfe.

1.2.4. Schließlich stützen die Antragsteller die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen auf die Behauptung, dass es sich dabei um eine technische Vorschrift handle, deren Erlassung eine vorherige Notifikation des Gesetzesentwurfes an die Europäische Kommission vorausgesetzt hätte (Art29 Abs 2 L-VG).

1.3. Der Einwand der Landesregierung eines zu engen Anfechtungsumfangs ist insofern unberechtigt, als der Antrag die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen u.a. darauf stützt, dass die Beurteilungskommission ein verfassungsrechtlich nicht gedecktes Organ sei, das der Stellung der Landesregierung als oberstes Organ der Landesvollziehung widerspreche und ihre Kompetenz zur Festlegung ihrer Geschäftsverteilung verletze (Art50 Abs 1 und Art 59 Abs 2 Bgld. L-VG). Bei Zutreffen eines dieser Bedenken wäre nämlich die Verfassungswidrigkeit durch eine Aufhebung jener Bestimmungen beseitigt, mit denen die Einrichtung der Kommission normiert und ihre Entscheidungsbefugnis definiert werden. Der Umfang der beantragten Aufhebung ist jedenfalls insofern nicht zu eng gezogen. Es ändert nichts an der Zulässigkeit des Antrages, dass darin auch noch weitere Bedenken vorgetragen werden, auf die nicht weiter einzugehen ist.

Der Antrag ist daher zulässig.

2. In der Sache:

2.1. Mit dem Bgld. WiFÖG 1994 hat der burgenländische Landesgesetzgeber angeordnet, dass mit bestimmten Angelegenheiten der Wirtschafts- und Tourismusförderung eine von der Landesregierung zu gründende "Wirtschaftsservice Burgenland Aktiengesellschaft - WiBAG

... treuhändig zu betrauen" ist (§6 Abs 1 und 2 leg.cit.). In der

ursprünglichen Fassung des § 6 Abs 2 Satz 2 Bgld. WiFÖG 1994 war normiert, dass "[i]m Rahmen der treuhändischen Betrauung vorzusehen [ist], da[ss] die Entscheidung über die Förderung von der Beurteilungskommission für wirtschaftliche Angelegenheiten oder der Beurteilungskommission für Tourismusangelegenheiten getroffen wird". Näheres über diese Kommissionen war der ursprünglichen Fassung des Gesetzes nicht zu entnehmen. Die mit dem vorliegenden Antrag angefochtene Fassung LGBl. 22/2008 sieht eine - sowohl für die Tourismusförderung als auch für die Wirtschaftsförderung zuständige - einheitliche "Beurteilungskommission" vor und trifft nähere Bestimmungen über deren Zusammensetzung.

2.2. Die Antragsteller erblicken in den Regelungen über die Beurteilungskommission eine Verletzung der in Art 50 Abs 1 Bgld. L-VG zum Ausdruck kommenden verfassungsrechtlichen Stellung der Landesregierung als oberstes Organ der Landesvollziehung.

Gemäß Art 50 Abs 1 Bgld. L-VG übt die Landesregierung die Vollziehung des Landes aus. Die Bedeutung dieser Vorschrift erschließt sich aus ihrem Zusammenhang mit jenen Normen des B-VG (und des Bgld. L-VG), mit denen die demokratische Legitimation des gesamten Verwaltungshandelns sichergestellt wird. Die demokratische Legitimation der Landesregierung ist durch die Anordnung sichergestellt, dass die Landesregierung vom Landtag zu wählen ist (Art101 Abs 1 B-VG). Art 53 Bgld. L-VG sieht hiefür ein Wahlverfahren vor, durch das die Zusammensetzung der Landesregierung anhand der Mandatsverhältnisse im Landtag gebildet wird. Nach Art 19 B-VG sind die obersten Organe der Vollziehung "der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen". Nach Art 20 Abs 1 1. Satz B-VG wird die Verwaltung von "unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder" stehenden Organen geführt. Die Leitung durch das jeweils in Betracht kommende oberste Organ stellt Art 20 Abs 1 2. Satz B-VG durch die Anordnung sicher, dass die Organe der Verwaltung, "den ihnen vorgesetzten Organen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich und, soweit in Gesetzen gemäß Abs 2 nicht anderes bestimmt ist, an deren Weisungen gebunden" sind (der verwiesene Abs 2 normiert als Ausnahme von diesem Grundsatz bestimmte - hier nicht einschlägige - Kategorien von Aufgaben, mit deren Besorgung der einfache Gesetzgeber weisungsfreie Organe betrauen darf; darüber hinaus dürfen solche Ausnahmen auch durch Landesverfassungsgesetz im Wege der Schaffung weiterer Kategorien weisungsfreier Organe normiert werden). Für den Bereich der Landesverwaltung bedeuten diese Grundsätze, dass die gesamte Landesverwaltung letztlich der Leitungs- und Weisungsbefugnis der Landesregierung als oberstes Organ unterworfen ist.

Die Stellung der Landesregierung als oberstes, der Landesverwaltung gegenüber weisungsbefugtes und dem Landtag verantwortliches Organ beschränkt sich nicht auf die Hoheitsverwaltung. Die einschlägigen Verfassungsnormen (Art50 Bgld. L-VG, Art 19 B-VG, Art 101 Abs 1 B-VG) unterscheiden hinsichtlich der Weisungshierarchie und der parlamentarischen Verantwortlichkeit der obersten Organe nicht danach, ob Aufgaben der Verwaltung in hoheitlicher Form oder mit Mitteln des Privatrechts wahrgenommen werden. Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof gesetzliche Bestimmungen auch in solchen Fällen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Organisationsprinzip einer dem obersten (parlamentarisch verantwortlichen) Organ unterstellten, hierarchischen Verwaltung überprüft, in denen oberste Organe im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung einer Kontrolle durch weisungsfreie Organe unterstellt waren (zB Vergabekontrollbehörden: VfSlg. 15.578/1999, 16.327/2001, 17.001/2003, 17.277/2004 ua.).

Die Äußerung der Landesregierung tritt den Bedenken der Antragsteller im Wesentlichen mit dem Argument entgegen, dass die Länder Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung sogar zur Gänze auf "ausgegliederte" Rechtsträger übertragen dürften und es daher zulässig sein müsse, für derartige Angelegenheiten eine (die Ausgliederung gleichsam wieder einschränkende) "Rückbindung" an die Verwaltung vorzusehen.

Dazu ist Folgendes festzustellen:

Der Gerichtshof hat die Ausgliederung von Verwaltungsaufgaben auf juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts unter bestimmten Voraussetzungen für verfassungsrechtlich zulässig erachtet (so insbesondere unter den Voraussetzungen, dass "bloß vereinzelte Aufgaben" und "keine Kernaufgaben des Staates" übertragen werden sowie dass effektive Steuerungs- und Lenkungsfunktionen eines obersten Organs sichergestellt sind; vgl. VfSlg. 14.473/1996, 16.400/2001, 16.995/2003, 17.341/2004, 17.421/2004). Die Frage der Grenzen von Übertragungen nicht-hoheitlich besorgter Agenden auf eine Aktiengesellschaft des Landes hat der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu prüfen. Die Beurteilungskommission nach § 7 Bgld. WiFÖG 1994 ist nämlich weder ein eigener Rechtsträger noch ein Organ eines solchen (auch nicht der privatrechtlich organisierten WiBAG), sondern ein Organ des Landes. Die Zulässigkeit der Übertragung privatwirtschaftlicher Agenden auf Rechtsträger außerhalb der staatlichen Verwaltungsorganisation wird von den Antragstellern auch nicht bestritten; ihr Vorbringen richtet sich ausschließlich gegen die Beurteilungskommission nach § 7 Bgld. WiFÖG 1994 und wirft in diesem Zusammenhang die Frage auf, inwiefern der Gesetzgeber, soweit er eine staatliche Ingerenz auf einen mit der Vergabe öffentlicher Fördermittel betrauten Privatrechtsträger vorsieht, die Ausübung dieser Ingerenzbefugnisse einem - der Landesregierung nicht unterstellten - Sonderorgan überlassen darf.

Bei der Beurteilungskommission nach § 7 Bgld. WiFÖG 1994 handelt es sich nach der Systematik und den offensichtlichen Intentionen des Bgld. WiFÖG 1994 um ein Organ, dessen Beschlüsse als bindend und als von der Landesregierung nicht beeinflussbar zu werten sind. Zutreffend weisen die antragstellenden Abgeordneten darauf hin, dass die Beurteilungskommission nach § 7 Bgld. WiFÖG 1994 nicht als ein der Landesregierung untergeordnetes Organ der Landesverwaltung eingerichtet wurde. Dies wird auch in der Äußerung der Landesregierung nicht bestritten. Es ergibt sich bereits aus den Bestimmungen über ihre Zusammensetzung, in denen der Landeshauptmann und zwei weitere Mitglieder der Landesregierung als stimmberechtigte Kommissionsmitglieder vorgesehen sind, dass die Kommission außerhalb der Weisungs- und Leitungsbefugnis der Landesregierung eingerichtet sein sollte. Diese Rechtslage hat zur Folge, dass die WiBAG einerseits (im Rahmen des privatrechtlichen Treuhandverhältnisses zum Land) den Aufträgen der Landesregierung (bzw. nach Maßgabe der Geschäftseinteilung dem hiefür zuständigen Regierungsmitglied) unterliegt, gleichzeitig aber - hinsichtlich der Entscheidung über einzelne Förderungen - den bindenden Beschlüssen einer nicht der Landesregierung untergeordneten Kommission unterworfen ist.

Die Äußerung der Landesregierung verteidigt die angefochtene Regelung diesbezüglich mit dem Hinweis, dass die Zuständigkeit der Mitglieder der Landesregierung insbesondere aufgrund der Geschäftsordnung der Landesregierung unberührt geblieben sei. Dies begründet sie damit, dass die "grundsätzliche Mittelzuweisung" beim zuständigen Mitglied der Landesregierung liege und diese Mittel "in der Folge von der Beurteilungskommission zugesprochen und in weiterer Folge von der WiBAG abgewickelt und vergeben werden".

Damit zeigt die Landesregierung aber selbst auf, dass mit den angefochtenen Regelungen innerhalb der staatlichen Verwaltungsorganisation ein Teilbereich der Förderungsverwaltung, nämlich die Entscheidung über die Vergabe (bestimmter) Förderungen, einem von der Landesregierung verschiedenen Organ des Landes zugewiesen und von der Leitungsbefugnis des obersten Organs Landesregierung ausgenommen wird (vgl. auch VfSlg. 2323/1952).

Eine verfassungsrechtliche Grundlage für diese Kompetenzverlagerung vermochte die Landesregierung aber nicht aufzuzeigen.

Soweit sich die Landesregierung darauf beruft, dass die der Kommission angehörenden Mitglieder der Landesregierung der parlamentarischen Verantwortlichkeit unterliegen, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass dies nicht für die anderen Mitglieder der Kommission gilt, und andererseits, dass sich die demokratische Legitimation der Verwaltung aus der Wahl der Landesregierung durch den Landtag ergibt und dass die aus dieser Wahl entspringende personelle Zusammensetzung und folglich das Stimmverhalten der Landesregierung letztlich in ihren Beschlüssen Niederschlag finden soll, was durch eine einfachgesetzliche Verlagerung ihrer Kompetenzen auf außerhalb ihres Einflusses befindliche Organe mit anderer Zusammensetzung jedoch umgangen wäre. Damit erweist sich aber, dass die angefochtenen Gesetzesstellen Art 50 Abs 1 Bgld. L-VG verletzen.

Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Antragsvorbringen nicht einzugehen.

Die angefochtenen Gesetzesstellen waren daher als verfassungswidrig aufzuheben.

3. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art 140 Abs 6 erster Satz

B-VG.

4. Die Verpflichtung des Landeshauptmannes zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art 140 Abs 5 erster Satz B-VG und § 64 Abs 2 VfGG iVm § 2 Abs 1 litb Bgld. Verlautbarungsgesetz 1990.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.