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VfGH vom 16.03.2001, g150/00

VfGH vom 16.03.2001, g150/00

Sammlungsnummer

16151

Leitsatz

Zulässigkeit eines Drittelantrags von Nationalratsabgeordneten nur hinsichtlich noch in der angefochtenen Fassung in Geltung stehender Normen; Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 mit Ausnahme näher bezeichneter Bestimmungen infolge eines verfassungswidrigen Beschlusses des Nationalrates; Geschäftsordnung des Nationalrates als Prüfungsmaßstab bei der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen durch den Verfassungsgerichtshof mit Ausnahme von Verstößen gegen bloße Ordnungsvorschriften; Fristsetzung und Wiederinkrafttreten der durch die Pensionsreform 2000 aufgehobenen Gesetzesbestimmungen

Spruch

I. Das Pensionsreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 95, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Ausgenommen davon sind die Art 1 Z 8, Art 1 Z 9 (soweit § 236b Abs 1, Abs 2 Z 3, Abs 2 Z 4, Abs 3, Abs 6 und Abs 7 Beamten-Dienstrechtsgesetz betroffen ist), Art 3 Z 9, Art 3 Z 10, Art 3 Z 16 (soweit § 15c Abs 1 Z 2 Pensionsgesetz betroffen ist), Art 3 Z 19, Art 5 Z 4 (soweit § 166c Abs 1, Abs 2 Z 3 und 4, Abs 3, Abs 6 und Abs 7 sowie § 166d Richterdienstgesetz betroffen sind), Art 6 Z 8 (soweit § 115d Abs 1, Abs 2 Z 3 und 4, Abs 3, Abs 6 und Abs 7 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz betroffen ist), Art 7 Z 8 (soweit § 124d Abs 1, Abs 2 Z 3 und 4, Abs 3, Abs 6 und Abs 7 Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz betroffen ist), Art 8 Z 16 (soweit § 18g Abs 1, Abs 2 Z 3 und 5, Abs 3, Abs 6 und Abs 7 sowie § 18h Abs 1 Bundestheater-Pensionsgesetz betroffen sind), Art 10 Z 3, Art 11 und Art 13 (soweit § 9,§ 38 Abs 1,§ 39,§ 40 Abs 1,§ 41 Abs 1 und § 52 Abs 2 Bundesbahnpensionsgesetz betroffen sind).

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

Mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung treten jene bundesgesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch die vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen des Pensionsreformgesetzes 2000 aufgehoben worden waren.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

II. Hinsichtlich der im Pkt. I zweiter Absatz genannten Bestimmungen wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit ihrem am beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten, auf Art 140 B-VG gestützten Antrag begehren 63 Mitglieder des Nationalrates

"das Pensionsreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 95/2000, zur Gänze ..., (i)n eventu ... Art 2 des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95 betreffend Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, als verfassungswidrig aufzuheben."

2. Begründend führen die antragstellenden Mitglieder des Nationalrates dazu Folgendes aus:

"Das Pensionsreformgesetz 2000 wurde in der 32. Sitzung des Nationalrates am beraten und beschlossen (vgl. Sten. Prot. NR XXI. GP, 32. Sitzung, 47ff).

Nach Schluß der Debatte kam es gem. § 70 Abs 2 zur Abstimmung in Zweiter Lesung des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975 (im folgenden GOG NR), wobei in dieser über alle gem. § 72 Abs 3 in Verbindung mit § 73 Abs 1 GOG NR gestellten Abänderungs- und Zusatzanträge abzustimmen ist.

Zum Gesetzesantrag betreffend das Pensionsreformgesetz 2000 in der Fassung des Ausschussberichtes, 259 dB XXI. GP, wurden mehrere Abänderungsanträge eingebracht, darunter zwei Abänderungsanträge der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Mertel, Pendl, die als Beilage 3/4 und Beilage 3/5 zum Amtlichen Protokoll der 32. Sitzung des Nationalrates am genommen wurden.

Im Zuge des Abstimmungsverfahrens kam es zu mehreren Fehlern, die insgesamt dazu geführt haben, dass nicht alle Teile des Gesetzesentwurfes in korrekter Weise abgestimmt wurden.

Wie sich aus dem Stenographischen Protokoll (Seite 233ff) ergibt, ließ der den Vorsitz führende Zweite Präsident des Nationalrates entsprechend § 65 Abs 4 GOG NR die Abänderungsanträge vor dem Hauptantrag abstimmen, wobei über alle Gesetzesbestimmungen, zu denen Zusatz- oder Abänderungsanträge vorlagen, in der Reihenfolge des Gesetzesantrages zuerst über den Abänderungs- oder Zusatzantrag, in der Folge über den Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichtes abgestimmt wurde.

Dementsprechend ließ der Zweite Präsident des Nationalrates über die in Ziffer 1 bis 3 des Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Mertel, Pendl, Beilage 3/4 zum Amtlichen Protokoll, enthaltenen Abänderungsanträge betreffend Art 1 Z 2, Art 1 Z 9 und Art 1 Z 10 Pensionsreformgesetz 2000 jeweils abstimmen und, nachdem diese keine Mehrheit gefunden hatten, die entsprechenden Ziffern in der Fassung des Ausschussberichtes, in der sie dann jeweils angenommen wurden.

Anschließend daran ließ der Zweite Präsident über einen Abänderungsantrag abstimmen, 'der die Streichung von Artikel 2 Ziffer 9 zum Inhalt hat' (S 235 des Stenographischen Protokolls); ein solcher Abänderungsantrag war von keinem Abgeordneten gestellt worden. Der Abänderungsantrag erhielt keine Mehrheit, der Präsident wertete ihn daher als abgelehnt, woraufhin er über 'Artikel 2 Ziffer 7 in der Fassung des Ausschussberichtes' abstimmen ließ; zu diesem Art 2 Z 7 lag aber kein (gemeint wohl: ein) abändernder Antrag vor. Art 2 Z 7 Pensionsreformgesetz 2000 betrifft § 83 a Abs 5 Gehaltsgesetz 1956.

Als nächstes ließ der Zweite Präsident über einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Kostelka und Genossen betreffend Art 9 abstimmen, ein solcher lag nicht vor. Dann brachte er

Artikel 2 Ziffer 8 in der Fassung des Ausschussberichtes zur Abstimmung, obwohl hiezu ein Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Kostelka und Genossen vorlag, über den der Zweite Präsident nicht abstimmen ließ; Art 2 Z 8 Pensionsreformgesetz 2000 betrifft § 175 Abs 37 Gehaltsgesetz 1956.

Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Mertel, Pendl, Beilage 3/5 zum Amtlichen Protokoll, betreffend Art 2 Z 5 (zu § 175 Abs 37) und Art 2 Z 7 betreffend § 83 a Abs 5 Gehaltsgesetz 1956 wurde vom Präsidenten gar nicht zur Abstimmung gebracht, er fuhr mit den Abstimmungen zu Art 3 und den sonstigen Bestimmungen des Ausschussantrages und der eingebrachten Zusatz- und Abänderungsanträge fort.

Anschließend wurde die Abstimmung in 3. Lesung gem. § 74 GOG NR durchgeführt, die als namentliche Abstimmung (§66 Abs 4 bis 7 GOG NR) vorgenommen wurde. Nach der Wiederaufnahme der für die Abstimmung unterbrochenen Sitzung verkündete der Zweite Präsident (S 238 des Stenographischen Protokolls), dass 'ein Vorhalt der Grünen und der Sozialistischen Fraktion' vorlägen, 'dass ich bei den Abstimmungen der Abänderungsanträge der Abgeordneten Dr. Kostelka und Genossen bei Art 2 (Ziffer 7 statt) 'Ziffer 7' 'Ziffer 9' gesagt hätte. Ebenfalls hätte ich beim Abänderungsantrag zu Art 2 statt 'Ziffer 5' 'Ziffer 9' gesagt.' (Tatsächlich wurden diese 'Vorhalte' bereits während der Abstimmung erhoben, vorerst vom Präsidenten aber nicht zur Kenntnis genommen.)

Der Zweite Präsident des Nationalrates ließ sich daraufhin das Stenographische Protokoll vorlegen und verkündete dann:

'Es sind tatsächlich in der Abstimmung der Abänderungsanträge Dr. Kostelka und Genossen zu Artikel 2 Ziffer 7 und zu Artikel 2 Ziffer 5 zwei Irrtümer passiert. Ohne Präjudiz werde ich daher eine Wiederholung der Abstimmung vornehmen und möchte insbesondere anmerken, dass es die Ziffer 9 in den beiden betreffenden Anträgen von Dr. Kostelka und Genossen gar nicht gibt.'

Anschließend ließ der zweite Präsident über Art 2 Z 5 abstimmen, der keine Mehrheit erhielt, anschließend über Art 2 Z 7 in der Fassung des Abänderungsantrages Dr. Kostelka und Genossen, der ebenfalls keine Mehrheit erhielt.

Die Dritte Lesung ließ der Zweite Präsident nicht wiederholen, sondern fuhr mit der Verkündung des Ergebnisses der zuvor durchgeführten Dritten Lesung in namentlicher Abstimmung fort.

Das Amtliche Protokoll enthielt diese Abstimmungsvorgänge nicht.

Daher erhoben Abgeordnete der Sozialdemokratischen Fraktion sowie der Grünen gem. § 51 Abs 2 GOG NR Einwendungen gegen das Amtliche Protokoll der 32. Sitzung des Nationalrates. Diese Einwendungen haben folgenden Wortlaut:

Die Einwendung des Abgeordneten Dr. Kostelka:

'Im Laufe der Abstimmung zu TOP 3 betr. das Pensionsreformgesetz 2000 in 259 d.B. kam es zu einer Abstimmungspanne durch den Zweiten Präsidenten des Nationalrates. In Folge mußte die Sitzung unterbrochen werden und zwei Abstimmungen wiederholt werden.

Aus dem Amtlichen Protokoll ist kein Hinweis auf diesen Vorgang beinhaltet. Obwohl § 51 Abs 4 GOG vorsieht, dass die zur Abstimmung gebrachten Fragen zwingend in das Amtliche Protokoll aufzunehmen seien, ergibt sich hinsichtlich der falschen Fragestellung und der dann korrigierten kein Hinweis aus dem Amtlichen Protokoll.

Doch viel wichtiger:

Eine genaue Durchsicht des nunmehr vorliegenden Stenografischen Protokolls mit einem Vergleich der eingebrachten Abänderungsanträge der Abg. Dr. Kostelka und Genossen zu TOP 3 (Beilage 3/4 und 3/5) ergibt, dass Teile des Abänderungsantrages Beilage 3/4 nicht zur Abstimmung gebracht wurden, daher das Recht der Abgeordneten, gem. § 53 Abs 3 Abänderungsanträge einzubringen und diese gem. § 65 auch zur Abstimmung zu bringen, verkürzt und damit der wahre Wille des Nationalrates unvollständig zum Ausdruck gebracht wurde.

Im Detail:

Abstimmung über Beilage 3/4

Z 1 - korrekt

Z 2 - korrekt

Z 3 - korrekt

Z 4 - diese bezog sich auf den Entfall der Ausdrücke '§13c samt Überschrift,' und ', § 22 Abs 2' in Art 2

Z 8; Abgestimmt wurde über einen Abänderungsantrag zu Art 2 Z 9, dies wurde nie beantragt.

Z 5 - korrekt

Z 6 - korrekt

Z 7 - korrekt

Z 8 - korrekt

Beilage 3/5

Z 1 - wurde unkorrekterweise nicht abgestimmt (Abänderung von Art 2 Z 5)

Z 2 - wurde unkorrekterweise nicht abgestimmt (Streichung von Art 2 Z 7)

Nach der Sitzungsunterbrechung wurden zwei weitere Abstimmungen vorgenommen:

1. Abänderungsantrag zu Art 2 Z 5 - entspricht Beilage 3/5 Z 1

2. Streichung von Art 2 Z 7 - entspricht Beilage 3/5 Z 2.

Daraus ergibt sich - auch mit Hinweis auf die Enunziation des Zweiten Präsidenten, dass bei der Abstimmung zwei Irrtümer passiert seien -, dass über einen Teil des Abänderungsantrages Beilage 3/4 nicht abgestimmt wurde, da tatsächlich nicht zwei Irrtümer, sondern drei Irrtümer passiert sind.

Es wurde daher die Z 4 der Beilage 3/4 nicht zur Abstimmung gebracht.

Weiters ergab sich aus der falschen, nicht beantragten Abstimmung zu einzelnen Punkten der Vorlage und der damit verbundenen Abstimmung über diese Teile in der Fassung des Ausschussberichtes, dass diese aus dem Zusammenhang gerissen einzeln abgestimmt wurden, obwohl kein diesbezügliches Verlangen vorgelegen ist.'

Die Einwendung des Abgeordneten Dr. Alexander Van der Bellen hat folgenden Wortlaut:

'Im amtlichen Protokoll der 32. Sitzung des Nationalrates heißt es auf Seite 6: 'Der Abänderungsantrag Beilage 3/4 wird abgelehnt (dafür S, G).'

Ich erhebe

Einwendung

gegen diese Stelle des amtlichen Protokolls und begründe dies damit, dass die Ziff 4 des angeführten Abänderungsantrages vom Vorsitz führenden Präsidenten nicht zur Abstimmung gebracht wurde.

Der guten Ordnung halber wäre weiters festzuhalten, dass der Präsident zuvor einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Kostelka und Genossen zu Art 2 Ziff. 9 zur Abstimmung gebracht hat. Der genannte Abänderungsantrag enthielt aber gar keinen Art 2 Ziff. 9. Nachdem der Ordner der grünen Fraktion Abg. Brosz Präsident Prinzhorn auf Divergenzen zwischen den Croquis und dem gesprochenen Text aufmerksam gemacht hat, wurde die Abstimmung nach der 3. Lesung wiederholt. Präsident Prinzhorn hat jedoch nach der irrtümlichen Abstimmung über Art 2 Ziff. 9 des Abänderungsantrages Dr. Kostelka auch noch sogleich die Abstimmung 'über diesen Teil des Gesetzesentwurfes in der Fassung des Ausschussberichtes' durchführen lassen. Der Ausschussbericht enthält jedoch ebenfalls keinen Art 2 Ziff. 9. Dennoch hat die Mehrheit des Nationalrates ihre Zustimmung erteilt.'

Aufgrund der Einwendungen verkündete der Präsident des Nationalrates Dr. Heinz Fischer zu Beginn der 34. Sitzung am Schluss folgendes (S 160 des Stenographischen Protokolls der 34. Sitzung):

'Ich habe Folgendes bekannt zu geben: Das Amtliche Protokoll der 32. Sitzung des Nationalrates ist in der Parlamentsdirektion aufgelegen. Es sind gegen dieses Amtliche Protokoll von Herrn Klubobmann Dr. Kostelka sowie von Klubobmann Dr. Van der Bellen schriftliche Einwendungen erhoben worden.

Diese Einwendungen beziehen sich auf die Tatsache, dass über Abänderungsanträge des Abgeordneten Dr. Kostelka irrtümlich nicht exakt abgestimmt wurde. Ich weise aber darauf hin, dass der den Vorsitz führende Präsident nach einer Sitzungsunterbrechung zwei Abstimmungen nachgeholt hat, sodass ich diese beiden Punkte als saniert betrachte.

In den Einwendungen wird noch ein dritter und ein vierter Punkt angeschnitten und darauf hingewiesen, dass auch ein weiterer Antrag des Abgeordneten Dr. Kostelka zu Art 2 Z 8 dieser Vorlage nicht zur Abstimmung gelangte. Dies bedeutet, dass über beantragte Abänderungen im Zusammenhang mit dem Datum des In-Kraft-Tretens der Vorlage nicht abgestimmt wurde. Die so genannte Gegenabstimmung über Art 2 Z 8 in der Fassung des Ausschussberichtes hat jedoch stattgefunden.

Weiters wurde releviert, dass nach der irrtümlichen Abstimmung über Art 2 Z 9 des Abänderungsantrages des Abgeordneten Dr. Kostelka sogleich die Abstimmung 'über diesen Teil des Gesetzentwurfes in der Fassung des Ausschussberichtes' durchgeführt wurde, der Ausschussbericht jedoch keinen Art 2 Z 9 enthalten hat.

Ich werde den Einwendungen gegen das Amtliche Protokoll insofern Rechnung tragen, als ergänzend im Amtlichen Protokoll festgehalten wird, dass über den Abänderungsantrag des Abgeordneten Dr. Kostelka, der sich auf Art 2 Z 8 bezog, irrtümlicherweise nicht abgestimmt wurde, über den entsprechenden Text in der Fassung des Ausschussberichtes hingegen abgestimmt wurde, und ferner, dass ein nicht im Ausschussbericht enthaltener Art 2 Z 9 zur Abstimmung gelangte.

Zu diesem Ergebnis bin ich nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhaltes und nach Kontaktnahme mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz, insbesondere mit dem Zweiten Präsidenten gekommen.

Ich werde diese Feststellungen dem Amtlichen Protokoll hinzufügen und den Gesetzesbeschluss an den Bundesrat weiterleiten.'

...

1. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren im Nationalrat finden sich gem. Art 30 Abs 2 B-VG im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) BGBl. Nr. 410/1975 (im folgenden GOG NR). Dieses sieht folgendes vor:

Gemäß § 65 Abs 1 GOG NR verkündet der Präsident in der Regel nach Abschluss der Beratung den Eingang in das Abstimmungsverfahren.

Dabei hat gemäß § 65 Abs 2 GOG NR der Präsident den Gegenstand, über den abgestimmt wird, genau zu bezeichnen. Dies, damit gewährleistet ist, was § 65 Abs 3 GOG NR so anordnet: 'Die Abstimmungen sind so durchzuführen, dass die wahre Meinung der Mehrheit des Nationalrates zum Ausdruck kommt'.

In weiterer Präzisierung bestimmt dann § 65 Abs 4 GOG NR, dass daher in der Regel die abändernden Anträge vor dem Hauptantrag, und zwar die weitergehenden vor den übrigen, zur Abstimmung zu bringen sind.

§ 65 Abs 6 GOG NR regelt des näheren, in welcher Weise der Präsident anzukünden hat, in welcher Weise die Abstimmung durchzuführen ist und auf welche Weise die Abgeordneten des Nationalrates hierauf Einfluß nehmen können.

All dies dient dazu, den wahren Willen der Mehrheit des Nationalrates zum Ausdruck zu bringen, und zwar nicht nur hinsichtlich eines Gesetzes insgesamt, sondern auch hinsichtlich jedes einzelnen Teiles, zu dem jeweils 5 Abgeordnete entsprechend ihren Vorstellungen Abänderungs- und Zusatzanträge einbringen können (§72 Abs 3 GOG NR).

Entgegen der politischen Praxis ist dabei davon auszugehen, dass im Prinzip jeder der einzelnen Abänderungsanträge eine Mehrheit finden kann oder auch nicht, auch wenn aufgrund von Koalitionsvereinbarungen üblicherweise Anträge von Abgeordneten der Regierungsfraktionen die Mehrheit finden, solche der Opposition nicht. Ungeachtet dieser Praxis muss aber bei jedem Abstimmungsvorgang gewährleistet sein, dass sich auch andere Mehrheit(en) bilden können und so der wahre Wille der Mehrheit des Nationalrates zum Ausdruck kommt.

2. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, wurde gegen diese Regeln des Abstimmungsverfahrens verstossen, und zwar indem einzelne Teile von Abänderungsanträgen nicht abgestimmt wurden, hingegen gar nicht gestellte Abänderungsanträge zur Abstimmung kamen. Allein diese Verstösse bewirken bereits, dass das zur Abstimmung stehende Bundesgesetz in gesetz- und daher auch verfassungswidriger Weise zustande gekommen ist.

Vollends rechtsgrundlos ist aber das Vorgehen des Zweiten Präsidenten des Nationalrates ab der Dritten Lesung über den gegenständlichen Gesetzesantrag:

Gemäß § 74 Abs 1 GOG NR ist, nachdem das Gesetz in Zweiter Lesung beschlossen worden ist, die Dritte Lesung vorzunehmen, das ist die Abstimmung im Ganzen. In dieser können gemäß § 74 Abs 2 GOG NR nur Anträge auf Behebung von Widersprüchen, die sich bei der Beschlussfassung in Zweiter Lesung ergeben haben, gestellt werden; ferner können Schreib- und Druckfehler sowie sprachliche Mängel behoben werden. Auch eine Debatte über Anträge ist in der Dritten Lesung nicht zulässig, es sei denn, wenn der Nationalrat es im einzelnen beschließt.

Aus all diesen Bestimmungen wird deutlich, dass die Dritte Lesung die abschließende Abstimmung über einen Gesetzesvorschlag bildet, danach ist der Gesetzgebungsprozeß im Nationalrat abgeschlossen. Eine neuerliche Abstimmung über einzelne Teile ist nicht zulässig.

Eine Reassumierung von Beschlüssen des Nationalrates ist in der Geschäftsordnung des Nationalrates nicht vorgesehen, sie ist daher grundsätzlich unzulässig. Schon gar nicht ist es aber zulässig, in der Dritten Lesung Abänderungs- und Zusatzanträge, die in Zweiter Lesung zu stellen und abzustimmen sind, zur Abstimmung zu bringen.

Selbst wenn man aus irgendwelchen Gründen - die den einschreitenden Abgeordneten nicht ersichtlich sind - zur Ansicht kommen sollte, eine neuerliche Abstimmung oder Reassumierung bereits vorgenommener Abstimmungen sei zulässig, setzt dies aber jedenfalls voraus, dass dann anschließend die Abstimmung in Dritter Lesung ebenfalls wiederholt wird. Erst nach dieser steht nämlich fest, ob eine Mehrheit der Abgeordneten dem Gesetzesantrag im Ganzen zustimmen. Werden zuvor noch Abstimmungen in Zweiter Lesung vorgenommen, ist nicht auszuschließen, dass dies das Abstimmungsverhalten der Abgeordneten in Dritter Lesung verändert, und zwar unabhängig davon, ob konkret diese Abänderungsanträge eine Mehrheit gefunden haben oder nicht.

Wie vorher bereits ausgeführt, kommt es nämlich nicht auf das üblicherweise aufgrund von Koalitionsvereinbarungen geübte Abstimmungsverhalten der Abgeordneten an, sondern darauf, dass ihnen prinzipiell bei jeder Abstimmung die Möglichkeit freigehalten wird, ihren Willen entsprechend zum Ausdruck zu bringen. Bei der eingeschlagenen Vorgangsweise ist dies aber nicht gewährleistet, weil letzten Endes ein Abänderungsantrag, nämlich hinsichtlich der Art 2 Z 8 des Abänderungsantrages Dr. Kostelka und Genossen, gar nicht zur Abstimmung kam, andere aber erst nach der Dritten Lesung.

Dass das Abstimmungsverhalten jedes einzelnen Abgeordneten in der Dritten Lesung von Bedeutung ist, zeigt gerade diese Abstimmung:

Diese wurde nämlich in Gestalt einer namentlichen Abstimmung gemäß § 66 Abs 4-8 GOG NR durchgeführt. Bei dieser sind gemäß § 66 Abs 8 GOG NR die Namen aller Abgeordneten unter Angabe ihres Abstimmungsverhaltens in das Stenographische Protokoll aufzunehmen. Auf diese Weise wird für jedermann nachvollziehbar, welchen Willen ein Abgeordneter geäußert hat, und zwar zum Gesetzesbeschluss als Ganzem. Es ist daher bei jedem einzelnen Abgeordneten von Bedeutung, ob er dem Gesetzesbeschluss in der Gestalt aller angenommenen Abänderungsanträge zugestimmt hat oder nicht. Zumindest dies wäre gewährleistet gewesen, wenn nach den neuerlichen Abstimmungen in Zweiter Lesung die Dritte Lesung wiederholt worden wäre.

Da somit der Abstimmungsvorgang über das Pensionsreformgesetz 2000 nicht in geschäftsordnungsmäßiger Weise durchgeführt wurde, ist es nicht verfassungsgemäß zustande gekommen. Es ist daher als verfassungswidrig aufzuheben."

3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie begehrt, den vorliegenden Antrag abzuweisen.

Begründend führt sie dazu im Wesentlichen Folgendes aus:

"...

1.1. Der konkrete Verlauf der Abstimmung legt folgende Deutung des Sachverhalts nahe (Seitenangaben ohne Angabe der Fundstelle beziehen sich auf das Stenographische Protokoll der 32. Sitzung des Nationalrates am ):

Der Art 2 des Entwurfes betreffend ein Pensionsreformgesetz 2000 im Bericht des Verfassungsausschusses (259 BlgNR 21. GP) war Gegenstand zweier Abänderungsanträge der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Mertel, Pendl und Genossen. Der Abänderungsantrag Blg. 3/5 sah in Z 1 eine Anfügung in Art 2 Z 5 und in Z 2 den Entfall des Art 2 Z 7 vor. Der Abänderungsantrag Blg. 3/4 sah in Z 4 den Entfall zweier Ausdrücke in Art 2 Z 8 vor.

Zu Beginn des Abstimmungsverfahrens gab der den Vorsitz führende Zweite Präsident bekannt, in welcher Weise er die Abstimmung durchzuführen beabsichtige (234):

'Ich werde zunächst über die von den Abänderungsanträgen beziehungsweise dem Verlangen auf getrennte Abstimmung betroffenen Teile - und zwar der Systematik des Gesetzentwurfes nach - und dann über die restlichen, noch nicht abgestimmten Teile des Gesetzentwurfes und schließlich entsprechend dem erwähnten Verlangen den Gesetzentwurf in dritter Lesung in namentlicher Abstimmung abstimmen lassen.'

Diese Reihenfolge wurde von ihm - vor und nach den hier maßgebenden Abstimmungsvorgängen - auch eingehalten. Diese Abstimmungsvorgänge stellen sich wie folgt dar (235 f):

'Präsident Dipl.Ing. Thomas Prinzhorn:

Die Abgeordneten Dr. Kostelka und Genossen haben einen Abänderungsantrag zu Artikel 2 Ziffer 9 eingebracht. Jene Mitglieder des Hohen Hauses, die hiefür sind, bitte ich um ein entsprechendes Zeichen. - Das ist die Minderheit, der Antrag ist damit abgelehnt.

Wir kommen sogleich zur Abstimmung über diesen Teil des Gesetzentwurfes in der Fassung des Ausschussberichtes. Bei Zustimmung bitte ich um ein bejahendes Zeichen. - Das ist die Mehrheit. Der Antrag ist damit angenommen.

Die Abgeordneten Dr. Kostelka und Genossen haben einen Abänderungsantrag eingebracht, der die Streichung von Artikel 2 Ziffer 9 zum Inhalt hat.

Bei Zustimmung bitte ich um ein entsprechendes Zeichen. - Das ist die Minderheit, der Antrag ist damit abgelehnt.

Ich lasse sogleich über Artikel 2 Ziffer 7 in der Fassung des Ausschussberichtes abstimmen.

Ich ersuche jene Mitglieder des Hohen Hauses, die hiefür sind, um ein bejahendes Zeichen. - Das ist die Mehrheit. Der Antrag ist damit angenommen.

Die Abgeordneten Dr. Kostelka und Genossen haben einen Abänderungsantrag eingebracht, der sich auf Artikel 9 bezieht. Ich bitte bei Zustimmung um ein entsprechendes Zeichen. - Das ist die Minderheit, der Antrag ist damit abgelehnt.

Ich lasse sogleich über Artikel 2 Ziffer 8 in der Fassung des Ausschussberichtes abstimmen.

Ich ersuche bei Zustimmung um ein bejahendes Zeichen. - Das ist die Mehrheit. Der Antrag ist damit angenommen.'

1.3. Da ein 'Abänderungsantrag zu Artikel 2 Ziffer 9', ein 'Abänderungsantrag ..., der die Streichung von Artikel 2 Ziffer 9 zum Inhalt hat' und ein 'Abänderungsantrag ..., der sich auf Artikel 9 bezieht', nicht gestellt worden sind, liegt folgende Annahme nahe:


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-
Mit dem 'Abänderungsantrag zu Artikel 2 Ziffer 9' war der Abänderungsantrag zu Artikel 2 Ziffer 5 (Blg. 3/5 Z 1) gemeint;


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-
Mit dem 'Abänderungsantrag ..., der die Streichung von
Artikel 2 Ziffer 9 zum Inhalt hat' war der Abänderungsantrag, der die Streichung von Artikel 2 Ziffer 7 zum Inhalt hat (Blg. 3/5 Z 2) gemeint; dies ergibt sich auch daraus, dass unmittelbar anschließend 'über Artikel 2 Ziffer 7 in der Fassung des Ausschussberichtes' abgestimmt wurde;


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Mit dem 'Abänderungsantrag ..., der sich auf Artikel 9 bezieht' war der Abänderungsantrag zu Artikel 2 Ziffer 8 (Blg. 3/4 Z 4) gemeint; dies ergibt sich auch daraus, dass unmittelbar anschließend 'über Artikel 2 Ziffer 8 in der Fassung des Ausschussberichtes' abgestimmt wurde.

Die Abstimmung über die Abänderungsanträge zu Art 2 Z 5 und Z 7 ist im Anschluss an die (namentliche) Abstimmung in dritter Lesung nachträglich durchgeführt worden (238; vgl. auch die Wortmeldung des Präsidenten Dr. Fischer in der 34. Sitzung am , 160). Über den Abänderungsantrag zu Art 2 Z 8 ist eine Abstimmung nicht durchgeführt worden; wohl aber hat die so genannte Gegenabstimmung über Art 2 Z 8 in der Fassung des Ausschussberichtes stattgefunden (234; vgl. wiederum die oben zitierte Wortmeldung).

In der Wortmeldung des Präsidenten Dr. Fischer wird auch darauf hingewiesen, dass ein nicht im Ausschussbericht enthaltener Art 2 Z 9 zur Abstimmung gelangt ist.

2. Im Antrag gemäß Art 140 B-VG wird im Wesentlichen ausgeführt, das Pensionsreformgesetz 2000 sei nicht verfassungsmäßig zu Stande gekommen, weil es entgegen Art 41 ff und 30 Abs 2 B-VG iVm. §§65, 70, 72 Abs 2 bis 5, 73 Abs 1 und 74 GOG-NR abgestimmt worden sei. Gegen diese Regeln des Abstimmungsverfahrens sei verstoßen worden, indem einzelne Teile von Abänderungsanträgen nicht abgestimmt wurden, hingegen gar nicht gestellte Abänderungsanträge zur Abstimmung kamen. Allein diese Verstöße bewirkten bereits, dass das Pensionsreformgesetz 2000 in gesetz- und daher auch verfassungswidriger Weise zu Stande gekommen ist.

2.1. Den Antragsausführungen liegt die Prämisse zu Grunde, dass jeder der während des Abstimmungsvorganges über das Pensionsreformgesetz 2000 unterlaufene Fehler dieses Gesetz mit Verfassungswidrigkeit belastet. Dagegen kann jedoch eingewendet werden, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zwischen zur Aufhebung einer generellen Norm (Verordnung) führenden Fehlern und so genannten 'sanktionslosen Ordnungsvorschriften' unterschieden werden muss (siehe z.B. VfSlg. 4641/1964, 5824/1968, 7724/1975, 8894/1980 betreffend Straßenverkehrszeichen; VfSlg. 8213/1977, 9150/1981, 9361/1982, 10.208/1984, 12.785/1991, 13.967/1994, 14.643/1996 betreffend Flächenwidmungspläne; vgl. Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht I (1988), 858 ff.). Überträgt man diese Judikatur auf den Bereich der Gesetzgebung, erscheint der Bundesregierung folgende Auffassung vertretbar:

Die Abstimmung über eine Bestimmung in einer Fassung, die es nicht gibt, (hier: über einen nicht im Ausschussbericht enthaltenen Art 2 Z 9) in zweiter Lesung geht in Ermangelung eines tauglichen Abstimmungsgegenstandes ins Leere, vermag aber aus eben diesem Grund auch das Gesetz nicht mit Verfassungswidrigkeit zu belasten.

Die Nichtdurchführung der Abstimmung über einen Abänderungsantrag (hier: über den Abänderungsantrag betreffend Art 2 Z 8) in zweiter Lesung belastet einen Gesetzesbeschluss zumindest dann nicht mit Verfassungswidrigkeit, wenn die so genannte Gegenabstimmung (hier: über Art 2 Z 8 in der Fassung des Ausschussberichtes) durchgeführt und das Gesetz in dieser Fassung in dritter Lesung zum Beschluss erhoben wird. In diesem Fall kommt nämlich trotz des unterlaufenen Abstimmungsfehlers die wahre Meinung der Mehrheit des Nationalrates im Gesetzesbeschluss zum Ausdruck (§65 Abs 2 GOG-NR).

Die Nichtdurchführung der Abstimmung über einen Abänderungsantrag (hier: über die Abänderungsanträge betreffend Art 2 Z 5 und 7) in zweiter Lesung belastet einen Gesetzesbeschluss dann nicht mit Verfassungswidrigkeit, wenn diese Abstimmung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird. Fälle, in denen Abstimmungen nachträglich vorgenommen wurden, haben sich in der parlamentarischen Praxis bereits ereignet (vgl. StenProt. 18. GP, 6263; 19. GP, 324;

20. GP, 178 sowie den bei Atzwanger/Zögernitz, NR-GO3 (1999), FN *) zu § 66 unter Punkt C genannten Fall). Ob die Abstimmung vor Beendigung der dritter Lesung nachgeholt werden muss (vgl. Atzwanger/Zögernitz, FN 14 zu § 66, wonach ein durch den Präsidenten bekannt gegebenes Abstimmungsergebnis mangels einer positiven gesetzlichen Bestimmung nicht widerrufbar ist), ist fraglich, kann jedoch dahin stehen, da im vorliegenden Fall das Abstimmungsergebnis ohnedies noch nicht bekannt gegeben worden war (vgl. demgegenüber StenProt. 20. GP, 89 f., wo wegen Nichtdurchführung einer Abstimmung über zwei Abänderungsanträge die zweite und die dritte Lesung zur Gänze wiederholt wurden).

Richtig ist zwar, dass nach § 74 Abs 1 GOG-NR in der dritten Lesung die Abstimmung im Ganzen vorzunehmen ist und dass gemäß § 74 Abs 2 GOG-NR in der dritten Lesung nur Anträge auf Behebung von Widersprüchen, die sich in zweiter Lesung ergeben haben, gestellt und Schreib- und Druckfehler behoben werden können. Damit ist jedoch die Frage nicht beantwortet, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen diese Bestimmungen nach sich zieht. Deutet man sie als 'sanktionslose Ordnungsvorschriften' im Sinne der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, so vermag ihre Verletzung das Gesetz auch nicht mit Verfassungswidrigkeit zu belasten."

4. Über Einladung des Verfassungsgerichtshofes hat sich der Präsident des Nationalrates wie folgt geäußert:

"(D)ie unter dem Vorsitz des Zweiten Präsidenten des Nationalrats Dipl.Ing. Thomas Prinzhorn durchgeführten Abstimmungen zum Gesetzesantrag betreffend das Pensionsreformgesetz 2000 im übermittelten Antrag gemäß Art 140 B-VG der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka und Genossen (sind) korrekt, d.h. in Übereinstimmung mit den mir zur Verfügung stehenden Unterlagen, dargestellt. Ebenso ist meine Entscheidung über die Einwendungen gegen das Amtliche Protokoll der 32. Sitzung des Nationalrates, XXI. GP, vom auf Seite 7 des vorliegenden Antrages richtig wiedergegeben."

II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Frage der Zulässigkeit des Antrages erwogen:

1.1. Gemäß Art 140 Abs 1 zweiter Satz B-VG ist ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates berechtigt, die Verfassungswidrigkeit bundesgesetzlicher Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Die antragstellenden Abgeordneten zum Nationalrat verkörpern mehr als ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates. Daher ist die in Art 140 Abs 1 zweiter Satz B-VG normierte Antragsvoraussetzung gegeben.

1.2. Wie sich aber aus Art 140 Abs 4 B-VG ergibt, ist ein Antrag eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates als Fall einer abstrakten Normenkontrolle nur gegen geltende, nicht aber gegen schon außer Kraft getretene Rechtsvorschriften zulässig (vgl. VfSlg. 14.802/1997 (S 397), 14.895/1997 (S 1036 f.)).

Dazu ist im vorliegenden Fall auf Folgendes hinzuweisen:

1.2.1. Gegenstand des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I 95, ist die Änderung der folgenden Bundesgesetze:


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-
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG (Art1 des Pensionsreformgesetzes 2000),
-
des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG (Art2),
-
des Pensionsgesetzes 1965 - PG (Art3),
-
des Nebengebührenzulagengesetzes - NGZG (Art4),
-
des Richterdienstgesetzes - RDG (Art5),
-
des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 - LDG (Art6),
-
des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 - LLDG (Art7),
-
des Bundestheater-Pensionsgesetzes - BThPG (Art8),
-
des Teilpensionsgesetzes - TPG (Art9),
-
des Verfassungsgerichtshofgesetzes - VfGG (Art10),
-
des Bundesgesetzes über dienstrechtliche
Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte (Art11),
-
des Poststrukturgesetzes (Art12) sowie
-
des Bundesbahngesetzes 1992 (Art14)
und die Erlassung des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen (Art13)

1.2.2. Mit der am (also bereits vor der Antragstellung) ausgegebenen Kundmachung (Druckfehlerberichtigung) des Bundeskanzlers BGBl. I 2000/102 wurde u.a. Art 3 Z 9 des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl.I 95, wie folgt berichtigt:

"In Art 3 (Änderung des Pensionsgesetzes 1965) Z 9 lautet es statt ''den §§15 oder 15a BDG 1979 oder nach § 87 des Richterdienstgesetzes'' richtig ''den §§15 oder 15a BDG 1979''."

1.2.3. Nach Antragstellung wurden mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 2000/142, die folgenden, einen Gegenstand des Pensionsreformgesetzes 2000 bildenden Bundesgesetze hinsichtlich der nachstehend genannten, antragsrelevanten Bestimmungen geändert:

* das BDG hinsichtlich des


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-
§213c Abs 5 (vgl. Art 1 Z 8 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 46 Z 13 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§236b Abs 1 (vgl. Art 1 Z 9 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 46 Z 14 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§236b Abs 2 Z 3 (vgl. Art 1 Z 9 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 46 Z 15 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§236b Abs 2 Z 4 (vgl. Art 1 Z 9 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 46 Z 16 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§236b Abs 3 (vgl. Art 1 Z 9 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 46 Z 16a des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§236b Abs 6 (vgl. Art 1 Z 9 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 46 Z 16a des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§236b Abs 7 (vgl. Art 1 Z 9 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 46 Z 18 des Budgetbegleitgesetzes 2001);


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* das PG hinsichtlich des
-
§9 (vgl. Art 3 Z 10 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 49 Z 2 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§15c Abs 1 Z 2 (vgl. Art 3 Z 16 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 49 Z 4a des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§15e Abs 1 (vgl. Art 3 Z 19 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 49 Z 5 des Budgetbegleitgesetzes 2001);


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* das RDG hinsichtlich des
-
§ 166c Abs 1 (vgl. Art 5 Z 4 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 57 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§166c Abs 2 Z 3 (vgl. Art 5 Z 4 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 57 Z 4 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§166c Abs 2 Z 4 (vgl. Art 5 Z 4 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 57 Z 5 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§166c Abs 3 (vgl. Art 5 Z 4 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 57 Z 5a des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§166c Abs 6 (vgl. Art 5 Z 4 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 57 Z 5a des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§166c Abs 7 (vgl. Art 5 Z 4 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 57 Z 6 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§166d (vgl. Art 5 Z 4 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 57 Z 6a des Budgetbegleitgesetzes 2001);


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* das LDG hinsichtlich des
-
§115d Abs 1 (vgl. Art 6 Z 8 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 59 Z 5 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§115d Abs 2 Z 3 (vgl. Art 6 Z 8 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 59 Z 6 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§115d Abs 2 Z 4 (vgl. Art 6 Z 8 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 59 Z 7 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§115d Abs 3 (vgl. Art 6 Z 8 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 59 Z 7a des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§115d Abs 6 (vgl. Art 6 Z 8 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 59 Z 7a des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§115d Abs 7 (vgl. Art 6 Z 8 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 59 Z 9 des Budgetbegleitgesetzes 2001);


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* das LLDG hinsichtlich des
-
§124d Abs 1 (vgl. Art 7 Z 8 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 60 Z 5 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§124d Abs 2 Z 3 (vgl. Art 7 Z 8 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 60 Z 6 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§124d Abs 2 Z 4 (vgl. Art 7 Z 8 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 60 Z 7 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§124d Abs 3 (vgl. Art 7 Z 8 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 60 Z 7a des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§124d Abs 6 (vgl. Art 7 Z 8 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 60 Z 7a des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§124d Abs 7 (vgl. Art 7 Z 8 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 60 Z 9 des Budgetbegleitgesetzes 2001);


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* das BThPG hinsichtlich des
-
§18g Abs 1 (vgl. Art 8 Z 16 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 51 Z 6 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§18g Abs 2 Z 3 (vgl. Art 8 Z 16 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 51 Z 7 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§18g Abs 2 Z 5 (vgl. Art 8 Z 16 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 51 Z 8 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§18g Abs 3 (vgl. Art 8 Z 16 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 51 Z 8a des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§18g Abs 6 (vgl. Art 8 Z 16 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 51 Z 8a des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§18g Abs 7 (vgl. Art 8 Z 16 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 51 Z 10 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§18h Abs 1 (vgl. Art 8 Z 16 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 51 Z 10a des Budgetbegleitgesetzes 2001);


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* das VfGG hinsichtlich des
- § 5e (vgl. Art 10 Z 3 des Pensionsreformgesetzes
2000 und Art 65 Z 1 des Budgetbegleitgesetzes 2001);


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* das Bundesbahnpensionsgesetz hinsichtlich des
-
§9 (vgl. Art 13 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 64 Z 1 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§38 Abs 1 (vgl. Art 13 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 64 Z 2 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§39 (vgl. Art 13 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 64 Z 4 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§40 Abs 1 (vgl. Art 13 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 64 Z 5 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§41 Abs 1 (vgl. Art 13 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 64 Z 6 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§52 Abs 2 (vgl. Art 13 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art 64 Z 7 des Budgetbegleitgesetzes 2001).

1.2.4. Darüber hinaus wurde mit dem Bundesgesetz BGBl. I 2001/6 das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte (vgl. Art 11 des Pensionsreformgesetzes 2000), welches schon durch Art 55 des Budgetbegleitgesetzes 2001 eine Änderung erfahren hatte (freilich ohne dass in der Novellierungsanordnung des Bundesgesetzes BGBl. I 2001/6 darauf Bedacht genommen worden wäre!), erneut geändert.

1.2.5. Die in den Pkten 1.2.2., 1.2.3. und 1.2.4. genannten Bestimmungen des Pensionsreformgesetzes 2000 stehen also nicht (mehr) in der angefochtenen Fassung in Geltung und können somit auch nicht (mehr) Gegenstand eines Antrages eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates sein.

Der Antrag war daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen.

1.3. An dieser Stelle sieht sich der Verfassungsgerichtshof veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen:

Die Kompliziertheit - im Besonderen des zweiten Absatzes des Pkt. I. - des Spruches des vorliegenden Erkenntnisses ist im Wesentlichen eine Konsequenz der auch beim Pensionsreformgesetz 2000 angewendeten legistischen Technik der "Sammelnovelle", also der Änderung einer Vielzahl von Bundesgesetzen in einem Gesetz, in Verbindung mit der erneuten Änderung zahlreicher davon betroffener Bestimmungen in kurzer zeitlicher Aufeinanderfolge. Dass diese gesetzgeberische Praxis, die in den vergangenen Jahren bedauerlicher Weise gehäuft geübt wurde, der Erkennbarkeit des Rechts äußerst abträglich ist, liegt auf der Hand.

2. Der Verfassungsgerichtshof geht auf Grund des Vorbringens der antragstellenden Abgeordneten, der Äußerungen des Präsidenten des Nationalrates sowie der Bundesregierung und des Stenografischen Protokolls über die 32. sowie die 34. Sitzung in der 21. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates von Folgendem aus:

2.1. Einen der Verhandlungsgegenstände in der 32. Sitzung des Nationalrates am bildete als 3. Punkt der Tagesordnung der Bericht des Verfassungsausschusses 259 BlgNR 21. GP über die Regierungsvorlage betreffend das Pensionsreformgesetz 2000 (175 BlgNR 21. GP).

2.2. Dabei wurden zu Art 2 des Gesetzesvorschlages von den Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Mertel, Pendl und Genossen die folgenden Abänderungsanträge gestellt (Hervorhebungen nicht im Original):

"In Art 2 Z 5 wird dem § 83 a Abs 1 folgender Satz angefügt:

'Die Zeit zwischen dem Ablauf des Monats, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollenden wird und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können, ist bei der Ermittlung des Ausmaßes der Kürzung der Ruhebemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen'."

"Art2 Z 7 entfällt."

"In Art 2 Z 8 entfallen die Ausdrücke '§13 c samt Überschrift,' und ', § 22 Abs 2'."

Dem Stenografischen Protokoll zu Folge nahm diese Sitzung, was die Abstimmung in zweiter Lesung über den Art 2 des Gesetzesvorschlages anlangt, zu dem diese Abänderungsanträge

vorlagen, den folgenden Verlauf (Hervorhebung nicht im Original):

"Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn:

... Die Abgeordneten Dr. Kostelka und Genossen haben einen Abänderungsantrag zu Artikel 2 Ziffer 9 eingebracht.

Jene Mitglieder des Hohen Hauses, die hiefür sind, bitte ich um entsprechendes Zeichen. - Das ist die Minderheit, der Antrag ist somit abgelehnt.

Wir kommen sogleich zur Abstimmung über diesen Teil des Gesetzentwurfes in der Fassung des Ausschussberichtes.

Bei Zustimmung bitte ich um ein bejahendes Zeichen. - Das ist die Mehrheit. Der Antrag ist damit angenommen.

Die Abgeordneten Dr. Kostelka und Genossen haben einen Abänderungsantrag eingebracht, der die Streichung von Artikel 2 Ziffer 9 zum Inhalt hat.

Bei Zustimmung bitte ich um ein entsprechendes Zeichen. - Das ist die Minderheit, der Antrag ist damit abgelehnt.

Ich lasse sogleich über Artikel 2 Ziffer 7 in der Fassung des Ausschussberichtes abstimmen.

Ich ersuche jene Mitglieder des Hohen Hauses, die hiefür sind, um ein bejahendes Zeichen. - Das ist die Mehrheit. Der Antrag ist damit angenommen.

Die Abgeordneten Dr. Kostelka und Genossen haben einen Abänderungsantrag eingebracht, der sich auf Artikel 9 bezieht.

Ich bitte bei Zustimmung um ein entsprechendes Zeichen. - Das ist die Minderheit, der Antrag ist damit abgelehnt.

Ich lasse sogleich über Artikel 2 Ziffer 8 in der Fassung des Ausschussberichtes abstimmen.

Ich ersuche bei Zustimmung um ein bejahendes Zeichen. - Das ist die Mehrheit. Der Antrag ist damit angenommen.

..."

Daraus ergibt sich, dass es der den Vorsitz führende Zweite Präsident im Zuge der Abstimmung in zweiter Lesung über Art 2 des Gesetzesvorschlages unterließ, die Abänderungsanträge der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Mertel, Pendl und Genossen betreffend die Z 5, 7 und 8 des Art 2 des Gesetzesvorschlages zur Abstimmung zu bringen. Darüber hinaus ließ der Vorsitzende über zwei Abänderungsanträge - betreffend Art 2 Z 9 und Art 9 - abstimmen, obwohl diesbezügliche Abänderungsanträge gar nicht gestellt worden waren. (Da diese "Anträge" in der Minderheit blieben, wurden sie vom Vorsitzenden als abgelehnt gewertet.)

2.3. In der anschließenden dritten Lesung wurde über entsprechendes Verlangen eine namentliche Abstimmung durchgeführt. Nach Beendigung der Stimmabgabe unterbrach der Vorsitzende die Sitzung, um die Stimmenauszählung zu ermöglichen. Dem Stenografischen Protokoll zu Folge nahm die Sitzung dann den folgenden weiteren Verlauf (Hervorhebung nicht im Original):

"Präsident Dip.-Ing. Thomas Prinzhorn: Meine Damen und Herren! Ich nehme die unterbrochene Sitzung wieder auf.

Es liegt mir ein Vorhalt der Grünen und der sozialistischen Fraktion vor, dass ich bei den Abstimmungen der Abänderungsanträge der Abgeordneten Dr. Kostelka und Genossen bei Artikel 2 Ziffer 7 statt 'Ziffer 7' 'Ziffer 9' gesagt hätte. Ebenfalls hätte ich beim Abänderungsantrag zu Artikel 2 statt 'Ziffer 5' 'Ziffer 9' gesagt.

Ich lasse mir daher das Stenographische Protokoll vorlegen, unterbreche für einige Minuten die Sitzung und werde dann die weitere Vorgangsweise festlegen.

(Die Sitzung wird um 21.02 Uhr unterbrochen und um 21.24 Uhr wieder aufgenommen.)

Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Ich bitte die Damen und Herren Abgeordneten, ihre Plätze wieder einzunehmen, und setze die unterbrochene Sitzung fort.

Es sind tatsächlich in der Abstimmung der Abänderungsanträge Dr. Kostelka und Genossen zu Artikel 2 Ziffer 7 und zu Artikel 2 Ziffer 5 zwei Irrtümer passiert. Ohne Präjudiz werde ich daher eine Wiederholung der Abstimmung vornehmen und möchte insbesondere anmerken, dass es die Ziffer 9 in den beiden betreffenden Anträgen von Dr. Kostelka und Genossen gar nicht gibt.

Wir kommen daher zur Abstimmung über den Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Kostelka und Genossen zur Artikel 2 Ziffer 5.

Jene Mitglieder des Hohen Hauses, die dafür sind, ersuche ich um ein Zeichen. - Das ist die Minderheit. Der Antrag ist damit abgelehnt.

Die Abstimmung über diesen Teil des Gesetzentwurfes in der Fassung des Ausschussberichtes ist bereits erledigt.

Die Abgeordneten Dr. Kostelka und Genossen haben einen Abänderungsantrag eingebracht, der die Streichung von Artikel 2 Ziffer 7 zum Inhalt hat.

Bei Zustimmung bitte ich um ein entsprechendes Zeichen. - Das ist die Minderheit. Der Antrag ist damit abgelehnt.

Ich gebe nun das Abstimmungsergebnis der namentlichen

Abstimmung bekannt:

Abgegebene Stimmen: 173. Davon war 'Ja'-Stimmen: 97. 'Nein'-Stimmen: 76.

Der Gesetzentwurf ist somit in dritter Lesung angenommen."

Schließlich gab zu Beginn der 34. Sitzung in der 21. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates am der Präsident des Nationalrates im vorliegenden Zusammenhang dem Stenografischen Protokoll zu Folge die folgende Erklärung ab:

"Ich habe Folgendes bekannt zu geben: Das Amtliche Protokoll der 32. Sitzung des Nationalrates ist in der Parlamentsdirektion aufgelegen. Es sind gegen dieses Amtliche Protokoll von Herrn Klubobmann Dr. Kostelka sowie von Klubobmann Dr. Van der Bellen schriftliche Einwendungen erhoben worden.

Diese Einwendungen beziehen sich auf die Tatsache, dass über Abänderungsanträge des Abgeordneten Dr. Kostelka irrtümlich nicht exakt abgestimmt wurde. Ich weise aber darauf hin, dass der den Vorsitz führende Präsident nach einer Sitzungsunterbrechung zwei Abstimmungen nachgeholt hat, sodass ich diese beiden Punkte als saniert betrachte.

In den Einwendungen wird noch ein dritter und ein vierter Punkt angeschnitten und darauf hingewiesen, dass auch ein weiterer Antrag des Abgeordneten Dr. Kostelka zu Art 2 Z 8 dieser Vorlage nicht zur Abstimmung gelangte. Dies bedeutet, dass über beantragte Abänderungen im Zusammenhang mit dem Datum des In-Kraft-Tretens der Vorlage nicht abgestimmt wurde. Die so genannte Gegenabstimmung über Art 2 Z 8 in der Fassung des Ausschussberichtes hat jedoch stattgefunden.

Weiters wurde releviert, dass nach der irrtümlichen Abstimmung über Art 2 Z 9 des Abänderungsantrages des Abgeordneten Dr. Kostelka sogleich die Abstimmung 'über diesen Teil des Gesetzentwurfes in der Fassung des Ausschussberichtes' durchgeführt wurde, der Ausschussbericht jedoch keinen Art 2 Z 9 enthalten hat.

Ich werde den Einwendungen gegen das Amtliche Protokoll insofern Rechnung tragen, als ergänzend im Amtlichen Protokoll festgehalten wird, dass über den Abänderungsantrag des Abgeordneten Dr. Kostelka, der sich auf Art 2 Z 8 bezog, irrtümlicherweise nicht abgestimmt wurde, über den entsprechenden Text in der Fassung des Ausschussberichtes hingegen abgestimmt wurde, und ferner, dass ein nicht im Ausschussbericht enthaltener Art 2 Z 9 zur Abstimmung gelangte.

Zu diesem Ergebnis bin ich nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhaltes und nach Kontaktnahme mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz, insbesondere mit dem Zweiten Präsidenten gekommen.

Ich werde diese Feststellungen dem Amtlichen Protokoll hinzufügen und den Gesetzesbeschluss an den Bundesrat weiterleiten."

3. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 lauten auszugsweise wie folgt:

"IX. Allgemeine Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in

den Sitzungen des Nationalrates

§53

...

(3) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Abgeordneten zu jedem einzelnen Teil der Vorlage, sobald die Debatte über ihn eröffnet ist, beziehungsweise zu jedem vom Nationalrat zu fassenden Beschluß gestellt werden und sind, wenn sie von mindestens fünf Abgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von fünf Abgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen.

(4) Diese Anträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und in der Regel von einem der unterfertigten Abgeordneten zu verlesen. Auf Anordnung des Präsidenten kann jedoch die Verlesung auch durch einen Schriftführer erfolgen. Bei der Einbringung von umfangreichen Abänderungsanträgen kann der Präsident zur Straffung der Verhandlungen die Vervielfältigung bzw. die Verteilung an die Abgeordneten verfügen, sofern einer der unterfertigten Abgeordneten in seinen Ausführungen die Kernpunkte des Antrages mündlich erläutert hat. Diese Abänderungsanträge sind dem Stenographischen Protokoll beizudrucken.

...

§ 65

(1) Der Präsident verkündet in der Regel nach Abschluß der Beratung den Eingang in das Abstimmungsverfahren. Liegen jedoch umfangreiche oder kurzfristig eingebrachte Anträge gemäß § 53 Abs 3 oder Verlangen bzw. Beschlüsse gemäß § 65 Abs 5 oder § 66 Abs 3 oder 4 vor und reicht eine kurze Unterbrechung der Sitzung zur Vorbereitung der Abstimmung nicht aus, kann der Präsident die Abstimmungen auf einen späteren Zeitpunkt (längstens bis an den Schluß der Sitzung) verlegen und einstweilen in der Erledigung der Tagesordnung fortfahren.

(2) Der Präsident hat den Gegenstand, über den abgestimmt wird, genau zu bezeichnen.

(3) Die Abstimmungen sind so durchzuführen, daß die wahre Meinung der Mehrheit des Nationalrates zum Ausdruck kommt.

(4) Es sind daher in der Regel die abändernden Anträge vor dem Hauptantrag, und zwar die weitergehenden vor den übrigen, zur Abstimmung zu bringen.

(5) Jeder Abgeordnete kann - wenn dies der Klarheit des Abstimmungsvorganges beziehungsweise des Ergebnisses der Abstimmung dient - vor Eingang in das Abstimmungsverfahren verlangen, daß über bestimmte Teile eines Gegenstandes getrennt abgestimmt wird.

(6) Der Präsident hat bekanntzugeben, in welcher Weise er die Abstimmung durchzuführen beabsichtigt, insbesondere, über welche Teile des Gegenstandes er unter Berücksichtigung gestellter Abänderungs- und Zusatzanträge abstimmen lassen beziehungsweise inwieweit er einem allfälligen Verlangen auf getrennte Abstimmung Rechnung tragen und in welcher Reihenfolge er die Fragen zur Abstimmung bringen wird.

(7) Gegen diese Ankündigung des Präsidenten kann jeder Abgeordnete Einwendungen erheben, über die, falls der Präsident ihnen nicht beitritt, der Nationalrat ohne Debatte zu entscheiden hat.

(8) Darüber hinaus kann jeder Abgeordnete, jedoch ohne Unterbrechung des Abstimmungsvorganges, nur noch die Berichtigung oder Klarstellung der vom Präsidenten ausgesprochenen Fassung der Fragen beantragen. Tritt der Präsident dem Antrag nicht bei, ist sofort und ohne Debatte darüber abzustimmen.

(9) Es steht dem Präsidenten frei, sofern er es zur Vereinfachung oder Klarstellung der Abstimmung oder zur Beseitigung unnötiger Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, vorerst eine grundsätzliche Frage zur Beschlußfassung zu bringen.

...

X. Besondere Bestimmungen über die Behandlung

von Gesetzesvorschlägen

...

§70

(1) Der Vorberatung durch den Ausschuß folgt die zweite Lesung des Gesetzesvorschlages. Selbständige Anträge von Ausschüssen auf Erlassung von Gesetzen werden vom Nationalrat unmittelbar in zweite Lesung genommen.

(2) Die zweite Lesung besteht aus der allgemeinen Debatte über die Vorlage als Ganzes (Generaldebatte) und den Beratungen über einzelne Teile der Vorlage (Spezialdebatte) sowie den Abstimmungen. Generaldebatte und Spezialdebatte werden unter einem abgeführt, wenn der Nationalrat auf Antrag des Berichterstatters nicht anderes beschließt.

§72

...

(3) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Abgeordneten zu jedem einzelnen Teil, sobald die Spezialdebatte über ihn eröffnet ist, gestellt werden und sind, wenn sie von mindestens fünf Abgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von fünf Abgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen.

(4) Diese Anträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und von einem der unterfertigten Abgeordneten zu verlesen. Auf Anordnung des Vorsitzenden kann die Verlesung auch durch einen Schriftführer erfolgen.

...

(6) Nach Beratung jedes Teiles der Vorlage hat die Abstimmung über denselben zu erfolgen. ...

§73

(1) Werden Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt, sind die Bestimmungen des § 72 Abs 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

(2) Auch wenn Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt werden, kann der Präsident bestimmen, daß Teile der Vorlage für sich zur Debatte und Abstimmung kommen. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.

...

§74

(1) Nachdem das Gesetz in zweiter Lesung beschlossen ist, wird die dritte Lesung, das ist die Abstimmung im ganzen, vorgenommen. Auf Vorschlag des Präsidenten oder Antrag eines Abgeordneten kann der Nationalrat beschließen, daß die dritte Lesung nicht unmittelbar nach der zweiten Lesung durchgeführt, sondern auf einen späteren Zeitpunkt vertagt wird.

(2) In der dritten Lesung können nur Anträge auf Behebung von Widersprüchen, die sich bei der Beschlußfassung in zweiter Lesung ergeben haben, gestellt werden; ferner können Schreib- und Druckfehler sowie sprachliche Mängel behoben werden. Entschließungsanträge können in der dritten Lesung nicht mehr eingebracht werden.

(3) Eine Debatte über Anträge in der dritten Lesung ist nur zulässig, wenn es der Nationalrat im einzelnen Fall beschließt. Die Redezeit ist bei einer solchen Debatte auf fünf Minuten beschränkt."

4. Die antragstellenden Abgeordneten bringen auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes vor:

4.1. Das Pensionsreformgesetz 2000 sei nicht verfassungsmäßig zu Stande gekommen, weil bei der Abstimmung über diesen Gesetzesvorschlag gegen die Bestimmungen der Art 41 ff. und 30 Abs 2 B-VG iVm den §§65, 70, 72 Abs 2 bis 5, 73 Abs 1 und 74 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 verstoßen worden sei.

4.2. Die Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, im Besonderen § 65 leg. cit., dienten dazu, den wahren Willen der Mehrheit des Nationalrates zum Ausdruck zu bringen, und zwar nicht nur hinsichtlich eines Gesetzes insgesamt, sondern auch hinsichtlich jedes einzelnen Teiles, zu dem jeweils fünf Abgeordnete entsprechend ihren Vorstellungen Abänderungs- und Zusatzanträge einbringen könnten. Entgegen der politischen Praxis sei dabei davon auszugehen, dass im Prinzip jeder einzelne Abänderungsantrag eine Mehrheit finden könne, auch wenn auf Grund von Koalitionsvereinbarungen üblicherweise Anträge von Abgeordneten der Regierungsfraktionen eine Mehrheit finden, solche der Opposition jedoch nicht. Ungeachtet dieser Praxis müsse aber bei jedem Abstimmungsvorgang gewährleistet sein, dass sich auch eine andere Mehrheit bilden könne und so der wahre Wille der Mehrheit des Nationalrates zum Ausdruck komme.

4.3. Im vorliegenden Fall sei gegen diese Regeln des Abstimmungsverfahrens verstoßen worden, und zwar indem einzelne Teile von Abänderungsanträgen nicht abgestimmt worden seien, hingegen gar nicht gestellte Abänderungsanträge zur Abstimmung gelangten. Allein diese Verstöße bewirkten bereits, dass das zur Abstimmung stehende Bundesgesetz in gesetz- und daher auch verfassungswidriger Weise zustande gekommen sei.

4.4. Vollends rechtsgrundlos sei aber das Vorgehen des Zweiten Präsidenten des Nationalrates ab der dritten Lesung über den in Rede stehenden Gesetzesvorschlag gewesen:

4.4.1. Gemäß § 74 Abs 1 Geschäftsordnungsgesetz 1975 sei, nachdem das Gesetz in zweiter Lesung beschlossen worden sei, die dritte Lesung vorzunehmen, das sei die Abstimmung im Ganzen. In dieser könnten gemäß § 74 Abs 2 Geschäftsordnungsgesetz 1975 nur Anträge auf Behebung von Widersprüchen, die sich bei der Beschlussfassung in zweiter Lesung ergeben hätten, gestellt werden; ferner könnten Schreib- und Druckfehler sowie sprachliche Mängel behoben werden. Auch eine Debatte über Anträge sei in der dritten Lesung nicht zulässig, es sei denn, der Nationalrat würde dies im Einzelnen beschließen.

Aus all diesen Bestimmungen werde deutlich, dass die dritte Lesung die abschließende Abstimmung über einen Gesetzesvorschlag bilde, danach sei der Gesetzgebungsprozess im Nationalrat abgeschlossen. Eine neuerliche Abstimmung über einzelne Teile sei nicht zulässig.

4.4.2. Eine Reassumierung von Beschlüssen des Nationalrates sei in der Geschäftsordnung nicht vorgesehen, sie sei daher grundsätzlich unzulässig. Schon gar nicht sei es aber zulässig, in der dritten Lesung Abänderungs- und Zusatzanträge, die in zweiter Lesung zu stellen und abzustimmen seien, zur Abstimmung zu bringen.

Selbst wenn man der Ansicht wäre, eine neuerliche Abstimmung oder Reassumierung bereits vorgenommener Abstimmungen sei zulässig, setze dies aber jedenfalls voraus, dass dann anschließend die Abstimmung in dritter Lesung ebenfalls wiederholt werde. Erst nach dieser stehe nämlich fest, ob die Mehrheit der Abgeordneten dem Gesetzesantrag im Ganzen zustimme. Würden zuvor noch Abstimmungen in zweiter Lesung vorgenommen, so sei nicht auszuschließen, dass dies das Abstimmungsverhalten der Abgeordneten in dritter Lesung verändere, und zwar unabhängig davon, ob konkret diese Abänderungsanträge eine Mehrheit gefunden haben oder nicht.

Es komme nämlich nicht auf das üblicherweise auf Grund von Koalitionsvereinbarungen geübte Abstimmungsverhalten der Abgeordneten an, sondern darauf, dass ihnen prinzipiell bei jeder Abstimmung die Möglichkeit freigehalten werde, ihren Willen entsprechend zum Ausdruck zu bringen. Bei der im vorliegenden Fall eingeschlagenen Vorgangsweise sei dies aber nicht gewährleistet, weil letzten Endes ein Abänderungsantrag gar nicht zur Abstimmung kam, andere aber erst nach der dritten Lesung.

Dass das Abstimmungsverhalten jedes einzelnen Abgeordneten in der dritten Lesung von Bedeutung sei, zeige gerade die Abstimmung im vorliegenden Fall: Diese sei nämlich in Form der namentlichen Abstimmung durchgeführt worden. Bei dieser seien die Namen aller Abgeordneten unter Angabe ihres Abstimmungsverhaltens in das Stenografische Protokoll aufzunehmen. Auf diese Weise wäre für jedermann nachvollziehbar, welchen Willen ein Abgeordneter geäußert habe, und zwar zum Gesetzesbeschluss als Ganzem. Es sei daher bei jedem einzelnen Abgeordneten von Bedeutung, ob er dem Gesetzesbeschluss in der Gestalt aller angenommenen Abänderungsanträge zugestimmt habe oder nicht. Zumindest dies wäre gewährleistet gewesen, wenn nach den neuerlichen Abstimmungen in zweiter Lesung die dritte Lesung wiederholt worden wäre.

5. Die Bundesregierung hält dem - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes entgegen:

Dem Vorbringen der antragstellenden Abgeordneten liege die Prämisse zu Grunde, dass jeder während des Abstimmungsvorganges über das Pensionsreformgesetz 2000 unterlaufene Fehler dieses Gesetz mit Verfassungswidrigkeit belaste. Dagegen könne jedoch eingewendet werden, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zwischen Fehlern, die zur Aufhebung einer generellen Norm (Verordnung) führten, und sogenannten "sanktionslosen Ordnungsvorschriften" unterschieden werden müsse (hiezu wird in der Äußerung auf näher bezeichnete Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes betreffend Straßenverkehrszeichen und Flächenwidmungspläne verwiesen). Übertrage man diese Judikatur auf die Gesetzgebung, dann erscheine die folgende Auffassung vertretbar:

Die Abstimmung über eine Bestimmung, die im Ausschussbericht gar nicht enthalten sei, in zweiter Lesung gehe in Ermangelung eines tauglichen Abstimmungsgegenstandes ins Leere, belaste aber auch das Gesetz nicht mit Verfassungswidrigkeit.

Die Nichtdurchführung der Abstimmung über einen Abänderungsantrag in zweiter Lesung belaste einen Gesetzesbeschluss zumindest dann nicht mit Verfassungswidrigkeit, wenn die sogenannte Gegenabstimmung durchgeführt und das Gesetz in dieser Fassung in dritter Lesung zum Beschluss erhoben werde. In diesem Fall komme nämlich trotz des unterlaufenen Abstimmungsfehlers die wahre Meinung der Mehrheit des Nationalrates im Gesetzesbeschluss zum Ausdruck.

Die Nichtdurchführung der Abstimmung über einen Abänderungsantrag in zweiter Lesung belaste einen Gesetzesbeschluss dann nicht mit Verfassungswidrigkeit, wenn diese Abstimmung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werde. Fälle, in denen Abstimmungen nachträglich vorgenommen worden seien, hätten sich in der parlamentarischen Praxis bereits ereignet. Ob die (in der zweiten Lesung unterlassene) Abstimmung vor Beendigung der dritten Lesung nachgeholt hätte werden müssen, sei fraglich, könne jedoch dahinstehen, da im vorliegenden Fall das Abstimmungsergebnis (in dritter Lesung) ohnedies noch nicht bekannt gegeben worden sei.

Richtig sei zwar, dass nach § 74 Abs 1 Geschäftsordnungsgesetz 1975 in der dritten Lesung die Abstimmung im Ganzen vorzunehmen sei und dass gemäß § 74 Abs 2 leg. cit. in der dritten Lesung nur Anträge auf Behebung von Widersprüchen, die sich in zweiter Lesung ergeben haben, gestellt und Schreib- und Druckfehler behoben werden könnten. Damit sei jedoch die Frage nicht beantwortet, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen diese Bestimmungen nach sich ziehe. Deute man sie als "sanktionslose Ordnungsvorschriften" im Sinne der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, so belaste ihre Verletzung das Gesetz auch nicht mit Verfassungswidrigkeit.

6. In der Sache hat der Verfassungsgerichtshof zu dem ihm vorliegenden Antrag der einschreitenden Abgeordneten erwogen:

6.1. Vorausgeschickt wird, dass grundsätzlich auch das Geschäftsordnungsgesetz 1975 einen Maßstab der dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 B-VG obliegenden Überprüfung von Bundesgesetzen auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin bildet. In systematischer Auslegung der Bundesverfassung ist dafür vor allem Folgendes ins Treffen zu führen: Gemäß Art 47 Abs 1 B-VG obliegt es dem Bundespräsidenten, das "verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze" zu beurkunden. Zu Folge dieser Vorschrift ist dem Bundespräsidenten insbesondere auch die Beurteilung der Frage auferlegt, ob der jeweilige Gesetzesbeschluss des Nationalrates den Vorschriften des Geschäftsordnungsgesetzes entsprechend zustande gekommen ist. Dieselbe Prüfungsbefugnis kommt aber auch dem Verfassungsgerichtshof auf Grund seiner Zuständigkeit gemäß Art 140 B-VG zu, "über die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes ... zu erkennen". Für eine derartige - grundsätzlich - auch das Geschäftsordnungsgesetz 1975 als Prüfungsmaßstab einschließende Auslegung spricht ferner auch der Zusammenhang gerade der Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes über die Behandlung von Gesetzesvorschlägen mit den Vorschriften der Bundesverfassung über die Aufgaben des Nationalrates in der Bundesgesetzgebung, die ihrerseits das Kernstück der das demokratische Grundprinzip ausgestaltenden Vorschriften der Bundesverfassung bilden. Dem entspricht weiters, dass Art 30 Abs 2 zweiter Satz B-VG für dieses Bundesgesetz besondere Beschlussfassungserfordernisse bestimmt, wie sie sonst - im Wesentlichen - nur für Bundesverfassungsgesetze gelten.

Angesichts all dessen erscheint es ausgeschlossen, dass Verstöße gegen die dafür in Betracht kommenden Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes schlechterdings der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 B-VG entzogen wären (vgl. Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht (1972) 746; s. dazu auch Atzwanger/Zögernitz, Nationalrat-Geschäftsordnung (1999), 259 FN *)).

Freilich wird dabei zwischen jenen Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes, deren Verletzung zur Beurteilung führt, dass der Gesetzesbeschluss nicht verfassungsmäßig zustande gekommen ist - das sind all jene Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes, die sichern sollen, dass in den Gesetzesbeschlüssen die wahre Meinung der Mehrheit des Nationalrates zum Ausdruck kommt - und bloßen Ordnungsvorschriften zu unterscheiden sein, deren Verletzung nicht zur Verfassungswidrigkeit des jeweiligen Bundesgesetzes führt.

6.2.1. Im Hinblick auf die oben in den Pkten. II. 2. und 3. dargestellte maßgebliche Sach- und Rechtslage wurde bei der Behandlung des hier in Rede stehenden Gesetzesvorschlages betreffend das Pensionsreformgesetz 2000 in der Sitzung des Nationalrates am jedenfalls insoferne gegen das Geschäftsordnungsgesetz 1975 verstoßen, als

a) hinsichtlich des Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Mertel, Pendl und Genossen betreffend Art 2 Z 8 des Gesetzesvorschlages, die durch die §§65 und 72 des Geschäftsordnungsgesetzes gebotene Abstimmung überhaupt unterblieb, und

b) hinsichtlich der Abänderungsanträge derselben Abgeordneten betreffend Art 2 Z 5 und 7 des Gesetzesvorschlages die durch §§65 und 72 Geschäftsordnungsgesetz 1975 gebotene Abstimmung in zweiter Lesung unterblieb, wobei - was im Hinblick auf die Ausführungen in der Gegenschrift festzuhalten ist - hinsichtlich des Gegenstandes des Abänderungsantrages zu Art 2 Z 5 auch keine "Gegenabstimmung" stattfand; vielmehr wurde die Abstimmung über diese in zweiter Lesung eingebrachten und zu behandelnden Abänderungsanträge im Widerspruch zu § 74 leg. cit. (arg.: "Nachdem das Gesetz in zweiter Lesung beschlossen ist, wird die dritte Lesung ... vorgenommen.") erst nach Eingehen in die dritte Lesung, u.zw. sogar erst nach der in dieser dritten Lesung durchgeführten namentlichen Abstimmung, "ohne Präjudiz wiederholt" - in Wahrheit: erstmals durchgeführt.

6.2.2. Die solcherart erkannten Verstöße gegen das Geschäftsordnungsgesetz 1975 belasten das Pensionsreformgesetz 2000 insoferne als Ganzes mit Verfassungswidrigkeit (s. dazu oben Pkt. 6.1.), als die dritte Lesung auf Grund der für den Nationalrat geltenden Geschäftsordnungsbestimmungen die auf die zweite Lesung folgende, das Verfahren im Nationalrat abschließende "Abstimmung im ganzen" bildet (vgl. § 74 Abs 1 erster Satz des Geschäftsordnungsgesetzes 1975). Die (weitgehende) Durchführung dieser "abschließenden" dritten Lesung vor dem (vollständigen) Abschluss der in zweiter Lesung durchzuführenden Abstimmungen, und somit dieser zweiten Lesung selbst, muss daher gleichfalls zur Verfassungswidrigkeit (s. dazu nochmals Pkt. 6.1.) des Gesetzesbeschlusses "im Ganzen" führen.

6.3. Wie sich aus Pkt. 6.1. weiters ergibt, ist der Auffassung der Bundesregierung, es müsse auch bei Verstößen gegen Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 betreffend die Beschlussfassung des Nationalrates über Gesetzesvorschläge "zwischen zur Aufhebung einer generellen Norm ... führenden Fehlern und so genannten 'sanktionslosen Ordnungsvorschriften' unterschieden werden" im Grundsatz durchaus zuzustimmen. Im konkret vorliegenden Fall ist daraus freilich für den von der Bundesregierung vertretenen Standpunkt nichts zu gewinnen. Dies allein deshalb, weil die hier in Betracht kommenden Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 zum Kernbestand jener Vorschriften zählen, die sichern sollen, dass bei der Behandlung von Gesetzesvorschlägen durch den Nationalrat die wahre Meinung der Mehrheit dieses Vertretungskörpers zum Ausdruck kommt. Diese Bestimmungen lassen sich aber keinesfalls als bloß "sanktionslose Ordnungsvorschriften" qualifizieren.

Im Hinblick darauf lässt sich auch aus dem Hinweis der Bundesregierung auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zu Folge "(kleinere) Verstöße gegen Formvorschriften bei Auflage von Entwürfen von Flächenwidmungsplänen und der Verständigung darüber dann (noch) keine Gesetzwidrigkeit des Zustandekommens des Planes bewirken, wenn dadurch die Unterrichtung der betroffenen Gemeindebürger über die beabsichtigten Planungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt wird" (VfSlg. 13.967/1994, unter Hinweis u.a. auf 9150/1981, 10.208/1984 sowie 12.785/1991), oder der zu Folge es "verfehlt (wäre), Ordnungsvorschriften über die äußere Gestalt von (Flächenwidmungs-)Plänen formalistisch und damit streng dem Wortlaut folgend auszulegen" (VfSlg. 14.643/1996) sowie der zu Folge die Bestimmung der Straßenverkehrsordnung, wonach der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung eines Straßenverkehrszeichens in einem Aktenvermerk festzuhalten ist, eine bloße Ordnungsvorschrift darstellt, deren Verletzung die Rechtmäßigkeit der Kundmachung der entsprechenden Verordnung nicht berührt (VfSlg. 8894/1980 unter Hinweis auf 4641/1964 und 7724/1975), für den von der Bundesregierung vertretenen gegenteiligen Standpunkt nichts gewinnen.

Nichts anderes trifft schließlich für das Argument der Bundesregierung zu, dass die Nichtdurchführung der Abstimmung über einen Abänderungsantrag in zweiter Lesung einen Gesetzesbeschluss dann nicht mit Verfassungswidrigkeit belaste, wenn diese Abstimmung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werde. Zwar wäre die Behebung eines maßgeblichen Verstoßes gegen das Geschäftsordnungsgesetz durch die spätere, dem Gesetz entsprechende Wiederholung des gesamten Verfahrens vom Stadium des eingetretenen Fehlers an, zulässig. Im hier vorliegenden Fall geht es indes darum, dass die in der zweiten Lesung geschäftsordnungsgesetzwidrig unterlassenen Abstimmungen über die in Rede stehenden Abänderungsanträge erst nach dem Abschluss der zweiten Lesung und nach dem Eingehen in die dritte Lesung, und zwar sogar nach durchgeführter (namentlicher) Abstimmung in dieser dritten Lesung, nachgeholt wurden, sowie darum, dass unmittelbar daran anschließend das Ergebnis der erwähnten namentlichen Abstimmung bekannt gegeben und der Gesetzesentwurf als "in dritter Lesung angenommen" erklärt wurde. Dass eine solche Vorgangsweise mit dem in den §§70 bis 74 Geschäftsordnungsgesetz 1975 vorgeschriebenen Verfahren der Behandlung von Gesetzesvorschlägen durch den Nationalrat, in welchem die dritte Lesung auf die zweite folgt, was deren vollständigen Abschluss voraussetzt, vereinbar sein sollte, ist für den Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen.

7. Das angefochtene Bundesgesetz beruht somit auf einem verfassungswidrigen Beschluss des Nationalrates. Daher war der Anfechtung im zulässigen Umfang stattzugeben und das Bundesgesetz in dieser Hinsicht als verfassungswidrig aufzuheben.

8. Die weiteren Entscheidungen beruhen auf Art 140 Abs 5 bis 7

B-VG.

Nach Lage des Falles (es liegt ein verfassungsrechtlich erheblicher Verstoß gegen das Geschäftsordnungsgesetz 1975 bei der Abstimmung über den Gesetzesvorschlag im Nationalrat vor) erscheint dem Verfassungsgerichtshof die im Spruch gesetzte Frist für das Inkrafttreten der Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 - im Umfang des zulässigen Antrages - für ausreichend, um die allenfalls für erforderlich gehaltenen gesetzgeberischen Vorkehrungen zur Bereinigung des vom Verfassungsgerichtshof festgestellten Fehlers zu ermöglichen. Mit Ablauf dieser Frist werden jene gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit treten, die mit den vom Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Erkenntnis als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen des Pensionsreformgesetzes 2000 aufgehoben worden waren, soferne nicht bis zum Ablauf des den selben Gegenstand regelnde Bundesgesetze, insbesondere zur Bereinigung des vom Verfassungsgerichtshof festgestellten Fehlers, erlassen werden.

9. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.