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VfGH vom 09.12.2014, G149/2014 ua

VfGH vom 09.12.2014, G149/2014 ua

Leitsatz

Abweisung weiterer Individualanträge von Gemeinden auf Aufhebung von Bestimmungen des Stmk GemeindestrukturreformG betreffend Gemeindefusionen; keine Unsachlichkeit der bekämpften Vereinigungen

Spruch

I. Die Anträge werden insoweit abgewiesen, als sie sich gegen § 3 Abs 2 Z 1 des Gesetzes vom über die Neugliederung der Gemeinden des Landes Steiermark (Steiermärkisches Gemeindestrukturreformgesetz – StGsrG), LGBl für die Steiermark Nr 31/2014 (berichtigt durch LGBl für die Steiermark Nr 36/2014), richten.

II. Im Übrigen wird der Antrag der Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anträge und Vorverfahren

1. Gestützt auf Art 140 B VG begehren die antragstellenden Gemeinden Trahütten (protokolliert zu G149/2014) und Osterwitz (protokolliert zu G158/2014), § 3 Abs 2 Z 1 Stmk. Gemeindestrukturreformgesetz – StGsrG, LGBl 31/2014 (berichtigt durch LGBl 36/2014), in eventu die Wortfolge "und Trahütten" bzw. "Osterwitz" in § 3 Abs 2 Z 1 StGsrG als verfassungswidrig aufzuheben. Die Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg (protokolliert zu G155/2014) begehrt gestützt auf Art 140 Abs 1 Z 1 litc B VG Folgendes:

"Der Verfassungsgerichtshof möge

a) gemäß Art 140 Abs 3 B VG iVm § 64 Abs 1 VfGG als verfassungswidrig aufheben:

Das Gesetz vom , kundgemacht im Landesgesetzblatt für die Steiermark vom , LGBl Nr 31/2014, über die Neugliederung der Gemeinden des Landes Steiermark (Steiermärkisches Gemeindestrukturreformgesetz-StGsrG) zur Gänze, in eventu

b) den § 3 des genannten Gesetzes, in eventu

c) den Abs 2 des § 3 des genannten Gesetzes, in eventu

d) die Wortfolge '…….. und den Gemeinden Freiland bei Deutschlandsberg bei Deutschlandsberg, ……. zur Stadtgemeinde Deutschlandsberg' in § 3 Abs 2 Z 1 des genannten Gesetzes, in eventu

e) die Wortfolge 'Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg' in § 3 Abs 2 Z 1 des genannten Gesetzes."

2. Die Gemeinde Trahütten legt ihre Bedenken – auszugsweise – wie folgt dar:

"Warum die angedachte Gebietsänderung nicht dem Sachlichkeitsgebot entspricht:

[…] Zur geographischen Lage bzw zu den – angeblich – bestehenden Siedlungsverflechtungen:

[…] Richtig ist zwar, dass die genannten Gemeinden aneinander grenzen. Von angeblich bereits bestehenden Siedlungsverflechtungen — wie in den Erläuterungen zum Gesetz angeführt — kann jedoch nicht die Rede sein.

Die Entfernung zwischen den Gemeindeämtern der ASt und Deutschlandsberg beträgt laut Routenplaner 7,7 km. Die Entfernung zwischen dem höchstgelegenen bewirtschafteten Anwesen der ASt und dem Gemeindeamt Deutschlandsberg beträgt sogar rund 17 km, wobei sich der Gasthof Almwirt auf einer Seehöhe von 1.300 m befindet, während sich das Stadtgemeindeamt Deutschlandsberg auf einer Seehöhe von 372 m befindet.

Anmerkung: Hinsichtlich dieser beträchtlichen Entfernung (bis zu 17 Kilometer) zwischen den beiden Gemeinden ist festzuhalten, dass – laut Rechtsprechung des VfGH – große Entfernungen (von 6-7 Kilometern) die Sachlichkeit einer Fusion zumindest zweifelhaft erscheinen lassen (vgl VfSlg 9819/1983; VfSlg 10.637/1985).

[…] Auch die von der berufenen Regierung in das Treffen geführte – angebliche – Siedlungsverflechtung trifft tatsächlich so nicht zu; die ASt verfügt über ausreichend eigene infrastrukturelle Versorgungseinrichtungen:

a) Die ASt verfügt solcherart über einen eigenen Kindergarten, eine Volkschule, eine Kirche, 12 Gastgewerbe- und Beherbergungsbetriebe, zwei Schilifte, eine Schischule, ein Werbe- und Grafikdesignunternehmen, ein EDV- und IT Managementunternehmen, ein Handelsunternehmen, ein Holzschlägerungsunternehmen, eine Tischlerei, ein Pflegeheim, ein EDV-Dienstleistungsunternehmen, eine Fernwärmeanlage zur Versorgung der öffentlichen Gebäude und privaten Haushalte im Siedlungsgebiet sowie zahlreiche Landwirte und Selbstvermarkter.

b) Weiters verfügt die ASt über 7 Vereine, nämlich den Verein 'Kultur am Berg', einen Sportverein, einen Singkreis, eine Freiwillige Feuerwehr, einen Kameradschaftsbund (ÖKB), einen Pfarrgemeinderat und eine Landjugend.

Wenn diesbezüglich in den erläuternden Bemerkungen der berufenen Regierung zum Gemeindestrukturreformgesetz ausgeführt wird, dass durch die Fusion eine Verbesserung der Infrastruktur eintreten würde, so ist dies insofern unrichtig, als die Bewohner der ASt schon seit jeher ins Tal fahren, um ihre Einkäufe und Behördengänge zu erledigen. [Mit der] Gemeindestrukturreform sind demnach – auch in Zukunft – keine Verbesserungen im Bereich der Infrastruktur für die Bewohner der ASt verbunden. Vielmehr ist sogar davon auszugehen, dass einzelne Gewerbebetriebe, welche bisher von der ASt beauftragt wurden, in Zukunft von der neuen Stadtgemeinde Deutschlandsberg nicht mehr beauftragt werden, da die Stadtgemeinde Deutschlandsberg über ein eigenes 'Netzwerk' verfügt und erfahrungsgemäß nur diese Unternehmen beauftragt.

[…] Aufgrund aber dieser ohnedies umfangreichen, gut funktionierenden und eigenständigen Versorgungseinrichtungen der ASt aller Art kann von einer Siedlungsverflechtung der Fusionsgemeinden folglich nicht ausgegangen werden. Solcherart können diese Faktoren auch nicht zur Begründung der gegenständlichen Fusion herangezogen werden. Die angedachte Fusion ist somit (auch) aus diesem Grund sachlich nicht gerechtfertigt.

[…] Für die ASt wird auch in den Erläuterungen des StGsrG ein steigender Bevölkerungsstand prognostiziert. Laut Registerzählung stellt sich die Bevölkerungsentwicklung bis zuletzt wie folgt dar:

1991: 391

2001: 412

2011: 391

2014: 407

Auch die Schülerzahlen in der Volksschule der ASt haben sich in den vergangenen Jahren kontinuierlich erhöht, sodass in naher Zukunft sogar noch mit einem Anstieg, zumindest aber mit gleichbleibenden Schülerzahlen gerechnet werden kann […].

Es ist ferner nicht davon auszugehen, dass sich durch die Fusion hinsichtlich der Raumentwicklung und Raumnutzung, der Standortentwicklung, der Bevölkerungsentwicklung, der Versorgung mit Gütern etc. positive Veränderungen ergeben werden. Es entspricht wohl nur dem Wunschdenken der berufenen Regierung, dass sich durch eine Vereinigung eine mittel- bis langfristige Attraktivierung des Versorgungs- und Dienstleistungsangebots sowie der Infrastruktur ergibt, da die einzelnen Ortszentren der bisherigen Gemeinden – in welcher Form und in welchem Zustand auch immer – wohl auch in Zukunft erhalten bleiben und nicht erwartet werden kann, dass die Bewohner der einzelnen Fusionsgemeinden ihren Wohnsitz in Zukunft in Richtung Stadtzentrum verlegen werden. Vielmehr müssen auch in Zukunft die bisherigen Gemeindegebiete der Fusionsgemeinden und die dort bestehende Infrastruktur erhalten bleiben, sodass eine Ersparnis nicht zu erwarten ist. Eine Verbesserung wird – wenn überhaupt – nur im Stadtzentrum von Deutschlandsberg erfolgen, zumal ein Großteil der Mittel dorthin fließen wird, während die übrigen Fusionsgemeinden langsam aber sicher 'ausgedünnt' und dem Verfall Preis gegeben werden.

[…] Die ASt hat ein kleinregionales Entwicklungskonzept (KEK) mit der Region Sulmtal-Koralm entwickelt und beschlossen. Dieser Kleinregion gehören neben der ASt auch die Gemeinden St. Ulrich im Greith, St. Martin im Sulmtal, St. Peter im Sulmtal, Schwanberg, Hollenegg, Garanas und Gressenberg an.

Daneben ist die ASt Mitglied des Pfarrverbandes St. Peter im Sulmtal – Hollenegg – Trahütten – Glashütten sowie Mitglied des Sozialhilfeverbandes Deutschlandsberg.

[…]

[…] Zur finanziellen Lage:

[…] Gemeindehaushalt:

[…]

Laut dem mittelfristigen Finanzplan ist es nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich, dass in Zukunft ein ausgeglichener Haushalt besteht, zumal die wesentlichen Investitionen (Renovierung von Volksschule, Kindergarten, Gemeindeamt, Bauhof, Fernheizanlage, Instandhaltung, Erneuerung und Ausbau des rund 70 km langen gemeindeeigenen Wegenetzes, Ankauf eines Unimog, eines Traktors und eines Hubstaplers, Umbau des Feuerwehrhauses) in der Vergangenheit erfolgt sind.

[…]

[…] Dass Investitionen nur mit Bedarfszuweisungen finanziert werden können, gilt auch für alle übrigen Gemeinden und wird sich auch durch die Gemeindefusionen nicht ändern.

Mit nur 1,3 % laut Rechnungsabschluss 2013 ist der Verschuldensgrad der ASt im Vergleich zu den meisten übrigen Gemeinden des Landes Steiermark äußerst gering.

[…] Durch die Gemeindestrukturreform ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Tarife der ASt künftig jenen der Stadtgemeinde Deutschlandsberg angepasst werden und damit für die Bewohner der ASt durchgehend eine Verschlechterung im Vergleich zum jetzigen Tarifmodell verbunden wäre.

[…]

Ein Tarifvergleich ist nicht möglich, da einerseits sechs Gemeinden fusioniert werden sollen und andererseits das Land Steiermark dem Auskunftsbegehren der Gemeinde nicht entsprochen hat. Ebenso wurden der ASt von der Stadtgemeinde Deutschlandsberg keine Vergleichszahlen zur Verfügung gestellt. Das Land Steiermark hat auch keine Vergleichsrechnung angestellt, sodass gar nicht objektiv nachvollzogen werden kann, dass sich für die ASt eine Verbesserung durch die Zwangsfusion ergeben wird.

[…] Verwaltungs- bzw Personalkosten:

Die Verwaltungskosten der ASt betragen im Jahr 2013 EUR 134.138,59. Eine Prognose hinsichtlich des für die zukünftige Fusionsgemeinde zu erwartenden Verwaltungsaufwands zu treffen[,] ist indes nicht möglich, da einerseits sechs Gemeinden fusioniert werden sollen und andererseits das Land Steiermark dem Auskunftsbegehren der ASt nicht entsprochen hat. Das Land Steiermark hat auch keine Vergleichsrechnung angestellt, sodass objektiv nicht nachvollzogen werden kann, ob bzw inwieweit sich für die fusionierten Gemeinden eine Verbesserung ergeben wird.

Tatsächlich ist aber mit einem Anstieg der Verwaltungskosten zu rechnen, da laut den bisherigen Aussendungen der fusionswilligen Gemeinden Deutschlandsberg, Bad Gams und Kloster in allen sechs Gemeinden die Bauhöfe, Schulen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen einschließlich aller Mitarbeiter erhalten bleiben sollen, sodass ein Einsparungspotential nicht ersichtlich ist.

Andererseits wird aber auch eine Zentrierung in der Stadtgemeinde Deutschlandsberg geplant, sodass sich unter Berücksichtigung der langen Wegstrecken sowie der Seehöhe der Stadtgemeinde Deutschlandsberg von 372 m und der Seehöhe des höchsten Punktes der ASt von 1.762 m wesentlich längere Anfahrtsstrecken und damit wesentlich höhere Personalkosten, Betriebskosten und sonstige Aufwendungen ergeben, zumal das geplante neue Stadtgebiet eine Fläche von 179 km 2 haben soll. Die Vergrößerung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Deutschlandsberg von 25 auf 31 Mitglieder, die Einführung von Ortsteilbürgermeistern und die Anhebung der Bezüge lassen sowohl für die ASt[…] als auch für die zukünftige neue Stadtgemeinde Deutschlandsberg eine weitere wesentliche Verschlechterung erwarten.

[…] Weitere nachteilige Auswirkungen auf die ASt durch die Gemeindefusion:

Wie bereits oben ausgeführt, ist eine Änderung der Gemeindestruktur nach der Judikatur des VfGH ganz allgemein nur dann sachlich zu rechtfertigen, wenn sie insgesamt gesehen Verbesserungen mit sich bringt.

Die Sachlichkeit einer Kommunalstrukturmaßnahme ist demnach dann zu bejahen, wenn die gesetzgeberische Entscheidung auf der begründeten Prognose einer Verbesserung der Gemeindestruktur und vor allem der Herausbildung eines leistungsfähigeren Kommunalwesens, als es die einzelnen Gemeinden bisher darstellen, beruht.

Durch die Zwangsfusion sind für die ASt jedoch insofern erhebliche Nachteile zu erwarten, als

- sich die Wege für die einzelnen Gemeindebewohner, welche teilweise bis zu 17 km vom neuen Stadtgemeindeamt Deutschlandsberg entfernt auf einer Seehöhe von 1.300 Meter wohnen, wesentlich verlängern würden,

- die Ortsentwicklung gestört bzw die Dorfgemeinschaft zerstört wird,

- Vereine (Kultur am Berg, Sportverein, Singkreis, Freiwillige Feuerwehr, Kameradschaftsbund (ÖKB), Pfarrgemeinderat, Landjugend) aufgelöst werden, etc.

Zusätzlich ist eine erhebliche Verschlechterung bei der Erhaltung des Straßennetzes, bei der Schneeräumung, Streuung, der Behebung von Sturm- und Schneedruckschäden etc. zu erwarten, da sich das Stadtgemeindeamt von Deutschlandsberg auf einer Seehöhe von 372 Meter befindet, während der höchste Punkt der ASt auf einer Seehöhe von 1762 Meter liegt. Ohne entsprechende Gemeindearbeiter und Mitarbeiter vor Ort wird es in Zukunft für die neue Stadtgemeinde Deutschlandsberg nicht möglich sein, diese Arbeiten in einem für die im jetzigen Gemeindegebiet der ASt sesshaften Bewohner in einem nahen zeitlichen Zusammenhang zu verrichten, zumal sich einerseits die Schneefallgrenze im Regelfall weit über der Stadtgemeinde Deutschlandsberg befindet und überdies mit der Anfahrt lange Wegzeiten verbunden sind, welche wiederum hohe Personalkosten, Materialkosten, Betriebskosten und sonstige Aufwendungen zur Folge haben.

Solcherart haben bereits einzelne der örtlich ansässigen Gemeindearbeiter und Funktionäre erklärt, dass sie im Falle einer Fusionierung ihren Dienst quittieren. Es wird daher möglicherweise Jahre dauern, bis Ersatzpersonen das neue Gemeindegebiet erkunden, um dieses ordnungsgemäß bewirtschaften zu können.

Überdies gibt es im Umfeld des Gemeindeamtes Deutschlandsberg keine entsprechenden Parkmöglichkeiten.

Weiters wird eine Fusionierung bei einer Fläche von 179 km 2 zu einem Verlust der Nähe zum Bürger und zu einem Abgleiten in die Anonymität führen. So zeigt sich bereits jetzt ein Verlust der Bereitschaft in den Vereinen mitzuarbeiten, da befürchtet wird, dass durch die Fusionierung die Dorfgemeinschaft verloren geht. Eine Fusionierung wird daher zu einer weiteren Abwanderung und Ausdünnung des ländlichen Raumes führen.

[…] Auch in diesem Bereich zeigt sich also, dass keine Notwendigkeit zur Fusion der ASt mit den (Stadt- bzw Markt-)Gemeinden Deutschlandsberg, Bad Gams, Freiland bei Deutschlandsberg, Kloster und Osterwitz besteht. Die Kosten der Fusionsabwicklung würden den prognostizierten (aber von der berufenen Regierung ohnehin nicht in Zahlen erfassten) – finanziellen – Nutzen übersteigen bzw zumindest aufwiegen; die angedachte Fusion ist somit auch diesbezüglich sachlich nicht gerechtfertigt.

[…] Zum Verlust der Bürgernähe und zum anhaltenden Widerstand der Bevölkerung:

[…] Der Gemeinderat der ASt weist derzeit bei aktuell 407 Einwohnern (Stand 2014) und rund 340 Wahlberechtigten 9 Mitglieder auf. Durch die Fusion wird sich die Anzahl der Vertreter im Gemeinderat der 6 zu fusionierenden Gemeinden von derzeit 9 Gemeinderäten auf maximal 2 Gemeinderäte reduzieren. Da die ASt aus 3 Katastralgemeinden, nämlich Kruckenberg, Rostock und Trahütten besteht, wäre zukünftig auch nicht mehr jede Katastralgemeinde der ASt im neuen Gemeinderat vertreten. Dies bedeutet für die derzeitigen Gemeinden somit einen deutlichen Verlust von Ansprechpersonen, welcher sich vor allem durch die Größe der neu entstehenden Gemeinde negativ auf die Bürgernähe der Gemeindevertretung auswirken wird, was solcherart eine klare Verschlechterung für die ASt darstellt." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

3. Die Gemeinde Osterwitz legt ihre Bedenken – auszugsweise – wie folgt dar:

"Warum die angedachte Gebietsänderung nicht dem Sachlichkeitsgebot entspricht:

[…] Zur geographischen Lage bzw zu den – angeblich – bestehenden Siedlungsverflechtungen:

[…] Richtig ist zwar, dass die genannten Gemeinden aneinander grenzen. Von angeblich bereits bestehenden Siedlungsverflechtungen – wie in den Erläuterungen zum Gesetz (wenngleich in allgemein gehaltenen Stehsätzen) angeführt – kann jedoch nicht die Rede sein.

[…] Die Entfernung zwischen den Gemeindeämtern der ASt und Deutschlandsberg beträgt laut Routenplaner 19,73 km. Die Entfernung zwischen dem höchstgelegenen bewirtschafteten Anwesen der Ast und dem Gemeindeamt Deutschlandsberg beträgt rund 21 km, wobei sich die sogenannte 'Stoffhütte' auf einer Seehöhe von 1.424 m befindet, während sich das Stadtgemeindeamt Deutschlandsberg auf einer Seehöhe von 372 m befindet.

Hinsichtlich dieser beträchtlichen Entfernungen (bis zu 21 Kilometer) zwischen den beiden Gemeinden ist festzuhalten, dass – laut Rechtsprechung des VfGH – große Entfernungen (von 6-7 Kilometern) die Sachlichkeit einer Fusion zumindest zweifelhaft erscheinen lassen (vgl VfSlg 9819/1983; VfSlg 10.637/1985).

[…] Auch die von der berufenen Regierung in das Treffen geführte – angebliche – Siedlungsverflechtung trifft tatsächlich so nicht zu; die ASt verfügt über ausreichend eigene infrastrukturelle Versorgungseinrichtungen:

Die ASt verfügt über

- eine Wallfahrtskirche,

- drei Gastgewerbe- bzw. Beherbergungsbetriebe,

- ein Jugendlager,

- ein technisches Büro,

- ein Fensterhandels- und Montageunternehmen,

- ein Holzschlägerungsunternehmen,

- eine Fernwärmeanlage zur Versorgung der öffentlichen Gebäude und privaten Haushalte im Siedlungsgebiet,

- zahlreiche Landwirte und Selbstvermarkter, etc.

Diese im Gemeindegebiet der ASt angesiedelten Versorgungseinrichtungen bzw Dienstleistungsunternehmen decken jedenfalls die Bedürfnisse des täglichen Lebens ab und gehen außerdem über eine bloße Grundversorgung hinaus. Eine Fusion der in Rede stehenden Gemeinden ist daher von [v]ornherein nicht vonnöten und würde keine Verbesserung für die Bewohner der ASt bewirken.

Weiters verfügt die ASt über ein beachtliches Vereinsleben, welches die Bevölkerung der ASt sowohl in kultureller als auch in faktischer Hinsicht an die ASt als Lebensmittelpunkt bindet. Solcherart existieren in der ASt sieben Vereine, nämlich

- eine Freiwillige Feuerwehr,

- ein[…] Musikverein,

- eine Singrunde,

- eine Schuhplattlergruppe,

- eine Unterhaltungsmusikgruppe,

- ein[…] Kameradschaftsbund (ÖKB) und

- ein[…] Pfarrgemeinderat.

Auch die hier angeführte kulturelle Eigenständigkeit der ASt wurde jedoch von der berufenen Regierung nicht berücksichtigt, sodass auch diesbezüglich von einer Unsachlichkeit der Gemeindefusion auszugehen ist.

Wenn ferner in den erläuternden Bemerkungen der berufenen Regierung zum Gemeindestrukturreformgesetz ausgeführt wird, dass durch die Fusion eine Verbesserung der Infrastruktur eintreten würde, so ist dies insofern unrichtig, als die Bewohner der ASt schon seit jeher ins Tal fahren, um ihre Einkäufe und Behördengänge zu erledigen.

Für die Bevölkerung der ASt ist es solcherart völlig unerheblich, ob die Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder sonstigen Versorgungseinrichtungen in der eigenen oder in einer Nachbargemeinde erfolgt. Auch wird sich die bevorstehende Fusion nicht auf die Qualität der Infrastruktur (positiv) auswirken können.

Durch die Gemeindestrukturreform sind demnach – auch in Zukunft – keine Verbesserungen im Bereich der Infrastruktur für die Bewohner der ASt verbunden. Vielmehr ist sogar davon auszugehen, dass einzelne Gewerbebetriebe, welche bisher von der ASt beauftragt wurden, in Zukunft von der neuen Stadtgemeinde Deutschlandsberg nicht mehr beauftragt werden, da die Stadtgemeinde Deutschlandsberg über ein eigenes 'Netzwerk' verfügt und erfahrungsgemäß nur diese Unternehmen beauftragt.

[…] Aufgrund dieser umfangreichen, gut funktionierenden und eigenständigen Versorgungseinrichtungen der ASt aller Art kann von einer Siedlungsverflechtung der Fusionsgemeinden folglich nicht ausgegangen werden. Solcherart können diese Faktoren auch nicht zur Begründung der gegenständlichen Fusion herangezogen werden. Die angedachte Fusion ist somit (auch) aus diesem Grund sachlich nicht gerechtfertigt.

[…]

[…] Zur finanziellen Lage:

[…] Gemäß § 1 StGsrG ist das Ziel der Gemeindestrukturreform die Stärkung der zukünftigen Leistungsfähigkeit der Gemeinden zur sachgerechten und qualitätsvollen Erfüllung der eigenen und übertragenen Aufgaben und Funktionen zum Wohle der Bevölkerung. Die Strukturreform soll wirtschaftliche und leistungsfähige Gemeinden schaffen, die dauerhaft in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ohne Haushaltsabgang zu erfüllen.

Dieses Ziel ist jedoch zumindest hinsichtlich der ASt bereits erreicht. Eine Verbesserung kann auch durch die Gemeindezusammenlegung nicht erreicht werden.

Laut den Erläuterungen zum StGsrG sei die finanzielle Lage der ASt im Betrachtungszeitraum 2008 bis 2012 Besorgnis erregend gewesen. Die ASt habe in den Jahren 2008 bis 2012, trotz erheblicher Bedarfszuweisungsmittel (Haushaltsabgänge und Härteausgleich) des Landes Steiermark, den ordentlichen Haushalt nicht ausgleichen können. Auch im Bereich des außerordentlichen Haushaltes habe die ASt im Betrachtungszeitraum einzelne außerordentliche Vorhaben nicht ausfinanzieren können.

Richtig ist zwar, dass laut den vorliegenden Rechnungsabschlüssen in den letzten Jahren Verluste erwirtschaftet wurden. Laut den vorliegenden Rechnungsabschlüssen ergeben sich dabei folgende Zahlen:

2010 - 121.868,37

2011 - 125.300,56

2012 - 102.606,24

2013 - 53.180,44

Diese (stetig sinkenden) Abgänge sind jedoch im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass in den vergangenen Jahren umfangreiche Investitionen, wie etwa die Renovierung des Gemeindezentrums samt der alten Volksschule, dem Kultursaal und den darin befindlichen Wohnungen sowie die Neugestaltung des Dorfplatzes[,] getätigt wurden, sodass in naher Zukunft keine großen Investitionen mehr erforderlich sein werden. Ungeachtet dessen wären derartige Investitionen auch von der neuen Gemeinde zu tätigen und wäre diesbezüglich auch diese auf Bedarfszuweisungen des Landes angewiesen.

Entgegen der Auffassung der berufenen Regierung kann aber in den folgenden Jahren mit einem ausgeglichenen Finanzhaushalt gerechnet werden.

[…] Der Verschuldungsgrad der ASt liegt – laut Rechnungsabschluss – derzeit bei 26,20 %. Gemäß Voranschlag für das Jahr 2014 wird der Verschuldungsgrad bei 17,26 % liegen. Somit ist auch hier eine positive Entwicklung erkennbar.

[…] Durch die Gemeindestrukturreform ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Tarife der ASt künftig jenen der Stadtgemeinde Deutschlandsberg angepasst werden und damit für die Bewohner der ASt durchgehend eine Verschlechterung im Vergleich zum jetzigen Tarifmodell verbunden wäre.

[…]

Ein Tarifvergleich ist mehr oder weniger nicht möglich, da einerseits sechs Gemeinden fusioniert werden sollen und andererseits das Land Steiermark dem Auskunftsbegehren der Gemeinde nicht entsprochen hat. Das Land Steiermark hat auch keine Vergleichsrechnung angestellt, sodass objektiv nicht nachvollzogen werden kann, ob sich für die fusionierten Gemeinden eine Verbesserung oder Verschlechterung ergeben wird.

[…] Die Verwaltungskosten der ASt betrugen im Jahr 2013 EUR 15.717,70. [… (vgl. zur befürchteten Entwicklung der Verwaltungskosten in der neuen Gemeinde im Wesentlichen die Ausführungen der Gemeinde Trahütten unter Punkt 2.; auf den höchsten Punkt der Gemeinde Osterwitz mit 1.853 m wird verwiesen)]

[…] Weitere nachteilige Auswirkungen auf die ASt durch die Gemeindefusion:

[… (vgl. zum Folgenden im Wesentlichen die Ausführungen der Gemeinde Trahütten unter Punkt 2.; auf den höchsten Punkt der Gemeinde Osterwitz mit 1.853 m wird wiederum verwiesen)]

Durch die Zwangsfusion sind für die ASt jedoch insofern erhebliche Nachteile zu erwarten, als

- sich die Wege für die einzelnen Gemeindebewohner, welche teilweise bis zu 21 km vom neuen Stadtgemeindeamt Deutschlandsberg entfernt auf einer Seehöhe von 1.424 m wohnen, wesentlich verlängern würden,

- die Ortsentwicklung gestört bzw die Dorfgemeinschaft zerstört wird,

- Vereine (Freiwillige Feuerwehr, Musikverein, Singrunde, Schuhplattlergruppe, Unterhaltungsmusikgruppe, Kameradschaftsbund (ÖKB), Pfarrgemeinderat) aufgelöst werden, etc.

[…]

[…] Zum Verlust der Bürgernähe und zum anhaltenden Widerstand der Bevölkerung:

[…] Auf Grund der geringen Einwohnerzahl von 148 Personen ist davon auszugehen, dass im neu konstituierten Gemeinderat der Stadtgemeinde Deutschlandsberg, welchem 31 Mitglieder angehören werden, kein Anspruch der Bevölkerung der ASt auf einen Gemeinderat besteht. Allfällige diesbezügliche Versprechungen im Vorfeld wären rechtlich nicht durchsetzbar. Dies bedeutet für die ASt somit einen deutlichen Verlust von Ansprechpersonen, welcher sich vor allem durch die Größe der neu entstehenden Gemeinde negativ auf die Bürgernähe der Gemeindevertretung auswirken wird, was solcherart eine klare Verschlechterung für die Einwohner der ASt darstellt." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

4. Weiters bringt die Gemeinde Trahütten – auszugsweise – Folgendes vor (das diesbezügliche Vorbringen der Gemeinde Osterwitz ist im Wesentlichen übereinstimmend):

"Bereits oben wurde erwähnt, dass der allgemein anhaltende Widerstand der Bevölkerung zumindest ein Indiz dafür ist, dass die Gemeindevereinigung unsachlich ist/war.

Die ASt kommunizierte gegenüber der berufenen Regierung stets, dass ihrer Ansicht nach kein Bedarf nach einer Zusammenlegung besteht.

Dementsprechend hat die ASt auch niemals an Verhandlungen mit den übrigen Fusionsgemeinden teilgenommen.

Die Feststellung in den Erläuterungen, bei den Überlegungen über eine Vereinigung der betreffenden Gemeinden sei auch die Haltung der Gemeinden sowie der Gemeindemitglieder einbezogen und gewürdigt worden, widerspricht den Tatsachen. Der Gemeinderat der ASt ist bereits in seiner Sitzung vom einhellig zur Erkenntnis gelangt, dass sich eine Zusammenlegung für die ASt aufgrund des mangelhaften Konzeptes nicht positiv auswirken kann.

Im Zuge der vom Land Steiermark geplanten Gemeindestrukturreform wurden die Gemeinden des Landes Steiermark aufgefordert, Vorschläge für freiwillige Gemeindevereinigungen zu erstatten, um so eine Neuordnung der Gemeinden in der Steiermark zu ermöglichen.

Zu diesem Zweck hat das Land Steiermark ein 'Handbuch Gemeindestrukturreform' als Leitfaden für die Gemeinden erstellt. Entsprechend diesem Leitfaden haben die ASt und die Gemeinde Osterwitz eine Finanz-, Organisations- und Infrastrukturanalyse durchgeführt.

Nach Abschluss dieser Analysephase und eingehenden Diskussionen haben die Gemeinderäte der ASt und der Gemeinde Osterwitz in ihren Sitzungen vom die übereinstimmenden einstimmigen Gemeinderatsbeschlüsse gefasst, dass die ASt und die Gemeinde Osterwitz mit Wirkung der Gemeinderatswahl 2015 gemäß § 8 der Steiermärkischen Gemeindeordnung vereinigt werden und der Name der neuen Gemeinde laut Beschluss 'Trahütten' lautet.

Dementsprechend [haben] die ASt mit Schreiben vom und die Gemeinde Osterwitz mit Schreiben vom einen Antrag auf Genehmigung der Vereinigung der Gemeinden Trahütten und Osterwitz gemäß § 8 Abs 2 GemO an die belangte Behörde gestellt.

Zusätzlich hat die ASt der belangten Behörde mit Schreiben vom mitgeteilt, dass der Gemeinderat der Meinung ist, dass ländlich strukturierte Gemeinden nicht in eine Stadtgemeinde 'gezwängt' werden sollen, da

- die ASt keine Abgangsgemeinde ist und einen geordneten Haushalt aufweist,

- bereits bei der Gründung der Kleinregionen einstimmig beschlossen wurde, dass die ASt nicht mit der Region Deutschlandsberg zusammenarbeiten möchte,

- die ASt nicht zum Pfarrverband Deutschlandsberg gehört,

- die geographische Lage der ASt bzw der Gemeinde Osterwitz für sich spricht,

- die 'Trahüttner' und 'Osterwitzer' nicht nur die Landschaft, sondern auch die Kultur verbindet.

Mit Schreiben vom hat auch die Gemeinde Osterwitz diesen Standpunkt bekräftigt und der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, dass die Gemeinde Osterwitz an der Vereinigung mit der ASt festhält, da

- es sich bei beiden Gemeinden um Berggemeinden handelt, welche von der Struktur und von der Mentalität der Menschen gleich sind,

- beide Gemeinden gleiche Interessen haben,

- ein Zusammenlegen mit der Stadtgemeinde Deutschlandsberg eine Zwangsgemeinschaft wäre, in welcher trotz aller großen Versprechen die Minderheit nicht ernst genommen wird.

Obwohl alle erforderlichen Voraussetzungen für eine Vereinigung der ASt und der Gemeinde Osterwitz gegeben waren, wurde mit Bescheid der berufenen Regierung vom […] dem Antrag auf Vereinigung der ASt und der Gemeinde Osterwitz zur neuen Gemeinde Trahütten aus formalen Gründen keine Folge gegeben.

Auch diesbezüglich neuerlich eingebrachte Anträge der ASt wies das Land Steiermark mit der Begründung ab, dass das von der Steiermärkischen Landesregierung beschlossene Leitbild Gemeindestrukturreform vom Landtag zur Kenntnis genommen worden sei und bei der Beschlussfassung der 20. Novelle der GemO am die öffentlichen Interessen gemäß § 6 Abs 2 GemO im Sinne des Leitbildes zur Gemeindestrukturreform in den Erläuterungen näher dargestellt worden seien. Außerdem sei im Zuge der Gemeindestrukturreform eine Vereinigung der Gemeinden Trahütten und Osterwitz mit den Gemeinden Deutschlandsberg, Bad Gams, Freiland und Kloster vorgesehen. Eine Erwägung der öffentlichen Interessen hätte ergeben, dass die örtlichen Siedlungskerne der beiden Gemeinden räumlich und funktionell in keinem Zusammenhang stehen würden, sich durch die topographische Lage nur begrenzte Rahmenbedingungen für die Siedlungsentwicklung ergeben würden, sich die Wohnformen der beiden Gemeinden auf landwirtschaftliche Wohnformen und Einfamilienhausansätze beschränken würden, eine Vereinigung die von der Strukturreform geforderten raumordnungs- und verkehrspolitischen Maßnahmen nicht ermöglichen würde und in Bezug auf die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sowie das Beschäftigungspotenzial eine große Abhängigkeit von der Stadtgemeinde Deutschlandsberg bestehen würde. Weiters würden beide Gemeinden dem Standesamtsverband und betreffend die höheren Schulen dem Schulsprengel der Stadtgemeinde Deutschlandsberg angehören. Auch würde die Gemeinde Osterwitz schon jetzt dem Pfarrverband Deutschlandsberg sowie der Kleinregion Bad Gams – Deutschlandsberg – Frauental angehören. Letztlich wären beide Beschwerdeführer nicht in der Lage[,] ihren ordentlichen Haushalt auszugleichen[,] und könnten somit künftig nicht ohne fremde finanzielle Hilfe ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen. Zusammengefasst würde daher eine Vereinigung der beiden Gemeinden den in § 6 Abs 2 GemO normierten öffentlichen Interessen nicht entsprechen.

Mit Schreiben vom […] hat die berufene Regierung die Gemeinden zur Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf des Gemeindestrukturreformgesetzes aufgefordert, welche[r] nunmehr auch eine Fusion der ASt mit den (Stadt- bzw Markt-)Gemeinden Deutschlandsberg, Bad Gams, Freiland bei Deutschlandsberg, Kloster und Osterwitz vorsah.

Mit ihren Stellungnahmen vom haben sich die ASt sowie die Gemeinde Osterwitz unter Verweis auf die bisherigen Anträge neuerlich gegen die vom Land Steiermark vorgesehene Fusion mit der Stadtgemeinde Deutschlandsberg ausgesprochen und überdies festgehalten, dass dem Auskunftsbegehren beider Gemeinden nicht entsprochen wurde.

[…] Seit Beginn des Steiermärkischen Strukturreformprozesses ist daher der allgemein anhaltende Widerstand der ASt bzw der im Gemeindegebiet der ASt lebenden Bevölkerung dokumentiert. Es ist davon auszugehen, dass dieser Widerstand in der Bevölkerung auch nach dem anhalten wird, was ein Leben und ein Wirtschaften in der neuen Gemeinde zusehends und auf nicht überschaubare Zeit erschweren wird.

[…]

[…] Anmerkung: zum – von der berufenen Regierung – negierten 'Parteiengehör' und zur mangelhaften Begründung des Gesetzes:

[…] Eine konkrete, auf das spezielle Ansinnen der berufenen Regierung betreffend eine Zusammenlegung der ASt mit den (Stadt- bzw Markt-)Gemeinden Deutschlandsberg, Bad Gams, Freiland bei Deutschlandsberg, Kloster und Osterwitz bezogene (ausführliche) Begründung wurde der ASt nie übermittelt bzw zur Verfügung gestellt. Dies obwohl die ASt von der berufenen Regierung eine entsprechende Informationsfreigabe forderte.

[…] Aufgabe der berufenen Regierung war und wäre es (im Sinne einer 'Bringschuld'), eine dem Sachlichkeitsgebot entsprechende Prognose zu erstellen, mittels welcher die konkrete Fusion zu begründen ist. Bisher wurden der ASt keine Argumente bzw Prognosedaten, etwa im Sinne einer dem Stand [der] europäischen Rechtsprechung entsprechenden Machbarkeitsstudie mit mittelfristiger Planung, bekannt gegeben; dies wird auch nicht in den Erläuterungen zu dem vorliegenden StGsrG 'nachgeholt', wo – beinahe bei jeder Fusion gleichlautend – mit allgemeinen Stehsätzen versucht wird, die jeweilige Fusion zu rechtfertigen. Dies lässt den berechtigten Rückschluss zu, dass seitens der berufenen Regierung im Vorfeld der Entscheidung überhaupt keine fachlich fundierte Grundlagenforschung betrieben wurde und solcherart keine dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Prognosewerte ermittelt wurden, welche die im konkreten Fall angedachte Fusion tatsächlich (und nicht nur mit allgemeinen Stehsätzen umschrieben) begründen würden.

[…] Die von der berufenen Regierung im StGsrG festgelegte Zusammenlegung der ASt mit den (Stadt- bzw Markt-)Gemeinden Deutschlandsberg, Bad Gams, Freiland bei Deutschlandsberg, Kloster und Osterwitz wurde im Ergebnis weder im StGsrG noch in den diesbezüglichen Erläuterungen ordnungsgemäß begründet. Es wäre von der berufenen Regierung nämlich etwa (schriftlich) darzulegen, welche volkswirtschaftlichen und kommunalwirtschaftlichen Vorteile sich kon-kret für die Bevölkerung der betroffenen Gemeinden ergeben würden und warum eine Zusammenlegung mit den (Stadt- bzw Markt-)Gemeinden Deutschlandsberg, Bad Gams, Freiland bei Deutschlandsberg, Kloster und Osterwitz die einzig sinnhafte Form einer gesicherten kommunalen Entwicklung (ein Gemeindeverband iSd Art 116a B VG bzw iSd § 38 Stmk GemO wurde von der berufenen Regierung im Reformprozess überhaupt zur Gänze abgelehnt bzw negiert) sein kann.

[…] Auf Grund der von der berufenen Regierung vorgebrachten allgemein gehaltenen 'Stehsätze' kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Zusammenlegung Verbesserungen zu erwarten sind.

Eine Änderung der Gemeindestruktur muss, um sachlich gerechtfertigt zu sein, eine Verbesserung mit sich bringen (VfSlg 9819/1983). Diese Verbesserung ist sowohl für die ASt als auch für die weiteren 5 Gemeinden und deren Einwohner aufgrund der vorstehenden Ausführungen weder in der Stärkung der finanziellen Leistungskraft noch in der Leistungsfähigkeit der Gemeinde gegeben. Die gemeinsamen Berührungspunkte der nunmehr vom Land Steiermark vorgesehenen Fusionsgemeinden weisen weder in den vorhandenen Strukturen in Bezug auf Verwaltung, Vereinsleben noch auf Lebensbeziehungen samt Verkehrsströmen auf [einen] überwiegenden Überhang hin.

Somit kann eindeutig festgestellt werden, dass eine bürgernahe und effiziente Betreuung der Gemeindebevölkerung der ASt bei Beibehaltung der Eigenständigkeit geboten und auch weiterhin sichergestellt werden kann, ohne die Eigenständigkeit sinnlos aufzugeben.

[…] Die ASt ist schließlich der Meinung, dass die Entscheidung des Landes Steiermark die ASt zwangsweise zu fusionieren nicht nachvollziehbar ist. Ähnlich 'gelagerte' Gemeinden, sind von einer Zwangsfusion 'verschont' geblieben. Eine nachvollziehbare Erläuterung bzw Begründung ist nicht erkennbar[…] und eine Ungleichbehandlung ist augenscheinlich.

Dies zeigt sich insbesondere darin, dass im Bezirk Deutschlandsberg die Anzahl der Gemeinden von 40 auf 15 reduziert wird und trotz dieses Umstandes 7 Gemeinden selbständig bleiben, also nicht fusioniert werden.

Dabei handelt es sich um die Gemeinden

- Pölfing-Brunn mit einer Fläche von 6,16 km 2 und 1.651 Einwohnern,

- St. Peter im Sulmtal mit einer Fläche von 10,98 km 2 und 1.329 Einwohnern,

- St. Josef mit einer Fläche von 13,3 km 2 und 1.353 Einwohnern,

- Frauental mit einer Fläche von 15,58 km 2 und 2.925 Einwohnern,

- Wettmannstätten mit einer Fläche von 17,97 km 2 und 1.521 Einwohnern,

- Preding mit einer Fläche von 18,23 km 2 und 1.723 Einwohnern,

- Lannach mit einer Fläche von 19,87 km 2 und 3.305 Einwohnern.

Im Gegensatz dazu weist die ASt eine Fläche von 28,21 km 2 auf und ist somit teilweise mehr als doppelt so groß[…] [wie] einzelne der oben genannten Gemeinden, sodass alleine daraus eine Ungleichbehandlung ersichtlich ist.

Schließlich ist mangels nachvollziehbarer Erläuterung bzw Begründung dur[ch] die berufene Regierung nicht nachvollziehbar, weshalb die ASt nicht als selbständige Gemeinde erhalten bleiben kann bzw dem Fusionsantrag der ASt und Osterwitz nicht Folge gegeben wurde.

Auch aus diesem Grund ist die gegenständliche Fusion der ASt mit den (Stadt- bzw Markt-)Gemeinden Deutschlandsberg, Bad Gams, Freiland bei Deutschlandsberg, Kloster und Osterwitz sachlich nicht zu rechtfertigen." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

5. Die Gemeinde Osterwitz führt dazu ergänzend aus:

"Im Gegensatz dazu weist die ASt eine Fläche von 45,26 km 2 auf und ist somit teilweise mehr als doppelt so groß [wie] einzelne der oben genannten Gemeinden, ja sogar mehr als siebenmal so groß [wie] die Gemeinde Pölfing-Brunn. Darüber hinaus wird die neue Stadtgemeinde Deutschlandsberg laut den erläuternden Bemerkungen eine Fläche von rund 179 km 2 aufweisen, während die bisherige Stadtgemeinde Deutschlandsberg lediglich eine Fläche von 24,52 [k]m 2 aufweist und damit flächenmäßig fast nur halb so groß wie die ASt mit einer Fläche von 45,26 km 2 ist.

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb einerseits die ASt, als eine der flächenmäßig größten Gemeinde[n], nicht selbständig bleiben soll und eine neue Gemeinde mit einer Fläche von rund 177 [k]m 2 entstehen soll, während andererseits 7 wesentlich kleinere Gemeinden als selbständige Gemeinden erhalten bleiben.

Eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung wird insbesondere an der Vorgehensweise der berufenen Regierung hinsichtlich der Auswahl der Fusionsgemeinden anhand der von ihr erstellten Kriterien ersichtlich. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum beispielsweise die Gemeinde Frauental bei der Zwangsfusion der ASt mit den Gemeinden Deutschlandsberg, Bad Gams, Freiland bei Deutschlandsberg, Kloster und Trahütten nicht berücksichtigt wurde. Noch mehr als die ASt ist die Gemeinde Frauental unmittelbar mit dem Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Deutschlandsberg verbunden, was sich insbesondere darin zeigt, dass sowohl das Wohngebiet[…] als auch das Industriegebiet untrennbar miteinander verwachsen sind, das Gemeindegebiet von Frauental dem Schulsprengel der Hauptschulen und Höheren Schulen der Stadtgemeinde Deutschlandsberg angehört und die Gemeinde Frauental Mitglied des Abwasserverbandes, des Wasserverbandes und des Abfallwirtschaftsverbandes Deutschlandsberg ist.

Daneben bleibt die Gemeinde Pölfing-Brunn als eine der flächenmäßig kleinsten Gemeinden mit 6,16 km 2 und nur 1.651 Einwohnern als selbständige Gemeinde erhalten, obwohl diese Gemeinde in der Vergangenheit sogar zahlungsunfähig war und bis ins Jahr 2014 ein Regierungskommissär bestellt war.

Auch für die vorstehend genannten – aber von der Fusion 'verschont' gebliebenen – Gemeinden könnten im Vergleich zur ASt dieselben, wenn nicht sogar bessere Argumente für eine Fusionierung herangezogen werden. Eine nachvollziehbare Erläuterung bzw Begründung dieser Ungleichbehandlung ist nicht erkennbar, sodass die Nichtfusionierung dieser Gemeinden wohl auf politische Gründe zurückzuführen sein muss. Es ist also davon auszugehen, dass die im StGsrG genannten Kriterien für die Bewertung der Fusion um nicht schriftlich festgelegte und solcherart nicht nachvollziehbare politische Kriterien erweitert wurden. Auch aus diesem Grund ist die gegenständliche Fusion der ASt mit den (Stadt- bzw Markt-)Gemeinden Deutschlandsberg, Bad Gams, Freiland bei Deutschlandsberg, Kloster und Trahütten sachlich nicht zu rechtfertigen."

6. Abschließend bringt die Gemeinde Trahütten Folgendes vor (das Vorbringen der Gemeinde Osterwitz ist im Wesentlichen übereinstimmend):

"Zum 'gelinderen Mittel' der Zusammenarbeit von Gemeinden im Wege eines Gemeindeverbands anstelle einer Zwangsfusionierung:

[…] Zu dieser 'informationsverweigernden' und – wie dargelegt – auch nicht begründeten Haltung der berufenen Regierung kommt hinzu, dass – wie bereits erwähnt – freiwillige interkommunale Kooperationen (als mögliche Alternative zur Zwangsfusion) seitens der berufenen Regierung überhaupt nicht geprüft, ja sogar negiert wurden. Es muss daher die Frage bedauerlicherweise unbeantwortet bleiben, ob nicht etwa im jeweiligen Einzelfall ein Gemeindeverband als sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger anzusehen wäre[…] als die nunmehr angedachte Zwangsfusion.

[…] Die Wahl des schärfsten Mittels (Auflösung der Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungseinheit) bei Vorliegen von gelinderen 'Mitteln' (der Zusammenarbeit) kann beim besten Willen nicht dem Sachlichkeitsgebot/dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Gemeindezusammenlegungen, welche nicht auf freiwilliger Basis, sondern vielmehr unter Zwang erfolgen, sind als nicht mehr zeitgemäß zu betrachten und entsprechen nach Ansicht der ASt nicht dem demokratischen Grundverständnis der Republik Österreich." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

7. Die Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg schildert in ihrem Antrag den – aus ihrer Sicht – relevanten Sachverhalt und geht dabei insbesondere auf "raumplanerisch, fachlich geäußerte[…] Argumente[…]" ein. Im Anschluss setzt sich die Gemeinde mit konkreten Abschnitten in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum StGsrG, 2347/1 BlgLT (Stmk.) 16. GP, auseinander und nimmt zu den Ausführungen betreffend "Ausgangslage", "Finanzausgleich und Stabilitätspakt", "Ziele der Gemeindestrukturreform", "Reform der gemeindlichen Strukturen", "Verfassungsrechtliche Grundlagen", "Konzept der Einheitsgemeinde", "Gemeindestrukturreformprozess", "Rechtssicherheit und Professionalität", "Gemeindeverbände", "Landtag Steiermark und Gemeindevereinigungen" sowie "Volksrechte in der Gemeinde" Stellung. Zusammenfassend führt die Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg schließlich aus:

"Es ist daher festzuhalten, dass vom Gesetzgeber kein öffentliches Interesse, weder in gutachtlicher noch in einer sonstigen, etwa einer Prognoseform, nachvollziehbar gemacht wurde.

Eine Zusammenschau der vom Land Steiermark aufgezeigten Umstände lässt erkennen, dass damit eine Prognostizierbarkeit allfälliger Vor- und Nachteile nicht möglich ist. Dazu kommt ferner, dass viele der für eine Begründung relevanten Umstände überhaupt nicht aufgezeigt werden.

Die Frage, ob ein ausreichendes ökonomisches Potenzial für eine derart neu geschaffene Gemeinde gegeben ist, um tatsächliche Chancen für das Gelingen des neugeschaffenen sozioökonomischen Modells nach erfolgter Zusammenlegung bewirken zu können, wurde nicht in nachvollziehbarer Art und Weise verifiziert. Es stehen weder der Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg noch dem Landesgesetzgeber derartige, auch nur annähernd dafür in Frage kommende Unterlagen zur Verfügung.

Schlussfolgernd kann den Ausführungen des Österr. Rechnungshofes ebenfalls entnommen werden, dass alle für eine Prognostizierbarkeit maßgeblichen Umstände seitens des Landes Steiermark überhaupt nicht dargestellt werden.

Die Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden in der Kleinregion wurde geschaffen, um freiwillig laufend Maßnahmen zu setzen, um allen kommunalen Aufgaben gerecht zu werden. Die politisch Verantwortlichen im Gemeinderat haben Interesse und Freude an der Arbeit. Die Selbstverwaltung des Gemeindegeschehens wird zur vollsten Zufriedenheit der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg durchgeführt. Zu keiner Zeit bestand der Wunsch der Freiländerinnen und Freiländer mit der Stadtgemeinde Deutschlandsberg fusioniert zu werden.

Mit den Bürgerinnen und Bürgern von Deutschlandsberg, welche im Übrigen zu keiner Zeit befragt wurden, ob sie überhaupt an einer Gemeindezusammenlegung interessiert sind, besteht bestes Einvernehmen. Selbstverständlich wird die zentrale Funktion von Deutschlandsberg in Anspruch genommen.

Hervorzuheben ist ferner, dass durch eine Zusammenlegung mit der Stadtgemeinde Deutschlandsberg keine Änderung der bisher bestehenden Zusammenhänge bewirkt werden kann. Deutschlandsberg in seiner zentralen Funktion würde ebenso wie bisher in Anspruch genommen. Hingegen wirkt der Nachteil des Verlustes der Eigenständigkeit für Freiland bei Deutschlandsberg schwer und lassen sich keine Vorteile für die neue Gemeinde erkennen.

Generell wird ausgeführt, dass die Abwicklung einer geordneten Zusammenlegung von Gemeinden im Hinblick auf finanz- und vermögensrechtliche Belange gesetzlich weder in der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, in der Fassung LGBL. Nr 125/2012, noch in der Gemeindehaushaltsordnung 1977, in der Fassung LGBl Nr 94/2001, vorgesehen ist. Dies betrifft insbesondere den Kassen- und Rechnungsabschluss zum Übergabetermin .

Diesbezüglich gibt es einen Leitfaden zum Thema 'Gemeindefusion', herausgegeben vom Steiermärkischen Gemeindebund, November 2013, welcher aber diesbezüglich ebenfalls keine klärenden Inhalte beinhaltet.

I[n] [den] deutschen [Bundesländern] Sachsen und Brandenburg sehen die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen konkrete Anweisungen vor bzw. wird im Sinne einer 'wirklichen' Strukturreform die Umstellung von der Kameralistik auf die Doppik vorgenommen.

Mittels des Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetzes soll die Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg bis zum in die Stadtgemeinde Deutschlandsberg eingemeindet werden. Erfahrungswerte aus der Schweiz und Deutschland belegen, dass ordnungsgemäß durchgeführte und gesetzeskonforme Zusammenlegungen einen wesentlich längeren Zeitraum als 12 Monate erfordern. In diesem Zeitraum ist davon auszugehen, dass neben den Normalarbeiten in den Gemeinden eine Umstellung bis zum zu bewerkstelligen ist, damit zum die neue Gemeinde zu arbeiten beginnen kann. Es entspricht daher auch ein derartiger kurzer Übergangszeitraum im Sinne einer mit Sorgfalt durchgeführten Aufarbeitung sowie bei Beachtung der Grundsätze von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit keinesfalls der gebotenen Sachlichkeit.

[Dem] Leitfaden Gemeindefusion[…] kann ebenfalls nachvollziehbar entnommen werden, wie arbeitsaufwendig die Zusammenführung von Gemeinden ist und welche Vorarbeiten schon längst zu leisten gewesen wären.

[…]

Dadurch, dass eine Ermittlungstätigkeit dahingehend unterlassen wurde, ob der konkrete Sachverhalt hinsichtlich einer prognostizierbaren Sinnhaftigkeit einer Zusammenlegung gegeben ist, ist für die Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg weitgehende Willkürlichkeit gegeben, welche dem Sachlichkeitsgebot massiv widerspricht, ja für die Bewohner der Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg eine Diskriminierung bedeutet und somit deren Menschenrechte verletzt.

Berücksichtigt man, dass etwa § 60 AVG die Verpflichtung einer Behörde normiert, ihren Bescheid in einer einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Art und Weise zu begründen, zeigt sich, dass das Land Steiermark 'die Hausaufgaben' nicht erledigt hat, da in einem […] aller Sorgfalt, dem Stand der Wissenschaft und den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten entsprechenden Verfahren das Land Steiermark erkennen hätte müssen, dass eine Zusammenlegung nicht sinnvoll ist, da kein Vorteil für die neue Gemeinde, aber auch kein solcher für die Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg erkennbar, schon gar nicht nachgewiesen oder prognostizierbar[…] ist[,] und daher feststellen hätte müssen, dass andere Schritte für eine Reform der Gemeindestruktur erforderlich sind.

Besonders hervorgehoben wird die zeitliche Komponente, welche die Gemeinde hinsichtlich aller Entscheidungen in den Monaten der Legisvakanz beeinträchtigen wird.

Die Zeitspanne für den Übergang in die Letztphase der Zusammenlegung ist zu knapp und werden damit den Verantwortlichen und der Mitarbeiterin in der Gemeinde zeitlich nicht zu bewältigende Belastungen aufgebürdet.

Zusammengefasst ergibt sich weiters, dass Alternativen zur 'Zwangsfusion', wie Gemeindeverbände, Interkommunale Zusammenarbeit[…] sowie die vor kurzem erst geschaffenen 'Kleinregionalen Verbände' nicht zugelassen wurden.

Der Verstoß gegen das Sachlichkeit[s]gebot und gegen den Gleichheitsgrundsatz (siehe etwa die Gemeinde Frauental) erscheint daher erwiesen.

Eine Verfassungswidrigkeit ist im Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot durch eine sachlich unbegründete Auflösung der Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg und de[n] dadurch bedingten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu erblicken, weiters darin[,] dass wie dargelegt keinesfalls von einem Überwiegen positiver Auswirkungen für die neue Gemeinde ausgegangen werden kann.

Durch die geographischen und topographischen Voraussetzungen (großer Höhenunterschied und klare landschaftliche Trennung) liegen keine Verflechtungsmöglichkeiten vor und ist es der allgemein und anhaltend Widerstand leistenden Gemeindebevölkerung von Freiland bei Deutschlandsberg auch nicht zuzumuten[,] mehrere Kilometer nach Deutschlandsberg zurückzulegen[,] um an sich in Freiland bei Deutschlandsberg zur Verfügung stehende Dienstleistungen wie das Gemeindeamt in Anspruch zu nehmen, abgesehen von der […] mit dem Verkehr zwangsläufig verbundenen sich verschlechternden Abgas- und Verschmutzungssituation im derzeit noch als unbelastet zu bezeichnenden Gemeindegebiet.

Gerade wegen der Lage von Freiland bei Deutschlandsberg sind weitere Ausweisungen von Siedlungsflächen praktisch undenkbar, abgesehen davon[,] dass die Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg im Rahmen der Raumplanung für die schonende Erhaltung der landschaftlichen Qualität gesorgt hat. Die Ausweisung neuer industrieller oder gewerblicher Flächen ist angesichts der Topographie nicht denkbar. Es sind somit aus Sicht der Raumordnung nur Nachteile und zwar auch für die 'neue' Gemeinde durch zusätzliche finanzielle Belastungen wie etwa Straßensanierungs- und Erhaltungskosten ersichtlich.

Eine Verbesserung der Kommunalstruktur ist nicht prognostizierbar, da einerseits die Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg als durch den beträchtlichen Höhenunterschied abgeschlossenes Gebiet betrachtet werden muss, zwischen den (noch) bestehenden Gemeinden über weite Strecken unbesiedeltes, steiles, durchwegs bewaldetes Gelände und Gebiet vorliegt und weitere einheitliche Versorgungssysteme schon aufgrund der Distanz daher nicht möglich erscheinen, da sie sich keinesfalls rechnen würden.

Wie bereits ausgeführt[,] bestehen hinsichtlich infrastruktureller Dienstleistungen, die auf Basis von Zusammenarbeit günstiger angeboten werden können, bereits ausreichende Kooperationen. Durch diese sind die vom Gesetzgeber erwähnten infrastrukturellen und raumordnungspolitischen Gesichtspunkte erfüllt, sodass keine Prognose zulässig erscheint, wonach aus der Zusammenlegung eine Verbesserung für die neue Gemeinde sich ergeben könnte.

Alle für die Bevölkerung notwendigen Leistungen werden schon jetzt, teilweise in Kooperation, erbracht. Das Gemeindeamt stellt zu[r] Zufriedenheit der Bevölkerung die öffentliche Grundversorgung sicher – und dies mit nur 1 Beschäftigten im Gemeindeamt sowie 1 vollbeschäftigten und 1 teilzeitbeschäftigten Gemeindearbeiter. Es ist nicht zu prognostizieren, dass die beabsichtigte größere Einheit mit gleichen Kosten besser arbeitet als die im Ort integrierten und die Bedürfnisse der Bevölkerung daher kennenden Mitarbeiter der Gemeinde. Das Gemeindeamt ist an 4 Werktagen pro Woche geöffnet, der Bürgermeister ist täglich, wie der Bevölkerung bekannt, für Vorsprachen zu Hause erreichbar und wird auch täglich von Gemeindebürgern tatsächlich kontaktiert, daneben hält er auch offiziell einmal wöchentlich im Gemeindeamt Sprechstunden ab, das Internetp[or]tal der Gemeinde stellt ein Online-Service sicher und bietet die Gemeindeverwaltung somit alle notwendigen ortsbezogenen Dienstleistungen.

Wie praktisch täglich zu beobachten, suchen gerade die hilfsbedürftigen, älteren Gemeindebürger, deren Bedürfnisse den örtlich integrierten Gemeindemitarbeitern bekannt sind, ohne Schwellenangst das Gemeindeamt auf[,] um Hilfe zu erlangen[,] und ist bei der Abwägung somit auch zu berücksichtigen, dass gerade für die relativ immobile ältere Bevölkerung schon allein aufgrund der Zufahrt[s]strecke von mehreren Kilometern, die steil und kurvenreich nach Deutschlandsberg führt, eine deutliche Verschlechterung der Betreuungssituation durch den Wegfall des Serviceanbots eintritt. Klarerweise wird die 'neue' Gemeinde im Sinne vermeintlicher Einsparungen das Gemeindeamt schließen und ist daher aus der 'Zwangsfusion' eine Verschlechterung der Versorgung der Bevölkerung der Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg zu erwarten, was mit ein Grund für den allgemeinen und anhaltenden Widerstand der Bevölkerung ist.

Berücksichtigt man dazu noch, dass völlig unverständlich ist, dass Gemeinden wie Kitzeck, Wettmannstätten, Preding, ja selbst die mit der Stadtgemeinde Deutschlandsberg zusammengewachsene und räumlich nicht mehr als eigenständige Gemeinde erkennbare Marktgemeinde Frauental […] nicht mit anderen Gemeinden zusammengelegt wurden, zeigt[…] sich[,] dass die Prognoseentscheidung ohne ausreichende überprüfbare Grundlagen, unsachlich und unbegründet erfolgte und gegen das Gebot der Wahrung öffentlicher Interessen und willkürlich erfolgte." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

8. Die Stmk. Landesregierung bestreitet die Zulässigkeit der Anträge aller antragstellenden Gemeinden und führt in diesem Zusammenhang zum Antrag der Gemeinde Trahütten insbesondere Folgendes aus (das Vorbringen zum Antrag der Gemeinde Osterwitz ist im Wesentlichen übereinstimmend):

"Der Antrag, nur die Wortfolge 'und Trahütten' in § 3 Abs 2 Z 1 StGsrG aufzuheben, ist aus Sicht der Landesregierung zu einschränkend. Die Vereinigung der antragstellenden Gemeinde mit der Stadtgemeinde Deutschlandsberg, der Marktgemeinde Bad Gams und den Gemeinden Freiland bei Deutschlandsberg, Kloster und Osterwitz zur (neuen) Stadtgemeinde Deutschlandsberg ist eine komplexe Regelung; die Aufhebung einzelner Gesetzesstellen würde die nur im Rahmen eines Gesamtplanes sinnhafte Gemeindestrukturmaßnahme derart verändern, dass sie dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck zuwiderliefe (siehe VfSlg 9814/1983). Es kann daher, wenn überhaupt, nur die gesamte Bestimmung des § 3 Abs 2 Z 1 StGsrG präjudiziell sein." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

9. Zur Zulässigkeit des Antrages der Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg führt die Stmk. Landesregierung insbesondere Folgendes aus:

"Gemäß § 62 VfGG muss der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, begehren, dass entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalt nach oder[…] dass bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen.

Der ggst. Antrag entspricht, soweit er die Aufhebung des gesamten StGsrG begehrt, diesen Vorgaben nicht, da die Antragstellerin nicht im Einzelnen darlegt, warum sie durch alle Regelungen des Gesetzes unmittelbar betroffen ist. Nach Ansicht der Landesregierung ist dieser Antrag jedenfalls zu weit gefasst, um die behauptete Verfassungswidrigkeit zu beseitigen. Dasselbe gilt für die Eventualbegehren auf Aufhebung des § 3 StGsrG sowie des § 3 Abs 2 StGsrG.

Die Anträge, die Wortfolge 'und den Gemeinden Freiland bei Deutschlandsberg … zur Stadtgemeinde Deutschlandsberg' in § 3 Abs 2 Z 1 StGsrG, in eventu die Wortfolge 'Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg' in § 3 Abs 2 Z 1 StGsrG aufzuheben, sind aus Sicht der Landesregierung jedenfalls zu einschränkend. Die Vereinigung der antragstellenden Gemeinde mit der Stadtgemeinde Deutschlandsberg, der Marktgemeinde Bad Gams und den Gemeinden Kloster, Osterwitz und Trahütten zur Stadtgemeinde Deutschlandsberg ist eine komplexe Regelung; die Aufhebung einzelner Gesetzesstellen würde die nur im Rahmen eines Gesamtplanes sinnhafte Gemeindestrukturmaßnahme derart verändern, dass sie dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck zuwiderliefe (siehe VfSlg 9814). Es kann daher, wenn überhaupt, nur die Bestimmung des § 3 Abs 2 Z 1 StGsrG präjudiziell sein. Ein diese Bestimmung betreffender Aufhebungsantrag wurde jedoch nicht gestellt."

10. Zu den Bedenken der Gemeinde Trahütten nimmt die Stmk. Landesregierung – auszugsweise – wie folgt Stellung:

"Nach der Rechtsprechung des VfGH ist die Zusammenlegung einer (aus demografischer Sicht so definierten) Kleingemeinde mit weniger als 1.000 EinwohnerInnen mit einer anderen Gemeinde in der Regel sachlich, es sei denn, dass die Zusammenlegung auf Grund ganz besonderer Umstände vorhersehbarerweise völlig untauglich war, das angestrebte Ziel einer Kommunalstrukturverbesserung zu erreichen (VfSlg 10.637/1985; 13.543/1993). Eine 'völlige Untauglichkeit' zur Erzielung einer Kommunalstrukturverbesserung wird nicht behauptet und liegt mit Verweis auf die getroffene Prognoseentscheidung des Landesgesetzgebers und die noch näheren Darlegungen in der ggst. Äußerung nicht vor, weshalb die gegenständliche Vereinigung dem Sachlichkeitsgebot entspricht.

[...] Die Antragstellerin wies zum maßgeblichen Zeitpunkt nur 387 EinwohnerInnen[…] auf […].

[…]

[…] Die Antragstellerin führt aus, dass die Entfernung zwischen den Gemeindeämtern der Antragstellerin und Deutschlandsberg 7,7 km betrage. Die Entfernung zwischen dem höchstgelegenen bewirtschafteten Anwesen der Antragstellerin und dem Gemeindeamt Deutschlandsberg betrage sogar rund 17 km. Laut Rechtsprechung der VfGH würden große Entfernungen (bereits von 6-7 km) die Sachlichkeit einer Fusion zumindest zweifelhaft erscheinen lassen (VfSlg 9819/1983; 10.637/1985).

Dem ist zu entgegnen, dass in dem von der Antragstellerin angeführten Erkenntnis VfSlg 9819/1983 die Entfernung der antragstellenden Gemeinde zum Gemeindezentrum der neuen Gemeinde 9 km bzw. 12 km Luftlinie und etwa 20 Straßenkilometer betrug. Außerdem war der Motorisierungsgrad in der im Erkenntnis gegenständlichen Gemeinde gering. Diese Umstände treffen auf die gegenständliche Gemeindevereinigung nicht zu. Die Antragstellerin ist durch die L619 an das regionale und überregionale Verkehrsnetz angebunden. Das Gemeindeamt der Antragstellerin liegt 7-8 km von wichtigen Infrastruktureinheiten der Stadtgemeinde Deutschlandsberg entfernt. Die Entfernung ist daher als zumutbar anzusehen. Aufgrund der zersplitterten Siedlungsstruktur der Antragstellerin [kann] Entfernungsangaben […] außerdem nur geringe Aussagekraft beigemessen werden.

Im ebenfalls von der Antragstellerin angeführten Erkenntnis VfSlg 10.637/1985 hat der VfGH die Gemeindevereinigung trotz der Entfernung der drei Gemeinden etwa sechs bis sieben Kilometer voneinander als verfassungskonform angesehen, da aufgrund der technischen Entwicklung die Kommunikation in den letzten Jahren wesentlich verbessert worden sei und daher Entfernungen eine bedeutend geringere Rolle als bis dahin spielten. Wenn die öffentlichen Verkehrsverbindungen zwischen den Ortschaften nicht günstig sind, sei das nach der zitierten Judikatur nicht dem Landesgesetzgeber anzulasten; dieser könne vielmehr erwarten, dass bei bestehendem Bedarf der Autobusfahrplan entsprechend gestaltet wird.

Somit stützt auch dieses von der Antragstellerin ins Treffen geführte höchstgerichtliche Erkenntnis ihre Argumentation nicht.

Außerdem spiel[en] mit zunehmender technischer Entwicklung und dem Ausbau von Infrastrukturen sowie der Verbesserung der Kommunikationsmöglichkeiten räumliche Entfernungen heute eine weit geringere Rolle […].

Die Fahrzeit der genannten Strecke von der Antragstellerin bis zum Gemeindeamt Deutschlandsberg beträgt mit dem PKW ca. 10 Minuten […].

Darüber hinaus führt die Antragstellerin […] selbst aus, dass 'die Bewohner der ASt schon seit jeher ins Tal fahren, um ihre Einkäufe und Behördengänge zu erledigen'.

Die im Verhältnis zur Anzahl von erforderlichen Wegen zur Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfes geringe Anzahl an Erledigungen im Gemeindeamt relativiert außerdem die Bedeutung der Distanzen zum Gemeindeamt Deutschlandsberg.

[…]

- Die Antragstellerin liegt im Berggebiet auf den südlichen Ausläufern der Koralpe und fällt in Richtung Osten über lange Ausläufer und Bergrücken zur angrenzenden Nachbargemeinde Deutschlandsberg ab. An der südöstlichen Gemeindegrenze der Antragstellerin besteht ein grenzübergreifendes Natura 2000 Gebiet, das Europaschutzgebiet Nr 33, welches die Gemeinden landschaftsräumlich miteinander verbindet.

- Aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten ergeben sich außerdem einschränkend-begrenzende Rahmenbedingungen für die Siedlungsentwicklung. Die Antragstellerin besteht neben dem gemäß rechtskräftige[m] REPRO Deutschlandsberg festgelegten Siedlungsschwerpunkt (ohne zentralörtliche Funktion) Trahütten aus mehreren Siedlungssplittern und ist über die LB619 bzw. in weiterer Folge über die LB76 mit der Stadtgemeinde Deutschlandsberg verbunden.

- Die Siedlungsstruktur der Antragstellerin ist charakterisiert durch eine Vielzahl an Streusiedlungen bzw. landwirtschaftlichen Gehöften mit einem Ansatz einer dörflichen Struktur im Ortszentrum (vgl. Örtliches Entwicklungskonzept ÖEK 4.0 aus 2010[…]). Ausgewiesenes Bauland besteht in nur wenigen Ansätzen, der überwiegende Teil aller Gebäude steht im Freiland.

- Räumliche Verflechtungen sind derart gegeben, dass die Zufahrt zu einzelnen Hoflagen im talnahen Bereich der Antragstellerin nur über das Gemeindegebiet von Deutschlandsberg erfolgt (z.B. Hatziweg bzw. Wallnerweg, Fuchs-Amtmann-Weg).

- Gemäß ÖEK der Antragstellerin […] gibt es im Gemeindegebiet der Antragstellerin neben dem Gemeindeamt eine Volksschule und einen Kindergarten. Hauptschule, AHS und polytechnische Lehrgänge werden in Deutschlandsberg besucht.

- Auch die nächsten Arbeitsstätten für die Auspendlergemeinde Trahütten liegen gemäß ÖEK in günstiger Position in Deutschlandsberg.

- Im § 4 des Wortlautes zum ÖEK der Antragstellerin werden die Ziele und Maßnahmen der Gemeinden aufgelistet. Dazu zählt u.a. – bezogen auf den Tourismus – die Fortsetzung der Fremdenverkehrstradition als Naherholungsgebiet für den Raum Deutschlandsberg.

[…]

[Es] ist anzumerken, dass die GesamtschülerInnenzahl der zweiklassigen Volksschule der Antragstellerin im Schuljahr 2013/14 24 betrug. Aufgrund der Geburtenentwicklung ist ein Rückgang der SchülerInnenzahl auf 14 im Schuljahr 2019/20 zu erwarten. Der Sprengel der Volksschule der Antragstellerin umfasst das Gemeindegebiet der Antragstellerin teilweise; die Antragstellerin ist aber auch teilweise dem Sprengel der Volksschule Deutschlandsberg zugeordnet.

Die Antragstellerin ist außerdem dem Schulsprengel der Neuen Mittelschulen I und II Deutschlandsberg zugeordnet. Die Neue Mittelschule I in Deutschlandsberg besuchten im Schuljahr 2013/14 8 SchülerInnen der Antragstellerin.

Weiters ist die Antragstellerin dem Schulsprengel der Polytechnischen Schule Deutschlandsberg zugeordnet.

[…]

Laut Pendlerstatistik der Registerzählung 2011 (entspricht dem Schuljahr 2011/12) hatte die Antragstellerin 35 SchulauspendlerInnen; diese pendeln von der Antragstellerin zu einem anderen Ausbildungsort. Von diesen 35 AuspendlerInnen pendeln laut Statistik in den diversen Schulformen 25 Personen nach Deutschlandsberg, d.h. fast drei Viertel aller SchulauspendlerInnen aus dem Gemeindegebiet der Antragstellerin pendeln nach Deutschlandsberg.

[…]

[…] [U]nter Hinweis auf die Erläuterungen zu § 3 Abs 2 Z 1 StGsrG[…] [ist] auszuführen, dass die Antragstellerin mit öffentlichen und privaten Gütern unterversorgt und zentralörtlich und funktionell nach Deutschlandsberg orientiert ist. Hinsichtlich der Versorgung der BürgerInnen mit öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen sowie des (Pflicht )Schulangebotes und der ärztlichen Versorgung bestehen Verflechtungen mit der Nachbargemeinde Deutschlandsberg.

Die Stadtgemeinde Deutschlandsberg als zentraler Ort der gegenständlichen Gemeindevereinigung ist Bezirkshauptstadt und gemäß dem Landesentwicklungsprogramm (LEP 2009) Regionales Zentrum.

Ein Leistungsangebot des gehobenen Bedarfes stellt beispielsweise der Sitz einer Bezirkshauptmannschaft oder auch ein Landeskrankenhaus dar. Darüber hinaus verfügt die Stadt Deutschlandsberg über ein vollständiges Angebot an Versorgungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen und an öffentlichen und privaten Dienstleistungen entsprechend der Einstufung eines Regionalen Zentrums.

Die Stadtgemeinde weist eine Vielzahl an unterschiedlichen Nutzungen wie produzierendes Gewerbe, Handel und Dienstleistungen auf und verfügt auch über ergänzende höherrangige Infrastruktureinrichtungen. Umfassende Angebote bestehen im Dienstleistungs- und Sozialbereich (Betreutes Wohnen, Hauskrankenpflege, Senioren- und Pflegeheime, Beratungszentrum Deutschlandsberg uvm.). Die ärztliche Versorgung wird durch mehrere praktische Ärzte, Fachärzte, Apotheken und Zahnärzte sichergestellt.

Deutschlandsberg ist im Bereich der Freizeitinfrastruktur umfassend ausgestattet. Die Gemeinde weist neben dem Koralmstadion beispielsweise zwei weitere Sportanlagen, mehrere Tennisplätze, ein Freibad, eine Sport- und Mehrzweckhalle, eine Golfanlage sowie ein umfangreiches Wander- und Radwegenetz auf.

Die Stadtgemeinde bietet darüber hinaus ein breites Angebot an Schulinfrastruktur und verfügt neben Kindergärten und zwei Volksschulen auch über zwei Neue Mittelschulen, eine Polytechnische Schule, eine Höhere Bundeslehranstalt und eine Fachschule für wirtschaftliche Berufe, BHAK/BHAS, Tages- und Abendbulme, BORG, eine einjährige Fachschule für Hauswirtschaft, bfi-Werkmeisterschule für Berufstätige und die Musik- und Kunstschule Deutschlandsberg.

Im ÖEK 4.00 aus dem Jahr 2010 […] wird zur funktionalen Verflechtung der Antragstellerin mit Deutschlandsberg ausgeführt:

S. 36: 'Aufgrund der geringen Einwohnerzahl ist die Tragfähigkeit von Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen am Ort nicht gegeben. Daher liegt Trahütten im Nah- und Einflussbereich von Deutschlandsberg.'

S. 43: 'Die Versorgung mit Waren des täglichen und des längerfristigen Bedarfs übernimmt Deutschlandsberg.'

S. 50: 'Post: nächstes Aufgabepostamt: Deutschlandsberg.'

S. 50: 'Müll: Die Entsorgung von Trahütten erfolgt über den Abfallwirtschaftsverband Deutschlandsberg.'

Somit sind eindeutig funktionale Verflechtungen zwischen der Antragstellerin und der Stadtgemeinde Deutschlandsberg durch die Antragstellerin selbst dokumentiert.

Aus den oben genannten Gründen sowie den Eigendarstellungen der Antragstellerin im aktuellen ÖEK 4.00 ist die Schlussfolgerung […] 'Aufgrund aber dieser ohnedies umfangreichen, gut funktionierenden und eigenständigen Versorgungseinrichtungen der ASt aller Art kann von einer Siedlungsverflechtung der Fusionsgemeinden folglich nicht ausgegangen werden.' nicht nachvollziehbar.

Die Antragstellerin ist außerdem Teil des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes 'Deutschlandsberg' und Teil des Tourismusverbandes 'Schilcherland Deutschlandsberg'. Weitere Verflechtungen mit der Stadtgemeinde Deutschlandsberg stellen die Zugehörigkeit der Antragstellerin zum Abfallwirtschaftsverband Deutschlandsberg sowie zum Sozialhilfeverband Deutschlandsberg dar. Der parallele Betrieb von gering ausgelasteten, identischen Einrichtungen in jeder Gemeinde verursacht höhere Gesamtkosten als der Betrieb nur einer Einrichtung, weshalb die vorhandene Infrastruktur effizient genutzt werden soll. Mit einer Vereinigung wird dem Ziel der Strukturreform entsprochen, eine Stärkung und Professionalisierung der örtlichen Infrastruktur zu ermöglichen. Außerdem sollen die Grundfunktionen für den täglichen Bedarf in einer Gemeinde bereitgestellt werden können. Räumliche Funktionen können in einer großen Gemeinde so gebündelt werden, dass im Wesentlichen eine Deckung zwischen der Gebietskörperschaft Gemeinde und den sich ergänzenden Grundfunktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Naherholung und Bildung stattfindet. Durch die Stärkung der Funktionsfähigkeit des bestehenden Zentrums kann mittel- bis langfristig die Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen und privaten Dienstleistungen in zumutbarer Entfernung sichergestellt werden.

[...] Die Antragstellerin verfüge laut ihren Angaben im Antrag außerdem über 7 Vereine.

Dazu ist festzuhalten, dass sich aus rechtlicher Sicht durch die Vereinigung für bestehende Vereine nichts ändert; es gilt aber darauf hinzuweisen, dass es (auch) zu den Aufgaben einer Gemeinde zählt, das Vereinsleben im Gemeindegebiet so zu unterstützen, dass in diesen Bereichen eine gedeihliche Entwicklung möglich ist.

[…]

[...] Wenn die Antragstellerin vorbringt, dass einzelne Gewerbebetriebe, die bisher von der Antragstellerin beauftragt worden seien, in Zukunft von der neuen Stadtgemeinde Deutschlandsberg nicht mehr beauftragt werden würden, da die Stadtgemeinde Deutschlandsberg über ein eigenes 'Netzwerk' verfüge und erfahrungsgemäß nur diese Unternehmen beauftrage, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Vergabegrundsätze gelten für alle Auftragsarten und Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren. Es konnten von der Antragstellerin keine konkreten Gründe genannt werden, warum die angeführten Betriebe nicht auch durch die neue Gemeinde beauftragt werden könnten.

[…]

Der Bevölkerungsstand der Antragstellerin hat sich von 1951 bis 1991 rückläufig entwickelt, mit einem Bevölkerungshöchststand von 559 EinwohnerInnen bei der Volkszählung 1951. Seit 1991 schwankt der Bevölkerungsstand mit einem Bevölkerungstiefststand am von 387 EinwohnerInnen.

[…]

Bei genauerer Betrachtung der Zahlen der letzten Jahre ist zu erkennen, dass die Geburtenbilanz (Geburten minus Sterbefälle) durchwegs ausgeglichen ist (in etwa gleich viele Geburten wie Sterbefälle)[…] und ebenso die Wanderungsbilanz (Zuzüge minus Wegzüge). Da zu erwarten ist, dass die Geburtenbilanz in Zukunft weiterhin ausgeglichen sein wird[,] und für die Wanderungsbilanz von einer leicht positiven Entwicklung ausgegangen wird, kommt man bei der Bevölkerungsprognose für die Antragstellerin auf einen leichten Zuwachs der Bevölkerung bis 2030 auf 459 EinwohnerInnen.

Da in den letzten fünf Jahren allerdings eine negativere Entwicklung bei den Wanderungen stattgefunden hat, müsste man den prognostizierten Bevölkerungsstand für 2030 bei einer Neuberechnung wahrscheinlich etwas nach unten korrigieren.

[…]

Betreffend die Mitgliedschaft der Antragstellerin zur Kleinregion Sulmtal-Koralm ist festzuhalten, dass die Mitgliedschaft an einer Kleinregion nicht automatisch bedeuten kann, dass die Vereinigung mit anderen Gemeinden, die nicht dieser Kleinregion angehören, ausgeschlossen ist.

Zu dem von der Antragstellerin angeführten Pfarrverband ist anzuführen, dass sich das Dekanat der Pfarre der Antragstellerin in Deutschlandsberg befindet […].

[…]

[…] Der Antragstellerin wird nicht entgegen[…]getreten, wenn [s]ie […] behauptet, dass Investitionen nur mit Bedarfszuweisungen finanziert werden. Jedoch hat die Antragstellerin nicht nur Bedarfszuweisungen für den außerordentlichen Haushalt (Investitionen) erhalten, sondern musste auch der ordentliche Haushalt im Zeitraum 2008 bis 2012 zusätzlich mit EUR 435.823,00 aus Bedarfszuweisungsmitteln gestützt werden und konnte trotzdem nicht immer ausgeglichen dargestellt werden […].

[…] Wenn die Antragstellerin selbst anführt, dass der mittelfristige Finanzplan für die Jahre 2014, 2015 und 2016 Abgänge im o.H. im Schnitt von rund EUR 63.000,00 ergeben würde, so ist für die Landesregierung nicht nachvollziehbar, wie in Zukunft ein ausgeglichener Haushalt erzielbar sein sollte.

[…] Wenn die Antragstellerin […] behauptet, dass durch die Fusion mit einem Anstieg der Verwaltungskosten in der neuen Fusionsgemeinde zu rechnen ist, da laut den Aussendungen der fusionswilligen Gemeinden die Bauhöfe, Schulen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen einschließlich aller MitarbeiterInnen erhalten bleiben sollen, so darf darauf verwiesen werden, dass auch in der Ausgabe Nr 3 der gemeinsamen Zeitung vom Juni 2013 […] davon ausgegangen wird, dass es möglich sein wird, 'durch die gemeinsame Verwaltung beider Bauhöfe (…) Geräte effizienter zu nutzen und Synergieeffekte wahrzunehmen.'

Auch das Argument der Antragstellerin einer geplanten Zentrierung in der Stadtgemeinde Deutschlandsberg kann von der Landesregierung nicht nachvollzogen werden, da auch diesbezüglich der gemeinsamen Zeitung, Ausgabe Nr 2 […] entnommen werden kann, dass in allen Ortsteilen Bürgerservicestellen bestehen bleiben sollen.

[…]

[…] Die Antragstellerin bleibt eine Begründung dafür schuldig, weshalb eine 'wesentliche Verschlechterung' durch die Vergrößerung des Gemeinderates, d[ie] mögliche[…] Einführung von Ortsteilbürgermeistern und d[ie] Anhebung der Bezüge zu erwarten sei. Es ist daher auf dieses Vorbringen der Antragstellerin nicht näher einzugehen.

[…] Wenn die Antragstellerin […] letztlich behauptet, dass die Kosten der Gemeindevereinigung den finanziellen Nutzen übersteigen bzw. zumindest aufwiegen würden, so ist festzuhalten, dass im Rahmen der Prognose über die finanziellen Auswirkungen der gegenständlichen Vereinigung insgesamt ein Potential an Kosteneinsparungen in der Höhe von rund EUR 205.000,00 pro Jahr möglich ist.

Diese Kosteneinsparungen sind nach Einschätzung der Landesregierung im Bereich der Gebrauchs- und Verbrauchsgüter (EUR 20.000,00) und im Bereich der Gemeindeorgane sowie der sonstigen Kosten für die Gemeindeverwaltung und den Gemeindebetrieb (insgesamt EUR 185.000,00) erzielbar […].

Durch die Gemeindevereinigung werden der neuen Gemeinde durch die erzielbaren Kosteneinsparungen sowie durch die Verteilungssystematik des Finanzausgleiches erheblich mehr Budgetmittel für die Bewältigung der Pflicht- und freiwilligen Aufgaben zur Verfügung stehen als ohne Vereinigung. Die Landesregierung weist darauf hin, dass die neue Gemeinde zudem auch die Voraussetzungen nach dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 […] leichter erfüllen wird können.

[…]

Zum Vorbringen der Antragstellerin, dass ein Tarifvergleich nicht möglich sei, da Vergleichszahlen nicht zur Verfügung gestellt worden seien, ist festzuhalten, dass es sich bei Abgabenordnungen um generelle Rechtsakte handelt, die gemäß den Bestimmungen der GemO bei den jeweiligen Gemeinden zur Einsichtnahme aufliegen. Darüber hinaus stehen auf der Homepage der Stadtgemeinde Deutschlandsberg […] sämtliche geltende Abgabenverordnungen als Download zur Verfügung. Dass der Antragstellerin somit keine Vergleichszahlen zur Verfügung stünden, ist daher nicht nachvollziehbar. [...]

[…]

[…] Zu der von der Antragstellerin befürchteten Verschlechterung bei der Erhaltung des Straßennetzes und bei der Schneeräumung ist anzumerken, dass seitens der Antragstellerin keine stichhaltigen Gründe für eine diesbezügliche zwangsläufige Verschlechterung vorgebracht wurden. Es ist Aufgabe der neuen Stadtgemeinde, diese Dienstleistungen wirtschaftlich und organisatorisch sicherzustellen. […]

[...] Überdies wird im Antrag vorgebracht, dass es im Umfeld des Gemeindeamtes Deutschlandsberg keine entsprechenden Parkmöglichkeiten gäbe.

Dazu ist festzustellen, dass in der gesamten Stadtgemeinde Deutschlandsberg die Möglichkeit besteht, gebührenfrei zu parken. In der Innenstadt gilt zwar eine Kurzparkzone, in der aber zwei Stunden geparkt werden darf […]. […] Selbst wenn aber im Einzelfall kein freier Parkplatz im Umfeld des Rathauses Deutschlandsberg zu finden ist, könnte mit dieser Argumentation eine Unsachlichkeit der gegenständlichen Gemeindevereinigung nicht aufgezeigt werden.

[…]

Im Zusammenhang mit der Frage des Bürgerservices und der öffentlichen Verwaltung wird durch die Gemeindevereinigung die Möglichkeit geschaffen, die Amtsstunden zu verlängern, Verwaltungsverfahren durch die Spezialisierung auf Fachgebiete professioneller abzuwickeln sowie die Durchführung von Verwaltungsverfahren qualitativ zu verbessern und zu beschleunigen.

Dem Argument der Antragstellerin, das Bürgerservice könne nach der Gemeindevereinigung nicht mehr im aktuellen Ausmaß angeboten werden, ist außerdem entgegenzuhalten, dass die Ortszentren von der Antragstellerin [und von] Deutschlandsberg nur ca. 7 km voneinander entfernt sind. Darüber hinaus bleibt es der neuen Stadtgemeinde Deutschlandsberg unbenommen, bei Bedarf eine Bürgerservicestelle im derzeitigen Gemeindegebiet der Antragstellerin einzurichten.

Im Zusammenhang mit dem befürchteten Verlust an Bürgernähe ist außerdem auf die Möglichkeit hinzuweisen, zur Herstellung einer engeren Verbindung zwischen der Bevölkerung und den Organen einen Ortsteilbürgermeister/eine Ortsteilbürgermeisterin zu bestellen (s. § 48 GemO).

[…]

[Es] ist anzumerken, dass es schon derzeit keine rechtliche Grundlage dafür gibt, die sicherstellt, dass jede Katastralgemeinde im Gemeinderat vertreten ist. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, einen Ortsteilbürgermeister/eine Ortsteilbürgermeisterin zu bestellen […], um die politische Repräsentanz des jeweiligen Ortsteiles in der neuen Gemeinde zu sichern.

[…]

[…] Mit Bescheid der Landesregierung vom […] wurde der Gemeinderatsbeschluss vom betreffend die freiwillige Vereinigung der Antragstellerin mit der Gemeinde Osterwitz wegen nicht ausreichender Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes für ungültig erklärt und dem Antrag auf Vereinigung der beiden Gemeinden keine Folge gegeben.

In den Gemeinderatssitzungen der Antragstellerin und der Gemeinde Osterwitz vom wurde abermals jeweils ein Beschluss über die Vereinigung der Antragstellerin mit der Gemeinde Osterwitz gefasst.

Mit Bescheid der Landesregierung vom […] wurde dem (neuerlichen) Antrag der Antragstellerin und der Gemeinde Osterwitz auf Vereinigung der beiden Gemeinden zur neuen Gemeinde Trahütten keine Folge gegeben. Begründend wurde dazu insbesondere ausgeführt, dass die Antragstellerin wesentliche Aufgaben der Gemeinde in Kooperationsstrukturen mit anderen Gemeinden, insbesondere der Stadtgemeinde Deutschlandsberg, bewältige. Damit bestehe eine über die Verwaltungsgrenzen der Antragstellerin hinausgehende Bedeckung wesentlicher Versorgungsaufgaben durch das nächstgelegene regionale Zentrum, [die] Stadtgemeinde Deutschlandsberg. Außerdem wurde im Bescheid dargelegt, dass sowohl die Antragstellerin als auch die Gemeinde Osterwitz ohne Hilfe des Landes nicht in der Lage sind, ihren ordentlichen Haushalt auszugleichen. Aufgrund der demografischen Entwicklung, de[s] infrastrukturellen Umfeld[es], der topografischen, wirtschaftlichen und finanziellen Lage und der bereits bestehenden intensiven Verflechtung der Antragstellerin und der Gemeinde Osterwitz in der Verwaltung und der Infrastruktur mit der Stadtgemeinde Deutschlandsberg ist bei einer Vereinigung der beiden Gemeinden zu einer neuen Gemeinde nicht damit zu rechnen, dass die neu entstehende Gemeinde nennenswert besser als die bestehenden Gemeinden in der Lage sein wird, ihre Aufgaben ohne Haushaltsabgang zu erfüllen. Im Bescheid wurde weiters ausgeführt, dass die angestrebte neue Gemeinde künftig nicht in der Lage wäre, ohne fremde finanzielle Hilfe ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Die Vereinigung der Antragstellerin mit der Gemeinde Osterwitz entspreche somit insgesamt nicht den in § 6 Abs 2 GemO normierten öffentlichen Interessen. Die dagegen von der Antragstellerin erhobene Beschwerde gemäß Art 144 B VG wurde vom VfGH mit Erkenntnis vom […] zurückgewiesen […].

[…]

Am hat in der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg ein Verhandlungsgespräch mit VertreterInnen der Gemeinden Deutschlandsberg, Bad Gams, Freiland bei Deutschlandsberg, Kloster, Osterwitz und der Antragstellerin stattgefunden. In dem auch vom Bürgermeister und Vizebürgermeister unterzeichneten Protokoll des Verhandlungsgespräches wurde u.a. festgehalten, dass die Antragstellerin laut Leitbild zur Gemeindestrukturreform jedenfalls Veränderungsbedarf hat und viele kommunale Gebäude und Einrichtungen in Deutschlandsberg und Bad Gams bereits jetzt gemeindeübergreifend genutzt werden. Außerdem wurde bereits im Protokoll auf die zahlreichen Verflechtungen durch Schulsprengel, Verbände und Kooperationen hingewiesen.

Zur weiteren Vorgangsweise wurde von allen beteiligten Gemeinden vereinbart, weitere Gespräche untereinander und mit dem Land zum Thema Gemeindestrukturreform zu führen. Mit Schreiben vom teilte die Antragstellerin dem Land mit, dass ländlich strukturierte Gemeinden nicht in eine Stadtgemeinde 'gezwängt' werden sollten und es wenig sinnvoll erscheine, in die Analysephase einzutreten; ausdrücklich wurde auf die in den Gemeinderäten gefassten Beschlüsse zur Vereinigung der Antragstellerin mit der Gemeinde Osterwitz verwiesen.

Aus dem Protokoll zur 1. Arbeitssitzung am und zur 2. Arbeitssitzung im Zuge der Analysephase zur Gemeindestrukturreform am ist ersichtlich, dass VertreterInnen der Antragstellerin dieser Besprechung unentschuldigt ferngeblieben sind.

Auch an dem am stattgefundenen Workshop im Zuge der Analysephase hat die Antragstellerin unentschuldigt nicht teilgenommen.

Ebenso wenig hat die Antragstellerin an der Sitzung der gemeinsamen Steuergruppe am , die aus allen Gemeindevorstandsmitgliedern jeder Gemeinde bestehen sollte, teilgenommen.

In der Gemeinderatssitzung der Antragstellerin vom wurde nochmals ein Beschluss über die Vereinigung der Antragstellerin mit der Gemeinde Osterwitz mit Wirksamkeit vom gefasst.

Mit Schreiben der Abteilung 7 vom wurde die Antragstellerin eingeladen, eine Stellungnahme zur beabsichtigten Gemeindevereinigung mit den Gemeinden Deutschlandsberg, Bad Gams, Freiland bei Deutschlandsberg, Kloster und Osterwitz abzugeben.

In Beantwortung des Schreibens vom teilte die Antragstellerin dem Land am schriftlich mit, dass sie am Vereinigungsbeschluss der Antragstellerin mit der Gemeinde Osterwitz vom festhalte.

Wenn die Antragstellerin ausführt, dass sie keine Informationen zur Begründung dieser Fusion erhalten habe, ist seitens des Landes auf den dargestellten Ablauf zu verweisen und außerdem anzumerken, dass die Gemeindereferenten in neun Bürgermeisterbriefen an die betroffenen Gemeinden, darunter auch die Antragstellerin, immer aktuell informiert haben […].

Darüber hinaus ist aus dem dargestellten Ablauf ersichtlich, dass die Antragstellerin von sich aus durch das (unentschuldigte) Fernbleiben an sämtlichen Sitzungen im Zuge der Analysephase, in denen die wesentlichen Informationen durch die beteiligten Gemeinden mit einem Koordinator des Landes sowie einem externen Begleiter ausgetauscht und erarbeitet wurden, die Mitarbeit und die Möglichkeit zum Informationsaustausch abgelehnt hat. Die Ergebnisse dieser Gespräche wurden aber selbstverständlich auch der Antragstellerin mitgeteilt. […]

Hervorzuheben ist, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde Deutschlandsberg und der Gemeinde Kloster sich jeweils einstimmig und der Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Gams mehrheitlich für die ggst. Vereinigung ausgesprochen haben.

[…] Zum Vorbringen der Antragstellerin […], wonach ein Gemeindeverband iSd Art 116a B VG bzw. iSd § 38 GemO von der Landesregierung zur Gänze abgelehnt bzw. negiert worden sei, wird Folgendes ausgeführt:

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Landesgesetzgeber die B VG-Novelle zur Stärkung der Rechte der Gemeinden, BGBl I Nr 60/2011, durch Novellierung des § 38 Stmk. Gemeindeordnung 1967 und des Stmk. Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes 1997 (s. LGBl Nr 126/2012) umgesetzt hat. Hauptgesichtspunkt dieser Novelle ist der Entfall der Beschränkung auf die Besorgung einzelner Aufgaben durch Gemeindeverbände und die Ermöglichung des Abschlusses von Vereinbarungen der Gemeinden untereinander in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs.

Der Landtag hat sich im Zuge der Gemeindestrukturreform in mehreren Debattenbeiträgen wie z.B. am mit der Frage beschäftigt, ob freiwillige Gemeindekooperationen bzw. Gemeindeverbände genauso geeignet sind, die mit einer Gemeindereform verfolgten Ziele zu erreichen. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn mit den freiwilligen Gemeindekooperationen oder Gemeindeverbänden die dargestellten gleichen Vorteile erzielt werden können. Es wurde daher geprüft, ob die Reformziele auch in einem oder in mehreren Gemeindeverbänden genauso gut erreicht werden können.

Im Leitbild zur Gemeindestrukturreform wurden die Vor- und Nachteile von Gemeindevereinigungen und Verbandslösungen ausführlich dargestellt. Folgende Erwägungen sind letztlich gegen eine Verbandslösung ins Treffen zu führen:

- Erstens dürfen Gemeindevereinbarungen 'im Falle der Besorgung von Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährden' (Art116a Abs 1 Z 1 B VG). Damit verbietet das B VG eine 'zu verdichtete' Gemeindekooperation, die Gemeinden müssen Selbstverwaltungskörper bleiben. Einer einem Gemeindezusammenschluss vergleichbaren Struktur sind schon damit Grenzen gesetzt.

- Zweitens kann die finanzielle Leistungskraft durch Gemeindekooperationen zwar gestärkt werden, nicht gesichert ist aber die Nachhaltigkeit dieser Stärkung. Insbesondere können die einem Gemeindeverband beigetretenen Gemeinden diesen wieder verlassen. Eine 'Kündigung' einer rechtswirksamen Gemeindevereinigung ist hingegen nicht möglich. Nur die Gemeindevereinigung ermöglicht deshalb eine nachhaltige und zuverlässige Stärkung der gemeindlichen Leistungskraft.

- Drittens können Gemeinden in verschiedenen Angelegenheiten mit jeweils anderen Körperschaften unterschiedliche Kooperationen bilden. Dadurch kann sich ein nach Angelegenheiten differenziertes, heterogenes 'Kooperationsnetz' entwickeln, was insbesondere die zentralörtliche Raumplanung erheblich erschweren kann. Auch unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Gemeindeaufsicht kann sich ein unstrukturiert entwickeltes Kooperationsnetz nachteilig auswirken.

- Viertens wird durch eine Verbandslösung der generelle Arbeits- und Verwaltungsaufwand erhöht, da eine zusätzliche Verwaltungsebene über den Gemeinden geschaffen wird. Damit kann den Erwartungen in eine funktionierende, kostengünstige Verwaltung in vielen Bereichen nicht entsprochen werden.

Zu ähnlichen Ergebnissen kommt eine rechtswissenschaftliche Untersuchung aus dem Jahr 2012 [vgl. Holoubek/Potacs/Scholz , Art 120 B VG als Instrument der Gemeindekooperation?, in: KWG (Hrsg.), Gemeindekooperationen – vom Kirchturmdenken zur vernetzten Region, 2012]: 'Eine rechtspolitische Gesamtbewertung gemeindeübergreifender Organisationsformen fällt somit zugunsten von Fusionen und Gebietsgemeinden aus, weil diese sich effizienter und finanziell günstiger ausgestalten lassen und – wie gesagt – eine Abmilderung des kommunalen Identitätsverlustes zulassen.'

Es ist daher festzuhalten, dass die neu geschaffene Möglichkeit der Bildung von Mehrzweckverbänden die umfassende Gemeindestrukturreform durch Gebietsänderungen nicht ersetzen kann, sondern nur ein ergänzendes Modell darstellt. Das zeigten auch die bisherigen Erfahrungen mit freiwilligen Verbänden und dem 'Regionext-Modell' zur Bildung von Kleinregionen, die mit der Novellierung (des § 38a GemO, LGBl Nr 92/2008) ermöglicht wurden. Obwohl sich viele Gemeinden zu Kleinregionen zusammenschlossen, blieben die erwünschten Effekte dieser Maßnahme weit hinter den Erwartungen zurück.

Auch das immer wieder artikulierte Bedürfnis der Gemeinden nach derartigen Verbänden fand keinen Niederschlag in etwaigen aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren. Seit der landesgesetzlichen Umsetzung der B VG-Novelle gibt es in der Steiermark keinen derartigen Mehrzweckverband. Der einzige bisher eingebrachte Antrag für einen Mehrzweckverband konnte bislang die formellen Voraussetzungen nach der GemO und des Stmk. GVOG nicht erfüllen. Auch die antragstellende Gemeinde hat keinen derartigen Antrag eingebracht.

[…] Die Antragstellerin wirft der Landesregierung vor, im Vorfeld der Entscheidung 'überhaupt keine fachlich fundierte Grundlagenforschung betrieben' zu haben.

Dazu ist auszuführen, dass im Rahmen der Vorschlags- und Verhandlungsphase unter Einbindung der Gemeinden sowie von Gemeinde- und Städtebund entsprechende Grundlagen wie z.B. das Leitbild zur Gemeindestrukturreform erarbeitet wurden. In dieses Leitbild sind die in Auftrag gegebenen Studien von ******** ******** ********************* *** – ******* *** ************ *** ****************** sowie von der *** **** **** […] eingeflossen. Dieses Leitbild wurde im Landtag behandelt, veröffentlicht und jeder betroffenen Gemeinde, auch der Antragstellerin, umgehend zur Kenntnis gebracht […].

[…]

Sämtliche von der Antragstellerin genannten Gemeinden [die im Gegensatz zur Gemeinde Trahütten nicht von einer Vereinigung betroffen sind] weisen mehr als 1.000 EinwohnerInnen auf, die Antragstellerin demgegenüber lediglich 387 (Stichtag: ). Die Zusammenlegung einer Gemeinde mit weniger als 1.000 EinwohnerInnen ist grundsätzlich sachlich […].

Der Landesgesetzgeber hat basierend auf den in den Erläuterungen zu § 3 Abs 2 Z 1 StGsrG[…] angeführten Argumenten bzw. den in der gegenständlichen Äußerung dargestellten Kriterien die Vereinigung der Gemeinden Deutschlandsberg, Bad Gams, Freiland bei Deutschlandsberg, Kloster und Osterwitz mit der Antragstellerin beschlossen. Für die Beurteilung dieser Gebietsänderung kommt es vor allem auf die für die konkrete Gemeindekonstellation sprechende Prognoseentscheidung an. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung (VfSlg 9655/1983; 9668/1983; 13.543/1993) lässt der von der Antragstellerin hervorgehobene Umstand, dass der Landesgesetzgeber andere Gemeinden als die Antragstellerin bestehen ließ, keinen Rückschluss darauf zu, dass die gegenständliche Vereinigung unsachlich wäre." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

11. Zu den Bedenken der Gemeinde Osterwitz nimmt die Stmk. Landesregierung – auszugsweise – wie folgt Stellung:

"Nach der Rechtsprechung des VfGH ist die Zusammenlegung einer (aus demografischer Sicht so definierten) Kleingemeinde mit weniger als 1.000 EinwohnerInnen mit einer anderen Gemeinde in der Regel sachlich, es sei denn, dass die Zusammenlegung auf Grund ganz besonderer Umstände vorhersehbarerweise völlig untauglich war, das angestrebte Ziel einer Kommunalstrukturverbesserung zu erreichen (VfSlg 10.637/1985, 13.543/1993). Eine 'völlige Untauglichkeit' zur Erzielung einer Kommunalstrukturverbesserung wird nicht behauptet und liegt mit Verweis auf die getroffene Prognoseentscheidung des Landesgesetzgebers und die noch näheren Darlegungen in der ggst. Äußerung nicht vor, weshalb die gegenständliche Vereinigung dem Sachlichkeitsgebot entspricht.

[…] Die Antragstellerin wies zum maßgeblichen Zeitpunkt nur 153 EinwohnerInnen[…] auf. Der Bevölkerungsstand der Antragstellerin hat sich von 1951 bis 2001 stark rückläufig entwickelt, mit einem Bevölkerungshöchststand von 340 EinwohnerInnen bei der Volkszählung 1951. Seit 2001 entwickelte sich der Bevölkerungsstand der Antragstellerin schwankend, allerdings mit negativer Tendenz, mit einem Bevölkerungstiefststand von 147 EinwohnerInnen am Stichtag .

Bei genauerer Betrachtung der Zahlen der letzten Jahre ist zu erkennen, dass die Geburtenbilanz (Geburten minus Sterbefälle) durchwegs ausgeglichen ist (in etwa gleich viele Geburten wie Sterbefälle)[…] und ebenso die Wanderungsbilanz (Zuzüge minus Wegzüge). Da zu erwarten ist, dass die Geburtenbilanz in Zukunft weiter ausgeglichen sein wird[,] und für die Wanderungsbilanz auch von einer eher ausgeglichenen Entwicklung ausgegangen wird, kommt man bei der Bevölkerungsprognose für die Antragstellerin auf einen relativ stagnierenden Bevölkerungsstand bis 2030 von 156 EinwohnerInnen.

Da in den letzten fünf Jahren allerdings eine negativere Entwicklung bei den Wanderungen stattgefunden hat, müsste man den prognostizierten Bevölkerungsstand für 2030 bei einer Neuberechnung wahrscheinlich etwas nach unten korrigieren.

[…]

In Anbetracht der Reaktion auf die Bevölkerungsentwicklung, aber auch der Alterung, ermöglicht die Vereinigung eine mittel- bis langfristige Erhaltung und Attraktivierung des Versorgungs- und Dienstleistungsangebotes.

[…]

[…] Die Antragstellerin führt aus, dass die Entfernung zwischen den Gemeindeämtern der Antragstellerin und [von] Deutschlandsberg laut Routenplaner 19,73 km betrage. Die Entfernung zwischen dem höchstgelegenen bewirtschafteten Anwesen der Antragstellerin und dem Gemeindeamt Deutschlandsberg betrage sogar rund 21 km. Laut Rechtsprechung des VfGH würden große Entfernungen (bereits von 6 7 km) die Sachlichkeit einer Fusion zumindest zweifelhaft erscheinen lassen (VfSlg 9.819/1983; 10.637/1985).

Dem ist zu entgegnen, dass in dem von der Antragstellerin angeführten Erkenntnis VfSlg 9.819/1983 die Entfernung der antragstellenden Gemeinde zum Gemeindezentrum der neuen Gemeinde etwa 20 Straßenkilometer betrug, aber der Motorisierungsgrad in der im Erkenntnis gegenständlichen Gemeinde gering war. Dieser Umstand trifft heute nicht mehr zu. Die Antragstellerin ist durch die L 646 an das regionale Verkehrsnetz angebunden. Durch die relativ gute Verkehrserschließung der Gemeinden ist die Entfernung als bewältigbar einzustufen.

[… (zum Erkenntnis VfSlg 10.636/1985 s. die Ausführungen zuvor unter Punkt 10.)]

Darüber hinaus führt die Antragstellerin [...] selbst aus, dass 'die Bewohner der ASt schon seit jeher ins Tal fahren, um ihre Einkäufe und Behördengänge zu erledigen'.

Die im Verhältnis zur Anzahl von erforderlichen Wegen zur Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfes geringe Anzahl an Erledigungen im Gemeindeamt relativiert außerdem die Bedeutung der Distanzen zum Gemeindeamt Deutschlandsberg.

[…] Die Antragstellerin stellt die Siedlungs- und funktionelle Verflechtung insbesondere mit der Stadtgemeinde Deutschlandsberg in Abrede.

Zu dieser Argumentation der Antragstellerin ist unter Berücksichtigung der rechtswirksamen Örtlichen Entwicklungskonzepte und Flächenwidmungspläne (Osterwitz ÖEK und FWP 2.0, Rechtskraft 1994, […] und Deutschlandsberg ÖEK und FWP 6.0, Rechtskraft 2008) anzumerken:

- Die Antragstellerin liegt im nordöstlichen Teil der Koralpe und ihren Ausläufern und fällt in Richtung Osten über lange Ausläufer und Bergrücken über die Gemeinden Freiland und Trahütten zur Stadtgemeinde Deutschlandsberg ab.

- Die Siedlungsstruktur der Antragstellerin ist charakterisiert durch Streusiedlungen bzw. landwirtschaftliche Gehöfte mit einem Ansatz einer dörflichen Struktur im Ortszentrum. Ausgewiesenes Bauland besteht nur in wenigen Ansätzen (Bereich Ortszentrum), der überwiegende Teil aller Gebäude steht im Freiland.

- Die Antragstellerin besteht neben dem gemäß rechtskräftige[m] REPRO Deutschlandsberg festgelegten Siedlungsschwerpunkt (ohne zentralörtliche Funktion) Osterwitz nur noch aus zwei Baulandausweisungen in Streulage (Steinbauer und Osterwitz Ost).

- In der Gemeinde selbst finden sich nur mehr das Gemeindeamt, das Rüsthaus und die Wallfahrtskirche. Die Volksschule ist seit 2010 geschlossen. Arbeitsplätze, Schulen usw. werden in den Nachbargemeinden bzw. in Deutschlandsberg genutzt bzw. besucht. Auch die Nahversorgung ist auf diese Gemeinden ausgerichtet.

Aufgrund der zersplitterten Siedlungsstruktur [kann] Entfernungsangaben […] lediglich geringe Aussagekraft beigemessen werden.

[…]

Da die Antragstellerin nicht selbst Schulsitzgemeinde ist, sondern dem Schulsprengel der Volksschule St. Jakob im Freiland in der Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg, dem Hauptschulsprengel Deutschlandsberg sowie dem Schulsprengel der Polytechnischen Schule Deutschlandsberg zugeordnet ist, bestehen auch intensive Verflechtungen zur Stadtgemeinde Deutschlandsberg durch Schulauspendlerlnnen.

[…]

Laut Pendlerstatistik der Registerzählung 2011 (entspricht dem Schuljahr 2011/12) hatte die Antragstellerin 11 Schulauspendlerlnnen[…]. Von diesen 11 Auspendlerlnnen pendeln laut dieser Statistik in den diversen Schulformen 5 Personen nach Deutschlandsberg und 3 Personen nach Kloster, d.h. fast drei Viertel aller Schulauspendlerlnnen der Antragstellerin pendeln nach Deutschlandsberg und Kloster. Diese 8 SchülerInnen teilen sich auf folgende Schulformen auf: 3 auf die Volksschule (Kloster), 4 auf die Hauptschule/Neue Mittelschule (Deutschlandsberg) und 1 auf die AHS-Oberstufe (Deutschlandsberg).

[…]

[…] [U]nter Hinweis auf die Erläuterungen zu § 3 Abs 2 Z 1 StGsrG[…] [ist] auszuführen, dass die Antragstellerin mit öffentlichen und privaten Gütern unterversorgt und zentralörtlich und funktionell nach Deutschlandsberg orientiert ist. Hinsichtlich der Versorgung der BürgerInnen mit öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen sowie des (Pflicht )Schulangebotes und der ärztlichen Versorgung bestehen Verflechtungen mit der Nachbargemeinde Deutschlandsberg.

[… (zur Ausstattung der Gemeinde Deutschlandsberg vgl. die Ausführungen zuvor unter Punkt 10.)]

Der Zugang zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfes führt für die Bevölkerung der Antragstellerin vorwiegend über die L 646 und L 618 durch das Gemeindegebiet von Freiland bei Deutschlandsberg in die Stadtgemeinde Deutschlandsberg, für Teile der Gemeinde über Trahütten ebenfalls nach Deutschlandsberg. Da in beiden zu durchquerenden Gemeinden keine Versorgungsmöglichkeiten bestehen, erfüllt Deutschlandsberg als Regionales Zentrum nicht nur die Versorgungsfunktion für den gehobenen Bedarf, sondern auch die Funktion der Nahversorgung für die Antragstellerin. Beinahe alle Versorgungs- und Dienstleistungsangebote, insbesondere auch jene des täglichen Bedarfes, werden von der Bevölkerung der Antragstellerin in der Stadtgemeinde Deutschlandsberg in Anspruch genommen. Diese sind nicht nur im regionalen Kontext als umfangreichstes Angebot zu bewerten (Regionales Zentrum), sondern auch verkehrstechnisch am leichtesten erreichbar.

Dies wird durch die eigenen Ausführungen der Antragstellerin […] belegt, wonach die Bevölkerung der Antragstellerin seit jeher ins Tal fährt, um ihre Einkäufe und Behördengänge zu erledigen. Somit sind eindeutig funktionale Verflechtungen zwischen der Antragstellerin und der Stadtgemeinde Deutschlandsberg durch die Antragstellerin selbst dokumentiert.

Weitere Verflechtungen der Antragstellerin mit der Stadtgemeinde Deutschlandsberg sind durch die Mitgliedschaft der Antragstellerin in der Kleinregion 'Kernraum Bad Gams-Deutschlandsberg-Frauental' und im Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband 'Deutschlandsberg' sowie durch die Zugehörigkeit der Antragstellerin zum Abfallwirtschaftsverband sowie zum Sozialhilfeverband Deutschlandsberg gegeben.

[… (zur effizienteren Nutzung, Stärkung und Professionalisierung der örtlichen Infrastruktur durch die Vereinigung sowie zur Bündelung räumlicher Funktionen in einer großen Gemeinde s. die Ausführungen zuvor unter Punkt 10.)]

[... (zum – zukünftigen – Vereinsleben vgl. die Ausführungen zuvor unter Punkt 10.)]

[…]

[… (zur weiteren Beauftragung von Gewerbebetrieben s. die Ausführungen zuvor unter Punkt 10.)]

[…] Wenn die Antragstellerin […] darzustellen versucht, dass sie bereits jetzt das Ziel erreicht habe, eine wirtschaftliche und leistungsfähige Gemeinde zu sein, die dauerhaft in der Lage ist, ihre Angelegenheiten ohne Haushaltsabgang zu erfüllen, so ist darauf zu verweisen[…], dass die Antragstellerin unter einem selbst eingesteht, dass sie in den letzten Jahren sowohl im ordentlichen als auch im außerordentlichen Haushalt immer Abgänge erwirtschaftet habe. Dies trotz der Gewährung von Bedarfszuweisungsmitteln im Zeitraum 2008 bis 2012 zusätzlich in Höhe von EUR 1.140.860,00 (davon wurden allein EUR 599.760,00 zur Stützung des ordentlichen Haushaltes verwendet[…]).

[…] Unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen jährlichen Budgets der Antragstellerin im erwähnten Zeitraum in Höhe von EUR 290.865,80 und einer Bevölkerungszahl von 153 EinwohnerInnen wird ersichtlich, warum die Landesregierung die Ansicht der Antragstellerin nicht teilen kann, wonach diese bereits jetzt eine wirtschaftliche und leistungsfähige Gemeinde sei. Auch die freie Finanzspitze der Antragstellerin war und ist seit dem Jahr 2008 stets negativ.

[…]

[…(zum behaupteten Anstieg der Verwaltungskosten s. die Ausführungen zuvor unter Punkt 10.)]

[… (zu den möglichen Kosteneinsparungen s. die Ausführungen zuvor unter Punkt 10.)]

[… (zum Tarifvergleich s. die Ausführungen zuvor unter Punkt 10.)]

[…]

Die Antragstellerin bleibt eine Begründung dafür schuldig, weshalb eine 'wesentliche Verschlechterung' durch die Vergrößerung des Gemeinderates, die mögliche Einführung von Ortsteilbürgermeistern und die Anhebung der Bezüge zu erwarten sei. Es ist daher auf dieses Vorbringen der Antragstellerin nicht näher einzugehen.

[…]

[... (zur befürchteten Verschlechterung bei der Erhaltung des Straßennetzes und bei der Schneeräumung sowie zu fehlenden Parkmöglichkeiten beim Gemeindeamt Deutschlandsberg s. die Ausführungen zuvor unter Punkt 10.)]

[… (zur Frage des Bürgerservice und der Bürgernähe s. die Ausführungen zuvor unter Punkt 10.)]

[…]

[… (zur nicht sichergestellten Vertretung im Gemeinderat s. die Ausführungen zuvor unter Punkt 10.)]

[… (zum Umgang der Landesregierung mit der freiwilligen Vereinigung der Gemeinden Trahütten und Osterwitz s. die Ausführungen zuvor unter Punkt 10.)]

[…]

Mit Schreiben vom teilte die Antragstellerin dem Land mit, dass sie – nachdem die Strukturreform und somit auch die Gemeindezusammenlegungen kommen – sich nicht ausschließen wollte[,] und schlug die Vereinigung mit den Gemeinden Kloster, Freiland bei Deutschlandsberg, Trahütten und der KG Glashütten vor. Weiters teilte die Antragstellerin mit, bereit für konstruktive Gespräche zu sein.

Am hat in der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg ein Verhandlungsgespräch mit VertreterInnen der Gemeinden Deutschlandsberg, Bad Gams, Freiland bei Deutschlandsberg, Kloster, Trahütten und der Antragstellerin stattgefunden. In dem auch von der Bürgermeisterin und dem Vizebürgermeister der Antragstellerin unterzeichneten Protokoll des Verhandlungsgespräches wurde u.a. festgehalten, dass die Antragstellerin laut Leitbild zur Gemeindestrukturreform jedenfalls Veränderungsbedarf hat und viele kommunale Gebäude und Einrichtungen in Deutschlandsberg und Bad Gams bereits jetzt gemeindeübergreifend genutzt werden. Außerdem wurde bereits im Protokoll auf die zahlreichen Verflechtungen durch Schulsprengel, Verbände und Kooperationen hingewiesen.

Zur weiteren Vorgangsweise wurde von allen beteiligten Gemeinden vereinbart, weitere Gespräche untereinander und mit dem Land zum Thema Gemeindestrukturreform zu führen.

Am teilte die Antragstellerin dem Land mit, dass sie an der Vereinigung mit der Gemeinde Trahütten festhalte.

Aus dem Protokoll zur 1. Arbeitssitzung am und zur 2. Arbeitssitzung im Zuge der Analysephase zur Gemeindestrukturreform am ist ersichtlich, dass VertreterInnen der Antragstellerin diesen Besprechungen ferngeblieben sind.

Auch an dem am stattgefundenen Workshop im Zuge der Analysephase hat die Antragstellerin (entschuldigt) nicht teilgenommen.

An der Sitzung der gemeinsamen Steuergruppe am , die aus allen Gemeindevorstandsmitgliedern jeder Gemeinde bestehen sollte, hat die Antragstellerin ebenfalls nicht teilgenommen.

Mit Schreiben der Abteilung 7 vom wurde die Antragstellerin eingeladen, eine Stellungnahme zur beabsichtigten Gemeindevereinigung mit den Gemeinden Deutschlandsberg, Bad Gams, Freiland bei Deutschlandsberg, Kloster und Trahütten abzugeben.

In Beantwortung dieses Schreibens gab die Antragstellerin am dem Land gegenüber bekannt, dass sie am Gemeinderatsbeschluss vom (Vereinigung mit der Gemeinde Trahütten) festhalte.

Mit Schriftsatz des Landes vom bekundete das Land die jederzeitige Bereitschaft zu einem weiteren gemeinsamen Gesprächstermin.

Wenn die Antragstellerin ausführt, dass sie keine Informationen zur Begründung dieser Fusion erhalten habe, ist seitens des Landes auf den dargestellten Ablauf zu verweisen und außerdem anzumerken, dass die Gemeindereferenten in neun Bürgermeisterbriefen an die betroffenen Gemeinden, darunter auch die Antragstellerin, immer aktuell informiert haben […].

Darüber hinaus ist aus dem dargestellten Ablauf ersichtlich, dass die Antragstellerin von sich aus durch das (teilweise unentschuldigte) Fernbleiben an sämtlichen Sitzungen im Zuge der Analysephase, in denen die wesentlichen Informationen durch die beteiligten Gemeinden mit einem Koordinator des Landes sowie einem externen Begleiter ausgetauscht und erarbeitet wurden, die Mitarbeit und die Möglichkeit zum Informationsaustausch abgelehnt hat. Die Ergebnisse dieser Gespräche wurden aber selbstverständlich auch der Antragstellerin mitgeteilt. […]

Hervorzuheben ist, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde Deutschlandsberg und der Gemeinde Kloster sich jeweils einstimmig und der Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Gams mehrheitlich für die ggst. Vereinigung ausgesprochen haben.

[… (zum Vorbringen, wonach ein Gemeindeverband iSd Art 116a B VG bzw. iSd § 38 GemO von der Landesregierung zur Gänze abgelehnt bzw. negiert worden sei, s. die Ausführungen zuvor unter Punkt 10.)]

[… (zum Vorwurf fehlender Grundlagenforschung vgl. die Ausführungen zuvor unter Punkt 10.)]

[… (zu dem Vorbringen, andere Gemeinden seien nicht vereinigt worden, s. die Ausführungen zuvor unter Punkt 10.)]

Zum Vorwurf der politisch motivierten Vorgangsweise ist anzumerken, dass die Erlassung von Gesetzen immer (auch) ein politischer Prozess ist. Da der Landesgesetzgeber diese 'politische Entscheidung' unter Beachtung der bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben getroffen hat, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Verfassungswidrigkeit aufzuzeigen." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

12. Zu den Bedenken der Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg nimmt die Stmk. Landesregierung, nachdem sie den der Gemeindevereinigung vorangegangenen Gemeindestrukturreformprozess dargelegt hat, – auszugsweise – wie folgt Stellung:

"Auch der antragstellenden Gemeinde wurde entsprechend der Aktenlage […] im Rahmen dieses Prozesses mehrfach die Möglichkeit geboten, zu der Strukturreform – auch in persönlichen Gesprächen mit VertreterInnen des Landes – Stellung zu nehmen.

[…] Wie die Antragstellerin selbst bestätigt, nahmen zwei ihrer Vertreter an einem Verhandlungsgespräch mit VertreterInnen des Landes sowie VertreterInnen der übrigen von der ggst. Fusion betroffenen Gemeinden am in der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg teil. Entgegen den Behauptungen der Antragstellerin begründete das Land den Fusionsvorschlag mit einer Reihe von Fakten:

Es wurde aufgezeigt, dass die Antragstellerin laut Leitbild zur Gemeindestrukturreform jedenfalls Veränderungsbedarf habe. Weiters wurde festgehalten, dass viele kommunale Gebäude und Einrichtungen in Deutschlandsberg, Bad Gams und Frauental bereits jetzt grenzübergreifend genutzt werden. Außerdem wurde auf die vielen bestehenden Verflechtungen zwischen den Gemeinden über Schulsprengel, Verbände und Kooperationen hingewiesen. Zur weiteren Vorgangsweise wurde – auch mit der Antragstellerin – vereinbart, mit den anderen Gemeinden und dem Land Steiermark weitere Gespräche zum Thema Gemeindestrukturreform zu führen. Festgehalten wurde außerdem, dass zur Unterstützung eine Prozessbegleiterin/ein Prozessbegleiter und eine Koordinatorin/ein Koordinator durch das Land Steiermark zur Verfügung gestellt werden. Am und am haben zwei Arbeitsgespräche im Zuge der Analysephase zur Gemeindestrukturreform mit den beteiligten Gemeinden und dem Koordinator des Landes stattgefunden. Am fand ein Workshop im Zuge der Analysephase statt.

Am teilte die Antragstellerin dem Land mit, dass sie bei den Verhandlungen der Analysephase teilgenommen habe, jedoch der Gemeinderat beschlossen habe, alleine zu bleiben. Die Antragstellerin sei nur dann bereit zu fusionieren, wenn auch die Gemeinden Osterwitz und Trahütten an weiteren Verhandlungen teilnehmen.

Am fand eine Sitzung der gemeinsamen Steuergruppe, die aus allen Gemeindevorstandsmitgliedern jeder Gemeinde besteht, statt. Daran hat die Antragstellerin ebenfalls teilgenommen.

[…] In insgesamt neun sogenannten 'Bürgermeisterbriefen' wurden die BürgermeisterInnen, somit auch der Bürgermeister der antragstellenden Gemeinde, von den Gemeindereferenten immer aktuell über die wesentlichen Schritte informiert […].

Die Behauptung der Antragstellerin, es seien ihr keine nachvollziehbaren Begründungen für die gegenständliche Vereinigung mitgeteilt worden, ist daher ebenso unzutreffend wie die angeführte mangelnde Transparenz.

Die Stadtgemeinde Deutschlandsberg, die Marktgemeinde Bad Gams und die Gemeinde Kloster haben in ihren Gemeinderäten die ggst. Vereinigung beschlossen.

[...] Die Bedenken, der Landesgesetzgeber habe im Ergebnis keine bzw. nur eine unzureichende Grundlagenforschung betrieben und [es] existierten daher auch keine nachvollziehbaren Unterlagen, können bereits mit Hinweis auf das Leitbild, die durchgeführten Studien […], die Erläuterungen im allgemeinen Teil und zu § 3 Abs 2 Z 1 StGsrG[…] entkräftet werden.

Das Land hat im Rahmen der Vorschlags- und Verhandlungsphase unter Einbindung der Gemeinden, des Gemeinde- und Städtebundes entsprechende Grundlagen wie z.B. das Leitbild zur Gemeindestrukturreform erarbeitet. In dieses Leitbild sind die Studien von ******** ******** ******************** *** – ******* *** ************ *** **************** sowie von der *** **** **** eingeflossen.

Bereits im Leitbild wurde ausgeführt, dass bei der Festlegung der Kriterien zur Schaffung leistungsfähiger, wirtschaftlicher und professioneller regionaler Gemeindezentren eine Vielzahl von Daten und Grundlagen eingeflossen sind. Zu den berücksichtigten Kriterien zählen insbesondere die Lebensrealitäten ('Zentrale-Orte-Konzept'), die Haushaltsentwicklung, die demografische Entwicklung sowie raumordnungspolitische und infrastrukturelle Gesichtspunkte. Als ergänzende Kriterien waren das Vorhandensein gemeinsamer Grenzen, die geografische Lage (Topografie) sowie bereits bestehende Kooperationen zu betrachten.

Dieses Leitbild wurde im Landtag Steiermark behandelt, veröffentlicht und jeder betroffenen Gemeinde zur Kenntnis gebracht.

[…]

[…] [Es] ist festzuhalten, dass in der Landtagssitzung am die von 107 – und nicht wie von der Antragstellerin behauptet 120 – Gemeinden unterstützte Gemeindeinitiative gem. § 46 VolksrechteG behandelt wurde. Diese Initiative hatte zum Ziel, die Gemeindeordnung derart zu novellieren, dass eine Gemeindevereinigung nur im Wege von – über eine Volksabstimmung in Geltung zu gelangende[n] – Gemeinderatsbeschlüssen genehmigungsfähig wäre. Der Ausschuss 'Gemeinden' hat in seinen Sitzungen vom und über diesen Gegenstand die Beratungen durchgeführt. Der zur Beratung über die Novellierung der Gemeindeordnung eingesetzte Unterausschuss hat sich mit der ih[m] zur Behandlung zugewiesenen Gemeindeinitiative am und – inklusive Anhörung des Zustellungsbevollmächtigten der Initiative – befasst und empfohlen, den Intentionen dieser Gemeindeinitiative nicht näherzutreten. Der Landtag ist dieser Empfehlung im schriftlichen Bericht des Ausschusses mit Beschluss Nr 693 mehrheitlich gefolgt […].

Die Gemeindeinitiative und ihre Mitglieder hätten gemäß Art 72 L-VG die Möglichkeit gehabt, zu verlangen, dass der Beschluss des Landtages über das StGsrG einer Volksabstimmung unterzogen wird. Von diesem im Zusammenhang mit Landesgesetzen zentralen direktdemokratischen Instrument wurde kein Gebrauch gemacht.

Betreffend das Vorbringen zur angeregten Gemeindeinitiative der Marktgemeinde Tauplitz ist auszuführen, dass von den erforderlichen 80 Gemeinderatsbeschlüssen innerhalb der Frist lediglich 16 Gemeinderatsbeschlüsse beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, weshalb von der Landesregierung in ihrer Sitzung vom bescheidmäßig festgestellt wurde, dass keine Gemeindeinitiative im Sinne des § 96 Stmk. Volksrechtegesetz vorliegt.

[…]

Nach der Judikatur des VfGH (VfSlg 13.325/1992) steht [die Charta der lokalen Selbstverwaltung] auf der Stufe eines einfachen Gesetzes und kann daher nicht Maßstab für die Rechtmäßigkeit eines anderen Gesetzes sein. Es erübrigt sich daher ein weiteres Eingehen auf dieses Vorbringen, ebenso wie auf den nicht näher ausgeführten Verweis auf die UNO-Leitlinien zur Dezentralisierung und Stärkung der Kommunen.

[…]

Festzuhalten ist, dass der Landesgesetzgeber […] die maßgebenden öffentlichen Interessen in § 6 Abs 2 GemO normierte und die Erwägungen der öffentlichen Interessen für diese Vereinigung in den Erläuterungen zu § 3 Abs 2 Z 1 StGsrG[…] begründete.

[…]

Der von der Antragstellerin […] gezogene Schluss, es sei eine Verpflichtung des Landes, eine entsprechende Machbarkeitsstudie durchzuführen, erweist sich als unzutreffend.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die beteiligten Gemeinden mit Unterstützung durch eine externe Begleitung ein Analysepapier erarbeiteten.

[…]

[…] Zunächst ist festzuhalten, dass der Rechnungshof in seiner Stellungnahme zum ausgeschickten Begutachtungsentwurf des StGsrG darauf hinweist, dass die Ziele des StGsrG seinen Vorschlägen in Bezug auf Strukturreformen im Gemeindebereich Rechnung tragen.

[…] Wenn vom Rechnungshof bemängelt wird, dass die Auswirkungen auf die Konstellationen nicht dargestellt wurden, so ist es richtig, dass im Begutachtungsentwurf tatsächlich nur der Allgemeine Teil der Erläuterungen enthalten war. Der umfassende Erläuterungsteil mit den Begründungen für jede einzelne Konstellation wurde aus zeitlichen Gründen erst in die Regierungsvorlage aufgenommen.

[…] Eine Gesamtabschätzung des Einsparungspotentials wurde aber bereits im Leitbild durch auszugsweise Veröffentlichung der Studie der ******** ******** ********************* *** vorgelegt […].

Auch der Landtag hat sich mit dieser Frage beschäftigt und in einem schriftlichen Bericht festgehalten, dass die Bestimmungen des § 18 Abs 3 GeoLT eingehalten wurden […].

[… (zur behaupteten Alternative freiwilliger interkommunaler Kooperationen vgl. die Ausführungen zuvor unter Punkt 10.)]

[…] Hinsichtlich der behaupteten, nicht vorliegenden Prognoseentscheidungen[…] ist auf die Erläuterungen zu § 3 Abs 2 Z 1 StGsrG[…] sowie auf die Ausführungen [in der] gegenständliche[n] Äußerung zu verweisen.

[…] In seiner Rechtsprechung entwickelte der VfGH den Grundsatz, dass die Zusammenlegung von Gemeinden mit weniger als 1.000 EinwohnerInnen mit anderen Gemeinden in der Regel sachlich ist (z.B. VfSlg 9068/1981; 9655/1983). Ausnahmen von diesem Grundsatz sah der Gerichtshof in jenen Fällen gegeben, in denen die Zusammenlegung einer (aus demografischer Sicht so definierten) Kleingemeinde aufgrund ganz besonderer Umstände vorhersehbar völlig untauglich war, das angestrebte Ziel der Verbesserung der Kommunalstruktur zu erreichen (so z.B. VfSlg 8108/1977; 9793/1983 oder 11.372/1987). Solche Umstände werden von der Antragstellerin nicht vorgebracht.

[…]

Zum maßgeblichen Stichtag () wies die Antragstellerin einen Bevölkerungsstand von 161 EinwohnerInnen auf. Der Bevölkerungsstand der Antragstellerin hat sich von 1951 bis 2003 stark rückläufig entwickelt, mit einem Bevölkerungstiefststand von 124 EinwohnerInnen am . Seit 2003 entwickelte sich der Bevölkerungsstand der Antragstellerin schwankend mit einem aktuellen Bevölkerungsstand von 153 EinwohnerInnen am Stichtag .

Wenn man sich die Zahlen der letzten Jahre genauer ansieht[,] erkennt man, dass die Geburtenbilanz (Geburten minus Sterbefälle) durchwegs ausgeglichen ist (in etwa gleich viele Geburten wie Sterbefälle)[…] und die Wanderungsbilanz (Zuzüge minus Wegzüge) leicht positiv ist. Da zu erwarten ist, dass die Geburtenbilanz in Zukunft weiter ausgeglichen sein wird[,] und für die Wanderungsbilanz auch in Zukunft von einer leicht positiven Entwicklung ausgegangen wird, kommt man bei der Bevölkerungsprognose für die Antragstellerin auf einen leicht steigenden Bevölkerungsstand bis 2030 von 178 EinwohnerInnen.

[…]

[…] Die Antragstellerin behauptet im Wesentlichen, weder dem Landesentwicklungsprogramm noch dem Regionalentwicklungsprogramm Deutschlandsberg seien im Einklang mit dem StGsrG stehende planerische Vorgaben zu entnehmen. Eine Verringerung der Anzahl der Gemeinden müsste nach Sicht der antragstellenden Gemeinde Einfluss auf die Generalplanung des Landes haben. Des Weiteren entbehrten die raumordnungsfachlich vorgebrachten Argumente des Gesetzgebers einer gesetzlichen Deckung und seien sohin nicht anzuwenden.

[…] Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verfassungswidrigkeit des StGsrG oder einzelner seiner Bestimmungen aufzuzeigen. Einfache Gesetze und Verordnungen können nicht Prüfmaßstab für die Verfassungsmäßigkeit eines anderen einfachen Gesetzes sein.

Zu den Ausführungen hinsichtlich der nach den Bestimmungen der §§11 bis 14 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes (StROG) erforderlichen begleitenden gesetzlichen Vorkehrungen ist Folgendes festzuhalten:

[...]

[…] Die Behauptung der Antragstellerin, dass die Bestimmungen der §§11 bis 14 StROG erforderliche begleitende gesetzliche Vorkehrungen erkennen lassen, ist nicht nachvollziehbar.

[…] Die Beschlüsse der politischen Konferenz der ÖROK haben keine rechtsverbindliche Wirkung, sondern sind Empfehlungen an die Mitglieder der ÖROK. Das im ggst. Antrag ausschnittsweise zitierte Ergebnispapier der Arbeitsgruppe V war eines von mehreren Grundlagenpapieren (unterschiedlicher Arbeitsgruppen), die im Rahmen der Erstellung des ÖREK 2011 erarbeitet wurden. Diese Arbeitspapiere wurden nie beschlossen und entfalten daher keine Empfehlungswirkung. […]

[…] Hinsichtlich der angesprochenen Problematik betreffend die Weitergeltung von bisherigen Verordnungen im Bereich der örtlichen Raumplanung ist auszuführen, dass durch § 11 GemO und die Novelle zum StROG, LGBl Nr 96/2014, Rechtssicherheit geschaffen wurde. Richtig ist, dass in der neuen Gemeinde ein neues örtliches Entwicklungskonzept sowie ein neuer Flächenwidmungsplan zu erlassen sein werden; daraus ergibt sich jedoch keinerlei Rechtsunsicherheit. In welchen Bereichen in Zukunft Entwicklungen (im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen) der örtlichen Raumplanung stattfinden sollen, obliegt der Entscheidung des (künftigen) Gemeinderates.

[...] Des Weiteren führt die Antragstellerin an, dass u.a. neue Bebauungspläne, ein neuer Flächenwidmungsplan und eine neue Baulandbilanz zu erstellen sein werde[n], die Unsicherheiten beinhalten werde[n]. Die Regionalen Entwicklungsprogramme seien auf die neuen Gegebenheiten noch nicht abgestimmt.

Dazu ist festzuhalten, dass weitere zusätzliche Baulandausweisungen unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und auf Grundlage von raumordnungsfachlichen Beurteilungen auch weiterhin möglich sein werden. Zukünftige Ausweisungen, wie etwa die Bereitstellung von industriell bzw. gewerblich genutzten Flächen, sind unter Einhaltung der Raumordnungsgrundsätze ebenfalls möglich.

[… (zur Ausstattung der Gemeinde Deutschlandsberg vgl. die Ausführungen zuvor unter Punkt 10.)]

[…]

Unter Bedachtnahme auf die hochwertige Verkehrsverbindung sowie einen höheren individuellen Motorisierungsgrad der Bevölkerung und nicht zuletzt die Möglichkeit der elektronischen, ortsunabhängigen Kommunikation wird die Überwindung räumlicher Distanzen relativiert. Es ist daher davon auszugehen, dass räumliche Entfernungen eine geringere Rolle spielen als noch vor einigen Jahrzehnten (vgl. VfSlg 9.655/1983; 11.629/1988). Die Entfernung der Antragstellerin zum Ortszentrum von Deutschlandsberg von 8 bis 9 Kilometern sowie ein Höhenunterschied von 475 Meter[n] sind daher als zumutbar anzusehen. Die Behauptung der Antragstellerin ist daher nicht nachvollziehbar.

Die Antragstellerin hält in ihrem Örtlichen Entwicklungskonzept 3.0 u.a. fest:

- '...In verwaltungstechnischer und wirtschaftlicher Hinsicht sind die Verbindungen Richtung Deutschlandsberg und Graz besonders ausgeprägt' […]

- 'Die wichtigsten Verkehrsverbindungen sind die Landesstraßen L 618 und L 606 als Hauptverbindung in Richtung Deutschlandsberg bzw. nach Nordwesten zur Packautobahn (Hebalm)' […]

- 'Bedingt durch die Größe, Struktur und Lage kann die Gemeinde Freiland nur ein Basisangebot an Gemeindeeinrichtungen bereitstellen. Die Versorgung mit einem praktischen Arzt ist nicht gegeben, das nächste Krankenhaus befindet sich in Deutschlandsberg' […][.]

Des Weiteren verweist die Antragstellerin im ÖEK selbst darauf, dass sich das Postamt, die nächsten Bildungseinrichtungen und Schulen in Deutschlandsberg befinden[…] und der Kindergarten in der Nachbargemeinde Kloster situiert ist […].

Als weitere Verflechtung ist die Zugehörigkeit der Antragstellerin zur Kleinregion 'Kernraum Bad Gams – Deutschlandsberg – Frauental' zu nennen.

Beinahe alle Versorgungs- und Dienstleistungsangebote, insbesondere auch jene des täglichen Bedarfes, werden von der Bevölkerung der Antragstellerin in der Stadtgemeinde Deutschlandsberg in Anspruch genommen. Daher ist die Aussage der Antragstellerin […], wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit privaten und öffentlichen Dienstleistungen bereits hinreichend sichergestellt und eine Verbesserung durch die Zusammenlegung nicht gegeben sei, nicht nachvollziehbar.

Die dargelegten Verflechtungen und die überörtliche Funktion der Stadtgemeinde Deutschlandsberg werden seitens der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt […], im Örtlichen Entwicklungskonzept 3.0 […] wird weiters festgehalten:

- Die Antragstellerin besteht neben dem gemäß rechtskräftige[m] REPRO Deutschlandsberg festgelegten Siedlungsschwerpunkt Freiland (ohne zentralörtliche Funktion) nur noch aus 4 Siedlungssplittern in Streulage (Aldrian-Siedlung, Koralmblick-Siedlung bzw. 2 Ansätze im Bereich Sattel).

- Die beiden Gemeindeämter liegen rund 9 km voneinander entfernt.

[…]

[Es] ist zunächst anzumerken, dass der Verfassungsgerichtshof […] ausspricht, dass es verfehlt ist, eine Gemeindestrukturverbesserung allein damit zu rechtfertigen, dass damit die nach dem Finanzausgleichsgesetz den Gemeinden zukommenden Ertragsanteile anders verteilt werden.

Eine derartige Begründung hat der Gesetzgeber allerdings auch nicht als alleinige Grundlage genommen und ist dies den Erläuterungen zu § 3 Abs 2 Z 1 StGsrG[…] daher nicht zu entnehmen.

Darüber hinaus hat sich das Land ausschließlich an den geltenden Finanzausgleichspakt, der bis zum Jahr 2016 verlängert wurde, zu orientieren. Spekulationen über eine mögliche Änderung des FAG können für die Gemeindevereinigungen nicht maßgeblich sein. In den Erläuterungen heißt es daher zutreffend, dass die neue Gemeindegröße entsprechend der Verteilungssystematik des Finanzausgleiches eine spürbare Besserstellung bei den Ertragsanteilen erwarten lässt. Bekanntlich wirken sich bei dieser Gemeindegröße nicht nur der abgestufte Bevölkerungsschlüssel, sondern auch die Regelung im FAG über die Vorausanteile positiv aus.

[…]

Insofern die antragstellende Gemeinde […] (offenbar) eine Verletzung des Grundsatzes des gleichen Wahlrechts vermutet, ist dem zu entgegnen, dass es sich hierbei nicht um ein subjektives Recht der Gemeinde handelt, welches mit ggst. Antrag releviert werden könnte. Abgesehen davon gewährleistet der Grundsatz des gleichen Wahlrechts ohnedies den gleichen Zählwert jeder Stimme. Sollte der Erfolgswert einer Stimme gemeint sein, so ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des gleichen Wahlrechts nicht den gleichen Erfolgswert jeder Stimme gewährleistet (siehe etwa VfSlg 1381/1931; 3653/1959).

[…]

[…] Auf Grund der Erläuterungen zu Art 120 B VG (639 BlgNR 9. GP 23[…]) ist davon auszugehen, dass unter Gebietsgemeinden vor allem die 'politische Bezirksverwaltung' und damit ein Zusammenschluss von Ortsgemeinden eines politischen Bezirkes[…] zu verstehen sein wird. Auf Grund der freiwilligen und der durch Gesetz vorgenommenen Gemeindevereinigungen werden in der Steiermark mit (voraussichtlich) 286 Gemeinden (mit Ausnahme der Stadt Graz) in 12 Bezirkshauptmannschaften bestehen. Damit sind die dem Landesgesetzgeber durch Art 120 B VG gesetzten Schranken nicht berührt.

[…]

[…] Durch die Vereinigung der Antragstellerin mit den Gemeinden Deutschlandsberg, Bad Gams, Kloster, Osterwitz und Trahütten sind erhebliche Vorteile durch die gemeinsame Nutzung der Infrastruktur, die gemeinsame Gestaltung des Raumes, sowie Kosteneinsparungen infolge Verwaltungszusammenführung zu erwarten […].

Weiters ist die Landesregierung der Ansicht, dass durch die Zusammenlegung der Gemeindeverwaltungen eine noch professionellere Verwaltung mit der Möglichkeit der vertieften Spezialisierung von Bediensteten in den einzelnen Verwaltungsgebieten sowie eine vernünftige Vertretungsregelung der Gemeindebediensteten ermöglich[t] [werden]. Eine Ausweitung der Amts- und Sprechzeiten ist aufgrund der neuen Ressourcen möglich. Mit einer höheren Einwohnerzahl nehmen die Fallzahlen zu, sodass auch die Routine bei der Behandlung von Rechtsfällen steigt oder auch juristisch geschultes Personal eingestellt werden kann, wovon auch die Bevölkerung der Kleinstgemeinde der Antragstellerin profitieren wird.

[…] Wie den Erläuterungen zu § 3 Abs 2 Z 1 StGsrG[…] sowie den bisherigen Ausführungen zu entnehmen ist, ist die antragstellende Gemeinde mit öffentlichen und privaten Gütern unterversorgt und daher funktionell und zentralräumlich nach Deutschlandsberg orientiert. Bereits bislang übernahm die Stadtgemeinde Deutschlandsberg die Versorgung der EinwohnerInnen der Antragstellerin mit hochrangigen öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen. So bestehen etwa im Bereich des Pflichtschulwesens Verflechtungen zwischen den betroffenen Gemeinden: Die Stadtgemeinde Deutschlandsberg verfügt beispielsweise über zwei Volksschulen, zwei Neue Mittelschulen und eine Polytechnische Schule. Die Antragstellerin gehört zum Schulsprengel der Neuen Mittelschulen Deutschlandsberg und der Polytechnischen Schule Deutschlandsberg. 6 SchülerInnen der Antragstellerin besuchen die Neue Mittelschule I Deutschlandsberg, 1 Kind die Polytechnische Schule Deutschlandsberg. 1 Kind aus dem Gemeindegebiet der Antragstellerin besucht die (sprengelfremde) Volksschule Wildbach in Deutschlandsberg, 2 Kinder die (sprengelfremde) Volksschule in der Gemeinde Kloster.

Die Volksschule der Antragstellerin, St. Jakob im Freiland, weist aufgrund der Geburtenentwicklung im Schuljahr 2014/15 nur mehr 5 SchülerInnen auf, im Schuljahr 2019/20 sind nur 3 SchülerInnen prognostiziert. Die Behandlung der Beschwerde der Antragstellerin betreffend die Auflassung ihrer Volksschule mit Ablauf des Schuljahres 2011/12 wurde mit […] abgelehnt und zur Entscheidung an den VwGH abgetreten.

Es wird nach der Vereinigung Aufgabe der neuen Gemeinde sein, die bestehende Kindergarten- und Schulinfrastruktur bedürfnisorientiert an die sich ändernde SchülerInnenanzahl anzupassen. […]

Im Schuljahr 2011/2012 pendelten von insgesamt 10 Schulauspendlerlnnen der Antragstellerin […] 7 SchülerInnen in die Stadtgemeinde Deutschlandsberg, um das dortige Bildungsangebot in Anspruch zu nehmen; das heißt[,] fast drei Viertel aller Schulauspendlerlnnen aus dem Gemeindegebiet der Antragstellerin pendeln nach Deutschlandsberg.

[…]

[…] Die Antragstellerin fungiert schwerpunktmäßig als Wohnsitzgemeinde; diese Ausrichtung ergänzt das Nahversorgungs- und Dienstleistungsangebot der Stadtgemeinde Deutschlandsberg. Die Vereinigung der Gemeinden ermöglicht es der neuen Gemeinde, in einem sich weiterhin dynamisch entwickelnden Siedlungsraum eine mittel- bis langfristige Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen und privaten Dienstleistungen in zumutbarer Entfernung zu gewährleisten.

[…]

Aus den Erläuterungen zu § 3 Abs 2 Z 1 StGsrG[…] folgt, dass sich der Landesgesetzgeber entgegen den Behauptungen der Antragstellerin gerade mit den […] topographischen und geographischen Gegebenheiten, der demographischen Entwicklung, der räumlichen Entfernung und Anbindung zu Einrichtungen der kommunalen Daseinsvorsorge, der gemeindeeigenen Infrastruktur, der wirtschaftlichen und finanziellen Ausstattung der betroffenen Gemeinden, den strukturellen Unterschieden und örtlichen Eigenheiten, den raumordnungspolitischen Gesichtspunkten, der Haltung der Gemeindemitglieder sowie der Prognose über die Auswirkungen der Fusionierung […] eingehend auseinandergesetzt und auf Basis von nachvollziehbaren Prognoseentscheidungen die gegenständliche Gemeindevereinigung beschlossen hat.

[…]

Wenn die Antragstellerin […] die Finanzkraftkopfquote anspricht und ein schlechteres Ergebnis für die neue Gemeinde erkennen will, so ist auszuführen, dass gemäß § 21 Abs 7 Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl […] I Nr 103/2007, idF BGBl I Nr 208/2013 (FAG 2008), jene Gemeinden einen Kopfquotenausgleich erhalten, deren Finanzkraft um mehr als 10% unter der Bundesdurchschnittskopfquote ihrer Größenklasse liegt. Bereits aus der Zielrichtung dieses Transfers ist erkennbar, dass Transferleistungen gemäß § 21 Abs 7 FAG 2008 besonders finanzschwachen Gemeinden zukommen sollen. Ziel der Gemeindestrukturreform ist unter anderem, dass die Gemeinden selbständig in der Lage sind, ihre Pflicht- und freiwilligen Aufgaben zu erfüllen[,] und damit dieser Transferleistungen des Bundes nicht mehr oder nicht mehr in der entsprechenden Höhe bedürfen.

[…]

[…] Wenn die Antragstellerin […] das System der Vergabe der sog. 'Bedarfszuweisungsmittel' im Bundesland Steiermark in Frage stellt, so steht dies zunächst in keinem Zusammenhang mit [dem] ggst. Gesetzesprüfungsantrag und stellt keinen Prüfungsmaßstab für die Verfassungswidrigkeit des StGsrG dar.

[…]

[… (zu den Kosteneinsparungen auf Grund der bekämpften Gemeindevereinigung vgl. die Ausführungen zuvor unter Punkt 10.)]

[…]

[…] Die Antragstellerin führt […] selbst aus, dass schon bislang eine Zusammenarbeit (auch auf Bezirksebene) zur Pflege naturräumlicher und kultureller Verhältnisse existiert. Damit ist eine Verflechtung unter den betroffenen Gemeinden auf diesen Ebenen evident. Weshalb dieses Engagement durch die vorliegende Gemeindevereinigung abnehmen sollte, vermag die Antragstellerin jedoch nicht nachvollziehbar darzulegen.

[…]

Die Behauptung der Antragstellerin, mithilfe einer Reform des Aus- und Fortbildungswesens wären die Ziele der Gemeindestrukturreform ebenso zu erreichen gewesen, ist nicht nachvollziehbar. […]

[…]

[...] In der Gemeindezeitung der Antragstellerin, Ausgabe 2/2013 […], wurden bei der Frage 'Soll die Gemeinde Freiland eigenständig bleiben?' sämtliche Vorteile aus der Sicht der Antragstellerin aufgelistet (eigene Vertretung der Gemeinde, eigenes Budget, eigene Verwaltung etc.), bei der Frage 'Soll die Gemeinde Freiland mit den Nachbargemeinden Osterwitz, Kloster, Trahütten, der Stadtgemeinde Deutschlandsberg und der Marktgemeinde Bad Gams zusammengelegt werden?' zählte die Antragstellerin ausschließlich die aus ihrer Sicht eintretenden Nachteile im Falle einer Gemeindevereinigung auf (kein eigenes Budget, Angleichung der Gebühren, Abwanderung der Bevölkerung etc.). Die außerordentlich geringe Bevölkerungszahl, die ablehnende Haltung des Bürgermeisters sowie die einseitige Information der Bevölkerung durch die Antragstellerin sind bei der Wertung des Ergebnisses der Volksbefragung zu berücksichtigen.

[…]

[…] Die Ergebnisse der auf Ebene der Gemeinde durchgeführten Volksbefragungen/Volksabstimmungen (Art78 L-VG) sind – soweit sie der Aufsichtsbehörde mitgeteilt wurden – in jedem Einzelfall in die Abwägung aller Aspekte, die für und gegen die Gemeindevereinigung sprechen, mit eingeflossen. Sie waren aber bei den vom StGsrG betroffenen Gemeinden, mithin auch der antragstellenden Gemeinde, letztlich nicht ausschlaggebend, da sich die zu treffende Entscheidung – dem Sachlichkeitsgebot entsprechend – [an] den Zielen dieses Gesetzes, den Kriterien des Leitbildes und den öffentlichen Interessen im Sinne von § 6 GemO zu orientieren hatte und die Prognosen für die jeweiligen neuen Gemeinden – als Komplex betrachtet – positiv waren (vgl. etwa VfSlg 13.543/1993).

[…]

[…] § 48 GemO [ermöglicht] Gemeinden, welche von einer Vereinigung betroffen sind, zur Herstellung einer engeren Verbindung zwischen der Bevölkerung und den Organen und Einrichtungen der Gemeinde für Ortsverwaltungsteile einen Ortsteilbürgermeister zu bestellen. Die Funktion des Ortsteilbürgermeisters erstreckt sich auf die Unterstützung der Amtsführung des Bürgermeisters in den den jeweiligen Ortsteil betreffenden Angelegenheiten, wobei ihm in dieser Funktion sowohl ein Anhörungs- als auch ein Vorschlagsrecht zukommen. Darüber hinaus kann der Ortsteilbürgermeister mit ortsteilbezogenen Aufgaben betraut werden.

Durch die Bestellung eines Ortsteilbürgermeisters kann sohin dem von der Antragstellerin geäußerten Verlust von entscheidungsrelevanten Ansprechpartnern vor Ort entgegengewirkt werden.

[…]

[…] Den […] aufgestellten Behauptungen, dass Verflechtungsmöglichkeiten nicht vorlägen, große Höhenunterschiede und eine klare landschaftliche Trennung gegeben seien und es der Bevölkerung nicht zuzumuten sei, […] nach Deutschlandsberg mehrere Kilometer zurückzulegen, ist schon ihr eigenes Vorbringen […] entgegenzuhalten, wo sie ausführt, dass die zentrale Funktion der Stadtgemeinde Deutschlandsberg 'selbstverständlich' in Anspruch genommen wird, und dass die Vereinigung gar 'keine Änderung der bisher bestehenden Zusammenhänge' bewirkte. Schon aufgrund dieser Ausführungen ist der bestehende Zusammenhang zwischen den betroffenen Gemeinden evident.

[…]

Eine hochwertige Anbindung der Antragstellerin an die Stadtgemeinde Deutschlandsberg ist über die LB 606 sowie die LB 618 gegeben.

Dem Vorbringen der Antragstellerin, die Überwindung der Entfernung sei ihrer Bevölkerung nicht zumutbar, ist entgegenzuhalten, dass unter Bedachtnahme auf die hochwertige Verkehrsverbindung sowie einen höheren individuellen Motorisierungsgrad der Bevölkerung und nicht zuletzt die Möglichkeit der elektronischen, ortsunabhängigen Kommunikation die Überwindung räumlicher Distanzen relativiert wird. Es ist daher davon auszugehen, dass räumliche Entfernungen eine geringere Rolle spielen als noch vor einigen Jahrzehnten (vgl. VfSlg 9655/1983; 11.629/1988).

[…]

[…] Die Behauptung der Antragstellerin, für die Abwicklung einer geordneten Gemeindevereinigung vor allem in finanz- und vermögensrechtlicher Hinsicht existierten keine gesetzlichen Vorgaben, ist nicht zutreffend.

Ausgehend von den in der GemO, der VRV 1997 und der GHO 1977 verankerten Grundsätzen und Rahmenbedingungen, sind die Vorgaben für eine geordnete finanzrechtliche Vermögenszusammenführung im Rahmen der Gemeindestrukturreform abzuleiten. Die Landesregierung hat die betroffenen Gemeinden in den Monaten Mai bis Juli 2014 bereits im Rahmen von BürgermeisterInnen- und AmtsleiterInnenkonferenzen der Bezirkshauptmannschaften über diverse Maßnahmen informiert und wird darüber hinaus in Form einer generellen Richtlinie ausführlich und rechtzeitig informieren.

[…] Hinsichtlich der Behauptung der Antragstellerin […], der Zeitraum für die Umsetzung der Vereinigung der betroffenen Gemeinden sei zu kurz bemessen, sei [darauf] […] verwiesen […], dass die steirischen Gemeinden zumindest seit Juni 2011 in Kenntnis der Umsetzung der Gemeindestrukturreform und die Antragstellerin seit zumindest (Verhandlungsgespräch in der BH Deutschlandsberg) in Kenntnis ihrer Betroffenheit von dieser Reform gewesen sind. Der Antragstellerin wäre also auch unter Berücksichtigung ihres eigenen Vorbringens ein hinlänglich ausreichender Zeitraum zur Verfügung gestanden, die betreffende Vereinigung vorzubereiten.

[…]

[…] Die […] geäußerten Befürchtungen der Antragstellerin, ihr Gemeindeamt werde geschlossen werden und dadurch ergäbe sich eine deutliche Verschlechterung der Betreuungssituation vor allem für die 'relativ immobile ältere Bevölkerung', ist insofern nicht nachvollziehbar, da diese Folgen durch die Belassung von Bürgerservicestellen und [die] Einrichtung von Ortsteilbürgermeistern in den einzelnen Ortsverwaltungsteilen beseitigt werden könnten […]. Im Übrigen sind die Möglichkeiten des elektronischen Behördenverkehrs via E-Government ins Treffen zu führen, wodurch der Kontakt mit Behörden teils ortsunabhängig gestaltet werden kann.

[…]

Der Landesgesetzgeber hat basierend auf den in den Erläuterungen zu § 3 Abs 2 Z 1 StGsrG[…] angeführten Argumenten bzw. den in der gegenständlichen Äußerung dargestellten Kriterien die Vereinigung der Antragstellerin mit der Stadtgemeinde Deutschlandsberg, der Marktgemeinde Bad Gams sowie den Gemeinden Kloster, Osterwitz und Trahütten beschlossen. Für die Beurteilung dieser Gebietsänderung kommt es auf die für die konkrete Gemeindekonstellation sprechende Prognoseentscheidung an.

Im Sinne der ständigen Rechtsprechung (VfSlg 9655/1983; 9668/1983; 13.543/1993) lässt der von der Antragstellerin hervorgehobene Umstand, dass der Landesgesetzgeber andere Gemeinden als die Antragstellerin bestehen ließ, keinen Rückschluss darauf zu, dass die gegenständliche Vereinigung unsachlich wäre." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

II. Rechtslage

Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die angefochtene Gesetzesbestimmung ist hervorgehoben):

13. Die §§6, 8 und 11 Abs 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl 115, idF LGBl 87/2013, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"§6

Gebietsänderungen

(1) Gebietsänderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Grenzänderungen (§7), die Vereinigung von Gemeinden (§8), die Teilung einer Gemeinde (§9), die Neubildung und Aufteilung einer Gemeinde (§10).

(2) Gebietsänderungen nach Abs 1 dürfen nur aus Gründen der durch dieses Gesetz geregelten öffentlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die geografische Lage der Gemeinde erfolgen, wobei jedenfalls darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass die Gemeinden fähig sind, ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Als öffentliche Interessen sind insbesondere wirtschaftliche, infrastrukturelle, raumordnungs- und verkehrspolitische, demografische oder finanzielle Gründe zu verstehen.

[…]

§8

Vereinigung

(1) Zwei oder mehrere angrenzende Gemeinden können sich auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse mit Genehmigung der Landesregierung zu einer neuen Gemeinde vereinigen.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs 2 vorliegen. Die genehmigte Vereinigung ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren; die Genehmigung der Landesregierung ist auch für den Fall erforderlich, wenn zwischen Verlautbarung und Rechtswirksamkeit der Vereinigung eine Auf-hebung oder Abänderung der beschlossenen Maßnahme durch Gemeinderatsbeschluss oder eine dem Gemeinderatsbeschluss gleichzuhaltende Entscheidung erfolgt.

(3) Zur Vereinigung von zwei oder mehreren angrenzenden Gemeinden gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Gesetz erforderlich.

(4) Die Vereinigung hat den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der betroffenen Gemeinden auf die neue Gemeinde zur Folge.

(5) Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung in den bisherigen Gemeinden anhängige Verwaltungsverfahren sind zunächst vom gemäß § 11 Abs 1 eingesetzten Regierungskommissär und ab Angelobung des Bürgermeisters der neu geschaffenen Gemeinde von den ab diesem Zeitpunkt zuständigen Gemeindebehörden weiterzuführen.

(6) Die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung bestehenden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Dienstverhältnisse zu einer der bisherigen Gemeinden gelten als entsprechende Dienstverhältnisse zur neu geschaffenen Gemeinde.

§11

Gemeinsame Bestimmungen

(1) Für die gemäß §§8, 9 und 10 Abs 1 neu geschaffenen Gemeinden hat die Landesregierung binnen sechs Monaten nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung Neuwahlen des Gemeinderates auszuschreiben. Bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters führt ein von der Landesregierung nach § 103 einzusetzender Regierungskommissär die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte. Zu seiner Beratung ist von der Aufsichtsbehörde über Vorschlag der beteiligten Gemeinden ein Beirat zu bestellen; jeder beteiligten Gemeinde steht das Vorschlagsrecht für ein Beiratsmitglied zu. Bei den übrigen Gebietsänderungen kann die Landesregierung den Gemeinderat auflösen und binnen sechs Monaten Neuwahlen ausschreiben, wenn die Gebietsänderung eine Änderung der Einwohnerzahl zur Folge hat, durch die eine Änderung der Anzahl der Gemeinderäte (§15 Abs 1) bewirkt wird, oder wenn der durch die Änderung verursachte Zu- oder Abgang an Einwohnern die bisher auf ein Gemeinderatsmandat entfallende Anzahl von Einwohnern erreicht. Bis zur Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder und des neugewählten Bürgermeisters führen die bisherigen Gemeindeorgane die Geschäfte der Gemeinde weiter."

14. Die §§1, 2, 3 und 7 des Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetzes – StGsrG, LGBl 31/2014 (berichtigt durch LGBl 36/2014), lauten – auszugsweise – wie folgt:

"§1

Ziele der Strukturreform

(1) Ziel der Reform der gemeindlichen Strukturen im Land Steiermark ist die Stärkung der zukünftigen Leistungsfähigkeit der Gemeinden zur sachgerechten und qualitätsvollen Erfüllung der eigenen und übertragenen Aufgaben und Funktionen zum Wohle der Bevölkerung. Die Strukturreform soll wirtschaftliche und leistungsfähige Gemeinden schaffen, die dauerhaft in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ohne Haushaltsabgang zu erfüllen. Die Leistungsfähigkeit der gemeindlichen Ebene soll gestärkt und langfristig gesichert werden, um insbesondere die gemeindliche Infrastruktur effizient zu nutzen, die Grundversorgung der Bevölkerung mit privaten und öffentlichen Dienstleistungen im jeweiligen Gemeindegebiet abzudecken und der demografischen Entwicklung gerecht zu werden.

(2) Die Reform der gemeindlichen Strukturen soll auch entsprechende raumordnungs- und verkehrspolitische Maßnahmen ermöglichen, die eine bessere Nutzung der vorhandenen Fläche für den Siedlungsraum und die wirtschaftliche Entwicklung gewährleisten. Bestehende Siedlungsverflechtungen sollen sich in den verwaltungsmäßigen Strukturen der Gemeinden widerspiegeln. Daneben sollen auch die örtlichen Zusammenhänge, insbesondere naturräumliche und kulturelle Verhältnisse, wie auch historische Verbundenheiten sowie lokales Handeln für das Gemeinwohl und Ausüben von Ehrenämtern berücksichtigt werden.

§2

Umsetzung der Strukturreform

Die in § 1 genannten Ziele werden durch Vereinigung angrenzender Gemeinden (§8 Abs 3 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967) und durch Aufteilung von Gemeinden auf angrenzende Gemeinden (§10 Abs 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967) unter Beachtung der in § 6 Abs 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 geregelten öffentlichen Interessen erreicht.

§3

Vereinigung von Gemeinden eines politischen Bezirkes

[…]

(2) Im politischen Bezirk Deutschlandsberg werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:

1. die Stadtgemeinde Deutschlandsberg mit der Marktgemeinde Bad Gams und den Gemeinden Freiland bei Deutschlandsberg, Kloster, Osterwitz und Trahütten zur Stadtgemeinde Deutschlandsberg;

2. die Marktgemeinde Eibiswald mit den Gemeinden Aibl, Großradl, Pitschgau, Sankt Oswald ob Eibiswald und Soboth zur Marktgemeinde Eibiswald;

3. die Gemeinden Sankt Martin im Sulmtal und Sulmeck-Greith zur Gemeinde Sankt Martin im Sulmtal;

4. die Marktgemeinde Schwanberg mit den Gemeinden Garanas, Gressenberg und Hollenegg zur Marktgemeinde Schwanberg;

5. die Marktgemeinde Stainz mit den Gemeinden Georgsberg, Marhof, Rassach, Stainztal und Stallhof zur Marktgemeinde Stainz;

6. die Marktgemeinde Wies mit den Gemeinden Limberg bei Wies, Wernersdorf und Wielfresen zur Marktgemeinde Wies.

[…]

§7

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit in Kraft."

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:

1. Zur Zulässigkeit

1.1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litc B VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist also, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.

Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

Die antragstellenden Gemeinden sind zur Antragstellung auf Grund des Art 140 Abs 1 Z 1 litc B–VG legitimiert: Sie werden durch die bekämpfte, gesetzlich verfügte Gemeindevereinigung entsprechend ihren Vorbringen schon deswegen nachteilig in ihren Rechtssphären berührt, weil sie durch die Vereinigung mit anderen Gemeinden ihre Rechtspersönlichkeit verlieren. Die angefochtene Regelung greift auch unmittelbar und aktuell in die Rechtssphären der antragstellenden Gemeinden ein; ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes steht den antragstellenden Gemeinden nicht zur Verfügung (vgl. , V46/2014).

1.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2002). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011). Der Umfang einer zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmung ist derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Beseitigung der zulässigerweise geltend gemachten Rechtswidrigkeit erforderlich ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (vgl. VfSlg 19.496/2011 mwN).

Der Antrag der Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg erweist sich, soweit die Aufhebung des StGsrG zur Gänze bzw. des gesamten § 3 StGsrG begehrt wird, als zu weit gefasst und sohin als unzulässig (vgl. , V46/2014). Der Eventualantrag auf Aufhebung des § 3 Abs 2 StGsrG erfüllt dagegen (lediglich) hinsichtlich der Z 1 leg.cit. die Voraussetzungen eines zulässigen Aufhebungsbegehrens (vgl. ). Ebenfalls zulässig sind die Anträge der Gemeinden Trahütten und Osterwitz auf Aufhebung des § 3 Abs 2 Z 1 StGsrG (vgl. , V46/2014).

1.3. Die Anträge sind auch durch entsprechende Beschlüsse der hiefür zuständigen Gemeinderäte (vgl. , V46/2014) gedeckt: Die Gemeinderäte der Gemeinden Trahütten, Freiland bei Deutschlandsberg und Osterwitz haben in ihren Sitzungen vom , bzw. den jeweiligen Individualantrag und die Bevollmächtigung zu dessen Einbringung beschlossen.

1.4. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, erweisen sich die Anträge auf Aufhebung des § 3 Abs 2 Z 1 StGsrG als zulässig (vgl. , V46/2014; , G73/2014). Angesichts dessen ist auf die weiteren Eventualanträge nicht mehr einzugehen (vgl. VfSlg 19.411/2011; ua.).

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes enthält die Bundesverfassung zwar eine Bestandsgarantie für die Gemeinde als Institution (vgl. insbesondere Art 116 Abs 1 B VG), sie garantiert der individuellen Gemeinde aber keineswegs ein Recht auf "ungestörte Existenz". Ein absolutes Recht auf Existenz kommt von Verfassungs wegen ausschließlich jenen juristischen Personen zu, die in Verfassungsnormen individuell und nicht bloß der Art nach bezeichnet sind. Maßnahmen, die bewirken, dass eine Gemeinde gegen ihren Willen als solche zu bestehen aufhört, sind weder durch die Vorschriften des B VG über den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde noch durch das verfassungsgesetzliche Verbot einer nicht im öffentlichen Interesse gelegenen Enteignung (Art5 StGG) ausgeschlossen (vgl. grundlegend VfSlg 6697/1972, 9373/1982). An dieser Rechtsauffassung hat auch die im Rang eines einfachen Bundesgesetzes stehende und durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllende Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung, BGBl 357/1988, nichts geändert, weil ein solcher Staatsvertrag keinen Maßstab für die Verfassungskonformität eines Gesetzes darstellt. Gemäß Art 115 Abs 2 B VG obliegt es dem Landesgesetzgeber, das Land in "Gemeinden" zu gliedern und die Gemeindegebiete festzusetzen sowie zu ändern. Insgesamt kommt dem Gesetzgeber dabei ein weitgehender rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl. ähnlich VfSlg 9655/1983, 9668/1983, 9669/1983, 10.637/1985); er ist aber insbesondere an das – aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende – Sachlichkeitsgebot gebunden. Der Verfassungsgerichtshof hat alleine die Frage zu beurteilen, ob die vom Gesetzgeber vorgesehene Gemeindegliederung für sich genommen sachlich ist. Dem entsprechend ist es nicht seine Aufgabe, zu untersuchen, ob alternative Festlegungen zweckmäßiger gewesen wären oder bessere Auswirkungen gehabt hätten (vgl. zB VfSlg 6697/1972, 9655/1983, 13.543/1993, wonach der Gleichheitsgrundsatz dem Verfassungsgerichtshof keine Handhabe gibt, über die Zweckmäßigkeit gesetzlicher Bestimmungen zu urteilen), hier etwa andere Varianten einer Gemeindevereinigung oder verschiedene Formen interkommunaler Kooperationen.

2.3. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom , G44/2014, V46/2014, ausgesprochen hat, bestehen seitens des Verfassungsgerichtshofes grundsätzlich keine Bedenken, wenn der Landesgesetzgeber in Verfolgung der sich schon aus § 6 Abs 2 Stmk. GemO, § 1 StGsrG sowie den Erläuterungen zum StGsrG ergebenden Ziele Gebietsänderungen bzw. Vereinigungen von Gemeinden vorsieht, sofern jede dieser Maßnahmen dem Sachlichkeitsgebot entspricht.

2.3.1. Bei der Untersuchung der Frage, ob das StGsrG verfassungsmäßig ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausschließlich auf den Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes betreffend die Vereinigung der Gemeinden an; dies deshalb, weil es sich dabei um eine einmalige Maßnahme handelt (vgl. zB VfSlg 8108/1977, 10.637/1985, 11.629/1988, 11.858/1988, 13.543/1993). Es ist dabei unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes zu prüfen, ob sich das Gesetz im Lichte der zu diesem Zeitpunkt zu erwartenden künftigen Entwicklung als sachlich und nachvollziehbar erweist. Bei dieser Prognoseentscheidung hat der Gesetzgeber zu beurteilen, ob die Gemeindevereinigung insgesamt – also nicht bloß auf die Belange der einzelnen Gemeinden bezogen – eine Verbesserung der Gemeindestruktur erwarten lässt (vgl. VfSlg 9793/1983, 9819/1983, 10.637/1985, 11.372/1987, 13.543/1993). Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine gesetzlich angeordnete Änderung der Gemeindestruktur vor dem Gleichheitssatz bestehen kann, hat der Verfassungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass die Vereinigung einer Kleingemeinde mit weniger als 1.000 Einwohnern mit einer anderen Gemeinde in der Regel sachlich ist (vgl. VfSlg 9793/1983, 9819/1983, 10.637/1985, 11.372/1987, 13.543/1993), wobei es sich bei dieser Einwohnerzahl nicht um eine starre Grenze, sondern um einen Richtwert handelt (vgl. VfSlg 9668/1983). Ausnahmen von diesem Grundsatz haben sich in jenen Fällen ergeben, in denen die Vereinigung einer Kleingemeinde – mit welcher anderen Gemeinde immer – auf Grund ganz besonderer Umstände vorhersehbarerweise völlig untauglich war, das angestrebte Ziel einer Kommunalstrukturverbesserung zu erreichen (vgl. zB VfSlg 8108/1977, 9793/1983, 9819/1983, 11.372/1987); ferner in einem Fall, in dem eine Gemeinde mit räumlich nicht geschlossenem Gemeindegebiet neu geschaffen wurde, obgleich nicht ganz besondere Umstände dazu zwangen (vgl. VfSlg 9814/1983), und in einem Fall, in dem die Vereinigung der Kleingemeinde mit einer bestimmten anderen Gemeinde oder ihre Aufteilung auf mehrere Gemeinden (vgl. VfSlg 9068/1981) – beispielsweise unter Bedachtnahme auf das Bestehen öffentlicher Verkehrsverbindungen – "voraussehbarerweise extrem unzweckmäßiger war als eine andere denkbare Vereinigung oder Aufteilung oder auch das Belassen der Gemeinde" (vgl. VfSlg 13.543/1993).

2.3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung weiters ausgeführt, dass die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit von Strukturänderungsmaßnahmen jeder Art von einer Vielzahl von Umständen abhängig ist. So gut wie niemals ist eine Situation so beschaffen, dass ausnahmslos alle in Ansehung einer bestimmten Maßnahme erheblichen Umstände für diese Maßnahme sprechen. Der Umstand alleine, dass eine Änderung der Gemeindestruktur auch Nachteile bewirkt, macht eine solche Maßnahme aber noch nicht unsachlich (so schon VfSlg 10.637/1985, 11.372/1987, 11.629/1988, 11.858/1988).

2.4. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erweisen sich die Vorbringen der antragstellenden Gemeinden als unbegründet:

2.4.1. Die Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg betont, dass zwar die Vereinigung von Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohnern nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in der Regel sachlich gerechtfertigt sei, diese Regel aber "nicht absolut" zu sehen sei und daher auch Ausnahmen vorliegen können. Das müsste angesichts der Funktion der Bürger der Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg als Erhalter einer alpinen, für den Tourismus geeigneten Kulturlandschaft insbesondere für diese Gemeinde gelten. Die Gemeinde Trahütten verweist in diesem Zusammenhang auf ihre positive Bevölkerungsentwicklung. Die Stmk. Landesregierung hält dem entgegen, dass eine "völlige Untauglichkeit" der bekämpften Vereinigung zur Erzielung einer Kommunalstrukturverbesserung nicht behauptet werde und auch nicht vorliege, weshalb sie nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dem Sachlichkeitsgebot entspreche.

Mit hatte die Gemeinde Trahütten 387 Einwohner, die Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg 161 Einwohner und die Gemeinde Osterwitz 153 Einwohner (Quelle: Statistik Austria, Statistik des Bevölkerungsstandes vom ). Die antragstellenden Gemeinden sind daher als Kleingemeinden zu qualifizieren, deren Vereinigung mit anderen Gemeinden in der Regel sachlich ist (vgl. Punkt 2.3.1.). Besondere Umstände, die trotz der geringen Einwohnerzahl für das eigenständige Bestehenbleiben der antragstellenden Gemeinden sprächen, liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar und wird von der Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg auch nicht näher ausgeführt, weshalb die Funktion der Einwohner der Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg als Erhalter der Kulturlandschaft nicht auch im Rahmen der neuen, größeren Gemeinde wahrgenommen werden kann. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die bekämpfte Gemeindevereinigung daher keinesfalls als unsachlich.

2.4.2. Die Gemeinde Osterwitz geht davon aus, dass die im Gemeindegebiet angesiedelten Versorgungseinrichtungen und Dienstleistungsunternehmen jedenfalls die Bedürfnisse des täglichen Lebens abdeckten und über eine bloße Grundversorgung hinausgingen. Auch die Gemeinde Trahütten bringt vor, dass sie über ausreichend eigene infrastrukturelle Versorgungseinrichtungen verfüge. Die Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg führt aus, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit privaten und öffentlichen Dienstleistungen hinreichend sichergestellt sei. Dem hält die Stmk. Landesregierung entgegen, dass die antragstellenden Gemeinden mit öffentlichen und privaten Gütern unterversorgt seien, und verweist auf vielfältige funktionelle Verflechtungen zwischen den antragstellenden Gemeinden und der Gemeinde Deutschlandsberg.

Die Annahme einer Unterversorgung der antragstellenden Gemeinden mit öffentlichen und privaten Gütern ist – insbesondere auch unter Berücksichtigung der von den Gemeinden Trahütten und Osterwitz in ihren Anträgen angeführten infrastrukturellen Versorgungseinrichtungen – plausibel. Ebenso kann der Stmk. Landesregierung nicht entgegengetreten werden, wenn sie vor diesem Hintergrund von funktionellen Verflechtungen der antragstellenden Gemeinden mit der Gemeinde Deutschlandsberg ausgeht:

Die Gemeinde Trahütten führt in ihrem Örtlichen Entwicklungskonzept 4.0 selbst aus, dass auf Grund der geringen Einwohnerzahl die Tragfähigkeit von Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen vor Ort nicht gegeben sei, weshalb Trahütten im Nah- und Einflussbereich von Deutschlandsberg liege. Weiters werde die Versorgung mit Waren des täglichen und des längerfristigen Bedarfes von Deutschlandsberg übernommen; das nächste Aufgabepostamt befinde sich ebenfalls dort. Diese Angaben werden zudem im Antrag der Gemeinde Trahütten selbst noch einmal bestätigt, wenn die Gemeinde ausführt, dass die Bevölkerung seit jeher "ins Tal" fahre, "um ihre Einkäufe und Behördengänge zu erledigen".

Die Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg gibt ebenfalls bereits in ihrem Antrag an, dass die zentrale Funktion von Deutschlandsberg "selbstverständlich" in Anspruch genommen werde, und führt in ihrem Örtlichen Entwicklungskonzept 3.0 näher aus, dass in verwaltungstechnischer und wirtschaftlicher Hinsicht die Verbindungen Richtung Deutschlandsberg und Graz besonders ausgeprägt seien und sich insbesondere das Postamt in Deutschlandsberg befinde.

Schließlich merkt auch die Gemeinde Osterwitz – ebenso wie die Gemeinde Trahütten – in ihrem Antrag an, dass die Bevölkerung seit jeher "ins Tal" fahre, "um ihre Einkäufe und Behördengänge zu erledigen". Davon ausgehend kann der Stmk. Landesregierung nicht entgegengetreten werden, wenn sie annimmt, dass auch die angrenzenden Gemeinden Trahütten und Freiland bei Deutschlandsberg diese Versorgungsfunktion nicht übernehmen könnten und daher auch die Bevölkerung der Gemeinde Osterwitz die Versorgungs- und Dienstleistungsangebote in der Gemeinde Deutschlandsberg in Anspruch nehme.

Wenn die antragstellenden Gemeinden in diesem Zusammenhang gegen die bekämpfte Gemeindevereinigung vorbringen, dass es zu keiner Verbesserung der Infrastruktur für ihre Bevölkerung kommen werde, so ist darauf zu erwidern, dass die durch die Inanspruchnahme der Infrastruktur in der Gemeinde Deutschlandsberg begründeten funktionellen Verflechtungen der Gemeinden gerade ein Argument für die Sachlichkeit der Gemeindevereinigung sind und dem Landesgesetzgeber bei der Annahme, dass durch die bekämpfte Vereinigung "eine multifunktionale Gebietseinheit mit einem gestärkten Arbeits-, Bildungs- und Dienstleistungszentrum Deutschlandsberg" realisiert werden könne, nicht entgegengetreten werden kann (vgl. die Erläut. zur RV 2347/1 BlgLT [Stmk.] 16. GP, 39).

Weiters geht die Stmk. Landesregierung nachvollziehbar von Verflechtungen der antragstellenden Gemeinden und der Gemeinde Deutschlandsberg im Bereich der Schulinfrastruktur aus, wenn sie auf die Zuordnung aller drei antragstellenden Gemeinden zum Sprengel der Neuen Mittelschulen und der Polytechnischen Schule in Deutschlandsberg verweist und ausführt, dass die Gemeinde Trahütten zudem teilweise auch vom Sprengel der Volksschule Deutschlandsberg umfasst sei. Funktionelle Verflechtungen der Gemeinden Freiland bei Deutschlandsberg und Osterwitz mit der Gemeinde Deutschlandsberg – aber auch mit den ebenfalls von der Gemeindevereinigung erfassten Gemeinden Kloster und Bad Gams – nimmt die Stmk. Landesregierung weiters nachvollziehbar auf Grund der Zusammenarbeit im Rahmen der Kleinregion "Kernraum Bad Gams – Deutschlandsberg – Frauental" an, der die genannten Gemeinden und die Gemeinde Frauental angehören und die – nach Angaben der Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg in ihrem Antrag – der gemeinsamen Erledigung von Aufgaben im Bereich Straßenerhaltung, Einkauf sowie Kinder- und Jugendbetreuung dient. Schließlich verweist die Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg selbst in ihrem Antrag auf die Einbindung in den Staatsbürgerschafts- und Standesamtsverband Deutschlandsberg; hinsichtlich der Gemeinden Trahütten und Osterwitz geht die Stmk. Landesregierung in ihrer jeweiligen Äußerung auf Grund der Einbindung auch dieser beiden Gemeinden in den Staatsbürgerschafts- und Standesamtsverband Deutschlandsberg ebenfalls nachvollziehbar von funktionellen Verflechtungen aus.

Die Gemeinden Trahütten und Osterwitz verweisen auf zu erwartende Verschlechterungen bei der Erhaltung des Straßennetzes, der Behebung von Sturm- und Schneedruckschäden und des Winterdienstes. Der Stmk. Landesregierung kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie dazu ausführt, dass keine stichhaltigen Gründe für eine zwangsläufige Verschlechterung vorgebracht worden seien. Auch mit diesem Vorbringen vermögen die Gemeinden Trahütten und Osterwitz somit keine Unsachlichkeit der bekämpften Gemeindevereinigung darzulegen.

Das gilt auch für die Befürchtung der Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg, dass es durch den Verlust der Selbstbestimmung und durch die – angesichts der fehlenden Entscheidungsbefugnis vor Ort und der geringeren Beteiligung im neuen Gemeinderat – in wesentlich geringerem Ausmaß zu erwartende Mitbestimmung zu einer Benachteiligung im Hinblick auf die Grundversorgung der Bevölkerung mit privaten und öffentlichen Dienstleistungen kommen werde. Denn selbst wenn diese Überlegungen tatsächlich zutreffen sollten, würden sie die angefochtene Gemeindevereinigung nicht unsachlich machen, können doch künftige Entscheidungen der Gemeindeorgane, die einen Teilbereich der neu gebildeten Gemeinde benachteiligen, nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dem Landesgesetzgeber nicht angelastet werden (vgl VfSlg 9668/1983, 10.637/1985, 11.629/1988). Besondere Umstände, die ein solches Verhalten der Organe der neuen Gemeinde erwarten lassen, bestehen im vorliegenden Fall nicht.

Vor diesem Hintergrund kann dem Landesgesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er davon ausgeht, dass "[r]äumliche Funktionen […] in einer größeren Gemeinde besser gebündelt werden [könnten], sodass im Wesentlichen eine Deckung zwischen der Gebietskörperschaft Gemeinde und den sich ergänzenden Daseinsgrundfunktionen Wohnen, Versorgung, Naherholung und Bildung" stattfinde. Ebenso ist die Annahme nachvollziehbar, dass "[d]urch die Stärkung der Funktionsfähigkeit des bestehenden Zentrums […] mittel- bis langfristig die Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen und privaten Dienstleistungen in zumutbarer Entfernung sichergestellt werden" könne (vgl. die Erläut. zur RV 2347/1 BlgLT [Stmk.] 16. GP, 39). Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die bekämpfte Gemeindevereinigung daher jedenfalls nicht als unsachlich.

2.4.3. Die Gemeinden Trahütten und Osterwitz verweisen jeweils auf eine positive Entwicklung ihres Haushaltes und gehen von einem Anstieg der Verwaltungskosten in der neuen Gemeinde aus. Auch die Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg bezweifelt Kosteneinsparungen durch die bekämpfte Gemeindevereinigung und nimmt ebenfalls eine Erhöhung des Aufwandes an. Die Auffassung, dass die Gemeinde Trahütten in Zukunft einen ausgeglichenen Haushalt erzielen werde bzw. dass die Gemeinde Osterwitz bereits jetzt eine wirtschaftliche und leistungsfähige Gemeinde sei, ist für die Stmk. Landesregierung hingegen nicht nachvollziehbar. Nach Ansicht der Stmk. Landesregierung werden der neuen Gemeinde erheblich mehr Budgetmittel für die Bewältigung der Pflicht- und freiwilligen Aufgaben zur Verfügung stehen als ohne Vereinigung.

Der Landesgesetzgeber geht in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass Ziel der Gemeindevereinigung unter anderem die Schaffung von gemeinsamen Strukturen ist; diese neuen Strukturen ermöglichen (künftig) auch eine optimierte Nutzung der vorhandenen (gemeinsamen) Infrastruktureinrichtungen und führen folglich zu Qualitätsverbesserungen bzw. Kosteneinsparungen. Die von der Stmk. Landesregierung im konkreten Fall angenommenen Kosteneinsparungen im Bereich der Gebrauchs- und Verbrauchsgüter, der Gemeindeorgane sowie der sonstigen Kosten für die Gemeindeverwaltung und den Gemeindebetrieb sind plausibel. Selbst bei Berücksichtigung allfälliger Fusionskosten – die von den Gemeinden Trahütten und Osterwitz aber nicht näher konkretisiert worden sind – stehen diesen die von der Stmk. Landesregierung dargestellten, langfristigen Kosteneinsparungen gegenüber. Es ist – unabhängig von finanzausgleichsrechtlichen Überlegungen – nicht unvertretbar anzunehmen, dass durch die Gemeindevereinigung zusätzlicher budgetärer Spielraum geschaffen wird, der zu einem leistungsfähigeren Gemeinwesen als dem bisherigen führen wird. Wenn die antragstellenden Gemeinden angesichts größerer Entfernungen eine Kostensteigerung befürchten, so hält dem die Stmk. Landesregierung – in den Äußerungen zu den Anträgen der Gemeinden Trahütten und Osterwitz – vertretbar die Möglichkeit der Einrichtung von Bürgerservicestellen entgegen.

Inwieweit bisher "aus Idealismus" durchgeführte landschaftserhaltende und gestaltende Arbeiten in Zukunft tatsächlich nicht ohne Gegenleistung erbracht werden und ob sich dadurch – wie von der Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg angenommen – ein höherer finanzieller Aufwand ergeben wird, ist nicht abschätzbar und kann folglich ebenfalls nichts an der Plausibilität der Annahmen der Stmk. Landesregierung ändern.

Dem Vorbringen der Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg, dass nationale und internationale Studien zeigten, dass die Annahme einer Erhöhung der Effizienz der Leistungserbringung durch Gemeindevereinigungen vor allem für mittlere Gemeindegrößen gelte und "optimale" Angebotsgrößen je nach Dienstleistung sehr unterschiedlich seien, ist zu entgegnen, dass mit diesen nicht weiter spezifizierten Hinweisen die konkreten Berechnungen der Stmk. Landesregierung für die vorliegende Gemeindekonstellation nicht widerlegt werden können.

Schließlich ist es auch keinesfalls unsachlich, wenn die Stmk. Landesregierung annimmt, dass mit der Gemeindestrukturreform unter anderem das Ziel verfolgt werde, dass die Gemeinden selbstständig in der Lage sein sollen, ihre Pflicht- und freiwilligen Aufgaben zu erfüllen, und Transferleistungen gemäß § 21 Finanzausgleichsgesetz 2008 nicht oder nur mehr in geringerem Ausmaß in Anspruch nehmen müssen.

Im Hinblick auf die finanzielle Situation der beteiligten Gemeinden ergeben sich daher keine Anhaltspunkte für eine Unsachlichkeit der bekämpften Gemeindevereinigung. Daran könnten auch die behaupteten Verbesserungen im Haushalt der Gemeinden Trahütten und Osterwitz – selbst wenn sie zutreffen sollten – nichts ändern, ist es doch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht unsachlich, selbst finanziell gut gestellte Gemeinden zu vereinigen, wenn dadurch ein (noch) leistungsfähigeres Kommunalwesen als bisher geschaffen wird (vgl. zB VfSlg 10.637/1985). Diese Annahme ist bei der bekämpften Gemeindevereinigung jedenfalls vertretbar. Dass die Gemeinden Trahütten und Osterwitz – ebenso wie die Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg – in der Vergangenheit im Hinblick auf ihre finanzielle Lage mit großen Schwierigkeiten konfrontiert waren (vgl. dazu die Erläut. zur RV 2347/1 BlgLT [Stmk.] 16. GP, 36 ff.), wird auch von den antragstellenden Gemeinden nicht bestritten.

2.4.4. Die Gemeinden Trahütten und Osterwitz bringen weiters vor, dass auf Grund der Gemeindevereinigung von Verschlechterungen für die Bevölkerung im Hinblick auf die von ihnen eingehobenen Gebühren für die Benützung einzelner Gemeindeeinrichtungen und anlagen auszugehen sei. Ein Tarifvergleich sei angesichts der Vereinigung von sechs Gemeinden und der fehlenden Verfügbarkeit von Vergleichszahlen nicht möglich. Dem ist zu entgegnen, dass selbst aus einem solchen Gebührenvergleich allein keine – eine allfällige Unsachlichkeit der bekämpften Vereinigung begründenden – Schlüsse auf die Höhe der künftigen, durch die Gemeindevertretung der neuen Gemeinde auf Grund der gesetzlichen Vorgaben (insb. § 15 Abs 3 Z 4 FAG 2008; vgl. dazu zuletzt ua.) festzulegenden Gebühren gezogen werden könnten.

2.4.5. Die antragstellenden Gemeinden verneinen bestehende Siedlungsverflechtungen und verweisen auf große Entfernungen und Höhenunterschiede zur Gemeinde Deutschlandsberg. Die Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg spricht zudem eine klare landschaftliche Trennung der Gemeinden an und weist darauf hin, dass keine städtebaulichen Planungen der Gemeinde Deutschlandsberg bekannt seien, die die Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg einschließen würden. Die Stmk. Landesregierung geht davon aus, dass die Entfernungen als zumutbar bzw. zumindest als bewältigbar einzustufen sind, und verweist auf die Verkehrsverbindungen zwischen den antragstellenden Gemeinden und der Gemeinde Deutschlandsberg. Außerdem merkt die Stmk. Landesregierung an, dass die Bevölkerung der antragstellenden Gemeinden den Angaben in den Anträgen zufolge ohnehin die Infrastruktureinrichtungen im "Tal" nutze bzw. die zentrale Funktion der Gemeinde Deutschlandsberg "selbstverständlich" in Anspruch nehme.

Die von der bekämpften Gemeindevereinigung umfassten Gemeinden Bad Gams, Deutschlandsberg, Freiland bei Deutschlandsberg, Kloster, Osterwitz und Trahütten bilden eine geschlossene Fläche von insgesamt rund 179 km 2 . Die Gemeinden Trahütten, Freiland bei Deutschlandsberg und Osterwitz liegen im Bereich der Koralpe, deren Ausläufer im Westen in die Gemeinde Deutschlandsberg reichen (vgl. die Erläut. zur RV 2347/1 BlgLT [Stmk.] 16. GP, 34 ff.).

Die Stmk. Landesregierung geht vertretbar von bestehenden räumlichen Verflechtungen zwischen den Gemeinden Trahütten und Deutschlandsberg aus, wenn sie darauf verweist, dass die Zufahrt zu einzelnen Hoflagen im talnahen Bereich der Gemeinde Trahütten nur über das Gemeindegebiet von Deutschlandsberg möglich ist. Siedlungsverflechtungen werden nicht behauptet. Ihr Fehlen kann allerdings für sich nicht zur Unsachlichkeit der bekämpften Gemeindevereinigung führen, stellen bestehende Siedlungsverflechtungen zwischen den betroffenen Gemeinden doch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine zwingende Voraussetzung für die Sachlichkeit einer Gemeindevereinigung dar (vgl. VfSlg 10.637/1985).

Wenn die Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg weiters kritisiert, dass nicht untersucht worden sei, "welcher Type" sie zuzuordnen ist, obwohl sie mit Gemeinden anderer Typizität vereinigt werden solle, so ist dem entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch eine strukturell unterschiedliche Gestaltung von Gemeinden ihre Vereinigung für sich genommen nicht unsachlich machen würde (vgl. VfSlg 9668/1983).

Die Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg verweist außerdem auf Widersprüche mit Regelungen der örtlichen und überörtlichen Raumplanung. Auch aus diesen Bedenken ergibt sich jedoch keine Unsachlichkeit der bekämpften Gemeindevereinigung. Die behauptete Unvereinbarkeit mit Bestimmungen des – ebenfalls in Gesetzesrang stehenden – Stmk. Raumordnungsgesetzes, LGBl 49/2010, idF LGBl 96/2014, wurde nicht substantiiert dargelegt. Im Übrigen verkennt der Verfassungsgerichtshof nicht, dass auf Grund der Neuordnung der Gemeindestruktur allenfalls auch Anpassungen von Verordnungen betreffend die örtliche und überörtliche Raumplanung erforderlich sein können.

Wie die Stmk. Landesregierung nachvollziehbar darlegt, bestehen die Gemeinden Trahütten und Freiland bei Deutschlandsberg aus einem festgelegten Siedlungsschwerpunkt mit zusätzlichen Siedlungssplittern, die Siedlungsstruktur der Gemeinde Osterwitz ist durch Streusiedlungen bzw. landwirtschaftliche Gehöfte charakterisiert. Den Angaben der Stmk. Landesregierung zufolge befindet sich das Gemeindeamt der Gemeinde Trahütten sieben bis acht Kilometer von wichtigen Infrastruktureinheiten der Gemeinde Deutschlandsberg entfernt, die Distanz zwischen den Gemeindeämtern der Gemeinden Deutschlandsberg und Freiland bei Deutschlandsberg betrage neun Kilometer. Die Gemeinden Deutschlandsberg und Osterwitz liegen ca. 17 Kilometer voneinander entfernt (vgl. die Erläut. zur RV 2347/1 BlgLT [Stmk.] 16. GP, 37). Der Hauptsiedlungsbereich der Gemeinde Trahütten befindet sich auf ca. 970 Meter Höhe, jener der Gemeinde Osterwitz auf 1.140 Meter Höhe (vgl. die Erläut. zur RV 2347/1 BlgLT [Stmk.] 16. GP, 37 f.), das Gemeindeamt von Deutschlandsberg den Angaben der antragstellenden Gemeinden zufolge auf 372 Meter Höhe. Die Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg geht von einem Höhenunterschied von 475 Metern zur Gemeinde Deutschlandsberg aus.

Die Stmk. Landesregierung verweist nachvollziehbar auf die verkehrstechnischen Verbindungen zwischen den antragstellenden Gemeinden und der Gemeinde Deutschlandsberg, die von der Gemeinde Trahütten aus insbesondere über die L 619, von der Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg aus über die L 618 und die L 606 und von der Gemeinde Osterwitz aus über die L 646 und die L 618 führen. Berücksichtigt man zudem die weitreichenden funktionellen Verflechtungen zwischen den antragstellenden Gemeinden und der Gemeinde Deutschlandsberg, die finanziellen Vorteile der bekämpften Gemeindevereinigung und die geringe Bevölkerungszahl der antragstellenden Gemeinden, so führt die Entfernung zwischen den Gemeinden Trahütten und Freiland bei Deutschlandsberg einerseits und der Gemeinde Deutschlandsberg andererseits bei einer Gesamtbetrachtung nicht zur Unsachlichkeit der bekämpften Gemeindevereinigung (vgl. auch VfSlg 9655/1983, 10.637/1985, 11.629/1988, 13.543/1993). Dasselbe gilt für den Höhenunterschied zwischen den Gemeinden. Bezieht man weiters mit ein, dass die Gemeinde Osterwitz in ihrem Antrag selbst angibt, dass ihre Bevölkerung "seit jeher ins Tal" fahre, "um ihre Einkäufe und Behördengänge zu erledigen", so erweist sich auch die Annahme der Stmk. Landesregierung, dass die Entfernung zwischen den Gemeinden Osterwitz und Deutschlandsberg als bewältigbar einzustufen sei, als vertretbar; auch der Höhenunterschied führt nicht zur Unsachlichkeit der Gemeindevereinigung. Wirtschaftlich und finanziell gefestigte Gemeinden ohne Beziehungen zueinander, deren Vereinigung insgesamt keine Verbesserung der Gemeindestruktur erwarten lässt, liegen angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht vor (anders die Konstellation in VfSlg 9819/1983).

2.4.6. Zum Vorbringen der antragstellenden Gemeinden, dass die Bevölkerung gegen diese Maßnahme eingestellt sei, genügt es, auf die zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein anhaltender Widerstand der Bevölkerung allenfalls ein Indiz für die Unsachlichkeit sein kann, für sich alleine jedoch noch keine Unsachlichkeit zu begründen vermag (vgl. VfSlg 13.543/1993 mwN).

2.4.7. Die antragstellenden Gemeinden vertreten die Auffassung, dass für die Zulässigkeit und Sachlichkeit einer Gemeindestrukturreform eine umfassende Grundlagenforschung und Begründung bzw. entsprechende Gutachten oder Studien erforderlich seien, diese jedoch fehlten.

Wie sich bereits aus den Gesetzesmaterialien ergibt, ist dem StGsrG ein mehrjähriger Gemeindestrukturreformprozess vorangegangen, in dessen Rahmen die Grundlagen für die Veränderung der Gemeindestruktur in der Steiermark (u.a. durch wissenschaftliche Studien) ermittelt und die Gemeindevereinigungen in mehreren Phasen intensiv vorbereitet wurden; in der sogenannten Verhandlungsphase vom Februar 2012 bis September 2012 wurden die Vorstellungen des Landes und die Vorschläge der Gemeinden auch mit den betroffenen Gemeinden diskutiert und in der Entscheidungsphase vom Oktober 2012 bis Jänner 2013 die Ergebnisse und Stellungnahmen aus der Vorschlags- und Verhandlungsphase mit Gemeindevertretern besprochen. Deshalb ist auch das Vorbringen der antragstellenden Gemeinden, dass sie in den Reformprozess nicht eingebunden gewesen seien, nicht zutreffend: So fand beispielsweise am ein solches Verhandlungsgespräch mit Vertretern der antragstellenden Gemeinden, der Gemeinden Bad Gams, Deutschlandsberg, Frauental an der Laßnitz und Kloster sowie des Landes Steiermark statt, in welchem die Gemeindekonstellation diskutiert wurde. Wie sich aus der Aktenlage und den Anträgen der Gemeinden Trahütten und Osterwitz ergibt, haben diese beiden Gemeinden in weiterer Folge aus eigener Überzeugung nicht mehr an Gesprächen teilgenommen.

Selbst wenn das StGsrG ohne vorangegangene Grundlagenforschung oder ohne Begründung erlassen worden wäre, begründete dies noch keine Unsachlichkeit des Gesetzes, solange die mit diesem Gesetz erfolgte Vereinigung der Gemeinden im Ergebnis sachlich gerechtfertigt ist (vgl. , V46/2014).

2.4.8. Wenn die antragstellenden Gemeinden freiwillige interkommunale Kooperationen als mögliche Alternative zur Gemeindevereinigung ansprechen, ist auf Punkt 2.2. zu verweisen. Der Verfassungsgerichtshof hat alleine die Frage zu beurteilen, ob die vom Gesetzgeber vorgesehene Gemeindevereinigung – sohin die vorliegende Vereinigung der antragstellenden Gemeinden mit den Gemeinden Bad Gams, Deutschlandsberg und Kloster – für sich genommen sachlich ist; die Zweckmäßigkeit allfälliger Alternativen ist dabei nicht zu bewerten. Außer Betracht zu bleiben haben daher auch andere Vereinigungsvarianten, wie etwa die freiwillige Vereinigung der Gemeinden Trahütten und Osterwitz zur Gemeinde Trahütten, eine Vereinigung bloß der Gemeinden Freiland bei Deutschlandsberg, Osterwitz und Kloster oder eine Berücksichtigung der Gemeinde Frauental bei der bekämpften Gemeindevereinigung, und die Frage, inwieweit die angestrebte Ermöglichung einer weitergehenden Professionalisierung der Verwaltung allenfalls auch durch eine Reform des Aus- und Fortbildungswesens vorangetrieben werden könnte.

Dem Einwand der antragstellenden Gemeinden, dass andere Gemeinden nicht vereinigt worden seien, ist zu entgegnen, dass sich daraus keine Rückschlüsse auf die Unsachlichkeit der bekämpften Vereinigung der Gemeinden Bad Gams, Deutschlandsberg, Freiland bei Deutschlandsberg, Kloster, Osterwitz und Trahütten ziehen lassen.

2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Landesgesetzgeber begründet annehmen konnte, dass durch die Vereinigung der antragstellenden Gemeinden mit den Gemeinden Bad Gams, Deutschlandsberg und Kloster insgesamt eine Verbesserung der Gemeindestruktur erwartet werden kann. Der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die antragstellenden Gemeinden mit diesen Gemeinden zu vereinigen, wurde nicht überschritten.

2.6. Wenn die Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg vorbringt, dass sich aus der Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung, BGBl 357/1988, ein Gebot zur "indirekten Anhörung" der Gemeinde ableiten lasse, so ist auf Punkt 2.2. zu verweisen, wonach die im Rang eines einfachen Bundesgesetzes stehende und durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllende Charta jedenfalls keinen Maßstab für die Verfassungskonformität des StGsrG darstellen kann. Schließlich können auch aus der konkreten Entscheidung des Landtages über eine "Gemeindeinitiative" (Art71 Stmk. L VG) zur Änderung der Stmk. GemO keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das StGsrG abgeleitet werden.

2.7. Auch der Einwand der Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg, wonach sich aus der Größe der neuen Gemeinde "per analogiam eine in der Verfassung nicht vorgesehene 'Gebietsgemeinde'" ergebe, geht ins Leere. Der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zufolge bezeichnet Art 120 B VG als Gebietsgemeinden die "Zusammenfassung von Ortsgemeinden" und bringt damit zum Ausdruck, dass die Ortsgemeinden trotz des Zusammenschlusses zu einer Gebietsgemeinde als Ortsgemeinden bestehen bleiben (vgl. VfSlg 6697/1972). Auch im vorliegenden Fall ist es offenkundig, dass vom Landesgesetzgeber Ortsgemeinden zu einer größeren Ortsgemeinde vereinigt, nicht aber zu einer andersartigen Körperschaft zusammengefasst wurden. Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel, dass sich der Landesgesetzgeber mit der bekämpften Vereinigung im Rahmen des in Art 115 Abs 1 B VG festgelegten Konzeptes der Ortsgemeinden bewegt.

2.8. Die von den antragstellenden Gemeinden vorgebrachten Bedenken haben sich nicht als zutreffend erwiesen.

IV. Ergebnis

15. Die Anträge sind daher insoweit abzuweisen, als sie sich gegen § 3 Abs 2 Z 1 StGsrG richten.

Im Übrigen ist der Antrag der Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg zurückzuweisen.

16. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2014:G149.2014