VfGH vom 14.03.1991, G148/90
Sammlungsnummer
12689
Leitsatz
Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens durch die Besteuerung des Anmietens von Programmträgern und Filmen wegen der damit verbundenen Aufzeichnungspflicht bzw. Registrierung des steuerpflichtigen Anmietenden; Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Vorschriften des Wr VergnügungssteuerG infolge Nichterforderlichkeit der Maßnahme zur Erreichung des fiskalischen Zwecks
Spruch
Die §§2 Abs 2, 13 Abs 5 und 34 Abs 3 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963, LGBl. Nr. 11, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 35/1986, waren verfassungswidrig.
Die §§1 Abs 2, 13 Abs 3 und 16 Abs 2 des Gesetzes über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien, LGBl. Nr. 43/1987, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.
Frühere Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Die im Gebiete der Stadt Wien veranstalteten Vergnügungen unterliegen einer Steuer. Das VergnügungssteuerG 1963 idF LGBl. 35/1986 führte in § 2 Abs 1 steuerpflichtige Vergnügungen beispielhaft an, das VergnügungssteuerG 1987 zählt sie in § 1 Abs 1 auf. Der jeweils zweite Absatz dieser Gesetzesstellen (§2 Abs 2 VergnügungssteuerG 1963 und § 1 Abs 2 des VergnügungssteuerG 1987) ergänzt den ersten Absatz wie folgt:
"Als steuerpflichtiges Vergnügen gilt außerdem das Anmieten von Programmträgern (z.B. Kassetten oder Disketten) für Videospiele, von Videofilmen sowie von Schmalfilmen oder auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Filmen in einem in Wien liegenden Betrieb, ausgenommen die Anmietung durch Unternehmer, die die Programmträger oder Filme zur Weitervermietung oder vergnügungssteuerpflichtigen Verwendung anmieten."
Diesem Text fügt das Gesetz 1987 noch den Hinweis "(§12)" an.
In bezug auf die Steuerpflicht bestimmte § 34 Abs 3 des VergnügungssteuerG 1963:
"In den Fällen des § 2 Abs 2 trifft die Steuerpflicht den Mieter. Die Unternehmer (Vermieter) haben die Vergnügungssteuer von den Steuerpflichtigen einzuheben und in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs 3 die Steuer zu erklären und abzuführen. Sie haften für die Entrichtung der Vergnügungssteuer durch die Steuerpflichtigen."
Das VergnügungssteuerG 1987 enthält in § 13 Abs 3 dieselbe Vorschrift (bezugnehmend auf § 1 Abs 2 und § 17 Abs 1 dieses Gesetzes).
Schließlich verfügte § 13 Abs 5 des VergnügungssteuerG 1963:
"In den Fällen des § 2 Abs 2 hat der Unternehmer (Vermieter) unbeschadet sonstiger Verpflichtungen Aufzeichnungen zu führen, aus denen jederzeit feststellbar ist, über welche Programmträger und Filme der Betrieb verfügt und wann, an wen, für wie lange und zu welchem Preis ein Programmträger oder Film vermietet wurde."
Das VergnügungssteuerG 1987 enthält in § 16 Abs 2 dieselbe Vorschrift (bezugnehmend auf § 1 Abs 2 dieses Gesetzes).
Das VergnügungssteuerG 1987 hat das VergnügungssteurG 1963 am abgelöst (§21 VergnügungssteuerG 1987).
II. Beim Verfassungsgerichtshof sind mehrere Beschwerdeverfahren anhängig, in denen die Haftung von Inhabern oder Geschäftsführern von Unternehmen, die den gewerbsmäßigen Verleih von Videofilmen in Wien betreiben, eine unterschiedliche Rolle spielt:
Der Beschwerdeführer zu B1871/88 hat die Steuererklärung seit Juli 1987 mit der Begründung unterlassen, seiner Ansicht nach sei dadurch eine "Gefährdung des Datenschutzes (Kundenkartei)" gegeben. Hierauf wurde ihm mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Abgabenberufungskommission für den Zeitraum vom bis als Haftungspflichtigem Vergnügungssteuer samt Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag vorgeschrieben (G 148, 149/90).
Der Beschwerdeführer zu B764/89 hat teils als Geschäftsführer einer mit dem Verleih von Videofilmen befaßten Gesellschaft, teils als Verleiher unterlassen, für die Monate Oktober und November 1987 sowie für Jänner 1988 die fällige Vergnügungssteuer - zum Teil bloß rechtzeitig oder in voller Höhe - zu entrichten. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung werden darum Straferkenntnisse des Magistrats in Anwendung des § 35 VergnügungssteuerG 1963 idF LGBl. Nr. 16/1981 und 19 VergnügungssteuerG 1987 bestätigt (G 152, 153/90).
Der Beschwerdeführer zu B941/89 hat mit der Behauptung, die Pflicht zur Weitergabe geschützter Daten sei verfassungswidrig, die Steuererklärungen unterlassen und wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Abgabenberufungskommission aufgrund einer Schätzung für Vergnügungssteuer aus der Zeit vom bis haftbar gemacht und mit einem Verspätungszuschlag sowie einem Säumniszuschlag belastet (G 150, 151/90).
Schließlich wird die zu B1543/89 beschwerdeführende Gesellschaft aus ähnlichen Gründen für Vergnügungssteuerschuld aus der Zeit vom bis haftbar gemacht und mit einem Verspätungszuschlag sowie einem Säumniszuschlag belastet (G 154, 155/90).
In den gegen die Berufungsbescheide gerichteten Beschwerden wird die Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Vergnügungssteuer auf das Anmieten von Programmträgern und Filmen gerügt.
III. Aus Anlaß dieser Beschwerdeverfahren hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der gleichartigen Bestimmungen der beiden genannten Vergnügungssteuergesetze über die Steuerpflicht, die Einbehaltung und Abfuhr der Steuer und die Haftung hiefür sowie die Aufzeichnungspflicht eingeleitet. Er wurde dazu durch die Bedenken bestimmt, die in den Beschwerden B1871/88 und B941/89 - erstmals - unter dem Blickwinkel des Datenschutzes vorgetragen werden.
1. Der Gerichtshof ist vorläufig davon ausgegangen, daß die Besteuerung des Vorganges beim Anmietenden Aufzeichnungen der in § 13 Abs 5 VergnügungssteuerG 1963 und 16 Abs 2 VergnügungssteuerG 1987 genannten Art unentbehrlich macht und hat nachstehende Bedenken aus dem Blickwinkel des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 MRK geäußert:
"a) Nach Art 8 der im Range von Bundesverfassungsrecht stehenden (ArtII Z 7 des BVG BGBl. 59/1964) MRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Gem. Art 8 Abs 2 MRK ist ein Eingriff in dieses Grundrecht nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
b) Das Wiener VergnügungssteuerG begründet eine Steuerpflicht für das Anmieten von Programmträgern für Videospiele sowie von Videofilmen und bestimmten anderen Filmen und verlangt von den - zur Einhebung, Erklärung und Abfuhr der Steuer verpflichteten - Vermietern der Programmträger und Filme, im Interesse der Realisierung der Steuerpflicht aufzuzeichnen, an wen welche Filme und Programmträger vermietet werden. Derartige Aufzeichnungen setzen die Behörde in die Lage, Kenntnis davon zu erhalten, ob und welche Programmträger und Filme eine Person zum privaten Gebrauch anmietet.
Der Verfassungsgerichtshof hat nun das Bedenken, daß durch die in Prüfung genommene Regelung ein System konstituiert wird, bei dem im Effekt der steuerpflichtige Konsument der staatlichen Behörde gegenüber offenzulegen verpflichtet ist, ob er im Privatleben Videospiele verwendet und ob er sich Videofilme oder sonstige Filme ansieht, ja sogar welcher Art diese Filme sind. Damit greift die Regelung zweifelsohne in das Privatleben jener Personen ein, die derartige Programmträger und Filme anmieten.
Ein derartiger Eingriff scheint durch den materiellen Gesetzesvorbehalt in Art 8 Abs 2 MRK nicht gedeckt zu sein. Daran dürfte die Tatsache nichts ändern, daß der Zweck der Regelung nicht darin besteht, der Behörde Einblick in das Privatleben zu verschaffen, sondern darin, eine Besteuerung eines bestimmten Vorgangs anzuordnen und die Realisierung der Steuerpflicht zu ermöglichen. Es ist nicht zu bezweifeln, daß die Durchsetzung einer an sich verfassungsmäßigen Steuerpflicht zu den Zielen zählt, die einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Sphäre erlauben, soweit er als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig qualifiziert werden kann. Art 8 MRK dürfte es aber dem Gesetzgeber verwehren, eine Steuerpflicht der Art zu konstruieren, daß im Wege über Kontrollmechanismen, die eine Überprüfbarkeit der Steuererklärung ermöglichen und der Sicherung des Abgabenertrags dienen sollten, im Effekt in den Kernbereich des vor staatlicher Beeinträchtigung geschützten Privatlebens eingegriffen wird. Es dürfte in einer demokratischen Gesellschaft angesichts des Art 8 MRK nicht zulässig sein, eine Steuerpflicht im Interesse ihrer Durchsetzung so auszugestalten, daß damit in derart intensiver Weise in das Privat- und Familienleben eingegriffen wird, wie dies bei der sog. Videoabgabe nach dem Wiener VergnügungssteuerG der Fall zu sein scheint."
2. Den Entschluß, sämtliche genannte Vorschriften in Prüfung zu ziehen, hat der Verfassungsgerichtshof in den führenden Ablaßbeschwerdefällen mit der vorläufigen Annahme begründet, er würde bei Behandlung der Beschwerden
"... die in Prüfung genommenen Bestimmungen über die Steuerpflicht sowie die Pflicht des Vermieters zur Einhebung und Abfuhr der Steuer, aber auch die Bestimmungen über die Erklärungs- und Aufzeichnungspflicht der Vermieter von Videofilmen u. dgl. anzuwenden haben. In den Verwaltungsverfahren wurde nämlich einerseits von den Beschwerdeführern - die die geforderten Aufzeichnungen mit der Behauptung unterlassen hatten, daß damit der Datenschutz verletzt würde, - die Abgabe von Vergnügungssteuererklärungen unterlassen, andererseits machte es das Fehlen von Aufzeichnungen im Sinne des Wr. VergnügungssteuerG erforderlich, daß die Behörde bei der Festlegung der Steuerpflicht Schätzungsverfahren zur Anwendung bringen mußte, denen mangels Aufzeichnungen - sowohl Annahmen hinsichtlich der Programmträger und Filme, als auch hinsichtlich der Zahl der Vermietungen zugrundeliegen."
In den folgenden Prüfungsbeschlüssen hat der Gerichtshof angenommen, daß die Bestimmungen über die Erklärungs- und Aufzeichnungspflicht der Vermieter mit den in diesen Fällen anzuwendenden Bestimmungen über die Steuerpflicht für das Anmieten in untrennbaren Zusammenhang stehen.
IV. Die Wiener Landesregierung weist in ihrer Äußerung zunächst darauf hin, daß der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom die Behandlung von Beschwerden in gleichartigen Fällen als aussichtslos abgelehnt hat, und rügt, daß der Gerichtshof weder die damals maßgeblich gewesenen Überlegungen offengelegt habe noch die Gründe offenlege, die ihn zu einer Änderung seiner Haltung bewogen haben. Außerdem sei nicht ausgeführt, warum die Bedenken alle drei Gesetzesstellen treffen sollen:
"1) Gegen die Steuerpflicht für das Anmieten von Videofilmen an sich dürften keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Nichts in den Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes deutet auf solche isolierten Bedenken hin.
2) Ebensowenig dürften gegen die Person des Steuerpflichtigen Bedenken bestehen. Die Konstruktion einer direkten Steuer statt einer ebensogut möglichen indirekten Steuer muß wohl verfassungsrechtlich zulässig sein. Es kann nicht bedenklich sein, denjenigen, der bei einer indirekten Steuer tatsächlich die Steuer tragen würde, im Wege der Konstruktion einer direkten Steuer auch nominell mit der Steuer zu belasten. Jedenfalls sind auch hinsichtlich der Person des Steuerpflichtigen bzw. der Aufgabenverteilung in dieser Gesetzesstelle aus den Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes keine isolierten Bedenken erkennbar.
3) Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes richten sich also - isoliert gesehen - ganz offensichtlich ausschließlich gegen die Aufzeichnungspflicht. Zu diesen Bedenken wurde bereits ausführlich Stellung genommen.
4) Dennoch hat der Verfassungsgerichtshof eine Gesamtprüfung des Videoverleihs eingeleitet. Als Begründung hiefür führt er an, daß die Bestimmungen in untrennbarem Zusammenhang zueinander stehen, ohne zu sagen, warum dies so sein soll. Er führt bloß an, daß er dies vorläufig annimmt. Die belangte Behörde hat jedoch in ihrer Gegenschrift bereits nachdrücklich auf die Trennbarkeit hingewiesen.
a) Auch die Wiener Landesregierung vertritt die Ansicht der belangten Behörde, daß die geprüften Bestimmungen einer getrennten Behandlung zugänglich sind. Würde die Bestimmung über die Aufzeichnungspflicht, gegen die isoliert betrachtet allein Bedenken bestehen, aufgehoben, so wäre der Rest des Gesetzes weiter vollziehbar. Es wäre damit auch keine Inhaltsänderung des Gesetzes verbunden, ja selbst die Gebarungssicherheit würde nicht wesentlich leiden, da die Unternehmer weiterhin zur richtigen Selbstbemessung verpflichtet wären und die Prüfungsmöglichkeiten wie bei anderen Steuern (z.B. Umsatzsteuer) weiter gegeben wären. Gegen den Rest des Gesetzes würden isoliert auch keine Bedenken obwalten.
Nach den vom Verfassungsgerichtshof für Gesetzesaufhebungen entwickelten Grundsätzen könnte somit die Bestimmung über die Aufzeichnungspflicht allein aufgehoben werden. Der Sitz der angenommenen Verfassungswidrigkeit befindet sich ausschließlich in dieser Bestimmung. Da die Bestimmungen über die Steuerpflicht an sich und den Steuerpflichtigen nicht aus einem untrennbaren Zusammenhang heraus präjudiziell sind und isolierte Bedenken dagegen nicht obwalten, sind die Verfahren hinsichtlich dieser Bestimmungen einzustellen.
b) Bei der Lokalisierung der angenommenen Verfassungswidrigkeit ist jedoch noch weiter zu prüfen, ob im Falle des Zutreffens der Bedenken die ganze Bestimmung aufgehoben werden müßte oder ob nicht die Aufhebung eines Teiles bereits zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit hinreichen würde. Da die Bedenken darin liegen, daß eine Verknüpfung zwischen Filminhalt und Person des Mieters hergestellt wird, müßte zur Sanierung dieser angenommenen Verfassungswidrigkeit der Zusammenhang zwischen Film und Person zerrissen werden. Und da eine Verletzung der Privatsphäre beanstandet wird, wäre diese aus der Wirksamkeit des Gesetzes herauszulösen. Hiezu reicht aber bereits die Aufhebung der Wortfolge 'an wen,'.
Bei einer Aufhebung in diesem Ausmaß würde die restliche Anordnung der Aufzeichnungspflicht nicht mehr zur Feststellbarkeit des Kunden führen, sodaß sie auch nicht mehr die Kenntnis von Vorgängen der Privatsphäre ermöglichen würde. Die Überprüfbarkeit der Gebarung des Unternehmers wäre weiterhin gewährleistet. Die Gesetzesprüfung wäre sohin auf die Wortfolge 'an wen,' einzuschränken (im übrigen Umfang einzustellen)."
In ihren Überlegungen zur Sache unterstellt die Wiener Landesregierung zunächst den in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen die ihnen vom Verfassungsgerichtshof unterstellten Wirkungen und erörtert auf Basis dieser Annahme den Inhalt des Art 8 MRK:
"1) Der Inhalt von Art 8 MRK liegt wesentlich darin, daß der Staat nicht gebietend oder verbietend in das Privatleben eingreifen soll. Davon kann im gegebenen Zusammenhang keine Rede sein. Es wird nicht verboten, Filme anzumieten oder anzusehen. Derartiges wird auch nicht behauptet. Die Belastung eines der Privatsphäre zuzuordnenden Vorganges mit einer Steuer (wie hier der Vergnügungssteuer) mag zwar aus wirtschaftlichen Erwägungen die Entscheidung einer Person beeinflussen (z.B. einen Film nicht anzumieten, weil der Preis einschließlich Steuer gerade um eine Spur als zu hoch empfunden wird), doch kann darin kein im Sinne des Art 8 MRK unzulässiger Eingriff in das Privatleben gelegen sein. Eine nähere Begründung hiefür erscheint aber nicht nötig, da der Verfassungsgerichtshof selbst in seinem ersten Beschluß die grundsätzliche Zulässigkeit einer Steuer ausdrücklich hervorhebt. Anzumerken bleibt noch, daß die Vergnügungssteuer mit ihrem Steuersatz von 10 v.H. keinesfalls etwa prohibitive Wirkung entfaltet und so vielleicht das Anmieten von Filmen zwar nicht rechtlich, aber in der tatsächlichen Auswirkung verbietet. Der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich auch keine Bedenken geäußert.
2) Tatsächlich sind die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes ganz anderer Art. Er sieht nämlich den Schutz des Privatlebens dadurch verletzt, daß die Geheimhaltung von Vorgängen des Privatlebens durchbrochen wird. Nicht völlig klar ist jedoch, wie weit der Verfassungsgerichtshof mit seinen Bedenken geht. Aus guten Gründen scheint die Annahme naheliegend zu sein, daß es dem Verfassungsgerichtshof nur darum geht, daß die Behörde nicht Kenntnis davon erlangen soll, daß sich jemand Filme eines bestimmten Inhalts ansieht. Die textliche Formulierung läßt es jedoch auch möglich erscheinen, daß dem Verfassungsgerichtshof schon die Kenntnis von der bloßen Tatsache, daß sich jemand Filme ansieht (also ohne Rücksicht auf deren Inhalt), suspekt ist ('ob und welche Filme', 'ob ..., ja sogar welcher Art').
a) In der bloßen Kenntnis des 'ob' vermag die Wiener Landesregierung keine Durchbrechung einer Geheimhaltung zu erblicken. In der heutigen Zeit und speziell auf den großstädtischen Lebensraum Wiens bezogen kann wohl mit Fug und Recht gesagt werden, daß sich jeder Mensch im Erwachsenenalter irgendeinmal einen Film ansieht oder angesehen hat oder ansehen wird, sei es im Kino oder vor dem Fernsehapparat, sei es in den eigenen vier Wänden oder z.B. bei Verwandten oder Bekannten oder sonstwo. Schon in der Schule werden die Kinder mit Filmen konfrontiert. Wenn also die Behörde davon Kenntnis erlangt, daß sich jemand einen Film ansieht, so erfährt sie dadurch keine Neuigkeit, sondern nur die aktuelle Konkretisierung einer allgemein bekannten Tatsache. Hier wird kein Geheimnis gebrochen und kann daher auch kein schutzwürdiges Interesse an einer Geheimhaltung verletzt werden.
Übrigens wäre, wollte man in der Kenntnis der bloßen Tatsache, daß sich jemand Filme ansieht, bereits einen verfassungswidrigen Geheimnisbruch erblicken, ein solcher Geheimnisbruch bereits in einem vorgelagerten Stadium durch andere Rechtsvorschriften erfolgt. Um sich einen Videofilm anzusehen, braucht man ein Fernsehgerät. Mit einem Fernsehgerät empfängt man aber in erster Linie Fernsehprogramme, in deren Rahmen auch Filme gesendet werden. Da aber der Betrieb eines Fernsehgerätes angemeldet werden muß, hat die Post Kenntnis davon, daß Filme angesehen werden, und zwar unmittelbar, während der Magistrat der Stadt Wien zur Kenntniserlangung erst Erhebungen durchführen müßte. Würde der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Vorschriften schon wegen der bloßen Kenntnis des 'ob' aufheben, so müßte er wohl auch die Vorschriften, die zur Anmeldung eines Fernsehgerätes verpflichten, aufheben. Gegen diesen Vergleich dürfte nicht eingewendet werden, daß durch die bloße Tatsache der Anmeldung eines Fernsehgerätes noch nicht bekannt ist, daß sich jemand Filme ansieht, gleiches gilt nämlich auch für die bloße Tatsache des Anmietens von Filmen. Hierauf wird noch einzugehen sein.
b) Wie bereits erwähnt, dürfte es dem Verfassungsgerichtshof aber nur darum gehen, daß die Behörde nicht davon Kenntnis erlangen soll, welcher Art die Filme sind, die sich jemand ansieht; es geht also um den Inhalt der Filme. Nun ist normalerweise der Inhalt von Filmen ohne jede Relevanz. Das Vergnügungssteuergesetz knüpft an den Inhalt der angemieteten Filme keine Folgen, auch aus dem Aspekt eines Geheimhaltungsinteresses ist nomalerweise aus dem Inhalt des Filmes nichts zu gewinnen. Ebenso, wie es egal ist, daß die Behörde von der bloßen Tatsache des Konsums von Filmen Kenntnis erlangt, ist auch die Kenntnis der Behörde vom Inhalt der Filme ohne grundrechtliche Relevanz. Eine Änderung der Interessenslage dürfte jedoch dort anzunehmen sein, wo sich jemand Filme mit einem gesellschaftlich verpönten Inhalt ansieht. Der Verfassungsgerichtshof scheut sich zwar, dies in seinem Unterbrechungsbeschluß auszusprechen, doch ist nicht schwer zu erraten, daß seine Bedenken auf Porno- und Brutalfilme bezogen sind. Bei Konsumenten solcher Filme kann angenommen werden, daß sie in der Regel ein Bekanntwerden ihrer Neigung scheuen.
Nun sind Grundrechtskataloge dazu da, die Menschen in ihren normalen Lebensbereichen in ihren elementaren Rechten zu schützen. Als Nebeneffekt ergibt sich dabei, daß auch Personen in Lebensbereichen und Verhaltensweisen geschützt werden, die vom gesellschaftlichen Konsens nicht getragen werden, die also den Gesetzgeber nicht bewegen würden, eine gesonderte gesetzliche Regelung zu schaffen. Wie dargelegt wurde, besteht im Bereich des Anmietens von Videofilmen normalerweise kein Geheimhaltungsinteresse. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes würden also im Effekt darauf hinauslaufen, daß nur gesellschaftlich suspekte Verhaltensweisen geschützt werden. Die Wiener Landesregierung könnte ihm aber in einem auf einen solchen Punkt reduzierten Grundrechtsverständnis nicht folgen.
c) Fraglich bleibt, ob der angenommene Grundrechtsverstoß überhaupt dem Gesetz angelastet werden kann. Wie der Verfassungsgerichtshof richtig erkennt und in seinem Unterbrechungsbeschluß auch ausführt, besteht der Zweck der Regelung nicht darin, der Behörde Einblick in das Privatleben zu verschaffen. Die Bestimmung über die Aufzeichnungspflicht verschafft der Behörde auch nicht direkt Kenntnis, was der Verfassungsgerichtshof ebenfalls in seinem Beschluß feststellt ('Derartige Aufzeichnungen setzen die Behörde in die Lage, Kenntnis davon zu erhalten, ob und welche ...').
Wie schon erwähnt, ist der Inhalt der angemieteten Filme vergnügungssteuerrechtlich nicht relevant; die Behörde benötigt dessen Kenntnis nicht für die Abgabenbemessung. Die vom Verfassungsgerichtshof in einem Geheimnisbruch geortete Grundrechtsverletzung könnte somit nur auf Vollziehungsebene dadurch eintreten, daß sich ein Behördenorgan gezielt davon Kenntnis verschafft, daß eine bestimmte Person einen Film bestimmten Inhalts angemietet hat.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß die Einsichtnahme in Unterlagen anläßlich einer Steuerprüfung nicht mit der Kenntnisnahme aller Details dieser Unterlagen gleichzusetzen ist. Wenn also einem Prüfer auch in Unterlagen Namen und Adressen von Mietern sowie die Titel der entlehnten Filme vor Augen liegen, so nimmt er hievon dennoch nicht Kenntnis, weil sie für ihn bei seiner Arbeit nicht von Bedeutung sind (nebenbei bemerkt ergibt sich aus dem Filmtitel nicht zwingend ein Rückschluß auf den Inhalt des Filmes, der im übrigen aber dem Prüfer unbekannt bleibt, weil er sich ja nicht anläßlich seiner Prüfung die Filme ansieht); die Mieter bleiben demnach für ihn anonym, eine Verknüpfung zu den Filminhalten wird nicht festgehalten. Dies würde selbst für den Fall gelten, daß ausnahmsweise einmal auf den primär Steuerpflichtigen (den Mieter) durchgegriffen werden muß, denn auch in diesem Fall ist die Verknüpfung des Filminhaltes mit der Person des Mieters nicht erforderlich; wohl kann dieser dann selbstverständlich nicht mehr anonym bleiben, doch wird für die Steuerbemessung zusätzlich zur Kenntnis seiner Person nur die Bemessungsgrundlage (das Entgelt) benötigt.
d) Auch wenn dies für sich allein kein verfassungsrechtliches Argument ist, sollte doch nicht übersehen werden, daß die Eingriffsintensität hier ungleich geringer ist als in anderen Bereichen. Man bedenke nur, welch intime Umstände z.B. bei der Einkommensbesteuerung oder nach dem Bundesstatistikgesetz preisgegeben werden müssen. Bei einer vergleichenden Betrachtungsweise sollten wohl keine Bedenken gegen die hier in Prüfung gezogenen Bestimmungen bestehen können.
3) In ihrer Entscheidung vom (ÖJZ, Heft 7/90 MRK - Entscheidung Nr. 5) hat die Kommission ausgesprochen, daß die durch Art 9 MRK garantierte Religionsfreiheit durch die Kirchenbeitragspflicht nicht verletzt ist, weil 'die staatliche Gesetzgebung ausdrücklich für die Möglichkeit des Einzelnen Sorge getragen hat, aus der Kirche auszutreten und auf diese Weise die oben genannte Verpflichtung zu vermeiden.' Es reicht somit zur Vermeidung einer Konventionswidrigkeit einer innerstaatlichen Norm hin, wenn der Betroffene die als Eingriff in seine Rechtssphäre empfundene Auswirkung vermeiden kann. Dies ist im Bereich der Vergnügungssteuer für das Anmieten von Videofilmen überhaupt kein Problem. Wer sich durch die gesetzlich angeordneten Aufzeichnungen in seinen Rechten verletzt fühlt, braucht nur keine Filme zu mieten.
Die Zumutbarkeit der Abstandnahme vom Anmieten eines Filmes ist jedenfalls ungleich eher gegeben als die Zumutbarkeit des Kirchenaustrittes. Das Recht auf Religionsfreiheit ist zwar nicht auf das Christentum beschränkt, bezieht sich aber jedenfalls auch auf das Christentum und speziell auf die im Beschwerdefall maßgebliche römisch-katholische Religion. Nach christlichem Selbstverständnis kommt der Religion (dem Glauben, dem der Religion entsprechenden Verhalten) höchster Stellenwert im Leben zu. Das Recht auf Religionsfreiheit ist somit das höchste Recht unter den Grundrechten. Zu den Pflichten eines Christen gehört auch, den Glauben zu bekennen, wenn er darauf angesprochen wird. Seit Anbeginn des Christentums haben Christen für ihren Glauben das Leben geopfert, die Märtyrer werden von der Kirche als Heilige verehrt. Der öffentliche Abfall vom Glauben ist pro foro externo (die Gewissenseite beiseite gelassen) schwer sündhaft. Der Kirchenaustritt nach staatlichem Recht ist daher einem Katholiken aus seinem Glauben heraus nicht erlaubt. Wenn also dennoch nach dem der MRK innewohnenden Grundrechtsverständnis der Kirchenaustritt zumutbar ist, obwohl damit der Austretende quasi zur Aufgabe seiner Religion gezwungen wird und das Grundrecht somit unmittelbar in seinem Kern berührt wird, um wieviel mehr muß dann die Abstandnahme von der Anmietung eines Videofilms zumutbar sein!"
Sodann untersucht die Wiener Landesregierung, ob die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen überhaupt den Inhalt haben und zu dem Ergebnis führen, von dem die Bedenken des Verfassungsgerichtshofs ausgehen:
"1) a) Die Aufzeichnungspflicht trifft ausschließlich den Vermieter, nur an ihn ist das Gebot gerichtet, die Aufzeichnungen zu führen. Für den Mieter enthält diese Gesetzesstelle keine Daten und folgerichtig auch keine Konsequenzen. Die einzige Konsequenz, die ihn treffen kann, ist rein tatsächlicher Art: der Unternehmer wird ihm vermutlich den gewünschten Film nicht vermieten, wenn er nicht zur Preisgabe seiner Identität bereit ist. Ebenso bleibt dem Kunden die Möglichkeit unbenommen, von seinem Wunsch abzustehen, wenn der Unternehmer auf der Preisgabe beharrt. Die Annahme des Verfassungsgerichtshofes, daß der Konsument der Behörde gegenüber zur Offenlegung verpflichtet ist, findet also im Gesetz keine Stütze.
b) Die einzigen Fragen, die der Unternehmer zur Erfüllung seiner Aufzeichnungspflicht stellen muß, sind die nach der Identität des Mieters. Die anderen in der Bestimmung über die Aufzeichnungspflicht geforderten Daten weiß der Unternehmer bereits, dazu erfolgt keine Offenlegung seitens des Kunden. Insbesondere wird nicht festgehalten, wer sich den Film ansehen wird. Die Erfassung der Identität des Mieters führt also nicht zur Kenntnis, wer sich den gemieteten Film ansieht.
Es mag zwar eine gewisse Vermutung dafür sprechen, daß sich der Kunde im Geschäft den ausgewählten Film auch selber ansehen wird, doch reicht diese Vermutung nicht annähernd an eine Gewißheit heran. Zu vielfältig sind die Möglichkeiten, daß jemand für einen anderen (Freund, Familienmitglied, Nachbarn) einen Film besorgt. So wird mit einer gewissen Regelmäßigkeit aus einer Familie nur ein Mitglied (z.B. die nicht berufstätige Hausfrau, die dazu während der Geschäftsstunden leicher Zeit hat) die Wege zur Videothek vornehmen. Speziell bei Pornofilmen ist wohl auch anzunehmen, daß etliche Interessenten ihre diesbezügliche Neigung auch dem Geschäftsmann nicht eingestehen wollen und deshalb die gewünschten Filme durch andere Personen, denen sie vertrauen können, besorgen lassen.
Da also die Aufzeichnungspflicht tatsächlich nicht zur Verschaffung der Kenntnis von Umständen des Privatlebens reicht, kann auch der vom Verfassungsgerichtshof vermutete und als konventionswidrig erachtete Eingriff in das Privatleben gar nicht stattfinden. Die bloß möglichen Vermutungen lassen sich auch gar nicht auf ein eventuelles Zutreffen überprüfen, können also nicht zur Gewißheit führen und müssen so substanzlos bleiben; darin kann aber keinesfalls - selbst bei extensivster Auslegung - ein Eingriff in das Privatleben gesehen werden.
2) a) Ungeachtet der imperativen Formulierung der Aufzeichnungspflicht wurde dadurch nichts Neues verlangt. Wie auch bereits in den Erläuterungen zum Gesetzentwurf ausgeführt wurde, werden hiedurch von den Unternehmern keine weiterreichenden Aufzeichnungen verlangt, als sie im eigenen Interesse ohnehin führen müssen. Der Unternehmer einer Videothek muß ja wissen, wem er welchen Film überlassen hat, um diesen ggf. rückfordern oder Ersatzansprüche geltend machen zu können. Die Position weder der Unternehmer noch der Konsumenten wurde dadurch real verändert. Wenn ein Geheimnis gebrochen wird und ein Eingriff in das Privatleben stattfindet, dann geschieht (geschah) dies bereits durch den Unternehmer, ohne daß er dazu bereits gesetzlich verpflichtet wäre.
b) Durch die höchstgerichtliche Judikatur zieht sich wie ein roter Faden der Gedanke, daß der Rechtsschutz effektiv sein muß, daß die Rechtsprechung reale Rechte garantieren müsse; bloß formale Betrachtungen und Entscheidungen, die nur zu Erfolgen auf dem Papier verhelfen, aber die Auswirkungen von Rechtsverletzungen nicht verhindern oder beseitigen können, werden als nicht genügend abgelehnt.
Dieser Gedanke müßte konsequenterweise auch dazu führen, daß nur reale (effektive) Rechtsverletzungen Anlaß zum Einschreiten bieten. Wenn also wie hier die - angenommene - Rechtsverletzung nur auf dem Papier steht, weil der Effekt schon früher eingetreten ist, so kann nicht von einer realen (effektiven) Rechtsverletzung durch das Gesetz gesprochen werden.
3) Der Ausgangspunkt für die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes ist, daß durch die gesetzlich angeordneten Aufzeichnungen der Filminhalt mit der Person des Mieters verknüpft wird. Wäre dies tatsächlich verfassungswidrig, müßte nach dem Grundsatz, daß ein Gesetz nach Möglichkeit verfassungskonform auszulegen ist, geprüft werden, ob dies das einzig mögliche Verständnis des Gesetzesinhaltes ist oder ob sich nicht auch eine andere Auslegung vertreten läßt, bei der das Gesetz verfassungsmäßig unbedenklich wäre.
Bei der Suche nach einer solchen Lösung fällt zunächst auf, daß die Erfassung des Inhalts der Filme gar nicht ausdrücklich angeordnet ist. Die diesbezügliche Annahme des Verfassungsgerichtshofes kann sich somit nicht direkt auf den Wortlaut des Gesetzes stützen. Es besteht aber auch kein Anlaß, dem Gesetz im Auslegungswege diesen Inhalt beizumessen, da die Kenntnis des Inhaltes der Filme für die Abgabenverwaltung nicht erforderlich ist.
Der Zweck der Aufzeichnungspflicht ist, feststellen zu können, ob der Unternehmer die vergnügungssteuerpflichtigen Vorgänge vollständig erfaßt. So soll der erste Teil der Aufzeichnungen die Prüfung ermöglichen, ob alle verfügbaren Filme inventarisiert wurden oder ob Filme 'schwarz' in den Betrieb genommen wurden. Der zweite Teil dient der Feststellung, ob im Betrieb verfügbare Filme, die nicht vorgefunden werden, auch ordnungsgemäß als vermietet erfaßt wurden oder ob Filme 'schwarz' vermietet werden. Für diese Prüfungen genügt vollständig die Erfassung der Filme mit einer Inventarnummer, selbst die Erfassung mit dem Titel ist für Zwecke der Abgabenverwaltung nicht unbedingt notwendig.
Es bietet sich somit zwanglos eine Auslegung an, die mit dem Wortlaut des Gesetzes eher übereinstimmt, dem Gesetz nicht einen über seine Zwecke hinausgehenden Inhalt unterstellt und das Gesetz nicht als mit dem Makel der Verfassungswidrigkeit behaftet erscheinen läßt. Bei dieser verfassunskonformen Auslegung ist eine aus der Anordnung des Gesetzes heraus resultierende Kenntnis des Umstandes, daß sich ein bestimmter Kunde einen Pornofilm ansieht, ausgeschlossen, weil eben die Ermittlung des Filminhalts nicht angeordnet und damit auch die Verknüpfung mit dem Namen einer Person nicht ermöglicht wird."
Von dieser Auslegung ausgehend stellt die Wiener Landesregierung die schon oben wiedergegebenen Überlegungen zum Sitz der unterstellten Verfassungswidrigkeit an. Diese führen sie zur folgenden Ansicht über die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen:
"1) a) Haftungsbescheide wie die gegenständlichen erfüllen auch die Funktion eines Bemessungsbescheides. Insofern enthalten sie auch einen Abspruch über die Höhe der Steuerpflicht. Auf die Höhe der Steuerpflicht hat jedoch die Bestimmung über die Aufzeichnungspflicht keinen Einfluß. Sie kann somit auf den ersten Blick nicht präjudiziell sein.
Die Verletzung von Aufzeichnungspflichten kann jedoch zur Schätzung der Abgabe führen. Auf diesem Umweg könnte man vielleicht zur Auffassung gelangen, daß sich diese Bestimmung doch auswirkt.
Der Verfassungsgerichtshof führt in seinen Unterbrechungsbeschlüssen zu allen drei Haftungsfällen aus, daß die Bescheide auf Grund von Schätzungen ergangen seien. Dies stimmt nach dem Ausweis der verfügbaren Kopien der Berufungsbescheide (die Akten selbst befinden sich ja beim Verfassungsgerichtshof) zum Teil mit der Aktenlage nicht überein. Die angefochtenen Berufungsbescheide vom , MDR - N 6/88, und vom , MDR - V16/89, ergingen nicht auf Grund von Schätzungen, die Abgabe konnte in diesen Fällen vielmehr ohne Schätzung ermittelt werden.
Wegen der fehlenden Begründung der Beschlüsse kann die Wiener Landesregierung nicht erkennen, ob der Verfassungsgerichtshof seine Annahme der Präjudizialität auf die angebliche Schätzung stützt.
b) Auch in den Abgabenverfahren, die dem angefochtenen Strafbescheid vorangegangen sind, kam es zu keinen Schätzungen. Der Verfassungsgerichtshof wird bei seiner Entscheidung ebenfalls nicht zu einer Schätzung greifen müssen.
c) In den drei erwähnten Beschwerdefällen ist somit die Bestimmung über die Aufzeichnungspflicht nicht präjudiziell. Sie wurde nicht angewendet und hat sich auch nicht indirekt ausgewirkt, der Verfassungsgerichtshof wird sie ebenfalls nicht anzuwenden haben. Die in diesen drei Beschwerdefällen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren sind daher zur Gänze einzustellen.
2) a) Anders als in den drei vorhin erwähnten Beschwerdefällen beruht der Berufungsbescheid vom , MDR - K 13/89, doch auf einer Schätzung. Es ist daher in die Prüfung einzugehen, ob die Bestimmung über die Aufzeichnungspflicht auf dem Umweg über die Schätzung präjudiziell sein könnte.
b) Gemäß § 145 Abs 1 WAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenverwaltung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Kann sie diese Grundlagen ermitteln oder berechnen, so kommt eine Schätzung nicht in Betracht. Die Schätzung ist keine Strafsanktion für ein Fehlverhalten des Abgabepflichtigen und darf nicht zu einer strafweisen Höherbemessung führen.
Demzufolge ergibt sich aus § 145 Abs 3 WAO ungeachtet der imperativen Formulierung ('Zu schätzen ist ferner ...') keine eigenständige Schätzungsberechtigung, wenn Aufzeichnungen nicht vorgelegt werden. Abs 3 ist lediglich eine gedankliche Weiterführung des Abs 1 und nennt ausdrücklich eine Konstellation, bei der typischerweise die Abgabenbehörde nicht in der Lage sein wird, die Abgabe zu ermitteln oder zu berechnen. Kann die Behörde jedoch die Abgabe ermitteln oder berechnen, obwohl der Abgabepflichtige gesetzlich geforderte Aufzeichnungen nicht vorlegt, so berechtigt Abs 3 die Behörde ungeachtet dieser Pflichtverletzung nicht zur Schätzung. Abs 3 kommt kein über Abs 1 hinausgehender und somit auch kein eigenständiger normativer Gehalt zu, er könnte aus der WAO entfernt werden, ohne eine inhaltliche Änderung zu bewirken.
Bestimmungen über Aufzeichnungspflichten stehen im Falle ihrer Verletzung also nicht unmittelbar in einem Bedingungszusammenhang mit der Schätzungsbefugnis. Der Zusammenhang ist nicht - wie man aus § 145 Abs 3 WAO prima vista vermuten könnte - ein rechtlicher, sondern bloß ein tatsächlicher in der Form, daß die Verletzung von Aufzeichnungspflichten oft dazu führt, daß die Abgabe nicht ermittelt oder berechnet werden kann; die Schätzungsbefugnis ergibt sich aber immer und ausschließlich aus der bloßen Tatsache der Unmöglichkeit der exakten Ermittlung oder Berechnung der Abgabe, ohne daß es dabei auf den Grund dieser Unmöglichkeit ankäme.
Die Bestimmung über die Aufzeichnungspflicht hat somit keinen Einfluß auf den Vorgang der Schätzung an sich und damit schon gar keinen Einfluß auf die Höhe der Abgabe.
c) Die belangte Behörde hat daher auch völlig richtig in ihrem Berufungsbescheid ausdrücklich betont, daß die Schätzung der Vergnügungssteuer zu Recht erfolgt sei, da, selbst wenn der (gegen die spezielle Aufzeichnungspflicht gerichtete) Einwand des Berufungswerbers zutreffend wäre, gemäß § 145 Abs 1 WAO die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenverwaltung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen hat. Sie hat damit die Schätzung auf die letzlich allein eine Schätzungsbefugnis verschaffende Gesetzesstelle, nämlich § 145 Abs 1 WAO, gestützt. Sie hat dazu auch noch darauf hingewiesen, daß die Schätzung selbst dann gerechtfertigt wäre, wenn die angegriffene Bestimmung verfassungswidrig wäre, und damit ihren Bescheid der Diskussion um diese Bestimmung durch die Klarstellung, daß sie nicht entscheidungswesentlich ist, entzogen.
d) Da also die Bestimmung über die Aufzeichungspflicht in einem Bemessungsverfahren nicht präjudiziell sein kann und - folgerichtig - im Anlaßfall auch nicht präjudiziell war, mangelt es auch in diesem Fall an den Prozeßvoraussetzungen, sodaß die Verfahren zur Gänze bereits aus prozeßrechtlichen Gründen einzustellen sind."
Abschließend bemerkt die Wiener Landesregierung:
"Die Fälle bergen noch einen interessanten Aspekt, der nicht unbeleuchtet bleiben soll. Die Rollenverteilung bei der Entrichtung der Steuer ist vom Gesetzgeber so festgelegt, daß der Mieter steuerpflichtig ist, der Vermieter aber die Steuer von ihm einzuheben und an die Behörde abzuliefern hat. Die Gelder, die der Vermieter einhebt, gehören also nicht ihm, er kann unter keinen Umständen einen Anspruch haben, daß ihm diese Gelder endgültig verbleiben. Derartige Ansprüche können nur der Steuerpflichtige oder die Behörde haben.
Die Vermieter können also durch einen Bescheid, der über diese Abfuhrpflicht abspricht (Haftungsbescheid), insoweit keinesfalls wegen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt sein. Auch wenn die Bestimmungen tatsächlich verfassungswidrig wären, könnten die eingehobenen und abgeführten Steuergelder nicht dem Unternehmer zurückgezahlt werden bzw. müßte er die eingehobenen Steuergelder noch einzahlen, soweit er dies noch nicht getan hat. Die Beschwerden wären also mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit abzuweisen."
und gelangt zu folgendem Schluß:
"Es hat sich gezeigt, daß der angenommene konventionswidrige Eingriff in die Privatsphäre nicht stattfindet. Darüber hinaus läßt sich der Sitz der Bedenken in einer kleinen Wortgruppe lokalisieren, die aber nicht präjudiziell ist. Die Wiener Landesregierung stellt daher den Antrag, die Verfahren einzustellen, in eventu auf die Wortgruppe 'an wen,' einzuschränken."
V. Die Gesetzesprüfungsverfahren sind zulässig.
Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofs treffen in erster Linie die Bestimmungen des § 2 Abs 2 VergnügungssteuerG 1963 (idF LGBl. Nr. 35/1986) und § 1 Abs 2 VergnügungssteuerG 1987, welche die Steuerpflicht des Anmietens von Programmträgern anordnen. Diese Bestimmungen wären - zufolge der Verweisung aus den weiteren Vorschriften - in allen Fällen anzuwenden. Sie stehen ihrerseits in engem Zusammenhang mit jenen weiteren Vorschriften über die Person des Steuerpflichtigen und die Aufgabe der Unternehmer (Vermieter), welche die aus der Besteuerung des Anmietens in § 2 Abs 2 bzw. § 1 Abs 2 sich ergebenden Folgen aussprechen, welche die Bedenken des Gerichtshofs hervorrufen: die Pflicht nämlich, den Namen des Steuerpflichtigen und den steuerpflichtigen Tatbestand für die Abgabenbehörde festzuhalten. Sämtliche in Prüfung gezogenen Bestimmungen bilden eine Einheit, insofern sie anordnen und in bezug auf die Folgen klarstellen, daß nicht das Vermieten durch den Unternehmer, sondern das Anmieten durch den Kunden der Steuer unterworfen ist. Da auch aus Anlaß jener Fälle, in denen die Vorschriften über die Aufzeichnungspflicht (die der Verfassungsgerichtshof zunächst als Sitz einer möglichen Verfassungswidrigkeit angesehen hatte) allenfalls anwendbar wären, eine Beschränkung der Aufhebung auf diese Vorschriften nicht in Betracht kommt, weil dann die allgemeinen Bestimmungen des Abgabenrechtes die Heranziehung anderer - unter dem Blickwinkel der Bedenken des Gerichtshofs gleich zu bewertender - vorhandener Unterlagen über die Person des Steuerpflichtigen und den steuerpflichtigen Tatbestand fordern würden, sind alle Gesetzesprüfungsverfahren in bezug auf die gesamte Regelung der Steuerpflicht für das Anmieten von Programmträgern und Filmen zulässig.
Auf die von anderen Prämissen ausgehenden Überlegungen der Wiener Landesregierung zur Frage der Präjudizialität und des Sitzes der Bedenken ist unter diesen Umständen nicht weiter einzugehen.
VI. Die Bedenken des Gerichtshofs sind begründet. Die Steuer auf das Anmieten von Programmträgern für Videospiele, Videofilmen, Schmalfilmen oder auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Filmen verstößt gegen Art 8 MRK, weil sie einen Eingriff in das Privatleben nach sich zieht, den die Erschließung der betreffenden Steuerquelle nicht im Sinne des Abs 2 dieser Verfassungsbestimmung erfordert.
1. Der Verfassungsgerichtshof hält es keiner näheren Begründung bedürftig, daß das Anmieten von Programmträgern und Filmen für den häuslichen Gebrauch ein Akt des Privatlebens ist, der als solcher für die Öffentlichkeit, wenn er für sie überhaupt in Erscheinung tritt, ohne jede Bedeutung ist. Ob und welche Programmträger oder Filme sich jemand zur Benützung oder Betrachtung in den eigenen vier Wänden beschafft, gehört ebenso in den Bereich der Privatsphäre wie die Wahl seines Lesestoffes, das Abonnement einer Zeitung oder Zeitschrift oder die Anschaffung von Kleidung und Lebensmitteln. Ebenso unzweifelhaft ist es ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens, wenn er dabei einer staatlichen oder sonstigen öffentlichen Überwachung oder Kontrolle unterliegt. Daß Art 8 MRK nicht nur Verbote oder Einschränkungen als Eingriff in das Privatleben wertet, sondern auch die Privatheit des Lebens gegen unnötige Kenntnisnahme durch den Staat schützt, sodaß eine Registrierung von Vorgängen des Privatlebens für Zwecke der öffentlichen Verwaltung ebenso in die Ausübung dieses Rechtes eingreift, ist allgemeine Auffassung (vgl. nur die Darstellung bei Frowein-Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 197; aus der Rechtsprechung z.B. EGMR EuGRZ 1979, 278 ff.).
Die Wiener Landesregierung erkennt zutreffend, daß es eben dieses mit der Besteuerung des Anmietens von Programmträgern und Filmen verbundene Eindringen des Staates in die Privatsphäre ist, das die Bedenken des Gerichtshofs erweckt hat. Die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Besteuerung dieses Vorganges greifen noch nicht in die Privatsphäre ein. Daß die Beschaffung der zur Gestaltung des Privatlebens dienenden Gegenstände oder Leistungen infolge staatlicher Maßnahmen erschwert wird, ist noch kein Grund, solche Maßnahmen an die strengen Voraussetzungen eines Eingriffs in das Privatleben zu binden. Die mannigfaltigen Vorschriften, die sich in dieser Weise auswirken, bedürfen also keiner besonderen Rechtfertigung im Sinne des § 8 Abs 2 MRK.
Einer solchen Rechtfertigung bedarf es jedoch, wenn jemand gezwungen wird, sein Privatleben der Behörde auch nur in Teilen offenzulegen. Entgegen der Auffassung der Wiener Landesregierung umfaßt das Recht auf Achtung des Privatlebens auch das Recht, die Gestaltung des Privatlebens dem Blick der Öffentlichkeit und des Staates zu entziehen. In einer von der Achtung der Freiheit geprägten Gesellschaft wie sie die Präambel zur MRK voraussetzt, braucht der Bürger ohne triftigen Grund niemandem Einblick zu gewähren, welchem Zeitvertreib er nachgeht, welche Bücher er kauft, welche Zeitungen er abonniert, was er ißt und trinkt und wo er die Nacht verbringt. Auch wenn solche Vorgänge und Umstände oft nicht eigentlich geheim gehalten und einem durch die Umstände beschränkten Personenkreis ohne weiters bekannt werden, ist es doch Sache des Betroffenen, zu entscheiden, ob und was er darüber welchen anderen wissen läßt. Das gilt auch für ein ganz unauffälliges Privatleben. Was immer die Wiener Landesregierung unter einer "gesellschaftlich suspekten Verhaltensweise" verstehen mag (die nach ihrer Meinung solcherart allein geschützt werde), das Wesen des Privatlebens liegt gerade darin, daß es sich nicht einer gesellschaftlichen Bewertung aussetzen und nicht auf das Vorliegen eines besonderen Geheimhaltungsgrundes überprüfen lassen muß. Es stellt daher einen Eingriff in das vom Staat zu achtende Privatleben dar, wenn private Vorgänge und Umstände staatlichen Behörden bekanntgegeben werden müssen. Ein Zwang zu dieser Bekanntgabe ist nur zulässig, wenn er zur Erreichung eines in Art 8 Abs 2 MRK genannten Zweckes erforderlich ist.
Gewiß wäre die "Kenntnis der bloßen Tatsache, daß sich jemand Filme ansieht" als solche verfassungsrechtlich bedeutungslos. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofs treffen jedoch Maßnahmen, durch die sich der Staat genaue Kenntnis über solche Sachverhalte erst verschafft, so zwar, daß die Behörde in die Lage versetzt wird, sich ein vollständiges Bild von gewissen Gepflogenheiten und Verhaltensweisen des Steuerpfichtigen zu machen. Daß es nicht das Ziel des Gesetzes ist, ihr diese Möglichkeit zu geben, sondern nur die Erfüllung der Abgabepflicht überwacht werden soll, ändert am Charakter als Eingriff in die Privatsphäre nichts; es kann - allenfalls - die Maßnahme im Sinne des Art 8 Abs 2 MRK rechtfertigen.
Der von der Wiener Landesregierung angestellte Vergleich mit der anmeldepflichtigen Inbetriebnahme eines Fernseh- oder Radiogerätes ist deshalb nicht zielführend, weil die unterstellte Zulässigkeit dieser Maßnahme ihren Grund nicht nur im fehlenden Eingriffscharakter, sondern - ganz abgesehen von ihrer wesentlich geringeren Intensität - auch in der Notwendigkeit des Eingriffs im Sinne des Art 8 Abs 2 MRK haben kann.
2. Die in Prüfung stehenden Vorschriften gebieten im Ergebnis tatsächlich das lückenlose Festhalten des Anmietens von Programmträgern und Filmen durch alle zur Einhebung und Abfuhr der Steuer verpflichteten Unternehmer zwecks Überprüfung durch die Behörde. Sie verpflichten damit insgesamt zur weitgehenden Offenlegung des einschlägigen Verhaltens.
Es ist der Wiener Landesregierung einzuräumen, daß die Behörde den Inhalt der angemieteten Programmträger und Filme für die Abgabenbemessung nicht kennen muß. Der Verfassungsgerichtshof kann aber ihrer folgenden Überlegung nicht beipflichten:
"Wenn also einem Prüfer auch in Unterlagen Namen und Adressen von Mietern sowie die Titel der entlehnten Filme vor Augen liegen, so nimmt er hievon dennoch nicht Kenntnis, weil sie für ihn bei seiner Arbeit nicht von Bedeutung sind (nebenbei bemerkt ergibt sich aus dem Filmtitel nicht zwingend ein Rückschluß auf den Inhalt des Filmes, der im übrigen aber dem Prüfer unbekannt bleibt, weil er sich ja nicht anläßlich seiner Prüfung die Filme ansieht); die Mieter bleiben demnach für ihn anonym, eine Verknüpfung zu den Filminhalten wird nicht festgehalten. Dies würde selbst für den Fall gelten, daß ausnahmsweise einmal auf den primär Steuerpflichtigen (den Mieter) durchgegriffen werden muß, denn auch in diesem Fall ist die Verknüpfung des Filminhaltes mit der Person des Mieters nicht erforderlich; ...".
Der Eingriff in das Recht auf Privatleben liegt nämlich schon darin, daß die Behörde überhaupt in die Lage versetzt wird, von der Gestaltung der privaten Lebensverhältnisse näher Kenntnis zu nehmen. Das Recht auf Achtung des Privatlebens wäre ein wenig wirksames Menschenrecht, wenn ein Eingriff nur in dem - schwer beweisbaren - Fall angenommen werden dürfte, daß die Behörde sich aus den hier offengelegten Umständen auch tatsächlich ein Bild vom Privatleben des einzelnen macht. Allein die - im Hinblick auf die Aufzeichnungspflicht bleibend eröffnete - Möglichkeit, von der privaten Lebensführung gezielt Kenntnis zu nehmen, unterwirft die Maßnahme Art 8 MRK. Ein solcher Eingriff steht nicht "nur auf dem Papier".
Die Wiener Landesregierung kann aber auch mit ihrer These nichts gewinnen, dem Vermieter als Vertragspartner gegenüber sei der Steuerpflichtige ohnedies zur Preisgabe seiner Identität verhalten, und selbst treffe ihn eine Pflicht zur Offenlegung gegenüber der Behörde nicht. Zwar verpflichten die in Prüfung gezogenen Vorschriften nur den Vermieter, der Behörde Daten zu verschaffen, und auch nur solche, die ihm regelmäßig aus seinen Geschäftsbeziehungen bekannt sind (wenngleich der Mieter - etwa gegen entsprechende Kaution - auch anonym bleiben könnte), die - allfällige - Kenntnis des Vertragspartners verändert den privaten Charakter des Vorganges aber noch nicht. Denn der Vermieter ist dem Anmietenden kraft Privatrechtes verbunden. Erst die Pflicht des Unternehmers, die Person des Steuerpflichtigen und den steuerpflichtigen Vorgang für die Behörde festzuhalten und dieser bekanntzugeben, läuft darauf hinaus, daß sich der Staat systematisch die Gelegenheit zur Kenntnisnahme der betreffenden Vorgänge des Privatlebens verschafft.
Der weitere Einwand, die Kenntnis der Anmietung des Programmträgers oder Filmes sei ohnehin noch keine verläßliche Kenntnis über das Privatleben, weil das Anmieten nicht die Gewißheit gebe, daß der Anmieter den Mietgegenstand auch selbst benütze oder ansehe, will als Eingriff anscheinend nur gelten lassen, was geradezu zwingende Schlüsse auf die nähere Gestaltung des Privatlebens erlaubt. Er geht damit offenkundig von einem viel zu engen Begriff der Privatsphäre aus. Im übrigen gilt der Anmieter doch jedenfalls der Behörde gegenüber als Veranstalter des steuerpflichtigen (eigenen) Vergnügens.
Geradezu unverständlich ist schließlich die Auffassung der Wiener Landesregierung, der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens könne durch Unterlassung des Anmietens vermieden werden. Was die von ihr als Beispiel angezogene Möglichkeit, der Kirchenbeitragspflicht durch (staatlichen) Austritt aus der Kirche oder Religionsgemeinschaft, der man angehört hat, zu entgehen, mit der Frage zu tun hat, ob die Steuerpflicht des Anmietens von Programmträgern und Filmen einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, ist nicht erkennbar. Ein Eingriff in die Privatsphäre verliert diesen Charakter nicht dadurch, daß der Betroffene das ihn auslösende (private) Verhalten vermeiden kann.
Der durch die Steuerpflicht des Anmietens ausgelöste Eingriff läßt sich auch nicht durch eine andere Auslegung des Gesetzes vermeiden. Der Vorschlag der Wiener Landesregierung, die Programmträger oder Filme nur durch die Inventarnummer ohne Bekanntgabe des Titels zu erfassen, kann nicht darüber hinwegtäuschen, daß die Notwendigkeit der Kontrolle dessenungeachtet die Möglichkeit näherer Feststellungen bietet. Da die Steuerbehörde jedenfalls die Person des Steuerpflichtigen kennen muß - was die Wiener Landesregierung gerade durch ihren abschließenden Hinweis bestätigt - und Steuerpflichtiger schon wegen der Besteuerung des Anmietens der Anmietende ist, kann auf die Registrierung des Anmietenden und die Individualisierung der Anmietung nicht verzichtet werden. Andernfalls würde sich die Festlegung des Anmietenden als Steuerschuldner vollends als Etikettenschwindel erweisen und nicht das Anmieten, sondern das Vermieten von Programmträgern und Filmen die steuerpflichtige Vergnügung sein. Das Gesetz sagt - und meint - aber das Gegenteil.
Damit steht freilich nur fest, daß die Besteuerung des Anmietens von Programmträgern und Filmen wegen der damit notwendig verbundenen Feststellung des steuerpflichtigen Konsumenten als Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens zu qualifizieren ist. Es ist damit noch nicht ihre Unzulässigkeit dargetan. Vielmehr ist nun zu prüfen, ob Art 8 Abs 2 MRK die Maßnahme zuläßt.
3. Die Besteuerung des Anmietens ist jedoch auch keine Maßnahme, die in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung eines der in Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele notwendig wäre.
Nach Art 8 Abs 2 MRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist
"... und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Zweck der in Rede stehenden Besteuerung ist die Erzielung von öffentlichen Einnahmen. Die Erhebung von Abgaben aus dem Abschluß von Mietverträgen über Programmträger und Filme ist als solche noch kein Eingriff in das Privatleben. Erst die Art und Weise, in der die Steuerquelle erschlossen und die Erhebung der Abgabe gesichert wird, ist an Art 8 MRK zu messen. Es könnte für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen unerläßlich sein, die ordnungsgemäße Entrichtung der Abgabe sicherzustellen. Eine der Kontrolle der Einhebung der Abgabe dienende Maßnahme könnte sich also zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele als notwendig erweisen.
Es ist aber nicht erkennbar, warum es zur (Sicherung der) Erzielung von öffentlichen Einnahmen aus den in Rede stehenden Vergnügungen erforderlich sein soll, gerade die Anmietung von Programmträgern und Filmen zum Steuergegenstand zu machen und damit die Registrierung der Person des Anmietenden und des Vorganges der Anmietung im einzelnen zu provozieren. Sonst trifft die Vergnügungssteuer nämlich den Unternehmer einer Veranstaltung (§34 Abs 1 VergnügungssteuerG 1963 idF LGBl. Nr. 16/1981, § 13 Abs 1 VergnügungssteuerG 1987), der die ihn treffende Last auf das Publikum überwälzt. Welche Personen an der Vergnügung teilnehmen, braucht zur Sicherung der Einhebung der Steuer nicht festgehalten werden. Auch die Abgabe vom Verbrauch (!) von Speiseeis und Getränken (§14 Abs 1 Z 7 Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984) knüpft aus Gründen praktischer Handhabbarkeit nicht an den Verbrauch (durch den Konsumenten), sondern an die Abgabe von Speiseeis und Getränken durch den Unternehmer an (vgl. VfSlg. 8099/1977 mwN), ohne daß sie an Wirkung verlöre und ohne daß es für die Sicherung der Einhebung erforderlich wäre, im Detail festzuhalten, an wen das Eis abgegeben oder das Getränk ausgeschenkt oder verkauft wurde. Der rein fiskalische Zweck, den einschlägigen Lebenssachverhalt als Steuerquelle zu erschließen, erfordert also keineswegs die Besteuerung des Anmietens von Programmträgern und Filmen und die Festlegung des Anmietenden als Steuerschuldner, von dem der Unternehmer (Vermieter) die Steuer einhebt und unter eigener Haftung für die Entrichtung an den Fiskus abführt. Die Wiener Landesregierung spricht in ihrer Äußerung selbst von einer "ebensogut möglichen indirekten Steuer". Allfällige finanzverfassungs-, insbesondere kompetenzrechtliche Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Abgabe durch den Landesgesetzgeber könnten als Grund für einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art 8 MRK niemals ins Treffen geführt werden.
Ist aber der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens zur Erreichung des ihm zugrundeliegenden öffentlichen Zweckes nicht notwendig, so ist er auch verfassungsrechtlich nicht zulässig.
Es ist daher festzustellen, daß die bereits außerkraft getretenen Bestimmungen des VergnügungssteuerG 1963 (idF LGBl. 35/1986) verfassungswidrig waren, und die in Geltung stehenden Bestimmungen des VergnügungssteuerG 1987 als verfassungswidrig aufzuheben.
Eine Fristsetzung für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Vorschrift (Art140 Abs 5 B-VG) soll einen nahtlosen Anschluß einer allfälligen Neuregelung der Angelegenheit ermöglichen und den Ausfall von Einnahmen vermeiden.
Die übrigen Aussprüche stützen sich auf Art 140 Abs 5 und 6 B-VG. Der in der mündlichen Verhandlung entstandene Verdacht, die Behörden hätten Verfahren zurückgehalten, damit sie nicht Anlaßfälle dieses Gesetzesprüfungsverfahrens würden, hat sich nicht erhärtet, weshalb ein Ausspruch über eine erweiterte Nichtanwendung im Sinne des Abs 6 unterbleiben kann.