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VfGH vom 10.03.2005, g147/04

VfGH vom 10.03.2005, g147/04

Sammlungsnummer

17502

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit des Wegfalls einer Betriebsrente in der Unfallversicherung der Bauern bei gleichzeitigem Bezug einer eigenen Pension; andere sozialpolitische Funktion einer Eigenpension nach ASVG als einer Betriebsrente; kein Sachzusammenhang zwischen Alterspension und Rente nach einem Unfall

Spruch

In § 149d Abs 1 erster Satz des Bundesgesetzes vom über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Abschnitts II des Bundesgesetzes, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (22. Novelle zum BSVG), BGBl. I Nr. 140/1998, wird die Wortfolge "und für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist" als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen stellt auf Grund seines Beschlusses vom den auf Art 89 Abs 2 (iVm Art 140 Abs 1) B-VG gestützten Antrag, in § 149d Abs 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978 idF der 22. Novelle zum BSVG, BGBl. I Nr. 140/1998, die Wortfolge "und für den Versicherten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist" als verfassungswidrig aufzuheben.

Zum Sachverhalt des beim antragstellenden Gericht anhängigen Verfahrens wird Folgendes ausgeführt:

Der (im Jahr 1938 geborene) Kläger beziehe seit 1998 von der (nunmehrigen) Pensionsversicherungsanstalt eine Alterspension als Eigenpension. Seit 1972 sei er Pächter eines Jagdreviers und als solcher bei der beklagten Sozialversicherungsanstalt der Bauern unfallversichert. Am habe der Kläger mit einer Kreissäge Holz geschnitten, um einen Hochstand zu errichten. Bei dieser Arbeit habe sich der Kläger am Mittel- und Ringfinger seiner rechten Hand verletzt.

Mit Bescheid vom habe die beklagte Sozialversicherungsanstalt die Gewährung einer Betriebsrente für die Folgen dieses Arbeitsunfalles mit der Begründung versagt, dass der Kläger im Zeitpunkt des Arbeitsunfalles eine Eigenpension bezogen habe; nach § 149d Abs 1 BSVG sei in diesem Fall kein Anspruch auf Betriebsrente gegeben. Die dagegen erhobene Klage richte sich auf die Gewährung der abgelehnten Leistung im gesetzlichen Ausmaß.

Seine Bedenken legt der antragstellende Gerichtshof dar wie folgt:

"Nach den ... Gesetzesmaterialien soll die Betriebsrente vor allem der Weiterführung des Betriebes dienen und einen echten Ausgleich für den unfallsbedingten dauernden Einkommensverlust bieten. Ausgehend von diesem mit der Gewährung einer Betriebsrente verfolgten Zweck erscheint dem erkennenden Senat beispielsweise eine Regelung über den Wegfall bzw die Abfindung der Rente bei einem Pensionsanfall aus der gleichen versicherten Erwerbstätigkeit unbedenklich, da insoweit der Entfall des Einkommens aus dieser Erwerbstätigkeit im Regelfall bereits durch die Pensionsleistung abgegolten wird. Es erscheint in diesem Sinne auch unbedenklich, wenn im Familienverband im Betrieb der Übernehmer weiterhin tätige Pensionsbezieher nach dem BSVG keinen Anspruch auf Betriebsrente bei Unfällen im Betrieb haben. Es erscheint dem erkennenden Senat jedoch eine Regelung sachlich nicht begründbar und damit verfassungswidrig, nach der - wie im vorliegenden Fall - ein Versicherter, der aufgrund seiner weiterhin ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit der Beitragspflicht in der Unfallversicherung nach dem BSVG unterliegt, einen Arbeitsunfall erleidet und nur deshalb vom Bezug einer Betriebsrente nach § 149d Abs 1 BSVG ausgeschlossen ist, weil er aufgrund einer anderen (nach dem ASVG) versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit eine Pension bezieht. Wie der Revisionswerber in seinem Rechtsmittel aufzeigt, sind von der gegenständlichen Problematik nicht nur Jagdausübungsberechtigte, sondern vor allem viele Nebenserwerbslandwirte betroffen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Tätigkeit in der nebenerwerblich betriebenen Landwirtschaft oft auch dann noch fortsetzen, wenn aufgrund der gleichzeitig ausgeübten weiteren Erwerbstätigkeit bereits ein Anspruch auf Alterspension besteht, und daraus einen Teil ihrer Lebenshaltungskosten bestreiten. Die in den Gesetzesmaterialien generell vertretene Auffassung, ein Pensionsbezieher sei definitiv aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und erleide durch einen Unfall keinen Einkommensentfall mehr, trifft auf diese Personengruppe daher in der Regel wohl nicht zu."

2. Die Bundesregierung erstattete eine schriftliche Äußerung, in der die zur Prüfung gestellte Gesetzesbestimmung verteidigt und die Abweisung des Antrages beantragt wird. Wörtlich heißt es dazu:

"Nach Ansicht des OGH ist die Regelung unsachlich, da ein Versicherter, der weiterhin einer unfallversicherungspflichtigen Tätigkeit nach dem BSVG unterliegt und einen Arbeitsunfall erleidet, nur deshalb von einer Betriebsrente ausgeschlossen ist, weil er eine Pension auf Grund einer anderen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit bezieht.

Gerade der beim Obersten Gerichtshof anhängige Rechtsstreit zeigt jedoch nach Auffassung der Bundesregierung, dass die Regelungen über die Einbeziehung in das BSVG vor dem Hintergrund der mit der Betriebsrente verfolgten Zielsetzung sachlich sind. Das Ziel der Aufrechterhaltung der Betriebsführung bzw. des Einkommensausgleichs bei einem Arbeitsunfall spielt nämlich nur bei jener Gruppe eine Rolle, deren Einkommen überwiegend aus der Land- und Forstwirtschaft stammt. Entsprechend dieser gesetzgeberischen Grundhaltung erfolgt auch die Einbeziehung in die Unfallversicherung nach dem BSVG.

Die sachliche Abgrenzung des in der Unfallversicherung nach dem BSVG erfassten Personenkreises ergibt sich nämlich aus der Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 auf eigene Rechnung und Gefahr, selbst wenn die Betriebsführung durch dritte Personen wahrgenommen wird. Das Bestehen der Pflichtversicherung ist grundsätzlich von der Höhe des für den bezughabenden Betrieb festgestellten Einheitswertes abhängig, wobei für die Kranken- und Pensionsversicherung ein Einheitswert von 1500 € (§2 Abs 2 BSVG) und für die Unfallversicherung ein Einheitswert von 150 € (§3 Abs 2 BSVG) maßgeblich ist. Für alle Versicherungszweige gilt darüber hinaus, dass die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen auch dann besteht, wenn der maßgebliche Einheitswert nicht erreicht wird, und sie aus dem Ertrag des Betriebs überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten.

Hinsichtlich eines Jagd- oder Fischereibetriebs tritt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst dann nicht ein, wenn der Einheitswert die maßgebliche Versicherungsgrenze von 1500 € erreicht oder übersteigt. Für einen solchen Betrieb tritt Vollversicherung nach dem BSVG nur dann ein, wenn der/die Betriebsführer/in aus dem Ertrag seinen/ihren Lebensunterhalt überwiegend bestreitet (§§2 Abs 2 und 3 Abs 2 BSVG). Personen, deren land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit - wie im gegenständlichen Fall - lediglich in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht, sind in der Unfallversicherung nach dem BSVG teilversichert, sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten (§5 Abs 1 Z 1 BSVG).

Für die Beurteilung, ob ein Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des Betriebs bestritten wird, ist nicht bloß die teilweise Bestreitung des Lebensunterhaltes maßgeblich. Der Lebensunterhalt wird vielmehr dann nicht überwiegend aus dem Ertrag des Betriebs bestritten, wenn weniger als 50 % des Lebensunterhaltes daraus abgedeckt werden.

Umgelegt auf die gegenständliche Problematik bedeutet dies, dass die Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG für Jagd- und Fischereibetriebe an die Bestreitung des Lebensunterhaltes aus dem Ertrag des Betriebs im Ausmaß von weniger als 50 % geknüpft ist. Dies hat zur Folge, dass für diesen Personenkreis der Ausschluss einer Betriebsrente bei Pensionsbezug auch auf Grund einer anderen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in sich schlüssig und somit verfassungskonform ist, da eben nur bei einem überwiegend aus der land- und Forstwirtschaft erzieltem Einkommen die Betriebsrente die mit ihr verfolgte Funktion hat.

Aber auch mit Blick auf die vom Obersten Gerichtshof angeführten Nebenerwerbslandwirte, die die Tätigkeit auch dann fortsetzen, wenn auf Grund einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit bereits ein Anspruch auf Alterspension besteht, erweist sich die angefochtene Bestimmung als sachgerecht:

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Pensionsversicherung seit dem Jahre 1981 der ... verfassungsrechtlich unbedenkliche Grundsatz der Mehrfachversicherung gilt. Wer also gleichzeitig mehrere versicherungspflichtige Tätigkeiten ausübt, ist auch mehrfach versichert. Wurden in mehreren Pensionssystemen gleichzeitig Beitragsmonate erworben, so ist der betreffende Monat ausschließlich einem Pensionssystem zuzuordnen, und zwar in folgender Reihenfolge: ASVG vor GSVG und BSVG, GSVG vor BSVG.

Für die Leistungserbringung ist jene Pensionsversicherung zuständig, in der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die größte Anzahl von Versicherungsmonaten gelegen ist. Auf Grund dieser Zuständigkeitsregelung hat eine Person, die zwar zuletzt eine Tätigkeit ausübt, die der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegt, sehr wohl einen Anspruch auf eine Pension nach dem ASVG, sofern in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die Anzahl der Versicherungsmonate nach dem ASVG die Anzahl der Versicherungsmonate nach dem BSVG überwiegt.

Wäre die vom Obersten Gerichtshof vertretene Auffassung, wonach nur eine BSVG-Pension einen Bezug einer Betriebsrente ausschließen würde, zutreffend, so würde der Anspruch auf Gewährung einer Betriebsrente von sachlich nicht gerechtfertigten Zufälligkeiten abhängig sein.

Zudem wird nochmals darauf hingewiesen, dass - abgesehen von der Sonderregelung für die Ausübung der sich aus einer Jagd- und Fischereipachtung ergebenden Berechtigung - der Eintritt der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung von der Höhe des auf den Bezug habenden land(forst)wirtschaftlichen Betrieb festgestellten Einheitswertes abhängig ist. Für alle Versicherungszweige gilt darüber hinaus, dass Pflichtversicherung für die betreffenden Personen auch dann besteht, wenn der maßgebliche Einheitswert nicht erreicht wird, und sie aus dem Ertrag des Betriebs überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten.

Bei Vorliegen einer der beiden genannten Voraussetzungen unterliegt der/die Versicherte der Vollversicherung nach dem BSVG. Der/die Betreffende hat dadurch seine/ihre Entscheidung zum Ausdruck gebracht, aktiv am Erwerbsleben teilnehmen und dementsprechend einen nicht unwesentlichen Teil seines/ihres Lebensunterhaltes aus dem Betrieb bestreiten zu wollen. Nur solche Personen sollen eine Betriebsrente erhalten.

Stellt der/die Versicherte einen Pensionsantrag, so hat dies auch Auswirkungen im Leistungsrecht der Pensionsversicherung. Im Hinblick darauf, dass eine Direktpension die Reduzierung des Ausmaßes der Betriebsführung zur Voraussetzung hat, ist damit das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG verbunden, sodass auch bei Nebenerwerbsbauern/Nebenerwerbsbäuerinnen im Falle eines Pensionsantrages der Schluss gezogen werden muss, dass der/die Betreffende die Entscheidung getroffen hat, die Bestreitung seines/ihres Lebensunterhaltes anders zu gewichten. Was die Alterspensionen anlangt, so hatte eine im Zeitraum vom bis ausgeübte Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über dem Einzelrichtsatz zur Konsequenz, dass die Alterspension für die Dauer der Ausübung der Erwerbstätigkeit nur als Teilpension gebührte, sodass auch beim Bezug einer Alterspension die Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit rechtlichen Konsequenzen verbunden war. Im Rahmen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 101, wurden mit die einschlägigen Ruhensbestimmungen aufgehoben, sodass zwar neben dem Bezug einer Alterspension aus einer Erwerbstätigkeit herrührende Pensionsversicherungszeiten uneingeschränkt erworben werden konnten, dies jedoch keinen leistungsrechtlichen Niederschlag fand. Die Fortführung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebs neben dem Bezug einer Alterspension ist in diesen Fällen daher aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar, weil für den Betrieb Pensionsversicherungsbeiträge ohne Aussicht auf leistungsrechtlichen Niederschlag zu entrichten gewesen wären. Die Möglichkeit einer leistungsrechtlichen Berücksichtigung dieser Zeiten wurde erst mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71, mit Wirksamkeit ab vorgesehen.

Aus diesen Ausführungen folgt also, dass die Bedenken des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der behaupteten Benachteiligung von Nebenerwerbslandwirten/Nebenerwerbslandwirtinnen nicht zutreffend sind. Wie oben ausgeführt, ist der Pensionsanspruch - mit Ausnahme der Alterspensionen - von der Reduzierung des Ausmaßes der Betriebsführung und dem damit einhergehenden Ausscheiden aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG abhängig. Wie ebenfalls aus den oben dargelegten Pflichtversicherungstatbeständen hervorgeht, bedeutet das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ein überwiegendes (also zumindest dem Ausmaß von 51 % entsprechendes) Abgehen von der bisherigen Bestreitung des Lebensunterhaltes aus dem Ertrag des Betriebs.

Im Hinblick darauf dass in diesen Fällen der Lebensunterhalt nicht mehr überwiegend aus dem Ertrag des Betriebs bestritten wird, ist auch für diesen Personenkreis der Ausschluss von einer Betriebsrente in sich schlüssig und somit verfassungskonform."

3. Auch die Sozialversicherungsanstalt der Bauern erstattete eine schriftliche Äußerung, in der sie den Bedenken des antragstellenden Gerichtes entgegentritt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

A. Zur Zulässigkeit des Verfahrens:

Gemäß Art 140 Abs 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes ua. auf Antrag des Obersten Gerichtshofes. Wie sich aus Art 89 Abs 2 zweiter Satz B-VG ergibt, ist dieser Gerichtshof verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen, wenn er gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hegt.

Der Verfassungsgerichtshof ist zwar nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgegriffen würde. Ein Antrag iS des Art 140 B-VG muss aber dann mangels Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig und unvertretbar (denkunmöglich) ist, dass die angefochtene Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. zuletzt mwN).

Im vorliegenden Fall hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität der angefochtenen Gesetzesstelle zweifeln ließe. Auch sind sonst keine Verfahrenshindernisse hervorgekommen; der Antrag erweist sich damit als zulässig.

B. In der Sache:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen, sowie die in § 3 Abs 1 Z 2 BSVG bezeichneten Angehörigen dieser Personen sind in der Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert (§3 Abs 1 BSVG), sofern der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes mindestens EUR 150,-- beträgt oder die betreffende Person aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreitet (§3 Abs 2 BSVG).

Bis zum Ablauf des galten für die Leistungen der bäuerlichen Unfallversicherung die einschlägigen Bestimmungen des ASVG sinngemäß (§148 BSVG aF).

Mit Abschnitt II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998 (22. Novelle zum BSVG) wurde das Leistungsrecht der bäuerlichen Unfallversicherung neu geregelt; die sonach erlassenen Bestimmungen (§§148-148z, 149-149s BSVG) sind mit in Kraft getreten (§266 Abs 1 BSVG).

Als Leistung der Unfallversicherung wird demnach ua. die Betriebsrente gewährt. Die Anspruchsvoraussetzungen sind in § 149d BSVG umschrieben; diese Bestimmung lautet samt Überschrift wie folgt (die angefochtene Gesetzesstelle ist hervorgehoben):

"Anspruch auf Betriebsrente und Anfall der Betriebsrente

§149d. (1) Anspruch auf Betriebsrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20% vermindert ist und für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist. Die Betriebsrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%.

(2) Wegen einer Berufskrankheit im Sinne des § 148e Abs 2 besteht nur dann Anspruch auf Betriebsrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50% beträgt; die Betriebsrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50%.

(3) Die Betriebsrente fällt ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an."

Die angefochtene Gesetzesstelle hängt zusammen mit der Bestimmung des § 148i BSVG: Betriebsrenten, die als Dauerrenten festgestellt wurden, fallen demnach ua. mit dem Tag des Anfalls einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit weg.

Wie sich aus dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage der 22. Novelle zum BSVG (1236 BlgNR XX. GP, 29) ergibt, sollte dieses Bundesgesetz das "Leistungsspektrum der bäuerlichen Unfallversicherung an die spezifischen Gegebenheiten der land(forst)wirtschaftlichen Betriebe" anpassen: "Ein fast 70jähriges aus dem Landarbeiterbereich gewachsenes, nahezu unverändert gebliebenes Leistungsrecht, dem in den letzten Jahrzehnten ein bereits gut funktionierendes bäuerliches Kranken- und Pensionsversicherungssystem gegenüberstand, soll durch ein bauernspezifisches Gesamtpaket abgelöst werden. Die Möglichkeit der Betriebsfortführung im Falle eines Arbeitsunfalles soll ins Zentrum der leistungspolitischen Überlegungen rücken."

Die Funktion der Betriebsrente wird wie folgt erläutert (aaO, 30 f):

"Der Unfallversicherung im bäuerlichen Bereich liegen andere Zielsetzungen zu Grunde als jener im Bereich der unselbständig Erwerbstätigen: Basiert die Unfallversicherung für den nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versicherten Personenkreis grundsätzlich auf dem Konzept einer Ablöse der Unternehmerhaftpflicht für Arbeitsunfälle und Betriebskrankheiten (pauschalierter Schadenersatz), weshalb auch die Finanzierung ausschließlich durch Arbeitgeberbeiträge erfolgt, bezweckt die Unfallversicherung im bäuerlichen Bereich primär die Aufrechterhaltung der Betriebsführung durch Ersatz jenes Teils des Erwerbseinkommens, der infolge des Arbeitsunfalls bzw. der Berufskrankheit nicht mehr erworben werden kann (zB zur Einstellung einer Ersatzarbeitskraft). Dieser grundsätzlichen Unterschiedlichkeit der Zielsetzungen soll nicht nur durch die nunmehr vorgeschlagenen Änderungen im Leistungsrecht, sondern auch durch den treffenderen Terminus 'Betriebsrente' anstelle von 'Versehrtenrente' im bäuerlichen Bereich Rechnung getragen werden. Selbstverständlich ändert dies jedoch nichts daran, daß auch Betriebsrenten jeweils einer bestimmten Person zuerkannt werden.

Betriebsrenten sollen - wie gesagt - vor allem der Weiterführung des Betriebes dienen und einen echten Ausgleich für den unfallbedingten, auf Dauer eingetretenen Einkommensverlust bieten.

Dies soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:


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-
Durch eine die gesamte bäuerliche Erwerbschance inklusive des einem Bauern auf dem Arbeitsmarkt zugänglichen Zu- und Nebenerwerbes - auch den gewerblichen und unselbständigen Nebenerwerb
-
berücksichtigende Bemessungsgrundlage, die eine gesamtberufsständische Solidarität ausdrückt, und damit einerseits mit 204 000 S eine Höhe erreicht, die weit über den heutigen Vergleichswerten liegt und andererseits eine Zusammenrechnung von Bemessungsgrundlagen und damit auch spezifische gemischte Bemessungsgrundlagen erübrigt, weil sie eine pauschalierte gemischte Bemessungsgrundlage für alle Versehrten darstellt;


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durch eine betragliche Höhe der Betriebsrenten, die tatsächlich einen Einkommensersatz darstellt und jenen Anteil an der Bestreitung des Lebensunterhaltes einnehmen soll, der wegen der Unfallfolgen nicht aus der Erwerbsarbeit kommen kann, bzw. den Versehrten in die Lage versetzt, eine (Teil-)Ersatzarbeitskraft zur Weiterführung des bäuerlichen Betriebes zu beschäftigen;


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durch eine Konzentration der Betriebsrenten auf die aktiven Bauern und Bäuerinnen, indem bei bereits im Pensionsbezug stehenden Unfallopfern wegen des bereits vollzogenen Ausstiegs aus dem Erwerbsleben eine Betriebsrente nicht mehr anfällt und Betriebsrenten bei Pensionsanfall bzw. Betriebsaufgabe durch Kapitalisierung abgelöst werden;


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durch einen Anfall der Betriebsrente zu einem Zeitpunkt, zu dem der dauernde Ausgleich des Einkommensentfalls auch tatsächlich notwendig wird, also nach einem Zeitraum von zwölf Monaten, der sich aus den Produktionsabläufen in der Landwirtschaft ableitet, wobei ein früherer konkreter Einkommensabfall durch das reformierte Versehrtengeld sowie durch Betriebs- und Rehabilitationsbetriebshilfe aufgefangen werden soll."

Zum - in § 149d Abs 1 BSVG vorgesehenen - Ausschluss des Rentenanfalls bei Pensionsbeziehern heißt es (aaO):

"Pensionsbezieher sind definitiv aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Bei ihnen konkretisieren sich daher bleibende unfallbedingte Einschränkungen nicht mehr als Verlust auf eine Erwerbschance, weil sie entweder ausschließlich im Familienverband im Betrieb der Übernehmer tätig sind oder nur mehr den zurückbehaltenen Betrieb führen. Ihre zentrale Einkommenssäule ist nicht mehr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb. Konsequenterweise fällt eine Betriebsrente auch bei Direktpensionsbezügen nach anderen Bundesgesetzen nicht an ..."

Im Besonderen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage der 22. Novelle zum BSVG wird zum § 149d Abs 1 BSVG weiters Folgendes ausgeführt (aaO, 47):

"Der durch die Judikatur geprägte Erwerbsunfähigkeitsbegriff der Unfallversicherung bezeichnet jene als erwerbsunfähig, die nicht in der Lage sind, durch selbständigen oder unselbständigen Erwerb sich im wirtschaftlichen Leben ein regelmäßiges Einkommen zu verschaffen. Bei der Bewertung, in welchem Ausmaß die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist, wird damit auf den gesamten ('allgemeinen') Arbeitsmarkt Bezug genommen. Folge davon ist eine fast ausschließlich abstrakt erfolgende Einschätzung der Unfallfolgen. Die bäuerliche Unfallversicherung behält die abstrakte Schadensbemessung bei. Nach wie vor ist daher eine konkrete oder zumindest in Ansätzen konkrete Schadensbemessung auf sogenannte Härteklauselfälle beschränkt.

Versehrte, die sich bereits in Pension befinden, werden als im wesentlichen aus dem Erwerbsleben ausgeschieden angesehen werden müssen. Ihnen steht als Ersatz für entfallende Erwerbseinkommen im Regelfall die Pensionsleistung zur Verfügung. Der Entfall ihres Erwerbseinkommens ist durch ihre Lebensplanung bestimmt. Die Alterssicherung soll daher der Absicherung des unfallbedingten Entfalls des Erwerbseinkommens vorgehen, zumal sich ein unfallbedingter Erwerbsentfall bei Personen im Pensionsalter meist nicht mehr konkret einstellen wird.

Der Anfallsausschluß gilt bei allen Formen einer Direktpension. Betroffen sind daher auch jene Pensionisten, die nur vorübergehend eine Erwerbsunfähigkeitspension zugesprochen erhalten haben. Fällt aber eine Erwerbsunfähigkeitspension gemäß § 123 Abs 4 BSVG wieder weg, ist bei einem danach erfolgendem Arbeitsunfall der Anfall einer Betriebsrente wieder möglich. Aus einem Vorunfall, der während des Zeitraums des vorübergehenden Erwerbsunfähigkeitspensionsbezuges eingetreten ist, ergibt sich auch nach Wegfall der Pension kein Rentenanspruch, hingegen ist die aus diesem Unfall sich ergebende Vorbeschädigung bei einer späteren Gesamtrente zu berücksichtigen.

Da der Ausschluß des Anfalls auf die Pensionsbezieher eingeschränkt ist, fallen weiterhin bei älteren Personen Betriebsrenten nach Arbeitsunfällen an. Anfallsberechtigt sind vor allem Ehepartner von Pensionisten, die die für eine Alterspension erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen. Dieser Personenkreis wird allerdings von Jahr zu Jahr kleiner, weil durch die mit eingeführte Bäuerinnenpensionsversicherung in Zukunft immer öfter die pensionsrechtlichen Voraussetzungen für Pensionistengattinnen vorliegen werden.

Der verzögerte Anfall geht von der berufsspezifischen Situation der Land(Forst)wirtschaft aus, die das gesamte wirtschaftliche Handeln auf ein Arbeits- bzw. ein Wirtschaftsjahr auslegt. Während dieser Zeitspanne sind in erster Linie Maßnahmen zu setzen, um die sich aus den im Produktionszyklus bereits gesetzten Maßnahmen ergebenden Erträge zu erwirtschaften. Mögliches Einkommen soll gesichert und der Entfall des Einkommens soll verhindert werden. Ist die beabsichtigte Einkommenssicherung nicht erreichbar, sollen die sich ergebenden nachteiligen Folgen durch Ersatzarbeitskräfte oder das Versehrtengeld ausgeglichen werden können.

Im Vergleich zur Rentenanfallsituation des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist bei einem verspäteten Anfall auch zu berücksichtigen, daß dort der reguläre Anfall auch erst ein halbes Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles erfolgt. Zusätzlich steht der Rentenanfall in einer beachtlichen Anzahl von Fällen in Konkurrenz zu einem Krankengeldbezug, was auf Grund von Ruhensregelungen den Bezug einer Versehrtenrente noch auf Monate schmälert oder gänzlich ausschließt."

2. Das Bedenken des antragstellenden Gerichtes erweist sich als begründet:

2.1. Die Pensionsversicherung nach dem BSVG unterscheidet sich von den Versicherungen nach dem ASVG und dem GSVG bzw. FSVG vor allem darin, dass die für die Pensionsbemessung maßgebenden Beitragsgrundlagen in der Regel (und abgesehen von der mit der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 neu eingeführten sog. "Beitragsgrundlagenoption") nicht vom Einkommen des versicherten Landwirtes und auch nicht vom konkreten Ertrag der land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaften abhängen, sondern vom "Versicherungswert" der land(forst)wirtschaftlichen Grundflächen, für dessen Berechnung wieder der Einheitswert maßgebend ist (§23 BSVG). Dieser Umstand mag es rechtfertigen, einen Rentenanspruch aus der Unfallversicherung nur so lange zu gewähren, als damit gerechnet werden muss, dass der durch den Arbeitsunfall körperlich versehrte Landwirt die Beeinträchtigung seiner Arbeitskraft durch den Einsatz anderer Personen (gegen Entgelt) ausgleicht. In einem solchen Konzept (erachtete man es, wie das antragstellende Gericht, an sich für verfassungskonform, worüber der Verfassungsgerichtshof in diesem Verfahren wegen der Bindung an die vom antragstellenden Gericht vorgetragenen und diesen Punkt nicht berührenden Bedenken jedoch nicht zu befinden hat) wäre es konsequent (und noch im Rahmen des rechtpolitischen Spielraums des Gesetzgebers gelegen), neben einer Alterspension, deren Höhe auf Grund der geschilderten Besonderheiten bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen in der Regel durch die geminderte Arbeitsfähigkeit des Landwirtes nicht vermindert sein wird, die insoweit für die Aufrechterhaltung des Betriebes im bisherigen Umfang nicht mehr erforderliche Betriebsrente nicht (weiter) zu gewähren.

2.2. Diese die Regelung unter der genannten Annahme allenfalls sachlich rechtfertigenden Überlegungen treffen jedoch dann nicht zu, wenn - im Gegenteil - der Landwirt zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls seinen landwirtschaftlichen Betrieb noch nicht aufgegeben hat, aber - wie der Kläger im Ausgangsfall des Gesetzesprüfungsverfahrens - eine (Eigen)Pension nach dem ASVG bezieht:

Einer Eigenpension nach dem ASVG kommt nämlich eine andere sozialpolitische Funktion zu als einer Betriebsrente aus der Unfallversicherung, auch kann der Umstand allein, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht das ausschließliche Erwerbsinteresse eines "Nebenerwerbslandwirtes" bildet, es nicht rechtfertigen, von dem gewählten Konzept, eine Betriebsrente zur Unterstützung des in seiner Erwerbsfähigkeit geminderten Landwirtes bis zur (pensionsbedingten) Betriebsaufgabe zu gewähren, abzuweichen. Dies umso weniger, als weder die Beitragsleistung noch die Beitragsgrundlagen eines solchen Landwirtes nach dem BSVG in irgendeiner Weise davon betroffen sind, dass er neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb auf Grund früherer Beschäftigungen und entsprechender eigener (anderweitiger) Beitragsleistungen eine Leistung aus einer anderen Pensionsversicherung bezieht. Es besteht vielmehr zwischen einer Pensionsleistung aus einer anderen Beschäftigung und dem Bezug einer Betriebsrente auf Grund eines Arbeitsunfalls nach dem BSVG überhaupt kein Sachzusammenhang, der eine Regelung wie die hier angefochtene allenfalls rechtfertigen könnte.

2.3. Die Versagung der Betriebsrente kann aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht mit dem Argument der Bundesregierung gerechtfertigt werden, dass der (Unfall-)Versicherte seinen Lebensunterhalt zu einem nicht unwesentlichen Teil nicht aus seinem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bestreitet:

a) Nach Angaben der beteiligten Sozialversicherungsanstalt ist bei ca. 5000 BSVG-Versicherten "zumindest theoretisch denkbar", dass sie trotz des Bezuges einer Alterspension einen erheblichen Teil ihres Lebensunterhaltes (weiterhin) aus ihrem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bestreiten; hiebei handle es sich "nahezu ausschließlich um eine stetig kleiner werdende Gruppe ..., die sich aus weiblichen Versicherten zusammensetzt, die infolge der erst mit eingeführten Bäuerinnenpensionsversicherung entsprechend geringe Leistungshöhen hinnehmen müssen". Damit räumt die Versicherungsanstalt aber selbst ein, dass der in § 149d Abs 1 BSVG normierte Ausschluss vom Rentenanspruch nicht bloß auf (zufällig vorkommende) Einzelfälle beschränkt ist. Wie der Gerichtshof zudem schon ausgesprochen hat, kann der gezielte Ausschluss von Fällen, die den geregelten sämtlich gleichwertig sind, niemals mit dem bloßen Hinweis darauf gerechtfertigt werden, dass es sich um seltene Fälle handle (VfSlg. 10.384/1985, 11.316/1987).

b) Ferner tritt - wie die Bundesregierung selbst darlegt - die Vollversicherungspflicht nach dem BSVG nur dann unter der Voraussetzung der überwiegenden Bestreitung des Lebensunterhaltes ein, wenn der Betrieb den für den jeweiligen Versicherungszweig maßgebenden Versicherungswert nicht erreicht. Es kann hier dahinstehen, ob aus verfassungsrechtliche Sicht in jenen Fällen, in denen die Versicherungspflicht in der Unfallversicherung eintritt, ohne dass es auf die überwiegende Bestreitung des Lebensunterhaltes aus dieser Beschäftigung ankäme, ein Leistungsanspruch im Einzelfall von diesem Umstand abhängig gemacht werden dürfte, weil die angefochtene Bestimmung für den Ausschluss vom Rentenanspruch schon allein den Umstand genügen lässt, dass der Versicherte eine Eigenpension bezieht, ohne dass es auf deren Höhe oder auf die daraus sich ergebende, tatsächliche Versorgungslage des Versicherten ankäme. Es muss daher auch die Frage auf sich beruhen, ob eine nach Maßgabe des wirtschaftlichen Interesses am landwirtschaftlichen Betrieb (gemessen an den sonstigen Quellen des Unterhaltes) differenzierende Regelung sachlich gerechtfertigt werden könnte. Ebensowenig kommt es für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm darauf an, ob und in welchem Ausmaß der Kläger des Ausgangsverfahrens seinen Lebensunterhalt aus dem landwirtschaftlichen Betrieb bestreitet.

c) Die vom Gesetzgeber gewählte Konstruktion, einen Anspruch auf Betriebsrente bei einem bereits laufenden Pensionsbezug generell gar nicht erst entstehen zu lassen, führt im Übrigen nicht einmal zur Gleichbehandlung mit jenem Personenkreis, dessen Betriebsrente wegen eines nachträglichen Pensionsanfalls wegfällt: Anders als beim Wegfall einer Betriebsrente infolge Anfalls einer Pensionsleistung im Sinne des § 148i Abs 1 oder 2 BSVG kann in den erstgenannten Fällen nämlich nicht einmal ein Anspruch auf Rentenabfindung im Sinne des § 148j Abs 2 BSVG entstehen.

2.4. Die bekämpfte Gesetzesstelle war daher als verfassungswidrig aufzuheben.

3. Für das Außerkrafttreten dieser Bestimmung war eine Frist von einem Jahr zu bestimmen. Dieser Ausspruch stützt sich auf Art 140 Abs 5 vorletzter und letzter Satz B-VG. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, gründet in Art 140 Abs 6 erster Satz B-VG. Die Kundmachungspflicht des Bundeskanzlers ergibt sich aus Art 140 Abs 5 erster Satz B-VG iVm § 64 Abs 2 VfGG und § 3 Z 3 BGBlG.

C. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs 4 erster Satz VfGG).