VfGH vom 26.06.2018, G14/2018
Leitsatz
Vorschreibung einer Bewilligungspflicht für bestimmte Erdwärmegewinnungsanlagen zur Vermeidung von Wassergefährdungen im Wasserrechtsgesetz nicht verfassungswidrig; Regelung hinreichend determiniert und sachlich
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I.Antrag
1.Mit dem vorliegenden, auf Art 140 Abs 1 Z 1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, der Verfassungsgerichtshof möge
"I. Hauptantrag
die Wortfolge 'soweit sie nicht von lita erfasst sind, sofern sie eine Tiefe von 300 m überschreiten oder in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen. Die Grenzen derartiger Gebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen' in § 31c Abs 5 litb Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 14/2011, als verfassungswidrig aufheben sowie im vorletzten Satz des § 31c Abs 5 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 14/2011 die Zeichenfolge ', b' als verfassungswidrig aufheben,
in eventu (Eventualantrag I.A)
die Wortfolge 'oder in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen. Die Grenzen derartiger Gebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen' im § 31c Abs 5 litb Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 14/2011 als verfassungswidrig aufheben,
in eventu (Eventualantrag I.B)
die Wortfolge 'gespannten oder' in § 31c Abs 5 litb Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 14/2011 als verfassungswidrig aufheben,
in eventu (Eventualantrag I.C)
im vorletzten Satz des § 31c Abs 5 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 14/2011 die Zeichenfolge ', b' als verfassungswidrig aufheben.
II. in eventu zu I.: Eventualantrag II.
die Wortfolge 'soweit sie nicht von lita erfasst sind, sofern sie eine Tiefe von 300 m überschreiten oder in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen. Die Grenzen derartiger Gebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen' in § 31c Abs 5 litb Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 98/2013, als verfassungswidrig aufheben sowie im vorletzten Satz des § 31c Abs 5 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 98/2013 die Zeichenfolge ', b' als verfassungswidrig aufheben,
in eventu (Subeventualantrag II.A)
die Wortfolge 'oder in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen. Die Grenzen derartiger Gebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen' im § 31c Abs 5 litb Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 98/2013 als verfassungswidrig aufheben,
in eventu (Subeventualantrag II.B)
die Wortfolge 'gespannten oder' in § 31c Abs 5 litb Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 98/2013 als verfassungswidrig aufheben,
in eventu (Subeventualantrag II.C)
im vorletzten Satz des § 31c Abs 5 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 98/2013 die Zeichenfolge ', b' als verfassungswidrig aufheben".
II.Rechtslage
Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
§31c Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl 215/1959 idF BGBl I 123/2006, lautet:
"Sonstige Vorsorge gegen Wassergefährdung
§31c. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der §§9, 32, 34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.
(2) Bei Vorhaben nach Abs 1, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist.
(3) In den Fällen des Abs 1 und 2 hat die jeweils zuständige Behörde insbesondere die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung (§30) notwendigen und nach dem Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden Maßnahmen aufzutragen sowie darauf zu achten, daß Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(4) Auf die in Abs 1 bis 3 genannten Vorhaben finden die §§27 Abs 4 und 29, soweit es sich um Vorhaben handelt, die der Gewerbeordnung oder dem Bergrecht unterliegen, diese Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(5) Die Abs 1 bis 4 finden sinngemäß Anwendung auf
a) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (§§34, 35 und 54) und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung;
b) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden);
c) Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer.
Auf Vorhaben gem. litb und c ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 anzuwenden. In Abweichung von § 114 Abs 4 sind Bewilligungen für Tiefsonden mit 25 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet.
"
§31c WRG 1959, BGBl 215/1959 idF BGBl I 14/2011 lautet:
"Sonstige Vorsorge gegen Wassergefährdung
§31c. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der §§9, 32, 34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.
(2) Bei Vorhaben nach Abs 1, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist.
(3) In den Fällen des Abs 1 und 2 hat die jeweils zuständige Behörde insbesondere die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung (§30) notwendigen und nach dem Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden Maßnahmen aufzutragen sowie darauf zu achten, daß Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(4) Auf die in Abs 1 bis 3 genannten Vorhaben finden die §§27 Abs 4 und 29, soweit es sich um Vorhaben handelt, die der Gewerbeordnung oder dem Bergrecht unterliegen, diese Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(5) Die Abs 1 bis 4 finden sinngemäß Anwendung auf
a) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (§§34, 35 und 54) und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung;
b) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden), soweit sie nicht von lita erfasst sind, sofern sie eine Tiefe von 300 m überschreiten oder in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen. Die Grenzen derartiger Gebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
c) Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer.
Auf Vorhaben gem. lita, b und c ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 anzuwenden. In Abweichung von § 114 Abs 4 sind Bewilligungen für Tiefsonden mit 25 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet."
§31c WRG 1959, BGBl 215/1959 idF BGBl I 98/2013 lautet:
"Sonstige Vorsorge gegen Wassergefährdung
§31c. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der §§9, 32, 34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.
(2) Bei Vorhaben nach Abs 1, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist.
(3) In den Fällen des Abs 1 und 2 hat die jeweils zuständige Behörde insbesondere die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung (§30) notwendigen und nach dem Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden Maßnahmen aufzutragen sowie darauf zu achten, daß Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(4) Auf die in Abs 1 bis 3 genannten Vorhaben finden die §§27 Abs 4 und 29, soweit es sich um Vorhaben handelt, die der Gewerbeordnung oder dem Bergrecht unterliegen, diese Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(5) Die Abs 1 bis 4 finden sinngemäß Anwendung auf
a) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (§§34, 35 und 55g Abs 1 Z 1) und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung;
b) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden), soweit sie nicht von lita erfasst sind, sofern sie eine Tiefe von 300 m überschreiten oder in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen. Die Grenzen derartiger Gebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
c) Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer.
Auf Vorhaben gem. lita, b und c ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 anzuwenden. In Abweichung von § 114 Abs 4 sind Bewilligungen mit 25 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet."
§138 WRG 1959, BGBl 215/1959 idF BGBl I 155/1999 lautet:
"Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lita nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
(3) Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Abs 1 die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(4) Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Abs 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. § 31 Abs 6 findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. § 16 Abs 4 Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs 1 litb sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.
(6) Als Betroffene im Sinne des Abs 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§12 Abs 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen."
III.Antragsvorbringen und Vorverfahren
1.Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist zur GZ LVwG-AV-1056/003-2016 die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) anhängig.
Mit Bescheid vom habe die Bezirkshauptmannschaft Mödling die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Erdwärmepumpenanlage mit fünf Tiefsonden auf dem Grundstück erteilt, wobei eine Reihe von Auflagen erteilt worden sei. Die Behörde habe diese Entscheidung auf § 31c Abs 5 WRG 1959 "in der geltenden Fassung" gestützt.
Nach Ausführung der Anlage hätten sich die Eigentümer eines Nachbargrundstückes, die Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, unter anderem an die Wasserrechtsbehörde gewendet und vorgebracht, dass es im Zusammenhang mit der Errichtung der Wärmepumpenanlage zu einer Vernässung ihres Grundstückes und zu Feuchtigkeitsschäden an ihren Baulichkeiten gekommen sei.
Mit Anbringen vom hätten die Beschwerdeführer die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in Bezug auf die mit Bescheid vom bewilligte Erdwärmegewinnungsanlage begehrt. In diesem werde im Wesentlichen die teilweise Nichteinhaltung des in einer Auflage des in Rede stehenden Bewilligungsbescheides vorgeschriebenen Mindestabstandes von drei Metern zur Grundgrenze sowie die mangelhafte Abdichtung der Bohrungen geltend gemacht. Entsprechend sei die Entfernung der in zu geringem Abstand von der Grundgrenze errichteten Bohrungen und die ordnungsgemäße Abdichtung gefordert worden.
Mit Bescheid vom habe die Bezirkshauptmannschaft Mödling den Antrag vom auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes abgewiesen und dies mit der fehlenden Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde mangels (weiterer) Bewilligungspflichtigkeit für die auf dem Grundstück errichteten Erdwärmetiefsonden begründet. Da die Anlage auf Grund der Wasserrechtsgesetzesnovelle 2011 (WRG-Novelle 2011, BGBl I 14/2011) nicht mehr bewilligungspflichtig sei, könne auch § 138 WRG 1959 nicht mehr zur Anwendung kommen, weil es sich um keine eigenmächtig vorgenommene Neuerung handle. Die WRG-Novelle 2011 habe auch keine Übergangsbestimmungen vorgesehen, sodass sich aus Auflagen und Bedingungen der davor erteilten wasserrechtlichen Bewilligung für nun bewilligungsfreie Anlagen keine Verpflichtungen ergeben würden.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich brachten die Beschwerdeführer vor, dass das Verfahren betreffend den Bescheid vom "bisher nicht abgeschlossen" und nach der "bis dahin" geltenden Rechtslage zu Ende zu führen sei. Es sei durchaus möglich und auf Grund eines vorgelegten Privatsachverständigengutachtens auch wahrscheinlich, dass im vorliegenden Fall ein Gebiet mit gespanntem oder artesisch gespanntem Grundwasservorkommen vorliege, sodass "die Zuständigkeit der Behörde nach § 31c Abs 5 litb WRG 1959" nach wie vor gegeben sei.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entschied mit Erkenntnis vom , dass der Antrag vom auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zurückzuweisen sei und änderte den angefochtenen Bescheid in diese Richtung ab.
Demgegenüber habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem auf Grund der Revision der Beschwerdeführer ergangenen Erkenntnis vom , Ro 2017/07/0003, die Auffassung vertreten, dass durch den ausdrücklichen Verweis auf § 114 WRG 1959 eine Änderung der Rechtsstellung der Inhaber von Rechten im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 eingetreten sei. Diese könnten nunmehr ihre Rechte auch in Verfahren nach § 31c Abs 5 WRG 1959 geltend machen. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass bei Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 31c Abs 5 WRG 1959 die durch eine konsenslose Maßnahme Betroffenen die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes begehren könnten. Es müsse daher die Frage der Bewilligungspflicht geklärt werden.
Vor diesem Hintergrund habe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im fortgesetzten Verfahren über die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem WRG 1959 zu entscheiden. Dass es dabei den angefochtenen § 31c Abs 5 WRG 1959 in der geltenden Fassung anzuwenden habe, ergebe sich aus folgenden Gründen:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe bei Prüfung der Beschwerde die im Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtslage, die insoweit seit Inkrafttreten der genannten WRG-Novelle unverändert geblieben sei, anzuwenden. Dies resultiere im Übrigen auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2017/07/0003, an dessen Rechtsansicht das Gericht im fortgesetzten Verfahren gebunden sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt habe, sei nun zu prüfen, ob für die abweichend erfolgte Ausführung der Wärmepumpenanlage die Bewilligungsfreiheit zutreffe. Um dies zu beurteilen, habe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die angefochtene Bestimmung in der angeführten Fassung, wenigstens die Wendung in § 31c Abs 5 litb WRG 1959 "oder in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen" sowie den vorletzten Satz des Abs 5 WRG 1959 hinsichtlich des Bezugs zu litb anzuwenden, letztere Bestimmung im Hinblick darauf, dass er die Anwendbarkeit des Anzeigeverfahrens und damit die Parteistellung von Inhabern von Rechten im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 begründe.
Konkret habe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dabei zu klären, ob die Erdwärmegewinnungsanlage in der tatsächlich ausgeführten Form (auch im Hinblick auf gegenüber der ursprünglichen Bewilligung erfolgte Abänderungen) einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe. Eine solche Bewilligungspflicht komme im konkreten Fall dann – und nur dann – in Betracht, wenn sich die Anlage "in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen" befinde.
2.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:
"Das Gericht hegt in Bezug auf die angefochtene Gesetzesbestimmung in mehrfacher Hinsicht verfassungsrechtliche Bedenken.
5.1. Vorausgeschickt sei zunächst ein kurzer Überblick über die Entstehungsgeschichte des § 31c WRG 1959 in Bezug auf die Regelung der Bewilligungspflicht von Erdwärmegewinnungsanlagen:
Der durch die Wasserrechtsgesetzes-Novelle 1990 geschaffene § 31c übernahm in den Absätzen 1 bis 5 Bestimmungen aus dem vormaligen § 31a und ergänzte diesen subsidiären Bewilligungstatbestand um Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme sowie zur Wärmenutzung von Gewässern (Abs6). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Novelle 1990) begründen dies damit, dass es sich um 'wasserwirtschaftlich relevante Maßnahmen' handelte, deren Bewilligungspflicht 'zum Schutz öffentlicher Interessen' erforderlich wäre (Anmerkung: aus diesen Intentionen leitete der Verwaltungsgerichtshof ab, dass Inhabern von Rechten nach § 12 Abs 2 WRG 1959 keine Parteistellung zugedacht wäre).
Mit BGBl I Nr 109/2001 wurden die Regelungen betreffend die Gewinnung von Erdwärme neu gefasst. Danach waren Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (§§34, 35 und 54) und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung (lita) sowie Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden) (litb) bewilligungspflichtig. Damit unterlag nicht mehr jede Anlage zur Gewinnung von Erdwärme dem Regime des § 31c. Während Vertikalkollektoren weiterhin ohne Einschränkungen der Bewilligungspflicht unterliegen sollten, galt dies für andere Erdwärmegewinnungsanlagen (also Flächenkollektoren) nur in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung.
Die Novelle BGBl I Nr 123/2006, führte für Erdwärmegewinnungsanlagen in Form von Vertikalkollektoren das Anzeigeverfahren nach § 114 WRG 1959 (mit einer abweichenden Befristung der Bewilligung) ein. Die Regierungsvorlage zu dieser Novelle begründet dies mit 'bisher gewonnenen Erfahrungen in der Praxis'. Weiters heißt es darin, dass die Behörde bei jedem Sachverhalt anhand der vorgelegten Projektsunterlagen individuell entscheiden könne, ob zB 'in sensiblen Gebieten' ein umfangreicheres Bewilligungsverfahren einzuleiten ist oder ob von der Bewilligungsfiktion des § 114 Abs 3 WRG 1959 Gebrauch gemacht werden könne.
Mit der WRG-Novelle 2011 (BGBl I Nr 14/2011) wurde die Bewilligungspflicht für Erdgewinnungsanlagen in Form von Vertikalkollektoren außerhalb wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete und von geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentraler Trinkwasserversorgung auf Bohrungen mit einer Tiefe von mehr als 300 m bzw. Anlagen in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen beschränkt, wobei gleichzeitig die Anordnung getroffen wurde, dass die Grenzen derartiger Gebiete im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen sind. Gleichzeitig wurde die Anwendbarkeit des Anzeigeverfahrens auf alle Erdwärmegewinnungsanlagen ausgedehnt.
In deren Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Novelle 2011) wird dazu ausgeführt:
'Zu Z 10 und 11 (§31c Abs 5):
Zurücknahme der Bewilligungspflicht für Erdwärmegewinnungsanlagen (Tiefensonden);
Eine Bewilligungspflicht besteht für diese Anlagen künftig nur noch
- in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (§§34, 35,54 WRG 1959)
- in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung
- in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen (sensiblen Gebieten)
oder
- wenn Anlagen eine Tiefe von 300m überschreiten.
Für alle Erdwärmeanlagen besteht nunmehr Bewilligungspflicht im Anzeigeverfahren.
Gemäß Länderangaben mussten im Jahre 2006 rund 1900 Fälle verhandelt werden.
Für die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg wurde damals jeweils ein sehr stark zunehmender Trend, für Wien, Kärnten und Steiermark ein steigender Trend hinsichtlich der zu behandelnden Fälle vorhergesagt. Auf Basis der Fallzahlen 2006 wird das durch die vorgeschlagene Verwaltungsvereinfachung erzielbare Einsparungspotential auf 4,8 VBÄ /Jahr (im Wesentlichen bei Behörden, SV-Dienst, wasserwirtschaftliche Planung) abgeschätzt.'
Die gegenwärtige Fassung des § 31c WRG 1959 besteht seit der Novelle BGBl I Nr 98/2013, welche allerdings die hier maßgeblichen Teile der genannten Gesetzesbestimmung unverändert gelassen hat.
5.2. Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 18 Abs 1 und 2 B-VG
Art18 B-VG verpflichtet den Gesetzgeber, das Verwaltungshandeln durch inhaltlich hinreichend präzise Regelungen zu determinieren, sodass sich eindeutig erkennen lässt, was rechtens ist.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sind bei der Ermittlung des Gesetzesinhaltes alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen; nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden noch immer nicht beurteilen lässt, was rechtens ist, verletzt die Vorschrift Art 18 B-VG (ständige Rechtsprechung, statt vieler: VfSlg 14466,16635,13301).
Freilich widerspricht eine Vorschrift dem Rechtsstaatsprinzip, deren Inhalt nur mit 'subtiler Sachkenntnis, außerordentlichen methodischen Fähigkeiten und einer gewissen Lust zum Lösen von Denksport-Aufgaben' verstanden werden kann (VfSlg 12420/1990).
Eine Regelung ist auch dann verfassungswidrig, wenn die erkennbare Absicht des historischen Gesetzgebers in Widerspruch zum Wortlaut steht (VfSlg 14767).
Unter Anwendung dieser Grundsätze scheint die Anordnung einer Bewilligungspflicht für Erdwärmeanlagen in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden) „in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen“ dem Bestimmtheitsgebot nicht zu entsprechen.
Unzweifelhaft ist nach Einschätzung des Gerichtes lediglich die Bedeutung des Begriffs des 'gespannten bzw. artesisch gespannten Grundwassers'. Der Begriff des Grundwassers steht nach seinem wesentlichen Bedeutungsinhalt außer Frage. Unter gespanntem Grundwasser wird unterirdisch vorhandenes Wasser verstanden, dessen Grundwasserdruckfläche über der Grundwasseroberfläche liegt (in diesem Sinne auch die Definition in § 3 Z 25 DVO 2008). Praktisch heißt dies, dass die betreffende unterirdische Wasseransammlung unter Druck steht, welcher in ungestörtem Zustand nicht abgebaut werden kann, weil eine (darüber liegende) abdichtende Bodenschicht dies verhindert. Wird die diese Grundwasseransammlung nach oben hin abschließende Schicht entfernt, wie dies typischerweise im Fall einer Bohrung erfolgt, kommt es zur Druckentlastung. Dies äußert sich dadurch, dass das Grundwasser im Bohrloch (über das ursprüngliche, ungestörte Grundwasserniveau hinaus) ansteigt. Das Ausmaß des Anstiegs hängt von den Druckverhältnissen ab und kann von einem geringfügigen Anstieg bis zu einem Austreten an der Erdoberfläche reichen. In den seltenen Fällen des druckbedingten Austretens des erschlossenen Grundwassers an der Erdoberfläche spricht man von einem artesisch gespannten Grundwasser. Ein artesischer Brunnen ist also dadurch gekennzeichnet, dass es keines Pumpvorganges bedarf, um das erschlossene Grundwasser an die Oberfläche zu fördern. Nach der praktischen Erfahrung ist nur ein ganz geringer Anteil der als gespannt angetroffenen Grundwässer artesisch (nach Kenntnis des Gerichts ist ein gehäuftes Vorkommen in der Südoststeiermark zu beobachten). Artesisch gespannte Grundwässer sind also eine (praktisch kleine) Teilmenge der gespannten Grundwässer, sodass – wenigstens sprachlich – die gesonderte Erwähnung der artesisch gespannten Grundwässer in § 31c Abs 5 litb WRG 1959 entbehrlich erscheint.
Unklar freilich ist, was der Gesetzgeber unter 'Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen' verstanden wissen wollte.
Nach den dem Gericht vorliegenden Informationen, insbesondere einer Stellungnahme der Abteilung Hydrologie und Geoinformation des Amtes der NÖ Landesregierung vom , kann das Vorkommen gespannter Grundwasserverhältnisse in Niederösterreich nur in wenigen und eher kleinräumigen Gebieten von vornherein und generell ausgeschlossen werden (etwa im hochalpinen Gelände, entlang von Bergrücken etc.). In diesem Bereich dürfte die Erdwärmenutzung wiederum kaum praktische Bedeutung haben. Diese Einschätzung für den Bereich Niederösterreich dürfte im Hinblick auf die Vielfalt geohydrologischer Naturräume in diesem Bundesland auf den Großteil Österreichs übertragbar sein.
Mit anderen Worten: Das Vorkommen gespannter Grundwässer in jenen Bereichen, die praktisch für die Erdwärmenutzung mittels Vertikalkollektoren in Betracht kommen, kann praktisch nirgends von vornherein ausgeschlossen werden.
Die tatsächliche Feststellung des Vorliegens gespannter Grundwasserverhältnisse an einem bestimmten Punkt erfordert daher die Durchführung einer Bohrung, also genau jener Maßnahme, deren Bewilligungspflichtigkeit auf diese Weise festgestellt werden soll (sofern bereits zufällig Informationen aus in der Vergangenheit durchgeführten Bohrungen vorliegen, könnten diese selbstverständlich herangezogen werden; es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass flächendeckende Erkundungen, zumal in die wesentlichen Tiefen, vorliegen und für einen potentiellen Bewilligungswerber zur Verfügung stehen; dazu kommt, dass gespannte Grundwässer möglicherweise nur sehr kleinräumig vorhanden sind und selbst aus vorhandenen Daten aus der unmittelbaren Nähe keine definitive Aussage möglich sein muss).
Die Schwierigkeiten der tatsächlichen Feststellung des Vorliegens gespannter Grundwässer selbst nach Durchführung einer Bohrung (zumindest wenn das angetroffene Grundwasser nicht artesisch war) zeigt auch der zugrundeliegende Fall: In den geohydrologischen Grundlagen des Einreichprojekts wird auf die Möglichkeit des Vorhandenseins gespannter Grundwässer hingewiesen; vom ausführenden Unternehmen und dessen Fachleuten wurde behauptet, dass keine gespannten Verhältnisse angetroffen worden seien; der geohydrologische Amtssachverständige ging davon aus (eine nachträgliche zweifelsfreie Feststellung ist offenbar ebenfalls schwer möglich, wenigstens wenn keine fachmännische Begleitung und Dokumentation der Bohrung erfolgte), dass diese Angaben zuverlässig wären; der Privatsachverständige desselben Fachgebietes bezweifelte sie.
Es ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber die Schwierigkeiten bei der Ermittlung gespannter Grundwässer bekannt gewesen sind. Auf Grund des Ausnahmecharakters der Regelung, welche erklärtermaßen (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle 2011) die Einschränkung der Bewilligungspflicht auf 'sensible Gebiete' zum Ziel hat, kann nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine Bewilligungspflicht unabhängig von Bedeutung, Charakteristik und Ausmaß des betroffenen Grundwasserkörpers statuieren wollte. Damit verbietet sich nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes die Interpretation, dass eine Bewilligungspflicht bei Bohrungen an jedem Punkt Österreichs gegeben sein sollte, an dem bis zur Bohrtiefe bzw. möglicherweise sogar darüber hinausgehend gespannte Grundwassers in irgendeiner Form angetroffen werden könnte. Der Gesetzgeber wollte offenbar die Bewilligungspflicht nur in 'sensiblen' Gebieten anordnen, wobei sich dem Gesetz in keiner Weise entnehmen lässt, wie solche Gebiete (Auswahl, Kriterien, Grenzziehung) bestimmt werden sollen.
Die Unsicherheit, die daraus resultiert, wird auch in der Verwaltungspraxis der Wasserrechtsbehörden offenkundig. Vergleichsweise darf in diesem Zusammenhang die im Internet (Stand: ) bekanntgegebene Sichtweise der Landesverwaltungen Oberösterreichs, Niederösterreichs und des Burgenlands hingewiesen werden. So findet sich etwa auf der Homepage der Oberösterreichischen Landesverwaltung (www.land-oberoesterreich.gv.at), dass Gebiete mit gespannten Grundwasservorkommen 'ausgewiesen' worden seien, wobei sich die Gebietsabgrenzung im Wesentlichen nach dem Vorkommen der tertiären Sande in Oberösterreich richtete; allerdings erfolgte die konkrete Grenzziehung nach Gemeinde- und Katastralgemeindegrenzen. Demgegenüber gibt das Land Niederösterreich (www.noe.gv.at) bekannt, dass in Niederösterreich aus dem Grund der Lage in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen Tiefsonden bewilligungsfrei seien; auf Grund der 'heterogenen geologischen Verhältnisse' sei eine Ausweisung solcher Gebiete nicht möglich und daher auch im Wasserbuch nicht erfolgt. Wiederum anders meint der Hydrographische Dienst des Landes Burgenland (https://wasser.bgld.gv.at), dass auf Grund der geologischen Situation das gesamte Landesgebiet als sensible Zone zu behandeln sei und daher im gesamten Burgenland eine wasserrechtliche Bewilligung für Tiefsonden erforderlich wäre.
Diese Auffassungen sind nicht miteinander kompatibel. Weder ist anzunehmen, dass in Oberösterreich das Vorkommen von gespannten Grundwässern – anders als etwa in Niederösterreich – auf die genannten Gebiete mit tertiären Sanden beschränkt wäre (andererseits überall in den 'ausgewiesenen' Gebieten auch wirklich gespannte Grundwässer mit Sicherheit vorhanden sind), noch dass diese Vorkommen zufällig immer mit Gemeinde- bzw. Katastralgemeindegrenzen begrenzt wären. Umgekehrt ist auch nicht anzunehmen, dass tertiäre Sande mit Auftreten gespannter Grundwässer lediglich in Oberösterreich und nicht in Niederösterreich vorkämen und mit dem Überschreiten der Landesgrenze gänzlich andere geohydrologische Gesetzmäßigkeiten eintreten würden. Ebenso ist gänzlich unwahrscheinlich, dass sich das gesamte Landesgebiet des Burgenlandes in geohydrologischer Hinsicht in allen Gebieten vom unmittelbar angrenzenden Niederösterreich völlig unterscheiden würde, kann doch kaum unterstellt werden, dass die historischen Grenzen des Königsreichs Ungarn vor Jahrhunderten exakt nach jenen geohydrologischen Gegebenheiten gezogen worden wären, die das Vorkommen gespannter Grundwasserverhältnisse bewirkten.
Diese Divergenzen können auch nicht mit dem einem Verordnungsgeber eingeräumten Ermessen erklärt werden. Abgesehen davon, dass auch dieses einer gewissen Determinierung bedürfte (es scheint auch sehr zweifelhaft, ob sich derartige Determinanten aus den allgemeinen Zielsetzungen des WRG 1959 mit hinreichender Genauigkeit gewinnen lassen), liegen doch weder Verordnungsermächtigung noch Verordnungen vor. Der Gesetzgeber hat nämlich im § 31c Abs 5 litb letzter Satz WRG 1959 bloß die Ersichtlichmachung der Grenzen derartiger Gebiete angeordnet. Er hat dabei die insoweit wortidente Regelung des § 38 Abs 3 WRG 1959 übernommen, zu der der Verwaltungsgerichtshof – bereits vor Erlassung des § 31c Abs 5 WRG 1959 in der maßgeblichen Fassung – die Auffassung vertreten hat, dass – schon im Hinblick auf den deklarativen Charakter des Wasserbuches – die Ausweisung von Hochwasserabflussgrenzen bloß deklarative Bedeutung hätte, sodass aus dem Fehlen einer Eintragung nicht geschlossen werden könne, es existiere gar kein solches Gebiet (; , 2007/07/0018). Da dem Gesetzgeber diese Judikatur bekannt sein musste, kann ihm nicht unterstellt werden, mit einer wortgleichen Bestimmung anderes normiert zu haben.
Damit verbietet sich aber die Interpretation, die in Rede stehende Bewilligungspflicht käme schon immer dann nicht zum Tragen, wenn für den Standort einer geplanten Tiefbohrung keine Ausweisung im Wasserbuch erfolgt ist (ebenso wenig vermittelt eine tatsächlich erfolgende Eintragung Rechtssicherheit, da der Eintragung in gleicher Weise wie deren Fehlen keine Verbindlichkeit zukommt).
Angesichts der eindeutigen Intention des historischen Gesetzgebers, die Bewilligungspflicht für Erdwärmeanlagen in Form von Vertikalkollektoren in wasserwirtschaftlich bedeutsamen Gebieten ('sensible Gebiete') zu statuieren, wobei er es jedoch unterlassen hat, Kriterien für die Auswahl und Begrenzung derartiger Gebiete festzulegen, verstößt die angefochtene Regelung im § 31c Abs 5 litb WRG 1959 nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich gegen das Bestimmtheitsverbot des Art 18 B-VG. Anzumerken ist, dass der Begriff 'sensible Gebiete' bereits in den Materialen der WRG-Novelle 2006 vorkommt, welche die 'Gebiete mit gespannten Grundwasservorkommen' noch nicht kannte. Anscheinend wurde jener Begriff zunächst synonym mit den in lit.a genannten 'besonders geschützten Gebieten' verwendet und erfuhr in den Materialien zur Novelle 2011 einen Bedeutungswandel.
Selbst wenn eine grundsätzliche Definition des in Rede stehenden Begriffs möglich wäre, schiene die erforderliche 'parzellenscharfe' Grenzziehung, die notwendig wäre, um zu klären, ob eine bestimmte Bohrung innerhalb oder außerhalb eines solchen Gebietes läge, auf diese Weise nicht denkbar.
Zu keinem anderen Ergebnis (als die Verfassungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen Art 18 B-VG) käme man, wollte man unter Missachtung der gesetzgeberischen Intentionen bloß den Wortlaut des Gesetzes heranziehen. Dieser erlaubte immerhin das Verständnis, dass jede gespannte Grundwasseransammlung vom Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst wäre und die an die Erdoberfläche projizierte Ausdehnung dieses 'Vorkommens' das relevante Gebiet ausmachte. In einem solchen Fall genügten für den Rechtsunterworfenen regelmäßig nicht einmal die ihm vom Verfassungsgerichtshof nicht zugemutete 'subtile Sachkenntnis, außerordentlichen methodischen Fähigkeiten und Lust zum Lösen von Denksportaufgaben', um zu erkennen, ob er für ein bestimmtes Vorhaben einer Bewilligung bedürfte, sondern müsste er dazu in aller Regel erst aufwendige Untergrunderkundungen durchführen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die weiteren Ausführungen betreffend Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes verwiesen.
Im Übrigen ist auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Verfassungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot vorliegt, wenn die erkennbare Absicht des historischen Gesetzgebers in Widerspruch zum Wortlaut steht (in diesem Sinne zu einer vergleichbaren Problematik , G1399/95, VfSlg 14767).
5.3. Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG, Art 2 StGG)
Die angefochtene Gesetzesbestimmung scheint in mehrfacher Hinsicht dem Gleichheitsgrundsatz im Sinne des Art 7 B-VG bzw. Art 2 StGG zuwiderzulaufen.
Nach diesem verfassungsrechtlichem Prinzip ist 'Gleiches gleich' und 'Ungleiches ungleich' zu behandeln, woraus einerseits abzuleiten ist, dass Differenzierungen sachlich gerechtfertigt sein müssen (zB VfSlg 13178, 17143), andererseits aber – darüber hinaus – Normen dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot gerecht werden müssen, welches gebietet, sachlich nicht begründete Regelungen zu unterlassen (zB ).
5.3.1. Vorausgesetzt, die Wortfolge 'oder in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen' verstieße einerseits nicht bereits gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG und wäre andererseits so auszulegen, dass ein Vertikalkollektor zur Erdwärmegewinnung immer bereits dann wasserrechtlich bewilligungspflichtig wäre, wenn sich im Untergrund jenes Areals, in dem die Bohrung niedergebracht werden soll, tatsächlich gespanntes Grundwasser befindet, bedürfte es zur Feststellung der Bewilligungspflicht regelmäßig der Vornahme einer gleichartigen Bohrung mit wenigstens derselben Tiefe wie die der Wärmenutzung dienenden Bohrung. Zunächst erscheint es unsachlich, dass – allein um das Erfordernis einer Bewilligungspflicht festzustellen – ein mit einer solchen Maßnahme zweifellos verbundener erheblicher Aufwand getätigt werden müsste, der sich in der Folge möglicherweise als völlig frustriert erweist, wenn im Falle der Feststellung der Bewilligungspflicht hervorkommt, dass die Anlage nicht bewilligungsfähig ist. (Auch der Weg über einen Feststellungsantrag böte für den Betroffenen übrigens keine entscheidende Abhilfe, müsste er doch als Antragsteller die der Behörde bei Feststellung der konkreten geohydrologischen Verhältnisse erwachsenden beträchtlichen Kosten als Barauslagen ersetzen).
Dazu kommt, dass im Fall einer solchen Erkundungsbohrung möglicherweise gerade jener verpönte Effekt verwirklicht wird, der durch die Statuierung von Bewilligungspflichten verhindert werden soll. Eine solche Erkundungsbohrung wäre nämlich mangels Erschließungsabsicht (vgl. zB ) nicht nach § 10 WRG 1959 wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Da eine solche Erkundungsbohrung regelmäßig nicht bezweckt, in den Wasserhaushalt einzugreifen (ganz im Gegenteil wird der potentielle Projektwerber hoffen, nicht auf Wasser bzw. wenigstens nicht auf gespanntes Grundwasser zu stoßen), kommt auch die Bewilligungspflicht nach § 56 WRG 1959 nicht zum Tragen.
Mit anderen Worten: Ist der potentielle Errichter einer Erdwärmepumpenanlage mit Vertikalkollektoren gehalten, die Bewilligungspflicht seiner Maßnahme zu erkunden, würde er dabei möglicherweise gerade jenen Schaden anrichten, der durch die Statuierung der Bewilligungspflicht verhindert werden soll (welche gewährleisten würde, dass bei ungünstigen Verhältnissen die Bewilligung gar nicht erteilt bzw. nur unter Vorschreibung von Auflagen bewilligt würde). Wollte man demgegenüber die Bewilligungspflicht einer solchen Erkundungsmaßnahme annehmen, führte dies zum dem Gesetzgeber nicht als gewollt zu unterstellenden Ergebnis, dass eine Bewilligungspflicht für eine Maßnahme erforderlich wäre, um festzustellen, ob dieselbe Maßnahme bewilligungsfrei ist oder nicht.
Dass derartiges sachlich nicht zu rechtfertigen ist, liegt auf der Hand. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bei der Statuierung einer Bewilligungspflicht eine Regelung in einer Weise treffen muss, die dem Normunterworfenen mit vertretbarem Aufwand eindeutig erkennen lässt, ob er ein Vorhaben ohne weiteres verwirklichen darf oder ob er dafür einer behördlichen Bewilligung bedarf. Dem Bewilligungsverfahren ist nach Auffassung des Gerichts die Prüfung vorzubehalten, ob und unter welchen Bedingungen die Auswirkungen des Vorhabens mit den gesetzlich geschützten Interessen (öffentliche oder private) in Einklang zu bringen sind. Wenn es sich bereits von vornherein, also durch Festlegung genereller, leicht überprüf- und nachvollziehbarer Kriterien bewerkstelligen lässt, zwischen potentiell den schützenswerten Interessen abträglichen und unbedenklichen Vorhaben zu differenzieren, ist es nach Überzeugung des Gerichts sachlich geboten, mithilfe dieser Kriterien Bewilligungspflichten zu begründen und auszuschließen. Wenn ein derartiger Ausschluss von vornherein nicht möglich ist, bleibt nur die Begründung einer generellen Bewilligungspflicht – oder die generelle Bewilligungsfreiheit, wobei es der gesetzgeberischen Wertung obliegt, die zu schützenden Interessen gegen den mit einer Bewilligungspflicht verbundenen Nachteil (Verwaltungsaufwand, Kosten und mögliche Zeitverzögerung für die Interessenten am Vorhaben) abzuwägen.
Diesen Anforderungen ist der Gesetzgeber des § 31c Abs 5 litb WRG 1919 nicht gerecht geworden.
5.3.2. Darüber hinaus scheint eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung vorzuliegen, wenn Bohrungen zur Errichtung von Wärmegewinnungsanlagen in Gebieten mit gespannten Grundwässern (aller Art) einer wasserrechtlichen Bewilligung unterliegt, wogegen dies für Bohrungen zu anderen Zwecken als zur Wärmenutzung und zur Wasserbenutzung (im Rahmen des § 10 WRG 1959) nicht der Fall ist.
Im Zusammenhang mit der Errichtung von Wärmepumpenanlagen erscheinen aus wasserwirtschaftlicher Sicht folgende Aspekte beachtlich (die die Normierung von Bewilligungspflichten begründen könnten):
- eine mögliche Verunreinigung des Grundwassers durch Austritt des Kühlmittels im Gebrechensfall.
- die Verunreinigung von Gewässern im Zusammenhang mit dem Bohrvorgang, insbesondere durch Herstellung einer Verbindung übereinanderliegender 'Grundwasserstockwerke' (etwa, in dem das anthropogen verunreinigte oberflächennahe Grundwasser über das Bohrloch in einen tieferen Grundwasserhorizont gelangt und diesen kontaminiert).
- die Wasserverschwendung wertvoller Tiefengrundwasserhorizonte, etwa wenn diese (artesisch) gespannt sind und bei Unterbleiben von Vorkehrungen ungenutzt abfließen.
Das Interesse am Schutz gespannter Grundwässer scheint demnach unabhängig davon zu sein, ob die Bohrung der Erdwärmenutzung oder anderen Zwecken dient, was eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen kann.
Dagegen besteht das Interesse am Schutz von Grundwasser vor Verunreinigung unabhängig davon, ob gespannte Verhältnisse vorliegen oder nicht (vgl. § 30 WRG 1959). Nichts desto weniger erklärt das Wasserrechtsgesetz nur Tiefbohrungen zum Zwecke der Erdwärmenutzung in Gebieten mit gespannten Grundwasservorkommen für bewilligungspflichtig, soweit nicht § 10 WRG 1959 zur Anwendung kommt. Ein Grund für eine sachliche Differenzierung ist nicht zu erkennen.
5.3.3. Schließlich ergibt sich auch eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu § 10 WRG 1959 vor, indem nämlich dieser die Grundwasserbenutzung des Eigentümers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf, wenigstens wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht, für bewilligungsfrei erklärt, sofern es sich nicht um artesische Brunnen handelt (§10 Abs 1 iVm Abs 3 leg.cit). Die Erschließung gespannter Grundwässer, die nicht unter einem derart hohen Druck stehen, dass sie ohne eines Pumpvorganges zu Tage treten würden, sind im Rahmen des § 10 Abs 1 WRG 1959 bewilligungsfrei, auch wenn die Erschließung mittels einer Tiefbohrung erfolgt. Gerade im Zusammenhang mit Wasserknappheit oder Verunreinigung oberflächennaher Grundwässer kommen in der Praxis durchaus Tiefenbrunnen vor, welche mit Tiefsonden für Erdwärmeanlagen vergleichbar sind. Ein sachlicher Grund für eine Differenzierung dafür, dass in dem einen Fall (§31c Abs 5 WRG 1959) Bohrungen im Bereich artesisch gespannter als auch gespannter Grundwässer, die nicht artesisch sind, der Bewilligungspflicht unterliegen, während dies für Wassernutzungen im Sinne des § 10 Abs 1 nur im Fall artesisch gespannter Grundwässer gilt, ist nicht zu erkennen, noch dazu, wo die Wassernutzung nach § 10 Abs 1 WRG 1959 darauf gerichtet ist, das erschlossene Grundwasser dem Wasserkreislauf zu entziehen, während dies bei Wärmepumpen nicht der Fall ist. Die Interessenten an letzteren werden daher ohne sachlichen Grund ungünstiger gestellt als die Interessenten an einem Hausbrunnen, welche für die Erschließung gespannter (aber nicht artesischer) Grundwässer keiner Bewilligung bedürfen.
5.3.4. Einen weiteren Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz erblickt das Gericht in der sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung zwischen Anlagen nach § 31c Abs 1 und solchen nach Abs 5 WRG 1959, wenigstens wenn man die vom Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Fall getroffene Auslegung zugrunde legt. Zu Verfahren betreffend Maßnahmen im Sinne des § 31c Abs 1 leg.cit vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (zB , 84/07/0207; , 93/07/0113) die Auffassung, dass die Inhaber von Rechten im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 keine Parteistellung haben. In Bezug auf Anlagen im Sinne des Abs 5, für die mit BGBl I Nr 123/2006 das Anzeigeverfahren eingeführt wurde, verhält sich dies nunmehr anders. Eine sachliche Differenzierung für diese Ungleichbehandlung ist nicht erkennbar. Es ist nämlich nicht zu sehen, weshalb für einen Vorhabenstypus, für den der Gesetzgeber das Anzeigeverfahren nicht für geeignet erachtet, aus diesem Grund eine Parteistellung der Inhaber der genannten Rechte von vornherein nicht in Betracht kommen soll bzw. umgekehrt die Inhaber fremder Rechte ausgerechnet deshalb Parteistellung genießen sollen, weil der Gesetzgeber zur Einräumung von Verfahrenserleichterungen die Möglichkeit des Anzeigeverfahrens eröffnet hat. Indem der Gesetzgeber durch den 'ausdrücklichen Verweis' auf § 114 WRG für von Vorhaben nach § 31c Abs 5 WRG 1959 betroffenen fremden Rechtsinhabern die Parteistellung begründete und ihnen Einwendungsmöglichkeiten eröffnet hat, dies aber bezüglich der von Vorhaben nach Abs 1 leg.cit. Betroffenen nicht getan hat, hat er letztere sowie die Projektwerber nach Abs 5 leg. cit schlechter gestellt bzw. umgekehrt die Projektwerber nach Abs 1 und Betroffene nach Abs 5 leg.cit. unsachlich begünstigt.
5.3.5. Schließlich bezweifelt das Gericht, dass jene Gründe, welche für die WRG-Novelle 2011 ausschlaggebend waren, die Sachlichkeit der angefochtenen Bestimmungen des § 31c Abs 5 litb WRG 1959 begründen bzw. erweist sich diese Regelung gerade im Hinblick auf die genannten Gründe als unsachlich:
Ausgehend davon, dass die Statuierung der Bewilligungspflicht für Erdwärmeanlagen mit Tiefsonden ursprünglich auf tauglichen wasserwirtschaftlichen Grundlagen beruhte, erscheint die 'Zurücknahme...' im Sinne der Novelle 2011 nicht sachlich gerechtfertigt. Die Materialen geben hiefür lediglich den steigenden Aufwand der Wasserrechtsbehörden an, was sich in gleich sieben Bundesländern in steigenden Fallzahlen (in vier Bundesländern stark ansteigend) äußerte.
Der Umstand allein, dass eine Rechtsnorm zunehmende praktische Bedeutung erlangt, kann deren Aufhebung (bzw. die Einschränkung ihres Anwendungsbereiches) nicht rechtfertigen, dies auch in Anerkennung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers, führte dies zur absurden Konsequenz, dass praktisch bedeutsame Normen aufgehoben würden, wogegen wenig relevante aber Bestand hätten.
Zusammenfassend ist das Gericht der Auffassung, dass der Wasserrechtsgesetzgeber im gegenständlichen Zusammenhang sowohl gegen das Bestimmtheitsgebot im Sinne des Art 18 B-VG als auch gegen Art 7 B-VG bzw. Art 2 StGG verstoßen hat."
3.Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der auf die im Antrag erhobenen Bedenken im Einzelnen eingegangen wird.
3.1.In Bezug auf das Vorbringen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, wonach § 31c WRG 1959 gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG verstoße, weil unklar sei, was der Gesetzgeber unter "Gebieten mit gespannter oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen" verstehe, tritt die Bundesregierung dem Antrag wie folgt entgegen:
"2.2.1. Mit dem Tatbestandselement 'in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen' wird darauf abgestellt, ob im räumlichen Umfeld des Anlagenstandortes gespanntes oder artesisch gespanntes Grundwasser vorkommt. Die Bewilligungspflichtigkeit ist daher jedenfalls dann anzunehmen, wenn im Zug der Errichtung der Anlage gespanntes oder artesisch gespanntes Grundwasser angetroffen wird. Sie ist weiters dann anzunehmen, wenn auf Grund der vorliegenden Informationen von derartigen Verhältnissen im räumlichen Umfeld des Anlagenstandortes auszugehen ist, sodass eine ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen vergleichbarer Verhältnisse am Standort der Anlage gegeben ist. Liegen hingegen konkrete Informationen vor, wonach trotz bekannter gespannter oder artesisch gespannter Grundwasservorkommen im räumlichen Umfeld des Standortes solche im unmittelbaren Projektbereich nicht auftreten, so ist anzunehmen, dass die Anlage nicht bewilligungspflichtig ist.
Um beantworten zu können, ob das Tatbestandselement 'in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen' erfüllt ist, bedarf es somit – entgegen der Annahme des antragstellenden Gerichtes – keiner punktgenauen Erhebung der hydrogeologischen Situation unmittelbar am Standort der Anlage. Insbesondere ist es nicht erforderlich, bereits im Vorfeld der Anlagenerrichtung Schichten zu durchörtern, die gespanntes oder artesisch gespanntes Grundwasser führen.
2.2.2. In dem dem Verfahren vor dem antragstellenden Gericht zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren wurde – den Ausführungen auf Seite 17 des Antrags zufolge – in den 'geohydrologischen Grundlagen' des Einreichprojektes auf die Möglichkeit des Vorhandenseins gespannter Grundwässer hingewiesen. Dies steht im Einklang mit jener Stellungnahme der Abteilung Hydrologie und Geoinformation des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, auf die sich das antragstellende Gericht beruft (vgl. oben). Wenn in der Folge vom ausführenden Unternehmen behauptet wurde, dass keine gespannten Verhältnisse angetroffen worden seien, und der geohydrologische Amtssachverständige von der Zulässigkeit dieser Angaben ausging, während sie der von den Eigentümern eines Nachbargrundstücks beauftragte Privatsachverständige in Zweifel zog, so wäre es – in Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2017/07/0003 – Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes, auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung die noch ausstehenden Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Ist auf Grund der Ermittlungsergebnisse nicht von einem Gebiet mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen auszugehen, wäre eine Bewilligungsfreiheit für die Anlage anzunehmen; andernfalls hätte sich das Landesverwaltungsgericht mit dem Antrag der Eigentümer des Nachbargrundstückes gemäß § 138 WRG 1959 auseinanderzusetzen."
3.2.In Bezug auf das Vorbringen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, wonach § 31c WRG 1959 gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG verstoße, weil der Gesetzgeber offenbar die Bewilligungspflicht nur in "sensiblen Gebieten" anordnen habe wollen und sich dem Gesetz jedoch in keiner Weise entnehmen lasse, wie solche Gebiete bestimmt werden sollten, tritt die Bundesregierung dem Antrag wie folgt entgegen:
"2.3.1. Einer der in § 31c Abs 5 litb WRG 1959 angeführten Tatbestände, dessen Erfüllung die Bewilligungspflichtigkeit einer 'Anlage[] zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden)' nach sich zieht, lautet 'in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen'. Dem Gesetzestext ist kein Hinweis dahin zu entnehmen, dass hier nicht von allen Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen, sondern nur von bestimmten derartigen Gebieten (die das antragstellende Gericht mit dem Begriff 'sensible Gebiete' gleichzusetzen sucht) die Rede wäre.
2.3.2. Der Begriff 'sensible Gebiete' entstammt – insofern zutreffend das antragstellende Gericht – nicht dem Gesetzestext, sondern den Gesetzesmaterialien.
Bereits in den Materialien zur Wasserrechtsnovelle 2006, BGBl I Nr 123/2006, war im Zusammenhang mit § 31c Abs 5 litb WRG 1959 von 'sensiblen Gebieten' die Rede: Die Behörde könne 'bei jedem Sachverhalt anhand der vorgelegten Projektunterlagen individuell entscheiden, ob zB in sensiblen Gebieten ein umfangreiches Bewilligungsverfahren mit Verhandlung etc. einzuleiten ist oder ob von der in § 114 Abs 3 WRG 1959 geregelten Bewilligungsfiktion Gebrauch gemacht wird' (RV 1356 BlgNR XXII. GP, 3). Der Gesetzgeber ging von einer generellen Bewilligungspflicht für 'Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden)' aus, hielt jedoch außerhalb von – damals noch nicht näher definierten – 'sensiblen Gebieten' eine Beurteilung im Anzeigeverfahren gemäß § 114 Abs 3 WRG 1959 grundsätzlich für ausreichend. Durch die Novelle BGBl I Nr 14/2011 wurde die Bewilligungspflicht als solche auf Anlagen in – nunmehr konkretisierten – 'sensiblen Gebieten' eingeschränkt. In den Gesetzesmaterialien (RV 1030 BlgNR XXIV. GP, 7) heißt es zur Neufassung des § 31c Abs 5 litb WRG 1959 betreffend 'die Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden)' wörtlich:
'Eine Bewilligungspflicht besteht für diese Anlagen künftig nur noch
- in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (§§34, 35,54 WRG 1959)
- in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung
- in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen (sensiblen Gebieten) oder
- wenn Anlagen eine Tiefe von 300m überschreiten.'
In Hinblick auf diesen Wortlaut kann es nach Ansicht der Bundesregierung keinem Zweifel unterliegen, dass der Begriff 'Gebiete[] mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen' und der Begriff 'sensible[] Gebiete[]' hier synonym verwendet werden. Die Suche nach gesetzlichen Kriterien, an Hand deren 'sensible[] Gebiete[]' von (sonstigen) 'Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen' abgegrenzt werden könnten, muss daher notwendigerweise fehlgehen. Für die vom antragstellenden Gericht postulierte Gleichsetzung von 'sensiblen Gebieten' mit (nicht näher spezifizierten) 'wasserwirtschaftlich bedeutsamen Gebieten' (Seite 19 des Antrags) gibt es dementsprechend keinen Anhaltspunkt.
2.3.3. Die Annahme, der Gesetzgeber habe für 'Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden)' die Bewilligungspflicht nicht in allen 'Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen', sondern nur in 'sensiblen Gebieten' anordnen wollen, ist daher nach Auffassung der Bundesregierung weder mit dem Gesetzestext noch mit den Gesetzesmaterialien in Einklang zu bringen."
3.3.In Bezug auf das Vorbringen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, wonach § 31c WRG 1959 gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG verstoße, was sich insbesondere auch in der Unsicherheit über die Auslegung des § 31c Abs 5 litb WRG 1959 in der Verwaltungspraxis der Wasserrechtsbehörden zeige, tritt die Bundesregierung dem Antrag wie folgt entgegen:
"2.4.1. Gemäß § 31c Abs 5 litb letzter Satz WRG 1959 sind die Grenzen der Gebiete mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen im Wasserbuch ersichtlich zu machen. Unstrittig ist, dass diese Ersichtlichmachung nur deklaratorischen Charakter hat (so Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz2 [2013] K17 zu § 31c, und so auch das antragstellende Gericht). Der Umstand, dass ein Standort sich nicht in einem im Wasserbuch ausgewiesenen Gebiet mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen befindet, bedeutet somit – wie das antragstellende Gericht zutreffend ausführt – nicht zwangsläufig, dass die Bewilligungspflichtigkeit des Vorhabens zu verneinen wäre (und vice versa). Aus diesem Grund kann die Ersichtlichmachung im Wasserbuch stets nur ein erster Anhaltspunkt zur Einschätzung, ob ein Vorhaben innerhalb oder außerhalb eines Gebietes mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen liegt, sein; dementsprechend kommt es aber – entgegen der Annahme des Gerichtes – auch nicht darauf an, ob das Wasserbuch eine 'parzellenscharfe' Grenzziehung vornimmt.
2.4.2. Die Länder haben die Ersichtlichmachung im Sinne des § 31c Abs 5 litb letzter Satz WRG 1959 bisher unter Berücksichtigung der jeweils maßgeblichen Schwerpunktsetzungen in der wasserwirtschaftlichen Planung vorgenommen. Im Folgenden wird – pars pro toto – auf die Verwaltungspraxis in den Bundesländern Burgenland, Oberösterreich, Steiermark und Niederösterreich eingegangen:
Im Burgenland wurde festgestellt, dass auf Grund der geologischen Situation das gesamte Landesgebiet als 'sensible Zone' im Sinne der Gesetzesmaterialien RV 1030 BlgNR XXIV. GP (somit als Gebiet mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen) anzusehen ist.
In Oberösterreich wurden die Gruppen von Grundwasserkörpern 'Tertiärsande' sowie weitere wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete in Bezug auf Tiefenwässer (Schongebiet Bad Hall) ersichtlich gemacht. Die in der Steiermark ersichtlich gemachten Gebiete mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen umfassen die Grundwasserkörper GK100168 'TGWK Steirisches und Pannonisches Becken', GK100169 'TGWK Oststeirisches Becken', GK100171 'TGWK Weststeirisches Becken', GK100039 'Mittleres Ennstal', GK100040 'Oberes Ennstal' und GK100042 'Traun'.
In den beiden genannten Ländern werden somit jedenfalls die wesentlichen räumlichen Bereiche mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen dargestellt. Das Vorhandensein allfälliger weiterer Gebiete mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen wäre dann anzunehmen, wenn unter Heranziehung weiterer Studien bzw. der aus anderen wasserrechtlichen Verfahren gewonnen Erfahrungen und Kenntnisse eine ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer solchen geohydrologischen Situation besteht. In Zweifelsfällen erfolgt meist eine Kontaktaufnahme mit der Wasserrechtsbehörde oder dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan zur Abklärung der jeweiligen hydrogeologischen Situation auf der Grundlage bereits vorliegender Informationen, sodass es einer – vom antragstellenden Gericht für erforderlich gehaltenen – 'Feststellungsbohrung' nicht bedarf.
Auf der website des Landes Niederösterreich findet sich die Aussage, dass '[a]uf Grund der heterogenen geologischen Verhältnisse' in Niederösterreich keine Abgrenzung von Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen möglich sei und dass deshalb auch keine Ausweisung solcher Gebiet im Wasserbuch erfolgt sei. Weiters findet sich dort die Aussage, dass Tiefsonden daher – sofern nicht einer der anderen Tatbestände, die eine Bewilligung notwendig machen, erfüllt ist – 'derzeit […] bewilligungsfrei' seien (vgl. http://noel.gv.at/noe/Wasser/grundwasser_waerme.html).
Dass ein Standort sich nicht in einem im Wasserbuch ausgewiesenen Gebiet mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen befindet, bedeutet allerdings – wie unter Punkt 2.4.1 dargelegt – nicht zwangsläufig, dass das betreffende Vorhaben nicht bewilligungspflichtig ist. Die Ausführungen auf der genannten website können daher – im Sinne eines gesetzeskonformen Vollzugs – nur dahin verstanden werden, dass (nach Meinung der Autoren des auf der website wiedergegebenen Textes) gespannte oder artesisch gespannte Grundwasservorkommen im Landesgebiet nicht vorkommen. Eine derartige Aussage wäre in einem konkreten Verfahren der (unter Punkt 2.2 erwähnten) Stellungnahme der Abteilung Hydrologie und Geoinformation des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom gegenüberzustellen und in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen."
3.4.In Bezug auf das Vorbringen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, wonach § 31c Abs 5 litb WRG 1959 gegen den Gleichheitssatz gem. Art 7 B-VG und Art 2 StGG verstoße, weil es unsachlich sei, dass es erforderlich sei, mit erheblichem Aufwand verbundene Erkundungsbohrungen durchzuführen, die zudem ergeben könnten, dass die Anlage bewilligungspflichtig, aber nicht bewilligungsfähig sei, tritt die Bundesregierung dem Antrag wie folgt entgegen:
"3.1.1. Allen oben wiedergegebenen Überlegungen des antragstellenden Gerichtes zur mangelnden Sachlichkeit der angefochtenen Regelung liegt die Annahme zu Grunde, es bedürfe, um die Bewilligungspflichtigkeit der Errichtung eines Vertikalkollektors zur Erdwärmegewinnung festzustellen, 'regelmäßig der Vornahme einer gleichartigen Bohrung mit wenigstens derselben Tiefe wie die der Wärmenutzung dienende Bohrung' (Seite 21 des Antrags).
Dass diese Annahme nicht zutrifft, wurde bereits unter Punkt 2.2.1 näher dargelegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch ohne eine derartige 'Erkundungsbohrung' – dafür unter Orientierung an den im Wasserbuch ersichtlich gemachten Grenzen der Gebiete mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen sowie unter Heranziehung der Erfahrungen der Landesdienststellen aus anderen wasserrechtlichen Verfahren – das Vorliegen einer Bewilligungspflicht abgeklärt werden kann. Dementsprechend trifft es auch nicht zu, dass für den Normunterworfenen mit vertretbarem Aufwand nicht erkennbar wäre, ob ein Vorhaben einer behördlichen Bewilligung bedarf.
3.1.2. Soweit das antragstellende Gericht die Befürchtung äußert, dass eine 'Erkundungsbohrung' möglicherweise 'gerade jenen Schaden anrichten [würde], der durch die Statuierung der Bewilligungspflicht verhindert werden soll' (Seite 22 des Antrags), so übersieht es im Übrigen, dass für die Bewilligungspflicht gemäß § 31c Abs 5 litb WRG 1959 nicht Gefahren im Zusammenhang mit der Bohrung ausschlaggebend sind, sondern die mit der Wärmegewinnung verbundenen Gefahren. Auf diese Frage wird unter Punkt 3.2.1 näher eingegangen."
3.5.In Bezug auf das Vorbringen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, wonach § 31c Abs 5 litb WRG 1959 gegen den Gleichheitssatz gem. Art 7 B-VG und Art 2 StGG verstoße, weil Bohrungen zur Errichtung von Wärmegewinnungsanlagen in Gebieten mit gespannten Grundwässern (aller Art) einer wasserrechtlichen Bewilligung unterliegen würden, während dies für Bohrungen zu anderen Zwecken als zur Wärmenutzung und zur Wasserbenutzung (im Rahmen des § 10 WRG 1959) nicht der Fall sei, tritt die Bundesregierung dem Antrag wie folgt entgegen:
"3.2.1. Anders als die von § 32 WRG 1959 erfassten Maßnahmen zielen die Vorhaben, die Gegenstand der in § 31c leg. cit. getroffenen Regelung sind – darunter auch die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme (Abs5 lita und b) sowie von Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer (Abs5 litc) –, nicht projektgemäß auf eine Einwirkung auf Gewässer ab. Da mit ihnen aber Gefahren für das Grundwasser verbunden sind, werden sie vom Gesetzgeber einer 'präventiven wasserrechtlichen Bewilligungspflicht eigener Art' (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht [1993], Rz 1 zu § 31c WRG 1959) unterworfen. Beim Einsatz von Erdwärmepumpen mit Tiefbohrungen zur Nutzung des Untergrundes für Heiz- oder Kühlzwecke liegt die Gefahr für das Grundwasser in der möglichen Verschmutzung durch den Einsatz der für solche Kollektoren verwendeten Kühlmittel sowohl während des Betriebs als auch bei der Instandhaltung der Anlage. Dass der Austritt des Kühlmittels im Gebrechensfall einen Aspekt darstellt, der geeignet ist, die Normierung einer Bewilligungspflicht für die Errichtung von Wärmepumpenanlagen aus wasserwirtschaftlicher Sicht zu begründen, wird vom antragstellenden Gericht übrigens ausdrücklich zugestanden (vgl. Seite 23 des Antrags).
Es sind also nicht die erforderlichen Bohrarbeiten als solche mit Gefahren verbunden, die es notwendig machen würden, ein Vorhaben der Bewilligungspflicht zu unterwerfen; ausschlaggebend sind vielmehr die Gefahren, die vom Betrieb und von der Instandhaltung der Erdwärmepumpen ausgehen. In der unterschiedlichen Behandlung der Errichtung von Wärmegewinnungsanlagen einerseits und sonstigen Vorhaben, die die Vornahme von Bohrarbeiten voraussetzen, andererseits liegt also gerade keine unsachliche Differenzierung.
3.2.2. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass gespannte oder artesisch gespannte Grundwasservorkommen sich nur langsam erneuern und dass ihnen eine besondere Bedeutung für die Sicherstellung der zukünftigen Wasserversorgung zukommt. Da in diesem Fall also ein besonderes Interesse am Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung besteht, erscheint es sachlich gerechtfertigt, in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen besondere, über das in sonstigen Gebieten vorgesehene Ausmaß hinausgehende Schutzvorkehrungen zu verlangen."
3.6.In Bezug auf das Vorbringen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, wonach § 31c Abs 5 litb WRG 1959 gegen den Gleichheitssatz gem. Art 7 B-VG und Art 2 StGG verstoße, weil es unsachlich sei, dass die Erschließung gespannter Grundwässer (etwa für Brunnen zur Deckung des Haus- und Wirtschaftsbedarfes), die nicht unter einem derart hohen Druck stünden, dass sie ohne einen Pumpvorgang zu Tage treten würden, im Rahmen des § 10 Abs 1 WRG 1959 bewilligungsfrei sei, auch wenn sie mittels einer Tiefbohrung erfolge, die durchaus mit Tiefsonden für Erdwärmeanlagen vergleichbar sei, tritt die Bundesregierung dem Antrag wie folgt entgegen:
"3.3.1. Unter Punkt 3.2.1 wurde bereits dargelegt, aus welchen Gründen die Errichtung von Wärmegewinnungsanlagen einer Bewilligungspflicht unterworfen ist. Da beim Betrieb oder der Instandhaltung eines Hausbrunnens eine Verschmutzung durch den Einsatz von Kühlmitteln nicht zu befürchten ist, lassen sich die Gründe für die Normierung einer Bewilligungspflicht für Wärmegewinnungsanlagen auf die Errichtung von Hausbrunnen nicht übertragen. Insofern stellt auch der Umstand, dass die Wassernutzung nach § 10 Abs 1 WRG 1959 darauf gerichtet ist, das erschlossene Grundwasser dem Wasserkreislauf zu entziehen, keinen Grund dar, der eine Bewilligungspflicht als sachlich geboten erscheinen ließe.
3.3.2. Der Vollständigkeit halber wird weiters darauf hingewiesen, dass die Wasserentnahme im Wege eines Hausbrunnens für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf ua. der Deckung des Trinkwasserbedarfs der Personen auf der betreffenden Liegenschaft dient. Die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser stellt eine vorrangige wasserwirtschaftliche Zielsetzung [dar], die außerhalb von Gebieten mit zentraler Wasserversorgung ohne Hausbrunnen nur schwer erreicht werden könnte. Auch diese besondere Interessenlage wäre nach Auffassung der Bundesregierung geeignet, die unterschiedliche Behandlung von Hausbrunnen einerseits und Wärmegewinnungsanlagen andererseits sachlich zu rechtfertigen."
4.Die Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung nimmt zum Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wie folgt Stellung:
"Auf Grund der heterogenen geologischen Verhältnisse ist in Niederösterreich, etwa im Gegensatz zu Oberösterreich oder Steiermark, keine Abgrenzung von Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen möglich. Es erfolgt daher auch keine Ausweisung solcher Gebiete im Wasserbuch. Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefensonden) sind daher in diesen Bereichen bewilligungsfrei. Im digitalen Wasserbuch wird auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen. Da das Auftreten von gespannten oder teilweise auch artesisch gespannten Grundwasservorkommen im gesamten Landesgebiet jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, wird ergänzend im Wasserbuch angemerkt:
'Bei der Errichtung von Erdwärmegewinnungsanlagen in Form von Vertikalkollektoren (Tiefensonden) ist dessen ungeachtet auf jeden Fall durch geeignete fachkundige Bohr- und Ausbautechnik im Hinblick auf die allgemeine Sorge für die Reinhaltung des Grundwassers gem. § 31 WRG 1959 dafür Sorge zu tragen, dass keine Vermischung verschiedener Grundwasserstockwerke eintreten kann und dass allfällig gegebene artesisch druckgespannte Verhältnisse erhalten bleiben.'
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird dadurch dem Schutz der öffentlichen Interessen an einer nachhaltigen Trink- und Nutzwasserversorgung in Niederösterreich ausreichend Rechnung getragen."
IV.Erwägungen
1.Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1.Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG bzw. des Art 140 Abs 1 Z 1 lita B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.2.Es ist nichts hervorgekommen, was an der Präjudizialität der angefochtenen Gesetzesbestimmung zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag als zulässig. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Eventualanträge einzugehen.
2.In der Sache
2.1.Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
2.2.Der Antrag ist nicht begründet.
2.3.Zum vorgebrachten Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß Art 18 B-VG
2.3.1.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zieht die hinreichende Bestimmtheit des § 31c Abs 5 litb WRG 1959 in Zweifel. Es sei insbesondere unklar, was der Gesetzgeber unter "Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen" bzw. "sensible Gebiete" verstanden haben wolle. Aus den Materialien zu § 31c Abs 5 WRG 1959 idF BGBl I 14/2011 ergebe sich, dass der Gesetzgeber die Bewilligungspflicht nur in "sensiblen" Gebieten anordnen habe wollen, wobei sich dem Gesetz in keiner Weise entnehmen ließe, wie solche Gebiete bestimmt werden könnten.
2.3.2.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die durch eine unscharfe Abgrenzung gekennzeichnet sind, dann mit Art 18 B-VG vereinbar, wenn die Begriffe einen soweit bestimmbaren Inhalt haben, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann und die Anwendung der Begriffe durch die Behörde auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann (vgl. zB VfSlg 16.993/2003 mwN). Angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher und verordnungsrechtlicher Regelungen sein können, ist jedoch ganz allgemein davon auszugehen, dass Art 18 B-VG einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad verlangt (vgl. zB VfSlg 13.785/1994, 15.468/1999, 16.993/2003, 18.895/2009, 19.771/2013, 19.853/2014, 20.039/2016).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich als nicht begründet:
2.3.3.Der Verfassungsgerichtshof kann keinen Verstoß der Bestimmung des § 31c Abs 5 litb WRG 1959 gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG erkennen: Den im Antrag wegen ihrer vermeintlichen Unbestimmtheit gerügten Wortfolgen ist – unter Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden – eine hinreichende Determinierung zu entnehmen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gesteht in seinem Antrag selbst zu, dass "nach Einschätzung des Gerichtes lediglich die Bedeutung des Begriffes "gespannten bzw. artesisch gespannten Grundwassers" [unzweifelhaft ist]". Da der vom Gesetzgeber verwendete Begriff einer eindeutigen Auslegung zugänglich ist, bestehen auch für den Verfassungsgerichtshof keine Zweifel an der ausreichenden Bestimmtheit des § 31c Abs 5 litb WRG 1959.
2.4.Zum vorgebrachten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
2.4.1.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist ferner der Ansicht, dass § 31c Abs 5 litb WRG 1959 gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. So sei es unter anderem gleichheitsswidrig, dass es zur Feststellung der Bewilligungspflicht der Vornahme einer "gleichartigen Bohrung" mit wenigstens derselben Tiefe wie die der Wärmenutzung dienenden Bohrung bedürfe. Dies sei insbesondere unsachlich, weil ein mit einer solchen Maßnahme verbundener, erheblicher Aufwand in der Folge möglicherweise völlig frustriert sei, wenn im Falle der Feststellung der Bewilligungspflicht die Anlage nicht bewilligungsfähig sei. Darüber hinaus sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung darin, dass Bohrungen zur Errichtung von Wärmegewinnungsanlagen in Gebieten mit gespannten Grundwässern (aller Art) einer wasserrechtlichen Bewilligung unterliegen würden, wogegen Bohrungen im Rahmen des § 10 WRG 1959 zu anderen Zwecken als zur Wärmenutzung keiner Bewilligung bedürften.
2.4.2.Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002). Diese Schranken sind im vorliegenden Fall nicht überschritten:
Mit der WRG-Novelle 1990 (BGBl 252/1990) wurden die Bestimmungen über Wärmepumpen als § 31c WRG 1959 eingeführt. Nach den Materialien zu dieser Bestimmung (RV 1152 BlgNR 17. GP, 28) handelte es sich bei diesen Bestimmungen um wasserwirtschaftlich relevante Maßnahmen, deren wasserrechtliche Bewilligungspflicht zum Schutz öffentlicher Interessen erforderlich sei. Auch der diesbezügliche Ausschussbericht nennt dabei die vermehrte Bedachtnahme auf Belange des Gewässerschutzes – wobei Gewässer möglichst reinzuhalten seien – als Ziel der Novelle (vgl. AB 1228 BlgNR 17. GP, 1).
Die Bundesregierung führt in ihrer Äußerung zu den Gründen der Bewilligungspflicht für die in § 31c Abs 5 litb WRG 1959 genannte Fälle aus, dass beim Einsatz von Erdwärmepumpen mit Tiefbohrungen zur Nutzung des Untergrundes für Heiz- oder Kühlzwecke die Gefahr für das Grundwasser insbesondere in der möglichen Verschmutzung durch den Einsatz der für solche Kollektoren verwendeten Kühlmittel sowohl während des Betriebs als auch bei der Instandhaltung der Anlage liegen würde. Darüber hinaus kann die Gewinnung von Erdwärme auch bei geschlossenem Wärmeträgerkreislauf Temperatur- und damit Qualitätsveränderungen im Grundwasser bewirken (vgl. auch Oberleitner/Berger, WRG-ON § 31c Rz 7 [Stand: Juli 2016, rdb.at]). Vor diesem Hintergrund ist auch der Verfassungsgerichtshof der Ansicht, dass der Gesetzgeber durch die Bewilligungspflicht in § 31c Abs 5 litb WRG 1959 den Gewässerschutz und die Gewässerreinhaltung durch die im Zusammenhang mit Wärmegewinnungsanlagen verwendeten Stoffe beabsichtigt hat. Der Interpretation des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, wonach die genannte Bestimmung auf den Schutz von Gewässern vor Bohrungen abziele, kann sich der Verfassungsgerichtshof nicht anschließen.
Dem Gesetzgeber ist auch aus gleichheitsrechtlichen Gründen nicht entgegenzutreten, wenn er Bewilligungspflichten festlegt, um vorsorglich Wassergefährdungen – insbesondere durch Verunreinigungen – zu vermeiden. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht erkennen, dass die von § 31c Abs 5 litb WRG 1959 vorgesehene Bewilligungspflicht für Vertikalkollektoren (Tiefsonden), die eine Tiefe von 300 m überschreiten oder in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen errichtet werden sollen, unsachlich sei. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, eine Bewilligungspflicht für bestimmte Anlagen vorzusehen, die nach seinem Dafürhalten potentiell wassergefährdend sind. Dabei berücksichtigt der Gesetzgeber insbesondere jene Gefahren, die mit dem Bau und Betrieb von Vertikalkollektoren (Tiefsonden) verbunden sind. Vor diesem Hintergrund liegt auch die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angenommene unsachliche Ungleichbehandlung der Wasserentnahme durch Brunnen für die Deckung des notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarfs gemäß § 10 WRG 1959, die keiner Bewilligung bedarf, und der Bewilligungspflicht für die Errichtung bestimmter Wärmekollektoren gemäß § 31c Abs 5 litb WRG 1959 nicht vor.
V.Ergebnis
1.Der Antrag ist daher abzuweisen.
2.Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:VFGH:2018:G14.2018 |
Schlagworte: | Wasserrecht, Gewässerschutz, Legalitätsprinzip, Rechtsbegriffe unbestimmte, Determinierungsgebot, Auslegung eines Gesetzes, Rechtspolitik |
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