VfGH vom 08.03.2001, g14/00
Sammlungsnummer
16120
Leitsatz
Zulässigkeit von Individualanträgen von Personengesellschaften auf Aufhebung einer gewerberechtlichen Bestimmung bezüglich der Berechtigung zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks; kein Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht; keine Rechtskraft der Kapitalgesellschaften betreffenden Vorentscheidung; Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit und des Gleichheitsrechtes durch den generellen Ausschluß von Personengesellschaften von der Ausübung des
Rauchfangkehrerhandwerks; Wiederinkrafttreten der Rechtslage vor der
Gewerbeordnungsnovelle 1997
Spruch
I. 1. Der erste Satz des § 102 Abs 1 und § 102 Abs 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 63/1997 werden als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Folgende Bestimmungen treten wieder in Wirksamkeit:
a) § 108 Abs 1 erster Satz der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 ("Das Handwerk der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen
Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, ausgeübt
werden.") und
b) § 108 Abs 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 ("bei
Personengesellschaften des Handelsrechtes ihre Hauptniederlassung im
Inland und die österreichische Staatsbürgerschaft der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter sowie deren
Wohnsitz im Inland und").
3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Im übrigen wird der zu G56/01 protokollierte Antrag zurückgewiesen.
III. Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, den zu G14/00 antragstellenden Parteien, zuhanden ihres Rechtsvertreters, die mit insgesamt S 33.550,-- und den zu G56/01 antragstellenden Parteien, zuhanden ihrer Rechtsvertreter, die mit insgesamt S 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Gestützt auf Art 140 Abs 1 (letzter Satz) B-VG begehren eine Kommanditgesellschaft sowie deren persönlich haftende Gesellschafterin und deren Kommanditistin, § 102 Abs 1 erster Satz und
Abs4 GewO 1994 idF BGBl. I 63/1997 als verfassungswidrig
aufzuheben.
Dieser Antrag ist hg. zu G14/00 protokolliert.
Weiters begehren eine Kommanditgesellschaft, eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft und deren Kommanditisten mit dem zu G56/01 protokollierten, gleichfalls auf Art 140 Abs 1 (letzter Satz) gestützten Antrag, § 102 Abs 1 und Abs 4 GewO 1994 idF BGBl. I 63/1997,
in eventu § 102 Abs 1 erster Satz und Abs 4, in eventu § 102 Abs 4 leg.cit. als verfassungswidrig aufzuheben.
1. Die zur Aufhebung gestellten (bei der Wiedergabe im Sinne
des seinem Aufhebungsbegehren nach weiteren Antrages hervorgehobenen)
Bestimmungen stehen in folgendem Zusammenhang und haben folgenden Wortlaut:
Nach § 101 Abs 1 GewO 1994 bedarf es für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerstätten einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Rauchfangkehrer; insoweit Rauchfangkehrer durch landesrechtliche Vorschriften zu bestimmten Tätigkeiten verpflichtet werden, nehmen sie öffentliche Aufgaben wahr.
Der unter der Überschrift "Besondere Voraussetzungen" stehende § 102 GewO 1994 idF BGBl. I 63/1997 lautet:
"§102. (1) Das Handwerk der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen Personen ausgeübt werden. Die Ausübung des Handwerks der
Rauchfangkehrer erfordert weiters
1. daß der Anmelder nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrerhandwerk tätig ist,
2. die österreichische Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz im
Inland und
3. das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Ausübung des Handwerks.
(2) Bei der Feststellung des Bedarfes ist vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.
(3) Den im Abs 1 Z 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Ausübung des Handwerks zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§361 Abs 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.
(4) Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, dürfen
noch bis zum das Rauchfangkehrerhandwerk ausüben. Mit Ablauf des erlischt die Gewerbeberechtigung."
2. Diese derzeit geltende Rechtslage (zu den Übergangsbestimmungen siehe unter e)) steht am Ende folgender Rechtsentwicklung:
a) Mit der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. 399, wurde die bis dahin sowohl für natürliche Personen als auch für Personengesellschaften des Handelsrechts, als auch für juristische Personen bestehende Möglichkeit, das damals konzessionierte Rauchfangkehrergewerbe nach Erlangung einer entsprechenden Konzession
auszuüben, auf natürliche Personen und auf Personengesellschaften des
Handelsrechts, deren persönlich haftender Gesellschafter
natürliche
Personen sein mußten, beschränkt.
§ 173 GewO 1973 idF BGBl. 399/1988 lautete:
"(1) Die Erteilung der Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe darf nur an natürliche Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren persönlich haftende
Gesellschafter natürliche Personen sind, erfolgen und erfordert neben
der Erfüllung der im § 25 Abs 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen
1. die Erbringung des Befähigungsnachweises,
2. daß der Konzessionswerber nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrergewerbe tätig ist,
3. bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,
4. bei Personengesellschaften des Handelsrechtes ihre Hauptniederlassung im Inland und die österreichische Staatsbürgerschaft der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter sowie deren Wohnsitz im Inland und
5. das Vorliegen eines Bedarfes (§25 Abs 4) nach der beabsichtigten Gewerbeausübung."
Hand in Hand mit dieser Änderung wurden in § 376 Z 28 GewO 1973
folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
"(Zu § 173 und § 174:)
(3) In Personengesellschaften des Handelsrechtes, denen die Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe vor dem erteilt wurde, dürfen nach diesem Zeitpunkt juristische Personen und
Personengesellschaften des Handelsrechtes nicht mehr als persönlich
haftende Gesellschafter neu eintreten, widrigenfalls die Konzession
von der Behörde (§361 Abs 1) zu entziehen ist. Für natürliche Personen, die nach dem genannten Zeitpunkt geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter einer solchen Personengesellschaft
des Handelsrechtes werden, gilt § 173 Abs 1 Z 4; bei Nichterfüllung dieser Bestimmung ist die Konzession gemäß § 173 Abs 2 zu entziehen.
(4) Bei juristischen Personen, denen vor dem die Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe erteilt wurde, müssen
Personen, die nach diesem Zeitpunkt in das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ der juristischen Person berufen werden, ihren Wohnsitz im Inland haben und österreichische Staatsbürger sein,
widrigenfalls die Konzession durch die Behörde (§361 Abs 1) zu entziehen ist."
b) Durch die am in Kraft getretene Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. 29/1993, wurde das Rauchfangkehrergewerbe zu einem Handwerk erklärt (§94 Z 12 GewO 1973
idF BGBl. 29/1993), für dessen Ausübung eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist (§109 leg.cit.); der Ausschluß juristischer Personen
von der Ausübung dieses Gewerbes wurde aufrecht erhalten (§110 leg.cit.).
§ 110 erhielt folgenden Wortlaut:
"§110. (1) Das Handwerk der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes,
deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, ausgeübt werden. Die Ausübung des Handwerks der Rauchfangkehrer erfordert weiters
1. daß der Anmelder nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrergewerbe tätig ist,
2. bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,
3. bei Personengesellschaften des Handelsrechtes ihre Hauptniederlassung im Inland und die österreichische Staatsbürgerschaft der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter sowie deren Wohnsitz im Inland und
4. das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung.
(2) ...
(3) Den im Abs 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der
Behörde (§361 Abs 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden."
Dem § 376 Z 28 Abs 3 wurde durch die genannte Novelle folgender
Satz angefügt:
"Gewerbeberechtigungen von Personengesellschaften des Handelsrechtes im Sinne des ersten Satzes, deren persönlich haftende
Gesellschafter nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 nicht ausschließlich natürliche Personen sind, erlöschen mit Ablauf der genannten Frist.
Abs 4 des § 376 Z 28 wurde durch die Gewerberechtsnovelle 1992 um folgenden Satz ergänzt:
"Gewerbeberechtigungen von juristischen Personen im Sinne des
ersten Satzes erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993."
Weiters wurde der - allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben für juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften enthaltende - § 9 in seinem Abs 3 um die Möglichkeit, (statt einem persönlich haftenden Gesellschafter, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung
der Gesellschaft befugt ist) auch einen bestimmten Anforderungen entsprechenden Arbeitnehmer zum Geschäftsführer zu bestellen, erweitert.
c) Diese weitere Möglichkeit der Bestellung eines qualifizierten Arbeitnehmers zum Geschäftsführer wurde für den Bereich des Rauchfangkehrerhandwerks mit dem durch das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1993, BGBl. 458, dem § 112 GewO 1973 angefügten letzten Satz wieder ausgeschlossen. § 112 GewO 1973 idF BGBl. 458/1993 lautete:
"§112. Die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks durch einen
Geschäftsführer (§39) oder die Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter (§40) ist nur zulässig, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen läßt und wenn der Geschäftsführer
oder Pächter nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrerhandwerk als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im
Rauchfangkehrerhandwerk tätig ist. Abweichend von § 9 Abs 3 erster Satz
muß der Geschäftsführer einer Personengesellschaft des Handelsrechtes
oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft persönlich haftender Gesellschafter sein, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist."
Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragene Erwerbsgesellschaften (vgl. § 9 Abs 1 vorletzter Satz GewO 1973 und GewO 1994), die das Rauchfangkehrerhandwerk ausüben (wollen), sind demnach verpflichtet, einen persönlich haftenden Gesellschafter, der
nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung
der Gesellschaft berechtigt ist, zum (gewerberechtlichen) Geschäftsführer (§39) zu bestellen. Ein derartiger gewerberechtlicher
Geschäftsführer muß insbesondere den für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes persönlichen Voraussetzungen (wozu u.a. neben
dem Nichtvorliegen von Gewerbeausschlußgründen und der Zuverlässigkeit auch die Erbringung des Befähigungsnachweises zählt)
entsprechen, seinen Wohnsitz grundsätzlich im Inland haben und
sich
im Betrieb entsprechend betätigen (§39).
d) Mit Kundmachung BGBl. 194/1994 wurde die GewO 1973 als GewO 1994 wiederverlautbart; hiebei erhielt § 110 GewO 1973 idF BGBl. 29/1993 (vormals § 173 GewO) die Bezeichnung § 108,§ 112 GewO 1973 idF BGBl. 458/1993 (vormals § 174) die Bezeichnung § 110;§ 376
Z28
Abs3 und 4 GewO 1973 idF BGBl. 29/1993 wurden unter derselben Bezeichnung unter entsprechender Richtigstellung der Paragraphenbezeichnung der in ihnen bezogenen Gesetzesstellen wiederverlautbart.
e) Mit ArtI des unter der Überschrift "Gewerbliches Berufsrecht" stehenden 1. Abschnittes des Bundesgesetzes, mit dem die
Gewerbeordnung 1994, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltensverfahrensgesetzen 1991 und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden, BGBl. I 63/1997, wurden die Bestimmungen der GewO 1994 über das Rauchfangkehrergewerbe, die durch die Gewerberechtsnovelle 1996, BGBl. I 10/1997, unverändert blieben, mit
Wirkung neuerlich geändert und bilden die derzeit geltende, (oben unter Pkt. I.1. teilweise wiedergegebene) Rechtslage.
§102 ersetzte sohin (unter Entfall der in Ansehung der Neufassung des
ersten Satzes entbehrlich gewordenen Bestimmung der Z 3) § 108 der GewO
1994 und § 104 den § 110, läßt aber den durch die Novelle BGBl. 458/1993 diesem (als § 112 GewO 1973) angefügten letzten Satz wieder weg, der sich nunmehr in etwas adaptierter Form als erster Satz des neu eingefügten Abs 8 der Z 28 des § 376 GewO 1994 idF BGBl. I 63/1997 findet.
Die Übergangsbestimmungen der Abs 3 und 4 der Z 28 des § 376 GewO 1994 idF BGBl. I 63/1997 sowie die mit dieser Novelle neu eingefügten Abs 6 bis 8 lauten nunmehr wie folgt:
"(Zu § 102 und § 104)
(3) In Personengesellschaften des Handelsrechtes, denen die Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe vor dem erteilt wurde, dürfen nach diesem Zeitpunkt juristische Personen und
Personengesellschaften des Handelsrechtes nicht mehr als persönlich
haftende Gesellschafter neu eintreten, widrigenfalls die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§361 Abs 1) zu entziehen ist.
Für
natürliche Personen, die nach dem genannten Zeitpunkt geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter einer solchen Personengesellschaft des Handelsrechtes werden, gilt § 102 Abs 1 Z 2; bei Nichterfüllung dieser Bestimmung ist die Gewerbeberechtigung gemäß § 102 Abs 3 zu entziehen.
Gewerbeberechtigungen von Personengesellschaften des Handelsrechtes
im Sinne des ersten Satzes, deren persönlich haftende Gesellschafter
nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 29/1993 nicht ausschließlich natürliche Personen sind, erlöschen mit Ablauf der genannten Frist.
(4) Bei juristischen Personen, denen vor dem die Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe erteilt wurde, müssen
Personen, die nach diesem Zeitpunkt in das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ der juristischen Person berufen werden, ihren Wohnsitz im Inland haben und österreichische Staatsbürger sein,
widrigenfalls die Gewerbeberechtigung durch die Behörde (§361 Abs 1) zu
entziehen ist. Gewerbeberechtigungen von juristischen Personen im Sinne des ersten Satzes erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren ab dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993.
(5) ...
(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997 zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks berechtigten Personengesellschaften des Handelsrechtes müssen ihre Hauptniederlassung im Inland haben. Die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sowie ihren Wohnsitz im Inland haben.
Die
Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§361 Abs 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.
(7) Eine Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks im Sinne des § 102 Abs 1 Z 1 liegt vor, wenn der Anmelder persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, die
zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerkes berechtigt ist, oder wenn
dem Anmelder sonst ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks berechtigten Personengesellschaft des Handelsrechtes zusteht.
(8) Abweichend von § 9 Abs 3 erster Satz muß der Geschäftsführer einer Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftender Gesellschafter sein, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist. Eine Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks im Sinne des § 104 liegt auch vor, wenn auf
den Geschäftsführer oder Pächter die Voraussetzungen des Abs 7 zutreffen."
3. a) Zur Begründung ihrer Antragslegitimation bringen die zu
G14/00 antragstellenden Parteien - unter Vorlage einer im Jahre 1964
auf die "OHG 'J Qu & Co'" ausgestellten und mit einem Vermerk, daß deren Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft 1976 angezeigt wurde,
versehenen Konzessionsurkunde für das Rauchfangkehrergewerbe - vor,
daß die Erstantragstellerin eine Personengesellschaft des Handelsrechtes sei, deren persönlich haftende Gesellschafterin (die Zweitantragstellerin) eine natürliche Person sei.
Drittantragstellerin sei eine Kommanditistin.
Die Erstantragstellerin dürfe daher nach den angefochtenen Gesetzesbestimmungen das Rauchfangkehrerhandwerk nur noch bis zum ausüben. Mit Ablauf dieses Tages erlösche - ohne Zutun
eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde - ihre Gewerbeberechtigung.
Die angefochtenen Bestimmungen seien für alle drei Antragstellerinnen unmittelbar und aktuell wirksam, weil sie
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"- | der Kommanditgesellschaft ihre gewerbliche Betätigung als | |||||||||
Rauchfangkehrerbetrieb ab verbieten; |
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- | es der Komplementärin damit unmöglich machen, das Rauchfangkehrerhandwerk in einer Gesellschaft unter Kapitalbeteiligung ihrer Mutter über den hinaus weiterzuführen und |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | der Kommanditistin eine Beteiligung an dem Rauchfangkehrer-Familienbetrieb unmöglich machen, den Wert ihrer Beteiligung (wenn die KG das Rauchfangkehrergewerbe nicht mehr ausüben darf) radikal, nämlich bis gegen Null reduzieren und damit den in der Beteiligung gelegenen Vermögenswert, aber auch die daraus | |||||||||
entspringende Einkommensquelle ... reduzieren und vernichten. |
Praktisch müßte die Kommanditistin ihren Kommanditanteil verlustbringend an ihre Tochter verkaufen, die den Rauchfangkehrerbetrieb als Einzelunternehmerin fortführen müßte, aber
die erforderlichen Mittel zum Kauf des 80 %-Anteils ihrer Mutter
in
absehbarer Zeit nicht aufbringen kann".
Durch die angefochtenen Gesetzesbestimmungen werde daher in das Eigentumsrecht und die Erwerbsfreiheit der antragstellenden Parteien unmittelbar und aktuell eingegriffen.
b) In der Sache selbst bringen die Antragstellerinnen vor, die angefochtenen Gesetzesbestimmungen seien wegen Verstoßes gegen die Erwerbsfreiheit, die Unversehrtheit des Eigentums und das Gleichheitsgebot verfassungswidrig. Weiters verstießen die angefochtenen Gesetzesbestimmungen gegen Art 1 des 1. ZPEMRK und gegen
die durch den EG-Vertrag verbürgten Freiheiten der Freizügigkeit, Niederlassung und Dienstleistung (iVm Art 48 EG, wonach Gesellschaften
den natürlichen Personen gleichstehen).
Das in der Regierungsvorlage 644 BlgNR, XX.GP, S 40, angeführte Motiv des Gesetzgebers für den durch die Novelle BGBl. I 63/1997 verfügten Ausschluß (nunmehr auch) von Personengesellschaften von der Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks
("Rauchfangkehrer als Hilfsorgan der Gemeinde") überzeuge in keiner
Weise und sei ganz offensichtlich eine Scheinbegründung. Vielmehr liege die Vermutung nahe, daß angesichts des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union der Antritt und die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes durch Unionsbürger und Unionsgesellschaften
erschwert werden sollte. Das sei aber kein legitimes Motiv.
Das Argument, daß ein Rauchfangkehrer sein Gewerbe deshalb nicht in Form einer Gesellschaft ausüben dürfe, weil er "immer stärker die Funktion eines Hilfsorgans der Gemeinde ausübt" sei - entgegen VfSlg. 15.523/1999 - schon bei Kapitalgesellschaften Personen nicht einleuchtend, wenn aber
"... in jüngster Zeit sogar Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhändern, Notaren und Ziviltechnikern die Ausübung ihres freien Berufes in Gesellschaften, und zwar sowohl als Personengesellschaft wie als GmbH und sogar unter Beteiligung berufsfremder Familienangehöriger gestattet wird, weil für die gewiß
notwendige Haftung der Geschäftsführer unschwer Vorsorge getroffen werden kann, dann wird das Verbot bei Personengesellschaften völlig
unvertretbar.
... In der gesamten Rechtsordnung, gerade auch im Gewerberecht, werden Einzelkaufleute und Personengesellschaften grundsätzlich gleich behandelt und äußerstenfalls von den juristischen Personen wie GmbH und AG unterschieden; nicht aber wird
zwischen Einzelkaufleuten und den persönlich haftenden Gesellschaftern von Handelsgesellschaften ein Unterschied gemacht.
Übt eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ... das
Rauchfangkehrergewerbe aus, so hat sie einen oder mehrere
persönlich
haftende Gesellschafter, die die entsprechende Befähigung
aufweisen
müssen ... und auf die wegen ihrer unbeschränkten Haftung wegen
einer
Pflichtenverletzung jederzeit gegriffen werden könnte. ..."
Die bekämpften Bestimmungen bewirkten zwar bei den Antragstellerinnen eine Ausübungsbeschränkung, bilden aber gleichzeitig für Gesellschaften und potentielle Gesellschafter eine
Antrittsbeschränkung. Sie seien daher mit dem strengstmöglichen Maßstab zu messen.
Ein öffentliches Interesse an der Einschränkung des Rauchfangkehrergewerbes auf Einzelunternehmer sei nicht zu erkennen.
Der Ausschluß anderer als natürlicher Personen sei zudem weder adäquat noch auch sonst sachlich zu rechtfertigen:
"Bei einem Vergleich mit den angeführten Berufen und überhaupt mit den Regelungen der Gewerbeordnung über die Gewerbeausübung durch juristische Gesellschaften und Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften (§§9 ff GewO), die für viele andere mindestens
ebenso sensible Berufe gelten, wie es die Rauchfangkehrer sind, ist
deutlich erkennbar, dass die bekämpften Bestimmungen auch gegen
das
Gleichheitsgebot verstoßen."
4. a) Die Antragsteller zu G56/01 bringen - unter Vorlage von
Firmenbuchauszügen und Kopien der Gewerbescheine - zu ihrer Antragslegitimation vor, daß die Erst- und Zweitantragstellerin Personengesellschaften seien, an denen eine Kapitalgesellschaft nicht
beteiligt sei und deren ausschließlicher Unternehmensgegenstand das
Handwerk des Rauchfangkehrers sei; zum gewerberechtlichen Geschäftsführer sei jeweils ein persönlich haftender Gesellschafter,
der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der jeweiligen Personengesellschaft berechtigt ist, bestellt. Die Dritt- bis Fünftantragsteller seien Kommanditisten bei
der erst- und zweitantragstellenden Partei.
Weiters weisen sie darauf hin, daß die erst- und zweitantragstellende Gesellschaft aus der J W GmbH & Co. KG., einer
Personengesellschaft mit einer juristischen Person als persönlich haftender Gesellschafter, hervorgingen und daß diese gesellschaftsrechtliche Änderung ausschließlich vor dem Hintergrund
der mit der Gewerberechtsnovelle 1992 geschaffenen Rechtslage (nunmehr: § 376 Z 28 Abs 3 und 8 GewO 1994) erfolgt sei.
Die Bestimmung des § 102 Abs 4 GewO 1994 idF BGBl. I 63/1997 iZm dem ersten Satz des § 102 Abs 1 leg.cit. bewirke, daß Personengesellschaften, die derzeit über eine Gewerbeberechtigung für
das Rauchfangkehrerhandwerk verfügten, diese mit Ablauf des verlören, ohne daß es hiezu eines (weiteren) individuellen Rechtsaktes bedürfte. Diese Bestimmungen beeinträchtigten die Erst- und Zweitantragstellerin daher nicht bloß potentiell, sondern aktuell
in ihren rechtlich geschützten Interessen; ein anderer zumutbarer Weg, um ihre Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, bestünde nicht.
Gleiches gelte vor dem Hintergrund der Rechtsfolgen des § 102
Abs4 auch für die dritt- bis fünftantragstellenden Kommanditisten, weil die - in welcher Form auch immer vorzunehmende - Auflösung der
erst- und zweitantragstellenden Gesellschaften für diese den Verlust
ihrer Einkunftsquelle bedeute:
"... Fest steht nämlich, daß bei Weitergelten der Bestimmung
des § 102 Abs 4 Gewerbeordnung die erst- und zweitantragstellende Partei auch nach allfälligem Verkauf der Rauchfangkehrerunternehmen
als Personengesellschaften liquidiert werden müssen, oder aber bei Übernahme des Rauchfangkehrerunternehmens durch den persönlich haftenden Gesellschafter der erst- und zweitantragstellenden Partei
die dritt- bis fünftantragstellende Parteien aus der Personengesellschaft (bei gleichzeitiger Auflösung) ausscheiden müssen. In beiden Fällen können die dritt- bis fünftantragstellenden
Parteien auf jeden Fall nicht mehr jene Werte realisieren, als wenn
die verfassungswidrige Bestimmung des § 102 Abs 4 Gewerbeordnung 1994
nicht bestünde. Klarzustellen ist, daß andere Unternehmenszwecke für
die erst- und zweitantragstellende Partei - aus verschiedensten Gründen - nicht möglich sind."
Schließlich vertreten die Antragsteller die Auffassung, daß die Bestimmungen des § 102 GewO 1994 sowie § 376 Z 28 GewO 1994 nicht in
Umsetzung von EG-Richtlinien erlassen worden seien und auch sonst nicht den Bestimmungen der Art 43 bis 48 EG offenkundig entgegenstünden, sodaß ein Ausschluß des gegenständlichen Individualantrages mangels Eingriffs aufgrund des Anwendungsvorranges
des Gemeinschaftsrechtes nicht bestünde (VfSlg. 15.215/1997).
b) In der Sache bringen sie vor, daß die angefochtenen Bestimmungen wegen Verstoßes gegen die Erwerbsfreiheit, das Gleichheitsgebot und die Unversehrtheit des Eigentums verfassungswidrig seien:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 13.177/1992) unterlägen gesetzliche
Regelungen, mit denen nachträgliche Erwerbsausübungsvoraussetzungen
eingeführt werden, deren Mangel im Ergebnis für Personen, die den betreffenden Erwerb bereits rechtmäßig ausgeübt haben, ein Verbot der
weiteren Erwerbsausübung bewirkte, besonderen verfassungsrechtlichen
Anforderungen, wobei dem Vertrauensschutz besondere Bedeutung beizumessen sei.
Eine Vorschrift, die die Ausübung des Handwerks der Rauchfangkehrer auf natürliche (physische) Personen beschränkt, sei
verfassungswidrig, weil sie das öffentliche Interesse nicht nur nicht
gebietet, sondern weil sie vor allem auch zur Zielerreichung nicht geeignet, keineswegs adäquat und auch sonst sachlich nicht gerechtfertigt ist:
"... Die im Rahmen des (den Ausschluß von
Kapitalgesellschaften vom Rauchfangkehrergewerbe betreffenden)
Verfahrens VfSlg 12.296/1990 ... auch vom Verfassungsdienst des
Bundeskanzerlamtes herangetragenen und vom Verfassungsgerichtshof gebilligten öffentlichen Interessen in Richtung Einschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit beim Handwerk der Rauchfangkehrer greifen sicherlich nicht bei Personengesellschaften, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind und gemäß § 376 Ziff. 28 Abs 8 der gewerberechtliche Geschäftsführer einer solchen Personengesellschaft auch persönlich haftender Gesellschafter sein muß, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur
Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist. In solchen Fällen - Personengesellschaften, bei denen nur natürliche Personen persönlich
haftende Gesellschafter sind und von denen einer der gewerberechtliche Geschäftsführer sein muß - ist zweifelsfrei eine starke Personalisierung der Gewerbeausübung bewirkt, was bei öffentlichen Aufgaben, die Rauchfangkehrer zu besorgen haben, notwendig sein kann. Im übrigen ist auch durch eine solche Regelung
die Präventivwirkung der Schadenersatzregelung verstärkt, weil für allfällige Schäden stets eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter mit seinem gesamten Vermögen - zur ungeteilten Hand mit der Personengesellschaft - einstehen muß, wobei
ein persönlich haftender Gesellschafter auf jeden Fall auch der gewerberechtliche Geschäftsführer sein muß. Gerade das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes VfSlg 12.296/1990 - bestätigt durch VfSlg 15.523/1997 - zeigt sohin, daß die Überlegungen für den Ausschluß juristischer Personen vom Rauchfangkehrergewerbe - wie Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und damit Gewährleistung, daß Rauchfangkehrerarbeiten unmittelbar physischen Personen zugerechnet
werden können - nicht den Ausschluß von Personengesellschaften vom Handwerk des Rauchfangkehrers rechtfertigen können. Vielmehr sprechen
gerade die diversen, vom Verfassungsgerichtshof dargelegten Überlegungen für den Ausschluß juristischer Personen vom Rauchfangkehrergewerbe dafür, daß der Ausschluß von Personengesellschaften, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind und von denen einer der gewerberechtliche Geschäftsführer sein muß, vom Rauchfangkehrerhandwerk im Sinne des Artikel 6 Abs 1 StGG verfassungswidrig ist."
Der Verfassungsgerichtshof habe zwar im Erkenntnis VfSlg. 15.523/1999 betreffend den Hinweis der dort antragstellenden
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, daß bei anderen Berufen (mit anderen Aufgaben) eine gegenteilige Entwicklung - im Verhältnis zu § 102 GewO 1994 - im Gang sei, festgehalten, daß das an der Sachlichkeit des Ausschlusses von Kapitalgesellschaften vom Handwerk
der Rauchfangkehrer nichts ändere, weil es sich diesbezüglich um eine
Frage handelt, die im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege und daher in unterschiedlichen Sachbereichen unterschiedlich beantwortet werden könne. Allerdings setzte sich der
Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis - mangels Vorbringens
-
nicht damit auseinander, daß
"... den Rauchfangkehrern die Besorgung gewisser öffentlicher
Aufgaben weggenommen bzw. ihr diesbezüglicher Aufgabenkreis eingeschränkt (wurde). Zum Beispiel darf auf die Bestimmung des § 34
NÖ. Bauordnung 1976 in der Fassung NÖ. LGBl. 8200-3 () sowie
Novellierung (Aufhebung ) des § 6 NÖ. Luftreinhaltegesetz, NÖ. LGBl. 8100-2, verwiesen werden. Nach § 34 NÖ. Bauordnung wird die periodische Überprüfung bestimmter Feuerstätten in Baulichkeiten (anstelle den Rauchfangkehrern) nunmehr befugten Fachleuten übertragen, worunter staatlich autorisierte Anstalten oder in einem
EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Staat akkreditierte Stellen einschlägiger
Fachgebiete, Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete, Amtssachverständige einschlägiger Fachgebiete oder von der Landesregierung mit Verordnung speziell befugte Gewerbetreibende gelten. Der § 6 des NÖ. Luftreinhaltegesetzes mit entsprechenden Rechten (Überprüfungsrechte) der Rauchfangkehrer wurde aufgehoben. Nicht nur daß zum Beispiel durch die letztgenannte Bestimmung des § 34
NÖ. Bauordnung 1976 mit der Aufhebung des § 6 NÖ. Luftreinhaltegesetz
Rauchfangkehrern die Besorgung gewisser öffentlicher Aufgaben weggenommen wurde - nach dem Verfassungsgerichtshoferkenntnis VfSlg 12.296/1990 eine gewisse Rechtfertigung für die Ausübung durch
natürliche Personen -, wurden deren Aufgaben gleichzeitig unter anderem Ziviltechnikern übertragen, denen die Rechtsform von Personengesellschaften und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
nach dem Ziviltechnikergesetz offen steht. Anderseits wurden zwischenzeitlich diverse Vorschriften im Bereich des österreichischen
Wirtschaftsrechtes, die den Zugang zu einer bestimmten Erwerbstätigkeit von einer bestimmten rechtlichen Konstruktion der Rechtssubjekte abhängig machen, die die Tätigkeit auszuüben beabsichtigten, wie etwa die Vorschriften, die den Zugang zu den freien Berufen regeln, geändert und zwar dahingehend, daß nicht nur
physische Personen, sondern auch Personengesellschaften, teilweise sogar Kapitalgesellschaften, solche Berufe ausüben können, wie zum Beispiel im Bereich der Rechtsanwaltschaft (vgl. § 1 a RAO), Ziviltechniker (vgl. Ziviltechnikergesetz), Notare (vgl. Notariatsordnung) und Wirtschaftstreuhänder (vgl. Wirtschaftstreuhänderberufsgesetz)."
In diesem Zusammenhang verweisen die Antragsteller auch darauf, daß
"auch diverse öffentliche Aufgaben der Gebietskörperschaften
(wie Bund, Länder) zwischenzeitlich 'privatisiert' wurden, daher diverse Aufgaben der öffentlichen Hand (sei es hoheitlich oder privatrechtlich) nunmehr auch Privatrechtssubjekten, und zwar sogar
juristischen Personen, übertragen wurden (vgl. Austria Control GmbH, VfSlg 14473/1997, Resch, Die Austria Control GmbH, in ZfV 1998, Seite 272 ff; vgl. Telekom-Control GmbH, Elektrizitäts-Control GmbH
gemäß Energieliberalisierungsgesetz, BGBl. I 121/2000; u.a.)",
und kommen zu dem Schluß, daß gerade diese Änderungen sowie die Übertragung diverser öffentlicher Aufgaben der Gebietskörperschaften
- seien es hoheitliche oder privatrechtliche - auf Kapitalgesellschaften deutlich zeigten, daß der Ausschluß von Personengesellschaften, deren persönlich haftende Gesellschafter nur
natürliche Personen sind und von denen einer der gewerberechtliche Geschäftsführer sein muß, vom Rauchfangkehrerhandwerk weder im öffentlichen Interesse geboten noch auch sonst sachlich gerechtfertigt sei.
Der Verfassungsgerichtshof habe zwar im Erkenntnis VfSlg. 15.523/1999 in Ansehung der einschlägigen Übergangsregelung die Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Kapitalgesellschaften von der Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks
verworfen, allerdings unterscheide sich - so die Antragsteller - ein
vom Gesetzgeber verfügter nachträglicher Eingriff in die grundrechtlich geschützte Erwerbsausübung einer Kapitalgesellschaft
deutlich von einem nachträglich verfügten Eingriff in die grundrechtlich geschützte Erwerbsausübung einer Personengesellschaft
mit natürlichen Personen als persönlich haftende Gesellschafter, von
denen mindestens einer auch gewerberechtlicher Geschäftsführer sein
muß: Derartige Personengesellschaften übten das Handwerk des Rauchfangkehrers schon jahrelang aus und hätten im Vertrauen auf die
Rechtslage vor dem Bundesgesetz BGBl. I 63/1997 in das Rauchfangkehrerunternehmen investiert sowie einen Betrieb errichtet
und geführt, wobei durch die Antragsteller bzw. deren Rechtsvorgänger
auf die durch die Gewerberechtsnovelle BGBl. 29/1993 bewirkten Änderungen derart reagiert worden sei, daß das Rauchfangkehrergewerbe
in Form von Personengesellschaften, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, ausgeübt werde. Hinzu komme,
daß im Hinblick auf die Bestimmung des § 102 Abs 1 GewO 1994 ein weitergehendes Einstellen auf die neue Rechtslage, wie die Wahl einer
neuen Rechtsform, nicht mehr möglich sei.
Mit ähnlicher Begründung erachten die Antragsteller zu G56/01
die angefochtenen Bestimmungen mit dem Gleichheitssatz und dem Eigentumsrecht für unvereinbar.
5. a) Die Bundesregierung bestreitet in ihrer im Verfahren G14/00 erstatteten Äußerung im Hinblick auf VfSlg. 11.402/1987 und 15.523/1999 die Antragslegitimation der Einschreiterinnen nur insofern, als neben der Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen auch deren Gemeinschaftsrechtswidrigkeit behauptet wird:
Würde diese Behauptung zutreffen, so müßte der Antrag schon deswegen
als unzulässig zurückgewiesen werden, da wegen des dann bestehenden
Vorrangs von unmittelbar anzuwendendem Gemeinschaftsrecht eine unmittelbare Verletzung in individuellen Rechten durch die bekämpften
Bestimmungen nicht möglich wäre.
b) In der Sache hält die Bundesregierung dem zu G14/00 protokollierten Antrag folgendes entgegen:
"In seinen Erkenntnissen VfSlg. 12.296/1990 und (15.523/1999)
hat der Verfassungsgerichtshof - zusammengefasst - ausgesprochen, dass die besonderen, von den Rauchfangkehrern zu besorgenden öffentlichen Aufgaben und deren verwaltungspolizeiliche Befugnisse eine starke Personalisierung der Gewerbeausübung in diesem Bereich rechtfertigten. Gegenteilige Entwicklungen bei anderen Berufen (etwa der Berufgsgruppe der Ziviltechniker) vermögen an der Sachlichkeit der Regelung nichts zu ändern, da die Beurteilung der Frage des Ausschlusses juristischer Personen von der Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes im
rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt.
Ebenso
wenig begegnete die in diesem Zusammenhang vorgesehene Übergangszeit
von fünf Jahren verfassungsrechtlichen Bedenken, da sie den Betroffenen ausreichend Zeit einräumte, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen.
Gegenüber diesen, bereits einer Prüfung unterzogenen verfassungsrechtlichen Fragen wirft der vorliegende Antrag neue verfassungsrechtliche Bedenken lediglich hinsichtlich der vierjährigen Übergangsfrist auf. Denn die von den Antragstellerinnen
angezogenen Vergleiche mit 'sensiblen Berufen' wie beispielsweise den
Apotheken verkennen die Bedeutung der Rauchfangkehrer etwa als Hilfsorgan der Gemeinde bzw. spielen diese Rolle herunter. Sie verkennen überdies die unterschiedliche Rechtsnatur der von den einzelnen vergleichsweise angeführten Berufgsgruppen wahrgenommenen
Tätigkeiten und schenken dem jeweiligen Regime, in das die jeweiligen
Berufgsgruppen eingebettet sind, nicht gebührend Beachtung.
Die Bundesregierung vermag daher auch angesichts des vorliegenden Antrags keinen Anlass zu erkennen, von ihrer bisher in
Verfahren über Belange der Rauchfangkehrer eingenommenen Haltung abzugehen, die im übrigen im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes steht. Es ist insbesondere, nach wie vor, nicht erkennbar, dass und inwieweit der
Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte, indem er sich bei Regelung des Zugangs zur Erwerbstätigkeit der Rauchfangkehrer für ein eigenständiges Ordnungssystem entschied (vgl. VfSlg. 10.084/1988). Dass im vorliegenden Fall der Personengesellschaften des Handelsrechts die Übergangsfrist vier Jahre beträgt, während den juristischen Personen
eine Übergangsphase von fünf Jahren eingeräumt worden war, verschlägt
dabei nichts, war doch bereits seit 1989 die Tendenz des Gesetzgebers
zur Personalisierung der Gewerbeausübung im Bereich der Rauchfangkehrer erkennbar."
c) Im Verfahren G56/01 hat die Bundesregierung auf ihre unter
a) und b) referierte Äußerung verwiesen und folgendes ergänzend ausgeführt:
Die Zulässigkeit des zweiten Antrages wird zunächst insofern
bestritten, als er auch gegen § 102 Abs 1 zweiter Satz gerichtet ist,
da das Vorbringen nicht einmal im Ansatz erkennen lasse, inwieweit auch diese Bestimmung für die Antragsteller unmittelbar wirksam geworden sei und welche Bedenken im einzelnen gegen deren Verfassungsmäßigkeit sprächen.
In Ansehung des § 102 Abs 1 erster Satz GewO 1994 wendet die Bundesregierung unter Hinweis auf VfSlg. 15.523/1999 das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache ein: Bereits das damalige Antragsvorbringen habe sich auf die Novelle BGBl. I 63/1997 bezogen,
die die Beschränkung des Zugangs zum Rauchfangkehrerhandwerk auf natürliche Personen zum Inhalt habe, was nach Auffassung der Bundesregierung bedeute, daß bereits mit diesem Erkenntnis sohin
"... ganz allgemein die heute geltende Beschränkung auf natürliche Personen geprüft und nicht, wie die Antragsteller meinen,
bloß die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Ausschlusses juristischer Personen von der Gewerbeausübung in diesem Bereich. Bereits damals wurde aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes und des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Erwerbsausübung der Vergleich zu anderen Berufsgruppen, wie etwa Ziviltechnikern, angestellt und weiters der aus dem Gleichheitssatz
erfließende Vertrauensschutz geltend gemacht. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Bedenken jedoch für unbegründet erachtet. Der Kern des Vorbringens des nunmehrigen Antrages, wonach
Personengesellschaften, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, von denen einer der gewerbliche Geschäftsführer ist, ab ebenfalls vom Rauchfangkehrergewerbe ausgeschlossen sind, betrifft lediglich einen
Teilaspekt der bereits geprüften Bedenken. Außerdem dürfte es keine
Rolle spielen, inwieweit die den Rauchfangkehrern zugewiesenen öffentlichen Aufgaben quantifiziert werden könnten oder ob der diesbezügliche landesgesetzlich umschriebene Aufgabenumfang seit Erlassung des Erkenntnisses VfSlg. 15.523/1999 eingeschränkt worden
sei. Maßgeblich erscheint vielmehr ganz allgemein, daß diese Berufsgruppe insbesondere in dem Bereich des Brandschutzes und der Luftreinhaltung - nach wie vor - eine maßgebliche Rolle einnimmt. Dass sich dies geändert hätte, behaupten nicht einmal die nunmehrigen
Antragsteller."
Der Anfechtung bloß des § 102 Abs 4 GewO 1994 hält die Bundesregierung schließlich entgegen, daß durch dessen isolierte Aufhebung vor dem die behauptete Verfassungswidrigkeit
nicht beseitigt würde, sondern die Veränderung der Rechtsposition bloß früher eintrete; nach Ablauf des dem Verfassungsgerichtshof aber eine Prüfung dieser Bestimmung aus Anlaß
eines Individualantrages verwehrt sei.
In der Sache selbst verteidigt die Bundesregierung insbesondere die vierjährige Übergangsfrist als sachlich gerechtfertigt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat die beiden Anträge zur gemeinsamen Entscheidung gemäß §§187, 404 ZPO (§35 VerfGG) verbunden
und hierüber wie folgt erwogen:
1. Gemäß Art 140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über
die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person,
die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für
diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in
seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich
zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen
solche sind, wie sie Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung
für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10.353/1985, 11.730/1988).
2. a) Die von den Antragstellern angefochtenen Bestimmungen bewirken, daß der Erstantragstellerin zu G14/00 und der Erst- und Zweitantragstellerin zu G56/01 die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks nach dem verwehrt ist und sie
ex lege mit Ablauf dieses Datums ihre Gewerbeberechtigung verlieren.
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 15.523/1999 dargetan
hat, greift eine gesetzliche Regelung, die eine Gewerbeberechtigung
mit einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt zum Erlöschen bringt, ohne
daß es noch irgendeines rechtskonkretisierenden Aktes bedürfte, in die Rechtssphäre der davon betroffenen Gewerbeberechtigten ein. Es wäre einem Gewerbeinhaber unzumutbar, mit der Antragstellung auf Gesetzesprüfung bis zu dem Zeitpunkt zuzuwarten, zu dem er die Gewerbeberechtigung kraft Gesetzes verliert (vgl. auch VfSlg. 11.402/1987 betreffend Realapotheken).
b) Ist die Gewerbeinhaberin eine Kommanditgesellschaft bzw.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
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wie im Fall der Zweitantragstellerin zu G56/01 - eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, so greifen nach der vom Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 11.402/1987 vertretenen Rechtsauffassung Bestimmungen, mit denen die Gewerbeberechtigung der | ||||||||||
Kommandit(-Erwerbs)gesellschaft beseitigt werden, "tatsächlich in gleicher Weise in die Rechtssphäre der Kommanditisten ein wie in jene | ||||||||||
der KG". Dies ist auch für die persönlich haftende Gesellschafterin | ||||||||||
der (zu G14/00 antragstellenden) gewerbeberechtigten Kommanditgesellschaft anzunehmen. |
c) Mit der Bundesregierung und den Antragstellern zu G56/01 geht der Verfassungsgerichtshof weiters davon aus, daß eine (von den
Antragstellerinnen im Verfahren G14/00 behauptete) Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen nicht vorliegt, welche wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts
die unmittelbare Anwendbarkeit der angefochtenen Bestimmungen auf die
Antragsteller und damit deren Antragslegitimation ausschließen würde.
Denn der für Rauchfangkehrer gemäß § 102 Abs 1 Z 2 GewO 1994 idF BGBl. I 63/1997 geltende, wegen der Ausübung öffentlicher Gewalt im
Rahmen der Feuerpolizei (§101 Abs 1 zweiter Satz GewO 1994) im Hinblick auf Art 45 EG gemeinschaftsrechtlich unbedenkliche Inländervorbehalt (vgl. dazu die Erl. zur RV zur GewO-Novelle 1992,
635 BlgNR, XVIII.GP, S 77; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung, Kommentar, 1998, Rz 5 zu § 102; sowie aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht Stumpf, Freie Berufe und Handwerk, in:
Dauses (Hrsg.), Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, LoBlAusg. (Stand: 2000), Rz 8 zu E.II.) überläßt schon wegen des insofern fehlenden Auslandsbezuges die Regelung der Zugangsvoraussetzungen zum Rauchfangkehrergewerbe der Gestaltungsfreiheit des nationalen Gesetzgebers.
d) Anders als die zu G14/00 antragstellenden Parteien begehren die Antragsteller zu G56/01 allerdings nicht nur die Aufhebung des § 102 Abs 1 erster Satz und Abs 4 GewO 1994 idF BGBl. I 63/1997, sondern auch die Aufhebung des zweiten Satzes des Abs 1.
Mit dieser Bestimmung werden (im Hinblick auf die im ersten Satz getroffene Regelung, daß nur natürliche Personen das Rauchfangkehrergewerbe ausüben dürfen: weitere) Voraussetzungen für
die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks festgelegt, von denen die
Antragsteller zu G56/01 aber weder unmittelbar noch aktuell in ihrer
Rechtssphäre betroffen sind, da für sie als zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle BGBl. I 63/1997 bereits bestehende Personengesellschaften insoweit § 376 Z 28 Abs 6 GewO 1994 entsprechende
Regelungen trifft. Wie die Bundesregierung richtig ausführt, werden
von den Antragstellern - entgegen § 62 Abs 1 VerfGG - auch keine spezifischen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des zweiten Satzes des § 102 Abs 1 GewO 1994 vorgetragen.
e) Entgegen der Auffassung der Bundesregierung hat der Verfassungsgerichtshof über Bedenken der vorgetragenen Art bisher noch nicht abgesprochen. Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz und
die Erwerbsausübungsfreiheit hatte die im Verfahren VfSlg. 15.523/1999 antragstellende Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur aus dem Blickwinkel des Ausschlusses von Kapitalgesellschaften vom Rauchfangkehrergewerbe behauptet.
Lediglich
über dieses Prozeßthema hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 15.523/1999 abgesprochen. Das Prozeßhindernis der
rechtskräftig entschiedenen Sache (§19 Abs 3 Z 2 litd VerfGG) liegt sohin nicht vor (vgl. VfSlg. 10.841/1986), richten sich doch in den
vorliegenden Verfahren die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den
gesetzlichen Ausschluß von Personengesellschaften des Handelsrechts
vom Rauchfangkehrergewerbe (vgl. auch Rohregger, WBl. 1998, S 230).
f) Zusammenfassend folgt daraus, daß zwar sämtliche Antragsteller gemäß Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG antragslegitimiert
sind, soweit ihr Antrag § 102 Abs 1 erster Satz und Abs 4 GewO 1994 idF
BGBl. I 63/1997 zum Gegenstand hat. Soweit der zu G56/01 protokollierte Antrag darüber hinausgeht, also hinsichtlich des zweiten Satzes des § 102 Abs 1, ist dieser als unzulässig zurückzuweisen (vgl. dazu zB VfSlg. 14.075/1995 und
V36/98).
3. Die Anträge sind (im zulässigen Umfang) auch begründet:
Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 12.296/1990 und 15.523/1999 den Ausschluß von Kapitalgesellschaften von der Ausübung
des Rauchfangkehrergewerbes sowohl unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes als auch der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Erwerbsfreiheit (Art6 StGG) für
unbedenklich befunden, "weil eine derartige Abweichung vom Grundsatz
der Gewerberechtsfähigkeit für juristische Personen angesichts der öffentlichen Aufgaben des Rauchfangkehrers (wie der Mitwirkung an verwaltungspolizeilichen Agenden insbesondere in den Bereichen des vorbeugenden Brandschutzes und der Luftreinhaltung) durch das Bedürfnis gerechtfertigt sei, diese Rauchfangkehrerarbeiten unmittelbar physischen Personen als Gewerbeinhaber zurechnen zu können" (so VfSlg. 15.523/1999). Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Ausschlusses von Kapitalgesellschaften vom Rauchfangkehrergewerbe, von der der Verfassungsgerichtshof auch weiterhin ausgeht, bedeutet allerdings nicht, daß auch der gesetzliche Ausschluß von Personengesellschaften vom Rauchfangkehrergewerbe, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind und bei denen ein persönlich haftender Gesellschafter gewerberechtlicher Geschäftsführer der Personengesellschaft ist (§108 Abs 1 und § 110 letzter Satz GewO 1994
idF vor BGBl. I 63/1997), ebenfalls vor den genannten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen zu bestehen vermag.
Eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsausübungsfreiheit von Personengesellschaften beschränkt, ist nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu diesem Grundrecht nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse sie gebietet, sie zur Zielerreichung geeignet und adäquat ist und sie auch sonst sachlich
gerechtfertigt werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.179/1984, 10.386/1985,
10.932/1986, 11.494/1987, 12.677/1991, 14.882/1997, 15.038/1997 ua.).
Maßstäbliches öffentliches Interesse, zu dessen Wahrung besondere Voraussetzungen für den Antritt des Rauchfangkehrergewerbes
geschaffen wurden, besteht - wie bereits in VfSlg. 12.296/1990 und 15.523/1999 vom Verfassungsgerichtshof ausgeführt - an der Besorgung
der öffentlichen Aufgaben, die Rauchfangkehrern anvertraut sind, und
an der gehörigen Wahrnehmung der daraus resultierenden verwaltungspolizeilichen Befugnisse "insbesondere in den Bereichen des vorbeugenden Brandschutzes und der Luftreinhaltung". Als sachlich
gerechtfertigtes und adäquates Mittel, den feuerpolizeilichen Aufgaben im öffentlichen Interesse gehörig nachzukommen, sah es der
Verfassungsgerichtshof in den zitierten Erkenntnissen an, daß kraft
Gesetzes die Ausübung dieser verwaltungspolizeilichen Befugnisse "unmittelbar physischen Personen als Gewerbeinhaber ... zugerechnet
werden kann".
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Bundesgesetz BGBl. I 63/1997, mit dem die hier angefochtene Rechtslage hergestellt
und Personengesellschaften von der Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes ausgeschlossen wurden, wird versucht, diese
Argumentation aufzugreifen (644 BlgNR, XX.GP, S 40):
"Der Zugang zum Rauchfangkehrergewerbe soll nur noch natürlichen Personen eröffnet werden. Nach den feuerpolizeilichen Vorschriften übt der Rauchfangkehrer immer stärker die Funktion eines
Hilfsorganes der Gemeinde aus und hat neben den Kehrarbeiten auch Abgasmessungen durchzuführen und Gutachten abzugeben. Da als Hilfsorgan einer Gemeinde nur eine natürliche Person in Frage kommt
und für die erwähnten Tätigkeiten eine berufliche Qualifikation erforderlich ist, wird der Träger der Befähigung, der nur eine natürliche Person sein kann, mit dem zur Ausübung des Gewerbes Berechtigten vereint."
Der Verfassungsgerichtshof geht ungeachtet des Hinweises der
Antragsteller zu G56/01, wonach einzelne Landesgesetzgeber anspruchsvollere feuerpolizeiliche Hilfsaufgaben für Gemeinden nicht
mehr von Rauchfangkehrern, sondern von anderen dazu befugten Personen, wie insbesondere Ziviltechnikern, ausüben lassen, davon aus, daß den Rauchfangkehrern weiterhin wichtige feuerpolizeiliche Aufgaben im Bereich der besonders zahlreichen kleinen und mittleren
Feuerungsanlagen zukommen. Das öffentliche Interesse, daß die Rauchfangkehrerarbeiten in einer Art und Weise vorgenommen werden, daß sie unmittelbar physischen Personen, die eine entsprechende Befähigung besitzen und dafür zur Verantwortung gezogen werden können, zugerechnet werden können, ist nicht zu bezweifeln. Da es gerichtsbekannt ist, daß auch die natürlichen Personen, welche die gewerberechtliche Befugnis zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes
besitzen, die entsprechenden Arbeiten im Regelfall unter ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verantwortung von Arbeitnehmern ausüben lassen, reduziert sich die im öffentlichen Interesse erforderliche Zurechnung der Rauchfangkehrerarbeiten zu physischen Personen auf deren entsprechende gewerberechtliche und haftungsrechtliche Verantwortung. Diese den Ausschluß von Kapitalgesellschaften rechtfertigende persönliche Verantwortung des
Rauchfangkehrers ist aber auch bei Personengesellschaften, welche dieses Gewerbe wahrnehmen, sichergestellt, wenn sämtliche persönlich
haftende Gesellschafter der Personengesellschaft natürliche Personen
sind und wenn vor allem der gewerberechtliche Geschäftsführer der Personengesellschaft ein persönlich haftender Gesellschafter ist, der
nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung
der Gesellschaft berechtigt ist.
Anders als bei Kapitalgesellschaften ist sohin die "Personalisierung" - verstanden als Zurechenbarkeit zu physischen Personen und deren Verantwortung und Haftung - bei einer gewerbeberechtigten Personengesellschaft mit den angeführten besonderen Qualifikationsmerkmalen nicht geringer als bei einer natürlichen Person, welche die Rauchfangkehrerberechtigung besitzt.
Ob die Ausübung verwaltungspolizeilicher Hilfsfunktionen einer entsprechend befähigten natürlichen Person direkt zugerechnet wird oder von einem dazu befähigten, persönlich haftenden geschäftsführenden Gesellschafter einer Personengesellschaft verantwortet wird, macht keinen Unterschied.
Wenn der Gesetzgeber daher Personengesellschaften mit diesen Qualifikationsmerkmalen (: alle persönlich haftenden Gesellschafter
sind natürliche Personen und ihr Geschäftsführer ist ein persönlich
haftender Gesellschafter, der auch die handelsrechtliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis besitzt) durch die Gewerbeordnungsnovelle BGBl. I 63/1997 von der Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes ausgeschlossen hat, geht er mit seiner die Erwerbsausübung der Personengesellschaft beschränkenden Regelung über
die oben dargestellte, im öffentlichen Interesse gelegene Zielvorstellung hinaus. Der Ausschluß von Personengesellschaften, die
hinsichtlich der Gesellschafter die oben dargestellten, besonderen Qualifikationsmerkmale aufweisen, vom Zugang zum Rauchfangkehrergewerbe, ja umsomehr der Verlust ihrer bereits bestehenden Berechtigung zu dessen Ausübung kraft § 102 Abs 4 GewO 1994
idF BGBl. I 63/1997 bildet kein im Sinne des Art 6 StGG adäquates und
notwendiges Mittel, die zulässigerweise angestrebte persönliche Verantwortung physischer Personen für die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben eines Rauchfangkehrers zu verwirklichen. Es ist
von der Sache her nicht zu rechtfertigen, Personengesellschaften von
der Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes auszuschließen, die als Gewerbeberechtigte die Zurechnung der Rauchfangkehrerarbeiten zu physischen Personen in Gestalt von geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern in gleicher Weise sicherstellen, wie dies bei physischen Personen der Fall ist, welche selbst die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes besitzen
(ebenso Rohregger, WBl. 1998, S 230).
Der erste Satz des § 102 Abs 1 und § 102 Abs 4 GewO 1994 idF BGBl. I 63/1997 war daher wegen Widerspruchs zu den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit der Erwerbsbetätigung sowie auf Gleichheit vor dem Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.
Angesichts dieses Verfahrensergebnisses kann es dahingestellt
bleiben, ob § 102 Abs 4 GewO 1994 idF BGBl. I 63/1997 auch deswegen den
Gleichheitssatz verletzt, weil durch den Entzug einer bereits bestehenden Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes - einem Eingriff von zweifelsohne erheblichem
Gewicht - Personengesellschaften in einem berechtigten Vertrauen auf
die Rechtslage nach der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. 399, (s. oben I.2.a)) dann enttäuscht wurden, wenn sie eine früher bestandene
Rechtsform als Kapitalgesellschaft aufgaben und die Rechtsform einer
Personengesellschaft wählten, ohne daß besonders schwerwiegende Umstände diesen nachträglichen Eingriff rechtfertigten (vgl. VfSlg. 13.177/1992 im Zusammenhang mit Art 6 StGG; VfSlg. 12.944/1991,
13.655/1993 und 15.201/1998 im Zusammenhang mit Art 7 B-VG).
4. Gemäß Art 140 Abs 6 B-VG treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung einer Gesetzesbestimmung, falls das Erkenntnis nichts anderes ausspricht, die gesetzlichen Bestimmungen
wieder in Wirksamkeit, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als
verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren.
Der Verfassungsgerichtshof sieht sich aus folgenden Erwägungen
nicht veranlaßt, von der Ermächtigung, anderes auszusprechen, Gebrauch zu machen:
Die Aufhebung des § 102 Abs 1 erster Satz hätte zur Folge, daß aufgrund der dann zum Tragen kommenden allgemeinen Regel des § 8
Abs1
GewO 1994 (für natürliche Personen) und des § 9 Abs 1 leg.cit. (für juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts einschließlich eingetragener Erwerbsgesellschaften) das Handwerk der
Rauchfangkehrer nunmehr in Ansehung des Gewerbeinhabers wieder unbeschränkt ausgeübt werden dürfte. Da aber der Ausschluß von Kapitalgesellschaften aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich
ist (s. VfSlg. 12.296/1990 und 15.523/1999) und eine Fristsetzung für
das Außerkrafttreten im Hinblick auf die mit eintretenden Wirkungen nicht in Betracht kommt, war der (durch die Gewerberechtsnovelle 1988 und die Novelle BGBl. I 63/1997 offenkundig
gewordenen) Absicht des Gesetzgebers, den zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes zugelassenen Personenkreis zu beschränken, nur im verfassungsrechtlich gebotenen Maß entgegenzutreten: Daher hat
der Gerichtshof das Wiederinkrafttreten der Bestimmung, die es - neben natürlichen Personen - Personengesellschaften, deren persönlich
haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, nicht aber auch Kapitalgesellschaften ermöglicht, das Rauchfangkehrerhandwerk auszuüben, nicht ausgeschlossen.
Gleiches gilt für die mit der Zulassung von Personengesellschaften, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, zum Rauchfangkehrergewerbe in engem Zusammenhang stehende Bestimmung des § 108 Abs 1 Z 3 GewO 1994, BGBl. 194, wonach zur Gewerbeausübung zugelassene Personengesellschaften ihre Hauptniederlassung im Inland und ihre geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter die österreichische Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz im Inland haben
müssen.
Im Interesse der Vollziehbarkeit der Regel über die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes auch durch Personengesellschaften, deren
persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, war daher auszusprechen, daß die frühere Rechtslage auch insoweit wieder
in Kraft tritt.
5. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung sowie der wieder in Kraft tretenden gesetzlichen Bestimmungen erfließt aus Art 140 Abs 5 erster Satz und Abs 6 B-VG sowie aus § 64 Abs 2 VerfGG iVm § 2 Abs 1 Z 4 BGBlG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65a VerfGG. In den im Verfahren G14/00 zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von
S 5.175,-- und eine Eingabegebühr gemäß § 17a VerfGG in Höhe von
S 2.500,--, in den im Verfahren G56/01 zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von S 4.500,-- und eine Eingabegebühr von
S 2.500,-- enthalten.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG
ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.