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VfGH vom 11.12.1985, G139/85

VfGH vom 11.12.1985, G139/85

Sammlungsnummer

10731

Leitsatz

EStG 1972; Verstoß der Regelung des § 23a betreffend die Ausgleichsfähigkeit des Verlustes von Kommanditisten gegen den Gleichheitsgrundsatz - durch starres Anknüpfen an das Kapitalkonto keine adäquate Erfassung der für die Besteuerung entscheidenden wirtschaftlichen Gegebenheiten

Spruch

§23a Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. 440, idF des Abgabenänderungsgesetzes 1981, BGBl. 620, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Das Verfahren betrifft die Ausgleichsfähigkeit des Verlustes bei Gesellschaftern mit beschränkter Haftung (Kommanditisten).

1. Durch ArtI Z 22 des AbgabenänderungsG 1981, BGBl. 620, wurde dem EinkommensteuerG unter der Rubrik "Verluste bei beschränkter Haftung" folgender § 23a eingefügt:

"(1) Verluste eines Kommanditisten auf Grund seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft sind nicht ausgleichsfähig, soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Die nicht ausgleichsfähigen Verluste mindern die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren auf Grund seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind. Diese Gewinne und Verluste sind unter Berücksichtigung besonderer Vergütungen und Aufwendungen des Kommanditisten zu ermitteln.

(2) Scheidet ein Kommanditist mit negativem Kapitalkonto gegen Abfindung in Geld- oder Sachwerten aus der Kommanditgesellschaft aus, so ist der Veräußerungsgewinn unter Beachtung der Vorschrift des § 24 zu ermitteln. Scheidet der Kommanditist ohne Abfindung aus, so gilt der Betrag des negativen Kapitalkontos, den er nicht auffüllen muß, abzüglich allfälliger Veräußerungskosten als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 24.

(3) Abs 1 und 2 gelten sinngemäß für stille Gesellschafter, die als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie für andere Mitunternehmer, deren Rechtsstellung auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung der eines Kommanditisten vergleichbar ist."

2. Die beim VfGH zu B709/84 bf. GesmbH & Co. KG hat einen Verlust von 36432912 S aus 1982 anteilig auf ihre Kommanditisten aufgeteilt. Im Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieben stellte das Finanzamt fest, daß diese Verluste aufgrund des § 23a EStG nicht ausgleichsfähig seien. Die mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 23a EStG begründete Berufung der Gesellschaft blieb erfolglos. Insbesondere war die Finanzlandesdirektion der Auffassung, daß auch eine Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben (Sonderabsetzung für Abnutzung und Zinsen für Privatkredite zwecks Einlagenanschaffung) nicht in Betracht komme, weil die (steuerlichen) Kapitalkonten der Kommanditisten schon vor der Verlustzuweisung für 1982 insgesamt negativ gewesen seien (das 'Verlustverrechnungskonto Kommanditisten' sich im Jahre 1982 nur von 479200668,76 S auf 515727645,42 S vergrößert habe) und das Verlustausgleichsverbot sich auf sämtliche Verluste aus der Beteiligung an der KG beziehe.

Die gegen den Berufungsbescheid gerichtete Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz durch Anwendung eines gleichheitswidrigen Gesetzes. Sie schildert zunächst die wirtschaftlichen Hintergründe und die rechtliche Struktur der Gesellschaft folgendermaßen:

"Vor etwa zehn Jahren waren die Abfallbeseitigungs-, Entsorgungs- und Verwertungseinrichtungen in Stadt und Umland Salzburg in einem Maße unzureichend und unzulänglich geworden, daß die Errichtung einer völlig neuen, grundlegend veränderten und wesentlich erweiterten Großanlage geboten erschien. Miteingeschlossen in die somit vordringlich in Angriff genommene Konzeption waren die Projektion der Errichtung moderner Anlagen einschließlich eines neuen weiträumigen Kanalnetzes, durchwegs aufwendige Baulichkeiten, die den hohen technischen und umweltschutzbedingten Standards zu entsprechen hatten, ebenso wie die Planung der Finanzierung. Dabei stellte es sich heraus, daß die beschleunigt abzuwickelnden Groß-Vorhaben nur auf privatwirtschaftlicher Grundlage und nur unter Mobilisierung von Privatkapital zu realisieren waren. In Verfolgung des anstehenden Projektes und zur baldmöglichen Erreichung des Planungszieles schloß sich der 'Reinhalteverband Großraum Salzburg Stadt und Umlandgemeinden' (Körperschaft des öffentlichen Rechts) mit der Fa. C B Salzburg GmbH zur Salzburger Abfallbeseitigung GmbH zusammen. An dieser Salzburger Abfallbeseitigung GmbH ist der Reinhalteverband zu 51% und die Fa. C B Salzburg GmbH zu 49% beteiligt. Mit der C B Salzburg GmbH, die zu einer mit dem Umweltschutz- und Entsorgungsbereich in mehrfacher Weise verbundenen alt eingeführten und anerkannten Unternehmensgruppe gehört, war ein Partner gefunden, der, auf gediegene und reiche Erfahrung gestützt, die Bewältigung des Vorhabens garantierte; mit dem Vorbehalt der mehrheitlichen Beteiligung des Reinhalteverbandes Großraum Salzburg war und ist sichergestellt, daß bei Verwirklichung der vom Reinhalteverband verfolgten Grundvorstellungen die öffentlichen Interessen vorrangig Berücksichtigung finden.

Nach diesem ersten Schritt schloß die Salzburger Abfallbeseitigung GmbH mit der T Salzburg GmbH am einen Vertrag über die Errichtung einer KG, in der sie Komplementärstellung (und damit die Position eines Geschäftsführers) einnahm und in die die T Salzburg GmbH registermäßig als Kommanditist eintrat; hiebei handelte es sich um eine offene Treuhand-Kommanditbeteiligung, womit eine Gründungsmethode angewendet wurde, die insbesondere bei einer größeren Zahl von Kommanditisten heute als üblich und zweckmäßig zu betrachten ist (vgl. Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes, 4. Auflage, 117 f.), zumal hiedurch die Errichtung vereinfacht und beschleunigt sowie die Interessen der Kommanditisten zusammengefaßt vertreten und deren Interessen wirksamer verfolgt werden konnten. Unmittelbar nach Abschluß des Gründungsstadiums und nach Aufbringung des Kommanditkapitals von S 21,997.000,- hat die T Salzburg GmbH, wie vorgesehen, für die Eintragung der Kommanditisten in das Handelsregister gesorgt und ist nur mit einer Resteinlage von S 1.000,- vertreten. Das Erfordernis, für die sachgerechte Beurteilung der Aufgaben und des Aufgabenumfanges, der Wirkungsweise und der Gebarung der Salzburger Abfallbeseitigung GmbH & Co. KG den gebotenen Einblick zu verschaffen, verlangt den Hinweis auf Abschn. V Z 9 ff. des Gesellschaftsvertrages vom , wonach dann, wenn die Investitionen der Gesellschaft ein bestimmtes Volumen überschreiten, die Kommanditisten zu Nachschußleistungen verpflichtet und auch Neuaufnahmen von Kommanditisten zwecks Erreichung des notwendigen Eigenmittelfonds vorgesehen sind. Es kam in der Folge in der Tat parallel zu den Errichtungsfortschritten zu fraktionierten Kapitalaufstockungen und zu Neueintritten von Geldgebern als Kommanditisten, sodaß zum das (eingezahlte) Haftkapital S 22,746.531,-, das Nachschußkapital S 6,662.669,-, die Rücklagen insbesondere aus Agios (der neu eingetretenen Kommanditisten) S 7,154.030,- und Kapitalzuführungen über Darlehenskonten der Gesellschafter S 90,613.554,- betrugen, womit zu diesem Zeitpunkt das Ausmaß der Kapitalaufbringung durch die Gesellschafter S 127,176.784,- ausgemacht hat.

Zum Umstand der sukzessive erweiterten und zusätzlichen Kapitalaufbringung durch die Gesellschafter kommt - für den Beschwerdefall charakteristisch - hinzu, daß die Kommanditisten nach Abschn. XXI Z 5 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet sind, bei Ausscheiden aus der Gesellschaft, ihr allenfalls negatives Kapitalkonto - soweit es nicht durch stille Reserven gedeckt ist - aufzufüllen, also bei Austritt, bei Auflösung oder Liquidation, Insolvenz usw. entsprechende Zahlungen wie vergleichbar unbeschränkt Haftende - zu leisten."

Ihre verfassungsrechtlichen Angriffe gegen § 23a EStG trägt sie dann in drei Etappen vor:

Zunächst trachtet sie nachzuweisen, daß Kommanditisten als Mitunternehmer bei der Zurechnung von Verlusten nicht wegen ihrer beschränkten Haftung anders behandelt werden dürften als andere Unternehmer. Die Beschwerdeausführungen gipfeln dazu in folgenden Überlegungen:

"Die Kommanditisten haben die Gewinne nicht erst nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit (Zufließen) zu versteuern, sondern bereits für das Jahr, in dem die Erhöhung des Vermögens der Gesellschaft eingetreten ist; sie haben also nicht die Möglichkeit der Einkommensdisposition und Einkommensgestaltung durch Einflußnahme auf die Beschlußfassung über Zeitpunkt und Ausmaß der Ausschüttung, sondern haben den ihnen zukommenden Gewinnanteil betrags- und zeitkongruent (übereinstimmend mit dem Gewinnausweis bei der KG) zu besteuern. Hat der Erfolg einer Personengesellschaft eine negative Dimension, so gilt dieses den Unternehmergewinnausweis und die Unternehmergewinnbesteuerung beherrschende Prinzip, nämlich das der natürlichen unmittelbaren, betrags- und periodenkongruenten Erfolgszurechnung mit umgekehrten Vorzeichen ebenso und wirkt prinzipiell betrags- und zeitgleich unmittelbar in die Einkommenssphäre der Unternehmer bzw. Mitunternehmer. Nur für Kommanditisten und nur für diese gilt dieses von einer sinnvollen Wechselwirkung beherrschte System der Erfolgszurechnung nicht. Der ansonst einsetzende Wirkungsmechanismus ist nunmehr, nämlich durch § 23a EStG, einseitig aufgehoben, in seinen Folgen zumindest aber wesentlich beeinträchtigt.

...

Verlustzuweisungen an Kommanditisten sind keineswegs vermögensunwirksam, denn sie belasten künftige Gewinnanspruche aus Gründen, die im Verlustentstehungsjahr ihre Ursache haben. Damit bietet sich der hilfsweise heranzuziehende Vergleich mit Rückstellungen an, die schuldähnlichen (vermögensmindernden) Charakter haben und von Kaufleuten zwingend gewinn- und einkommensmindernd zu bilden sind, auch wenn diese potentiellen Verpflichtungen erst in künftigen Wirtschaftsjahren rechtlich oder tatsächlich aktualisiert werden. Ebenso sind die Verlustzuweisungen an Kommanditisten als deren Verpflichtungen zu sehen, als zumindest bedingte Verpflichtungen (wie auch die Rückstellungen bedingte Verpflichtungen sind), die zu einer wirtschaftlichen Verminderung des Vermögens des Beteiligten führen, wenngleich die Abtragung der prinzipiell entstandenen Verpflichtungen erst in künftigen Jahren geboten sein mag, nämlich in den Jahren, in denen Gewinne zur Gutschrift kommen. Aus welchen Erwägungen nun bedingte Vermögensminderungen als Rückstellungen schlechthin, und zwar zeitangemessen zu berücksichtigen sind, die andere Art von bedingten Verpflichtungen (Verlustzuweisung, die durch das Gewinnauffüllungsgebot zumindest verpflichtungsähnlich wirkt, vgl. § 169 Abs 1 HGB) nicht ursachenkongruent und nicht zeitverschoben auf das Einkommen des Kommanditisten durchschlagen darf, ist aus diesem Vergleich heraus nicht erklärbar, zumal auch der vollhaftende Gesellschafter einer Personengesellschaft sich in Verlustphasen der bestehenden Gesellschaft in keiner anderen Situation befindet, wie der beschränkt Haftende, zumal auch er erst bei Gläubigerzugriffen, bei Auflösung oder Austritt, in Haftung gezogen wird.

...

Der 'Verlustausgleich' besteht in der Verrechnung negativer Einkünfte mit positiven Einkünften, gleichgültig aus welchen Einkunftsarten die Verluste und die positiven Einkünfte, zwischen denen der Ausgleich stattfinden soll, stammen. § 23a EStG beeinträchtigt nun in Wahrheit nicht nur den periodengerechten (periodenkongruenten) Verlustausgleich, sondern auch den überperiodischen Ausgleich des Beteiligungsverlustes, weil dieser auch überperiodisch mit keinen anderen Einkünften als mit solchen, die aus derselben Quelle (Beteiligung) stammen, zugelassen wird und es denkbar ist, daß der Verlust des eingesetzten, der Kommanditgesellschaft gewidmeten Vermögens, damit der Einkommensverlust, künftig (wenn aus dieser Quelle keine Gewinne abreifen) überhaupt keine Berücksichtigung finden kann, wiewohl anderweitiges Einkommen anfällt. Darin liegt aber nicht nur ein Verstoß gegen die ... aufgezeigten Systemgrundsätze, sondern insgesamt, unter Bedachtnahme auf die zeitlichen und sachlichen Einkommenskomponenten, sehr wohl auch eine Verletzung der vom Nettoprinzip (vgl. Doralt - Ruppe, Grundriß des Österr. Steuerrechts, I, 2. Auflage, 17) beherrschten, durch § 2 Abs 2 EStG verwirklichten Einkommenskonzeption, die ohne erklärbaren Grund allein einer ganz bestimmten Gruppe von Steuerpflichtigen zur Last fällt, wiewohl der Erfolg ihrer erwerbswirtschaftlichen Betätigung, ansonsten wie bei anderen Unternehmern und Mitunternehmern gemessen und besteuert wird."

In einem zweiten Gang legt die Beschwerde dar, daß die Anknüpfung an das (steuerliche) Kapitalkonto gar nicht als Bedachtnahme auf die Haftungsbeschränkung gelten kann:

"Der Stand des Kapitalkontos wird nun durch steuerrechtliche Besonderheiten verändert, die für das Handelsrecht nicht mit Wirksamkeit für die Höhe des Kapitalkontos von Bedeutung sind. Dies sind insbesondere die Arteigenheiten des steuerlichen 'Sonderbetriebsvermögens', die dazu führen, daß dem Betrieb der Gesellschaft gewidmete Wirtschaftsgüter (auch wenn sie im Eigentum des Gesellschafters bleiben) zum Betriebsvermögen gehören, aber vermögensmäßig (und damit auch in Auswirkung auf das steuerliche Kapitalkonto) dem Eigentümer dieser Vermögenswerte allein zugerechnet werden, wie auch verpflichtungen der Mitunternehmer - im Zusammenhang mit der Gesellschaft oder der Beteiligung stehend - den Vermögensanteil des Gesellschafterschuldners allein berühren (und allein dessen steuerliches Kapitalkonto mindern). Sinn und Zweck der Regelung des § 23a EStG ist nun der, die Einkommenswirksamkeit von Verlusten bei Gesellschaften, die zivilrechtlich einer beschränkten Haftung unterworfen sind, zu begrenzen, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, daß in diesen Fällen die Verluste wirtschaftlich nicht getragen werden müssen. Abgesehen davon, daß diese Prämisse unzutreffend ist, vermag das steuerliche Kapitalkonto überhaupt keine Aussage darüber zu machen, inwieweit solche Verluste zivilrechtlich und damit wirtschaftlich getragen werden müssen. So kann es sein, daß ein Kommanditist mit niedriger Hafteinlage (§172 HGB) der Gesellschaft Sonderbetriebsvermögen zur Verfügung stellt, somit ein wesentlich höherer Verlustanteil im Einkommen Berücksichtigung finden kann, als der, von dem der Gesetzgeber unterstellt, daß er getragen werden muß. Umgekehrt kann bei relativ höher Hafteinlage der steuerliche Vermögensanteil durch Passiven belastet sein, womit das steuerliche Kapitalkonto unter die Hafteinlage sinkt und die Verlustberücksichtigung im Ausmaß des negativen Kapitalkontos keinesfalls die potentielle zivilrechtliche Haftung dieses Kommanditisten widerspiegelt. Da weder die Haftung noch der tatsächliche Vermögenseinsatz mit dem negativen Kapitalkonto in einem Sachzusammenhang stehen, muß der Gedanke der Berücksichtigung der beschränkten zivilrechtlichen Haftung durch Verknüpfung mit dem steuerlichen Kapitalkonto untauglich, verfehlt und sachfremd erscheinen."

Schließlich wird die Anwendung des § 23a EStG auf die bf. Gesellschaft bekämpft. Die Bestimmung beruhe auf einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise: Auch Mitunternehmer, die formal nicht Kommanditisten seien, fielen unter diese Regelung, wenn sie im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft dem beschränkt haftenden Kommanditisten gleichstünden. Daher dürfe umgekehrt ein Kommanditist dann nicht nach § 23a behandelt werden, wenn er ausnahmsweise materiell unbeschränkt hafte:

"Im Beschwerdefall sind die Kommanditisten gesellschaftsvertraglich verpflichtet, bei Ausscheiden aus der Gesellschaft und auch im Falle der Auflösung oder Liquidation der Gesellschaft allfällige negative Kapitalkonten aufzufüllen (ArtXXI Z 5 des Gesellschaftsvertrages). Für Gläubiger der Gesellschaft ist demnach der Deckungsfonds im Ergebnis (nicht im direkten Zugriff auf die Gesellschafter, aber über die Gesellschaft) in einem Maße erweitert, als wären die Gesellschafter vollhaftend. Wenn nämlich der solchermaßen erweitert haftende Kommanditist seine Verpflichtung zur Zahlung seines Verlustanteiles nicht erfüllt, so kann er von der Gesellschaft oder von jedem einzelnen Gesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft (actio pro socio) geklagt werden (zB JBl. 1972, 616; BGH , BGHZ 25, 47 und Wünsch in FS Hämmerle, 1975, 477, 484 uva). Die belangte Behörde stellt nun bei Anwendung des § 23a EStG nicht auf den die Gleichheit der Sachverhalte bedingenden Bezugspunkt der tatsächlichen Zugriffs- und Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger sowie den der Haftungsweite und des Haftungsrisikos der Gesellschafter ab, sondern erfaßte die Kommanditisten der beschwerdeführenden Gesellschaft kraft ihrer Formalstellung und unterstellte sie den Folgen des § 23a EStG unmaßgebend ihrer faktischen Vollhaftung. Sie stellte die Gesellschafter der Beschwerdeführerin mit beschränkt Haftenden gleich, wiewohl jene im Ergebnis (wenn auch unter anderen - vor allem prozeßrechtlichen - Voraussetzungen) wie Gesellschafter einer OHG oder die Komplementäre einzustehen haben und wiewohl aus § 23a Abs 3 EStG klar zu erkennen ist, daß nur der Personenkreis von Gesellschaftern dem § 23a EStG unterfallen sein soll, der aus Mitunternehmern besteht, die dem Gesellschaftertypus der Kommanditisten in der üblichen Ausprägung (Haftungseinschränkung auf Betrag der Einlage) entsprechen. Durch den angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aus dem Blickwinkel, der aus § 23a EStG heraus einzunehmen ist, völlig ungleiche Sachverhalte zusammengefaßt und diese gleich behandelt. Sie hat den bescheidgegenständlichen Sachverhalt jenen Sachverhalten gleichgestellt, die unter § 23a EStG fallen, mit denen er aber seinem Wesen nach nicht gleichstellbar ist."

Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens hat der VfGH beschlossen, § 23a EStG von Amts wegen zu prüfen (G139/85). Er hat das Bedenken geäußert, daß die starre Anknüpfung an das Kapitalkonto die für die Besteuerung entscheidenden wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht adäquat erfaßt und die Bestimmung daher gegen den Gleichheitssatz verstößt.

3. Beim VwGH ist zu 85/14/0077 die Beschwerde gegen einen Bescheid anhängig, der unter Berufung auf § 23a EStG Verluste von Kommanditisten teilweise für nicht ausgleichsfähig erklärt. Der VwGH schildert Sachverhalt und Verwaltungsgeschehen folgendermaßen:

"Die F Erschließungsgesellschaft m.b.H. & Co KG (Beschwerdeführerin) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet und am in das Handelsregister beim Landesgericht Innsbruck eingetragen. Gegenstand ihres Unternehmens ist unter anderem die Projektierung, der Bau und der Betrieb von Seilbahnanlagen. Das Kapital der Gesellschaft beträgt 16 Mio Schilling; beteiligt sind die F Erschließungs-Ges.m.b.H. als Komplementärin mit einer Einlage von S 600.000,- sowie 60 Kommanditisten mit Einlagen von zusammen S 15,400.000,-. Die in bar zu leistenden Einlagen der Gesellschafter waren laut Gesellschaftsvertrag in vier gleichen Jahresraten bis zum an die Gesellschaft einzuzahlen.

Das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft war ein Rumpfwirtschaftsjahr und endete am mit einem (großteils durch die Inanspruchnahme von Investitionsfreibeträgen gemäß § 10 EStG 1972 entstandenen) Verlust in Höhe von S 932.845,-, der den Gesellschaftern im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte (§188 BAO) nach Maßgabe ihrer Kapitalbeteiligung zugerechnet wurde. Für das Wirtschaftsjahr 1981/82 (vom bis ) ergab sich nach Inanspruchnahme von Investitionsfreibeträgen in Höhe von S 5,586.406,- ein handelsbilanzmäßiger und steuerlicher Verlust (laut Erklärung) von S 8,097.148,-. In der Abgabenerklärung wurde der Verlust wie im Vorjahr nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse auf die Komplementärin und die Kommanditisten der Gesellschaft verteilt. Im Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für das Wirtschaftsjahr 1981/82 folgte das Finanzamt zwar der (handelsrechtlichen) Verlustverteilung laut Erklärung, wies aber bei den Verlustanteilen der Kommanditisten jeweils Teilbeträge als 'Verluste im Sinne des § 23a EStG' aus. Bei der Ermittlung dieser Verluste ging das Finanzamt von den zum Bilanzstichtag tatsächlich geleisteten Kommanditeinlagen aus, verminderte diese um die Verlustzuweisungen des Vorjahres und stellte den so errechneten steuerlichen Kapitalkonten der Kommanditisten die auf sie entfallenden Verlustanteile des Wirtschaftsjahres 1981/82 gegenüber; die (die Höhe der Kapitalkonten übersteigenden) Differenzbeträge wurden im Feststellungsbescheid als nicht ausgleichsfähige '§23a-Verluste' bezeichnet.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und beantragte, die den Kommanditisten zugewiesenen Verluste bis zur Höhe der bedungenen (und nicht nur der tatsächlich geleisteten) Einlagen als steuerlich ausgleichsfähig zu behandeln; die Vorgangsweise des Finanzamtes sei zwar nach Meinung verschiedener Kommentatoren im § 23a EStG 1972 formal gedeckt, zeige jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise 'ihre offensichtlich gesetzessytematische Sinnwidrigkeit'. Die Berufung richte sich gegen die Anwendung des § 23a EStG 1972 schlechthin, da diese Regelung nicht mit den handelsrechtlichen Grundsätzen der Haftungsystematik konform gehe und somit im Stufenbau der Gesetze eine unlogische und unsachliche Differenzierung bewirke, die dem verfassungsgesetzlichen Gleichheitsgrundsatz widerspreche. Im Beschwerdefall werde der unsachliche Eingriff des § 23a EStG 1972 bei beschränkt haftenden Mitunternehmern besonders offensichtlich. Zielsetzung der Beschwerdeführerin sei die Errichtung einer Doppelsesselbahn als Ergänzung zu den bestehenden Liften im Schigebiet F. Das Projekt sei in den Jahren 1980 bis 1982 verwirklicht worden. Aus wirtschaftlichen Überlegungen sei unter Zugrundelegung eines Finanzierungsplanes den Kommanditisten gestattet worden, die bedungenen Kommanditeinlagen in vier Jahresbeträgen aufzubringen. Dadurch sei es auch möglich gewesen, eine für Bergbahnen einmalig ausweisbare Eigenkapitalquote von rund 50% zu erzielen, was wiederum für den Bestand des Unternehmens und dessen Krisensicherheit von großer Bedeutung sei. Mit Ende 1984 werde jeder Kommanditist seine bedungene Einlage voll eingezahlt haben und es werde somit das Haftungskapital voll ausgefüllt sein. Durch die Teilherstellungskosten der Wirtschaftsjahre 1980/81 und 1981/82 und die in Anspruch genommenen Investitionsbegünstigungen sei der den Kommanditisten zugewiesene Verlustanteil für 1982 höher gewesen als die nach § 23a EStG 1972 angewandte Rechengröße (Kapitalkonto des Kommanditisten abzüglich ausstehende Haftungseinlage und negatives Verlustrechnungskonto). Die unter Anwendung dieser Rechnungsmethode nicht ausgleichsfähigen Verlustanteile für 1982 seien vollkommen willkürlich entstanden, da auch die auf die ausstehende Kommanditeinlage einzubezahlende Jahresquote 1983 diese verrechnungsfähigen Verluste nicht zu steuerlich ausgleichsfähigen Verlusten mache, sondern diese 'auf Warteposition' halte, bis eine Abgrenzung gegen Gewinne erfolgen könne. Diese Einengung der unternehmerischen Gestaltung bei Mitunternehmerschaften sei offensichtlich im Verhältnis zu anderen Unternehmern gleichheitswidrig. Im Beschwerdefall würde die Kommanditgesellschaft aus ausschließlich steuerlichen Gründen gezwungen, die Kommanditeinlagen ohne wirtschaftliche Notwendigkeit einzufordern, um einer vollen ausgleichsfähigen Verlustzuweiseung teilhaft zu werden. Auch die Überschrift zu § 23a EStG 1972 'Verluste bei beschränkter Haftung' stelle die Anwendung des § 23a EStG 1972 im Beschwerdefall in Frage. Tatsache sei, daß die Kommanditisten mit ihrer bedungenen Einlage zur Gänze haften und daher bis zur Höhe dieser Einlage Verlustzuweisungen verrechenbar sein sollten. Daß die Haftungseinlage zum Bilanzstichtag noch nicht zur Gänze einbezahlt worden sei, hätte nicht dazu führen sollen, daß Verlustzuweisungen nicht mehr ausgleichsfähig seien, obwohl das Haftungskapital durch diese Verlustzuweisungen bei weitem nicht aufgebraucht sei. Es dürfte - wie auch das Schrifttum zeige - nicht Sinn des § 23a EStG 1972 sein, daß Verluste auch dann nicht absetzbar wären, wenn das Haftungskapital nicht durch Verlustzuweisungen aufgebraucht sei. In der derzeitigen, sehr schwierigen Wirtschaftslage sei alles daranzusetzen, um zusätzliches Risikokapital für Unternehmungen aufzubringen. Diese Tendenz sei auch vom Gesetzgeber erkannt und gefördert worden (Beteiligungsfondsgesetz, Genußscheinförderung). Gesetzessystematisch widersinnig wäre es, wenn gleichzeitig durch eine textlich unglücklich erfolgte Formulierung des § 23a EStG 1972 auf der anderen Seite die Schaffung von Risikokapital durch Aufbringung von Kommanditeinlagen diskriminiert werde.

Die belangte Behörde gab der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge. Unter Hinweis auf den Wortlaut des § 23a EStG 1972 und die einschlägige Übergangsbestimmung im Abgabenänderungsgesetz 1981 legte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zunächst dar, daß § 23a leg. cit. im Beschwerdefall (Wirtschaftsjahr 1981/82) bereits anwendbar sei. Die Neuregelung gelte ferner unabhängig davon, wie die rechtliche Stellung des Kommanditisten im Innenverhältnis bzw. gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Einzelfall gestaltet sei: Es komme also weder darauf an, ob nach Handelsrecht (etwa bei ausständiger Einlage, § 171 Abs 1 HGB) noch eine unmittelbare persönliche Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bestehe, noch spiele eine im Innenverhältnis vereinbarte Haftungserweiterung eine Rolle. Selbst auf einen im Innenverhältnis unbeschränkt haftenden Kommanditisten wäre die Bestimmung des § 23a Abs 1 EStG 1972 anzuwenden (Hinweis auf Nolz, ÖStZ 1982, Seite 13 ff., und ÖSWK 1982, A I, Seite 19 ff., sowie Wiesner, ÖSWK 1983, A I, Seite 215 ff.). Die Neuregelung habe daher auch im Beschwerdefall Anwendung zu finden.

Nach § 23a EStG 1972 seien, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiters ausführte, Verluste des Kommanditisten aufgrund seiner Beteiligung immer ihm selbst zuzurechnen; allerdings dürften solche Verluste nicht ausgeglichen oder vorgetragen werden, 'soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht'. Das für die Frage der Ausgleichsfähigkeit von Verlusten maßgebliche Kapitalkonto des Kommanditisten sei dabei nach steuerlichen Grundsätzen zu ermitteln. Dies ergebe sich nach Nolz, ÖStZ 1982, Seite 14, schon aus dem Wortlaut des § 23a Abs 1 letzter Satz EStG 1972, wonach die Gewinne und Verluste 'unter Berücksichtigung besonderer Vergütungen und Aufwendungen des Kommanditisten' zu ermitteln seien; derartige besondere Vergütungen ließen nämlich das handelsrechtliche Kapitalkonto in der Regel unberührt. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 850 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XV. GP sei in diesem Zusammenhang gleichfalls von einem 'sogenannten steuerlichen Kapitalkonto' die Rede.

Das Abstellen auf das steuerliche Kapitalkonto bedeute aber, daß die handelsrechtliche Terminologie von festen und variablen Kapitalkonten bzw. von Haft- und Pflichteinlagen unbeachtlich sei; zur Ermittlung des steuerlichen Kapitalkontos seien vielmehr alle in der Handelsbilanz für den Kommanditisten geführten Konten zu saldieren. Rückständige Einlagen seien daher nicht Teil des Kapitalkontos. (Hinweis auf Nolz und Wiesner a.a.O). Auch (im Beschwerdefall nicht vorhandenes) Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten wäre zu berücksichtigen; rechtsgeschäftliche Beziehungen mit Betrieben der Gesellschafter komme hingegen keine Bedeutung zu.

Im Beschwerdefall habe das Finanzamt die steuerlichen Kapitalkonten der Kommanditisten in einer Weise ermittelt, daß die (die bedungenen Kommanditeinlagen ausweisenden) starren Kapitalkonten mit dem Konto 'ausstehende Einlagen' und den negativen Verlustverrechnungskonten der Kommanditisten saldiert worden seien; soweit die Verlustanteile des Wirtschaftsjahres 1981/82 die sich so ergebenden (vor der Verlustzuweisung 1982 noch positiven) steuerlichen Kapitalkonten übersteigen, seien sie im Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte als gemäß § 23a EStG 1972 nicht ausgleichsfähig ausgewiesen worden. Diese Vorgangsweise entspreche der vom Gesetzgeber in § 23a EStG 1972 getroffenen Regelung. Eine dem Berufungsbegehren entsprechende Auslegung dieser Bestimmung dahingehend, daß bei der Ermittlung der steuerlichen Kapitalkonten auf die bedungenen statt auf die tatsächlich geleisteten Kommanditeinlagen abgestellt werde, erscheine nach Auffassung der belangten Behörde im Gesetzeswortlaut nicht gedeckt und nach den Gesetzesmaterialen vom Gesetzgeber auch nicht gewollt. Die belangte Behörde verwies in diesem Zusammenhang auf Schögl - Wiesner - Nolz - Kohler, EStG, 6. Auflage, Anmerkung 5 zu § 23a, wonach als Einlagen nur solche im Sinne des § 4 Abs 1 EStG 1972, also nur tatsächlich dem Betrieb zugeführte Vermögenswerte, in Betracht kämen.

Im übrigen behaupte die Beschwerdeführerin an sich auch gar keine unrichtige Gesetzesanwendung. Soweit sie Verfassungswidrigkeit des § 23a EStG 1972 geltend mache, sei ihrer Berufung ein Erfolg zu versagen, weil die belangte Behörde an die bestehende gesetzliche Regelung gebunden sei.

Abschließend legte die belangte Behörde (in Anwendung des § 23 Z 2 EStG 1972) noch dar, daß im Beschwerdefall - insoweit noch zutreffend - die Sondervergütungen der Komplementär-Ges.m.b.H. für Geschäftsführung und Haftungsrisiko dieser als Vorweggewinn zugewiesen und der um diese Vergütung erhöhte(handelsbilanzmäßige) Verlust der beschwerdeführenden Kommanditgesellschaft quotenmäßig auf die Gesellschafter verteilt worden sei. Ebenso seien die Geschäftsführungskosten zu Recht der Komplementär-Ges.m.b.H. als Sonderbetriebsausgaben zugerechnet worden. In Höhe der erhaltenen Haftungsprämie seien der Komplementär-Ges.m.b.H. jedoch keine Aufwendungen erwachsen; insoweit lägen daher keine Sonderbetriebsausgaben vor. Dementsprechend änderte die belangte Behörde die Verlustberechnung."

Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens stellt der VwGH zu A20/85 den Antrag auf Aufhebung des § 23a EStG (G207/85). Er teilt die Bedenken, die der VfGH in seinem Prüfungsbeschluß (zu B709/84) geäußert hat.

4. Sodann sind beim VfGH noch weitere einschlägige Beschwerden anhängig geworden:

Die zu B189/85 bf. Gesellschaft errichtet und betreibt Beherbergungsbetriebe und Gaststätten. Zum waren die K HotelbetriebsgesmbH als voll haftende Gesellschafterin und fünfzehn (teilweise gleichfalls bf.) Kommanditisten beteiligt. Mit Bescheid vom über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1982 stellte das Finanzamt Verluste in Höhe von 33376299 S fest, wobei es 530683 S der Komplementärgesellschaft und 32845616 S den Kommanditisten zurechnete.

Am berichtigte das Finanzamt diesen Bescheid im Punkt der gesonderten Feststellung und sprach aus, daß bei der Komplementärgesellschaft ein Verlust von 342761 S und bei den Kommanditisten solche von insgesamt 21024766 S gemäß § 23a EStG nicht ausgleichsfähig seien. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung blieb erfolglos. Die Berufungsbehörde änderte den bekämpften Bescheid (abgesehen von einer ziffernmäßigen Richtigstellung) nur dahin ab, daß die Feststellung der Nichtausgleichsfähigkeit von Verlusten der Komplementärgesellschaft unterblieb. Die Verluste der Kommanditisten seien nur soweit ausgleichsfähig, als sie einen positiven Stand des jeweiligen Kapitalkontos zum Bilanzstichtag nicht übersteigen. Eine Gegenüberstellung des Standes der Kapitalkonten vor Verlustzuweisung mit den auf die einzelnen Kommanditisten entfallenden Verlusten ergebe jedoch zum Stichtag negative Kapitalkonten. In Höhe von insgesamt 20969766 S seien daher ihre Verluste gemäß § 23a EStG nicht ausgleichsfähig.

Zu B740/85 geht es um die Einkünfte derselben Gesellschaft für 1983 (Verluste 15434350 S, Komplementärgesellschaft 245406 S, Kommanditisten 15188944 S).

Auch aus Anlaß dieser Beschwerdeverfahren hat der VfGH die Prüfung des § 23a EStG beschlossen (G221/85, G238/85).

5. Schließlich stellt der VwGH zu A36/85 einen weiteren Aufhebungsantrag (G247/85). Der bei ihm zu 85/13/0116 bf.

Kommanditist

"wies in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1983 ... einen Verlust aus Gewerbebetrieb im Ausmaß von S 136.310,40 sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlagen (S 547.189,-) und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (S 4.909,-) aus; Sonderausgaben machte er in der Höhe von S 65.904,-

geltend.

Das Finanzamt erließ einen Einkommensteuerbescheid, der im Hinblick auf die Berücksichtigung der Sonderausgaben zu einer Steuergutschrift in Höhe von S 42.783,- führte. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden in diesem Bescheid deswegen mit S 0,00,- festgesetzt, weil das Kapitalkonto des Beschwerdeführers bei der KG bereits negativ war und das Finanzamt daher die Bestimmung des § 23a Abs 1 EStG anzuwenden hatte, wonach Verluste eines Kommanditisten aufgrund seiner Beteiligung an der KG nicht ausgleichsfähig sind, soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.

Mit dem vor dem VwGH angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 299 Abs 2 BAO auf. In der Begründung des Aufhebungsbescheides wurde ausgeführt, daß gemäß § 41 Abs 1 EStG bei Vorliegen von Einkünften, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, eine Veranlagung zur Einkommensteuer nur erfolge, wenn die anderen Einkünfte (ausgenommen die steuerabzugspflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen) mehr als S 10.000,- betragen oder im Einkommen steuerabzugspflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen von mehr als S 7.000,- enthalten sind. Keine dieser beiden Voraussetzungen sei im Beschwerdefall erfüllt. Es komme aber auch eine Antragsveranlagung gemäß § 41 Abs 2 Z 4 EStG nicht in Betracht, weil diese Bestimmung voraussetze, daß in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre eine Veranlagung nach Absatz 1 der zitierten Bestimmung oder nach § 39 EStG durchzuführen war. Eine solche Veranlagung sei beim Beschwerdeführer aber nicht durchzuführen gewesen; vielmehr habe für beide Vorjahre eine Verlustveranlagung nach § 41 Abs 2 Z 2 EStG stattgefunden.

In seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid bezeichnet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf gesetzmäßige Besteuerung dadurch verletzt, 'daß die belangte Behörde entgegen § 41 Abs 2 Z 2 EStG die Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften des Beschwerdeführers verweigert hat'. Es treffe zwar zu, daß im Fall des Beschwerdeführers die Bestimmung des § 23a EStG zum Tragen komme; für die Durchführung einer Veranlagung nach § 41 Abs 2 Z 2 EStG sei es jedoch nicht erforderlich, daß die einem Steuerpflichtigen erwachsenen Verluste ausgleichsfähig seien. Der Umstand, daß für den Beschwerdeführer zu Unrecht keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt werde, habe zur Folge, daß die von ihm geltend gemachten Sonderausgaben zur Gänze unberücksichtigt blieben, weil für eine Geltendmachung im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens infolge Zeitablaufes keine Möglichkeit mehr bestehe."

Auch in diesem Fall erachtet der VwGH, § 23a EStG anwenden zu müssen:

Der angefochtene Bescheid beruhe auf der Ansicht, die Verluste des Bf. als Kommanditist seien nicht ausgleichsfähig.

II. 1. Der Einleitungsbeschluß im führenden Anlaßverfahren legt zunächst die Vorgeschichte der geltenden Regelung und ihrer Beurteilung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes wie folgt dar:

"1. Schon vor der Schaffung des § 23a EStG war die Behandlung von Kommanditisten mit sogenanntem negativem Kapitalkonto Gegenstand von Erörterungen in Wissenschaft und Praxis. Mit Erlaß vom über die steuerliche Zurechnung von Verlusten bei Kommanditgesellschaften, AÖFV 158, hatte der Bundesminister für Finanzen angeordnet, daß sowohl Verlust- wie auch Gewinnanteil des Kommanditisten steuerlich dem Komplementär zuzurechnen seien, solange die bedungene Kommanditeinlage durch Verluste (gemeint: unter Null) herabgemindert ist.

Der VwGH hat die Rechtsauffassung des Bundesministers im wesentlichen bestätigt. Er hat im Erkenntnis Zl. 1661/1979 vom zu dieser Frage unter anderem folgendes ausgeführt:

'Trotz der Vorschrift des § 167 Abs 3 HGB, wonach der Kommanditist am Verlust der Gesellschaft nur bis zum Betrag seines Kapitalanteiles und seiner noch rückständigen Einlage teilnimmt, ist es herrschende handelsrechtliche Ansicht, daß das Kapitalkonto des Kommanditisten durch Verlustzuweisungen negativ sein kann. Das ist dann der Fall, wenn die geleistete Pflichteinlage durch Verluste bereits aufgezehrt ist und noch weitere Verluste entstehen, an denen der Kommanditist partizipiert. Die rechtliche Folge eines negativen Kapitalkontos ist, daß gemäß § 169 HGB die künftigen Gewinnanteile des Kommanditisten bis zum Erreichen der bedungenen Einlage nicht ausgezahlt werden dürfen; sie dienen zur Abdeckung des Verlustsaldos (vgl. Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts, 3. Auflage, S. 117, und Blümich - Falk, 11. Auflage, S 120 bis 122 zu § 15 und das dort reichlich zitierte Schrifttum).

Nicht einig ist sich die Literatur, ob auch für den Bereich der steuerlichen Gewinnaufteilung ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten mit der Folge anzuerkennen ist, daß stets und in jedem Fall der dem Kommanditisten auf Grund der gesellschaftsvertraglichen Regelung angelastete Verlust ihm auch steuerlich zuzurechnen ist (vgl. hiezu für den österreichischen Bereich: Ruppe - Jud, 'Der negative Kapitalanteil des Kommanditisten', Pokorny, ÖStZ 1976, 253; Stoll in Kastner - Stoll, GesmbH & Co KG, 2. Auflage, 403; Gassner, ÖStZ 1976, 246, und 'Der Wirtschaftstreuhänder', 1978, 5; Neuner, ÖStZ 1979, 223. Für den deutschen Bereich neben Schulze-Osterloh, ÖStZ 1979, 150, beispielsweise das bei Blümich - Falk, 11. Auflage, a. a.O., S. 120, Littmann, 12. Auflage, RdNr. 105 zu § 15, Herrmann - Heuer, 18. Auflage, E 168 zu § 15, jeweils angeführte Schrifttum).'

Nach einem Hinweis auf seine Rechtsprechung zur Verrechnung des negativen Kapitalkontos des ausscheidenden Kommanditisten als Betriebsausgabe und zur Frage des Veräußerungsgewinnes bei negativem Kapitalkonto führt der VwGH aus, wenn der Fall so läge, daß der Buchstand (- negatives Kapitalkonto) mit der materiell-rechtlichen Stellung des Kommanditisten im Zeitpunkt seines Ausscheidens deswegen nicht übereinstimme, weil der Kommanditist niemand gegenüber verpflichtet ist, sein Negativkapital auszugleichen, dann erwiesen sich die zum Negativkapital führenden Verlustzuweisungen als steuerlich unbeachtliche, bloß formelle Buchungsvorgänge. Daraus zieht er sodann folgende Schlüsse:

'Diese Grundsätze bedeuten, daß im Beschwerdefall die rechtliche Stellung der Kommanditisten maßgebend ist. Dabei ist entscheidend, daß laut dem Gesellschaftsvertrag der Beschwerdeführerin die Kommanditisten in keinem Fall zu irgendeiner Nachschußpflicht, sei es bei ihrem Ausscheiden aus welchem Grund immer, sei es bei Liquidation der Beschwerdeführerin verhalten sind. Darüber hinaus hat ihre Stellung als Mitunternehmer, der im Innenverhältnis die Beteiligung an den stillen Reserven des Unternehmens und am Firmenwert entspricht, vorliegendenfalls nur im Liquidationsfall der Beschwerdeführerin und unter Umständen bei der 'Übertragung' des Kommanditanteiles Aktualität, sodaß sich, wirtschaftlich gesehen, ihre Situation der von Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft nähert.

Bei dieser Sachlage kann sich der VwGH nicht jener vielfach vertretenen Ansicht anschließen, die steuerlich wirksame Bildung negativer Kapitalkonten vom Kommanditisten sei deswegen zu bejahen, weil über künftige Gewinngutschriften gemäß § 169 HGB nicht oder nur eingeschränkt disponiert werden kann. Vielmehr schließt sich der VwGH - jedenfalls für vertragliche Gestaltungen der vorliegenden Art - der bei Littman a.a.O., RdNr. 105 zu § 15, wiedergegebenen und von diesem Autor geteilten Ansicht von Thiel an. Darnach können Verluste über die Einlage des Kommanditisten hinaus im Jahr der Entstehung nicht den Kommanditisten, sie müssen den Komplementär treffen, der solange dafür einsteht, bis diese Verluste durch spätere Gewinne abgedeckt sind. Die dazu verwendeten Gewinnanteile sind dementsprechend (nach Meinung des Autors auch handelsrechtlich) steuerrechtlich Gewinne des Komplementärs. Daß allein diese Lösung möglich sei - so wird zutreffenderweise weiter ausgeführt -, zeige die ordnungsmäßige Darstellung in der Handelsbilanz.

Ein auf der Aktivseite ausgewiesenes, durch Verlustabschreibung entstandenes negatives Kapitalkonto des Kommanditisten sei ein bloßer Luftposten, der nur die Hoffnung auf Abdecken durch zukünftige Gewinne, aber keine Forderung der Gesellschaft gegen den Kommanditisten beinhalte. Eine Aktivierung unter diesem Gesichtspunkt bedeute eine nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verbotene Aktivierung künftiger Gewinnchancen. Dieser Auffassung schließt sich Littmann unter Zitierung weiterer Belegstellen mit Recht an, da der Kommanditist, nachdem seine Einlage durch den Verlust aufgezehrt ist, den auf ihn vertraglich entfallenden Verlustanteil wirtschaftlich nicht trägt. Hat der Kommanditist seine Einlage einmal einbezahlt, so beträgt sein Kapitalkonto im schlimmsten Fall Null, darunter kann es als Ausdruck echter Vermögensminderung nicht sinken. Er hat somit auch finanziell keine Verpflichtung, einen über die geleistete Einlage hinausgehenden Verlust abzudecken, weder den Gläubigern der Kommanditgesellschaft noch seinen Mitgesellschaftern gegenüber.'

Aus Anlaß des Beschwerdeverfahrens B157/80 hat der VfGH die Gesetzmäßigkeit des genannten Erlasses des Bundesministers für Finanzen geprüft; er hat ihn als Rechtsverordnung qualifiziert und mit Erkenntnis vom , V19/84-11, aufgehoben, weil er entgegen dem Gebot des § 2 Abs 1 litf des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden war. In diesem Erkenntnis brachte der Gerichtshof zum Ausdruck, daß er im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit des Inhaltes der Verordnung keine Bedenken hatte. Ausgehend von der Auslegung des § 4 Abs 1 EStG durch den VwGH hat er die von Ruppe erhobenen Einwände, diese Vorgangsweise führe zu einer Gleichbehandlung ungleicher Fälle, weil der Kommanditist, dem Verluste nach Erschöpfung seiner Einlage zugerechnet werden und der damit rechnen muß, daß spätere Gewinne zum Ausgleich seines negativen Kontos herangezogen werden, steuerlich genauso behandelt werde wie der Kommanditist, der von der Verlusttragung ausgeschlossen wird und daher an späteren Gewinnen beteiligt bleibt (Verlustzuweisungen an Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto, ÖStZ 1980, 170 ff., 174), deshalb nicht aufgegriffen, weil die steuerliche Behandlung der beiden Personengruppen bei späterer Gewinnerzielung ohnehin in dem Maße verschieden ist, als zugerechnete Verluste bis zur Auffüllung des negativen Kapitalkontos der Annahme einer Vermögensvermehrung entgegenstehen. Der Gerichtshof hat zu dieser Frage im Anlaßbeschwerdeverfahren aber deshalb nichts mehr gesagt, weil die Aufhebung des Bescheides schon im Hinblick auf die Aufhebung des Erlasses und die - nicht auszuschließende - Möglichkeit geboten war, daß die belangte Behörde auf dem Boden der bereinigten Rechtslage zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte.

2. Die neue - weitgehend an den gleichfalls 1981 neu geschaffenen § 15a des deutschen Einkommensteuergesetzes angelehnte - Regelung wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (850 BlgNR XV. G P) im Kern mit folgenden Erwägungen begründet:

'Der vorliegende Entwurf trägt im neuen § 23a den vorgebrachten Bedenken gegen die derzeitige Besteuerungspraxis bei der Zurechnung von Verlusten an Kommanditisten und andere beschränkt haftende Mitunternehmer Rechnung. Außerdem soll durch die Neuregelung des § 23a den Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der sogenannten Verlustzuweisungs- oder Abschreibungsgesellschaften in einer gegenüber der derzeitigen Besteuerungspraxis wirksameren Weise entgegengetreten werden. Im Hinblick auf die Verlustzuweisungs- oder Abschreibungsgesellschaften hat auch der Gesetzgeber in der Bundesrepublik Deutschland Regelungen zur Begrenzung von Verlustverrechnungsmöglichkeiten getroffen.

Nach der vorgeschlagenen Regelung sind Verluste eines Kommanditisten auf Grund seiner Beteiligung zwar stets ihm selbst zuzurechnen. Allerdings dürfen solche Verluste nicht ausgeglichen oder vorgetragen werden, soweit sie die geleistete Einlage übersteigen und somit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Das Verlustausgleichsverbot bezieht sich auf sämtliche Verluste, die sich auf Grund der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft ergeben, somit nicht nur auf Verluste im Rahmen des Sonderbetriebsvermögens des Kommanditisten. Das Kapitalkonto des Kommanditisten umfaßt alle nach den steuerlichen Vorschriften in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehenden Wirtschaftsgüter, also auch sein Sonderbetriebsvermögen (sogenanntes steuerliches Kapitalkonto).'"

Sodann formuliert er folgende Bedenken:

"Der VfGH hält vorläufig daran fest, daß das Einkommensteuerrecht nach Haftungsverhältnissen unterscheiden und Vermögensbewegungen steuerlich unberücksichtigt lassen kann, die sich auf die wirtschaftliche Lage des Kommanditisten weder negativ noch positiv auswirken. Er hat aber das Bedenken, daß die neue Regelung nicht mehr auf Haftungsverhältnisse abstellt, sondern die steuerliche Auswirkung von Verlusten der Gesellschafter in erheblichem Maße von Größen abhängig macht, die mit der wirtschaftlichen Lage der Beteiligten unter dem hier maßgeblichen Blickwinkel in keinem Zusammenhang stehen. So hat etwa schon Ruppe in seinen Bemerkungen zum Ministerialentwurf des Abgabenänderungsgesetzes 1981 (SWK 1981, A I 201 ff., 204) bemängelt, daß

'nun nicht mehr auf die individuellen Haftungsverhältnisse beim jeweiligen Kommanditisten, sondern nur auf sein Kapitalkonto abgestellt wird. Das bedeutet, daß


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übernommene Zusatzhaftungen, Abdeckungszusagen, ja sogar Verlustübernahmeverpflichtungen, soweit sie nicht im Kapitalkonto ihren Niederschlag finden, für die Verlustzurechnung irrelevant sind;


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daß sogar im Fall einer nicht vollständigen Einzahlung der Kommanditisteneinlage eine Verlustzurechnung offenbar nicht in der Höhe der ganzen (teilweise noch ausstehenden) Einlage möglich ist, obwohl der Kommanditist selbstverständlich auch mit der ausstehenden Einlage haftet;


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daß das Wiederaufleben der Haftung durch Entnahmen für die Verlustzurechnung irrelevant ist.

Mit dem Regelungszweck stehen derartige Effekte offenbar nicht im Einklang, weil die Verlustzurechnung sich damit in vielen Fällen von der Haftungslage löst.'

Dabei scheint die Unsachlichkeit der Regelung nicht sowohl im Abstellen auf das steuerliche Kapitalkonto, als vielmehr in der ausschließlichen Maßgeblichkeit des Kapitalkontos (gleich welcher Art) zu liegen. So führen etwa Jud und Ruppe (Verluste bei beschränkter Haftung, QuHGZ 1982, 85 ff., 95 f.) aus:

'Das handelsrechtliche Kapitalkonto gibt als buchmäßiger Niederschlag des Kapitalanteils des Kommanditisten dessen Haftung als Gesellschafter grundsätzlich nicht wieder:


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Vertraglich vereinbarte Zusatzhaftungen können schon deshalb nicht auf dem Kapitalkonto erkannt werden, daß sie sich mangels Bewertung und Bewertbarkeit einer buchhalterischen Erfassung entziehen. Erst nach ihrer Konkretisierung können sie kontowirksam werden.


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Gesetzliche Haftungen scheinen genauso wie nicht geleistete Einlagen auf dem Kapitalkonto nicht auf.


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Das normative System der veränderlichen Kapitalanteile zielt allein darauf ab, das Verhältnis der Beteiligung der Gesellschafter zueinander in Rechnungsziffern auszudrücken, nicht jedoch deren konkrete Haftsumme offenzulegen. Dies wäre auch aufgrund der Haftungsanordnungen im Bereich der gesetzlichen Haftungsfälle unmöglich und sogar im Regelfall unverständlich, da sie ja gerade nicht auf den jeweiligen oder einen bestimmten Stand des Kapitalkontos, sondern auf den Stand des Handelsregisters abstellen.

Das handelsrechtliche Kapitalkonto ist somit nur dann Ausdruck der Haftungslage des Kommanditisten, wenn er die Pflicht- = Hafteinlage zur Gänze geleistet hat und keine sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsgründe vorliegen. Und auch diese Aussage stimmt nur insofern, als man Haftung mit Vermögenseinsatz bzw. Verlustpotential gleichsetzt. Denn im Falle der erbrachten Hafteinlage haftet der Kommanditist ja überhaupt nicht mehr, er kann allein die Einlage verlieren.

...

Die Übersicht macht deutlich, daß das handelsrechtliche Kapitalkonto grundsätzlich kein geeigneter Gradmesser der Haftung des Kommanditisten ist. Und zwar nicht (nur) deshalb, weil das Auseinanderfallen von Hafteinlage (vermögensmäßiger Belastung) und Kapitalkonto in zahlreichen und typischen Fällen festgestellt werden kann, sondern (vielmehr) weil das Kapitalkonto überhaupt nicht der buchmäßige Ausweis der Haftung ist. Ja, es ist nicht einmal der buchmäßige Ausweis der Höhe der im Innenverhältnis bestehenden Auffüllungsverpflichtung mit zukünftigen Gewinnen.

...

Das handelsrechtliche Kapitalkonto ist grundsätzlich keine Ziffer, an der die Höhe der vermögensmäßigen Beteiligung des Kommanditisten direkt abgelesen werden kann. Daher kann aus ihm auch nicht die Höhe der tatsächlich vom Kommanditisten zu tragenden Vermögensminderung entnommen werden.


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Der Kapitalanteil und damit auch das Kapitalkonto ist nur eine Rechengröße, welche den verhältnismäßigen Maßstab der gegenwärtigen wirtschaftlichen Beteiligung für den Augenblick seiner Konkretisierung darstellt: Er dient dazu, den Gewinn- oder Verlustanteil zu ermitteln, die Entnahmerechte festzulegen und das Auseinandersetzungsguthaben zu berechnen.


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Das Kapitalkonto gibt nicht den wirklichen Wert der Beteiligung, sondern ihren Bilanzwert wieder. Aufgrund der Fortführung des Kapitalkontos von der Eröffnungsbilanz bis zur Auseinandersetzungsbilanz, die nach den Bilanzierungsgrundsätzen zu erfolgen hat, differieren tatsächlicher und Bilanzwert.


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Auch das Beteiligungsverhältnis selbst wird durch das Kapitalkonto nicht endgültig und unverrückbar wiedergespiegelt. Denn erst wenn die Mitgliedschaft endet, kann die vermögensmäßige Position der Gesellschafter festgestellt werden. Die dann vorzunehmenden Gewinnzuschreibungen und die Verlustverteilungen lassen die tatsächliche Belastung der Vermögenssphäre des Kommanditisten sichtbar werden.

Während das handelsrechtliche Kapitalkonto wenigstens in Einzelfällen das momentane Haftungsmaß ausdrücken kann, ist es für den Ausweis der vermögensmäßigen Belastung des Kommanditisten völlig ungeeignet.'

In dieselbe Richtung gehen die Bedenken auch bei Gassner, Personengesellschaften und Verlustausgleich, ÖStZ 1982, 259 ff., 262 f., und Pokorny, Durchbricht § 23a EStG die Grundsätze der Einkommensbesteuerung? SWK 1983, A I 233 ff., und, Das Unrecht aus dem Steuerrecht, SWK 1984, A I 265 ff., 269; ähnlich, wenn auch grundsätzlicher, die Kritik bei Bertl und Kofler, Gesetzliche Regelung kontra Verkehrsauffassung, SWK 1984, A I 275 ff. (zu § 15a dEStG vgl. Herrmann - Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Bd. 5, Anm. 141 Kritik und Anm. 221 aE).

Betont sei, daß der Gerichtshof weder die mangelnde Übereinstimmung zwischen der Überschrift des § 23a EStG und seinem Inhalt oder zwischen der ihm zugrunde liegenden Idee und ihrer normativen Verwirklichung noch die Abweichung vom sonst bestehenden Ordnungssystem für verfassungswidrig hält und auch nicht in Zweifel zieht, daß erechtfertigte rechtspolitische Anliegen aus Gründen praktischer Handhabung vergröbernde Regelungen erfordern können. Ausschlaggebend ist vielmehr das Bedenken, daß die starre Anknüpfung an das Kapitalkonto die für die Besteuerung entscheidenden wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht adäquat erfaßt."

2. Die Bundesregierung bezweifelt die Präjudizialität des zweiten Abs. für die Anlaßverfahren. In der Sache unterstreicht sie zunächst das Bedürfnis, dem Mißbrauch einer Gesellschaftsform als günstige Kapitalanlage zu steuern:

"Das Grundproblem ... besteht darin, daß auch Kommanditisten einer solchen Gesellschaft, die sich an ihr zu Kapitalanlagezwecken beteiligen, als Mitunternehmer qualifiziert werden und so behandelt werden, wie Kommanditisten einer sogenannten normalen KG, was insbesondere bedeutet, daß eine anteilige Gewinn- und Verlustzurechnung an jeden Gesellschafter erfolgt (vgl. Schulze-Osterloh, Die Abschreibungsgesellschaft und ihre Gesellschafter, ÖStZ 1979, 150 ff.).

Derartige Gestaltungen laufen einmal dem Leistungsfähigkeitsprinzip (vgl. Doralt - Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts, 2. Auflage, 17) zuwieder, stellen aber vor allem rechtspolitisch unerwünschte Steuervermeidungen dar. Daran vermögen auch die in der Diskussion immer wieder vorgebrachten Argumente nichts zu ändern, daß Abschreibungsgesellschaften wegen ihrer Funktion als Sammelstelle für Risikokapital eine wichtige volkswirtschaftliche Aufgabe erfüllen. Welche Ziele der Steuergesetzgeber neben dem primären Ziel der Einnahmenerzielung in seinen Gesetzen verfolgt, liegt prinzipiell in seiner rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit; diese findet ihre Grenze dort, wo der Gesetzgeber die Form der Abgabe mißbräuchlich verwendet, um in eine fremde Materie hineinzuwirken (vgl. das jüngst ergangene Erkenntnis des VfGH zum Wiener Wohnungsabgabgesetz, Erk. v. , G2/85). Diese Grenze wird aber im vorliegenden Fall nicht tangiert.

Es darf zudem auch nicht übersehen werden, daß es durch die Tätigkeit von Abschreibungsgesellschaften zu Wettbewerbsverzerrungen gekommen ist. Da sich die Anlegerrendite bei den Gesellschaftern von Abschreibungsgesellschaften in erheblichem Umfang aus Steuerersparnissen rekrutierte, verfügten die Abschreibungsgesellschaften über billiges Kapital. Andere am Markt auftretende Wirtschaftstreibende, die nicht über derart billiges Kapital verfügten, wurden somit in einen Wettbewerbsnachteil gedrängt. Das und auch die vorangegangenen Ausführungen zeigen auf, daß eine grundsätzlich personenbezogene Rechtsform unter Ausnutzung der in ihrer Personenbezogenheit begründeten Rechtsfolgen (daß eben jeder Gesellschafter steuerrechtlich als Unternehmer behandelt wird, dem Gewinne und Verluste zuzurechnen sind) zu einer sehr günstigen Kapitalanlage ge-(miß-)braucht wurde."

Der Prüfungsbeschluß lasse offen, welche nähere Ausgestaltung der Beschränkung des Verlustausgleiches der Gerichtshof für unbedenklich hielte. Nach Ansicht der Bundesregierung genüge es, wenn der Gesetzgeber auf die im Handelsgesetzbuch vorgesehene Haftung abstelle. Eine Berücksichtigung von Haftungserweiterungen (Nachschußverpflichtungen) führe zu schwierigen Beweisverfahren, da die einschlägigen Erklärungen formfrei seien; Entlassungen aus der behaupteten Haftungserweiterung können der Behörde verborgen bleiben. Eine Außenhaftung bestehe nach Leistung der Einlage überhaupt nicht und eine Verquickung von Innen- und Außenverhältnis sei nicht erwünscht (aus der Sicht des deutschen Rechtes werde sogar positiv vermerkt, daß die österreichische Lösung eine solche Verquickung vermeide), sodaß das steuerliche Kapitalkonto die geeignete objektive Größe sei:

"Das steuerliche Kapitalkonto ist der 'Ausweis des buchmäßigen unternehmerischen Reinvermögens bzw. mitunternehmerischen Reinvermögenanteiles' (Wiesner, Der Mitunternehmer mit beschränkter Haftung, SWK 1983, A I, 215 ff., insb. 218 f.). Es setzt sich zusammen aus Einlagen, Gewinnen und positivem Sonderbetriebsvermögen (= Darlehen des Kommanditisten an die Gesellschaft oder ein an die Gesellschaft vermietetes Grundstück des Kommanditisten) vermindert um Entnahmen, Verluste und negatives Sonderbetriebsvermögen (= die Verbindlichkeit zur Finanzierung der Kommanditbeteiligung). Das steuerliche Kapitalkonto bringt somit den Stand des Eigenkapitals bzw. Eigenkapitalanteils des Kommanditisten zum Ausdruck, und die getroffene begrenzte Ausgleichsfähigkeit der Verluste des Kommanditisten wird somit durch den Verbrauch seines steuerlichen Eigenkapitals begrenzt (Wiesner, aaO).

Das steuerliche Kapitalkonto gibt somit, wie dies in der Literatur vertreten wird (Schubert - Pokorny - Schuch - Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, § 23a Tz. 15 ff.), das sogenannte wirtschaftliche Engagement des Kommanditisten wieder, das bei Interpretation des § 23a EStG stets zu berücksichtigen ist. Dieses objektiv erkennbare wirtschaftliche Engagement des Steuerpflichtigen manifestiert sich in den Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige zur Erzielung von Einnahmen einsetzt. Das Kapitalkonto des Kommanditisten zeigt dessen wirtschaftliches Engagement also insoweit auf, als es die der Einkunftserzielung gewidmeten Wirtschaftsgüter betraglich widerspiegelt. Gemäß den Bestimmungen der §§21 ff. BAO ist das Steuerrecht vom Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise geprägt. Sofern in den Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist, setzt die Besteuerung somit beim wirtschaftlichen Gehalt eines Sachverhaltes und nicht bei seiner zivilrechtlichen Ausgestaltung an. In Verfolgung dieses Grundsatzes nimmt § 23a EStG daher auch bei Untersuchung des für Besteuerungszwecke maßgeblichen Umfanges des wirtschaftlichen Engagements auf wirtschaftliche und nicht auf zivilrechtliche Gegebenheiten Bedacht. In diesem Sinn umfaßt das wirtschaftliche Engagement des Gesellschafters einer Personengesellschaft nicht nur jene Vermögenswerte, die der Gesellschafter zivilrechtlich in das Gesamthandeigentum der Personengesellschaft überträgt, sondern auch Vermögenswerte, die er der Gesellschaft zur bloßen Nutzung überläßt. Derartige Vermögenswerte dienen der Tätigkeit der Personengesellschaft und damit auch der Einkommenserzielung des Gesellschafters. Sie werden als Sonderbetriebsvermögen der auf den Gesellschafter entfallenden Beteiligung am Betriebsvermögen der Personengesellschaft zugerechnet. Das Sonderbetriebsvermögen wird nach herrschender Auffassung in die Ermittlung des auf den einzelnen Gesellschafter entfallenden Gewinnes aus der Personengesellschaft einbezogen (siehe zum Sonderbetriebsvermögen, Schubert - Pokorny - Schuch - Quantschnigg, aaO, § 23 Tz. 45). Daß auch das Sonderbetriebsvermögen tatsächlich Bestandteil des wirtschaftlichen Engagements des betreffenden Gesellschafters ist, zeigt sich daran, daß ein der Gesellschaft günstig oder sogar unentgeltlich zur Verfügung gestelltes Wirtschaftsgut den Gewinn der Gesellschaft und damit den auf den Gesellschafter entfallenden Gewinnanteil positiv beeinflussen kann. Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens scheinen nicht auf dem handelsrechtlichen Kapitalkonto, sondern auf dem sogenannten steuerlichen Kapitalkonto auf (vgl. Schubert - Pokorny - Schuch - Quantschnigg, aaO, § 23a Tz. 13). Damit wird vom steuerlichen Kapitalkonto nicht nur das erfaßt, womit der Kommanditist nach außen haftet, sondern jegliche für ihn vermögensmäßig relevante Aktivität im Zusammenhang mit der Gesellschaft, wobei Einlagen bei aufrechter Gesellschaft immer nur dann in sein wirtschaftliches Engagement fallen, wenn er sie aus seinem Eigenkapital leistet.

Zum besseren Verständnis des wirtschaftlichen Engagements des Kommanditisten sei auch noch die folgende Ausführung des erwähnten Einkommensteuerhandbuches (aaO, § 23a Tz. 25 iVm. Tz. 23) angeführt:

Wenn der Kommanditist seine Einlage zur Gänze mittels Fremdfinanzierung erbringt, bedeutet das zunächst einen steuerlichen Kapitalkontostand von Null, da es sich bei dem zur Erbingung der Einlage aufgewendeten Kredit um negatives Sonderbetriebsvermögen handelt. Scheidet nun der Kommanditist vor endgültiger Rückzahlung des Kredites mit einem durch Verluste entstandenen negativen Kapitalkonto aus, entsteht kein Veräußerungsgewinn, da dem negativen Kapitalkonto verrechenbare Verluste gegenüberstehen. Die Verpflichtung aber zur Zurückzahlung des Kredites, die bei aufrechtem Gesellschaftsverhältnis das Kapitalkonto mindert, weil sie in dieser Phase vom Gesetzgeber nicht als Vermögensbelastung betrachtet und anerkannt wird, ist bei Ausscheiden aus der Gesellschaft als tatsächliche Vermögensbelastung anzuerkennen, die unter analoger Heranziehung des Grundsatzes der unbeschränkten Berücksichtigung des wirtschaftlichen Engagements nach Ansicht der Kommentatoren zu berücksichtigen ist, indem in Höhe dieses Betrages aus einem 'überhängenden' verrechenbaren Verlust ein ausgleichsfähiger - nach Maßgabe des § 18 Abs 1 Z 4 EStG auch abzugsfähiger - Verlust wird.

Das steuerliche Kapitalkonto löst sich zwar von jenem Kriterium, nach dem die hier besonders behandelte Personengruppe beschrieben und herausgegriffen ist, es gibt aber eine Größe wieder, die mit der wirtschaftlichen Lage des Kommanditisten - wie dargelegt - sehr wohl im Zusammenhang steht, indem es seinen Eigenkapitalanteil an der Gesellschaft wiedergibt. Für das Abstellen auf das steuerliche Kapitalkonto kann auch ins Treffen geführt werden, daß es der Steuerpflichtige selbst in der Hand hat, ob das steuerliche Kapitalkonto jene Höhe hat, die der nach dem Gesetz vorgesehenen Haftung entspricht, indem er eben eine entsprechende Einlage leistet, mit der Einschränkung, daß er seine (Haft-)Einlage nicht fremdfinanziert, was eben - wie noch auszuführen sein wird - vom Gesetzgeber als unerwünscht angesehen wird.

Zu letzterem ist noch auf ein weiteres Ziel, das der Gesetzgeber bei dieser Regelung verfolgt hat, hinzuweisen. Der Gesetzgeber wollte verhindern, daß in Zukunft wie bisher die personenbezogene Rechtsform der KG dazu verwendet wird, für eine bestimmte Personengruppe mit Einkünften in einer hohen Progressionsstufe eine sehr günstige Kapitalanlage zu sein. Ein Ansatzpunkt dafür war - wie eingangs dargestellt - die fremdfinanzierte Einlage, wobei der Kredit einschließlich der Zinsen und eines weiteren Betrages bei entsprechender Verlustzuweisung bereits im ersten Jahr der Beteiligung durch die Steuerersparnis beglichen werden konnte. Da die Fremdfinanzierung der Einlage auf dem steuerlichen Kapitalkonto als negatives Sonderbetriebsvermögen aufscheint und das Kapitalkonto entsprechend mindert, wird die Attraktivität der Benützung der Beteiligung als Kommanditist als Kapitalanlage verringert, immer unter dem Vorbehalt, daß der Steuerpflichtige es in der Hand hat, die Fremdfinanzierung der Abgabenbehörde nicht bekanntzugeben. Dem Einwand, daß auch eine Fremdfinanzierung eine zu beachtende Vermögensbelastung des Kommanditisten darstellt, sei gleich begegnet, daß diese zwar nicht bei aufrechter Gesellschaft, aber bei Ausscheiden aus der Gesellschaft berücksichtigt wird. Sofern bei Ausscheiden des Kommanditisten nämlich die Verbindlichkeit, mit der die Einlage finanziert wurde, offen ist, wird in der Literatur wieder aus dem Grundsatz der Berücksichtigung des gesamten wirtschaftlichen Engagements des Kommanditisten in diesem Stadium die Vermögensbelastung, die die Zurückzahlung des noch ausstehenden Kredites darstellt, bejaht und hat als ausgleichsfähiger Verlust Berücksichtigung zu finden (vgl. Schubert - Pokorny - Schuch - Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, § 23a Tz. 25 iVm. Tz. 23).

Es scheint somit nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber in der in Prüfung gezogenen Bestimmung Verlustanteile nicht nur im Ausmaß der Hafteinlage, sondern auch im Ausmaß eines darüber hinausgehenden wirtschaftlichen Engagements im Jahr der Entstehung der Verlustanteile steuerlich berücksichtigt. Neben den Einlagen und stehengelassenen Gewinnanteilen sind auch die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens im Interesse der Kommanditgesellschaft und somit im Gesellschaftsinteresse einer unmittelbaren anderweitigen Nutzung durch den Gesellschafter entzogen. Selbstverständlich haftet der Kommanditist - abgesehen von Sondervereinbarungen - den Gläubigern der Gesellschaft nicht mit den Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens. Genauso wenig haftet er aber nach voller Leistung der Hafteinlage mit den tatsächlich geleisteten Einlagen sowie stehengelassenen Gewinnanteilen. Es ist kein Grund ersichtlich, daß es sachlich nicht gerechtfertigt sein sollte und daher verfassungsrechtlich unzulässig wäre, wenn Verluste im Ausmaß des Sonderbetriebsvermögens genauso im Jahr ihres Entstehens berücksichtigt werden, wie Verluste im Ausmaß der ins Gesamthandvermögen der Kommanditgesellschaft übertragenen Vermögenswerte. Die dem wirtschaftlichen Engagement des Kommanditisten zugrundeliegenden Wirtschaftsgüter sind nichts anderes als potentielle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kommanditisten. Währenddessen zB Verluste eines Einzelunternehmers, dessen Haftung gegenüber den Gläubigern in keiner Weise eingeschränkt ist, auch dann steuerlich im Jahr ihres Entstehens berücksichtigt werden, wenn sie über die potientielle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinausgehen, erscheint es im Hinblick auf die besondere Haftungssituation des Kommanditisten sachgerecht, die Berücksichtigung von Verlusten mit dem jeweils vorhandenen Potential an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu begrenzen. Dies ist nichts anderes als ein Übersetzen der handelsrechtlichen Haftungsbegrenzung auf die steuerliche vom Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise beherrschte Sphäre. Dem entspricht aber der Regelungsinhalt des § 23a EStG.

Ungeachtet all dieser Überlegungen darf auch nicht übersehen werden, daß die nicht ausgleichsfähigen Verluste des Kommanditisten ja keinesfalls absolut verlorengehen, sondern nur zeitlich verlagert Berücksichtigung finden. Korrespondierend mit der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustzurechnungsregel des § 167 Abs 3 HGB kürzen nicht ausgleichsfähige Verluste künftige Gewinnanteile aus der Beteiligung. Auch dabei hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, daß sich ein Kommanditverlust in dem Zeitpunkt auswirken soll, in dem er für den Kommanditisten tatsächlich mit einer Beeinträchtigung seiner Vermögenssphäre verbunden ist. Auch ein im Fall des Ausscheidens vorhandener, noch nicht verrechneter Verlust kann geltend gemacht werden, indem er mit dem Veräußerungsgewinn ausgeglichen wird.

Dem Argument, daß § 23a EStG die Rechtslage jener Kommanditisten nicht berücksichtigt, die weitergehende Haftungen übernommen haben oder übernehmen, ist entgegenzuhalten, daß einem solchen Gesellschafter auch nach der heutigen Rechtslage die Möglichkeit offen steht, sich als Komplementär an der Gesellschaft zu beteiligen und damit der Rechtsfolge des § 23a EStG zu entgehen oder aber in Kenntnis der Regelung keine weitergehende Haftung einzugehen.

Zuletzt sei noch auf ein in der Literatur bereits vorgetragenes Gegenargument gegen die hier vertretene Rechtfertigung der Regelung aus dem Ziel des Gesetzes eingegangen. Jud - Ruppe (Verluste bei beschränkter Haftung, QuHGZ 1982, 85 ff., insb. 99 f.) wenden gegen den hier vorgetragenen Versuch der Rechtfertigung der Regelung aus dem Ziel des Gesetzgebers, nämlich Abschreibungsgesellschaften zu bekämpfen, ein, daß diese Zielsetzung die Regelung deshalb nicht rechtfertigen kann, weil die dort normierten Rechtsfolgen für sämtliche Kommanditisten gelten, also auch für solche einer Familien-KG bzw. einer sonstigen personalistischen KG, von denen keinesfalls gesagt werden kann, daß sie eine unbeachtliche Randgruppe darstellen. Dieser Auffassung ist folgendes entgegenzuhalten: Auch für den Kommanditisten einer sogenannten normalen KG gilt, daß er aufgrund der gesetzlichen Regelung im HGB ein vermindertes wirtschaftliches Risiko trägt, sodaß auch bei ihm eine Sonderbehandlung gerechtfertigt ist. Im übrigen treffen die für die Abschreibungsgesellschaften besonders typischen Elemente (Fremdfinanzierung der Einlage; Ausnutzung der Kommanditbeteiligung als Kapitalanlage; primäre Zielrichtung der Aktivitäten der Gesellschaft, Verluste zu produzieren, was durch das hohe zur Verfügung gestellte Kapital ermöglicht wird, mit dem wiederum Investitionen in großem Ausmaß möglich sind), die man - wie dargelegt - durch das Abstellen auf das steuerliche Kapitalkonto in den Griff bekommen will, für die normale KG in dieser Regelmäßigkeit nicht zu. Insbesondere wird man wohl auch sagen können, daß die normale KG im Unterschied zur Abschreibungsgesellschaft primär auf Gewinn gerichtet ist und auch tatsächlich Gewinne erzielt. Selbst Jud - Ruppe (aaO, 92 ff.) meinen, daß das Abstellen im Rahmen des steuerlichen Kapitalkontos auch auf das positive Sonderbetriebsvermögen damit gerechtfertigt werden könnte, daß damit auf die Situation der normalen KG, bei der ein derartiges Sonderbetriebsvermögen durchaus typisch ist, Rücksicht genommen wird. Auch für die Einbeziehung des negativen Sonderbetriebsvermögens (also die Fremdfinanzierung der Einlage) in jene Größe, von der man die Ausgleichsfähigkeit des Verlustes abhängig macht, scheint ihnen zumindest potentiell rechtfertigbar mit der Argumentation, daß damit typische Gegebenheiten bei unerwünschten Abschreibungsgesellschaften getroffen werden sollen."

Die Bundesregierung beantragt daher, auszusprechen, daß § 23a EStG - soweit präjudiziell - nicht verfassungswidrig sei, und dem Antrag des VwGH nicht Folge zu geben. Für den Fall der Aufhebung begehrt sie die Setzung einer Frist von der Dauer eines Jahres.

III. Die Gesetzesprüfungsverfahren sind zulässig. Die in Prüfung gezogene Bestimmung ist in allen Anlaßbeschwerdeverfahren anzuwenden und bildet eine untrennbare Einheit.

Es ist nichts hervorgekommen, was Zweifel an der Zulässigkeit der Anlaßbeschwerden erweckt hätte oder gegen die vorläufige Annahme spräche, daß der VfGH und der antragstellende VwGH in den bei ihnen anhängigen Verfahren § 23a EStG anzuwenden haben.

Bliebe der auf das System des ersten Abs. aufbauende zweite Abs. allein stehen (und müßte zugleich ein nicht ausgleichsfähiger Verlust iS der früheren Rechtsprechung wieder dem Komplementär zugerechnet werden), so würde sich diese Vorschrift ganz anders auswirken und eine völlig veränderte Bedeutung gewinnen. Der von der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Versuch, aus dem Fortbestand des zweiten Abs. ungeachtet der Aufhebung des ersten dennoch eine veränderte Grundhaltung in der Behandlung der Kommanditisten zu erschließen, kann das im Ergebnis nur bestätigen.

IV. Die Bedenken sind auch begründet. § 23a EStG verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.

1. Nach § 167 Abs 3 HGB nimmt der Kommanditist am Verlust nur bis zum Betrag seines Kapitalanteiles und seiner noch rückständigen Einlage teil. Schon im Prüfungsbeschluß ist der VfGH davon ausgegangen, daß es dem Gesetzgeber infolgedessen freisteht, in Fällen beschränkter Haftung darauf Bedacht zu nehmen, daß sich ein dem Kommanditisten buchmäßig zugewiesener Verlust auf dessen wirtschaftliche Lage nicht negativ auswirkt. Dabei kann nicht die Haftungsbeschränkung selbst unmittelbar maßgeblich sein. Das liegt zwar nicht daran (wie die Äußerung der Bundesregierung den Eindruck erweckt), daß nach Leistung der Einlage den Kommanditisten etwa keine Außenhaftung mehr träfe - denn er haftet ja mit dieser seiner Einlage -; ausschlaggebend ist vielmehr, daß seine wirtschaftliche Belastung nicht davon abhängt, ob der Nachteil im Außen- oder im Innenverhältnis auftritt. Die beschränkte Haftung (im Außenverhältnis) ist nur der Anlaß, die wirtschaftliche Bedeutung einer Verlustzurechnung (im Innenverhältnis) überhaupt näher in Betracht zu ziehen. In aller Regel trifft den Kommanditisten allerdings auch keine Nachschußpflicht, sodaß in Ermangelung abweichender Vereinbarungen selbst nach dem Verlust der Einlage keinerlei weitere Haftung besteht. Es kann aber sein, daß die den Mitgesellschaftern geschuldete Leistung ("Pflichteinlage") über die im Außenverhältnis maßgebliche Einlage ("Hafteinlage") hinausgeht oder eine Verpflichtung zur Zahlung von Nachschüssen zwecks Deckung des Abganges besteht. Das Gesetz schließt solches nicht aus und es ist auch nicht ungewöhnlich.

Daß das sogenannte Kapitalkonto die wirtschaftliche Belastung des Kommanditisten nicht vollständig widerspiegelt, machen bereits die im Prüfungsbeschluß auszugsweise wiedergegebenen Äußerungen im Schrifttum deutlich. Es ist der buchmäßige Niederschlag des Kapitalanteils, der die Grundlage der Gewinn- und Verlustverteilung (§121 HGB), des Entnahmerechtes (§122 HGB) und der Verteilung des Gesellschaftsvermögens (§155 HGB) bildet und deshalb nur über den vermögensmäßigen Einsatz des Kommanditisten Auskunft gibt. Die Anlaßfälle zeigen die Folgen für das in Rede stehende Problem: Die wirtschaftliche Belastung durch die Pflicht zur Leistung der ausstehenden Einlage und die Nachschußpflicht bleiben unberücksichtigt und ein echter Verlust kann nicht ausgeglichen werden. Die gleiche Lage entsteht nachträglich bei Entnahmen, die zur Wiederauffüllung verpflichten, und bei sonstiger Zuführung von Mitteln an die notleidende Gesellschaft. Es kann also nicht gesagt werden, daß das Kapitalkonto die entscheidenden wirtschaftlichen Verhältnisse adäquat zum Ausdruck bringt.

2. Es ist der Bundesregierung wohl beizupflichten, daß der Gesetzgeber nicht jede auch noch so entfernte Möglichkeit einer privatrechtlichen Folge erfassen muß und praktische Lösungen wählen kann, auch wenn sie gelegentlich zu Härtefällen führen. Es müßte daher nicht etwa verlangt werden, daß ein den Bilanzwert übersteigender höherer wahrer Wert des Kapitalanteils in Ansatz gebracht wird, denn dieser wahre Wert kann nicht jährlich festgestellt werden und tritt erst mit Auflösung der Gesellschaft oder Veräußerung des Anteils zutage, sodaß dann ein Verlustausgleich möglich wird. Es mag ferner verfassungsrechtlich zulässig sein, zwischen Einlagen und sonstigen Leistungen einerseits und bloßen Verpflichtungen zu künftigen Leistungen andererseits - auch um Manipulationen zu begegnen - derart zu unterscheiden, daß Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft erst dann zählen, wenn sie tatsächlich erfüllt werden; der Gerichtshof kann diese Frage indes offen lassen. Denn aufgrund der in Prüfung stehenden Vorschrift (Abs1 Satz 2) können die nicht ausgleichsfähigen Verluste erst mit einem späteren Gewinn verrechnet werden, weshalb das unsachliche Ergebnis auch auf diesem Weg nicht vermieden werden könnte (vgl. Pokorny aaO, SWK 1983, A I, 235, und Schubert - Pokorny - Schuch - Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, 1985, Tz. 15 zu § 23a). Es bleibt mithin eine beachtliche Gruppe von Fällen, die ohne sachlichen Grund schlechter behandelt werden als andere. Der Verlust eines Kommanditisten wirkt sich gerade nicht in jenem Zeitpunkt aus, in dem für ihn tatsächlich eine Beeinträchtigung der Vermögenslage verbunden ist.

Nachschußwillige oder sonst im Innenverhältnis den Verlust mittragende Gesellschafter pauschal auf die Möglichkeit der Beteiligung als voll Haftende zu verweisen, geht nicht an. Die offene Handelsgesellschaft ist keine gleichwertige Alternative für die in Rede stehenden Vertragsgestaltungen. Insbesondere ist ein Wechsel in die Komplementärstellung nicht ohne Nachteile möglich.

Die Bedenken gegen die ausschließliche Maßgeblichkeit des (steuerlichen) Kapitalkontos sind also nicht zerstreut worden.

§23a EStG ist folglich als gleichheitswidrig aufzuheben.

V. Die Frist für das Inkrafttreten der Aufhebung stützt sich auf Art 140 Abs 5 B-VG und soll einen nahtlosen Übergang zu einer allfälligen Neuregelung gewährleisten. Im Hinblick darauf, daß die Aufhebung aus technischen Gründen erst nach dem kundgemacht werden kann, wird die gesetzte Frist ein Jahr nicht übersteigen.

Der Ausspruch, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten, beruht auf Art 140 Abs 6 erster Satz B-VG, die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung auf Art 140 Abs 5 erster Satz B-VG und § 64 Abs 2 VerfGG.

Fundstelle(n):
JAAAE-25673