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VfGH vom 18.06.1996, G1355/95

VfGH vom 18.06.1996, G1355/95

Sammlungsnummer

14512

Leitsatz

Teilweise Zurückweisung eines Verordnungsprüfungsantrags mangels Präjudizialität trotz der Ermächtigung des Verfassungsgerichtshofes zur Aufhebung einer Verordnung zur Gänze bei Fehlen der gesetzlichen Grundlage; keine Verfassungswidrigkeit der Regelung eines vereinfachten Verfahrens zur Genehmigung bestimmter Betriebsanlagen durch Feststellungsbescheid der Gewerbebehörde hinsichtlich des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen; keine formalgesetzliche Delegation aufgrund hinreichender Determinierung der Kriterien für die Erlassung einer Verordnung zur Bezeichnung bestimmter dem vereinfachten Verfahren unterliegender Anlagentypen; ausreichende Einzelfallbezogenheit dennoch aufgrund gebotener Interessenabwägung gegeben; keine Verletzung des Gleichheitssatzes aufgrund mangelnder Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Verfahren mit Rücksicht auf den Zweck der Verfahrensbeschleunigung; keine Gesetzwidrigkeit der Aufnahme von Gastgewerbebetrieben mit bis zu 200 Plätzen in den Katalog der dem vereinfachten Verfahren unterliegenden Betriebsanlagen

Spruch

1. Der Antrag, § 359b Abs 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, als verfassungswidrig aufzuheben, wird abgewiesen.

2. Der Antrag, die Z 1 des § 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. Nr. 850/1994, als gesetzwidrig aufzuheben, wird abgewiesen.

3. Im übrigen wird der Verordnungsprüfungsantrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Verwaltungsgerichtshof beantragt gemäß Art 140 Abs 1 B-VG "§359b Abs 2 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, als verfassungswidrig aufzuheben", und gemäß Art 139 Abs 1 B-VG "die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. Nr. 850/1994, (im folgenden: Verordnung BGBl. 850/1994)," - in eventu teilweise -, als gesetzwidrig aufzuheben.

§ 359b Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/1994, (GewO 1994), lautet:

"(1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§353), daß

1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 300 m2 beträgt, die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zur erwarten ist, daß Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 oder Belastungen der Umwelt (§69a) vermieden werden,

so hat die Behörde (§§333, 334, 335) mit Bescheid diese Beschaffenheit der Anlage festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs 1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlußleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die gemäß § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§69a) vermieden werden.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs 1 zu unterziehen sind, weil sie den Voraussetzungen des Abs 1 Z 2 bis auf die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte entsprechen und diese Anschlußleistung die im Abs 1 Z 2 angegebene Meßgröße um höchstens 50 % aus Gründen übersteigt, die in der technischen Besonderheit dieser Maschinen oder Geräte oder deren Verbindung miteinander oder mit anderen Anlageteilen oder in einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften oder in Vertragsbedingungen des Energieversorgungsunternehmens, nicht jedoch in der Betriebsweise der Anlage liegen, da ein gleichzeitiges Betreiben aller dieser Maschinen und Geräte nicht in Betracht kommt."

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. 850/1994, lautet auszugsweise:

"Auf Grund des § 359 b Abs 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet:

§ 1. Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359 b Abs 1 GewO 1994 zu unterziehen:

1. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs 1 Z 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird;

2. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs 1 Z 1 GewO 1994, in denen nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden;

3. Betriebsanlagen, die sowohl unter Z 1 als auch unter Z 2 fallen;

4. - 11. ... "

2. Zur Antragslegitimation führt der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus:

Auf Grund des Ansuchens der mitbeteiligten Partei habe die Bezirkshauptmannschaft Landeck mit Bescheid vom gemäß § 359b Abs 1 und 2 GewO 1994 festgestellt, "daß es sich bei der ... Anlage ... um eine gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des § 1 Ziffer 1" der Verordnung BGBl. 850/1994 handelt. Mit Bescheid vom habe der Landeshauptmann von Tirol die Berufung der beim Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführenden Partei mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen, da Nachbarn eine Parteistellung in einem Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 nicht zukomme.

Bei Behandlung der Beschwerde gegen diesen Bescheid seien beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 359b Abs 2 GewO 1994 und der Gesetzmäßigkeit der auf Grund des § 359b Abs 2 GewO 1994 erlassenen Verordnung BGBl. 850/1994 entstanden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht hiebei davon aus, daß gemäß Art 139 Abs 3 B-VG der Verfassungsgerichtshof eine Verordnung ua. dann zur Gänze aufzuheben hat, wenn er zur Auffassung gelangt, daß die ganze Verordnung der gesetzlichen Grundlage entbehrt. Eine solche Situation scheine hier vorzuliegen.

3. Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof aus:

a. Mit der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. 399, sei "für das gewerbliche Betriebsanlagenrecht erstmals (vgl. auch § 25 GewO 1859) ein vereinfachtes Verfahren für sogennante 'Bagatellfälle' in das Regelungssystem der Gewerbeordnung eingefügt (vgl. § 359b GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988)" worden. Erklärtes Ziel der Regelung sollte es nach den Materialien sein, den vielfachen Wünschen nach Verwaltungsvereinfachung im Betriebsanlagenrecht zu entsprechen.

Die Zielvorstellung des Gesetzgebers sei wohl insbesondere darin begründet gewesen, daß im Verfahren gemäß § 359b GewO 1973 (nunmehr § 359b Abs 1 GewO 1994) den Nachbarn Parteistellung nicht zukommt. Der Gesetzgeber sei damit vom bisherigen Ordnungssystem, den Nachbarn im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren Parteistellung einzuräumen, abgewichen.

Ein nach der genannten Gesetzesstelle im vereinfachten Verfahren erlassener Bescheid stelle in seiner Rechtswirkung einen Genehmigungsbescheid dar. Es liege nicht etwa eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht der Betriebsanlage vor, sondern eine - wenn auch nur im vereinfachten Verfahren - genehmigte Betriebsanlage.

b. Dem § 359b GewO 1973 idF Gewerberechtsnovelle 1988 sei durch die Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. 29/1993, ein Abs 2 und ein Abs 3 angefügt worden. Die Ermächtigung des § 359b Abs 2 GewO 1994 scheine eine verordnungsmäßige Festlegung jener Betriebsanlagen anzuordnen, die einem vereinfachten Verfahren nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle (und zwar zwingend) zu unterziehen sind.

Davon ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof das Bedenken, daß § 359b Abs 2 GewO 1994 im Widerspruch zu Art 18 Abs 1 und 2 B-VG steht. Das in diesen Bestimmungen zum Ausdruck kommende Legalitätsprinzip verlange nämlich ua. eine ausreichende Determinierung des Verordnungsinhalts durch das Gesetz.

Wenn das Gesetz als (entscheidende) Determinante darauf abstellt, "daß nach der typenhaft umschriebenen Art der Betriebsanlage 'zu erwarten ist, daß die gemäß § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt' sind, so scheine dies auf den ersten Blick darauf hinzudeuten ..., daß damit - als Type - jene Betriebsanlagen angesprochen werden sollen, bei denen eine Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteilige Einwirkung im Sinne des § 74 Abs 2 GewO 1994 gar nicht möglich seien (etwa Belästigungen gar nicht auftreten und nicht, wie es für die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage nach § 77 Abs 1 GewO 1994 - bloß - erforderlich ist, daß diese auf ein zumutbares Maß beschränkt werden)". Ein derartiger normativer Wille könne dem Gesetzgeber aber wohl nicht unterstellt werden; "ist doch die Genehmigungspflicht Voraussetzung (auch) eines vereinfachten Verfahrens nach § 359b Abs 1 (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/04/0072)".

Dafür aber, daß es auf die - typenhafte - Genehmigungsfähigkeit ankommen solle, biete das Gesetz keinen Anhaltspunkt (so werde eben nicht auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 77 GewO 1994 verwiesen). Davon abgesehen würde ein derartiges Abstellen auf die Genehmigungsfähigkeit nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kein (hinreichend klares) Abgrenzungskriterium dafür bieten, ob eine (bewilligungspflichtige) Betriebsanlage einem vereinfachten oder einem "normalen" Verfahren zu unterziehen ist.

Hiezu komme aber noch, daß im Grunde des § 74 Abs 2 GewO 1994 die Genehmigungspflicht einer Anlage von den jeweiligen Nachbarschaftsverhältnissen abhängig ist (, 0147). Daß es eben besonders auf die (konkreten) örtlichen Verhältnisse ankommt, zeige aber auch der zivilrechtliche Immissionsschutz (vgl. § 364 Abs 2 ABGB).

Konsequenterweise hänge auch die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage maßgeblich von der konkreten Situation ab (bestehende bauliche bzw. naturräumliche Situation etc.).

Einer nach § 359b Abs 2 GewO 1994 zu erlassenden Verordnung müßte somit die hypothetische Annahme eines Durchschnittsbetriebes (bezogen auf eine Durchschnittssituation) zugrunde gelegt werden. Gegenstand und Intensität der berührten Schutzinteressen stellten sich jedoch in jedem Anwendungsfall anders dar. Eine solche Auffassung der hypothetischen Annahme eines Durchschnittsbetriebes "(abgesehen davon, daß das Gesetz nach seinem Wortlaut nicht darauf abstellt und es dem Gesetzgeber zugemutet werden kann sowie es ihm auch zugemutet werden muß, eine ihm vorschwebende Absicht durch einen Normsetzungsakt zu verwirklichen)" scheine jedoch dem Einwand zu begegnen, daß nicht ersichtlich ist, wie ein derartiger Durchschnittsbetrieb (bzw. eine derartige Durchschnittssituation) ermittelt werden soll. Dem Verwaltungsgerichtshof seien jedenfalls keine derartigen (gesicherten) empirisch-wissenschaftlichen Methoden oder Erkenntnisse bekannt. In einem solchen Fall sei in Ansehung der verfassungsrechtlichen Anforderungen des Legalitätsprinzips zu fordern, daß der Gesetzgeber verhalten ist, Vorschriften über die Vorgangsweise zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage vorzusehen (vgl. hiezu sinngemäß die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit finaler Determinierung).

Der Verwaltungsgerichtshof habe somit das Bedenken, "daß das Abstellen auf 'die gemäß § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen' die Entscheidung des Verordnungsgebers nur zum Schein determiniert"; diese Bestimmungsgründe vielmehr für eine ausreichende Vorherbestimmung nicht hinreichen.

Solche Bedenken bestünden aber auch in Ansehung des (weiteren) Bestimmungsgrundes der Vermeidung von "Belastungen der Umwelt (§69a)", weil letzterer wohl keine tragfähige Determinante für den wesentlichen Inhalt des Rechtsinstitutes des vereinfachten Verfahrens (in Abgrenzung zum "normalen" Betriebsanlagenverfahren), nämlich des Ausschlusses der Parteistellung der Nachbarn, bilden kann.

Die Verordnungsermächtigung des § 359b Abs 2 GewO 1994 sei auch unter dem Aspekt der mangelnden Zieladäquanz bedenklich, da sie "zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht" (VfSlg. 8457/1978).

c. Der Verwaltungsgerichtshof habe aber auch noch das weitere Bedenken, daß der Ausschluß der Parteistellung des Nachbarn im vereinfachten Verfahren nach § 359b Abs 1 GewO 1994 iVm. dem normativen Gehalt des § 359b Abs 2 GewO 1994 dem Gleichheitssatz widerspricht.

Dem Verwaltungsgerichtshof sei bewußt, daß die Einräumung von Parteirechten als solche durch die Verfassung nicht vorgeschrieben ist. Das die Parteirechte bestimmende Gesetz unterliege aber auch dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot.

Anders als bei der Genehmigung eines Versuchsbetriebes gemäß § 354 GewO 1994 besitze die Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 359b Abs 1 GewO 1994 eine selbständige Bedeutung. Wie bereits ausgeführt, stelle ein gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 im vereinfachten Verfahren erlassener Genehmigungsbescheid in seiner Rechtswirkung einen Genehmigungsbescheid dar.

"Worin nun die sachliche Rechtfertigung dafür liegen soll, daß etwa (bezogen auf die Verordnung BGBl. Nr. 850/1994) bei einem Gastgewerbebetrieb mit unter 200 (!) Verabreichungsplätzen den Nachbarn versagt wird, an der Einhaltung des (genauer: ihres) Schutzes vor jeglichen Gesundheitsgefährdungen, unzumutbaren Belästigungen und (in die Grundrechtssphäre reichenden) Gefährdungen ihres Eigentums als Parteien des Verfahrens mitzuwirken, obwohl § 74 Abs 2 GewO 1994 diesen Schutzgütern subjektiven Berechtigungscharakter zuerkennt, während bei einem Gastgewerbebetrieb mit mehr als 200 Verabreichungsplätzen den Nachbarn die Befugnis zur Rechtsverfolgung sehr wohl eingeräumt ist, vermag der Verwaltungsgerichtshof in keiner Weise zu erkennen. Gleichartige Bedenken haben aber auch für andere Ziffern des § 1 der Verordnung zu gelten, auch wenn diese im Beschwerdefall nicht zum Tragen kamen; so etwa die Z. 1 (Beherbergungsbetriebe mit bis zu 100 (!) Fremdenbetten oder die Z. 5 (Sägewerke bis zu einer Jahresverschnittmenge von 1000 Festmetern!). Sind doch die Schutzgüter (des § 74 Abs 2 GewO 1994) die gleichen und ist kein Grund ersichtlich, warum das aus den Gesetzesmaterialien hervorleuchtende Ziel des Gesetzgebers der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung (nur) in Hinsicht auf (größenmäßig) bestimmte Arten von Betriebsanlagen ein besonderes sein soll. Die Abgrenzung erscheint vielmehr als willkürlich (ohne Bezugnahme auf Unterschiede im Tatsächlichen)."

Zusätzlich entbehrten die Nachbarn des Rechtsschutzes auch in Ansehung des zivilrechtlichen Untersagungsanspruches unter den Voraussetzungen des § 364 Abs 2 ABGB; handelt es sich doch bei einer Genehmigung (auch) im vereinfachten Verfahren nach § 359b Abs 1 GewO 1994 um eine "behördlich genehmigte Anlage" iSd.

§364a ABGB.

Dieser Mangel des Rechtsschutzes sei hiebei besonders gravierend, weil § 359b Abs 1 iVm. einer Verordnung nach § 359b Abs 2 GewO 1994 eine "Errichtungs- und Betriebsgarantie" für die in einer solchen Verordnung genannten Arten von Betriebsanlagen zu vermitteln scheint:

"Wie bereits gesagt, sind die in einer Verordnung nach § 359b Abs 2 GewO 1994 bezeichneten Arten von Betriebsanlagen dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen. In einem solchen Verfahren hat die Behörde mit Bescheid die Beschaffenheit der Anlage als eine in der Verordnung genannte 'festzustellen'; sie kann (lediglich) erforderlichenfalls 'Aufträge' zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen erteilen. 'Aufträge' scheinen - wie Auflagen - ihrem Wesen nach Pflichten begründende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes zu sein (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/04/0271). Ein 'Auftrag' mit dem das beantragte Projekt (überhaupt) untersagt würde, dürfte wohl unzulässig sein; ebenso auch ein 'Auftrag' der das Vorhaben in seinem Wesen verändern würde (vgl. etwa sinngemäß das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/04/0046)."

Zur Klarstellung betont der Verwaltungsgerichtshof, "daß die vorgenannten Bedenken nicht auf das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 359b Abs 1 GewO 1994 als solches (wozu die hg. Rechtsprechung zur mangelnden Parteistellung des Nachbarn erging) zutreffen, sondern nur aus dem Zusammenhalt der Regelungen über das vereinfachte Verfahren mit einer Verordnung nach § 359b Abs 2".

d. Sollten die dargelegten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der vom Antrag erfaßten Verordnungsermächtigung zutreffen, hätte der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung aufzuheben. Damit würde die gesetzliche Grundlage für die Verordnung BGBl. 850/1994 wegfallen, weshalb diese gesetzlos werden dürfte.

Sollte das Gesetzesprüfungsverfahren aber ergeben, daß die Verordnungsermächtigung des § 359b Abs 2 GewO 1994 den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht und es der Gesetzgeber verfassungsrechtlich zulässigerweise dem Verordnungsgeber übertragen durfte, (typenhaft) Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs 1 zu unterziehen sind, so seien die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in ausreichendem Maße erkennbar:

Es sei nicht einsichtig, nach welchen Kriterien der Verordnungsgeber beispielsweise Gastgewerbebetriebe mit bis zu 200 Verabreichungsplätzen als sogenannte "Bagatellanlagen" angesehen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof nimmt "- nunmehr unter der (Eventual-)Prämisse, daß der im § 359b Abs 2 GewO 1994 beschriebenen Verordnungsermächtigung ein eindeutiger und dem Gleichheitssatz nicht widersprechender Inhalt zugemessen werden kann - an, daß nur solche Betriebsanlagen in einer Verordnung nach § 359b Abs 2 GewO 1994 zu bezeichnen sind, bei denen Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 (oder Belastungen der Umwelt) nur in einem eingeschränkten Maße - nach welchen Kriterien die Grenzziehung zu treffen ist, ist dem Verwaltungsgerichtshof vorläufig allerdings nicht einsichtig - zu erwarten sind". Nach dieser (Eventual-)Prämisse hat der Verwaltungsgerichtshof aber das Bedenken, daß - abgesehen davon, daß der verordnungserlassende Bundesminister dahingehende Erwägungen nicht angestellt hat oder solche zumindest nicht erkennbar geworden sind - die in der vorliegenden Verordnung bezeichneten Arten von Betriebsanlagen, insbesondere jene in § 1 Z 1 genannten, dieser Voraussetzung schon wegen ihrer Größe nicht entsprechen können.

4. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung und beantragt, § 359b Abs 2 GewO 1994 nicht als verfassungswidrig aufzuheben.

a. Für die vom Verwaltungsgerichtshof in Zweifel gezogene ausreichende Vorherbestimmung des Gesetzes sei entscheidend, ob die im Verordnungsweg getroffene Regelung auf ihre inhaltliche Gesetzmäßigkeit überprüft werden kann. Nach Ansicht der Bundesregierung treffe dies auf § 359b Abs 2 GewO 1994 zu. § 359b Abs 2 leg.cit. lege alle jene Merkmale fest, die für die Bezeichnung von Betriebsanlagen, die dem "vereinfachten" Verfahren unterliegen, maßgeblich sind.

Zwar überlasse es das Gesetz dem Verordnungsgeber, die einzelnen Anlagen näher zu bezeichnen, es gebe jedoch - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - die wesentlichen Anhaltspunkte vor, damit die gemäß § 74 Abs 2 leg.cit. wahrzunehmenden Schutzinteressen gewahrt und Belastungen der Umwelt (§69a leg.cit.) vermieden werden können.

Von diesen Überlegungen ausgehend seien in § 1 Z 1 bis 11 der Verordnung BGBl. 850/1994 die Kriterien für derartige Anlagen festgelegt worden. Diese ließen "nach den langjährigen Erfahrungen der Vollziehungspraxis (und nicht zuletzt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) den Schluß zu, daß bei einer verordnungsmäßigen Ausführung - die im Einzelfall einer gesonderten Bewilligung bedarf - die Schutzinteressen des § 74 Abs 2 hinreichend gewahrt und Belastungen der Umwelt vermieden werden". Dies deswegen, weil die Auswirkungen solcher Betriebe auf Nachbarschaft und Umwelt auf Grund der Erfahrung der Behörden und ihrer Sachverständigen hinlänglich bekannt seien und daher die Frage, ob diese Auswirkungen durch eine Anlage entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der zitierten Bestimmungen beherrscht werden können, ohne größere Probleme vom Verordnungsgeber beurteilt werden könne.

Auch die "Zielsetzungen (etwa der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung) machen es notwendig, unter Berücksichtigung der Schutzinteressen gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 und der Belastungen der Umwelt (§69a GewO 1994) bestimmte Arten von Betrieben zu bezeichnen".

b. Nach Ansicht der Bundesregierung treffe die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu, daß der Gesetzgeber von einer "hypothetischen Annahme eines Durchschnittsbetriebes" ausgehe, bei dessen Vorliegen eine "Errichtungs- und Betriebsgarantie" gegeben sei. Es treffe keineswegs zu, daß bei Vorliegen einer Anlage im Sinne des § 359b Abs 1 und 2 GewO 1994 iVm. der Verordnung BGBl. 850/1994 zwingend und unbeschadet der konkreten Auswirkungen eine Genehmigung erteilt werden müsse.

In der Verordnung BGBl. 850/1994 seien vielmehr - zusammenfassend nochmals kurz dargestellt - jene Merkmale zu finden, die nach der langjährigen Vollziehungspraxis dafür sprechen, daß ein Anlagenprojekt die im § 359b Abs 2 GewO 1994 geforderte Erwartungshaltung erfüllt; das Genehmigungsverfahren für eine Anlage, die einer der in der Verordnung BGBl. 850/1994 genannten Anlagenarten zuzuordnen ist, werde aber nur dann in einen Feststellungsbescheid gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 münden (können), wenn sich diese Erwartung auf Grund der im konkreten Fall vorgesehenen Ausführung der Anlage als (tatsächlich) gerechtfertigt erweist.

Voraussetzung für die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens (sei es auf Grund des § 356 Abs 1 GewO 1994 oder des § 359b Abs 1 GewO 1994) sei im übrigen das Vorliegen eines mit den in §§353 GewO 1994 genannten Unterlagen versehenen Genehmigungsansuchens. Hinsichtlich des Umfanges der gemäß § 353 leg.cit. beizubringenden Unterlagen mache die Gewerbeordnung keinen Unterschied zwischen dem vereinfachten und dem "normalen" Genehmigungsverfahren.

Erfülle ein Projekt die in der in Rede stehenden Verordnung angeführten Kriterien, so sei das vereinfachte Genehmigungsverfahren einzuleiten. Dieses Verfahren sei aber nicht automatisch in allen Fällen mit einer Feststellung gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 zu beenden; schon gar nicht mit der "Feststellung der 'Beschaffenheit der Anlage als eine in der Verordnung genannte' (mit einer solchen Feststellung würde lediglich die Aussage getroffen, daß es sich bei der in Betracht kommenden Anlage um eine solche handelt, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen ist)".

Die Gewerbebehörde habe vielmehr - gegebenenfalls auf Grund entsprechender Ermittlungen, etwa nach Durchführung eines Lokalaugenscheines (§54 AVG), - zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Feststellung "dieser Beschaffenheit der Anlage" (§359b Abs 1 GewO 1994) tatsächlich vorliegen, dh. ob auf Grund der vorgesehenen Ausführung der in Betracht kommenden Anlage die Erwartung des hinreichenden Schutzes der gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen unter Vermeidung von Belastungen der Umwelt (§69a GewO 1994) gerechtfertigt ist. Die Beantwortung der Frage, ob ein gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 iVm. § 359b Abs 2 leg.cit. eingeleitetes Verfahren mit einem Bescheid gemäß § 359b Abs 1 leg.cit. abzuschließen ist, habe (wie die Erlassung einer Verordnung gemäß § 359b Abs 2 leg.cit.) nach den Kriterien dieser Gesetzesstelle zu erfolgen.

Dieses vereinfachte Verfahren dürfe daher nur dann als vereinfachtes Genehmigungsverfahren abgeschlossen werden, wenn sich im Rahmen dieses Verfahrens auf Grund der vorgesehenen Ausführungen der konkreten Betriebsanlage keine Umstände zeigen, die der Erwartung der hinreichenden Wahrung der Schutzinteressen (gegebenenfalls bei Erteilung bestimmter Aufträge zur Erhaltung dieses Schutzes) und der Vermeidung von Belastungen der Umwelt entgegenstehen und somit die Feststellung der in § 359b Abs 2 GewO 1994 geforderten Beschaffenheit der Anlage gar nicht erlauben.

Stelle sich im Rahmen der Ermittlungen der Gewerbebehörde heraus, daß die in § 359b Abs 2 GewO 1994 vorausgesetzte Erwartung im konkreten Fall nicht gerechtfertigt ist, dann sei das Verfahren nicht als vereinfachtes Genehmigungsverfahren fortzuführen, sondern ein ordentliches Genehmigungsverfahren einzuleiten.

c. Die sachliche Rechtfertigung des Ausschlusses der Parteistellung von Nachbarn lasse sich nach Ansicht der Bundesregierung wie folgt begründen:

Wie sich aus den Motiven des Gesetzgebers ergibt, sei es das primäre Ziel gewesen, Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung zu treffen.

Im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums habe der Gesetzgeber in einer klaren Wertvorstellung seine Ziele vornehmlich durch zwei Maßnahmen zu verwirklichen gesucht. Erstens durch die Festlegung der Arten von Betriebsanlagen, bei welchen nach "Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen zu erwarten ist, daß die gemäß § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§69a) vermieden werden" und zweitens durch den Ausschluß der Parteistellung der Nachbarn, da dies wegen "der zu schützenden Interessen" nicht erforderlich ist.

Wäre der Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes dazu nicht berechtigt, hätte dies nach Ansicht der Bundesregierung zur Konsequenz, daß es dem Gesetzgeber überhaupt verwehrt wäre, ein "vereinfachtes Genehmigungsverfahren" zu normieren. Der Gesetzgeber habe diese Zielvorstellung in sachlicher Weise verwirklicht. Dies sei auch ein Argument gegen die nicht näher begründete Behauptung des Verwaltungsgerichtshofs, dem § 359b Abs 2 GewO 1994 mangle die notwendige "Zieladäquanz".

Auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde der hier in Rede stehende Ausschluß der Parteistellung als sachlich gerechtfertigt angesehen (s. /0038; , Z 93/04/0230).

5. Auch der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erstattete eine Äußerung und führte zusätzlich aus:

Sowohl hinsichtlich § 359b Abs 2 GewO 1994 als auch hinsichtlich der Verordnung BGBl. 850/1994 müsse bedacht werden, "daß jede (geplante) gewerbliche Betriebsanlage (schon auf Grund der in jedem konkreten Fall unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten) einzigartig und nicht austauschbar ist".

Es wäre daher "(im Hinblick auf die Vielfalt möglicher Ausführungsvarianten gewerblicher Betriebsanlagen) unmöglich, im Rahmen einer Verordnung (abschließend) alle Betriebsanlagen zu bezeichnen, die für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren in Betracht kommen". Ein solches Verordnungsvorhaben wäre bereits wegen der nie zu erreichenden zweifelsfreien Präzisierung zum Scheitern verurteilt.

Von diesen Überlegungen ausgehend seien in § 1 Z 1 bis 11 der Verordnung BGBl. 850/1994 solche Kriterien festgelegt worden, die nach den langjährigen Erfahrungen der Vollziehungspraxis den Schluß zulassen, daß bei einer verordnungsgemäßen Ausführung der jeweiligen Betriebsanlage die Schutzinteressen des § 74 Abs 2 GewO 1994 hinreichend gewahrt und Belastungen der Umwelt vermieden werden. Dies deswegen, "weil die Auswirkungen solcher Betriebe auf Nachbarschaft und Umwelt auf Grund des reichen Erfahrungsschatzes der Behörden und ihrer Sachverständigen bestens bekannt sind und daher die Frage, ob diese Auswirkungen durch eine Anlage entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der vorstehend zitierten Bestimmungen beherrscht, ohne größere Probleme von der Behörde beurteilt werden kann".

Insgesamt unterscheidet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - ebenso wie die Bundesregierung - zwischen der Einleitung und dem Abschluß eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens. Sofern sich nämlich herausstelle, daß "die im § 359 b Abs 2 GewO 1994 vorausgesetzte Erwartung im konkreten Fall nicht gerechtfertigt ist", sei das ordentliche Genehmigungsverfahren einzuleiten.

6. Mit Schreiben vom erstattete der Verwaltungsgerichtshof eine Gegenäußerung zur Äußerung der Bundesregierung und führte im wesentlichen aus:

Auf dem Boden der Äußerung der Bundesregierung sei nicht zu erkennen, "worin § 359b Abs 2 (oder eine andere Norm der) GewO 1994 'alle jene Merkmale fest(legt), die für die Bezeichnung von Betriebsanlagen, die dem 'vereinfachten' Verfahren unterliegen, maßgeblich sind'". Die Bundesregierung sei insbesondere auch nicht den Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes, daß das Abstellen auf die Erwartung, "daß die gemäß § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt" sind, kein geeignetes Abgrenzungskriterium dafür bietet, ob eine (bewilligungspflichtige) Betriebsanlage einem vereinfachten Verfahren oder einem "normalen" Verfahren zu unterziehen ist, entgegengetreten. Für den Verwaltungsgerichtshof sei somit nicht zu erkennen, von welcher Prämisse die Bundesregierung ausgeht, wenn sie sich auf die "langjährigen Erfahrungen der Vollziehungspraxis (und nicht zuletzt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes)" beruft.

Daß die Zielsetzungen der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung an sich durchaus sachgerecht sind, werde nicht in Zweifel gezogen; das ändere aber nichts an einer nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes mangelnden Abgrenzung durch das Gesetz, welche Betriebsanlagen (entsprechend den Zielsetzungen) dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind und welche nicht.

Die Bundesregierung vertrete die Auffassung, "es trifft

keineswegs zu, daß bei Vorliegen einer Anlage im Sinne des § 359b

Abs1 und 2 GewO 1994 i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 850/1994

zwingend und unbeschadet der konkreten Auswirkungen eine

Genehmigung erteilt werden müsse". Wenn die Bundesregierung dabei

den normativen Gehalt der Regelung dahin reduziert, daß das

vereinfachte Verfahren (nur) "einzuleiten" ist, so entfernt sie

sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes vom Wortlaut

des Gesetzes (" ..., die ... zu unterziehen sind"). Daß der

Gesetzgeber nicht auch eine Erledigung dieses (besonderen)

Verfahrens in sich schließen wollte, sei ihm nach Auffassung des

Verwaltungsgerichtshofes nicht zu unterstellen. "Ist doch

regelmäßiges Ziel eines Verwaltungsverfahrens die Erledigung

einer Verwaltungssache derart, daß die Behörde eine Norm erläßt,

durch die Rechtsverhältnisse der Prozeßparteien (als Bescheid)

festgestellt oder gestaltet werden ... ." Dieses

bestimmungsgemäße Ziel eines Verfahrens nach § 359b Abs 1 GewO

1994 sei in dieser Norm auch ausdrücklich geregelt ("... so hat

die Behörde (§§333, 334, 335) mit Bescheid diese Beschaffenheit der Anlage festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage."). Auch die Gesetzesmaterialien böten keinen Anhaltspunkt für eine derartige Reduktion der Worte "zu unterziehen" auf "einzuleiten". Die mit der Novellierung verbundene Zielvorstellung der Verwaltungsvereinfachung würde vielmehr in ihr Gegenteil verkehrt, wenn - abgesehen vom Fehlen jeglicher Determinierung der für eine derartige behördliche Vorgangsweise bestimmenden Kriterien - nach Durchführung der von der Bundesregierung angesprochenen Ermittlungen erst wieder (insofern neuerlich) ein Ermittlungsverfahren nach § 356 GewO 1994 unter Beiziehung der Nachbarn durchzuführen wäre.

7. Mit Schriftsatz vom erstattete der Verwaltungsgerichtshof eine Gegenäußerung zur Äußerung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegneheiten, in der er insbesondere auf die Unsachlichkeit und mangelnde Zieladäquanz (im Hinblick auf "die Zielvorstellung der Verwaltungsvereinfachung") der vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vertretenen Rechtsansicht verweist, die (seiner Meinung nach) "dazu führen (würde), daß (nur) dann ein (insofern neuerliches) Ermittlungsverfahren nach § 356 GewO 1994 unter Beiziehung der Nachbarn durchzuführen wäre, wenn die Behörde ohnedies den Standpunkt der mangelnden Genehmigungsfähigkeit der Anlage (!) vertritt".

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit der Anträge:

Da der Verfassungsgerichtshof nicht berechtigt ist, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, darf er einen Antrag im Sinne des Art 140 bzw. des Art 139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückweisen, wenn es denkunmöglich ist, daß die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlaßfall bildet (VfSlg. 9811/1983, 12189/1989, u.v.a.).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Prüfungsantrag selbst ausführt, hat er bei seiner Überprüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom - lediglich - die Bestimmung des § 1 Z 1 der Verordnung BGBl. 850/1994 anzuwenden. Da sohin - auch nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - nur dieser Teil der Verordnung BGBl. 850/1994 für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes präjudiziell ist, ist der Verordnungsprüfungsantrag, soweit damit die Aufhebung der Verordnung BGBl. 850/1994, zur Gänze, also über die Z 1 ihres § 1 hinaus begehrt wird, im Sinne des Art 139 Abs 1 B-VG unzulässig. Der Antrag ist insoweit zurückzuweisen. Daran kann auch die verfassungsrechtliche Ermächtigung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art 139 Abs 3 B-VG nichts ändern, eine Verordnung zur Gänze aufzuheben, wenn er zur Auffassung gelangt, daß diese - insgesamt - der gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. VfSlg. 10429/1985; 12869/1991).

Im übrigen sind die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.

2. Der Verfassungsgerichtshof teilt die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes ob der Verfassungsmäßigkeit des § 359b Abs 2 GewO 1994 nicht.

a. Der Verwaltungsgerichtshof bezweifelt die im Sinne des Legalitätsprinzips des Art 18 Abs 2 B-VG verfassungsrechtlich erforderliche, ausreichende Determinierung des Verordnungsinhalts durch die Verordnungsermächtigung des § 359b Abs 2 GewO 1994. Er vermißt in dieser Bestimmung einen Anhaltspunkt dafür, daß es bei der Bezeichnung von Betriebsanlagen durch Verordnung nach § 359b Abs 2 GewO 1994 "auf die - typenhafte - Genehmigungsfähigkeit ankommen solle", zumal in dieser Bestimmung "nicht auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 77 GewO 1994 verwiesen" werde und selbst ein derartiges Abstellen auf die Genehmigungsfähigkeit nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kein (hinreichend klares) Abgrenzungskriterium dafür biete, ob eine (bewilligungspflichtige) Betriebsanlage einem vereinfachten oder einem "normalen" Verfahren zu unterziehen sei.

Wie der Verwaltungsgerichtshof selbst bei der Auslegung des § 359b Abs 1 GewO 1994 mehrfach (vgl. etwa ; , 90/04/0240; , 92/04/0282; , 93/04/0092) feststellte, ist im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO 1994 ein eigener, auf einen Feststellungsbescheid gerichteter Antrag eines Genehmigungswerbers nicht vorgesehen; vielmehr hat die Behörde bei Vorliegen eines den Voraussetzungen des § 353 GewO 1994 entsprechenden Genehmigungsantrages im Falle des dem Genehmigungswerber obliegenden Nachweises der in Betracht kommenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 359b GewO 1994 von Amts wegen einen Feststellungsbescheid im Sinne dieser Gesetzesstelle zu erlassen. Mangels eines in § 359b GewO 1994 vorgesehenen Feststellungsantrages des Genehmigungswerbers hat dieser auch keinen Anspruch auf Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides. Vielmehr hat die Behörde entsprechend der dargelegten Gesetzeslage auf Grund eines Ansuchens des Genehmigungswerbers im Sinne des § 353 GewO 1994 um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage (gemäß § 77 Abs 1 GewO 1994) entweder bei Erbringung eines entsprechenden Nachweises im Sinne des § 359b GewO 1994 einen Feststellungsbescheid zu erlassen, welcher in seiner Rechtswirkung einen Genehmigungsbescheid darstellt, oder sie hat gemäß § 356 GewO 1994 vorzugehen.

Diese Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes treffen in gleicher Weise auf Genehmigungsanträge für Betriebsanlagen zu, die in einer Verordnung nach § 359b Abs 2 GewO 1994 bezeichnet wurden, weil diese Gesetzesvorschrift auch für jene Betriebsanlagen die Anwendung des "vereinfachten Verfahren(s) gemäß Abs 1" verlangt.

Da auch bei den sogenannten "Bagatellfällen" nach den Z 1 und 2 des § 359b Abs 1 GewO 1994 der Schutz der gemäß § 74 Abs 2 leg.cit. wahrzunehmenden Interessen geboten ist und als Maßstab für die "erforderlichenfalls" zu erteilenden Aufträge nur die Kriterien des § 77 GewO 1994 in Betracht kommen, macht es weder für die Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage gemäß den §§74 ff GewO 1994 noch für deren Genehmigungsfähigkeit gemäß § 77 GewO 1994 einen Unterschied, ob ein "normales" Betriebsanlagengenehmigungsverfahren unter Beachtung des § 356 GewO 1994 oder ob das vereinfachte Verfahren nach § 359b GewO 1994 stattfindet. Dadurch, daß Abs 2 des § 359b GewO 1994 anordnet, auch die durch Verordnung ihrer Art nach bezeichneten Betriebsanlagen im Einzelfall dem vereinfachten Verfahren gemäß dem Abs 1 des § 359b GewO 1994, - gegen den der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt -, zu unterziehen, bleibt auch die Genehmigungsfähigkeit dieser Betriebsanlagen nach Maßgabe des § 77 GewO 1994 Gegenstand des Verfahrens.

Der Verfassungsgerichtshof vermag dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen, wenn dieser in seinem Prüfungsantrag meint, daß "§359b Abs 1 i.V.m. einer Verordnung nach § 359b Abs 2 GewO 1994 eine 'Errichtungs- und Betriebsgarantie' für die in einer solchen Verordnung genannten Arten von Betriebsanlagen zu vermitteln scheint". Wenn nämlich für die nach § 359b Abs 2 GewO 1994 verordneten Arten von Betriebsanlagen die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß Abs 1 geboten ist, darf eine als Genehmigung einer derartigen Betriebsanlage geltende Feststellung ihrer Beschaffenheit nur getroffen werden, wenn auch bei dieser (von der Verordnung erfaßten) Betriebsanlage im Einzelfall auf Grund der Ergebnisse des Verfahrens "zu erwarten ist, daß Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 oder Belastungen der Umwelt (§69a) vermieden werden" (so § 359b Abs 1 GewO 1994). Die notwendige Einzelfallbezogenheit des gemäß dem Abs 2 des § 359b GewO 1994 durchzuführenden Genehmigungsverfahrens wird nicht nur daraus ersichtlich, daß auch in vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs 2 GewO 1994 auf Grund des darin enthaltenen Verweises auf den Abs 1 dieser Bestimmung "erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen" sind; sondern auch die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen der Gesetzgeber Arten von Betriebsanlagen für ein vereinfachtes Verfahren vom Verordnungsgeber bezeichnen läßt, machen deutlich, daß mit der Aufnahme einer Betriebsanlagentype in die Verordnung noch keine zwingende "Errichtungs- und Betriebsgarantie" verbunden ist, wie der Verwaltungsgerichtshof annimmt. Wenn nämlich der Gesetzgeber auf "Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen" abstellt, sieht er die Bezeichnung von Anlagenarten vor, bei denen auf Grund der Verwaltungserfahrung und des für diese Betriebsanlagen in der Vergangenheit erstellten Gutachtens von Sachverständigen im Regelfall zu erwarten ist, daß die im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind und Belastungen der Umwelt vermieden werden, ohne dadurch eine, an "den Umständen des Einzelfalles" (so § 77 Abs 1 GewO 1994) orientierte, von der Annahme des Verordnungsgebers abweichende Feststellung möglicher Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen, nachteiliger Einwirkungen oder Belastungen auszuschließen.

Bei einer derartigen, der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 359b Abs 1 GewO 1994 entsprechenden Auslegung des § 359b Abs 2 GewO 1994 teilt der Verfassungsgerichtshof die Meinung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, daß die in dieser Vorschrift enthaltene gesetzliche Verordnungsermächtigung eine bloß formalgesetzliche Delegation des Verordnungsgebers bildet, also so unbestimmt ist, daß sie der Verwaltungsbehörde eine den Gesetzgeber supplierende Aufgabe zuweist und dergestalt mit Art 18 Abs 2 B-VG in Widerspruch steht (vgl. VfSlg. 4644/1964, 4662/1964, 5373/1966, 7945/1976):

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist vielmehr durch § 359b Abs 2 GewO 1994 gesetzlich ermächtigt, Arten von Betriebsanlagen durch Verordnung zu bezeichnen, die auf Grund ständiger, durch entsprechende Sachverständigenmeinung gestützter Verwaltungserfahrung ein Emissionsmaß erwarten lassen, das im Regelfall die betreffenden Betriebsanlagen als genehmigungsfähig erscheinen läßt. Der Gesetzgeber hat als Anhaltspunkte für die Beurteilung des zulässigen Emissionsmaßes durch den Verordnungsgeber nicht nur die übliche Konfiguration bestimmter Anlagen herangezogen, indem er ausdrücklich die Berücksichtigung "der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlußleistungen der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe" gebietet. Er hat darüber hinaus dadurch, daß er für die in der Verordnung bezeichneten Anlagen die Anwendung des "vereinfachten Verfahren(s) gemäß Abs 1" in § 359b Abs 2 GewO 1994 anordnete, zu erkennen gegeben, daß für die durch Verordnung dem vereinfachten Genehmigungsverfahren vorbehaltenen Betriebsanlagen der Genehmigungsstandard und damit die Genehmigungsfähigkeit dem Maßstab des § 359b Abs 1 GewO 1994 zu entnehmen ist.

Der Gesetzgeber ging davon aus, daß Betriebsanlagen einer bestimmten Konfiguration (also Anlagen mit bestimmten Maschinen, Geräten und Ausstattungen, elektrischen Anschlußleistungen, bestimmter Betriebsweise, räumlicher Ausdehnung sowie Qualität und Quantität der in der Anlage benützten oder bereiteten Stoffe) Emissionen derart geringer Intensität erwarten lassen, daß die Genehmigungsfähigkeit der Anlage gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 anzunehmen ist, zumal im Einzelfall "erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen" sind. Mit anderen Worten: Wenn es dem Gesetzgeber möglich ist, in pauschalierender Betrachtungsweise Betriebsanlagen etwa anhand des Ausmaßes der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Betriebsfläche und der elektrischen Anschlußleistung der in der Anlage verwendeten Maschinen und Geräte in einer, unter dem Aspekte des Art 18 Abs 1 B-VG nicht zu beanstandenden, abstrakten Weise in Anbetracht der von diesen zu erwartenden Emissionen als genehmigungsfähig zu werten, so bleibt es ihm auch unter dem Aspekt des Art 18 Abs 2 B-VG unbenommen, durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen bezeichnen zu lassen, bei denen kraft Verwaltungserfahrung und sachverständiger Meinung die gleiche Situation einer im Regelfall tolerierbaren Emissionsbelastung zu erwarten ist.

Anders als der Verwaltungsgerichtshof meint, ist der Gesetzgeber auch in Ansehung der verfassungsrechtlichen Anforderungen des Legalitätsprinzips keineswegs verhalten, ganz allgemein bei Verordnungsermächtigungen "Vorschriften über die Vorgangsweise zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage vorzusehen". Mit dem Abstellen auf den Schutz der "gemäß § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen" und auf die Vermeidung von "Belastungen der Umwelt (§69a)" wird die Entscheidung des Verordnungsgebers hinreichend determiniert. Der Umfang des Schutzes der gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen ist nämlich in systematischer Zusammenschau mit den Genehmigungserfordernissen des § 77 GewO 1994 zu verstehen und bildet die vorgeschriebene Vermeidung von Belastungen der Umwelt nach § 69a GewO 1994 einen wesentlichen Determinierungsfaktor für zahlreiche weitere, in dieser Vorschrift genannte Verordnungsermächtigungen.

§ 359b Abs 2 GewO 1994 widerspricht sohin nicht dem Legalitätsprinzip des Art 18 Abs 2 B-VG.

b. Auch die vom Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den Gleichheitssatz unter dem Aspekt der mangelnden Zieladäquanz in seinem Prüfungsantrag vorgetragenen und in seiner Gegenäußerung vom näher konkretisierten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 359b Abs 2 GewO 1994 teilt der Verfassungsgerichtshof nicht.

Wenn es nach ihrer Konfiguration bestimm- und bezeichenbare Betriebsanlagen gibt, die sich im Regelfall wegen der von ihnen zu erwartenden geringfügigen Emissionen als genehmigungsfähig erwiesen haben, so ist es angesichts des legitimen Zieles der Verwaltungsvereinfachung nicht zu beanstanden, wenn für derartige Betriebsanlagen die Genehmigung in einem vereinfachten Verfahren vorgesehen ist, zumal auf Grund der oben (a.) dargestellten Auslegung des § 359b Abs 2 GewO 1994 davon auszugehen ist, daß auch bei Anlagen nach § 359b Abs 2 GewO 1994 die Genehmigungsfähigkeit nur unter Berücksichtigung der konkreten Trtlichen Verhältnisse gegeben ist und im Hinblick auf diese "erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen" gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 zu erteilen sind.

Wenn der Verwaltungsgerichtshof in seiner Gegenäußerung zur Äußerung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten das Ziel der Verwaltungsvereinfachung bei § 359b Abs 2 GewO 1994 deswegen als verfehlt ansieht, weil eine negative Entscheidung bei mangelnder Genehmigungsfähigkeit einer Anlage nur im "normalen" Verfahren nach § 356 GewO 1994 (unter Beiziehung der Nachbarn als Parteien) in Betracht komme, berücksichtigt er nicht, daß auch bei den abstrakt kraft Bezeichnung in einer Verordnung nach § 359b Abs 2 GewO 1994 dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 unterliegenden Betriebsanlagen auf Grund der konkreten örtlichen Verhältnisse im Einzelfall auch ohne Durchführung des Verfahrens nach § 356 GewO 1994 die Genehmigung verweigert werden kann. Dies wird freilich die Ausnahme sein, ist doch bei den verordneten Anlagen wegen ihres erfahrungsgemäß geringen Emissionsvolumens im Regelfall von einer - wenn auch im Einzelfall widerlegungsfähigen - Genehmigungsfähigkeit auszugehen.

c. Wenn der Verwaltungsgerichtshof § 359b Abs 2 GewO 1994 wegen der in dem darnach durchzuführenden vereinfachten Verfahren fehlenden Parteistellung der Nachbarn kraft § 356 Abs 1 GewO 1994 eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes unterstellt, ist ihm entgegenzuhalten:

Ob und wieweit der Gesetzgeber Personen rechtlichen Schutz gewährt, die durch den einer anderen Person gegenüber ergangenen verwaltungsbehördlichen Bescheid, insbesondere auch durch eine dieser Person erteilte Bewilligung, in ihren Interessen betroffen sind, ist seiner Gestaltungsfreiheit anheim gegeben. Diese ist verfassungsrechtlich lediglich dadurch begrenzt, daß das die Parteirechte bestimmende Gesetz dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot unterliegt (VfSlg. 8279/1978, 11934/1988, 12240/1989).

Der Verfassungsgerichtshof teilt die im Erkenntnis vom , 92/04/0038, geäußerte Meinung des Verwaltungsgerichtshofes, daß das Fehlen der Parteistellung von Nachbarn im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO 1973 (jetzt: § 359b Abs 1 GewO 1994) mit Rücksicht auf die in den EB zur Regierungsvorlage (341 BlgNR 17. GP) vertretene Auffassung sachlich gerechtfertigt ist; dieser zufolge handelt es sich aus der Sicht der Schutzinteressen des § 74 Abs 2 GewO um "Bagatellfälle"; für diese sollte mit dem vereinfachten Genehmigungsverfahren (Auftragsverfahren) ein wichtiger Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung geleistet und - im Sinne der diesbezüglichen Anregungen der Volksanwaltschaft - eine rasche gewerbebehördliche Entscheidung erreicht werden. Insbesondere ist der im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes angestellten Überlegung nicht entgegenzutreten, daß es

"in Ansehung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 359b GewO 1973 ... auch sachlich begründbar (erscheint), wenn der Schutz der öffentlichen Interessen im Verfahren nach § 359b GewO 1973 (nur) der Behörde von Amts wegen im Rahmen der ihr nach dieser Gesetzesstelle auferlegten Verpflichtung und gesetzlichen Verantwortlichkeit obliegt und den Nachbarn keine Stellung eingeräumt ist, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte".

Angesichts der bereits unter a. dargestellten Auslegung des § 359b Abs 2 GewO 1994, derzufolge auch im vereinfachten Verfahren nach dieser Bestimmung die Behörde unter ihrer Verantwortung verpflichtet ist, die Genehmigungsfähigkeit der Anlage im Einzelfall anhand der Kriterien des § 77 iVm. § 359b Abs 1 GewO 1994 festzustellen, erscheint es auch sachlich gerechtfertigt, die Nachbarn einem (deshalb von der Verwaltung erheblich vereinfacht durchzuführenden) Verfahren bei der Genehmigung von Betriebsanlagen nicht beizuziehen; sind diese doch mit Rücksicht auf die in § 359b Abs 2 GewO 1994 aufgezählten tatbestandlichen Kriterien im Regelfall ohnedies als genehmigungsfähig anzusehen. Die Behörde ist gleichwohl verhalten, in dem auch für Betriebsanlagen nach § 359b Abs 2 GewO 1994 durchzuführenden (vereinfachten) Genehmigungsverfahren nach § 359b Abs 1 GewO 1994 die gemäß § 74 Abs 2 iVm. § 77 GewO 1994 zu schützenden Interessen (auch der Nachbarn) wahrzunehmen und erforderlichenfalls Aufträge zu deren Schutz zu erteilen. Der Verfassungsgerichtshof hatte sich in diesem Zusammenhang nicht mit der Frage zu befassen, ob auch ein gesetzwidriger Feststellungsbescheid nach § 359b Abs 2 GewO 1994 für die Nachbarn die Rechtswirkungen des § 364a Abs 1 ABGB nach sich zieht oder ob die Nachbarn Einwirkungen der Anlage auf andere Weise unterbinden oder zumindest bekämpfen können.

Ist es - wovon auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 92/04/0038, ausgegangen ist - sohin an sich sachlich gerechtfertigt, in Fällen, in denen die Genehmigungsfähigkeit von Anlagen die Regel bildet, zum Zwecke der Abkürzung des Verwaltungsverfahrens dieses dadurch zu vereinfachen, daß den Nachbarn dabei keine subjektiven öffentlichen Rechte eingeräumt werden, wiewohl die Behörde verpflichtet ist, die auch den (faktischen) Interessen der Nachbarn dienenden öffentlichen Interessen von Amts wegen wahrzunehmen, so muß es auch sachlich gerechtfertigt sein, dieses vereinfachte Verfahren (ohne Beteiligung der Nachbarn als Parteien) zur Genehmigung von Betriebsanlagen zu verwenden, deren Art vom Verordnungsgeber auf Grund der Voraussetzungen des § 359b Abs 2 GewO 1994 in gesetzmäßiger Weise bezeichnet wurde.

Wenn der Verwaltungsgerichtshof bezweifelt, daß mit der Abgrenzung der dem vereinfachten Verfahren zu unterziehenden Betriebsanlagen in der Verordnung BGBl. 850/1994 den Nachbarn in sachlich gerechtfertigter Weise die Parteistellung versagt wird und diese Abgrenzung dem Verwaltungsgerichtshof "als willkürlich (ohne Bezugnahme auf Unterschiede im Tatsächlichen)" erscheint, so kann dieser Vorwurf nur die in § 1 Z 1 der Verordnung BGBl. 850/1994 gewählte Bezeichnung und damit Abgrenzung von Betriebsanlagen, nicht aber die Regelung des § 359b Abs 2 GewO 1994 selbst treffen. Für die gesetzliche Regelung des § 359b Abs 2 GewO 1994 ist vielmehr davon auszugehen, daß damit in sachlich gerechtfertigter Weise (vgl. oben b.) eine Erweiterung des Kreises der Betriebsanlagen erfolgte, die dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 zu unterziehen sind. Daß eine Beteiligung der Nachbarn als Parteien gemäß § 8 AVG im vereinfachten Verfahren nicht vorgesehen ist, verletzt mit Rücksicht auf den Zweck der Verfahrensbeschleunigung angesichts der regelmäßigen Genehmigungsfähigkeit der betreffenden Betriebsanlagen nicht den Gleichheitssatz.

3. Der Verwaltungsgerichtshof bestreitet die Gesetzmäßigkeit der Z 1 des § 1 der Verordnung BGBl. 850/1994 weil "die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers nicht ... in ausreichendem Maße erkennbar" sind. Ferner ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht einsichtig, nach welchen Kriterien der Verordnungsgeber Gastgewerbebetriebe mit bis zu 200 Verabreichungsplätzen auf Grund des § 359b Abs 2 GewO 1994 bezeichnet hat, zumal der Verwaltungsgerichtshof das Bedenken hegt, daß die in § 1 Z 1 der zitierten Verordnung genannten Gastgewerbebetriebe den Voraussetzungen des § 359b Abs 2 GewO 1994 nicht entsprechen.

Der Verfassungsgerichtshof geht vorerst davon aus, daß der Gesetzgeber für die Erlassung von Verordnungen nach § 359b Abs 2 GewO 1994 weder besondere Verfahrensvorschriften getroffen, noch bestimmte Entscheidungsgrundlagen für die Erlassung einer Verordnung nach § 359b Abs 2 GewO 1994 verlangt hat und daß er auch verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, für die Erlassung von Verordnungen, - abgesehen von deren Kundmachung -, derartige Regelungen zu treffen.

Wie den Verordnungsakten zu entnehmen ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Feststellung der von ihm durch Verordnung nach § 359b Abs 2 GewO 1994 zu bezeichnenden Arten von Betriebsanlagen (, die sich deshalb für das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 eignen, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlage nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen zu erwarten ist, daß die gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt vermieden werden,) vorerst Vorschläge anderer Ressorts und verschiedener Kammern und Verbände eingeholt. Auf Grund der äußerst uneinheitlichen Stellungnahmen, bei denen nach Meinung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten "auf die Kriterien des § 359b Abs 2 GewO 1973 idgF nicht eingegangen wird" (so im Verordnungsakt Z 33.300/222-III/A/2/93 die OZ 222) wurden interne Besprechungen unter Einbeziehung der gewerbetechnischen Abteilung durchgeführt. Bei dieser Besprechung wurde unter Berücksichtigung der Kriterien des § 359b Abs 2 GewO 1973 idgF eine Liste von Arten gewerblicher Betriebsanlagen erarbeitet, die als Gegenstand einer Verordnung nach der zitierten Bestimmung in Aussicht genommen wurden. Auf der Grundlage dieser Besprechung sowie des Protokolls der Gewerbereferententagung 1993 wurde ein Verordnungsentwurf erarbeitet, der den bereits ursprünglich befaßten Ressorts und Kammern zur Stellungnahme zugeleitet wurde. Im anschließenden allgemeinen Begutachtungsverfahren stieß der Verordnungsentwurf auf widersprüchliche Kritik: Während die Wirtschaftskammer Österreich bedauert, "daß nicht bereits im Entwurf des do Bundesministeriums eine größere Anzahl von Betriebsanlagen in die Liste aufgenommen wurden" und darauf drängt, "auch noch weitere Anlagenarten in der Verordnung anzuführen", rügt die Bundesarbeitskammer, daß "aus den Erläuterungen zu der Verordnung ... nicht ersichtlich (ist), auf welchen Entscheidungsgrundlagen die Einbeziehung gerade der in der Verordnung angeführten Betriebe in das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren basiert".

In seiner Äußerung im Verordnungsprüfungsverfahren weist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten darauf hin, daß

"im § 1 Z 1 bis 11 der Verordnung BGBl. Nr. 850/1994 solche Kriterien festgelegt (wurden), die nach den langjährigen Erfahrungen der Vollziehungspraxis den Schluß zulassen, daß bei einer verordnungsgemäßen Ausführung der jeweiligen Betriebsanlage die Schutzinteressen des § 74 Abs 2 GewO 1994 hinreichend gewahrt und Belastungen der Umwelt vermieden werden. Dies deswegen, weil die Auswirkungen solcher Betriebe auf Nachbarschaft und Umwelt auf Grund des reichen Erfahrungsschatzes der Behörden und ihrer Sachverständigen bestens bekannt sind und daher die Frage, ob diese Auswirkungen durch eine Anlage entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der vorstehend zitierten Bestimmungen beherrscht werden, ohne größere Probleme von der Behörde beurteilt werden kann."

Der Verfassungsgerichtshof vermeint angesichts des Umstandes, daß die Bezeichnung einer Betriebsanlagenart durch Verordnung nach § 359b Abs 2 GewO 1994 die Verwaltungsbehörde nicht der Aufgabe enthebt, bei Genehmigung einer konkreten Anlage das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 359b Abs 1 iVm. § 77 GewO 1994 zu prüfen, daß dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht entgegenzutreten ist, wenn er Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes unter den Voraussetzungen des § 1 Z 1 der Verordnung BGBl. 850/1994 für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens bezeichnete. Der Bundesminister ist auf Grund des ihm durch das Gesetz eingeräumten Beurteilungsspielraums zur Auffassung gelangt, daß im Regelfall die in der Z 1 des § 1 der zitierten Verordnung bezeichneten Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes so beschaffen sind, "daß die gemäß § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§69a) vermieden werden" können, sofern im Einzelfall die erforderlichen Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 erteilt werden.

Der Vorwurf einer willkürlichen Grenzziehung für das vereinfachte Verfahren dadurch, daß auf (maximal) 200 Verabreichungsplätze in der Z 1 des § 1 der Verordnung abgestellt wird, überzeugt nicht. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist nicht verpflichtet, sämtliche Betriebsanlagen, auf welche die Voraussetzungen des § 359b Abs 2 GewO 1994 zutreffen, unter einem durch Verordnung zu bezeichnen. Wenn er "auf Grund des reichen Erfahrungsschatzes der Behörden und ihrer Sachverständigen" (so die zitierte Äußerung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten) für Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden, annahm, daß nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die im Anlagengenehmigungsverfahren wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind und Belastungen der Umwelt vermieden werden, so erscheint dies - vorerst - plausibel.

Kein Zweifel kann bestehen, daß die Zahl der Verabreichungsplätze bei Gastgewerbebetrieben einen tauglichen Indikator für das Maß der vom Betrieb zu erwartenden Emissionen bildet. Ferner erscheint es notwendig, schon aus Gründen einer strikten Abgrenzung der zulässigerweise dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehenden Anlagen die betreffenden Arten von Anlagen möglichst genau zu bezeichnen, um Verfahrensfehler zu vermeiden. Die mündliche Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof hat gezeigt, daß der Verordnungsgeber davon ausgegangen ist, daß es typische Auflagen gibt, mit denen man bei Gastgewerbebetrieben im Regelfall Beeinträchtigungen auf ein zumutbares Ausmaß reduziert, sodaß ihre Einbeziehung in die Verordnung prinzipiell zulässig ist. Lediglich Gaststätten ab einer gewissen Größenordnung, bei denen besondere Belastungen, wie zB ein größeres Verkehrsaufkommen auftreten, bedürfen nach der diesbezüglich plausiblen Annahme der Behörde eines normalen Genehmigungsverfahrens unter Beteiligung der Nachbarn als Parteien. Angesichts dieser Gegebenheiten ist gegen den vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Z 1 des § 1 seiner Verordnung BGBl. 850/1994 gewählten Grenzwert von 200 Verabreichungsplätzen nichts einzuwenden, zumal im Verordnungsprüfungsverfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen die Annahme spricht, daß bei gastgewerblichen Betriebsanlagen dieser Größe im Regelfall "die gemäß § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§69a) vermieden werden" (§359b Abs 2 GewO 1994).

Da die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes ob der Gesetzmäßigkeit des § 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. 850/1994 nicht zutreffen, war der Antrag auf Aufhebung dieser Verordnungsbestimmung abzuweisen.