VfGH vom 24.11.2014, G134/2014

VfGH vom 24.11.2014, G134/2014

Leitsatz

Abweisung weiterer Individualanträge von Gemeinden auf Aufhebung von Bestimmungen des Stmk GemeindestrukturreformG betreffend Gemeindefusionen; keine Unsachlichkeit der bekämpften Vereinigungen

Spruch

I. Der Antrag wird insoweit abgewiesen, als er sich gegen § 3 Abs 4 Z 5 des Gesetzes vom über die Neugliederung der Gemeinden des Landes Steiermark (Steiermärkisches Gemeindestrukturreformgesetz – StGsrG), LGBl für die Steiermark Nr 31/2014 (berichtigt durch LGBl für die Steiermark Nr 36/2014), richtet.

II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag und Vorverfahren

1. Gestützt auf Art 140 B VG begehrt die antragstellende Gemeinde Stein, das Stmk. Gemeindestrukturreformgesetz (StGsrG), LGBl 31/2014 (berichtigt durch LGBl 36/2014), zur Gänze, in eventu § 3 Abs 4 Z 5 leg. cit. als verfassungswidrig aufzuheben.

Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"4.1. Bestandsgarantie der Institution Gemeinde

[…]

4.1.3. Nach Rechtsprechung des VfGH enthält das B VG jedoch eine Bestandsgarantie für die Gemeinde als Institution; somit ist es dem Landesgesetzgeber verwehrt, anstelle der Gemeinde eine andere Art von (kleinster) Organisationsstruktur zu schaffen.

4.1.4. Durch die umfassenden Gemeindezusammenlegungen aufgrund des StGsrG und die Reduzierung der Anzahl der Gemeinden um rund 47 % wird im Ergebnis ein völlig anderes Bundesland Steiermark geschaffen. Denn eben diese kleinste Organisationsstruktur der Ortsgemeinde wird weitgehend aufgehoben und durch den (weiteren) Regelfall der 'Großgemeinde' ersetzt. Auch wenn der […] Landesgesetzgeber die Begrifflichkeiten der GemO und des B VG beibehält, ändert dies nichts daran, dass die Institution / das Prinzip der Ortsgemeinde verfälscht wird. Durch das StGsrG wird die Rechtsnatur der 'Gemeinde' flächendeckend geändert und der Verband mehrerer ehemals selbstständiger Ortschaften – wenn auch unter dem Legalbegriff 'Gemeinde' – wird zum Regelfall. Dass der […] Landesgesetzgeber einen umfassenden Eingriff in die Institution der Gemeinde beabsichtigt, zeigte sich bereits anhand der – im thematischen Zusammenhang mit der Gemeindestrukturreform erfolgten – Novelle zur GemO 2012[…], mit der die Bestimmung der Bestellung eines Ortsteilbürgermeisters neu in die GemO eingefügt wurde. […] Werden diese […] flächendeckend anstelle der bisherigen Bürgermeister eingesetzt, stellt sich die Gemeindeorganisation in der Steiermark faktisch so dar, dass auf unterster Ebene (anstelle der verfassungsrechtlich vorgesehenen Ortsgemeinde) eine ehemals selbstständige Ortsgemeinde als Ortsverwaltungsteil mit eigenem Ortsteilbürgermeister besteht, die der 'Großgemeinde' als nächsthöhere Verwaltungseinheit ungeordnet [sic!] ist. [… D]ie vorgesehenen 'Großgemeinden' [entsprechen] nicht dem verfassungsrechtlich vorgesehene[n] Regelfall der Ortsgemeinde und nähern sich dem Konzept des Art 120 B VG an.

4.1.5. Folgt man der Rechtsansicht des […] Landesgesetzgebers[,] könnte – überspitzt formuliert – auch dann eine Ortsgemeinde iSd Art 115 B VG vorliegen, wenn sämtliche Gemeinden der Steiermark (mit Ausnahme der Statu[t]arstadt Graz) in ein[e] einzige Gemeinde vereinigt werden würden (die 'Gemeinde Steiermark'), wenn es lediglich darauf ankommt, dass der Formalbegriff der Gemeinde weiterverwendet wird. Für die ehemaligen Gemeinden könnten zur Herstellung einer engeren Verbindung zwischen der Bevölkerung und den Organen und Einrichtungen der Gemeinde Ortsteilbürgermeister im Sinne des § 48 GemO bestellt werden, die finanziellen Ersparnisse aufgrund von Personalabbau und Reduzierung des Verwaltungsaufwandes wären (vermutlich) enorm. Ein sich diesem Extrem annähender Fall ist aber bereits durch das StGsrG gegeben, da der […] Landesgesetzgeber in das Wesen der Institution Gemeinde eingreift.

4.1.6. Darüber hinaus wird durch die beinahe durchgehende Gliederung der Steiermark in Großgemeinden eine Struktur geschaffen, welche die Strukturierung durch Gebietsgemeinden iSd Art 120 B VG durch den Bundesgesetzgeber vorwegnimmt. Die Neugliederung der Steiermark ist demnach ein verfassungsgesetzlich verbotener Vorgriff auf das Verfassungsprogramm der Bildung von Gebietsgemeinden, welches dem Bundesgesetzgeber vorbehalten bleibt.

4.1.7. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass durch das bekämpfte Gesetz in Wahrheit keine Gemeindereform im Sinne von reinen Gemeindevereinigungen herbeigeführt wird, sondern auch – unzulässigerweise – eine Reform der politischen Struktur der Steiermark erfolgt. Gemäß Art 117 Abs 2 B VG wird der Gemeinderat auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der männlichen und weiblichen Staatsbürger, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die politische Zugehörigkeit der Gemeinde ist also Ausdruck des aktiven Wahlrechts der Gemeindebevölkerung.

4.1.8. Der […] Landesgesetzgeber bewirkt mit seiner umfassenden Neuordnung des Bundeslandes Steiermark einen umfassenden Eingriff in das ausgeübte Wahlrecht der Bevölkerung sämtlicher (zwangsweise) zusammengelegter Gemeinden. Durch die Reduzierung der Anzahl der Gemeinden um rund 47 % wird im Ergebnis – auch politisch – ein völlig anderes Bundesland Steiermark geschaffen, da das Ergebnis der letzten Gemeinderatswahl konterkariert wird. Eine auf rein sachlichen Gründen beruhende, umfassend flächendeckende Gemeindevereinigungsreform würde zwangsläufig die politische Landkarte ändern, da alle Gemeinden gleich zu bewerten wären und es die Auswahl sachlicher Kriterien faktisch unmöglich machen würde, exakt dieselbe politische Struktur wie vor der Reform erneut hervorzubringen.

Andererseits ist ein Abstellen auf politische Gegebenheiten – und eine Beibehaltung der politischen Verhältnisse auch nach der durchgeführten Gemeindereform – nicht mit der Auswahl sachlicher Kriterien für die Anordnung der Gemeindevereinigungen in Einklang zu bringen und verstößt somit gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Folgt man der Vorgehensweise der […] Landesregierung[,] könnte jeder Landesgesetzgeber ein politisch ungewolltes Ergebnis einer Gemeinderatswahl 'beseitigen', indem er Gemeinden so zusammenlegt, dass eine politisch gewollte Gemeindelandschaft entsteht.

4.1.9. Dass politische Beweggründe für die gegenständlichen Gemeindevereinigungen eine maßgebliche Rolle gespielt haben – und der […] Landesgesetzgeber das Ziel verfolgt hat, die politischen Verhältnisse in der Steiermark möglichst unverändert beizubehalten –, lässt sich klar daran erkennen, dass eine nach außen hin nahezu willkürli[ch] erscheinende Wahl getroffen wurde, welche Gemeinden vereinigt wurden und welche nicht. […]

4.2. Verletzung des Gleichheitssatzes

4.2.1. Verletzung des Sachlichkeitsgebots

[…]

4.2.1.1.4. In § 1 Abs 1 und 2 StGsrG werden die Ziele des StGsrG angeführt. […]

[…]

4.2.1.2. Verbesserung der Gemeindestruktur

[…]

4.2.1.2.2. Wenngleich der […] Landesgesetzgeber [in den Erläuternden Bemerkungen zum StGsrG] auf eine Abwägung der Vor- und Nachteile hinweist, gab er – auch gegenüber den betroffenen Gemeinden – keine Informationen preis, die eine nachvollziehbare Überprüfung möglich machen würde[n]. Auch hinsichtlich des entwickelten Leitbildes gibt es keine konkreten Informationen darüber, inwiefern dieses auf die Antragstellerin angewendet wurde und zu der Entscheidung über die Gemeindevereinigung geführt hat.

4.2.1.2.3. Die im Leitbild angeführten Entscheidungskriterien (räumliche Situation, Bevölkerungsentwicklung, finanzielle Situation, Gemeinde-Infrastruktur), die dazu führen, dass jeweils nur 'zentrale Orte' gestärkt werden ('Lebensrealitäten – Zentrale-Orte-Konzept'[…]), [sind] aber bereits dem Grundgedanken nach unsachlich. Folgt man der Ansicht des […] Landesgesetzgebers, dass es auf eine Stärkung des Funktionszentrums der neuen Gemeinde ankomme, wird klar, dass die Interessen des 'Nebenortes' gar nicht adäquat berücksichtigt werden und eine Verbesserung der Gesamtsituation in der 'aufnehmenden Gemeinde' auf Kosten einer Verschlechterung der Gesamtsituation in der 'eintretenden Gemeinde' bewusst in Kauf genommen wird.

4.2.1.2.4. Auch die im Leitbild angeführten Kriterien treffen auf den Einzelfall der Antragstellerin nicht zu:

- Räumliche Situation: Die Ortskerne der beiden Gemeinden sind ca. 4 Kilometer voneinander entfernt. Einzelne Ortsteile der Antragstellerin (Hiebüchl, Scheibelbuch) sind bis zu 6 Kilometer vom Ortskern der Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld entfernt; eine durchgehende Siedlungsstruktur besteht nicht. Vielmehr ist aufgrund der topographischen Lage das Zusammenwachsen der beiden Gemeinden ausgeschlossen. […].

- Bevölkerungsentwicklung: Die Bevölkerung der Antragstellerin ist in den letzten Jahrzehnten im Wesentlichen gleichgeblieben und hat sich nur geringfügig verringert. Die Antragstellerin hat raumordnungsrechtliche Maßnahmen gesetzt, um für einen Anstieg der Bevölkerungszahl zu sorgen; diese haben sich als erfolgreich erwiesen und es konnte in den letzten fünf Jahren ein Bevölkerungsanstieg um 5,98 % gemessen werden. […]

- Finanzielle Situation: Die Antragstellerin kann eine äußerst geringe Verschuldung und eine kosteneffiziente Finanzgebarung aufweisen. Der […] Landesgesetzgeber erkennt eine ausgeglichene Haushaltsführung. […]

- Gemeinde-Infrastruktur: Dem Leitbild nach wurde die Gemeinde-Infrastruktur mit einem Punktesystem bewertet: […] Diese Bewertungsmethode ist jedoch höchst unschlüssig und willkürlich und sie ist nicht geeignet, als sachliches Kriterium für die Zulässigkeit der Gemeindevereinigung zu dienen. So werden etwa für ein Pfarramt 10 Punkte […] vergeben, obwohl eine Gemeindevereinigung für den Pfarrsprengel keine Auswirkungen entfaltet. Freizeit-, Sport- und Kultureinrichtungen werden überhaupt nicht bewertet, obwohl gerade diese maßgeblich dafür sind, wo sich die Gemeindebevölkerung in ihrer Freizeit aufhält. Für die Rettung findet eine Punktevergabe statt, nicht jedoch für die Feuerwehr (oder Polizei). Wesentliche Infrastruktur wie Abwasser- und Abfallwirtschaft oder Tankstellen werden gänzlich außer Acht gelassen. Trotz mehrmaliger Forderung nach Bekanntgabe der Punktebewertung wurde diese niemals gegenüber der Antragstellerin bekannt gegeben. […]

4.2.1.2.5. Das Leitbild ist folglich nicht geeignet, als Grundlage für die Beurteilung der Gemeindevereinigung zu dienen. Stattdessen muss jeweils im Einzelfall, konkret auf die betroffenen Gemeinden bezogen, eine Abwägung der zu erwartenden Vorteile und Nachteile vorgenommen werden und müsste nachvollziehbar dargelegt werden, welche volkswirtschaftlichen und kommunalwirtschaftlichen Vorteile sich konkret für die Bevölkerung der Antragstellerin durch eine Zusammenlegung ergeben würden. Es wäre weiters da[r]zulegen, warum eine Zusammenlegung der Antragstellerin mit der Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld die einzig sinnhafte Form einer gesicherten kommunalen Entwicklung sein kann[.]

4.2.1.3. Vom […] Landesgesetzgeber festgelegte Kriterien der Gemeindezusammenlegung

(i) Allgemeine Grundsätze

Oberstes Ziel der Gemeindestrukturreform ist die Stärkung der zukünftigen Leistungsfähigkeit der Gemeinden zur sachgerechten und qualitätsvollen Erfüllung der eigenen und übertragenen Aufgaben und Funktionen zum Wohle der Bevölkerung.

Dieses oberste Ziel ist bereits erreicht und die Gemeindevereinigung führt zu keiner Verbesserung. Die Antragstellerin konnte bereits bisher den oben erwähnten Bedürfnissen der Bevölkerung bestens nachkommen und es bestehen keine Anzeichen und insbesondere keine konkreten Angaben darüber, dass die angestrebte Großgemeinde diese Aufgaben besser erfüllen können wird. Demgegenüber stehen erhebliche Nachteile, die der Antragstellerin und ihrer Gemeindebevölkerung durch die Gemeindevereinigung drohen.

(ii) Wirtschaftliche und leistungsfähige Gemeinden

(1) Kosten und Einsparungen

Auf Basis des Gesetzes und der Erläuternden Bemerkungen ist nicht ersichtlich, dass durch die Gemeindevereinigung Kosten vermieden und Einsparungen vorgenommen werden können. Der […] Landesgesetzgeber verweist auf allgemeine Überlegungen, ohne konkrete Zahlen zu nennen. Diese wären aber notwendig gewesen, um eine nachvollziehbare Prognose über finanzielle Vorteile anstellen zu können.

Zu den finanziellen Auswirkungen hat auch der Rechnungshof in seinem Bericht vom […] wie folgt ausgesprochen:

'Zusammenfassend hält der RH fest, dass eine zumindest näherungsweise numerische Darstellung der finanziellen Auswirkungen geboten und wohl auch möglich gewesen wäre. Dies umso mehr, als die Erläuterungen auf Seite 6 anführen, dass während der Verhandlungsphase des Reformprozesses die relevanten Tätigkeitsbereiche der Gemeinden analysiert, u.a. Finanzanalysen vorgenommen und die Auswirkungen der Gemeindevereinigungen aufgezeigt worden wären. Dazu fehlen aber jegliche Berechnungen, es finden sich in den Erläuterungen nicht einmal jene Annahmen bzw. Parameter, auf die diese Aussagen aufbauen.

Die Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen entsprechen daher insofern nicht den Anforderungen des § 18 Abs 3 GeoLT 2005, weshalb eine abschließende Beurteilung der vorgeschlagenen Maßnahmen insbesondere in finanzieller Hinsicht nicht möglich ist' […].

Darüber hinaus hat der VfGH ausgesprochen, dass – selbst wenn ein solches gegeben wäre – das alleinige Bewirken einer Erhöhung der Finanzkraft nicht geeignet ist, eine Gemeindevereinigung sachlich zu rechtfertigen[.]

[…]

(2) Finanzsituation der Antragstellerin

[…]

Wie der […] Landesgesetzgeber [in den Erläuternden Bemerkungen zum StGsrG] selbst zugibt, stellt sich die finanzielle Lage der Antragstellerin bestens dar. Sie war trotz der Finanz- und Wirtschaftskrise ab 2008, die – neben Auswirkungen beim Bund und beim Land Steiermark selbst – auch Auswirkungen auf die Antragstellerin entfaltete, der Erhöhung der Sozialausgaben für die Gemeinden durch das Land Steiermark, de[s] Auftreten[s] von Katastrophenereignissen (Unwettern), die auch die Antragstellerin betrafen, sowie der Nicht-Auszahlung der Ertragsteile des Bundes im Jahr 2010 stets in der Lage, ihren Haushalt vorbildlich zu führen und eine 'freie Finanzspitze' zu erwirtschaften. Somit stellte sie erfolgreich unter Beweis, dass selbst für die im Betrachtungszeitraum herangezogenen Jahre, die von besonderen, außergewöhnlichen Umständen negativ beeinflusst waren, die nicht von der Antragstellerin beeinflusst oder abgewendet werden konnten, aufgrund der besonderen Sorgfalt und Kompetenz der Antragstellerin ein positiver Finanzabschluss erzielt werden konnte.

Der Verschuldungsgrad der Antragstellerin betrug 2013 1,04 % und erreichte auch in den letzten fünf Jahren nie einen Wert von über 1,67 %.

Die Finanzsituation der Antragstellerin ist somit über den gesamten Betrachtungszeitraum von einer positiven Entwicklung gekennzeichnet.

Dies wurde auch in einem von der […] Landesregierung in Auftrag gegebenen Bericht der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld über die 'Überprüfung der Gebarung der Gemeinde Stein' im Jahr 2012 bestätigt. Darin heißt es auszugsweise: 'Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Gemeinde Stein die Rechnungsabschlüsse 2006 bis 2010 jeweils mit einem Sollüberschuss im OH beendet hat. […] Die ausgeglichenen Haushaltsergebnisse zeigen deutlich, dass die Gemeinde Stein ausreichende Anteilsbeträge des ordentlichen Haushaltes aufzubringen in der Lage war u. bei der Vorhabenplanung auf ihr Leistungsvermögen entsprechend Bedacht genommen hat.'

Somit ist auch aus finanzieller Sicht keine Notwendigkeit einer Gemeindevereinigung gegeben und eine solche würde zu keiner Besserung der Finanzsituation beitragen. Aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten erweist sich eine Gemeindevereinigung der Antragstellerin mit ihren Nachbargemeinden daher als unsachlich.

(3) Personalaufwand der Antragstellerin / Aufwand für Gemeindemandatare

[…]

Auch in diesem Fall gehen die Erläuterungen des […] Landesgesetzgebers über Allgemeinfeststellungen nicht hinaus; die annähernd wortgleichen Ausführungen zu den Kosteneinsparungen finden sich bei sämtlichen vom StGsrG betroffenen Gemeinden wieder. Es gibt keine Informationen, welche eine kurz-, mittel- oder langfristige Einsparung erkennen lassen. Auch auf die Frage hin, welche Aufwendungen welche Kosten verursachen, gibt es keinerlei nachvollziehbar[e] Zahlen.

Der Personalaufwand der Antragstellerin ist sowohl im Innendienst als auch im Außendienst äußerst gering gehalten. Im Innendienst sind bei rund 500 Einwohnern lediglich 1,3 Dienstposten vorgesehen. Für den Außendienst ist überhaupt kein Dienstposten vorgesehen; sämtliche Tätigkeiten werden ehrenamtlich durchgeführt, hierfür fallen somit keine Kosten an. Für weitere insbesondere maschinenabhängige Arbeiten (Winterdienst, Böschungsmähen, etc) werden Leistungen bedarfsgerecht kostengünstig hinzubestellt. Bei einer Auflösung der Antragstellerin gegen den Willen der Gemeindebevölkerung wird diese ehrenamtliche Tätigkeit eingestellt werden, sodass in diesem Fall erhöhte Kosten bei der Großgemeinde anfallen würden.

Mit dem Personal der Antragstellerin werden neben den Pflichtaufgaben zahlreiche Serviceleistungen für die Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger angeboten und erledigt. Gerade ältere Menschen sind wegen fehlendem Internetzugang bzw fehlenden Kenntnissen auf die Serviceleistung im Gemeindeamt angewiesen und es besteht eine hohe Zufriedenheit der Bevölkerung mit dem Personal der Antragstellerin.

Die Antragstellerin ist somit in der Lage, mit dem von ihr beschäftigten Personal[…] sämtliche übertragenen Aufgaben sowie außerordentliche Mehraufgaben zur vollsten Zufriedenheit der Bevölkerung bei äußerst geringen Personalkosten zu erfüllen. Auch das Land Steiermark kann keinerlei Beanstandungen vorweisen.

Darüber hinaus würde die zukünftige Großgemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld ihr Personal aufstocken, da sie mit ihrem derzeitigen Personal unmöglich sämtliche Aufgaben […] auf dem Gebiet der Antragstellerin mitbetreuen kann. Dadurch ist bereits vorab klargestellt […], dass es zu keiner Einsparung von Personalausgaben kommen wird.

Neben den dargestellten Personalkosten sind auch hinsichtlich der Gemeindemandatare keine Kosteneinsparungen aufgrund einer Gemeindevereinigung zu erwarten. Bei größeren Gemeindeeinheiten fällt die Aufwandsentschädigung der jeweiligen Mandatare in eine wesentlich höhere Besoldungsklasse. Zudem wurde vom […] Landesgesetzgeber beschlossen, mit die Bezüge der Steirischen Mandatare zu erhöhen. Nach § 6 Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz[…] gebührt Bürgermeistern ein festgelegter Prozentsatz eines Ausgangsbetrages, der nach Gemeindegröße gestaffelt ist. Mit Wirksamkeit vom wurde der Ausgangsbetrag auf EUR 8.506,25 erhöht, mit sollen die aufgezwungenen Gemeindevereinigungen erfolgen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass es weniger Bürgermeister gibt, diese jedoch höhere Bezüge lukrieren werden; mit anderen Worten: statt dass Mehrere wenig erhalten, erhalten Wenige mehr.

Darüber hinaus wurde durch die Novelle zur GemO 2012 die Möglichkeit eröffnet, für Gemeinden, die von Gemeindevereinigungen betroffen sind, Ortsteilbürgermeister zu bestellen. Mit Schreiben des Landeshauptmannes […] und des Landeshauptmann-Stellvertreters […] vom wurde im Zusammenhang mit dem StGsrG auf die Bestellung des Ortsteilbürgermeisters hingewiesen, der als politischer Ansprechpartner erhalten bleiben kann und dem für seine Tätigkeit auch eine Aufwandsentschädigung zusteht. Diese muss von einer allfälligen Kostenersparnis durch die Reduktion der Gemeindemandatare in Abzug gebracht werden.

Dies alles lässt erkennen, dass es dem […] Landesgesetzgeber nicht (nur) darauf ankommt, durch eine Senkung der Kosten der Gemeindemandatare wesentliche Einsparungen vorzunehmen.

Da durch die Gemeindevereinigung keine wesentlichen Einsparungen erzielt werden können und die Antragstellerin äußerst geringe Personalkosten aufweisen kann, ist eine Gemeindevereinigung auch aus diesem Grund unsachlich.

(4) Finanzausgleich und Stabilitätspakt

[…]

Der […] Landesgesetzgeber übersieht […], dass die Fusionsprämie nur der neuen Gemeinde zusteht, welche über den neu zu wählenden Gemeinderat über die neu gebildete Gemeinde verteilt wird. Dadurch ist aber keinesfalls sichergestellt, dass die Bevölkerung der Antragstellerin davon profitieren würde, steht es doch gerade im Sinne des […] Landesgesetzgebers, lediglich den 'Zentral-Ort' Loipersdorf bei Fürstenfeld zu stärken.

Darüber hinaus ist auch eine Berufung auf das Finanzausgleichgesetz 2008[…] und den darin festgelegten abgestuften Bevölkerungsschlüssel ungeeignet, als Begründung für eine Gemeindevereinigung zu dienen. Der VfGH hat bereits ausgesprochen, dass eine andere Verteilung der den Gemeinden zukommenden Ertragsteile keine sachliche Rechtfertigung einer Gemeindevereinigung darstellt.[…] Ein höherer Ertragsanteil nach dem FAG führt auch zwangsläufig dazu, dass höhere Beitragspflichten (etwa Sozialhilfeumlage) anfallen. Zudem tritt das Finanzausgleichsgesetz 2008 gemäß § 25 Abs 1 FAG 2008 mit außer Kraft. Demzufolge wird das Land Steiermark in der kommenden Finanzausgleichsverhandlung mit dem Bund die Möglichkeit haben, andere Berechnungsmodelle als bisher für die Aufteilung der Ertragsteile auf die Gemeinden auszuverhandeln. Als Bemessungsgrundlage könnten etwa die Einwohnerzahlen der Kleinregionen herangezogen werden.

Weiters ist festzuhalten, dass der vereinigten Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld künftig voraussichtlich geringere Finanzzuweisungen nach dem FAG zustehen werden, als den beiden bisherigen Gemeinden zusammengerechnet. Aus diesem Grund hat die Antragstellerin mit E-Mail vom die […] Landesregierung[…] um Auskunft betreffend die mit der Fusion verbundene[n] Veränderungen der Finanzzuweisungen ersucht.

Nachdem (auch) dieses Schreiben bis dato nicht von der […] Landesregierung beantwortet wurde, liegen berechtigte Gründe zur Annahme vor, dass auch hierzu keine gesicherten Daten erhoben wurden, die geeignet wären, die Auswirkung der Gemeindevereinigung auf die zukünftige finanzielle Situation darzustellen.

(5) Mangelnde Grundlagenforschung zur Auswirkung der Rechtsnachfolge

Gemäß § 8 Abs 4 GemO gehen die Rechte und Pflichten der Antragstellerin mit vollständig auf die Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld über. Dies bedeutet – sofern diese Bestimmung entgegen der Ansicht der Antragstellerin zivilrechtliche Rechtsfolgen nach sich zieht –, dass die Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld ex lege in Verträge der Antragstellerin mit Dritten eintreten würde.

In diesem Fall können mit den bisherigen Vertragspartnern der Gemeinden beispielhaft Change-of-Control-Klauseln schlagend werden, die bewirken würden, dass Verträge aufgelöst werden können, wenn sich wesentliche Umstände in der Person des Vertragspartners – der Gemeinde – ändern. Ein solcher Fall liegt vor, da der Vertragspartner als Rechtsperson durch die neu geschaffene Gemeinde ersetzt wird.

Dies geschieht flächendeckend bei sämtlichen zusammengelegten Gemeinden, sodass der […] Landesgesetzgeber angehalten gewesen wäre, zu untersuchen, welche finanziellen Auswirkungen durch den Wegfall bereits bestehender Vertragsverhältnisse und durch die erforderliche Neuverhandlung dieser Verträge zu erwarten sind.

Auch aus vergaberechtlicher Sicht können finanzielle Belastungen hinzutreten, da ein Wechsel in der Person des Auftraggebers nach der Judikatur während des Vergabeverfahrens (also aus zivilrechtlicher Sicht im sogenannten 'vorvertraglichen Stadium') nur dann zulässig ist, sofern die Zustimmung aller Bieter vorliegt.[…] Dies kann die Folge nach sich ziehen, dass Vergabeverfahren neu auszuschreiben sind, wodurch ein finanzieller Mehraufwand erforderlich ist.

Dass der […] Landesgesetzgeber diese Überlegungen offenbar völlig außer Acht gelassen hat, zeigt erneut, dass nur eine mangelhafte Grundlagenforschung stattgefunden hat, die überdies nicht einmal auf sämtliche rechtlichen Gegebenheiten Bezug genommen hat. Hätte der […] Landesgesetzgeber eine Untersuchung betreffend die Rechtsnachfolge angestellt, hätte er erkennen müssen, dass diese finanzielle Auswirkungen entfaltet, die bewirken, dass die Gemeindevereinigung auch aus diesem Grunde unsachlich ist.

(iii) Infrastruktur und Demografische Entwicklung

(1) Infrastruktur

[…]

Die Infrastruktur der Antragstellerin wird bereits derzeit effizient genutzt und wurde in den letzten Jahren ohne Verschuldung auf neuesten Stand gebracht:

- Das gut funktionierende Gemeindeamt wurde gemeinsam mit dem im gleichen Gebäude befindlichen Kindergarten und einem Turnsaal, welcher sowohl vom Kindergarten als auch von der Volksschule genutzt wird, in den Jahren 2000 und 2001 generalsaniert (ohne Fremdmittel) und befindet sich in einem sehr guten baulichen Zustand. Direkt angrenzend stehen den Kindern zwei Kinderspielplätze zur Verfügung.

- Die Volksschule wurde im Jahr 1924 errichtet. Im Jahr 1996 wurde das komplette Gebäude ohne Fremdmittel generalsaniert und die im Obergeschoss befindliche ehemalige Lehrerwohnung zu Schulräumen umgebaut. Das Gebäude wurde im Jahr 2012 von einem bautechnischen Sachverständigen der […] Landesregierung von Amts wegen überprüft und ein 'äußerst guter baulicher Zustand' attestiert. Die Tendenz der Schülerzahlen ist steigend.

- Das Feuerwehrhaus wurde 1956 errichtet und in den Jahren 1998 und 2007 jeweils erweitert bzw. saniert und befindet sich derzeit in einem neuwertigen Zustand. Im Jahr 2012 wurde ein neues Tanklöschfahrzeug in Betrieb genommen und im heurigen Jahr ein Mannschaftstransportfahrzeug, sodass sich auch die Ausstattung der Fahrzeuge und Gerätschaften auf neuestem Stand befinden. Auch diese Investitionen wurden ohne Fremdmittel finanziert.

- Die Antragstellerin verfügt über einen Sportplatz mit einem Sporthaus. Beides wird in Kooperation mit den örtlichen Vereinen betrieben und erfreut sich großer Beliebtheit. […] Für Freizeitaktivitäten stehen weiters eine Stocksportanlage, Eislaufbahn und Naturkegelbahn zur Verfügung. […] Für das sehr rege Kulturleben steht ein Kultur- und Vereinssaal zur Verfügung, welcher in den Jahren 1999 bis 2001 in Kooperation zwischen der Antragstellerin, allen örtlichen Vereinen und dem örtlichen Gasthaus ohne Fremdmittel generalsaniert wurde.

- In Bezug auf die Abfallentsorgung steht im Ort eine Abfallsammelstelle zur Verfügung. Auf die Errichtung eines Altstoffsammelzentrums wurde von Seiten der Antragstellerin bewusst verzichtet und es besteht diesbezüglich eine bestens funktionierende Kooperation mit der Stadtgemeinde Fürstenfeld.

- Die Wasserversorgung und eine Abwasserversorgungsanlage, die das gesamte Gemeindegebiet abdecken, wurden von der Antragstellerin errichtet.

- Die Antragstellerin verfügt im Ortszentrum über ein Wohn- und Geschäftsgebäude, welches an […] eine Keramikwerkstätte[…] vermietet ist. Im Obergeschoss befinden sich drei Gemeindewohnungen, welche ebenfalls vermietet sind.

- Für die religiösen Bedürfnisse der Bevölkerung gibt es im Ortszentrum eine sehr schöne Messkapelle, welche sich ebenfalls im Eigentum der Gemeinde befindet. Auch diese Kapelle wurde in den Jahren 2000 bis 2001 unter großer Beteiligung der Antragstellerin und der Bevölkerung generalsaniert.

- In den Jahren 2008 bis 2009 wurde die komplette Ortsdurchfahrt und der Dorfplatz im Ortszentrum von der Antragstellerin in Kooperation mit dem Land Steiermark (Landesstraßenanteil) ohne Fremdmittel saniert und völlig neu gestaltet. Im Zuge dessen wurde auch die Ortsbeleuchtung erneuert.

- Im Ortszentrum besteht eine von einem privaten Betreiber errichtete Nahwärmeversorgung, mit welcher unter anderem auch die Gemeindegebäude Gemeindeamt/Kindergarten/Turnsaal und das Wohn- und Geschäftsgebäude beheizt werden. Die Heizzentrale wurde auf einem Grundstück der Antragstellerin errichtet (Superädifikat).

In allen oben erwähnten Bereichen ist eine sehr gute Auslastung der Infrastruktur gegeben. Aufgrund der Neuwertigkeit der Infrastruktur ist auch kurz- und mittelfristig mit keinen besonderen finanziellen Aufwendungen in diesen Bereichen zu rechnen.

Insofern ist auch keine Effizienzsteigerung durch die Gemeindevereinigung gegeben, da die Auslastung der bisherigen, gut ausgestatteten Infrastruktur äußerst positiv ist. Der Zustand der Infrastruktureinrichtungen ist auf neuestem Stand, sodass lediglich die Betriebskosten anfallen. Bei einer Stilllegung im Falle einer Gemeindevereinigung würde der große Wertbestand nicht mehr seinem Errichtungszweck zugeführt werden können und es müssten verschiedene Infrastruktureinrichtungen im neuen Zentralort angepasst und erweitert werden (Bsp. Schule, Gemeindezentrum), wodurch erneut Kosten verursacht werden würden.

Darüber hinaus würde eine Gemeindevereinigung auch den Tourismusstandort Stein nachträglich schädigen:

Nach dem Steiermärkischen Tourismusgesetz werden Gemeinden, je nach ihrer Bedeutung für den Tourismus, in Ortsklasse[n] (A, B, C, D) eingestuft. Nach der Ortsklasse bemisst sich die Höhe des Interessensbeitrages, den Tourismusbetriebe an die Gemeinde zu entrichten haben. Entsprechend dem Schreiben der […] Landesregierung vom […] bewirkt die Gemeindevereinigung der Antragstellerin mit ihrer Nachbargemeinde eine Änderung der Ortsklasse von 'B' auf 'A'. Für die einzelnen Tourismusbetriebe führt dies zu Mehrkosten, die sich wiederum auf deren Preisgestaltung ausüben werden. Auf dem Gemeindegebiet der Antragstellerin befinden sich mehrere Pensionen, Privatzimmervermieter und Ferienwohnungen, die mit dem Tourismusthema 'Preiswert übernachten in angenehmer Thermennähe' werben. Eine Erhöhung des Interessensbeitrages – in Verbindung mit einer in Zukunft erwarteten Abgabe nach der Landes-Kurabgabeverordnung (Aufnahme der Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld in die Liste der Kurorte gemäß § 1 Landes-Kurabgabeverordnung 2011) iVm dem Steiermärkischen Kurabgabegesetz 1980 – wird dazu führen, dass der Wettbewerbsvorteil der in der Antragstellerin befindlichen Tourismusbetriebe gegenüber der Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. In Verbindung mit der zu erwartenden künftigen Raumordnungsgestaltung durch die Großgemeinde wird auch dies zu einer wesentlichen Verminderung der Attraktivität der Antragstellerin für künftige Bewohner beitragen und ein langsames 'Aussterben' des Ortes verstärken.

Bei infrastruktureller Betrachtung der Gemeindevereinigung erweist sich diese somit als unsachlich.

(2) Gemeindegröße und Demografische Entwicklung

[…]

Die Bevölkerungsentwicklung der Antragstellerin ist in den letzten Jahren durchaus positiv verlaufen und es konnte in den letzten fünf Jahren ein Bevölkerungsanstieg um 5,98 % verzeichnet werden. Seit der Erhebung der […] Landesregierung ist die Bevölkerungsanzahl weiter gestiegen und liegt derzeit (Stand: ) bei 504 Einwohnern […]. Zudem hat die Antragstellerin durch weitere Baulandwidmungen Maßnahmen gesetzt, um für eine weitere positive Bevölkerungsentwicklung zu sorgen.

Selbst wenn sich die Prognose der Bevölkerungssenkung bis 2030 bewahrheiten und die Antragstellerin 2030 eine Bevölkerung von 471 Einwohnern aufweisen sollte, entspricht dieser Wert immer noch in etwa der Bevölkerungszahl des Jahres 2008. Dass vor gerade einmal sechs Jahren keine Bevölkerung existiert haben soll, die in der Lage gewesen wäre, ein voll funktionierendes Gemeindewesen zu ermöglichen, widerspricht der gelebten Praxis. Das Gemeindewesen in der Antragstellerin war und ist immer noch unverändert gegeben und zeigt sich an der überwältigenden Mehrheit der Gemeindebevölkerung, die sich in der Gemeindevolksbefragung für die Eigenständigkeit der Antragstellerin ausgesprochen hat […].

****** ********, Rechtsanwalt, Berater und Leiter des Kompetenzzentrums für Public Management der Universität Bern (KPM) führt in seinem Artikel 'Die richtige Größe einer Gemeinde', Untertitel 'Die Gemeindegröße allein ist kein Fusionskriterium' wie folgt aus:

'Soziodemografische Sicht

Eine Gemeinde ist nicht nur ein Betrieb[,] sondern ein gesellschaftliches [Subs]ystem – ein lebender Organismus mit einer bestimmten Geschichte und Kultur. Auf diesem Hintergrund stellt sich die Frage der optimalen Gemeindegröße anders. Maßgeblich ist, ob das System Gemeinde nachhaltig aus sich heraus funktionieren kann. Dies bedingt, dass die Bevölkerungsstruktur mittelfristig in etwa erhalten bleibt, dies sowohl zahlenmäßig wie auch bezüglich der Altersstruktur. Probleme stellen diesbezüglich hohe Abwanderungsraten ebenso wie zu hohe Zuwachsraten [dar]. Ein Problem kann auch darin bestehen, die notwendigen ehrenamtlichen Gemeindebehörden nicht mehr besetzen zu können; ein Problem, das sich zwar zunehmend in kleinen Gemeinden, aber nicht nur dort zeigt. Das Funktionieren einer Gemeinde bedingt ein relativ homogenes Kulturverständnis der gesamten Bevölkerung. Dies betrifft auch die politische Kultur. Es nützt beispielsweise wenig, wenn eine Gemeinde aus betrieblicher Sicht eine optimale Größe aufweist, wenn die notwendigen Führungsentscheide nicht rechtzeitig gefällt werden können, weil sich in der Exekutive Ortsteilvertretungen ständig gegenseitig blockieren. Aus sozidemografischer Sicht gilt es weiter zu bedenken, dass nicht in allen Gemeinden in gleichem Maße soziale und interkulturelle Integrationsaufgaben anfallen' […].

Eine demographische Entwicklung ist für sich allein gesehen kein hinreichender Grund für eine Gemeindezusammenlegung, wenn andere Faktoren, wie die politische Kultur[,] außer Acht gelassen werden. Dass sich eine solche positiv entwickeln wird, ist aufgrund der Ablehnung der Gemeindevereinigung durch die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung der Antragstellerin nicht zu erwarten […].

Aus diesem Grund ist eine Gemeindevereinigung aus demographischer Sicht nicht geboten und erweist sich auch aus diesem Grunde als unsachlich.

(iv) Raumplanung und Siedlungsverflechtungen

(1) Raumplanung

[…]

[… Die Erläuterungen] beschränken sich […] auf Allgemeinaussagen. Folgt man den Ausführungen des […] Landesgesetzgebers[,] müssten sämtliche Gemeinden vereinigt werden, wenn ausschließlich durch diese Maßnahme eine koordinierte Standortentwicklung erreicht werden könnte. Dass eine größere Verwaltungseinheit besser in der Lage ist, eine strategische und räumlich abgestimmte Standortentwicklung zu gewährleisten[,] ist nicht zwangsläufig gegeben. Zudem kann auch im Bereich der Raumplanung ein abgestimmtes Vorgehen zwischen Nachbargemeinden vereinbart werden oder es kann einem Gemeindeverband die Kompetenz zur Erstellung eines gemeinsamen örtlichen Entwicklungskonzepts übertragen werden.[…]

Aufgrund der topographischen Lage würde die Gemeindevereinigung zudem zur völligen Aushöhlung der Siedlungsstruktur in der Antragstellerin führen und die vom […] Landesgesetzgeber befürchtete Ausdünnung und Schwächung des ländlichen Raumes geradezu erst bewirken:

Die Verkehrsanbindung zwischen der Antragstellerin und der in etwa 9 Kilometern Entfernung liegenden Stadtgemeinde Fürstenfeld verläuft zunächst nach Süden über die L 444 […] und etwa einen halben Kilometer nach dem Ortsende von Loipersdorf bei Fürstenfeld nach Westen über die L 452 […], die nach ca. 3 Kilometern Verlauf durch spärlich bebaute Grün- und Waldflächen das Ortszentrum der Antragstellerin erreicht. In der Talsenke des Steingrabenbachs, in der die Hauptsiedlung der Antragstellerin gelegen ist, endet die L 452. Damit befindet sich der Siedlungskern der Antragstellerin praktisch in einer 'Sackgasse', die durch Wiesen und Wälder vom nächsten bedeutenden Verkehrsband der L 444 getrennt ist.

Die Beendigung des Selbstverwaltungsrechts der Antragstellerin und der damit einhergehenden Möglichkeit zur Baulandwidmung würde dazu führen, dass die Widmung neuer Baugründe nicht mehr in der Antragstellerin, sondern im 'Zentral-Ort' Loipersdorf bei Fürstenfeld entlang oder in der Nähe der interkommunalen Landesstraße L 444 erfolgen würde. Bereits bestehende Baulandwidmungen in der Antragstellerin würden zurückgenommen werden, um eine Bevölkerungszentralisierung im 'Zentral-Ort' Loipersdorf bei Fürstenfeld herbeizuführen. Sollte eine Rückführung in Freilandflächen erfolgen, würde der Quadratmeterpreis lediglich EUR 1 bis max. EUR 2,50 betragen. Die Widmungsflächen für Bauland würden auf Grund des Zentralisierungsgedankens und der im Gesetz vorgesehenen Stärkung der Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld (auf Kosten der Bevölkerung der Antragstellerin) auf ein Minimum zurückgeführt werden.

Damit würde sich der prognostizierte Bevölkerungsrückgang – der bei einer Eigenständigkeit der Antragstellerin leicht zu 'verkraften' wäre – mit großer Wahrscheinlichkeit noch verstärken und zu einem 'Aussterben' des Ortes Stein führen. In weiterer Folge könnten auch bereits bestehende Dienstleister (Gasthaus, Steinkeramik, Buschenschänken, Zimmervermieter) ihr Angebot nicht mehr aufrechterhalten.

Dies alles macht es erforderlich, gerade zum Schutz des ländlichen Raumes vor Ausdünnung, die Kompetenz der Raumplanung nicht an die Nachbargemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld zu übertragen.

Die Raumordnung konnte von der Antragstellerin stets erfolgreich gehandhabt werden. Eine Verbesserung durch die Gemeindezusammenlegung ist nicht gegeben.

(2) Siedlungsverflechtungen

[…]

Der […] Landesgesetzgeber lässt (auch) in Hinblick auf besondere Siedlungsverflechtungen Ausführungen, die über Allgemeinaussagen hinausgehen, vermissen.

Daneben übersieht der […] Landesgesetzgeber in seinen Erläuterungen, dass Dienstleistungen einerseits in der Antragstellerin selbst bezogen werden: Gastronomieeinrichtungen […], Handwerker (Keramikwerkstatt), Sportplatz. Andererseits werden darüber hinausgehende Dienstleistungen – wie der […] Landesgesetzgeber völlig außer Acht lässt – in der Stadtgemeinde Fürstenfeld bezogen, die sich in ca. 9 Kilometer[n] Entfernung vom Ortszentrum der Antragstellerin befindet. In Fürstenfeld befinden sich auch die Arbeitsplätze für den überwiegenden Teil der Bevölkerung der Antragstellerin. Der Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld kommt somit keine wesentliche Bedeutung hinsichtlich des Bezuges von Dienstleistungen zu. Dies gibt der […] Landesgesetzgeber selbst dadurch zu erkennen, indem er die Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld etwa nicht als 'Teilregionales Versorgungszentrum' ausgewiesen hat oder auch indem er bei größenmäßig mit der Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld vergleichbaren Gemeinden (zB Gemeinde Nestelbach im Ilztal, Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld) eine Gemeindevereinigung mit dem Verweis auf eine Unterversorgung an Dienstleistungen angeordnet hat.

Dass die Gemeindebevölkerung der Antragstellerin auf ihrem Weg nach Fürstenfeld durch die Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld fahren muss, kann als Begründung für eine zwangsweise Gemeindevereinigung nicht ausreichen.

Somit bestehen keine besonderen Siedlungsverflechtungen zwischen der Antragstellerin und der Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld, die eine Gemeindevereinigung rechtfertigen würden. In Hinblick auf etwaige Siedlungsverflechtungen aufgrund von Dienstleistungen führt eine Gemeindevereinigung zu keiner Verbesserung für die Gemeindebevölkerung, da es für die Gemeindebevölkerung als Konsumenten dieser Dienstleistungen unerheblich ist, ob diese in der eigenen Gemeinde oder einer Nachbargemeinde bezogen werden; denn ob ein Supermarkt, eine Drogerie, eine Bank, etc aufgrund einer Gemeindevereinigung im 'eigenen' Ort ist oder im vormaligen Nachbarort bleibt, hat naturgemäß keine Auswirkung auf die Qualität der Dienstleistung oder die Entfernung von Wohnadresse und Dienstleistungsadresse. Dass Wohnung und Supermarkt im selben Ort sind, ändert nichts an deren Entfernung zueinander und es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass etwa die Bevölkerung eines Nachbarorts bei Bezug der Dienstleistung anders behandelt wird[…] als die Bevölkerung des Dienstleistungsorts. Bestehende zentrale Einrichtungen eines Ortes können auch von der Bevölkerung des Nachbarortes genutzt werden, gleichgültig, ob die Gemeinden selbstständig sind oder nicht. Ein Vorteil für die Gemeindebevölkerung wird nach Rechtsprechung des VfGH dadurch nicht herbeigeführt.[…]

Damit scheidet der Bezug von Dienstleistung aber als Begründung für eine Gemeindezusammenlegung aus, wenn man – wie der VfGH – eine Verbesserung für die Gemeindestruktur als Zulässigkeitskriterium heranzieht.

(v) Kulturelle Faktoren

Daneben sollen auch die örtlichen Zusammenhänge, insbesondere naturräumliche und kulturelle Verhältnisse, wie auch historische Verbundenheiten sowie lokales Handeln für das Gemeinwohl und Ausüben von Ehrenämtern berücksichtigt werden.

Der […] Landesgesetzgeber enthält sich jeglicher Aussagen darüber, inwiefern dieser Punkt bei der gegenständlichen Gemeindevereinigung berücksichtigt wurde.

Die Antragstellerin kann ein umfangreiches kulturelles Programm aufweisen, das in der Gemeinde angeboten wird. Die Vereine und Organisationen sind die Träger des Gemeinschaftslebens in der Gemeinde Stein. Zahlreiche Veranstaltungen werden von den verschiedenen Vereinen in der Gemeinde in ehrenamtlicher Tätigkeit unter großer Beteiligung der Gemeindebevölkerung organisiert[.]

[…]

Die kulturelle Eigenständigkeit der Antragstellerin wurde vom […] Landesgesetzgeber gänzlich ignoriert. Hätte der […] Landesgesetzgeber sein Konzept der 'Lebensrealitäten' umgesetzt, hätte er auch kulturelle Einrichtungen und Freizeiteinrichtungen berücksichtigen müssen, da gerade diese entscheidend dafür sind, wo die Gemeindebevölkerung ihre Freizeit verbringt und folglich den 'Lebensmittelpunkt' setzt. Da die Antragstellerin ein umfangreiches Vereinsleben vorweisen kann und der Bevölkerung ein großes Angebot an Freizeiteinrichtungen zur Verfügung stellen kann, sind auch keine kulturellen Faktoren gegeben, die für eine Gemeindevereinigung sprechen würden.

Hätte der […] Landesgesetzgeber die von ihm aufgestellten Kriterien der Berücksichtigung von kulturellen und historischen Bedingungen befolgt, hätte er eine Gemeindevereinigung nicht aussprechen dürfen, da sich diese auch aus kultureller und historischer Sicht als unsachlich erweist.

4.2.1.4. Weitere Kriterien der Sachlichkeit

4.2.1.4.1. Distanz

Das Gemeindeamt der Antragstellerin ist ca. 4 Kilometer vom Ortszentrum der Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld entfernt. Ein in sich geschlossenes Siedlungsgebiet zwischen den beiden Gemeinden besteht nicht. Die Wohnorte von Gemeindebürgern der Antragstellerin sind bis zu 6 Kilometer vom Gemeindeamt der Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld entfernt. Der […] Landesgesetzgeber nimmt auf diese peripheren Ortsteile jedoch keinerlei Rücksicht. Auch wenn es – folgend der bisherigen Rechtsprechung des VfGH zu Gemeindevereinigungen – eine steigende Mobilität der Bevölkerung geben sollte, werden die Nachteile für jenen Teil der Bevölkerung mit schlechterer Mobilität verstärkt. Gerade für den älteren Teil der Bevölkerung ist die Zurücklegung größerer Wegstrecken schwieriger. Wenn der […] Landesgesetzgeber eine Überalterung der Gesellschaft als Begründung der Gemeindevereinigungen anführt, ist ihm entgegenzuhalten, dass gerade für diese Bevölkerungsgruppe die negativen Auswirkungen der Gemeindevereinigungen besonders stark ausfallen.

Der […] Landesgesetzgeber nennt im Zuge der Gemeindevereinigung der Gemeinde Saifen-Boden ua mit der Marktgemeinde Pöllau gemäß § 3 Abs 4 Z 7 StGsrG eine Entfernung von 5 Kilometern bei guter Verkehrsanbindung als zumutbar.[…] Daraus muss im Umkehrschluss gefolgert werden, dass er – zu Recht – eine Entfernung von 6 Kilometern – bei fehlender Verkehrsverbindung – als unzumutbar ansieht.

Somit kann durch eine Gemeindevereinigung keine Verbesserung für die Gemeindebevölkerung erwartet werden.

4.2.1.4.2. Zugehörigkeitsgefühl zur vereinigten Gemeinde

Die Verantwortlichen der Antragstellerin haben bereits im September 2011 kurz nach Bekanntgabe der gegenständlichen Gemeindevereinigung vehement gegen eine solche angekämpft. Gemeinsam mit allen 13 anderen Bürgermeistern des ehemaligen Bezirkes Fürstenfeld wurde ein Manifest erarbeitet, das die Standpunkte der Bürgermeister deutlich machte und klar darstellte, dass keine wirtschaftliche Notwendigkeit für eine zwangsweise Gemeindevereinigung bestand und diese so nicht hingenommen werden würde.

Darüber hinaus führte die Antragstellerin am eine Volksbefragung durch, um die Gemeindebürger als unmittelbar Betroffene der Gemeindevereinigung darüber abstimmen zu lassen, in welcher Gemeinde sie leben möchten. Bei einer Wahlbeteiligung von 84,32 % stimmten 90,99 % der Wahlberechtigten gegen die vom […] Landesgesetzgeber oktroyierte Gemeindevereinigung. An der ablehnenden Haltung der Bevölkerung hat sich in den 1 ½ Jahren seit der Volksbefragung nichts geändert und die Einbringung des gegenständlichen Individualantrages ist deutlichstes Zeichen für den allgemeinen, anhaltenden Widerstand gegen die Gemeindevereinigung.

[…]

Neben diesem demokratiepolitischen Mangel kann, ausgehend vom Ergebnis der Volksbefragung (im Sinne einer Prognoseentscheidung), nicht davon ausgegangen werden, dass ein Zugehörigkeitsgefühl der Bevölkerung zu der vereinigten Gemeinde entstehen wird. […]

Die Gemeindebevölkerung hat sich deutlich gegen die Gemeindevereinigung ausgesprochen und die Gemeindevereinigung ist auch aus dem Grund des fehlenden Zugehörigkeitsgefühls der Bevölkerung unsachlich.

4.2.1.4.3. Zahlreiche schwere Begründungsm[ä]ngel

Insgesamt wird in den Erläuternden Bemerkungen nicht nachvollziehbar dargelegt, auf welchen Informationen und Daten die Gemeindevereinigung der Antragstellerin mit ihrer Nachbargemeinde beruht.

Zur Beurteilung der Sachlichkeit hätte der […] Landesgesetzgeber jedoch ausführen müssen, welche Vorteile konkret durch die Gemeindevereinigung herbeigeführt werden können[,] und er hätte diese mit überprüfbaren Zahlen belegen müssen.

Die Erläuternden Bemerkungen beschränken sich großteils auf Allgemeinfeststellungen und das pauschale Zitieren von 'Stehsätzen', ohne dass auf den Einzelfall der Antragstellerin hinreichend Bezug genommen wird. Somit kann für die konkrete Gemeinde keine spezifische Notwendigkeit für eine Gemeindevereinigung abgeleitet werden. Auch nach Prüfung der vom […] Landesgesetzgeber aufgestellten Ziele der Reform wird ersichtlich, dass diese entweder bereits gegeben sind, oder dass durch die Gemeindevereinigung keine Verbesserung der Ist-Situation in Bezug auf ebendiese Ziele erreicht werden kann.

Dies wiegt umso mehr, als dass sich die Antragstellerin in den Jahren seit erstmaliger Bekanntmachung der Absicht zur Gemeindevereinigung bis zur Gesetzeskundmachung intensiv darum bemüht hat, die Gründe der Vereinigung in Erfahrung zu bringen[.]

[…]

Da die Erläuterungen zum Gesetz, wie ausführlich dargelegt, jedoch selbst mangelhaft sind und sich jeglicher konkreter Begründung enthalten, bleibt das Gesetz unbegründet und ist auch aus diesem Grunde unsachlich und damit verfassungswidrig.

4.2.2. Ungleichbehandlung vergleichbarer Gemeinden

4.2.2.1. Über die bisher angeführten Gründe hinaus hat es der […] Landesgesetzgeber, in offenkundiger Verletzung des Gleichheitsgebots, unterlassen, aufgrund der in § 1 StGsrG angeführten Ziele, weitere Gemeindevereinigungen anzuordnen.

4.2.2.2. Der […] Landesgesetzgeber führt in den Erläuterungen zu sämtlichen Gemeindevereinigungen im Wesentlichen die gleichen Gründe an, die sich überwiegend auf Infrastruktur/Dienstleistungen ('Unterversorgung'), Demographie und finanzielle Auswirkungen beschränken. Die dabei angestellten Überlegungen lassen sich aber auf eine große Anzahl an weiteren Gemeinden umlegen, die aber aus politischen Gründen, welche nicht öffentlich gemacht wurden, von einer zwangsweisen Gemeindevereinigung verschont wurden.

Die[se] Gemeinden weisen teils eine mit der Antragstellerin vergleichbare, teils eine wesentlich schwächere Gemeindestruktur auf, was die Bevölkerungsanzahl sowie das Angebot an Infrastruktur und Dienstleistungen betrifft; dennoch ordnete der […] Landesgesetzgeber keine Gemeindevereinigung an[.]

[…]

Bezüglich sämtlicher dieser nicht zusammengelegten Gemeinden könnten die gleichen allgemeinen Gründe für eine Gemeindevereinigung angeführt werden, wie jene, die zur Vereinigung der Antragstellerin mit der Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld geführt haben. Dass der […] Landesgesetzgeber eine Zwangsvereinigung [dieser] Gemeinden nicht angeordnet hat, lässt erkennen, dass es andere, politische Gründe gibt, aus denen die[se] Gemeinden vor einer Zwangsvereinigung verschont wurden. Da die im Gesetz angeführten Kriterien für die Bewertung der Zusammenlegungen durch (weitere) unsachliche, ungeschriebene, politische Kriterien erweitert werden, ist das bekämpfte Gesetz schon aus diesem Grunde gleichheits- und damit verfassungswidrig.

4.2.3. Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

4.2.3.1. Wahl des schonendsten Mittels

[…]

4.2.3.1.3. Auch aufgrund der Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist das StGsrG zur Gänze, und § 3 Abs 8 Z 1 StGsrG im Besonderen, verfassungswidrig, da eine Gemeindevereinigung nicht das schonendste Mittel ist, um die in § 1 StGsrG dargestellten Ziele zu erreichen. […]

4.2.3.1.4. Die Auflösung von Gemeinden ist die schwerwiegendste in die Rechte der betroffenen Gemeinden eingreifende Maßnahme. Die Wahl des schärfsten Mittels (Auflösung der Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungseinheit) bei Vorhandensein von gelinderen Mitteln entspricht nicht dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Gemeindezusammenlegungen, welche nicht auf freiwilliger Basis[,] sondern vielmehr unter Zwang erfolgen, sind als nicht zeitgemäß zu betrachten.

4.2.3.1.5. Zudem ist auch aus der Grundkonzeption der GemO erkennbar, dass die zwangsweise Vereinigung von Gemeinden lediglich als ultima ratio zu sehen ist und eine großflächige, landesweite Vereinigung systemwidrig ist. Wie bereits erwähnt, legt § 8 Abs 4 GemO fest, dass die Vereinigung den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der betroffenen Gemeinden auf die neue Gemeinde zur Folge hat. Dies kann jedoch nur Rechte und Pflichten öffentlich-rechtlicher Natur betreffen. Ein landesgesetzlich festgelegter Eintritt der neuen Gemeinde in Verträge der Altgemeinde wäre als Verstoß gegen Art 10 Abs 1 Z 6 B VG zu qualifizieren, da der Vertragspartner der Altgemeinde gezwungen wäre, ein durch Landesgesetz geschaffenes Rechtssubjekt als Vertragspartner annehmen zu müssen ohne ein gesetzliches Widerspruchsrecht oder Kündigungsrecht eingeräumt bekommen zu haben, und der […] Landesgesetzgeber dadurch eine Regelung des Zivilrechtswesens erlassen hätte. Folglich ist das StGsrG mit dem Mangel behaftet, eine weitreichende Rechtsunsicherheit herbeizuführen, die sämtliche vom Gesetz unmittelbar betroffene Gemeinden und darüber hinaus sämtliche ihrer Vertragspartner betrifft.

4.2.3.2. Gemeindeverbände / Kleinregionen

4.2.3.2.1. Die Ziele der Gemeindestrukturreform – sofern diese in Bezug auf die Antragstellerin nicht ohnehin bereits erfüllt sind – können auch mit anderen Mitteln, etwa mit der Bildung von Gemeindeverbänden oder dem Konzept der Kleinregionen erreicht werden, ohne dass es entgegen den Willen der betroffenen Bevölkerung zur Auflösung von Gemeinden kommt.

Wie in den Erläuternden Bemerkungen festgehalten, bestehen Kooperationen als Teil des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes 'Loipersdorf bei Fürstenfeld' sowie der Kleinregion 'Fürstenfeld'.[…]

Darüber hinaus bestehen Zugehörigkeiten zur Impulsregion Fürstenfeld, zum Zusammenschluss 'Leader', zum Abfallwirtschaftsverband Fürstenfeld, zum Sozialhilfeverband Fürstenfeld, zum Gemeindeentwicklungsverband (GEV), zum ISGS – Soziale Dienste (Integrierter Sozial- und Gesundheitssprengel) Fürstenfeld, zum Steirischen Thermenland sowie Kooperationen mit dem Abwasserverband Jennersdorf und dem Abfallwirtschaftszentrum Fürstenfeld. Dies zeigt, dass es bereits eine umfangreiche interkommunale Zusammenarbeit gibt, die auch die Basis bildet, über das Konzept der Gemeindeverbände / Kleinregionen Effizienzsteigerungen und Kostenersparnisse herbeizuführen. Durch die gesetzlich angeordneten Gemeindevereinigungen wurden diese Bemühungen zwangsweise beendet.

Von der positiven Entwicklung der Gemeindekooperationen ausgehend, kann es auch nicht dem Willen des Bundesgesetzgebers entsprechen, dass das Konzept der Gemeindeverbände, das erst mit der B VG-Novelle zur Stärkung der Gemeinden[…] 2011 umfassend verbessert wurde, bereits nach kurzer Zeit durch den […] Landesgesetzgeber ausgehöhlt wird. Dieser hat es vielmehr unterlassen, nachvollziehbare Gründe darzustellen, weswegen eine Gemeindeverbandslösung nicht weiter verfolgt wurde.

4.2.3.2.2. In den Erläuternden Bemerkungen[…] wird zu den Gründen, die gegen die Verbandslösung sprechen, angeführt, dass 'Gemeindevereinbarungen im Falle der Besorgung von Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährden' dürfen (Art116a Abs 1 Z 1 B VG). Damit verbiete das B VG eine 'zu verdichtete' Gemeindekooperation, die Gemeinden müssten Selbstverwaltungskörper bleiben. Einer einem Gemeindezusammenschluss vergleichbaren Struktur seien schon damit Grenzen gesetzt.

Worin in der unveränderlichen Konzeption der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper ein Nachteil zu sehen sein soll, wird vom […] Landesgesetzgeber nicht ausgeführt.

4.2.3.2.3. Weiters könne 'die finanzielle Leistungskraft durch Gemeindekooperationen zwar gestärkt werden', nicht gesichert sei aber 'die Nachhaltigkeit dieser Stärkung'. Insbesondere könnten die einem Gemeindeverband beigetretenen Gemeinden diesen wieder verlassen. Eine 'Kündigung' einer rechtswirksamen Gemeindevereinigung sei hingegen nicht möglich. […]

Der […] Landesgesetzgeber erkennt somit an, dass Gemeindeverbände eine gleichartige finanzielle Stärkung der Gemeinden zur Folge haben können. Dies entspricht dem obersten Ziel des StGsrG, der Stärkung der Leistungsfähigkeiten der Gemeinden. Wenn die Kündigung des Gemeindeverbandes als wesentlicher Grund für die Ablehnung der Verbandslösung angeführt wird, ist dem entgegenzuhalten, dass der […] Landesgesetzgeber durch eine einfache Änderung der GemO Vorkehrungen schaffen könnte; etwa durch die Regelung, dass die Mitgliedschaft in Gemeindeverbänden nur aus einem wichtigen (taxativ aufgezählten) Grund beendet werden kann. Eine solche Regelung kann auch schon derzeit im Zuge der Errichtung des Gemeindeverbands vertraglich einvernehmlich von den Parteien festgelegt werden (etwa samt Vereinbarung einer Pönale). Dadurch lässt sich der Verbleib im Verband und damit die Nachhaltigkeit der Stärkung der Leistungskraft der Gemeinden sicherstellen, ohne dass Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungseinheit beendet werden.

4.2.3.2.4. Weiters könnten 'Gemeinden in verschiedenen Angelegenheiten mit jeweils anderen Körperschaften unterschiedliche Kooperationen bilden'. Dadurch könne sich ein 'nach Angelegenheiten differenziertes, heterogenes 'Kooperationsnetz' entwickeln, was insbesondere die zentralörtliche Raumplanung erheblich erschweren' könne. Auch unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Gemeindeaufsicht könne sich ein unstrukturiert entwickeltes Kooperationsnetz nachteilig auswirken.

Der […] Landesgesetzgeber lässt hierbei außer Acht, dass gerade das von ihm angeführte Beispiel der Raumplanung im Bereich der örtlichen Raumplanung Sache im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden ist und daher von diesen autonom geregelt werden kann. Eine örtliche Raumplanung wird eine zentralörtliche Raumplanung zu berücksichtigen haben, unabhängig davon, welche Flächengröße eine Gemeinde aufweist und ob sie aus mehreren 'vereinigten Gemeinden' besteht oder nicht. Darüber hinaus kann auch eine 'vereinigte Gemeinde' Kooperationen mit anderen Gemeinden bilden, sodass dieses Ziel des […] Landesgesetzgebers auch durch Gemeindevereinigungen nicht erreicht werden kann.

Der […] Landesgesetzgeber könnte seine Befürchtung hinsichtlich eines unstrukturiert entwickelten Kooperationsnetzes somit nur dadurch entkräften, indem der Gemeindeverband als solches oder die Zuständigkeiten der Gemeinden abgeändert werden würden; dies liegt jedoch im Zuständigkeitsbereich des Bundesgesetzgebers. Eine Gemeindevereinigung hat auf die Bildung von Kooperationsnetzen keine Auswirkungen.

4.2.3.2.5. Zuletzt würde durch eine Verbandslösung der 'generelle Arbeits- und Verwaltungsaufwand erhöht', da eine zusätzliche Verwaltungsebene über den Gemeinden geschaffen wird. Damit könne den Erwartungen in eine funktionierende, kostengünstige Verwaltung in vielen Bereichen nicht entsprochen werden.

Der Aufwand der einzelnen Gemeinden bewegt sich auf einem ausgesprochen niedrigen Niveau.

4.2.3.6. Auch in dem von der […] Landesregierung herausgegebenen Leitbild 'Stärkere Gemeinden – Größere Chancen'[…] wird auf das Projekt 'Regionext', durch das die Steiermark in sieben Regionen und rund 90 Kleinregionen gegliedert wurde[,] Bezug genommen. Das Konzept der Kleinregionen ermöglichte es, 'viele, gut funktionierende Kooperationen […] in den letzten Jahren [aufzubauen]'. Der Weg der thematischen Kooperation solle auch weiterhin in der Steiermark bestritten werden. Einzig die Nachhaltigkeit wird angezweifelt; diese kann aber – wie soeben ausgeführt – durch begleitende Maßnahmen sichergestellt werden.

4.2.3.7. Aufgrund der Tatsachen, dass die Gemeindeverbände erst 2011 mit einer Erweiterung ihrer Befugnisse ausgestattet wurden, dass die Gründe, die der […] Landesgesetzgeber bei der Ablehnung der Verbandslösung anführt, nicht zutreffend sind und dass die Ziele des StGsrG auch mit der Bildung von Gemeindeverbänden erreicht werden könnten, widerspricht die angeordnete Gemeindevereinigung dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und ist damit verfassungswidrig.

4.2.3.8. Darüber hinaus ist auch über das Konzept der Kleinregionen gemäß § 38a GemO, in denen mehrere Gemeinden Verwaltungsgemeinschaften bilden, welche zentrale, gemeinschaftlich genutzte Stellen zur Besorgung von behördlichen und privatwirtschaftlichen Angelegenheiten erledigen, durch die Novellierung der GemO[…] eine Möglichkeit geschaffen worden, Einsparungen vorzunehmen. Hierzu hätte der […] Landesgesetzgeber auszuführen gehabt, aus welchen Gründen eine Kleinregionenlösung abgelehnt wurde.

4.3. Unzulässigkeit der Gemeindevereinigung

Im Ergebnis verstößt die vom […] Landesgesetzgeber angeordnete zwangsweise Gemeindevereinigung der Antragstellerin mit ihrer Nachbargemeinde, der Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld, gemäß § 3 Abs 4 Z 5 StGsrG gegen die Bestandsgarantie der Institution Gemeinde, das Sachlichkeitsgebot und das Verhältnismäßigkeitsprinzip und ist damit verfassungswidrig." (Zitat ohne die im Orginal enthaltenen Hervorhebungen)

2. Die Stmk. Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der die Zulässigkeit des Antrages bestritten und den im Antrag dargelegten Bedenken im Wesentlichen wie folgt entgegengetreten wird:

"2.1. Zum Vorbringen bezüglich der 'Bestandsgarantie der Institution Gemeinde' (Punkt 4.1. des Antrages)

[…]

2.1.2. Dem Vorbringen der Verletzung des Rechtes der Gemeinde auf eine Bestandsgarantie wird entgegengehalten, dass die Gliederung des Landesgebietes in Gemeinden (Art116 Abs 1 B VG) sowie die Festlegung der Gemeindegebiete zum Gemeinderecht i.S.v. Art 115 Abs 2 B VG gehören und damit zur Landeskompetenz (VfSlg 7830/1976; 8219/1977). Art 115 Abs 2 1. Satz B VG legt die Verantwortung über die Gemeindestruktur in die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung, die die Gemeindestruktur, dem Grundsatz der abstrakten Einheitsgemeinde entsprechend, nach politischem Ermessen regeln kann (VfSlg 6697/1972; 7830/1976; 8219/1977[…]). […]

2.1.3. [D]er Vorwurf, dass das StGsrG ein verfassungsgesetzlich verbotener Vorgriff auf das Verfassungsprogramm der Bildung von Gebietsgemeinden sei, trifft weder für die ggst. Gemeindevereinigung noch insgesamt für die Gemeindestrukturreform zu. Auf Grund der Erläuterungen zu Art 120 B VG (639 BlgNR 9. GP 23[…]) ist davon auszugehen, dass unter Gebietsgemeinden vor allem die 'politische Bezirksverwaltung' und damit ein Zusammenschluss von Ortsgemeinden eines politischen Bezirkes zu verstehen sein wird. Auf Grund der freiwilligen und der durch Gesetz vorgenommenen Gemeindevereinigungen werden in der Steiermark mit (voraussichtlich) 286 Gemeinden (mit Ausnahme der Stadt Graz) in 12 Bezirkshauptmannschaften bestehen. Damit sind die dem Landesgesetzgeber durch Art 120 B VG gesetzten Schranken nicht berührt.

Angemerkt wird, dass die neue Gemeindestruktur in der Steiermark mit 287 Gemeinden und durchschnittlich rd. 3.290 EinwohnerInnen in etwa der Gemeindestruktur des Bundeslandes Salzburg mit 119 Gemeinden und durchschnittlich 3.271 EinwohnerInnen entspricht. Der Vorwurf, es würden Großgemeinden geschaffen, geht daher ins Leere.

2.1.4. Das Vorbringen, wonach der Landesgesetzgeber durch die Gemeindevereinigungen in das Wesen der Institution Gemeinde eingreife, kann bereits mit Hinweis auf die ausführlichen Erläuterungen zum Allgemeinen Teil des StGsrG[…] betreffend die verfassungsrechtlichen Grundlagen und das Konzept der Einheitsgemeinde[…] entkräftet werden.

2.1.5. Zum Vorwurf der 'politisch motivierten Vorgangsweise' ist anzumerken, dass die Erlassung von Gesetzen immer (auch) ein politischer Prozess ist. Da der Landesgesetzgeber diese 'politische Entscheidung' unter Beachtung der bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben getroffen hat, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Verfassungswidrigkeit aufzuzeigen.

Zum behaupteten Eingriff in das Wahlrecht der Bevölkerung ist auszuführen, dass es sich hierbei nicht um ein subjektives Recht der Gemeinde handelt. Des Weiteren wurde die durch die Gemeindestrukturreform bedingte Neuwahl der Gemeinderäte zeitlich so angelegt, dass diese gleichzeitig mit den regulären, alle fünf Jahre stattfindenden Gemeinderatswahlen im Jahre 2015 durchgeführt werden kann. Die Gemeinde kann sich daher in ihrem Antrag nicht auf eine Verletzung in diesem Recht stützen. Auf dieses Vorbringen ist daher auch nicht näher einzugehen.

2.2. Zur dargelegten Verletzung des Gleichheitssatzes bzw. Verletzung des Sachlichkeitsgebotes (Punkt 4.2. des Antrages)

2.2.1. Allgemeines Vorbringen und Vorbringen der Bedenken im Hinblick auf die Verbesserung der Gemeindestruktur

[…]

Wie noch auszuführen sein wird, sind durch die Vereinigung der Antragstellerin mit der Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld Vorteile z.B. durch die gemeinsame Nutzung und Absicherung der Infrastruktur, die Erweiterung des touristischen Angebotes sowie Kosteneinsparungen infolge Verwaltungszusammenführung zu erwarten. Weiters ist die Landesregierung der Ansicht, dass durch die Zusammenlegung der beiden Gemeindeverwaltungen eine professionellere Verwaltung mit der Möglichkeit der Spezialisierung von Bediensteten in den einzelnen Verwaltungsgebieten sowie eine vernünftige Vertretungsregelung der Gemeindebediensteten ermöglicht werden.

Die Kritik am Leitbild zur Gemeindestrukturreform ist [unter anderem] mit Hinweis auf […] die Allgemeinen Erläuterungen zum StGsrG[…], vor allem aber im Hinblick auf 306 Gemeinderatsbeschlüsse für eine freiwillige Vereinigung entsprechend dem Leitbild zur Gemeindestrukturreform[…] nicht nachvollziehbar.

Das Land Steiermark hat im Rahmen der Vorschlags- und Verhandlungsphase unter Einbindung der Gemeinden [und] des Gemeinde- und Städtebundes entsprechende Grundlagen wie z.B. das Leitbild zur Gemeindestrukturreform erarbeitet. In dieses Leitbild sind die in Auftrag gegebenen Studien von ******** ******** ********************* *** – ******* *** ************ *** *************** sowie von der *** **** **** […] eingeflossen. Dieses Leitbild wurde nach Behandlung im Landtag veröffentlicht und jeder betroffenen Gemeinde, folglich auch der Antragstellerin, umgehend zur Kenntnis gebracht.

Der VfGH hat aus dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes ein umfassendes System von Standards und Maßstäben zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von Gemeindegebietsreformen aufgestellt, das bei der steirischen Gemeindestrukturreform beachtet wurde. Dafür war es auch zulässig und sinnvoll, für die neue Gemeindestruktur ein Leitbild zu entwickeln, das auf den dargestellten Zielen und generellen Kriterien beruht. Der Landesgesetzgeber hat auf der Grundlage dieses Leitbildes, der öffentlichen Interessen im Sinne von § 6 Abs 2 GemO sowie der im StGsrG genannten Ziele der Strukturreform eine Gesamtabwägung vorgenommen. Er hat auch in jedem Einzelfall Vor- und Nachteile abgewogen und beleuchtet, ob die Anwendung der generellen Kriterien in Einzelfällen zu unvertretbaren ('unsachlichen') Entscheidungen führt.

Gerade vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung und der kleinteiligen Gemeindestruktur in der Steiermark hat sich die Stärkung der Leistungsfähigkeit der gemeindlichen Ebene auf Basis des 'Zentralen-Orte-Konzeptes' des Leitbildes als notwendig erwiesen. Dieses lässt sich als Ordnungskategorie bzw. raumordnungspolitisches Modell verstehen, welches eine möglichst flächendeckende Versorgung durch öffentliche Dienste und Einrichtungen anstrebt. Zentrale Orte dienen somit einer möglichst gleichwertigen Versorgung der Bevölkerung in einem größeren zusammenhängenden Raum. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin wird keine ausschließliche 'Stärkung des Funktionszentrums der neuen Gemeinde' angestrebt, sondern die Leistungsfähigkeit der gemeindlichen Ebene soll gestärkt und langfristig gesichert werden, um insbesondere die gemeindliche Infrastruktur effizient zu nutzen, die Grundversorgung der Bevölkerung mit privaten und öffentlichen Dienstleistungen im jeweiligen Gemeindegebiet abzudecken und der demografischen Entwicklung gerecht zu werden. Soweit der Betrieb bestimmter Infrastruktureinrichtungen wirtschaftlich vertretbar und nachhaltig gesichert ist, besteht aufgrund des Zentrale-Orte-Konzeptes jedoch keinesfalls die Notwendigkeit, Funktionen zusammenzuführen, vielmehr können Aufgaben und Herausforderungen (z.B. Reaktionen auf demografische Entwicklungen) in der ausschließlichen Zuständigkeit eines Gemeinderates mit dem Fokus auf das gesamte (neue) Gemeindegebiet effizienter bewältigt werden.

Wenn die Antragstellerin vermeint, das [im] Antra[g] zitierte Punktesystem sei unschlüssig, willkürlich und ungeeignet, als sachliches Kriterium für die Zulässigkeit der Gemeindevereinigung zu dienen, so ist festzuhalten, dass die Kriterien, auf deren Basis die neue Gemeindestruktur der Steiermark erarbeitet wurde, im Leitbild zur Gemeindestrukturreform umfassend dargelegt und dokumentiert wurden. Diese sind neben der Haushalts- und demografischen Entwicklung in den Gemeinden raumordnungspolitische und infrastrukturelle Gesichtspunkte, die geografische Lage der Gemeinden (Topografie), bestehende Kooperationen sowie die Lebensrealitäten der Gemeinden (Orientierung am 'Zentrale-Orte-Konzept'). Somit wird seitens der antragstellenden Gemeinde nicht beachtet, dass die Darstellung von vorhandenen Versorgungseinrichtungen eine grundsätzliche Einordnung einer Gemeinde bezüglich ihrer zentralörtlichen Funktionalität gewährleisten soll und eines von mehreren Beurteilungskriterien darstellt.

2.2.1.1. Zum Vorbringen 'Wirtschaftliche und leistungsfähige Gemeinden' (Punkt 4.2.1.3. [ii] des Antrages)

Wenn die Antragstellerin darauf verweist, dass eine Berufung auf das Finanzausgleichsgesetz und das alleinige Bewirken einer Erhöhung der Finanzkraft nicht geeignet seien, eine Gemeindevereinigung sachlich zu rechtfertigen, dann übersieht sie, dass der Gesetzgeber die Gemeindevereinigung nicht auf solche Gründe gestützt hat. Dieses Vorbringen ist daher nicht zutreffend.

Zum Vorbringen, dass sich die Finanzsituation der Antragstellerin 'bestens' darstelle und sie im Betrachtungszeitraum stets in der Lage gewesen sei, ihren Haushalt vorbildlich zu führen, ist zu bemerken, dass diese Entwicklung auch deshalb möglich war, weil die Antragstellerin im Betrachtungszeitraum 2008 bis 2012 Bedarfszuweisungsmittel in der Höhe von insgesamt EUR 696.103,10 erhalten hat […].

Die – nicht näher begründete – Behauptung der Antragstellerin, im Jahre 2010 seien die 'Ertragsteile' des Bundes nicht ausgezahlt worden, entspricht nicht den Tatsachen. Die Landesregierung hält fest, dass die vom Bund angewiesenen Ertragsanteile[,] dem Finanzausgleichsgesetz 2008 entsprechend, auch im Jahr 2010 an alle steirischen Gemeinden und damit auch an die Antragstellerin ausgezahlt wurden.

Die Antragstellerin weist zudem darauf hin, dass neben den Pflichtaufgaben der Gemeinde zahlreiche Serviceleistungen für die GemeindebürgerInnen angeboten und erledigt werden. […] Dazu bemerkt die Landesregierung, dass keine Gründe bekannt sind, dass diese Serviceleistungen für die GemeindebürgerInnen nicht auch durch die neue Gemeinde weiter erbracht werden könnten.

Zum Vorbringen der Kritik des Rechnungshofes in seiner Stellungnahme im Begutachtungsverfahren […] ist festzuhalten, dass der Rechnungshof grundsätzlich positiv anmerkt, dass die Ziele des StGsrG seinen Vorschlägen in Bezug auf Strukturreform im Gemeindebereich Rechnung tragen. Wenn vom Rechnungshof bemängelt wird, dass die finanziellen Auswirkungen auf die Konstellationen nicht dargestellt wurden, so ist dem entgegenzuhalten, dass im Begutachtungsentwurf tatsächlich nur der Allgemeine Teil der Erläuterungen enthalten war. Der umfassende Erläuterungsteil mit den Begründungen für jede einzelne Konstellation wurde aus zeitlichen Gründen erst in die Regierungsvorlage aufgenommen. Eine Gesamtabschätzung des Einsparungspotentials wurde aber bereits im Leitbild durch auszugsweise Veröffentlichung der Studie der ******** ******** ******************** *** vorgelegt […]. Auch der zuständige Ausschuss des Landtages und in der Folge der Landtag […] haben sich mit dieser Frage beschäftigt und in einem schriftlichen Bericht festgehalten, dass die Bestimmungen des § 18 Abs 3 GeoLT eingehalten wurden […].

Es ist richtig, dass die Fusionsprämie des Bundes gemäß § 21 Abs 9 FAG 2008 der neuen Gemeinde zusteht. Bedenken der Antragstellerin dahingehend, dass die Bevölkerung der Antragstellerin davon nicht profitieren würde, sind insofern unberechtigt, als mit dieser Prämie pauschal die Kosten der Gemeindefusion abgegolten werden sollen und damit (im Nachhinein) auch die Kosten, die der Antragstellerin im Zusammenhang mit Vorbereitungsmaßnahmen für die Vereinigung entstanden sind.

Die antragstellende Gemeinde vermeint, dass der neuen Gemeinde künftig geringere Finanzzuweisungen nach dem FAG zustehen würden[…] als den beiden bisherigen Gemeinden zusammen. Ein diesbezügliches Auskunftsschreiben […] sei unbeantwortet geblieben.

Sollte die Antragstellerin mit diesen Ausführungen die Mittel im Sinne von § 21 Abs 7 Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl Nr I Nr 103/2007, idF BGBl I Nr 208/2013 (FAG 2008) meinen, ist festzuhalten, dass nach dieser Bestimmung jene Gemeinden einen Kopfquotenausgleich erhalten, deren Finanzkraft um mehr als 10 Prozent unter der Bundesdurchschnittskopfquote ihrer Größenklasse liegt. Bereits aus der Zielrichtung dieses Transfers ist erkennbar, dass Transferleistungen gemäß § 21 Abs 7 FAG 2008 besonders finanzschwachen Gemeinden zukommen sollen. Ziel der Gemeindestrukturreform ist unter anderem, dass die Gemeinden selbständig in der Lage sind, ihre Pflicht- und freiwilligen Aufgaben zu erfüllen und damit dieser Transferleistungen des Bundes nicht mehr oder nicht mehr in der entsprechenden Höhe bedürfen.

[…]

Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens wird ausgeführt, dass die Antragstellerin mit E-Mail vom Auskunft darüber wollte, welche Veränderungen sich aufgrund der geplanten Zusammenlegung auf Basis der Zahlen des Rechnungsabschlusses beispielshaft ergeben hätten und ersuchte dazu, die übermittelte Excel-Liste um die Daten der ihr nicht bekannten Zahlen der Gemeinde Loipersdorf zu ergänzen […]. [Die] Gemeinde wurde telefonisch im Frühsommer 2014 sowie schriftlich mit Mail vom darüber informiert, dass Berechnungen für die Vergangenheit mit Rechnungsabschlussdaten anderer Gemeinden von Seiten der Aufsichtsbehörde nicht vorgesehen sind, zumal eine Zustimmung der Gemeinde Loipersdorf für die Verwendung ihrer Rechnungsabschlussdaten weder beigelegt noch behauptet wurde und sich die Antragstellerin Gesprächen und Verhandlungen mit der Gemeinde Loipersdorf seit jeher verweigerte […]. In einem weiteren Telefongespräch des Bürgermeisters der Antragstellerin mit dem dafür zuständigen Mitarbeiter der Abteilung 7 am wurde diesem die oben erwähnte Sach- und Rechtslage mitgeteilt.

Wenn im Antrag […] darauf verwiesen wird, dass die Antragstellerin einen äußerst geringen Personalaufwand zu verzeichnen habe, so ist festzuhalten, dass für die Prognoseentscheidung der Personalaufwand bzw. der Aufwand für Mandatare der neuen Gemeinde […] unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahlen der neugebildeten Gemeinde zu betrachten ist.

Die Landesregierung geht auf Grund der von ihr vorgenommenen Prognose über die finanziellen Auswirkungen der gegenständlichen Vereinigung von Kosteneinsparungen in der Höhe von rund EUR 114.800,00 aus. Diese Kosteneinsparungen sind nach Einschätzung der Landesregierung im Bereich des Personals (EUR 76.800,00[…]), der Gebrauchs- und Verbrauchsgüter, wie gemeinsame Nutzung von Büroinfrastruktur (EUR 3.000,00) und im Bereich der Bezüge der Gemeindeorgane (EUR 30.000,00) und der sonstigen Kosten für die Gemeindeverwaltung sowie für den Gemeindebetrieb (EUR 5.000,00) erzielbar […].

Durch die Gemeindevereinigung werden der neuen Gemeinde in etwa 2 % bis 3 % mehr Budgetmittel für die Bewältigung der Pflicht- und freiwilligen Aufgaben zur Verfügung stehen[…] als ohne Vereinigung. Die Landesregierung weist darauf hin, dass die neue Gemeinde zudem auch die Voraussetzungen nach dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 […] leichter erfüllen wird können.

2.2.1.2. Zum Vorbringen 'Infrastruktur und Demografische Entwicklung' (Punkt 4.2.1.4. sowie 4.2.1.3. [iii] des Antrages)

[…]

2.2.1.2.2. Die antragstellende Gemeinde ist mit öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen unterversorgt. Eine Deckung des Grundbedarfes der EinwohnerInnen der Antragstellerin ist sohin nicht gegeben.

Die einklassige Volksschule der Antragstellerin besuchten im Schuljahr 2013/14 16 SchülerInnen mit sinkender Prognose. Die Behandlung der Beschwerde der Antragstellerin betreffend die Auflassung ihrer Volksschule mit Ablauf des Schuljahres 2011/12 wurde mit 17, B939/2012-13, B947/2012-17[,] abgelehnt und zur Entscheidung an den VwGH abgetreten.

Die 4-klassige Volksschule der Gemeinde Loipersdorf besuchten im Schuljahr 2013/14 63 SchülerInnen (mit einem sprengelfremden Kind aus dem Gebiet der Antragstellerin) mit ebenfalls deutlich sinkender SchülerInnenprognose (2019/20; 36 SchülerInnen).

Es wird daher nach der Vereinigung die Aufgabe der neuen Gemeinde sein, die bestehende Kindergarten- und Schulinfrastruktur bedürfnisorientiert an die sich ändernde SchülerInnenzahl anzupassen. Auf den Bericht des Rechnungshofes über die Schulstandortkonzepte/-festlegung im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen in den Ländern Oberösterreich und Steiermark (Steiermark 2014/7) darf in diesem Zusammenhang hingewiesen werden, wonach der eingeschlagene Weg der Standortoptimierung konsequent fortzusetzen wäre.

Die Gemeinde Loipersdorf verfügt mit Kindergarten, Volksschule, Nahversorger, Arzt, Bank, Pfarre, Postpartner, Gastronomiebetrieben und weiteren Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben (Tankstelle, Trafik, Friseure, etc.) über eine gute Versorgungsinfrastruktur. Mit dieser Versorgungsinfrastruktur und einer guten Erreichbarkeit der Nahversorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen in ca. 4 km Entfernung hat die Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld – neben dem regionalen Zentrum Fürstenfeld – bereits bislang eine wichtige Versorgungsfunktion für die Bevölkerung der Antragstellerin. Durch die Vereinigung der beiden Gemeinden kann diese Infrastruktur (z.B. Volksschule) mittel- bis langfristig abgesichert werden.

2.2.1.2.3. Die Antragstellerin bringt vor, dass durch die Vereinigung der betroffenen Gemeinden auch der 'Tourismusstandort Stein' nachträglich geschädigt würde, da unter anderem eine Änderung der Tourismusortsklasse von 'B' nach 'A' erfolgen würde; dies bedinge eine Anpassung der Preisgestaltung, wodurch der Wettbewerbsvorteil gegenüber den Tourismusbetrieben in Loipersdorf bei Fürstenfeld nicht aufrecht erhalten werden könne.

Dem ist zunächst zu entgegnen, dass die Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld Thermenstandort ist und damit der Tourismus eine dominierende Stellung einnimmt. Über 100.000 Ankünfte und fast 270.000 Nächtigungen zeigen die Bedeutung der Therme für die Region. Loipersdorf hat neben der Therme ein umfassendes Sport- und Freizeitangebot […]. Aufgrund der Nähe zum Thermenort Loipersdorf profitiert die antragstellende Gemeinde mit ca. 11.000 Nächtigungen von der Nachbargemeinde[;] im Örtlichen Entwicklungskonzept 3.00 […] legt die Gemeinde folgende Ziele fest:

'Ziele:

Weiterentwicklung als Tourismusgemeinde. Ausbau der Gastgewerbe- und Tourismusschiene und Naturtourismus mit Betonung auf Reiten, Wandern, Naturerlebnis, Sport. […]

Maßnahmen:

Aktivitäten zum Aufbau der Tourismusschiene Natur- Gesundheit und Sport. Förderung aller für einen erfolgreichen Natur- und Sporttourismus notwendigen Einrichtungen. Förderung aller Aktivitäten, die zur Verbesserung des Angebotes als Tourismusstandort dienen. Nutzung des europäischen Integrationsprozesses und verstärkte Bemühungen auf regionaler Ebene. Verbesserung der Anbindung an die Therme Loipersdorf.' […]

Auch auf der Homepage der Antragstellerin verweist diese auf diese touristischen Verflechtungen mit der Gemeinde Loipersdorf und führt weiter aus […]:

'Nur wenige Kilometer von den hochrangigen Verkehrsanbindungen und Industriegebieten im Bezirk Fürstenfeld entfernt, bietet die Gemeinde Stein in erstklassiger, ruhiger und naturnaher Lage beste Standards im Hinblick auf Wohnen und Erholung. Dynamische Wirtschaftsregionen benötigen auch Naherholung, Grünraum und Freizeitqualität. Und in dieser Hinsicht verfügt die Gemeinde Stein über ausgezeichnete Ressourcen und Strukturen. Begünstigt durch die Nähe zur Therme Loipersdorf profitiert Stein auch von der Gäste-Frequenz. Im Freizeit- und Erholungsbereich bietet Stein naturnahe, touristische Anreize sowie günstige und gastfreundliche Pensionen, Privatzimmer und Ferienwohnungen.'

Auf der Homepage der Therme Loipersdorf wird vielfach auf die regionalen Angebote und auch auf bestehende Gastronomieeinrichtungen und Unterkünfte in der antragstellenden Gemeinde verwiesen […].

Die Therme Loipersdorf stellt unzweifelhaft einen wesentlichen Wirtschaftsfaktor dieses Raumes dar, wovon auch die Betriebe der Antragstellerin profitieren. Die gezielte Umsetzung geeigneter touristischer Angebote ist in der bestehenden Struktur mit erhöhtem Abstimmungsbedarf verbunden und mit kleinen Budgets schwieriger umzusetzen. Mit einer Vereinigung kann eine noch bessere lokale Abstimmung und eine stärkere Vertretung von (touristischen) Interessen dieses gemeinsamen Wirtschaftsraumes erreicht werden. Dies entspricht wiederum den im Örtlichen Entwicklungskonzept der Antragstellerin festgelegten Zielsetzungen […].

Im Übrigen hat die Antragstellerin bei der derzeit geltenden Ortsklassenverordnung knapp die Ortsklasse 'A' nicht erreicht. Bei der Nächtigungsintensität wurde die Ortsklasse 'A' erreicht, beim spezifischen Tourismusumsatz fehlte nur ein Betrag von EUR 50,00 für eine Einstufung in der Ortsklasse 'A' (Anteil des gesamten steuerpflichtigen Umsatzes aller Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe pro EinwohnerIn in der Gemeinde). Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin bei der nächsten Berechnung ohnehin in die Ortsklasse 'A' gefallen wäre. Da die Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld insbesondere als Thermenstandort nicht nur regional sondern auch überregional einen hohen Bekanntheitsgrad und somit touristischen Werbewert aufweist, ist eine Zusammenführung der beiden Gemeinden insbesondere für die wirtschaftliche Entwicklung der Unternehmen im Gebiet der Antragstellerin sowie des damit zusammenhängenden Arbeitsplatzangebotes von großem Vorteil. Der Tourismusverband Loipersdorf verfügt über ein rund um den Faktor 30 höheres Budget für Marketing, Werbung, Verkaufsförderung und Produktentwicklung als der derzeitige Tourismusverband Stein, womit die Tourismusaktivitäten im Gebiet der Antragstellerin einen beträchtlichen Aufschwung erleben werden.

2.2.1.2.4. Die Antragstellerin führt […] aus, dass die Gemeindevereinigung nach demografischen Gesichtspunkten nicht geboten sei, da sie in den letzten Jahren durchaus eine positive Bevölkerungsentwicklung aufgewiesen habe.

Aus Sicht des Landes sind die Einwohnerzahl und die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung entscheidende Kriterien für die Funktionsfähigkeit eines Gemeinwesens und somit im öffentlichen Interesse. Der Bevölkerungsstand der Antragstellerin war im Betrachtungszeitpunkt von 1981 (545 EinwohnerInnen) bis 2013 (485 EinwohnerInnen) rückläufig (-11 %). Da zu erwarten ist, dass die Geburtenbilanz (Geburten minus Sterbefälle) in Zukunft leicht positiv sein wird und für die Wanderungsbilanz (Zuzüge minus Wegzüge) von einer negativen Entwicklung ausgegangen wird, kommt man bei der Bevölkerungsprognose für die Antragstellerin auf einen weiteren leichten Rückgang auf 471 EinwohnerInnen.

[…]

Der Bevölkerungsstand der Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld hingegen ist von 1981 bis 2013 steigend, am hatte die Gemeinde 1.406 EinwohnerInnen. Die Prognosen bis 2030 gegen von einem leichten Bevölkerungszuwachs auf 1.437 EinwohnerInnen aus.

[…]

Durch die Erweiterung der touristischen Aktivitäten, die Zusammenlegung und Professionalisierung der Gemeindeverwaltung sowie [die] dadurch erzielbaren Kosteneinsparungen, die effizientere Nutzung der vorhandenen Infrastruktur (z.B. Schule) sowie die optimierte Raumplanung und ein optimiertes Standortmanagement[…] liegen solche Umstände nicht vor und wird die neue Gemeinde besser in der Lage sein, auf die Herausforderungen der Bevölkerungsentwicklung mit einer fortschreitenden Alterung der Bevölkerung zu reagieren. Darauf wird auch in den Erläuterungen zu § 3 Abs 4 Z 5 StGsrG[…] hingewiesen.

2.2.1.3. Zum Vorbringen 'Raumplanung und Siedlungsverflechtungen' (Punkt 4.2.1.3. [iv] des Antrages)

[…]

Hierzu wird zunächst festgehalten, dass die betreffende Gemeindevereinigung keinesfalls zu einer Übertragung der Raumordnungskompetenz an die Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld führt, sondern an den Gemeinderat der neu geschaffenen Gemeinde, der für das Gebiet beider Gemeinden zuständig wird und die gesamte Bevölkerung der neuen Gemeinde vertritt; die örtliche Raumplanung liegt unbestritten im eigenen Wirkungsbereich der jeweiligen Gemeinde und obliegt ihr die Entscheidung, in welchen Bereichen sie künftige Entwicklungen – unter Prüfung der jeweiligen Standortbedingungen – beabsichtigt. Die Befürchtung einer Aushöhlung der Siedlungsstruktur sowie Schwächung des ländlichen Raumes kann daher nicht nachvollzogen werden.

Zum Vorbringen, dass die Verkehrsanbindung zwischen ihr und der Stadtgemeinde Fürstenfeld über die L444 und die L452 ca. 9 km betrage und in der Talsenke des Steingrabens in einer 'Sackgasse' ende, ist auszuführen, dass die antragstellende Gemeinde und die Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld laut dem REPRO Fürstenfeld im Außeralpinen Hügelland liegen. Der Teilraum des Außeralpinen Hügellandes ist durch eine äußerst kleinteilige Durchmischung von Wald, Wiesen, Ackerland und wirtschaftlichen Kulturen charakterisiert. In diesem zusammenhängenden Netz großflächiger Freilandbereiche, Retentionsräume und landschaftsraumtypischer Strukturelemente sind die Siedlungsbestände eingebettet, verbunden durch ein zusammenhängendes Erschließungssystem.

Die Landesstrassen L444 und in weiterer Folge L452 stellen (von Loipersdorf kommend) das Haupterschließungssystem in den Ort Stein dar und beträgt die Strecke lt. GIS ca. 4,9 km. Vom Ort Stein aus erschließen zusätzlich Gemeindestraßen das Gebiet bzw. stellen Verbindungen zu den angrenzenden Gebieten und auch Nachbargemeinden her. So wird u.a. auch der nördliche Siedlungssplitter an der unmittelbaren Grenze zur Gemeinde Loipersdorf über den Kleinsteinbergweg bzw. über die Kleinsteinbergstraße erschlossen.

[…]

Durch das Ende der L452 in der Ortschaft der Antragstellerin von einer Art'Sackgasse' oder von einem Ende der Erschließung im Ort der Antragstellerin zu reden, ist deshalb nicht nachvollziehbar. Zudem geht aus dem Wortlaut zum rechtskräftigen ÖEK 3.00 (§§1 und 4[…]) hervor, dass die Anbindung an die Therme Loipersdorf verbessert werden soll und die Zusammenarbeit mit u.a. der Gemeinde Loipersdorf gewünscht ist.

2.2.1.3.2. Die Antragstellerin bringt […] vor, dass keine besonderen Siedlungsverflechtungen zwischen ihr und der Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld bestünden[…].

In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die […] dargestellten Verflechtungen zwischen den betroffenen Gemeinden hinzuweisen. Weitere wesentliche – für die Bevölkerung relevante – Verbindungen zwischen den beiden Gemeinden bestehen etwa durch die Pfarre Loipersdorf, der beide Gemeinden angehören[,] oder de[n] gemeinsamen Staatsbürgerschafts- und Standesamtsverban[d]. Weiters bestehen Kooperationen im Zuge der Lokalen Aktionsgruppe (LAG) 'Oststeirisches Thermenland – Lafnitztal' im Rahmen des EU-Förderprogramms 'LEADER'.

Gemeindeübergreifende Vereine von der Antragstellerin und der Gemeinde Loipersdorf gibt es z.B. beim Seniorenbund und beim Österreichischen Kameradschaftsbund […].

Darüber hinaus zeigt die Pendlerstatistik bestehende Verflechtungen zwischen den betroffenen Gemeinden, da die Antragstellerin im Jahr 2011 insgesamt 216 ErwerbsauspendlerInnen bei 21 ErwerbseinpendlerInnen verzeichnete, wobei die Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld mit 26 AuspendlerInnen das zweithäufigste Auspendelziel der Bevölkerung der Antragstellerin darstellt.

Auch die Tatsache, dass die Bevölkerung der antragstellenden Gemeinde Güter und Dienstleistungen in Loipersdorf bei Fürstenfeld in Anspruch nimmt, ist ein weiteres Indiz für die räumlich-funktionelle Verbindung der betroffenen Gemeinden.

2.2.1.4. Weiteres Vorbringen der Antragstellerin zu den Kriterien der Sachlichkeit (Punkt 4.2.1.4. des Antrages)

2.2.1.4.1. Die Antragstellerin bringt vor, dass sie ca. 4 km vom Ortszentrum der Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld entfernt sei, einzelne Wohnorte ihrer EinwohnerInnen seien bis zu 6 km vom Gemeindeamt Loipersdorf bei Fürstenfeld entfernt. […]

Dazu ist auszuführen, dass die von der antragstellenden Gemeinde ins Treffen geführte Entfernung zwischen den Gemeinden jedenfalls als zumutbar angesehen werden kann (vgl. VfSlg 10.637/1985). Topographische Gründe für eine Unsachlichkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht vorgebracht. Unzutreffend sind auch die behaupteten fehlenden Verkehrsverbindungen zwischen der Antragstellerin und der Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld […].

Darüber hinaus wird – wie die Antragstellerin […] im Übrigen selbst ausführt – der Aspekt der Entfernung auch anders bewertet werden müssen als etwa in den 70er Jahren. Besonders der erhebliche Ausbau der Infrastruktur, das verbesserte Straßennetz, der höhere individuelle Motorisierungsgrad und neue verbesserte Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs relativieren die Überwindung von räumlichen Distanzen. […]

2.2.1.4.2. Die antragstellende Gemeinde führt als weiteres Argument für die Verfassungswidrigkeit den Widerstand der Bevölkerung gegen die normierte Vereinigung an. […]

Dem ist zu entgegnen, dass in allen Phasen des Gemeindereformprozesses Wert darauf gelegt wurde, kommunale Interessen zu berücksichtigen, die Gemeinden einzubeziehen und den Prozess möglichst transparent zu gestalten.

[…]

Die Ergebnisse der auf Ebene der Gemeinde durchgeführten Volksbefragungen/Volksabstimmungen sind – soweit sie der Aufsichtsbehörde mitgeteilt wurden – in jedem Einzelfall in die Abwägung aller Aspekte, die für und gegen die Gemeindevereinigung sprechen, mit eingeflossen. Sie waren aber bei den vom StGsrG betroffenen Gemeinden, mithin auch der antragstellenden Gemeinde, letztlich nicht ausschlaggebend, da sich die zu treffende Entscheidung – dem Sachlichkeitsgebot entsprechend – nach den Zielen dieses Gesetzes, den Kriterien des Leitbildes und den öffentlichen Interessen im Sinne von § 6 GemO zu orientieren hatte und die Prognosen für die jeweiligen neuen Gemeinden – als Komplex betrachtet – positiv waren (vgl. etwa VfSlg 13.543/1993).

Gemäß Art 72 L-VG hätten (u.a.) 80 Gemeinden die Möglichkeit gehabt, zu verlangen, dass der Beschluss des Landtages über das StGsrG einer Volksabstimmung unterzogen wird. Von diesem im Zusammenhang mit Landesgesetzen zentralen direktdemokratischen Instrument wurde kein Gebrauch gemacht.

2.2.1.4.3. Die Antragstellerin führt an, dass der Landesgesetzgeber zur Beurteilung der Sachlichkeit ausführen hätte müssen, welche konkreten Vorteile er sich durch die Vereinigung erwarte[,] und dies mit überprüfbaren Zahlen belegen hätte müssen. […]

Bereits vorab ist festzuhalten, dass die Antragstellerin selbst ausführt, dass es mehrfach Gespräche mit und Stellungnahmen von VertreterInnen des Landes gegeben habe. Von einer informationsverweigernden Haltung seitens des Landes kann daher nicht ausgegangen werden. […] Der Antragstellerin wurde im Rahmen [des Gemeindestrukturreformprozesses] entsprechend der Aktenlage […] mehrfach die Möglichkeit geboten, zu der Strukturreform – auch in persönlichen Gesprächen mit VertreterInnen des Landes – Stellung zu nehmen, worauf der dargestellte Verfahrensablauf der antragstellenden Gemeinden auch mehrmals Bezug nimmt.

So wurden z.B. der antragstellenden Gemeinde die Überlegungen des Landes anlässlich des Verhandlungsgespräches in der (damaligen) Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld am näher gebracht. Von Landesseite wurde im Schreiben […] des Amtes der Landesregierung vom sowie vom an die Antragstellerin angeboten, die Argumente für die Vereinigung bei einem gemeinsamen Gesprächstermin zu erörtern, welcher im Büro LH-Stv. Schützenhöfer am auch stattgefunden hat. Anlässlich dieses Termins wurde die Begründung für die Vereinigung entgegen den Behauptungen der Antragstellerin ausführlich dargestellt. Der anwesende Bürgermeister der Gemeinde Loipersdorf bot abschließend an, mit der Antragstellerin die weitere gemeinsame Zukunftsentwicklung zu besprechen. Die Antragstellerin war zu diesen weiterführenden Gesprächen mit der Gemeinde Loipersdorf nicht bereit […].

Hervorzuheben ist, dass sich der Gemeinderat der Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld durch Beschluss für die ggst. Vereinigung ausgesprochen hat.

Wenn die antragstellende Gemeinde rügt, dass sich der Landesgesetzgeber sogenannter 'Allgemeinfeststellungen' und 'pauschaler Stehsatzzitate' bedient, so ist dem Folgendes entgegen zu halten: Gesetzeserläuterungen haben die dem Gesetz zugrunde liegenden Umstände, Motive und Überlegungen sowie den wesentlichen Inhalt und die zu erwartenden Auswirkungen des Entwurfes darzustellen. Sie haben jedoch keine normative Kraft, so wie es die Ausführungen der antragstellenden Gemeinden erscheinen lassen. Gesetzeserläuterungen sind auch nicht schon allein deshalb mangelhaft, weil sie vielleicht ähnlich formuliert sind.

In den Erläuterungen wurde jede einzelne Gemeinde entsprechend den Kriterien des Leitbildes spezifisch beschrieben und in den Erwägungen öffentlicher Interessen der Gebietsänderung die Prognosebeurteilung für jede der Gemeinden gut begründet. Da die öffentlichen Interessen in § 6 Abs 2 GemO definiert werden, ergibt sich naturgemäß, dass immer wieder auf die gleichen, dort genannten öffentlichen Interessen Bezug genommen wurde.

Weiters kommt jeder Gemeinde durch das Prinzip der Einheitsgemeinde grundsätzlich eine gleiche verfassungsrechtliche Stellung hinsichtlich Organisation und Aufgabenstellung zu, sodass sich auch daraus zwangsläufig Wiederholungen in den Formulierungen ergeben, worin die Landesregierung aber keine Unsachlichkeit erkennen kann.

2.2.1.4.4. Die Antragstellerin bringt weiters vor, dass andere – mit der antragstellenden Gemeinde vergleichbare – Gemeinden mit einer ihrer Ansicht nach 'schwächeren Gemeindestruktur' von der Gemeindestrukturreform nicht betroffen seien und sieht darin eine Ungleichbehandlung.

Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VfGH (VfSlg 9655/1983; 13.543/1993) lässt der von der antragstellenden Gemeinde hervorgehobene Umstand, dass Gemeinden mit einer ihrer Ansicht nach 'schwächeren Gemeindestruktur' von der Gemeindestrukturreform nicht betroffen seien, keinen Rückschluss darauf zu, dass die gegenständliche Vereinigung unsachlich wäre.

2.2.1.4.5. Die antragstellende Gemeinde sieht insbesondere in der Bildung eines (Mehrzweck)Verbandes oder dem Konzept der Kleinregionen bessere Alternativen zur gesetzmäßigen Vereinigung der betroffenen Gemeinden. […]

[…]

Der Landtag hat sich mehrmals mit der Frage beschäftigt, ob freiwillige Gemeindekooperationen bzw. Gemeindeverbände genauso geeignet sind, die mit einer Gemeindereform verfolgten Ziele zu erreichen. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn mit den freiwilligen Gemeindekooperationen oder Gemeindeverbänden die dargestellten gleichen Vorteile erzielt werden können. Es wurde daher geprüft, ob die Reformziele auch in einem oder in mehreren Gemeindeverbänden genauso gut erreicht werden können.

Im Leitbild zur Gemeindestrukturreform wurden die Vor- und Nachteile von Gemeindevereinigungen und Verbandslösungen ausführlich dargestellt. […]

[…]

Zu ähnlichen Ergebnissen kommt eine rechtswissenschaftliche Untersuchung aus dem Jahr 2012 [vgl. Holoubek/Potacs/Scholz , Art 120 B VG als Instrument der Gemeindekooperation?, in: KWG (Hrsg.), Gemeindekooperationen – vom Kirchturmdenken zur vernetzten Region, 2012]: 'Eine rechtspolitische Gesamtbewertung gemeindeübergreifender Organisations-formen fällt somit zugunsten von Fusionen und Gebietsgemeinden aus, weil diese sich effizienter und finanziell günstiger ausgestalten lassen und – wie gesagt – eine Abmilderung des kommunalen Identitätsverlustes zulassen.'

Auch das immer wieder artikulierte Bedürfnis der Gemeinden nach derartigen Verbänden fand keinen Niederschlag in etwaigen aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren. […] Auch die antragstellende Gemeinde hat keinen derartigen Antrag eingebracht.

Es ist daher festzuhalten, dass die neu geschaffene Möglichkeit der Bildung von Mehrzweckverbänden die umfassende Gemeindestrukturreform durch Gebietsänderungen nicht ersetzen kann, sondern nur ein ergänzendes Modell darstellt. Das zeigten auch die bisherigen Erfahrungen mit freiwilligen Verbänden und dem 'Regionext-Modell' zur Bildung von Kleinregionen, die mit der Novellierung des § 38a GemO, LGBl Nr 92/2008, ermöglicht wurden. Obwohl sich viele Gemeinden zu Kleinregionen zusammenschlossen, blieben die erwünschten Effekte dieser Maßnahme weit hinter den Erwartungen zurück.

Die […] Landesregierung hält daher dem Vorbringen der antragstellenden Gemeinde entgegen, dass sie, obgleich sie Mehrzweckverbände als Alternative zur Gemeindevereinigung ansieht, keinen Antrag auf Bildung eines Mehrzweckverbandes gestellt hat. Allein der Verweis auf bestehende interkommunale Kooperation oder Kleinregionen i.S.d § 38a GemO unter Hinweis auf die zu erwartenden Nachteile ist noch kein Argument, dass eine Verbandslösung besser wäre als eine Vereinigung von Gemeinden. Die Landesregierung weist daher auch dieses Argument zurück.

III. Schlussbemerkungen:

[…]

Der Gesetzgeber konnte bei der Beschlussfassung des StGsrG davon ausgehen, dass die gegenständliche Gebietsänderung (§3 Abs 4 Z 5 StGsrG) dem aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleiteten Sachlichkeitsgebot sowie den in § 6 Abs 2 GemO normierten öffentlichen Interessen entspricht, zumal keine Umstände vorlagen, welche die gegenständliche Vereinigung vorhersehbar untauglich machen, eine Verbesserung der Kommunalstruktur zu erreichen.

Dem inhaltlichen Vorbringen der antragstellenden Gemeinde zur Sachlichkeit, zum Verfahrensablauf und zu den Entscheidungsgrundlagen kommt daher nach Ansicht der Landesregierung insgesamt keine Berechtigung zu." (Zitat ohne die im Orginal enthaltenen Hervorhebungen)

3. Die antragstellende Gemeinde erstattete eine Replik auf die Äußerung der Stmk. Landesregierung.

II. Rechtslage

Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die zulässigerweise angefochtene Gesetzesbestimmung ist hervorgehoben):

1. Die §§6, 8 und 11 Abs 1 der Stmk. Gemeindeordnung 1967 (GemO), LGBl 115, idF LGBl 87/2013, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"§6 Gebietsänderungen

(1) Gebietsänderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Grenzänderungen (§7), die Vereinigung von Gemeinden (§8), die Teilung einer Gemeinde (§9), die Neubildung und Aufteilung einer Gemeinde (§10).

(2) Gebietsänderungen nach Abs 1 dürfen nur aus Gründen der durch dieses Gesetz geregelten öffentlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die geografische Lage der Gemeinde erfolgen, wobei jedenfalls darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass die Gemeinden fähig sind, ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Als öffentliche Interessen sind insbesondere wirtschaftliche, infrastrukturelle, raumordnungs- und verkehrspolitische, demografische oder finanzielle Gründe zu verstehen.

[…]

§8 Vereinigung

(1) Zwei oder mehrere angrenzende Gemeinden können sich auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse mit Genehmigung der Landesregierung zu einer neuen Gemeinde vereinigen.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs 2 vorliegen. Die genehmigte Vereinigung ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren; die Genehmigung der Landesregierung ist auch für den Fall erforderlich, wenn zwischen Verlautbarung und Rechtswirksamkeit der Vereinigung eine Auf-hebung oder Abänderung der beschlossenen Maßnahme durch Gemeinderatsbeschluss oder eine dem Gemeinderatsbeschluss gleichzuhaltende Entscheidung erfolgt.

(3) Zur Vereinigung von zwei oder mehreren angrenzenden Gemeinden gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Gesetz erforderlich.

(4) Die Vereinigung hat den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der betroffenen Gemeinden auf die neue Gemeinde zur Folge.

(5) Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung in den bisherigen Gemeinden anhängige Verwaltungsverfahren sind zunächst vom gemäß § 11 Abs 1 eingesetzten Regierungskommissär und ab Angelobung des Bürgermeisters der neu geschaffenen Gemeinde von den ab diesem Zeitpunkt zuständigen Gemeindebehörden weiterzuführen.

(6) Die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung bestehenden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Dienstverhältnisse zu einer der bisherigen Gemeinden gelten als entsprechende Dienstverhältnisse zur neu geschaffenen Gemeinde.

§11 Gemeinsame Bestimmungen

(1) Für die gemäß §§8, 9 und 10 Abs 1 neu geschaffenen Gemeinden hat die Landesregierung binnen sechs Monaten nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung Neuwahlen des Gemeinderates auszuschreiben. Bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters führt ein von der Landesregierung nach § 103 einzusetzender Regierungskommissär die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte. Zu seiner Beratung ist von der Aufsichtsbehörde über Vorschlag der beteiligten Gemeinden ein Beirat zu bestellen; jeder beteiligten Gemeinde steht das Vorschlagsrecht für ein Beiratsmitglied zu. Bei den übrigen Gebietsänderungen kann die Landesregierung den Gemeinderat auflösen und binnen sechs Monaten Neuwahlen ausschreiben, wenn die Gebietsänderung eine Änderung der Einwohnerzahl zur Folge hat, durch die eine Änderung der Anzahl der Gemeinderäte (§15 Abs 1) bewirkt wird, oder wenn der durch die Änderung verursachte Zu- oder Abgang an Einwohnern die bisher auf ein Gemeinderatsmandat entfallende Anzahl von Einwohnern erreicht. Bis zur Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder und des neugewählten Bürgermeisters führen die bisherigen Gemeindeorgane die Geschäfte der Gemeinde weiter."

2. Die §§1, 2, 3 und 7 des Stmk. Gemeindestrukturreformgesetzes (StGsrG), LGBl 31/2014 (berichtigt durch LGBl 36/2014), lauten – auszugsweise – wie folgt:

"§1 Ziele der Strukturreform

(1) Ziel der Reform der gemeindlichen Strukturen im Land Steiermark ist die Stärkung der zukünftigen Leistungsfähigkeit der Gemeinden zur sachgerechten und qualitätsvollen Erfüllung der eigenen und übertragenen Aufgaben und Funktionen zum Wohle der Bevölkerung. Die Strukturreform soll wirtschaftliche und leistungsfähige Gemeinden schaffen, die dauerhaft in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ohne Haushaltsabgang zu erfüllen. Die Leistungsfähigkeit der gemeindlichen Ebene soll gestärkt und langfristig gesichert werden, um insbesondere die gemeindliche Infrastruktur effizient zu nutzen, die Grundversorgung der Bevölkerung mit privaten und öffentlichen Dienstleistungen im jeweiligen Gemeindegebiet abzudecken und der demografischen Entwicklung gerecht zu werden.

(2) Die Reform der gemeindlichen Strukturen soll auch entsprechende raumordnungs- und verkehrspolitische Maßnahmen ermöglichen, die eine bessere Nutzung der vorhandenen Fläche für den Siedlungsraum und die wirtschaftliche Entwicklung gewährleisten. Bestehende Siedlungsverflechtungen sollen sich in den verwaltungsmäßigen Strukturen der Gemeinden widerspiegeln. Daneben sollen auch die örtlichen Zusammenhänge, insbesondere naturräumliche und kulturelle Verhältnisse, wie auch historische Verbundenheiten sowie lokales Handeln für das Gemeinwohl und Ausüben von Ehrenämtern berücksichtigt werden.

§2 Umsetzung der Strukturreform

Die in § 1 genannten Ziele werden durch Vereinigung angrenzender Gemeinden (§8 Abs 3 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967) und durch Aufteilung von Gemeinden auf angrenzende Gemeinden (§10 Abs 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967) unter Beachtung der in § 6 Abs 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 geregelten öffentlichen Interessen erreicht.

§3 Vereinigung von Gemeinden eines politischen Bezirkes

[…]

(4) Im politischen Bezirk Hartberg-Fürstenfeld werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:

[…]

5. die Gemeinden Loipersdorf bei Fürstenfeld und Stein zur Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld;

[…]

§7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit in Kraft."

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit

1.1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litc B VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

Die antragstellende Gemeinde ist zur Antragstellung auf Grund des Art 140 Abs 1 Z 1 litc B VG legitimiert: Sie wird durch die bekämpfte, gesetzlich verfügte Gemeindevereinigung entsprechend ihrem Vorbringen schon deswegen nachteilig in ihrer Rechtssphäre berührt, weil sie durch die Vereinigung mit einer anderen Gemeinde ihre Rechtspersönlichkeit verliert. Die angefochtene Regelung greift auch unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre der antragstellenden Gemeinde ein; ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes steht der antragstellenden Gemeinde nicht zur Verfügung (vgl. , V46/2014).

1.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2002). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011). Der Umfang einer zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmung ist derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Beseitigung der zulässigerweise geltend gemachten Rechtswidrigkeit erforderlich ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (vgl. VfSlg 19.496/2011 mwN).

Der Antrag erweist sich, soweit die Aufhebung des StGsrG zur Gänze begehrt wird, als zu weit gefasst und sohin als unzulässig; der Eventualantrag auf Aufhebung des § 3 Abs 4 Z 5 StGsrG erfüllt dagegen die Voraussetzungen eines zulässigen Aufhebungsbegehrens (vgl. , V46/2014).

1.3. Der Antrag ist auch durch einen entsprechenden Beschluss des hiefür zuständigen Gemeinderates (vgl. , V46/2014) gedeckt: Der Gemeinderat der antragstellenden Gemeinde hat in seiner Sitzung vom einen Beschluss zur Einbringung eines Individualantrages gegen das StGsrG gefasst. Der Beschluss erfolgte sohin noch vor der Kundmachung des StGsrG am , aber bereits nach der Beschlussfassung des StGsrG am . Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, dass der Gegenstand der Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof schon zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Gemeinderat hinreichend bestimmt war.

1.4. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, erweist sich der Antrag auf Aufhebung des § 3 Abs 4 Z 5 StGsrG als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Vorauszuschicken ist, dass der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, gemäß § 62 Abs 1 VfGG "die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen" hat. Dies bedeutet, dass der Antragsteller seine sämtlichen Bedenken im Antrag selbst darzulegen hat. Die in diesem Antrag nicht im Einzelnen dargelegten Bedenken können in einem nachfolgenden Schriftsatz nicht nachgeholt werden (vgl. VfSlg 17.516/2005). Der Verfassungsgerichtshof kann daher im vorliegenden Verfahren nur jene Bedenken behandeln, die von der antragstellenden Gemeinde bereits im Antrag im Einzelnen dargelegt worden sind, nicht aber jene Bedenken, die erst in der Replik auf die Äußerung der Stmk. Landesregierung erstmals vorgebracht wurden.

2.3. Die antragstellende Gemeinde Stein behauptet zunächst die Unsachlichkeit der durch die bekämpfte Bestimmung bewirkten Vereinigung mit der Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld. Begründend bringt die antragstellende Gemeinde im Wesentlichen Folgendes vor: Die für die bekämpfte Vereinigung vom Landesgesetzgeber herangezogenen Kriterien der Gemeindestrukturreform seien unsachlich und sprächen im vorliegenden Fall außerdem nicht für die bekämpfte Vereinigung. Die antragstellende Gemeinde weise eine stabile Bevölkerungszahl auf, verfüge über eine umfangreiche, effizient genutzte Infrastruktur und befinde sich in einer positiven finanziellen Lage; sie sei daher bereits gegenwärtig in der Lage, ihre Aufgaben ohne Haushaltsabgang zu erfüllen. Es bestünden – insbesondere auf Grund der Entfernung zwischen den Hauptsiedlungsschwerpunkten der beiden Gemeinden – auch keine besonderen räumlichen oder funktionellen Verflechtungen mit der Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld. Die bekämpfte Vereinigung führe daher zu keiner Verbesserung der Gemeindestruktur, sondern vielmehr zu erheblichen Nachteilen für die Bevölkerung der antragstellenden Gemeinde.

2.4. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes enthält die Bundesverfassung zwar eine Bestandsgarantie für die Gemeinde als Institution (vgl. insbesondere Art 116 Abs 1 B VG), sie garantiert der individuellen Gemeinde aber keineswegs ein Recht auf "ungestörte Existenz". Ein absolutes Recht auf Existenz kommt von Verfassungs wegen ausschließlich jenen juristischen Personen zu, die in Verfassungsnormen individuell und nicht bloß der Art nach bezeichnet sind. Maßnahmen, die bewirken, dass eine Gemeinde gegen ihren Willen als solche zu bestehen aufhört, sind weder durch die Vorschriften des B VG über den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde noch durch das verfassungsgesetzliche Verbot einer nicht im öffentlichen Interesse gelegenen Enteignung (Art5 StGG) ausgeschlossen (vgl. grundlegend VfSlg 6697/1972, 9373/1982). An dieser Rechtsauffassung hat auch die im Rang eines einfachen Bundesgesetzes stehende und durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllende Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung, BGBl 357/1988, nichts geändert, weil ein solcher Staatsvertrag keinen Maßstab für die Verfassungskonformität eines Gesetzes darstellt. Gemäß Art 115 Abs 2 B VG obliegt es dem Landesgesetzgeber, das Land in "Gemeinden" zu gliedern und die Gemeindegebiete festzusetzen sowie zu ändern. Insgesamt kommt dem Gesetzgeber dabei ein weitgehender rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl. ähnlich VfSlg 9655/1983, 9668/1983, 9669/1983, 10.637/1985); er ist aber insbesondere an das – aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende – Sachlichkeitsgebot gebunden. Der Verfassungsgerichtshof hat alleine die Frage zu beurteilen, ob die vom Gesetzgeber vorgesehene Gemeindegliederung für sich genommen sachlich ist. Dem entsprechend ist es nicht seine Aufgabe, zu untersuchen, ob alternative Festlegungen zweckmäßiger gewesen wären oder bessere Auswirkungen gehabt hätten (vgl. zB VfSlg 6697/1972, 9655/1983, 13.543/1993, wonach der Gleichheitsgrundsatz dem Verfassungsgerichtshof keine Handhabe gibt, über die Zweckmäßigkeit gesetzlicher Bestimmungen zu urteilen), hier etwa die Vereinigung mit anderen Gemeinden oder die Bildung eines – durch die B VG-Novelle BGBl I 60/2011 nunmehr mit einem umfangreicheren Aufgabenbereich ausgestatteten – Gemeindeverbandes gemäß Art 116a B VG.

2.5. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom , G44/2014, V46/2014, ausgesprochen hat, bestehen seitens des Verfassungsgerichtshofes grundsätzlich keine Bedenken, wenn der Landesgesetzgeber in Verfolgung der sich schon aus § 6 Abs 2 Stmk. GemO, § 1 StGsrG sowie den Erläuterungen zum StGsrG ergebenden Ziele Gebietsänderungen bzw. Vereinigungen von Gemeinden vorsieht, sofern jede dieser Maßnahmen dem Sachlichkeitsgebot entspricht. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich auch vor dem Hintergrund der im vorliegenden Fall vorgetragenen Bedenken nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

2.5.1. Bei der Untersuchung der Frage, ob das StGsrG verfassungsmäßig ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausschließlich auf den Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes betreffend die Vereinigung der Gemeinden an; dies deshalb, weil es sich dabei um eine einmalige Maßnahme handelt (vgl. zB VfSlg 8108/1977, 10.637/1985, 11.629/1988, 11.858/1988, 13.543/1993). Es ist dabei unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes zu prüfen, ob sich das Gesetz im Lichte der zu diesem Zeitpunkt zu erwartenden künftigen Entwicklung als sachlich und nachvollziehbar erweist. Bei dieser Prognoseentscheidung hat der Gesetzgeber zu beurteilen, ob die Gemeindevereinigung insgesamt – also nicht bloß auf die Belange der einzelnen Gemeinde bezogen – eine Verbesserung der Gemeindestruktur erwarten lässt (vgl. VfSlg 9793/1983, 9819/1983, 10.637/1985, 11.372/1987, 13.543/1993). Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine gesetzlich angeordnete Änderung der Gemeindestruktur vor dem Gleichheitssatz bestehen kann, hat der Verfassungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass die Vereinigung einer Kleingemeinde mit weniger als 1.000 Einwohnern mit einer anderen Gemeinde in der Regel sachlich ist (vgl. VfSlg 9793/1983, 9819/1983, 10.637/1985, 11.372/1987, 13.543/1993), wobei es sich bei dieser Einwohnerzahl nicht um eine starre Grenze, sondern um einen Richtwert handelt (vgl. VfSlg 9668/1983). Ausnahmen von diesem Grundsatz haben sich in jenen Fällen ergeben, in denen die Vereinigung einer Kleingemeinde – mit welcher anderen Gemeinde immer – auf Grund ganz besonderer Umstände vorhersehbarerweise völlig untauglich war, das angestrebte Ziel einer Kommunalstrukturverbesserung zu erreichen (vgl. zB VfSlg 8108/1977, 9793/1983, 9819/1983, 11.372/1987); ferner in einem Fall, in dem eine Gemeinde mit räumlich nicht geschlossenem Gemeindegebiet neu geschaffen wurde, obgleich nicht ganz besondere Umstände dazu zwangen (vgl. VfSlg 9814/1983), und in einem Fall, in dem die Vereinigung der Kleingemeinde mit einer bestimmten anderen Gemeinde oder ihre Aufteilung auf mehrere Gemeinden (vgl. VfSlg 9068/1981) – beispielsweise unter Bedachtnahme auf das Bestehen öffentlicher Verkehrsverbindungen – "voraussehbarerweise extrem unzweckmäßiger war als eine andere denkbare Vereinigung oder Aufteilung oder auch das Belassen der Gemeinde" (vgl. VfSlg 13.543/1993).

2.5.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung weiters ausgeführt, dass die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit von Strukturänderungsmaßnahmen jeder Art von einer Vielzahl von Umständen abhängig ist. So gut wie niemals ist eine Situation so beschaffen, dass ausnahmslos alle in Ansehung einer bestimmten Maßnahme erheblichen Umstände für diese Maßnahme sprechen. Der Umstand alleine, dass eine Änderung der Gemeindestruktur auch Nachteile bewirkt, macht eine solche Maßnahme aber noch nicht unsachlich (so schon VfSlg 10.637/1985, 11.372/1987, 11.629/1988, 11.858/1988).

2.6. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erweist sich das Vorbringen der antragstellenden Gemeinde als unbegründet:

2.6.1. Durch den bekämpften § 3 Abs 4 Z 5 StGsrG wird die antragstellende Gemeinde Stein mit der Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld zur Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld vereinigt. Die antragstellende Gemeinde hatte mit 485, die Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld 1.406 Einwohner (Quelle: Statistik Austria, Statistik des Bevölkerungsstandes vom ). Die antragstellende Gemeinde ist daher als Kleingemeinde zu qualifizieren, deren Vereinigung mit einer anderen Gemeinde in der Regel sachlich ist.

Besondere Umstände, die trotz der geringen Einwohnerzahl für das eigenständige Bestehenbleiben der antragstellenden Gemeinde sprächen, liegen nicht vor.

2.6.2. Die antragstellende Gemeinde hatte in den letzten Jahrzehnten einen deutlichen Bevölkerungsrückgang im Ausmaß von 11,0 % von 1981 bis 2013 zu verzeichnen. Auf Grundlage dieser Entwicklung geht der Landesgesetzgeber nachvollziehbar weiterhin von einem leichten Bevölkerungsrückgang in der Gemeinde auf 471 Einwohner bis 2030 aus. Vor dem Hintergrund dieser Prognose kann dem Landesgesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er – auch im Hinblick auf die demographischen Entwicklungen – durch die bekämpfte Vereinigung eine mittel- bis langfristige Erhaltung und Attraktivierung des Versorgungs- und Dienstleistungsangebots in der neuen Gemeinde zu ermöglichen sucht (vgl. die Erläut. zur RV 2347/1 BlgLT [Stmk.] 16. GP, 99 ff.).

2.6.3. Die antragstellende Gemeinde grenzt von Norden bis Südosten an die Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld an. Die bekämpfte Vereinigung führt sohin zu einem geschlossenen Gemeindegebiet. Die Gemeinden sind (unter anderem) durch die L 452 verkehrsmäßig direkt miteinander verbunden. Entgegen der Ansicht der antragstellenden Gemeinde begründet die Distanz von vier Kilometern zwischen den Ortszentren der beiden Gemeinden für sich allein keine Unsachlichkeit der bekämpften Vereinigung (vgl. VfSlg 9655/1983, 10.637/1985, 11.629/1988, 13.543/1993). Nichts anderes gilt für die Distanz anderer Wohngebiete der antragstellenden Gemeinde von bis zu sechs Kilometern zum Ortszentrum der Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld.

Die von der antragstellenden Gemeinde befürchtete Änderung der Raumordnungspolitik und die damit verbundenen behaupteten Nachteile für die Bevölkerung machen – selbst wenn diese Überlegungen zutreffen sollten – die angefochtene Gemeindevereinigung nicht unsachlich. Künftige Entscheidungen der Gemeindeorgane, die einen Teilbereich der neu gebildeten Gemeinde benachteiligen, können nämlich dem Landesgesetzgeber nicht angelastet werden (vgl. VfSlg 9668/1983, 10.637/1985, 11.629/1988). Besondere Umstände, die ein solches Verhalten der Organe der neuen Gemeinde erwarten lassen, bestehen im vorliegenden Fall nicht.

2.6.4. Die antragstellende Gemeinde ist nach – vertretbarer – Ansicht des Landesgesetzgebers mit öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen unterversorgt (vgl. die Erläut. zur RV 2347/1 BlgLT [Stmk.] 16. GP, 99 ff.). Insbesondere hinsichtlich der über Basisleistungen hinausgehenden Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sowie der ärztlichen Versorgung bestünden (neben der Gemeinde Fürstenfeld) funktionelle Verflechtungen mit der Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld, die über eine gute Versorgungsinfrastruktur und ergänzende Infrastruktureinrichtungen verfügt und – auch im Hinblick auf ihre gute Erreichbarkeit – eine wichtige Versorgungsfunktion für die antragstellende Gemeinde habe. Diesem Befund ist die antragstellende Gemeinde nicht (substantiiert) entgegengetreten. Das Bestehen funktioneller Verflechtungen zwischen den beiden Gemeinden belegen auch ihre enge touristische Verbindung (vgl. etwa das Örtliche Entwicklungskonzept 3.0 der antragstellenden Gemeinde) sowie die Kooperationen zwischen diesen (und anderen) Gemeinden etwa im Rahmen des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes "Loipersdorf bei Fürstenfeld" und der Kleinregion "Fürstenfeld".

Es kann dem Landesgesetzgeber daher nicht entgegengetreten werden, wenn er mit der bekämpften Vereinigung die Realisierung einer funktionalen Gebietseinheit mit einer gestärkten Nahversorgungsfunktion einschließlich einer touristischen Ausrichtung – der Tourismus nehme in der Gemeinde Loipersdorf als Thermenstandort eine dominierende Stellung ein –, die Schaffung eines ergänzenden Wohnungsangebots im örtlichen Umfeld sowie die Erreichung einer ergänzenden lokalen Tourismusentwicklung anstrebt. Auch könnten räumliche Funktionen in einer größeren Gemeinde besser gebündelt werden, sodass im Wesentlichen eine Deckung zwischen der Gebietskörperschaft Gemeinde und den sich ergänzenden Daseinsgrundfunktionen Wohnen, Versorgung, Naherholung und Bildung stattfinde.

2.6.5. Auch wenn die beiden Gemeinden gegenwärtig in der Lage sind, in finanzieller Hinsicht ihre Pflichtaufgaben selbstständig zu erfüllen, steht dies ihrer Vereinigung nicht entgegen, wenn sich durch die Vereinigung ein (noch) leistungsfähigeres Kommunalwesen als bisher ergibt (vgl. zB VfSlg 10.637/1985).

Der Landesgesetzgeber geht nachvollziehbar davon aus, dass infolge der durch die Vereinigung der beiden Gemeinden bewirkten Verkleinerung der politischen Vertretung und Zusammenführung der bestehenden Gemeindeverwaltungen eine Verringerung des finanziellen Aufwandes im Bereich der politischen Organe und der Anschaffung von Gebrauchs- und Verbrauchsgütern sowie eine Effizienzsteigerung als Folge der umfassenden und verschränkten Kompetenz der politischen Organe sowie der Gemeindeverwaltung und einer professionelleren Verwaltung mit Spezialisierung auf einzelne Verwaltungsgebiete sowie handhabbaren Vertretungsregelungen von Mitarbeitern erreicht werden kann (vgl. die Erläut. zur RV 2347/1 BlgLT [Stmk.] 16. GP, 99 ff.). Ebenso vertretbar ist die Erwartung, durch eine effizientere Nutzung der Infrastruktur, eine optimierte Raumplanung und das Schaffen der Möglichkeit, besser auf die Alterung der Bevölkerung zu reagieren, mittelfristig insgesamt Kosteneinsparungen bzw. einen effizienten Einsatz der vorhandenen Budgetmittel zu erzielen.

Weder der Verweis auf eine gegenwärtig effiziente Personalverwaltung noch die Behauptung eines künftigen Rückganges der freiwilligen bzw. ehrenamtlichen Tätigkeit in der Gemeindebevölkerung ist geeignet, die vom Landesgesetzgeber auf die bezeichneten Umstände gegründeten Einsparungspotentiale zu widerlegen. Wie sich die Freiwilligenarbeit bzw. ehrenamtliche Tätigkeit in der neuen Gemeinde entwickeln wird und ob tatsächlich – wie von der antragstellenden Gemeinde ausgeführt – eine Reduktion der diesbezüglichen Bereitschaft zu einer Kostensteigerung im Personalbereich führen wird, ist nicht abschätzbar und kann folglich ebenfalls nichts an der Plausibilität der Annahmen des Landesgesetzgebers ändern.

2.6.6. Zum Vorbringen, dass nicht geprüft wurde, ob ein Gemeindeverband zweckmäßiger wäre, ist auf Punkt 2.4. zu verweisen. Der Verfassungsgerichtshof hat alleine die Frage zu beurteilen, ob die vom Gesetzgeber vorgesehene Gemeindevereinigung – sohin die Vereinigung der antragstellenden Gemeinde mit der Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld – für sich genommen sachlich ist.

2.6.7. Zum weiteren Vorbringen, dass die Bevölkerung gegen diese Maßnahme eingestellt sei, genügt es auf die zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein anhaltender Widerstand der Bevölkerung allenfalls ein Indiz für die Unsachlichkeit sein kann, für sich alleine jedoch noch keine Unsachlichkeit zu begründen vermag (vgl. VfSlg 13.543/1993 mwN).

2.6.8. Die antragstellende Gemeinde vertritt die Auffassung, dass für die Zulässigkeit und Sachlichkeit einer Gemeindestrukturreform eine umfassende Grundlagenforschung und Begründung erforderlich sei, eine solche jedoch nicht vorgenommen worden sei.

Wie sich bereits aus den Gesetzesmaterialien ergibt, ist dem StGsrG ein mehrjähriger Gemeindestrukturreformprozess vorangegangen, in dessen Rahmen die Grundlagen für die Veränderung der Gemeindestruktur in der Steiermark (u.a. durch wissenschaftliche Studien) ermittelt und die Gemeindevereinigungen in mehreren Phasen intensiv vorbereitet wurden; in der sogenannten Verhandlungsphase vom Februar 2012 bis September 2012 wurden die Vorstellungen des Landes und die Vorschläge der Gemeinden auch mit den betroffenen Gemeinden diskutiert, und in der Entscheidungsphase vom Oktober 2012 bis Jänner 2013 wurden die Ergebnisse und Stellungnahmen aus der Vorschlags- und Verhandlungsphase ebenfalls mit Gemeindevertretern besprochen. Deshalb ist auch das Vorbringen der antragstellenden Gemeinde, dass sie in den Reformprozess nicht eingebunden gewesen sei, nicht zutreffend: So fanden insbesondere am sowie am Verhandlungsgespräche zwischen Vertretern der Stmk. Landesregierung und Vertretern der von der bekämpften Vereinigung betroffenen Gemeinden statt, in welchen die konkrete Gemeindekonstellation diskutiert wurde. Zudem nahm die antragstellende Gemeinde mehrere Gelegenheiten zur Erstattung schriftlicher Stellungnahmen in Anspruch, so beispielsweise am , am und am .

Selbst wenn das StGsrG ohne vorangegangene Grundlagenforschung oder ohne Begründung erlassen worden wäre, begründete dies noch keine Unsachlichkeit des Gesetzes, solange die mit diesem Gesetz erfolgte Vereinigung der Gemeinden im Ergebnis sachlich gerechtfertigt ist (vgl. , V46/2014).

2.6.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Landesgesetzgeber begründet annehmen konnte, dass durch die bekämpfte Gemeindevereinigung insgesamt eine Verbesserung der Gemeindestruktur zu erwarten ist. Der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wurde nicht überschritten.

Daran ändert auch das Vorbringen der antragstellenden Gemeinde, andere Gemeinden seien nicht miteinander vereinigt worden, nichts, lassen sich daraus doch keine Rückschlüsse auf die Unsachlichkeit der hier bekämpften Vereinigung ziehen (vgl. VfSlg 9668/1983).

2.7. Auch das Bedenken der antragstellenden Gemeinde, dass durch das StGsrG die verfassungsgesetzlich verankerte Institution der Ortsgemeinde "weitgehend aufgehoben" und durch den "Regelfall der 'Großgemeinde'" ersetzt werde, geht ins Leere: Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel, dass sich der Landesgesetzgeber mit der bekämpften Vereinigung im Rahmen des in Art 115 Abs 1 B VG festgelegten Konzepts der Ortsgemeinden bewegt.

2.8. Schließlich ist für den Verfassungsgerichtshof in keiner Weise nachvollziehbar, inwiefern die bekämpfte Vereinigung einen – auch von der antragstellenden Gemeinde nicht näher präzisierten – Eingriff in die verfassungsgesetzlichen Wahlgrundsätze gemäß Art 117 Abs 2 B VG darstellen soll.

2.9. Die von der antragstellenden Gemeinde vorgebrachten Bedenken haben sich nicht als zutreffend erwiesen.

2.10. Auf das gegen die in § 8 Abs 4 Stmk. GemO angeordnete Rechtsnachfolge im Falle einer Gemeindevereinigung vorgebrachte Bedenken ist nicht einzugehen, weil es sich, wie die Stmk. Landesregierung zu Recht darlegt, nicht gegen die bekämpfte Bestimmung des StGsrG richtet.

IV. Ergebnis

4. Der Antrag ist daher, soweit die Aufhebung des StGsrG zur Gänze begehrt wird, als unzulässig zurückzuweisen.

Im Übrigen ist der Antrag als unbegründet abzuweisen.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2014:G134.2014