VfGH vom 12.10.1995, G1308/95
Sammlungsnummer
14318
Leitsatz
Kein Verstoß der Regelung des AufenthaltsG über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung nur aufgrund einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Arbeitsmarktservice gegen das Legalitätsprinzip; ausreichende Determinierung des Verhaltens des Arbeitsmarktservice; keine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch ein Zusammenwirken von Behörden in Form einer Bindung einer Behörde an von einer anderen Behörde festgestellte Tatbestandselemente
Spruch
Die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes, die Abs 2 und 3 des § 5 des Aufenthaltsgesetzes - AufG, BGBl. Nr. 466/1992, in der Fassung des Art 9 Z 1 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994, als verfassungswidrig aufzuheben, werden abgewiesen.
Im übrigen werden die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen.
Die Verfahren über die vom Verwaltungsgerichtshof zu G1323/95, G1324/95, G1325/95, G1326/95, G1327/95, G1328/95, G1329/95, G1330/95, G1331/95, G1332/95, G1333/95, G1334/95, G1335/95, G1338/95, G1339/95, G1340/95, G1341/95, G1342/95, G1343/95, G1346/95, G1347/95, G1348/95, G1356/95, G1357/95 und G1359/95 gestellten Anträge werden eingestellt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Verwaltungsgerichtshof stellte aus Anlaß bei ihm anhängiger, gleichgelagerter Beschwerdefälle, denen im Instanzenzug ergangene Bescheide des Bundesministers für Inneres zugrunde liegen, mit denen Anträge auf Erteilung von Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz - AufG, BGBl. 466/1992, gemäß § 5 Abs 2 dieses Gesetzes abgewiesen wurden, - mit näherer Begründung (s. unter I.3.) - gemäß Art 140 Abs 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof Anträge, § 5 Abs 2 AufG, idF des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes - AMS-BegleitG, BGBl. 314/1994, in eventu auch § 5 Abs 3 und 4 AufG, als verfassungswidrig aufzuheben:
Zu G65/95: Antrag des VwGH Zl. A26/95 (94/18/0762),
zu G1250/95: Antrag des VwGH Zl. A42/95 (95/18/0043)
zu G1251/95: Antrag des VwGH Zl. A43/95 (95/18/0370)
zu G1252/95: Antrag des VwGH Zl. A46/95 (95/18/0801)
zu G1253/95: Antrag des VwGH Zl. A71/95 (94/18/0781)
zu G1254/95: Antrag des VwGH Zl. A72/95 (94/18/1044)
zu G1255/95: Antrag des VwGH Zl. A73/95 (95/18/0825)
zu G1266/95: Antrag des VwGH Zl. A76/95 (94/18/0985)
zu G1267/95: Antrag des VwGH Zl. A77/95 (95/18/0906)
zu G1270/95: Antrag des VwGH Zl. A52/95
zu G1271/95: Antrag des VwGH Zl. A53/95
zu G1272/95: Antrag des VwGH Zl. A54/95
zu G1273/95: Antrag des VwGH Zl. A55/95
zu G1274/95: Antrag des VwGH Zl. A56/95
zu G1275/95: Antrag des VwGH Zl. A58/95
zu G1276/95: Antrag des VwGH Zl. A59/95
zu G1277/95: Antrag des VwGH Zl. A61/95
zu G1278/95: Antrag des VwGH Zl. A60/95
zu G1281/95: Antrag des VwGH Zl. A51/95 (95/21/0185 -
vormals: 94/18/1069)
zu G1282/95: Antrag des VwGH Zl. A57/95
zu G1283/95: Antrag des VwGH Zl. A62/95
zu G1284/95: Antrag des VwGH Zl. A63/95
zu G1285/95: Antrag des VwGH Zl. A64/95
zu G1290/95: Antrag des VwGH Zl. A44/95 (95/18/0623)
zu G1291/95: Antrag des VwGH Zl. A45/95 (95/18/0625)
zu G1292/95: Antrag des VwGH Zl. A47/95 (95/18/0858)
zu G1293/95: Antrag des VwGH Zl. A48/95 (95/18/0865)
zu G1294/95: Antrag des VwGH Zl. A49/95 (95/18/0882)
zu G1295/95: Antrag des VwGH Zl. A50/95 (95/18/0929)
zu G1296/95: Antrag des VwGH Zl. A79/95 (95/18/0811)
zu G1297/95: Antrag des VwGH Zl. A80/95 (95/18/0979)
zu G1298/95: Antrag des VwGH Zl. A81/95 (95/18/1027)
zu G1304/95: Antrag des VwGH Zl. A82/95 (95/18/1059)
zu G1308/95: Antrag des VwGH Zl. A86/95 (94/18/0999)
zu G1309/95: Antrag des VwGH Zl. A91/95 (95/18/0833)
zu G1310/95: Antrag des VwGH Zl. A95/95 (95/21/0601)
zu G1311/95: Antrag des VwGH Zl. A96/95 (95/21/0753)
zu G1312/95: Antrag des VwGH Zl. A66/95 (95/18/0643)
zu G1313/95: Antrag des VwGH Zl. A90/95 (95/18/0746)
zu G1314/95: Antrag des VwGH Zl. A98/95 (95/21/0696)
zu G1315/95: Antrag des VwGH Zl. A87/95 (95/18/0149)
zu G1316/95: Antrag des VwGH Zl. A92/95 (95/18/0978)
zu G1320/95: Antrag des VwGH Zl. A99/95 (95/21/0554)
zu G1321/95: Antrag des VwGH Zl. A106/95 (95/21/0561)
zu G1322/95: Antrag des VwGH Zl. A107/95 (95/21/0728)
2.a) § 5 AufG hatte in seiner hier maßgeblichen Fassung folgenden Wortlaut (Abs1 in der (derzeit noch geltenden) Fassung des ArtIII Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. 838/1992, die Abs 2 bis 4 in der mit in Kraft getretenen, mit Ablauf des außer Kraft getretenen Fassung des Art 9 Z 1 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, AMS-BegleitG, BGBl. 314/1994):
"§5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§10 Abs 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.
(2) Zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn das (richtig: die) nach dem beabsichtigten Aufenthalt zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Anfrage durch die gemäß § 6 zuständige Behörde festgestellt hat, daß im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes keine Bedenken gegen die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung bestehen. Anträge auf Erteilung solcher Bewilligungen sind unverzüglich und ohne unnötigen Aufschub zu erledigen. Der Antragsteller hat seine der ange-strebten Beschäftigung entsprechende Qualifikation glaubhaft zu machen.
(3) Die Feststellung der Unbedenklichkeit durch das (richtig: die) Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist unter Anführung der Wirtschaftszweige und der Berufsgruppen in der Bewilligung festzuhalten. Die Bewilligung berechtigt den Fremden unter Zuhilfenahme der (richtig: des) Arbeitsmarktservice zur Arbeitssuche in den angeführten Wirtschaftszweigen oder Berufsgruppen.
(4) Die einem Arbeitgeber für einen namentlich genannten Ausländer gemäß § 11 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgestellte gültige Sicherungsbescheinigung ersetzt die Feststellung nach Abs 2."
b) Durch Z 8 des Bundesgesetzes, mit dem das Aufenthaltsgesetz geändert wird, BGBl. 351/1995, erhielten die Abs 2 bis 4 des § 5 AufG eine neue Fassung, die gemäß Art 49 Abs 1 zweiter Satz B-VG mit in Kraft getreten ist. Seit diesem Zeitpunkt stehen somit die Abs 2 bis 4 des § 5 AufG in der vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Fassung nicht mehr in Geltung.
3. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinen - inhaltlich übereinstimmenden - Anträgen nach Wiedergabe des § 5 Abs 2 AufG (idF des Art 9 Z 1 des AMS-BegleitG) zur Darlegung seiner Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm folgendes aus:
"Die genannte Bestimmung normiert insofern eine Bindung der zur Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung berufenen Behörde an ein Verhalten einer anderen Behörde, als die Bewilligung nur dann erteilt werden darf, wenn die nach dem beabsichtigten Aufenthalt zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Anfrage durch die gemäß § 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständige Behörde festgestellt hat, daß im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes keine Bedenken gegen die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung bestehen. Das Verhalten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (positive Feststellung, negative Feststellung oder Untätigbleiben) ist in keiner Weise determiniert und unterliegt überdies keiner dem Rechtsstaatsprinzip entsprechenden Kontrolle, weil die Erlassung von - vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpfbaren - Bescheiden nicht vorgesehen ist und eine Entscheidungspflicht nicht durchgesetzt werden kann. Die Bindung der zur Entscheidung berufenen Behörde an das undeterminierte und unkontrollierbare Verhalten einer anderen Behörde scheint dem in Art 18 Abs 1 B-VG verankerten Legalitätsprinzip zu widersprechen."
In den den zu G1270/95, G1271/95, G1272/95, G1273/95, G1274/95, G1275/95, G1276/95, G1277/95, G1278/95, G1281/95, G1282/95, G1283/95, G1284/95 und G1285/95 protokollierten Verfahren zugrunde liegenden Anträgen führt der Verwaltungsgerichtshof ergänzend aus:
"Durch die Erteilung oder Versagung der in der angefochtenen Gesetzesstelle vorgesehenen Feststellung durch die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wird einerseits zweifellos in die Rechtssphäre des eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz beantragenden Fremden eingegriffen, zumal das Vorliegen dieser Feststellung als unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung konstruiert ist. Andererseits sieht § 5 Abs 2 des Aufenthaltsgesetzes vor, daß die Feststellung bloß 'auf Anfrage' der zur Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde erfolgen soll, somit nur den Charakter einer - allerdings bindenden - Auskunft haben soll.
Es ist Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, daß Verwaltungsakte, die erhebliche Rechtswirkungen haben, rechtlich nicht als unbekämpfbare Verwaltungsakte konstruiert werden dürfen, weil das verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechtsschutzsystem sonst leerlaufen würde (vgl. etwa VfSlg. 13223/1992 und Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G116/93). Gerade dies ist aber bei § 5 Abs 2 des Aufenthaltsgesetzes der Fall.
Die in § 5 Abs 2 des Aufenthaltsgesetzes als unbekämpfbarer Akt konstruierte Feststellung ist etwa auch nicht in einer in jeder Beziehung außerordentlichen Lage zu erteilen, wie dies im Fall des im § 49 des Krankenanstaltengesetzes vorgesehenen - und ebenfalls unbekämpfbaren - Pareres als Voraussetzung einer zwangsweisen Aufnahme von Personen in eine Krankenanstalt für Geisteskranke der Fall ist (vgl. auch hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G116/93).
§ 5 Abs 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes stehen mit § 5 Abs 2 des Aufenthaltsgesetzes in einem unmittelbaren Zusammenhang insoferne, als diese Bestimmungen nur nähere Regelungen bezüglich letzterer Vorschrift enthalten, die im Fall ihrer Aufhebung jede Bedeutung verlören."
4. Die Bundesregierung hat in allen Verfahren gleichlautende Äußerungen erstattet, in denen sie mit folgenden Argumenten die Zulässigkeit der hilfsweise gestellten Anträge bestreitet und die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Fassung des § 5 Abs 2 AufG verteidigt:
"Zur Zulässigkeit des Antrages:
Der Verwaltungsgerichtshof beantragt in eventu zur Prüfung des § 5 Abs 2 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992 in der Fassung BGBl. Nr. 314/1994, auch die Prüfung des § 5 Abs 3 und 4 leg. cit. Es wird jedoch unterlassen, die gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesstellen sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen (siehe jedoch § 62 Abs 1 zweiter Satz VerfGG). Der Antrag erscheint somit in diesen Punkten als unzulässig.
Zu den geltend gemachten Bedenken:
Der antragstellende Verwaltungsgerichtshof macht geltend, daß durch § 5 Abs 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) die zur Entscheidung berufene Behörde an das undeterminierte und unkontrollierbare Verhalten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einer dem Art 18 Abs 1 B-VG widersprechenden Weise gebunden wäre.
1. Zur Frage der Bindung der zur Entscheidung berufenen Behörde an das Verhalten einer anderen Behörde:
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 525 BlgNR XVIII. GP, soll durch § 5 Abs 2 bis 4 AufG sichergestellt werden, daß eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nur unter Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erteilt wird. Die selbständige Beurteilung der Frage, ob im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes keine Bedenken bestehen, ist der Bewilligungsbehörde nach § 5 Abs 2 AufG verwehrt (vgl. auch die Vollzugsklausel des § 15 AufG); sie hat vielmehr zwingend bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine entsprechende Anfrage zu stellen. Nach § 4 Abs 1 leg.cit. kann eine Aufenthaltsbewilligung unter Beachtung der dort festgelegten Voraussetzungen erteilt werden, sofern kein Ausschließungsgrund nach § 5 vorliegt. Feststellungen der Bedenklichkeit bzw. Unbedenklichkeit sind weder als Bescheid noch als Sachverständigengutachten zu qualifizieren, die die Behörde als Beweis zu würdigen hätte, um zu entscheiden, ob dem Fremden der Aufenthalt bewilligt wird (vgl. in anderem Zusammenhang VfSlg. 12268/1990). Die Behörde hat lediglich zu prüfen, ob eine Feststellung im Sinn des § 5 Abs 2 AufG vorliegt (vgl. in anderem Zusammenhang etwa VfSlg. 4878/1964, 4924/1965, 12268/1990). Das Vorliegen der Feststellung, daß keine Bedenken im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes bestehen, erlangt mithin den Charakter einer Bewilligungsvoraussetzung.
2. Zur Behauptung, daß das Verhalten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in keiner Weise determiniert sei:
Wie in den bereits erwähnten Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Gesetzesentwurfes festgehalten wird, soll § 5 Abs 2 bis 4 AufG sicherstellen, daß eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nur unter Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) erteilt wird; Fremde, denen eine Aufenthaltsbewilligung zu anderen Zwecken erteilt wird, können nicht damit rechnen, in Österreich arbeiten zu dürfen. Mit dieser Aussage kommt klar zum Ausdruck, daß die Feststellung der jeweiligen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) hinsichtlich der Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes ausschließlich nach den Regeln des AuslBG zu erfolgen hat. Die dabei maßgeblichen Bestimmungen sind vor allem die §§4, 4b und 12a (einschließlich der dazu ergangenen Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung, BGBl. Nr. 278/1995) sowie § 20 leg. cit.
Von der im Antrag auf Aufenthaltsbewilligung angegebenen beabsichtigten Beschäftigung des Aufenthaltswerbers ausgehend, hat das AMS nicht nur zu prüfen, ob die angestrebte Beschäftigung den allgemeinen Grundsätzen und den daraus abgeleiteten arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen entspricht, sondern auch ganz konkret festzustellen, ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die angestrebte Beschäftigung zuläßt, wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und, sofern die Landeshöchstzahlen überschritten wurden, ob die erschwerten Zulassungskriterien des § 4 Abs 6 AuslBG vorliegen.
Auch der technische Vorgang der Prüfung der Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes ist als hinreichend determiniert anzusehen. Das Arbeitsmarktservice hat gemäß § 4 Abs 2 Z 5 litd des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, Vorsorge für Arbeitsmarktbeobachtung und -statistik sowie für Grundlagen- und Entwicklungsarbeit und für die Forschung in den Bereichen Arbeitsmarkt, Beschäftigung und Berufswelt zu tragen. Weiters ist es gemäß § 13 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung BGBl. Nr. 450/1994 verpflichtet, zur Durchführung der Arbeitsvermittlung laufend Vormerkungen über die Arbeitssuchenden, ihre berufliche Befähigung und Erfahrung sowie über Aufträge zur Besetzung offener Stellen zu führen und Unterlagen über Betriebe zu erstellen. Die sogenannte 'Berufssystematik' und die 'Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten' liefern hiefür ein subtiles Zuordnungssystem, sodaß jederzeit für jede Berufssparte und für jeden Wirtschaftszweig bis in die kleinste regionale Gliederung die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes festgestellt werden kann. Die registrierten Daten sind dabei in einem hochentwickelten und vernetzten EDV-System erfaßt, mit dessen Hilfe das Arbeitsmarktservice laufend Grundlagen zur Analyse der Lage und Entwicklung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt erarbeitet und in Form monatlicher Statistiken auch der Öffentlichkeit zugänglich macht.
Bei einer Gesamtbetrachtung der aufeinander Bezug nehmenden Bestimmungen und im Sinne des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung erweist sich die Annahme des Verwaltungsgerichtshofes, das Verhalten der Landesgeschäftsstelle des AMS sei nicht ausreichend determiniert, als unbegründet.
3. Zur Behauptung, daß das Verhalten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice keiner dem Rechtsstaatsprinzip entsprechenden Kontrolle unterliege:
Die Feststellung der Bedenklichkeit bzw. Unbedenklichkeit der Arbeitsaufnahme im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes kann nicht sinnvoll als ein normativer Akt betrachtet werden, durch den subjektive Rechte von Personen berührt werden. Wie bereits erwähnt, soll durch § 5 Abs 2 bis 4 AufG sichergestellt werden, daß eine Bewilligung zum Zweck der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nur unter Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erteilt wird. Daraus kann ersehen werden, daß der Gesetzgeber kein subjektives Recht auf Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ins Auge gefaßt hat (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 7802/1976). Vor diesem Hintergrund hat die Feststellung der Bedenklichkeit bzw. Unbedenklichkeit keine rechtsgestaltende Funktion, da über kein subjektives Recht des Bewerbers entschieden wird. Vielmehr sollen die öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interessen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gewahrt werden. Die Feststellung der Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Aufnahme einer bestimmten Beschäftigung ist bloß die Mitteilung einer Tatsache, die unabhängig davon getroffen wird, welche konkrete Person diese Beschäftigung anstrebt. Da es sich somit um eine reine Tatsachenmitteilung handelt, liegt nach Ansicht der Bundesregierung auch kein schutzwürdiges rechtliches Interesse des Bewerbers vor und es kann auch nicht ein Rechtsschutzbedürfnis angenommen werden. Insoweit erscheint also ein Rechtsschutzdefizit nicht gegeben.
Im Fall der Säumnis der Landesgeschäftsstelle des AMS dürfte die Bewilligungsbehörde nicht abweislich entscheiden, denn dies würde eine eigene Beurteilung der Bedenklichkeit voraussetzen. Dem Säumnisopfer steht diesfalls vielmehr die Beschwerdemöglichkeit nach Art 132 B-VG offen (vgl. in diesem Sinn Zl. 2279/74; , Zl. 81/05/0164; , Zl. 83/05/0049).
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Wahrnehmung der Feststellungs- bzw. nunmehrigen Mitteilungsfunktion der zuständigen Landesgeschäftsstelle des AMS dem Aufsichts- und Leitungsrecht des Bundesministers für Arbeit und Soziales unterliegt, der seinerseits als oberstes Organ der Vollziehung rechtlich verantwortlich ist."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anträge erwogen:
A. Zur Zulässigkeit:
1.a) Es spricht nichts gegen die Denkmöglichkeit der Annahme des Verwaltungsgerichtshofes, daß er § 5 Abs 2 AufG als eine der Rechtsgrundlagen der bei ihm angefochtenen Bescheide anzuwenden hätte.
b) Da der Verwaltungsgerichtshof diese - ausnahmslos nach dem und vor dem erlassenen - Bescheide anhand der Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung zu prüfen hat, kommt es auf die in diesem Zeitraum in Geltung gestandene Fassung des § 5 Abs 2 AufG an, somit auf jene, die diese Bestimmung durch das AMS-BegleitG, BGBl. 314/1994, erhalten hatte.
c) Der zweite und der dritte Satz des § 5 Abs 2 AufG bilden mit dem ersten Satz ebenso eine untrennbare Einheit wie der Abs 3 des § 5 AufG. Diese Bestimmungen würden sich nämlich im Fall der Aufhebung nur des ersten Satzes des § 5 Abs 2 AufG nicht auf Bewilligungen iS des § 5 Abs 2 AufG - also auf Bewilligungen, die zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG angestrebt werden -, sondern auf Bewilligungen iS des § 5 Abs 1 AufG beziehen. Bei Aufhebung lediglich des § 5 Abs 2 erster Satz AufG erhielten demnach der verbleibende Teil des Abs 2 und der Abs 3 des § 5 AufG einen völlig veränderten Inhalt.
Unter diesen Umständen ist, soweit es sich um die auf die Aufhebung des § 5 Abs 2 AufG in seiner Gesamtheit gerichteten Anträge handelt, die Präjudizialität ebenso gegeben wie im Fall der auf die Aufhebung des § 5 Abs 3 AufG gerichteten Anträge. Somit sind, da insoweit auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, die auf die Aufhebung des § 5 Abs 2 und 3 AufG gerichteten Anträge zulässig.
2. Die den Abs 4 des § 5 AufG betreffenden Anträge erweisen sich hingegen als unzulässig:
Diese Anträge entsprechen, worauf die Bundesregierung zutreffend hinweist, nicht dem Erfordernis des § 62 Abs 1 zweiter Satz VerfGG, wonach ein Antrag nach Art 140 Abs 1 B-VG die gegen die Verfassungsmäßigkeit des bekämpften Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen hat. Sie enthalten nämlich keine dem Gesetz entsprechende Darlegung solcher Bedenken gegen den Abs 4 des § 5 AufG. Diese Vorschrift steht mit dem Abs 2 des § 5 AufG aber auch nicht in einem untrennbaren Zusammenhang, sodaß es nicht möglich ist, die gegen § 5 Abs 2 AufG vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken als auch gegen den Abs 4 dieses Paragraphen gerichtet anzusehen. Der Umstand, daß die Bestimmung des Abs 4 im Falle der Aufhebung (bloß) der Abs 2 und 3 unanwendbar wird, vermag für sich allein nämlich einen untrennbaren Zusammenhang dieser Bestimmungen nicht zu begründen (vgl. VfSlg. 11591/1987, 12678/1991, S. 420, 12928/1991).
Das Fehlen der durch § 62 Abs 1 erster Satz VerfGG geforderten Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit des bekämpften Gesetzes sprechenden verfassungsrechtlichen Bedenken ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozeßhindernis (vgl. VfSlg. 10577/1985, 11610/1988, 12564/1990).
3. Die auf die Aufhebung des § 5 Abs 4 AufG gerichteten Anträge leiden somit an einem inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Mangel. Sie waren schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß zu prüfen war, ob ihrer meritorischen Erledigung noch weitere Prozeßhindernisse entgegenstehen.
B. Soweit sich die Anträge gegen § 5 Abs 2 bzw. 3 AufG richten, erweisen sie sich als nicht begründet.
1. § 5 Abs 2 AufG steht - auf das wesentlichste zusammengefaßt - in folgendem normativen Zusammenhang:
a) Fremde - d.s. gemäß § 1 Abs 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. 838/1992, Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen - brauchen gemäß § 1 Abs 1 AufG (idF des ArtVIII des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. 505/1994) zur Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich eine besondere Bewilligung (im folgenden: Aufenthaltsbewilligung). Von Fremden, die sich zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten, wird für Zwecke des AufG jedenfalls angenommen, daß sie in Österreich einen Hauptwohnsitz begründen (§1 Abs 2 Z 2 AufG). Von den - hier nicht weiter in Betracht zu ziehenden - Fällen des § 7 Abs 1 AufG abgesehen, wird die Aufenthaltsbewilligung (und ihre Verlängerung) auf Antrag erteilt (§6 Abs 1 erster Satz AufG). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sind insbesondere in § 4 AufG festgelegt. Nach § 4 Abs 1 AufG kann Fremden eine Aufenthaltsbewilligung unter den dort festgelegten Voraussetzungen ua. erteilt werden, sofern kein Ausschließungsgrund (§5 AufG) vorliegt. Gemäß § 5 Abs 1 AufG (idF des ArtIII Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. 838/1992) darf eine Aufenthaltsbewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§10 Abs 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.
b) Besondere Vorschriften für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an Fremde zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs 2 AuslBG enthalten die Abs 2 und 3 des § 5 AufG (in der - hier maßgeblichen - Fassung des Art 9 Z 1 des AMS-BegleitG). Nach dem ersten Satz des § 5 Abs 2 AufG darf in einem solchen Fall eine Aufenthaltsbewilligung nur erteilt werden, wenn die nach dem beabsichtigten Aufenthalt zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Anfrage durch die gemäß § 6 AufG zuständige Behörde festgestellt hat, daß im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes keine Bedenken gegen die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung bestehen. Der Antragsteller hat seine der angestrebten Beschäftigung entsprechende Qualifikation glaubhaft zu machen (§5 Abs 2 letzter Satz AufG). Nach § 5 Abs 3 erster Satz AufG ist die Feststellung der Unbedenklichkeit durch die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Anführung der Wirtschaftszweige und der Berufsgruppen in der Aufenthaltsbewilligung festzuhalten. Die Bewilligung berechtigt den Fremden unter Zuhilfenahme des Arbeitsmarktservice zur Arbeitssuche in den angeführten Wirtschaftszweigen oder Berufsgruppen.
Wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Aufenthaltsgesetz (525 BlgNR, 18. GP, S. 10, Zu § 5) erwähnt, sollen diese Vorschriften sicherstellen, daß eine Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nur unter Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG erteilt wird. Fremde, so wird hervorgehoben, denen eine Bewilligung zu anderen Zwecken erteilt wird, können nicht damit rechnen, in Österreich arbeiten zu dürfen. Demgegenüber hat freilich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 94/09/0051, klargestellt, daß die Erteilung einer nach dem AuslBG erforderlichen Beschäftigungsbewilligung für eine unselbständige Erwerbstätigkeit in Österreich ausschließlich auf Grund der Vorschriften des AuslBG zu beurteilen ist. Dieses Gesetz normiert nämlich, wie der Verwaltungsgerichtshof hervorhebt, in seinem § 4 Abs 3 Z 7 als eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nur den legalen Aufenthalt in Österreich, ohne auf dessen im Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung angegebenen Zweck abzustellen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis weiters hervorhebt, ist die Regelung der Aufenthaltsbewilligung nach dem AufG getrennt von anderen Rechtsvorschriften, also auch getrennt vom AuslBG zu betrachten. Der Verwaltungsgerichtshof verweist diesbezüglich auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur erwähnten Regierungsvorlage (sie finden sich auf S. 6), denen zufolge die Aufenthaltsbewilligung eine "besondere" Bewilligung sei, die die nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligungen, etwa auf Grund des AuslBG, der Gewerbeordnung oder eines Grundverkehrsgesetzes, nicht zu ersetzen vermöge.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem in Rede stehenden Erkenntnis des weiteren betont, ist das Vorliegen einer "Unbedenklichkeitsbescheinigung" (damals: des zuständigen Landesarbeitsamtes, nunmehr) der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 5 Abs 2 AufG (lediglich) eine Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem AufG; ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG vorliegen oder nicht, ist getrennt davon in einem allfälligen Verfahren nach diesem Gesetz zu prüfen. Bei der - gebotenen - getrennten Betrachtung der jeweiligen Rechtsvorschriften begründet, wie der Verwaltungsgerichtshof abschließend feststellt, der legale Aufenthalt im Inland noch keineswegs einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG.
c) Zwar ist die Feststellung der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, daß im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes keine Bedenken gegen die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung bestehen, nur in § 5 Abs 2 AufG und lediglich als eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung vorgesehen, doch nimmt auch das AuslBG auf diese (vom Verwaltungsgerichtshof im wiederholt erwähnten Erkenntnis als "Unbedenklichkeitsbescheinigung" bezeichnete) Feststellung bezug:
Gemäß § 4b Abs 2 Z 2 AuslBG entfällt die in § 4 Abs 1 dieses Gesetzes (im Zusammenhang mit der Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erforderliche) Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, wenn die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs 2 AufG festgestellt hat, "daß gegen die Aufnahme der angestrebten Beschäftigung durch den beantragten Ausländer in diesem Bundesland keine Bedenken bestehen".
Nach § 31a AuslBG ist vor Feststellung, daß keine Bedenken gegen die Aufnahme einer Beschäftigung durch einen Ausländer gemäß § 5 Abs 2 AufG bestehen, der gemäß § 23 Abs 2 AuslBG eingerichtete Unterausschuß anzuhören.
Insbesondere die Regelung des § 4b Abs 2 Z 2 AuslBG, wonach eine nicht länger als zwölf Monate zurückliegende Feststellung der Unbedenklichkeit iS des § 5 Abs 2 AufG die im Verfahren über einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vorzunehmende Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes iS des § 4 Abs 1 AuslBG ersetzt, läßt erkennen, daß auch für die iS des § 5 Abs 2 AufG zu treffende Feststellung die für die Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes maßgeblichen Vorschriften des AuslBG, somit insbesondere die §§4 und 4b dieses Gesetzes anzuwenden sind. Eine weitere Determinierung erfährt diese Feststellung durch die den Abschnitt VII des AuslBG ("Mitwirkung an der Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes") bildende Vorschrift des § 31a, die die vorherige Anhörung des (gemäß § 23 Abs 2 AuslBG eingerichteten) Unterausschusses vorschreibt.
Das vorgetragene Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes, es sei das gemäß § 5 Abs 2 AufG rechtlich mögliche Verhalten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, das entweder in einer positiven oder in einer negativen Feststellung oder auch nur in einem Untätigbleiben bestehen könne, in keiner Weise determiniert, trifft somit im Ergebnis nicht zu.
d) Zum weiteren vom Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Bedenken, die Vorschrift des § 5 Abs 2 AufG laufe, da sie die zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufene Behörde an ein Verhalten einer anderen Behörde bindet, das keiner dem Rechtsstaatsprinzip entsprechenden Kontrolle unterliege, dem in Art 18 Abs 1 B-VG verankerten Legalitätsprinzip zuwider, hat der Verfassungsgerichtshof folgendes erwogen:
§ 5 Abs 2 AufG trifft für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs 2 AuslBG materiell insofern eine besondere Regelung, als hiefür - über das Vorliegen der sonstigen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erforderlichen Voraussetzungen hinaus - verlangt wird, daß im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes keine Bedenken gegen die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung bestehen. Auch in formeller Hinsicht sieht § 5 Abs 2 AufG in diesem Zusammenhang insofern Besonderes vor, als das Vorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht von der gemäß § 6 AufG für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zuständigen Behörde zu ermitteln, sondern vielmehr auf Anfrage durch diese Behörde von der nach dem beabsichtigten Aufenthalt zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice festzustellen ist.
Dabei ist dem Verwaltungsgerichtshof durchaus beizupflichten, daß die gemäß § 6 AufG für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zuständige Behörde an die diesbezügliche Feststellung der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gebunden ist. Dennoch vermag der Verfassungsgerichtshof das daran geknüpfte Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes, auf diese Weise wäre die gemäß § 6 AufG für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zuständige Behörde an ein Verhalten einer anderen Behörde gebunden, das keiner dem Rechtsstaatsprinzip entsprechenden Kontrolle unterliege, nicht zu teilen. § 5 Abs 2 AufG ist nämlich in der Weise zu verstehen, daß in den danach in Betracht kommenden Fällen die Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs 2 AuslBG auf zwei Behörden verteilt ist: Der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice obliegt es, - auf Anfrage durch die gemäß § 6 AufG zuständige Behörde - den Antrag auf Erteilung einer solchen Aufenthaltsbewilligung auf allfällige Bedenken gegen die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes zu prüfen und gegenüber der anfragenden Behörde eine entsprechende Feststellung zu treffen. Die gemäß § 6 AufG zuständige Behörde hat das Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu beurteilen und weiters - in Übernahme der von der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hinsichtlich des von ihr zu prüfenden Tatbestandselementes getroffenen Feststellung (vgl. dazu auch § 5 Abs 3 erster Satz AufG, demzufolge die Feststellung durch die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Anführung der Wirtschaftszweige und der Berufsgruppen in der Bewilligung festzuhalten ist) - über den Antrag insgesamt bescheidmäßig abzusprechen.
Eine gesetzliche Regelung, die das Handeln zweier Verwaltungsbehörden in dieser Weise miteinander verbindet, ist auf Grund der folgenden Erwägungen mit dem Rechtsstaatsprinzip sehr wohl vereinbar: Der über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs 2 AuslBG absprechende Bescheid der gemäß § 6 AufG zuständigen Behörde muß in seiner Begründung auch auf das Tatbestandselement allfälliger Bedenken gegen die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung unter dem Gesichtspunkt der Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes eingehen. Dabei hat die gemäß § 6 AufG zuständige Behörde die Begründung, die diesbezüglich von der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu geben ist - insoweit wirkt nämlich die Verpflichtung, die sich aus § 58 Abs 2 und § 60 AVG ergibt, auf diese Behörde zurück - zu übernehmen. Ferner unterliegt die solcherart ergangene bescheidmäßige Erledigung des Antrages auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs 2 AuslBG der Überprüfung im administrativen Instanzenzug. Auch diesbezüglich gilt für das im § 5 Abs 2 erster Satz AufG geregelte Tatbestandselement allfälliger Bedenken gegen die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes nichts anderes als für die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsbewilligung. In diesem Zusammenhang ist der im Instanzenzug zuständige Bundesminister für Inneres (vgl. § 15 Abs 2 AufG) zur Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides auch insoweit zuständig, als dieser auf die diesbezügliche Feststellung der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zurückgeht. Anders als im erstinstanzlichen Verfahren ist der im Instanzenzug zuständige Bundesminister auch nicht an diese Feststellung gebunden.
Schließlich ist auch noch auf folgendes hinzuweisen: Für den Fall, daß sich wegen der Säumigkeit der angefragten Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Säumigkeit der zur bescheidmäßigen Erledigung des Antrages auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zuständigen Behörde gemäß § 6 Abs 1 AufG ergeben sollte, gilt gleichfalls nichts anderes als in sonstigen Fällen der Säumigkeit von Verwaltungsbehörden (vgl. § 73 AVG und Art 132 B-VG). Dabei wird - in Ermangelung einer dem § 5 Abs 2 AufG entsprechenden Sonderregelung - die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde bzw. der Verwaltungsgerichtshof selbst auch über das im erstinstanzlichen Verfahren der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung und Feststellung vorbehaltene Tatbestandselement allfälliger Bedenken gegen die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes zu befinden haben (vgl. ). Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit eines derartigen Zusammenwirkens zweier Behörden bei der Erlassung eines Bescheides wird zudem auf VfSlg. 10706/1985, S. 769, hingewiesen.
Auch das Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes, § 5 Abs 2 AufG würde die zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufene Behörde an ein Verhalten einer anderen Behörde binden, das keiner dem Rechtsstaatsprinzip entsprechenden Kontrolle unterliege, erweist sich somit als unbegründet. (Im Hinblick darauf erübrigt es sich auch, auf die Frage einzugehen, ob eine solche Regelung, wie der Verwaltungsgerichtshof offenbar annimmt, einen Verstoß gegen das in Art 18 Abs 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip bedeutete oder anderen bundesverfassungsgesetzlichen Regelungen zuwiderlaufen würde.)
Die gegen § 5 Abs 2 bzw. 3 AufG gerichteten Anträge des Verwaltungsgerichtshofes waren daher abzuweisen.
2. Eine Einbeziehung der beim Verfassungsgerichtshof zu G1323/95, G1324/95, G1325/95, G1326/95, G1327/95, G1328/95, G1329/95, G1330/95, G1331/95, G1332/95, G1333/95, G1334/95, G1335/95, G1338/95, G1339/95, G1340/95, G1341/95, G1342/95, G1343/95, G1346/95, G1347/95, G1348/95, G1356/95, G1357/95 und G1359/95 protokollierten Gesetzesprüfungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes war angesichts des fortgeschrittenen Prozeßgeschehens nicht mehr möglich. Diese Verfahren waren daher in sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs 3 Z 3 VerfGG einzustellen.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.