VfGH vom 29.11.1995, G1289/95

VfGH vom 29.11.1995, G1289/95

Sammlungsnummer

14362

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der Regelung über die Zusammensetzung universitärer Kollegialorgane infolge Möglichkeit des Überstimmens der Mehrheit der fachlich qualifizierten Mitglieder bei Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation eines Bewerbers; Berufung von Studierenden und Vertretern des Mittelbaus neben Universitätsprofessoren in die Habilitationskommission sachlich vertretbar; jedoch Notwendigkeit der Berücksichtigung der Mehrheit der selbst über eine Lehrbefugnis verfügenden Personen in den allein die wissenschaftliche Qualifikation des Bewerbers betreffenden Abschnitten des Habilitationsverfahrens

Spruch

1. Die Wortfolge "im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan" in § 15 Abs 9 des Universitäts-Organisationsgesetzes - UOG, BGBl. Nr. 258/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 443/1978, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

2. Im übrigen wird das von Amts wegen zu G1249/95 eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.

3. Der zu G1289/95 protokollierte Antrag des Verwaltungsgerichtshofes wird, soweit er die Aufhebung von Teilen der §§26, 35, 37 und 65 des Universitäts-Organisationsgesetzes in der Stammfassung, BGBl. Nr. 258/1975, begehrt, zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine zu B170/93 protokollierte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

a) Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach "Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge der europäischen Rechtsentwicklung unter Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte". Die vom Fakultätskollegium der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz eingesetzte Habilitationskommission sprach im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens mit Bescheid vom aus, daß der Beschwerdeführer zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens nicht zugelassen wird.

b) Aus Anlaß der Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid setzte der Akademische Senat der Universität Graz eine besondere Habilitationskommission ein. Diese wies mit Bescheid vom die Berufung ab und sprach der Sache nach aus, daß der Beschwerdeführer zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens nicht zugelassen wird.

2. Mit der gegen den Bescheid der besonderen Habilitationskommission gerichteten, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (insbesondere infolge der Zusammensetzung der besonderen Habilitationskommission) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

3. Die besondere Habilitationskommission hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie einigen der Beschwerdeausführungen entgegentrat.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß dieser Beschwerde am beschlossen, gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan" in § 15 Abs 9 UOG, idF des Bundesgesetzes BGBl. 443/1978, sowie des § 26 Abs 5 UOG, idF des Bundesgesetzes BGBl. 623/1991, und des § 65 Abs 2 UOG, idF des Bundesgesetzes BGBl. 258/1975, einzuleiten.

5. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zu Zl. 94/12/0244 ein Verfahren über eine Beschwerde gegen einen im zweiten Rechtsgang erlassenen Bescheid einer besonderen Habilitationskommission anhängig, mit dem ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der Lehrbefugnis für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen wurde, die wissenschaftlichen Arbeiten erfüllten nicht die (fachlichen) Voraussetzungen nach § 36 Abs 3 UOG. Aus Anlaß dieser Beschwerde stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom , Zl. A78/95, den (zu G1289/95 protokollierten) Antrag,

"1. die Wortfolge 'im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan' in § 15 Abs 9 des Universitäts-Organisationsgesetzes (im folgenden UOG), BGBl. Nr. 258/1975 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 443/1978

2. den § 26 Abs 4 UOG (Stammfassung)

3. den Klammerausdruck '(§15 Abs 9)' im zweiten Satz sowie die Wortfolge 'und 4' im letzten Satz des § 35 Abs 4 UOG (Stammfassung)

4. die Wortfolge 'nach Maßgabe der Bestimmungen des § 35 Abs 4' im ersten Satz des § 37 Abs 2 UOG (Stammfassung) sowie

5. § 65 Abs 2 UOG (Stammfassung) als verfassungswidrig aufzuheben."

II. 1. Die für den Beschwerdefall B170/93 bedeutsamen Vorschriften der §§35 bis 37 UOG, idF der Bundesgesetze BGBl. 443/1978, 364/1990 und 623/1991, des § 65 (teilweise) UOG, idF des Bundesgesetzes BGBl. 258/1975, sowie die für die Zusammensetzung und Willensbildung der darin geregelten besonderen Habilitationskommission relevanten Bestimmungen der Abs 3, 7 (teilweise) und 9 des § 15 UOG, idF des Bundesgesetzes BGBl. 443/1978, sowie der Abs 3, 4 und 5 des § 26 UOG, idF des Bundesgesetzes BGBl. 623/1991, haben folgenden Wortlaut (die in Prüfung stehende Wortfolge des § 15 Abs 9 sowie die §§26 Abs 5 und 65 Abs 2 sind hervorgehoben):

"Geschäftsführung

§ 15.(1) ...

(2) ...

(3) Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten erforderlich (Mitglieder, vertretungsbefugte Ersatzmitglieder); Mitglieder, die ihre Stimme übertragen haben, zählen nicht als anwesend. Ein Antrag gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, als angenommen, wenn die absolute Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder oder durch Stimmübertragung ausgewiesenen Mitglieder für den Antrag gestimmt hat.

(4) - (6) ...

(7) Jedes Kollegialorgan kann zur Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung von einzelnen oder von Gruppen seiner Beratungsgegenstände nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ständige und nichtständige Kommissionen einsetzen.


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1.
...
2.
...
3.
...
4.
...

(8) ...

(9) Die Kommissionen gemäß Abs 7 sind so zusammenzusetzen, daß jede der im Kollegialorgan vertretenen Personengruppen im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan vertreten ist. Personengruppen, die auf diese Weise keinen Vertreter in die Kommission zu entsenden haben, kann auf Grund einer besonderen Beschlußfassung im Kollegialorgan eine Vertretung in der Kommission eingeräumt werden. Für die Bestellung dieser Vertreter gilt Abs 7 sinngemäß. Die Einräumung einer solchen, sich auf Grund der Berechnung aus dem ersten Satz dieses Absatzes nicht ergebenden Vertretung in der Kommission hat zu erfolgen, wenn in der Kommission Angelegenheiten behandelt werden, von denen diese Personengruppe betroffen ist. Wird in der Kommission über eine Universitätseinrichtung verhandelt, so gehört ihr insoweit der Vorstand (Leiter) dieser Universitätseinrichtung mit beratender Stimme an.

(10) Die Abs 1 bis 5 und § 64 Abs 4 sind auf Kommissionen sinngemäß anzuwenden.

(11)-(13) ..."

"Ordentliche Universitätsprofessoren

§ 26.(1) ...

(2) ...

(3) In die Berufungskommission sind zu entsenden:

a) Vertreter der Universitätsprofessoren des betreffenden Faches, nahe verwandter Fächer oder wenigstens dem Fach nahestehender Fächer, darunter mindestens ein Universitätsprofessor einer anderen in- oder ausländischen Universität oder ein Wissenschafter gleichzuhaltender Qualifikation;

b) Vertreter der in § 63 Abs 1 unter litb zusammengefaßten Personengruppe des betreffenden Faches, nahe verwandter oder wenigstens dem Fach nahestehender Fächer. Unter diesen Vertretern muß sich wenigstens eine Person mit der Lehrbefugnis (venia docendi) befinden. Wenn an der Universität entsprechend qualifizierte Personen nicht oder nicht in genügender Anzahl zur Verfügung stehen, so sind Angehörige einer anderen in- oder ausländischen Universität beizuziehen. Abs 3 lita letzter Satz gilt sinngemäß;

c) Vertreter der Studierenden, die eine Diplomprüfung oder gleichwertige Prüfungen des betreffenden Faches, nahe verwandter Fächer oder wenigstens dem Fache nahestehender Fächer bereits abgelegt haben; das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden hat Vertreter in die Berufungskommission zu entsenden, die diese Bedingung erfüllen.

(4) Nach seiner Wahl hat der Vorsitzende der Berufungskommission festzustellen, ob alle Mitglieder der Berufungskommission die Voraussetzungen für die Entsendung in eine Berufungskommission gemäß Abs 3 erfüllen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs 3 nicht bei allen Kommissionsmitgliedern vor, so hat der Vorsitzende der Berufungskommission dem zuständigen Organ (Gruppe von Angehörigen der Universität) eine angemessene Frist zur Entsendung von Vertretern zu setzen, die die Voraussetzungen gemäß Abs 3 erfüllen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so gilt die Berufungskommission ungeachtet der Nichtbesetzung einiger seiner Mitgliederstellen infolge Unterbleibens der Entsendung von seiten eines Organs (Gruppe von Universitätsangehörigen) als gesetzmäßig zusammengesetzt.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen des § 15 Abs 9 ist die Berufungskommission gemäß Abs 3 lita und b so zusammenzusetzen, daß jene Mitglieder, die die Lehrbefugnis (venia docendi) im Sinne des § 23 Abs 1 lita für das betreffende Fach, nahe verwandter Fächer oder wenigstens dem Fach nahestehender Fächer besitzen, die Mehrheit bilden."

"Universitätsdozenten

§35. (1) Die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein wissenschaftliches Fach wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erworben.

(2) Die Lehrbefugnis als Universitätsdozent wird von einer Kommission mit Entscheidungsvollmacht (§65 Abs 1 litd), die vom zuständigen Kollegialorgan zu bestellen ist, auf Grund eines Habilitationsverfahrens verliehen. Ein Dienstverhältnis wird hiedurch nicht begründet. Die Verleihung der Lehrbefugnis ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung schriftlich mitzuteilen.

(3) Das Habilitationsverfahren gliedert sich in folgende Abschnitte:

a) Prüfung des Ansuchens des Bewerbers auf dessen Eignung im allgemeinen;

b) Begutachtung der Habilitationsschrift und der sonstigen wissenschaftlichen Leistungen des Bewerbers;


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c)
Begutachtung der didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers;
d)
Aussprache über die Habilitationsschrift und die sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten (Habilitationskolloquium).

(4) Das zuständige Kollegialorgan hat unbeschadet der Bestimmung des § 65 Abs 1 litd eine Habilitationskommission einzusetzen, sofern das beantragte Habilitationsfach seinem Schwerpunkt nach zum Wirkungsbereich der Fakultät (der nicht in Fakultäten gegliederten Universität) gehört. Anderenfalls ist der Antrag zurückzuweisen. Bei der Zusammensetzung der Habilitationskommission (§15 Abs 9) sind im Falle eines fakultätsübergreifenden Habilitationsfaches auch Fachvertreter der betreffenden anderen Fakultät (Universität oder Hochschule) beizuziehen. Unter Fachvertretern sind Universitätsprofessoren, Universitätsdozenten, Universitätsassistenten und Universitätslektoren zu verstehen. § 26 Abs 3, 4 und 5 gelten sinngemäß.

(5) Die Zusammensetzung der Habilitationskommission ist dem Bewerber bekanntzugeben.

§ 36.(1) Im ersten Abschnitt des Habilitationsverfahrens ist zu prüfen, ob

a) der Bewerber die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Ausländer und Staatenlose sind zur Bewerbung um die Lehrbefugnis als Universitätsdozent zuzulassen, wenn sie an einer österreichischen Universität als Universitätslehrer (§23 Abs 1) oder als sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb (§23 Abs 3) tätig sind oder eine wertvolle wissenschaftliche Tätigkeit in Österreich oder im Interesse Österreichs zu erwarten ist;

b) der Bewerber ein inländisches oder gleichwertiges ausländisches Doktorat besitzt, das für das Habilitationsfach in Betracht kommt;

c) kein Ausschließungsgrund für das aktive Wahlrecht zum Nationalrat vorliegt;

d) das Fach, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird, den Voraussetzungen des § 35 Abs 1 entspricht;

e) der Bewerber alle für die Beurteilung seines Ansuchens notwendigen Unterlagen, insbesondere die Habilitationsschrift in fünffacher Ausfertigung und seine sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten, vorgelegt hat.

Liegen die Voraussetzungen gemäß litb bis e nicht vor, so ist das Ansuchen als unzulässig zurückzuweisen. Fehlt die Voraussetzung gemäß lite, so ist das Ansuchen zwecks Ergänzung zurückzustellen.

(2) Im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens sind die Habilitationsschrift sowie die anderen vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten des Bewerbers zu begutachten. Vom Bewerber ist eine ausdrücklich als Habilitationsschrift zu bezeichnende Arbeit vorzulegen, die unter seinem Namen bereits im Druck veröffentlicht ist. Eine noch nicht im Druck veröffentlichte Arbeit ist anzunehmen, wenn die Drucklegung nur wegen der Höhe der Kosten oder wegen technischer Schwierigkeiten noch nicht möglich war und wenigstens andere durch Druck veröffentlichte wissenschaftliche Arbeiten des Bewerbers vorliegen. Mehrere wissenschaftliche Publikationen gelten zusammen als Habilitationsschrift, wenn sie sich auf die methodische Bearbeitung eines bestimmten Problemkreises beziehen und im engen thematischen Zusammenhang stehen. Als Habilitationsschrift können auch wissenschaftlich durchgearbeitete Entwürfe oder Ausarbeitungen von Konstruktionen und Planungen vorgelegt werden. Solche Entwürfe und Ausarbeitungen zählen auch zu den neben der Habilitationsschrift vorzulegenden wissenschaftlichen Arbeiten. In wissenschaftlicher Gemeinschaftsarbeit entstandene Publikationen sind gleichrangig mit Einzelarbeiten zu bewerten, sofern der Anteil des Habilitationswerbers festgestellt werden kann und hiedurch oder durch andere wissenschaftliche Publikationen die Qualifikation des Habilitationswerbers dargelegt wurde. Habilitationsschriften und sonstige wissenschaftliche Arbeiten, die als solche gelten, sind grundsätzlich in deutscher Sprache vorzulegen (Art8 Bundes-Verfassungsgesetz). Sind solche Arbeiten in einer Fremdsprache veröffentlicht worden, so sind deutsche Übersetzungen beizubringen. Die Kommission kann von der Verpflichtung zur Vorlage von Übersetzungen befreien, wenn die Begutachtung der fremdsprachigen Arbeit sichergestellt ist.

(3) Im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens ist zu prüfen, ob die Habilitationsschrift oder die als Habilitationsschrift geltenden wissenschaftlichen Arbeiten

a) methodisch einwandfrei durchgeführt sind,

b) neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und

c) die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.

Es sind mindestens zwei voneinander unabhängige Gutachten einzuholen, eines von einem der Habilitationskommission angehörenden Universitätsprofessor, eines von einem im Ausland tätigen Wissenschafter. Ist die Einholung eines ausländischen Gutachtens unmöglich, so kann es durch ein Gutachten eines fachzuständigen habilitierten Universitätslehrers einer anderen inländischen Fakultät (Universität) ersetzt werden. Bei dieser Prüfung ist auch das Ergebnis der Begutachtung der anderen wissenschaftlichen Arbeiten zu berücksichtigen. Dem Habilitationswerber steht es frei, Gutachten über die Habilitationsschrift, seine anderen wissenschaftlichen Arbeiten oder seine sonstige wissenschaftliche Tätigkeit vorzulegen. Die im Habilitationsverfahren erstellten Gutachten sind vor Beschlußfassung der Kommission durch zwei Wochen zur Einsicht für die Mitglieder der Habilitationskommission, des zuständigen Kollegialorgans und den Habilitationswerber beim Dekanat, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung bei der Universitätsdirektion, aufzulegen.

(4) Im dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens sind die didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers auf Grund zweier von der Habilitationskommission einzuholenden Gutachten zu beurteilen. Kann der Bewerber keine für eine Beurteilung ausreichenden Unterlagen über eine bisherige Lehrtätigkeit vorlegen, so hat er das Recht auf die Erteilung eines Lehrauftrages aus dem Habilitationsfach im Ausmaß von höchstens zwei Wochenstunden für ein Semester. Solche Lehrveranstaltungen sind ausdrücklich als zum Habilitationsverfahren gehörig anzukündigen. Wenigstens zwei Mitglieder der Habilitationskommission haben dieser Lehrveranstaltung regelmäßig beizuwohnen und Gutachten über die hiebei erwiesenen didaktischen Fähigkeiten abzugeben.

(5) Im vierten Abschnitt ist ein Kolloquium über das Habilitationsfach unter besonderer Bedachtnahme auf die Habilitationsschrift und die sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten zu begutachten. An einen einleitenden Vortrag des Habilitationswerbers hat sich eine Diskussion anzuschließen. Alle Mitglieder der Habilitationskommission haben dem Kolloquium beizuwohnen, jedoch macht die Abwesenheit einzelner Mitglieder das Kolloquium nicht ungültig. Das Kolloquium ist öffentlich; § 24 Abs 6 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes gilt sinngemäß. An der Diskussion dürfen sich neben den Mitgliedern der Habilitationskommission Universitätslehrer, Mitarbeiter im Lehrbetrieb, sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb sowie ordentliche Hörer der betreffenden Fachrichtung, auf Beschluß der Habilitationskommission auch Absolventen der betreffenden Fachrichtung beteiligen. Für die Beurteilung sind weniger die Einzelkenntnisse des Bewerbers entscheidend, als die methodische Beherrschung und die wissenschaftliche Durchdringung des Habilitationsfaches.

(6) Erscheint der Habilitationswerber auf Grund der Beurteilung seiner didaktischen Fähigkeiten (Abs4) oder der Begutachtung des Habilitationskolloquiums (Abs5) zu diesem Zeitpunkt noch nicht geeignet, so ist er zu einer einmaligen Wiederholung der Lehrtätigkeit beziehungsweise des Habilitationskolloquiums frühestens nach einem, spätestens nach zwei Jahren zuzulassen.

(7) Unbeschadet des Abs 6 hat am Schluß des ersten, zweiten und dritten Abschnittes des Habilitationsverfahrens die Habilitationskommission mit Bescheid zu entscheiden, ob der Bewerber zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens zugelassen wird. Nach positiver Beurteilung aller Abschnitte gilt die Lehrbefugnis als Universitätsdozent als erteilt. § 30 Abs 4 gilt sinngemäß.

(8) Bei Bewerbern, deren wissenschaftliche Qualifikation außer Zweifel steht, kann die Kommission vom Kolloquium Abstand nehmen. Dies gilt auch für den Fall eines Ansuchens um die Wiedererlangung einer erloschenen Lehrbefugnis und für die Ausdehnung der Lehrbefugnis auf ein weiteres Fach (Teilgebiet eines Faches).

§ 37.(1) Gegen die Zurückweisung oder Abweisung eines Habilitationsansuchens steht dem Bewerber innerhalb von zwei Wochen die Berufung an das oberste Kollegialorgan offen. Dieses hat den Bescheid zu beheben, wenn

a) einer der Beschlüsse über die vier Abschnitte des Habilitationsverfahrens mit der Begutachtung des betreffenden Abschnittes in einem unbegründeten Widerspruch steht;

b) der Bescheid von einem unzuständigen Organ herrührt;

c) der Bescheid unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einem anderen Beschluß hätte kommen können;

d) der Bescheid im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht.

(2) Richtet sich die Berufung des Bewerbers gegen die Abweisung wegen negativer Beurteilung einer im zweiten, dritten oder vierten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zu prüfenden Leistung, so ist das Habilitationsverfahren von einer besonderen Habilitationskommission neu durchzuführen. Diese ist vom obersten Kollegialorgan nach Maßgabe des § 35 Abs 4 einzusetzen. Die Mitglieder der Kommission werden vom obersten Kollegialorgan auf Grund von Vorschlägen der Rektorenkonferenz für die Vertreter der Universitätsprofessoren und der in § 63 Abs 1 litb genannten Personengruppe sowie auf Grund von Vorschlägen der Österreichischen Hochschülerschaft für die Vertreter der Studierenden bestellt. Dieser Kommission haben Fachvertreter von wenigstens zwei anderen Fakultäten (Universitäten), erforderlichenfalls auch im Ausland tätige Wissenschafter anzugehören. Personen, die bereits am Verfahren erster Instanz mitgewirkt haben, dürfen der Kommission nicht angehören. Gegen die Entscheidung der besonderen Habilitationskommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. § 35 Abs 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Bei Säumnis (§73 AVG 1950) des in erster Instanz für die Entscheidung über den Habilitationsantrag zuständigen Kollegialorgans geht die Entscheidungspflicht auf Antrag des Bewerbers an das oberste Kollegialorgan über. Dieses hat in sinngemäßer Anwendung des Abs 2 eine besondere Habilitationskommission zur Durchführung des Habilitationsverfahrens einzusetzen."

"Kommissionen

§ 65.(1) Kommissionen sind für folgende Angelegenheiten einzusetzen und mit Entscheidungsvollmacht auszustatten:

a) - c) ...

d) zur Durchführung von Habilitationsverfahren (Habilitationskommissionen § 35 Abs 4), soweit damit nicht die fachzuständige Fachgruppenkommission (lita) betraut wird;

e) ...

(2) Die Bestimmungen des § 15 Abs 2 bis 5 und 7 bis 13 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) ..."

2.a) Durch das Bundesgesetz BGBl. 623/1991 wurde in den § 26 UOG ein neuer Abs 4 eingefügt, zugleich erhielt der bis dahin in der Stammfassung in Geltung gestandene Abs 4 - ohne jegliche sonstige Änderung - die Absatzbezeichnung "(5)". Der vom Verwaltungsgerichtshof angefochtene § 26 Abs 4 UOG (Stammfassung) ist somit mit dem vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenen § 26 Abs 5 UOG (bis auf die Absatzbezeichnung) gleichlautend.

b) Die §§35 Abs 4 und 37 Abs 2 UOG hatten in ihrer Stammfassung - auf die sich der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes bezieht - folgenden Wortlaut (die vom Verwaltungsgerichtshof angefochtene Wortgruppe ist hervorgehoben).

"§35. (1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) Das zuständige Kollegialorgan hat unbeschadet der Bestimmung des § 65 Abs 1 litd eine Habilitationskommission einzusetzen. Bei der Zusammensetzung dieser Kommission (§15 Abs 9) können neben Fachvertretern aus den Mitgliedern des zuständigen Kollegialorgans auch Fachvertreter anderer Universitäten zugezogen werden. Unter Fachvertretern sind Universitätsprofessoren, Universitätsdozenten, Universitätsassistenten und Universitätslektoren zu verstehen. Die Bestimmungen des § 26 Abs 3 und 4 gelten sinngemäß.

...

§37. (1) ...

(2) Richtet sich die Berufung des Bewerbers gegen die Abweisung wegen negativer Beurteilung einer im zweiten, dritten oder vierten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zu prüfenden Leistung, so ist dieser und die folgenden Abschnitte des Verfahrens von einer besonderen Habilitationskommission neu durchzuführen, die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 35 Abs 4 einzusetzen ist. Dieser Kommission haben Fachvertreter von wenigstens zwei anderen Fakultäten (Universitäten), erforderlichenfalls auch an ausländischen Universitäten (Hochschulen) tätige österreichische Staatsbürger oder andere Fachvertreter gleichzuhaltender Qualifikation anzugehören, die einer von der österreichischen Akademie der Wissenschaften zu erstellenden Liste zu entnehmen sind, welche eine ausreichende Zahl von Fachvertretern zu enthalten hat. Ein allfälliger Lehrauftrag (§36 Abs 4) und das Kolloquium (§36 Abs 5) sind an der Universität (Fakultät) durchzuführen, bei der das Ansuchen um Verleihung der Lehrbefugnis ursprünglich eingebracht wurde. Die besondere Habilitationskommission entscheidet auch, wenn sich die Berufung gegen die Verleihung einer gegenüber dem Ansuchen eingeschränkten Lehrbefugnis (§36 Abs 7) richtet. Gegen die Entscheidung der besonderen Habilitationskommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. § 35 Abs 2 letzter Satz gilt sinngemäß."

III. 1. Der Verfassungsgerichtshof

ist in dem das Gesetzesprüfungsverfahren einleitenden Beschluß vorläufig davon ausgegangen, daß der Entscheidung über die Beschwerde Prozeßhindernisse nicht entgegenstehen und daß er bei dieser Entscheidung die die Zusammensetzung und die Willensbildung der besonderen Habilitationskommission als jener Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, regelnden Vorschriften anzuwenden hätte, und zwar unabhängig von der Auswirkung auf den Beschwerdefall.

2. Der Verwaltungsgerichtshof führte in der Begründung seines Antrages aus, daß für den bei ihm mit einer rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde angefochtenen Bescheid einer besonderen Habilitationskommission aufgrund der Übergangsbestimmung des ArtIII der UOG-Novelle 1990, BGBl. 364/1990, die Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieser Novelle maßgeblich gewesen sei, er daher die angefochtenen, die Zusammensetzung der besonderen Habilitationskommission regelnden Bestimmungen des UOG in jener Fassung anzuwenden habe und diese somit präjudiziell seien.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Prüfung gezogenen gesetzlichen Bestimmungen, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bewogen haben, im wesentlichen folgendermaßen umschrieben:

"... Der Verfassungsgerichtshof hegt vorläufig das Bedenken, daß die Zusammensetzung der besonderen Habilitationskommission gemäß § 15 Abs 9 UOG dem dem Gleichheitsgrundsatz zu entnehmenden Sachlichkeitsgebot (vgl. VfSlg. 8108/1977, 8457/1978, 8726/1980, 9068/1981, 11669/1988) widerspricht.

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 10530/1985, 11069/1986 und 11282/1987) die Zusammensetzung von Kollegialorganen, denen verbindliche Entscheidungen aufgetragen sind, zum Gegenstand seiner Prüfung am Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes gemacht. Er hat es in den Erkenntnissen VfSlg. 10530/1985 und 11069/1986 für sachlich gerechtfertigt gehalten, die Vorschläge für die Bestellung einzelner Mitglieder der Zivildienst(ober)kommission von jenen gesetzlichen Interessenvertretungen erstatten zu lassen, 'denen die weitaus überwiegende Zahl aller Wirtschaftstreibenden bzw. unselbständig Erwerbstätigen angehört, weil es unmöglich wäre, die Mitwirkung von Vertretern aller Interessenvertretungen vorzusehen'. Ferner war es nach dem Zivildienstgesetz nicht Aufgabe der Mitglieder der Kommissionen, spezifische 'Erfahrungen auf dem Gebiet der Landesverteidigung einzubringen'. Desgleichen hat es der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 11282/1987 nicht als gleichheitswidrig erachtet, wenn der Gesetzgeber bei der Einrichtung einer Grundverkehrskommission an einzelne Mitglieder besondere fachliche Anforderungen stellt, sich aber bei anderen mit der formalen Nominierung durch bestimmte Stellen begnügt. Der Verfassungsgerichtshof geht jedoch davon aus, daß die gesetzliche Regelung der Zusammensetzung eines Kollegialorgans unsachlich und daher gleichheitswidrig ist, wenn der Gesetzgeber bei der Einrichtung des Kollegialorgans, dessen gesetzlich festgelegte Aufgaben besondere fachliche Kenntnisse erfordern, Mitgliedern einen wesentlichen Einfluß auf die Willensbildung einräumt, die die von ihnen zu beurteilende Qualifikation nicht besitzen müssen. (So bereits der Beschluß vom , B1077/91. Mit diesem Beschluß wurde aus Anlaß einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, der im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Besetzung der Planstelle eines ordentlichen Universitätsprofessors ergangen war, von Amts wegen gemäß Art 140 Abs 1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit jener Vorschriften des UOG eingeleitet, die auch mit dem vorliegenden Beschluß in Prüfung gezogen werden. Die jeweils in Prüfung gezogenen Fassungen dieser Vorschriften stimmen, abgesehen von einer unterschiedlichen Absatzbezeichnung, überein. Das Verfahren betraf diese Vorschriften als gesetzliche Grundlage für die Zusammensetzung und das Verfahren der Berufungskommission, der die Erstattung eines Vorschlages für die Besetzung der Planstelle eines ordentlichen Universitätsprofessors obliegt. Das Gesetzesprüfungsverfahren wurde mit Beschluß vom , G218/94, eingestellt, weil im Verfahren der Mangel der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen hervorgekommen war).

... Der besonderen Habilitationskommission obliegt (unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen) die Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent aufgrund eines von ihr durchzuführenden Habilitationsverfahrens (§35 Abs 2 UOG). Das Habilitationsverfahren gliedert sich in vier Abschnitte. Im ersten Abschnitt ist unter anderem zu prüfen, ob das Fach, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird, den Voraussetzungen nach § 35 Abs 1 UOG - danach muß es sich um ein wissenschaftliches Fach handeln - entspricht (§36 Abs 1 litd UOG). Im zweiten Abschnitt ist gemäß § 36 Abs 3 UOG zu prüfen, ob die Habilitationsschrift oder die als Habilitationsschrift geltenden wissenschaftlichen Arbeiten methodisch einwandfrei durchgeführt sind (lita), neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten (litb) und die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen (litc). Im dritten Abschnitt sind die didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers aufgrund zweier von der besonderen Habilitationskommission einzuholender Gutachten zu beurteilen (§36 Abs 4 UOG). Im vierten Abschnitt ist ein Kolloquium über das Habilitationsfach unter besonderer Bedachtnahme auf die Habilitationsschrift und die sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten zu begutachten (§36 Abs 5 UOG).

Die Aufgabe der besonderen Habilitationskommission besteht mithin in der Prüfung und Beurteilung, ob jemand, der die Verleihung der Lehrbefugnis, das ist das nach den Bestimmungen des UOG erworbene Recht, die wissenschaftliche Lehre an der Universität mittels der Einrichtungen der Universität frei auszuüben (§25 Abs 1 UOG), beantragt hat, die nach dem Gesetz hiefür erforderliche wissenschaftliche Qualifikation und die gleichfalls durch das Gesetz geforderten didaktischen Fähigkeiten aufweist.

Bei der - unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen der besonderen Habilitationskommission obliegenden - Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent liegt der Schwerpunkt der der Verleihungsbehörde gestellten Aufgabe auf der iS des § 36 UOG vorzunehmenden fachlichen Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation des Bewerbers. Neben dieser sind von der besonderen Habilitationskommission insbesondere die didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers zu beurteilen.

... Für die Zusammensetzung der besonderen Habilitationskommission ergibt sich, wie es scheint, die Geltung des § 15 Abs 9 UOG aus der Anordnung des § 37 Abs 2 zweiter Satz UOG, wonach die besondere Habilitationskommission 'nach Maßgabe des § 35 Abs 4 einzusetzen' ist. Damit kommt die in § 35 Abs 4 UOG enthaltene unmittelbare (dritter Satz) und mittelbare (fünfter Satz) Verweisung auf § 15 Abs 9 UOG auch für die besondere Habilitationskommission zur Geltung. Die Geltung des § 26 Abs 5 UOG (idF des Bundesgesetzes BGBl. 623/1991) für die besondere Habilitationskommission scheint sich aus § 35 Abs 4 fünfter Satz UOG zu ergeben, der die sinngemäße Geltung unter anderem des § 26 Abs 5 UOG festlegt und der seinerseits - wie bereits erwähnt - gemäß § 37 Abs 2 zweiter Satz UOG (auch) auf die besondere Habilitationskommission Anwendung findet. Läßt sich auch die besondere Habilitationskommission unter § 65 Abs 1 litd UOG subsumieren, so folgt die Geltung des § 15 Abs 9 UOG für ihre Zusammensetzung wohl auch aus § 65 Abs 2 UOG.

... Nach dem gemäß § 35 Abs 4 fünfter Satz UOG sinngemäß anzuwendenden § 26 Abs 3 UOG sind in die besondere Habilitationskommission Universitätsprofessoren, Vertreter der in § 63 Abs 1 litb UOG genannten Personengruppe (kurz: Mittelbauvertreter) sowie Vertreter der Studierenden zu entsenden.

Die Einsetzung der besonderen Habilitationskommission obliegt dem obersten Kollegialorgan (§37 Abs 2 zweiter Satz UOG), das ist bei Universitäten mit Fakultätsgliederung der Akademische Senat (§71 lita UOG), bei Universitäten ohne Fakultätsgliederung das Universitätskollegium (§75 Abs 1 lita UOG).

Gemäß § 15 Abs 9 erster Satz UOG ist die besondere Habilitationskommission so zusammenzusetzen, 'daß jede der im Kollegialorgan vertretenen Personengruppen im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan vertreten ist'. Nach dem Abs 2 des die Zusammensetzung des Akademischen Senates regelnden § 72 UOG beträgt die Zahl der dem Akademischen Senat als Vertreter der Universitätsangehörigen angehörenden Mitglieder aus dem Kreise der Universitätsassistenten (§72 Abs 1 Z 2 litf UOG) und aus dem Kreise der Studierenden (§72 Abs 1 Z 2 litg UOG) je die Hälfte der Zahl der der Dekane (die dem Akademischen Senat gemäß § 72 Abs 1 Z 1 litc UOG auf Grund ihrer Funktion angehören). Die gemäß § 26 Abs 3 iVm § 35 Abs 4 fünfter Satz und § 37 Abs 2 zweiter Satz UOG in die besondere Habilitationskommission zu entsendenden Vertreter der in § 26 Abs 3 UOG genannten Personengruppen, somit Vertreter der Universitätsprofessoren (lita), Mittelbauvertreter (litb) und Vertreter der Studierenden (litc), sind demnach im Akademischen Senat in einem solchen Verhältnis vertreten, daß die Zahl der Mitglieder aus dem Kreise der Mittelbauvertreter und der Studierenden je die Hälfte der Zahl der Dekane, also der Mitglieder aus dem Kreise der Universitätsprofessoren, beträgt. Nach dem Abs 3 des die Zusammensetzung des Universitätskollegiums regelnden § 76 UOG beträgt die Zahl der Mitglieder aus dem Kreise der Mittelbauvertreter und der Studierenden je die Hälfte der Zahl der Universitätsprofessoren. Die gemäß § 15 Abs 9 erster Satz UOG zu besetzende besondere Habilitationskommission besteht demgemäß - weil jede der im Akademischen Senat bzw. im Universitätskollegium vertretenen Personengruppen darin im selben Verhältnis wie im Akademischen Senat bzw. im Universitätskollegium vertreten ist -, zur Hälfte aus Universitätsprofessoren und je zu einem Viertel aus Mittelbauvertretern und Vertretern der Studierenden. Unter den Vertretern der in § 63 Abs 1 litb UOG zusammengefaßten Personengruppe (Mittelbauvertreter) muß sich gemäß § 26 Abs 3 litb zweiter Satz UOG wenigstens eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) befinden, sodaß jene Mitglieder, welche die Lehrbefugnis iS des § 23 Abs 1 lita UOG besitzen, in der besonderen Habilitationskommission die Mehrheit bilden (§26 Abs 5 UOG iVm § 35 Abs 4 fünfter Satz und § 37 Abs 2 zweiter Satz UOG).

Nach § 15 Abs 3 UOG - die sinngemäße Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die besondere Habilitationskommission ergibt sich aus § 15 Abs 10 und (möglicherweise) zudem aus § 65 Abs 2 iVm § 65 Abs 1 litd UOG - kommt ein Beschluß mit absoluter Stimmenmehrheit zustande.

... Der Gesetzgeber hat demnach mit der Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis für ein wissenschaftliches Fach ein Kollegialorgan betraut, dessen Mitglieder selbst mindestens zu einem Viertel nicht jene fachliche Qualifikation besitzen müssen, welche die für die Verleihung der Lehrbefugnis in Betracht kommenden Personen aufweisen müssen. In Verbindung mit dem für die Willensbildung in der besonderen Habilitationskommission maßgeblichen § 15 Abs 3 UOG (s. dazu oben unter II.5.b) ergibt sich (- wohl in Wertungswiderspruch zur Regelung des § 26 Abs 5 UOG iVm § 35 Abs 4 fünfter Satz und § 37 Abs 2 zweiter Satz UOG über die Zusammensetzung der besonderen Habilitationskommission -), daß die Mehrheit der mit Lehrbefugnis ausgestatteten Mitglieder der besonderen Habilitationskommission bei der Beschlußfassung in der Minderheit verbleiben kann und somit in einem solchen Fall die Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis für ein wissenschaftliches Fach überwiegend von Personen getragen wird, die selbst keine Lehrbefugnis besitzen. Der Verfassungsgerichtshof nimmt aus den Erwägungen, die ihn zur Einleitung des bereits erwähnten Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der die Zusammensetzung und Willensbildung der Berufungskommission regelnden Vorschriften des UOG bewogen haben, vorläufig an, daß eine gesetzliche Regelung unsachlich ist und daher dem Gleichheitssatz widerspricht, nach der über die Verleihung oder Nichtverleihung der Lehrbefugnis für ein wissenschaftliches Fach ein Kollegialorgan zu entscheiden hat, bei dem weder durch die Zusammensetzung noch durch die Willensbildung sichergestellt ist, daß diese Entscheidung von einer Mehrheit jener Personen getragen wird, die selbst über eine Lehrbefugnis und damit über eine ausreichende fachliche Qualifikation im Universitätsbereich verfügen.

Der Verfassungsgerichtshof geht ferner, auch insofern in Übereinstimmung mit den im wiederholt erwähnten Beschluß angeführten Erwägungen, davon aus, daß es auch unsachlich ist, den Vertretern der Studierenden, die zwangsläufig ihren universitären Ausbildungsgang noch nicht abgeschlossen haben, ein Mitspracherecht in der besonderen Habilitationskommission einzuräumen, das dem der Mittelbauvertreter entspricht, die nicht nur ihre wissenschaftliche Ausbildung an der Universität abgeschlossen haben, sondern auch entsprechende Erfahrungen in Forschung und Lehre an der Universität gewinnen konnten. Es ist geradezu der Zweck des Habilitationsverfahrens, die wissenschaftliche Qualifikation des Habilitationswerbers zu beurteilen, und so sind in die besondere Habilitationskommission denn auch Vertreter der Universitätsprofessoren des betreffenden Faches, nahe verwandter Fächer oder wenigstens dem Fach nahestehender Fächer zu entsenden, im Falle eines fakultätsübergreifenden Habilitationsfaches auch Fachvertreter (d.s. Universitätsprofessoren, Universitätsdozenten und Universitätslektoren) der betreffenden anderen Fakultät (Universität oder Hochschule) beizuziehen. Der besonderen Habilitationskommission obliegt insbesondere auch die Beurteilung der didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers, hingegen sind bestimmte Kriterien, auf die es bei der Verleihung einer Planstelle eines ordentlichen Universitätsprofessors ankommt, etwa die Befähigung zur Führung einer Universitätseinrichtung (§28 UOG), ohne Bedeutung. Gewiß vermögen zur Beurteilung der didaktischen Fähigkeiten des Habilitationswerbers als Mitglieder einer besonderen Habilitationskommission nicht nur Universitätsprofessoren und Vertreter des sogenannten Mittelbaus, sondern auch die Vertreter der Studierenden beizutragen. Gleichwohl dürfte es von der Sache her nicht gerechtfertigt sein, bei der Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis für ein wissenschaftliches Fach, bei der, wie sich aus § 36 UOG ergibt, es vor allem auf die wissenschaftliche Qualifikation des Habilitationswerbers ankommt, jenen Gruppen von Universitätsangehörigen, die weder ihre Universitätsausbildung abgeschlossen haben noch eine den sonstigen Mitgliedern einer besonderen Habilitationskommission vergleichbare fachlich-wissenschaftliche Arbeit leisten, einen diesen Vertretern gleichrangigen Einfluß auf die Entscheidung über ein Habilitationsansuchen einzuräumen, wie dies durch § 15 Abs 9 erster Satz iVm § 15 Abs 3 UOG geschieht.

Der Verfassungsgerichtshof hat zwar im Erkenntnis VfSlg. 8136/1977 den 'Wesensgehalt des - vorausgesetzten - selbständigen Wirkungsbereiches der Hochschulen ... allein dadurch gekennzeichnet und mitgeprägt' gesehen, 'daß die Wissenschaftsverwaltung in diesem Bereich von durch sie unmittelbar betroffenen Personen geführt wird, nicht aber dadurch, daß daran im Zeitpunkt des Einganges der den selbständigen Wirkungsbereich der Hochschulen konstituierenden Regelung in die republikanische Rechtsordnung nur eine bestimmte Gruppe betroffener Personen beteiligt war'. Der Verfassungsgerichtshof hat darüber hinaus in VfSlg. 8136/1977 die Zusammensetzung der Studienkommissionen gemäß § 59 UOG unter Hinweis auf die Begründung in den Erläuterungen (zur Regierungsvorlage) mit dem Gleichheitssatz für vereinbar erachtet, ohne die davon abweichende Zusammensetzung anderer Kollegialorgane, wie etwa der Berufungskommissionen nach § 26 UOG, der Habilitationskommissionen nach § 35 UOG oder der besonderen Habilitationskommissionen nach § 37 UOG, die nicht Gegenstand des seinerzeitigen Verfahrens waren, an diesem verfassungsrechtlichen Maßstab zu messen.

Daß eine gesetzliche Regelung, nach der in den Kollegialorganen einer Universität auch Vertreter des Mittelbaus ebenso wie Vertreter der Studierenden mitwirken, vom Gleichheitsgebot an sich nicht verwehrt ist, läßt sich, wie den vom Verfassungsgerichtshof verwiesenen Erläuterungen zu entnehmen ist, aus den 'gemäß § 58 den Studienkommissionen auferlegten Aufgaben, insbesondere ... bei der Erlassung der Studienpläne,' ableiten. Während angesichts der Beschränkung der Studienkommissionen auf Aufgaben im Rahmen des Studien- und Lehrbetriebes der Universitäten eine weitreichende Mitwirkung insbesondere auch der Studierenden als den vom Studienbetrieb unmittelbar Betroffenen durch Entsendung von Vertretern in jene Studienkommissionen sachlich gerechtfertigt ist, dürfte für die dargestellte Beteiligung nicht habilitierter Personen, insbesondere der Vertreter der Studierenden, an den besonderen Habilitationskommissionen eine ähnliche sachliche Rechtfertigung fehlen: Der Verfassungsgerichtshof vermag zumindest vorläufig keinen von der Aufgabe einer besonderen Habilitationskommission (also der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis für ein wissenschaftliches Fach) her einsichtigen Grund zu erkennen, der die durch § 15 Abs 9 erster Satz UOG vorgesehene weitreichende Mitwirkung von Personen, die über die zu beurteilende fachliche Qualifikation von ihrer Ausbildung her selbst (noch) nicht verfügen, in eine besondere Habilitationskommission rechtfertigen würde."

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Darlegung seiner verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen im wesentlichen folgendes ausgeführt:

"... Die traditionell fundierte Gestaltung des Habilitationsverfahrens seit dem vorherigen Jahrhundert soll dem schon grundrechtlich durch größtmögliche Staatsfreiheit ausgezeichneten Bereich von wissenschaftlicher Forschung und Lehre (Art17 StGG) die Gewähr für die erforderliche fachliche Qualifikation der zu Habilitierenden und damit der Rekrutierung des wissenschaftlichen Nachwuchses bieten und gehört solcherart zum Kernbereich des Art 17 StGG. Die Zuständigkeit der Habilitationskommission (besonderen Habilitationskommission) umfaßt im Rahmen des mehrstufigen Habilitationsverfahrens im zweiten Abschnitt auch die Begutachtung der Habilitationsschrift und der sonstigen wissenschaftlichen Leistungen des Bewerbers (§35 Abs 3 litb in Verbindung mit § 36 Abs 2 UOG) und damit die Beurteilung der fachlichen (wissenschaftlichen) Qualifikation des Habilitanden; sie beschränkt sich also nicht bloß auf die Begutachtung der didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers, die im dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens geprüft werden (vgl. dazu § 35 Abs 3 litc in Verbindung mit § 36 Abs 4 UOG). Gemäß der (schon kraft des § 26 Abs 4, § 35 Abs 4 und § 65 Abs 2 UOG in der im Anfechtungsantrag zitierten Fassung auch für Habilitationskommissionen geltenden) Vorschrift des § 15 Abs 9 UOG sind Habilitationskommissionen so zusammenzusetzen, 'daß jede der im Kollegialorgan vertretenen Personengruppen im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan vertreten ist'. Nach § 63 Abs 2 und 3 UOG beträgt die Zahl der Vertreter der unter § 63 Abs 1 litb UOG genannten Personengruppe (kurz: Mittelbauvertreter) sowie die Zahl der Vertreter der Studierenden jeweils die Hälfte der Zahl der der Fakultät zugeordneten Planstellen für Universitätsprofessoren. Die gemäß § 15 Abs 9 erster Satz in Verbindung mit § 35 Abs 4 und 37 Abs 2 UOG zu besetzende besondere Habilitationskommission besteht demgemäß - weil jede der im Fakultätskollegium vertretenen Personengruppen darin im selben Verhältnis wie im Fakultätskollegium vertreten ist - zur Hälfte aus Universitätsprofessoren und je zu einem Viertel aus Mittelbauvertretern und Vertretern der Studierenden. Unter den Vertretern der im § 63 Abs 1 litb UOG zusammengefaßten Personengruppe (Mittelbauvertreter) muß sich gemäß § 26 Abs 3 litb zweiter Satz UOG wenigstens eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) befinden, sodaß jene Mitglieder, welche die Lehrbefugnis im Sinne des § 23 Abs 1 lita UOG besitzen, in der Habilitationskommission die Mehrheit bilden (§26 Abs 4 UOG in der im Anfechtungsantrag zitierten Fassung).

Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, daß die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, die dieser in seinem Unterbrechungsbeschluß vom , B1077/91, mit dem er von Amts wegen gemäß Art 140 Abs 1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit einer Wortfolge in § 15 Abs 9 sowie der §§26 Abs 4 und 65 Abs 2 UOG in Prüfung gezogen hat, unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes in bezug auf die Berufungskommission geäußert hat, auch für die Habilitationskommission (hier: besondere Habilitationskommission) zutreffen. Auf dem Boden der Bedenken des Verfassungsgerichtshofes vermag der Verwaltungsgerichtshof nämlich keinen vom Aufgabenbereich der Habilitationskommission (hier: besondere Habilitationskommission) her einsichtigen Grund zu erkennen, der die durch § 15 Abs 9 erster Satz UOG (bzw. § 35 Abs 4 in Verbindung mit § 37 Abs 2 UOG) vorgesehene weiterreichende Mitwirkung von Personen, die über die zu beurteilende fachliche Qualifikation von ihrer Ausbildung her selbst (noch) nicht verfügen, in Habiliationskommissionen rechtfertigen würde. Der vorliegende Anfechtungsantrag unterscheidet sich vom zitierten Unterbrechungsbeschluß lediglich durch die Verweisungsnormen."

5. Die Bundesregierung hat in den Gesetzesprüfungsverfahren eine Äußerung erstattet, in der sie die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen bzw. angefochtenen Bestimmungen des UOG verteidigte und den Antrag stellte, diese Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Für den Fall der Aufhebung stellte die Bundesregierung den Antrag, gemäß Art 140 Abs 5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von 18 Monaten zu bestimmen, um die allenfalls erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen. Ihren Standpunkt begründete die Bundesregierung im einzelnen mit folgenden Ausführungen:

"1. Zum Gesichtspunkt der ausreichenden Qualifikation:

a) In den Einleitungsbeschlüssen des Verfassungsgerichtshofes sowie im Antrag des Verwaltungsgerichtshofes gehen die Bedenken im wesentlichen dahin, daß die Zusammensetzung der (zu G1249/95 und G1289/95: besonderen) Habilitationskommission gem. § 15 Abs 9 UOG dem dem Gleichheitssatz zu entnehmenden Sachlichkeitsgebot deshalb widerspreche, weil über die Verleihung oder Nichtverleihung der Lehrbefugnis für ein wissenschaftliches Fach ein Kollegialorgan zu entscheiden hat, bei dem weder durch die Zusammensetzung noch durch die Willensbildung sichergestellt ist, daß diese Entscheidung von einer Mehrheit jener Personen getragen wird, die selbst über eine Lehrbefugnis und damit über eine ausreichende fachliche Qualifikation im Universitätsbereich verfügen; weiters weil den Vertretern der Studierenden der gleiche Einfluß auf die Willensbildung zukommt wie denen des höher qualifizierten Mittelbaus.

Mit einer solchen Argumentation hatte sich der Nationalrat bereits anläßlich der Beratung über die dem UOG zugrundeliegende Regierungsvorlage zu befassen (vgl. die Erläuterungen der Regierungsvorlage 888 BlgNR XVIII. GP (gemeint wohl: 13.), insbesondere Seite 85). Dabei setzte sich die Überlegung durch, daß die Argumentation, wonach Angehörige einer bestimmten Personengruppe (insbesondere der Studenten) von Entscheidungen über Angelegenheiten bestimmter Art von vornherein ausgeschlossen sind, weil sie für solche Entscheidungen nicht genügend qualifiziert erscheinen, nicht zu überzeugen vermöge. Es wurde weiters ausgeführt, daß 'man wohl nicht ernstlich behaupten kann, daß jedes Mitglied einer Personengruppe heute und in aller Zukunft besser für die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten qualifiziert sein wird, als jedes Mitglied einer anderen Personengruppe ...' . Des weiteren wurde darauf verwiesen, daß nach der vor dem UOG geltenden Gesetzeslage die Zusammensetzung der zur Entscheidung berufenen Kollegialorgane keine homogene war. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob der zur Entscheidung Berufene eine gleich hohe Qualifikation besitzt, sondern nur darauf, ob er eine auf den Entscheidungsgegenstand bezogen genügend hohe Qualifikation besitzt.

b) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-VG war nach dem Gesetz vom 27. April 1873 betreffend die Qualifikation der akademischen Behörden, RGBl. Nr. 63, und nach der damals geltenden Habilitationsnorm (Verordnung betreffend die Habilitierung der Privatdozenten an Universitäten, RGBl. Nr. 19/1888), das Professorenkollegium der jeweiligen Fakultät für die Entscheidung über die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent zuständig. Dem Professorenkollegium gehörten damals sämtliche Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessoren an; die Zahl der Außerordentlichen Universitätsprofessoren durfte aber die Hälfte der Zahl der Ordentlichen Universitätsprofessoren nicht übersteigen.

Aufgrund der Tatsache, daß die Fakultäten damals fachlich noch wesentlich heterogener zusammengesetzt waren als heute, nahmen zwangsläufig Personen als Mitglieder des Professorenkollegiums an der Entscheidung über Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent teil, die mehrheitlich über wesentlich weniger Fachnähe verfügten, als die Mitglieder der Habilitationskommission nach dem UOG aufweisen. Ihre Qualifikation zur Entscheidung wurde allein aus ihrer Funktion als Universitätsprofessor - unabhängig von der fachlichen Ausrichtung ihrer Lehrbefugnis - abgeleitet. Gemäß § 11 Abs 2 der zitierten Habilitationsnorm war gegen den Beschluß des Professorenkollegiums, welcher die Erteilung der venia docendi verweigerte, sogar der Rekurs an den Unterrichtsminister zulässig, der selbst über keine venia docendi verfügen mußte.

Das UOG nimmt bei der Regelung über die Zusammensetzung der Habilitationskommission sehr wohl auf die besonderen Inhalte des Habilitationsverfahrens Bedacht: Die Bestimmung des § 15 Abs 9 UOG wird nämlich im Sinne der nach Qualifikationsanforderungen für die spezifische Aufgabe abgestuften Mitbestimmung relativiert durch den Umstand, daß - anders als im Fakultätskollegium - keine Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten in der Habilitationskommission vertreten sind, daß alle Mitglieder der Habilitationskommission hinsichtlich ihrer Lehrbefugnis oder ihres Studiums zumindest eine Nahebeziehung zum Habilitationsfach haben müssen und schließlich daß jene Mitglieder, die die Lehrbefugnis (venia docendi) für das betreffende Fach, nahe verwandter Fächer oder wenigstens dem Fach nahestehender Fächer besitzen, in der Habilitationskommission die Mehrheit bilden müssen (§35 Abs 4 i. V.m. § 26 Abs 5 UOG).

c) Der Verfassungsgerichtshof hat in den Einleitungsbeschlüssen unter Hinweis auf sein Erkenntnis VfSlg. 8136/1977 festgestellt, daß die 'Mitwirkung insbesondere auch der Studierenden als den vom Studienbetrieb unmittelbar Betroffenen durch Entsendung von Vertretern in ... Studienkommissionen sachlich gerechtfertigt ist.' Insbesondere wurde dabei auch auf die Kompetenz der Studienkommission hinsichtlich der Erlassung der Studienpläne hingewiesen. Es scheint nun nicht einsichtig, warum (insbesondere) Studierende ausreichend qualifiziert zur Erlassung von Studien- und Prüfungsvorschriften angesehen werden, nicht jedoch zur (im Vergleich zur Studienkommission ohnedies differenzierten, d.h. quantitativ abgeschwächten) Mitwirkung bei der Erteilung der Lehrbefugnis an jene Personen, die dann die von den Studierenden mitgestalteten Studien- und Prüfungsvorschriften zu vollziehen haben.

d) Gegenstand des Habilitationsverfahrens ist die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) aus einem bestimmten wissenschaftlichen Fach. Gemäß § 25 Abs 1 UOG ist die Lehrbefugnis (venia docendi) das Recht, die wissenschaftliche Lehre an der Universität mittels der Einrichtungen der Universität (unabhängig von einem Dienstverhältnis) frei auszuüben. Die Annahme des Verfassungsgerichtshofes, im Habilitationsverfahren liege der Schwerpunkt der Entscheidung auf der fachlichen Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation des Bewerbers, und bloß 'neben dieser' seien von der Habilitationskommission auch die didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers zu beurteilen, ist im Lichte des § 25 Abs 1 UOG keineswegs zwingend. Überdies stellt die Auflistung der Aufgaben der Habilitationskommission im § 35 Abs 3 UOG keinerlei deren Gewichtung wertende Reihung dar.

Wie in den Erläuterungen der Regierungsvorlage 888 BlgNR XIII. GP ausgeführt ist, wurde die Überprüfung der didaktischen und pädagogischen Fähigkeiten im Habilitationsverfahren in stärkerem Ausmaß als bisher verankert. Es trifft daher nicht zu, daß die wissenschaftliche Qualifikation des zweiten Abschnittes das alleinige Schwergewicht des gesamten Habilitationsverfahrens bilde.

Was die studentischen Mitglieder der Habilitationskommission anlangt, so sei darauf hingewiesen, daß die Vertreter der Studierenden hinsichtlich der didaktischen Eignung einen wertvollen Beitrag an der Meinungs- und Willensbildung der Kommission leisten können.

Eine gesetzliche Regelung, die vorsieht, daß die Kommissionsmitglieder mehrheitlich über die entsprechende Lehrbefugnis verfügen müssen, ist daher im Hinblick auf die Aufgabenstellungen der Habilitationskommission sachlich gerechtfertigt. Der Umstand allein, daß die Regelung in der Praxis Konstellationen ermöglicht, in denen im Wege einer 'Koalition' zwischen einer Minderheit der mit Lehrbefugnis ausgestatteten Kommissionsmitglieder und allen oder jedenfalls einer ausreichenden Anzahl der übrigen Kommissionsmitglieder eine Beschlußfassung zustandekommt, in der schlußendlich die Mehrheit der mit Lehrbefugnis ausgestatteten Mitglieder der Habilitationskommission in der Minderheit bleiben, macht die gesetzliche Regelung nicht gleichheitswidrig; dies umso weniger, als zu berücksichtigen ist, daß der beschlußfassenden Mehrheit jedenfalls auch Mitglieder angehören müssen, die über die Lehrbefugnis verfügen.

e) Die Einleitungsbeschlüsse gehen offenbar von der Auffassung aus, daß die mit behördlichen Entscheidungen betrauten Organwalter - und bei einer Kollegialbehörde eine nicht majorisierbare Anzahl von Organwaltern - in eigener Person über die für die Wahrnehmung ihrer Befugnisse erforderlichen Sachkenntnisse verfügen müssen. Ein solcher Grundsatz läßt sich jedoch der Bundesverfassung auch nicht unter Heranziehung des Gleichheitssatzes entnehmen. Kollegialbehörden, deren Mitglieder unterschiedliche Erfahrungs- und Qualifikationsprofile aufweisen, gelten ebensowenig als unsachlich wie die Tatsache, daß sich die Behörde die im jeweiligen Fall erforderliche Sachkenntnis auch durch Heranziehung von Sachverständigen verschaffen kann. Demselben Zweck dient die Einrichtung von Kollegialorganen, denen Sachverständige angehören, ohne daß letztere die Mehrheit bilden müßten. Das UOG trägt nicht nur für besonders hohe Sachkunde der Mitglieder der Habilitationskommission Rechnung, sondern schreibt sogar die Einholung mindestens zweier voneinander unabhängiger Gutachten vor und trifft besondere Bestimmungen, um die Qualität und Unabhängigkeit dieser Gutachten zu sichern (§36 Abs 3). Es besteht daher keine Notwendigkeit, in jedem nur denkbaren Fall für ein Übergewicht jener Personen, die über die durch eine Lehrbefugnis ausgewiesene besondere Qualifikation zur Bewertung der wissenschaftlichen Arbeit und der didaktischen Fähigkeiten des Habilitationswerbers verfügen, gesetzlich vorzusorgen.

2. Zum Gesichtspunkt der Repräsentation, insbesondere der Selbstverwaltung:

a) Der Gesichtspunkt der Selbstverwaltung der Universitäten, nämlich die Mitwirkung der unmittelbar betroffenen Personen an den sie betreffenden Entscheidungen, ist ein Aspekt, der verfassungsrechtlich zulässigerweise zu den obigen Erwägungen hinzutritt.

b) Wie der Verfassungsgerichtshof mehrfach festgehalten hat (z.B. VfSlg. 8457/1978 oder VfSlg. 11369/1987), 'steht es dem Gesetzgeber frei zu entscheiden, welche Instrumente er - unter Berücksichtigung allfälliger erwünschter oder in Kauf genommener Nebenwirkungen - in der jeweils gegebenen Situation als zur Zielerreichung geeignet erachtet und welches unter mehreren möglichen Mitteln er auswählt und einsetzt. Der Verfassungsgerichtshof kann dem Gesetzgeber nur entgegentreten, wenn dieser bei der Bestimmung der einzusetzenden Mittel die ihm von Verfassungs wegen gesetzten Schranken überschreitet. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er das sich aus dem Gleichheitsgebot ergebende Sachlichkeitsgebot verletzt, wenn er also beispielsweise zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht oder wenn die vorgesehenen, an sich geeigneten Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führen.' Weiters hat der Verfassungsgerichtshof bereits festgehalten, daß es nicht darauf ankomme, 'ob mit der Regelung der optimale Weg beschritten wird, um zu diesem Ziel zu gelangen (dies ist Sache des Gesetzgebers), sondern nur darauf, daß die in den ... Bestimmungen liegende Differenzierung nicht sachfremd ist.' (VfSlg. 6541/1971 ua.).

Der Verfassungsgerichtshof hat auch bereits den 'Wesensgehalt des - vorausgesetzten - selbständigen Wirkungsbereiches der Hochschulen ... allein dadurch gekennzeichnet und mitgeprägt' gesehen, 'daß die Wissenschaftsverwaltung in diesem Bereich von durch sie unmittelbar betroffenen Personen geführt wird'.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes 'steht es dem Gesetzgeber vielmehr - innerhalb der Grenzen des der Sachlichkeit (Art7 B-VG) - frei, ob und in welchem Maße er eine durch Weisungen nicht beeinflußbare Beteiligung der Hochschullehrer oder anderer davon Betroffener an der unmittelbaren Wissenschaftsverwaltung vorsieht' (VfSlg. 8136/1977).

c) Ein - auch vom Verfassungsgerichtshof grundsätzlich nicht in Frage gestelltes - wesentliches Ziel des Gesetzgebers des UOG war die nach Qualifikation abgestufte Beteiligung der Universitätsangehörigen als Betroffene an der Wissenschaftsverwaltung. Den obigen Ausführungen ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber des UOG dieses rechtspolitische Ziel in einer durchaus differenzierten Form zu verwirklichen gesucht hat. Die Differenzierung ist unter Berücksichtigung der den einzelnen Organen zugeordneten Kompetenzen einerseits erfolgt durch den quantitativen Grad der Beteiligung (unterschiedliche Gruppenparitäten in Studienkommission, Institutskonferenz, Fakultätskollegium (einschließlich Berufungs- und Habilitationskommission) und Senat, durch die Sonderbestimmung über die verpflichtende Mehrheit der Habilitierten in Berufungs- und Habilitationskommissionen) andererseits durch Regelungen, die den Mitgliedern z.B. der Habilitationskommission unabhängig von ihrer formalen (fachwissenschaftlich aber abstrakten) Qualifikation als Professor oder Absolvent eines Universitätsstudiums auch besondere, an der jeweiligen Aufgabe orientierte fachliche Qualifikationserfordernisse abverlangen (venia docendi oder wissenschaftliche Tätigkeit im Habilitationsfach; Absolvierung einer für das Habilitationsfach facheinschlägigen Diplomprüfung für die studentischen Mitglieder der Habilitationskommission).

d) Wird aber die unmittelbare Betroffenheit als zulässiges Kriterium für die Regelung der Zusammensetzung der Habilitationskommission anerkannt, so erscheint es als im dem Gesetzgeber zustehenden, rechtspolitischen Gestaltungsspielraum gelegen, daß den Studierenden dieselbe Anzahl von Vertretern zukommt wie dem universitären 'Mittelbau'. Die Studierenden sind - wenngleich unter Umständen in anderer Weise - von der letztlich zu treffenden Entscheidung (zumindest) ebenso intensiv betroffen wie die Mittelbauvertreter. Es wird schwer fallen, das quantitative Verhältnis der Betroffenheit dieser beiden Personengruppen zu bestimmen. Da sich ein anderes Zahlenverhältnis keineswegs aufdrängt, erscheint eine gleichteilige Vertretung nicht unsachlich.

Die Bundesregierung ist daher der Auffassung, daß die in Prüfung gezogenen Bestimmungen nicht verfassungswidrig sind."

IV. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

A. 1. Gegen den mit der Beschwerde angefochtenen Bescheid der besonderen Habilitationskommission ist gemäß § 37 Abs 2 sechster Satz UOG kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Ein administrativer Instanzenzug kommt daher nicht in Betracht. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, daß der meritorischen Entscheidung über die Beschwerde sonstige Prozeßhindernisse entgegenstehen. Die Beschwerde ist daher zulässig.

2. a) Auch gegen die Zulässigkeit der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde, die den Anlaß für den Gesetzesprüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes bildet, sind keine Bedenken entstanden.

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zur Darlegung der verfassungsrechtlichen Bedenken, die ihn zu dem Gesetzesprüfungsantrag bewogen haben, im wesentlichen auf den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom , B1077/91, berufen. Mit diesem Beschluß war aus Anlaß einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, der im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Besetzung der Planstelle eines ordentlichen Universitätsprofessors ergangen war, von Amts wegen gemäß Art 140 Abs 1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit der auch nunmehr in Prüfung stehenden Wortfolge in § 15 Abs 9 UOG sowie der §§26 Abs 4 und 65 Abs 2 UOG in Prüfung gezogen worden. (Das Gesetzesprüfungsverfahren wurde allerdings mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom , G218/94, eingestellt, weil im Verfahren der Mangel der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen hervorgekommen war.) Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Begründung seines Gesetzesprüfungsantrages die Auffassung bekundet, daß die Bedenken, die der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluß vom unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes in bezug auf die (in § 65 Abs 1 lite und § 26 Abs 2 bis 5 UOG geregelte) Berufungskommission geäußert hat, auch für die Habilitationskommission (im gegebenen Fall: besondere Habilitationskommission) zuträfen.

Mit diesem Vorbringen ist der Verwaltungsgerichtshof dem Erfordernis nach § 62 Abs 1 VerfGG, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen, nachgekommen (vgl. VfSlg. 11190/1986; vgl. etwa auch VfSlg. 13094/1992, S. 675, Pkt. I.2.).

B. 1. Das im Beschluß über die Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens aufgeworfene verfassungsrechtliche Bedenken richtet sich gegen die die Zusammensetzung einer besonderen Habilitationskommission regelnden Vorschriften. Zu diesen gehört jedenfalls die in Prüfung gezogene Wortgruppe in § 15 Abs 9 erster Satz UOG. Entgegen der vorläufigen Annahme im Prüfungsbeschluß ergibt sich nämlich die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf eine besondere Habilitationskommission auch unmittelbar aus dieser Bestimmung selbst (also nicht etwa bloß daraus, daß auf sie in einer anderen die Organisation einer besonderen Habilitationskommission regelnden Vorschrift unmittelbar oder mittelbar verwiesen wird). Dies folgt aus dem Umstand, daß § 15 Abs 9 erster Satz UOG die Zusammensetzung der "Kommissionen gemäß Abs 7" (des § 15 UOG) regelt, zu diesen aber auch eine besondere Habilitationskommission zählt. Was die Habilitationskommission anlangt, wird dies durch das dem Wort "Habilitationskommission" in Klammern beigefügte Zitat "§15 Abs 9" in § 35 Abs 4 dritter Satz UOG deutlich, das erkennen läßt, daß der Gesetzgeber in dieser Vorschrift die Geltung des § 15 Abs 9 UOG für Habilitationskommissionen nicht anordnet, sondern voraussetzt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß für eine besondere Habilitationskommission etwas anderes gelten sollte, zumal nach dem Willen des Gesetzgebers für beide Kommissionen offenbar dieselben Organisationsgrundsätze maßgebend sein sollen (vgl. etwa die Verweisungsnorm des § 37 Abs 2 zweiter Satz UOG).

§ 26 Abs 5 UOG - vor dem Inkrafttreten der UOG-Novelle 1990, BGBl. 364/1990, trug diese Bestimmung die Bezeichnung "(4)" - enthält eine die Zusammensetzung der Berufungskommission betreffende Vorschrift, die für diese Kommission die Geltung der Organisationsvorschrift des § 15 Abs 9 UOG ausdrücklich anordnet, sie zugleich aber modifiziert. Für die Berufungskommission ergibt sich die Geltung des § 15 Abs 9 UOG somit nicht nur unmittelbar aufgrund dieser Bestimmung, sondern auch aus § 26 Abs 5 UOG.

Da (unter anderem) § 26 Abs 5 UOG - damit auch § 15 Abs 9 UOG - gemäß § 35 Abs 4 fünfter Satz UOG für die Zusammensetzung der Habilitationskommission sinngemäß gilt, folgt die (allerdings nur "sinngemäße") Geltung des § 15 Abs 9 UOG für die Habilitationskommission insofern auch aus § 35 Abs 4 fünfter Satz UOG, als dieser auf den Abs 5 des § 26 dieses Gesetzes verweist.

Schließlich bewirkt die Anordnung in § 37 Abs 2 zweiter Satz UOG, wonach die Einsetzung einer besonderen Habilitationskommission "nach Maßgabe des § 35 Abs 4" dieses Gesetzes zu erfolgen hat, daß § 15 Abs 9 UOG für eine besondere Habilitationskommission nicht bloß, wie dargelegt, unmittelbar gemäß § 15 Abs 9 iVm Abs 7 UOG, sondern überdies infolge der in § 35 Abs 4 fünfter Satz UOG angeordneten sinngemäßen Geltung (auch) des § 26 Abs 5 und damit zugleich der darin enthaltenen ausdrücklichen Verweisung auf § 15 Abs 9 UOG gilt.

Die (auch in diesem Fall bloß "sinngemäße") Geltung des § 15 Abs 9 UOG für eine besondere Habilitationskommission ergibt sich aber auch aus § 65 Abs 2 iVm Abs 1 litd UOG: Nach § 65 Abs 2 UOG sind bei der Einsetzung der in § 65 Abs 2 (lita bis e) UOG angeführten Kommissionen die Bestimmungen des § 15 Abs 2 bis 5 und 7 bis 13 UOG sinngemäß anzuwenden. In § 65 Abs 1 litd UOG sind die Habilitationskommissionen angeführt. Daß in diesem Zusammenhang unter "Habilitationskommissionen" auch besondere Habilitationskommissionen zu verstehen sind, wird zum einen dadurch nahegelegt, daß auch diese iS der in § 65 Abs 1 litd UOG gewählten Formulierung "zur Durchführung von Habilitationsverfahren" berufen sind, zum anderen durch die in § 65 Abs 1 litd UOG im Zusammenhang mit den Habilitationskommissionen enthaltene Zitierung des § 35 Abs 4 UOG, der gemäß der wiederholt erwähnten Bestimmung des § 37 Abs 2 zweiter Satz UOG auch für besondere Habilitationskommissionen gilt.

2. Die Vorschrift des § 15 Abs 9 erster Satz UOG findet, wie sich aus dem Dargelegten ergibt, auf die Zusammensetzung einer besonderen Habilitationskommission (auch) unmittelbar Anwendung. Sie ist mithin sowohl im Anlaßfall als auch in jenem Beschwerdefall präjudiziell, der für den Verwaltungsgerichtshof Anlaß für den Gesetzesprüfungsantrag war. Es wäre bei Zutreffen der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht erforderlich, auch die anderen in Prüfung gezogenen Bestimmungen bzw. die vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bestimmungen des UOG aufzuheben bzw. festzustellen, daß sie verfassungswidrig waren, um eine Rechtslage herzustellen, die nicht den hier zu prüfenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. zB VfSlg. 9901/1983, 9937/1984, S. 116). Denn im Fall der Aufhebung der Wortgruppe "im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan" in § 15 Abs 9 erster Satz UOG würden sich die (unmittelbaren und mittelbaren) Verweisungen auf § 15 Abs 9 UOG auf eine Vorschrift beziehen, gegen die die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht (mehr) bestehen und wären daher ihrerseits nicht (mehr) aus dem angenommenen Grund verfassungswidrig. Es würde demnach durch die Aufhebung auch des § 26 Abs 5 UOG und des § 65 Abs 2 UOG sowie durch die Feststellung, daß bestimmte der vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bestimmungen des UOG verfassungswidrig waren, mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden als erforderlich ist, um für die Anlaßfälle (beim Verfassungsgerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof) eine Rechtsgrundlage zu schaffen, die nicht mit den aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken belastet ist (vgl. zB VfSlg. 7376/1974 S. 108, 9937/1984, S. 117).

3. Das von Amts wegen eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren war somit, soweit es sich auf § 26 Abs 5 und auf § 65 Abs 2 UOG bezieht, mangels Präjudizialität dieser Bestimmungen einzustellen.

Des weiteren war der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, soweit er sich nicht auf die Wortfolge "im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan" in § 15 Abs 9 UOG bezieht, mangels Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Wortfolge "im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan" in § 15 Abs 9 UOG ist, da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sowohl das von Amts wegen eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren als auch der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.

V. Im Beschluß über die Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens äußerte der Verfassungsgerichtshof Bedenken, daß eine gesetzliche Regelung, nach welcher über die Verleihung der Lehrbefugnis für ein wissenschaftliches Fach ein Kollegialorgan zu entscheiden hat, bei dem weder durch die Zusammensetzung noch durch die Willensbildung sichergestellt ist, daß diese Entscheidung von einer Mehrheit jener Personen getragen wird, die selbst über eine Lehrbefugnis und damit über eine ausreichende fachliche Qualifikation im Universitätsbereich verfügen, unsachlich sei und daher dem Gleichheitssatz widerspräche. Diese Bedenken haben sich aus folgenden Gründen als zutreffend erwiesen:

1. Eine besondere Habilitationskommission besteht, wie bei der Darstellung der Rechtslage in dem das Gesetzesprüfungsverfahren einleitenden Beschluß näher ausgeführt, zur Hälfte aus Universitätsprofessoren und zu je einem Viertel aus Vertretern der in § 63 Abs 1 litb UOG zusammengefaßten Personengruppe (Mittelbauvertreter) und Vertretern der Studierenden. Unter den Mittelbauvertretern muß sich wenigstens eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) befinden 26 Abs 3 litb zweiter Satz UOG), sodaß in einer besonderen Habilitationskommission die die Lehrbefugnis besitzenden Mitglieder die Mehrheit bilden.

Ein Beschluß einer besonderen Habilitationskommission kommt mit absoluter Mehrheit zustande (§65 Abs 2 iVm § 65 Abs 1 litd und § 15 Abs 3 UOG).

Aus den die Zusammensetzung und die Willensbildung einer besonderen Habilitationskommission regelnden Bestimmungen ergibt sich, daß ein Beschluß dieser Kommission auch gegen den Willen der Mehrheit jener Mitglieder, die selbst über eine Lehrbefugnis verfügen, zustande kommen kann.

2. Habilitationsverfahren gliedern sich in folgende Abschnitte (§35 Abs 3 UOG):

a) Prüfung des Ansuchens des Bewerbers auf dessen Eignung im allgemeinen;

b) Begutachtung der Habilitationsschrift und der sonstigen wissenschaftlichen Leistungen des Bewerbers;

c) Begutachtung der didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers;

d) Aussprache über die Habilitationsschrift und die sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten (Habilitationskolloquium).

Die besondere Habilitationskommission hat das Habilitationsverfahren im zweiten, dritten und vierten Abschnitt neu durchzuführen. Die besondere Habilitationskommission entscheidet somit sowohl über die wissenschaftliche Qualifikation als auch über die didaktischen Fähigkeiten eines Bewerbers.

Die Entscheidung der besonderen Habilitationskommission über die wissenschaftliche Qualifikation und die didaktischen Fähigkeiten eines Bewerbers fließt jeweils in einen Bescheid dieses Kollegialorgans ein.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß die Zusammensetzung von Kollegialorganen sachlich sein und dem Gleichheitssatz entsprechen muß:

So hielt er es im Erkenntnis VfSlg. 10530/1985 (damit im Ergebnis übereinstimmend VfSlg. 11069/1986) für sachlich gerechtfertigt, die Vorschläge für die Bestellung einzelner Mitglieder der Zivildienst(ober)kommission von jenen gesetzlichen Interessenvertretungen erstatten zu lassen, "denen die weitaus überwiegende Zahl aller Wirtschaftstreibenden bzw. unselbständig Erwerbstätigen angehört, weil es unmöglich wäre, die Mitwirkung von Vertretern aller Interessenvertretungen vorzusehen".

Im Erkenntnis VfSlg. 11282/1987 hielt der Verfassungsgerichtshof das Gebot, daß ein Mitglied der Grundverkehrsbehörde Fachmann auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft sein muß, für verfassungsrechtlich unbedenklich, da die besondere Sachkunde wenigstens eines Mitgliedes gerade bei den Angelegenheiten des Grundverkehrs nahezu unentbehrlich ist. Im selben Erkenntnis hielt der Verfassungsgerichtshof freilich folgendes fest:

"Beizufügen bleibt, daß weder aus dem Sachlichkeitsgebot noch sonst aus Bestimmungen der Verfassung ableitbar ist, daß Mitglieder von Kollegialbehörden (hier: die von Interessenvertretungen vorgeschlagenen) schlechthin eine besondere Sachkunde aufweisen müssen."

Das Erkenntnis VfSlg. 11912/1988 betraf die Zusammensetzung der Bundesschiedskommission nach § 346 ASVG. Die Mitgliedschaft in der Bundesschiedskommission war aktiv Berufstätigen vorbehalten. Der Verfassungsgerichtshof entschied, daß eine derartige Regelung innerhalb des freien rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Bundesgesetzgebers liege. Es sei nicht unsachlich, eine aktive Berufstätigkeit als besonderes Bestellungserfordernis zu normieren und die Funktionsperiode mit dem Ausscheiden aus dem Berufsleben enden zu lassen.

Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zeigt also, daß die Regelung der Zusammensetzung von Kollegialbehörden im allgemeinen in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt und es nicht von Verfassungs wegen geboten ist, nur solche Personen zu Mitgliedern einer Kollegialbehörde zu bestellen, die über eine besondere Sachkunde verfügen. Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlaß, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen.

Die Aussage des Verfassungsgerichtshofes, daß Mitglieder von Kollegialbehörden keine besondere Sachkunde aufweisen müssen, gilt freilich - wie schon das Zitat aus dem Erkenntnis VfSlg.11282/1987 (arg: "schlechthin") zeigt - nicht völlig uneingeschränkt. Die Sachlichkeit der Zusammensetzung und der Willensbildung einer Kollegialbehörde hängt vielmehr vom Gegenstand ab, den sie zu entscheiden und über den sie einen Bescheid zu erlassen hat.

Besteht der Gegenstand der Entscheidung ausschließlich in der inhaltlichen Beurteilung besonderer fachlicher Kenntnisse eines Bewerbers (in der Lehre vielfach als "Prüfungsentscheidung" bezeichnet), so wäre es unsachlich, wenn eine derartige Entscheidung mehrheitlich von Personen getroffen wird, die selbst nicht über die entsprechende fachliche Qualifikation verfügen.

4. Gemäß § 25 Abs 1 UOG ist die Lehrbefugnis (venia docendi) das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erworbene Recht, die wissenschaftliche Lehre an der Universität mittels der Einrichtungen der Universität frei auszuüben. Wie sich aus § 35 Abs 3 UOG ergibt, gehören zu den Fähigkeiten, die von jemandem, der die Lehrbefugnis anstrebt, zu erwarten sind, sowohl die fachlich-wissenschaftliche Qualifikation als auch didaktische Fähigkeiten. Mit Recht weist die Bundesregierung darauf hin, daß § 35 Abs 3 UOG keinerlei Gewichtung dieser Fähigkeiten vornimmt. Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 888 BlgNR XIII. GP zeigen, daß es die Absicht des Gesetzgebers war, die pädagogischen Fähigkeiten im Habilitationsverfahren in stärkerem Ausmaß als bisher zu verankern. Gesetzgeberische Maßnahmen, die diesem Ziel dienen, sind sachlich.

Demgemäß hält es der Verfassungsgerichtshof auch für sachlich vertretbar, wenn in Habilitationskommissionen neben den Universitätsprofessoren auch Studierende und Vertreter des Mittelbaus berufen werden, da man Studierenden und Vertretern des Mittelbaus nicht absprechen kann, auch in der Lage zu sein, pädagogische Fähigkeiten von Bewerbern zu beurteilen.

Die Beurteilung der didaktischen Fähigkeiten eines Bewerbers findet freilich nur im dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens statt. Der zweite und der vierte Abschnitt (§35 Abs 3 litb und d) betreffen die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation des Bewerbers. Im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens ist zu prüfen, ob die Habilitationsschrift oder die als Habilitationsschrift geltenden wissenschaftlichen Arbeiten

a) methodisch einwandfrei durchgeführt sind;

b) neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und

c) die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen (§36 Abs 3 UOG).

Im vierten Abschnitt ist ein Kolloquium über das Habilitationsfach unter besonderer Bedachtnahme auf die Habilitationsschrift und die sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten zu begutachten (§36 Abs 5 UOG). In diesen beiden Abschnitten des Habilitationsverfahrens, in denen es ausschließlich auf die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation des Bewerbers ankommt, ist es unsachlich, die Willensbildung in einer (besonderen) Habilitationskommission derart zu regeln, daß ein Beschluß nicht jedenfalls auch von der Mehrheit der über die Lehrbefugnis verfügenden Mitglieder getragen wird.

Soweit es hingegen die Willensbildung einer (besonderen) Habilitationskommission im ersten und im dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens betrifft, ist die in Rede stehende Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich, weil es in keinem dieser beiden Abschnitte um die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation eines Bewerbers als solche geht.

Sind Gegenstand der Entscheidung einer Kollegialbehörde sowohl die Beurteilung der fachlichen Fähigkeiten eines Bewerbers als auch andere Umstände, so steht es im rechtspolitischen Spielraum des Gesetzgebers, auch Personen zu Mitgliedern der Kollegialbehörde zu berufen, die nicht selbst die vom Bewerber angestrebte fachliche Qualifikation besitzen, wenn er gleichzeitig sicherstellt, daß bei der Beurteilung der fachlichen Qualifikation nicht die Mehrheit jener Mitglieder, die selbst über diese Qualifikation verfügen, überstimmt werden kann.

Da der Gesetzgeber bei Schaffung des UOG eine solche Vorsorge nicht getroffen hat, ist jene Bestimmung verfassungswidrig, die eine Zusammensetzung des Kollegialorgans in einer Weise regelt, die ein Überstimmen der Mehrheit der fachlich qualifizierten Mitglieder möglich macht. Der Gesetzgeber ist durch den Gleichheitssatz nicht gehindert, in einer Ersatzregelung dieselbe Zusammensetzung der Kollegialbehörde wie bisher vorzusehen, wenn er gleichzeitig für die Abschnitte 2 und 4 des Habilitationsverfahrens, bei denen es allein auf die wissenschaftliche Qualifikation des Bewerbers ankommt, einen Abstimmungsmodus vorsieht, der auch die Mehrheit der selbst über eine Lehrbefugnis verfügenden Personen berücksichtigt.

Den weiteren Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, nämlich daß den Vertretern der Studierenden ein Mitspracherecht in der besonderen Habilitationskommission eingeräumt wird, das dem der Mittelbauvertreter entspricht, ist bei diesem Ergebnis die Grundlage entzogen.

5. Diese Auffassung steht nicht in Widerspruch zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 8136/1977, mit welchem die sogenannte "Drittelparität" in Studienkommissionen für verfassungsmäßig erklärt wurde. Studienkommissionen nehmen an der Wissenschaftsverwaltung der Universitäten teil. Sie treffen keine "Prüfungsentscheidungen". Es entspricht der im UOG vorgesehenen und im genannten Erkenntnis VfSlg. 8136/1977 erwähnten "abgestuften Mitwirkung der Angehörigen der Universität", die Zusammensetzung von Kollegialorganen und die Abstimmung in diesen je nach dem Gegenstand, der von solchen Organen zu behandeln ist, unterschiedlich zu regeln. Die aus der Beschränkung der Studienkommissionen auf Aufgaben im Bereich der Wissenschaftsverwaltung resultierenden Gründe für die sachliche Rechtfertigung ihrer Zusammensetzung und Willensbildung können auf eine (besondere) Habilitationskommission im Hinblick auf deren völlig anders geartete Aufgaben nicht schlechthin übertragen werden. Eine gesetzliche Regelung, nach der - dem durch das UOG verfolgten Konzept der Mitbestimmung entsprechend - bei den im Universitätsbereich tätigen Kommissionen auch Mittelbauvertreter und Vertreter der Studierenden mitwirken, verwehrt das Gleichheitsgebot nicht. Für die Regelung der Zusammensetzung und der Abstimmung, also das Ausmaß der Mitwirkung in einer (besonderen) Habilitationskommission gebietet der Gleichheitssatz aber die Berücksichtigung des besonderen Charakters der von dieser Kommission zu treffenden Entscheidung.

6. Der Hinweis der Bundesregierung auf die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des UOG 1975 kann die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Gleichheitswidrigkeit der geltenden Rechtslage nicht widerlegen.

7. Aus den angeführten Gründen war die in § 15 Abs 9 erster Satz UOG enthaltene Wortgruppe "im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan" als dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend und darum als verfassungswidrig aufzuheben.

VI. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesbestimmung gründet sich auf Art 140 Abs 5 dritter und vierter Satz B-VG.

Der Ausspruch, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art 140 Abs 6 erster Satz B-VG.

Der Ausspruch über die Kundmachungspflicht stützt sich auf Art 140 Abs 5 erster Satz B-VG sowie auf § 64 Abs 2 und § 65 VerfGG.

Die Entscheidung konnte gemäß 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.