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VfGH vom 04.03.1997, G1268/95

VfGH vom 04.03.1997, G1268/95

Sammlungsnummer

14779

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der durch die Stmk BauO-Novelle 1988 normierten Festlegung der "Erteilung der Baubewilligung" als neuen Anknüpfungspunkt für die Verpflichtung zur Leistung eines Aufschließungsbeitrages; Anrechnung der vor Inkrafttreten der Novelle zu entrichtenden Aufschließungsbeiträge entsprechend dem Grundsatz der Einmalbesteuerung zur Vermeidung einer Doppelvorschreibung; keine Verletzung des Vertrauensschutzes

Spruch

Den Anträgen wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Aus Anlaß mehrerer beim Verwaltungsgerichtshof anhängiger Verfahren über Beschwerden, die sich gegen Bescheide des Gemeinderates der Gemeinde Graz bzw. der Steiermärkischen Landesregierung betreffend die Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen gemäß § 6a der Steiermärkischen Bauordnung 1968 (im folgenden als "Stmk BauO" bezeichnet) stellt dieser Gerichtshof gemäß Art 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof die folgenden Anträge:

a) aus Anlaß der beim Verwaltungsgerichtshof zu

Zlen. 92/17/0015, 92/17/0016 und 92/17/0017 protokollierten Beschwerden mit Beschlüssen Zlen. A68/95, A69/95 und A70/95 die Anträge,

"§6a der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, und der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991, LGBl. Nr. 42, zur Gänze,

in eventu

§ 6a der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, zur Gänze,

in eventu,

§ 6a Abs 2 zweiter Satz der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989,

als verfassungswidrig aufzuheben";

b) aus Anlaß der beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 95/17/0027 protokollierten Beschwerde mit Beschluß Zl. A114/95 den Antrag,

"1.) den § 6a der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, und der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991, LGBl. Nr. 42, zur Gänze,

2.) in eventu den § 6a Abs 2 letzter Satz leg. cit. in der vorhin zitierten Fassung,

3.) in eventu die Worte 'ohne Änderung des Verwendungszweckes' in § 6a Abs 2 letzter Satz leg. cit. in der vorhin zitierten Fassung,

als verfassungswidrig aufzuheben";

c) aus Anlaß der beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 94/17/0310 protokollierten Beschwerde mit Beschluß Zl. A11/96 den Antrag,

"1.) den § 6a der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, und der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991, LGBl. Nr. 42, zur Gänze,

2.) in eventu den § 6a Abs 2 letzter Satz leg. cit. in der vorhin zitierten Fassung,

als verfassungswidrig aufzuheben,

3.) in eventu


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a)
festzustellen, daß die unter 1.) genannte Bestimmung,
b)
hilfsweise festzustellen, daß die unter 2.) genannte Bestimmung,

verfassungswidrig war";

d) aus Anlaß der beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 94/17/0093 protokollierten Beschwerde mit Beschluß A19/96 den Antrag,

"1. festzustellen,

a) daß § 6a der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, und der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991, LGBl. Nr. 42, zur Gänze verfassungswidrig war,

in eventu

b)daß § 6a Abs 2 erster und dritter Satz der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, und der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991, LGBl. Nr. 42, verfassungswidrig waren,

in eventu

2.

a) § 6a der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, und der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991, LGBl. Nr. 42, zur Gänze,

in eventu

b) § 6a Abs 2 erster und dritter Satz der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, und der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991, LGBl. Nr. 42,

als verfassungswidrig aufzuheben";

e) aus Anlaß der beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 96/17/0082 protokollierten Beschwerde mit Beschluß A27/96 den Antrag,

"1. festzustellen,

a) daß § 6a der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, und der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991, LGBl. Nr. 42, zur Gänze verfassungswidrig war,

in eventu

b) daß § 6a Abs 2 erster bis dritter Satz der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, und der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991, LGBl. Nr. 42, verfassungswidrig waren,

in eventu

2.

a) § 6a der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, und der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991, LGBl. Nr. 42, zur Gänze,

in eventu

b) § 6a Abs 2 erster bis dritter Satz der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, und der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991, LGBl. Nr. 42,

als verfassungswidrig aufzuheben."

Zu der im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Rechtslage ist auf folgendes hinzuweisen:

2.1. § 6a Stmk BauO, in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1974, LGBl. 130, lautete auszugsweise:

"(1) Für die im Bauland (§23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127) gelegenen Grundstücke hat die Gemeinde aus Anlaß der erstmaligen Widmungsbewilligung, soweit nicht eine Verpflichtung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen besteht, einen Aufschließungsbeitrag für Fahrbahnherstellung, Oberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung zu erheben. Der Aufschließungsbeitrag ist gleichzeitig mit der Erteilung Widmungsbewilligung vorzuschreiben. Der Aufschliessungsbeitrag wird zu einem Drittel mit Rechtskraft des Widmungsbescheides, zu einem Drittel einen Monat nach Fertigstellung der Aufschließung fällig. Ist die Aufschließung zum Zeitpunkt der Erteilung der Widmungsbewilligung fertiggestellt, wird der Aufschließungsbeitrag zur Gänze mit Rechtskraft des Widmungsbescheides fällig.

(2) Für die im Bauland gelegenen Grundstücke, für die eine Widmungsbewilligung, jedoch keine Baubewilligung vorliegt, ist der Aufschließungsbeitrag gleichzeitig mit der Baubewilligung vorzuschreiben. Hinsichtlich der Fälligkeit gilt Abs 1 sinngemäß. Der Aufschließungsbeitrag darf für dasselbe Grundstück nur einmal vorgeschrieben werden.

(3) ..."

2.2. Dieselbe Gesetzesstelle in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. 14, lautet:

"(1) Die Baubehörde hat gleichzeitig mit der Erteilung der Baubewilligung einen Aufschließungsbeitrag für die im Bauland (§23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127) gelegenen Grundstücke vorzuschreiben. Dieser Beitrag, der für die Errichtung der Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung sowie für die Oberflächenentwässerung zu verwenden ist, wird zur Hälfte mit Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Die zweite Hälfte des Beitrages wird mit Rechtskraft der Benützungsbewilligung oder einer Teilbenützungsbewilligung fällig. Der Aufschließungsbeitrag wird jedoch zur Gänze mit Rechtskraft der Baubewilligung fällig, wenn die Aufschließung des Grundstückes zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen ist.

(2) Der Aufschließungsbeitrag darf für dasselbe Gebäude nur einmal vorgeschrieben werden. Im Falle von Um- und Zubauten oder bei Vorliegen mehrerer Baubewilligungen ist ein Ergänzungsbeitrag entsprechend der Vergrößerung der Geschoßfläche (Abs3) vorzuschreiben. Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entrichteter Aufschließungsbeitrag ist bei Aufschließungsbeitragsvorschreibung nach diesem Gesetz anzurechnen.

(3) Der Aufschließungsbeitrag errechnet sich aus dem Produkt von Einheitssatz je Quadratmeter und der ermittelten Geschoßfläche. Bei der Ermittlung der Geschoßfläche ist die verbaute Fläche heranzuziehen. Dabei wird das Erdgeschoß zur Gänze, die übrigen Geschoße sowie der Keller und bewohnbare Dachgeschoße zur Hälfte berechnet. Für Nebengebäude (Garagen, Ställe, Scheunen und dergleichen) ist ebenfalls nur die Hälfte der Geschoßfläche heranzuziehen.

(4) Die Höhe des Einheitssatzes je Quadratmeter hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen und der laufenden Kostenentwicklung anzupassen. Dieser Festsetzung sind die Kosten einer regelprofilmäßigen Straßenaufschließung des Baulandes mit einer mittelschwer befestigten, dauernd staubfreien und maximal 6 m breiten Fahrbahn einschließlich der Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen zugrundezulegen.

(5) Mit Zustimmung der Gemeinde erbrachte Eigenleistungen sind auf den Aufschließungsbeitrag anzurechnen.

(6) Abgabepflichtig ist der Bauwerber, der Eigentümer des Grundstückes zur Zeit der Erteilung der Baubewilligung haftet solidarisch. Wird das Grundstück nach der Erteilung der Baubewilligung veräußert, so haftet der neue Eigentümer für den anfällig noch offenen Betrag.

(7) Diese Aufschließungsbeiträge dürfen als Interessentenbeiträge nur für die Herstellung von Fahrbahn, Oberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung im Bauland verwendet werden. Sie sind ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinne des § 6 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 und des § 14 Abs 1 Z. 14 sowie Abs 2 des Finanzausgleichsgesetzes 1985."

ArtII Abs 1 leg.cit. sieht vor, daß dieses Gesetz - mit einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme - mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten - das war im Hinblick auf die Ausgabe und Versendung des Landesgesetzblattes für die Steiermark am der - in Kraft tritt. Gemäß Abs 2 dieses Artikels ist für Berufungen gegen Bescheide, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind, jedoch die bisherige Rechtslage maßgeblich.

2.3. Dem § 6a Abs 2 Stmk Bau0 in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988 wurde durch die Steiermärkische Bauordnungsnovelle 1991 LGBl. 42 folgender Satz angefügt:

"Bei der Wiedererrichtung von Gebäuden höchstens im selben Ausmaß ohne Änderung des Verwendungszweckes hat die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages zu entfallen, wenn dadurch für die Gemeinde keine zusätzlichen Kosten für die Errichtung der Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung sowie für die Oberflächenentwässerung verursacht werden."

Gemäß ArtIII Abs 2 leg.cit. ist diese Bestimmung mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, somit mit , in Kraft getreten.

2.4. Gemäß §§120 und 121 des Steiermärkischen Baugesetzes LGBl. 59/1995 ist die Steiermärkische Bauordnung 1968 mit außer Kraft getreten. Das Steiermärkische Baugesetz sieht in seinem § 15 nunmehr anstelle des bisherigen Aufschließungsbeitrages eine Bauabgabe vor, die wie folgt geregelt ist:

"(1) Anläßlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung ist dem Bauwerber von der Abgabenbehörde eine Bauabgabe vorzuschreiben. Für die Bauabgabe samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück, bei Superädifikaten oder Objekten nach dem Baurechtsgesetz auf den baulichen Anlagen, ein gesetzlichen Pfandrecht. Wird von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht, so ist die vorgeschriebene Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen auf demselben Grundstück anzurechnen.

(2) Bei Zu- und Umbauten ist die Bauabgabe entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.

(3) Die Bauabgabe errechnet sich aus dem Produkt von Einheitssatz je Quadratmeter und der Bruttogeschoßfläche. Dabei sind Erdgeschosse zur Gänze, die übrigen Geschosse (Tiefgaragengeschosse, Keller, Obergeschosse, Dachgeschosse, u. dgl.) zur Hälfte zu berechnen.

(4) Der Einheitssatz beträgt S 120,-/m2. Die Landesregierung kann durch Verordnung die Höhe des Einheitssatzes an die Entwicklung der Baukosten anpassen. Sie hat sich dabei an der Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Baukostenindex zu orientieren.

(5) Die Bauabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne § 6 Abs 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

(6) Die Abgaben sind zur Finanzierung von folgenden Maßnahmen zweckgebunden:

1. Herstellung von Verkehrsflächen, Oberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtungen;

2. Übernahme von Grundstücken in das öffentliche Gut;

3. Errichtung und Gestaltung von öffentlichen Kinderspielplätzen sowie Grünflächen;

4. Erstellung von Bebauungsplänen und Bebauungsrichtlinien.

(7) Bei der Errichtung von Betriebsobjekten für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sind für Geschoßflächen, die nicht dem Wohnen dienen, von der errechneten Bauabgabe nur 25 Prozent vorzuschreiben.

(8) Die Vorschreibung der Bauabgabe entfällt:


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1.
bei der Wiedererrichtung von Gebäuden für dasselbe Ausmaß;
2.
bei Nebengebäuden."

Die Übergangsbestimmung des § 119 Abs 8 BauG sieht vor, daß bisher vorgeschriebene Aufschließungsbeiträge bei der Vorschreibung der Bauabgabe anzurechnen sind.

3.1. Den Beschwerden derselben Beschwerdeführerin liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit drei Bescheiden des Stadtsenates der Gemeinde Graz vom wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 6a Stmk BauO LGBl. 149/1968, idF LGBl. 14/1989, aus Anlaß der Erteilung von Baubewilligungen vom bzw. vom für ein Grundstück in Graz Aufschließungsbeiträge vorgeschrieben.

In den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, daß für das betroffene Grundstück bereits mit Bescheid des Magistrates Graz vom erstmals eine Widmungsbewilligung erteilt worden sei. Die Abgabenbehörde habe es jedoch verabsäumt, im Zusammenhang damit Aufschließungsbeiträge vorzuschreiben. Das Recht hiezu sei daher verjährt. Daran ändere auch nichts, daß der Aufschließungsbeitrag jetzt mit der Erteilung der Baubewilligung vorzuschreiben sei.

Mit den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzlichen Bescheide bestätigt.

In der Begründung dieser Bescheide führt die vor dem Verwaltungsgerichtshof belangte Behörde im wesentlichen aus, daß die Widmungsunterlagen für das in Rede stehende Grundstück durch Kriegseinwirkungen verloren gegangen seien und daher die Widmung vom nicht als erstmalige zu werten gewesen sei. Auf Grund dieses Sachverhaltes sei mit Bescheid vom der Aufschließungsbeitrag aus Anlaß der Baubewilligung vom vorgeschrieben worden. Der Berufung gegen diese Vorschreibung habe jedoch im Berufungsverfahren infolge Bemessungsverjährung stattgegeben werden müssen. In den nunmehr berufungsanhängigen Fällen seien mit Bescheiden vom bzw. vom die Errichtung von Zubauten bewilligt worden. Für diese seien im Sinne des § 6a Stmk BauO keine Aufschließungsbeiträge vorgeschrieben worden. Für das betroffene Grundstück sei aber auch bisher weder ein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben gewesen, noch entrichtet worden. Es habe daher auch kein Aufschließungsbeitrag auf den nunmehr vorgeschriebenen angerechnet werden können.

Diese Bescheide bekämpfte die Beschwerdeführerin zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der mit Beschlüssen vom , B1227/91, B1228/91 und B1229/91, die Behandlung dieser Beschwerden ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, daß ihr gegenüber die genannten Aufschließungsbeiträge nicht vorgeschrieben werden. Sie beantragt, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3.2. Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Bescheid vom erteilte der Stadtsenat der Gemeinde Graz den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines fünfgeschoßigen Wohn-, Büro- und Geschäftshauses auf Grundstücken in Graz. Mit Bescheid vom schrieb der Stadtsenat aus Anlaß dieser Baubewilligung den Beschwerdeführern gemäß § 6a Stmk BauO idgF einen Aufschließungsbeitrag in näher bestimmter Höhe vor.

Der dagegen erhobenen Berufung gab der Gemeinderat der Gemeinde Graz mit Bescheid vom teilweise statt und schrieb einen Aufschließungsbeitrag in geringerer Höhe vor. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß die Baubewilligung ein Gebäude betreffe, das anstelle zweier abbruchbewilligter Gebäude errichtet werden solle. Die bewilligten Verwendungszwecke der Abbruchgebäude seien Wohn- und Geschäftszwecke bzw. Büro-, Lager- und Geschäftszwecke gewesen.

§6a Abs 2 letzter Satz Stmk BauO idF LGBl. 42/1991, wonach bei der Wiedererrichtung von Gebäuden im selben Ausmaß ohne Änderung des Verwendungszweckes die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages zu entfallen hat, wenn dadurch für die Gemeinde keine zusätzlichen Kosten für die Errichtung der Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung sowie für die Oberflächenentwässerung verursacht werden, sei auch auf Fälle anzuwenden, in welchen Gebäude nach bewilligtem Abbruch neu aufgeführt würden. Bei der Bemessung des Aufschließungsbeitrages für den Neubau seien daher die Abbruchflächen in Abzug zu bringen, sofern die übrigen Voraussetzungen (Verwendungszweck, keine zusätzlichen Aufschließungskosten) erfüllt seien. Im vorliegenden Fall treffe dies nur auf eines der beiden Abbruchgebäude zu. Die Anrechnung der Geschoßfläche des anderen könne dagegen nicht erfolgen, weil sich der Verwendungszweck des neuerrichteten Gebäudes (Wohn-, Büro- und Geschäftszwecke) gegenüber dem Verwendungszweck dieses abbruchbewilligten Gebäudes (Büro-, Lager- und Geschäftszwecke, jedoch keine Wohnzwecke) geändert habe.

In der dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides geltend gemacht. Die Beschwerdeführer erachten sich dadurch in ihren Rechten verletzt, daß nicht auch die Geschoßfläche des zweiten abbruchbewilligten Gebäudes von der Bemessungsgrundlage abgezogen wurde. Eine Änderung des Verwendungszweckes liege nämlich auch dann nicht vor, wenn das neue Gebäude auch nur einen Teil der Altnutzungen übernehme und einen anderen Teil weglasse. Auch eine bloße "Teilverwirklichung" des alten Verwendungszweckes könne nicht "einrechnungsschädlich" sein.

3.3. Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde Köflach der mitbeteiligten Partei gemäß § 6a Stmk BauO idgF aus Anlaß einer mit Bescheid vom erteilten Baubewilligung einen Aufschließungsbeitrag vor.

Die mitbeteiligte Partei erhob dagegen Berufung und begründete diese im wesentlichen damit, daß es sich bei der Errichtung des Gebäudes um eine Wiedererrichtung im Sinne des § 6a Abs 2 letzter Satz Stmk BauO idF LGBl. 42/1991 handle.

Mit Bescheid vom wies der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde die Berufung der mitbeteiligten Partei als unbegründet ab. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß die Errichtung des neuen Bauwerkes an einer anderen Stelle erfolgen solle als das ursprünglich bestehende Wohnhaus und daher ein Fall des § 6 Abs 2 letzter Satz Stmk BauO idF LGBl. 41/1991 nicht vorliege. Für das ursprünglich bestehende, später abgetragene Wohnhaus sei noch nie ein Aufschließungsbeitrag geleistet worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Vorstellung.

Daraufhin hob die Steiermärkische Landesregierung den Berufungsbescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an diese Gemeinde. Begründend wird dazu ausgeführt, der genannten Bestimmung sei der Inhalt beizulegen, daß von einer Wiedererrichtung auch dann gesprochen werden könne, wenn die Bauführung im Bereich des Bauplatzes des zuvor abgebrochenen Gebäudes erfolge. Da sich weder der Verwendungszweck des Gebäudes geändert, noch die Geschoßfläche vergrößert habe, sei der angefochtene Berufungsbescheid aufzuheben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Gemeinde erachtet sich in ihrem Recht darauf, daß ihr letztinstanzlicher Bescheid mangels Verletzung subjektiver Rechte des Vorstellungswerbers nicht von der Gemeindeaufsichtsbehörde aufgehoben wird, verletzt. Da sich die verbaute Fläche des neuzuerrichtenden Wohnhauses nicht mit der verbauten Fläche des abgetragenen Wohnhauses decke, könne von einer Wiedererrichtung im Sinne des § 6a Abs 2 letzter Satz Stmk BauO nicht gesprochen werden.

3.4. Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführerin die Errichtung eines Automobilassemblingwerkes in Graz bewilligt und hiefür gemäß § 6a Stmk BauO idF LGBl. 42/1991 ein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben. Die Vorschreibung erfolgte für die gesamte von der Baubewilligung erfaßte Geschoßfläche, ohne Berücksichtigung früherer Baubewilligungen im Sinne des § 6a Abs 2 zweiter Satz Stmk BauO.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, daß die Grundstücke, auf welchen die Bauführung erfolge, bereits mit Bescheid des Magistrates Graz vom erstmals gewidmet worden seien. Im Widmungsbescheid sei festgehalten worden, daß der gemäß § 6a Stmk BauO in der damaligen Fassung zu erhebende Aufschließungsbeitrag mit gesondertem Bescheid zur Vorschreibung gelangen werde. Der Umstand, daß die Behörde ungeachtet dessen offenbar keinen Vorschreibungsbescheid erlassen habe, wodurch offenkundig Bemessungsverjährung eingetreten sei, berechtige die Behörde nicht, dies aus Anlaß der nunmehrigen Baubewilligung "nachzuholen".

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Graz wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Dies wird im wesentlichen damit begründet, daß das gesamte Werksgelände bei Errichtung der Hallen im Zweiten Weltkrieg bereits gewidmet gewesen sei und die Widmungsunterlagen durch Kriegseinwirkungen verloren gegangen seien. Daher sei die Widmung vom nicht als erstmalige Widmung zu werten gewesen. Der mit Berufung bekämpfte Bescheid stelle daher keine "Nachholung" einer unterlassenen Aufschließungsbeitragsvorschreibung dar. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie würde sämtliche Aufschließungsmaßnahmen, für deren Finanzierung der Beitrag zweckgebunden sei, selbst erbringen, wird ausgeführt, daß Eigenleistungen im Sinne des § 6a Abs 5 Stmk BauO nur solche sein könnten, die für die Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche aufgewandt würden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Eigenleistungen beträfen aber bloß die Tragung der Kosten für die Herstellung eines Ersatzweges für die öffentliche Verkehrsfläche, die sonst über das Werksgelände geführt hätte, bzw. im Privateigentum der Beschwerdeführerin stehende Flächen.

Diesen Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom , B1423/93, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, daß ihr gegenüber der genannte Aufschließungsbeitrag nicht vorgeschrieben werde. Sie beantragt den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3.5. Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Bescheid des Stadtsenates der Gemeinde Graz vom wurde der Beschwerdeführerin aus Anlaß der Erteilung einer Baubewilligung mit Bescheid vom gleichen Tage für die Errichtung eines Versorgungstunnels auf einem Grundstück in Graz ein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Gemeinderat als unbegründet ab. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß mit dem Bescheid vom gemäß den §§57 und 62 der Stmk BauO die Bewilligung zur Errichtung eines Versorgungstunnels erteilt worden sei. Die erteilte Baubewilligung bilde für die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages eine notwendige Tatbestandsvoraussetzung. Die Bewilligungspflicht des Bauvorhabens werde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. § 6a Stmk BauO gehe aber nicht davon aus, daß Voraussetzung für die Verpflichtung zur Entrichtung des Aufschließungsbeitrages das Vorliegen einer Baubewilligung nach einem bestimmten Untertatbestand des § 57 Abs 1 Stmk BauO sei. Notwendig sei lediglich, daß eine von der Baubehörde erteilte Baubewilligung vorliege. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es handle sich um eine Baubewilligung gemäß § 57 Abs 1 litg leg. cit. und eine solche Bewilligung löse die Beitragspflicht nicht aus, entspreche nicht dem Gesetz.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Rechten hinsichtlich der materiellen und formellen rechtlichen Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung, des AVG sowie der Steiermärkischen Landesabgabenordnung verletzt erachtet und inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

4.1. Zur Begründung der mit Zahlen A68/95, A69/95 und A70/95 gestellten Gesetzesprüfungsanträge führt der Verwaltungsgerichtshof - gleichlautend - insbesondere folgendes aus:

"Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist unter anderem strittig, ob die Baubewilligung vom für die Errichtung eines Zubaues in - nach der Behauptung der Beschwerdeführerin - einer 'erstmaligen' Widmungsbewilligung aus dem Jahre 1980 oder in - nach der nicht näher begründeten (erkennbaren) Annahme der belangten Behörde - einer Widmung aus der Zeit des zweiten Weltkrieges ihre Deckung findet. Damit stellt sich für den Verwaltungsgerichtshof die Rechtsfrage, welche Rechtslage anzuwenden ist, wenn die Widmungsbewilligung vor der Nov 1988 als 'erstmalige Widmungsbewilligung' nach Abs 1 des 6a Bau0 in der Fassung vor der Nov 1988 - und die diese Widmungsbewilligung (sei es auch nur teilweise) aktualisierende Baubewilligung nach dem Geltungsbeginn der Nov 1988 erteilt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, daß im allgemeinen maßgebende Grundlage für die rechtliche Beurteilung eines Abgabenanspruches gemäß § 3 Abs 1 Steiermärkische Landesabgabenordnung - LAO die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenschuldverhältnisses ist: Enthalten materiell-rechtliche Vorschriften keine besonderen Anordnungen über den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit, so ist prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom Zl. 86/17/0178). In einem solchen, wie dem oben geschilderten Fall entstand bzw. entsteht aber die Abgabenschuld einerseits aus Anlaß der Widmungsbewilligung (im zeitlichen Geltungsbereich der Rechtslage vor der Nov 1988) als auch andererseits aus Anlaß der Baubewilligung (im zeitlichen Geltungsbereich der Nov 1988). Aus ArtII der Nov 1988 ist jedoch nach der vorläufigen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu folgern (vgl. sinngemäß auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/17/0402), daß in Ansehung eines nach der Rechtslage vor der Nov 1988 entstandenen Abgabenschuldverhältnisses, sofern es sich nicht um Berufungen gegen Bescheide handelte, die bis zum Inkrafttreten der Nov 1988 erlassen worden sind, eine gesetzliche Ermächtigung zur Abgabenfestsetzung nach dem nicht (mehr) besteht.

Der Gesetzgeber scheint aber auch davon ausgegangen zu sein, daß ein nach der Rechtslage vor der Nov 1988 entstandenes Abgabenschuldverhältnis (im Grunde des § 6a Abs 1) einer 'neuerlichen' Entstehung eines solchen Schuldverhältnisses im zeitlichen Geltungsbereich der Nov 1988 (aus Anlaß einer Baubewilligung) nicht entgegensteht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0051).

Bei seinen Bedenken geht nun der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß das Vertrauen in die Rechtsordnung unter bestimmten Voraussetzungen durch den Gleichheitsgrundsatz geschützt ist (so etwa in den Fällen, in denen eine Steuerbehörde von einer über mehrere Jahre vertretenen Rechtsauffassung, an die sich die Steuerpflichtigen in der Folge gehalten haben, ohne triftige Gründe abweicht), daß aber auch der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten ist, dem Vertrauensschutz bei seinen Regelungen Beachtung zu schenken. Daher können gesetzliche Vorschriften mit dem Gleichheitssatz in Konflikt geraten, weil und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten (vgl. etwa VfSlg. 12186/1989 sowie 13197/1992).

Durch die Nov 1988 wurde nun das bestehende System insoweit geändert, daß (allgemein) die Abgabepflicht an die Baubewilligung und nicht mehr an die Widmungsbewilligung (mit Ausnahme des davon abweichenden Übergangsfalles des § 6a Abs 2 Bau0 in der Fassung vor der Nov 1988) geknüpft wird.

Das Steiermärkische Baurecht mit seinem Spezifikum von Widmungs- und Baubewilligung (und deren Verschränkung) hatte in der Regelung des Aufschließungsbeitrages nach § 6a Bau0 in der Fassung vor der Nov 1988 insofern seinen Niederschlag gefunden, als nach § 6a Abs 1 leg. cit. bereits die 'erstmalige Widmungsbewilligung' - als entscheidender Akt einer Bauplatzschaffung, die eine Bebauung erst einleiten soll (vgl. VfSlg. 11466/1987) - die Abgabepflicht auslöste, während die den Charakter einer Übergangsvorschrift tragende Regelung des § 6a Abs 2 leg. cit. (erst) an die Aktualisierung der Widmungsbewilligung durch eine Baubewilligung anknüpfte. An der sachlichen Rechtfertigung, die Eigentümer von Baugrundstücken zur Leistung von Aufschließungsbeiträgen im Sinne von 'Interessentenbeiträge(n) von Grundstückseigentümern und Anrainern' nach dem FAG zu verpflichten, ändert es nichts, ob die Entstehung des Abgabenanspruches - schon - an die Widmungsbewilligung oder - erst (in einem weiteren Schritt) an die Baubewilligung geknüpft wird. Mit anderen Worten:

Objektivierbarer Anknüpfungspunkt für eine Beitragsleistungsverpflichtung ist in beiden Varianten in gleicher Weise gegeben, wie gerade auch der § 6a Abs 2 Bau0 in der Fassung vor der Nov 1988 zeigte.

Eine allfällige gegenteilige Auffassung, daß nämlich das Regime der Nov 1988 nicht solche (inhaltlich idente) Abgabenansprüche wie nach der Rechtslage vor der Nov 1988 erfasse, weil etwa der objektivierbare Anknüpfungspunkt für die Beitragsleistungsverpflichtung (nunmehr) ein anderer sei, wäre dem Einwand ausgesetzt, daß auch die Anrechnungsregel des § 6a Abs 2 letzter Satz leg. cit. gegen sie spricht. Der Verwaltungsgerichtshof vermöchte nämlich keine sachliche Rechtfertigung dafür zu finden, warum ein 'entrichteter Aufschließungsbeitrag' auf einen im vorskizzierten Sinne völlig neuen und andersartigen Beitrag angerechnet werden sollte.

Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof das Bedenken, daß durch die Änderung des Anknüpfungspunktes für die Beitragsleistungsverpflichtung, die die Nov 1988 bewirkte, im Ergebnis - auch - verjährte (inhaltlich idente) Abgabenansprüche neu ins Leben gerufen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat damit gleichartige Bedenken, wie sie den Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung des ArtII Abs 5 der Wr. Gefrorenessteuergesetz-Novelle 1989 - wegen Durchbrechung der Verjährung - bestimmten (vgl. VfSlg. 13197/1992). Auch das öffentliche Abgabenrecht trägt in spezifischer Form (vgl. VfSlg. 10889/1986) dem der Verjährung immanenten Gedanken Rechnung, daß Gläubigerrechte und Schuldnerpflichten nicht verewigt werden sollen und Rechtsfriede nach einer bestimmten Zeit eintreten soll (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2157). Der Verwaltungsgerichtshof vermag keine sachliche Rechtfertigung dafür zu finden, daß der im Vertrauen auf diesen gesetzlich statuierten Rechtsfrieden handelnde Normunterworfene nachträglich belastet wird und durch die Anrechnungsregel des § 6a Abs 2 dritter Satz Bau0 in der Fassung der Nov 1988 lediglich die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (tatsächlich) entrichteten Aufschließungsbeiträge Berücksichtigung finden.

Letzteres führt - ungeachtet dessen, daß sich die im folgenden aufzuzeigenden Umstände im Beschwerdefall nicht verwirklicht haben (vgl. etwa VfSlg. 8533/1979 und 8806/1980) noch zu einem weiteren Bedenken: Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes schützt ein auf Grund der Rechtslage vor der Nov 1988 vorgeschriebener und auch entrichteter Aufschließungsbeitrag nicht vor einer 'neuerlichen' Beitragsvorschreibung (aus Anlaß der Baubewilligung nach der Rechtslage in der Fassung der Nov 1988); der entrichtete Aufschließungsbeitrag ist auf die Vorschreibung lediglich anzurechnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0051). Mit der Nov 1988 wurde aber auch das Berechnungssystem geändert. Daß nach den Materialien zur Nov 1988 das frühere Regime komplizierte Berechnungen, die in Einzelfällen auch zu sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnissen geführt hätten, erfordert habe und deshalb die Berechnung auf die Geschoßfläche abgestellt worden sei (vgl. Blg.Nr. 47 zu den stenographischen Berichten des Steiermärkischen Landtages, XI. GP, 10), wird nicht in Zweifel gezogen. Daran ändert aber nichts, daß das neue Berechnungssystem je nach Lage des Falles einen (gegenüber dem früheren Betrag) höheren Aufschließungsbeitrag ergeben kann. Auf dem Boden der - zusammenfassend ausgedrückten - Fiktion einer neuerlichen Verwirklichung des Abgabentatbestandes bedeutet dies aber im Ergebnis, daß eine Art "Ergänzungsbeitrag" (unter Berücksichtigung der Anrechnungsregel des § 6a Abs 2 letzter Satz Bau0 in der Fassung der Nov 1988) vorgeschrieben werden kann. Für den umgekehrten Fall, daß sich ein gegenüber der früheren Rechtslage niedrigerer Aufschließungsbeitrag ergibt, trifft das Gesetz aber keine Vorsorge. Insofern wird aus Mangel einer entsprechenden Übergangsregelung nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eine sachlich ungerechtfertigte Differenzierung zugunsten des Abgabengläubigers ohne Korrelat auf Abgabenschuldnerseite getroffen.

Vor dem Hintergrund der Anrechnungsregel des § 6a Abs 2 letzter Satz Bau0 in der Fassung der Nov 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof aber auch noch das Bedenken, daß diese nicht geeignet ist, für folgende Fallkonstellation ein dem Sachlichkeitsgebot entsprechendes Ergebnis herbeizuführen:

Nach § 6a Abs 2 erster Satz Bau0 in der Fassung der Nov 1988 darf der Aufschließungsbeitrag für dasselbe Gebäude nur einmal vorgeschrieben werden. Ein nach der früheren Fassung des § 6a Bau0 anläßlich der Widmungsbewilligung für ein Grundstück vorgeschriebener Aufschließungsbeitrag hindert die (nochmalige) Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages auf Grund der Nov 1988 anläßlich der Baubewilligung nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0051). Die Anrechnungsregel des § 6a Abs 2 letzter Satz Bau0 in der Fassung der Nov 1988 erfaßt aber nur vor Inkrafttreten der Nov 1988 'entrichtete' Aufschließungsbeiträge. Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Nov 1988 zwar ein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben, aber noch nicht entrichtet, kommt es nach dem Gesetz zu keiner Anrechnung. Damit stellt sich aber auch die Frage einer nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dem Gleichheitssatz widersprechenden 'Doppelvorschreibung' an den Abgabengläubiger. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nämlich im Sinne des oben Gesagten keinen Anhaltspunkt dafür zu finden, daß der Aufschließungsbeitrag nach der Nov 1988 - aus der Sicht eines objektivierbaren Anknüpfungspunktes - einen (gegenüber der Rechtslage vor der Nov 1988) neuen und andersartigen Beitrag darstellte und insofern eine 'neuerliche' Abgabenvorschreibung mit dem Gleichheitssatz nicht in Konflikt geriete.

Die aufgezeigten Bedenken scheinen im Sinne des gestellten Primärantrages auf den ganzen § 6a Bau0 leg. cit. durchzuschlagen; dies vor dem Hintergrund, daß einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommen darf, und daß andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfaßt werden müssen (vgl. etwa VfSlg. 7331/1974).

Unter dem Gesichtspunkt einer untrennbaren Einheit erfaßt der Primärantrag den durch die Nov 1991 dem § 6a Abs 2 Bau0 angefügten Satz deshalb, weil nach vorläufiger Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes diese - von der Grundregel der Entstehung des Abgabenanspruches mit Tatbestandsverwirklichung nach § 6a Abs 1 Bau0 in der Fassung der Nov 1988 abweichende Ausnahmeregel (für die Wiedererrichtung von Gebäuden) auf die 'Vorschreibung' des Aufschließungsbeitrages abzustellen scheint. Die Nov 1991 ist diesbezüglich mit dem in Kraft getreten und enthält keine Übergangsregelung (etwa in der Art des ArtII Abs 2 der Nov 1988). Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides vom (zugestellt am ) dürfte daher bereits die neue Rechtslage anzuwenden gewesen sein. Aber auch dann, wenn man zum Auslegungsergebnis käme, daß der letzte Satz des § 6a Abs 2 BauO in der Fassung der Nov 1991 (rückwirkend) - aus dem Verhältnis von Grundregel und Ausnahmeregel heraus - auf den Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung nach § 6a Abs 1 Bau0 in der Fassung der Nov 1988 abstellte, scheint die Präjudizialität dieser durch die Nov 1991 geschaffenen Fassung der Regelung (unter dem Gesichtspunkt einer untrennbaren Einheit: zur Gänze) gegeben.

Für den Fall einer gegenteiligen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes - etwa dahin, daß (nur) nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Nov 1991 erfolgte Tatbestandsverwirklichungen nach § 6a Abs 1 Bau0 in der Fassung der Nov 1988 von dieser Ausnahmeregel erfaßt sein sollten - sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlaßt, den (ersten) Eventualantrag zu stellen.

Sollte der Verfassungsgerichtshof aber zur Auffassung gelangen, daß mit dem angefochtenen Bescheid lediglich ein Ergänzungsbeitrag im Grunde des § 6a Abs 2 Bau0 in der Fassung der Nov 1988 vorgeschrieben worden und daher nur § 6a Abs 2 zweiter Satz präjudiziell sei, sowie weiters, daß bei Aufhebung nur dieses Satzes der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten und auch verfassungsrechtlich unbedenklichen Inhalt bekomme, so wird der (zweite) Eventualantrag gestellt. Hiezu ist auszuführen, daß nach vorläufiger Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes § 6a Abs 2 zweiter Satz leg. cit. insofern an eine Baubewilligung im Sinne des Abs 1 anknüpft, als darunter entsprechend dem System des neuen Regimes nur solche (Umund) Zubauten an Gebäuden zu verstehen sind, für die nach dem Inkrafttreten der Nov 1988 eine Baubewilligung erteilt wurde. Sollte der Verfassungsgerichtshof aber zur gegenteiligen Auffassung gelangen, so hat der Verwaltungsgerichtshof das Bedenken, daß in diesem Fall in sachlich ungerechtfertigter Weise unberücksichtigt gelassen würde, ob dieser Zubau (oder auch Umbau) von der Widmungsbewilligung, an die die Abgabenpflicht nach der früheren Rechtslage anknüpfte, erfaßt war oder nicht. Durch eine entsprechend 'weite' Widmungsbewilligung können nämlich auch weitergehende Baubewilligungen für Zu- oder Umbauten gedeckt sein. Bei einer solchen entsprechenden 'Deckung' der Bewilligung für den (Um- oder) Zubau durch die Widmungsbewilligung scheint auch unter Heranziehung der Anrechnungsregel des § 6a Abs 2 letzter Satz leg. cit. ein dem Gleichheitssatz konformes Ergebnis insbesondere nicht für jene Fallgruppe (unter die auch der Beschwerdefall offenkundig fällt) erzielbar, bei der ein Aufschließungsbeitrag eben nicht entrichtet, sondern im Vertrauen auf die sonst geltende Verjährungsregel der Steiermärkischen LAO anders disponiert wurde, was beim Verwaltungsgerichtshof den oben dargelegten Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes begegnet.

Für jene Fallgruppe aber, bei der ein Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde, stellt sich das oben aufgezeigte Bedenken unter dem Gesichtspunkt eines 'Ergänzungsbeitrages' im Hinblick auf die Änderung des Berechnungssystems.

Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich jener Fallgruppe, bei der es zu einer (bloßen) Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages aus Anlaß der Widmungsbewilligung nach der Rechtslage vor der Nov 1988 kam und diese Widmungsbewilligung auch weitergehende Baubewilligungen für Zu- oder Umbauten erfaßte, gleichartige Bedenken, wie sie oben unter dem Aspekt einer 'Doppelvorschreibung' - und zwar hier im Hinblick auf den Ergänzungsbeitrag - aufgezeigt wurden."

4.2. Zur Begründung des mit Zl. A114/95 gestellten Gesetzesprüfungsantrages führt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf den oben wiedergegebenen Gesetzesprüfungsantrag Zl. A70/95 insbesondere folgendes aus:

"Zur Rechtslage

...

Die Regelung des § 6a Abs 2 letzter Satz Stmk BauO 1968 in der Fassung der Novellen 1988 und 1991 sieht den Entfall der Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages für die Wiedererrichtung von Gebäuden vor, gleichgültig, ob die ursprünglichen Gebäude vor oder nach Inkrafttreten der Stmk Bau0Nov 1988 errichtet worden sind.

Für die Fallgruppe der nach Inkrafttreten der Stmk Bau0Nov 1988 bewilligten und errichteten ursprünglichen (und sodann ersetzten) Gebäude hat die Nov 1991 durch die Befreiung der Wiedererrichtung vom Aufschließungsbeitrag eine Lücke geschlossen. Nach der Nov 1988 wäre nämlich auch durch die Erteilung der Baubewilligung für die Wiedererrichtung eines nach Inkrafttreten der Nov 1988 errichteten und in der Folge z.B. abgebrannten Gebäudes der Beitragstatbestand nach § 6a Abs 1 Stmk Bau0 1968 in der Fassung der Nov 1988 verwirklicht worden. § 6a Abs 2 erster Satz leg. cit., wonach der Aufschließungsbeitrag für dasselbe Gebäude nur einmal vorgeschrieben werden darf, hätte eine Beitragsvorschreibung nicht gehindert, denn es handelt sich ja beim ehemaligen und beim wiedererrichteten Gebäude nicht um 'dasselbe Gebäude'. Auch wäre nach § 6a Abs 2 dritter Satz leg. cit. eine Einrechnung bereits entrichteter Aufschließungsbeiträge in diesem Fall nicht möglich gewesen, weil diese Bestimmung eine Einrechnung nur für einen vor Inkrafttreten der Nov 1988 entrichteten Aufschließungsbeitrag vorsieht. Die rechtliche Situation in der Zeit zwischen den Novellen 1988 und 1991 mußte hinsichtlich der hier zunächst behandelten Fallgruppe wohl als lückenhaft geregelt erscheinen, führte sie doch für diese Fallgruppe ein Ergebnis herbei, das sowohl mit dem Grundgedanken der Vorgängerregelung aus dem Jahr 1974 als auch mit jenem der Regelung der Novelle 1988, einen gleichartigen Sachverhalt nicht noch einmal einer Abgabenvorschreibung zu unterwerfen, in Widerstreit stand. Nach beiden Regelungen durfte bzw. darf nämlich der Aufschließungsbeitrag für dasselbe Grundstück (Nov 1974) bzw. für dasselbe Gebäude (Nov 1988) nur einmal vorgeschrieben werden. Der durch die Nov 1991 dem § 6a Abs 2 Stmk Bau0 1968 angefügte letzte Satz, der - auch - die Wiedererrichtung von Gebäuden erfaßt, die nach Inkrafttreten der Nov 1988 errichtet wurden, dient nun offenbar dem Zweck, dem Einmaligkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen.

Den Gesetzesmaterialien zur Nov 1991 ist über diese Zielsetzung freilich nichts zu entnehmen, denn ursprünglich sollte die Novellierung einer anderen Zielsetzung dienen. Nach der RV an den Stmk LT, 105 BlgLT 11. GP 1990, Einl.-Zahl 1193/1, sollte nämlich der dem § 6a Abs 2 anzufügende Satz lauten: 'Für Wirtschaftsgebäude, die im räumlichen Zusammenhang mit dem Wohnhaus desselben Nutzungsberechtigten errichtet werden, ist ein Aufschließungsbeitrag nicht vorzuschreiben, wenn zusätzliche Aufschließungskosten nicht verursacht werden.' Dazu heißt es in den Bemerkungen zur RV, aa0 7, es sei 'eine Ausnahme von der Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages für Wirtschaftsgebäude' vorgesehen, denn 'durch die Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen auch für Wirtschaftsgebäude bzw. deren Erneuerung' seien Härten entstanden.

Was die Fallgruppe der Wiedererrichtung von Gebäuden anlangt, die vor Inkrafttreten der Novelle 1988 errichtet wurden (Errichtung vor dem oder Bewilligung und Errichtung in der Zeit danach bis zum ), bewirkte zunächst die Nov 1988, daß die Erteilung der Baubewilligung für die Wiedererrichtung den Abgabentatbestand der erstmaligen Baubewilligung im Sinne des § 6a Abs 1 leg. cit. verwirklichte. Dem Umstand, daß unter Umständen für das betreffende Grundstück (!) bereits aufgrund der Nov 1974 ein Aufschließungsbeitrag entrichtet worden war, wurde durch § 6a Abs 2 dritter Satz leg. cit. in der Fassung Nov 1988 Rechnung getragen, wonach ein vor Inkrafttreten der Nov 1988 entrichteter Aufschließungsbeitrag der Beitragsvorschreibung nach diesem Gesetz anzurechnen ist. Mit der Nov 1991 wurde nun die auch die vorliegende Fallgruppe (Wiedererrichtung von Gebäuden aus der Zeit vor der Nov 1974 bzw. aus der Zeit der Nov 1974 bis zum Inkrafttreten der Nov 1988) umfassende Ausnahmebestimmung des § 6a Abs 2 letzter Satz leg. cit. geschaffen. Nach dieser Bestimmung hat seither bei der Wiedererrichtung von Gebäuden im selben Ausmaß ohne Änderung des Verwendungszweckes die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages zu entfallen, wenn dadurch für die Gemeinde keine zusätzlichen Kosten verursacht werden. Dabei ist die Ausnahmebestimmung unterschiedslos auf alle wiedererrichteten Gebäudealtbestände anzuwenden, gleichgültig, ob ein Aufschließungsbeitrag bereits entrichtet worden ist oder nicht.

Zur Präjudizialität:

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde den § 6a Abs 2 letzter Satz Stmk Bau0 1968 in der Fassung der Nov 1991 (Punkte 2.) und 3.) des Aufhebungsantrages) angewendet. Diese Bestimmung bildet eine der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides, ist demnach bei der Fällung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Beschwerde anzuwenden und somit in dieser Beschwerdesache präjudiziell im Sinne des Art 140 Abs 1 erster Satz in Verbindung mit Art 135 Abs 4 und Art 89 Abs 2 B-VG.

Der Annahme der Präjudizialität des im Primärantrag Punkt 1.) angefochtenen § 6a leg. cit. zur Gänze liegt der Umstand zugrunde, daß der dem § 6a Abs 2 durch die Stmk Bau0Nov 1991 hinzugefügte letzte Satz eine Ausnahmebestimmung vom Abgabentatbestand des § 6a Abs 1 leg. cit. darstellt. Im Beschwerdefall wurde hinsichtlich des Gebäudes Griesplatz 24 die abbruchbewilligte Fläche von 407,86m2 von der Neubaufläche im Ausmaß von 1.423,93 m2 abgezogen und hinsichtlich des Altgebäudes Griesplatz 25 das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Ausnahme von der Beitragsvorschreibung verneint. Somit wurde der Abgabentatbestand als verwirklicht angesehen und der Aufschließungsbeitrag von der Neubaufläche abzüglich der abbruchbewilligten Fläche des Gebäudes Griesplatz 24 bemessen. Wegen des notwendigen Zusammenhangs von Abgabentatbestand und Ausnahmebestimmung erstreckt sich die Präjudizialität auf den eine Einheit bildenden § 6a leg.cit. in der Fassung der Nov 1991 zur Gänze.

Zu den Bedenken:

Dem Primärantrag liegen die Bedenken zugrunde, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem dieselbe Gesetzesbestimmung betreffenden Gesetzesprüfungsantrag vom , Zl. A70/95 (92/17/0015), dargelegt hat.

Dabei wurde insbesondere die Sachlichkeit einer Regelung in Zweifel gezogen, die eine bereits erfolgte Verwirklichung des Abgabentatbestandes nach der Rechtslage zwischen 1974 und Inkrafttreten der Nov 1988 (Widmungsbewilligung) anläßlich einer Tatbestandsverwirklichung aufgrund der geänderten Anknüpfung nach der Nov 1988 (Baubewilligung) nicht ausreichend berücksichtigt (z.B. was verjährte Abgabenansprüche anlangt); gegen die vorgesehene Anrechnungsregel des § 6a Abs 2 dritter Satz leg. cit. in der Fassung Nov 1988 selbst wurde das Bedenken geäußert, sie berücksichtige den Fall nicht, daß sich ein gegenüber der früheren Rechtslage niedrigerer Aufschließungsbeitrag ergebe, und sehe ferner unsachlicherweise lediglich die Einrechnung der vor Inkrafttreten der Nov 1988 entrichteten Aufschließungsbeiträge vor, erfasse jedoch die vor diesem Zeitpunkt vorgeschriebenen, aber noch nicht entrichteten Beiträge nicht. Ergänzend wird zum letzteren noch bemerkt, daß der Verwaltungsgerichtshof einer Umdeutung des klaren Wortlautes 'entrichtet' in 'rechtskräftig vorgeschrieben', wie dies von Taucher, Ausgewählte Rechtsprobleme des (steirischen) Aufschließungsbeitrages, ÖGdZ 1990, 23, 24, vorgeschlagen wird, nicht zu folgen vermag. Denn bei einer nach dem klaren Wortlaut zweifelsfreien Regel ist für eine verfassungskonforme Auslegung kein Platz.

Der Verwaltungsgerichtshof verweist auf seinen Antrag vom ; eine Ausfertigung ist angeschlossen.

Beim Verwaltungsgerichtshof ist für den Fall, daß § 6a leg. cit. nicht zur Gänze verfassungsrechtlich bedenklich erscheint, das weitere verfassungsrechtliche Bedenken entstanden, daß die Ausnahmebestimmung des § 6a Abs 2 letzter Satz leg. cit. in der Fassung Nov 1991 deswegen gegen das Sachlichkeitsgebot und das Gebot zur gleichmäßigen Heranziehung der Interessenten zu den Aufschließungslasten verstößt, weil sie die Wiedererrichtung eines Gebäudes (im selben Ausmaß und bei gleichem Verwendungszweck wie der Altbestand) auch dann aus der Abgabenpflicht ausnimmt, wenn sich bisher ein Beitragstatbestand (nach dem Regime der Nov 1974 oder nach jenem der Nov 1988) noch nicht verwirklicht hat, ein Aufschließungsbeitrag noch nicht vorgeschrieben oder (insbesondere) eine Beitragsleistung noch nicht erbracht wurde. Die oben ... zitierten Gesetzesmaterialien lassen nicht nachvollziehen, von welchen Erwägungen sich der Gesetzgeber bei der letztlich getroffenen, von der Regierungsvorlage abweichenden Regelung leiten ließ. Der AB 122 BlgLT 11. GP, 1991, Einl.-Zahl 1193/4, beschränkt sich auf den Hinweis, daß der Gemeinde-Ausschuß Änderungen der RV beschlossen habe.

Dabei hegt der Verwaltungsgerichtshof das geäußerte Bedenken selbst unter dem Aspekt, daß der Gesetzgeber intendiert hätte, es solle die vorliegende Ausnahmebestimmung einer Erweiterung des Schutzes des Gebäudealtbestandes vor einer Heranziehung der Bauwerber bzw. Eigentümer zur Beitragsleistung zu den Aufschließungslasten der Gemeinde dienen. (Die Gesetzesmaterialien lassen, wie bereits ausgeführt, freilich eine solche umfassende Zielsetzung, wie sie dann im Gesetz zum Ausdruck kam, nicht erkennen.) Denn der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, daß das anzustrebende Ziel der gleichmäßigen Heranziehung der Bauwerber bzw. der Grundstücks- und Gebäudeeigentümer zur Deckung der Aufschließungskosten eine allgemeine, wenn auch sukzessive Heranziehung auch des Gebäudealtbestandes zur Beitragsleistung gebietet.

Der Verwaltungsgerichtshof verweist in dieser Hinsicht auf die Ausführungen in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 91/17/0015. Dort heißt es im Zusammenhang mit der damals anhand der Bau0Nov 1974 zu behandelnden Frage, ob ein Gebäudealtbestand aus der durch die erstmalige Widmungsbewilligung nach 1974 ausgelösten Beitragspflicht nach der damaligen Rechtslage 'ausgeklammert' war:

'Der Verwaltungsgerichtshof ist somit der Auffassung, daß weder das Vorhandensein eines (bewilligten oder faktischen) Gebäudealtbestandes noch das Vorliegen einer Baubewilligung die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages anläßlich der ersten, nach Inkrafttreten der Novelle 1974 erteilten Widmungsbewilligung hindert. ...

Hinsichtlich der vom Verfassungsgerichtshof (in dessen Erkenntnis vom , G142/87, Slg.Nr. 11.466) erörterten Gleichheitsproblematik wird bemerkt, daß das nunmehrige Ergebnis den Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes insofern Rechnung trägt, als es auf den vermuteten Konsens und die Zufälligkeit der Auffindbarkeit eines in der Vergangenheit liegenden Widmungsaktes nicht mehr ankommt. Auch wird eine Ungleichbehandlung von Grundeigentümern mit bebauten Grundstücken, je nachdem, ob sie über eine Widmungsbewilligung aus der Zeit vor 1974 verfügen (diese 'auffinden') oder nicht, ausgeschlossen. Darüber hinaus vermeidet die hier vertretene Auslegung, nämlich die Sicht eines Regelungssystems, welches sukzessive und abhängig von antragsbedürftigen Bewilligungen der Widmung oder Widmungsänderung auch den Gebäudealtbestand für die Aufschließung des Baulandes der Gemeinde heranzieht, die vom Verfassungsgerichtshof offenbar hingenommene Privilegierung des (bewilligten oder bloß faktischen) Altbestandes gegenüber den Eigentümern erst zu schaffender Bauplätze bei der Tragung der Aufschließungslasten. Immerhin kommen ja den Eigentümern und Benützern von Liegenschaften mit Gebäudealtbestand insgesamt und für das gesamte Bauland der Gemeinde gesehen die Aufschließungsvorteile, für die noch keine der Regelung der Novelle 1974 entsprechenden Leistungen erbracht wurden, zu. Auch den Altbestand, den der Verfassungsgerichtshof von vornherein ausgeklammert sieht, zur Abgabenleistung nach Maßgabe eines antragsbedürftigen Rechtsaktes, der seine weitere Nutzung bzw. eine Nutzungsänderung oder Erweiterung ermöglicht, heranzuziehen, erscheint nicht unsachlich und überschreitet die Grenzen des rechts- und finanzpolitischen Handlungsspielraumes des Abgabengesetzgebers jedenfalls nicht. Eine unsachliche Unterscheidung zwischen den Eigentümern bereits bebauter Liegenschaften, deren Heranziehung an sich ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz zur erstmaligen Entrichtung von Aufschließungsbeiträgen festgelegt werden kann (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg.Nr. 9874), liegt hier nicht vor.'

Der Gesetzgeber der Stmk Bau0Nov 1988 hat nun diesen Gedanken der sukzessiven Heranziehung auch des Gebäudealtbestandes in der Novelle 1988 - durch die Anknüpfung an jede Baubewilligung verwirklicht und den Gebäudealtbestand nur so lange von der Beitragspflicht ausgeklammert, als nicht eine Baubewilligung für einen ihn ersetzenden Neubau oder - nach Maßgabe des Ergänzungstatbestandes nach § 6a Abs 2 zweiter Satz leg. cit. in der Fassung Nov 1988 für einen Umbau oder Zubau erteilt wird. Mit diesem Konzept hat die Bau0Nov 1991 gebrochen. Denn sie perpetuiert die Ausklammerung des Gebäudealtbestandes auch für den Fall der Wiedererrichtung von Gebäuden im selben Ausmaß ohne Änderung des Verwendungszweckes, wenn dadurch nicht zusätzliche Kosten für die Gemeinde verursacht werden (§6a Abs 2 letzter Satz leg. cit. in der Fassung Nov 1991).

Der Verwaltungsgerichtshof hat das Bedenken, daß diese - völlig undifferenzierte ... Ausnahme von der sonst durch die Baubewilligung ausgelösten Beitragspflicht eine unsachliche Privilegierung jenes im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bau0Nov 1991 vorhandenen Gebäudealtbestandes darstellt, für den nach den bis dahin geltenden Regelungen der Stmk Bau0 1968 Aufschließungsbeiträge noch nicht entrichtet wurden (bzw. nicht zu entrichten waren).

Dieses Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Ausnahmsregelung besteht unabhängig davon, ob man sie enger oder weiter auslegt. Damit ist gemeint, daß im Fall einer engeren Auslegung bei Wiedererrichtung von Gebäuden, die das Geschoßflächenausmaß des Altbestandes überschreiten, der Ausnahmetatbestand als solcher nicht verwirklicht wäre, während nach der - offenkundig von der belangten Behörde vertretenen weiten Auslegung in einem solchen Fall die Anwendung des Ausnahmetatbestandes nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern nur umfangmäßig mit dem Flächenausmaß des abbruchbewilligten Gebäudes beschränkt wäre. In Wahrheit handelt es sich - in beiden Fällen, nicht nur in jenem der weiten Auslegung - bei typisierender Betrachtungsweise niemals um die unveränderte, bloße Wiedererrichtung eines Altbestandes. Sieht man von eher seltenen Fällen der Wiedererrichtung eines jüngeren Gebäudes (z.B. nach Totalzerstörung durch Brandeinwirkung) ab, so eröffnen sich in aller Regel - selbst im Umfang des seinerzeitigen Ausmaßes und Verwendungszweckes grundlegend neue Nutzungschancen mit dem Neubau. Eine Herausnahme eines solchen, eine Wiedererrichtung darstellenden Neubaues aus der Abgabepflicht ohne Rücksicht auf erbrachte (oder zumindest verjährte - vgl. den hg. Antrag zu Zl. A70/95) Beitragsleistungen erscheint dem Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot bedenklich.

Aus den dargelegten Bedenken war der unter Punkt 2.) der Anträge formulierte Eventualantrag zu stellen.

Für den Fall, daß die vorstehenden Bedenken nicht zu Recht bestehen und die Ausnahmebestimmung des § 6a Abs 2 letzter Satz leg. cit. in der Fassung der Nov 1991 an sich sachlich gerechtfertigt erscheint, stellt sich die Frage, ob diesfalls der Ausschluß der Beitragsbefreiung für den Fall der Änderung des Verwendungszweckes des wiedererrichteten Gebäudes gegenüber dem Verwendungszweck des ursprünglichen Gebäudes sachlich erscheint.

Verwendungsänderungen von bestehenden Gebäuden verwirklichen häufig, weil oft bewilligungspflichtig, den Tatbestand nach § 6a Abs 1 Stmk Bau0 1968 in der Fassung Nov 1988. Es kommt aber wegen der Sperrwirkung des § 6a Abs 2 erster Satz leg. cit. nicht zur Abgabenvorschreibung, wenn für dasselbe Gebäude bereits einmal ein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben wurde. Bei bestehenden Gebäuden, für die bereits ein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben wurde, führen daher bloße Verwendungsänderungen (ohne Vergrößerung der Geschoßfläche - siehe dazu § 6a Abs 2 zweiter Satz leg. cit.) nicht zur Abgabenvorschreibung.

Vor dem Hintergrund dieser Regelung bei bestehenden Gebäuden, die der bloßen Verwendungsänderung ohne Veränderung des Flächenausmaßes keine für die Beitragsvorschreibung wesentliche Bedeutung beimißt, wäre es dann, wenn man die Wiedererrichtung von Gebäuden bis zum ursprünglichen Flächenausmaß unbedenklich als abgabenfrei ansähe, bei einer intrasystematischen Sicht des § 6a Abs 2 letzter Satz leg. cit. sachlich nicht begründet, diese Befreiung im Fall der Änderung des Verwendungszweckes auszuschließen.

Für diesen Fall war daher der unter Punkt 3.) der Anträge formulierte Eventualantrag zu stellen."

4.3. Die Begründung des mit Zl. A11/96 gestellten Gesetzesprüfungsantrages entspricht im wesentlichen jener zu Zl. A114/95, mit der Beifügung, daß

"der unter 3.) formulierte Eventualantrag im Hinblick auf die zwischenzeitige Aufhebung der Stmk Bau0 1968 durch das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (vgl. dessen §§120, 121 Z. 1) zu stellen (war)."

4.4. Zur Begründung des mit Zl. A19/96 gestellten Gesetzesprüfungsantrages führt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Gesetzesprüfungsanträge A68/95, A69/95 und A70/95 sowie A114/95 und A11/96

insbesondere folgendes aus:

"Der Beschwerdeführerin wurde ein Aufschließungsbeitrag aus Anlaß der Erteilung einer Baubewilligung für einen Neubau vorgeschrieben. Insofern hat die belangte Behörde jedenfalls § 6a Abs 1 Stmk. Bau0 1968 in der oben angegebenen Fassung angewendet.

Bei der Entscheidung des Falles hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Einwendung der Beschwerdeführerin, die gegenständliche Abgabe hätte bereits 1980 vorgeschrieben werden können und es sei Verjährung eingetreten, weiters die in § 6a Abs 2 Stmk. Bau0 enthaltenen Anrechnungsbestimmungen anzuwenden. Der Beschwerdefall gleicht insoweit teilweise jenen Beschwerdefällen, die den Verwaltungsgerichtshof zur Stellung der Gesetzesprüfungsanträge A68/95, A69/95 und A70/95 sowie der Anträge A114/95 und A11/96 veranlaßt haben. Abweichend von diesen Beschwerdefällen handelt es sich aber bei der Baubewilligung vom (Spruch I), die zum Anlaß für die beschwerdegegenständliche Abgabenvorschreibung genommen wurde, weder um die Bewilligung eines Zubaues, noch wurde im Verwaltungsverfahren das Vorliegen des Tatbestandes der Wiedererrichtung eines Gebäudes geltend gemacht (bzw. von der belangten Behörde das Vorliegen dieses Tatbestandes festgestellt). § 6a Abs 2 zweiter Satz und § 6a Abs 2 letzter Satz Stmk. Bau0 1968 sind daher im vorliegenden Verfahren nur im Sinne der in den Anträgen A 68, A 69 und A70/95 enthaltenen Ausführungen zur Frage, ob bei teilweiser Aufhebung der verbleibende Rest ohne Veränderung des Sinngehalts bestehen bleiben könnte, präjudiziell. Entsprechende - eventualiter gestellte - Aufhebungsanträge (Feststellungsanträge), die sich nur auf diese Sätze beziehen, unterbleiben daher im vorliegenden Verfahren. Abgesehen davon scheinen die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes § 6a Stmk. Bau0 1968 zur Gänze zu betreffen, da bei einer nur teilweisen Aufhebung der verbleibende Teil einen völlig veränderten Inhalt bekäme. Der Antrag erstreckt sich daher auf die gesamte Bestimmung, auch wenn allenfalls die Argumentation, daß bei teilweiser Aufhebung ein Rest verbliebe der seinen Sinn verändert hätte, im Falle der Feststellung, daß eine Bestimmung verfassungswidrig war, nicht greifen mag. Der Verwaltungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, daß das angesprochene Bedenken die Bestimmung als Ganzes trifft und ein Sitz der Verfassungswidrigkeit in einzelnen (Teil-)Sätzen der Norm im vorliegenden Fall nicht angenommen werden kann. Für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof diese Auffassung nicht teilt, werden die jeweils unter b) formulierten Eventualanträge gestellt.

Von den in den oben genannten Anträgen dargestellten Bedenken verbleibt im Beschwerdefall, in dem es um den Neubau eines Gebäudes geht, insbesondere jenes, daß § 6a Stmk. Bau0 1968 im Hinblick auf den Systemwechsel, der mit der Novelle 1988 durchgeführt wurde, auch in Fällen, in denen eine Abgabe schon vorgeschrieben hätte werden können, dies aber unterblieben ist, sodaß (Festsetzungs-)Verjährung eingetreten ist, dazu führt, daß bei Erteilung einer Baubewilligung nunmehr (neuerlich) eine Abgabe vorgeschrieben werden kann, ohne daß die Verjährung beachtet wird. Insofern wird das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauen des Rechtsunterworfenen durch die Norm (aufgrund des gesamten Systems) beeinträchtigt.

Die Eventualanträge gehen davon aus, daß der Sitz der Verfassungswidrigkeit für den Fall des Zutreffens der geäußerten Bedenken am ehesten in § 6a Abs 2 erster und dritter Satz liegen könnte, da den Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes allenfalls durch eine Ergänzung dieser Sätze bzw. eine adäquate Anrechnungsregelung in diesen Sätzen Rechnung getragen werden könnte.

Auch im Beschwerdefall ist unter anderem strittig, ob die Baubewilligung vom für die Errichtung eines Automobilassemblingwerkes in einer 'erstmaligen' Widmungsbewilligung aus dem Jahre 1980 oder - wie die belangte Behörde annimmt - in der Widmung aus der Zeit des zweiten Weltkrieges ihre Deckung findet.

Damit stellt sich auch im Beschwerdefall die Rechtsfrage, welche Rechtslage anzuwenden ist, wenn die Widmungsbewilligung vor der Nov 1988 - als 'erstmalige Widmungsbewilligung' nach Abs 1 des § 6a Bau0 in der Fassung vor der Nov 1988 - und die diese Widmungsbewilligung (sei es auch nur teilweise) aktualisierende Baubewilligung nach dem Geltungsbeginn der Nov 1988 erteilt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, daß im allgemeinen maßgebende Grundlage für die rechtliche Beurteilung eines Abgabenanspruches gemäß § 3 Abs 1 Steiermärkische Landesabgabenordnung - LAO die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenschuldverhältnisses ist: Enthalten materiell-rechtliche Vorschriften keine besonderen Anordnungen über den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit, so ist prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/17/0178). In einem solchen, wie dem oben geschilderten Fall entstand bzw. entsteht aber die Abgabenschuld einerseits aus Anlaß der Widmungsbewilligung (im zeitlichen Geltungsbereich der Rechtslage vor der Nov 1988) als auch andererseits aus Anlaß der Baubewilligung (im zeitlichen Geltungsbereich der Nov 1988). Aus ArtII der Nov 1988 ist jedoch nach der vorläufigen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu folgern (vgl. sinngemäß auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/17/0402), daß in Ansehung eines nach der Rechtslage vor der Nov 1988 entstandenen Abgabenschuldverhältnisses, sofern es sich nicht um Berufungen gegen Bescheide handelte, die bis zum Inkrafttreten der Nov 1988 erlassen worden sind, eine gesetzliche Ermächtigung zur Abgabenfestsetzung auf dem Boden der Rechtslage, wie sie vor der Novelle 1988 gegolten hat, nach dem nicht (mehr) besteht.

§ 6a Stmk. Bau0 1968 scheint bei der Normierung der Beitragspflicht eine eingetretene Verjährung früher entstandener Abgabenpflichten nach § 6a Stmk. Bauordnung 1968 nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus schützt ein auf Grund der Rechtslage vor der Novelle 1988 vorgeschriebener und auch entrichteter Aufschließungsbeitrag nicht vor einer 'neuerlichen' Beitragsvorschreibung; der entrichtete Aufschließungsbeitrag ist auf die Vorschreibung lediglich anzurechnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0051). Wie in den Anträgen A68/95, A69/95 und A70/95 näher ausgeführt, können sich bei der neuerlichen Berechnung Unterschiede in der Abgabenhöhe ergeben, wobei das Gesetz keine Vorsorge für den Fall trifft, daß die Abgabe nach der neuen Regelung niedriger ist. Insofern wird eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung zugunsten des Abgabengläubigers ohne Korrelat auf Abgabenschuldnerseite geschaffen.

Nach § 6a Abs 2 erster Satz Stmk. Bauordnung 1968 in der Fassung der Novelle 1988 darf der Aufschließungsbeitrag für dasselbe Gebäude nur einmal vorgeschrieben werden. Ein nach der früheren Fassung des § 6a Stmk Bau0 1968 anläßlich der Widmungsbewilligung für ein Grundstück vorgeschriebener Aufschließungsbeitrag hindert die (nochmalige) Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages auf Grund der Novelle 1988 anläßlich der Baubewilligung nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0051). Die Anrechnungsregel des § 6a Abs 2 letzter Satz Bau0 in der Fassung der Novelle 1988 erfaßt aber nur vor Inkrafttreten der Novelle 1988 'entrichtete' Aufschließungsbeiträge. Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle 1988 zwar ein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben, aber noch nicht entrichtet, kommt es nach dem Gesetz zu keiner Anrechnung. Damit stellt sich auch die Frage einer nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dem Gleichheitssatz widersprechenden 'Doppelvorschreibung' an den Abgabengläubiger. Da § 6a Stmk. Bau0 1968 gemäß § 121 Steiermärkisches Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, mit Ablauf des außer Kraft getreten ist, gehört § 6a Stmk. Bau0 1968 nicht mehr dem geltenden Rechtsbestand an. Wie sich aus Art 89 Abs 3 B-VG ergibt, ändert der Umstand, daß eine Rechtsvorschrift 'noch anzuwenden' im Sinn des B-VG ist, nichts daran, daß sie bereits 'außer Kraft getreten' im Sinne des B-VG sein kann.

Der Antrag des Gerichts hat sich in diesem Fall auf die Feststellung, daß das Gesetz verfassungswidrig war, zu erstrecken.

In diesem Sinne werden primär die Anträge gestellt, daß der Verfassungsgerichtshof feststelle, daß § 6a Stmk. Bau0 1968 bzw. die unter 1. b) genannten Sätze des § 6a Stmk. Bau0 in der genannten Fassung verfassungswidrig war(en).

Für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf den Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jedoch von der (weiteren) Geltung der angefochtenen Gesetzesbestimmungen ausgehen sollte, wird der unter 2. formulierte Eventualantrag gestellt.

Die aufgezeigten Bedenken scheinen auf den ganzen § 6a Stmk. Bau0 1968 durchzuschlagen. Der verbleibende Gesetzesteil darf durch die Aufhebung nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommen; darüber hinaus müssen die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfaßt werden. Unter dem Gesichtspunkt einer untrennbaren Einheit erfaßt der Antrag (im Sinne der obigen Ausführungen auch bezüglich der unter 1. beantragten Feststellung, daß § 6a Stmk. Bau0 1968 verfassungswidrig war) den durch die Novelle 1991 dem § 6a Abs 2 Stmk. Bau0 1968 angefügten Satz deshalb, weil nach vorläufiger Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes diese - von der Grundregel der Entstehung des Abgabenanspruches mit Tatbestandsverwirklichung nach § 6a Abs 1 Bau0 in der Fassung der Novelle 1988 abweichende - Ausnahmeregel (für die Wiedererrichtung von Gebäuden) auf die 'Vorschreibung' des Aufschließungsbeitrages abzustellen scheint. Die Novelle 1991 ist diesbezüglich mit dem in Kraft getreten und enthält keine Übergangsregelung. Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides vom war daher die neue Rechtslage anzuwenden, da im Beschwerdefall auch der erstinstanzliche Bescheid (vom ) nach Inkrafttreten der genannten Novelle erging."

4.5. Zur Begründung des mit Zl. A27/96 gestellten Gesetzesprüfungsantrages führt der Verwaltungsgerichtshof - erneut unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Gesetzesprüfunganträge A68/95, A69/95 und A70/95, A11/96 und A19/96 - insbesondere folgendes aus:

"Der Beschwerdeführerin wurde ein Aufschließungsbeitrag aus Anlaß der Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Tunnelsystems unter bereits bestehenden Gebäuden, die auch unterkellert sind, erteilt. Das bewilligte Tunnelsystem weist eine Reihe von Kreuzungspunkten mit den bestehenden Kellergängen auf. Der Verwaltungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, daß es für die Berechnung des Aufschließungsbeitrages nicht von entscheidender Bedeutung ist, ob das bewilligte Tunnelsystem als Um- oder Zubau zum bestehenden Kellergeschoß zu qualifizieren ist oder ob das Tunnelsystem als eigenständiger Bau zu beurteilen ist, da gemäß § 6a Abs 2 Steiermärkische Bauordnung 1968 auch bei Vorliegen mehrerer Baubewilligungen ein Ergänzungsbeitrag entsprechend der Vergrößerung der Geschoßfläche vorzuschreiben ist.

Die belangte Behörde hat die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages ausdrücklich auf § 6a Abs 2 zweiter Satz Steiermärkische Bauordnung 1968 gestützt und die Berechnung des Aufschließungsbeitrages gemäß § 6a Abs 3 Steiermärkische Bauordnung vorgenommen. Da die Baubewilligung, die zum Anlaß für die Abgabenvorschreibung genommen wurde, die Errichtung eines Tunnelsystems unter nur teilweiser Einbeziehung bestehender Kellergänge (für 'Kreuzungspunkte') betrifft, scheidet die Heranziehung von § 6a Abs 2 letzter Satz Steiermärkische Bauordnung 1968 betreffend die Wiederrichtung von Gebäuden bei der Entscheidung des Falles aus. Die übrigen Sätze des § 6a Abs 2 Stmk. Bauordnung 1968 sind aber bei der Entscheidung anzuwenden.

Im Beschwerdefall sind somit jedenfalls § 6a Abs 2 erster bis dritter Satz präjudiziell. Wie in den Anträgen A 68, A 69 und A70/95 vom , im Antrag A11/96 vom und im Antrag vom , A19/96, die ebenfalls § 6a Steiermärkische Bauordnung 1968 betreffen, geht der Verwaltungsgerichtshof jedoch davon aus, daß die aufgetretenen Bedenken § 6a Steiermärkische Bauordnung 1968 zur Gänze betreffen; im Hinblick darauf, daß bei teilweiser Aufhebung ein Rest verblieben der einen veränderten Sinn hätte, wird daher der Antrag gestellt, den Ausspruch hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit bezüglich des gesamten § 6a Steiermärkische Bauordnung 1968 vorzunehmen bzw. in eventu § 6a der Steiermärkischen Bauordnung zur Gänze aufzuheben. Für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Präjudizialität und des Umfangs der Aufhebung nicht teilt, werden die unter 1.b) und 2.b) formulierten Eventualanträge bezüglich des § 6a Abs 2 erster bis dritter Satz Steiermärkische Bauordnung 1968 gestellt.

Die Eventualanträge gehen davon aus, daß der Sitz der Verfassungswidrigkeit für den Fall des Zutreffens der geäußerten Bedenken am ehesten in § 6a Abs 2 liegen könnte; im Hinblick auf die im Beschwerdefall gegebene Präjudizialität (auch) des § 6a Abs 2 zweiter Satz Steiermärkische Bauordnung 1968 wird daher - über den Antrag in A19/96 hinaus - im Eventualantrag die Feststellung der Verfassungswidrigkeit hinsichtlich § 6a Abs 2 erster bis dritter Satz Steiermärkische Bauordnung 1968 (bzw. eventualiter die Aufhebung des § 6a Abs 2 erster bis dritter Satz Steiermärkische Bauordnung) beantragt.

Betreffend die Anfechtungslegitimation ist schließlich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G96, 110/78, VfSlg. 8533, hinzuweisen, demzufolge es für die Verfassungswidrigkeit einer Norm nicht ausschlaggebend ist, daß sich der Umstand, der die Norm verfassungswidrig erscheinen läßt, im Anlaßfall verwirklicht hat. Daher wird auch der vorliegende Beschwerdefall zum Anlaß genommen, im Hinblick auf die schon in den oben genannten Anträgen dargestellten Bedenken an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung bzw. Feststellung, daß die Norm(en) verfassungswidrig war(en), bezüglich der im Antrag genannten Bestimmungen zu stellen, auch wenn der Sachverhalt, der dem hier vorliegenden Beschwerdefall zugrundeliegt, keinen konkreten Anlaß für diese Bedenken bildet.

Die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes ob der Verfassungsmäßigkeit des § 6a Steiermärkische Bauordnung 1968 sind die folgenden:

Die Anrechnungsbestimmungen in § 6a Steiermärkische Bauordnung 1968 führen dazu, daß im Hinblick auf den Systemwechsel, der mit der Novelle 1988 durchgeführt wurde, auch in Fällen, in denen eine Abgabe schon vorgeschrieben hätte werden können, dies aber unterblieben ist, sodaß (Festsetzungs-)Verjährung eingetreten ist, bei Erteilung einer Baubewilligung nunmehr (neuerlich) eine Abgabe vorgeschrieben werden kann, ohne daß die Verjährung beachtet wird. Insofern wird das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauen des Rechtsunterworfenen durch die Norm (auf Grund des gesamten Systems) beeinträchtigt.

§ 6a Stmk. Bau0 1968 scheint bei der Normierung der Beitragspflicht eine eingetretene Verjährung früher entstandener Abgabenpflichten nach § 6a Stmk. Bauordnung 1968 nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus schützt ein auf Grund der Rechtslage vor der Novelle 1988 vorgeschriebener und auch entrichteter Aufschließungsbeitrag nicht vor einer 'neuerlichen' Beitragsvorschreibung; der entrichtete Aufschließungsbeitrag ist auf die Vorschreibung lediglich anzurechnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0051). Wie in den Anträgen A68/95, A69/95 und A70/95 näher ausgeführt, können sich bei der neuerlichen Berechnung Unterschiede in der Abgabenhöhe ergeben, wobei das Gesetz keine Vorsorge für den Fall trifft, daß die Abgabe nach der neuen Regelung niedriger ist. Insofern wird eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung zugunsten des Abgabengläubigers ohne Korrelat auf Abgabenschuldnerseite geschaffen.

Nach § 6a Abs 2 erster Satz Stmk. Bauordnung 1968 in der Fassung der Novelle 1988 darf der Aufschließungsbeitrag für dasselbe Gebäude nur einmal vorgeschrieben werden. Ein nach der früheren Fassung des § 6a Stmk. Bau0 1968 anläßlich der Widmungsbewilligung für ein Grundstück vorgeschriebener Aufschließungsbeitrag hindert die (nochmalige) Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages auf Grund der Novelle 1988 anläßlich der Baubewilligung nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0051). Die Anrechnungsregel des § 6a Abs 2 letzter Satz Bau0 in der Fassung der Novelle 1988 erfaßt aber nur vor Inkrafttreten der Novelle 1988 'entrichtete' Aufschließungsbeiträge. Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle 1988 zwar ein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben, aber noch nicht entrichtet, kommt es nach dem Gesetz zu keiner Anrechnung. Damit stellt sich auch die Frage einer nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dem Gleichheitssatz widersprechenden 'Doppelvorschreibung' an den Abgabengläubiger.

Da § 6a Stmk. Bau0 1968 gemäß § 121 Steiermärkisches Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, mit Ablauf des außer Kraft getreten ist, gehört § 6a Stmk. Bau0 1968 nicht mehr dem geltenden Rechtsbestand an. Wie sich aus Art 89 Abs 3 B-VG ergibt, ändert der Umstand, daß eine Rechtsvorschrift 'noch anzuwenden' im Sinn des B-VG ist, nichts daran, daß sie bereits 'außer Kraft getreten' im Sinne des B-VG sein kann.

In diesem Sinne werden primär die Anträge gestellt, daß der Verfassungsgerichtshof feststelle, daß § 6a Stmk. Bau0 1968 bzw. die unter 1. b) genannten Sätze des § 6a Abs 2 Stmk. Bau0 in der genannten Fassung verfassungswidrig war(en).

Für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof im Einblick auf den Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jedoch von der (weiteren) Geltung der angefochtenen Gesetzesbestimmungen ausgehen sollte, wird der unter 2. formulierte Eventualantrag gestellt.

Die aufgezeigten Bedenken scheinen auf den ganzen § 6a Stmk. Bau0 1968 durchzuschlagen. Der verbleibende Gesetzesteil darf durch die Aufhebung nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommen; darüber hinaus müssen die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfaßt werden. Unter dem Gesichtspunkt einer untrennbaren Einheit erfaßt der Antrag (im Sinne der obigen Ausführungen auch bezüglich der unter 1. beantragten Feststellung, daß § 6a Stmk. Bau0 1968 verfassungswidrig war) den durch die Novelle 1991 dem § 6a Abs 2 Stmk. Bau0 1968 angefügten Satz deshalb, weil nach vorläufiger Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes diese - von der Grundregel der Entstehung des Abgabenanspruches mit Tatbestandsverwirklichung nach § 6a Abs 1 Bau0 in der Fassung der Novelle 1988 abweichende - Ausnahmeregel (für die Wiedererrichtung von Gebäuden) auf die 'Vorschreibung' des Aufschließungsbeitrages abzustellen scheint."

5. Die Steiermärkische Landesregierung hat zu den Gesetzesprüfungsanträgen A 68, A 69 und A70/95 sowie A114/95 eine Äußerung erstattet, in der folgendes ausgeführt wird:

"Nach der Rechtslage des § 6a der Steiermärkischen Bauordnung 1968, in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1974, wurde die Abgabepflicht an die Widmungsbewilligung geknüpft.

Berechnungsgrundlage für den Aufschließungsbeitrag war demnach die von der Widmungsbewilligung erfaßte Grundfläche.

Der Aufschließungsbeitrag wurde als Produkt aus Berechnungslänge, Anrechnungsfaktor und Einheitssatz auf das Flächenausmaß des Baugrundstückes abgestellt. Diese Berechnungsgrundlage sowie das Berechnungssystem war auch dann entscheidend, wenn der Aufschließungsbeitrag im Sinne der Übergangsregelung des Abs 2 Satz 1 gleichzeitig mit der Baubewilligung vorgeschrieben wurde.

Mit der Bauordnungsnovelle 1988 wurde ein völlig neuartiger Anknüpfungspunkt für die Beitragsleistungsverpflichtung normiert, sowohl was die Berechnungsgrundlage als auch das Berechnungssystem betrifft. Berechnungsgrundlage waren danach nicht mehr Grundstücke, sondern bauliche Anlagen, denen Gebäudeeigenschaft zukommt. Das Berechnungssystem im Sinne des § 6a Abs 3 ist ein völlig anderes als nach der Bauordnungsnovelle 1974, zumal hier auf die Geschoßfläche abgestellt wurde. Gleichzeitig wurde auch der Zeitpunkt, in dem der Abgabentatbestand verwirklicht wird, neu geregelt: der Abgabentatbestand entsteht mit Erteilung der Baubewilligung.

Die Steiermärkische Landesregierung geht davon aus, daß es dem Gesetzgeber vorbehalten ist bzw. es ihm freisteht, den Abgabentatbestand neu zu regeln, wobei jedenfalls besonders darauf geachtet wurde, daß keine Rückwirkung normiert wird. So ergibt sich nach § 6a Abs 2 Satz 1, daß der Aufschließungsbeitrag nur für dasselbe Gebäude einmal vorgeschrieben werden darf, wobei hier davon ausgegangen wurde, daß darunter nur solche Gebäude fallen, die nach dem Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 1988, also ab dem , bewilligt wurden.

Zufolge dieser unterschiedlichen zwei Abgabenvoraussetzungen kommt es daher auch zu keinem Wiederaufleben verjährter Aufschließungsbeiträge, die auf Grundlage der Bauordnungsnovelle 1974 vorgeschrieben wurden. Durch die Neuregelung, die mit der Bauordnungsnovelle 1988 in die Bauordnung 1968 eingefügt wurde, werden sohin verjährte Abgabenansprüche nicht neu ins Leben gerufen. Vielmehr entsteht durch die Anknüpfung an andere Abgabenvoraussetzungen eine neue Schuld.

Weil es sich sohin um unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen handelt, wäre der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet gewesen, die Anrechnungsregel gem. § 6a Abs 2 Satz 3 festzulegen. Daß sich der Gesetzgeber hingegen zu einer solchen Normierung entschloß, ist lediglich als eine Art Entgegenkommen des Gesetzgebers zu werten, um die finanziellen Belastungen des Beitragsverpflichteten in Grenzen zu halten. Wenn der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausführt, daß für den Fall, daß sich ein gegenüber der früheren Rechtslage niedrigerer Aufschließungsbeitrag ergibt, das Gesetz aber keine Vorsorge treffe, so ist ihm entgegenzuhalten, daß das Wort "anrechnen" nicht ausschließt, daß dieser überzählige Betrag zurückzuzahlen ist. Daß dies möglicherweise in der Praxis nicht gehandhabt wurde, führt für sich allein nicht zur Verfassungswidrigkeit.

Die Konstellation, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle 1988 zwar ein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben, aber noch nicht entrichtet war und kurz darauf nach der neuen Rechtslage der Bauordnungsnovelle 1988 ein Aufschließungsbeitrag vorgeschreiben wird, ist als Grenzfall zu beurteilen, der nur ausnahmsweise auftritt. In diesen Fällen wird der Abs 2 einer verfassungskonformen Interpretation insofern zugänglich sein, als den Behörden im Bewußtsein eines kurz zuvor vorgeschriebenen Beitrages nicht unterstellt werden kann, daß sie bewußt eine Anrechnung - auch wenn sie noch nicht entrichtet ist - verweigern.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, daß § 6a Abs 2 letzter Satz in der Fassung der Novelle 1991 im Ergebnis eine unsachliche Privilegierung jenes im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle vorhandenen Gebäudealtbestandes darstelle, für den nach den bis dahin geltenden Regelungen der Stmk. Bauordnung 1968 Aufschließungsbeiträge noch nicht entrichtet wurden (bzw. nicht zu entrichten waren). Die Steiermärkische Landesregierung vertritt die Auffassung, daß diese Bestimmung einer verfassungskonformen Interpretation zugänglich ist.

§ 6a Abs 2 1. Satz bestimmt, daß für dasselbe Gebäude der Aufschließungsbeitrag nur einmal vorgeschrieben werden darf. Bei der Wiedererrichtung handelt es sich jedoch nicht um dasselbe Gebäude, sondern um einen Neubau, zumal mit dem Abbruch des Gebäudes der seinerzeitige Baukonsens untergegangen ist.

Die Sätze 3 und 4 des Abs 2 normieren in weiterer Folge Ausnahmen bzw. Anrechnungsbestimmungen, die eine Doppelvorschreibung verhindern sollen. Wurde bereits für ein Gebäude ein Aufschließungsbeitrag entrichtet, so dient Satz 4 dazu, für ein im selben Ausmaß wiedererrichtetes Gebäude nicht noch einmal den Beitrag einheben zu müssen. Wurde hingegen noch kein Aufschließungsbeitrag entrichtet, so ist eine erstmalige Vorschreibung durchaus möglich, da es sich nicht um dasselbe Gebäude (Satz 1) handelt und eine Doppelvorschreibung nicht vermieden werden muß. Daher ist Satz 4 insofern verfassungskonform auszulegen, daß die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bei der Wiedererrichtung von Gebäuden im selben Ausmaß nur dann zu entfallen hat, wenn bereits früher ein Beitrag geleistet wurde."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Gesetzesprüfungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes erwogen:

1.1. Der Verwaltungsgerichtshof begründet die Zulässigkeit der von ihm gestellten (Primär)Anträge - die sämtlich darauf gerichtet sind, § 6a Stmk BauO, idF LGBl. 14/1989 und 42/1991, zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben bzw. (im Hinblick auf die zwischenzeitliche Aufhebung der Stmk BauO durch das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. 59/1995,) auszusprechen, daß die Bestimmung verfassungswidrig war - auf das Wesentliche zusammengefaßt damit, daß - wenngleich er in dem bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren jeweils nur einzelne Regelungen des § 6a Stmk BauO anzuwenden hätte - die von ihm aufgezeigten Bedenken auf den ganzen § 6a Stmk BauO durchschlagen; "dies vor dem Hintergrund, daß einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommen darf, und daß andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfaßt werden müssen (vgl. etwa VfSlg. 7331/1974)".

Die Steiermärkische Landesregierung geht in ihrer Äußerung auf die Frage der Zulässigkeit der Gesetzesprüfungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes nicht ein.

1.2. Die (Primär)Anträge sind zulässig.

1.2.1. Die beim Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheide betreffen die Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen gemäß § 6a Stmk BauO. Der Verwaltungsgerichtshof hätte in den bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren - jeweils verschiedene - Einzelregelungen dieser Bestimmung anzuwenden.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. ua. die Erkenntnisse VfSlg. 6674/1965 und 7376/1974 sowie ) ist der Umfang der zu prüfenden und im Fall ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden gesetzlichen Bestimmung derart abzugrenzen, daß einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlaßfall ist, daß aber andererseits der verbleibende Text keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt. Diese Judikatur beruht auf dem Grundgedanken, daß ein Gesetzesprüfungsverfahren dazu führen soll, die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit - wenn sie tatsächlich vorliegt - zu beseitigen, daß aber an dem nach der Aufhebung verbleibenden Teil des Gesetzes möglichst nicht mehr verändert werden soll, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist, daß also keine oder möglichst wenige Regelungen aufgehoben werden sollen, gegen die sich die vorgebrachten Bedenken nicht richten (vgl. VfSlg. 13721/1994). Im Hinblick auf die durch eine Aufhebung von Teilen einer Bestimmung mögliche Veränderung einer Gesetzesstelle ist es aber auch zulässig, daß mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in einem untrennbaren Zusammenhang stehende Bestimmungen von der Aufhebung miterfaßt werden (vgl. die bereits zitierten Erkenntnisse VfSlg. 6674/1965 und 7376/1974), auch wenn diese Teile nicht für den Anlaßfall präjudiziell sind.

1.2.2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze beziehen sich die Anträge des Verwaltungsgerichtshofs zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens primär auf den gesamten § 6a Stmk BauO idF LGBl. 14/1989 und 42/1991.

Diese Bestimmung besteht im wesentlichen aus einem Grundtatbestand betreffend die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages (Abs1 erster Satz), einer Reihe darauf bezugnehmender Sonder- bzw. Ausnahmeregelungen (Abs2), Vorschriften über die Fälligkeit des Aufschließungsbeitrages (Abs1 zweiter bis vierter Satz), Bestimmungen über die Berechnung des Aufschließungsbeitrages im Einzelfall (Abs3 bis 5), Vorschriften über den Abgabepflichtigen (Abs6) und über die Zweckwidmung bzw. den finanzverfassungsrechtlichen Charakter der Abgabe (Abs7).

Im Hinblick darauf geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, daß die einzelnen Regelungen des § 6a Stmk BauO in einem untrennbaren Zusammenhang zueinander stehen (ebenso schon VfSlg. 11466/1987 zur Vorläuferregelung des § 6a Stmk BauO 1968 idF LGBl. 130/1974). Dies gilt - wie bereits erwähnt - im besonderen für den Grundtatbestand des Abs 1 und die ihn modifizierenden Sonder- und Ausnahmeregelungen des Abs 2 leg. cit., die in den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen (Anlaß)Beschwerdeverfahren in erster Linie anzuwenden wären.

Eine Prüfung und eine - für den Fall des Zutreffens der vom Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten Bedenken gedachte - Aufhebung bloß der in den diversen Eventualanträgen genannten Regelungen (sh. oben Pkt. II. 2.) wäre angesichts der möglichen Auslegungsvarianten - zu klären, welche davon die richtige ist, muß dem Verwaltungsgerichtshof überlassen bleiben - unzulässig.

1.2.3. Darüber hinaus ist auch noch folgendes klarzustellen:

Die (Primär)Anträge des Verwaltungsgerichtshofes haben in allen Fällen § 6a Stmk BauO, in der Fassung ihrer letztmaligen Novellierung durch das Landesgesetz LGBl. 42/1991 zum Gegenstand. Das ist jene Fassung der in Rede stehenden Bestimmung, die - wie oben erwähnt - mit in Kraft und mit außer Kraft getreten ist. Es ist denkmöglich, daß diese Fassung in sämtlichen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Bescheidprüfungsverfahren anzuwenden wäre, und zwar einschließlich der zu den Zlen. 92/17/0015, 92/17/0016, 92/17/0017 protokollierten Verfahren, die die Anfechtung von Bescheiden betreffen, die am ergangen sind und am zugestellt wurden.

1.2.4. Da außer der Präjudizialität auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, sind alle (Primär)Anträge zulässig.

2. Die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes sind jedoch nicht begründet:

2.1. Zur Auslegung des § 6a Stmk BauO ist folgendes vorauszuschicken:

Gemäß § 3 Abs 1 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung, der im Hinblick auf § 1 lita leg.cit. auch für den in Rede stehenden Aufschließungsbeitrag - als eine landesgesetzlich geregelte, von Organen der Gemeinden zu verwaltende, ausschließliche Gemeindeabgabe - gilt, entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft. Im zeitlichen Geltungsbereich des § 6a Abs 1 Stmk BauO idF LGBl. 130/1974, mithin zwischen dem und dem , bestand dieser Tatbestand grundsätzlich - d.h. nach Maßgabe der sich aus Abs 2 leg. cit. ergebenden Modifikationen - in "der erstmaligen Widmungsbewilligung"; im zeitlichen Geltungsbereich des § 6a Abs 1 Stmk BauO idF LGBl. 14/1989, mithin zwischen dem und dem , grundsätzlich - d.h. nach Maßgabe des Abs 2 leg. cit. - in "der Erteilung der Baubewilligung".

2.2. Wenn man jede dieser beiden Regelungen für sich beurteilt, so bestehen dagegen unter dem Gesichtspunkt des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Beide Tatbestände stellen durchaus sachliche Anknüpfungspunkte für die Verpflichtung zur Leistung eines Aufschließungsbeitrages - als eines zweckgebundenen Interessentenbeitrages für die Herstellung von Fahrbahn, Oberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung im Bauland - dar.

2.3. Aber auch in ihrem Zusammenwirken sind diese zeitlich aufeinanderfolgenden Regelungen gleichheitsrechtlich dann unbedenklich, wenn sie nicht innerhalb des Kreises der danach Abgabenpflichtigen zu sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen führen. Anders als der Verwaltungsgerichtshof meint, ist dies nicht der Fall.

Dazu ist ganz allgemein vorauszuschicken, daß gemäß § 6a Abs 1 Stmk BauO idF LGBl. 14/1989 der Aufschließungsbeitrag für dasselbe Gebäude nur einmal vorgeschrieben werden darf und ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (also des § 6a Stmk BauO in eben dieser Fassung, dh. vor dem ) entrichteter Aufschließungsbeitrag bei der Aufschließungsbeitragsvorschreibung anzurechnen ist. Insoferne hat der Landesgesetzgeber in der angefochtenen Bestimmung dem - in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in vergleichbarem Zusammenhang vertretenen (s.v.a. VfSlg. 10612/1985 mwH betreffend den Erschließungsbeitrag gemäß § 19 der Tiroler Bauordnung LGBl. 43/1978 ), aus dem Gleichheitsgebot erfließenden - Grundsatz der "Einmalbesteuerung" Rechnung getragen.

Der Verwaltungsgerichtshof äußert in diesem Zusammenhang das Bedenken, gesetzliche Vorschriften könnten mit dem Gleichheitsgrundsatz in Konflikt geraten, weil und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten (vgl. etwa VfSlg. 12186/1989 sowie 13197/1992). Hiezu genügt es darauf hinzuweisen, daß die vom Verwaltungsgerichtshof damit zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gesetzliche Vorschriften betrifft, "die (nachträglich) an früher verwirklichte Tatbestände steuerliche Folgen knüpfen und dadurch die Rechtsposition des Steuerpflichtigen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtern" (s. dazu grundlegend VfSlg. 12186/1989). Von einer derart rückwirkenden gesetzlichen Regelung kann aber hier keine Rede sein: § 6a Stmk BauO idF LGBl. 14/1989 statuiert ausschließlich für Sachverhalte, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignen, die "Erteilung der Baubewilligung" als Anknüpfungspunkt für die Aufschließungsabgabenpflicht. Damit gestaltet der Gesetzgeber zwar die Rechtslage für die Zukunft anders als § 6a leg.cit in der Vorläuferfassung LGBl. 130/1974. Dagegen bestehen aus der Sicht des Gleichheitssatzes keine Bedenken.

Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage genießt als solches nämlich keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. VfSlg. 11368/1987, 13461/1993, 13658/1993). Es steht dem Gesetzgeber vielmehr frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch für die Normunterworfenen ungünstiger zu gestalten. Nur unter besonderen Umständen verbietet der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber eine solche die Rechtsposition verschlechternde Rechtsgestaltung. Derartige Umstände sind etwa dann anzunehmen, wenn der Normunterworfene durch eine in Aussicht gestellte Begünstigung zu einem bestimmten Aufwand veranlaßt wurde, der dann wegen Wegfalls der Begünstigung frustriert wird (VfSlg. 12944/1991).

Solche oder vergleichbare Umstände werden im Antrag nicht behauptet und sind auch für den Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar.

Aber auch das Argument des Verwaltungsgerichtshofes, es würden "durch die Änderung des Anknüpfungspunktes für die Beitragsleistungsverpflichtung, die die Nov. 1988 bewirkte, im Ergebnis auch verjährte (inhaltlich idente) Abgabenansprüche neu ins Leben gerufen" und damit "gleichartige Bedenken (bestehen), wie sie den Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung des ArtII Abs 5 der Wr. Gefrorenessteuergesetz-Novelle 1989 - wegen Durchbrechung der Verjährung - bestimmten (vgl. VfSlg. 13197/1992)", vermag die Verfassungswidrigkeit der Regelung nicht zu begründen.

Der mit diesem Erkenntnis entschiedene Fall ist nämlich mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar: VfSlg. 13197/1992 betraf eine gesetzliche Regelung, die mit dem aus dem Gleichheitssatz erfließenden Rückwirkungsverbot im Widerspruch stand. Im hier vorliegenden Fall besteht das Problem einer rückwirkenden Regelung aber nicht. Vielmehr wurde mit § 6a Stmk BauO idF LGBl. 14/1989 im Verhältnis zur Vorläuferfassung ein neuer Abgabentatbestand geschaffen, hinsichtlich dessen zudem - um dem Grundsatz der "Einmalbesteuerung" Rechnung zu tragen - die Anrechnung vor Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 1988 zu entrichtender Aufschließungsbeiträge vorgeschrieben wird, wobei auch die Modalitäten des früher bestehenden Abgabenanspruches berücksichtigt werden, insbesondere auch der Umstand, ob der Beitrag faktisch bereits entrichtet wurde oder nicht. Da es sich somit um einen neuen Abgabentatbestand handelt, ist es aus der Sicht des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden, wenn in Fällen, in denen - aus welchen Gründen immer - bisher noch kein Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde, die Abgabe gestützt auf den neuen Abgabentatbestand in vollem Umfang zur Entrichtung vorgeschrieben wird.

2.4. Ebensowenig gibt der Umstand Anlaß zu gleichheitsrechtlichen Bedenken, daß das mit der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988 LGBl. 14 geschaffene "neue Berechnungssystem je nach Lage des Falles einen (gegenüber dem früheren Betrag) höheren Aufschließungsbeitrag ergeben kann", was zur Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages führen kann, wohingegen "für den umgekehrten Fall, daß sich ein gegenüber der früheren Rechtslage niedrigerer Aufschließungsbeitrag ergibt, ... das Gesetz keine Vorsorge" trifft. Wenn der Verwaltungsgerichtshof meint, daß hiedurch "aus Mangel einer entsprechenden Übergangsregelung ... eine sachlich ungerechtfertigte Differenzierung zugunsten des Abgabengläubigers ohne Korrelat auf Abgabenschuldnerseite getroffen" wird, so läßt er dabei folgendes außer Acht: Die Aufschliessungsbeitragsvorschreibung gemäß dem § 6a Stmk BauO idF LGBl. 130/1974 bezweckte eine Abschöpfung der mit der Aufschließung durch die Gemeinde als Bauland verbundenen Wertsteigerung der davon betroffenen Grundstücke (VfSlg. 11466/1987). Der daraus für den Betroffenen seinerzeit resultierende - und von diesem gleichsam konsumierte - Vorteil wird nun aber nicht dadurch reduziert, daß anläßlich der Erteilung einer Baubewilligung, insbesondere für einen Um- oder Zubau im Geltungsbereich des § 6a Stmk BauO idF LGBl. 14/1989, die Geschoßfläche (gegenüber dem seinerzeitigen Bestand) verringert wird. Wohl aber wird der erwähnte Vorteil gesteigert, wenn aus diesem Anlaß die Geschoßfläche vergrößert wird. Insoferne erscheint es sachlich gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988 auf zweites - mit der Regelung über den Ergänzungsbeitrag - Bedacht genommen hat, auf erstes aber nicht.

2.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters das Bedenken, daß ein nach der früheren Fassung des § 6a Stmk BauO "anläßlich der Widmungsbewilligung für ein Grundstück vorgeschriebener Aufschließungsbeitrag ... die (nochmalige) Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages auf Grund des § 6a Stmk BauO idF der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988 anläßlich der Baubewilligung" nicht hindere, weil die Anrechnungsregelung des § 6a Abs 2 letzter Satz BauO idF dieser Novelle nur vor deren Inkrafttreten "entrichtete" Aufschließungsbeiträge, nicht aber auch "vorgeschriebene" erfasse, und dies "eine dem Gleichheitssatz widersprechende 'Doppelvorschreibung' an den Abgabengläubiger" darstelle. Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Wie bereits erwähnt, ist der Umstand, daß die verschiedene zeitliche Geltungsbereiche betreffenden, unterschiedlichen Fassungen des § 6a Stmk BauO materiell teilweise identisch sind, unter der weiteren Voraussetzung, daß entsprechende Anrechnungsregelungen dem "Grundsatz der Einmalbesteuerung" Rechnung tragen, gleichheitsrechtlich nicht bedenklich.

§ 6a Abs 2 dritter Satz Stmk BauO idF der Steiermärkischen Baurordnungsnovelle 1988 stellt nun von seinem Wortlaut her darauf ab, daß ein vor dem Inkrafttreten (eben dieser Fassung) dieses Gesetzes entrichteter Aufschließungsbeitrag bei der Aufschließungsbeitragsvorschreibung gemäß § 6a Stmk BauO, idF eben dieser Novelle, anzurechnen ist. Ausgehend vom offenkundigen Zweck der Regelung, der eindeutig auf die Vermeidung von "Doppelvorschreibungen" gerichtet ist, hat der Verfassungsgerichtshof keinen Zweifel daran, daß die Bestimmung verfassungskonform - es ist dem Verwaltungsgerichtshof einzuräumen, daß die Bestimmung, hätte sie die von ihm beigelegte Bedeutung, dem Gleichheitssatz widerspräche - in der Weise auszulegen ist, daß ein entsprechend einer Beitragsvorschreibung auf Grund des § 6a Stmk BauO idF LGBl. 130/1974 zu entrichtender Aufschließungsbeitrag, auch dann, wenn seine Liquidierung erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988 erfolgt ist, bei einer (neuerlichen) Beitragsvorschreibung auf Grund dieser Novelle anzurechnen ist.

2.6. Was § 6a Abs 2 zweiter Satz Stmk BauO idF LGBl. 14/1989 anlangt, so vertritt der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, daß darunter auch Um- und Zubauten in Bezug auf Gebäude zu verstehen sind, für die die Baubewilligung schon vor dem Inkrafttreten der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988 erteilt wurde. Zu den für diesen Fall erhobenen gleichheitsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes wird auf die Ausführungen in den Pkten. II. 2.3. und 2.4. verwiesen.

2.7. Was schließlich die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Auffassung anlangt, § 6a Abs 2 letzter Satz Stmk BauO idF der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991 stelle "eine unsachliche Privilegierung jenes im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BauONov vorhandenen Gebäudealtbestandes (dar), für den nach den bis dahin geltenden Regelungen der Stmk BauO Aufschließungsbeiträge noch nicht entrichtet wurden (bzw. nicht zu entrichten waren)", so ist auf folgendes hinzuweisen:

Gemäß § 6a Abs 2 erster Satz Stmk BauO darf für dasselbe Gebäude der Aufschließungsbeitrag nur einmal vorgeschrieben werden. In Verbindung damit liegt der offenkundige Zweck des § 6 a Abs 2 letzter Satz Stmk BauO idF der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991 darin, im Falle der Wiedererrichtung eines Gebäudes eine (neuerliche) Beitragsvorschreibung - innerhalb bestimmter Grenzen (höchstens im selben Ausmaß, ohne Änderung des Verwendungszweckes, für die Gemeinde keine zusätzlichen Kosten) - im Sinne des im ersten Satz geregelten Grundsatzes der Vermeidung der "Doppelvorschreibung" auszuschließen. Angesichts dessen ist dem Gesetzgeber aber nicht zu unterstellen, daß er die "Wiedererrichtung" in gleichheitswidriger Weise privilegieren wollte: Im Zusammenhang mit dem im ersten Satz geregelten Grundsatz kommt die Befreiungsbestimmung des letzten Satzes des § 6a Abs 2 Stmk BauO idF LGBl. 42/1991 vielmehr nur dann zum Tragen, wenn für das ursprüngliche Gebäude bereits ein Beitrag entrichtet wurde.

Dem weiteren Argument des Verwaltungsgerichtshofes, "der Ausschluß der Beitragsbefreiung für den Fall der Änderung des Verwendungszweckes des wiedererrichteten Gebäudes gegenüber dem Verwendungszweck des ursprünglichen Gebäudes" sei gleichheitswidrig, weil "bei bestehenden Gebäuden, für die bereits ein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben wurde, ... bloße Verwendungsänderungen (ohne Vergrößerung der Geschoßfläche ...) nicht zur Abgabenvorschreibung" führten, ist entgegenzuhalten:

Es ist gleichheitsrechtlich unbedenklich, die Befreiung der Wiedererrichtung eines Gebäudes von der (erneuten) Aufschließungsbeitragsverpflichtung nur innerhalb bestimmter Grenzen, die für sich genommen sachlich sind, vorzusehen.

Dabei geht der Verfassungsgerichtshof - in Fortführung der oben zum ersten Satz des § 6 a Abs 2 Stmk BauO angestellten Überlegungen - davon aus, daß im Falle der Wiedererrichtung eines Gebäudes auch der dritte Satz dieser Bestimmung, wonach ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entrichteter Aufschließungsbeitrag bei Aufschließungsbeitragsvorschreibung nach diesem Gesetz anzurechnen ist, als Teil der Gesamtregelung zur Anwendung kommt. Daraus folgt aber, daß eine Wiedererrichtung ohne Widmungsänderung - bei Vorliegen der weiteren in § 6 a Abs 2 letzter Satz Stmk BauO idF der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991 geregelten Voraussetzungen - keine Beitragsvorschreibung nach sich zieht, wogegen bei Wiedererrichtung verbunden mit einer Widmungsänderung ein Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben wäre, jedoch ein vor Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 1988 entrichteter Aufschließungsbeitrag angerechnet wird.

3. Die Gesetzesprüfungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes waren daher abzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.