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VfGH vom 12.10.1993, G124/91

VfGH vom 12.10.1993, G124/91

Sammlungsnummer

13576

Leitsatz

Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des WeinG 1985 betreffend das Verbot des Exports von Kabinett- und Prädikatsweinen anders als in Flaschen abgefüllt; keine Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen im Hinblick auf das Eigentumsrecht und das Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Antragsteller begehrt mit seinem auf Art 140 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestützten (Individual-)Antrag, den § 29 Abs 4 letzter Satz und den § 30 Abs 3 erster Satz des Weingesetzes 1985, BGBl. 444, idF der Bundesgesetze BGBl. 372/1986 und 298/1988, als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Die hier in erster Linie bedeutsamen Vorschriften des Weingesetzes 1985 haben folgenden Wortlaut (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Qualitätsweine

§29. (1) Unter der Bezeichnung 'Qualitätswein' darf Wein nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1. ...

...

(3) Wenn es im Interesse des Absatzes von Qualitätswein im Ausland gelegen ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung anzuordnen, daß diese Weine nur in Flaschen abgefüllt exportiert werden dürfen.

(4) Qualitätswein darf unter der Bezeichnung 'Kabinett' in Verkehr gebracht werden, wenn ... . Kabinettweine dürfen nur in Flaschen abgefüllt exportiert werden. (Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 298/1988)

...

Prädikatsweine

§30. (1) 'Prädikatswein' oder 'Qualitätswein besonderer Reife und Leseart' (im folgenden Prädikatswein genannt) sind die nachstehend näher beschriebenen Weine:

1. ...

...

(3) Prädikatsweine dürfen nur in Flaschen abgefüllt exportiert werden. In Flaschen abgefüllte Spätlesen dürfen nicht vor dem 1. März, in Flaschen abgefüllte sonstige Prädikatsweine nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres in Verkehr gebracht werden. (Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 372/1986)

Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften

§50. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 47 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung entsprechend dem Bedarf Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften, andere geeignete Einrichtungen oder Sachverständige, die über geeignete Labors verfügen, zu bestimmen und diese zu ermächtigen, für die nachfolgend angeführten Aufgaben Wein zu untersuchen und über das Ergebnis dieser Untersuchungen Befunde, Gutachten und Zeugnisse abzugeben bzw. auszustellen:

1. ...

...

3. Prüfung anläßlich der Ausfuhr (§56),

...

Ausfuhr von Wein

§56. (1) Wein (§1), der aus dem Bundesgebiet, einschließlich Zollagern und Zollfreizonen, ausgeführt werden soll, ist von einer Untersuchungsanstalt (§50) zu untersuchen, die ein amtliches Zeugnis auszustellen hat.

(2) Für die Untersuchung ist eine Probe zu ziehen und der Untersuchungsanstalt zur Verfügung zu stellen. ... Die Probenziehung hat, sofern sie nicht bereits durch den Bundeskellereiinspektor anläßlich einer Nachschau erfolgt ist, durch jenes Zollamt zu erfolgen, bei dem ein entsprechender Antrag gestellt wird. Für die Probenziehung durch das Zollamt gelten die zollrechtlichen Bestimmungen über die Zollabfertigung. Die Untersuchungsanstalt hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom Einlangen der Probe zu verständigen.

(3) Ein Zeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn der Wein mindestens den in der Anlage 1 angeführten Untersuchungen unterzogen wurde und sich dabei kein Verdacht ergab, daß der Wein den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entspricht. Ein Zeugnis ist auch auszustellen, wenn der Wein nicht den Bezeichnungsvorschriften dieses Bundesgesetzes, wohl aber den Bezeichnungsvorschriften des Importlandes entspricht. Allenfalls ist das Vorhandensein oder Fehlen bestimmter Eigenschaften zu bestätigen, soweit deren Nachweis für die Einfuhr in das betreffende Land erforderlich ist und die Untersuchung die Richtigkeit dieser Umstände ergeben haben.

(4) Das Zollamt hat die Abfertigung auf der Transportbescheinigung zu vermerken und diese der nach § 46 Abs 2 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Von einer Zurückweisung nach Abs 5 ist diese Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

(5) Das Zollamt hat die Anmeldung nach den zollgesetzlichen Bestimmungen zurückzuweisen, wenn

1. eine nach § 46 erforderliche Transportbescheinigung fehlt oder

2. das Ausfuhrzeugnis fehlt oder mangelhaft ist oder

3. die nach Abs 3 getroffenen Maßnahmen mangelhaft sind oder

4. sonst Bedenken gegen die Übereinstimmung des Weines mit dem Ausfuhrzeugnis bestehen.

(6) Die Abs 1 bis 5 gelten nicht für

1. ...

...

(7) ..."

3.a) Zur Begründung seiner Antragslegitimation iS des Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG führt der Antragsteller aus, daß er Weinbauer sei, sowohl Kabinettwein als auch Prädikatswein erzeuge und auch als Exporteur solcher Weine tätig sei. Die Bundesanstalten für Weinbau verweigerten, falls für den Export bestimmter Kabinettwein oder Prädikatswein nicht in Flaschen abgefüllt sei, die Ausstellung des Ausfuhrzeugnisses. (Der Antragsteller belegt dies durch die Vorlage von zwei an ihn ergangenen Erledigungen der Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt.) Das Ausfuhrzeugnis aber sei die Voraussetzung für die rechtswirksame Anmeldung nach den zollgesetzlichen Bestimmungen. In der Folge bleibe wegen Nichtvorlage des Ausfuhrzeugnisses die Anmeldung beim Zollamt unerledigt. Es stehe dem Antragsteller somit kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um die seiner Ansicht nach vorliegende Verfassungswidrigkeit der bekämpften gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen.

b) Seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen führt der Beschwerdeführer folgendermaßen aus:

"1.

Die in I. genannten, m.E. verfassungswidrigen Gesetzesbestimmungen wurden mit dem WeinG 1985 (BGBl. 444/85) eingeführt. Das WeinG 1985 war die Antwort des Gesetzgebers auf den im Jahre 1984 aufgedeckten sogenannten 'Glykolskandal', welcher die gesamte österreichische Weinwirtschaft erschüttert hatte. Von den damals bekannt gewordenen Fälschungen waren besonders österreichische Prädikatsweine betroffen, welche bis dahin den Hauptanteil der österreichischen Weinexporte ausgemacht hatten. In den damals üblichen Tanklieferungen sah man eine der Quellen für derartige Verfälschungen (obwohl diese auch mit in Flaschen abgefülltem Prädikatswein erfolgten). Durch die Unterbindung des Tankexportes sollte daher das Vertrauen der ausländischen Händler und Konsumenten wiedergewonnen und der seit dem Skandal stark zurückgegangene Absatz im Ausland verbessert werden. Diese Absicht des Gesetzgebers geht aus dem Wortlaut des § 29 Abs 3 hervor, worin der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ermächtigt wird, eine analoge Exportbeschränkung auch für 'Qualitätswein' im Verordnungswege zu verfügen, 'wenn es im Interesse des Absatzes von Qualitätswein im Ausland gelegen ist', eine Verordnungsermächtigung, von der der Bundesminister übrigens bis dato keinen Gebrauch gemacht hat.

Die Wirkung der neuen gesetzlichen Bestimmungen war jedoch gegenteilig:

Seit ihrer Einführung ist der Absatz im Ausland weiter zurückgegangen, obwohl das Ansehen der österreichischen Weinwirtschaft inzwischen auch im Ausland wiederhergestellt werden konnte. Trotzdem lag der Absatz im Ausland zuletzt bei weniger als 10 % der vor dem Weinskandal erreichten Höchstwerte. Die österreichischen Weinexporte erreichten im Jahr 1981 noch ein Volumen von über 500.000 hl oder 800 Mio. ÖS, im Jahre 1988 lagen sie bei nur ca. 40.000 hl oder 100 Mio. ÖS. Eine wesentliche Ursache des noch immer rückläufigen Exports liegt ausgerechnet in den gesetzlichen Regelungen, welche den Absatz im Ausland nach dem durch den Glykolskandal bewirkten Einbruch wieder verbessern sollten. Durch das Verbot von Tankexporten ist die Nachfrage im Ausland drastisch zurückgegangen. Der Großteil der ausländischen Importeure hat nur Interesse an größeren Mengen, welche Preis- und Kostenvorteile bringen. Die mit einer Flaschenabfüllung im Inland verbundenen erheblichen Mehrkosten können nicht übernommen werden, da die ausländischen Importeure selbst über - meist wesentlich rationellere - Füllanlagen verfügen, deren Grenzkosten minimal sind. Außerdem kommt der Transport in Flaschen wesentlich teurer. Die ausländischen Importeure decken daher ihren Bedarf mit Qualitätsweinen aus anderen Ländern, welche derartige Exportregelungen nicht kennen.

Rückfragen bei ausländischen Importeuren haben ergeben, daß österreichischer Prädikatswein nach wie vor gefragt wäre und die ausländischen Importeure bereit wären, kurzfristig umzusteigen und sich auch vertraglichen Kontrollen zu unterwerfen, wenn das Verbot des Tankexportes aufgehoben und die Abfüllung im Ausland ermöglicht würde. Für in Flaschen abgefüllten Prädikatswein finden hingegen die österreichischen Hersteller im Ausland kaum einen Abnehmer.

So haben also die in Rede stehenden - ohne legislative Begleitmaßnahmen (wie z.B. finanzielle Exportförderungen, Gründung und Förderung entsprechender Auffang- und Auslandsvertriebsgesellschaften etc.) ergangenen - Exportregelungen zu einem weitgehenden Verlust ausländischer Marktanteile geführt. Folge dieses Verlustes von Absatzmöglichkeiten im Ausland ist ein Preisverfall im Inland. Prädikatswein wird mangels Exportmöglichkeit nur mehr in unbedeutenden Mengen produziert. Dies hat ein zusätzliches Angebot an Qualitäts- und Tafelwein im Inland und damit einen entsprechenden Preisverfall auch dieser Weine zur Folge. All dies führte zu erheblichen Einkommensverlusten, teilweise auch zu echten wirtschaftlichen Existenzkrisen in Regionen, deren wirtschaftliche Struktur von kleinen und mittleren Betrieben geprägt ist. In besonderer Weise betroffen ist die Region des burgenländischen Seewinkels, welche durch besondere klimatische Voraussetzungen eines der bevorzugten Anbaugebiete für hochwertige Prädikatsweine in Europa wäre bzw. früher immer war. Durch die neuen Exportregelungen wird eine große Zahl von in dieser Region lebenden Weinbauern an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert, zu welcher sie an sich prädestiniert wären und welche früher auch ihre Haupteinnahmequelle bildete.

2.

M.E. sind die genannten gesetzlichen Exportregelungen mit den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechten der Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 Staatsgrundgesetz 1867 und Art 1 Abs 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention, BGBl. 210/1958) und der Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 Staatsgrundgesetz 1867) unvereinbar.

2.1.

Das Gesetz verbietet den Export bestimmter Weinarten nicht schlechthin. Es schreibt lediglich eine bestimmte Verkehrs- oder Geschäftsform - den Verkauf in Flaschen - vor. Gleichwohl kommt es in seiner Auswirkung in vielen Fällen einem Exportverbot gleich. Durch das gesetzliche Gebot, den Wein nur in Flaschen abgefüllt ins Ausland zu verkaufen, werden sowohl die Kosten des inländischen Exporteurs (Material- und Abfüllkosten) als auch die des ausländischen Importeurs (Transportkosten) gegenüber dem vorher üblichen Verkauf in Tanks derart erhöht, daß ein Verkauf zu marktgerechten Preisen nicht mehr möglich ist. Bei Berücksichtigung dieser wirtschaftlichen Gegebenheiten hat also die genannte gesetzliche Bestimmung eine privatrechtsgestaltende Wirkung der Art, daß sie ein bestimmtes Rechtsgeschäft der betroffenen Normadressaten - nämlich den Verkauf ins Ausland - im Ergebnis unmöglich macht. Sie greift sohin in das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht dieser Normadressaten ein. Sie stellt eine Eigentumsbeschränkung dar, für welche der erste Satz des Art 5 StGG nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ebenso gilt wie für eine förmliche Entziehung des Eigentums (vgl. VfSlg. 6780/1972 und die darin angeführte Judikatur; VfSlg. 9189/1981). Natürlich gilt aber auch für eine derartige Eigentumsbeschränkung der im zweiten Satz des Art 5 StGG festgelegte Gesetzesvorbehalt: Der einfache Gesetzgeber kann daher verfassungsrechtlich unbedenkliche Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes berührt und soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (VfSlg. 11402/1987 u.a.m.). Eine in die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie eingreifende Beschränkung muß demnach, um verfassungskonform zu sein,


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a)
auf ausreichender gesetzlicher Grundlage beruhen,
b)
aus einem gegenüber dem Grundrecht mindestens gleich- oder höherwertigen öffentlichen Interesse erfolgen und
c)
im Hinblick auf dieses öffentliche Interesse angemessen erscheinen, also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen angewandtem Mittel und angestrebtem Ziel entsprechen.

2.2

Dem Wortlaut des § 29 Abs 3 WeinG zufolge verfolgen die zu überprüfenden gesetzlichen Bestimmungen die Förderung des Absatzes im Ausland. Die Tatsache, daß der Absatz im Ausland seit ihrer Einführung ständig zurückgegangen ist, belegt, daß sie diesem Ziel nicht entsprechen, im Hinblick auf dieses öffentliche Interesse also unangemessen sind.

Bleibt zu überprüfen, ob die in Rede stehenden Bestimmungen einem anderen öffentlichen Interesse in angemessener Weise dienen. Als solche öffentlichen Interessen kommen nach den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage insbesondere in Betracht:


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-
die Erhaltung der Reinheit (Unverfälschtheit) des Weines,
-
die Erhaltung bzw. Verbesserung der Qualität,
-
die Bezeichnungswahrheit, d.h. Vermeidung von Irreführungen im Verkehr.

Der Erhaltung bzw. Verbesserung von Reinheit und Qualität dienen die gesetzlichen Bestimmungen über die Verarbeitung in Teil 2 des WeinG (anzuwendende physikalische Verfahren, Zulässigkeit des Zusatzes von Stoffen etc.), sowie die gesetzlichen Bestimmungen über die Weinaufsicht in Teil 5 des WeinG (wobei für die Kontrolle des zur Ausfuhr bestimmten Weines Sonderbestimmungen in Teil 6 des WeinG vorgesehen wurden). Die in Teil 5 und 6 des WeinG vorgesehenen Kontrollen sind von der Verkehrsform unabhängig, bei Tank- oder Faßabfüllungen sogar vollständiger und lückenloser möglich als bei Abfüllung in Flaschen. Während nämlich bei Tank- oder Faßabfüllungen die Kontrolle vom Weinbauern über den Zwischenhändler bis zum Zoll lückenlos erfolgen und die Unverfälschtheit des österreichischen Weines bis zur Auslieferung ins Ausland garantiert werden kann, sind nach der Flaschenabfüllung nur mehr Stichproben möglich. Taucht also einmal im Ausland ein verfälschter Wein mit österreichischer Herkunftsbezeichnung auf, kann bei im Inland erfolgter Flaschenabfüllung nicht der lückenlose Nachweis erbracht werden, daß die Fälschung im Ausland erfolgte.

Der Bezeichnungswahrheit dienen die in Teil 3 des WeinG aufgenommenen Bezeichnungsvorschriften, deren Einhaltung natürlich nur im Inland überwacht werden kann. Die Länder, in welche österreichischer Wein vornehmlich exportiert wird (Hauptimporteur war und ist die BRD) haben jedoch ähnliche Vorschriften über die Kontrolle des Weinverkehrs und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb. Außerdem bestehen mit diesen Ländern zwischenstaatliche Abkommen, welche dem gleichen Ziel dienen (vgl. das jüngste Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Kontrolle und den gegenseitigen Schutz von Qualitätsweinen, BGBl. 145/1989).

Eine Überwachung der Bezeichnungsvorschriften ist natürlich auch im Inland niemals lückenlos möglich, ein Etikettenschwindel daher auch bei einer Flaschenabfüllung im Inland nicht auszuschließen. Die Bezeichnungsvorschriften dienen jedoch insbesondere dem Schutz des inländischen Verkehrs. Natürlich liegt es auch im Interesse der österreichischen Weinwirtschaft, daß die Bezeichnungsvorschriften beim geschäftlichen Verkehr mit österreichischen Weinen im Ausland eingehalten werden. Dies liegt aber vor allem im Interesse der österreichischen Wein-Exporteure selbst, da diese die Folgen von Mißbräuchen und damit verbundenen Rufschädigungen im Ausland unmittelbar zu tragen haben. Sie werden daher selbst in ihrem wohlverstandenen Interesse trachten, d.h. vertragliche Vorsorge treffen, daß ihr Wein nicht zu Verfälschungen oder Irreführungen im Ausland mißbraucht werden kann. Außerdem könnten im allgemeinen Interesse der österreichischen Weinwirtschaft im Rahmen der gesetzlichen Regelung für die Weinausfuhr Bestimmungen vorgesehen und durch die Aufsichtsbehörden überwacht werden, welche bei der Ausfuhr im Tank die Originalabfüllung durch den ausländischen Importeur entsprechend absichern.

Jedenfalls ist auch bei umfassender Analyse der mit dem Weingesetz verfolgten gesetzgeberischen Ziele kein öffentliches Interesse erkennbar, welches nur durch eine Beschränkung der Weinausfuhr auf Flaschenweine und nicht auch durch andere, die privatrechtliche Gestaltungsfreiheit weniger einschränkende, Mittel verfolgt werden könnte. Daher stellt die den Export auf die Ausfuhr von Flaschenweinen beschränkende gesetzliche Regelung eine Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Eigentumsrechtes der an anderen Handelsformen interessierten, bzw. zu solchen sogar gezwungenen österreichischen Weinexporteure dar.

2.3.

Von der hier untersuchten gesetzlichen Regelung ist aber auch das Grundrecht auf freie Erwerbsausübung gemäß § 6 StGG betroffen.

Durch die dargestellten Einschränkungen wird vielen Winzern der Erwerbszwecken dienende Export von Prädikatsweinen verwehrt. Auch dieser Eingriff in die verfassungsrechtlich gewährleistete Erwerbsfreiheit wäre nur aus einem höherwertigen öffentlichen Interesse gerechtfertigt (VfSlg 10386/1985, 10413/1985).

Die Überprüfung der Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz hat ergeben, daß diese keinem der in Frage kommenden öffentlichen Interessen in angemessener, also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen angewandtem Mittel und angestrebtem Ziel entsprechender, Weise dienen. Dem vom Gesetzgeber in § 29 Abs 3 WeinG ausdrücklich erklärten öffentlichen Interesse der Förderung des Absatzes im Ausland stehen sie sogar offensichtlich entgegen. Die übrigen erkennbaren öffentlichen Interessen sind, soweit sie überhaupt von den genannten Bestimmungen betroffen sind, zumindest durch gelindere Mittel zu erreichen. Die durch die genannten Bestimmungen bewirkte empfindliche Export- und damit Erwerbseinschränkung eines Teiles der österreichischen Weinbauern ist also durch kein erkennbares öffentliches Interesse zu rechtfertigen. Die Bestimmungen verletzen demnach auch das Grundrecht der freien Erwerbsausübung gemäß Art 6 StGG.

3.

Zusammenfassend ist daher auszuführen:

Die Untersuchung der Bestimmungen der §§29 Abs 4 letzter Satz und 30 Abs 3 erster Satz WeinG führt zunächst zum Ergebnis, daß diese in ihrer den Export von Kabinett- und Prädikatsweinen beschränkenden Wirkung in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechte der Unverletzlichkeit des Eigentums und der Freiheit der Erwerbsausübung eingreifen. Da diese Grundrechte unter Gesetzesvorbehalt stehen, wäre der in ihrem Schutzbereich erfolgende gesetzliche Eingriff verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn er aus einem den genannten Grundrechten mindestens gleich- oder höherwertigen öffentlichen Interesse erfolgte. Die Analyse der mit den genannten Bestimmungen erkennbar verbundenen Ziele zeigt jedoch, daß diese keinem erkennbaren öffentlichen Interesse in angemessener Weise, d.h. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen angewandtem Mittel und angestrebtem Ziel entsprechend, dienen. Sie stellen daher einen verfassungswidrigen Eingriff in die genannten Grundrechte dar".

4. Die Bundesregierung begehrt in ihrer Äußerung, den (Individual-)Antrag mangels Legitimation des Antragstellers zurückzuweisen, in eventu auszusprechen, daß die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden. Für den Fall der Aufhebung wird beantragt, gemäß Art 140 Abs 5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen.

a) Die Bundesregierung zieht die Antragslegitimation mit dem Hinweis in Zweifel, es sei, obgleich das Weingesetz 1985 keine ausdrückliche Regelung darüber enthalte, aus Rechtsschutzgründen anzunehmen, daß die Verweigerung der Ausstellung des Zeugnisses durch die Untersuchungsanstalt in Form eines - vom Antragsteller bekämpfbaren - Bescheides zu ergehen habe. Ferner stelle sich nach Ansicht der Bundesregierung die Frage, ob der Antragsteller nicht einen Feststellungsbescheid darüber hätte begehren können, ob (ein bestimmter) Wein dem Weingesetz 1985 entspricht.

b) Zur Sache selbst führt die Bundesregierung aus:

"A. Zum behaupteten Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums.


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1.
Der Antragsteller vertritt die Auffassung, daß die in Prüfung gezogenen Bestimmungen deswegen gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verstoßen, weil sie entweder gar nicht zur Erreichung der vom Gesetzgeber angestrebten Ziele geeignet sind oder die Durchsetzung der öffentlichen Interessen auch durch andere, die privatrechtliche Gestaltungsfreiheit weniger einschränkende Mittel verfolgt werden könnte. Die den Export auf die Ausfuhr von Flaschenweinen beschränkende gesetzliche Regelung stelle daher eine Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Eigentumsrechtes der an anderen Handelsformen interessierten, bzw. zu solchen sogar gezwungenen österreichischen Weinexporteure dar.


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2. Diesen Bedenken hält die Bundesregierung folgendes entgegen:


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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gilt der erste Satz des Art 5 StGG 1867 nicht nur für Enteignungen, sondern auch für Eigentumsbeschränkungen, auf die sich allerdings auch der im zweiten Satz des zitierten Artikels festgelegte Gesetzesvorbehalt erstreckt. Der Gesetzgeber kann daher verfassungsrechtlich einwandfrei Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unverletzlichkeit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl. VfSlg. 9189/1981) und soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. z.B. VfSlg. 9911/1983 sowie VfSlg. 11402/1987).


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Sowohl § 29 Abs 4 letzter Satz des Weingesetzes (für Kabinettweine) als auch § 30 Abs 3 erster Satz des Weingesetzes 1985 (für Prädikatsweine) erlauben einen Export der genannten Weinarten nur in Flaschen. Da damit andere Exportformen ausgeschlossen werden, erscheint es gerechtfertigt, von einem Eigentumseingriff für die betroffenen Exporteure zu sprechen. Nach Auffassung der Bundesregierung kann freilich von einem Eingriff in den Wesensgehalt des Eigentumsrechtes nicht ernstlich die Rede sein. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen wären also nur noch insoweit möglich, als der Gesetzgeber in anderer Weise gegen einen bindenden Verfassungsgrundsatz verstoßen hätte oder die Eigentumsbeschränkung nicht im öffentlichen Interesse liegt und gemäß Art 1 Abs 2 des ersten Zusatzprotokolles zur EMRK nicht in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse erforderlich ist (vgl. das Erkenntnis vom , G139/88 u.a.).


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Auch daß die in Prüfung stehenden Bestimmungen im öffentlichen Interesse liegen, kann nach Auffassung der Bundesregierung nicht ernsthaft bezweifelt werden. Die in Prüfung stehenden Gesetzesbestimmungen wurden zwar erst mit dem Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444, eingeführt, die Gründe für ihre Einführung reichen jedoch weiter zurück:


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Bereits im Jahre 1982 wurden in der Bundesrepublik Deutschland Unregelmäßigkeiten mit österreichischen Weinexporten bekannt. In diesen Fällen handelte es sich um Etikettenschwindel zur Vortäuschung einer höheren Qualität. Es bestand Grund zur Annahme, daß österreichische Prädikatsweine mit nichtösterreichischen Billigweinen verschnitten wurden (vgl. dazu den Rückblick von Bundesminister Dipl. Ing. Haiden in der 103. Sitzung des Nationalrats, XVI. GP). Im Hinblick auf diese Unregelmäßigkeiten wurde bereits im Jahre 1983 das Weingesetz 1961 novelliert (Weingesetznovelle 1983, BGBl. Nr. 391). Nach dem neuen § 19 Abs 11a des Weingesetzes 1961 hatte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, soweit dies im Interesse des Absatzes von Prädikatsweinen im Ausland gelegen war, mit Verordnung anzuordnen, daß bestimmte Prädikatsweine nur in Flaschen abgefüllt exportiert werden durften. Eine entsprechende Verordnung wurde im Dezember 1983 erlassen (BGBl. Nr. 14/1984) und galt für die höheren Prädikate 'Trockenbeerenauslese', 'Ausbruch' und 'Beerenauslese'. Für höhere Prädikate wurde vor allem deshalb eine verpflichtende Flaschenabfüllung vorgeschrieben, weil sich diese Weine für Manipulationen besonders eignen. Solche Weine weisen nämlich einerseits einen vergleichsweise hohen Restzuckergehalt auf, der durch wenig aufwendige Eingriffe vorgetäuscht werden kann (Zusatz von Zucker, Traubendicksaft, Diäthylenglykol), andererseits ist mit diesen Produkten bei relativ geringem Aufwand (Verwendung geringwertiger Weine, niedrige Manipulationskosten) ein vergleichsweise hoher Preis zu erzielen.


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Bereits im Jahre 1983 wollte der Gesetzgeber somit Unregelmäßigkeiten hintanhalten und den Absatz von Prädikatsweinen im Ausland fördern (vgl. die RV 25 BlgNR XVI. GP). Die genannten Maßnahmen beruhten auf der praktischen Erfahrung, daß Konsumenten einem im Ursprungsland abgefüllten Wein ein höheres Vertrauen entgegenbringen als einem im Bestimmungsland abgefüllten Wein. Auch in anderen Ländern bestehen aus diesem Grund gesetzliche Bestimmungen, die einen Export von Wein im Gebinde verbieten. So darf nach dem französischen Gesetz vom , Loi Nr. 72-628, Wein aus den Departements Bas-Rhin und Haut-Jura (Elsaß) nur in Flaschen verkauft werden. Selbst innerhalb Frankreichs ist eine Verbringung von Elsässischem Wein im Gebinde verboten.


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Aus marktpolitischer Sicht ist das Vertrauen der Konsumenten in das Produkt für den Absatz von Wein im In- und Ausland von großer Bedeutung. Vor allem bei Weinen der gehobenen Qualitäts- und Preiskategorie ist dies eine Voraussetzung für die erfolgreiche Vermarktung. Die Originalflaschenabfüllung hat daher bei allen Marketingbemühungen - auch in der Werbung - eine zentrale Funktion. Hinzu tritt, daß das Angebot an Weinen in den letzten Jahren vielfältiger und vor allem qualitätsorientierter ausgerichtet wird und die Konsumenten den angebotenen Produkten kritischer gegenüberstehen.


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Die getroffenen Maßnahmen erwiesen sich jedoch als nicht ausreichend. Erst im Jahre 1985 war der tatsächliche Umfang der Manipulationen abzusehen (zu diesem Zeitpunkt konnten durch die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt Analysemethoden für mit Diäthylenglykol verfälschte Weine entwickelt werden).
In der Regierungsvorlage zum Weingesetz 1985 (693 Blg NR XVI. GP) wird deshalb im allgemeinen Teil ausgeführt, daß zum Zeitpunkt der Erlassung der Weingesetz-Novelle im Juni 1985 (BGBl. Nr. 273/1985) noch nicht absehbar war, daß das bestehende Instrumentarium - auch in seiner verbesserten Form - nicht ausreichen würde, um in der gesamten Weinwirtschaft das erwünschte hohe Qualitätsniveau zu erreichen und den Konsumenten vor Täuschungen zu sichern. Nach den Erläuterungen waren insbesondere folgende Gesichtspunkte für die Neuschaffung des Weingesetzes maßgeblich:


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1.
Verstärkung der Kontrolle,
2.
Wiederherstellung und Verbesserung des Rufes des österreichischen Weines,
3.
Anhebung der Weinqualität.


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Dabei war u.a. zu berücksichtigen, daß der Weinexport nach dem Bekanntwerden des Weinskandals im Jahr 1985 von ca. 400.000 hl pro Jahr fast zur Gänze zum Erliegen gekommen ist.


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Das Weingesetz 1985 enthält erstmals die in Beschwerde gezogenen Bestimmungen über den Export von Kabinett- und Prädikatswein in Flaschen. Nach Auffassung der Bundesregierung können diese Bestimmungen jedoch nur im Zusammenhang mit anderen Regelungen des Weingesetzes 1985 gesehen werden, die ebenfalls die Abfüllung von Wein in Flaschen betreffen.


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So darf gemäß § 4 Abs 3 des Weingesetzes 1985 Wein nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, daß der Wein am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll (durch die Weingesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 372, wurde diese Bestimmung auf Holzfässer und Sinterkeramikgefäße erweitert und der Begriff 'Letztverbraucher' durch den Begriff 'Verbraucher' ersetzt). Die RV zum Weingesetz 1985 erläutert diese Bestimmung damit, daß Wein in Zukunft mehr als bisher als Qualitätsprodukt hervorgehoben werden solle. Aus diesem Grund und auch aus Gründen des Umweltschutzes solle Wein an den Letztverbraucher nur noch in Glasflaschen, nicht aber in anderen Verpackungsformen wie Tetrapack oder Aluminiumdosen, abgegeben werden. Auch die Regierungsvorlage zur Weingesetz-Novelle 1986 (973 BlgNR XVI. GP) zeigt, daß der Gesetzgeber beabsichtigte, das angestrebte Image des Weines als hochwertiges Qualitätsprodukt durch verpflichtende Flaschenabfüllung zu betonen.


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Aus denselben Gründen sah das Weingesetz 1985 vor, daß in Flaschen mit einem Inhalt von weniger als 1 Liter nur Qualitätsweine abgefüllt werden dürfen (§28 Abs 4). Durch die Weingesetz-Novelle 1986 wurde zwar diese Bestimmung insofern erweitert, als nunmehr in Flaschen mit einem Inhalt bis zu 0,25 Liter ebenfalls Tafel- oder Landwein abgefüllt werden darf, doch wurde dadurch die Zielsetzung nicht geändert. Ausnahmebestimmungen sind nunmehr nur für jene Produkte ('Schilcher' gemäß § 33 Abs 8 des Weingsetzes 1985, seit der Weingesetz-Novelle 1986 auch 'Bergwein') vorgesehen, die auch als Tafelweine das Image einer höherwertigen Qualität genießen und für die darüber hinaus keine Absatzschwierigkeiten bestehen.


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Der Gesetzgeber hat schließlich - in konsequenter Fortführung der bereits durch die Weingesetz-Novelle 1983 eingeleiteten Maßnahmen - vorgesehen, daß mit Verordnung angeordnet werden kann, daß Qualitätsweine nur in Flaschen exportiert werden dürfen, soweit dies im Interesse des Absatzes von Qualitätswein im Ausland gelegen ist (§29 Abs 3 des Weingesetzes 1985).


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Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß die genannten Bestimmungen des Weingesetzes 1985 den öffentlichen Interessen dienen, die bereits in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der erwähnten Weingesetz-Novelle 1983 zum Ausdruck kamen. Darin wurde nämlich folgendes ausgeführt:

'Problem: Ein Großteil der österreichischen Prädikatsweine

werden derzeit in Großbehältern (Tanks) exportiert.


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Ziel: Verbesserung des Rufes und der Originalität
österreichischer Prädikatsweine im Ausland durch Export dieser Weine in Flaschen.


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...


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Mit der gegenständlichen Novelle wird ein weiterer Schritt zur Verbesserung des Rufes österreichischer Weine und zur Ermöglichung einer effizienteren Kontrolle von Prädikatsweinen im Ausland gesetzt. Dem Export dieser Weine kommt eine besondere Bedeutung zu. Durch Schaffung einer Verordnungsermächtigung soll der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in die Lage versetzt werden, anzuordnen, daß bestimmte Prädikatsweine nur in Flaschen abgefüllt exportiert werden dürfen. Damit wird auch die Originalität der österreichischen Prädikatsweine im Ausland gesichert.'


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Im Erkenntnis VfSlg. 11369/1987 hat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertreten, daß das Ziel, das angestrebte Image des Weines als hochwertiges Qualitätsprodukt zu betonen, ein sinnvolles Ziel ist, was schon deshalb besonders einsichtig sei, weil aufgrund des sogenannten 'Weinskandals' das Ansehen des österreichischen Weines im In- und Ausland ganz wesentlich gelitten hatte, ein Umstand, von dem zu erwarten war, daß er wirtschaftspolitisch in mehrfacher Hinsicht schwerwiegende negative Folgen haben werde, die es abzuwehren galt. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis herausgestellt, daß die Verpackung bei den meisten Waren Einfluß auf den Verkaufserfolg hat, weshalb der Gesetzgeber davon ausgehen durfte, daß dies auch beim Wein so sei. Er hätte demnach annehmen können, daß sich für die Absatzchancen des österreichischen Weines im Inland das Gebot, Wein in Glasflaschen usw. abzugeben, auf den Verkaufserfolg günstig auswirken werde, sei doch zu erwarten, daß eine solche Abfüllung - im Gegensatz zu anderer Verpackung - von den Konsumenten als Hinweis auf guten Wein gedeutet werde. Der Gesetzgeber habe eine ähnlich günstige Auswirkung auch für österreichischen Wein, der in Glasflaschen abgefüllt exportiert wird, prognostizieren können, sei doch für den Absatz im Ausland auch die Überlegung maßgebend, daß wegen der relativ nur kleinen Weinbaugebiete, die Österreich aufweist, für den Export vor allem Qualitätswein in Betracht komme, der auf der ganzen Welt in der Regel in Flaschen verkauft wird. Der Verfassungsgerichtshof hat weiter betont, daß das Anliegen, das Ansehen des österreichischen Weines im In- und Ausland zu fördern, volkswirtschaftlich so bedeutsam sei, daß die mit dem getroffenen Verbot verbundenen Beschwernisse vertretbar und adäquat seien.


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Diese Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes sind nach Auffassung der Bundesregierung auch im vorliegenden Fall einschlägig. Weder kann bezweifelt werden, daß die in Prüfung gezogenen Bestimmungen im öffentlichen Interesse gelegen sind, noch, daß sie eine nicht sachgerechte Norm darstellen. Entscheidend erscheint der Hinweis des Verfassungsgerichtshofs im Erkenntnis VfSlg. 11369/1987, daß der Gesetzgeber nicht verhalten sei, alle nur denkbaren Mittel zur Erreichung eines Zieles einzusetzen, noch weniger dazu verhalten sei, dies gleichzeitig zu tun. Damit kann auch den Bedenken des Antragstellers entgegengetreten werden, daß der Gesetzgeber durch andere, weniger stark eingreifende Maßnahmen seine Ziele verfolgen hätte können.


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Im folgenden soll noch auf die Argumentation des Antragstellers eingegangen werden, daß die vom Gesetzgeber angestrebte Kontrolle bei Tank- oder Faßabfüllungen zweckmäßiger erfolgen könnte. Der Vorgang der Abfüllung selbst ist für die Behörden von besonderem Interesse. Bei der Abfüllung können unerlaubte Manipulationen, insbesondere Verschnitte mit Weinen von geringerem Wert, sehr viel einfacher und bei unkorrektem Umgang mit den Begleitdokumenten ohne Hinterlassung von Spuren in der Buchführung vorgenommen werden. Nach der Abfüllung sind solche unerlaubte Manipulationen schwieriger. Das Befüllen von Flaschen in der Absicht, unerlaubte Verschnitte vorzunehmen, ist eine aufwendige Maßnahme. Ebenso aufwendig ist das Umetikettieren. Außerdem erscheint es zweckmäßig, daß der Abfüller auf der Flaschenausstattung aufscheint. Langfristig gesehen ist das Bekenntnis zur Qualität und deren Offenlegung eine Sicherstellung des Ansehens des österreichsichen Weines und läßt die Vorschriften über die Abfüllung in Flaschen in einem überwiegenden öffentlichen Interesse erscheinen. Dabei ist weiters zu beachten, daß allfällige kellertechnische Maßnahmen nach dem im Ausland geltenden Weinrecht zum Teil zulässig sind, nicht aber nach dem österreichischen Weinrecht. Die spezifische Eigenart der österreichischen Weine würde jedoch durch unkontrollierte Behandlung verloren gehen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Möglichkeit des Zusatzes von Konservierungsmitteln hinzuweisen, die insbesondere bei Weinen mit höherem Restzuckergehalt und bei nicht ausreichender Technologie notwendig sind.


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Die strengen Exportbestimmungen des Weingesetzes 1985 bewirken weiters, daß ein unmittelbarer Zugriff auf den Exporteur gegeben ist und keine langwierigen Nachforschungen unter Zuhilfenahme ausländischer behördlicher Stellen erforderlich sind. Damit besteht auch nicht mehr die Möglichkeit, eventuelle Manipulationen auf den ausländischen Abfüller oder sonstige Umstände abzuschieben, sodaß anzunehmen ist, daß mit besonderer Sorgfalt an Exporte herangegangen wird. Auch diese Konsequenz liegt im Interesse der Profilierung der österreichischen Weinwirtschaft.


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Der Antragsteller bezweifelt weiters den Erfolg der im Weingesetz 1985 vorgesehenen Maßnahmen, weil seiner Auffassung nach seitdem der Weinexport zurückgegangen sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Weinexport, der nach dem 'Glykolskandal' praktisch zum Erliegen gekommen war, ist seit dieser Zeit, wenn auch langsam, im Steigen begriffen (1986 insgesamt 42.119 hl, 1990 insgesamt 124.891 hl, im 1. Quartal 1991 bereits 39.056 hl).


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Wenn der Antragsteller schließlich annimmt, daß bei Zulassung des Exportes von Wein gehobener Qualitätskategorie im Gebinde eine größere Weinmenge exportiert werden könnte, so ist darauf hinzuweisen, daß - wie das Beispiel des Exporte aus der Bundesrepublik Deutschland zeigt - der Anteil der Qualitätsweine am Gesamtexport ungefähr dem Anteil der Flaschenexporte am Gesamtexport entsprechen dürfte. Die Zulassung des Exportes von Wein gehobener Qualitätskategorien im Gebinde würde demnach eine Steigerung des Exportes nicht erwarten lassen.


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Schließlich ist auch das Argument, daß im Gebinde exportierter Wein billiger angeboten werden kann, zumindest für den EG-Bereich nicht zutreffend, weil mit Österreich für Qualitätswein in Flaschen seit 1989 (BGBl. Nr. 758/1988) ein Zollfreiabkommen für 85.000 hl besteht, während für Gebindewein ein Zoll von S 1,85 pro Liter zu entrichten ist (bis zu einem Alkoholgehalt von 13 Vol. %).


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B. Zum behaupteten Eingriff in das Grundrecht auf Erwerbsausübungsfreiheit:


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1.
Nach Auffassung des Antragstellers wird durch die in Rede stehenden Beschränkungen vielen Winzern der Erwerbszwecken dienende Export von Prädikatsweinen verwehrt, was einen Eingriff in die verfassungsrechtlich gewährleistete Erwerbsfreiheit darstellen würde, der nur aus einem höherwertigen öffentlichen Interesse gerechtfertigt wäre. Auf seine Ausführung zur Verletzung des Grundrechtes auf Freiheit des Eigentums verweisend kommt der Antragsteller zum Ergebnis, daß die in Prüfung gezogenen Bestimmungen keinem der in Frage kommenden öffentlichen Interessen in angemessener, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Weise dienen.


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2. Diesen summarischen Bedenken ist folgendes entgegenzuhalten:


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Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verbürgt Art 6 StGG 1867 dem Einzelnen das Recht, den von ihm gewählten Erwerb in der von ihm bestimmten Art auszuüben. Einschränkungen dieser Freiheit sind nur insoweit zulässig, als sie durch das öffentliche Interesse geboten, geeignet, zur Zielerreichung adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom , G147/90). Im Lichte dieser Judikatur und der Ausführungen unter A.2. ergibt sich nach Auffassung der Bundesregierung, daß die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Weingesetzes 1985 keinen Verstoß gegen das Grundrecht auf Erwerbsausübungsfreiheit darstellen. Wenn der Antragsteller darauf verweist, daß ein unverhältnismäßiger Eingriff vorliege, so ist ihm entgegenzuhalten, daß die Beschränkung des Exports von bestimmten Weinen auf Flaschenexport zur Erreichung der dem Weingesetz 1985 zugrunde liegenden und auch vom Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 11369/1867 akzeptierten Zielsetzung jedenfalls adäquat ist. Die Beschränkung bezieht sich nämlich lediglich auf Kabinett- und Prädikatsweine und sie bezweckt, 'das angestrebte Image des Weines als hochwertiges Qualitätsprodukt zu betonen', um schwerwiegende negative Folgen in wirtschaftlicher Hinsicht abzuwehren. Weshalb die Regelung in sich nicht sachlich gerechtfertigt sein sollte, hat auch der Antragsteller in keiner Weise verdeutlicht."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über den (Individual-)Antrag erwogen:

A. Zur Zulässigkeit:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art 140 Abs 1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art 140 Abs 1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 10481/1985, 12324/1990).

2. Nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen ist der Antragsteller Weinbauer, der in seinem Betrieb (auch) Kabinettwein und Prädikatswein erzeugt. Es besteht kein Grund, an seiner Absicht zu zweifeln, Weine dieser Arten zu exportieren, zumal er diese Absicht durch die Vorlage zweier ihn betreffender Erledigungen einer Bundesanstalt für Weinbau belegt hat, aus denen die - formlose - Verweigerung der Ausstellung eines amtlichen Zeugnisses (iS des § 56 Abs 1 des Weingesetzes 1985) ersichtlich ist, das (gemäß § 56 Abs 5 Z 2 des Weingesetzes 1985) einen für die Anmeldung beim Zollamt erforderlichen Beleg bildet.

Durch die angefochtenen Bestimmungen des Weingesetzes 1985 wird es dem Antragsteller rechtlich unmöglich gemacht, Kabinettwein und Prädikatswein anders als in Flaschen abgefüllt zu exportieren. Dieses Verbot trifft den Antragsteller unmittelbar, ohne daß es noch eines dieses Verbot konkretisierenden Aktes bedürfte oder daß ein solcher vorgesehen wäre.

Unter den Umständen des vorliegenden Falles kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden, daß dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung stünde, um die durch die behauptete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen bewirkte Rechtsverletzung abzuwehren (vgl. auch VfSlg. 11369/1987). Auf den Weg, einen die Ausstellung eines Zeugnisses ablehnenden Bescheid einer "Untersuchungsanstalt" zu verlangen und diesen sodann zu bekämpfen, kann der Antragsteller schon mit Rücksicht darauf nicht verwiesen werden, daß gemäß § 50 Abs 1 des Weingesetzes 1985 als derartige Einrichtungen nicht nur "Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften", sondern auch "andere geeignete Einrichtungen oder Sachverständige, die über geeignete Labors verfügen", in Betracht kommen und sich ihre (vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung zu erteilende) Ermächtigung nur auf die Abgabe von Befunden, Gutachten und Zeugnissen, nicht aber auch auf die Erlassung von Bescheiden erstrecken kann.

Ob, wie die Bundesregierung meint, für den Antragsteller die Möglichkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides besteht, kann im Hinblick darauf dahingestellt bleiben, daß eine solche Möglichkeit die Zulässigkeit eines (Individual-)Antrages nach Art 140 Abs 1 B-VG dann nicht beseitigt, wenn - wie hier - der einzige Zweck des Feststellungsbescheides darin bestünde, damit ein Mittel zu gewinnen, um die gegen ein Gesetz bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (s. etwa VfSlg. 10842/1986, 11402/1987, 12227/1989).

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist der Antrag zulässig.

B. In der Sache selbst:

1.a) § 29 Abs 4 letzter Satz und § 30 Abs 3 erster Satz des Weingesetzes 1985 statuieren jeweils mit dem Gebot, Kabinettwein bzw. Prädikatswein nur in Flaschen abgefüllt zu exportieren, das Verbot des Exportes solcher Weine in anderen Behältnissen, demnach insbesondere auch in Großbehältern (Tanks) und in Fässern. Beide Normen greifen, indem sie (unmittelbar) Rechtsgeschäfte bestimmten Inhaltes über ein vermögenswertes Privatrecht (rechtlich) unmöglich machen, in das Eigentumsrecht ein; sie bilden eine Eigentumsbeschränkung (vgl. etwa VfSlg. 12227/1989 mwH).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gilt der erste Satz des Art 5 StGG auch für Eigentumsbeschränkungen, auf die sich allerdings auch der im zweiten Satz dieses Artikels festgelegte Gesetzesvorbehalt erstreckt: Der Gesetzgeber kann daher verfassungsrechtlich einwandfrei Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt und soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. VfSlg. 9911/1983, 11402/1987, 12100/1989). Auch Abs 2 des ArtI des

(1.) Zusatzprotokolls zur EMRK legt nur fest, daß die Bestimmungen des Abs 1 dieser Norm "in keiner Weise das Recht des Staates (beeinträchtigen), diejenigen Gesetze anzuwenden, die er (der Staat) für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse für erforderlich hält" (VfSlg. 9998/1984).

b) Der Antragsteller erblickt eine Verletzung des Eigentumsrechtes durch die angefochtenen Bestimmungen im Mangel ihrer Eignung, dem mit diesen Bestimmungen angestrebten Ziel und dadurch dem öffentlichen Interesse zu dienen. Das in diesen Bestimmungen zur Geltung kommende Verbot habe dem Absatz von Qualitätswein im Ausland dienen sollen, jedoch das Gegenteil erreicht. Seit dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen sei - obwohl das (durch den sogenannten "Weinskandal" beeinträchtigte) Ansehen der österreichischen Weinwirtschaft auch im Ausland wiederhergestellt sei - der Absatz österreichischer Weine im Ausland weiter zurückgegangen. Ein Großteil der ausländischen Weinimporteure sei nämlich nur an der - kostengünstigeren - Einfuhr größerer Weinmengen in Tanks interessiert, zumal sie über leistungsfähige und wesentlich rationellere Füllanlagen verfügten als die österreichischen Exporteure. Sie deckten daher ihren Bedarf an Qualitätswein durch Einfuhr aus anderen Ländern, denen Exportbeschränkungen von der Art der bekämpften fremd seien. Die österreichischen Erzeuger fänden daher für in Flaschen abgefüllten Qualitätswein im Ausland kaum Abnehmer. Dies habe im Inland einen Preisverfall, einen Rückgang der Erzeugung von Prädikatswein, dadurch ein zusätzliches Angebot an Qualitäts- und Tafelwein und damit einen Preisverfall auch dieser Weine zur Folge gehabt, was zu erheblichen Einkommensverlusten, teilweise zu Existenzkrisen kleiner und mittlerer Betriebe auch in Regionen geführt habe, die als Anbaugebiete hochwertiger Prädikatsweine besonders prädestiniert seien.

c) aa) Der Verfassungsgerichtshof hatte sich im Erkenntnis VfSlg. 11369/1987 auf Grund von (Individual-)Anträgen nach Art 140 Abs 1 B-VG mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs 3 und des § 65 Abs 1 Z 1 des Weingesetzes 1985 (idF des Bundesgesetzes BGBl. 372/1986), und zwar insbesondere auch mit der Frage der Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit dem Gleichheitssatz, zu befassen. Nach § 4 Abs 3 des Weingesetzes 1985 darf Wein nur in Glasflaschen, in Holzfässern oder in Sinterkeramikgefäßen an Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, daß der Wein am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. § 65 Abs 1 Z 1 des Weingesetzes stellt die Verletzung des § 4 Abs 3 unter Verwaltungsstrafsanktion.

Der Verfassungsgerichtshof führte in dem zitierten Erkenntnis jeweils unter Hinweis auf Vorjudikatur aus, daß der Gleichheitsgrundsatz dem einfachen Gesetzgeber insofern inhaltlich Schranken setzt, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Dem (einfachen) Gesetzgeber ist es aber von Verfassungs wegen - außer im Fall eines Exzesses - durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Weise zu verfolgen. Ob eine Regelung zweckmäßig ist oder gar, ob mit ihr der optimale Weg zur Zielerreichung beschritten wird, sind Fragen, die nicht vom Verfassungsgerichtshof unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgebotes zu beurteilen sind. Der Verfassungsgerichtshof zitierte in diesem Zusammenhang die folgende, im Erkenntnis VfSlg. 8457/1978 verwendete Formulierung dieser Gedanken:

"Diese Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers besteht sowohl in Ansehung der angestrebten Ziele als auch bezüglich der Auswahl der zur Zielerreichung einzusetzenden Mittel.

Grundsätzlich steht es dem Gesetzgeber frei, zu entscheiden, welche Instrumente er - unter Berücksichtigung allfälliger erwünschter oder in Kauf genommener Nebenwirkungen - in der jeweils gegebenen Situation zur Zielerreichung geeignet erachtet und welches unter mehreren möglichen Mitteln er auswählt und einsetzt. Der Verfassungsgerichtshof kann dem Gesetzgeber nur dann entgegentreten, wenn er bei der Bestimmung der einzusetzenden Mittel die ihm von Verfassungs wegen gesetzten Schranken überschreitet. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er das sich aus dem Gleichheitsgebot ergebende Sachlichkeitsgebot verletzt, wenn er also beispielsweise zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht oder die vorgesehenen, an sich geeigneten Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führen."

Der Verfassungsgerichtshof führte sodann im Erkenntnis VfSlg. 11369/1987 zu den in der Regierungsvorlage zum Weingesetz 1985 in der Stammfassung (693 BlgNR 16. GP, Zu § 4 Abs 3) und in der Regierungsvorlage betreffend das Bundesgesetz BGBl. 372/1986 (973 BlgNR 16. GP, Zu ArtI Z 2) angeführten Zielen (des Verbotes, Wein etwa in Tetrapacks und Dosen an Verbraucher abzugeben) einerseits "das angestrebte Image des Weines als hochwertiges Qualitätsprodukt zu betonen", andererseits die Umwelt möglichst gering zu belasten, wörtlich aus:

"Beide Ziele sind sinnvoll; ... Der erstgenannte Gesetzeszweck ist schon deshalb besonders einsichtig, weil auf Grund des sogenannten 'Weinskandals' das Ansehen des österreichischen Weines im In- und Ausland ganz wesentlich gelitten hatte, ein Umstand, von dem zu erwarten war, daß er wirtschaftspolitisch in mehrfacher Hinsicht schwerwiegende negative Folgen haben werde, die es abzuwehren galt.

...

Die Verpackung hat bei den meisten Waren Einfluß auf den Verkaufserfolg. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, daß dies auch beim Wein so sei. Er konnte annehmen, daß sich für die Absatzchancen des österreichischen Weines im Inland das Gebot, Wein in Glasflaschen usw. abzugeben, auf den Verkaufserfolg günstig auswirken werde; sei doch zu erwarten, daß eine solche Abfüllung - im Gegensatz zu anderer Verpackung - von den Konsumenten als Hinweis auf guten Wein gedeutet werde."

Im Anschluß an diese den Verkauf von Wein im Inland betreffenden Überlegungen (s. dazu kritisch Schwarzer, Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Verpackungsverboten, RdW 1988, 1, 7 f.) führte der Verfassungsgerichtshof, was die ausschließliche Zulässigkeit des Exportes österreichischen Weines bestimmter Qualitäten in Glasflaschen betrifft, folgendes aus:

"Wenngleich das Verbot, Wein in anderen Gefäßen als Flaschen abzugeben, nur für den Verkauf im Inland gilt, konnte der Gesetzgeber eine ähnlich günstige Auswirkung auch für österreichischen Wein, der in Glasflaschen abgefüllt exportiert wird, prognostizieren. Dabei ist für den Absatz im Ausland auch die Überlegung maßgebend, daß wegen der relativ nur kleinen Weinbaugebiete, die Österreich aufweist, für den Export vor allem Qualitätswein in Betracht kommt, der auf der ganzen Welt in der Regel in Flaschen verkauft wird.

Die getroffene Regelung stellt keine Überreaktion des Gesetzgebers auf den sogenannten 'Weinskandal' dar; ist das Anliegen, das Ansehen des österreichischen Weines im In- und Ausland zu fördern, doch volkswirtschaftlich so bedeutsam, daß die mit dem getroffenen Verbot verbundenen Beschwernisse vertretbar und adäquat sind."

Schon aus diesen (im Ergebnis durch das Erkenntnis VfSlg. 12396/1990 bekräftigten) Ausführungen ergibt sich die Sachlichkeit der angefochtenen Regelungen und damit ihre - vom Antragsteller allerdings nicht bezweifelte - Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz. Es wird daraus aber ebenso deutlich, daß die angefochtenen Bestimmungen im öffentlichen Interesse gelegen sind und demnach insoweit keinen verfassungswidrigen Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums bilden.

bb) Dies zeigt sich im übrigen auch darin, daß diese Regelungen, die in der derzeit geltenden Form erstmals durch die Stammfassung des Weingesetzes 1985 in die Rechtsordnung eingeführt wurden, lediglich ein weiterer Schritt im Bemühen des Gesetzgebers waren, festgestellte "Unregelmäßigkeiten mit österreichischen Weinexporten" (s. dazu die Ausführungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in der Sitzung des Nationalrates am , StenProtNR 103. Sitzung, 16. GP, 8930) auszuschalten. Wie die Bundesregierung ausführlich darstellt, war bereits mit der Weingesetz-Novelle 1983, BGBl. 391, in den § 19 des Weingesetzes 1961, BGBl. 187 idF mehrerer Novellen, ein neuer Abs 11a eingefügt worden, wonach der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, soweit es im Interesse des Absatzes von Prädikatswein im Ausland gelegen war, mit Verordnung anzuordnen hatte, daß bestimmte Prädikatsweine nur in Flaschen abgefüllt exportiert werden durften. Eine entsprechende Regelung wurde mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , BGBl. 14/1984, für bestimmte Prädikatsweine getroffen (die sich für Manipulationen besonders eignen).

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Weingesetz-Novelle 1983 (25 BlgNR 16. GP, 2 (Vorblatt), 3,) wird die gesetzliche Neuregelung folgendermaßen begründet:

"Problem: Ein Großteil der österreichischen Prädikatsweine werden dzt. in Großbehältern (Tanks) exportiert.

Ziel: Verbesserung des Rufes und der Originalität österreichischer Prädikatsweine im Ausland durch Export dieser Weine in Flaschen.

...

Mit der gegenständlichen Novelle wird ein weiterer Schritt zur Verbesserung des Rufes österreichischer Weine und zur Ermöglichung einer effizienteren Kontrolle von Prädikatsweinen im Ausland gesetzt. Dem Export dieser Weine kommt eine besondere Bedeutung zu. Durch Schaffung einer Verordnungsermächtigung soll der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in die Lage versetzt werden, anzuordnen, daß bestimmte Prädikatsweine nur in Flaschen abgefüllt exportiert werden dürfen. Damit wird auch die Originalität der österreichischen Prädikatsweine im Ausland gesichert."

Der Verfassungsgerichtshof vermag der Bundesregierung nicht entgegenzutreten, wenn sie in diesem Zusammenhang auf die praktische Erfahrung verweist, daß Konsumenten einem im Ursprungsland abgefüllten Wein höheres Vertrauen entgegenbringen als einem im Bestimmungsland abgefüllten, weiters darauf, daß dieses Vertrauen vor allem bei Weinen der gehobenen Qualitäts- und Preiskategorie eine Voraussetzung für die erfolgreiche Vermarktung ist.

Es kann unter diesen Umständen nicht mit Grund gesagt werden, daß die angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen - die ohne jeden Zweifel den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums unberührt lassen -, gegen einen (auch) den Gesetzgeber bindenden Verfassungsgrundsatz verstoßen (s. dazu auch im folgenden unter II.B.2.).

2.a) Das durch die angefochtenen Regelungen normierte Verbot, Kabinettwein und Prädikatswein anders als in Flaschen abgefüllt zu exportieren, greift in den Schutzbereich des durch Art 6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Erwerbsfreiheit ein.

Gemäß Art 6 StGG können Staatsbürger "unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben". Die damit dem Gesetzgeber erteilte Ermächtigung, nicht nur die Aufnahme, sondern auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu beschränken, ist ihrerseits eine in mehrfacher Hinsicht beschränkte. Durch die ältere Rechtsprechung wurden die dem Gesetzgeber durch Art 6 StGG gezogenen Schranken dahin umschrieben, daß die Regelung den Wesensgehalt des Grundrechtes nicht verletzen und auch sonst nicht gegen einen den Gesetzgeber bindenden Verfassungsgrundsatz verstoßen dürfe (s. etwa VfSlg. 3968/1961, 9869/1983, 10050/1984). Diese Aussagen hat er dahin ergänzt und präzisiert, daß gesetzliche, die Erwerbsfreiheit beschränkende Regelungen nur dann zulässig sind, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, dieser adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind (s. etwa VfSlg. 11483/1987, 11503/1987, 11625/1988, 11652/1988, 11749/1988, 11853/1988, 11937/1988, 12098/1989, 12296/1990, 12492/1990, 12578/1990, 12742/1991; s. auch bereits VfSlg. 10179/1984, 10386/1985, 10594/1985, 10718/1985, 10932/1986, 11276/1987, 11494/1987).

Nach dem Erkenntnis VfSlg. 11558/1987 gilt dieser Maßstab für Beschränkungen des Erwerbsantrittes, während bei Beschränkungen der Ausübung der Erwerbstätigkeit, weil und insoweit es sich hier um einen weniger gravierenden Eingriff handelt, dem Gesetzgeber ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht. Gesetzliche Regelungen, die (bloß) die Ausübung einer Erwerbstätigkeit beschränken, müssen durch ein öffentliches Interesse bestimmt und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sein, das bedeutet, daß Ausübungsregeln bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffes und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe verhältnismäßig sein müssen (in diesem Sinn etwa auch VfSlg. 11625/1988, 11853/1988, 12082/1989, 12094/1989, 12379/1990, 12481/1990, 12492/1990, 12742/1991).

Während also der Antritt einer Erwerbstätigkeit durch den einfachen Gesetzgeber nur eingeschränkt werden darf, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist (VfSlg. 10932/1986), d.h., wie im Erkenntnis VfSlg. 12310/1990 formuliert, "nur aus schwerwiegenden - durch detaillierte Feststellungen belegten - öffentlichen Interessen", hat der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit Regelungen der Erwerbsausübung wiederholt ausgeführt, daß dem einfachen Gesetzgeber bei der Entscheidung, welche Ziele er mit seiner Regelung verfolgt, innerhalb der Schranken der Verfassung ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum eingeräumt ist: Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu beurteilen, ob die Verfolgung eines Zieles etwa aus wirtschaftspolitischen oder sozialpolitischen Gründen zweckmäßig ist; er kann dem Gesetzgeber nur entgegentreten, wenn dieser Ziele verfolgt, die keinesfalls als im öffentlichen Interesse gelegen anzusehen sind (vgl. VfSlg. 9911/1983, 11276/1987, 11503/1987, 11652/1988, 11749/1988, 12094/1989, 12379/1990, 12742/1991).

b) Daß das mit den angefochtenen Bestimmungen verfolgte Ziel, den Ruf exportierten österreichischen Qualitätsweines bestimmter Arten als hochwertiges Qualitätsprodukt zu betonen und den Absatz solcher Weine im Ausland zu fördern, im öffentlichen Interesse gelegen ist, unterliegt nach den oben (unter II.B.1.c) aa) wiedergegebenen Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 11369/1987 keinem Zweifel. Aus diesen Ausführungen ist des weiteren zu ersehen, daß diese Regelung auch sonst sachlich gerechtfertigt ist.

Den Bedenken des Antragstellers, daß der Gesetzgeber die bekämpften Regelungen "ohne legislative Begleitmaßnahmen (wie zB finanzielle Exportförderungen, Gründung und Förderung entsprechender Auffang- und Auslandvertriebsgesellschaften etc.)" getroffen habe und die angestrebten Ziele auch durch andere, die privatrechtliche Gestaltungsfreiheit weniger einschränkende Mittel verfolgen könnte, ist zunächst entgegenzuhalten, daß auch damit noch nicht die Unsachlichkeit der angefochtenen Bestimmungen dargetan wird, da, wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 11369/1987 (576) hervorgehoben hat, der Gesetzgeber nicht verhalten ist, alle nur denkbaren Mittel zur Erreichung eines Zieles einzusetzen, und noch weniger, dies gleichzeitig zu tun.

Dazu kommt, wie die Bundesregierung überzeugend darlegt, daß die zur Sicherung der Originalität österreichischer Kabinettweine und Prädikatsweine vom Gesetzgeber angestrebte Möglichkeit der Kontrolle beim Export solcher Weine in Großbehältern (Tanks) oder Fässern in geringerem Maße gegeben ist, weil in Fällen dieser Art unerlaubte Manipulationen einerseits leichter und mit geringerem Aufwand, andererseits schwerer nachweisbar durchgeführt werden können als beim Export in Flaschen.

3. Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die vom Antragsteller gegen die angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen aus der Sicht der Grundrechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begründet sind.

4. Der Antrag, § 29 Abs 4 letzter Satz und § 30 Abs 3 erster Satz des Weingesetzes 1985 als verfassungswidrig aufzuheben, war daher als unbegründet abzuweisen.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.