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VfGH vom 30.06.1994, g123/93

VfGH vom 30.06.1994, g123/93

Sammlungsnummer

13832

Leitsatz

Zulässigkeit von Individualanträgen auf Aufhebung von Teilen einer Bestimmung der KO betreffs die Einstufung bestimmter Arbeitnehmerforderungen; keine Gleichheitsbedenken gegen die Herabstufung der Entgeltansprüche von mit Genehmigung des Ausgleichsgerichts gekündigten Arbeitnehmern zu Konkursforderungen im Anschlußkonkurs aufgrund der Ausdehnung der Entgeltsicherung auf die laufenden Ansprüche der gekündigten Arbeitnehmer; keine Unsachlichkeit der fraglichen Regelung im Hinblick auf die kleine Gruppe der von der Entgeltsicherung ausgeschlossenen Personen

Spruch

Der Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens wegen dieser (nach § 20b oder 20c AO) durch den Schuldner oder den für ihn handelnden Ausgleichsverwalter" in § 46 Abs 2 Z 2 lita Konkursordnung wird abgewiesen.

Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die Antragsteller waren Arbeitnehmer der N & G GesmbH, über welche am das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, und wurden vom Arbeitgeber nach einer Ermächtigung des Ausgleichsgerichtes vom aufgrund der §§20b und 20c Ausgleichsordnung (AO) gekündigt (vgl. G69/93 vom heutigen Tag). Am wurde über das Vermögen der Gesellschaft der Anschlußkonkurs eröffnet. Im Hinblick auf diesen Umstand fechten die Antragsteller § 46 Abs 2 Z 2 lita Konkursordnung (KO) in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 370, an. Nach dieser Bestimmung sind im Falle des Anschlußkonkurses Masseforderungen

"2. Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) für die Dauer des Ausgleichsverfahrens und die Zeit nach der Konkurseröffnung,

a) wenn das Beschäftigungsverhältnis vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens eingegangen worden war und weder nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens wegen dieser (nach § 20 b oder § 20 c AO) durch den Schuldner oder den für ihn handelnden Ausgleichsverwalter noch bereits vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gelöst worden war, gleichviel, wann das Beschäftigungsverhältnis beendet ist;"

Die damit verfügte Einreihung ihrer Forderungen als Konkursforderungen sei gleichfalls die Folge der ohne ihre Anhörung erteilten Ermächtigung zur außerordentlichen Kündigung durch das Ausgleichsgericht. Die Regelung sei aber unsachlich, weil der Leistungsaustausch bei Arbeitsverhältnissen nicht mit der Einleitung des Ausgleichsverfahrens beendet sei und mangels eines Austrittsrechts auch nicht einseitig beendet werden könne, sodaß die Arbeitnehmer ihre Leistung noch weiter (bis zum Ablauf der - im Rahmen der Ermächtigung noch dazu frei wählbaren - Kündigungsfrist) erbringen müßten, obwohl sie als Gegenleistung dafür nur mehr die Konkursquote erhielten. Die Benachteiligung mißachte außerdem das Schadenersatzprinzip.

Im Hinblick auf diese weiteren Wirkungen ihrer Kündigung wiederholen die Antragsteller schließlich auch das bereits im Verfahren G69/93 erhobene Begehren auf Aufhebung der §§20b (Abs2 und 3), 20c (Abs2) und 20d AO.

Der Verfassungsgerichtshof hat bei Einleitung des Verfahrens in der Zulässigkeitsfrage zu bedenken gegeben, daß zur Geltendmachung einer behaupteten Masseforderung keine Anmeldung und Prüfung im Konkursverfahren vorgesehen sei und nur eine Klage nach § 124 Abs 3 KO in Betracht zu kommen scheine, die aber auf den Fortgang des Konkursverfahrens keinen Einfluß haben dürfte und der Gefahr der Erschöpfung der Masse nicht begegne.

Die Bundesregierung teilt diese Prämisse und schließt daran nach dem Hinweis auf ihre Äußerung zu den §§20b, 20c und 20d AO im Verfahren G69/93 folgende Erwägung:

"Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Individualanträgen ist es einem Normunterworfenen grundsätzlich zumutbar, einen zivilrechtlichen Rechtsstreit anzustrengen, in dem er seine verfassungsrechtlichen Bedenken vortragen und bei dem zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Gericht die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof anregen kann. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn ein derartiger Umweg für den Antragsteller mit einer außerordentlichen Härte verbunden wäre.

Im vorliegenden Zusammenhang könnte eine solche unzumutbare Härte allenfalls darin gesehen werden, daß die Masse bereits erschöpft sein könnte, bevor über die fragliche Klage gemäß § 124 Abs 3 KO - unter Zugrundelegung der durch das angestrebte aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bereinigten Rechtslage - entschieden wäre. Dabei wird es insbesondere darauf ankommen, ob unter Berücksichtigung der (sonstigen) Masseforderungen am Ende eines solchen Zivilprozesses mit einer Einbringlichkeit der zugesprochenen Forderung zu rechnen ist. In diesem Zusammenhang erscheint bedeutsam, daß der Masseverwalter verpflichtet ist, Mittel, die zur Erfüllung künftiger Masseforderungen benötigt werden, von der Verteilung an die Konkursgläubiger auszunehmen, widrigens er dem Anspruchsberechtigten selbst verantwortlich wird (Bartsch-Pollak, Die Konkursordnung,§ 124 Anm. 3). Bei der Beurteilung, ob bei Beschreitung des Umweges über einen Zivilprozeß, anders als bei Stellung eines Individualantrages beim Verfassungsgerichtshof, mit einer Erschöpfung der Masse vor Klärung der Rechtslage zu rechnen ist, sind daher lediglich die neben den Ansprüchen der Antragsteller bestehenden Masseforderungen in Rechnung zu stellen. Reicht die Masse für beide Gruppen von Forderungen aus, so ist mit der Beschreitung des Zivilrechtsweges im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine außerordentliche Härte verbunden.

Die Antragsteller verabsäumen es freilich, ihre Antragslegitimation unter diesem Gesichtspunkt zu begründen. Sie verweisen lediglich darauf, daß durch § 20b AO dem Arbeitnehmer zur Wahrung der ihm durch die Gesetzesbestimmung zugedachten Rechte keine wirkliche Parteistellung eingeräumt werde, und ziehen andere Möglichkeiten, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken - auf dem Umweg über einen Zivilprozeß - an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, nicht in Betracht.

Der Antrag scheint daher wegen mangelnder Darlegung der Antragslegitimation als unzulässig."

In der Sache weist die Bundesregierung, die schon im Verfahren G69/93 vor einer inhaltlichen Stellungnahme zu den gegen die Parallelbestimmung des § 23 Abs 1 Z 3 lita AO erhobenen Vorwürfen abgesehen hatte, darauf hin, daß zur Herstellung der von den Antragstellern gewünschten Rechtslage in bezug auf die Konkursordnung eine bloß teilweise Aufhebung der bekämpften Bestimmung erfolgen dürfe.

Zur Äußerung der Bundesregierung nehmen die Antragsteller wie folgt Stellung:

"Ergänzend zur Sachverhaltsangabe in der Beschwerde wird vorgebracht, daß aufgrund einer durch den Masseverwalter erteilten Auskunft sich herausstellte, daß die Konkursmasse keineswegs ausreichen würde, sämtliche Masseforderungen zu befriedigen, wenn die Ansprüche der Beschwerdeführer als solche zu qualifizieren wären. Zu berücksichtigen ist nämlich, daß infolge des Anschlußkonkurses die vorangegangenen Geschäftsführerforderungen des Ausgleiches als Masseforderungen zu entrichten sind.

Eine Klage nach § 124 Abs 3 KO würde dazu führen, daß zwangsläufig bei deren Beendigung die Masse bereits erschöpft ist. Zu berücksichtigen ist, daß erst in II. Instanz ein Inzidenzverfahren nach Art 140 B-VG durch das Gericht eingeleitet werden könnte. Berücksichtigt man die Dauer dieses Verfahrens und den Umstand, daß der Masseverwalter andrängende Masseforderungen ohne Rückstellungen für andere künftige Masseforderungen zu bezahlen hat, kann ein Deckungsfonds für die Beschwerdeführer nicht gebildet werden (ZBl 1904/305, SZ 255/283, EvBl 1936/314). Diese verfahrensgegenständliche Behauptung wird ausdrücklich aufgestellt.

Die Einklagung als Masseforderung stößt aber noch aus einem anderen Grund auf Schwierigkeiten. Wenn nämlich eine Forderung als Konkursforderung angemeldet wird, kann sie selbst dann, wenn es sich um eine Masseforderung handelt, nicht als solche geltend gemacht werden. Der anmeldende Gläubiger muß sich sodann damit zufrieden geben, daß seine Forderung als Konkursforderung behandelt wird (EvBl 1963/389 = JBl 1964/218 = Arb. 7740; EvBl 1939/384). Es wird daher gar nicht dazu kommen, daß seitens der Gerichte zu prüfen ist, ob § 20 b und c AO Masseforderungen schafft. Vielmehr wird die Klage allein aus dem vorbezeichneten Grunde zurückzuweisen sein. Da die Forderungen im Anschlußkonkursverfahren seitens des Masseverwalters anerkannt wurden und dieses Forderungsanerkenntnis einem rechtskräftigen Titel gleichzusetzen ist, wird allein dieser Umstand zu einer Zurückweisung der Klage führen, ohne daß seitens des Gerichtes eine weitere Prüfung vorzunehmen ist. Diesem Prozeßausgang könnte nur dadurch zuvorgekommen werden, daß die Beschwerdeführer es unterlassen, ihre Forderungen als Konkursforderungen anzumelden. Diese Vorgangsweise ist jedoch den Beschwerdeführern nicht zuzumuten. Bringt nämlich eine Klage nach § 124 Abs 3 KO nicht den Erfolg, daß Masseforderungen festgestellt werden, könnten die Beschwerdeführer nur durch eine Nachtragsanmeldung versuchen, ihre Ansprüche als Konkursforderungen feststellen zu lassen. Angesichts der obgenannten Dauer der eingeleiteten verfahrensrechtlichen Schritte wäre bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes die Konkursmasse bereits verteilt. Wenn keine Konkursforderungen angemeldet sind, ist bei der Verteilung auf die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer keine Rücksicht zu nehmen. Desgleichen würden diese auch jeglichen Zahlungsanspruch nach dem IESG verlieren, denn Voraussetzung für einen solchen ist, daß die Forderungen im Konkursverfahren angemeldet wurden (§6 Abs 2 IESG; bei Unterlassung handelt es sich um ein Formgebrechen, das bei sonstiger Abweisung zu beheben ist, VwGH ZfVB 1984/167, ZfVB 1984/2062, ZfVB 1986/1319; insbesondere 34 Rs 24/93 des OLG Wien). Die von der Beschwerdegegnerin aufgezeigte Vorgangsweise wäre mit einer außerordentlichen Härte verbunden, denn sie würde bedeuten, daß die Beschwerdeführer ihre Ansprüche dann zur Gänze verlieren, wenn sie mit ihrer Rechtsansicht einer Verfassungswidrigkeit nicht durchdringen oder das Gericht II. bzw. III. Instanz der Anregung auf Einleitung eines Verfahrens gemäß Art 140 B-VG nicht entspricht. Diese Vorgangsweise ist den Beschwerdeführern nicht zumutbar.

Insofern die Beschwerdegegnerin anführt, der Masseverwalter sei verpflichtet, die zur Erfüllung künftiger Masseforderungen benötigten Mittel zurückzustellen, bezieht sich diese Verpflichtung insbesondere auf jene Forderungen, die dadurch entstehen, daß der Masseverwalter zwecks Unternehmensfortführung neue Verbindlichkeiten eingeht. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Masseverwalter Arbeitnehmer neu einstellt, Waren anschafft etc., nicht aber bei solchen Ansprüchen, die aus bereits vor Konkurs(Ausgleichs)eröffnung bestehenden Dauerschuldverhältnissen anfallen (§124 Abs 2 KO). Eine solche Verpflichtung richtet sich außerdem nach der bestehenden Gesetzeslage, aufgrund welcher es sich nicht um Masseforderungen handelt."

II. Der Antrag auf Aufhebung des § 46 Abs 2 Z 2 lita KO ist in bezug auf die Wortfolge "nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens wegen dieser (nach § 20b oder § 20c AO) durch den Schuldner oder den für ihn handelnden Ausgleichsverwalter" zulässig. Es ist den mit Ermächtigung des Ausgleichsgerichtes gekündigten antragstellenden Arbeitnehmern nicht zuzumuten, den Masseverwalter zu klagen.

Im übrigen ist der Antrag jedoch unzulässig.

1. Die angegriffene Vorschrift des § 46 Abs 2 Z 2 lita KO bestimmt in ihrem ersten Teil (e contrario), daß Forderungen der Arbeitnehmer für die Dauer des Ausgleichsverfahrens und für die Zeit nach der Konkurseröffnung dann keine Masseforderungen, sondern bloße Konkursforderungen (und daher nur mit der Konkursquote zu befriedigen) sind, wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens wegen dieser (nach § 20b oder 20c AO) durch den anderen Teil gelöst worden war. Dies trifft für die Beschäftigungsverhältnisse der Antragsteller zu. Die nachteiligen Wirkungen treten für die Antragsteller auch ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung ein, denn bei Konkurseröffnung werden diese Vorschriften vom Konkursgericht nicht angewendet. Zu erwägen ist daher nur, ob die nach § 124 Abs 3 KO durch Klage gegen den Masseverwalter mögliche Geltendmachung dieser Forderungen als Masseforderungen einen zumutbaren Weg darstellt, über ein zur Antragstellung verpflichtetes Gericht zweiter Instanz die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Der Gerichtshof geht davon aus, daß die möglichen Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners die Einleitung eines Rechtsstreites, in dessen Verlauf die Behauptung der Verfassungswidrigkeit maßgebender Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen wäre, im allgemeinen nicht unzumutbar macht. Ob das auch im Falle eines - auf die Liquidation des Vermögens des Gemeinschuldners ausgerichteten - Konkurses gilt, braucht hier nicht generell beantwortet werden. Die Frage aber, ob eine Forderung eine Konkurs- oder eine Masseforderung darstellt, muß nach Eintritt eines Konkurses so rasch als möglich entschieden werden, weil der Konkurs ohne Rücksicht auf einen allfälligen Prozeß gegen die Masse seinen Fortgang nimmt und der Sinn der Einordnung einer Forderung als Masseforderung gerade in der Sicherung der Befriedigung des Gläubigers aus der Konkursmasse liegt. Da die Gefahr der Erschöpfung der Masse jedenfalls bei der hier in Rede stehenden Höhe der in ihrer Zuordnung strittigen Arbeitnehmerforderungen auf der Hand liegt und es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes sein kann, im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung die Vermögenslage des Gemeinschuldners zu untersuchen, ist die besondere Dringlichkeit der Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes in solchen Fällen anzunehmen. Die Erhebung einer Klage ist unter diesen Umständen kein zumutbarer Weg.

Nach dem Antragsvorbringen sind die Beschäftigungsverhältnisse der Antragsteller allerdings gerade nicht schon vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gelöst worden. Der zweite Fall des § 46 Abs 2 Z 2 lita KO ist daher nicht gegeben. Eine Beseitigung der den ersten Fall erfassenden Wortfolge ließe einen zwar sprachlich unvollkommenen ("weder ... noch bereits vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gelöst worden war"), aber gerade noch verständlichen Text zurück. Die Zulässigkeit des Antrages beschränkt sich daher auf die zwischen den Worten "weder" und "noch" beschriebene erste Alternative.

2. Den zu G69/93 erhobenen Antrag auf Aufhebung ausgleichsrechtlicher Bestimmungen hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom heutigen Tage als unzulässig zurückgewiesen. Aus den Gründen dieses Beschlusses ergibt sich, daß eine Änderung der Lage in bezug auf die bereits bekämpften Bestimmungen der AO nicht eingetreten sein kann. An die Stelle der in § 23 Abs 1 Z 3 lita AO angeordneten Rechtsfolge ist nunmehr die in § 46 Abs 2 Z 2 lita KO beschriebene getreten, welche Regelung ohnehin zur Prüfung steht. In bezug auf die neuerlich bekämpften Bestimmungen der §§20b, 20c und 20d AO ist der (neuerliche) Antrag daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (§19 Abs 3 Z 2 litd VerfGG).

III. Der Antrag ist aber auch

soweit er zulässig ist nicht begründet. § 46 Abs 2 lita (erster Fall) KO widerspricht nicht dem Gleichheitssatz.

1. Masseforderungen sind nach § 46 KO neben den Verfahrenskosten (Abs1 Z 1 und Abs 2 Z 1 erster Halbsatz iVm § 23 Abs 1 Z 1 AO) vor allem die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbundenen Auslagen (§1 Z 2) und alle Ansprüche aus Rechtshandlungen des Masseverwalters (Abs1 Z 5) bzw. solchen, die nach der Ausgleichsordnung zur Fortführung des Unternehmens gestattet sind (Abs2 Z 1 zweiter Halbsatz), insbesondere auch Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Verträge, in die der Masseverwalter eingetreten ist (Abs1 Z 4). Es handelt sich dabei insgesamt um Verbindlichkeiten, die nach der Konkurseröffnung bzw. nach Eröffnung des vorausgegangenen Ausgleichsverfahrens entstanden sind und im Interesse der Konkursgläubiger eingegangen wurden oder fortgesetzt werden. Das trifft aber wie für andere Dauerschuldverhältnisse auch auf das laufende Entgelt aus Arbeitsverhältnissen zu, soweit sie nach Konkurs(Ausgleichs)eröffnung fortgesetzt werden. Selbst wenn sie vom Masseverwalter oder Ausgleichsschuldner vorzeitig gelöst werden können, tritt die Masse bis zum Wirksamwerden der Auflösung in das Vertragsverhältnis ein und kann die Leistung bis zu diesem Zeitpunkt daher nur gegen Entgeltzahlung beanspruchen. Es war daher nach der ursprünglichen Systematik der Konkursordnung nicht zweifelhaft, daß solche Forderungen Masseforderungen sind; so erklärt etwa Bartsch in Bartsch-Pollak (Konkursordnung, 1937, Anmerkung 30 zu §§46, 47):

"Eingetreten ist der Masseverwalter in zweiseitige Verträge entweder, wenn er nach § 21 Erfüllung verlangt, sein Wahlrecht demnach zugunsten der Aufrechterhaltung des Vertrages ausübt, oder wenn kraft Gesetzes zu erfüllen ist, mag auch dem Masseverwalter das Kündigungsrecht zustehen. Ein solcher Eintritt kraft Gesetzes findet bei Bestandverträgen (§§23-24) und Dienstverträgen (§25) statt"; und später (ebenda Anmerkung 32): "Auch wenn der Masseverwalter sofort nach der Konkurseröffnung das Bestand- oder Dienstverhältnis aufkündigt, sind die bis zum Ende der Kündigungsfrist gebührenden Entgeltansprüche Masseforderungen, weil der Eintritt kraft Gesetzes stattgefunden hat" (Hervorhebungen im Original).

An dieses System ist der Gesetzgeber wohl nicht gebunden. Er kann aus sachlichen Erwägungen allgemein oder für bestimmte Forderungen auch abweichende Lösungen treffen. Insbesondere im Hinblick auf Arbeitnehmerforderungen hat er die Grenze in der Folge oft auch anders gezogen. Die gewählte Lösung muß aber sachlich sein.

2. Die Antragsteller bemängeln, daß nach der in Prüfung stehenden Fassung aus 1982 jene Arbeitnehmer benachteiligt sind ("ein Sonderopfer erbringen" müssen), die mit Ermächtigung des Ausgleichsgerichts vorzeitig gekündigt wurden. In der Tat unterscheidet diese Fassung zwischen solchen Arbeitsverhältnissen und jenen, die nicht oder nicht auf solche Art gelöst wurden. Nur Forderungen aus aufrechten oder auf andere Art gelösten Arbeitsverhältnissen stellen Masseforderungen dar.

Diese Herabstufung nach Konkurs(Ausgleichs)eröffnung entstehender Forderungen, insbesondere auch auf laufendes Entgelt, zu Konkursforderungen ist indessen im Hinblick auf deren Absicherung durch das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) erfolgt. Nach diesem Gesetz sind insbesondere Ansprüche auf laufendes Entgelt durch Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld gesichert; die Sicherung ist allerdings bei frei vereinbarten Entgelten der Höhe nach mit dem Zweifachen der sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage (§1 Abs 3 Z 4 iVm Abs 4 IESG) und im Regelfall auch auf einen Zeitraum von drei Monaten ab Konkurs(Ausgleichs)eröffnung oder Eröffnung des Anschlußkonkurses beschränkt (§3 Abs 1 IESG); allerdings gebührt seit der Novelle BGBl. 395/1986 Ausfallgeld für den Fall der Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen (unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen), wenn der Arbeitnehmer vor Konkurs(Ausgleichs)eröffnung oder danach wegen dieser gekündigt wurde (§3 Abs 3); andererseits haben insbesondere Mitglieder des Organes einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, und Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluß auf die Gesellschaft zusteht, zufolge ihrer Ausnahme aus dem System der Entgeltsicherung keinen Anspruch auf Ausfallgeld (§1 Abs 5 Z 2 und 3).

Die in Rede stehende Abgrenzung von Masse- und Konkursforderungen ist angesichts ihrer ursprünglichen Wirkungen in der Literatur auf Kritik gestoßen. So führen Schwarz-Holzer-Holler, auf deren Äußerungen die Antragsteller Bezug nehmen, an zentraler Stelle (Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, Neuauflage 1986, 454f) zum Fall der Kündigung im Konkurs aus:

"Dem Masseverwalter steht als einschlägiges Lösungsrecht im ersten Monat nach Konkurseröffnung vor allem das begünstigte Lösungsrecht gemäß § 25 Abs 1 KO zu Gebote (vgl § 25 KO, 1.). Nimmt er dieses in Anspruch, knüpfen sich daran ausschließlich Konkursforderungen. Die Lösungserklärung gemäß § 25 Abs 1 KO hat somit die Konsequenz, daß der Arbeitnehmer vom Tag der Konkurseröffnung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses für seine Arbeitsleistung aus der Konkursmasse nur ein Entgelt in Höhe der Quote erwarten darf. Seine Entgeltforderung wird allerdings in den meisten Fällen nach dem IESG gesichert sein, sofern der Arbeitnehmer nicht gemäß § 1 Abs 5 IESG aus dem Kreis der anspruchsberechtigten Personen herausfällt und soweit nicht betragsmäßige (vgl § 1 Abs 3 Z 2 und 4 IESG) oder zeitliche (vgl § 3 Abs 1 IESG) Begrenzungen der Forderungssicherung Platz greifen ... Fehlt es an der Sicherung des Entgelts des Arbeitnehmers, so müßte dieser - nimmt man die gesetzlichen Bestimmungen wörtlich - bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses seine Arbeitsleistung an die Masse erbringen, dürfte jedoch dafür nur ein Entgelt in Höhe der Konkursquote erwarten. Dieses Ergebnis ist untragbar. Der Gesetzgeber hat nur beabsichtigt, die Masse soweit zu entlasten, als die Sicherung nach dem IESG reicht (Bericht des Justizausschusses 1147 Blg NR XV. GP 7). Keinesfalls wollte der Gesetzgeber der Masse zu Arbeitskräften verhelfen, die womöglich ihre Arbeitsleistung gegen ein unterkollektivvertragliches Entgelt zu erbringen haben. Deshalb sind die gesetzlichen Bestimmungen teleologisch dahin zu reduzieren, daß Entgeltansprüche für nach Konkurseröffnung erbrachte Arbeitsleistungen an die Masse, insoweit sie nicht nach dem IESG gesichert sind, als Masseforderungen behandelt werden müssen.

Eine solche Differenzierung ist dem Gesetzgeber im übrigen durchaus vertraut, folgt er ihr doch selbst bezüglich der Rangordnung der Befriedigung von Masseforderungen in § 47 Abs 2

KO."

Der in diesen Ausführungen bezogene Bericht des Justizausschusses bezieht sich auf die Neufassung des § 23 Abs 1 Z 3 AO, führt aber seine Überlegungen bis zum Anschlußkonkurs weiter. Auch § 23 Abs 1 Z 3 lita AO grenzt die bevorrechteten Arbeitnehmerforderungen von den Ausgleichsforderungen mit denselben Worten ab wie § 46 Abs 2 Z 2 lita KO die Masse- von den Konkursforderungen. Der Bericht dazu lautet folgendermaßen:

"§23 Abs 1 Z 3 AO ersetzt den gegenwärtigen § 23 Z 3 und 4 AO. Die Neuregelung steht in untrennbarem Zusammenhang mit der Sicherung der Ansprüche der Arbeitnehmer und der arbeitnehmerähnlichen Personen (zu denen unter anderem die Heimarbeiter und zahlreiche freie Handelsvertreter gehören) durch das IESG. Nach diesem Gesetz sind nicht nur Entgeltrückstände, sondern auch Entgeltansprüche für die Zeit nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, allerdings begrenzt mit dem dritten auf die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens folgenden Monats (§3 Abs 1 IESG), gesichert. Wurde das Arbeitsverhältnis in den erwähnten Zeiträumen gekündigt oder einvernehmlich gelöst, so gebührt auch für die später entstandenen Ansprüche (ausgenommen Ansprüche auf laufendes Entgelt) Insolvenz-Ausfallgeld (§3 Abs 2 IESG).

Scheitert der Ausgleich, so kann sich der Arbeitnehmer, soweit er nicht kraft Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gesichert ist, auf die Eröffnung des Anschlußkonkurses oder - wenn es hiezu nicht kommt - auf die Einstellung des Ausgleichsverfahrens berufen (§3 Abs 1 IESG); dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn die Frist zur Annahme des Ausgleichs gerichtlich verlängert wird.

Verschiedene Interessenvertretungen und Stellen haben schon anläßlich des Begutachtungsverfahrens, auf dessen Grundlage die RV erarbeitet worden ist, auf die durch die Sicherungsfunktion des IESG erwachsene Möglichkeit einer Neuorientierung der arbeitsbezogenen Bestimmungen des § 23 AO hingewiesen; angesichts des Forderungsübergangs auf den Insolvenz-Ausfallgeldfonds wurde auch geltend gemacht, daß die seinerzeitige Bevorrechtung der Arbeitnehmer nunmehr als Bevorrechtung des genannten Fonds wirke.

Nach reiflicher Überlegung hat sich der Ausschuß entschlossen, eine dem Schutz der im Unternehmen bleibenden Arbeitnehmer verbundene Lösung vorzuschlagen; er läßt sich insbesondere von der Erwägung leiten, daß diese Arbeitnehmer nach Ablauf des Sicherungszeitraums des § 3 Abs 1 IESG (insbesondere bei Verlängerung der Frist zur Annahme des Ausgleichs) hinsichtlich ihrer Entgeltforderungen nicht nach dem IESG Befriedigung finden, wenn das Ausgleichsverfahren nicht in der wenig wünschenswerten Eröffnung des Anschlußkonkurses oder der Einstellung sein Ende findet.

Hervorzuheben ist, daß die Neufassung in keinem Zusammenhang auf die Fälligkeit einer Forderung abstellt. Diesen Weg hat bereits das IESG beschritten.

Unerheblich ist auch künftig, ob das Arbeitsverhältnis vor oder nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens geendet hat. Wesentlich ist vielmehr, ob das Arbeitsverhältnis noch vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (von welcher Seite immer) gelöst worden war oder ob es nach der Verfahrenseröffnung kraft gerichtlicher Ermächtigung (§20 b Abs 2, § 20 c AO) gelöst wird: In diesen Fällen (und nur in diesen) ist der Arbeitnehmer mit keinem Teil seiner Forderungen bevorrechteter Gläubiger. Das bedeutet für ihn im Ergebnis, daß er alle seine Forderungen beim Ausgleichsgericht anmelden kann, daß diese nach § 32 AO geprüft werden und daß auf dieser Grundlage durch das Arbeitsamt Insolvenz-Ausfallgeld zuerkannt werden kann (vgl. § 7 Abs 1 zweiter Satz IESG).

Liegen hingegen die eben genannten Voraussetzungen nicht vor, ist also der Arbeitnehmer im Unternehmen verblieben, so sind allfällige Lohnrückstände für die Zeit vor der Verfahrenseröffnung Ausgleichsforderungen; das laufende Entgelt für die Zeit danach ist bevorrechtet. Wird das Arbeitsverhältnis eines solchen Arbeitnehmers gegen oder durch den Ausgleichsschuldner (bzw. den für ihn handelnden Ausgleichsverwalter) nach allgemeinen, auch außerhalb des Ausgleichsverfahrens anzuwendenden Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts gelöst (also nicht nach § 20 c AO), so sind auch die Ansprüche aus der Beendigung als bevorrechtet zu behandeln. Die abschließende Fassung der Regelung bewirkt, daß hier nicht zu prüfen ist, ob es sich um eine fortführungsdienliche Angelegenheit (vgl. § 10 Abs 4 AO) handelt. So gesehen gleicht die Stellung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis weder vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens noch nach der Eröffnung im Sinn des § 20 c AO gelöst worden ist, hinsichtlich seiner Entgeltansprüche für die Zeit nach der Verfahrenseröffnung der Stellung eines Arbeitnehmers, der erst nach der Verfahrenseröffnung in das Unternehmen eingetreten ist: Die Forderungen des neu Eingetretenen sind allesamt stets als bevorrechtet zu behandeln.

Diese Abgrenzung bewirkt, daß ein Teil der durch das IESG gesicherten Arbeitnehmerforderungen bevorrechtet bleibt. ...

Kommt es zum Anschlußkonkurs, so ändert sich an der einmal auf Grund des § 23 Abs 1 Z 3 AO erwachsenen Bevorrechtung nichts (§46 Abs 2 KO); umgekehrt wird im Anschlußkonkurs keine Arbeitnehmer-Ausgleichforderung zur Masseforderung."

3. Obwohl Ansprüche auf laufendes Entgelt (ursprünglich) nicht über das dritte Monat nach Eintritt der Insolvenz (oder Eröffnung des Anschlußkonkurses) hinaus gesichert waren, hat der Gesetzgeber also nur die im Unternehmen bleibenden Arbeitnehmer berücksichtigt.

In weiterer Folge ist jedoch durch die Neufassung des § 3 Abs 3 IESG die Entgeltsicherung auf die laufenden Ansprüche der gekündigten Arbeitnehmer ausgedehnt worden. Die in der dritten Auflage des genannten Werkes (1993, 474) allerdings noch enthaltenen Ausführungen der genannten Autoren gelten in ihrem ursprünglichen Sinn daher nur mehr für die von der Entgeltsicherung überhaupt ausgeschlossenen Personen. Schwarz-Holzer-Holler-Reissner räumen nunmehr auch ein, daß sich das Problem im Konkursverfahren gar nicht in voller Schärfe stellt, weil dem Arbeitnehmer - anders als im Ausgleichsverfahren - selbst das Austrittsrecht nach § 25 KO zugute kommt, das er auch noch nach Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter in Anspruch nehmen kann. Insofern ist es unrichtig, wenn die Antragsteller behaupten, sie müßten gegen ein Entgelt in der Höhe der Konkursquote Arbeit leisten.

Es bleibt also nur die Begrenzung der die angegriffene Regelung motivierenden Entgeltsicherung in bezug auf die frei vereinbarte Höhe des Entgeltes und die von der außerordentlichen Kündigung bewirkte Kürzung der Ansprüche aus der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie der Ausschluß von Organmitgliedern oder Gesellschaftern von der Entgeltsicherung.

Was die Entgeltsicherung selbst betrifft, ist die Begrenzung gesicherter Ansprüche der Höhe nach unbedenklich. Wenn nur der Gesetzgeber weitergehenden Ansprüchen nicht nur diese Sicherung, sondern auch die Qualifikation als Masseforderungen versagt, kann dies als Ausgleich für den Vorteil der im übrigen bestehenden Entgeltsicherung verstanden werden. Die Abweichung von der sonstigen Grenzziehung zwischen Masse- und Konkursforderungen läßt sich damit rechtfertigen; ein angemessenes Entgelt, jedenfalls der kollektivvertragliche Lohn, ist damit ohne Rücksicht auf die Konkursmasse gesichert.

Die durch die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses sonst ausgelösten Nachteile entsprechen dem allgemeinen Konzept des Konkursrechtes. Der durch einen Rücktritt vom Vertrag oder eine vorzeitige Kündigung verursachte Schaden wird eben nur nach Konkursrecht ersetzt (§§21 Abs 2 und 4, 23 Abs 2, 24 Abs 1 KO; zur Ungereimtheit des § 25 KO in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982 vgl. G15,16/92 ua. vom ); eine Qualifikation des Ersatzanspruches als Masseforderung würde das Lösungsrecht des Masseverwalters oder die Lösungswirkung des Konkurses sinnlos machen. Einer besonderen Rechtfertigung für die angefochtene Vorschrift bedarf es insoweit nicht.

Eine gewisse Härte bedeutet § 46 Abs 2 Z 2 lita KO für die - allerdings kleine - Gruppe der von der Entgeltsicherung ausgeschlossenen Personen. Ob die Entscheidung des Gesetzgebers, sie trotz Ausnahme von der Entgeltsicherung (dazu VfSlg. 9935/1984) bei der Einordnung von Arbeitnehmerforderungen als Masse- oder Konkursforderungen nicht besonders zu berücksichtigen und keine Unterscheidung zu treffen, sodaß sie bis zur Eröffnung des Anschlußkonkurses und der damit verbundenen Austrittsmöglichkeit für ihre Arbeitsleistung nur Konkursgläubiger sind, die Grenze der Sachlichkeit überschreitet, läßt sich aber nicht ohne Bedachtnahme auf die besondere Stellung dieser Personen beantworten. Wie der Gerichtshof in VfSlg. 9935/1984 näher dargelegt hat, ist gerade ihre Lage in bezug auf die Insolvenz in wesentlichen Punkten eine andere als die der übrigen Arbeitnehmer. Dazu kommt, daß sich die Entlastung der Konkursmasse von Arbeitnehmerforderungen, wie sie durch die in Prüfung stehende Regelung bewirkt wird, dann gerade zugunsten der Organmitglieder und Gesellschafter für deren typischerweise das kollektivvertragliche Gehalt und die zweifache Höchstbeitragsgrundlage weit übersteigende Entgeltforderungen auswirken würde, was aber nicht der Sinn der Entlastung der Masse ist. Schließlich trifft diese Personengruppe auch eine Kürzung der Ansprüche für einige Monate im Regelfall weniger hart als gewöhnliche Arbeitnehmer. Der Verfassungsgerichtshof hält aus all diesen Gründen die Regelung auch unter diesem Blickwinkel noch nicht für unsachlich.

Unter diesen Umständen kann es dahingestellt bleiben, ob die in der Literatur erwogene korrigierende Auslegung möglich und geboten ist.

Der Antrag ist vielmehr im zulässigen Umfang als unbegründet abzuweisen.

Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß das

Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1994, BGBl. 153, unter anderem

auch § 46 Abs 2 KO mit Wirkung vom neuerlich

geändert hat und Masseforderungen nunmehr unter anderem die in

Abs1 sowie die in § 23 Abs 1 AO bezeichneten Forderungen sind,

das sind Forderungen der Arbeitnehmer "... auf laufendes Entgelt

... für die Zeit nach der Konkurseröffnung" (§1 Z 3 KO neu) bzw.

Forderungen der Arbeitnehmer "... auf laufendes Entgelt ... für

die Zeit nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens" (§23 Abs 1 Z 3 AO neu).

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