VfGH vom 02.03.2012, G123/11

VfGH vom 02.03.2012, G123/11

(G123/11-6)

19621

Leitsatz

Unsachlichkeit einer Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 über die Unzulässigkeit einer Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Ausbildungsnachweisen bei einer Inländern vorbehaltenen Verwendung

Spruch

I. Die Wortfolge "um eine Inländern nicht

vorbehaltene Verwendung" in § 4a Abs 4 des Bundesgesetzes über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979), BGBl. 333 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2007, war verfassungswidrig.

II. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen

Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1117/10 eine Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Der Beschwerdeführer steht als Major in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist österreichischer Staatsbürger und seine Dienststelle ist die Belgier-Kaserne in Graz. Von 2005 bis 2007 hat der Beschwerdeführer an der Corvinus-Universität in Budapest (Ungarn) den Lehrgang "Defence Economics" absolviert und diese Ausbildung mit dem akademischen Grad "Specialized Master of Science in Defence Economics" MSc abgeschlossen.

Am wurde der Arbeitsplatz J9 der Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 3, im Streitkräfteführungskommando zur Neubesetzung ausgeschrieben, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass diese Funktion nur Bewerbern mit österreichischer Staatsbürgerschaft offen steht. Der Beschwerdeführer hat sich für diese Stelle beworben und mit Eingabe vom "im Sinne des [§] 4a BDG die Anerkennung [s]eines Studiums und der Ausbildungsnachweise der Corvinusuniversitaet/Budapest/Ungarn" beantragt.

Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß "§8 AVG 1991 iVm. § 3 DVG 1984 und § 4a iVm. 42a BDG 1979 als unzulässig zurückgewiesen". Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der zuständige Bundesminister gemäß § 4a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nur dann ermächtigt sei, wenn sich der Bewerber um eine Stelle bewerbe, welche nicht ausschließlich Inländern vorbehalten sei. Der Beschwerdeführer habe sich um eine Inländern vorbehaltene Verwendung beworben, sodass der Dienstbehörde die Anerkennung der Ausbildungsnachweise nicht zustehe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der er die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptete.

3. Bei der Behandlung der Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung" in § 4a Abs 4 BDG 1979 entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Beschluss vom ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich dieser Wortfolge der genannten Bestimmung eingeleitet.

4. Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung am beschlossen, "im Hinblick auf die in der

137. Sitzung des Nationalrates am beschlossene Novellierung des § 4a Abs 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979 (Art1 Z 4 Dienstrechtsnovelle 2011 idF AB 1610 BlgNR XXIV. GP) [...] von der Erstattung einer meritorischen Äußerung Abstand zu nehmen"; auch der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme abgegeben.

II. Rechtslage

1. §§4, 4a und 42a BDG 1979, BGBl. 333 idF

BGBl. I 153/2009, lauten wie folgt (die in Prüfung gezogene Wortfolge ist hervorgehoben):

"Ernennungserfordernisse

§4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind

1. a) bei Verwendungen gemäß § 42a die österreichische Staatsbürgerschaft,

b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft, die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern (Inländerinnen und Inländern), oder die Anerkennung als Flüchtling oder Person mit subsidiärem Schutzstatus nach der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304/2004 S. 12,

2. die volle Handlungsfähigkeit,

3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und

4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst.

(1a) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß

Abs1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 2 Abs 2 zu erbringen.

(3) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt."

"Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

§4a. (1) Für Inländerinnen und Inländer, für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländerinnen und Inländern, sowie für Personen, die nach der Richtlinie 2004/83/EG als Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutzstatus anerkannt sind, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs 2 bis 6.

(2) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn

1. diese Entsprechung gemäß Abs 4 festgestellt worden ist und

2. a) eine Anerkennung gemäß Abs 4 ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder

b) die in der Anerkennung gemäß Abs 4 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.

(3) Ausbildungsnachweise nach Abs 2 sind:

1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art 3 Abs 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom S. 22 oder

2. den in Z 1 angeführten nach Art 3 Abs 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder

3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002 S. 6 (BGBl. III Nr. 133/2002).

(4) Der Leiter der Zentralstelle hat auf Antrag eines Bewerbers gemäß Abs 1 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

1. ob ein im Abs 2 genannter Beruf im öffentlichen

Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und

2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art 14 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Art 3 Abs 1 Buchstabe g in Verbindung mit Art 14 der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Art 3 Abs 1 Buchstabe h in Verbindung mit Art 14 der Richtlinie 2005/36/EG.

(5) Bei der Entscheidung nach Abs 4 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Art 14 Abs 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art 15 der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Art 14 der Richtlinie 2005/36/EG.

(6) Auf das Verfahren gemäß Abs 4 und 5 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Bewerbers zu erlassen."

"§42a. Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und

2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates beinhalten."

2. § 4a Abs 4 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I 140, lautet wie folgt:

"(4) Der Leiter der Zentralstelle hat auf Antrag

eines Bewerbers gemäß Abs 1 im Einzelfall zu entscheiden,

1. ob ein im Abs 2 genannter Beruf im öffentlichen

Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und

2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art 14 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Art 3 Abs 1 Buchstabe g in Verbindung mit Art 14 der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Art 3 Abs 1 Buchstabe h in Verbindung mit Art 14 der Richtlinie 2005/36/EG."

III. Erwägungen

1. Die Erwägungen zur Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens legte der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"[...] Der Verfassungsgerichtshof nimmt vorläufig an, dass die Beschwerde zulässig ist. Die belangte Behörde hat die in Prüfung gezogene Vorschrift denkmöglich angewendet. Auch der Verfassungsgerichtshof dürfte die insbesondere in Umsetzung der Richtlinie des Rates vom über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), ABl. 1989 L 19, S 16 (im Folgenden: RL 89/48/EWG), sowie der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 L 255, S 22 (im Folgenden: RL 2005/36/EG), ergangene Bestimmung bei der Behandlung der vorliegenden Beschwerde anzuwenden haben. Da auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorzuliegen scheinen, scheint das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig zu sein."

Die Beschwerde im Ausgangsverfahren ist zulässig;

auch das Gesetzesprüfungsverfahren hat nicht ergeben, dass die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes, er habe die in Prüfung gezogene Bestimmung anzuwenden, unzutreffend wäre. Da auch sonst keine Zweifel am Vorliegen der Prozessvoraussetzungen entstanden sind, ist das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.

2. Zunächst ist festzuhalten, dass die in Prüfung gezogene Wortfolge des § 4a Abs 4 BDG 1979 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Gemäß Art 1 Z 4 der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I 140, entfällt mit exakt jene Wortfolge in § 4a Abs 4 BDG 1979, die der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom in Prüfung gezogen hat.

3. Zu den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes ob der Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Wortfolge führte der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss Folgendes aus:

"[...] Der Verfassungsgerichtshof geht [...] vorläufig von Folgendem aus: Mit § 4a BDG 1979 in der geltenden Fassung dürfte u.a. die Möglichkeit für den in § 4a Abs 1 leg.cit. erwähnten Personenkreis der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen entsprechend der RL 2005/36/EG im Hinblick auf zu erbringende besondere Ernennungsvoraussetzungen vorgesehen worden sein; nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung dürften auch österreichische Staatsbürger, die eine 'Ausbildung' im EU-Ausland absolviert haben, von dieser Bestimmung erfasst sein (vgl. auch die Erwägungen in der RV 45 BlgNR 19. GP, 26).

§4a Abs 4 BDG 1979 dürfte eine solche Anerkennung jedoch nur auf jene Verwendungen beschränken, die nicht ein 'Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann' (§42a BDG 1979). Eine im Hinblick auf eine bestimmte Bewerbung erfolgte Anerkennung von im Ausland erworbenen 'Ausbildungsnachweisen' dürfte daher nur dann möglich sein, wenn es sich um eine Verwendung handelt, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft als Ernennungserfordernis voraussetzt.

Der Verfassungsgerichtshof vermag im Hinblick auf den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz vorläufig keinen sachlichen Grund dafür zu erkennen, dass eine im Hinblick auf eine bestimmte Verwendung vorgesehene Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nur bei Verwendungen, die österreichischen Staatsbürgern nicht vorbehalten sind, zulässig ist. Bei Verwendungen, die österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind, weil sie ein 'besonderes Vertrauensverhältnis' voraussetzen, hat hingegen keine Anerkennung von Ausbildungsnachweisen zu erfolgen. Eine solche Unterscheidung hätte nämlich zur Folge, dass österreichischen Staatsbürgern, die die Ernennungsvoraussetzung der 'österreichischen Staatsbürgerschaft' im Sinne des § 42a BDG 1979 erfüllen, eine 'Anerkennung' von im EU-Ausland erworbenen Ausbildungsnachweisen im Hinblick auf eine bestimmte Verwendung verwehrt würde. Es scheint somit, dass die Anknüpfung der Anerkennung nach § 4a Abs 4 BDG 1979 an das Vorliegen des Ernennungserfordernisses nach § 42a BDG 1979 kein geeignetes Kriterium darstellt."

Diese im Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes dargelegte Rechtsauffassung wird auch in der im Bericht des Verfassungsausschusses (AB 1610 BlgNR, 24. GP, 3) angeführten Begründung zum Entfall der in Prüfung gezogenen Wortfolge im § 4a Abs 4 (vgl. Art 1 Z 4 der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I 140) vertreten; wörtlich heißt es:

"§4a BDG 1979 regelt das Verfahren, das es einer Bewerberin oder einem Bewerber ermöglichen soll, eine Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Ausbildungsnachweisen im Hinblick auf die besonderen Ernennungserfordernisse zu erwirken. Nach derzeitiger Rechtslage ist die Durchführung eines solchen Anerkennungsverfahrens jedoch nur im Falle einer Bewerbung um eine österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern nicht vorbehaltene Verwendung möglich. Eine Anerkennung ist daher nicht möglich, wenn sich eine österreichische Staatsbürgerin oder ein österreichischer Staatsbürger, die oder der entsprechende Ausbildungsnachweise im EU-Ausland erworben hat, um eine Inländerinnen und Inländern vorbehaltene Verwendung bewirbt. Dies bedeutet eine nicht intendierte und - vor allem im Lichte des Gleichheitssatzes - nicht begründbare Benachteiligung von österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern. Diese Einschränkung hat daher zu entfallen."

4. Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner im Prüfungsbeschluss vertretenen Auffassung, dass kein sachlicher Grund dafür zu erkennen war, dass eine im Hinblick auf eine bestimmte Verwendung vorgesehene Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, die im EU-Ausland erworben wurden, nicht möglich war, wenn es sich um eine Verwendung handelte, die österreichischen Staatsbürgern vorbehalten war.

Die in Prüfung gezogene Wortfolge des § 4a Abs 4

BDG 1979 verstieß somit gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Es war sohin gemäß Art 140 Abs 4 B-VG festzustellen, dass die in Prüfung gezogene Wortfolge im § 4a Abs 4 BDG 1979 (in der mit außer Kraft getretenen Fassung vor der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I 140) verfassungswidrig war.

2. Die mit Punkt II. des Spruches ausgesprochene Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung erfließt aus Art 140 Abs 5 erster und zweiter Satz B-VG iVm § 3 Z 3 BGBlG.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne vorhergehende mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.