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VfGH vom 14.12.1992, g117/92

VfGH vom 14.12.1992, g117/92

Sammlungsnummer

13304

Leitsatz

Aufhebung der die Weisungsfreiheit der Mitglieder der Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten normierenden Bestimmung der Dienst- und GehaltsO der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956; Mitglieder der Beschwerdekommission als Mitglieder eines in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde entscheidenden Organs gegenüber dem Gemeinderat als oberstem Organ an sich weisungsgebunden; Ausnahmen von der Weisungsgebundenheit nachgeordneter Verwaltungsorgane nur durch (Landes-)Verfassungsgesetz zulässig

Spruch

1. In § 18 Abs 7 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 30/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für das Land Steiermark Nr. 26/1961, wird der fünfte Satz ("Die Mitglieder der Beschwerdekommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.") als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

Der Landeshauptmann von Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

2. Im übrigen wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. § 18 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. 30/1957, in der hier maßgeblichen Fassung der Gesetze LGBl. 26/1961, 26/1980 und 37/1989 (im folgenden: DGOBG), hat folgenden Wortlaut:

"§18.

Dienstbeschreibung

(1) Die Dienstleistungen der Beamten sind in Dienstbeschreibungen zu beurteilen.

(2) Die Beurteilung hat auf 'ausgezeichnet' zu lauten, wenn der Beamte außergewöhnlich hervorragende Leistungen aufweist, auf 'sehr gut', wenn seine Leistungen überdurchschnittlich sind, auf 'gut', wenn er den Anforderungen des Dienstes vollkommen entspricht, auf 'minder entsprechend', wenn er den Anforderungen des Dienstes nur zeitweise entspricht oder zwar Leistungen im unerläßlichen Mindestmaß aufweist, ohne jedoch das Durchschnittsmaß zu erreichen, und auf 'nicht entsprechend', wenn er den Anforderungen des Dienstes nicht im unerläßlichen Mindestmaß entspricht.

(3) Beamte, die zur Probe angestellt sind, sind alljährlich zu beurteilen, definitiv angestellte Beamte sind mit Ablauf des der Definitivstellung folgenden Kalenderjahres zu beurteilen. Diese Beurteilung bzw. die jeweils letzte Beurteilung bleibt, sofern sie nicht auf 'minder entsprechend' oder 'nicht entsprechend' lautet, so lange aufrecht, bis eine neue Beurteilung über Antrag des Vorstandes bzw. Leiters der Dienststelle oder des Beamten erfolgt. Der Antrag auf eine neue Beurteilung kann gestellt werden, wenn eine andere als die letzte, mindestens ein Kalenderjahr zurückliegende Gesamtbeurteilung angemessen wäre. Die neue Beurteilung hat innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu erfolgen. Lautet die Dienstbeschreibung auf 'minder entsprechend' oder 'nicht entsprechend' so ist der Beamte als jährlich zu beurteilen.

(4) Der Magistratsdirektor, der Leiter des Kontrollamtes und die Leiter der Unternehmungen sind vom Bürgermeister zu beurteilen. Die Beurteilung aller übrigen Beamten hat durch die Beschreibungskommission zu erfolgen. Die Beschreibungskommission besteht aus dem Magistratsdirektor oder einem von ihm bestellten Stellvertreter als Vorsitzenden und der zur Beestzung der Senate erforderlichen Anzahl von weiteren Mitgliedern (Stellvertretern), letztere sind vom Bürgermeister über Vorschlag des Magistratsdirektors aus dem Kreise der Beamten, die seit mindestens zehn Jahren im Dienste der Gemeinde Graz stehen, zu bestellen. Die Beschreibungskommission verhandelt und entscheidet in vom Bürgermeister bestellten Senaten, die aus dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und zwei Beisitzern (Stellvertretern) bestehen, einer der Beisitzer hat der gleichen Verwendungsgruppe des zu Beurteilenden anzugehören, wenn dessen Beamtengruppe der Verwendungsgruppe A oder B zugewiesen ist; wenn der zu Beurteilende einer der Verwendungsgruppe C, D oder E angehört, hat einer der Beisitzer einer dieser Verwendungsgruppe, wenn aber der zu Beurteilende einer der Verwendungsgruppe des Schemas I angehört hat der Beisitzer ebenfalls einer der Verwendungsgruppen des Schemas I anzugehören. Die Beschwerdekommission ist nach jeder Neuwahl des Gemeinderates innerhalb von vier Wochen nach dessen Konstituierung für die Funktionsdauer des Gemeinderates zu bestellen. Die Mitglieder der Beschreibungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisung gebunden. Für den Verlust und das Ruhen der Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen des § 96 Abs 2 bis 4 sinngemäß. Die Beschreibungskommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder des Senates anwesend sind; sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit, gibt jedoch seine Stimme als letzter ab.

(5) Den Beratungen der Beschreibungskommission ist bei Beurteilung zugeteilter Beamter der Dienststellenleiter (Stellvertreter) ohne Stimmrecht beizuziehen. Der Leiter der Personaldienststelle (Stellvertreter) kann vom Vorsitzenden den Beratungen der Beschreibungskommission ohne Stimmrecht beigezogen werden. Für die Beurteilung der zugeteilten Beamten haben die Dienststellenleiter, für die Beurteilung der Dienststellenleiter des Magistrates sowie der zu auswärtigen Unternehmungen abgeordneten Beamten der Magistratsdirektor, für die Beurteilung der Dienststellenleiter der Unternehmungen die Leiter (Direktoren) der Unternehmungen die Beurteilungsunterlagen zu erstellen.

(6) Der Beamte ist von der durch den Bürgermeister bzw. durch die Beschreibungskommission vorgenommenen Beurteilung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Gegen die Beurteilung kann der Beamte innerhalb von 2 Wochen nach deren Bekanntgabe schriftlich Beschwerde erheben. Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(7) Über die Beschwerde entscheidet die Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten. Sie besteht aus einem vom Bürgermeister bestellten Mitglied des Gemeinderates als Vorsitzenden, 2 vom Gemeinderat aus seiner Mitte gewählten und 2 vom Bürgermeister über Vorschlag des Magistratsdirektors aus dem Stand der Beamten bestellten Personen als weiteren Mitgliedern (Stellvertretern). Die beamteten Mitglieder der Beschwerdekommission müssen mindestens 10 Jahre im Dienste der Gemeinde Graz zurückgelegt haben. Für den Verlust und das Ruhen der Mitgliedschaft finden die Bestimmungen des § 90 sinngemäß Anwendung. Die Mitglieder der Beschwerdekommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Den Beratungen der Beschwerdekommission können vom Vorsitzenden der Leiter der Personaldienststelle und der mit der Amtsinspektion betraute Beamte bzw. deren Stellvertreter ohne Stimmrecht beigezogen werden. Vor Entscheidung ist der Beschwerdeführer und, wenn die Beschwerde von einem zugeteilten Beamten erhoben wurde, auch der Dienststellenleiter oder ein von ihm beauftragter Vertreter der Dienststelle zu hören. Die Beschwerdekommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind; sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit, gibt jedoch seine Stimme als letzter ab. Die Beschwerdekommission kann die in Beschwerde gezogene Beurteilung in jeder Richtung abändern. Die Beschwerdekommission ist nach jeder Neuwahl es Gemeinderates innerhalb von vier Wochen nach dessen Konstituierung für die Funktionsdauer des Gemeinderates zu betellen. Von der von der Beschwerdekommission vorgenommenen Beurteilung ist der Beamte schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die von der Beschwerdekommission vorgenommenen Beurteilungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.

(8) Wird ein Beamter als 'minder entsprechend' oder 'nicht entsprechend' beschrieben, so wird durch die laufende Frist für die Vorrückung in höhere Bezüge so lange gehemmt, als diese Beurteilung zu Recht besteht. Wird der Beamte in 2 aufeinander folgenden Jahren als 'minder entsprechend' oder 'nicht entsprechend' beschrieben, so kann eine Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe oder eine Überstellung aus dem Schema II in das Schema I gemäß § 20 Abs 4 litb oder die Versetzung in den dauernden Ruhestand auch mit geminderten Ruhebezügen (Abfertigung) vom Stadtsenat verfügt werden. Die Minderung der Ruhebezüge (Abfertigung) darf höchstens 25 v.H. betragen.

(9) Nach Aufhebung der auf 'minder entsprechend' oder 'nicht entsprechend' lautenden Beschreibung kann der Stadtsenat bei andauernder zufriedenstellender Dienstleistung verfügen, daß der Zeitraum, während dessen der Lauf der Vorrückungsfrist gehemmt war, ganz oder zum Teil für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet wird. Eine Nachzahlung von Bezügen findet jedoch in keinem Falle statt."

Der fünfte Satz in § 18 Abs 7 DGOBG erhielt seine hier maßgebende Fassung durch das Gesetz LGBl. 26/1961.

II. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1204/90 eine auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde gegen eine Erledigung der Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten anhängig, der folgender Sachverhalt zugrundeliegt:

1. Die Beschwerdeführerin stand in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz. Die Beschreibungskommission (Senat I) setzte die Dienstbeschreibung der Beschwerdeführerin für das Jahr 1987 mit "sehr gut" fest.

Der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Beschwerde gab die Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten nicht statt und bestätigte die Dienstbeschreibung der Erstbehörde.

Diese von der Beschwerdeführerin als Bescheid gewertete Erledigung ist Gegenstand der erwähnten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger gesetzlicher Bestimmungen geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

Die Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten als belangte Behörde hat in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat in der vorläufigen Annahme, daß die Beschwerde zulässig sei und daß er bei der Entscheidung über diese Beschwerde § 18 Abs 7 DGOBG anzuwenden hätte, beschlossen, gemäß Art 140 Abs 1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesstelle und der mit ihr - wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annahm - in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen des zweiten und des dritten Satzes in § 18 Abs 6 DGOBG einzuleiten. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 18 Abs 7 DGOBG, die den Verfassungsgerichtshof zu diesem Beschluß bewogen haben, hat er im wesentlichen folgendermaßen umschrieben:

"a) Der in dieser Bestimmung vorgesehen Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten obliegt es, wenn sie von einem Beamten mit einer Beschwerde nach § 18 Abs 6 zweiter Satz dieses Gesetzes angerufen wird, die Dienstleistung dieses Beamten iS des § 18 Abs 1 dieses Gesetzes in einer Dienstbeschreibung zu beurteilen. Sie kann die in Beschwerde gezogene Beurteilung in jeder Richtung abändern. Die von ihr vorgenommenen Beurteilungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug (§18 Abs 7 letzter Satz DGOBG). Nach § 18 Abs 7 fünfter Satz DGOBG sind die Mitglieder der Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

b) Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes richten sich nun nicht, wie vorweg bemerkt sei, etwa iS der Ausführungen in VfSlg. 11151/1986 über das historisch überkommene, vom Verfassungsgesetzgeber vorgefundene und dem einfachen Gesetzgeber vorgegebene Begriffsbild des Berufsbeamtentums, dagegen, daß die Beurteilung von Beamten nicht ausschließlich durch Beamte erfolgt, sondern daß etwa der Beschwerdekommission auch Mitglieder des Gemeinderates angehören (vgl. in diesem Zusammenhang VfSlg. 6035/1969; a.A. freilich Thienel, Öffentlicher Dienst und Kompetenzverteilung (1990), 84 f.).

Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch gegen die Verfassungsmäßigkeit der - im Rang eines einfachen Landesgesetzes stehenden - Vorschrift des § 18 Abs 7 fünfter Satz DGOBG, die die Weisungsfreiheit der Mitglieder der Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten in Ausübung ihres Amtes normiert, das folgende Bedenken:

Es dürfte nicht zweifelhaft sein, daß die Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten eine Verwaltungsbehörde ist, und zwar angesichts ihrer Zusammensetzung nicht eine solche mit richterlichem Einschlag (Art133 Z 4 B-VG). Nach Art 20 Abs 1 zweiter Satz B-VG sind die Verwaltungsorgane, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden. Die Normierung von Ausnahmen von der Weisungsgebundenheit nachgeordneter Verwaltungsorgane bedarf somit im allgemeinen eines Verfassungsgesetzes, wobei eine solche Regelung auch durch Landesverfassungsgesetz getroffen werden kann (s. zB VfSlg. 8833/1980, 435; zur Unzulässigkeit der Einrichtung weisungsfreier Verwaltungsbehörden durch einfaches Gesetz s. etwa VfSlg. 2323/1952, 3054/1956, 3134/1956, 4117/1961, 4455/1963, 5985/1969, 11506/1987).

Da die hier in Rede stehende Vorschrift des § 18 Abs 7 fünfter Satz DGOBG lediglich im Rang eines einfachen (Landes-)Gesetzes steht, dürfte sie verfassungswidrig sein.

Im Gesetzesprüfungsverfahren wird jedoch auch zu prüfen sein, ob die in Rede stehende Bestimmung etwa wegen der hier allenfalls gegebenen besonderen Rechtslage verfassungsrechtlich unbedenklich ist. In diesem Sinn wird insbesondere zu prüfen sein, ob die Mitglieder der Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten nicht nur - als Mitglieder eines in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches entscheidenden Organs der Landeshauptstadt Graz - keinen Weisungen staatlicher Behörden unterworfen sind sondern auch - als Mitglieder eines in letzter Instanz entscheidenden und in ihrem Aufgabenbereich obersten Organs der Landeshauptstadt Graz - schon deshalb keinen Weisungen eines anderen Gemeindeorgans unterliegen, weil der Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten kein solches übergeordnet ist, mit anderen Worten, weil die Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten nicht als (einem anderen Gemeindeorgan) nachgeordnetes Organ eingerichtet ist.

Dabei wird auch zu prüfen sein, ob die spezielle Regelung des Art 118 Abs 3 Z 2 B-VG, die die Einrichtung eines Instanzenzuges an überörtliche - staatliche - Qualifikationskommissionen durch einfaches Gesetz zuläßt, etwa die Möglichkeit ausschließt, den Gemeinderat als Berufungsinstanz in Angelegenheiten der Dienstbeschreibung vorzusehen und ob damit in diesen Angelegenheiten auch die in § 100 Abs 1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. 130 idgF, vorgesehene Zuständigkeit des Gemeinderates als sachlich in Betracht kommende - und damit weisungsbefugte - Oberbehörde ausgeschlossen ist."

2. Die vom Landeshauptmann namens der - zur Vertretung der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen berufenen - Steiermärkischen Landesregierung erstattete Äußerung war, da ihr kein Beschluß des Kollegiums der Landesregierung zugrundeliegt, nicht zu beachten (s. VfSlg. 5573/1967, 10690/1985, 11460/1987).

3. Das vom Verfassungsgerichtshof zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladene Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat sich zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs 7 DGOBG folgendermaßen geäußert:

"1. Unter Zugrundelegung der von der herrschenden Lehre (vgl. die Nachweise bei Walter/Steiner in: Oberndorfer, Handbuch des Gemeinderechts, 3.7, S. 13) vertretenen Auffassung, daß das Weisungsprinzip auch innerhalb des Selbstverwaltungskörpers Gemeinde gilt, folgt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs im Einleitungsbeschluß, insoweit sie davon ausgehen, daß eine Ausnahme von der prinzipiellen Weisungsbindung der Verwaltungsorgane auch für den Bereich der Gemeinde einer verfassungsgesetzlichen Regelung bedürfte.

Da die in Rede stehende Behörde offensichtlich auch nicht gemäß Art 133 Z 4 B-VG zusammengesetzt ist, bedürfte die Errichtung einer weisungsfreien Verwaltungsbehörde als Ausnahme zum Weisungsprinzip gemäß Art 20 Abs 1 B-VG eines (Landes)Verfassungsgesetzes. Es ist daher im vorliegenden Zusammenhang auch nicht der Frage nachzugehen, ob die Einrichtung einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag nach Art 133 Z 4 B-VG im Bereich des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde verfassungsrechtlich zulässig ist. (Von der Zulässigkeit geht offenbar das Erkenntnis VfSlg. 10294/1984 aus. Fraglich erscheint aber, ob Art 133 Z 4 B-VG generell als lex specialis zu Art 119a Abs 5 B-VG zu verstehen ist, oder ob nicht umgekehrt die gemeinderechtlichen Regelungen die spezielleren Vorschriften sind. Da es im zitierten Erkenntnis um die Landeshauptstadt Innsbruck - also um eine Stadt mit eigenem Statut - ging, mußte der Verfassungsgerichtshof diese Frage nicht klären, da gemäß Art 119a Abs 5 letzter Satz B-VG die zuständige Gesetzgebung diesfalls die Vorstellung ausschließen kann. In der Zuweisung einer Aufgabe an eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Art 133 Z 4 B-VG im Gemeindebereich liegt insoweit der Ausschluß der Vorstellung. Es könnte daher insoweit die Einrichtung einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag für den Bereich einer Stadt mit eigenem Statut als zulässig angesehen werden. In anderen Gemeinden steht jedoch Art 119a Abs 5 B-VG einer solchen Konstruktion jedenfalls entgegen. Auch für Statutarstädte wird die Unzulässigkeit dieser Konstruktion aber von Grof, Weisungsfreie Kollegialbehörden als Gemeindeorgane ÖGZ 1986, 10 behauptet.)

2. Zu den Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes über eine allfällige Zulässigkeit der Einrichtung der Beschreibungskommission als oberste Behörde (mit einfachem Landesgesetz) ist auf folgendes hinzuweisen:

In Lehre und Judikatur wurden aus der Stellung des Gemeinderats als oberstes Organ der Gemeinde weitreichende Folgerungen gezogen.

So behält Art 118 Abs 5 B-VG nach Oberndorfer dem Gemeinderat im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in allen Angelegenheiten, sei es im Wege von Weisungen, sei es im Instanzenzug, das letzte Wort vor (Oberndorfer, Gemeinderecht und Gemeindewirklichkeit, S. 82).

Auch Walter/Steiner (in Fröhler-Oberndorfer, Das österreichische Gemeinderecht, 3.7.2.3, S. 13) vertreten die Auffassung, daß gemäß Art 117 Abs 1 lita in Verbindung mit Art 118 Abs 5 B-VG der Gemeinderat als oberstes Organ in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs letztlich die Möglichkeit hat, seiner Meinung zum Durchbruch zu verhelfen, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege von Weisungen. Eine andere Ansicht vertrat etwa Pauger, Bürgermitbestimmung und Partizipation, in:

Gemeindeautonomie und Bürgermitbestimmung, 131.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht geht schließlich der Verwaltungsgerichtshof (etwa im Erkenntnis VwSlg. 12.123 A/1986-verstärkter Senat) davon aus, daß der Gemeinderat auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber den anderen Gemeindeorganen - so insbesondere auch gegenüber dem Gemeindevorstand - ist. Vor Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist daher nach dieser Auffassung der Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs 2 AVG an den Gemeinderat zu stellen. Der Verwaltungsgerichtshof kommt zu dieser Auffassung - u.zw. auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung, daß der Gemeinderat in bestimmten Verfahren sachlich in Betracht kommende Oberbehörde sei;

- über die allgemeine Überlegung, daß die aufsichts- und weisungsberechtigte Behörde auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde sei. Der Gemeinderat sei nun eben aufgrund der konkreten Organisationsstatute, die insofern mit der bundesverfassungsrechtlichen Regelung (Art118 Abs 5, für Wien iVm Art 112 B-VG) übereinstimmten, das aufsichts- und weisungsberechtigte Organ.

Teilt man diese aus Art 118 Abs 5 B-VG abgeleiteten Schlußfolgerungen, so erscheint die Einrichtung einer weisungsfreien Verwaltungsbehörde als oberstes Organ der Gemeinde durch einfaches Landesgesetz grundsätzlich verfassungswidrig. Aus Art 118 Abs 5 B-VG ließe sich insofern eine Unzulässigkeit der Einrichtung oberster Verwaltungsorgane im Gemeindebereich neben dem Gemeinderat ableiten.

3. Wenn nun der Verfassungsgerichtshof in seinem Einleitungsbeschluß die Frage aufwirft, 'ob die spezielle Regelung des Art 118 Abs 3 Z 2 B-VG, die die Errichtung eines Instanzenzuges an überörtliche Qualifikationskommissionen durch einfaches Gesetz zuläßt, etwa die Möglichkeit ausschließt, den Gemeinderat als Berufungsinstanz vorzusehen', ist hiezu im vorliegenden Zusammenhang folgendes auszuführen:

Nach Ansicht des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst schließt zum einen die in Rede stehende Regelung einen Instanzenzug an den Gemeinderat nicht aus.

Es wäre vielmehr ein Instanzenzug auch zwischen dem Gemeinderat und der Qualifikationskommission möglich.

Die Möglichkeit, allenfalls den Gemeinderat aus dem Instanzenzug auszuschließen, bedeutet jedoch andererseits noch keine Klärung der hier interessierenden Fragen der Weisungsbindung.

Ganz abgesehen davon, daß der Fall, daß eine überörtliche Behörde eingerichtet ist, anders zu beurteilen ist als jener, in dem eine solche Behörde nicht eingerichtet ist, wäre auch für den Fall, daß eine solche Behörde besteht, die Frage zu klären, ob damit die Weisungsbindung der Gemeindebehörde gegenüber dem Gemeinderat (automatisch) aufgehoben wäre. Es könnte sein, daß auch im Falle von Sonderinstanzenzügen die erste Instanz der organisatorisch-funktionell übergeordneten Behörde (hier also dem Gemeinderat) weisungsgebunden bleibt. Sofern man annehmen wollte, daß die instanzenmäßig übergeordnete Behörde (etwa eine Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG) auch weisungsbefugt ist, so könnte sich - hypothetisch - das Problem einer doppelten Weisungsbefugnis mit der Gefahr der Kollision stellen.

Sofern man aber bei Sonderbehörden annehmen wollte, daß aus ihrer instanzenmäßigen Überordnung das Weisungsrecht nicht folgt, stellte sich dieses Problem der doppelten Weisungsbindung nicht und es spräche nichts dagegen, etwa die 'sonst' im Gemeindebereich geltende Weisungsbindung auch dann anzunehmen, wenn der Instanzenzug an ein anderes Organ als den Gemeinderat geht. Zu dieser Frage nehmen die oben zitierten Autoren - soweit ersichtlich - nicht Stellung.

Im vorliegenden Zusammenhang erscheint darüber hinaus insbesondere von Bedeutung, daß die Zuständigkeit einer überörtlichen Instanz in Gemeindeangelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches den Ausnahmefall darstellt. Es erscheint daher gerechtfertigt davon auszugehen, daß den in Frage kommenden überörtlichen Organen zwar eine Zuständigkeit als Berufungsinstanz zukommt, ihnen darüber hinaus aber kein Weisungsrecht zusteht. Auch im Fall einer Zuständigkeit einer überörtlichen Behörde wäre damit ein Weisungsrecht des Gemeinderats nicht von vornherein ausgeschlossen. Eine Weisungsfreistellung müßte auch in diesem Fall eigens angeordnet werden.

Anderes kann nur gelten, wollte man annehmen, daß im Falle der Einrichtung von Sonderbehörden als Berufungsinstanz diesen auch grundsätzlich das Weisungsrecht zukommt und das Weisungsrecht der damit instanzenmäßig 'ausgeschlossenen' Behörden ebenfalls ausgeschlossen ist (es ist daher jeweils zu präzisieren, in welcher Hinsicht eine Behörde 'ausgeschlossen' iSd Terminologie im Einleitungsbeschluß ist; der Ausschluß als Berufungsbehörde muß nicht den Ausschluß als weisungsberechtigtes Organ bedeuten).

Auch damit wäre aber für den vorliegenden Fall noch nichts gewonnen, da der Umstand, daß das Weisungsrecht durch die Einrichtung einer Sonderbehörde ausgeschlossen werden könnte , nicht besagt, daß das Weisungsrecht ('daher') auch auf anderem Wege ausgeschlossen werden könnte. Es müßte erst nachgewiesen werden, daß aufgrund der einen verfassungsrechtlich vorgesehenen Möglichkeit einer Ausnahme auch auf die Zulässigkeit anderer Ausnahmen geschlossen werden kann. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst erscheint aber der Schluß gerechtfertigt, daß nur die verfassungsrechtlich ausdrücklich vorgesehene Ausnahme zulässig ist.

Da in dem hier in Rede stehenden Fall vom Landesgesetzgeber offenbar keine überörtliche Qualifikationskommission eingerichtet wurde, greifen nach Ansicht des Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst aber jedenfalls die allgemeinen Grundsätze des Gemeinderechts ein. Danach besteht nach herrschender Auffassung eine Weisungsbefugnis des Gemeinderats, die nur durch eine landesverfassungsgesetzliche Bestimmung durchbrochen werden kann.

Nach dem Vorgesagten wäre überdies anzunehmen, daß selbst in dem Fall, in dem eine überörtliche Qualifikationsbehörde eingerichtet ist, die unterinstanzliche Gemeindebehörde grundsätzlich dem Gemeinderat weisungsgebunden wäre und die Weisungsfreistellung auch in diesem Fall eines Landesverfassungsgesetzes bedürfte."

4. Der gleichfalls vom Verfassungsgerichtshof zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladene Bundesminister für Inneres hat zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs 7 DGOBG folgenden Standpunkt vertreten:

"Art20 Abs 1 B-VG statuiert den Grundsatz der Weisungsgebundenheit im Bereich der Verwaltung. Dieser Grundsatz entspricht der von der Bundesverfassung vorgegebenen Verwaltungshierarchie, die aber durch die Einrichtung von kollegialen Verwaltungsorganen, deren Mitglieder nicht an Weisungen gebunden sind, durchbrochen wird. So werden durch Verfassungsbestimmungen in einzelnen Bundesgesetzen bestimmte Verwaltungsbehörden weisungsfrei gestellt. Art 20 Abs 2 B-VG spricht überdies von weisungsfreien Kollegialbehörden (mit richterlichem Einschlag), die durch einfaches Bundes- oder Landesgesetz eingerichtet werden können. Sie müssen allerdings bestimmte Merkmale, wie die Mitgliedschaft wenigstens eines Richters, aufweisen. Sind die Merkmale gegeben, dann sind alle Mitglieder in der Ausübung ihres Amtes ex lege weisungsfrei.

Im gegenständlichen Fall sind gemäß § 18 der Dienst- und Gehaltsordnung der Landeshauptstadt Graz die Dienstleistungen der Beamten in Dienstbeschreibungen zu beurteilen. Dazu berufen ist der Bürgermeister bzw. die Beschreibungskommission. Gegen die Beurteilung des Bürgermeisters oder der genannten Kommission kann der Beamte eine Beschwerde an die Beschwerdekommission richten. Sie ist zweifellos eine kollegial zusammengesetzte Verwaltungsbehörde, deren Mitglieder sich aus dem Gemeinderat und aus dem Stand der Beamten rekrutieren. Der Kommission gehört jedoch kein Richter an, sodaß ihr ein wesentliches Merkmal nach Art 20 Abs 2 B-VG fehlt. Da überdies die Freiheit der Gemeinde von Weisungen staatlicher Organe im Bereich des eigenen Wirkungsbereiches nicht bedeutet, daß auch die Organe innerhalb der Gemeindeorganisation weisungsfrei sind, hätte es eines Landesverfassungsgesetzes bedurft, um eine Ausnahme von der Weisungsgebundenheit zu normieren. Die Bedenken des VfGH in diesen Punkten treffen daher zu.

Die gegenständliche Bestimmung ist § 88 Abs 4 BDG 1979 ähnlich. Nach dieser Bestimmung sind die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission in der Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig. Diese Regelung wurde aber zur Verfassungsbestimmung erhoben. Auch gleichlautende Regelungen z.B. im Kärntner oder im OÖ. Gemeindebedienstetengesetz sind ausdrücklich als Verfassungsbestimmungen deklariert. Dagegen bestimmt zwar das Vorarlberger Gemeindebedienstetengesetz, daß die Mitglieder einer solchen Kommission selbständig und unabhängig sind, doch wurde diese Regelung nicht zur Verfassungsbestimmung erhoben. Die Tiroler Gemeindebedienstetenordnung normiert überdies von vornherein keine Weisungsfreiheit.

Zur Frage, ob es zulässig sei, die Beschwerdekommission für Beschreibungsangelegenheiten für ihren Aufgabenbereich als oberstes Organ der Landeshauptstadt Graz einzurichten, wird folgende Auffassung vertreten:

Die Einrichtung eines solchen Organs widerspricht dem Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, denn § 14 dieses Statuts enthält eine taxative Aufzählung der Organe der Stadt. Eine derartige Kommission ist in dieser Bestimmung jedoch nicht vorgesehen.

§ 45 (Wirkungskreis des Gemeinderates) normiert außerdem, daß der Gemeinderat in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das oberste beschließende und überwachende Organ der Stadt ist.

Es wird weiters darauf hingewiesen, daß auch die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 keine vergleichbaren Sonderregelungen enthält.

Zur Frage, ob die spezielle Regelung des Art 118 Abs 3 Z 2 B-VG die Möglichkeit ausschließt, den Gemeinderat als Berufungsinstanz auszuschließen, wird folgende Auffassung vertreten:

Die Ausübung der Diensthoheit gewährleistet der Gemeinde die weisungsfreie Vollziehung der einschlägigen Gesetze im eigenen Wirkungsbereich, 'unbeschadet der Zuständigkeit übergeordneter Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen'. Diese Verfassungsbestimmung räumt somit dem Gesetzgeber die Möglichkeit ein, solche Kommissionen zu schaffen. Im gegenständlichen Fall wurde vom Landesgesetzgeber davon nicht Gebrauch gemacht, sondern die genannte Beschwerdekommission als oberstes zur Entscheidung berufenes Organ installiert. Damit ist aber der Gemeinderat, der gemäß § 100 des Statuts der Landeshauptstadt Graz zur Entscheidung über Berufungen der nachgeordneten Organe berufen ist, ausgeschlosen. Der Landesgesetzgeber wollte offensichtlich aus bestimmten rechtspolitischen Überlegungen die Beschwerdekommission nicht als nachgeordnetes Organ des Gemeinderates einrichten.

Nach ho. Ansicht bedeutet weiters die spezielle Regelung des Art 118 Abs 3 Z 2 B-VG, die die Errichtung eines Instanzenzuges an eine überörtliche Qualifikationskommission durch einfaches Gesetz zuläßt und von der der Landesgesetzgeber Gebrauch machen kann, grundsätzlich nicht, daß der Gemeinderat von vornherein als Berufungsinstanz in Angelegenheiten der Dienstbeschreibung ausgeschlossen ist."

IV. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

A. 1. Er bleibt bei seiner Auffassung, daß der angefochtenen, nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung die rechtliche Qualität eines Bescheides zukommt:

Die belangte Behörde hat mit dieser Erledigung der Beschwerde gegen die Dienstbeschreibung der Erstbehörde nicht stattgegeben und die angefochtene Dienstbeschreibung bestätigt.

Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes haben die Qualifikationskommissionen, die nach der Dienstpragmatik, RGBl. 15/1914 (in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Dienstpragmatik-Novelle 1969, BGBl. 148), eingerichtet waren, als Verwaltungsbehörden und die von ihnen erstellten Qualifikationen als Bescheide angesehen (VfSlg. 17/1921; ebenso die Zurückweisung einer Beschwerde durch ein solches Kollegialorgan (VwSlgNF 3402 A/1954)).

Es ist somit auch die von der Beschreibungskommission (Senat I) festgesetzte Dienstbeschreibung der Beschwerdeführerin für das Jahr 1987 als Bescheid zu werten. Die Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten hat über die Beschwerde eines Beamten gegen die von der Beschreibungskommission in der Dienstbeschreibung vorgenommene Beurteilung seiner Dienstleistungen zu entscheiden. Sie kann die in Beschwerde gezogene Beurteilung - also einen Bescheid - in jeder Richtung abändern (§18 Abs 7 zehnter Satz DGOBG). Auch die Entscheidung der Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten über eine solche Beschwerde ist daher ein Bescheid (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis VfSlg. 2922/1955, in dem der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung über die Berufung gegen eine Qualifikation als Bescheid gewertet hat).

Die angefochtene Erledigung bildet somit einen tauglichen Beschwerdegegenstand.

2. Da die von der Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten vorgenommenen Beurteilungen keinem weiteren Rechtszug unterliegen (§18 Abs 7 letzter Satz DGOBG), ist der Instanzenzug ausgeschöpft.

3. Die im Anlaßfall erhobene Beschwerde ist somit, zumal auch sonst keine Prozeßhindernisse vorliegen, zulässig.

4.a) Das im Beschluß über die Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens aufgeworfene verfassungsrechtliche Bedenken richtet sich allein gegen den fünften Satz des § 18 Abs 7 DGOBG ("Die Mitglieder der Beschwerdekommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden."). Es wäre bei Zutreffen dieses Bedenkens nicht erforderlich, auch die anderen Bestimmungen des § 18 Abs 7 DGOBG aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, um für den Anlaßfall eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage herzustellen (vgl. zB VfSlg. 9901/1983, 9937/1984, 116). Die gleichfalls in Prüfung gezogenen Bestimmungen des zweiten und des dritten Satzes des § 18 Abs 6 DGOBG stehen mit dem fünften Satz des § 18 Abs 7 DGOBG in keinem untrennbaren sprachlichen oder inhaltlichen Zusammenhang. Es würde daher durch die Aufhebung auch des zweiten und des dritten Satzes des § 18 Abs 6 DGOBG mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, als erforderlich ist, um für den Anlaßfall eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage zu schaffen (vgl. zB VfSlg. 7376/1974, 108, 9937/1984, 117).

b) Das Gesetzesprüfungsverfahren war somit, soweit es sich nicht auf den fünften Satz des § 18 Abs 7 DGOBG bezieht, mangels Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen einzustellen.

Hinsichtlich des fünften Satzes des § 18 Abs 7 DGOGB ist es jedoch, da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, zulässig.

B. Das im Beschluß über die Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens umschriebene Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs 7 fünfter Satz DGOBG hat sich im Ergebnis als zutreffend erwiesen:

1. Nach Art 20 Abs 1 zweiter Satz B-VG sind die Verwaltungsorgane des Bundes und der Länder, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt wird, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden. Dieser Verfassungsgrundsatz gilt auch für die nachgeordneten Organwalter im Bereich der Gemeinden, und zwar auch insoweit, als sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (Art118 Abs 2 B-VG) tätig werden (s. dazu etwa Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht (1972), 622; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7, Rz 875; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht (1986), 416). Art 118 Abs 4 erster Satz B-VG ("Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen ... zu besorgen.") schließt lediglich die Erteilung von Weisungen staatlicher Organe in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus (s. in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 8136/1977, 8215/1977).

2.a) Nach Art 118 Abs 3 Z 2 B-VG fällt ua. die Ausübung der Diensthoheit über die Gemeindebediensteten in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (zu der hier maßgeblichen - das Qualifikationsverfahren einschließenden - Bedeutung dieses Begriffes s. etwa VfSlg. 9287/1981). Die von der Beschreibungskommission (§18 Abs 4 DGOBG) und von der Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten (§18 Abs 7 DGOBG) zu besorgenden Angelegenheiten sind demnach solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (vgl. § 144 Abs 1 DGOBG idF LGBl. 126/1968).

b) Nach Art 118 Abs 5 B-VG sind der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) und allenfalls bestellte andere Organe der Gemeinde für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich. Der Gemeinderat ist damit in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (auch) ein den übrigen Gemeindeorganen vorgesetztes Organ; diese sind daher insoweit dem Gemeinderat gegenüber weisungsgebunden. Der Verfassungsgerichtshof folgt in dieser Frage der herrschenden Lehre (etwa Oberndorfer, Gemeinderecht und Gemeindewirklichkeit (1971), 82 f.; Oberndorfer, Stadtrechtsreform in Österreich (1976), 69; Grof, Weisungsfreie Kollegialbehörden als Gemeindeorgane?, ÖGZ 1986, 10 ff., hier 11; Walter/Steiner, Aufgaben der Gemeindeorgane und des Gemeindeamtes (Magistrates), in:

Fröhler/Oberndorfer (Hrsg.), Das österreichische Gemeinderecht (1987), 13 f.; vgl. in diesem Zusammenhang ferner etwa Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht (1986), 549, FN 438) und nicht der hievon abweichenden Auffassung (etwa Pauger, Bürgermitbestimmung und kommunale Partizipation, in:

Funk/Rack/Pauger (Hrsg.), Gemeindeautonomie und Bürgermitbestimmung (1981), 131 f.; Marko, Kontrolle in der Gemeinde, JBl. 1987, 161 ff., hier 166 f., Moritz, Der Gemeinderat als sachlich in Betracht kommende oberste Behörde - ein Gebot der Bundesverfassung?, ZfV 1990, 1 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis VwSlgNF 12123 A/1986 die Auffassung vertreten, es ergebe sich aus Art 118 Abs 5 B-VG, daß der Gemeinderat - in seiner Eigenschaft als einziges unmittelbar demokratisch legitimiertes Organ der Gemeinde (Art117 Abs 1 lita B-VG) - das oberste Organ der Gemeinde zu sein hat (im gleichen Sinn etwa ).

Im Einklang mit Art 118 Abs 5 B-VG steht im vorliegenden Fall die - einfachgesetzliche - Vorschrift des § 45 Abs 1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. 130 idgF, die ausdrücklich den Gemeinderat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zum obersten beschließenden und zum überwachenden Organ der Stadt erklärt.

3.a) Es ist nicht zweifelhaft, daß es sich bei der Beschreibungskommission wie auch bei der Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten um Organe der Gemeinde (wie sie in Art 117 Abs 1 B-VG bloß beispielhaft angeführt sind; s. dazu etwa VfSlg. 6921/1972, 1175) und zwar iS des Art 118 Abs 5 B-VG um "allenfalls bestellte andere Organe der Gemeinde" handelt. Mit Rücksicht auf die Stellung des Gemeinderates als oberstes Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind sie, da die von ihnen zu besorgenden Angelegenheiten dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehören, gegenüber dem Gemeinderat als dem ihnen vorgesetzten Organ an sich weisungsgebunden. Der Umstand, daß der Instanzenzug (gemäß § 18 Abs 7 letzter Satz DGOBG) abweichend von der allgemeinen Regel des § 100 Abs 1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 nicht bis zum Gemeinderat geht, sondern bei der Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten endet, vermag daran nichts zu ändern. Die Weisungsbefugnis steht nämlich einer Oberbehörde unabhängig davon zu, ob sie in einem Verfahren überhaupt als Berufungsbehörde in Betracht kommt (VfSlg. 9430/1982, 471).

b) Die Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten ist zwar zur Entscheidung in letzter Instanz berufen, jedoch nicht als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag iS des Art 133 Z 4 B-VG eingerichtet, sodaß für ihre Mitglieder die in Art 20 Abs 2 B-VG für Mitglieder solcher Behörden vorgesehene Ausnahme von der Weisungsgebundenheit nicht in Betracht kommt, aber auch die Frage auf sich beruhen kann, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen die Einrichtung einer Kollegialbehörde dieser Art zur Entscheidung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde verfassungsrechtlich zulässig ist.

c) Art 118 Abs 3 Z 2 B-VG enthält ua. die Ermächtigung an den einfachen Gesetzgeber, die Einrichtung überörtlicher Qualifikationskommissionen zu normieren und in Qualifikationsangelegenheiten einen Instanzenzug von einem Gemeindeorgan an ein außerhalb der Gemeinde stehendes Kollegialorgan vorzusehen. Diese Ermächtigung richtet sich, da die Gesetzgebung (und die Vollziehung) in den Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bediensteten der Gemeinden gemäß Art 21 Abs 1 B-VG den Ländern obliegt, an den Landesgesetzgeber.

Was das Dienstrecht der Beamten der Landeshauptstadt Graz betrifft, hat der (einfache) Landesgesetzgeber von der Möglichkeit, die Einrichtung überörtlicher Qualifikationskommissionen vorzusehen, keinen Gebrauch gemacht.

d) Schließlich kann die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer einfachgesetzlichen Regelung, die die Mitglieder der Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten von der Weisungsgebundenheit ausnimmt, auch nicht mit jenen Argumenten begründet werden, auf die der Verfassungsgerichtshof seine Auffassung gestützt hat, daß es verfassungsrechtlich unbedenklich sei, die Mitglieder landesgesetzlich geregelter Disziplinarkommissionen durch einfaches (Landes-)Gesetz von der Bindung an Weisungen freizustellen. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer derartigen Regelung hatte der Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 3136/1956, 3138/1956) aus der inzwischen durch ArtI Z 37 der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974 aufgehobenen Bestimmung des Art 133 Z 2 B-VG hergeleitet, wonach Disziplinarangelegenheiten der "Angestellten" des Bundes, der Länder und Gemeinden von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen waren. Eine Übertragung dieses Gedankenganges auf Qualifikationskommissionen verbietet sich schon mit Rücksicht darauf, daß für derartige Behörden eine dem Art 133 Z 2 B-VG entsprechende bundesverfassungsgesetzliche Regelung nie bestanden hatte.

4. Es zeigt sich somit, daß die Mitglieder der Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten von ihrer Weisungsgebundenheit gegenüber dem Gemeinderat nur durch Verfassungsgesetz ausgenommen werden können. Daß dies auch durch Landesverfassungsgesetz geschehen kann, hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis 8833/1980 (435) klargestellt (in diesem Sinn etwa auch Barfuß, Die Weisung (1967), 68; Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht (1972), 427 mwH;

Adamovich/Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3, 244; Koja,

Das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer2, 414 ff.;

Novak, Weisungsprinzip und Verwaltungsbegriff, in: FS Melichar, 359 ff., hier 365).

5. Die Mitglieder der Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten sind in Ausübung ihres Amtes nicht durch (Landes-)Verfassungsgesetz, sondern durch eine Vorschrift, die im Rang eines bloß einfachen Landesgesetzes steht, nämlich durch § 18 Abs 7 fünfter Satz DGOBG, von der Weisungsgebundenheit nachgeordneter Verwaltungsorgane ausgenommen. Diese Vorschrift erweist sich somit als verfassungswidrig.

Sie war daher aufzuheben.

6. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesbestimmung gründet sich auf Art 140 Abs 5 dritter und vierter Satz B-VG idF des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 276/1992.

7. Die Verpflichtung des Landeshauptmannes zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt erfließt aus Art 140 Abs 5 erster Satz B-VG und aus § 64 Abs 2 VerfGG.

8. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.