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VfGH vom 24.11.2014, G117/2014

VfGH vom 24.11.2014, G117/2014

Leitsatz

Abweisung weiterer Individualanträge von Gemeinden auf Aufhebung von Bestimmungen des Stmk GemeindestrukturreformG betreffend Gemeindefusionen; keine Unsachlichkeit der bekämpften Vereinigungen

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag und Vorverfahren

1. Gestützt auf Art 140 B VG begehrt die antragstellende Gemeinde Vogau, § 3 Abs 5 Z 2 des Stmk. Gemeindestrukturreformgesetzes (StGsrG), LGBl 31/2014 (berichtigt durch LGBl 36/2014), als verfassungswidrig aufzuheben. Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"4.1 Zur geographischen Lage bzw zu den – angeblich – bestehenden Siedlungsverflechtungen:

4.1.1 Richtig ist zwar, dass die genannten Gemeinden aneinander grenzen. Von angeblich bereits bestehenden Siedlungsverflechtungen — wie in den Erläuterungen zum Gesetz angeführt – kann jedoch nicht die Rede sein.

Die ASt ist entlang der vielen Straßen besiedelt. Die Hauptbesiedelung befindet sich entlang der B67 mit bandartigen Strukturen und entlang der alten B69 im jetzigen Dorf und Zentrumsbereich. Eine Verflechtung besteht im Norden an der B67 mit der Gemeinde Obervogau. Eine sehr starke Verflechtung besteht entlang der L676 und L623 mit der Marktgemeinde St. Veit am Vogau[,] da die Gemeindegrenze bis zum Marktplatz (Kirchplatz) reicht. Im Bereich der Kreuzung B69/L612 besteht eine Verflechtung mit der Marktgemeinde Ehrenhausen und an der B67 zum Gewerbegebiet der Marktgemeinde Straß in Steiermark. Die ASt ist in den letzten Jahren eine Wohnungs- und Gewerbestandortgemeinde geworden.

Durch die Zwangsfusion mit den Gemeinden Straß in Steiermark, Obervogau und Spielfeld werden diese bestehenden Strukturen keineswegs berücksichtigt. Die Gemeinde Spielfeld ist auf einer Seite (2/5 des Umfanges) mit Berghausen zusammengewachsen und landwirtschaftlich (Weinbau) gleich strukturiert. Mit der Marktgemeinde Straß in Steiermark ist Spielfeld nur durch eine regionale Brücke an der B67 verbunden und sonst komplett durch die Mur getrennt.

4.1.2 Die ASt verfügt über eine überregionale Versorgung vor Ort. In der Marktgemeinde Straß befindet sich überregional nur die Apotheke, Post und Polizei. Die restliche Versorgung (zB: Ärzte, Banken, Schulen, usw.) befindet sich je nach Nähe zum Wohnsitz in St.Veit/Vogau, Ehrenhausen, Gabersdorf und Leibnitz.

Die von der berufenen Regierung in das Treffen geführte — angebliche –Siedlungsverflechtung trifft tatsächlich so nicht zu; die ASt verfügt über ausreichend eigene infrastrukturelle Versorgungseinrichtungen[.]

[…]

Die Grundversorgung der Bevölkerung der ASt ist somit sichergestellt. Durch die Zwangsfusion wird die vorhandene Infrastruktur jedenfalls nicht effizienter genutzt werden können, ohne dass gewisse Bereiche (z[B]: Kultursaal) geschlossen und in die neue Zentrumsgemeinde verlegt würden.

Für die ASt wurde vom Land Steiermark auch ein Bevölkerungszuwachs bis zum Jahr 2030 mit 9,9 % berechnet, wodurch die gemeindliche Infrastruktur noch effizienter genutzt werden wird. Beim Kreuzungspunkt Autobahnabfahrt Vogau A9/B67/B69/L208a wurde im Jahr 2009 eine Fläche von 3,5 ha als Einkaufszentrum 1 verordnet. Dies unterstreicht die höherwertige Versorgung von öffentlichen und privaten Dienstleistungen gegenüber dem teilregionalen Versorgungszentrum der Marktgemeinde Straß.

[…]

Die gemeindliche Infrastruktur wird demnach in Zukunft effizienter genutzt werden können. Die Grundversorgung der Bevölkerung der ASt ist in der Gemeinde flächendeckend gewährleistet. Es ist davon auszugehen, dass die ASt auch in Hinkunft in der Lage ist, die Leistungsfähigkeit auf gemeindlicher Ebene zu sichern bzw sogar noch zu stärken.

Auf Grund der bereits jetzt vorhandenen guten Infrastruktur ist die ASt alleine (und besser als bei einer Zusammenlegung) 'überlebensfähig'. Eine Notwendigkeit zur Fusion besteht nicht, da auch nach dieser Reformmaßnahme nicht von einer noch positiveren Entwicklung der neuen Gemeinde ausgegangen werden kann.

4.1.3 Die ASt ist verkehrstechnisch optimal an das überregionale Straßennetz angebunden. Solcherart besteht ein Vollanschluss an die A9 (Graz-Vogau-Marburg), Autostraße L208a (Vogau-Gosdorf-Bad Radkersburg), B69 (Leutschach-Gamlitz-Vogau-Mureck), B67 (Leibnitz-Vogau-Spiefeld), L676, L623 und die L612. Die Gemeindestraßen befinden sich in gutem Zustand. Dieses ausgezeichnete Straßennetz wurde auch bei der Raumplanung berücksichtigt, sodass eine noch bessere Nutzung der bereits vorhandenen ausgewiesenen Flächen (zB: Einkaufszentrum, Gewerbe- und Industriegebiet direkt bei der Autobahnabfahrt) nicht möglich sein wird. Die wirtschaftliche Entwicklung wurde auch in den letzten Jahren immer forciert. Die Gemeinde verfügt über ca. 60 Gewerbebetriebe[,] die derzeit ca. 400 Personen beschäftigen. Eine Zwangsfusion kann in der ASt keine besseren raumordnungs- und verkehrspolitische[n] Maßnahmen schaffen und steht daher in Widerspruch zu den in § 1 StGsrG genannten Zielen.

Auch ehrenamtliche Tätigkeiten sowie die Bereitschaft für lokales Handeln für das Gemeinwohl der Gemeindebürger der ASt wird durch die Zwangsfusion zu einer großen Gemeinde stark zurückgehen. Bereits jetzt hört man aus den Vereinen und von Mitgliedern der Ortsgruppen, dass sie bei einer Zwangsfusion ihre Freizeit für andere Aktivitäten verwenden werden.

4.1.4 Aufgrund der umfangreichen, gut funktionierenden und eigenständigen Versorgungseinrichtungen der ASt aller Art kann von einer Siedlungsverflechtung der Fusionsgemeinden bzw einer zu erwartenden Verbesserung für die Fusionsgemeinden folglich nicht ausgegangen werden. Solcherart können diese Faktoren auch nicht zur Begründung der gegenständlichen Fusion herangezogen werden. Die angedachte Fusion ist somit (auch) aus diesem Grund sachlich nicht gerechtfertigt.

4.1.5 Der Bevölkerungsstand der ASt ist von 1981 bis 2013 steigend (+26,8%). Zum Stichtag hatte die ASt 1.093 Einwohner; die Prognosen bis zum Jahr 2030 gehen von einem weiteren Bevölkerungszuwachs auf 1.205 Einwohner aus.

[…]

Entwicklung der Kindergartenkinder:

Der Gemeindekindergarten der ASt wird regelmäßig von 23 bis 25 Kindern besucht. Lediglich das Kindergartenjahr 2013/2014 stellt mit 17 Kindern eine Ausnahme dar. Für das Kindergartenjahr 2014/2015 liegen bereits 24 Anmeldungen vor.

[…]

4.2 Zur finanziellen Lage:

4.2.1 Gemeindehaushalt:

Die finanzielle Entwicklung der ASt war im Betrachtungszeitraum 2008 bis 2012 trotz eines wirtschaftlich schwierigen Umfeldes positiv. Die Ast konnte in den letzten Jahren (2008 – 2012) [im] ordentlichen Haushalt der Gemeinde immer Überschüsse erzielen. Im Jahr 2013 wurde im Rechnungsabschluss ein Guthaben von EUR 538.689,63 ausgewiesen.

[…]

Die ASt hat seit dem Jahr 2006 einen wachsenden Haushaltsüberschuss zu verzeichnen, arbeitet wirtschaftlich und ist leistungsfähig. Eine von der Fachzeitschrift 'public – das österreichische gemeindemagazin' in Auftrag gegebene Analyse des Zentrums für Verwaltungsforschung (KDZ) untersuchte die finanzielle Lage der heimischen Gemeinden und erstellte ein Ranking der 200 erfolgreichsten Kommunen Österreichs. Für das Ranking wurden die Kommunalsteuereinnahmen aller heimischen Gemeinden errechnet und deren Entwicklung über die letzten drei Jahre analysiert.

Die Untersuchung ergab, dass sich die ASt im Jahr 2011 im Kommunalsteuerranking (2006-2009) auf Platz 175 von 2.357 Gemeinden (bzw. auf Platz Nr 38 von 542 steiermärkischen Gemeinden) und im Jahr 2012 im Bonitäts-Ranking auf Platz Nr 98 von gesamt 2.357 Gemeinden (bzw auf Platz Nr 12 von 542 steiermärkischen Gemeinden) und somit unter den 'Top' 200 Gemeinden Österreichs befindet.

Die ASt ist bereits jetzt alleine in finanzieller Hinsicht in der Lage, ihre Pflichtaufgaben bestens selbständig zu erfüllen und notwendige Investitionen für die Gestaltung des kommunalen Raumes und ihre Gemeindemitglieder durchzuführen. Eine Zwangsfusion würde die wirtschaftliche Situation der ASt jedenfalls verschlechtern.

4.2.2 Der Verschuldungsgrad der ASt ist im Zeitraum 2008 – 2013 kontinuierlich gesunken und liegt per bei 1,94 %.

[…]

Aufgrund der geplanten Zusammenlegung ist in der Folge somit keineswegs mit Vorteilen für die ASt zu rechnen. Vielmehr wird es zu finanziellen Belastungen der Gemeindebürger kommen.

4.2.3 Tarifvergleich:

Müllgebühr: Für die neue Gemeinde wurde [e]in Kostensenkungspotential in Höhe von EUR 2.000,00 errechnet.

Kanalbenützungsgebühr: Aufgrund der Zwangsfusionierung würde für 75,4 % der Gemeindebürger eine Verteuerung eintreten.

4.2.4 Verwaltungs- bzw Personalkosten:

Derzeitige Verwaltungskosten der Gemeinde und Prognose für die künftige Gemeinde:

Personalstände in der Verwaltung als Vollzeitäquivalent:

Obervogau 1,55; Spielfeld 2,70; Straß 4; Vogau 2

Die ASt unterhält derzeit ein Gemeindeamt mit zwei Verwaltungsbediensteten. Durch die Fusion muss jedoch in der neuen Stammsitzgemeinde in Straß das Gemeindeamt ausgebaut werden, da für alle neuen Mitarbeiter nicht genügend Platz vorhanden ist bzw müssen zusätzliche Räumlichkeiten angemietet werden. Derzeit besteht die Absicht, ein an das Gemeindeamtsgebäude Straß angrenzendes Geschäftslokal anzumieten und einen Durchbruch für die Erweiterung der Räume zu schaffen. Die Mietkosten für rund 250 m 2 sollen sich auf EUR 1.000,00/Monat belaufen. Die Kosten für die Verwaltung werden insgesamt also steigen.

4.2.5 Je größer eine Einheit ist, desto größer ist auch die Reaktionszeit bei Ansuchen, Anträge[n], Förderungen, Baulandanfragen usw. In Zukunft wird aber eine rasche Reaktionszeit in allen Bereichen notwendig. Gemeinden bis 2.500 Einwohner werden am effizientesten geführt. In der vom Lebensmittelministerium in Auftrag gegebenen Studie der ************* (welche nur finanzstarke Gemeinden durchgeführt haben) ist die ASt bewertet worden und […] liegt gesamtgesehen im guten Mittelfeld. Laut der besagten Studie steht die Gemeinde Vogau im Vergleich zu über 600 Gemeinden aus insgesamt 8 österreichischen Bundesländern, die sich ebenfalls am ************* beteiligt haben, strukturell und wirtschaftlich sehr gut da.

4.2.6 Auch in diesem Bereich zeigt sich also, dass keine Notwendigkeit zur Fusion der ASt mit den Gemeinden Straß in Steiermark, Obervogau und Spielfeld besteht. Die Kosten der Fusionsabwicklung würden den prognostizierten (aber von der berufenen Regierung ohnehin nicht in Zahlen erfassten) – finanziellen – Nutzen übersteigen bzw zumindest aufwiegen; die angedachte Fusion ist somit auch diesbezüglich sachlich nicht gerechtfertigt.

[…]

4.3 Zum Verlust der Bürgernähe und zum anhaltenden Widerstand der Bevölkerung:

4.3.1 Durch die Fusion wird sich die Anzahl der Vertreter im Gemeinderat der ASt von derzeit 15 Gemeinderäte auf 5 Gemeinderäte reduzieren. Dies bedeutet für die derzeitigen Gemeinden somit einen deutlichen Verlust von Ansprechpersonen, welcher sich vor allem durch die Größe der neu entstehenden Gemeinde negativ auf die Bürgernähe der Gemeindevertretung auswirken wird.

4.3.2 Bereits oben wurde erwähnt, dass der allgemein anhaltende Widerstand der Bevölkerung zumindest ein Indiz dafür ist, dass die Gemeindevereinigung unsachlich ist/war.

In [den] Stellungnahme[n] der ASt an die Steiermärkische Landesregierung vom , […] vom , […] vom [und] vom kommunizierte die ASt gegenüber der berufenen Regierung stets, dass ihrer Ansicht nach kein Bedarf [an] einer Zusammenlegung mit den nunmehr gesetzlich vorgesehenen Gemeinden besteht.

Mit dem Ziel, den Fortbestand der Eigenständigkeit der ASt zu erhalten wurde eine Bürgerinitiative unter Obmann Bruno Url gebildet. Am hat die Bürgerinitiative für den Fortbestand der ASt einen Antrag auf Initiative mit nachfolgender Volksabstimmung zum Thema 'Fortbestand der Eigenständigkeit der Gemeinde Vogau' eingebracht.

Der Antrag der Initiative wurde von 314 stimmberechtigten Personen unterstützt. Dies entsprach bei einer Gesamtzahl von 927 Stimmberechtigten zur Wahl des Gemeinderates einem Prozentsatz von 33,88 %.

In der Gemeinderat[s]sitzung vom wurde sodann einstimmig beschlossen, dass – aufgrund der vorgelegten 314 Unterschriften der Bürgerinitiative ( 25 %) – auf den Fortbestand der Eigenständigkeit der ASt zu beharren ist und im Fall der erzwungenen Zusammenlegung durch das Land Steiermark mittels Beschwerde oder Rechtsmittel durchzusetzen ist.

Ebenfalls am wurde eine Volksbefragung zur Frage

'Soll die Gemeinde Vogau – wie bisher – eigenständig bleiben und nicht mit anderen Gemeinden fusionieren?'

über die Selbständigkeit oder einer Fusion mit anderen Gemeinden durchgeführt, welche eine deutlich ablehnende Haltung der Bevölkerung der ASt hinsichtlich der Fusion mit den Gemeinden Straß in Steiermark, Obervogau und Spielfeld ergab. Von 443 abgegebenen Stimmen entfielen 377 Stimmen auf die Beibehaltung der Selbständigkeit und 66 Stimmen für eine Gemeindefusion.

Die Bürgerinitiative (somit ein Großteil der Bürger) sowie der Gemeinderat der ASt bekennen sich nach wie vor gegen die geplante Zwangsfusionierung und dokumentieren damit eindeutig den anhaltenden Widerstand.

4.3.4 Seit Beginn des Steiermärkischen Strukturreformprozesses ist daher der allgemein anhaltende Widerstand der ASt bzw der im Gemeindegebiet der ASt lebenden Bevölkerung dokumentiert. Es ist davon auszugehen, dass dieser Widerstand in der Bevölkerung auch nach dem anhalten wird, was ein Leben und ein Wirtschaften in der neuen Gemeinde zusehends und auf nicht überschaubare Zeit erschweren wird.

[…]

4.4 Anmerkung: zum – von der berufenen Regierung – negierten 'Parteiengehör' und zur mangelhaften Begründung des Gesetzes:

4.4.1 Eine konkrete, auf das spezielle Ansinnen der berufenen Regierung betreffend eine Zusammenlegung der ASt mit den Gemeinden Straß in Steiermark, Obervogau und Spielfeld bezogene (ausführliche) Begründung wurde der ASt nie übermittelt bzw zur Verfügung gestellt. Dies obwohl die ASt von der berufenen Regierung mehrfach eine entsprechende Informationsfreigabe forderte.

4.4.2 Aufgabe der berufenen Regierung war und wäre es (im Sinne einer 'Bringschuld'), eine dem Sachlichkeitsgebot entsprechende Prognose zu erstellen, mittels welcher die konkrete Fusion zu begründen ist. Bisher wurden der ASt keine Argumente bzw Prognosedaten, etwa im Sinne einer dem Stand europäische[r] Rechtsprechung entsprechenden Machbarkeitsstudie mit mittelfristiger Planung, bekannt gegeben; dies wird auch nicht in den Erläuterungen zu dem vorliegenden StGsrG 'nachgeholt', wo – beinahe bei jeder Fusion gleichlautend – mit allgemeinen Stehsätzen versucht wird, die jeweilige Fusion zu rechtfertigen. Dies lässt den berechtigten Rückschluss zu, dass seitens der berufenen Regierung im Vorfeld der Entscheidung überhaupt keine fachlich fundierte Grundlagenforschung betrieben wurde und solcherart keine dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Prognosewerte ermittelt wurden, welche die im konkret[en] Fall angedachte Fusion tatsächlich (und nicht nur mit allgemeinen Stehsätzen umschrieben) begründen würden.

4.4.3 Die von der berufenen Regierung im StGsrG festgelegte Zusammenlegung der ASt mit den Gemeinden Straß in Steiermark, Obervogau und Spielfeld wurde im Ergebnis weder im StGsrG noch in den diesbezüglichen Erläuterungen ordnungsgemäß begründet. Es wäre von der berufenen Regierung nämlich etwa (schriftlich) darzulegen, welche volkswirtschaftlichen und kommunalwirtschaftlichen Vorteile sich konkret für die Bevölkerung der betroffenen Gemeinden ergeben würden und warum eine Zusammenlegung mit den Gemeinden Straß in Steiermark, Obervogau und Spielfeld die einzig sinnhafte Form einer gesicherten kommunalen Entwicklung (ein Gemeindeverband iSd Art 116a B VG bzw iSd § 38 Stmk GemO wurde von der berufenen Regierung im Reformprozess überhaupt zur Gänze abgelehnt bzw negiert) sein kann.

4.4.4 Auf Grund der von der berufenen Regierung vorgebrachten allgemein gehaltenen 'Stehsätze' kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Zusammenlegung Verbesserungen zu erwarten sind.

Eine Änderung der Gemeindestruktur muss, um sachlich gerechtfertigt zu sein, eine Verbesserung mit sich bringen […]. Diese Verbesserung ist sowohl für die ASt als auch für die weiteren Gemeinden und deren Einwohner aufgrund der vorstehenden Ausführungen weder in der Stärkung der finanziellen Leistungskraft noch in der Leistungsfähigkeit der Gemeinde gegeben. Die gemeinsamen Berührungspunkte der nunmehr vom Land Steiermark vorgesehenen Fusionsgemeinden weisen weder in den vorhandenen Strukturen in Bezug auf Verwaltung, Vereinsleben noch auf Lebensbeziehungen samt Verkehrsströmen auf überwiegenden Überhang hin.

Somit kann eindeutig festgestellt werden, dass eine bürgernahe und effiziente Betreuung der Gemeindebevölkerung der ASt bei Beibehaltung der Eigenständigkeit geboten und auch weiterhin sichergestellt werden kann, ohne die Eigenständigkeit sinnlos aufzugeben.

Die ASt ist der Meinung, dass die Entscheidung des Landes Steiermark die ASt zwangsweise zu fusionieren nicht nachvollziehbar ist. Ähnlich 'gelagerte' Gemeinden[…] sind von einer Zwangsfusion 'verschont' geblieben. Eine nachvollziehbare Erläuterung bzw. Begründung ist nicht erkennbar, und eine Ungleichbehandlung ist augenscheinlich.

[…]

4.5 Zum 'gelinderen Mittel' der Zusammenarbeit von Gemeinden im Wege eines Gemeindeverbands anstelle einer Zwangsfusionierung:

4.5.1 Zu dieser 'informationsverweigernden' und – wie dargelegt – auch nicht begründeten Haltung der berufenen Regierung kommt hinzu, dass – wie bereits erwähnt – freiwillige interkommunale Kooperationen (als mögliche Alternative zur Zwangsfusion) seitens der berufenen Regierung überhaupt nicht geprüft, ja sogar negiert wurden. Es muss daher die Frage bedauerlicherweise unbeantwortet bleiben, ob nicht etwa im jeweiligen Einzelfall ein Gemeindeverband als sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger anzusehen wäre, als die nunmehr angedachte Zwangsfusion.

4.5.2 Die Wahl des schärfsten Mittels (Auflösung der Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungseinheit) bei Vorliegen von gelinderen 'Mitteln' (der Zusammenarbeit) kann beim besten Willen nicht dem Sachlichkeitsgebot/dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Gemeindezusammenlegungen, welche nicht auf freiwilliger Basis, sondern vielmehr unter Zwang erfolgen, sind als nicht mehr zeitgemäß zu betrachten und entsprechen nach Ansicht der ASt nicht dem demokratischen Grundverständnis der Republik Österreich." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

2. Die Stmk. Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der die Zulässigkeit des Antrages bestritten und den im Antrag dargelegten Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:

"Zur Begründung und den Schlussfolgerungen des Antrags

Sollte der Verfassungsgerichtshof die Zulässigkeit des Antrages bejahen, erachtet die Landesregierung die im Antrag geltend gemachte Verfassungswidrigkeit auf Grund folgender Überlegungen als nicht gegeben:

[…]

[…] Zum Vorbringen hinsichtlich der geographischen Lage und der Verflechtung

[…] Die Antragstellerin argumentiert […], dass ihre 'Zwangsfusion' mit den betroffenen Gemeinden die bestehenden Strukturen keineswegs berücksichtigten[.]

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass der Hauptsiedlungsbereich der Antragstellerin zwischen dem Flussverlauf der Mur und der Autobahn A9 liegt. Dieses Hauptsiedlungsgebiet schließt nördlich unmittelbar an die Gemeinde Obervogau und südlich unmittelbar an die Gemeinde Straß in Steiermark an, sodass ein durchgehender Siedlungsraum von der Gemeinde Obervogau bis in die Marktgemeinde Straß in Steiermark vorliegt.

Die siedlungsstrukturelle Verflechtung zur Marktgemeinde Ehrenhausen wird hingegen durch den Flussverlauf der Mur eindeutig abgetrennt. Entgegen ihrem Vorbringen grenzt lediglich ein kleinerer Siedlungsbereich der Antragstellerin (östlich der A9 gelegen) unmittelbar an die nordöstlich gelegene Nachbargemeinde Sankt Veit am Vogau an.

Darüber hinaus weist die Gemeinde Spielfeld enge siedlungsstrukturelle Verflechtungen mit der Marktgemeinde Straß in Steiermark auf, wobei das siedlungsprägende Merkmal die nord-süd verlaufende Landesstraße B67 darstellt.

Die Bevölkerung der Antragstellerin wirkt auch bei zahlreichen Vereinen der Marktgemeinde Straß mit. So befinden sich in der Marktmusikkapelle, im Sportverein, im Erzherzog-Johann-Chor, im Eisschützenverein, im Seniorenbund oder im Kameradschaftsbund der Marktgemeinde Straß zahlreiche Mitglieder aus dem Gebiet der Antragstellerin.

Es ist somit festzuhalten, dass die Vereinigung der antragstellenden Gemeinde mit den Gemeinden Obervogau, Spielfeld und Straß in Steiermark die bestehenden Siedlungsstrukturen und Verflechtungen berücksichtigt.

[…] In Pkt. III.4.1.2. sowie III.4.1.4. bringt die Antragstellerin vor, dass sie über eine überregionale Versorgung vor Ort verfüge; in der Marktgemeinde Straß befänden sich 'überregional' lediglich Apotheke, Post und Polizei, die restlichen Einrichtungen lägen je nach Nähe zum Wohnort in Sankt Veit am Vogau, Ehrenhausen, Gabersdorf oder Leibnitz.

[…]

[…] Diesbezüglich ist unter Hinweis auf die Erläuterungen zu § 3 Abs 5 Z 2 StGsrG[…] festzuhalten, dass die Antragstellerin zwar über eine Grundversorgung vor Ort verfügt, die darüber hinausgehende Versorgung mit höherwertigen Gütern und Dienstleistungen jedoch schon bislang durch die Marktgemeinde Straß in Steiermark erfolgte.

Die Marktgemeinde Straß in Steiermark verfügt über ein vielfältiges Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungen und ist mit einer über das Gemeindegebiet hinausgehenden Dienstleistungs- und Versorgungsfunktion gemäß Regionalem Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Leibnitz (LGBl Nr 76/2009) als Teilregionales Versorgungszentrum ausgewiesen. So weist die Gemeinde eine Vielzahl an öffentlichen und privaten Einrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen wie Kindergarten, Pflichtschulen, Ärztezentrum, Apotheke, Postamt, Polizei sowie zahlreiche Sport- und Freizeiteinrichtungen auf. Die Marktgemeinde Straß in Steiermark verfügt damit über eine vielfältige lokale Versorgungsinfrastruktur und ergänzende höherrangige Infrastruktureinrichtungen insbesondere im Schul-, Freizeit- und Sozialbereich.

[…] Der Behauptung, die EinwohnerInnen der Antragstellerin würden – abgesehen von Apotheke, Post und Polizei – die Versorgungsinfrastruktur der Marktgemeinde Straß (etwa Schulen) nicht in Anspruch nehmen, ist Folgendes entgegenzuhalten:

Die Marktgemeinde Straß in Steiermark verfügt über eine Volksschule sowie über eine Neue Mittelschule, wohingegen die Antragstellerin kein Schulstandort ist.

Von insgesamt 121 SchülerInnen der Volksschule der Marktgemeinde Straß in Steiermark kommen 34 SchülerInnen aus der antragstellenden Gemeinde.

Von den 152 SchülerInnen der Neuen Mittelschule Straß in Steiermark stammen 24 SchülerInnen aus der antragstellenden Gemeinde. Somit sind die bereits bestehenden funktionellen Verflechtungen mit der Marktgemeinde Straß in Steiermark im Pflichtschulbereich evident.

Des Weiteren bestehen Kooperationen mit den Gemeinden Obervogau, Spielfeld und Straß in Steiermark im Rahmen des Tourismusverbandes 'Die Südsteirische Weinstraße' sowie des Abwasserverbandes 'Leibnitzerfeld Süd'. Mit den Gemeinden Obervogau und Straß in Steiermark kooperiert die Antragstellerin darüber hinaus im Rahmen der Kleinregion 'Alternativregion Südsteiermark'. Ferner sind die antragstellende Gemeinde und die Gemeinden Spielfeld und Straß in Steiermark Mitglieder des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes 'Straß in Steiermark'.

[…] Wenn die Antragstellerin behauptet, über eine überregional bedeutsame Versorgungsinfrastruktur zu verfügen, so ist dem entgegenzuhalten, dass im Bereich der Versorgung mit öffentlichen Diensten starke Verflechtungen mit der Marktgemeinde Straß in Steiermark bestehen. In ihrem Örtlichen Entwicklungskonzept 3.0 […] hat die Antragstellerin Folgendes ausgeführt:

'Im Bereich der Nahversorgung bzw. öffentliche Dienste ist Vogau selbstverständlich weiter auf die Nachbargemeinden mit ihrem größeren Angebot und Einzugsbereich angewiesen, d.s. vor allem Straß, Leibnitz sowie Ehrenhausen.' (ÖEK, Bestandsanalyse, S. 5)

In ihrem Örtlichen Entwicklungskonzept 4.0 […] führt die Antragstellerin aus: 'Im Bereich der Nahversorgung hat sich die Situation umgedreht, und ist Vogau Nahversorger für die angrenzenden Gemeinden geworden, bei den öffentlichen Diensten ist die Lage gleichgeblieben.' (ÖEK, S. 17).

Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin besteht zwar eine (Grund-) Nahversorgung vor Ort, überregional bedeutsame Versorgungseinrichtungen finden sich jedoch auf ihrem Gemeindegebiet nicht; diesbezüglich bestehen bereits bislang Verflechtungen vor allem mit der Marktgemeinde Straß in Steiermark.

[…] Die Antragstellerin weist somit funktionelle und räumliche Verflechtungen mit der Marktgemeinde Straß in Steiermark auf. Insbesondere in Hinblick auf die Schul- und Gesundheitsinfrastruktur sowie die ärztliche Versorgung übernimmt Straß in Steiermark schon bislang die Versorgung der EinwohnerInnen der antragstellenden Gemeinde.

Durch eine Annäherung der administrativen Gemeindegrenzen an die funktionalen Verflechtungs- und Nutzungsräume wird es einfacher, Nutzen und Kostentragung der Infrastruktur in der neuen größeren Gemeinde zur Deckung zu bringen. Durch die Stärkung der Funktionsfähigkeit des bestehenden Zentrums kann mittel- bis langfristig die Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen und privaten Dienstleistungen sichergestellt und attraktiviert werden. Mit der Vereinigung der Gemeinden wird somit einem erklärten Ziel der Strukturreform entsprochen, regionale Gemeindezentren zu stärken bzw. zu schaffen, die diese Grundversorgung leisten können.

[…] Unter Pkt. III.4.1.3. behauptet die Antragstellerin, sie sei verkehrstechnisch optimal an das überregionale Straßennetz angebunden, welches bei der Raumplanung berücksichtigt worden sei. Eine bessere Nutzung der bereits vorhandenen ausgewiesenen Flächen sei nicht möglich und könne 'eine Zwangsfusion [...] in der ASt keine besseren raumordnungs- und verkehrspolitischen Maßnahmen schaffen'.

Dazu wird in den Erläuterungen zu § 3 Abs 5 Z 2 StGsrG[…] ausgeführt, dass die Vereinigung der betreffenden Gemeinden unter anderem die Grundlage für eine strategisch und räumlich abgestimmte Standortentwicklung in der neuen Gemeinde darstellt. Aufgrund von (vom künftigen Gemeinderat zu setzenden) raumordnungs- und verkehrspolitischen Maßnahmen wird eine bessere Nutzung der vorhandenen Siedlungsflächen sowie Gewerbe- und Industrieräume ermöglicht. Die neue Marktgemeinde Straß-Spielfeld ist somit besser in der Lage, die Instrumente der Raumplanung einzusetzen und hierbei die grundsätzlich gute Verkehrsanbindung ihrer Ortsteile zu berücksichtigen.

[…] Nach Ansicht der Antragstellerin würde die Bereitschaft zu ehrenamtlichen Tätigkeiten und Handlungen zum Gemeinwohl der BürgerInnen – vor allem im Rahmen von Vereinen und Ortsgruppen – durch die Gemeindevereinigung stark zurückgehen.

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass gemäß § 1 Abs 2 letzter Satz StGsrG auch die örtlichen Zusammenhänge, insbesondere naturräumliche und kulturelle Verhältnisse, wie auch historische Verbundenheiten sowie lokales Handeln für das Gemeinwohl und Ausüben von Ehrenämtern berücksichtigt werden sollen.

Aus rechtlicher Sicht ändert sich durch die Vereinigung für bestehende Vereine nichts; es gilt aber darauf hinzuweisen, dass es (auch) zu den Aufgaben einer Gemeinde zählt, das Vereinsleben im Gemeindegebiet so zu unterstützen, dass in diesen Bereichen eine gedeihliche Entwicklung möglich ist. Dem Fusions-Aktionsplan für die neue Gemeinde […] – den alle vier Gemeinden, somit auch die Antragstellerin, gemeinsam erarbeitet haben – ist zu entnehmen, dass alle Vereine erhalten bleiben und weiterhin unterstützt werden sollen. Es besteht überdies die Absicht, ein zentrales Vereinsmanagement zu organisieren und durch einen Veranstaltungskalender bestehende Veranstaltungen besser zu koordinieren. Das Argument, dass die Bereitschaft zu ehrenamtlichen Tätigkeiten stark zurückgehen werde, ist nicht nachvollziehbar.

[…] Die Antragstellerin führt […] aus, dass ihr Bevölkerungsstand von 1981 an steigend verlaufen sei und auch die in den Erläuterungen zu § 3 Abs 5 Z 2 StGsrG[…] angeführten Prognosen einen weiteren Bevölkerungsanstieg auf 1.205 BewohnerInnen vorsähen.

Die gemeindliche Infrastruktur könne daher noch effizienter genutzt werden […]. Richtig ist, dass sich der Bevölkerungsstand der Antragstellerin im Zeitraum von 1951 bis 2011 steigend entwickelte, mit einem Bevölkerungshöchststand von 1.121 EinwohnerInnen bei der Registerzählung im Jahr 2011.

Aufgrund der prognostizierten ausgeglichenen Geburten- (Geburten minus Sterbefälle) und Wanderungsbilanz (Zuzüge minus Wegzüge) ergibt sich eine leicht steigende Bevölkerungsprognose für das Jahr 2030.

[…]

Die von der Antragstellerin angeführten Bevölkerungszahlen ab dem Jahr 2001 stimmen jedoch zum Teil nicht mit den offiziellen Zahlen der Statistik Austria überein und können daher nicht nachvollzogen werden.

In Hinblick auf die positiven Bevölkerungsprognosen sowie die insgesamt alternde Gesellschaft ermöglicht es die Vereinigung, eine mittel- bis langfristige Erhaltung und Attraktivierung des Güter- und Dienstleistungsangebotes sicherzustellen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin trägt die Fusionierung der vier Gemeinden somit gerade zur Erhöhung der Effizienz der Ausnutzung der bestehenden Infrastruktur bei, da diese der Bevölkerungsentwicklung entsprechend adaptiert und genutzt werden kann.

[…]

[…] Zum Vorbringen hinsichtlich der finanziellen Lage

[…] In Pkt. III.4.2.1. und III.4.2.2. führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass sie im Zeitraum 2008 bis 2012 im ordentlichen Haushalt stets einen Überschuss erzielen habe können, wirtschaftlich arbeite und leistungsfähig sei.

[…]

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es Ziel der Gemeindestrukturreform ist, wirtschaftlich leistungsfähige Gemeinden zu schaffen, welche in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ohne Haushaltsabgang zu erfüllen. […]

[…] Die Antragstellerin argumentiert des Weiteren, dass für 'die neue Gemeinde' ein Kostensenkungspotential im Gebührenhaushalt Abfall im Ausmaß von EUR 2.000,00 errechnet worden sei; im Gebührenbereich Abwasser werde für 75,4% der BürgerInnen eine Verteuerung eintreten […].

Laut […] Fusions-Aktionsplan[…] soll das Abfallsammelzentrum wöchentlich geöffnet sein und Haushaltsmengen kostenlos übernehmen, womit sich Vorteile für alle BürgerInnen der neuen Gemeinde ergeben. Außerdem wird von Verwaltungs- und Personaleinsparungen ausgegangen.

Die von der Antragstellerin angegebene Verteuerung bei den Abwassergebühren kann nicht nachvollzogen werden. Im Fusions-Aktionsplan wird […] im Bereich Abwasser als Nutzen für die Bürger nämlich festgehalten, dass die Gebühren für 76,40% der Bürger billiger werden würden; für 23,60% der Bürger aus 3 bis 11 Personen-Haushalten der Gemeinde Strass würde es hingegen teurer werden; eine Lösung dafür stehe noch aus, eine Ermäßigung ab der 3. Person werde angedacht.

[…] Die Antragstellerin führt in Pkt. III.4.2.4. ihres Antrages aus, dass aufgrund der Vereinigung der betroffenen Gemeinden das Gemeindeamt der Marktgemeinde Straß in Steiermark ausgebaut werden müsse, da es nicht genügend Platz für sämtliche Mitarbeiter aufweise; zu diesem Zweck sei beabsichtigt, ein an das Gemeindeamt angrenzendes Geschäftslokal anzumieten. Insgesamt würden die Verwaltungskosten somit steigen.

Dem ist zu entgegnen, dass der Amtlichen Mitteilung der Gemeinden Obervogau, Spielfeld, Straß in Steiermark sowie der antragstellenden Gemeinde vom Sommer 2014 […] – welche von sämtlichen Bürgermeistern gezeichnet ist – zu entnehmen ist, dass die neue Gemeinde ein Gemeindeamt in Straß und jeweils eine Bürgerservicestelle in Obervogau, Spielfeld und der antragstellenden Gemeinde unterhalten wird. Die bestehenden Öffnungszeiten für den Parteienverkehr sollen beibehalten werden. Die übernommenen Bediensteten würden sich effizienter und spezialisierter um die Anliegen der Bevölkerung bemühen können. Dies wird auch im Fusions-Aktionsplan […] abgebildet, wo als Nutzen für die BürgerInnen eine bessere Servicequalität angeführt wird.

Der behaupteten Unsachlichkeit der Gemeindevereinigung steht somit die eigene (Mit)Entscheidung der Antragstellerin hinsichtlich des zukünftigen Verwaltungskonzepts der neuen Marktgemeinde entgegen.

[…] Des Weiteren behauptet die Antragstellerin […], dass Gemeinden bis 2.500 EinwohnerInnen am effizientesten geführt würden[.] Laut einer Studie der CommunalAudit stehe die Antragstellerin im Vergleich zu über 600 Gemeinden verschiedener Bundesländer 'strukturell und wirtschaftlich sehr gut da'.

Das genannte Vorbringen ist nach Ansicht der Landesregierung nicht geeignet, die Unsachlichkeit der Gemeindevereinigung darzutun. Die Behauptung, dass größere Gemeinden im Ergebnis langsamer arbeiten würden als kleinere, wird von der Antragstellerin selbst nicht näher ausgeführt. Darüber hinaus sind [im] Fusions-Aktionsplan[…] Maßnahmen für die Realisierung eines effizienten und bürgerfreundlichen Verwaltungsbetriebs vorgesehen […].

[…] Letztlich argumentiert die Antragstellerin, die Kosten der Fusionsabwicklung würden den prognostizierten Nutzen übersteigen bzw. zumindest aufwiegen und sei die ggst. Fusion daher unsachlich.

Diese Behauptung wird von der Antragstellerin nicht näher konkretisiert. Aus den Erläuterungen zu § 3 Abs 5 Z 2 StGsrG[…] sowie den Ausführungen [der] ggst. Äußerung folgt jedoch, dass der Landesgesetzgeber auf Basis von nachvollziehbaren Prognoseentscheidungen – auch wirtschaftlicher Natur – die gegenständliche Gemeindevereinigung beschlossen hat.

Zu diesem Vorbringen wird festgehalten, dass im Rahmen der Prognose über die finanziellen Auswirkungen der gegenständlichen Vereinigung insgesamt ein Potential an Kosteneinsparungen in der Höhe von rund EUR 387.000,00 pro Jahr möglich ist.

Diese Kosteneinsparungen sind nach Einschätzung der Landesregierung im Bereich des Personals (EUR 252.000,00; […]), der Gebrauchs- und Verbrauchsgüter – etwa für Drucksorten – (EUR 20.000,00) und im Bereich der Gemeindeorgane und der sonstigen Kosten für die Gemeindeverwaltung sowie für den Gemeindebetrieb (insgesamt EUR 115.000,00; […]) erzielbar.

Durch die Gemeindevereinigung werden der neuen Gemeinde in etwa 5% bis 6% mehr Budgetmittel für die Bewältigung der Pflicht- und freiwilligen Aufgaben zur Verfügung stehen als ohne Vereinigung. Die neue Gemeinde wird zudem auch die Voraussetzungen nach dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 […] leichter erfüllen können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass (Teile der) Kosten der Fusion mit der gemäß § 21 Abs 9 FAG 2008 vorgesehenen Fusionsprämie abgegolten werden.

[…] Zum Vorbringen hinsichtlich des Verlusts der Bürgernähe und des Widerstands der Bevölkerung

[…] Unter Pkt. III.2.2.4. führt die Antragstellerin aus, dass nach der Judikatur des VfGH der Meinung der betroffenen Bevölkerung wesentliche Bedeutung zukomme.

[…] Die im Gemeindegebiet der Antragstellerin am durchgeführte Volksbefragung habe eine deutlich ablehnende Haltung der Bevölkerung hinsichtlich der Fusion mit den Gemeinden Obervogau, Spielfeld und Straß in Steiermark ergeben[.] Des Weiteren sei eine Bürgerinitiative gegründet worden, welche am einen Antrag mit nachfolgender Volksabstimmung eingebracht habe; diese sei bei einer Gesamtzahl von 927 Stimmberechtigten von 33,88% unterstützt worden.

[…] An der zitierten Volksbefragung beteiligten sich 48,8% der zum Gemeinderat der Antragstellerin wahlberechtigten Personen; das Votum für die Beibehaltung der Eigenständigkeit ist daher in Relation zur Gesamtanzahl der Wahlberechtigten der antragstellenden Gemeinde zu sehen. Generell ist jedoch auszuführen, dass in allen Phasen des Gemeindereformprozesses Wert darauf gelegt wurde, kommunale Interessen zu berücksichtigen, die Gemeinden einzubeziehen und den Prozess möglichst transparent zu gestalten.

[…]

Die Ergebnisse der auf Ebene der Gemeinde durchgeführten Volksbefragungen/Volksabstimmungen sind – soweit sie der Aufsichtsbehörde mitgeteilt wurden – in jedem Einzelfall in die Abwägung aller Aspekte, die für und gegen die Gemeindevereinigung sprechen, mit eingeflossen. Sie waren aber bei den vom StGsrG betroffenen Gemeinden, mithin auch der antragstellenden Gemeinde, letztlich nicht ausschlaggebend, da sich die zu treffende Entscheidung – dem Sachlichkeitsgebot entsprechend – nach den Zielen dieses Gesetzes, den Kriterien des Leitbildes und den öffentlichen Interessen im Sinne von § 6 GemO zu orientieren hatte und die Prognosen für die jeweiligen neuen Gemeinden – als Komplex betrachtet – positiv waren […].

[…] Gemäß Art 72 L-VG hätten (u.a.) 80 Gemeinden die Möglichkeit gehabt, zu verlangen, dass der Beschluss des Landtages über das StGsrG einer Volksabstimmung unterzogen wird. Von diesem im Zusammenhang mit Landesgesetzen zentralen direktdemokratischen Instrument wurde kein Gebrauch gemacht.

[…] Ferner moniert die Antragstellerin unter Pkt. III.4.3.1. einen Verlust an Bürgernähe, da sich die Anzahl der Vertreter im Gemeinderat der Antragstellerin 'von derzeit 15 Gemeinderäten auf 5 Gemeinderäte' reduzieren würde. […]

Auch wenn der Gemeinderat der Antragstellerin bislang aus 15 Mitgliedern bestehe und der Gemeinderat der neuen Marktgemeinde Straß-Spielfeld aus insgesamt 21 Mitgliedern bestehen werde, ist das Vorbringen der Antragstellerin nicht geeignet, eine Unsachlichkeit zu begründen. § 48 GemO ermöglicht Gemeinden, welche von einer Vereinigung betroffen sind, zur Herstellung einer engeren Verbindung zwischen der Bevölkerung und den Organen und Einrichtungen der Gemeinde für Ortsverwaltungsteile eine Ortsteilbürgermeisterin/einen Ortsteilbürgermeister zu bestellen. Diese/Dieser gewährleistet die Unterstützung der Amtsführung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters in den, den jeweiligen Ortsverwaltungsteil betreffenden Angelegenheiten. Darüber hinaus kann die Ortsteilbürgermeisterin/der Ortsteilbürgermeister mit ortsteilbezogenen Aufgaben betraut werden.

Durch die Bestellung einer Ortsteilbürgermeisterin/eines Ortsteilbürgermeisters kann sohin dem von der Antragstellerin geäußerten Verlust von entscheidungsrelevanten Ansprechpartnern vor Ort entgegengewirkt werden. Darüber hinaus ist im Fusions-Aktionsplan die Belassung von Bürgerservicestellen mit Zugriffsmöglichkeiten auf alle relevanten Daten in den einzelnen Ortsteilen vorgesehen […].

[…] Zum Vorbringen hinsichtlich des Parteiengehörs und der mangelhaften Begründung des Gesetzes

[…] Die Antragstellerin moniert […], dass ihr eine konkrete, ausführliche Begründung durch die Landesregierung nie übermittelt bzw. zur Verfügung gestellt worden sei. Nach der […] geäußerten Ansicht der Antragstellerin sei es Aufgabe der Landesregierung (im Sinne einer Bringschuld), eine dem Sachlichkeitsgebot entsprechende Prognose zu erstellen, mittels welcher die konkrete Fusion zu begründen sei. […]

[…]

Diese Behauptungen werden anhand der Aktenlage […] zurückgewiesen:

[…] Wie [bereits] ausführlich dargestellt, wurde jede betroffene Gemeinde in die unterschiedlichen Prozessphasen eingebunden und informiert. Tatsächlich nahmen Vertreter der Antragstellerin an einem Verhandlungsgespräch mit VertreterInnen der Gemeinden Obervogau, Spielfeld und Straß in Steiermark sowie mit VertreterInnen des Landes Steiermark am in der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz teil, in welchem über die zukünftige neue Gemeinde diskutiert wurde.

Dem Ersuchen der betroffenen Gemeinden um Beistellung eines Koordinators wurde seitens des Landes umgehend nachgekommen.

Die Antragstellerin wurde ferner mit Schreiben der Abteilung 7 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom über den Gemeindestrukturplan informiert und zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladen. Des Weiteren wurde der Antragstellerin mit Schreiben der zuständigen Abteilung 7 vom angeboten, die für die Vereinigung der betroffenen Gemeinden maßgeblichen Kriterien und Argumente, bei einem weiteren gemeinsamen Gesprächstermin nochmals zu erörtern.

Darüber hinaus wurden in insgesamt neun sogenannten 'Bürgermeisterbriefen' die BürgermeisterInnen, somit auch der Bürgermeister der antragstellenden Gemeinde, von den beiden Gemeindereferenten der Landesregierung immer aktuell über die wesentlichen Schritte informiert […].

Die Antragstellerin teilte jedoch schon mit Schreiben vo[m] mit, einer Gemeindevereinigung 'grundsätzlich negativ' gegenüberzustehen. Mit einem weiteren Schreiben vo[m] informierte die antragstellende Gemeinde die zuständige Abteilung 7, dass ihr Gemeinderat den einstimmigen Beschluss gefasst habe, ihre Selbständigkeit zu bewahren. Am fasste der Gemeinderat der Antragstellerin den Beschluss, sich lediglich mit der Gemeinde Obervogau zu einer neuen Gemeinde zu vereinigen.

Sie ist damit von ihrer ursprünglichen im Verhandlungsgespräch vom vertretenen Auffassung, dass für die weiteren Verhandlungen eine Gemeindevereinigung der betroffenen vier Gemeinden 'die richtige' Zusammensetzung sei, wieder abgewichen […].

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinden Spielfeld und Straß in Steiermark die Vereinigung mit den jeweils anderen Gemeinden zur neuen Marktgemeinde Straß-Spielfeld beschlossen haben.

Am wurde das Ergebnis des gemeinsam erarbeiteten Fusions-Aktionsplanes sämtlichen Gemeinderäten und Gemeindebediensteten der betroffenen Gemeinden vorgestellt […].

Überdies haben alle Gemeinden, somit auch die Antragstellerin, am im Rahmen der Kulturinitiative Schloss Spielfeld eine gemeinsame[…] Festveranstaltung unter dem Titel 'Gemeinde NEU' […] für alle GemeindebürgerInnen abgehalten.

Die Behauptung der Antragstellerin, sie hätte keine ausreichenden Kenntnisse und Grundlagen betreffend die Vereinigung der betroffenen Gemeinden bzw. deren Auswirkungen, ist somit aufgrund der Aktenlage und der gemeinsamen Zukunftsarbeit nicht nachvollziehbar.

Hinzuweisen ist auch auf die Amtliche[…] Mitteilung der vier Bürgermeister vom Juli 2014, somit auch von der Antragstellerin, in der Folgendes berichtet wird: '...Durch die Bündelung der Kräfte unserer vier Gemeinden werden sich für uns als größere Gemeinde neue Chancen und Handlungsspielräume ergeben. Gemeinsam wird es uns gelingen, den regionalen Wirtschaftsraum weiter zu stärken und so das Fundament für die neue Gemeinde zu schaffen. Dadurch können wir die Lebens- und Wohnqualität in unserer Gemeinde weiter ausbauen und auch für unsere künftigen Generationen sichern.'

Der zeitgleich eingereichte Antrag beim VfGH wird mit entgegengesetzten Behauptungen begründet.

[…] Das Land Steiermark hat im Rahmen der Vorschlags- und Verhandlungsphase unter Einbindung der Gemeinden, des Gemeinde- und Städtebundes entsprechende Grundlagen wie z.B. das Leitbild zur Gemeindestrukturreform erarbeitet. In dieses Leitbild sind die in Auftrag gegebenen Studien von ******** ******** ********************** *** – ******* *** ************ *** ********* sowie von der *** ****** **** […] eingeflossen. Dieses Leitbild wurde im Landtag Steiermark behandelt, veröffentlicht und jeder betroffenen Gemeinde, auch der antragstellenden, umgehend zur Kenntnis gebracht.

[…] Dem Vorbringen, das Land habe die ggst. Fusion mit allgemein gehaltenen Stehsätzen begründet, ist Folgendes zu entgegnen:

Gesetzeserläuterungen haben die dem Gesetz zugrunde liegenden Umstände, Motive und Überlegungen zu erklären und den wesentlichen Inhalt sowie die zu erwartenden Auswirkungen des Entwurfes darzustellen. Sie haben jedoch keine normative Kraft, auch wenn die Ausführungen der Antragstellerin dies zum Teil vermuten lassen. Gesetzeserläuterungen sind auch nicht schon allein deshalb mangelhaft, weil sie teils ähnlich formuliert sind.

In den Erläuterungen wurde jede einzelne Gemeinde entsprechend den Kriterien des Leitbildes spezifisch beschrieben und in den Erwägungen öffentlicher Interessen der Gebietsänderung die Prognosebeurteilung für jede Konstellation gut begründet.

Da die öffentlichen Interessen in § 6 Abs 2 GemO definiert werden, ergibt sich naturgemäß, dass immer wieder auf die gleichen, dort genannten öffentlichen Interessen Bezug genommen wurde. Des Weiteren kommt jeder Gemeinde durch das Prinzip der Einheitsgemeinde grundsätzlich eine gleiche verfassungsrechtliche Stellung hinsichtlich Organisation und Aufgabenstellung zu, sodass sich auch daraus zwangsläufig Wiederholungen in den Formulierungen ergeben, worin die Landesregierung aber keine Unsachlichkeit erkennen kann.

[…] Zum Vorbringen der Antragstellerin […], wonach ein Gemeindeverband iSd Art 116a B VG bzw. iSd § 38 GemO von der Landesregierung zur Gänze abgelehnt bzw. negiert worden sei und die Frage, ob ein Gemeindeverband als sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger anzusehen wäre als die Zwangsfusion, unbeantwortet geblieben wäre, wird Folgendes ausgeführt:

[…]

Der Landtag Steiermark hat sich im Zuge der Gemeindestrukturreform in mehreren Debattenbeiträgen, wie z.B. am , mit der Frage beschäftigt, ob freiwillige Gemeindekooperationen bzw. Gemeindeverbände genauso geeignet sind, die mit einer Gemeindereform verfolgten Ziele zu erreichen. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn mit den freiwilligen Gemeindekooperationen oder Gemeindeverbänden die dargestellten gleichen Vorteile erzielt werden können. Es wurde daher geprüft, ob die Reformziele auch in einem oder in mehreren Gemeindeverbänden genauso gut erreicht werden können.

Im Leitbild zur Gemeindestrukturreform wurden die Vor- und Nachteile von Gemeindevereinigungen und Verbandslösungen ausführlich dargestellt. Folgende Erwägungen sind letztlich gegen eine Verbandslösung ins Treffen zu führen:

[Auszugsweise wird aus den Erläuterungen (RV 2347/1 BlgLT [Stmk.] 16. GP, 9 f.) zitiert.]

Zu ähnlichen Ergebnissen kommt eine rechtswissenschaftliche Untersuchung aus dem Jahr 2012[vgl. Holoubek/Potacs/Scholz , Art 120 B VG als Instrument der Gemeindekooperation?, in KWG (Hrsg), Gemeindekooperationen – vom Kirchturmdenken zur vernetzten Region (2012)]: 'Eine rechtspolitische Gesamtbewertung gemeindeübergreifender Organisationsformen fällt somit zugunsten von Fusionen und Gebietsgemeinden aus, weil diese sich effizienter und finanziell günstiger ausgestalten lassen und – wie gesagt – eine Abmilderung des kommunalen Identitätsverlustes zulassen.'

Es ist daher festzuhalten, dass die neu geschaffene Möglichkeit der Bildung von Mehrzweckverbänden die umfassende Gemeindestrukturreform durch Gebietsänderungen nicht ersetzen kann, sondern nur ein ergänzendes Modell darstellt. Das zeigten auch die bisherigen Erfahrungen mit freiwilligen Verbänden und dem 'Regionext-Modell' zur Bildung von Kleinregionen, die mit der Novellierung (des § 38a GemO, LGBl Nr 92/2008) ermöglicht wurden. Obwohl sich viele Gemeinden zu Kleinregionen zusammenschlössen, blieben die erwünschten Effekte dieser Maßnahme weit hinter den Erwartungen zurück.

Auch das immer wieder artikulierte Bedürfnis der Gemeinden nach derartigen Verbänden fand keinen Niederschlag in etwaigen aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren. Seit der landesgesetzlichen Umsetzung der B VG-Novelle gibt es in der Steiermark keinen derartigen Mehrzweckverband. […] Auch die antragstellende Gemeinde hat keinen derartigen Antrag eingebracht.

[…] In Pkt. III.4.4.4. führt die Antragstellerin aus, die Entscheidung des Landes, sie 'zwangsweise zu fusionieren', sei 'nicht nachvollziehbar', da auch andere steirische Gemeinden nicht dem Leitbild zur Strukturreform entsprächen, allerdings von einer Vereinigung ausgenommen seien.

Der Landesgesetzgeber hat basierend auf den in den Erläuterungen zu § 3 Abs 5 Z 2 StGsrG[…] angeführten Argumenten bzw. den in der gegenständlichen Äußerung dargestellten Kriterien die Vereinigung der Antragstellerin mit den Gemeinden Obervogau, Spielfeld und Straß in Steiermark beschlossen. Für die Beurteilung dieser Gebietsänderung kommt es auf die für die konkrete neue Gemeinde sprechende Prognoseentscheidung an.

[…]

[…] Die Behauptung der Antragstellerin, dass die Vereinigung für keine der betroffenen Gemeinden eine Verbesserung bringe, kann schon mit dem Verweis auf die Erläuterungen zu § 3 Abs 5 Z 2 StGsrG[…] auf die in der vorliegenden Äußerung dargestellten Vorteile (z.B. durch infrastrukturelle und raumordnungspolitische Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten, höhere Professionalität der Verwaltung oder auch die Erhöhung der zur Verfügung stehenden Budgetmittel) sowie auf den Fusions-Aktionsplan […] und die Information der Bevölkerung in der Amtlichen Mitteilung vom Juli 2014 […] entkräftet werden.

Die neue Marktgemeinde Straß-Spielfeld weist 4.677 EinwohnerInnen auf (Stand ). Für die Zukunft werden leichte Bevölkerungszuwächse prognostiziert. Die ggst. Vereinigung ermöglicht, in einem sich weiterhin dynamisch entwickelnden Siedlungsraum, eine mittel- bis langfristige Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen und privaten Dienstleistungen in zumutbarer Entfernung zu gewährleisten. […]

[…] Die Antragstellerin argumentiert […], die Wahl des schärfsten Mittels könne bei Vorliegen von gelinderen Mitteln nicht dem Sachlichkeitsgebot entsprechen. […]

Zu dieser von der Antragstellerin ins Treffen geführten Behauptung ist zunächst auszuführen, dass der Landtag sich eingehend mit der Frage beschäftigt hat, ob freiwillige Gemeindekooperationen bzw. Gemeindeverbände genauso geeignet sind, die mit einer Gemeindereform verfolgten Ziele zu erreichen. […]

Ganz allgemein ist auszuführen, dass die Gliederung des Landesgebietes in Gemeinden (Art116 Abs 1 B VG) sowie die Festlegung der Gemeindegebiete zum Gemeinderecht i.S.v. Art 115 Abs 2 B VG gehören und damit zur Landeskompetenz (VfSlg 7830/1976; 8219/1977). Art 115 Abs 2 1. Satz B VG legt die Verantwortung über die Gemeindestruktur in die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung, die die Gemeindestruktur, dem Grundsatz der abstrakten Einheitsgemeinde entsprechend, nach politischem Ermessen regeln kann (VfSlg 6697/1972; 7830/1976; 8219/1977[…]). Damit ist aber keine Bestandsgarantie der einzelnen Gemeinde verbunden, die den Verlust einer entsprechenden Berechtigung für die antragstellenden Gemeinden rechtlich absichern würde. Aus den Art 115 ff B VG folgt zwar die Verpflichtung der Länder, Gemeinden als örtliche Selbstverwaltungseinrichtungen zu bilden, die österreichische Bundesverfassung gewährt den Gemeinden aber dezidiert keine Bestandsgarantie. Ein 'absolutes Recht auf Existenz', gar ein Recht auf eine 'ungestörte Existenz' […] kommt grundsätzlich keiner Gemeinde zu […].

Gesetzliche Gemeindezusammenlegungen sind somit demokratisch zustande gekommene, bundesverfassungsrechtlich legitimierte Akte.

[…] Zusammenfassend bringt die Antragstellerin unter Pkt. III.4.6. ihres Antrages vor, dass durch die Vereinigung der betroffenen Gemeinden keine nachhaltigen Verbesserungen zu erwarten seien und dass die nicht ausreichend begründete Prognose nicht mit den notwendigen Zahlen und Fakten belegt sei. […]

Die Landesregierung hält diesen Bedenken die in den Erläuterungen zu § 3 Abs 5 Z 2 StGsrG[…] sowie in der gegenständlichen Äußerung dargelegten Vorteile, v.a. die bessere Nutzung des gemeinsamen Raumes, die erzielbaren Kosteneinsparungen bei der Zusammenlegung der Verwaltungen und deren erhöhte Professionalität sowie die effiziente Nutzung der vorhandenen Infrastruktur entgegen und verweist nochmals auf die Angaben der Antragstellerin im Fusions-Aktionsplan und in der Amtlichen Mitteilung vom Juli 2014.

[…]

[…]Schlussbemerkungen […]

[…]

[…] Der Gesetzgeber konnte bei der Beschlussfassung des StGsrG davon ausgehen, dass die gegenständliche Gebietsänderung (§3 Abs 5 Z 2 StGsrG) mit den dargestellten Vorteilen dem aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleiteten Sachlichkeitsgebot sowie den in § 6 Abs 2 GemO normierten öffentlichen Interessen entsprach." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

II. Rechtslage

Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die angefochtene Gesetzesbestimmung ist hervorgehoben):

1. Die §§6, 8 und 11 Abs 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl 115, idF LGBl 87/2013, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"§6

Gebietsänderungen

(1) Gebietsänderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Grenzänderungen (§7), die Vereinigung von Gemeinden (§8), die Teilung einer Gemeinde (§9), die Neubildung und Aufteilung einer Gemeinde (§10).

(2) Gebietsänderungen nach Abs 1 dürfen nur aus Gründen der durch dieses Gesetz geregelten öffentlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die geografische Lage der Gemeinde erfolgen, wobei jedenfalls darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass die Gemeinden fähig sind, ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Als öffentliche Interessen sind insbesondere wirtschaftliche, infrastrukturelle, raumordnungs- und verkehrspolitische, demografische oder finanzielle Gründe zu verstehen.

[…]

§8

Vereinigung

(1) Zwei oder mehrere angrenzende Gemeinden können sich auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse mit Genehmigung der Landesregierung zu einer neuen Gemeinde vereinigen.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs 2 vorliegen. Die genehmigte Vereinigung ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren; die Genehmigung der Landesregierung ist auch für den Fall erforderlich, wenn zwischen Verlautbarung und Rechtswirksamkeit der Vereinigung eine Auf-hebung oder Abänderung der beschlossenen Maßnahme durch Gemeinderatsbeschluss oder eine dem Gemeinderatsbeschluss gleichzuhaltende Entscheidung erfolgt.

(3) Zur Vereinigung von zwei oder mehreren angrenzenden Gemeinden gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Gesetz erforderlich.

(4) Die Vereinigung hat den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der betroffenen Gemeinden auf die neue Gemeinde zur Folge.

(5) Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung in den bisherigen Gemeinden anhängige Verwaltungsverfahren sind zunächst vom gemäß § 11 Abs 1 eingesetzten Regierungskommissär und ab Angelobung des Bürgermeisters der neu geschaffenen Gemeinde von den ab diesem Zeitpunkt zuständigen Gemeindebehörden weiterzuführen.

(6) Die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung bestehenden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Dienstverhältnisse zu einer der bisherigen Gemeinden gelten als entsprechende Dienstverhältnisse zur neu geschaffenen Gemeinde.

§11

Gemeinsame Bestimmungen

(1) Für die gemäß §§8, 9 und 10 Abs 1 neu geschaffenen Gemeinden hat die Landesregierung binnen sechs Monaten nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung Neuwahlen des Gemeinderates auszuschreiben. Bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters führt ein von der Landesregierung nach § 103 einzusetzender Regierungskommissär die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte. Zu seiner Beratung ist von der Aufsichtsbehörde über Vorschlag der beteiligten Gemeinden ein Beirat zu bestellen; jeder beteiligten Gemeinde steht das Vorschlagsrecht für ein Beiratsmitglied zu. Bei den übrigen Gebietsänderungen kann die Landesregierung den Gemeinderat auflösen und binnen sechs Monaten Neuwahlen ausschreiben, wenn die Gebietsänderung eine Änderung der Einwohnerzahl zur Folge hat, durch die eine Änderung der Anzahl der Gemeinderäte (§15 Abs 1) bewirkt wird, oder wenn der durch die Änderung verursachte Zu- oder Abgang an Einwohnern die bisher auf ein Gemeinderatsmandat entfallende Anzahl von Einwohnern erreicht. Bis zur Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder und des neugewählten Bürgermeisters führen die bisherigen Gemeindeorgane die Geschäfte der Gemeinde weiter."

2. Die §§1, 2, 3 und 7 des Stmk. Gemeindestrukturreformgesetzes – StGsrG, LGBl 31/2014 (berichtigt durch LGBl 36/2014), lauten – auszugsweise – wie folgt:

"§1

Ziele der Strukturreform

(1) Ziel der Reform der gemeindlichen Strukturen im Land Steiermark ist die Stärkung der zukünftigen Leistungsfähigkeit der Gemeinden zur sachgerechten und qualitätsvollen Erfüllung der eigenen und übertragenen Aufgaben und Funktionen zum Wohle der Bevölkerung. Die Strukturreform soll wirtschaftliche und leistungsfähige Gemeinden schaffen, die dauerhaft in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ohne Haushaltsabgang zu erfüllen. Die Leistungsfähigkeit der gemeindlichen Ebene soll gestärkt und langfristig gesichert werden, um insbesondere die gemeindliche Infrastruktur effizient zu nutzen, die Grundversorgung der Bevölkerung mit privaten und öffentlichen Dienstleistungen im jeweiligen Gemeindegebiet abzudecken und der demografischen Entwicklung gerecht zu werden.

(2) Die Reform der gemeindlichen Strukturen soll auch entsprechende raumordnungs- und verkehrspolitische Maßnahmen ermöglichen, die eine bessere Nutzung der vorhandenen Fläche für den Siedlungsraum und die wirtschaftliche Entwicklung gewährleisten. Bestehende Siedlungsverflechtungen sollen sich in den verwaltungsmäßigen Strukturen der Gemeinden widerspiegeln. Daneben sollen auch die örtlichen Zusammenhänge, insbesondere naturräumliche und kulturelle Verhältnisse, wie auch historische Verbundenheiten sowie lokales Handeln für das Gemeinwohl und Ausüben von Ehrenämtern berücksichtigt werden.

§2

Umsetzung der Strukturreform

Die in § 1 genannten Ziele werden durch Vereinigung angrenzender Gemeinden (§8 Abs 3 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967) und durch Aufteilung von Gemeinden auf angrenzende Gemeinden (§10 Abs 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967) unter Beachtung der in § 6 Abs 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 geregelten öffentlichen Interessen erreicht.

§3

Vereinigung von Gemeinden eines politischen Bezirkes

[…]

(5) Im politischen Bezirk Leibnitz werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:

[…]

2. die Marktgemeinde Straß in Steiermark mit den Gemeinden Obervogau, Spielfeld und Vogau zur Marktgemeinde Straß-Spielfeld;

[…]

§7

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit in Kraft."

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit

1.1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litc B VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

Die antragstellende Gemeinde ist zur Antragstellung auf Grund des Art 140 Abs 1 Z 1 litc B VG legitimiert: Sie wird durch die bekämpfte, gesetzlich verfügte Gemeindevereinigung entsprechend ihrem Vorbringen schon deswegen nachteilig in ihrer Rechtssphäre berührt, weil sie durch die Vereinigung mit anderen Gemeinden ihre Rechtspersönlichkeit verliert. Die angefochtene Regelung greift auch unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre der antragstellenden Gemeinde ein; ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes steht der antragstellenden Gemeinde nicht zur Verfügung (vgl. , V46/2014).

1.2. Der Antrag ist durch einen entsprechenden Beschluss des hiefür zuständigen Gemeinderates (vgl. , V46/2014) gedeckt: Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom einen Beschluss zur Einbringung eines Individualantrages gegen das StGsrG gefasst.

1.3. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, erweist sich der Antrag auf Aufhebung des § 3 Abs 5 Z 2 StGsrG als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes enthält die Bundesverfassung zwar eine Bestandsgarantie für die Gemeinde als Institution (vgl. insbesondere Art 116 Abs 1 B VG), sie garantiert der individuellen Gemeinde aber keineswegs ein Recht auf "ungestörte Existenz". Ein absolutes Recht auf Existenz kommt von Verfassungs wegen ausschließlich jenen juristischen Personen zu, die in Verfassungsnormen individuell und nicht bloß der Art nach bezeichnet sind. Maßnahmen, die bewirken, dass eine Gemeinde gegen ihren Willen als solche zu bestehen aufhört, sind weder durch die Vorschriften des B VG über den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde noch durch das verfassungsgesetzliche Verbot einer nicht im öffentlichen Interesse gelegenen Enteignung (Art5 StGG) ausgeschlossen (vgl. grundlegend VfSlg 6697/1972, 9373/1982). An dieser Rechtsauffassung hat auch die im Rang eines einfachen Bundesgesetzes stehende und durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllende Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung, BGBl 357/1988, nichts geändert, weil ein solcher Staatsvertrag keinen Maßstab für die Verfassungskonformität eines Gesetzes darstellt. Gemäß Art 115 Abs 2 B VG obliegt es dem Landesgesetzgeber, das Land in "Gemeinden" zu gliedern und die Gemeindegebiete festzusetzen sowie zu ändern. Insgesamt kommt dem Gesetzgeber dabei ein weitgehender rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl. ähnlich VfSlg 9655/1983, 9668/1983, 9669/1983, 10.637/1985); er ist aber insbesondere an das – aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende – Sachlichkeitsgebot gebunden. Der Verfassungsgerichtshof hat alleine die Frage zu beurteilen, ob die vom Gesetzgeber vorgesehene Gemeindegliederung für sich genommen sachlich ist. Dem entsprechend ist es nicht seine Aufgabe, zu untersuchen, ob alternative Festlegungen zweckmäßiger gewesen wären oder bessere Auswirkungen gehabt hätten (vgl. zB VfSlg 6697/1972, 9655/1983, 13.543/1993, wonach der Gleichheitsgrundsatz dem Verfassungsgerichtshof keine Handhabe gibt, über die Zweckmäßigkeit gesetzlicher Bestimmungen zu urteilen), hier etwa die Bildung eines – durch die B VG-Novelle BGBl I 60/2011 nunmehr mit einem umfangreicheren Aufgabenbereich ausgestatteten – Gemeindeverbandes gemäß Art 116a B VG.

2.3. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom , G44/2014, V46/2014, ausgesprochen hat, bestehen seitens des Verfassungsgerichtshofes grundsätzlich keine Bedenken, wenn der Landesgesetzgeber in Verfolgung der sich schon aus § 6 Abs 2 Stmk. GemO, § 1 StGsrG sowie den Erläuterungen zum StGsrG ergebenden Ziele Gebietsänderungen bzw. Vereinigungen von Gemeinden vorsieht, sofern jede dieser Maßnahmen dem Sachlichkeitsgebot entspricht.

2.3.1. Bei der Untersuchung der Frage, ob das StGsrG verfassungsmäßig ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausschließlich auf den Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes betreffend die Vereinigung der Gemeinden an; dies deshalb, weil es sich dabei um eine einmalige Maßnahme handelt (vgl. zB VfSlg 8108/1977, 10.637/1985, 11.629/1988, 11.858/1988, 13.543/1993). Es ist dabei unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes zu prüfen, ob sich das Gesetz im Lichte der zu diesem Zeitpunkt zu erwartenden künftigen Entwicklung als sachlich und nachvollziehbar erweist. Bei dieser Prognoseentscheidung hat der Gesetzgeber zu beurteilen, ob die Gemeindevereinigung insgesamt – also nicht bloß auf die Belange der einzelnen Gemeinde bezogen – eine Verbesserung der Gemeindestruktur erwarten lässt (vgl. VfSlg 9793/1983, 9819/1983, 10.637/1985, 11.372/1987, 13.543/1993).

2.3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung weiters ausgeführt, dass die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit von Strukturänderungsmaßnahmen jeder Art von einer Vielzahl von Umständen abhängig ist. So gut wie niemals ist eine Situation so beschaffen, dass ausnahmslos alle in Ansehung einer bestimmten Maßnahme erheblichen Umstände für diese Maßnahme sprechen. Der Umstand alleine, dass eine Änderung der Gemeindestruktur auch Nachteile bewirkt, macht eine solche Maßnahme aber noch nicht unsachlich (so schon VfSlg 10.637/1985, 11.372/1987, 11.629/1988, 11.858/1988).

2.4. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erweist sich das Vorbringen der antragstellenden Gemeinde als unbegründet:

2.4.1. Mit der angefochtenen Bestimmung des StGsrG soll die antragstellende Gemeinde Vogau mit den Gemeinden Straß in Steiermark, Obervogau und Spielfeld zu einer Gemeinde, konkret zur Marktgemeinde Straß-Spielfeld, vereinigt werden.

2.4.2. Die antragstellende Gemeinde Vogau bringt in ihrem Antrag vor, dass sie in den Jahren 1981 bis 2013 einen Bevölkerungsanstieg von 26,8 % verzeichnet habe; auch würden die Prognosen bis zum Jahr 2030 von einem weiteren Bevölkerungszuwachs ausgehen. Die Stmk. Landesregierung führt dazu aus, dass sich der Bevölkerungsstand der antragstellenden Gemeinde im Zeitraum von 1951 bis 2011 steigend entwickelt habe, der Bevölkerungshöchststand von 1.121 Einwohnern bei der Registerzählung im Jahr 2011 vorgelegen habe; bis zum Jahr 2030 sei von einer "leicht steigenden Bevölkerungsprognose" auszugehen.

Die antragstellende Gemeinde hatte mit 1.093 Einwohner (Quelle: Statistik Austria, Statistik des Bevölkerungsstandes vom ). Wie von der antragstellenden Gemeinde vorgebracht und auch von der Stmk. Landesregierung bestätigt, wird für die neue Gemeinde eine positive Bevölkerungsentwicklung prognostiziert (vgl. dazu auch die Erläut. zur RV 2347/1 BlgLT [Stmk.] 16. GP, 113 ff.).

2.4.3. Die vier zu vereinigenden Gemeinden grenzen unmittelbar aneinander, wobei die antragstellende Gemeinde im Nordwesten an die Gemeinde Obervogau grenzt, im Südosten an die Gemeinde Straß in Steiermark; die südwestliche Grenze der antragstellenden Gemeinde stellt die Mur dar, die in weiterer Folge entlang der Gemeindegrenze Straß in Steiermark und Spielfeld verläuft. Aus den von der Stmk. Landesregierung vorgelegten kartographischen Darstellungen ergibt sich, dass die zu vereinigenden Gemeinden sowohl durch mehrere Straßen als auch durch die Autobahn A9 in Nord/Süd-Richtung miteinander verbunden sind. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich ferner, und dies wurde ebenso von der antragstellenden Gemeinde vorgebracht, dass an den Gemeindegrenzen der antragstellenden Gemeinde im Bereich der B67 sowie bei anderen verbindenden Straßen Siedlungsverflechtungen – sowohl in Richtung Obervogau als auch in Richtung Straß in Steiermark – im Bereich des Baulandes und im Bereich des Industrie- und Gewebegebietes gegeben sind; erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass entlang der B67, die durch das gesamte Gebiet der antragstellenden Gemeinde verläuft, ein durchgehender Siedlungsraum vorliegt, der nördlich unmittelbar an die Gemeinde Obervogau und südlich unmittelbar an die Gemeinde Straß in Steiermark anschließt.

2.4.4. Im Zusammenhang mit dem prognostizierten Bevölkerungswachstum und auf Grund der (verkehrs-)günstigen Lage wird von der Stmk. Landesregierung vertretbar angenommen, dass mit einer weiteren Dynamik im Siedlungsraum zu rechnen sei. Auf Grund der bereits gegebenen Verflechtungen im Siedlungsbereich hält der Verfassungsgerichtshof die Auffassung der Stmk. Landesregierung für nachvollziehbar, dass durch eine Vereinigung der vier Gemeinden eine bessere Nutzung der vorhandenen Fläche für den Siedlungsraum und die wirtschaftliche Entwicklung gewährleistet werden kann (alle vier Gemeinden sind im regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Leibnitz als regionaler Industrie- und Gewerbestandort festgelegt, vgl. LGBl 76/2009). Die Ausweisung von Bauland oder gewerblich genutzten Flächen kann somit in einem größeren regionalen Kontext gelöst werden. Der Gesetzgeber konnte auf Grund der geringen Entfernung zwischen der antragstellenden Gemeinde Vogau und dem Zentrum der neuen Gemeinde Straß in Steiermark (vgl. dazu VfSlg 9655/1983, 10.637/1985, 11.629/1988, 13.543/1993) – diese beträgt rund zwei Kilometer –, der bereits bestehenden Siedlungsverflechtungen und des prognostizierten Bevölkerungswachstums zu Recht davon ausgehen, dass sich die künftige Siedlungsentwicklung in der neuen Gemeinde verstärken wird.

2.4.5. Wenn die antragstellende Gemeinde hinsichtlich der funktionellen Verflechtungen ausführt, das sie selbst – neben funktionellen Verbindungen zu anderen angrenzenden Gemeinden – über eine überregionale Versorgung im Ort und über ausreichende infrastrukturelle Einrichtungen verfüge, hält dem die Stmk. Landesregierung unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien entgegen, dass die antragstellende Gemeinde zwar über eine Grundversorgung im Ort verfüge, die darüber hinausgehende Versorgung mit höherwertigen Gütern und Dienstleistungen aber schon bislang durch die Gemeinde Straß in Steiermark erfolgt sei. Ferner bringt die Stmk. Landesregierung vor, dass die antragstellende Gemeinde kein Schulstandort sei und diesbezüglich Verflechtungen insbesondere mit der Gemeinde Straß in Steiermark vorliegen würden.

Von den vier zu vereinigenden Gemeinden sind die Gemeinden Spielfeld und Straß in Steiermark im regionalem Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Leibnitz (vgl. LGBl 76/2009) als regionale Nebenzentren festgelegt. Dass gemeinsame infrastrukturelle Verflechtungen der antragstellenden Gemeinde Vogau vor allem mit der Gemeinde Straß in Steiermark bestehen, ergibt sich aus den Örtlichen Entwicklungskonzepten der antragstellenden Gemeinde, wonach sie im Bereich der öffentlichen Dienste auf die Nachbargemeinden – dies sind vor allem die Gemeinden Straß in Steiermark, Leibnitz und Ehrenhausen – angewiesen sei (vgl. Örtliche Entwicklungskonzepte 3.0 und 4.0 der Gemeinde Vogau). In dieser Hinsicht bestehen vielfältige infrastrukturelle Verflechtungen, wie insbesondere im Bereich der ärztlichen Versorgung und bei der Versorgung mit öffentlichen und privaten Dienstleistungen (vgl. dazu auch die Erläut. zur RV 2347/1 BlgLT [Stmk.] 16. GP, 115 f.). Darüber hinaus bestehen – wie die Stmk. Landesregierung nachvollziehbar darlegt und auch von der antragstellenden Gemeinde nicht in Abrede gestellt wird – funktionelle Verflechtungen zwischen der antragstellenden Gemeinde mit den zu vereinigenden Gemeinden im Bereich des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes "Straß in Steiermark", des Tourismusverbandes sowie des Abwasserverbandes. Auch der Umstand, dass die antragstellende Gemeinde kein Schulstandort ist und zu einem überwiegenden Teil – sowohl im Bereich der Volksschule als auch der Neuen Mittelschule – den Schulsprengeln Straß in Steiermark zugeordnet ist, lässt, wie auch die Stmk. Landesregierung nachvollziehbar darlegt, auf bereits bestehende funktionelle Verflechtungen schließen (vgl. Grazer Zeitung Nr 127/1975 über die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung des Schulsprengels der Volksschule Straß in Steiermark und Grazer Zeitung Nr 377/2004 über die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung des Schulsprengels der Hauptschule Straß).

Im Hinblick auf die geschilderten, weitreichenden infrastrukturellen Verflechtungen hält es der Verfassungsgerichtshof für nachvollziehbar, wenn eine "Annäherung der administrativen Gemeindegrenzen an die funktionalen Verflechtungs- und Nutzungsräume" erfolgen soll und der Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass es dadurch im vorliegenden Fall "einfacher" wird, "Nutzen und Kostentragung der Infrastruktur in der neuen größeren Gemeinde zur Deckung zu bringen" (vgl. die Erläut. zur RV 2347/1 BlgLT [Stmk.] 16. GP, 117).

Wie sich die Freiwilligenarbeit bzw. ehrenamtliche Tätigkeit in der neuen Gemeinde entwickeln wird, ist nicht abschätzbar und kann jedenfalls nichts an der Plausibilität der Annahmen der Stmk. Landesregierung ändern.

Das gilt auch für die Befürchtung, dass durch die Reduktion der Zahl der Gemeindefunktionäre ein Verlust an Bürgernähe eintreten werde. Wie sich nachvollziehbar aus dem Vorbringen der Stmk. Landesregierung und den dazu vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. die Amtliche Mitteilung der zu vereinigenden Gemeinden vom Sommer 2014), wird angedacht, im Gemeindegebiet der antragstellenden Gemeinde eine Servicestelle einzurichten. Selbst wenn die dargestellte Befürchtung aber tatsächlich zutreffen sollte, würde sie die angefochtene Gemeindevereinigung nicht unsachlich machen, können doch künftige negative Entwicklungen im Bereich der Bürgernähe der Gemeindevertretung – nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – dem Landesgesetzgeber nicht angelastet werden (vgl. VfSlg 9668/1983, 10.637/1985, 11.629/1988).

2.4.6. Die antragstellende Gemeinde bringt des Weiteren vor, dass auch deshalb keine Notwendigkeit zur Fusion der antragstellenden Gemeinde mit den anderen Gemeinden bestehe, weil die Kosten bei der Durchführung der Vereinigung den finanziellen Nutzen übersteigen bzw. zumindest aufwiegen würden; außerdem habe sie im Betrachtungszeitraum 2008 bis 2012 den ordentlichen Haushalt immer mit Überschüssen abschließen und den Verschuldungsgrad kontinuierlich verringern können, welcher derzeit bei "1,94 %" liege. Die Gemeindevereinigung würde die wirtschaftliche Situation der antragstellenden Gemeinde jedenfalls verschlechtern. Dem hält die Stmk. Landesregierung entgegen, dass im Rahmen der Prognose über die finanziellen Auswirkungen der Vereinigung ein Potential an Kosteneinsparungen zu erwarten sei; der neuen Gemeinde würde – wie die Stmk. Landesregierung ausführt – durch die effizientere Nutzung der Infrastruktur, eine optimierte Raumplanung und wegen eines effizienteren Einsatzes vorhandener Ressourcen mehr Budgetmittel zur Verfügung stehen.

Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass die finanzielle Lage der antragstellenden Gemeinde grundsätzlich positiv ist, eine geordnete Haushaltsführung erfolgt und sie gegenwärtig in der Lage ist, in finanzieller Hinsicht ihre Pflichtaufgaben selbstständig zu erfüllen; dieser Umstand steht einer Vereinigung aber nicht entgegen, wenn sich durch die Vereinigung der antragstellenden Gemeinde mit anderen Gemeinden ein (noch) leistungsfähigeres Kommunalwesen als bisher ergibt (vgl. zB , G114/2014; VfSlg 10.637/1985). Die von der Stmk. Landesregierung ins Treffen geführten Einsparungspotentiale sind nachvollziehbar; die Annahme, dass durch eine optimierte Nutzung gemeinsamer Infrastruktureinrichtungen finanzielle Einsparungen in den Bereichen Personal, Gebrauchs- und Verbrauchgüter und der sonstigen Kosten für die Gemeindeverwaltung und den Gemeindebetrieb ermöglicht werden, ist jedenfalls nicht unvertretbar. Der neuen Gemeinde kommt – wie sich aus den Erläuterungen zum StGsrG (vgl. die Erläut. zur RV 2347/1 BlgLT [Stmk.] 16. GP, 116 f.) – durch die Gemeindevereinigung vor allem wegen der Verkleinerung der politischen Vertretung und der effizienteren Nutzung der Gemeindeverwaltung ein Einsparungspotential zu; dies wird auch von der antragstellenden Gemeinde nicht in Abrede gestellt.

Selbst wenn die von der antragstellenden Gemeinde ins Treffen geführten einmaligen "Kosten der Fusionsabwicklung" den prognostizierten "Nutzen" kurzfristig übersteigen bzw. aufwiegen würden, würden die Einsparungen – wie dies auch von der Stmk. Landesregierung angeführt wurde – in absehbarer Zeit überwiegen. Der Verfassungsgerichtshof kann dem Landesgesetzgeber nicht entgegentreten, wenn er davon ausgeht, dass durch die Gemeindevereinigung zusätzlicher budgetärer Spielraum geschaffen wird, der zur aktiven Steuerung und Gestaltung des prognostizierten Bevölkerungswachstums zur Verfügung steht und damit zu einem leistungsfähigeren Gemeinwesen als dem bisherigen führen wird.

2.4.7. Der Behauptung der antragstellenden Gemeinde, die bekämpfte Vereinigung führe gegenüber ihren Gemeindebürgern zu einer Erhöhung der Gebühren für die Benützung einzelner Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, mangelt es an einer näheren Begründung; alleine aus einer Mutmaßung kann aber kein – eine allfällige Unsachlichkeit der bekämpften Vereinigung begründender – Schluss auf die Höhe der künftigen, durch die Gemeindevertretung der neuen Gemeinde auf Grund der gesetzlichen Vorgaben (insb. § 15 Abs 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2008; vgl. dazu zuletzt ua.) festzulegenden Gebühren gezogen werden. Auch mit dieser Behauptung ist daher keine Unsachlichkeit der bekämpften Vereinigung dargelegt.

2.4.8. Wenn die antragstellende Gemeinde schließlich ausführt, dass nicht geprüft wurde, ob ein Gemeindeverband als sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger anzusehen wäre als die bekämpfte Vereinigung, ist auf Punkt 2.2. zu verweisen. Der Verfassungsgerichtshof hat alleine die Frage zu beurteilen, ob die vom Gesetzgeber vorgesehene Gemeindevereinigung – sohin die vorliegende Vereinigung der antragstellenden Gemeinde mit den Gemeinden Obervogau, Straß in Steiermark und Spielfeld – für sich genommen sachlich ist; die Zweckmäßigkeit allfälliger Alternativen ist dabei nicht zu bewerten.

2.4.9. Zum Vorbringen, dass die Bevölkerung gegen diese Maßnahme eingestellt sei, genügt es, auf die zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein anhaltender Widerstand der Bevölkerung allenfalls ein Indiz für die Unsachlichkeit sein kann, für sich alleine jedoch noch keine Unsachlichkeit zu begründen vermag (vgl. VfSlg 13.543/1993 mwN).

. Die antragstellende Gemeinde vertritt die Auffassung, dass für die Zulässigkeit und Sachlichkeit einer Gemeindestrukturreform eine umfassende Grundlagenforschung und Begründung erforderlich sei, eine solche jedoch nicht vorgenommen worden sei.

Wie sich bereits aus den Gesetzesmaterialien ergibt, ist dem StGsrG ein mehrjähriger Gemeindestrukturreformprozess vorangegangen, in dessen Rahmen die Grundlagen für die Veränderung der Gemeindestruktur in der Steiermark (u.a. durch wissenschaftliche Studien) ermittelt und die Gemeindevereinigungen in mehreren Phasen intensiv vorbereitet wurden; in der sogenannten Verhandlungsphase vom Februar 2012 bis September 2012 wurden die Vorstellungen des Landes und die Vorschläge der Gemeinden auch mit den betroffenen Gemeinden diskutiert, und in der Entscheidungsphase vom Oktober 2012 bis Jänner 2013 wurden die Ergebnisse und Stellungnahmen aus der Vorschlags- und Verhandlungsphase ebenfalls mit Gemeindevertretern besprochen. Deshalb ist auch das Vorbringen der antragstellenden Gemeinde, dass sie in den Reformprozess nicht eingebunden gewesen sei, nicht zutreffend: Wie selbst die antragstellende Gemeinde ausführt, fand beispielsweise am ein solches Verhandlungsgespräch mit Vertretern der antragstellenden Gemeinde, der Gemeinden Obervogau, Straß in Steiermark, Spielfeld und des Landes Steiermark statt, in welchem die konkrete Gemeindekonstellation diskutiert wurde.

Selbst wenn das StGsrG ohne vorangegangene Grundlagenforschung oder ohne Begründung erlassen worden wäre, begründete dies noch keine Unsachlichkeit des Gesetzes, solange die mit diesem Gesetz erfolgte Vereinigung der Gemeinden im Ergebnis sachlich gerechtfertigt ist (vgl. , V46/2014).

2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Landesgesetzgeber begründet annehmen konnte, dass durch die bekämpfte Gemeindevereinigung, selbst wenn die antragstellende Gemeinde eine finanziell gut ausgestattete und prosperierende Gemeinde ist, insgesamt eine Verbesserung der Gemeindestruktur zu erwarten ist. Der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die antragstellende Gemeinde mit den Gemeinden Obervogau, Straß in Steiermark und Spielfeld zu vereinigen, wurde nicht überschritten. Die von der antragstellenden Gemeinde vorgebrachten Bedenken haben sich nicht als zutreffend erwiesen.

IV. Ergebnis

1. Der Antrag ist daher abzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2014:G117.2014