VfGH vom 04.12.1996, g11/96
Sammlungsnummer
14691
Leitsatz
Aufhebung von Teilen eines Landesabgabegesetzes betreffend Lustbarkeitsabgabe wegen Widerspruchs zur Finanzverfassung aufgrund Schaffung einer nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Abgabenform durch eine Art Zuschlag des Landes zu einer "Stammabgabe" der Gemeinde; unzulässiger Verzicht des Landesgesetzgebers auf eigene Regelung der Abgabe durch Verweisung auf Regelung der Lustbarkeitsabgabe durch den Gemeindeverordnungsgeber
Spruch
I. Die in § 2 Abs 2 des Gesetzes vom , LGBl. für Oberösterreich Nr. 69, betreffend die Landesabgabe für Lustbarkeiten enthaltene Wortfolge "als Pauschalabgabe (§6 Abs 1 Z. 2 des Lustbarkeitsabgabegesetzes) oder" wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
II. Im übrigen werden die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist (zur Zl. 94/17/0399) das Verfahren über eine Beschwerde gegen einen von der O.ö. Landesregierung im Instanzenzug erlassenen Bescheid anhängig, mit welchem der beschwerdeführenden Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für den in ihrem Lokal betriebenen "CD-Player" für den Zeitraum vom bis eine Landesabgabe für Lustbarkeiten in der Höhe von 20 S pro Monat vorgeschrieben wurde. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Betrieb des "CD-Players" unter den Abgabentatbestand des § 17 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz zu subsumieren und daher gemäß § 1 Abs 1 des Gesetzes vom , LGBl. f. Oberösterreich Nr. 69, betreffend die Landesabgabe für Lustbarkeiten eine Landesabgabe zu entrichten sei. Die Landesabgabe für Lustbarkeiten betrage 20 % der Lustbarkeitsabgabe, sodaß sich bei einer Lustbarkeitsabgabe von 100 S pro Monat eine Landesabgabe für Lustbarkeiten in Höhe von 20 S pro Monat errechne.
Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens stellt der Verwaltungsgerichtshof (unter A225/95) mit Beziehung auf Art 140 Abs 1 B-VG mit näherer Begründung den (hier unter G11/96 protokollierten) Antrag,
"das Gesetz vom betreffend die Landesabgabe für Lustbarkeiten, LGBl. für Oberösterreich Nr. 69, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Oberösterreich Nr. 30/1984, als verfassungswidrig aufzuheben;
in eventu die Wortfolge 'als Pauschalabgabe (§6 Abs 1 Z. 2 des Lustbarkeitsabgabegesetzes) oder' in § 2 Abs 2 des Gesetzes vom betreffend die Landesabgabe für Lustbarkeiten, LGBl. für Oberösterreich Nr. 69, als verfassungswidrig aufzuheben."
2. Des weiteren ist beim Verwaltungsgerichtshof (zur Zl. 92/17/0154) eine gleichgelagerte Beschwerdesache anhängig, welche die Vorschreibung einer Landesabgabe für Lustbarkeiten für den Betrieb einer "Kompaktanlage" im Zeitraum bis durch einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der O.ö. Landesregierung zum Gegenstand hat. Auch aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens stellt der Verwaltungsgerichtshof (unter A219/95) mit derselben Begründung einen gleichen (hier unter G25/96 eingetragenen) Gesetzesprüfungsantrag.
3. Die O.ö. Landesregierung erstattete zu diesen Gesetzesprüfungsanträgen eine Äußerung, in der sie der Annahme des Verwaltungsgerichtshofes über die Präjudizialität teilweise entgegentritt und in der Sache den Standpunkt einnimmt, daß die geltend gemachten Bedenken nicht zutreffen. Sie begehrt die teilweise Zurückweisung und (im Umfang der von ihr bejahten Zulässigkeit) die Abweisung der Prüfungsanträge.
II. Die auf Grund des Antragsvorbringens sowie der abgegebenen Äußerung näher zu betrachtenden Abgabenvorschriften haben folgenden Wortlaut:
1. Das O.ö. Lustbarkeitsabgabe-Gesetz 1979, LGBl. 74, idF der O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz-Novelle 1983, LGBl. 70:
"§2
...
(4) Lustbarkeiten im Sinne des Abs 1 sind insbesondere folgende Veranstaltungen:
...
5. der Betrieb von Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen gemäß § 17;
...
§17
(1) Für den Betrieb
...
3. einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen (Klavierspielapparat, Sprechapparat, Phonograph, Orchestrion, u.a.)
an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen ist die Pauschalabgabe durch den Gemeinderat mit jeweils einheitlichen Abgabesätzen nach Maßgabe des Abs 2 festzusetzen.
(2) Die Abgabe beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonat
...
c) für die im Abs 1 Z. 3 bezeichneten Vorrichtungen mindestens
S 30,- und höchstens S 300,- je Vorrichtung.
§19
...
(4) Die Abgabe für das Halten von Rundfunkempfangsanlagen an öffentlichen Orten in Gast- und Schankwirtschaften sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen beträgt täglich höchstens 30 Groschen, mindestens aber 10 Groschen für je angefangene 10 m2 benützter Fläche."
2. Die Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz (kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz vom , Sondernummer, idF der Beschlüsse des Gemeinderates vom , Amtsblatt Nr. 1/1986 und vom , Kundmachung an den Amtstafeln vom bis ):
"§2
Lustbarkeiten, die der Abgabe unterliegen
Lustbarkeiten im Sinne des § 1 sind insbesonders folgende Veranstaltungen:
...
5. der Betrieb von Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen sowie von Apparaten gemäß § 17;
...
§17
Pauschalabgabe für den Betrieb von Apparaten
(1) Für den Betrieb
...
3. einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen (Tonband, Kompaktanlagen, Plattenspieler, Fernseher mit Video, CD-Player, Musikbox, Rundfunkempfangsanlagen mit zusätzlich betriebenem Verstärker oder Lautsprecher(n) u.ä.);
an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen ist eine Pauschalabgabe zu entrichten.
(2) Die Abgabe beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonat
...
c) für Musikboxen S 300,-- je Vorrichtung; für alle anderen im Abs 1 Z. 3 bezeichneten Vorrichtungen in Gast- und Schankwirtschaften S 300,--, in sonstigen Betrieben und Einrichtungen S 100,-- je Vorrichtung."
3. Das Gesetz vom , LGBl. für Oberösterreich Nr. 69, betreffend die Landesabgabe für Lustbarkeiten idF LGBl. Nr. 30/1984 (- wobei die vom Eventualbegehren des VwGH umfaßte Wortfolge in § 2 Abs 2 hervorgehoben ist -):
"§1
Gegenstand der Abgabe
(1) Alle Lustbarkeiten im Sinne des O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979, LGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung, im folgenden kurz Lustbarkeitsabgabegesetz genannt, unterliegen einer Landesabgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Für sportliche Veranstaltungen (sportliche Vorführungen und Wettbewerbe), für Vorführungen von Bildstreifen sowie für Veranstaltungen, die gemäß § 3 des Lustbarkeitsabgabegesetzes der Lustbarkeitsabgabe nicht unterliegen oder von ihr befreit wurden, ist die Abgabe nach diesem Gesetz nicht zu entrichten.
§2
Ausmaß der Abgabe; Bemessungsgrundlage
(1) Wenn die Lustbarkeitsabgabe als Kartenabgabe (§6 Abs 1 Z. 1 des Lustbarkeitsabgabegesetzes) eingehoben wird, beträgt die Landesabgabe für Lustbarkeiten
a) bei einem Eintrittspreis (abzüglich der Umsatzsteuer)
bis einschließlich S 10,- ...........................S 0,10,
b) bei einem Eintrittspreis (abzüglich der Umsatzsteuer)
über S 10,- .........................................S 0,40
je Karte oder sonstigem zum Eintritt berechtigenden Ausweis.
(2) Wenn die Lustbarkeitsabgabe als Pauschalabgabe (§6 Abs 1 Z. 2 des Lustbarkeitsabgabegesetzes) oder als Sonderabgabe von der Roheinnahme (§6 Abs 1 Z. 3 des Lustbarkeitsgesetzes) eingehoben wird oder wenn die Ausgabe von Abgabekarten (§6 Abs 1 Z. 4 des Lustbarkeitsabgabegesetzes) vorgeschrieben wurde, beträgt die Landesabgabe für Lustbarkeiten zwanzig v.H. der Lustbarkeitsabgabe.
(3) Die Landesabgabe gemäß Abs 1 ist vom Eintrittspreis, den der Teilnehmer tatsächlich zu entrichten hat, abzüglich der Umsatzsteuer zu berechnen.
§3
Abgabenschuld und Haftung
Bezüglich der Abgabenschuld und Haftung gilt § 5 des Lustbarkeitsabgabegesetzes sinngemäß. Die Abgabe kann auf den Teilnehmer an der Veranstaltung überwälzt werden.
§4
Einhebung, Abrechnung und Abführung der Abgabe;
Abgabenkontrolle
(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, die Landesabgabe nach diesem Gesetz gleichzeitig mit der Lustbarkeitsabgabe nach den hiefür geltenden Bestimmungen einzuheben, soweit in diesem Gesetz die Einhebung nicht anders geregelt ist.
(2) Die Gemeinden haben die eingehobene Landesabgabe für Lustbarkeiten für jedes Kalendervierteljahr bis zum 10. des folgenden Monats dem Amt der o.ö. Landesregierung abzuführen und abzurechnen.
§5
Widmung der Abgabe
(1) Die Erträgnisse der Landesabgabe für Lustbarkeiten sind zweckgebunden für
a) Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen, die statutengemäß Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene oder den Personenkreis gemäß § 1 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 650/1982, fördern und betreuen, und
b) Maßnahmen des Umweltschutzes in Oberösterreich.
(2) Die Aufteilung der Erträgnisse der Landesabgabe für Lustbarkeiten an die im Abs 1 lita bezeichneten Organisationen und auf die nach Abs 1. litb zu fördernden Maßnahmen erfolgt durch Beschluß der Landesregierung. Die Landesregierung hat bei der Beschlußfassung darauf Bedacht zu nehmen, daß den im Abs 1 lita angeführten Organisationen unter Berücksichtigung der jeweiligen Zahl der von ihnen betreuten Personen auch in Zukunft zumindest jene Zuwendung pro Person zukommmt, die ihnen im Jahre 1982 gewährt wurde.
§6
Pflicht zur Rechnungslegung
Organisationen gemäß § 5 Abs 1 lita haben bis 31. März eines jeden Jahres der Landesregierung eine Abrechnung über die ihnen im vorangegangen Kalenderjahr aus den Erträgnissen der Landesabgabe für Lustbarkeiten zugeflossenen Beträge vorzulegen und deren Verwendung nachzuweisen.
§8
Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das O.ö. Kriegsopferabgabe-Gesetz, LGBl. Nr. 67/1955, in der Fassung der O.ö. Kriegsopferabgabegesetz-Novelle 1974, LGBl. Nr. 4/1975, und der O.ö. Kriegsopferabgabegesetz-Novelle 1980, LGBl. Nr. 36, außer Kraft."
III. Die in den Gesetzesprüfungssachen, welche zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden, gestellten Anträge erweisen sich nur im Umfang des jeweiligen Eventualantrags als zulässig.
1. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Antrag (- das Vorliegen zweier Prüfungsanträge wird hier und im folgenden sprachlich außer Betracht gelassen -) bezüglich der Präjudizialität folgendes aus:
"Hinsichtlich der Präjudizialität des vom Primärantrag erfaßten Gesetzes als Ganzes geht der Verwaltungsgerichtshof von der Überlegung aus, daß in Ansehung allenfalls aufzuhebender Bestimmungen einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand auszuscheiden ist, als Voraussetzung für den Anlaßfall ist, daß aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt (vgl. etwa VfSlg. 7376/1974, 7726/1975, 9374/1982, 11506/1987). Das Regelungssystem des Gesetzes ist nun dadurch gekennzeichnet, daß dessen § 1 Abs 1 eine allgemeine (durch § 1 Abs 2 eingeschränkte) Anordnung enthält, wonach 'alle' Lustbarkeiten im Sinne des O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979 einer Landesabgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen. Der § 2 des Gesetzes bestimmt (nur) das Ausmaß der Abgabe bzw. die Bemessungsgrundlage. Bei dem Primärantrag geht der Verwaltungsgerichtshof von der Überlegung aus, daß bei einer Aufhebung nur der Worte 'als Pauschalabgabe (§6 Abs 1 Z. 2 des Lustbarkeitsabgabegesetzes) oder' in § 2 Abs 2 des Gesetzes die systematische Einheit von 'Gegenstand der Abgabe' (§1) und 'Ausmaß der Abgabe; Bemessungsgrundlage' (§2) zerrissen würde. Es würde eine gesetzliche Anordnung - nämlich jene des § 1, 'alle' darin bezeichneten Lustbarkeiten der Landesabgabe zu unterwerfen - inhaltlich verändert werden."
2. Die O.ö. Landesregierung hält in ihrer Äußerung dieser Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes folgendes entgegen:
"1. Auszugehen ist von dem wohl auch vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Umstand, daß in den bei ihm anhängigen Anlaßfällen eine Präjudizialität im engeren Sinn des Wortes hinsichtlich des gesamten Gesetzestextes nicht gegeben ist, daß aber der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zufolge in Ansehung allenfalls aufzuhebender Bestimmungen einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand auszuscheiden ist, als Voraussetzung für den Anlaßfall ist, daß aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt.
2. Die vom Verwaltungsgerichtshof zur Begründung seiner Primäranträge herangezogene Bestimmung des § 1 des Gesetzes vom betreffend die Landesabgabe für Lustbarkeiten steckt den Geltungsbereich des genannten Gesetzes insoweit ab, als es den im § 2 O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 enthaltenen Begriff der Lustbarkeiten zur Abgrenzung des Steuergegenstandes auch für die Landesabgabe für Lustbarkeiten für bedeutsam erklärt. Bei einer eventuellen Aufhebung der in den Eventualanträgen des Verwaltungsgerichtshofes angefochtenen Wortfolge würde der Umfang der grundsätzlich steuerpflichtigen Lustbarkeiten in keiner Weise geschmälert: Sämtliche im § 2 des O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979 angeführten Lustbarkeiten blieben - unter Beachtung der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 des Gesetzes vom betreffend die Landesabgabe für Lustbarkeiten - abgabepflichtig; durch den Entfall der Berechnungsmethode hinsichtlich solcher Lustbarkeiten, für welche das O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 die Einhebung einer Pauschalabgabe vorsieht, tritt lediglich die Situation ein, daß für einzelne grundsätzlich abgabepflichtige Lustbarkeiten tatsächlich keine Landesabgabe für Lustbarkeiten eingehoben werden kann. Dieser Umstand allein führt allerdings nach Ansicht der o.ö. Landesregierung nicht dazu, daß das Gesetz als Ganzes eine 'normative Einheit' in dem Sinne bildet, daß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zufolge eine Gesamtaufhebung erforderlich wäre, um einen verfassungsmäßigen Zustand herzustellen.
3. Dem gegenüber beruhen die Primäranträge des Verwaltungsgerichtshofes offenbar auf der nach Ansicht der o.ö. Landesregierung nicht zutreffenden Überlegung, daß § 1 Abs 1 des angefochtenen Gesetzes nicht nur auf den Begriff der Lustbarkeiten im Sinn des O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979 verweist, sondern gleichzeitig bereits anordnet, daß sämtliche Erhebungsmodalitäten des O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979 bereits den Gegenstand der Landesabgabe für Lustbarkeiten mitdeterminieren. Dem ist entgegen zu halten, daß sich die Anknüpfung an die Abgabenformen des O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979 erst aus § 2 des Gesetzes vom betreffend die Landesabgabe für Lustbarkeiten ergibt.
4. Aus allgemeiner rechtspolitischer Sicht ist zwar zuzugeben, daß bei einer allfälligen Aufhebung der in den Eventualanträgen angefochtenen Wortfolge ein Teil des Gesetzes aufgehoben würde, der ursprünglich wohl im Sinne einer ganzheitlichen Abgabenerhebung angesehen wurde. Es ist aber in der Regel bei allen Gesetzeswerken so, daß der Wille des Gesetzgebers grundsätzlich auf eine alle Einzelregelungen erfassende Gesamtnormierung gerichtet war. Bei Berücksichtigung dieses Umstandes müßte der Verfassungsgerichtshof daher stets ein gesamtes Gesetz beheben, falls dieses einzelne verfassungswidrige Bestimmungen enthielte.
Konkret würde bei einer allfälligen Aufhebung der vom Verwaltungsgerichtshof in seinen Eventualanträgen angefochtenen Wortfolge für gewisse Lustbarkeiten mangels Angabe einer bestimmten Berechnungsmethode keine Landesabgabe erhoben werden können. Das ändert aber nichts daran, daß die verbleibenden Regelungen betreffend die Einhebung der Landesabgabe für Lustbarkeiten in den Fällen, in denen die Lustbarkeitsabgabe nicht als Pauschalabgabe eingehoben wird, einen durchaus eigenständigen Sinn haben. Die Situation ist letztlich nicht anders als beispielsweise in dem dem Erkenntnis VfSlg. 10292/1984 zugrundeliegenden Fall, in welchem der Verfassungsgerichtshof die Worte 'Jagd- und' im § 94 Abs 4 des NÖ. Jagdgesetzes 1974, LGBl. Nr. 6500-2, als verfassungswidrig aufgehoben hatte und die in dieser Bestimmung ermöglichte jagdrechtliche Sperre von Jagd- und Zuchtgehegen lediglich in bezug auf Zuchtgehege bestehen ließ (vgl. auch etwa VfSlg. 10904/1986, wo der Verfassungsgerichtshof jene Vorschriften des § 18 AußHG aufhob, die im damaligen Zusammenhang von den Gerichten anzuwenden waren, nicht aber auch jene, die ausschließlich von Verwaltungsbehörden zu vollziehen waren; auch hier kann wohl davon ausgegangen werden, daß die bloß teilweise aufgehobenen Bestimmungen nach dem Willen des Gesetzgebers eine einheitliche - sowohl verwaltungs- als auch kriminalstrafrechtliche Delikte erfassende - Regelung der Strafe der Einziehung bzw. des Verfalls treffen sollten).
5. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich nach Ansicht der o. ö. Landesregierung, daß bei einer Prüfung der vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen des Gesetzes vom betreffend die Landesabgabe für Lustbarkeiten aufgrund der geltend gemachten Bedenken allenfalls die im Eventualantrag des Verwaltungsgerichtshofes angefochtene Wortfolge aufgehoben werden könnte und der Erstantrag mangels Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen zurückgewiesen werden müßte."
3. Nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes ist der von der O.ö. Landesregierung erhobene Einwand berechtigt.
Geht man von jener ständigen, auch hier beizubehaltenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aus, die im Antrag des Verwaltungsgerichtshofes im gegebenen Zusammenhang zitiert wird (zB VfSlg. 11506/1987), so ist es das Ziel jedes Gesetzesprüfungsverfahrens, für das Anlaßverfahren eine verfassungsmäßig einwandfreie Rechtsgrundlage herzustellen. Dieses Ziel wird aber nach der Lage der beiden hier relevanten Anlaßbeschwerdesachen schon dadurch erreicht, daß es der Abgabenbehörde im Fall des Zutreffens der geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken verwehrt wird, eine Landesabgabe unter Zugrundelegung der ausschließlich als Pauschalabgabe in Betracht kommenden Lustbarkeitsabgabe zu bemessen. Dieser Entfall der Möglichkeit, eine Landesabgabe zu bemessen, hindert nämlich überhaupt deren Vorschreibung und damit die Handhabung weiterer, sonst für die Abgabenvorschreibung maßgebender Gesetzesvorschriften einschließlich solcher, die vom Verwaltungsgerichtshof als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen werden.
Der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes ist daher insoweit, als er über das Eventualbegehren hinausreicht, zurückzuweisen. Im übrigen erweist sich der Prüfungsantrag, da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, als zulässig.
IV. Im zulässigen Umfang ist der Antrag auch gerechtfertigt.
1. Der Verwaltungsgerichtshof legt seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung stehenden Gesetzesvorschrift folgendermaßen dar:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat gegen das wiedergegebene Gesetz das Bedenken, daß das O.ö. Gesetz betreffend die Landesabgabe für Lustbarkeiten eine im Finanz-Verfassungsgesetz nicht vorgesehene und daher unzulässige Abgabenform schafft, nämlich eine Abgabe nach Art eines Zuschlages des Landes zu einer 'Stammabgabe' der Gemeinde (gleichartige Bedenken haben den Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 13651/1993 zur Aufhebung des Steiermärkischen
Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetzes 1950 bewogen). In Ansehung der Lustbarkeitsabgabe und der Landesabgabe für Lustbarkeiten scheinen auch nicht gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand im Sinne des § 6 Abs 1 Z. 4 litc F-VG vorzuliegen.
Es ist zu bemerken, daß eine zusammengesetzte Abgabenform in der Art einer Zuschlagsabgabe ungeachtet dessen vorzuliegen scheint, daß - anders als der Steiermärkische Landesgesetzgeber im aufgehobenen Steiermärkischen Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetz 1950 - der O.ö. Landesgesetzgeber den Begriff 'Zuschlagsabgabe' vermeidet. Gleich wie das aufgehobene Steiermärkische Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetz 1950 knüpft auch § 2 Abs 2 des vom Antrag erfaßten Gesetzes mit einem Prozentsatz - eben in der Art eines Zuschlages - an die Lustbarkeitsabgabe (als 'Stammabgabe' der Gemeinde) an.
Im Hinblick auf den diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut sowie den Umstand, daß es - stellt man die bezogenen Gesetze einander gegenüber - beim vom Antrag erfaßten Gesetz (jedenfalls im Hinblick auf die Lustbarkeitsabgabe als Pauschalabgabe, bei der die Landesabgabe in einem Prozentsatz an die 'eingehobene' Lustbarkeitsabgabe knüpft) an einer eigenständigen Regelung fehlt, scheint dem Verwaltungsgerichtshof auch eine verfassungskonforme Interpretation dahingehend nicht möglich, es handle sich bei der Landesabgabe um eine solche von demselben Besteuerungsgegenstand; dies auch vor dem Hintergrund, daß die Erhebung der Lustbarkeitsabgabe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach (bis zum gesetzlich zulässigen Höchstmaß) einem Beschluß der Gemeindevertretung vorbehalten ist."
2. Die O.ö. Landesregierung tritt diesen Bedenken mit folgender Argumentation entgegen:
"1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Anträgen an den Verfassungsgerichtshof das Bedenken geäußert, daß das O.ö. Gesetz betreffend die Landesabgabe für Lustbarkeiten eine im Finanz-Verfassungsgesetz 1948 nicht vorgesehene und daher unzulässige Abgabenform schafft, nämlich eine Abgabe nach Art eines Zuschlages des Landes zu einer 'Stammabgabe' der Gemeinde und hat in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs Slg. 13651/1993 verwiesen. Eine verfassungskonforme Interpretation dahingehend, daß es sich bei der Landesabgabe um eine solche von demselben Besteuerungsgegenstand handle, scheint dem Verwaltungsgerichtshof deshalb nicht möglich, da es dem vom Antrag erfaßten Gesetz an einer eigenständigen Regelung fehle; dies auch vor dem Hintergrund, daß die Erhebung der Lustbarkeitsabgabe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach (bis zum gesetzlich zulässigen Höchstmaß) einem Beschluß der Gemeindevertretung vorbehalten sei.
2. Vorab ist zu bemerken, daß die Rechtslage in Oberösterreich wohl kaum mit jener in der Steiermark verglichen werden kann, welche zur Aufhebung des Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetzes 1950, LGBl. für die Steiermark Nr. 38, als verfassungswidrig durch den Verfassungsgerichtshof geführt hat (VfSlg. 13651/1993).
§ 1 des O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979 verpflichtet die Gemeinden zur Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe und statuiert von dieser Einhebungsverpflichtung gleichzeitig gewisse Ausnahmen. Daran anknüpfend bestimmt § 1 des Gesetzes vom betreffend die Landesabgabe für Lustbarkeiten, daß all diejenigen Lustbarkeiten, für welche zwingend (!) eine Lustbarkeitsabgabe zu entrichten ist, einer Landesabgabe für Lustbarkeiten unterliegen.
Der Steuergegenstand der Landesabgabe für Lustbarkeiten ist auf die beschriebene Weise klar und eindeutig bestimmt, wobei die Rechtstechnik eines Verweises angewandt wurde, die in dieser Art durchaus üblich und unter regelungsökonomischen Gesichtspunkten zu sehen ist. Eine wortwörtliche Wiederholung der entsprechenden Regelungen des O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979 hätte im Ergebnis die gleiche Funktion erfüllt, wäre aber gesetzestechnisch mit einem wohl unnötigen zusätzlichen Aufwand verbunden gewesen.
Aus dem soeben Angeführten folgt bereits, daß entgegen der dem Erkenntnis VfSlg. 13651/1993 zugrundeliegenden Rechtslage in der Steiermark und entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes die Erhebung der Landesabgabe für Lustbarkeit dem Grunde nach keinesfalls einem Beschluß der Gemeindevertretung vorbehalten ist.
3. Was das Ausmaß der Landesabgabe für Lustbarkeiten anbelangt, sei zunächst darauf hingewiesen, daß dieses dann, wenn die Lustbarkeitsabgabe als Kartenabgabe eingehoben wird, bereits im Gesetz betreffend die Landesabgabe für Lustbarkeiten eindeutig und abschließend determiniert ist (§2 Abs 1 Gesetz vom betreffend die Landesabgabe für Lustbarkeiten).
Lediglich dort, wo der Gesetzgeber der Gemeinde für die Erhebung der Lustbarkeitsabgabe Mindest- und Höchstsätze vorgibt, ist der Gemeindevertretung durch die prozentuelle Anknüpfung der Landesabgabe an die Lustbarkeitsabgabe (§2 Abs 2 des Gesetzes vom betreffend die Landesabgabe für Lustbarkeiten) die Möglichkeit eingeräumt, im Ergebnis auch das Ausmaß der Landesabgabe innerhalb eines bestimmten vorgegebenen Rahmens mit zu bestimmen.
In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, daß es dem Gesetzgeber offensichtlich ein Anliegen war, den Gemeinden die Möglichkeit zu eröffnen, innerhalb eines bestimmten vorgegebenen Rahmens auf die in ihrem Gemeindegebiet gegebenen Verhältnisse bei der Festlegung des Abgabensatzes für die Lustbarkeitsabgabe Rücksicht zu nehmen. Dies scheint sachlich durchaus berechtigt, wenn nicht sogar geboten zu sein. Was aber für die Festlegung der Höhe des Satzes der Lustbarkeitsabgabe gilt, muß gleichermaßen auch für die Landesabgabe für Lustbarkeiten als gleichartiger Abgabe für denselben Besteuerungsgegenstand gelten; eine Regelung, welche die besonderen Verhältnisse im jeweiligen Gemeindegebiet auch im Zusammenhang mit der Landesabgabe für Lustbarkeiten berücksichtigt, ist daher nicht von vornherein unsachlich. Schließlich dürfte es auch nicht unzulässig sein, ausdrücklich an die Beurteilung der örtlichen Verhältnisse durch die Gemeindevertretung anzuknüpfen, welche unter Beachtung der Grundsätze des § 14 O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 und der besonderen Bestimmungen hinsichtlich einzelner Pauschalsätze im genannten Gesetz eine Entscheidung trifft.
4. Aus den unter Punkt 2. und 3. angestellten Überlegungen ergibt sich, daß das Gesetz vom betreffend die Landesabgabe für Lustbarkeiten eine eigenständige steuerrechtliche Regelung enthält und lediglich aus rechtstechnischen Gründen entsprechende Verweise auf das O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 aufweist. Anders als das Steiermärkische Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetz 1950, welches vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Slg. Nr. 13651/1993 aufgehoben wurde, knüpft das oberösterreichische Gesetz betreffend die Landesabgabe für Lustbarkeit nicht an die tatsächliche Entrichtung der Lustbarkeitsabgabe an, sondern lediglich an Begriffe aus dem O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979. Anders als im Fall des Steiermärkischen Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetzes 1950 liegt im gegenständlichen Fall eine eigene steuerrechtliche Regelung vor, welche grundsätzlich auch dann bestehen bleibt, wenn man eine ersatzlose Aufhebung des O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979 fingierte (vgl. die diesbezüglichen Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis VfSlg. 13651/1993).
5. Als weitere Argumente, die dafür ins Treffen geführt werden können, daß es sich bei der Landesabgabe für Lustbarkeiten im Sinne des Gesetzes vom betreffend die Landesabgabe für Lustbarkeiten um eine gegenüber der Lustbarkeitsabgabe gleichartige Abgabe von demselben Besteuerungsgegenstand nach § 6 Abs 1 Z. 4 litc F-VG 1948 und nicht um eine unzulässige Zuschlagsabgabe handelt, seien folgende Überlegungen vorgebracht:
Für die Einhebung der Lustbarkeitsabgabe einerseits und der Landesabgabe für Lustbarkeiten andererseits sind jeweils unterschiedliche Behörden zuständig: Abgabenbehörde I. Instanz hinsichtlich der Lustbarkeitsabgabe ist gemäß § 48 Abs 1 litb O.ö. Landesabgabenordnung in Verbindung mit § 58 Abs 2 Z. 1 O.ö. Gemeindeordnung 1990 der Bürgermeister bzw. in Städten mit eigenem Statut gemäß § 51 Abs 2 der jeweiligen Statute der Städte Linz, Wels und Steyr der Magistrat; Abgabenbehörde II. Instanz gemäß § 95 Abs 1 O.ö. Gemeindeordnung 1990 ist der Gemeinderat bzw. in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat (§64 Abs 1 der jeweiligen Statute). Hinsichtlich der Landesabgabe für Lustbarkeiten ist jeweils der Bürgermeister Abgabenbehörde I. Instanz; II. Instanz ist die Landesregierung (§4 Abs 1 des Gesetzes vom betreffend die Landesabgabe für Lustbarkeiten i.V.m. § 48 Abs 1 litd O.ö. Landesabgabenordnung).
Auch aus dieser unterschiedlichen Behördenzuständigkeit ergibt sich letztlich, daß die Landesabgabe für Lustbarkeiten keine bloße Zuschlagsabgabe zur Lustbarkeitsabgabe darstellt, da es sich bei den beiden Abgaben gerade nicht um eine zusammengesetzte Abgabeform handelt, die sich lediglich haushaltsrechtlich in zwei getrennte Abgaben, Stammabgabe und Zuschlag, auflöst (vgl. die auch vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Slg. 13651/1993 herangezogene Definition von Pfaundler, Die Finanzausgleichsgesetzgebung 1948/582, Seite 26f).
Schließlich sei auch noch darauf hingewiesen, daß das O.ö. Kriegsopferabgabe-Gesetz als Vorläufer des jetzigen Gesetzes vom betreffend die Landesabgabe für Lustbarkeiten erst mehr als fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Lustbarkeitsabgabe-Gesetz in Kraft getreten ist. Auch aus diesem Grund scheint eine derart enge Verknüpfung der beiden Regelungen, wie sie für den Begriff der Zuschlagsabgabe bestimmend ist, - anders als bei der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen steiermärkischen Regelung - nicht gegeben. Daß auch der Gesetzgeber selbst eindeutig davon ausgegangen ist, mit der Erlassung des Gesetzes vom betreffend die Landesabgabe für Lustbarkeiten eine verfassungsrechtlich zulässige Abgabe von demselben Besteuerungsgegenstand wie die Lustbarkeitsabgabe zu normieren, ergibt sich unmißverständlich aus dem ersten Absatz des Berichtes des Ausschusses für Finanzen vom (L-275/2-XXII - siehe Beilage)."
3. Der Verfassungsgerichtshof hält an seiner von beiden Verfahrensparteien auch nicht in Einzelheiten in Zweifel gezogenen Rechtsprechung fest, daß es die Finanzverfassung dem Landesgesetzgeber verwehrt, eine Abgabe nach Art eines Zuschlags des Landes zu einer "Stammabgabe" der Gemeinde zu schaffen (VfSlg. 13651/1993). Bei der Beurteilung der auch im vorliegenden Fall strittigen, ausschlaggebenden Frage, ob ein unter diesem Aspekt verfassungsrechtlich unzulässiges Gesetz oder jedoch ein solches vorliegt, das eine gleichartige Abgabe von demselben Besteuerungsgegenstand gemäß § 6 Abs 1 Z 4 litc F-VG schafft, hat der Gerichtshof darauf abgestellt, ob das in Prüfung stehende Gesetz eine relativ eigenständige, (in diesem Sinn) vollziehbare Regelung trifft. Für das Vorliegen einer Zuschlagsabgabe ist hingegen signifikant, daß der angenommene Entfall der primären Abgabepflicht den Wegfall der Zuschlagsabgabepflicht nach sich zöge. Gerade dies träfe aber im vorliegenden Fall in Ansehung jener (hier ausschließlich zu beurteilenden) Landesabgabe zu, die auf einer als Pauschalabgabe eingehobenen Lustbarkeitsabgabe in der in § 2 Abs 2 des Landesabgabegesetzes beschriebenen Weise aufbaut. Es liegt hier nicht etwa - wie die O.ö. Landesregierung der Sache nach sogar einräumt - eine bloß als gesetzestechnisches Phänomen zu wertende Verweisung auf eine inhaltlich abschließend bestimmte Regelung im LustbarkeitsabgabeG vor, sondern jene für eine Zuschlagsabgabe geradezu charakteristische Regelung, die in einem prozentualen Anknüpfen an eine Stammabgabe besteht. Da das LustbarkeitsabgabeG die Gemeinden ermächtigt, die Pauschalabgabe innerhalb vorgegebener Mindest- und Höchstausmaße festzulegen (s. insbesondere dessen § 17), gibt es der Gesetzgeber bei der Regelung der Landesabgabe durch die in Rede stehende Verweisung auf das LustbarkeitsabgabeG also geradezu aus der Hand, die Abgabe der Höhe, aber in einem gewissen Sinn auch der Art nach selbst zu bestimmen und überläßt dies im Ergebnis in einer weitreichenden Weise dem Gemeindeverordnungsgeber im Rahmen der diesem obliegenden Einhebung der Lustbarkeitsabgabe.
4. Aus den dargelegten Erwägungen folgt, daß die in Prüfung stehende Gesetzesvorschrift mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit belastet und daher als verfassungswidrig aufzuheben ist.
Die übrigen mit der Gesetzesaufhebung im Zusammenhang stehenden Entscheidungen stützen sich auf Art 140 Abs 5 erster und dritter Satz B-VG.
V. Diese Entscheidung wurde gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen.
Fundstelle(n):
KAAAE-25288