TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VfGH vom 14.06.1991, g1/91

VfGH vom 14.06.1991, g1/91

Sammlungsnummer

12742

Leitsatz

Eingriff in das Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit durch das Verbot von Nachpflanzungen von Weinreben außerhalb von Weinbaufluren;

Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung über das "Auspflanzen" auch hinsichtlich einer Nachpflanzung;

Nachpflanzung vom Begriff "Auspflanzen" mitumfaßt; Maßgeblichkeit der Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Gesetzesprüfungsverfahren

Spruch

In § 5 des Gesetzes vom über Maßnahmen auf dem Gebiete des Weinbaues (Weinbaugesetz 1980), Landesgesetzblatt für das Burgenland Nr. 38/1980 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für das Burgenland Nr. 54/1987, waren das Wort "Nachpflanzen," im ersten Satz sowie der zweite Satz verfassungswidrig.

Der Landeshauptmann von Burgenland ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B392/89 eine auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung anhängig, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See keine Folge gegeben wurde. Mit diesem Straferkenntnis war über den Beschwerdeführer wegen Bewirtschaftung einer auf dem Grundstück Nr. 3025 KG Pamhagen gesetzwidrig angelegten Rebpflanzung innerhalb eines näher bezeichneten Zeitraumes unter Berufung auf § 5 iVm. § 23 Abs 3 litb des Gesetzes vom über Maßnahmen auf dem Gebiete des Weinbaues (Weinbaugesetz 1980), LGBl. 38/1980 idF der Novelle LGBl. 54/1987, eine Geldstrafe in bestimmter Höhe sowie für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von bestimmter Dauer verhängt worden. Begründend hatte die Behörde im wesentlichen ausgeführt, daß das Auspflanzen von Weinreben außerhalb von Weinbaufluren (iS des § 1 Weinbaugesetz 1980 idF der Novelle LGBl. 18/1985) sowie die Bewirtschaftung gesetzwidriger Rebpflanzungen verboten sei.

In der Beschwerde wird die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht.

2. Im Zuge der Beratung über die Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Bestimmungen des § 5 des Weinbaugesetzes 1980 in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle LGBl. 54/1987 entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher beschlossen, gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen einzuleiten.

3. Die Burgenländische Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen bestritt und für die Einstellung des Gesetzesprüfungsverfahrens eintrat. Hilfsweise stellte sie den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, daß die in Prüfung gezogenen Bestimmungen nicht verfassungswidrig waren.

4. Die hier bedeutsamen Vorschriften des Weinbaugesetzes 1980 haben folgenden Wortlaut:

§ 1 Abs 1 und 2 idF der Novelle LGBl. 18/1985:

"§1

Weinbaufluren

(1) Weinbaufluren im Sinne dieses Gesetzes sind

a) die auf Grund des § 6 des Weinbaugesetzes 1969, LGBl. Nr. 33, festgesetzten geschlossenen und offenen Weinbaufluren, sofern an ihre Stelle nicht eine gemäß Abs 2 festgesetzte Weinbauflur tritt;

b) die gemäß § 6 geänderten Weinbaufluren;

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden können ihre nach dem Weinbaugesetz 1969 erlassenen Verordnungen über die Festsetzung der Weinbaufluren ändern, wenn in diesem Zeitraum Gebietsteile, die die Voraussetzungen für die Erklärung zu Weinbaufluren (§1 des Weinbaugesetzes 1969) aufgewiesen hatten, nicht berücksichtigt wurden. Weiters können die Bezirksverwaltungsbehörden ihre nach dem Weinbaugesetz 1969 erlassenen Verordnungen ändern, wenn durch unklare Formulierungen, falsche Zeichensetzung bzw. offensichtliche Unrichtigkeiten Gebietsteile, die die Voraussetzungen für die Erklärung zu Weinbaufluren nicht aufwiesen, in diese Verordnungen aufgenommen wurden.

(3) . . ."

§ 5 idF der Novelle LGBl. 54/1987:

"§5

Flächenmäßige Beschränkung des Weinbaues

Das Nachpflanzen, Wiederauspflanzen und Neuauspflanzen von Weinreben (§4) ist unbeschadet der §§13 bis 19 nur in Weinbaufluren (§1) gestattet. Außerhalb von Weinbaufluren ist, ausgenommen das Auspflanzen gemäß §§2 Abs 2 und 8 Abs 1, jegliches Auspflanzen von Weinreben verboten."

§ 23 Abs 3 idF der Novelle LGBl. 54/1987:

"§23

. . .

(3) Wer . . .

a) Auspflanzungen entgegen den Bestimmungen der §§5 und 13 vornimmt;

b) solche gesetzwidrig angelegte Rebpflanzungen bewirtschaftet;

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens S 2,- pro m2 gesetzwidrig ausgepflanzter Weingartenfläche, höchstens jedoch S 50.000,- je ha gesetzwidrig ausgepflanzter Weingartenfläche zu bestrafen."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

A. Zu den Prozeßvoraussetzungen:

1. Der Verfassungsgerichtshof ging in dem das Gesetzesprüfungsverfahren einleitenden Beschluß davon aus, daß die Beschwerde zulässig sei. Er nahm ferner an, daß die belangte Behörde, die den angefochtenen Bescheid ausdrücklich (auch) auf § 5 Weinbaugesetz 1980 gestützt hat, diese Bestimmung bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendet hat und daß daher auch der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung (in dem in Prüfung gezogenen Umfang) bei der Entscheidung über die Beschwerde anzuwenden hätte. Der Verfassungsgerichtshof nahm schließlich an, daß er die in Prüfung gezogenen Vorschriften des Weinbaugesetzes 1980 in jener Fassung anzuwenden hätte, von der die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides auszugehen hatte, demnach in der vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. 45/1989 geltenden Fassung.

2. a) Im Verfahren ist weder vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen, daß die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes über die Zulässigkeit der Beschwerde unzutreffend wäre.

b) Die Burgenländische Landesregierung hat jedoch die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen mit der Begründung verneint, daß die gesetzwidrig angelegte Rebpflanzung, deren Bewirtschaftung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, nicht durch ein "Nachpflanzen", sondern durch ein "Wiederauspflanzen" von Weinreben zustandegekommen sei.

c) Der Verfassungsgerichtshof vermag die Auffassung, daß die in Rede stehenden Bestimmungen nicht präjudiziell seien, nicht zu teilen.

"Nachpflanzen" ist gemäß § 4 Abs 1 Weinbaugesetz 1980 das Auspflanzen von Weinreben auf dem selben Standort, wenn ältere Weinreben ausgefallen sind, während unter "Wiederauspflanzen" das Auspflanzen von Weinreben nach erfolgter Weingartenrodung auf derselben Grundfläche verstanden wird (§4 Abs 2 Weinbaugesetz 1980).

Im vorliegenden Fall ist nun unbestritten, daß das in Rede stehende Auspflanzen von Weinreben (auf demselben Standort) mit dem Auftreten schwerer Frostschäden im Weingarten des Beschwerdeführers in ursächlichem Zusammenhang stand. Der Begriff "Auspflanzen", wie er ua. im zweiten Satz des § 5 Weinbaugesetz 1980 verwendet wird, schließt jedenfalls auch das "Nachpflanzen" iS des § 5 erster Satz dieses Gesetzes ein (so zB ; vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch VwSlgNF 6974 A/1966). Der Spruch des angefochtenen Bescheides erfaßt daher durch die Verwendung des Begriffes "Auspflanzen" ("gesetzwidrig ausgepflanzte Rebpflanzungen") auch das "Nachpflanzen" von Weinreben. Somit hätte, da das "Nachpflanzen" von Weinreben unter das in § 5 zweiter Satz Weinbaugesetz 1980 normierte Verbot jeglichen "Auspflanzens" von Weinreben fällt, der Verfassungsgerichtshof den § 5 Weinbaugesetz 1980, soweit er das "Nachpflanzen" von Weinreben betrifft, und den mit dem ersten Satz untrennbar zusammenhängenden zweiten Satz dieser Bestimmung bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides anzuwenden. Es ist daher die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen gegeben.

d) § 5 des Weinbaugesetzes 1980 erhielt durch die Novelle LGBl. 45/1989, die (gemäß Art 35 Abs 2 des Landes-Verfassungsgesetzes über die Verfassung des Burgenlandes, LGBl. 42/1981) mit in Kraft getreten ist, eine neue, wesentlich geänderte Fassung. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch den angefochtenen Bescheid an jener Rechtslage zu messen, von der die belangte Behörde bei dessen Erlassung auszugehen hatte, somit an der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. 45/1989. Er hat demnach die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des § 5 Weinbaugesetzes 1980 ungeachtet dessen anzuwenden, daß sie seit dem nicht mehr dem Rechtsbestand angehören (s. dazu etwa VfSlg. 4920/1965, 8253/1978; G232,233/88).

Da alle Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.

B. In der Sache selbst:

1. In dem dieses Gesetzesprüfungsverfahren einleitenden Beschluß hat der Verfassungsgerichtshof sein Bedenken, daß die in Prüfung gezogenen Bestimmungen mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG) in Widerspruch stehen, im wesentlichen folgendermaßen begründet:

"a) Die in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmung normiert eine flächenmäßige Beschränkung des Weinbaues. Sie greift daher in den Schutzbereich des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Erwerbsfreiheit ein.

b) Der Gesetzgeber ist nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 3968/1961, 4011/1961, 5871/1968, 9233/1981) durch Art 6 StGG ermächtigt, die Ausübung der Berufe dergestalt zu regeln, daß sie unter gewissen Voraussetzungen erlaubt und unter gewissen Umständen verboten ist (also auch den Erwerbsantritt behindernde Vorschriften zu erlassen), sofern er dabei den Wesensgehalt des Grundrechtes nicht verletzt und die Regelung auch sonst nicht verfassungswidrig ist.

Die jüngere Judikatur (zB VfSlg. 10179/1984, 10386/1985, 10932/1986, 11276/1987, 11483/1987, 11494/1987, 11503/1987) hat dies dahin ergänzt und präzisiert, daß eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkt, nur zulässig ist, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und adäquat ist und auch sonst sachlich gerechtfertigt werden kann (vgl. auch die in VfSlg. 10932/1986 zitierte Literatur).

Nicht bloß den Erwerbsantritt beschränkende Vorschriften, sondern auch gesetzliche Regelungen, die die Berufsausübung beschränken, sind auf ihre Übereinstimmung mit der verfassungsgesetzlich verbürgten Erwerbsausübungsfreiheit zu prüfen und müssen dementsprechend durch das öffentliche Interesse geboten und auch sonst sachlich gerechtfertigt sein. Das bedeutet unter anderem, daß Ausübungsregeln bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffes und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe verhältnismäßig sein müssen (zB VfSlg. 11558/1987; ).

c) Es ist Sache des einfachen Gesetzgebers, innerhalb der Schranken des Verfassungsrechtes festzulegen, welche - etwa auch agrarpolitischen - Ziele er mit seinen Regelungen verfolgt. Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu beurteilen, ob die Verfolgung eines bestimmten Zieles zweckmäßig ist. Er kann dem Gesetzgeber nur entgegentreten, wenn dieser Ziele verfolgt, die keinesfalls als im öffentlichen Interesse liegend anzusehen sind (vgl. etwa VfSlg. 11558/1987; G198,234/88).

Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles nicht der Frage nachzugehen, ob die vom Gesetzgeber mit der flächenmäßigen Beschränkung des Weinbaues verfolgten Ziele im öffentlichen Interesse gelegen sind, da, wie der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung annimmt, die für den Beschwerdefall präjudizielle Regelung eine Beschränkung normiert, die für sich genommen - selbst unter der Annahme der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der damit angestrebten Ziele - weder als adäquat noch als sonst sachlich gerechtfertigt anzusehen sein dürfte.

d) Der Verfassungsgerichtshof nimmt vorläufig an, daß gemäß § 5 (Bgld.) WeinbauG 1980 außerhalb von (mit Verordnungen iS des § 1 des (Bgld.) WeinbauG 1980 festgelegten) Weinbaufluren (siehe dazu ), sieht man von Rebpflanzungen in geringfügigem Ausmaß - eine solche liegt iS des § 2 Abs 2 (Bgld.) WeinbauG 1980 vor, wenn eine Auspflanzfläche von 500 m2 und die Anzahl von 100 Rebstöcken nicht überschritten wird - sowie von Auspflanzungen zu Versuchszwecken durch bestimmte Anstalten iS des § 8 (Bgld.) WeinbauG 1980 ab, jegliches Auspflanzen von Weinreben verboten ist. Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 5 (Bgld.) WeinbauG 1980 (in der in Prüfung gezogenen Fassung) führen in diesem Zusammenhang "zur Klarstellung" aus, "daß außerhalb einer Weinbauflur das Auspflanzen von Weinreben schlechthin verboten ist" (Beilage 280 zu den Stenographischen Protokollen des Bgld. Landtages, XIV. GP). Diese Auslegung findet eine Stütze überdies im ersten Satz des § 5 (Bgld.) WeinbauG 1980, wonach auch das Nachpflanzen von Weinreben - das ist iS des § 4 Abs 1 (Bgld.) WeinbauG 1980 das Auspflanzen von Weinreben auf demselben Standort, wenn ältere Weinreben ausgefallen sind - nur in Weinbaufluren gestattet ist.

Der Verfassungsgerichtshof nimmt daher im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung an, daß das Verbot des Auspflanzens von Weinreben außerhalb von Weinbaufluren auch das Verbot in sich schließt, (etwa durch Frostschäden) ausgefallene Weinreben durch neue zu ersetzen. Ein derart umfassendes Verbot kann aber für einen Weinbautreibenden, dessen Weingärten (auch) außerhalb von Weinbaufluren iS des § 1 (Bgld.) WeinbauG 1980 gelegen sind, existenzvernichtende Folgen haben, zumal dieses Verbot (auch) in derartigen Fällen ausnahmslos zu gelten scheint.

Die Schwere dieses Eingriffes in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit scheint damit - selbst im Hinblick auf diesen Eingriff allenfalls rechtfertigende Gründe - unverhältnismäßig zu sein."

2. Die Burgenländische Landesregierung ist in ihrer Äußerung diesen Bedenken inhaltlich mit folgenden Ausführungen entgegengetreten:

"a) Der burgenländische (ebenso wie der niederösterreichische) Landesgesetzgeber hat seit dem Jahre 1965 verschiedene Weinbaugesetze erlassen, mit denen eine Vermehrung der Weinbauflächen nur beschränkt gestattet war (Weinbaugesetz 1969, LGBl. Nr. 33; Weinbaugesetz 1974, LGBl. Nr. 40) bzw. grundsätzlich unterbunden werden sollte (Gesetz vom über die Beschränkung des Auspflanzens von Weinreben, LGBl. Nr. 15/1965; Weinbaugesetz 1966, LGBl. Nr. 11; Weinbaugesetz 1980, LGBl. Nr. 38, in den jeweils geltenden Fassungen).

Eine richtungsweisende Neuerung des Weinbaugesetzes 1969 war der Auftrag an die Bezirksverwaltungsbehörden, Weinbaufluren festzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörden hatten gemäß § 6 dieses Gesetzes diese Fluren mit Verordnung derart festzulegen, daß sie vom legalen Bestand der Weingärten ausgehend, nach den Grundsätzen des § 1 des Gesetzes geschlossene und offene Fluren zu bilden hatten.

Diesem Auftrag sind die Bezirksverwaltungsbehörden nachgekommen; sie haben hiemit die Voraussetzungen für die Trennung der landwirtschaftlichen Fluren in Weinbaufluren und Nichtweinbaufluren geschaffen - eine Trennung, die wegen der veschiedenartigen Bearbeitungsweise zur Vermeidung wechselseitiger Beeinträchtigungen (zB durch Spritzmittel) notwenig geworden ist. Zudem war zweifellos die Annahme gerechtfertigt, daß die bereits seit alters her mit Weinreben bepflanzten Flächen nach Boden, Lage und Klima besonders geeignet waren, die Grundlage für qualitativ hochwertige Weine zu bilden, sodaß etwa der Vorwurf einer unsachlichen Differenzierung zwischen Weinbaufluren und Nichtweinbaufluren keineswegs gerechtfertigt wäre.

§ 1 Abs 2 des bereits erwähnten Gesetzes LGBl. Nr. 15/1965 gestattete vor Inkrafttreten eines allgemeinen Auspflanzverbotes bis zur Erlassung eines Weinbaugesetzes befristet bis zum das Auspflanzen im Ausmaß von 6000 m2 je Betrieb. Mit der Übergangsbestimmung des § 22 Weinbaugesetz 1969 wurden diejenigen Weingärten, die nicht innerhalb einer (geschlossenen oder offenen) Weinbauflur zu liegen kamen, zu auslaufenden Weingärten erklärt; das Recht zur Neuauspflanzung aufgrund der Rodung eines auslaufenden Weingartens hätte innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten der jeweiligen Flurverordnungen in eine offene Weinbauflur transferiert werden dürfen.

Gemäß § 18 Abs 1 des nun in Geltung stehenden Weinbaugesetzes 1980 darf eine Bewilligung zum Neuauspflanzen (nach § 17 dieses Gesetzes) nur aufgrund der Rodung gesetzmäßig ausgepflanzter Weingartenflächen erteilt werden. Da auslaufende Weingärten gesetzmäßig ausgepflanzte Weingartenflächen sind, steht die Möglichkeit der Übertragung der Auspflanzrechten aufgrund der Rodung auslaufender Weingärten in eine Weinbauflur auch heute noch offen.

Hauptziel des zweiten Satzes des § 5 Weinbaugesetz 1980 idF der Novelle LGBl. Nr. 54/1987 war nicht etwa, die Erneuerung auslaufender oder gesetzwidrig angelegter Weingärten zu verhindern, sondern, wie aus den Materialien zur Novelle 1987 hervorgeht, klarzustellen, daß die verpönteste Handlung gegen den Geist des Weinbaugesetzes, das "Schwarzaussetzen" - das nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes (Erk. vom , 86/18/0036) weder als Nachpflanzen noch als Wiederauspflanzen noch als Neuauspflanzen anzusehen ist -, verboten ist. Nach Ansicht der Burgenländischen Landesregierung besteht kein schützenswertes Interesse, die Aufrechterhaltung gesetzwidriger Rebpflanzungen durch Nachpflanzen und Wiederauspflanzen zu gewährleisten, was aber - unbeschadet der durch die Novelle LGBl. Nr. 45/1989 geschaffenen Rechtslage - der Fall wäre, wenn die Substanz des § 5 Weinbaugesetz 1980 (in der in Prüfung gezogenen Fassung) aus dem Rechtsbestand eliminiert würde.

b) Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, daß mit einer durchschnittlichen Lebensdauer eines Weingartens von 25 Jahren gerechnet werden muß (vgl. etwa Weinbau, Lern- und Arbeitsbuch für Landwirtschaftliche Fachschulen und für die Berufsausbildung, Österreichischer Agrarverlag, 1987, S 91). Ob der vom Verfassungsgerichtshof angenommene unverhältnismäßige Eingriff der in Prüfung gezogenen Vorschriften in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit vorliegt, ist nach Maßgabe des Zeitpunktes der Entscheidung bzw. der Verwirklichung des Sachverhaltes, auf den diese Normen angewendet werden sollen, zu beurteilen (s. etwa für die Sachlichkeit einer gesetzlichen Vorschrift VfSlg. 11641/1988, S 205 f., mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte - den Gegenstand des im Anlaßverfahren angefochtenen Bescheides bildende - Verwaltungsübertretung (Bewirtschaftung einer gesetzwidrig ausgepflanzten Rebpflanzung) im (Bewirtschaftungs-)Jahr 1988 beendet; dieser Zeitpunkt ist für die anzuwendende Rechtslage maßgeblich (vgl. Walter/Mayer, Grundriß des österreichsichen Verwaltungsverfahrensrechts4, Rz. 718). Zu diesem Zeitpunkt bestand ein am gemäß dem erwähnten § 1 Abs 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 15/1965 letztmöglichen Tag () angelegter Weingarten bereits rund 23 Jahre. Jeder Besitzer eines solchen Weingartens mußte angesichts der erwähnten durchschnittlich 25-jährigen Lebensdauer eines Weingartens jedenfalls im Jahre 1988 damit rechnen, daß dieser in abesehbarer Zeit keine Erträge mehr abwerfen würde (das Jahr 1987 wäre maßgeblich, sähe man als Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhaltes, auf den die in Prüfung gezogenen Vorschriften angewendet werden sollen - s. das zuletzt zit. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes -, den Zeitpunkt des Beginns der verpönten Bewirtschaftung an; dies würde jedoch am hier Dargelegten nichts Grundsätzliches ändern). Es ist mithin einem Weinbautreibenden durchaus zumutbar, daß er sich in Kenntnis des in näherer Zukunft zu erwartenden Ausfalls seiner Auspflanzungen (aufgrund ihres Lebensalters) noch während des Bestandes seines auslaufenden Weingartens ein Grundstück in einer Weinbauflur, daß zum Neuauspflanzen größenmäßig geeignet ist, durch Kauf, Tausch oder Pacht sichert, wenn er nicht ohnehin schon solche Grundstücke in einer Weinbauflur besitzt (wie es etwa beim Beschwerdeführer der Fall ist - s. dazu unter B.3.).

Es sei mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß diese Erwägungen nicht bloß für den Beschwerdeführer im Anlaßverfahren, sondern generell für diejenigen Weinbautreibenden gelten, die bis zum Auspflanzungen nach Maßgabe des § 1 Abs 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 15/1965 vorgenommen hatten (und deren Weingärten nach Inkrafttreten der in § 6 Weinbaugesetz 1969 vorgesehenen Verordnungen - wie im Falle des Beschwerdeführers - außerhalb von Weinbaufluren liegen konnten).

Es erweist sich mithin, daß jedenfalls im Jahre 1988 - dem nach dem Dargelegten hier maßgeblichen Zeitpunkt - mit dem naturbedingten Ausfall von aufgrund § 1 Abs 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 15/1965 (oder etwa früher) angelegten Weingärten gerechnet werden mußte (zumal die erwähnte 25-jährige Lebensspanne bloß einen Durchschnittswert darstellt).

Einem Gesetzgeber, der das Nachpflanzen ausgefallener Weinreben jenen Weinbautreibenden untersagt, von denen aufgrund des ohnehin in näherer Zukunft drohenden naturbedingten Ausfalls dieser Reben vertretbarerweise angenommen werden kann, daß sie bereits Vorkehrungen für den Ersatz dieser Erträge getroffen haben, kann nach Auffassung der Burgenländischen Landesregierung nicht mit Recht vorgeworfen werden, eine Norm geschaffen zu haben, die für diese Personen schlechthin "existenzvernichtende" Folgen haben kann. Damit trifft aber bereits die vom Verfassungsgerichtshof seiner Annahme eines unverhältnismäßigen Eingriffs der in Prüfung gezogenen Bestimmungen in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit zugrundegelegte Prämisse nicht zu.

Das vom Verfassungsgerichtshof gegen die in Prüfung gezogenen Vorschriften dargelegte Bedenken ist somit nach Ansicht der Burgenländischen Landesregierung (schon) aus diesen Erwägungen nicht stichhaltig.

Die Burgenländische Landesregierung weist schließlich zu dem vom Verfassungsgerichtshof geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken noch darauf hin, daß dem Erkenntnis VfSlg. 11369/1987 - unbeschadet der Unterschiede der für diese Entscheidung und im vorliegenden Fall in concreto maßgeblichen Fragen - die allgemeine Aussage entnommen werden kann, daß nach dem sogenannten "Weinskandal" bei der Beurteilung der Angemessenheit des Einsatzes eines bestimmten Mittels durch den Gesetzgeber (was auch für den Bereich des Weinbaus gelten muß) das Anliegen, das Ansehen des österreichischen Weines im In- und Ausland zu fördern, aufgrund seiner großen volkswirtschaftlichen Bedeutung in ausreichendem Maße berücksichtigt werden müsse."

3. Das im Beschluß über die Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens umschriebene Bedenken, daß die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des § 5 Weinbaugesetz 1980 idF der Novelle LGBl. 54/1987 mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung in Widerspruch stehen, hat sich im Ergebnis als zutreffend erwiesen.

a) Gemäß Art 6 StGG können Staatsbürger "unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben". Die damit dem Gesetzgeber erteilte Ermächtigung, nicht nur die Aufnahme, sondern auch die Ausübung einer Erwerbsbetätigung zu beschränken, ist ihrerseits eine in mehrfacher Hinsicht beschränkte. Durch die ältere Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wurden die dem Gesetzgeber durch Art 6 StGG gezogenen Schranken dahin umschrieben, daß die Regelung den Wesensgehalt des Grundrechtes nicht verletzen und auch sonst nicht gegen einen den Gesetzgeber bindenden Verfassungsgrundsatz verstoßen dürfe (s. etwa VfSlg. 3968/1961, 4011/1961, 5871/1968, 7304/1974, 8813/1980, 9173/1981, 9233/1981, 9237/1981, 9750/1983, 9869/1983, 10050/1984).

Die jüngere Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hat diese Aussagen dahin ergänzt und präzisiert, daß gesetzliche, die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkende Regelungen nur dann zulässig sind, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, dieser adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind (s. etwa VfSlg. 11483/1987, 11503/1987, 11625/1988, 11652/1988, 11749/1988, 11853/1988, 11937/1988; , B802/89, G25-30/90, V12/90; s. auch bereits VfSlg. 10179/1984, 10386/1985, 10594/1985, 10718/1985, 10932/1986, 11276/1987, 11494/1987).

Nach dem Erkenntnis VfSlg. 11558/1987 gilt dieser Maßstab für Beschränkungen des Erwerbsantrittes, während bei Beschränkungen der Ausübung der Erwerbstätigkeit, weil und insoweit es sich hier um einen weniger gravierenden Eingriff handelt, dem Gesetzgeber ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht. Gesetzliche Regelungen, die (bloß) die Ausübung einer Erwerbstätigkeit beschränken, müssen durch ein öffentliches Interesse bestimmt und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sein. Das bedeutet, daß Ausübungsregeln bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffes und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe verhältnismäßig sein müssen (in diesem Sinne etwa auch VfSlg. 11625/1988, 11853/1988; , G198,234/89, G56/89, G40-45/90, G25-30/90).

Während also der Antritt einer Erwerbstätigkeit durch den einfachen Gesetzgeber nur eingeschränkt werdend darf, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist (VfSlg. 10932/1986), dh., wie im Erkenntnis vom V101/89, formuliert, "nur aus schwerwiegenden - durch detaillierte Feststellungen belegten - öffentlichen Interessen", hat der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit Regelungen der Erwerbsausübung wiederholt ausgeführt, daß dem einfachen Gesetzgeber bei der Entscheidung, welche Ziele er mit seiner Regelung verfolgt, innerhalb der Schranken der Verfassung ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum eingeräumt ist: Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu beurteilen, ob die Verfolgung eines Zieles etwa aus wirtschaftspolitischen oder sozialpolitischen Gründen zweckmäßig ist; er kann dem Gesetzgeber nur entgegentreten, wenn dieser Ziele verfolgt, die keinesfalls als im öffentlichen Interesse liegend anzusehen sind (vgl. VfSlg. 9911/1983, 11276/1987, 11503/1987, 11652/1988, 11749/1988; , G234/88, G56/89 mwH).

b) Unter dem "Nachpflanzen" von Weinreben iS des ersten Satzes des § 5 Weinbaugesetz 1980 ("flächenmäßige Beschränkungen des Weinbaues") ist, wie bereits unter II.A.2.c) erwähnt, nach der Legaldefinition des § 4 Abs 1 dieses Gesetzes das Auspflanzen von Weinreben auf dem selben Standort zu verstehen, wenn ältere Weinreben ausgefallen sind. § 5 erster Satz Weinbaugesetz 1980 bewirkt, soweit er das Nachpflanzen von Weinreben (von hier nicht weiter in Betracht zu ziehenden Fällen abgesehen) nur in Weinbaufluren gestattet, im Zusammenhalt mit dem (durch die Novelle LGBl. 54/1987 angefügten) zweiten Satz des § 5 Weinbaugesetz 1980, wonach (wiederum mit hier unbeachtlichen Ausnahmen) jegliches Auspflanzen und somit auch das Nachpflanzen von Weinreben (s. dazu ) außerhalb von Weinbaufluren verboten ist, daß außerhalb von Weinbaufluren ausgefallene Weinreben nicht ersetzt werden dürfen. Weinbaufluren iS des Weinbaugesetzes 1980 sind gemäß dessen § 1 die auf Grund des § 6 des Weinbaugesetzes 1969, LGBl. 33, festgesetzten geschlossenen und offenen Weinbaufluren sowie die gemäß § 6 des Weinbaugesetzes 1980 geänderten Weinbaufluren. Nach § 6 Abs 1 des Weinbaugesetzes 1969 hatten die Bezirksverwaltungsbehörden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die (in § 1 des Gesetzes definierten) Weinbaufluren durch Verordnung festzusetzen (s. dazu ). Die solchermaßen festgesetzten Weinbaufluren galten gemäß § 1 des Weinbaugesetzes 1980 als Weinbaufluren iS dieses Gesetzes; sie sind in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt. § 6 des Weinbaugesetzes 1980 verpflichtet überdies die Bezirksverwaltungsbehörden, entsprechend den in diesem Paragraphen enthaltenen näheren Vorschriften eine Veränderung der Weinbaufluren (mit Verordnung) vorzunehmen, sofern dies als Folge der im Zuge einer agrarischen Operation von der Agrarbehörde getroffenen Flureinteilung oder der Neugestaltung der gemeinsamen Anlagen erforderlich ist.

c) Das in § 5 Weinbaugesetz 1980 festgelegte Verbot des Nachpflanzens von Weinreben außerhalb von Weinbaufluren findet auf gesetzmäßig bestehende Rebpflanzungen Anwendung. Es gilt - sieht man von "geringfügigen Auspflanzungen" iS des § 2 Abs 2 Weinbaugesetz 1980 und von "Auspflanzungen zu Versuchszwecken durch Anstalten" iS des § 8 Abs 1 Weinbaugesetz 1980 ab - ohne jede Einschränkung und ohne die Möglichkeit, unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles eine Ausnahmebewilligung zu erwirken (vgl. im diesem Zusammenhang etwa ua. Zlen. 22). Das Verbot gilt ferner ohne Rücksicht auf das Alter der Rebpflanzungen sowie ohne Bedachtnahme auf deren Gesamtausmaß und das Ausmaß der Fläche, auf der ältere Weinreben ausgefallen sind, sodaß es selbst bei Ausfall des gesamten Rebenbestandes eines Weinbautreibenden uneingeschränkte Geltung hat. Das Verbot bewirkt nicht eine "flächenmäßige Beschränkung des Weinbaues" in der Weise, daß es der Anlegung neuer oder der Vergrößerung bestehender Rebpflanzungen außerhalb von Weinbaufluren entgegenwirkt, es erzwingt vielmehr bei Ausfall älterer Weinreben die Verringerung des Flächenausmaßes von (gesetzmäßig bestehenden) Rebpflanzungen außerhalb von Weinbaufluren. Damit aber liegt in diesem Verbot eine erhebliche Beschränkung der Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit - des Weinbaues -, die unter besonderen Umständen, nämlich bei Ausfall des gesamten älteren Rebenbestandes eines Weinbautreibenden, dessen Weingärten zur Gänze außerhalb von Weinbaufluren iS des § 1 des Weinbaugesetzes 1980 gelegen sind, sogar zur Aufgabe dieser Erwerbstätigkeit zwingen könnte. Insgesamt handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Verbot des Nachpflanzens von Weinreben um einen Eingriff in die Freiheit der Erwerbsausübung, der von erheblichem Gewicht ist.

Dabei ist nicht zu übersehen, daß der Gesetzgeber mit der gegenständlichen Regelung die flächenmäßige Einschränkung von Rebpflanzungen erzwingt, deren Vorhandensein er zunächst offenkundig als nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufend ansah und daher gestattete. Dazu kommt, daß diese Beschränkung dem betroffenen Weinbautreibenden allein auf Grund des Eintrittes von Umständen (nämlich des Ausfalles älterer Weinreben) auferlegt wird, die seinem Einfluß weitestgehend entzogen, von ihm aus eigener Kraft also nicht abzuwenden sind.

Selbst unter der - hier nicht näher zu prüfenden - Prämisse, daß die durch das Weinbaugesetz 1980 vorgesehene flächenmäßige Beschränkung des Weinbaues auf behördlich festgelegte Weinbaufluren - etwa zur Gewährleistung bestmöglicher Weinqualität durch Beschränkung des Weinbaues auf jene Gebiete, die erfahrungsgemäß auf Grund von Klima, Lage und Bodenbeschaffenheit am besten für die Erzeugung von Qualitätswein geeignet sind - im öffentlichen Interesse gelegen sein sollte, muß der dargestellte Eingriff in die Freiheit der Erwerbsausübung aus den erwähnten Gründen als übermäßig belastend, daher als unverhältnismäßig und demnach nicht adäquat angesehen werden.

Im übrigen hat der Landesgesetzgeber mit der Neufassung des § 5 Weinbaugesetz 1980 durch die Novelle LGBl. 45/1989 das Verbot des Nachpflanzens von Weinreben außerhalb von Weinbaufluren aufgehoben. Nach § 5 Abs 2 des Weinbaugesetzes 1980 in der neuen Fassung dürfen nunmehr, wenn Weinreben ausgefallen sind, "auf demselben Standort Weinreben zugelassener Rebsorten ausgepflanzt werden (Nachpflanzen)". Gemäß den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Blg. 252 zu den Sten. Prot. d. Bgld. LT der XV. GP, 1) verfolgt diese Regelung vor allem den Zweck, "die durch die dritte Novelle zum Niederösterreichischen Weinbaugesetz, NÖ. LGBl. Nr. 6150-3, eingeführte, für die Weinbautreibenden günstigeren Regelungen bezüglich Nachpflanzen ... auch den burgenländischen Weinbautreibenden zugute kommen zu lassen."

Dies zeigt, daß selbst der Landesgesetzgeber eine für die Betroffenen "günstigere" - also sie weniger belastende - Regelung als für die Erreichung seiner Ziele ausreichend hielt.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, daß die in Prüfung gezogene Regelung - die, wie unter II.A.2.d) dargelegt, mit außer Kraft getreten ist - wegen Verstoßes gegen das auch den Gesetzgeber bindende (s. etwa VfSlg. 11625/1988, 87, 11749/1988, 715) Grundrecht der Erwerbsfreiheit gemäß Art 6 StGG verfassungswidrig war.

Dies war daher gemäß Art 140 Abs 4 B-VG festzustellen.

4. Die Verpflichtung des Landeshauptmannes von Burgenland zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches beruht auf Art 140 Abs 5 B-VG.