VfGH vom 08.05.1980, g1/80

VfGH vom 08.05.1980, g1/80

Sammlungsnummer

8806

Leitsatz

Gebührengesetz 1957;§ 33 TP8 Abs 1 und § 33 TP19 Abs 1 (jeweils idF BGBl. 668/1976) gleichheitswidrig

Spruch

Abs1 der Tarifpost 8 und Abs 1 der Tarifpost 19 des § 33 des Gebührengesetzes 1957, Anlage zur Kundmachung BGBl. 267, idF der Novelle BGBl. 668/1976, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. (in Zusammenfassung) Beim VfGH sind Verfahren über die unten näher bezeichneten Beschwerden nach Art 144 B-VG anhängig, die sich gegen im Instanzenzug ergangene Bescheide von Finanzlandesdirektionen richten. Mit diesen Bescheiden wurden den Beschwerdeführern Rechtsgeschäftsgebühren, und zwar zT nach § 33 TP8 Abs 1 GebG, und zum Teil nach § 33 TP19 Abs 1 GebG (jeweils idF der Nov. BGBl. 668/1976) teilweise iVm anderen Bestimmungen des Gebührengesetzes, teilweise iVm ArtII Abs 2 der zitierten Nov., vorgeschrieben.

Der VfGH hat gem. Art 140 B-VG beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit von Abs 1 der TP8 und Abs 1 der TP19 des § 33 GebG 1957, Anlage zur Kundmachung BGBl. 267, idF der Nov. BGBl. 668/1976, von Amts wegen zu prüfen.

2. (in Zusammenfassung) Das Gesetzesprüfungsverfahren G1/80 wurde aus Anlaß der Beschwerden zu B433 und 458/77, 371, 372 und 578/78, 84, 255 - 266 und 462/79 sowie 8 und 9/80 eingeleitet und betrifft § 33 TP19 Abs 1 GebG 1957.

Das Gesetzesprüfungsverfahren G2/80 wurde aus Anlaß der Beschwerden zu B534, 540 und 546/78 eingeleitet und betrifft § 33 TP8 Abs 1 GebG 1957.

Aus Anlaß der Beschwerdefälle B84/79 und B255 bis 266/79 hat der VfGH auch beschlossen, gem. Art 139 B-VG die Gesetzmäßigkeit des Erlasses des Bundesministers für Finanzen vom , Z 110750/2-IV/11/77, AÖFV 174/1977, von Amts wegen zu prüfen.

3. (in Zusammenfassung) Der VwGH hat aus Anlaß mehrerer bei ihm anhängiger Beschwerdeverfahren gem. Art 140 B-VG Anträge auf Aufhebung des Abs 1 der TP19 und des Abs 1 der TP8 des § 33 GebG 1957, Anlage zur Kundmachung BGBl. 267, idF der Nov. BGBl. 668/1976, wegen Verfassungswidrigkeit, gestellt:

a) Den Anträgen zu G16, 18, 19, 21, 24, 25/80 liegen Beschwerden von Kreditinstituten gegen Bescheide von Finanzlandesdirektionen zugrunde, mit welchen diesen für Kreditverträge Rechtsgeschäftsgebühren nach § 33 TP19 GebG vorgeschrieben wurden.

b) Den Anträgen zu G17, 20, 22, 23/80 liegen Beschwerden von Kreditinstituten und Versicherungsgesellschaften gegen Bescheide von Finanzlandesdirektionen zugrunde, mit welchen diesen für Darlehensverträge Rechtsgeschäftsgebühren nach § 33 TP8 GebG vorgeschrieben wurden.

4. a) Die Bedenken des VfGH im Gesetzesprüfungsverfahren G1/80 gingen von der vorläufigen Annahme aus, daß der Gesetzgeber des Gebührengesetzes soweit er in seinen Regelungen nach wirtschaftlichen Überlegungen differenziert auch Gleichartigkeiten in wirtschaftlicher Hinsicht zu beachten habe. Unter dem Aspekt eines Vergleiches zwischen der Gebührenpflicht gem. § 33 TP8 GebG (für Darlehensverträge) und § 33 TP19 GebG (für Kreditverträge) schien dem VfGH für verschiedene Ausnahmen von der Gebührenpflicht, die nur im Bereich eines der beiden Vertragstypen, nicht aber - obwohl die wirtschaftliche Bedeutung in diesen Fällen gleich zu sein scheint - im Bereich auch des anderen Vertragstyps vorgesehen sind, kein sachlicher Rechtfertigungsgrund vorhanden zu sein. Im einzelnen hatte der Gerichtshof Bedenken hinsichtlich der Gebührenfreiheit von Fremdwährungskrediten (TP19 Abs 1), denen entsprechende Ausnahmen hinsichtlich der Gebührenpflicht von Darlehensverträgen nicht gegenüberstehen bzw, hinsichtlich der Gebührenfreiheit von Lombard- und Faustpfanddarlehen (TP8 Abs 2 Z 1 und 2) sowie von Schulderklärungen, Anerkennungen und Mitteilungen in bezug auf Darlehen (TP8 Abs 2 Z 4), denen wiederum keine analogen Ausnahmen hinsichtlich der Gebührenpflicht von Kreditverträgen gegenüberstehen.

Derartige unterschiedliche Ausnahmen schienen dem VfGH die verfassungsrechtliche Bedenklichkeit der die Gebührenpflicht anordnenden Bestimmung selbst zu bewirken. Der Gerichtshof ging dabei von der Annahme aus, daß es nicht darauf anzukommen scheine, ob es sich in den Anlaßfällen um bestimmte, von den unterschiedlichen Ausnahmeregelungen betroffene Rechtsgeschäfte handle. Vielmehr dürfte die allfällige Unsachlichkeit der Ausnahmen die im Beschwerdefall jedenfalls anzuwendende Bestimmung des § 33 TP19 Abs 1 GebG über die Gebührenpflicht selbst gleichheitswidrig machen.

b) Die Bedenken des VfGH im Gesetzesprüfungsverfahren G2/80 gingen von denselben Überlegungen aus. Der VfGH nahm an, daß die einer sachlichen Rechtfertigung anscheinend entbehrenden, unterschiedlichen Ausnahmen auch für das (umgekehrte) Verhältnis der TP8 zur TP19 gelten und die verfassungsrechtliche Bedenklichkeit der die Gebührenpflicht für Darlehensverträge anordnenden Bestimmung selbst zu bewirken vermögen.

c) Der VwGH schloß sich in seinen vorhin näher umschriebenen Gesetzesprüfungsanträgen zu G16 - 25/80 den Bedenken an, die der VfGH in den die Gesetzesprüfungsverfahren G1/80 und G2/80 einleitenden Beschlüssen dargelegt hatte.

d) Aus Anlaß der Verfahren B371 und 372/78 hatte der Verfassungsgerichtshof noch zusätzlich Bedenken hinsichtlich der Ausnahmen von der Gebührenpflicht betreffend bestimmte Kreditverträge zur Finanzierung von Ausfuhrgeschäften (TP19 Abs 4 Z 4) und Verträge über Kredite aus Mitteln des ERP-Fonds (TP19 Abs 4 Z 6), denen entsprechende Ausnahmen von der Gebührenpflicht im Bereich der Darlehensverträge nicht gegenüberstünden.

5. a) Die Bundesregierung hat in ihrer Äußerung im Gesetzesprüfungsverfahren G1/80 darauf hingewiesen, daß es sich bei den beschwerdegegenständlichen Rechtsgeschäften nicht um solche handle, bei deren gebührenrechtlicher Behandlung jene (für Darlehens- und Kreditverträge zum Teil unterschiedlich normierten) gesetzlichen Ausnahmeregelungen, derentwegen der VfGH das Prüfungsverfahren eingeleitet habe, anzuwenden gewesen seien. Es könnten daher für die Anlaßfälle die Ausnahmeregelungen in § 33 TP8 und 19 nicht präjudiziell sein. Die Bundesregierung beantragte, die Gesetzesprüfungsverfahren mangels Präjudizialität einzustellen. Dies sei auch deshalb geboten, weil eine allfällige Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen eine grundlegende Änderung des verbleibenden Gesetzestextes, und zwar des § 20 Z 5 GebG, bewirken würde.

Für den Fall, "daß der VfGH an der Präjudizialität der beschwerdegegenständlichen Fälle für die Durchführung der unter G1/80 und G2/80 anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren festhalten" sollte, beantragte die Bundesregierung die "Abweisung des Gesetzesprüfungsantrages". Die Bundesregierung ging mit dem VfGH davon aus, daß Darlehensverträge und Kreditverträge zwar gleiche wirtschaftliche Ziele verfolgen, aber in verschiedenen Rechtsformen in Erscheinung treten. Ihre rechtliche Affinität sei nicht so eng, daß sie gleich behandelt werden müßten. Der Bundesregierung erschien es nicht konsequent, dem Gesetzgeber im Grundsatz zuzubilligen, daß er Darlehensverträge und Kreditverträge als rechtlich verschieden im Hinblick auf die Gebührenpflicht unterschiedlich behandeln dürfe, wenn bei der Ausgestaltung im einzelnen nicht die wesentliche Ungleichheit in der Rechtsform, sondern eine mögliche Gleichheit der wirtschaftlichen Zwecke entscheidend sein solle.

Die Bundesregierung verwies auch auf die weitgehende wirtschaftliche Austauschbarkeit der beiden Rechtsformen: Es bestünde kein ersichtlicher Grund, warum die vertragschließenden Parteien, wenn ein bestimmtes Darlehen und ein bestimmter Kredit ohnehin das gleiche wirtschaftliche Ziel verfolgten, diese beiden Rechtsgeschäfte nicht beliebig austauschen könnten. Sollte sich aber die Austauschbarkeit der Rechtsgeschäfte als wirtschaftlich nicht möglich erweisen, falle damit die Annahme der wirtschaftlich gleichen Zielsetzung der beiden Rechtsgeschäfte weg.

Zusammenfassend führte die Bundesregierung aus, daß der Gesetzgeber des Gebührengesetzes als Ordnungsprinzip der Regelung die Vergebührungspflicht bestimmter Rechtsgeschäfte vorgesehen habe. Die dabei in Ausnahmen von diesem Ordnungsprinzip zum Ausdruck kommenden Regelungen berührten nicht den Grundsatz der Regelungen des § 33 TP8 und 19 und seien sachlich gerechtfertigt. Diesen Ausnahmen lägen nicht irgendwelche Gründe, sondern von der Bundesregierung einzeln dargelegte wirtschaftliche und wirtschaftspolitische Überlegungen zugrunde, die eine sachliche Rechtfertigung der Differenzierung bewirkten.

Für den Fall einer Aufhebung beantragt die Bundesregierung, von Aussprüchen nach Art 140 Abs 6 und Abs 7 zweiter Satz B-VG abzusehen und für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen.

b) Die Bundesregierung erklärte, daß sie die in der Äußerung zum Gesetzesprüfungsverfahren G1/80 vorgetragenen Argumente auch auf das Verfahren G2/80 sowie auf allfällige weitere, sachverhaltsähnliche, mit den genannten Verfahren verbundene Gesetzesprüfungsverfahren beziehe.

c) Zu den vom VfGH in den Verfahren B371 und 372/78 aufgeworfenen zusätzlichen Bedenken hat die Bundesregierung keine Äußerung erstattet. Der Vertreter der Bundesregierung hat aber in der mündlichen Verhandlung die Auffassung der Bundesregierung vorgetragen und die in diesen Prüfungsbeschlüssen hinsichtlich ihrer Gleichheitsmäßigkeit in Frage gestellten Ausnahmen von der Gebührenpflicht bestimmter Kreditverträge als sachlich gerechtfertigt bezeichnet.

6. Der VfGH hat die Verfahren gem. §§187 und 404 ZPO iVm § 35 VerfGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

II. Der VfGH hat zur Zulässigkeit der Gesetzesprüfungsverfahren erwogen:

1. Gegenstand der unter B433 und 458/77, 371, 372 und 578/78, 84,

255 - 266 und 462/79 sowie 8 und 9/80 protokollierten

Beschwerdeverfahren ist die Vorschreibung von Rechtsgeschäftsgebühren betreffend Kreditverträge. Diese Vorschreibungen gründeten sich in allen Fällen (auch) auf § 33 TP19 Abs 1 GebG idF der Nov. BGBl. 668/1976.

Gegenstand der unter B534, 540 und 546/78 protokollierten Beschwerdeverfahren ist die Vorschreibung von Rechtsgeschäftsgebühren betreffend Darlehensverträge. Die Vorschreibungen gründeten sich in diesen Fällen (auch) auf § 33 TP8 Abs 1 GebG idF der Nov. BGBl. 668/1976.

Der VfGH ist bei den die Gesetzesprüfungsverfahren einleitenden, diese Beschwerdeverfahren betreffenden Beschlüssen vorläufig davon ausgegangen, daß die Beschwerden zulässig sind. Diese Annahme trifft zu. Auch die Bundesregierung ist der Sache nach dieser Auffassung nicht entgegengetreten; sie hat zwar die Einstellung der Verfahren mangels Präjudizialität beantragt, in der Begründung dieses Antrages jedoch nicht die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen bezweifelt, sondern nur dargetan, daß bei der Beurteilung der Anlaß zur Gesetzesprüfung bildenden Fälle jene Ausnahmeregelungen in den TP8 und 19 des § 33 GebG, die beim VfGH Bedenken hinsichtlich ihrer sachlichen Rechtfertigung erweckt haben, nicht anzuwenden seien.

Es kann nicht bezweifelt werden, daß die belangten Behörden bei der Gebührenvorschreibung in den Anlaßfällen die Bestimmungen des § 33 TP8 Abs 1 und TP19 Abs 1 GebG als diejenigen Bestimmungen anzuwenden hatten, die die Gebührenpflicht hinsichtlich von Darlehensverträgen und Kreditverträgen begründen; auch der VfGH hat diese Bestimmungen anzuwenden. Die Prozeßvoraussetzungen für die amtswegig eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren sind daher hinsichtlich beider in Prüfung gezogener Bestimmungen gegeben.

2. Die den Anträgen des VwGH zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren betreffen ebenfalls die Vorschreibungen von Darlehensvertrags- bzw. Kreditvertragsgebühren, die in Anwendung des § 33 TP8 bzw. 19 GebG erfolgten. Die Anträge sind zulässig. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Annahme des VwGH spricht, daß für die bei ihm anhängigen Beschwerdefälle die Präjudizialität des Abs 1 der TP8 und des Abs 1 der TP19 des § 33 GebG gegeben ist.

III. In der Sache hat der VfGH erwogen:

1. a) Der VfGH ist in den genannten Prüfungsbeschlüssen davon ausgegangen, daß der wirtschaftliche Begriff des Kredites weit über die vom GebG in § 33 TP8 und TP19 erfaßten Erscheinungen hinausgeht. Eine Kreditierung könne sich in vielerlei wirtschaftlichen Zusammenhängen und Rechtsformen vollziehen. Von der Einräumung einer Zahlungsfrist, der Übergabe der Kaufsache vor Kaufpreiszahlung oder der Bevorschussung verschiedenster Leistungen über die einzelnen Formen der Krediteröffnung einschließlich des Haftungs- oder Garantiekredites bis zum Darlehen ließen sich mannigfaltige Unterschiede feststellen. Dieselbe Rechtsform könne unterschiedlichen Zwecken dienen, derselbe Zweck in unterschiedlicher Rechtsform erreicht werden. Der an die Rechtsform anknüpfende Gesetzgeber sei daher an sich nicht verhalten, seine Regelungen den jeweiligen wirtschaftlichen Zwecken des Rechtsgeschäfts anzupassen. Er könne vielmehr an Unterschiede in der Rechtsform auch dann anknüpfen, wenn mit dem Rechtsgeschäft gleiche wirtschaftliche Ziele verfolgt werden. Nur soweit er selbst nach wirtschaftlichen Überlegungen differenziere, habe er auch Gleichartigkeiten in wirtschaftlicher Hinsicht zu beachten. Der VfGH hielt einen pauschalen Vergleich des wirtschaftlichen Zwecks von Darlehen und Kreditvertrag (in der Umschreibung des § 33 TP19 GebG) aus diesen Gründen für verfehlt. Er ging vielmehr davon aus, daß eine unterschiedliche Behandlung von Darlehen und Kreditvertrag grundsätzlich zulässig sei, soweit dafür eine sachliche Rechtfertigung gegeben ist. Diese wurde hinsichtlich der unterschiedlichen Tarifsätze und der Beschränkung der TP19 auf Geldkredite als gegeben angenommen. Hingegen fand der Gerichtshof vorläufig keine Rechtfertigung für verschiedene, im Bereich der Kreditverträge und der Darlehensverträge unterschiedlich gestaltete Ausnahmen.

b) Die Bundesregierung hält die den Ausgangspunkt der Bedenken des VfGH bildende vorläufige Ansicht für richtig, daß der Gesetzgeber an Unterschiede der Rechtsform auch dann anknüpfen könne, wenn mit dem Rechtsgeschäft gleiche wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Der VfGH bestätige damit nach Ansicht der Bundesregierung, daß der Gesetzgeber im Bereich der Rechtsgebühren als Steuern vom Rechtsverkehr Rechtsgeschäfte mit verschiedenen Rechtsformen ohne Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht nur bei unterschiedlichen wirtschaftlichen Zielen, sondern sogar bei gleichen wirtschaftlichen Zielen unterschiedlich regeln könne. Die Bundesregierung hält die Auffassung des VfGH deshalb für richtig, weil im Bereich der Rechtsgebühren das wirtschaftliche Ziel und der wirtschaftliche Erfolg eines Rechtsgeschäftes jedenfalls insofern ohne Bedeutung sei, als ein nicht in den Tarif des § 33 GebG aufgenommenes Rechtsgeschäft auch dann keiner Rechtsgebühr unterworfen werden könne, wenn mit diesem Rechtsgeschäft derselbe wirtschaftliche Zweck wie mit einem gebührenpflichtigen Rechtsgeschäft verwirklicht werden könne. Die Ansicht des VfGH sei daher zutreffend, daß der Darlehensvertrag und der Kreditvertrag zwar gleiche wirtschaftliche Ziele, nämlich die Kreditgewährung, verfolgen, daß sie aber in verschiedenen Rechtsformen in Erscheinung treten und ihre rechtliche Affinität nicht so eng sei, daß sie im Rahmen einer an die Rechtsform anknüpfenden Gesetzgebung gleich behandelt werden müßten. Es sei aber auf Grundlage dieser Überlegungen problematisch, wenn der Gerichtshof immer dann, wenn der Gesetzgeber bei der gebührenrechtlichen Behandlung von (hinsichtlich der Rechtsform verschiedenen) Kreditverträgen und Darlehensverträgen unterschiedliche Regelungen treffe, den Unterschied in der Rechtsform nicht mehr als Kriterium ansehe, sondern letztlich doch wieder auf die hinter der Rechtsform stehenden wirtschaftlichen Zielsetzungen zurückgreife. Bei einer solchen Vorgangsweise würden die Überlegungen zur rechtlichen Anknüpfung bedeutungslos. Es erscheine nicht konsequent, dem Gesetzgeber im Grundsatz zuzubilligen, daß Darlehensverträge und Kreditverträge rechtlich verschieden seien und eine daran anknüpfende Gesetzgebung daher den Gleichheitsgrundsatz nicht verletze, wenn dann in der Folge im einzelnen, etwa bei der Frage des Lombarddarlehens und des Lombardkredites, nicht die wesentliche Ungleichheit in der Rechtsform, sondern eine mögliche Gleichheit der wirtschaftlichen Zwecke entscheidend sein solle.

c) Mit diesen Ausführungen mißversteht die Bundesregierung den Ausgangspunkt der Überlegungen des VfGH, der den gleichheitsrechtlichen Bedenken zugrunde liegt. Der Gerichtshof hält den Gesetzgeber des Gebührengesetzes dann für verpflichtet, wirtschaftliche Gleichartigkeiten zu beachten, wenn er selbst nicht bloß an die Rechtsform anknüpft, sondern auch nach wirtschaftlichen Zielsetzungen differenziert. Läßt sich nämlich eine bestimmte Regelung nur aus bestimmten wirtschaftlichen oder wirtschaftspolitischen Zielen heraus erklären, so muß der Gesetzgeber diese wirtschaftlichen oder wirtschaftspolitischen Ziele zur Vermeidung einer unsachlichen Differenzierung auch bei Abgabentatbeständen berücksichtigen, die wirtschaftlich im wesentlichen gleichgelagert sind.

Unter dieser Prämisse erweist sich ein Vergleich zwischen der Rechtsgeschäftsgebühr für Darlehensverträge und jener für Kreditverträge hinsichtlich der unterschiedlichen Ausnahmen als notwendig, weil zwischen beiden Formen der Kreditierung eine weitgehende wirtschaftliche Gleichartigkeit und rechtliche Affinität besteht.

Der Ausgangspunkt der Überlegungen des VfGH wird auch aus der Entstehungsgeschichte der TP19 in § 33 GebG deutlich: Wegen ihrer wirtschaftlichen Ähnlichkeit mit Darlehensverträgen, den darüber errichteten Urkunden, Schuldscheinen und Schuldbriefen, die schon seit dem Kaiserlichen Patent vom 9. Feber 1850, RGBl. 50/1850, einer Gebührenpflicht "nach dem Werthe der dargeliehenen Sache" unterworfen sind, wurden mit der GebG-Nov. BGBl. 668/1976 auch bestimmte Kreditverträge der Gebührenpflicht unterworfen; diese Gebührenpflicht von Kreditverträgen wurde aber im einzelnen, insb. hinsichtlich der Ausnahmen von der Gebührenpflicht, von der Gebührenpflicht für Darlehensverträge verschieden ausgebildet.

Der Grund für die Einbeziehung auch der Kreditverträge in die Gebührenpflicht lag zweifellos in der weitgehenden wirtschaftlichen Gleichartigkeit dieser beiden Formen der Kreditgewährung. Nach den Erläuterungen zu einer - nicht Gesetz gewordenen - Regierungsvorlage aus 1975, die ebenfalls schon das Ziel hatte, Kreditverträge in die Gebührenpflicht einzubeziehen, sollten Rechtsgeschäfte, die ihrer rechtlichen Natur und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nach zu bereits gebührenpflichtigen Rechtsgeschäften in einer engen Beziehung stehen (wie zB Kreditverträge zu Darlehensverträgen) in den Tarif aufgenommen werden, da es nicht vertretbar erscheine, zueinander derart nahestehende Rechtsgeschäfte gebührenrechtlich differenziert zu behandeln. (EB zur RV der GebG-Nov. 1975, 1317 BlgNR, XIII. GP).

Neben der weitgehenden wirtschaftlichen Gleichartigkeit von Darlehensverträgen iS der TP8 und Kreditverträgen iS der TP19 des § 33 GebG ist nach Ansicht des VfGH aber auch die enge rechtliche Affinität der beiden Vertragstypen von Bedeutung. Zwar wird von der Lehre und Judikatur im allgemeinen (vgl. Ruppe, Quartalshefte der Girozentrale H 3/1975, S 40 ff.) der Krediteröffnungsvertrag (Kreditvertrag) als Konsensualkontrakt dem Darlehensvertrag, der nach § 983 ABGB als Realkontrakt erst mit der Zuzählung der Darlehensvaluta zustande kommt, gegenübergestellt und vom Darlehensvertrag dadurch abgegrenzt, daß er nicht auf den künftigen Abschluß eines Hauptvertrages gerichtet ist, sondern auf Erfüllung, also Zur-Verfügung-Stellung von Krediten. Dennoch wird in der Literatur vielfach auf die Unschärfe der rechtlichen Abgrenzung von Darlehensverträgen und Kreditverträgen hingewiesen (vgl. etwa Stanzl in Klang, 2. Auflage, IV/1, S 693 ff.; Hämmerle, Handelsrecht III,

2. Aufl., S 189; Gassner, Anw. 1977, S 103 ff.; Gaier, Kommentar zum GebG, S 234 f.).

Auch in der Rechtsprechung des VwGH tritt die Unterschiedlichkeit in den Rechtsformen nicht immer klar zu Tage. So behandelte der VwGH - entsprechend der eben formulierten allgemeinen Ansicht - Verträge, in denen der eine Vertragsteil zusagt, dem anderen Kredit einzuräumen, nicht als Darlehensvertrag iS des § 33 TP8 GebG (vgl. zB VwSlg. 29 F/1948, 1228 F/1955, 4405 F/1972) und anerkannte damit - zumindest implizit - eine grundsätzliche Unterscheidung von Darlehensvertrag und Kreditvertrag; andererseits qualifizierte er die Auszahlung von Geldbeträgen im Rahmen eines revolvierenden Kreditvertrages als Darlehen (VwSlg. 1893 F/1958, 2664 F/1962, Z 285, 349/77, ÖStZB 1978, 67), was die Ansicht voraussetzt, daß ein Kreditvertrag nur durch den Abschluß von Darlehensverträgen erfüllt werden könne und im Effekt auf eine Qualifikation des Kreditvertrages als Darlehensvorvertrag hinausläuft (so auch Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, 5. Aufl., S 292).

Diese Auffassung des VwGH wurde wiederum von der Literatur stark kritisiert (vgl. etwa Ruppe, aaO S 42 f.; Raschbacher, ÖStZ 1978, 59 ff.); sie steht in diametralem Gegensatz zur Ansicht etwa von Schinnerer (Bankverträge II, 2. Aufl., S 21, 41), der darauf hingewiesen hat, daß beim Kreditvertrag der Erfüllungshandlung (Kreditanspruchnahme) keine selbständige rechtliche Bedeutung zukomme, weil die Disposition des Kunden seitens der Bank lediglich einen technischen Vorgang auslöse, während bei Annahme eines Darlehensvertrages für jeden Einzelfall eine Willensübereinstimmung von Bank und Kunden unterstellt werden müßte.

Selbst der Gesetzgeber scheidet die Begriffe Darlehensvertrag und Kreditvertrag nicht streng voneinander. So verwendet er etwa im WBFG 1968 (§10 Abs 1 lita und §§11 ff.) den Begriff "Darlehen", obwohl es sich bei dem dort vorgesehenen Finanzierungsinstrument wie aus den Einzelregelungen des WBFG 1968 deutlich wird - nicht um einen Real-, sondern um einen Konsensualkontrakt handelt, der gebührenrechtlich nicht als Darlehen iS der TP8, sondern als Kredit iS der TP19 zu qualifizieren wäre. (Die Frage der Unterstellung unter diese Tatbestände stellt sich freilich im Hinblick auf die Gebührenbefreiungsbestimmung des § 35 WBFG 1968 nicht.)

Auch im Gewerberecht wurden die Begriffe nicht streng voneinander geschieden. So definiert etwa § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung (BGBl. 304/1977) Kredite iS dieser Verordnung als "Geldkredit einschließlich des Gelddarlehens".

Ist aber die rechtliche Affinität zwischen Darlehensverträgen und Kreditverträgen so groß, daß eine klare und deutliche Scheidung der beiden Rechtsformen derartige Schwierigkeiten macht, und ist überdies eine weitgehende wirtschaftliche Gleichartigkeit vorhanden, so muß sich die eine Gebührenpflicht der Kreditverträge anordnende Norm auch einen Vergleich mit der die Gebührenpflicht von Darlehensgewährungen normierenden Regelung des Gebührengesetzes gefallen lassen. Aus den dargelegten Erwägungen der weitgehenden wirtschaftlichen Gleichartigkeit und rechtlichen Affinität von Darlehensverträgen und Kreditverträgen hält der VfGH eine derartige Überprüfung am Gleichheitsgrundsatz trotz der allgemeinen Formenstrenge des Gebührengesetzes, die sich daraus ergibt, daß die einzelnen Tatbestände an spezifische zivilrechtliche Gestaltungen und nicht an wirtschaftliche Gegebenheiten abgabenrechtliche Folgen knüpfen (vgl. Reeger - Stoll, Die Bundesabgabenordnung, 5. Aufl., Wien 1975, S 28 ff., insb. S 30; Frotz - Hügel - Popp, Kommentar zum GebG. Anm. B I 2c zu §§15 - 18), für notwendig und zulässig.

2. Unter dieser Annahme, die sich nunmehr als zutreffend herausgestellt hat, vermochte der VfGH in seinen Unterbrechungsbeschlüssen vorläufig keine Rechtfertigung dafür zu finden, daß Kreditverträge in Fremdwährungen schlechthin (TP19 Abs 1), Verträge über Kredite aus Mitteln des ERP-Fonds (TP19 Abs 4 Z 6) und Kreditverträge zur Finanzierung von Ausfuhrgeschäften (TP19 Abs 4 Z 4) von der Gebührenpflicht ausgenommen sind. Ferner schien es dem VfGH unsachlich zu sein, daß Lombard- und Faustpfandkredite (TP8 Abs 2 Z 1 und 2) sowie Schulderklärungen in Kontoauszügen, die Anerkennung von Kontoauszügen uä. (TP8 Abs 2 Z 4) nur im Bereich der Darlehensverträge, nicht aber auch im Bereich der Kreditverträge von der Gebührenpflicht befreit sind.

a) Der VfGH konnte vorläufig keinen Grund für die Rechtfertigung der Regelung finden, derzufolge Fremdwährungskredite schlechthin von der Gebührenpflicht ausgenommen sind (TP19 Abs 1), während Fremdwährungsdarlehen gebührenpflichtig bleiben. Es scheine vielmehr, daß der Grund für die Begünstigung von Fremdwährungskrediten - worin er immer liegen mag - auch für Darlehen durchgreife.

Auch die Bundesregierung gibt in ihrer Äußerung keine Begründung für die unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung von Fremdwährungskrediten iS der TP19 und Fremdwährungsdarlehen an, verweist aber darauf, daß es aus der Sicht der Häufigkeit und der wirtschaftlichen Bedeutung für den Gesetzgeber nicht geboten gewesen sei, neben Fremdwährungskrediten auch praktisch bedeutungslose Fremdwährungsdarlehen zu befreien. Es sei nach der Judikatur des VfGH nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber bei Abgrenzung auf die Häufigkeit und wirtschaftliche Bedeutung bestimmter Vorgänge Bedacht nehme. Die Bundesregierung nahm die geringe praktische Bedeutung von Fremdwährungsdarlehen deshalb an, weil Kreditgeschäfte in ausländischen Währungen, wenn sie im Ausland abgeschlossen und beurkundet werden, im Inland im Hinblick auf § 16 Abs 2 GebG überhaupt nur in Ausnahmefällen gebührenpflichtig werden könnten und somit bei der gesetzlichen Regelung außer Betracht bleiben könnten; soweit sie aber im Inland in ausländischen Währungen abgeschlossen würden, seien sie nahezu ausschließlich dem Kreditgeschäft der Kreditinstitute vorbehalten und würden in diesem Bereich - wegen der mangelnden Eignung des Darlehensvertrages als Realkontrakt - grundsätzlich nur als Kreditverträge und nicht als Darlehensverträge abgeschlossen.

Dieser Auffassung der Bundesregierung vermag der VfGH nicht beizupflichten. Ihm scheint schon die Begrenzung der Argumentation auf die Praxis der Kreditinstitute unzulässig zu sein, da der Gebührengesetzgeber nicht Fremdwährungskreditierungen von Kreditinstituten, sondern Kreditierungen in Fremdwährungen im gesamten Bereich der Wirtschaft einer gebührenrechtlichen Behandlung unterworfen hat, und zwar derart, daß solche Kreditierungen zwar dann, wenn sie als Kreditverträge iS der TP19 abgeschlossen werden, nicht aber, wenn sie in der Form von Darlehensverträgen abgeschlossen werden, gebührenbefreit sind. Daß aber im Bereich außerhalb der Bankgeschäfte Kredite im Auslandsverkehr häufig in Darlehensform abgeschlossen wurden, kann nicht bezweifelt werden. Es braucht in diesem Zusammenhang nur auf die grenzüberschreitende Finanzierung von Tochtergesellschaften hingewiesen werden, für die die Darlehensform keineswegs atypisch ist, was ihre Bestätigung zB auch in der Tatsache findet, daß die Oesterreichische Nationalbank eine generelle Bewilligungszusage für Veranlagungen durch Inländer im Ausland hinsichtlich der Gewährung von Darlehen an ausländische Unternehmungen erteilt hat, sofern diese Darlehensgewährung die Schaffung oder Aufrechterhaltung von tatsächlichen Einflußmöglichkeiten auf die Führung des ausländischen Unternehmens bezweckt (Kundmachung DE2/75 vom , Punkt I A 7 iVm litb, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 295 vom ).

Wollte daher die Bundesregierung mit ihren Ausführungen die Gleichheitsmäßigkeit der unterschiedlichen Regelung damit rechtfertigen, daß Fremdwährungsdarlehen quasi nur als Einzelfälle vom Gesetzgeber im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes nicht hätten berücksichtigt werden müssen, sondern als "Härtefälle" in Kauf zu nehmen gewesen wären (vgl. VfSlg. 5098/1965, 6193/1970, 6260/1970, 8073/1977, , G82/78 ua.) so trifft die Prämisse der Auffassung der Bundesregierung nicht zu. Wie der VfGH nämlich schon ausgesprochen hat (vgl. zB VfSlg. 7012/1973, 8352/1978), erlaubt es der Gleichheitsgrundsatz, nur jene Fälle zu vernachlässigen, die sich als atypische, bloß ausnahmsweise Härtefälle erweisen. Eine solche Situation liegt aber hier nicht vor. Fremdwährungsdarlehen sind vielmehr - wie dargetan - im Wirtschaftsleben durchaus nicht nur in Ausnahmsfällen vorkommende, teilweise sogar von der Rechtsordnung (vgl. die zitierte Kundmachung der Oesterreichischen Nationalbank) ausdrücklich anerkannte Rechtsgeschäfte.

Wollte die Bundesregierung aber mit ihren Darlegungen die Sachlichkeit einer Abgrenzung dartun, die auf die Häufigkeit und Bedeutung im Wirtschaftsleben an sich abstellt, so ist ihr auf dem Boden der Judikatur des VfGH gleichfalls entgegenzutreten: Es steht dem Gesetzgeber zwar im Rahmen des ihm eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraums frei, Begünstigungen für einzelne Lebensbereiche vorzusehen; soweit er solche Begünstigungen einräumt, muß er sie jedoch von den nicht begünstigten Fällen sachgerecht abgrenzen (vgl. zB VfSlg. 3822/1960, 4289/1962, 6071/1969). Auch wirtschaftspolitische und finanzpolitische Erwägungen sind in der Lage, eine derartige begünstigende Regelung sachlich zu rechtfertigen (vgl. zB VfSlg. 4289/1962, 5862/1968). Keinesfalls aber kann die sachliche Rechtfertigung für eine Begünstigung ausschließlich darin erblickt werden, daß sie die Fälle trifft, die häufiger eintreten als andere (vgl. zB VfSlg. 8352/1978).

Es erweist sich somit die vom Gesetzgeber vorgenommene unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung von Fremdwährungskrediten und Fremdwährungsdarlehen als sachlich nicht gerechtfertigt.

b) Der VfGH konnte weiters vorerst keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennen, daß nach § 33 TP19 Abs 4 Z 6 GebG Kredite aus Mitteln des ERP-Fonds generell gebührenbefreit sind, während Darlehen, welche aus Mitteln des ERP-Fonds gewährt werden, nicht gebührenfrei sind, obwohl gem. § 5 Abs 2 Z 2 ERP-Fondsgesetz (BGBl. 207/1962) die Vergabe von derartigen Darlehen unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich vorgesehen ist.

Der Vertreter der Bundesregierung verwies in der mündlichen Verhandlung vor dem VfGH darauf, daß auch Darlehen des ERP-Fonds nicht gebührenpflichtig, sondern im Grunde des § 23 Abs 3 ERP-Fondsgesetz im Wege einer persönlichen Befreiung des Fonds von der Entrichtung der bundesgesetzlich geregelten Abgaben von der Abgabenpflicht ausgenommen seien. Bei einem Darlehensvertrag als einem einseitig verbindlichen Rechtsgeschäft sei gem. § 28 Abs 1 Z 2 GebG ausschließlich der Darlehensgeber Gebührenschuldner, was sich aus dem Erkenntnis des VwGH Slg. 2221 F/1960 ergebe. Unter diesen Umständen könne immer dann, wenn der Darlehensgeber von der Entrichtung der Gebühr befreit sei, für den Darlehensvertrag keine Gebühr erhoben werden.

Mit dieser Ansicht ist die Bundesregierung im Recht. Es hat somit, wie die Bundesregierung richtig feststellt, die persönliche Befreiung des ERP-Fonds als Abgabeschuldner bei einem Darlehensvertrag als einseitig verbindlichem Rechtsgeschäft die Wirkung einer sachlichen Ausnahme (vgl. auch Warnung - Dorazil, Die Stempel- und Rechtsgebühren, 3. Auflage, Wien 1980, S 227 f.), sodaß unter diesem Gesichtspunkt nach § 5 Abs 2 Z 2 ERP-Fondsgesetz vom Fonds vergebene Darlehen im Ergebnis ebenso wie die Kreditverträge aus Mitteln des ERP-Fonds (§33 TP19 Abs 4 Z 6 GebG) nicht mit Gebühren belastet sind.

c) Der VfGH vermochte auch keine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von Kreditverträgen zur Finanzierung von Ausfuhrgeschäften, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964 übernommen hat, sowie deren Refinanzierung zu finden, die gem. § 33 TP19 Abs 4 Z 4 GebG gebührenbefreit sind, während für andere Kreditoperationen, deren Erlös der Finanzierung solcher Geschäfte dient, mangels einer analogen Bestimmung in TP8 eine Gebührenpflicht bestehe. Die gebührenrechtliche Begünstigung bloß der Kreditverträge schien dem VfGH vor allem deshalb sachlich nicht gerechtfertigt zu sein, weil § 1 Abs 1 Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1967 seit der Nov. BGBl. 187/1970 als derartige Kreditoperationen ausdrücklich "Anleihen, Darlehen oder sonstige Kredite" aufzählt.

Der Vertreter der Bundesregierung führte in der mündlichen Verhandlung vor dem VfGH aus, daß die Bedenken des VfGH sich wohl nur auf den Bereich der Refinanzierung erstrecken könnten, da § 1 Abs 1 Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz sich nur auf diesen Bereich beziehe. Damit verkennt die Bundesregierung jedoch die Bedeutung dieses, vom VfGH nur demonstrativ angeführten, Argumentes. Die Bedenken in dem dieses Verfahren einleitenden Gesetzesprüfungsbeschluß beziehen sich nicht nur auf die Sonderbehandlung von Kreditverträgen im Rahmen der Refinanzierung, sondern auch auf die Sonderbehandlung von Kreditverträgen für Ausfuhrförderungsgeschäfte in den verschiedenen Ausprägungen, die in Z 4 des § 33 TP19 Abs 4 GebG aufgezählt sind, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964 übernommen hat.

Der Vertreter der Bundesregierung hielt der Argumentation des VfGH entgegen, daß die gebührenrechtliche Behandlung von Kreditverträgen zur Finanzierung von Ausfuhrgeschäften sowie deren Refinanzierung durch die GebG-Nov. 1976, mit der die Kreditvertragsgebühr eingeführt worden ist, keine Änderung erfahren habe. Auch vor dieser Novelle seien derartige Kreditverträge gebührenfrei gewesen, während Darlehensverträge gem. § 33 TP8 GebG gebührenpflichtig waren. Es müsse dem Gesetzgeber freistehen, an unterschiedliche Rechtsformen anzuknüpfen, auch wenn damit gleichartige wirtschaftliche Folgen verbunden seien.

Überdies meinte der Vertreter der Bundesregierung, hinsichtlich des Bereiches der Refinanzierung habe für den Gesetzgeber der Gebührengesetz-Nov. keine Veranlassung bestanden, für eine an sich mögliche Rechtsform, von der aber in der Praxis kein Gebrauch gemacht werde, gebührenrechtlich gleiche Voraussetzungen zu schaffen, wie sie für auf den gleichen Zweck gerichtete und tatsächlich vorkommende Kreditverträge geschaffen wurden. Von 1970 bis zum Zeitpunkt der GebG-Nov. 1976 sei von der Kontrollbank AG, die nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1967 idF BGBl. 187/1970 der einzige in Frage kommende Darlehensnehmer für Refinanzierungsgeschäfte sei, kein Darlehen aufgenommen worden; die Geldbeschaffung sei ausnahmslos über Kredite und Anleihen erfolgt.

Schließlich wies der Vertreter der Bundesregierung darauf hin, daß die Auslegung, die Gebührenbefreiung für Refinanzierungsgeschäfte betreffe nur Refinanzierungskredite und nicht auch andere Refinanzierungsmaßnahmen, wie zB Darlehen, nicht zwingend sei. Insbesondere spreche die Tatsache, daß einerseits Refinanzierungskredite ohnedies bereits nach Z 2 des Abs 4 der TP19 als Kredite an Kreditinstitute von Rechtsgeschäftsgebühren befreit seien, es daher insoweit der Z 4 nicht bedurft hätte und daß andererseits nach den Erläuterungen zu den Änderungsanträgen zum Ausschußbericht (364 BlgNR, XIV. GP) "alle erforderlichen Refinanzierungsmaßnahmen" gebührenbefreit sein sollen, für die Auslegung, daß unter dem Gesetzesausdruck "sowie deren Refinanzierung" nicht nur Refinanzierungskredite, sondern auch Refinanzierungsdarlehen zu verstehen seien.

Der VfGH hatte sich zunächst mit dem letzten Einwand der Bundesregierung zu befassen. Denn wäre eine solche - im Ergebnis verfassungskonforme - Auslegung möglich, so bestünde hinsichtlich der Refinanzierungsmaßnahmen gar kein Anlaß für die Bedenken des VfGH, da ja in diesem Fall Refinanzierungskredite und Refinanzierungsdarlehen gebührenrechtlich gleich behandelt würden. Eine derartige Auslegung kommt jedoch aus systematischen Gründen nicht in Betracht. TP19 bezieht sich - wie auch deren Überschrift zeigt - auf die Gebührenpflicht betreffend Kreditverträge. Abs 1 normiert eine umfassende Gebührenpflicht für Kreditverträge; in Abs 4 werden Ausnahmen von dieser Gebührenpflicht für Kreditverträge bestimmt. Es ist bei diesem System des Gesetzes nicht möglich, die Z 4 in Abs 4 so auszulegen, daß sie auch von der Gebührenpflicht für andere Verträge als Kreditverträge befreien wollte.

Es sind daher nach Anordnung des GebG Kreditverträge zur Finanzierung verschiedener Ausfuhrgeschäfte, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen eine Bundeshaftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964 übernommen hat, sowie Kreditverträge zur Refinanzierung solcher Geschäfte von einer Gebührenpflicht ausgenommen, während analoge Darlehen, und zwar sowohl solche zur Finanzierung von Ausfuhrgeschäften als auch solche zur Refinanzierung mangels einer gleichartigen Ausnahmebestimmung in § 33 TP8 GebG der Gebührenpflicht unterliegen.

Die Bundesregierung vertritt nun die Auffassung, daß im Bereich der Refinanzierung (§1 Abs 1 Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1967 idF BGBl. 187/1970) die Finanzierung mit Hilfe von Darlehen keine Bedeutung habe, da die Geldbeschaffung bisher ausnahmslos über Kredite und Anleihen erfolgt sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Tatsache allein ausreicht, um die unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung zu rechtfertigen; denn jedenfalls ist die darlehensweise Finanzierung im Bereich der Finanzierung der Ausfuhrgeschäfte selbst von Bedeutung; dies hat auch die Bundesregierung nicht bestritten.

Insb. bei der Finanzierung von Beteiligungen, die in § 33 TP19 Abs 4 Z 4 GebG ausdrücklich genannt sind, kommt dem Darlehensvertrag jedenfalls eine Bedeutung zu, die es nicht erlaubt, die gebührenrechtliche Diskriminierung dieses Vertragstyps als atypischen, bloß ausnahmsweise auftretenden Härtefall zu vernachlässigen. Dies wird vor allem daraus deutlich, daß gem. § 2 Abs 1 Z 4 Ausfuhrförderungsverordnung 1977, BGBl. 282/1977, Beteiligungsgarantien "zur Deckung politischer Risken aus Beteiligungen oder beteiligungsähnlichen Darlehen von Exportunternehmen an Unternehmen mit Sitz im Ausland" vorgesehen sind. Solche Darlehen unterliegen - sofern nicht § 6 Abs 1 Z 3 KVStG anzuwenden ist - der Rechtsgeschäftsgebühr gem. § 33 TP8 GebG (vgl. Gaier aaO, S 233 f.). Eine sachliche Rechtfertigung für diese gebührenrechtliche Diskriminierung des der Finanzierung von Ausfuhrgeschäften dienenden Darlehensvertrages ist nicht zu finden. Insbesondere vermag die von der Bundesregierung zur Begründung hervorgehobene Tatsache, daß auch schon vor Inkrafttreten der GebG-Nov. 1976 diese Rechtslage bestanden hat und durch diese Novelle somit diesbezüglich keine abgabenrechtliche Veränderung eingetreten sei, keine sachliche Rechtfertigung zu bewirken.

Es erweist sich somit auch die vom Gesetzgeber vorgenommene unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung von Kreditverträgen (iS des § 33 TP19 GebG) und Darlehensverträgen, die der Finanzierung von Ausfuhrgeschäften mit Bundeshaftung dienen, als sachlich nicht gerechtfertigt.

d) Dem VfGH schien es ferner unsachlich zu sein, Lombard- und Faustpfandkredite nur in der Form des Darlehens von der Gebühr zu befreien (TP8 Abs 2 Z 1 und 2). Das in der Regierungsvorlage zum Gebührengesetz 1946 (110 BlgNR, V. GP, S 17) für die Befreiung der Lombarddarlehen angeführte Motiv der Vermeidung der Verteuerung des Lombardkredites und die für das Faustpfanddarlehen ins Treffen geführten sozialen Gründe schienen dem Gerichtshof - wenn überhaupt - in gleicher Weise für Kreditverträge dieser Art zu gelten.

aa) Die Bundesregierung stellt in ihrer Äußerung die Verfassungsmäßigkeit der Gebührenbefreiung der TP8 Abs 2 Z 1 des § 33 GebG in Frage und bezweifelt, ob anhand einer solchen (allenfalls unsachlichen) Regelung überhaupt zu prüfen sei, ob der Gesetzgeber bei Regelung der TP19 wegen Nichtaufnahme einer entsprechenden Ausnahmebestimmung unsachlich vorgegangen sei. Es dürfe das Maß, an dem eine allfällige Unsachlichkeit in der TP19 gemessen werden soll, seinerseits nicht selbst mit Unsachlichkeit behaftet sein.

Mit diesem Einwand verkennt die Bundesregierung die Bedeutung der vergleichsweisen Heranziehung der Ausnahmebestimmung der TP8 Abs 2 Z 1 im vorliegenden Prüfungsverfahren. Weder steht in diesem Verfahren die Verfassungsmäßigkeit dieser Ausnahmebestimmung selbst zur Erörterung noch bildet diese Ausnahmebestimmung das Maß für die Messung der TP19. Das Maß für die Prüfung bleibt vielmehr der Gleichheitsgrundsatz, vor dessen Hintergrund die Frage zu beantworten ist, ob für die unterschiedlichen Rechtsfolgen einer Befreiung der Lombarddarlehen von der Gebührenpflicht und einer existierenden Gebührenpflicht für sonstige Lombardkredite (nach TP19) im Hinblick auf die wirtschaftliche Gleichartigkeit und rechtliche Affinität dieser beiden Kreditformen eine sachliche Rechtfertigung gefunden werden kann. Wenn die Bundesregierung meinen sollte, daß eine der Ausnahme von Lombarddarlehen aus der Gebührenpflicht entsprechende Ausnahmeregelung in TP19 selbst mit dem Gleichheitsgebot in Konflikt geräte, so ist dem entgegenzuhalten, daß selbst diese Konsequenz einer Aufhebung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes nicht entgegenstünde (VfSlg. 6410/1971, 8533/1979).

Weiters führt die Bundesregierung zur Rechtfertigung der vom Gesetzgeber getroffenen Unterscheidung aus, daß es nicht unsachlich sein könne, Darlehen einerseits und wiederholt ausnutzbare Kredite andererseits, die sich voneinander sowohl in der Rechtsform als auch in der wirtschaftlichen Zielsetzung unterscheiden, unterschiedlich zu regeln. Dies gelte nicht nur für die Grundtatbestände, sondern auch für die diesen nachgeordneten Begriffe, wie Lombarddarlehen und Lombardkredite. Eine allfällige Möglichkeit der Gewährung von Einmalkrediten gegen Verpfändung von Waren oder Wertpapieren habe der Gesetzgeber aber mit Rücksicht auf deren Seltenheit und wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit - diese Form komme mit Rücksicht auf das für diese Zwecke ohnedies vorhandene Modell des Lombarddarlehens praktisch überhaupt nicht vor - vernachlässigen können, ohne dadurch den Gleichheitsgrundsatz zu verletzten. Es sei dem Gesetzgeber nicht verwehrt, hier unterschiedliche abgabenrechtliche Folgen an unterschiedliche Tatbestände zu knüpfen; solchen Regelungen könnten rechts- und wirtschaftspolitische Überlegungen des Gesetzgebers zugrunde liegen, die Vertragsparteien zu motivieren, von mehreren zum gleichen oder ähnlichen wirtschaftlichen Ziel führenden Rechtsgeschäften eines zu wählen. Der Gesetzgeber der Geb-Nov. 1976 habe durch die Nichtbefreiung der Lombardkredite verhindern wollen, daß auf diese Kreditart eine vermehrte Nachfrage erfolge, die hinsichtlich ihrer Konsequenzen rechts- und wirtschaftspolitisch nicht vertretbar wäre. In diesem Zusammenhang wies die Bundesregierung auf die im Fall des Lombarddarlehens vorliegenden Hemmnisse in der Flexibilität und Mobilität des Warenaustausches, die Häufigkeit von Rechtsstreitigkeiten und anderes hin.

Mit dieser Auffassung ist die Bundesregierung im Recht. Hinsichtlich der unterschiedlichen Behandlung von Darlehen und wiederholt ausnutzbaren Krediten braucht bloß auf die von der Bundesregierung hervorgehobene, unterschiedliche wirtschaftliche Bedeutung hingewiesen werden. Auch der VfGH ist in seinen Prüfungsbeschlüssen von der Sachlichkeit dieser Unterscheidung ausgegangen.

Aber auch der Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Lombarddarlehen und Einmalkrediten gegen Verpfändung von Waren oder Wertpapieren ist zuzustimmen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Behauptung der Bundesregierung, daß nicht revolvierende Lombardkredite (und nur um solche geht es in diesem Zusammenhang) derart selten sind, daß sie der Gesetzgeber als vernachlässigbare Einzelfälle behandeln konnte, zutrifft. Das von der Bundesregierung herausgestellte rechtspolitische Motiv vermag nämlich eine sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung zu bewirken, und zwar insbesondere deshalb, weil es in diesem Fall (anders als bei den bisher behandelten Ausnahmeregelungen) den Vertragspartnern, die eine Lombardkreditvereinbarung abschließen wollen, ohne Nachteil möglich ist, die gebührenrechtlich begünstigte Form des Lombarddarlehens zu wählen.

bb) Auch mit der Rechtfertigung der Ausnahme von Faustpfanddarlehen durch Pfandleihanstalten (TP8 Abs 2 Z 2) ist die Bundesregierung im Recht: Sie verweist darauf, daß nur solche Darlehensverträge gegen Faustpfand gebührenrechtlich befreit sind, die mit Pfandleihanstalten abgeschlossen werden. Diese Einschränkung habe den Gesetzgeber berechtigt, von einer gleichartigen Befreiung bei den Kreditverträgen abzusehen, weil nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung, denen Pfandleihanstalten unterliegen, diese nur zur Gewährung von Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen berechtigt sind (§278 GewO 1973).

Dem Gesetzgeber ist keine Unsachlichkeit vorzuwerfen, wenn er Darlehensverträge gegen Faustpfand mit Pfandleihanstalten als die nach altem Herkommen typischen Geschäfte der Pfandleiher aus sozialen Gründen von einer Gebührenpflicht befreit, hingegen Kreditgewährungen gegen Faustpfand, bei denen diese sozialpolitische Zielsetzung in der Regel nicht auf diese Weise zum Ausdruck kommt, einer solchen Begünstigung nicht teilhaftig werden läßt.

e) Schließlich hatte der VfGH den Fortbestand der Ausnahme von Schulderklärungen in Kontoauszügen, der Anerkennung von Kontoauszügen und von Mitteilungen über die Hereinnahme von Geldern (TP8 Abs 2 Z 4) mit der insoweit nicht beschränkten Gebührenpflicht von Kreditverträgen für nicht vereinbar gehalten: Was immer nämlich diese in ihrer Tragweite überaus unklare Ausnahme rechtfertigen mag, scheine es auch auf Erklärungen aus Anlaß von Kreditverträgen zuzutreffen. Insb. dürfte dies auch für den Ausschluß abstrakter Schulderklärungen oder Schuldanerkennungen der Fall sein.

Die in Rede stehende Regelung hat folgenden Wortlaut:

Der Gebühr unterliegen nicht ...

4. Schulderklärungen von Kreditunternehmungen in Kontoauszügen (laufende Rechnung), Erklärungen von Kunden solcher Unternehmungen über die Anerkennung derartiger Kontoauszüge und Mitteilungen im geschäftlichen Verkehre der Kreditunternehmungen über die Hereinnahme von Geldern auf Termin oder Kündigung;

Diese Regelung enthält zwei Befreiungstatbestände: Einmal sind Schulderklärungen von Kreditunternehmungen in Kontoauszügen und Erklärungen von Kunden solcher Unternehmungen über die Anerkennung derartiger Kontoauszüge von der Rechtsgeschäftsgebühr für Darlehen befreit, und zum anderen erstreckt sich die Befreiung auf Mitteilungen im geschäftlichen Verkehr der Kreditunternehmungen über die Hereinnahme von Geldern auf Termin oder Kündigung.

Die Bundesregierung führt in ihrer Äußerung aus, daß der Sinn dieser Regelung im Gebührengesetz nicht ganz klar sei. Die Bestimmung sei aus § 22 Abs 4 Z 2 des deutschen Urkundensteuergesetzes übernommen; sie habe nach Meinung der Bundesregierung gegenwärtig keinen Anwendungsbereich. Diese Bestimmung im Gebührengesetz enthalte eine Befreiungsregelung, die von einem Tatbestand befreit, der nach Abs 1 der TP8 überhaupt nicht der Gebühr unterliege. Der Ausschluß abstrakter Schulderklärungen von der Gebührenpflicht nach TP8 sei daher im Rahmen dieser TP ein Fremdkörper. Mit der Regelung werde nur etwas sichergestellt, was auf Grund der Tatbestandsumschreibung ohnedies nicht in Zweifel stehen könne. Daraus ergebe sich, daß eine solche Regelung bei den Kreditverträgen ebenfalls keinen Anwendungsbereich fände: Auch durch TP19 würden derartige abstrakte Schulderklärungen nicht von der Gebührenpflicht erfaßt, sodaß eine Befreiung solcher Erklärungen systemwidrig wäre.

Der VfGH folgt im Ergebnis den Ausführungen der Bundesregierung. Die gem. TP8 Abs 2 Z 4 von der Gebührenpflicht befreiten abstrakten Schulderklärungen können ihrer Rechtsform und Rechtswirkung nach - sie dienen primär der Information über den Kontostand (so hinsichtlich der Kontoauszüge, die im Zweifel nicht als Abrechnung, sondern nur als Mitteilung des jeweiligen Kontostandes zu werten seien, Hämmerle, Handelsrecht III, 2. Aufl., S 40) - nicht als Beurkundung von Darlehensverträgen angesehen werden.

Dies bringen auch die Erläuternden Bemerkungen zur - nicht Gesetz gewordenen - Regierungsvorlage für die GebG-Nov. 1975 (1317 BlgNR, XIII. GP) zum Ausdruck, indem sie den damals geplanten Wegfall der hier relevanten Befreiungsbestimmung folgendermaßen begründen:

Gebührenpflichtig sind nach der TP8 und der TP12 nur die Verpflichtungserklärungen auf Grund von Darlehen oder Krediten. Dies muß aus der Urkunde hervorgehen. Abstrakte Schulderklärungen oder Schuldanerkennungen sind daher nicht gebührenpflichtig. Die in Z 4 der Tarifpost 8 des § 33 des Gebührengesetzes 1957 enthaltenen Befreiungen von Schulderklärungen von Kreditunternehmungen in Kontoauszügen oder die Anerkennung derartiger Kontoauszüge durch Kunden der Kreditunternehmungen wurden daher in den Entwurf nicht aufgenommen. Diese Befreiungstatbestände wurden augenscheinlich irrtümlich aus dem deutschen Urkundensteuergesetz in das Gebührengesetz 1957 übernommen, obwohl auch dieses Gesetz abstrakte Schulderklärungen und Schuldanerkennungen nicht als gebührenpflichtig kennt.

Auch der Gesetzgeber der GebG-Nov. 1976 ging offenkundig von diesem Verständnis aus, wenn er eine Befreiungsbestimmung etwa für Kontoauszüge oder deren Anerkennung für Kreditverträge nicht normiert hat.

Da sich somit die Auffassung der Bundesregierung bestätigt hat, daß die in Rede stehende Befreiungsbestimmung insofern keine selbständige Bedeutung hat, als ihr keine rechtsgestaltende Funktion zukommt, ergibt sich die Unbedenklichkeit der eine derartige Ausnahme nicht ausdrücklich vorsehenden Bestimmung der TP19. Wenn nämlich für TP8 gilt, daß Schulderklärungen der genannten Art in dem die Gebührenpflicht begründenden Tatbestand des Abs 1 nicht eingegangen sind, muß dies auch für TP19 Abs 1 gelten. Beide gebührenrechtliche Tatbestände haben somit keinen eine Gebührenpflicht für derartige abstrakte Schulderklärungen begründenden Gehalt.

3. a) Es erweist sich somit die unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung von Fremdwährungskrediten (iS der TP19) und von Fremdwährungsdarlehen sowie auch die unterschiedliche Behandlung von Kreditverträgen und Darlehensverträgen, die der Finanzierung von Ausfuhrgeschäften mit Bundeshaftung (§33 TP19 Abs 4 Z 4 GebG) dienen, als sachlich nicht gerechtfertigt.

b) Dem VfGH schien es in den Prüfungsbeschlüssen nun nicht darauf anzukommen, ob die Regelung die Beschwerdeführer in den Anlaßfällen belastet und bei welcher der vergleichbaren Erscheinungen die abweichende Regelung gesetzestechnisch verfügt ist. Der Gerichtshof ging vielmehr davon aus, daß sich eine Unsachlichkeit einer Regelung nicht auf den Anlaßfall auszuwirken braucht, um ein Normprüfungsverfahren zu rechtfertigen und ihre Aufhebung zu ermöglichen. Auch wenn der Kreditvertrag ungerechtfertigterweise bevorzugt wäre oder die ungerechtfertigte Bevorzugung des Darlehens eine im Beschwerdefall nicht vorliegende Fallgestaltung beträfe, könnte aus Anlaß eines Kreditvertragsfalles eine Aufhebung des allenfalls verfassungswidrigen Teiles der TP19 in Betracht kommen, welche die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers beseitigen würde. Diese Überlegungen schienen dem VfGH auch für das umgekehrte Verhältnis der TP8 zur TP19 zu gelten.

Die Bundesregierung ist der Auffassung des VfGH entgegengetreten. Sie meint, daß ein abgabenrechtlicher Grundtatbestand und seine Befreiungsbestimmungen zwar eine systematisch geschlossene Einheit bilden und daß eine Unsachlichkeit des Grundtatbestandes das gesamte System mit Unsachlichkeit belaste; hingegen könnten unsachliche Ausnahmen vom Grundtatbestand diesen selbst nicht unsachlich machen. Die Befreiungsregelungen im Gebührengesetz seien im Verhältnis zum Grundtatbestand überdies bloß von untergeordneter Bedeutung und könnten als echte Ausnahmen von der Regel das umfassende Tatbestandsbild des Grundtatbestandes nicht beeinflussen.

Auf die unterschiedliche Behandlung von Fremdwährungskrediten und Fremdwährungsdarlehen bezogen, führte die Bundesregierung aus, daß wegen Fehlens einer Einschränkung auf Inlandswährung in der TP8 diese Tarifpost nicht zum Gegenstand einer Prüfung gemacht werden könne, wenn der zu entscheidende Rechtsfall kein Fremdwährungsdarlehen, sondern ein Darlehen in inländischer Währung betreffe.

Der Argumentation der Bundesregierung ist entgegenzuhalten, daß im vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahren eben nicht die Verfassungsmäßigkeit der Ausnahmebestimmungen, sondern die Verfassungsmäßigkeit der die Gebührenpflicht selbst anordnenden Absätze der TP8 und der TP19 zur Erörterung steht. Die Verfassungsmäßigkeit dieser allgemeinen Regelung über die Gebührenpflicht für Darlehnsverträge und Kreditverträge ist im Hinblick auf die Ausnahmen von der Gebührenpflicht in Prüfung gezogen worden. Da sich in diesem Verfahren die ungleiche Behandlung von Fremdwährungskrediten und Fremdwährungsdarlehen sowie von Kreditverträgen und Darlehensverträgen, die der Finanzierung von Ausfuhrgeschäften dienen, als sachlich nicht gerechtfertigt erwies, wirkt sich dies auf die Grundregel, welche die Gebührenpflicht normiert, selbst aus.

Im Erk. VfSlg. 8533/1979 hat der VfGH in einer vergleichbaren Situation durch Vergleich einer allgemeinen Regelung mit einer Ausnahmebestimmung eine Gleichheitswidrigkeit wegen Fehlens einer entsprechenden anderen Ausnahmereglung festgestellt und sodann den Grundtatbestand wegen Fehlens dieser Ausnahmeregelung als verfassungswidrig aufgehoben. Entgegen der Auffassung der Bundesregierung spielt es dabei keine Rolle, daß der VfGH in der bei ihm damals anhängigen Rechtssache die fehlende Befreiungsregelung, hätte es eine solche gegeben, anzuwenden gehabt hätte. Denn die Verfassungswidrigkeit einer Norm hängt - wie der Verfassungsgerichtshof ebenfalls in diesem Erkenntnis dargelegt hat - nicht davon ab, ob die Umstände, die sie verfassungswidrig machen, bei der Anwendung der Norm im Anlaßfall eine Rolle gespielt haben.

c) Für die beiden in Prüfung gezogenen Regelungen über die Gebührenpflicht ergibt sich daher folgendes:

Abs1 der TP8 des § 33 GebG unterwirft auch Fremdwährungsdarlehen sowie Darlehen zur Finanzierung von Ausfuhrgeschäften, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964 übernommen hat, einer Gebührenpflicht, obwohl die unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Affinität und wirtschaftlichen Gleichartigkeit vergleichbaren Kreditverträge nicht gebührenpflichtig sind und ist somit selbst gleichheitswidrig. Diese Bestimmung ist daher verfassungswidrig.

Ebenso ist aber im Hinblick auf die Regelung der TP8 auch Abs 1 der TP19 des § 33 GebG gleichheitswidrig, und zwar einerseits, weil er Fremdwährungskredite aus der Gebührenpflicht ausnimmt, andererseits, weil er als Regel iVm der Ausnahmebestimmung des Abs 4 Z 4 eine unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung von Kreditverträgen, die der Finanzierung von Ausfuhrgeschäften mit Bundeshaftung dienen, gegenüber gleichartigen Darlehensverträgen bewirkt. Im Hinblick auf diesen Zusammenhang ist daher auch Abs 1 der TP19 des § 33 GebG verfassungswidrig.

d) Der VfGH hätte die Ungleichheit auch beseitigen können, indem er nur die Gebührenpflicht betreffend Darlehensverträge oder nur die Gebührenpflicht betreffend Kreditverträge aufgehoben hätte. In diesem Fall wäre die Verfassungswidrigkeit ebenso beseitigt worden, weil das bloße Abstellen auf die Rechtsform dem Gebührengesetzgeber vom Gleichheitsgrundsatz der Verfassung her nicht verboten war und - wie unter III.1.c) dargetan wurde - der Gesetzgeber des Gebührengesetzes nur dann verpflichtet ist, wirtschaftliche Gleichartigkeiten zu beachten, wenn er selbst nicht bloß an die Rechtsform anknüpft, sondern auch nach wirtschaftlichen Zielsetzungen differenziert. Zu einer derartigen Lösung hat sich der Gerichtshof aber nicht entschlossen; er hätte nämlich auf diese Weise dem Gesetz einen völlig veränderten Inhalt gegeben, damit seine rechtspolitische Entscheidung an Stelle der rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers gesetzt und so eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm von der Verfassung her nicht zukommt (vgl. VfSlg. 4471/1963, 5810/1968, 6674/1972).

Die gänzliche Aufhebung beider in Prüfung gezogenen Bestimmungen setzt hingegen den Gesetzgeber - bei der (deshalb) für das Außerkrafttreten bestimmten Frist - in die Lage, eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen und seinen rechtspolitischen Vorstellungen entsprechende Ersatzregelung zu erlassen.

4. Es war somit gem. § 64 Abs 1 VerfGG 1953 wie im Spruch zu entscheiden.

Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesbestimmung gründet sich auf Art 140 Abs 5 dritter und vierter Satz B-VG idF BGBl. 302/1975.

Der Ausspruch, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art 140 Abs 6 B-VG in der genannten Fassung.

Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art 140 Abs 5 erster Satz B-VG und § 64 Abs 2 VerfGG.