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VfGH vom 10.03.2020, E4591/2019

VfGH vom 10.03.2020, E4591/2019

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Entfall des Namensbestandteils "zu" wegen Verwendung untersagter Adelszeichen; Erforderlichkeit der Prüfung des historischen Adelsbezugs bzw des Eindrucks bestehender Vorrechte auf Grund der Geburt oder des Standes

Spruch

I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der minderjährige Beschwerdeführer wurde am geboren. Im Zuge der Beurkundung der Geburt wurde – abgeleitet vom gleichlautenden Namen der Mutter, einer deutschen Staatsangehörigen, – der Familienname "*** zu ***" eingetragen. Durch Abstammung vom Vater hat der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft erworben. Von der Mutter leitet der Beschwerdeführer die deutsche Staatsangehörigkeit ab.

Mit Bescheid vom berichtigte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Zell am See die Eintragung der Geburt des Beschwerdeführers gemäß "§42 PStG 2013 in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGB. Nr 211/1919 idF BGBl Nr 1/1920 [im Folgenden: AdelsaufhebungsG] iVm § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr 237/1919 [im Folgenden: Vollzugsanweisung]", dahingehend, dass der Familienname des Beschwerdeführers "***-***" zu lauten habe.

2.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Erkenntnis vom als unbegründet ab. Bei dem Namensbestandteil "zu" handle es sich um ein für österreichische Staatsbürger unzulässiges Adelszeichen, das nach außen den Eindruck erwecken könne, dass für den Beschwerdeführer Vorrechte der Geburt oder des Standes bestünden.

3.Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Art 7 B-VG und auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK und nach Art 7 GRC, sowie in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen generellen Rechtsvorschrift behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung ergebe sich, dass das AdelsaufhebungsG und die Vollzugsanweisung nicht auf den Namen des Beschwerdeführers anwendbar seien, da sich dieser nur auf das Recht zur Führung des Adelszeichens "von" beziehe, das kein Bestandteil des Namens des Beschwerdeführers sei. Für den Fall, dass nicht nur das Wort "von", sondern auch andere Bindewörter untersagt seien, sei die Berichtigung dennoch unzulässigerweise erfolgt, da der Name des Beschwerdeführers nicht geeignet sei, den Anschein einer adeligen Herkunft und entsprechender Vorrechte hervorzurufen. Da das Wort "zu" kein in Österreich gebräuchliches Adelszeichen gewesen sei, könne ein Name, der lediglich ein "zu" aber kein "von" enthält, nicht den Anschein des Adels erwecken. Im Übrigen sei am Namen des Beschwerdeführers eindeutig zu erkennen, dass es sich bei diesem um den Namen einer ehemaligen Bauernfamilie handle. Die Bezeichnung "***" habe die Größe des Bauernhofes im Vergleich zu den anderen Höfen des Ortes bezeichnet, die Beifügung "zu ***" habe dazu gedient, erkennen zu können, an welchem Ort der Bauer ansässig gewesen sei. Da die bäuerliche Herkunft des Namens des Beschwerdeführers offenkundig sei, vermöge dieser nicht einmal den Anschein adeliger Herkunft und entsprechender Vorrechte zu erwecken.

4.Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Zell hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Äußerung zum Sachverhalt erstattet. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat die Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen.

II.Rechtslage

1.Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013), BGBl I 16/2013 idF BGBl I 104/2018, lauten auszugsweise:

"1. HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINER TEIL

1. Abschnitt

Allgemeines

Personenstand und Personenstandsfall

§1. (1) Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.

(2) Personenstandsfälle sind Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tod.

[…]

3. HAUPTSTÜCK

EINTRAGUNG DES PERSONENSTANDSFALLES UND PERSONENSTANDSREGISTER

1. Abschnitt

Eintragung des Personenstandsfalles

[…]

Berichtigung

§42. (1) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.

(2) Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.

(3) Die Berichtigung kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden.

(4) Offenkundige Schreibfehler kann jede Personenstandsbehörde auch ohne Einbindung des Betroffenen berichtigen.

(5) Jedwede Berichtigung ist dem Betroffenen mitzuteilen."

2.Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. 211/1919 idF BGBl I 2/2008, lauten:

"§1. Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger

werden aufgehoben.

§2. Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.

[…]

§4. Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach § 1 als aufgehoben

anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.

§5. Die in Österreich bestehenden weltlichen Ritter- und Damenorden werden aufgehoben."

3.Die maßgeblichen Bestimmungen der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom , über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. 237/1919 idF StGBl. 484/1919, lauten:

"§1. Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.

§2. Durch § 1 des Gesetzes vom , St. G. Bl. Nr 211, sind aufgehoben:

1. das Recht zur Führung des Adelszeichens 'von';

2. […]"

4.Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), BGBl 304/1978 idF BGBl I 72/2019, lauten:

"Personalstatut einer natürlichen Person

§9. (1) Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.

(2) […]

Name

§13. (1) Die Führung des Namens einer Person ist nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.

(2) Der Schutz des Namens ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Verletzungshandlung gesetzt wird."

III.Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

1.Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat.

2.Gemäß § 1 des im Verfassungsrang stehenden und den Gleichheitsgrundsatz des Art 7 Abs 1 B-VG diesbezüglich ausführenden AdelsaufhebungsG wird "[d]er Adel […] österreichischer Staatsbürger […] aufgehoben". § 1 der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vollzugsanweisung präzisiert diese Bestimmung dahingehend, dass die Aufhebung des Adels alle österreichischen Staatsbürger, "und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt", trifft.

Näherhin bestimmt diese – im Verordnungsrang stehende (siehe ) – Vollzugsanweisung in ihrem § 2 Z 1, dass durch § 1 des AdelsaufhebungsG das Recht zur Führung des Adelszeichens "von" untersagt ist.

3.In VfSlg 17.060/2003 hat der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die besondere Funktion des AdelsaufhebungsG zur Herstellung demokratischer Gleichheit (vgl Kolonovits, in: Korinek/Holoubek et al [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Vorbemerkungen zum AdelsaufhG, Rz 8) festgehalten, dass österreichische Staatsbürger nach diesem Verfassungsgesetz allgemein nicht berechtigt sind, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen.

In VfSlg 19.891/2014 hat der Verfassungsgerichtshof an dieser Auffassung explizit festgehalten und ausgeführt, dass es die aus seinem historischen Entstehungszusammenhang begründete Zielsetzung des AdelsaufhebungsG ist, die in Art 7 Abs 1 Satz 2 B-VG festgeschriebene Grundaussage der Verfassung der demokratischen Republik Österreich, dass für alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind, dahingehend zu konkretisieren, dass der Adel und seine äußeren Ehrenvorzüge für österreichische Staatsbürger ausnahmslos aufgehoben werden (§1 AdelsaufhebungsG). Kein österreichischer Staatsbürger soll also einen Namen (Namensbestandteil oder -zusatz) führen oder erwerben können, der im Sinne des AdelsaufhebungsG Adelsbezeichnungen enthält und somit den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes.

Das AdelsaufhebungsG schließt nach dieser Rechtsprechung also für österreichische Staatsbürger den Erwerb von Namensbestandteilen oder -zusätzen aus, die im Sinne des AdelsaufhebungsG und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung Adelsbezeichnungen darstellen. Der Zusatz "von" stellt ein solches als Namensbestandteil unzulässiges Adelszeichen dar.

In VfSlg 20.234/2017 hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass im Hinblick auf die besondere Zielsetzung des AdelsaufhebungsG zur Herstellung demokratischer Gleichheit durch Abschaffung des Adels und auch seiner "äußeren Ehrenvorzüge" (§1 AdelsaufhebungsG) diese Verfassungsbestimmung und in der Folge in entsprechender Interpretation § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung dahingehend zu verstehen sind, dass ein Verbot, das Wort "von" als Namensbestandteil zu führen, nicht nur für jene Familiennamen besteht, die tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweisen. Die aus dem historischen Entstehungszusammenhang begründete Zielsetzung des AdelsaufhebungsG geht nämlich in Konkretisierung der in Art 7 Abs 1 Satz 2 B-VG festgeschriebenen Grundaussage der Verfassung der demokratischen Republik Österreich, dass für alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind, auch dahin, einen Namen (Namensbestandteil oder -zusatz) zu verbieten, der den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes (siehe auch VfSlg 19.891/2014).

Bei dieser Beurteilung kommt es darauf an, ob der in Rede stehende Name (Namensbestandteil oder -zusatz) geeignet ist, in den Beziehungen der Menschen untereinander das Bestehen solcher Vorrechte zum Ausdruck zu bringen, wobei die objektive Wahrnehmung derjenigen, die das Diskriminierungsverbot des Art 7 Abs 1 Satz 2 B-VG vor einer Ungleichbehandlung auf Grund von Vorrechten der Geburt oder des Standes schützen will, maßgeblich ist (vgl auch , Bogendorff von Wolffersdorff, Rz 79: "[…] Adelsbezeichnungen oder -bestandteile, die glauben machen könnten, dass der Träger des Namens einen entsprechenden Rang inne habe […]"). In diesem Sinn ist das durch § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung als Namensbestandteil verbotene Wort "von" grundsätzlich geeignet, den Anschein einer adeligen Herkunft und damit entsprechender Vorrechte hervorzurufen, ohne dass es darauf ankommt, ob die konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist (VfSlg 20.234/2017).

4.Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass das AdelsaufhebungsG in Verbindung mit der Vollzugsanweisung österreichischen Staatsbürgern zunächst ausnahmslos untersagt, Namensbestandteile oder -zusätze zu führen, die Adelsbezeichnungen darstellen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um inländische oder ausländische Adelsbezeichnungen handelt.

Durch das AdelsaufhebungsG sind österreichischen Staatsbürgern des Weiteren auch solche Namensbestandteile oder -zusätze untersagt, die von einer objektiven Wahrnehmung der Staatsbürger (Art7 Abs 1 B-VG) ausgehend geeignet sind, in den Beziehungen der Menschen untereinander das Bestehen solcher Vorrechte zum Ausdruck zu bringen. Das Wort "von" als Namensbestandteil ist nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich geeignet, den Anschein einer adeligen Herkunft hervorzurufen.

5.Das Landesverwaltungsgericht Salzburg geht (ausschließlich) mit folgender Begründung davon aus, dass es sich bei dem Namensbestandteil "zu" im Fami-liennamen des Beschwerdeführers um einen auf Grund des AdelsaufhebungsG und der Vollzugsanweisung unzulässigen Namensbestandteil handle:

"Nach der Spruchpraxis des Verfassungsgerichtshofes kommt es dabei darauf an, ob der in Rede stehende Name (Namensbestandteil oder Namenszusatz) geeignet ist, in den Beziehungen der Menschen untereinander das Bestehen solcher Vorrechte zum Ausdruck zu bringen. Es kommt also auf die objektive Wahrnehmung für diejenigen an, die das Diskriminierungsverbot des Art 7 Abs 1 Satz 2 B-VG vor einer Ungleichbehandlung aufgrund von Vorrechten der Geburt oder des Standes schützen will. Der Namensbestandteil 'zu' stellt ein Adelsprädikat bzw Adelszeichen dar. Der Namensbestandteil 'zu' kann nach außen den Eindruck erwecken, für den Betroffenen bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes."

5.1.Es ist im Verfahren unbestritten, dass der (minderjährige) Beschwerdeführer als österreichischer Staatsbürger von seiner Mutter, einer deutschen Staatsangehörigen, nur einen Namen bzw Namensbestandteil oder -zusatz ableiten kann, der im Einklang mit den Vorgaben des AdelsaufhebungsG und der Vollzugsanweisung steht (VfSlg 17.060/2003, 19.891/2014).

5.2.§2 Z 1 der in Konkretisierung des AdelsaufhebungsG ergangenen Vollzugsanweisung untersagt ausdrücklich nur die Führung des Adelszeichens "von". Dieses bringt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Ausdruck, dass für seinen Träger Vorrechte der Geburt oder des Standes bestünden. Die Führung des Namenszusatzes "von" ist daher, unabhängig davon, ob die im Einzelfall konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist, durch § 1 AdelsaufhebungsG untersagt (VfSlg 20.234/2017).

Nun erstreckt § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung die Untersagung der Führung des Adelszeichens "von" nicht ausdrücklich auch auf vergleichbare deutschsprachige Namenszusätze (zu Namensbestandteilen und -zusätzen ausländischen Ursprungs siehe ). Das bedeutet aber nicht, dass deutschsprachige Namenszusätze mit vergleichbarer Bedeutung wie "von" vom Verbot des § 1 AdelsaufhebungsG iVm § 1 und § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung keinesfalls erfasst sind. Vor dem Hintergrund der Zielsetzung des AdelsaufhebungsG und der Vollzugsanweisung (siehe VfSlg 19.891/2014) können insbesondere Namenszusätze wie etwa "von und zu" zur Gänze erfasst sein.

Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob ein bestimmter Namenszusatz – wie im vorliegenden Fall "zu" – entweder tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist oder ob der deutschsprachige Namenszusatz auch ohne historischen Adelsbezug der konkreten Namens- oder Familiengeschichte (VfSlg 20.234/2017) den Eindruck erweckt, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes (VfSlg 19.891/2014). In diesen Fällen ist die Führung des Namenszusatzes nach den genannten (verfassungs-)gesetzlichen Vorgaben untersagt.

5.3.Das Landesverwaltungsgericht Salzburg geht, ohne nähere Ermittlungen und ohne nähere Begründung, davon aus, dass der Namensbestandteil "zu" auch losgelöst vom Adelszeichen "von" im Namen des Beschwerdeführers nach außen den Eindruck erwecken könne, für den Beschwerdeführer bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes. Für den Verfassungsgerichtshof ist nicht erkennbar, auf welche Erwägungen und Ermittlungsergebnisse das Landesverwaltungsgericht Salzburg diese Aussage stützt, insbesondere aus welchen Gründen dem Namenszusatz "zu" im maßgeblichen Kontext (vgl VfSlg 20.234/2017) eine vergleichbare Bedeutung wie dem Adelszeichen "von" zukommt.

Ob es sich im konkreten Fall beim Namen des Beschwerdeführers um eine Adelsbezeichnung handelt, die tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist, hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg, ausgehend von seiner Rechtsauffassung, nicht geprüft. Dies wird im fortgesetzten Verfahren allenfalls nachzuholen sein.

6.Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat daher in entscheidungswesentlichen Punkten jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und damit sein Erkenntnis mit Willkür belastet.

IV.Ergebnis

1.Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2.Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3.Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2020:E4591.2019
Schlagworte:
Adel, Namensrecht, Personenstandswesen

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