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VfGH vom 08.06.2020, E4386/2019

VfGH vom 08.06.2020, E4386/2019

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelnde Auseinandersetzung mit der bevorstehenden Geburt eines weiteren Kindes sowie mangelnder Begründungswert herabwürdigender Aussagen durch das BVwG zur Familiengründung während eines anhängigen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz

Spruch

I.1.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan und gegen die Setzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK sowie in seinem Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz, BGBl Nr 390/1973, verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2.Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der am geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Er stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Druckerei seines Vaters, in der er gearbeitet habe, habe einen telefonischen Auftrag, für die Daesh (IS) Fahnen und Plakate zu drucken, abgelehnt, woraufhin er mit dem Tod bedroht worden sei.

2. Mit Bescheid vom wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig ist und setzte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am mit Erkenntnis vom als unbegründet ab (Spruchpunkt A.):

3.1. Hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz betreffend den Asylstatus führt das Bundesverwaltungsgericht aus, es sei keine asylrelevante Verfolgung gegeben, weil es bei den Drohanrufen geblieben und Mitglieder des IS weder den Beschwerdeführer noch seinen Vater oder andere Familienmitglieder persönlich bedroht oder diese im Heimatdorf aufgesucht und attackiert hätten.

3.2. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Integration des Beschwerdeführers ist dieser seit etwas über vier Jahren im Bundesgebiet. Er bestand am die Integrationsprüfung, bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (B1 Niveau) und zu Werte- und Orientierungswissen, erbrachte in den Jahren 2016 und 2017 gemeinnützige Leistungen und ist strafrechtlich unbescholten. Am begann er eine Lehre als Bürokaufmann, die er allerdings am wieder abbrach. 2017 lernte der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin kennen, die er am in einer Moschee heiratete. Am kam die gemeinsame Tochter zur Welt, die – wie ihre Mutter – österreichische Staatsbürgerin ist. Eine gemeinsame Obsorge wurde bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht beantragt.

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt und kümmert sich um die Tochter. Die Tochter ist im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes knapp ein Jahr alt, die Lebensgefährtin erneut schwanger.

Vor diesem Hintergrund begründet das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehrentscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass der Beschwerdeführer zwar anfänglich durchaus bestrebt gewesen sei, sich zu integrieren, sodann aber "verantwortungslos" gehandelt habe, denn "er führte zwei Schwangerschaften herbei, ohne sich mit den Konsequenzen des Ausgangs seines Asylverfahrens auf die Eltern-Kind-Beziehung zu befassen." Der Beschwerdeführer kümmere sich um seine Tochter. Eine Ausreise hätte aber dennoch nicht zur Folge, dass diese als österreichische Staatsangehörige ebenfalls gezwungen wäre, auszureisen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, der die alleinige Obsorge für die gemeinsame Tochter zukomme, erhalte finanzielle Unterstützung sowie eine Wohnmöglichkeit von ihrer Familie. Der Beschwerdeführer trage finanziell zum Unterhalt kaum bis gar nicht bei. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter würde bei seiner Rückkehr nach Afghanistan zwar vorübergehend abbrechen, das sei aber angesichts des jungen Alters der Tochter eine verhältnismäßige Beeinträchtigung des Kindeswohles. Betreffend die zweite Schwangerschaft der Lebensgefährtin sei festzuhalten, dass ein von Art 8 EMRK geschütztes Familienleben erst im Zeitpunkt der Geburt entstehe.

4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen.

II. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die erlassene Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan und gegen die Festlegung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise richtet, begründet.

2. Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende verwaltungsgerichtliche Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn es der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs 1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl VfSlg 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).

3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei der gemäß Art 8 Abs 2 EMRK gebotenen Interessenabwägung unterlaufen:

3.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 17.340/2004 ausgeführt hat, darf eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Art 8 EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl die in VfSlg 18.223/2007 und 18.224/2007 wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Familienleben und auf das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern (vgl hiezu ; zur Bedeutung der mit einer Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind verbundenen Auswirkungen VfSlg 19.362/2011). Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl VfSlg 18.388/2008, 18.389/2008, 18.392/2008).

3.2. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK, die das Bundesverwaltungsgericht vornimmt, als fehlerhaft:

Das Bundesverwaltungsgericht stellt zwar fest, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erneut schwanger ist und das zweite Kind Mitte März 2020 zur Welt kommen werde. In weiterer Folge geht das Bundesverwaltungsgericht aber davon aus, dass hinsichtlich des ungeborenen Kindes noch kein schützenswertes Familienleben vorliege. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist jedoch auch auf den Umstand, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erneut von diesem schwanger ist, Bedacht zu nehmen (vgl ; , E3079/2018; , E1791/2019; E4269/2019).

Im Zeitpunkt der gegenständlichen Rückkehrentscheidung war es absehbar, dass der Beschwerdeführer demnächst erneut Vater werden würde. Davon ausgehend hätte sich das Bundesverwaltungsgericht sohin mit der Schwangerschaft und den Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie sowie auch mit den damit einhergehenden Folgen für die Lebensgefährtin auseinandersetzen und begründen müssen, warum diese Trennung samt den damit einhergehenden Folgen im öffentlichen Interesse geboten ist.

3.3. Indem das Bundesverwaltungsgericht diesen Umstand bei seiner Interessenabwägung nicht berücksichtigt hat, hat es – ungeachtet des Umstandes, dass das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein hätte müssen (vgl zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser Umstand zwar zu berücksichtigen ist, einen Eingriff in das Recht aus Art 8 EMRK aber nicht ausschließt, etwa VfSlg 18.223/2007) – diese mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel belastet.

4. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

4.1. Auch ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

Das Bundesverwaltungsgericht stellt zur Begründung der Rückkehrentscheidung mehrfach auch darauf ab, dass die Gründung einer Familie während des Asylverfahrens "verantwortungslos" sei. Das Bundesverwaltungsgericht verwendet dabei im Zusammenhang zur Beschreibung der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin und der Einordnung als Familienleben den Begriff "schwängern". Weiters führt es an, dass die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie auch deswegen gerechtfertigt sei, "da der BF andernfalls für sein verantwortungsloses Verhalten samt Missachtung der österreichischen Gesetz[e] belohnt und im Vergleich zu AsylwerberInnen", die "bewusst vorbeugen/verhindern, während ihrer anhängigen Asylverfahren Kinder in Österreich zu zeugen", bevorzugt würde. Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, welcher Begründungswert diesen, als solche herabwürdigenden Äußerungen zukommen soll (siehe zum fehlenden Begründungswert derartiger Äußerungen ).

Diesbezüglich erweist sich die Begründung der Rückkehrentscheidung damit als nicht nachvollziehbar, was das angefochtene Erkenntnis insoweit auch mit Willkür belastet ().

5. Im Übrigen – soweit die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wurde – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs 2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, abzusehen.

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan und gegen die Setzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK sowie im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz, BGBl 390/1973, verletzt worden.

2. Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 bzw § 19 Abs 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2020:E4386.2019
Schlagworte:
Asylrecht, Privat- und Familienleben, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

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