VfGH vom 26.06.2020, E4227/2019
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Erlassung eines Einreiseverbots und einer Rückkehrentscheidung mit widersprüchlichen, nicht nachvollziehbare Aussagen betreffend einen straffälligen Staatsangehörigen der Türkei
Spruch
I.1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei, gegen die Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes und gegen die Festsetzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise, abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin, die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, der im Juli 2007 im Alter von zehn Jahren legal nach Österreich einreiste und seitdem durchgehend über einen Aufenthaltstitel verfügt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 207a Abs 1 Z 1 StGB und § 12 3. Fall StGB iVm § 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, die Strafe wurde zur Gänze unter Verhängung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat am die endgültige Strafnachsicht beschlossen.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ im zweiten Rechtsgang mit Bescheid vom gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Zudem wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom als unbegründet ab, mit der Maßgabe, dass die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs 5 (anstatt Abs 4) FPG iVm § 9 BFA-VG gestützt wurde. Zudem wurden die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, auf Verlängerung des Aufenthaltstitels sowie auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen als unzulässig zurückgewiesen.
3.1. Der Beschwerdeführer verfüge seit seiner legalen Einreise im Juli 2007 über einen Aufenthaltstitel und eine aufrechte Meldeadresse in Österreich. Er lebe mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Er habe eine Lehre abgebrochen und zeitweise Arbeitslosengeld bezogen. Seit sei er durchgehend beim selben Arbeitgeber erwerbstätig. Der Beschwerdeführer sei wegen der Herstellung einer pornografischen Darstellung einer minderjährigen Person und als Beitragstäter wegen schwerer Erpressung mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden, wobei diese zur Gänze unter Verhängung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Unter einem sei die Bewährungshilfe und eine Sexualtherapie angeordnet worden.
3.2. Auf Grund der festgestellten Erwerbstätigkeit habe der Beschwerdeführer die in Art 6 des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) vorgesehene Rechtsstellung erworben. Die somit entstandenen Rechte könne er nur verlieren, wenn er den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum verlasse oder wenn er wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gemäß Art 14 ARB 1/80 darstelle. Die Behörde habe nun rechtskonform – entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere ) – eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG iVm einem Einreiseverbot erlassen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer setze voraus, dass von ihm eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehe.
3.3. Der Beschwerdeführer habe den Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 1 FPG durch die rechtskräftige Verurteilung erfüllt, was das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziere. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei zutreffend von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden, hinreichend schweren, gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Falle des Verbleibs des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausgegangen. Durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers sei ein besonders gewichtiges Grundinteresse der Gesellschaft beeinträchtigt worden. Aus dem strafbaren Verhalten sei die dem Beschwerdeführer innewohnende kriminelle Energie ersichtlich geworden. Es habe sich ein Persönlichkeitsbild ergeben, bei dem angesichts der Verwerflichkeit dieses Verhaltens die Befürchtung nahegelegen sei, er werde mit seinem Handeln auch künftig die öffentliche Sicherheit nachhaltig gefährden. Auf Grund der keineswegs auszuschließenden Wiederholungsgefahr sei von einer erheblichen und gegenwärtigen Bedrohung der öffentlichen Sicherheit auszugehen. Der seit der Verurteilung vergangene Zeitraum von etwas mehr als drei Jahren sei noch zu kurz, um von einem nachhaltigen Gesinnungswandel ausgehen zu können, zumal der Beschwerdeführer zweimal besonders verwerfliche Tathandlungen in einem zeitlichen Abstand von nur etwa neun Monaten begangen habe. Wiewohl es zu bedenken gegolten habe, dass der Beschwerdeführer sämtliche mit der Verurteilung auferlegten Weisungen eingehalten und nunmehr offenbar – angesichts der inzwischen längerfristigen Erwerbstätigkeit – einen "positiven Lebenswandel vollzog[en]" habe, sei das Gewicht seiner Straftaten dadurch nicht in ausreichendem Maße geschmälert, sodass nach wie vor von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen sei. Zwar scheine ein Rückfall aus wirtschaftlichen Motiven derzeit nicht wahrscheinlich, zumal er einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehe. Allerdings sei angesichts der dem Beschwerdeführer bei der Tatbegehung innewohnenden hemmungslosen Grundhaltung, dennoch eine potentielle Rückfallgefahr anzunehmen. Im Hinblick auf die von ihm behauptete und auch seitens des Berichtes des Vereins LIMES unterstellte Verantwortung für seine Straftaten und seine gute Absicht, künftig mit seinen Angehörigen ein geläutertes Leben führen zu wollen, sei zu bedenken gewesen, dass ihn in der Vergangenheit auch sein familiäres Umfeld nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten habe. Wie sich die behauptete Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers für seine Straftaten – außer dem bisherigen Absehen von der Begehung weiterer Strafdelikte und dem pflichtgemäßen Besuch der gerichtlich angeordneten Maßnahmen – konkret manifestiert habe, habe sich für das Gericht nicht erhellt.
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungs-gesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.
II. Erwägungen
Die Beschwerde ist zulässig.
A. Soweit sie sich gegen die Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei, das Einreiseverbot und die Frist für die freiwillige Ausreise richtet, ist sie auch begründet:
1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
2. Dem Bundesverwaltungsgericht sind folgende Fehler unterlaufen:
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich auf nicht nachvollziehbare und zum Teil widersprüchliche Aussagen, denen kein auf den konkreten Fall bezogener Begründungswert zukommt:
2.2. Zunächst führt das Bundesverwaltungsgericht – gestützt auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – aus, dass die gerichtliche Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, für sich genommen nicht zur Annahme einer schwerwiegenden Gefahr ausreiche. Aus einem einmaligen Fehlverhalten könne zwar eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden, dies setze jedoch eine entsprechende Gravität voraus. Das Bundesverwaltungsgericht hat es unterlassen, diese Gravität in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise für den konkreten Fall (einmalige Verurteilung, Alter bei der Tatbegehung, konkret verhängte und bereits endgültig nachgesehene Strafe [im Verhältnis zum Strafrahmen], [keine] besondere Brutalität und Gewalt bei Begehung der konkreten Straftat etc.) darzulegen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bedarf es einer Einzelfallprüfung, ob das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt (, Ziebell, Rz 82 mwN; vgl auch ). Hiebei hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Haftstrafe antreten musste und die endgültige Strafnachsicht (Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom ; vgl zur Berücksichtigung von nach der letzten Behördenentscheidung eingetretenen Tatsachen EuGH, Ziebell, Rz 84), gänzlich außer Acht gelassen. Dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung wohlverhalten hat, stellt das Bundesverwaltungsgericht außer Frage. Für den Verfassungsgerichtshof ist daher nicht ersichtlich, worin sich die Nachdrücklichkeit der maßgeblichen Gefahr manifestiert haben soll: Der Beschwerdeführer wurde zu einer bedingten Strafe rechtskräftig verurteilt, die Probezeit ist abgelaufen und endgültige Strafnachsicht eingetreten.
2.3. In der Folge ist auch die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass keine positive Zukunftsprognose angestellt werden könne, nicht nachvollziehbar: Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, einerseits sei aus dem strafbaren Verhalten, insbesondere wegen zwei verschiedener Handlungen, ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer eine kriminelle Energie innewohne und könne eine Wiederholungsgefahr keineswegs ausgeschlossen werden. Andererseits geht es selbst davon aus, dass sämtliche mit der Verurteilung auferlegten Weisungen (Bewährungshilfe, Therapie) eingehalten wurden und der Beschwerdeführer nunmehr offenbar einen "positiven Lebenswandel vollzog[en]" habe (zum Wohlverhalten seit der Verurteilung siehe Pkt. 2.2.). Auch ein Rückfall aus wirtschaftlichen Motiven scheine nicht wahrscheinlich. Im Widerspruch dazu kommt das Bundesverwaltungsgericht sodann zum Ergebnis, dass dennoch eine potentielle Rückfallgefahr anzunehmen sei.
3. Die Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes erweist sich als unzureichend und nicht nachvollziehbar. Das angefochtene Erkenntnis ist daher schon aus diesem Grund mit Willkür belastet.
B. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs 2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
2. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei, gegen die Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes und gegen die Festsetzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise, abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese insoweit gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 bzw § 19 Abs 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.
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ECLI: | ECLI:AT:VFGH:2020:E4227.2019 |
Schlagworte: | Fremdenrecht, Rückkehrentscheidung, Entscheidungsbegründung |
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