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VfGH vom 25.02.2020, E3414/2019

VfGH vom 25.02.2020, E3414/2019

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen afghanischen Staatsangehörigen; mangelhafte Auseinandersetzung mit den Folgen der Religionszugehörigkeit und den Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankungen in den Gebieten der innerstaatlichen Fluchtalternative

Spruch

I.1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Grün-den (§57 Asylgesetz 2005), gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und gegen die Festsetzung einer vierzehntätigen Frist zur freiwilligen Ausreise, abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleich-behandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Religion der Sikh an, wurde in der Provinz Helmand geboren und lebte dort bzw in Uruzgan bis zu seiner Übersiedlung nach Kandahar. Er leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, psychogenen Anfällen, einer generalisierten Angststörung und an Epilepsie. Im Zuge des Verfahrens hat er auch Suizidgedanken geäußert. Nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei; für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt.

3.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz auf Grund der schlechten Sicherheitslage zwar nicht zumutbar sei, dem Beschwerdeführer aber eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif offenstehe. Seine Existenz könne er mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern; er wäre auch in der Lage in den Städten Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Zudem würden in Kabul drei seiner Brüder leben, zu denen er Kontakt aufnehmen könne. Die Städte seien mit dem Flugzeug sicher erreichbar. Unterstützung könne er von seinen Verwandten, die nach wie vor in Afghanistan leben würden, erhalten bzw finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

4.Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewähr-leisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) sowie eine Verletzung in den Rechten nach Art 3 und 8 EMRK behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

5.Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Äußerung abgesehen.

II.Erwägungen

Die Beschwerde ist zulässig.

A. Soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan richtet, ist sie auch begründet:

1.Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2.Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen:

2.1.Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2.2.Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif offen stehe und zumutbar sei. Vor dem Hintergrund der Religionszugehörigkeit als Sikh und der Erkrankungen des Beschwerdeführers hat das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar dargelegt, welche innerstaatliche Fluchtalternative nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im konkreten Fall als zumutbar erachtet wird (s zur fehlenden Auseinandersetzung mit dem besonderen Schutzbedarf von Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Sikh, ua; , E4076/2018 ua; zur fehlenden Auseinandersetzung mit dem Zugang zu medizinischer Versorgung, psychotherapeutischer Behandlung und Medikamenten im Heimatstaat, vgl ):

2.2.1.Zum einen geht das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Ansiedelung in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat nicht auf die herangezogenen Länderberichte ein (s zur gebotenen Auseinandersetzung mit den getroffenen Feststellungen, zB und vom selben Tag, E4469/2017 ua mwN). Vielmehr hält es entgegen den selbst getroffenen Länderfeststellungen für den Beschwerdeführer fest, dass dieser keinem Personenkreis angehöre, "von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt, als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann" ( ua).

Die Religionsgemeinschaft der Sikh ist laut den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Länderfeststellungen in Afghanistan gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Fehlender Zugang zum Arbeitsmarkt sei der Hauptgrund, weshalb sich Sikhs gezwungen sehen, Afghanistan zu verlassen. Laut UNHCR seien jene, die zurückblieben, umso gefährdeter, von der Polizei oder extremistischen Gruppen misshandelt zu werden (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, , 70 f.; ua). Vor diesem Hintergrund weist das Bundesverwaltungsgericht lediglich hinsichtlich der innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul darauf hin, dass der Beschwerdeführer auf Unterstützung durch Angehörige in Kabul zurückgreifen könne; hinsichtlich der Städte Herat und Mazar-e Sharif fehlt eine diesbezügliche Auseinandersetzung (vgl zu den Risikoprofilen, UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, , 44 ff.).

2.2.2.Zum anderen stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung, psychogenen Anfällen, einer generalisierten Angststörung und an Epilepsie leide, aber keine lebensbedrohlichen Erkrankungen habe. Er werde medikamentös behandelt und sei in psychotherapeutischer Behandlung. Medikamente gegen Epilepsie, psychotische Störungen und posttraumatische Belastungsstörung seien in Kabul bzw Herat erhältlich und die Krankheiten in Afghanistan behandelbar. Im Rahmen der innerstaatlichen Fluchtalternative kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass Epilepsie in Herat behandelbar sei und Medikamente verfügbar seien. Medikamente betreffend psychotische Störungen und Depressionen seien in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat – wenn auch teilweise als Generika – erhältlich, sodass eine weitere medikamentöse Therapie des Beschwerdeführers in Afghanistan nicht ausgeschlossen sei. Psychotherapeutische Behandlung sei in Kabul und Mazar-e Sharif erhältlich.

In diesem Zusammenhang verabsäumt das Bundesverwaltungsgericht darzulegen, in welchem dieser Gebiete eine Neuansiedlung für den Beschwerdeführer sowohl unter Berücksichtigung der Religionszugehörigkeit als auch der Erkrankungen zumutbar ist: Bei der Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative müssen alle für die Relevanz und Zumutbarkeit des vorgeschlagenen Gebiets im Hinblick auf den jeweiligen Antragsteller maßgeblichen allgemeinen und persönlichen Umstände soweit wie möglich festgestellt und gebührend berücksichtigt werden (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, , 119). Für den Verfassungsgerichtshof ist vor dem Hintergrund der festgestellten Vulnerabilität des Beschwerdeführers daher nicht nachvollziehbar, welche innerstaatliche Fluchtalternative konkret – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes – für den Beschwerdeführer zumutbar sein soll.

2.3.Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erweist sich daher im Hinblick auf die Beurteilung einer dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr drohenden Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art 2 und 3 EMRK als nicht ausreichend nachvollziehbar. Soweit sie sich auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer und – daran anknüpfend – auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bzw der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise bezieht, ist sie somit mit Willkür behaftet und insoweit aufzuheben.

B. Im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs 2 BVG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundes-verfassungsgesetz BGBl 390/1973) sowie in Art 3 und 8 EMRK. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

C. Zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe:

1. Mit Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (in vollem Umfang) beim Verfassungsgerichtshof ein.

2. Zufolge § 64 Abs 3 ZPO treten, soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, die Befreiungen nach § 64 Abs 1 ZPO mit jenem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind; ein weiteres Zurückwirken der Befreiungswirkung ist hingegen nicht vorgesehen.

3. Der Antrag wurde zu einer Zeit eingebracht, in der sämtliche für die Einleitung des vorliegenden Verfahrens notwendigen Verfahrensschritte, die von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden müssen (vgl § 17 Abs 2 VfGG), bereits gesetzt waren und auch die Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG entrichtet war. Eine Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühr (respektive eine Erstattung derselben) kann nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr nachträglich, also nach Entstehen der Gebührenschuld, beantragt werden (vgl § 17a Z 3 VfGG sowie zB ; , B825/11). Gleiches gilt für die mit der Einbringung verbundenen Kosten für die (frei gewählte) anwaltliche Vertretung, die ebenfalls (deutlich) vor dem Tag der Beantragung der Bewilligung der Verfahrenshilfe entstanden sind.

4. Für die Vertretung im weiteren Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof –insbesondere für eine allfällige mündliche Verhandlung – besteht kein absoluter, sondern lediglich relativer Anwaltszwang (vgl § 17 Abs 2 VfGG).

5. Für das weitere Verfahren hat sich die Gewährung von Verfahrenshilfe und insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes weder als erforderlich noch als zweckmäßig erwiesen.

6. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher abzuweisen (vgl VfSlg 18.749/2009, 19.521/2011, 20.082/2016).

III.Ergebnis

1.Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§57 Asylgesetz 2005), gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und gegen die Festsetzung einer vierzehntätigen Frist zur freiwilligen Ausreise, abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2.Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

3.Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist keine Folge zu geben.

4.Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 bzw § 19 Abs 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG sowie § 72 Abs 1 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5.Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2020:E3414.2019
Schlagworte:
Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Anwaltszwang

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