VfGH vom 26.06.2020, E3392/2019
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen irakischen Staatsangehörigen; keine Auseinandersetzung mit der aktuellen Versorgungssituation und Sicherheitslage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist ein am geborener Staatsangehöriger des Irak, der der kurdischen Volksgruppe angehört und sich zum schiitischen Islam bekennt. Er stammt aus der Stadt Al Kut in der Provinz Wassit, wo er sechs Jahre lang die Grundschule und anschließend ein Jahr die Hauptschule besuchte. Später arbeitete er als Dattelverkäufer, diente in der irakischen Armee und trat in den Polizeidienst ein. Ab Juni 2008 hielt er sich in Bagdad auf und arbeitete in einer Gärtnerei. Im September 2015 reiste er aus dem Irak aus und stellte in der Folge am einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Als Fluchtgrund gab er eine Verfolgung auf Grund seiner Tätigkeit im Polizeidienst an.
2. Mit Bescheid vom wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.); ebenso wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis vom als unbegründet ab. Es begründete seine Entscheidung hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak keine individuelle Verfolgung auf Grund seiner Tätigkeit im Polizeidienst drohe. Es seien auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht gegeben.
4. Am brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof ein. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom wurde diesem Antrag stattgegeben. In der Folge brachte der Beschwerdeführer eine auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde ein, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wurde.
4.1. Begründend wird dazu unter anderem ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht unzureichende Länderberichte herangezogen habe und die Auseinandersetzung mit der Lage im Herkunftsstaat mangelhaft sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe eine nähere Auseinandersetzung mit der aktuellen Bedrohungs- und Sicherheitslage im Irak, insbesondere hinsichtlich der Kurden zum Teil gänzlich unterlassen und veraltete Informationen herangezogen. In den entscheidenden Punkten lasse das Bundesverwaltungsgericht die amtswegige Ermittlungstätigkeit vermissen, weshalb das angefochtene Erkenntnis mit Willkür belastet sei.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.
II. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
3.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass ein Ermittlungsverfahren in verfassungsrechtlich relevanter Weise mangelhaft ist, wenn Länderberichte zu einer bestimmten Frage keine Sachverhaltsdarstellung enthalten und das Verwaltungsgericht keine dahingehenden zusätzlichen Ermittlungen anstellt (vgl ua; , E1034/2018 ua). Zudem kam der Verfassungsgerichtshof auch schon zum Schluss, dass eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aufzuheben ist, wenn das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung einer möglichen realen Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bei der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zu einem Ergebnis kommt, das weder aus den Länderberichten ableitbar ist noch sich aus anderen Ermittlungsergebnissen ergibt ( ua).
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hält in seiner Begründung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ua Folgendes beweiswürdigend fest:
"…
2.4. Die Annahme, dass der BF bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als er etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass es sich bei ihm um einen weiterhin arbeitsfähigen Mann handelt. Dass sich in seiner Heimat bei einer Rückkehr für ihn auch neuerlich eine Unterkunftsmöglichkeit findet, war im Lichte dessen sowie des Umstands, dass sich seine Eltern und zahlreiche Geschwister von ihm bis dato dort aufhalten und seiner Schilderung nach unter keinen prekären Lebensbedingungen leiden, ebenso als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen. Die Möglichkeit verwandtschaftlicher Unterstützung zumindest in grundsätzlicher Weise stünde ihm angesichts entsprechender, oben festgestellter Anknüpfungspunkte daher ebenfalls zur Verfügung.
2.5. Die länderkundlichen Feststellungen des Gerichts stützen sich auf seine Kenntnis von der notorischen allgemeinen Lage im Irak sowie den Inhalt der zuletzt von ihm eingesehenen und oben genannten aktuellen länderkundlichen Informationen.
…"
3.4. In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses wird zusätzlich Folgendes ausgeführt:
"…
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, liegt im gg. Fall auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl ; , 2000/01/0453; , 2003/01/0059), nicht vor. Es kamen auch keine gravierenden Erkrankungen des BF hervor.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl Nr 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl Nr 138/1985 idgF, und Nr 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl III Nr 22/2005 idgF, verletzt werden.
Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
…"
3.5. In den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wiedergegebenen Länderberichten finden sich keine Ausführungen zur Grundversorgung im Irak, zur konkreten Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers oder zur Situation von Rückkehrern. In den wiedergegebenen Länderfeststellungen finden sich lediglich Ausführungen zu den bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Streitkräften und dem Islamischen Staat ("IS"), zur Situation von Flüchtlingen aus den vertriebenen Gebieten und zur Zahl der Todesopfer und Verletzten im Zusammenhang mit Terroraktivitäten und sonstigen gewaltsamen Konflikten. Die Annahmen des Bundesverwaltungsgerichtes, dass eine unzureichende Versorgungssituation und eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers nicht vorlägen, lassen sich aus den zitierten Länderberichten nicht ableiten.
3.6. Das Bundesverwaltungsgericht hat es daher unterlassen, sich konkret mit der aktuellen Versorgungssituation und Sicherheitslage in jener Region auseinanderzusetzen, aus der der Beschwerdeführer stammt und diese in der Begründung des Erkenntnisses mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Beziehung zu setzen. Dadurch hat das Bundesverwaltungsgericht Willkür geübt (zu diesen Anforderungen in den Irak betreffenden Fällen vgl ; , E2100/2016; , E3235/2016; , E566/2017; , E2927/2017; , E4317/2017; , E4387/2017; , E1764/2018 ua).
3.7. Soweit sich das Erkenntnis auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidär Schutzberechtigten und – daran anknüpfend – auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie die Zulässigerklärung der Rückkehrentscheidung bzw der Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise bezieht, ist es mit Willkür behaftet und insoweit aufzuheben.
4. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art 144 B-VG ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs 2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, abzusehen und sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG).
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.
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ECLI: | ECLI:AT:VFGH:2020:E3392.2019 |
Schlagworte: | Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung |
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