VfGH vom 11.06.2018, E2891/2017
Leitsatz
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes
Spruch
I.Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Beschluss wird aufgehoben.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
1.Die Beschwerdeführerin ist ägyptische Staatsangehörige und stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Das Bundesamt sprach aus, dass Tschechien gemäß Art 12 Abs 2 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass gemäß § 61 Abs 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Tschechien zulässig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom gemäß § 16 Abs 1 BFA-VG als verspätet zurück.
2.Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, der ein am eingelangter Verfahrenshilfeantrag vorausgegangen ist, in der – neben der Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten – insbesondere die Verletzung in Rechten wegen Anwendung des als verfassungswidrig erachteten § 16 Abs 1 BFA-VG behauptet wird.
2.Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
2.1.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G134/2017 ua., die Wortfolge "2, 4 und" sowie den zweiten Satz in § 16 Abs 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 24/2016, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass diese Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.
2.2.Das Bundesverwaltungsgericht wendete bei Erlassung des angefochtenen Beschlusses die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war. Der Ausspruch, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind, hat auch für den Verfassungsgerichtshof die Wirkung, dass er die betreffenden Bestimmungen nicht mehr anzuwenden hat (vgl. etwa VfSlg 12.954/1991, 15.401/1999; ; , B308/11; , E543/2016).
2.3.Die Beschwerdeführerin wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.
Der Beschluss ist daher aufzuheben.
3.Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 3 Z 4 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4.Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 88a Abs 1 iVm § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:VFGH:2018:E2891.2017 |
Schlagworte: | Asylrecht, VfGH / Aufhebung Wirkung, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsgerichtsverfahren, Beschwerdefrist |
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