VfGH vom 24.02.2017, E2744/2016

VfGH vom 24.02.2017, E2744/2016

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) mangels Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Aufrechterhaltung des Freiheitsentzuges binnen einer Woche; teils Abweisung, Ablehnung und Zurückweisung der Beschwerde

Spruch

I.1. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt A) II. des angefochtenen Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden, weil die Feststellung, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, nicht binnen einer Woche erging.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer durch Spruchpunkt A) II. des angefochtenen Erkenntnisses weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden. Die Beschwerde wird daher insoweit abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Die Beschwerde wird insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.Sachverhalt und Beschwerde

1.Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und reiste im Jahr 2012 nach Österreich ein; im selben Jahr stellte er einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, der abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. In den Jahren 2013 und 2015 stellte der Beschwerdeführer weitere Anträge auf internationalen Schutz, die jeweils wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Nach Rücküberstellung aus Schweden im Zuge eines Verfahrens gemäß der Verordnung (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, stellte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl desselben Tages wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2.Gegen die Schubhaftverhängung und die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde wurde am per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.

3.Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung wurde die Beschwerde gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) abgewiesen (Spruchpunkt A) I.). Gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs 3 BFA-VG stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt A) II.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wurde gemäß § 35 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen (Spruchpunkt A) III.) sowie der Antrag des Beschwerdeführers, ihn von der Eingabengebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt A) IV.). Mit Spruchpunkt B) wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig sei. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erging am und wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am selben Tag übermittelt.

Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei in Österreich nach eigenem Vorbringen weder sozial, wirtschaftlich oder familiär verankert. Er besitze keine sichere Unterkunft und sei auch nicht in der Lage, seinen Unterhalt auf legale Art sicherzustellen. Der Beschwerdeführer habe sich den Behörden 2005 mehrfach entzogen und melderechtliche Vorschriften nicht eingehalten.

4.Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

II.Rechtslage

Die für die Beurteilung des vorliegenden Anlassfalles maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1.Art6 Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 684/1988 idF BGBl I 2/2008, (im Folgenden: PersFrSchG) lautet:

"Artikel 6

(1) Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, hat das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet."

2.§76 FPG, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 70/2015, lautet wie folgt:

"8. Abschnitt

Schubhaft und gelinderes Mittel

Schubhaft

§76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art 28 Abs 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs 2 Z 1 oder im Sinne des Art 2 litn Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§56 oder 71 FPG,§ 13 Abs 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs 8 und § 12 Abs 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

III.Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1.Das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, mit dem darüber entschieden wird, ob eine Festnahme oder Anhaltung einer Person rechtmäßig war oder ist, verletzt das durch Art 1 ff. des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit und durch Art 5 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit), wenn es gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstößt, wenn es in Anwendung eines verfassungswidrigen, insbesondere den genannten Verfassungsvorschriften widersprechenden Gesetzes erlassen wurde oder wenn es gesetzlos oder in denkunmöglicher Anwendung einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechtsgrundlage ergangen ist; ein Fall, der nur dann vorläge, wenn das Verwaltungsgericht einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (VfSlg 13.708/1994, 15.131/1998, 15.684/1999 und 16.384/2001).

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ist auch verletzt, wenn die Entscheidung über die Recht-mäßigkeit des Freiheitsentzuges entgegen dem verfassungsgesetzlich festgeleg-ten Erfordernis des Art 6 Abs 1 letzter Satz PersFrSchG nicht binnen einer Woche ergangen ist.

Aus der Anordnung in Art 6 Abs 1 letzter Satz PersFrSchG, dass die Entscheidung binnen einer Woche zu ergehen hat, erfließt auch die Verpflichtung des erkennenden Verwaltungsgerichtes, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass auch im Rahmen eines Verfahrens über die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid seine Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Freiheitsentzuges gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG möglichst bald, spätestens innerhalb einer Woche dem Beschwerdeführer (gegebenenfalls seinem Rechtsvertreter) und der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zugeht (vgl. VfSlg 13.893/1994, 14.193/1995, 18.081/2007, 18.964/2009, 19.968/2015; zuletzt ).

Die gemäß Art 6 Abs 1 letzter Satz PersFrSchG gebotene Frist von einer Woche ist grundsätzlich ab dem Einlangen einer Beschwerde bei der zuständigen Behörde zu berechnen (vgl. VfSlg 18.081/2007 mH auf Kopetzki, Art 6 PersFrG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, Rz 46 ff. sowie insb. Rz 50, wonach der Fristenlauf im Falle eines antragsbedürftigen Verfahrens mit der Antragstellung bzw. mit dem Einlangen des Antrags bei der zuständigen Behörde beginnt).

Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgesetzgeber unabhängig von behördeninternen Vorgängen eine einwöchige Frist als Obergrenze festgelegt hat (vgl. VfSlg 18.081/2007, 18.964/2009). Der aus Art 6 Abs 1 letzter Satz PersFrSchG erfließenden Verpflichtung, die auch im Rahmen eines Verfahrens über die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Freiheitsentzuges gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG innerhalb einer Woche verlangt, ist das belangte Bundes-verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht nachgekommen, erging doch die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht in dem von Art 6 Abs 1 letzter Satz PersFrSchG geforderten Zeitraum von einer Woche. Die Verpflichtung, innerhalb einer Woche zu entscheiden, folgt unmittelbar aus Art 6 Abs 1 PersFrSchG. Selbst dann, wenn besondere zusätzliche organisatorische Voraussetzungen zu treffen gewesen wären, hätte das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung über die Schubhaftbeschwerde jedenfalls innerhalb einer Woche treffen müssen (VfSlg 13.893/1994, 14.193/1995 sowie zur Verpflichtung, allfällige organisatorische Vorkehrungen zu treffen VfSlg 18.081/2007; ).

Gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG idF BGBl I 70/2015 hat ein Fremder das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn u.a. "gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde". Für derartige Beschwerden gelten nach § 22a Abs 1a BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG; sie sind daher gemäß § 20 erster Satz VwGVG iVm § 12 VwGVG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

Wie sich aus dem dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Gerichtsakt ergibt, wurde im vorliegenden Fall die Schubhaftbeschwerde vom Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Die Entscheidung über die Beschwerde erging mit Datum vom .

Der Beschwerdeführer wurde daher dadurch, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Aufrechterhaltung des Freiheitsentzuges nicht binnen einer Woche erging, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt.

2.Durch die begehrte Aufhebung der verspätet ergangenen Entscheidung könnte die Rechtsverletzung aber nicht beseitigt, sondern insoweit sogar verschärft werden, als die im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ergehende Entscheidung nur noch später ergehen könnte. Der Verfassungsgerichtshof hat sich deshalb auf den Ausspruch zu beschränken, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) stattgefunden hat (vgl. VfSlg 18.014/2006 mwN, 18.964/2009, 19.968/2015; ).

3.Im Übrigen aber hat das verfassungsgerichtliche Beschwerdeverfahren nicht ergeben, dass die angefochtene Entscheidung hinsichtlich des Fortsetzungsausspruches an einem weiteren in die Verfassungssphäre reichenden Mangel leidet. Angesichts des Umstandes, dass sowohl für die Anordnung als auch für die Aufrechterhaltung der Schubhaft eine – aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles unbedenkliche – gesetzliche Grundlage vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft aus verfassungsrechtlicher Sicht nachvollziehbar begründet hat, liegt keine (weitere) Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) vor.

Insoweit ist die Beschwerde daher abzuweisen, antragsgemäß jedoch dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abzutreten, ob der Beschwerdeführer in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

4.Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs 2 B VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Entscheidung in jeder Hinsicht dem einfachen Gesetz entspricht, nicht anzustellen.

Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

IV.Ergebnis

1.Der Beschwerdeführer ist somit durch Spruchpunkt A) II. der angefochtenen Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.

2.Im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt A) II. des angefochtenen Erkenntnisses abgewiesen.

3.Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen.

4.Soweit die Beschwerde abgewiesen wird oder ihre Behandlung abgelehnt wird, wird sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

5.Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 3 Z 4 bzw. § 19 Abs 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

6.Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. Die teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerde kann dabei außer Betracht bleiben, da dieser Teil keinen zusätzlichen Prozessaufwand verursacht hat (vgl. VfSlg 16.760/2002). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2017:E2744.2016
Schlagworte:
Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft, Fristen

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