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VfGH vom 08.06.2017, E2733/2016

VfGH vom 08.06.2017, E2733/2016

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Asylantrags eines afghanischen Staatsangehörigen infolge mangelhafter Ermittlungsmaßnahmen in Bezug auf die Verletzungen des Beschwerdeführers und mangels Berücksichtigung der aktenkundigen bzw durch ärztliche Atteste bestätigten Verletzungen im Rahmen der Beweiswürdigung

Spruch

I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer gehört dem schiitisch-muslimischen Religionsbekenntnis sowie der Volksgruppe der Hazara an und stammt aus der afghanischen Provinz Uruzgan.

2.Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Grundstücksstreitigkeiten mit Verwandten sowie die Bedrohung durch die Taliban an. Der Beschwerdeführer brachte dabei Zwischenfälle vor, auf Grund derer er in der Vergangenheit zweimal schwer verletzt worden sei.

2.1.Ausweislich der im Zuge der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angefertigten Niederschrift weist der Beschwerdeführer etwa fünf Zentimeter lange Narben an der linken Schulter sowie am Bauch auf. Zudem legte der Beschwerdeführer im Verfahren zwei mit sowie mit datierte ärztliche Bestätigungen vor, welche eine Schussverletzung im linken Bein sowie Schnittverletzung an beiden Beinen und die gewaltsame Abtrennung der Finger der rechten Hand dokumentieren.

2.2.Danach befragt, woher die entsprechenden Verletzungen stammen, gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, von den Taliban verletzt worden zu sein. Diese hätten etwa eineinhalb Jahre nach dem Tod seines Vaters, welcher als Polizeibeamter tätig gewesen sei, in seinem Haus nach Waffen gesucht. Im Zuge von Folter seien dem Beschwerdeführer mit einer Zange Verletzungen an der Schulter beigebracht sowie die Finger mit einem großen Messer abgetrennt worden. Die Schuss- und Stichverletzungen in den Beinen habe er indes davon getragen, als er von Verwandten auf Grund von Grundstücksstreitigkeiten angegriffen worden sei.

3.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag auf internationalen Schutz mittels Bescheid vom gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab, erkannte dem Beschwerdeführer jedoch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung von maßgeblicher Intensität drohe. In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers auf Grund von Widersprüchen in den Angaben insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei.

4.Gegen den ersten Spruchpunkt des Bescheids (Asylabweisung) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung beanstandet wurden. Dabei brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, dass die Erklärung der Unglaubwürdigkeit bezüglich des fluchtbezogenen Vorbringens durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht nachvollziehbar sei und Ermittlungen in Bezug auf den Fluchtgrund nicht vorgenommen worden seien. Folterspuren seien am Körper des Beschwerdeführers immer noch sichtbar.

5.Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit angefochtenem Erkenntnis nach Vorlage des Aktes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer die Angaben zur Herkunft der Verletzungen wiederholte, als unbegründet ab.

6.Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgründe als nicht glaubhaft zu erachten seien und eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht festgestellt werden könne. Vielmehr habe der Beschwerdeführer Afghanistan alleine wegen Grundstücksstreitigkeiten verlassen, da ihm durch Entzug der Grundstücke die Lebensgrundlage entzogen worden sei. Wörtlich würdigt das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers wie folgt:

"Der BF brachte zwei Fluchtgründe vor.

Das Vorbringen zum Talibanangriff auf den BF im Jahr 2009, dem ersten vom BF monierten fluchtauslösenden Ereignis, erscheint dem erkennenden Gericht als nicht glaubhaft, da die Taliban nach Aussagen des BF erst ca. eineinhalb Jahre nach dem Tod des Vaters wegen dessen angeblichen Waffenbesitzes den BF aufgesucht und gefoltert hätten. Das erkennende Gericht geht von einer Schutzbehauptung des BF aus: Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass sich ein solcher Vorfall wohl zeitnah zum Tod des Vaters und der dadurch einhergehenden Schutzlosigkeit des BF ereignet hätte. Darüber hinaus habe es sich — selbst im Falle der Wahrunterstellung — nur um ein einmaliges Ereignis gehandelt, da der BF – auch nach eigener Angabe —danach keiner weiteren Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt war. Auch war der BF aufgrund eigener Angabe nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazare und Religionszugehörigkeit der Schiiten angegriffen worden. Der BF konnte nach eigenen Angaben nach diesem — für das Gericht nicht glaubhaften [–] Angriff der Taliban […] bis zu seiner Ausreise außerdem weiters von den Taliban unbehelligt in seinem Elternhaus leben.

Zum Vorbringen des BF wegen der Arbeit seines Vaters als Polizist in den Fokus der Taliban geraten zu sein und der damit verbundenen individuellen Bedrohung des BF geht das Gericht ebenfalls von einer nicht glaubhaften Schutzbehauptung des BF aus: Der BF gab an, dass es sich beim Vater zwar um einen Polizisten gehandelt hat, der aber durch seine Tätigkeit in keinem direkten Kontakt mit den Taliban gekommen war, da er an keinen solchen Operationen beteiligt war. Es lag daher keine spezifische Gefahrensituation des Vaters vor. Da der Vater des BF keiner individuellen Bedrohung ausgesetzt war, ist auch keine individuelle Bedrohung des BF abzuleiten oder erkennen gewesen.

Auch das zweite fluchtauslösende Ereignis wird als nicht glaubwürdige Schutzbehauptung des BF angesehen: Der BF brachte dazu vor, dass er im Zuge von Grundstücksstreitigkeiten mit seinen Cousins — etwa drei Jahre nach dem Tod seines Vaters —von diesen verletzt worden sei und ihm diese die Grundstücke und das Elternhaus entzogen hätten. Außerdem sei er von diesen Cousins schwer verletzt worden. Zur zeitlichen Angabe zu diesem Vorfall, wonach dieser erst drei Jahre nach dem Tod des Vaters des BF stattgefunden haben soll, ist auszuführen, dass dies dem erkennenden Gericht gänzlich unplausibel erschien. Hätten die Cousins es tatsächlich auf die Grundstücke des BF abgesehen, hätten sie nicht drei Jahre gewartet, um sich diese anzueignen, da der BF in jüngeren Jahren wohl noch wehrloser gewesen wäre als später. Der BF konnte auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür abgeben. Hinsichtlich der Ausführungen des BF zum angeblichen Überfall der Cousins und dem Entzug der Grundstücke […] ist auszuführen, dass der BF dies trotz mehrfachem Nachfragen des Gerichtes sehr vage, wenig konkret und unsubstantiiert in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht schilderte. Auch konnte der BF in der mündlichen Verhandlung nicht darlegen, warum er nach der vermeintlichen Verfolgung durch seine Cousins im Jahre 2011 noch ca. sechs bis sieben Monate unbehelligt bei seiner Tante leben konnte, wo doch die Cousins allfällige Racheakte des BF befürchten hätten müssen.

Die Angaben des BF zu den genannten Fluchtgründen erschienen dem erkennenden Gericht insgesamt somit unglaubwürdig.

Vielmehr geht das erkennende Gericht davon aus, dass dem BF durch den Entzug der Grundstücke seine Lebensgrundlage entzogen, sodass der BF aus wirtschaftlichen Gründen das Herkunftsland verlassen hat.

Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht asylrelevant ist, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden."

7.Im Übrigen stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer ausgeheilte Schuss- und Messerstichverletzungen aufweise, sonst jedoch gesund sei. Weitere Feststellungen betreffend die sonstigen – auch in der mündlichen Verhandlung thematisierten – Verletzungen sowie beweiswürdigende Ausführungen sind dem Erkenntnis nicht zu entnehmen.

8.Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der insbesondere die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973, sowie in weiteren näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. Dabei bringt der Beschwerdeführer unter anderem vor, dass er auf Verletzungen sowie Folter hingewiesen und ärztliche Bestätigungen vorgelegt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht berücksichtigt und dadurch Willkür geübt.

9.Das Bundesverwaltungsgericht legte im Zuge des Vorverfahrens die Akten sowie die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.Erwägungen

1.Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2.Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

2.1.Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

2.2.Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

3.Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall unterlaufen:

3.1.Wie sich aus der Aktenlage und insbesondere den bereits dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten ärztlichen Bestätigungen ergibt, leidet der Beschwerdeführer an Schmerzen infolge ausgeheilter Schuss- sowie Stichverletzungen in beiden Beinen. Zudem wurden dem Beschwerdeführer ausweislich der dem Akt beiliegenden ärztlichen Bestätigungen Finger(kuppen) an der rechten Hand gewaltsam abgetrennt.

3.1.1.Wenn das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund dieser Sachlage davon ausgeht, dass das fluchtbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers eine bloße Schutzbehauptung darstellte bzw. die vorgetragenen Fluchtgründe insgesamt für nicht glaubhaft befunden werden könnten, wären – gerade vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Herkunft der Verletzungen im Kern gleichbleibend und zusammenhängend beschrieben hat (vgl. , , E308/2014 ua. sowie , E631/2015) – entsprechende Ermittlungsmaßnahmen in Bezug auf diese Verletzungen angezeigt gewesen.

3.1.2.Soweit im Erkenntnis zwar festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ausgeheilte Schuss- und Stichverletzungen aufweise, in der Begründung jedoch nicht einmal im Ansatz auf die unterschiedlichen, offensichtlich gewaltsam zugefügten Verletzungen bzw. deren Herkunft eingegangen wird und diese insbesondere auch im Zusammenhang mit der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des fluchtgrundbezogenen Vorbringens im Rahmen der Beweiswürdigung gänzlich unberücksichtigt bleiben, geht das Bundesverwaltungsgericht leichtfertig vom Akteninhalt sowie vom festgestellten Sachverhalt ab.

3.2.Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, von den Taliban gefoltert und dabei mit einer Zange an der Schulter verletzt worden zu sein. Ausweislich der im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angefertigten Niederschrift weist der Beschwerdeführer zwei etwa fünf Zentimeter lange Narben an Schulter und Bauch auf. Zu diesen Verletzungen finden sich im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes weder entsprechende Feststellungen noch wurde im Rahmen der Beweiswürdigung auf diesen Umstand eingegangen.

3.3. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht wesentliche Feststellungen unterlassen und im Rahmen der Beweiswürdigung wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt.

3.4.Überdies fehlt im Erkenntnis die Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten.

In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die im Asylverfahren herangezogenen Länderberichte hinreichend aktuell sein müssen; dies betrifft insbesondere Staaten mit sich rasch ändernder Sicherheitslage (vgl. etwa VfSlg 19.466/2011; ; , U2557/2012; , U1159/2012 ua.; , E1542/2014; , E1796/2016). Durch die bloße Auflistung vereinzelter Quellen, welche, wie im vorliegenden Fall, überwiegend aus den Jahren 2013/14 stammen und somit zum Entscheidungszeitpunkt im Lichte der notorisch volatilen Situation in Afghanistan als nicht mehr ausreichend aktuell anzusehen waren, ist den an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren anzulegenden Erfordernissen nicht hinreichend Rechnung getragen.

Dies erweist sich im vorliegenden Fall insbesondere deshalb als besonders problematisch, weil es sich ausweislich der dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zugrunde gelegten Länderberichte bei der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers um eine "relativ" volatile Provinz innerhalb Afghanistans handelt, in welcher regierungsfeindliche Kräfte verstärkt aktiv sind. Insoweit ist davon auszugehen, dass das diesbezügliche Ermittlungsergebnis in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls Relevanz im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Fluchterzählung aufweist.

4.Die angefochtene Entscheidung ist daher mit Willkür behaftet.

III.Ergebnis

1.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

2.Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3.Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4.Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2017:E2733.2016
Schlagworte:
Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Beweiswürdigung, Entscheidungsbegründung

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