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VfGH vom 01.03.2018, E2585/2017

VfGH vom 01.03.2018, E2585/2017

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall

Spruch

I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Die Stadt Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1.Der Beschwerdeführer war von bis Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien und ist seit Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien. Er beantragte mit Schreiben vom die Erlassung eines Bescheides über seinen Stichtag für das Dienstjubiläum unter Anrechnung seiner Ausbildungs- und Dienstzeiten (Präsenzdienst, Ausbildung zum Sicherheitswachebeamten, Studium der Rechtswissenschaften, Dienstverhältnis zur Bundespolizeidirektion Wien, Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien) sowie die daraus resultierende bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit und Zuerkennung sowie Auszahlung der Remuneration aus Anlass seines Dienstjubiläums bei einer Dienstzeit von 25 Jahren in der Höhe von 200 von Hundert seines Monatsbezuges (§39 Wr. Besoldungsordnung 1994 – Wr. BO 1994). Begründend führte er dazu im Wesentlichen aus, dass ihm sämtliche angeführte Zeiten in Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes und der Bestimmung des Art 21 Abs 4 B-VG für den Stichtag für das Dienstjubiläum anzurechnen gewesen wären.

2.Mit Bescheid vom stellte (wegen einer Befangenheitsanzeige) die Vizepräsidentin in Vertretung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien gemäß § 4a Abs 1 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG) fest, dass dem Beschwerdeführer "im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides gemäß § 39 Abs 2 und 2a BO 1994 iVm § 14 Abs 2 DO 1994 sowie Z 2 lita sublitbb iVm Z 2 litb sublitaa und bb des Beschlusses des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen keine Remuneration aus Anlass des 25jährigen Dienstjubiläums gebührt".

3.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das gemäß § 4a Abs 3 VGW-DRG zuständige Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom als unbegründet ab. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst nach dem in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien, und zwar am als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, eingetreten sei und daher der Ziffer 2 litb der "Richtlinien für die Gewährung von Remunerationen aus Anlaß von Dienstjubiläen" des Wiener Stadtsenates unterfalle und ihm nach litb sublitbb noch drei Jahre als sonstige Zeiten anzurechnen gewesen seien. Mit der Feststellung des Stichtages für das Dienstjubiläum des Beschwerdeführers mit habe die Behörde somit den rechtlichen Vorgaben entsprochen. Zu den geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Bestimmung der Ziffer 2 litb des Beschlusses des Wiener Stadtsenates im Hinblick auf Art 21 Abs 4 zweiter Satz B-VG und den in Art 7 B-VG verankerten Gleichheitsgrundsatz verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes.

4.Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , E2585/2017-8, gemäß Art 139 Abs 1 Z 2 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Ziffer 2 litb des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABI. 5/1971 idF ABI. 39/2014, ein. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes in diesem Beschluss gingen im Wesentlichen dahin, dass diese Bestimmung gegen Art 21 Abs 4 B-VG verstoße.

5.Mit Erkenntnis vom , V109/2017-12 ua., hob der Verfassungsgerichtshof Ziffer 2 litb des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABI. 5/1971 idF ABI. 39/2014, als gesetzwidrig auf.

6.Die – zulässige – Beschwerde ist begründet:

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine gesetzwidrige Verordnungsbestimmung angewendet. Es ist nach der Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985; ; , E907/2017).

7.Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

8. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

9.Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2018:E2585.2017
Schlagworte:
VfGH / Anlassfall

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