VfGH vom 23.09.2019, E2018/2019 ua

VfGH vom 23.09.2019, E2018/2019 ua

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend irakische Staatsangehörige; Unterlassung von Ermittlungstätigkeiten und Ignorieren des Parteivorbringens zur Verfolgung als Bloggerin und wegen westlichen Lebensstils; Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragsstellung für Familienangehörigeneigenschaft auch bei nunmehriger Volljährigkeit maßgeblich

Spruch

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Abkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl Nr 390/1973, verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 4.840,80 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der volljährigen Drittbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Viert- bis Sechstbeschwerdeführer. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak und moslemisch-schiitischer Religionszugehörigkeit. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am Anträge auf internationalen Schutz, die sie damit begründeten, aus Angst vor dem herrschenden Krieg im Herkunftsstaat, wegen der unsicheren Lage und dem Krieg der Milizen nach Europa ausgereist zu sein. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: "BFA") am gab der Erstbeschwerdeführer darüber hinaus zusammengefasst an, von der schiitischen "Mahdi"-Miliz bedroht worden zu sein, weil er sich geweigert habe, für diese zu arbeiten. Einmal sei das Auto der Familie am Heimweg beschossen worden. Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer brachten im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine weiteren Fluchtgründe vor.

2.Mit Bescheiden des BFA vom wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigen als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge "FPG") erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei; gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

3.Aus Anlass der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht am und am mündliche Verhandlungen durch.

3.1.In der mündlichen Verhandlung am gab die Drittbeschwerdeführerin auf Nachfrage, was mit ihr im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat passieren werde, an, dass sie vor einem Jahr einen Account auf Instagram eröffnet habe. Sie mache Make-up-Tutorials und sei eine Bloggerin. Sie habe derzeit ungefähr 19.000 "Follower". Im Irak könne sie diese Tätigkeit nicht mehr ausüben. Es habe eine Bloggerin gegeben, die getötet worden sei. Die Rechtsvertretung brachte ergänzend und unter Hinweis auf Länderberichte vor, dass Frauen, die ihren westlichen Lebensstil gezielt nach außen trügen, allenfalls auch durch einen Internetauftritt auf Instagram, eine exponierte Stellung aufwiesen. In der Vergangenheit seien mehrere Frauen Opfer von gezielten Tötungen gewesen.

3.2.In der mündlichen Verhandlung am brachte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass aus den Länderberichten hervorgehe, dass Frauen, die in öffentlicher Weise einen westlichen Lebensstil propagierten bzw als Bloggerinnen tätig seien, gezielt ermordet würden. Ein derartiges Bedrohungsszenario sei auch hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin verwirklicht, da sie eine selbstbewusste und zielstrebige Frau sei. Ihre Tätigkeit als Bloggerin, ihr Schulerfolg und ihr Wunsch, Medizin zu studieren, stellten wesentliche Faktoren einer westlichen Orientierung dar. Es sei der Drittbeschwerdeführerin nicht zuzumuten, ihren Lebensstil dauerhaft zu unterdrücken. Verfolgungsgefahr gehe insbesondere von den schiitischen Milizen aus, die auch vielfach in den staatlichen Sicherheitsapparat integriert worden seien.

4.Mit Erkenntnis vom wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Bescheide des BFA vom als unbegründet ab. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich einer Bedrohung durch die "Mahdi"-Miliz nicht festgestellt werden könne. Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sei auch kein Vorbringen erstattet worden, das zu einer anderen Beurteilung geführt hätte. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 seien nicht gegeben.

5.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl 390/1973), geltend gemacht wird und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird. Darüber hinaus beantragten die Beschwerdeführer, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom Folge gegeben.

Begründend wird in der Beschwerde zusammengefasst das Folgende ausgeführt:

Das Bundesverwaltungsgericht habe den Sachverhalt hinsichtlich einer Bedrohungssituation im Irak, insbesondere durch die "Mahdi"-Miliz, nicht hinreichend aufgeklärt. Auch habe es sich nur unzureichend mit der aktuellen Situation im Herkunftsstaat sowie mit der Frage auseinandergesetzt, ob es den Beschwerdeführern möglich sei, in den Irak zurückzukehren und dort in Sicherheit zu leben. Auch sei die Drittbeschwerdeführerin Instagram-Bloggerin und produziere Make-up Tutorials. Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die Drittbeschwerdeführerin habe vorgebracht, dass eine Bloggerin im Herkunftsstaat getötet worden sei. Auf diesen Umstand sei das Bundesverwaltungsgericht nicht eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht hätte festzustellen und zu würdigen gehabt, ob die Drittbeschwerdeführerin auf Grund ihrer Internetpräsenz und Einstellung als westlich orientierte Frau im Irak einer zusätzlichen Bedrohungs- und Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Darüber hinaus drohe den Beschwerdeführern auf Grund der aktuellen Sicherheitslage im Irak eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art 3 EMRK. Auch bestehe ein schützenswertes Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich, sodass das Erkenntnis auch das Recht der Beschwerdeführer gemäß Art 8 EMRK verletze.

6.Das Bundesverwaltungsgericht hat – nach Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof dafür gesetzten und einmal verlängerten Frist – die Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie eine Stellungnahme vorgelegt. Darin wird das Beschwerdevorbringen vollumfänglich bestritten. Die behaupteten Verletzungen in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten lägen nicht vor. Insbesondere sei aus dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich, inwieweit die – gänzlich unbelegte – "Internetpräsenz" der Drittbeschwerdeführerin asylrelevant wäre, zumal sie nicht einmal selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, hierdurch bedroht zu werden. Aus der bloßen Aussage, eine Bloggerin, die Make-up Tutorials verbreite, sei getötet worden, könne nicht geschlossen werden, dass aus der Internetpräsenz der Drittbeschwerdeführerin eine Bedrohung folge, zumal aus den vagen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine "Realkriterien" zu entnehmen gewesen seien, die auf einen glaubhaften Kern schließen ließen. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen betreffe den Sachverhalt und die Beweiswürdigung und würde eine dem Verfassungsgerichtshof verwehrte Feinprüfung erfordern.

Das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Ablehnung, in eventu die Abweisung der Beschwerde, die Zurückweisung der mit den Beschwerden vorgelegten Urkunden und des diesbezüglichen Vorbringens sowie den Beschwerdeführern den Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wobei Kostenzuspruch gemäß § 27 VfGG begehrt werde.

II.Erwägungen

1.Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2.Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001)oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

3.Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

3.1.Die Drittbeschwerdeführerin hat in beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowohl selbst als auch durch ihre Rechtsvertretung unter Hinweis auf einschlägige Länderberichte ein Vorbringen zu ihrer Tätigkeit als Instagram-Bloggerin sowie einer drohenden Verfolgung im Herkunftsstaat auf Grund einer als westlich wahrgenommenen Lebensweise erstattet. Anders als das Bundesverwaltungsgericht in seiner Stellungnahme meint, hat die Drittbeschwerdeführerin bzw ihre Rechtsvertretung insbesondere mit dem Hinweis auf ihre "Internetpräsenz" als Bloggerin in sozialen Medien für Make-up Tutorials mit hinreichender Deutlichkeit eine asylrelevante Verfolgung behauptet. Ebenfalls wurde von ihr bzw ihrer Rechtsvertreterin darauf hingewiesen, dass eine Bloggerin im September 2018 getötet worden sei. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass der irakische Staat nicht fähig sei, die Drittbeschwerdeführerin vor dieser Bedrohung zu schützen, zumal schiitische Milizen in den irakischen Sicherheitsapparat integriert worden seien.

3.2.Im angefochtenen Erkenntnis finden sich weder Feststellungen zur Lage von Frauen im Irak, die einen als westlich wahrgenommen Lebensstil pflegen und dies insbesondere als Bloggerin in sozialen Medien zum Ausdruck bringen noch findet sich darin eine Feststellung dazu, ob es sich bei der Drittbeschwerdeführerin überhaupt um eine Bloggerin handelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat es dementsprechend unterlassen, Feststellungen zu einem zentralen Parteivorbringen zu treffen, was bereits für sich genommen zu einer Aufhebung des Erkenntnisses führen würde (vgl etwa ; , E2497/2016 ua). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass in aktuellen Länderberichten von einem Mord und gewalttätigen Angriffen auf Frauen, die in sozialen Medien aktiv sind bzw einen als westlich wahrgenommenen Lebensstil führen, berichtet wird (vgl EASO Country of Origin Report Iraq: Targeting of Individuals, März 2019, 187).

3.3.Das Bundesverwaltungsgericht führt lediglich allgemein aus, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Vorbringen erstattet worden sei, das zu einer anderen Beurteilung führen könne. Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer verfügten selbst über keine eigenen, ihre Person betreffenden Fluchtgründe. Auf das Vorbringen der Drittbeschwerdeführerin zu ihrer Internetpräsenz und einer drohenden Verfolgung im Herkunftsstaat auf Grund einer als westlich wahrgenommenen Lebensweise ist das Bundesverwaltungsgericht weder im Rahmen seiner Beweiswürdigung noch der rechtlichen Beurteilung eingegangen.

3.4.Mit dieser Vorgangsweise hat das Bundesverwaltungsgericht jegliche Ermittlungstätigkeit zu dem wesentlichen Punkt der Frage einer drohenden Verfolgungsgefahr der Drittbeschwerdeführerin auf Grund einer als westlich wahrgenommen Lebensweise unterlassen, das diesbezügliche Parteivorbringen gänzlich ignoriert und somit bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung Willkür geübt (vgl ; , E1526/2015; , E878/2015 ua).

3.5.Dieser Mangel schlägt gemäß § 34 Abs 4 AsylG 2005 auf die Entscheidung betreffend die übrigen Beschwerdeführer durch (s nur VfSlg 19.855/2014): § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 stellt bei der Definition als Familienangehöriger darauf ab, dass das Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen ist. Die Familienangehörigeneigenschaft der Drittbeschwerdeführerin wurde daher für das gesamte Verfahren, auch wenn sie zwischenzeitig volljährig geworden ist, perpetuiert (vgl ). Das angefochtene Erkenntnis ist somit hinsichtlich aller beschwerdeführenden Parteien aufzuheben.

III.Ergebnis

1.Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Abkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, verletzt worden.

2.Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3.Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4.Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. Da die Beschwerdeführer gemeinsam durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, ist der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 654,–, zuzusprechen. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 566,80 sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 1.440,– enthalten. Dem Antrag des Verwaltungsgerichtes auf Zuerkennung der Kosten des Beschwerdeverfahrens ist schon deshalb nicht zu entsprechen, weil dies im VfGG nicht vorgesehen ist (VfSlg 19.957/2015; vgl § 27 erster Satz VfGG).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2019:E2018.2019
Schlagworte:
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

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